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Schweizerisches

Bundesblatt.

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Band II.

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39.

Donnerstag, den 26. Juli 1849.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für

das Iahr 1849 im ganzen Umfange der Schweiz portofrei Frkn. 3.

Jnferate sind frankirt an die Expedition einznfenden. Gebühr 1 Batzen per Zeile oder deren Raum.

Verhandlungen der Bundesversammlung, des National- und Ständerathes.

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Bundesgesetz , betreffend

das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze.

Die Bundesversammlung der schweizerischen

Eidgenossenschaft; in der Absicht, ein gleichförmiges Verfahren bei Uebertretungen siskalifcher und polizeilicher Bundesgesetze anzuordnen; in Erwägung , daß die Bestimmungen des ordentlichen Strafprozesses auf diese Uebertretungen nicht anwendbar sind; Bundesblatt I. Bd. II.

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28^ nach Einsicht des Vorschlags des Bundesraths ; beschließt: I. Art und W e i s e , wie der Thatbestand einer Uebertretung hergestellt wird.

(Anzeigen, Wegnahmen, Beschlagnahmen, Protokolle, Rapporte.)

Art. 1. Die Uebertretungen der Bundesgesetze über Zölle, Posten, Pulver, Münzen, Maß und Gewicht, sowie anderer fiskalischer und polizeilicher Bundesgefetze werden bei dem nächsten Büreau oder Bundesbeamten der betreffenden Verwaltung oder bei einer kantonalen Polizeistelle angezeigt.

Art. 2. Jm Falle der Entdeckung oder Anzeige der im Art. 1 angeführten Uebertretungen ist jeder Beamte und Angestellte des Bundes, wenn die Uebertretung die Verwaltung, bei welcher er angestellt ist, betrifft, sowie jeder Landjäger, Polizeiangestellte und Polizeibeamte überhanpt, verpflichtet, sich aller Gegenstände der Uebertretung, sowie derjenigen, welche dazu gedient haben , zu bemäch-

tigen und sie unverzüglich mit Beschlag zu belegen , ausgenommen wenn man sich zu diesem Zwecke eines dem Bunde angehörenden Gegenstandes bedient hat.

Die Beschlagnahme unterbleibt, wenn hinreichende Sicherheit sür den muthmaßlichen Betrag der Strafe nebst Kosten geleistet wird und der Beschlag nicht im Jnteresse der Untersuchung oder aus andern Gründen als demjenigen der Deckung der Buße und Kosten als nothwendig erscheint.

Der Beamte, Angestellte oder Landjäger nimmt über seine Verrichtungen unverzüglich ein Protokoll auf. Er soll den Uebertreter, wenn er bekannt ist, und richterliche,

28^ .oder Gemeindsbeamte des Ortes, wo die Wegnahme stattgefunden hat, dazu beiziehen.

Diefe unterzeichnen das Protokoll. Wenn der Uebertreter unbekannt ist, oder sich weigert, sich zu stellen, oder zu unterschreiben, so muß dieses bemerkt werden.

Art. 3. Wenn die angedrohte Strafe nicht über zehn Franken beträgt, oder wenn der Gegenstand .der Uebertretung, oder die Sachen, welche zu ihrer Vollführnng gedient haben, nicht weggenommen werden konnten, fo ist ein Protokoll nnnöthig, und der Bericht des Beamten, Angestellten oder Landjägers genügt.

Art. 4. Das Protokoll oder der Bericht foll bei Strafe

der Nichtigkeit innert 48 Stunden von Entdeckung der Uebertretung an abgefaßt werden.

Art. 5. Wenn die im Artikel 2 erwähnten Beamten, Angestellten oder Landjäger zur Herstellung des Thatbestandes einer Uebertretung, deren Spuren sie verfolgen, .genöthigt sind, in ein Haus zu gehen und dort ihre Nachforschungen zu machen, was aber nur beim Vorhandensein dringender Jnzichten geschehen dars, so sollen sie sich von einem Gerichtsbeamten, oder dem Gemeinds.beamten des Ortes, begleiten lassen, welche darüber .zu wachen haben, daß die Hausdurchsuchung sich nicht vom Zwecke der Nachsorschung entserne, oder ihre Grenze überschreite.

Der Beamte, Angestellte oder Landjäger, welcher die Hausdurchsuchung macht, nimmt über die Verrichtungen im Beisein der Anwesenden ein Protokoll aus. Er soll hiezu den Uebertreter, wenn er bekannt ist, und die Person, in deren Wohnung die Durchsuchung stattfindet, beiziehen.

Alle unterzeichnen das Protokoll. Wenn der Uebertreter unbekannt ist, oder wenn er oder die Person, in deren Wohnung die Hausdurchsuchung stattgesunden, sich weigern,

290 sich zu stellen, oder zu unterzeichnen, oder wenn eine^ der Anwesenden seine Unterschrift verweigert, wird diesel im Protokoll bemerkt.

Der Beamte, Angestellte oder Landjäger, der von der Besugniß, Hausdurchsuchungen vorzunehmen, Mißbrauch gemacht hat, ist mit einer Buße von 10 bis 200 Franken

zu belegen.

Art. 6. Die Beamten, Angestellten oder Landjäger können zur Vollziehung der in den Art. 2 und 5 angeführten Verrichtungen im Falle von Widerstand Gewalt anwenden; sie können zu diesem Behufe die Beihülfe der Polizeigewalt verlangen.

Art. 7. Die nach den Vorschristen der Artikel 2, 3, 4 und 5 abgesaßten Protokolle und Berichte bilden so

lange vollen Beweis, bis das Gegentheil ihres Inhaltes bewiesen worden ist.

Die Protokolle und Berichte, denen irgend eine von dem Gesetze oder einem Reglemente der Verwaltung vorgeschriebene Form mangelt, sowie andere Beweismittel werden von dem Richter nach seiner moralischen Ueber-

zengung gewürdigt.

Art. 8. Die im vorhergehenden Artikel angeführten Protokolle und Berichte werden unverzüglich an den unmittelbaren Vorsteher der betheiligten Verwaltung über.macht.

II. Strafankündung.

Art. 9. Keine Uebertretnng der fiskalischen und polizeilichen Bundesgefetze kann ohne eine befondere Verfügung der betreffenden obern Verwaltungsbehörde vor die Gerichte gezogen werden.

291 Art. 10. Nachdem der unmittelbare Vorsteher der betheiligten Verwaltung die Verfügungen der betreffenden obern Verwaltungsbehörde erhalten hat, theilt er sie dem Bureau oder dem Beamten, welche die Uebertretung direkt angeht, mit, um entweder die Uebertretung gerichtlich verfolgen, oder, wenn die Wegnahme unbegründet vollzogen wurde, die Sache fallen zu lassen.

Art. 11. Der Ehes des Büreaus oder der Beamte zeigt dem Uebertreter, wenn er bekannt ist, die Entfcheidung der Verwaltungsbehörde amtlich an und ladet ihn ein, sich innerhalb der Frist von höchstens acht Tagen zu erklären, ob er sich der festgefetzten Strafe unterziehen, und wenn es sich um eine Geldbuße handelt, ob er den Betrag derselben anerkennen und sich zur Bezahlung derselben verpflichten wolle.

Die Entscheidung wird ebenfalls den Bürgen, wenn.

solche vorhanden sind, mitgetheilt.

Art. 12. Wenn ein Uebertreter in dem Zeitpunkt, in welchem das Protokoll oder der Bericht abgefaßt wird, sich schriftlich und ohne Vorbehalt unterzieht, kann ihm der Bundesrath einen Theil der Geldbuße erlassen. Dieser Nachlaß darf aber einen Drittheil der Strafe nicht übersteigen.

Der Uebertreter, welcher sich schriftlich und unbedingt innerhalb der Frist von acht Tagen, von der Anzeige an gerechnet, der verfallenen Strafe unterzieht, kann von dem Bundesrathe, unter vorhandenen mildernden Um-^ ständen, den Nachlaß eines Theils der Strafe erhalten.

Dieser Nachlaß darf aber einen Vierttheil der Strafe nicht übersteigen.

Die Kantonalbehörden können in den durch das gegenwärtige Gesetz vorgesehenen , Fällen weder Buße , noch Kosten, noch Gefängnißstrafe nachlassen.

292 Art. 13. Auf diejenigen Uebertreter, welche sich im Rückfalle befinden, haben die im vorhergehenden Artikel enthaltenen Begünstigungen keine Anwendung.

Art. 14. Die im Art. 12 erwähnten Anerkennung^urkunden, welche stets beglaubigt sein sollen, stehen in

ihrer Wirkung rechtskräftigen Urtheilen gleich.

Art. 15. Den Perfonen, welche durch eine gegen sie ergriffene unbegründete Maßnahme Schaden erleiden,

haben Anspruch auf Entschädigung.

Hl. Gerichtliche Klage.

Art. 16. Die Uebertretungen der fiskalischen und polizeilichen Bundesgesetze werden von den kompetenten Gerichten. der Kantone beurtheilt, in denen die Uebertretung verübt wurde, insofern der Zuwiderhandelnde sich nicht den Bestimmungen des Art. 12 unterzogen hat.

Art. 17. Das Prozeßverfahren soll summarisch und öffentlich sein.

Nach der mündlichen Abhörung der Parteien und allfälligen Zeugen und Protokollirung der Aussagen der letztern , sowie nach Prüfung der vorgelegten Ulkten, fällt das Gericht das Urtheil.

Das Gericht gestattet den Gegenbeweis gegen das amtlich abgefaßte Protokoll (Art. 7) nur infoweit, als der

Beklagte dasselbe bei dessen Abfassung nicht als richtig anerkannte. Hat der Beklagte das Protokoll unbedingt als richtig anerkannt, so gestattet das Gericht die Herbeischassung von andern Beweismitteln und die Abhörung von Zeugen nur dann, wenn dem Protokoll eine der gesetzlich oder reglementarisch vorgeschriebenen Bedingungen fehlt, oder wenn der Uebertreter mildernde Umstände beweisen will, oder wenn er eine förmliche Klage aus Fälschung anbringt.

29^ Sofern die Parteien oder eine derselben, ohne durch höhere Gewalt verhindert gewesen zu sein, nicht erscheinen, sällt das Gericht gleichwohl das Urtheil aus, welches die nämliche Rechtskrast haben soll, wie ein Urtheil nach kon-.

tradiktorifchem Verfahren.

Jn denjenigen Kantonen, in welchen das Rechtsmittel

der Appellation gegen Strafurtheile zuläßig ist, können die Parteien sich dieses Rechtsmittels bedienen, immerhin jedoch nur in den Fällen , wo es sich um eine Buße über fünfzig Franken oder um Gefängnißstrafe handelt.

Art. 18. Gegen die ausgefällten Urtheile kann binnen 30 Tagen von der Mittheilung des Urtheils an bei dem eidgenössischen Kassationsgerichte das Rechtsmittel der Kassation mittelst Eingabe schristlicher Beschwerde geltend gemacht werden. Die Kassation ist aber nur zuläßig , wenn Inkompetenz des urtheilenden Gerichtes oder wenn das

Urtheil gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften sich verstößt

oder wesentliche Formsehler unterlaufen sind.

Jm Falle der Kassation bestimmt das Kassationsgericht ein beliebiges Gericht von gleichem Range behufs neuer abfchließlicher Aburtheilung.

Art. 19. Die Bundesanwaltfchaft kann in dem Prozesse auftreten, wer auch der Richter sei, der denselben beurtheilt.

Art. 20. Das strafrechtliche Verfahren wegen Uebertretung der fiskalifchen und polizeilichen Bundesgesetze ver-

jährt: a. nach Ablaus von einem Jahre seit der Begehung, wenn die Uebertretung nicht entdeckt worden; b. nach vier Monaten, vom Tage an gerechnet, an .

welchem das Protokoll oder der Bericht erstattet worden ist, wenn die Klage während dieser Frist bei dem kompetenten Gerichte nicht angebracht wird.

294 lV. Unterpfand. Verantwortlichkeit.

Art. 21. Die der Uebertretung wegen (Art. 2) mit Befchlag belegten Gegenstände sind das bevorzugte Unter..

pfand des Bundes. Sie haften für Bezahlung der Geldbußen und der Kosten vor allen andern Ansprüchen, und zwar auch dann, wenn sie Eigenthum dritter, angeblich bei der Uebertretung nicht beteiligter Personen sind, den Fall ausgenommen, wo der dritte Eigentümer nachweisen kann, daß sie ihm gegen seinen Willen und rechtswidriger Weife weggenommen und zur Begehung der Uebertretung benutzt worden sind.

Dieses Vorrecht besteht unbefchadet des Rechtes des Bundes auf die übrigen Güter des Uebertreters in dem Falle, daß die weggenommenen Gegenstände nicht hinreichend sind.

Art. 22. Die mit Beschlag belegten Gegenstände können gegen Hinterlage oder eine solidarische Bürgschaft, welche von der Verwaltung für hinreichend erachtet werden, die Geldbuße und die Kosten zu decken, freigegeben werden.

Art. 23. Jn jedem Falle haften der Uebertreter und

alle andern Mitschuldigen solidarisch für die in Kraft des gegenwärtigen Gesetzes ausgesprochenen Kosten und den Schadenersatz.

Wenn mehrere Mitschuldige zu einer Geldstrafe gemeinsam verurtheilt werden, so haften sie ebenfalls solidarifch für dieselbe.

Art. 24. Ueberdieß sind die Ehemänner, Väter und

Mütter, hinsichtlich der eivilrechtlichen Folgen, für ihre Frauen und minderjährigen Kinder, die bei ihnen wohnen und unter ihrer Gewalt stehen, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechtes gegen die Schuldigen, verantwortlich, insofern

295 nachgewiesen wird , daß sie im betreffenden Falle das Aussichtsrecht über die letztgenannten Personen nicht gehörig gehandhabt haben.

V. Bezahlung.

Art. 25. Jeder Uebertreter oder Mitschuldige , welcher die Geldbuße und Kosten nicht innerhalb der Frist von zehn Tagen , von demjenigen seiner Unterziehung oder Verurtheilnng an gerechnet, bezahlt hat, wird von dem Agenten der betheiligten Verwaltung aufgefordert, innerhalb acht Tagen Bezahlung zu leisten.

Die Anfforderung.^wird brieflich gemacht und der Post gegen Empfangfchein übergeben. Die gleiche Aufforderung

ergeht gleichzeitig an allfällige Bürgen und an die bekannten Mitschuldigen.

Art. 26. Wenn die Geldbuße und Kosten binnen acht Tagen nicht bezahlt werden, kann die Verwaltung zum Verkauf der mit Befchlag belegten Gegenstände auf dem Wege einer öffentlichen Steigerung schreiten.

Art. 27. Wenn der Urheber einer Übertretung unbekannt geblieben ist, und nach vorhergegangener öffent-

licher Ausschreibung Niemand die mit Befchlag belegten Gegenstände gegen Bezahlung der Buße und Kosten anspricht, können diese Gegenstände durch die Verwaltung vierzehn Tage nach ihrer Ausschreibung öffentlich versteigert werden.

Die Steigerung kann jedoch noch früher angeordnet werden, wenn die Gegenstände verderben oder wenn die Unterhaltungskosten derselben zu hoch ansteigen.

Der reine Ertrag des Erlöses wird unter diejenigen, welche ein Recht auf die Geldbuße haben, vertheilt.

296 VI. Strasumwandlung.

Art. 28. Jn allen Fällen, in welchen die Geldbuße nur zum Theil oder gar nicht erhältlich ist, wird der Rest derselben in Gefangenschaft oder öffentliche Arbeit ohne Haft verwandelt, und zwar soll je ein Tag Gesangenschast oder öffentliche Arbeit vier Franken Buße gleich kommen. Die Dauer dieser Gefangenschaft oder öffentlichen Arbeiten darf jedoch ein Jahr nicht überschreiten.

VH. Kosten.

Art. 29. Die Gefängnißkosten, sowie die Gerichtskosten, welche der Uebertreter nicht bezahlen kann, oder zu welchen er nicht verurtheilt worden ist, werden durch den Bund getragen.

VIIl. Vollziehung.

Art. 30. Die ausgefällten Strafurtheile werden von den Kantonalbehörden unter Aufsicht des Bundes vollzogen.

IX. Verschiedene Bestimmungen.

Art. 31. Ein von dem Bundesrathe zu erlassendes Reglement wird die besondern Bestimmungen sür jeden der Verwaltungszweige, auf welche sich das gegenwärtige Gesetz bezieht, vorschreiben, sowohl unter anderm bezüglich der Umstände, welche in die Protokolle und Berichte aufgenommen werden müssen, als auch bezüglich der nähern Bezeichnung der Beamten, an welche jene eingesendet werden müssen.

Art. 32. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.

Alfo beschlossen den 30. Jnni 1849.

297 Der schweizerische Bundesrath, nachdem der Ständerath und der Nationalrath unterm 30. Juni 1849, vorstehendes Gesetz über das Verfahren bei Uebertretnngen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze erlassen hat, somit dasselbe zu einem Bundesgesetze erwachsen ist, beschließt: 1. Das erwähnte Gesetz tritt vom Tage seiner Bekanntmachung an in Krast.

2. Dasselbe soll dem Bundesblatte einverleibt und Behufs weiterer öffentlicher Bekanntmachung sämmtlichen Kantonsregierungen mitgetheilt werden.

Bern, den 23. Juli 1849.

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(Folgen die Unterschristen.)

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Bundesgesetz, betreffend das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze.

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1849

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Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.07.1849

Date Data Seite

288-297

Page Pagina Ref. No

10 000 134

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