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Kreisschreiben des

Bundesrates an die Regierungen der Kantone Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Zug, Solothurn, Baselstadt, Baselland, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin, betreffend den Durchtransport der von Deutschland an Italien oder umgekehrt auszuliefernden Verbrecher.

(Vom 25. August 1893.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, daß wir die Ihnen im Jahre 1873 mitgeteilte Vereinbarung zwischen der Schweiz, dem Deutschen Reiche und Italien, betreffend den D u r c h t r a n s port der von D e u t s c h l a n d an I t a l i e n oder umgekehrt a u s z u l i e f e r nd en V erbrech e r , vom 25. Juli 1873 (Bundesbl.

1873, III, 569 ff.), hei Deutschland und Italien gekündet haben, da, in Anbetracht von Art. 32 des Bundesgesetzes über die Auslieferung, vom 22. Januar 1892, nicht mehr zugelassen werden kann, daß, wie in jenem Abkommen vorgesehen war, Durchtransporte von Verbrechern über schweizerisches Gebiet stattfinden, ohne daß eine bezügliche Bewilligung auf diplomatischem Wege nachgesucht worden wäre. Die fragliche ,,Erklärung" vom 25. Juli 1873 tritt daher gemäß der in Art. V, Absatz 3, derselben bestimmten Frist von einem Monat demnächst außer Wirksamkeit, und es ist somit in Zukunft kein Individuum, das von Italien an Deutschland oder umgekehrt ausgeliefert werden soll, an der Grenze zur Durchlieferung zu übernehmen, ohne daß wir zuvor den zuständigen

kantonalen Behörden die Ermächtigung dazu erteilt hätten. Wollen Sie dafür besorgt sein, daß Ihre Polizeiorgane entsprechende Weisungen erhalten.

Was die durch solche Transporte den Kantonen entstehenden Kosten anlangt, so werden diese in Zukunft auch auf diplomatischem Wege und nicht mehr bei der Übergabe des Verbrechers geregelt werden. Die Ausführung der Transporte geschieht am besten in der Weise, daß von den Polizeiagenten des übernehmenden Kantons die auszuliefernde Person möglichst rasch bis an die Grenze des requirierenden Staates (Deutschland, bezw. Italien) gebracht und nicht von einer kantonalen Polizei an die andere übergeben wird. Von der Vollziehung der Durchlieferung ist uns sodann, unter Vorlage einer detaillierten Rechnung über die erwachsenen Kosten, Kenntnis zu geben.

Gern benutzen wir diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 25. August

1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers : Schutzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Regierungen der Kantone Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Zug, Solothurn, Baselstadt, Baselland, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin, betreffend den Durchtransport der von Deutschland an I...

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Foglio federale

Jahr

1893

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.08.1893

Date Data Seite

5-6

Page Pagina Ref. No

10 016 287

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