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Schweizerisches Bundesblatt.

45. Jahrgang. IV.

Nr. 37.

30. August 1893.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Karl Stämpfli & Oie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der Drahtseilbahn von Stans auf das Stanserhorn (Stanserhornbahn) durch die Firma Bucher & Durrer in Kägiswyl.

(Vom 22. August 1893.)

Tit.

Der Verwaltungsrat der Stanserhorubahn, mit Sitz in Stans, hat mit Schreiben vom 18. April 1893 den zwischen ihm und der Firma Bucher & Durrer in Kägiswyl abgeschlossenen Vertrag über den Betrieb der Drahtseilbahn von Stans auf das Stanserhorn durch d i e letztere, vorgelegt u n d u m Genehmigung i m Sinne d e s Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft nachgesucht.

Die Firma Bucher & Durrer, resp. ihre Rechtsnachfolger übernehmen den Beirieb und Unterhalt der Bahn auf eine Dauer von 10 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, gegen eine jährliche Entschädigung von Fr. 36,000 (§ 3). Der Betriebsunternehmung fallen dafür folgende Leistungen zu (§ 4): 1. die Bestellung, Besoldung und Ausrüstung des Dienstpersonals; 2. die Kosten der Verwaltung und Buchführung; 3. die Kosten der Kraftlieferung (für die ganze Dauer der Kon' Zession gegen eine jährliche Entschädigung von Fr. 15,000 vertraglich übernommen [§ 1]); Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. IV.

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4. die Kosten der Publizität und Drucksachen; 5. die Kosten des ordentlichen Bahnunterhaltes (ohne Seilerneuerung), als Unterhalt der Dämme, Einschnitte, Böschungen, Gräben, Stationsplätze und des Schaeebruches, sowie laut gemeinsamer Erklärung des Verwaltungsrates und der Betriebaunternehmung vom 29. Juli d. J. auch diejenigen des Unterhaltes des Oberbaues, der mechanischen Einrichtungen, der Hochbauten, der Einfriedigungen und des Rollmaterials; 6. die Kosten der Anschaffung diverser Materialien; 7. die Versicherung des Dienst- und Bahnunterhaltungspersonals.

Die Betriebsfirma hat ihr ständiges iiechtsdomizil in Stans und unterzieht sich in Streitfällen der dortigen Gerichtsbarkeit (§ 9).

Ebenso soll sich der Sitz der Betriebsleitung in Stans befinden.

Die Bahngesellschaft hat rücksichtlich derjenigen Angestellten, welche sich mit dem Inkasso der Fahrgelder zu befassen haben, sich das Recht der Bestätigung derselben vorbehalten und sich rüeksichtlich aller übrigen Angestellten das Recht gewahrt, deren Entlassung zu verlangen, sofern begründete Klagen gegen dieselben vorliegen (§ 7).

Die Haftung für alle Unfälle, welche nachweisbar durch Schuld der Betriebsunternehmer entstanden sind, liegt diesen letztern ob (§ 8). Die Versicherung der Reisenden gegeo Unfälle erfolgt vorläufig provisorisch für das Jahr 1893 durch die Bahngesellschaft auf deren Kosten, und übernimmt der Verwaltungsrat die Verpflichtung, sich für die folgenden Jahre von der Aktionärversammluns; die hierzu nötigen Vollmachten erteilen zu lassen (gemeinsame Erklärung vom 29. Juli 1893).

Erfolgt nicht drei Jahre vor Ablauf der 10jährigen Vertragsperiode eine Kündigung des Vertrages, so bleibt er ohne weiteres in Kraft, doch steht alsdann den beiden Kontrahenten jederzeit das Recht der Kündigung unter Beachtung einer dreijährigen Frist zu (gemeinsame Erklärung vom 29. Juli 1893).

Der Vertrag enthalt nichts der Bundesgesetzgebung Widersprechendes, so daß, da auch die Regierung des Kantons Unterwaiden nid dem Wald sich zu keinen Bemerkungen veranlaßt gesehen hat, ein gesetzlicher Grund zu einer Beanstandung desselben nicht vorliegt. Dagegen glauben wir zur Vermeidung von Mißverständnissen und daherigen Schwierigkeiten bei der Ausführung des Vertrages hier noch darauf aufmerksam machen zu sollen, daß Begehren der Aufsichtsbehörden, mögen sie eine als notwendig erachtete Vermehrung des Betriebspersonals, Verbesserungen des Betriebes oder den Unterhalt der Anlagen betreffen, nie mit der

Begründung abgelehnt werden dürfen, die vertragliche Pauschalsumme sei hierfür unzureichend oder sie enthalte keine Entschädigung für die verlangte Leistung. Wir sehen uns aber für einmal nicht veranlaßt, Ihnen einen besondern Vorbehalt zu beantragen. Dagegen wünschen wir, daß, um eine richtige Rechnungsstellung zu sichern, worunter wir namentlich auch verstehen, daß der Betriebsrechnung nicht die Pauschalsumme belastet werde, sondern nur die effektiven Betriebskosten der Unternehmer und die Differenz zwischen diesen und der Pauschale als Anteil der Betriebsunternehmung in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt werden, neben den bisher üblichen ein bezüglicher neuer Vorbehalt in die Genehmigung aufgenommen werde, und beehren uns, Ihnen die Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 22. August 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundes beschluß betreffend

die Übernahme des Betriebes der Drahtseilbahn von Stans auf das Stanserhorn (Stanserhornbahn) durch die Firma Bucher & Durrer.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Schreibens des Verwaltungsrates der Stanserhornbahn vom 18. April 1893, nebst zugehörigem Vertrag; 2. einer gemeinsamen Erklärung des Verwaltungsrates der Stanserhornbahn und der Firma Bucher & Durrer vom 29. Juli 1893; 3. einer Botschaft des Bundesrates vom 22. August 1893, beschließt: 1. Dem unterm 11. Mai 1891 abgeschlossenen Vertrag betreffend die Übernahme des Betriebes der Drahtseilbahn von Stans auf das Stanserhorn (Stanserhornbahn) durch die Firma Bücher & Durrer in Kägiswyl wird die Genehmigung unter den folgenden Bedingungen erteilt: a. Für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft haftet auch die Gesellschaft der Stanserhornbahn.

b. Bei Erstellung der Rechnungen sind neben den gesetzlichen Vorschriften die speciellen Verfügungen des ßundesrates zu befolgen.

2. Diese Genehmigung wird bei einer allfälligen Auflösung oder Änderung der Firma Bucher & Durrer hinfällig und erstreckt sich nicht auf deren etwaige Rechtsnachfolger.

3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der Drahtseilbahn von Stans auf das Stanserhorn (Stanserhornbahn) durch die Firma Bucher & Durrer in Kägiswyl. (Vom 22. August 1893.)

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1893

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30.08.1893

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