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Schweizerisches Bundesblatt.

45. Jahrgang. IV.

Nr. 43.

11. Oktober 1893.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 6 Pranken.

Einrükungsgebühr per Zeile oder deren Baum 15 Kp. -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Karl Stämpfli & Cie. in Bern.

# S T #

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Geschäftsführung und die Rechnung der Alkoholverwaltung pro 1892.

(Vom 12. September 1893.)

Tit.

I. Einleitung.

Bericht der nationalrätlichen Kommission vom 1. November 1892.

B.-Bl. 1892, Bd. V, S. 796.

Wie der vorjährige, so umfaßt auch der gegenwärtige Bericht für die ganze Dauer des Geschäftsjahres alle der Verwaltung unseres Finanzdepartements unterstellten Artikel des Alkoholgesetzes, mit Ausnahme eines Teils des Verkehrs in relativ denaturiertem Sprit.

Was die Einbeziehung dieses Verkehrs in das Monopol betrifft, so verweisen wir auf die einschlägigen Erörterungen im Kapitel XI hiernach.

Die Erstattung des vorliegenden Berichts ist durch länger andauernde Krankheit des Direktors der Alkoholverwaltung und daher resultierende Überhäufung dieses Beamten mit andern dringenden Arbeiten verzögert worden. Die Verzögerung bedingt indessen an sich selbst keine weitern Inkonvenienzen im Gang der ordnungsmäßigen Erledigung der Geschäftsaufsicht, da die Alkoholkommissionen Bundesblatt. 45. Jahrg.

Bd. IV.

14

152

der beiden eidgenössischen Eäte ohnehin den Beschluß gefaßt hatten, über die Amtsführung und Kechnung der Alkoholverwaltung erst auf die Dezembersession 1893 Bericht und Antrag einzubringen.

II. Gesetzgebung.

Handelsvertrag mit Italien. A. S. n. F. Bd. XII, S. 929.

Handelsübereinkunft mit Eumänien. A. S. n. P. Bd. XIII, S. 423.

Handelsübereinkunft mit Spanien. B.-B1. 1892, Bd. V, S. 507.

Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege. A. S.

n. P. Bd. XIII, S. 455.

Es sind für die Berichtsperiode keine Änderungen der eigentlichen Alkoholgesetzgebung zu verzeichnen. Dagegen haben wir an dieser Stelle wegen seiner indirekten Bedeutung für das Alkobolwesen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 Erwähnung zu thun. Welcher Art diese Bedeutung ist, geht aus dem Inhalt von Kapitel XIV dieses Berichtes hervor.

Zu den das letzte Jahr besprochenen Handelsverträgen mit dem deutschen Reich und mit Österreich-Ungarn sind inzwischen gleichgeartete Übereinkünfte mit Italien, Spanien und Rumänien hinzugetreten. Das Abkommen mit dem letztern Staate enthält keine speciell das Alkoholmonopol berührende Bestimmungen. Es stipuliert bloß in allgemeiner Weise, daß die getroffenen Handelsvereinbarungen nicht anwendbar seien auf die Staatsmonopole und die Maßnahmen, die zu ihrer Durchführung getroffen sind. Ans den Verträgen mit Italien nnd Spanien aber seien folgende Abmachungen hervorgehoben: Betreffend

die Rohstoffe

zur Erzeugung monopolpflichtiger Branntweine.

Italien und Spanien.

Die Erzeugnisse, welche den Gegenstand von Staatsmonopolen eines der vertragschließenden Teile bilden oder bilden werden, sowie Gegenstände, welche zur Erzeugung von monopolisierten Waren dienen, können znr Sicherung des Monopols bei der Einfuhr einer Zuschlagstaxe auch in dem Pali unterworfen werden, wenn die gleichartigen Erzeugnisse oder Gegenstände des Inlandes dieser Abgabe nicht unterliegen.

Die genannte Einfuhrzuschlagstaxe soll zurückerstattet werden, wenn der von dieser Taxe betroffene Gegenstand nicht zur Fabrikation eines monopolisierten Artikels verwendet wurde.

153

Betreffend alkoholhaltige oder mit Alkohol hergestellte Artikel (Parfümerien, Seifen, alkoholisierte Weine etc.).

I t a l i e n u n d Spanien.

Die beiden Begierungen behalten sich das Recht vor, diejenigen Produkte, zu deren Herstellung (Zusammensetzung) oder Fabrikation Alkohol verwendet wird, mit einer Gebühr zu belasten, welche der auf den verwendeten Alkohol entfallenden innern fiskalischen Belastung gleichkommt.

Speciell die alkoholisierten Weine betreffend.

Italien.

Naturweine, auch wenn sie einen leichten Alkoholzusatz erhalten haben, und deren gesamter Alkoholgehalt 15 Volumgrade nicht übersteigt, unterliegen bei der Einfuhr in die Schweiz nur dem Zollsatz von Fr. 3. 50 gemäß Nr. 290 (in Pässern) oder dem für Flaschenweine aus meistbegünstigten Ländern erhobenen Zoll. Natnrweine mit einem 15 ° übersteigenden Alkoholgehalt unterliegen außer dem Zollsatze von Fr. 3. 50 oder dem Zolle für Wein in Flaschen für jeden obige Gehaltsgrenze überschreitenden Alkoholgrad der Alkoholmonopolabgabe.

Falls die Schweiz einem dritten Staate in Bezug auf die Alkoholgrenze für irgend eine Weinspecialität fernere Vergünstigungen einräumen sollte, werden die gleichen Vergünstigungen sofort und in gleichem Maße auf die italienischen Weinspecialitäten Marsala, Malvasia, Moscato und Vernaccia ausgedehnt werden. (Vergi, die nachstehend reproduzierte, spätere Abmachung mit Spanien.)

Die vertragschließenden Teile werden im gemeinsamen Einverständnis den Begriff und die Merkmale der Naturweine feststellen.

Bis dahin werden die schweizerischen Zollstellen in Streitfällen die von den Anstalten der königlich italienischen Kegierung, deren Verzeichnis zwischen den beiden Verwaltungen festgesetzt ist, ausgestellten Certifikate über die Analysen der fraglichen Weine soweit als möglich berücksichtigen.

Diese Bestimmung beschränkt jedoch keinesfalls das Recht, daß von seiten der Schweiz eine Verifikation der Analyse der importierten Weine vorgenommen werde.

Spanien.

Man ist darüber einverstanden, daß für die in Fässern eingeführten Naturweine, deren Alkoholstärke 15 Volumgrade nicht übersteigt, sowie für die in Fässern eingeführten Weinspecialitäten Malaga

154

und Jeres, welche die Alkoholgrenze von 18 Volumgraden nicht übersteigen, nur der Zoll von Fr. 3. 50 per 100 kg. zu entrichten ist, nnd daß diesfalls die im Art. 7 des Handelsvertrages vorgesehene Belastung (mit den innern Alkoholsteuern -- s. oben, S. 153) nicht zur Anwendung gelangt. Der genannte Artikel bezieht sich rücksichtlich der Weine nur auf Naturweine mit mehr als 15 Volumgraden und auf die oben erwähnten Weinspecialitäten mit mehr als 18 Volumgraden Alkoholgehalt; für jeden Grad, um welchen diese Grenzen des Alkoholgehaltes überschritten werden, ist außer dem Zoll von Fr. 3. 50 die Alkoholgehühr zu bezahlen. Der Zoll für Wein in Flaschen soll nicht höher sein als für die aus irgend einem andern Lande herkommenden Flaschenweine.

Betreffend

Wermut.

Italien.

Der bei der Einfuhr in die Schweiz zu erhöhende Zoll von Fr. 8 wird ausdrücklich in Anbetracht des italienischen Steuersystems betreffend Wermut festgesetzt. Es ist vereinbart, daß, wenn dieses System abgeändert werden und daraus für den italienischen Wermutfabrikanten eine günstigere Lage entstehen sollte, der Zoll im Verhältnis erhöht werden kann. In diesem Falle würde die Zollerhöhung nach vorausgegangener Besprechung zwischen den beiden Kegierungen stattfinden.

Wermut bis 18,5 ° Alkoholgehalt soll als nur 18 ° enthaltend angesehen werden; über diese Grenze hinaus wird derselbe außer dem Zoll auch der Monopolgebühr unterworfen.

Betreffend Verschiedenes.

Italien.

Kirschwasser und Absinth bis zu einer Menge von je 100 Hektolitern jährlich werden (bei der Einfuhr in Italien) zum ermäßigten Zollsatz von 25 Lire per Hektoliter zugelassen, unter der Bedingung, daß der Ursprung dieser Produkte durch von den zuständigen Behörden ausgestellte Zeugnisse bescheinigt werde.

Wenn diese Liqueure in Flaschen eingeführt werden, so sind sie dem Zoll von 25 Lire per 100 Stück unterworfen, wenn die Flaschen einen Inhalt von mehr als Va Liter, aber nicht über l Liter haben, und dem Zoll von 18 Lire per 100 Flaschen, wenn dieselben einen Inhalt von Va Liter oder weniger haben.

Der Zuschlag (für die innern Steuern) wird erhohen auf dem Fuße von 70 Graden, ohne Kücksicht auf die thatsächliche alkoholische Stärke des Liqueurs.

155

Soweit die" vorstehend wiedergegebenen Abmachungen die ausländischen Handelstreibenden günstiger stellen, als die analogen Vereinbarungen mit dem Deutschen Reiche und mit Österreich-Ungarn, haben dieselben (in allen Fällen, in denen sie nicht aus in der Natur der Sache liegenden Gründen auf den italienisch-schweizerischen oder spanisch-schweizerischen Verkehr heschränkt sind) kraft Meistbegünstigungsklauseln auch im Verkehr mit Deutschland und ÖsterreichUngarn Anwendung zu finden.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Monopolgebührenerhebung bei Importartikeln sei auf Kapitel IX dieses Berichtes hingewiesen.

III. Organisation und Personelles.

BB. vom 23. Dezember 1891. B.-B1. 1892, Bd. I, S. 96.

BRB. vom 5. Juli 1892. B.-B1. 1892, Bd. IV, S. 96.

Ausschreibung vom 6. Dezember 1892. B.-B1. 1892, Bd. V, S. 585.

Bericht der nationalrätlichen Kommission vom 1. November 1892.

B.-B1. 1892, Bd. V, S. 796.

BRB. vom 24. Januar 1893. B.-B1. 1893, Bd. I, S. 184.

BRB. vom 7. März 1893. B.-B1. 1893, Bd. I, S. 846.

Stellenausschreibung vom 10. März 1893. B.-B1. 1893, Bd. I, S. 868.

BRB. vom 16. Mai 1893. B.-B1. 1893, Bd. H, S. 1025.

Die C e n t r a l v e r w a l t u n g bedingte im Geschäftsjahre umstehend verzeichneten Kostenaufwand:

1887.

1. Juni 6. _ 6 ,, Bnreaugehiilfe d e r Kanzlei . . . . 19. August 1. Sept.

15. ,, 16. ,, 16. ,, 24. Oktober Bureaugehülfe des Technikers . . . 5. Dezember 1888.

15 Januar 30. Juni 17. Juli Bureaugehülfe des Chemikers . . .

18. ,, 13. Sept.

1. Oktober 1889.

1 Januar 1. Februar 1. März 1. Juni 1890.

ßureaugehiilfe d e r Kanzlei . . . . 1. Januar 17. ,, K an zii s t .

Übertrag

BesoldungsbezUge.

Fr.

Fr.

8000 -- 484. -- 31. 50 4800 -- 3570 -- 1,456. 25 5660 -- 91. -- 3,135. -- 14. -- 4,950. -- 6,000 -- 1446. -- 63. 85 3,200. -- 24. 50 3,200. -- 3 135.

5,175.

2,647.

2,445.

3,200.

2,250.

-- -- 50 -- -- --

3,200. -- 3,180. -- 1,410. -- 3525. -- 2,175. -- 3,270. --

369. 50 168. --

Übernachtungsgelder bei Dienstreisen.

Vergütungen TransfUr portArbeiten auslagen ausser u. dergi. Bureau, zeit.

Fr.

340 -- 21 --

Fr.

276 20 41 80

42. --

92 15

7. -- 770. -- 61. 30

303. 133. --

Fr.

-- 13 849 12.

15.

50 35 40 10

447. 85 94. 70

600. --

--

-- 300. --

7. --

14. 35

150. -- 7. --

9. 95

--

--

79,583. 75 270ii. 35 1677. 30 1867. 35 1050. --

156

Diensteintritt.

Aintsstelle.

Taggelder bei Dienstreisen.

Total.

Fr.

9,100 20 4,894. 30 3570 -- 1,456. 25 5,885. 15 3,135. -- 5,584. 50 9,065. 35 3,337 55 3,239. 60

3,135. -- 6,295. 35 !

3,043. 20; 2,445. -- i 3,500. -- i 2,250. -- 1 3,221.

3,330.

1,410.

3,541.

35 --!

--i 95

2,175. -- 3,270. -- | 86,884. 75

Diensteintritt. Besoldungsbezllge.

Amtsstelle.

1890.

Übertrag

Bnreaudiener der Buchhaltung . . .

]. Februar 1. März 21. ,, 7. April 1. Mai 1. Juni 16. Oktober 1891.

19. Januar

Taggelder bei Dienstreisen.

Übernachlungsgelder bei Dienstreisen.

Vergütungen TransfUr portArbeiten auslagen ausser u. dergl. Bureauzeit.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Pr.

79,583. 75 2706. 35 1677. 30 1867. 35 1050. -- 3,120. -- 120. -- 2,355. -- 45. 50 2,850. -- 98. -- 91. -- 907. 50 -- 2,355. -- 14. -- 16. 10 24. 50 2,490. -- 2,445. --

Total.

Pr.

86,884.

3,240.

2,355.

3,084.

907.

2,409 2,490.

2,445.

75 i -- -- 50l 50 60 -- --

1,500. --

1,500. --

97,606. 25 2828. 85 1782. 30 1928. 95 1170. -- 105,316. 35 Entschädigung an einen Beamten der eidg. Staatskasse für Besorgung des Kassendienstes der Alkoholverwal1,200. -- 1,703. 45

1200. -- 1,703. 45 Besoldnngsnachgenuß der Witwe eines Bureaugehülfen der Kanzlei . . .

Reisespesen eines Lagerhausbeamten .

2,500. -

857. 50

588. -- 1082. 15 316. 70

--

2.500. -- 2,527. 65' 316. 70!

103,009. 70 3686. 35 2370. 30 3327. 80 1170. - 113,564. 15 Hiervon fallen auf die Eubriken Brennereikontrolle (Fr. 39. 60), bezw.

Lagerverwaltung (Fr. 137. 55) . .

Bleiben

88. 35

61. 30

27. 50

177. 15

103,009. 70 3598. -- 2309. -- 3300. 30 1170. -- 113,387. --

158 Zu diesen Ausgaben der Eubrik ,,Centralverwaltung" im Belauf Fr. 113,387. -- von kommen noch die nachstehend verzeichneten hinzu : Miete, Beleuchtung, Heizung und Keinigung des 9,188. -- Verwaltungsgebäudes T) 17,360.

85 Bureaukosten und Drucksachen ·n 1,802. 62 Bibliothek ·n Chemisches Laboratorium 2,811. 63 ·n 2,966. -- Inventar . . · ·n (Budget: Fr. 143,000)

Total

Fr. 147,516. 10

Gegenüber 1891 Fr. 126,035. 25 ,, 1890 ,, 126,107. 45 ,, 1889 ,, 117,780. 90 ,, 1887/88 ,, 110,710. 90 Die Mehrausgabe pro 1892 gegenüber dem Vorjahre (cirka Fr. 21,500) betrifft erhöhte Gehalte (Fr. 8100), Besoldungsnachgenuß der "Witwe eines Angestellten (Fr. 2500), Vermehrung der vorübergehenden Aushülfe (Fr. 2000), vergrößerte Eeisespesen (Fr. 5500), Zunahme der Bureautosten (Fr. 2850) und stärkere Zuwendungen an das Laboratorium (Fr. 1250), wogegen auf Inventarbeschaffnngen (inklusive Alkoholometer) cirka Fr. 700 erspart wurden. Der vergrößerte Aufwand für Reisespesen, Bureaukosten und Laboratoriumsgegenstände hängt einerseits mit den Bauten in Eomanshorn, anderseits mit der Verfolgung von Gesetzesübertretungen zusammen. Die Überschreitung des Budgets um Fr. 4516. 10 ist in der Hauptsache auf die durch den Tod eines Angestellten bedingten Mehrauslagen und auf die unvorhergesehene Zunahme der Reisekosten zurückzuführen.

Zur Illustration des Verkehrs der Verwaltung geben wir, wie in frühern Jahren, einige Ziffern über die durch die Verkaufsoperationen bedingten Amtshandlungen.

1892.

1889. 1890.

1891.

Verkauf gebrannter Wasser.

Zahl der ausgefertigten Bestellscheine 12,245 21,037 24,165 25,959 ,, ,, ,, Lieferscheine . . 12,574 21,091 24,373 25,882 ,, ,, Frachtbriefe . . 12,516 22,388 40,181 44,904 B ,, ,, ,, Fakturen . . . 10,698 18,434 22,284 25,036 Total 48,033 82,950 111,003 121,781 Vermehrung von 1889 auf 1890 90..

91.

·n ·n 1890 ·n 92.

·n 1891 t> n 92.

1889 ·n n ·n

. 72,7 °/o .

33,8 °/o 9,7 °/0 .

.

. . 153.B ,,

159

Speciell der Fakturendienst weist seit Beginn des Monopols nachstehende Entwicklung auf: Zahl der Fakturen im ganzen,

1887 (7. Sept. bis 81. Dez.) 1,325 1888 5,529 1889 10,698 1890 18,434 1891 22,284 1892 25,036

per Tag (exkl. Sonntage).

13 18 34 59 71 80

Die K o n t r o l l e der B r e n n e r e i e n erforderte im Berichtsjahre nachverzeichnete Auslagen:

Bern Burgdorf Lyß Herzogenbuchsee Solothurn

. . .

Winterthur Freiburg Hierzu kommen : Eeisespesen von Beamten der Centralverwaltung

Es gehen dagegen ab zu Lasten der Rubrik «Lagerverwaltung" Bleiben

Besoldungsbezllge.

Fr.

3,316. 70 3,316.70 3,316. 70 3,600.-- 3,229. 20 3;600. -- 3,600.-- 3,087. 50 3,087. 50 30,154. 30

Ubernach- Transportiungsgelder auslagen ExtraTotal.

u. dgl. arbeiten.

bei Dienstreisen.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

910.-- 304. 50 4,531. 20 965.-- 58. -- 320. 60 4,660 30 1282. 50 136.-- 320.-- 5,055. 20 1370.-- 238.-- 691.55 68.-- 5,967.55 845.61.-- 344. 45 4,479. 65 y_ 898. 20 1020.-- 5,525. 20 1057.50 5,347. 65 98.-- 592. 15 790.-- 270.-- 577.45 4,724. 95 1205.-- 235.-- 822. 40 5,349.90 9445. -- 1103.-- 4871.30 68.-- 45,641. 60 Taggelder

24.50 42.50

30,154. 30

15. 10 39.60 47.10 109. 60 9512.-- 1123.-- 4933. 50 68.-- 45,790.80

30,154. 30

400.-- 9112.--

20.--

45.60 310.-- 755. 60 813.-- 4887.90 68. -- 45,035. 20

Ausgaben für Plomben und Vergütungen f är Mühwalt an Gemeindebeamte Weniger : Eückerstattung von Kontrollspesen durch Exportfirmen und durch Straffälli ee Bleiben

9.65 45,044. 85 544.-- 44,500.85 !

160

Koiitrollkreis.

Der Betrieb der L a g e r h ä u s e r und der R e k t i f i k a t i o n s a n s t a l t beanspruchte nachstehende Summen: Lagerhaus und Rektifikationsanstalt in Delsberg.

Amtsstelle.

Besoldungsbezllge.

Transportauslagen u. dgl.

400.--

310. --

45.60

37,406. 25

1834. 50

1531.75

1531.10

42,303. 60

1221. 75 310. -

4,131.25

37,406. 25 14,559. 50

Bleiben auf Eubrik Lagerhausverwaltung . .

22,846. 75

1429. 50 405.5.-- 400. --

1480.--

Von der Bestsumme von wurden auf Eubrik Eektifikation verrechnet

Hiervon fallen auf die Eubriken Centralverwaltung (Fr. 2527. 65), bezw. Brennereikontrolle (Fr. 73. 80), bezw. Kapitalrechnung (Fr. 1529. 80)

o» -

Fr.

Total.

Fr.

4,500. -- 3,610.50 3,350. 5,332. 65 2,805.-- 1,830.-- 4,723. 60 2,190. -- 2,190. -- 1,830.-- 1,629. 50 7,556. 75 755. 60

Verwalter Adjunkt .

.

. .

. . . .

Bureaugehülfe Bureaugehülfe Bureaugehülfe Küfer .

Eektifikationsleiter Apparatenführer Apparatenfünrer .

Heizer Heizer zugleich Wächter Verschiedene Arbeiter Eeisespesen von Beamten der Brennereikontrolle

Pr.

4,500. -- 3,600.-- 3,350. -- 2,805.-- 2,805.-- 1,830.-- 3,120.-- 2,190.-- 2,190.-- 1,830. -- 1,629.50 7,556. 75

llbernachtungsgelder bei Dienstreisen.

Fr.

Fr.-

Taggelder

5.50

857.50

588.--

1082. 15

572.--

633. 75

397. 85

45.60 Übertrag

23,602.35 23,602. 35

161

310.--

51.10 38,172.35 5.50 14,570. --

162

Übertrag

Fr.

23,602. 35

Hierzu kommen: Assekuranz Bureaukosten und Drucksachen Lagerspesen Waggebühren Inventar Heizmaterial für den Lagerhausbetrieb weniger: Wert der Vorräte Ende 1892

2,996. 72 2,076. 60 4,915.59 524. -- 1,159.80 614. -- 250.--

364.

35,639. 06 >: Rückerstattete Füllspesen und Paßreparaturkosten Sonstige Rückerstattungen

5,185.80 193. 60 5,379.40

Schlußsumme für das Lagerhaus Delsberg

30,259. 66

Lagerhaus Burgdorf.

Amtsstelle.

Verwalter Adjunkt Bureaugehfilfe Küfer Heizer, zugleich auch Hülfsmaschinist . . . .

BesoldungsbezDge.

Übernach- TransportTaggelder tungsgelder auslagen u. dgl.

bei Dienstreisen.

Total.

Fr.

Fr.

510.75

495. 75

16,783.95

63.85 574. 60

61.30 557. 05

Fr.

4,200. -- 3,540. 2,829.-- 1,725.-- 45.95 2,619.45 610.-- 2,312.95 12.40 137.55 58.35 17,973.95

16,783. 95

510.75 63.85

495. 75 61.30

45.95 1,052.45 12.40 16,921.50

Er.

4,200. -- 3,540. -- 2,829.-- 1,725.-- 1,567.-- 610.-- 2,312.95

Eeisespesen von Beamten der Centralverwaltung Hiervon fallen auf die Rubriken Brennereikontrolle (Fr. 35. 80), bezw. Kapitalrechnung (Fr. 1016 65)

Fr.

21,257.29

Hierzu kommen: Assekuranz

38,178.79

163

Übertrag

Bureaukosten und Drucksachen Lagerspesen Überfuhrgebühren Inventar Heizmaterial weniger: Wert der Vorräte Ende 1892

Fr.

38,178. 79 646, 25 6,907. 02 2,073.10 302. 20

2325. 50 600.-- 1,725.50 49,832. 86

ab : Mietzins des eidgenössischen Kriegskommissariats Eückerstattete Füllspesen und Paßreparaturkosten Riickerstattete Lagerspesen

1200. -- 4831. 65 256.80 -- Schlußsumme für das Lagerhaus Burgdorf

6,288. 45 43,544. 41

Lagerhaus Aarau.

Entschädigung für Mete, allgemeine Verwaltung etc Entschädigung für Leistungen der Arbeiter Bureaukosten und Drucksachen Lagerspesen Camionnagegebühren Inventar

11,000.-- 4,228. ·-- 223. 85 290. 45 1,291.75 90. 85

ab : Eückerstattete Füllspesen und Paßreparaturkosten Schlußsumme für das Lagerhaus Aarau

17,124.90 1,590. -- 15,534. 90

164

Fr.

Übertrag

Lagerhaus Basel.

Lagergeld Standgebühr für Reservoire Assekuranz Bureaukosten und Drucksachen Füllspesen Wag- und Camionnagegebühren Inventar Total für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September Aversalentschädigung für das IV. Quartal

2239. -- 396. -- 1057.30 221.85 1862.85 2991. 70 12. 80

ab: Eückerstattete Füllspesen und Faßreparaturkosten Rückerstattete Lagerspesen

2545.40 l. --·

8,781. 50 2,500. -- 11,281.50 2,546.40

Schlußsumme für das Lagerhaus Basel

8,735. 10

Lagerhaus Buchs.

Miete Assekuranz Bureaukosten und Drucksachen Umfüllspesen Wag- und Camionnagegebühren Inventar

2600. -- 747.50 118. 85 1503.50 2583. 85 5. 30 7559. --

16.5

Übertrag

7,559. -- 1484. 30 6.50

Schlußsumme für das Lagerhaus Buchs

1490. 80 6068. 20

Lagerhans Romanshorn (N.-O.-B.).

Miete Entschädigung für allgemeine Verwaltung etc Assekuranz Bureaukosten und Drucksachen Lagerspesen Waggebühren Inventar

· -

ab: Eückerstattete Faßreparaturkosten Schlußsumrae für das Lagerhaus Romanshorn

3,000. -- 9,000. -- 262. -- 814.05 589.85 1,471.16 9.50 15,146.56 129.40 15,017. 16

Rekapitulation.

Depot ,, ,, ,, .fl v

Delsherg Burgdorf Aarau Basel Buchs Romanshorn

30,259.66 43,544.41 15,534.90 8,735.10 6,068.20 15,017.16 Übertrag

119,159.43

166

Übertrag ab : Kückerstattete Fällspesen und Paßreparaturkosten Rückerstattete Lagerspesen

Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. IV.

Übertrag

119,159.43 11,248.54

Total

130,407.97

Hierzu: Tilgung eines Teils der Kapitalausgaben für Lagerhauseinrichtungen

Ankauf, Bau und innere Ausrüstung der Lagerhäuser, Bektifikationseinrichtungen etc. haben laut Kapitalrechnung gekostet: Depots etc.

Delsberg Burgdorf Aarau Basel Buchs Eomanshorn (N.-O.-B.) . .

Eomanshorn (Alkoholverw.)

Eeservoirwagen . . . .

Diversa .

1887/1888.

1889.

1890.

1891.

1892.

1887/1892.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

63 761 98 23 555 02 109 429. 30

13,965.-- 255 15

1,809. 90 343 893. 64 143,990. 53 20 304. 53 683 05 141 493 86 208 685 64 49 313 64 125 -- 2 062. 36 56 072 70 90 K, «0

40 4t> 6,243. 15

8 801 87 1,978.20

3,000. -- i i K.2 40

71 95 741. 10

403,768. 25 5,250.--

!

507,998 60 463 938 17 58 260 06 23 850 82 9 023 27 9,391. 75 ' 403,768.25 22,215. -- i 407 ^ '

15

102,075.45 351,156.09 300,479. 22 285,875. 92 460,266. 79 1,499,853. 47 1,499,853.47l

167

Übertrag

Übertrag Davon wurden bis jetzt durch die Betriebsrechnung abgeschrieben: die Ausgaben für Reservoirwagen 3 cirka 45 °/o der Ausgaben für

1. Delsberg 2 . Burgdorf

. . . .

4 Basel . .

5 . Buchs .

. . .

6. Bomansliorn (N.-O.-B.)

Fr.

1,499,853.47

22,215. --

507,998.60 463,938. 17 58,260. 06 23,850. 82 9,023.27 9,391.75 1,072,462.67

487,212.67 510,835. 22

so daß die betreffenden Bauten und Installationen Ende 1892 noch mit einem Werte von in der Bilanz figurieren, und zwar: . . . . m i t 275,000.-- T)epot Delsberg (Lagerhaus und Rektifikationsanstalt) ,, 255,000.-- Burgdorf . . . .

, 32,000.-- « Aarau .

_ 13,000.-- _ Basel .

_ 5,000.-- Buchs .

,, 5,250.-- , 403,768.25 Romanshorn (Alkoholverwaltung) ,

989,018.25

989,018. 25

168

Fr.

169

Eechnen wir für Verzinsung und Amortisation des zur Erstellung der Lagerhäuser aufgewendeten Kapitals -- bei Delsberg mit Einschluß der nicht abscheidbaren Kosten für Rektifikationseinrichtungen -- jahresdurchschnittlich 12 %, so gelangen wir zu folgender Übersicht über die gesamten Betriebskosten der Lagerhäuser im Jahr 1892: Ordentliche Verzinsung und Betriebsausgaben. Amortisation.

Fr.

Fr.

Depots.

Total.

Fr.

Regie- / Delsberg . . .

dépôts \ Burgdorf . . .

fAarau . . .' .

Miet- l Basel . . . .

dépôts i Buchs . . . .

l Eomansh. (N..O.-B.)

30,259.66 43,544. 41 15,534.90 8,735. 10 6,068. 20 15,017.16

60,959.83 55,672. 58 6,991.21 2,862. 10 1,082. 79 1,127.01

91,219.49 99,216. 99 22,526.11 11,597. 20 7,150. 99 16,144.17

Total

119,159.43

128,695.52

247,854.95

Schon im Vorjahre haben wir in den Kapiteln III und VIII Aufstellungen über die Aufwendungen der einzelnen Depots einerseits und über deren Umsatz anderseits gegeben. Die nationalrätliche AlkoholKommission hat diese Aufstellungen in ihrem Berichte vom 1. November 1892 in Vergleich gezogen und dabei gefunden, daß Kosten und Umsatz nicht überall im gleichen Verhältnisse stehen ; sie hat daraus Anlaß genommen, die Erwartung auszusprechen, die Verwaltung werde das Mißverhältnis durch thunlichste Reduktion der Kosten allmählich ausgleichen.

Wir werden dieser Erwartung gerne nach Möglichkeit gerecht zu werden trachten, glauben indessen an dieser Stelle hervorheben zu müssen, daß der von. der Kommission an den letztjährigen Daten durchgeführte Vergleich aus verschiedenen Gründen zu unrichtigen Schlußfolgerungen Veranlassung geben muß. Wir nennen zwei dieser Gründe. Einmal umfaßten die auf den Seiten 13/14 des Berichts pro 1891 gehotenen Ziffern über die Ausgaben für Lagerverwaltung, wie aus dem begleitenden Text ersichtlich, nicht alle einschlägigen Kosten ; es fehlte ein Ansatz für Verzinsung und Amortisation des von der Alkoholverwaltung aufgewendeten Kapitals. Unsere diesjährige Aufstellung ergänzt diese Lücke.

Anderseits hat die Kommission mangels detaillierterer Angaben nur den Gesamtumsatz der einzelnen Depots zu deren Kosten in Beziehung setzen können. Maßgebend für den Arbeitsaufwand und damit für einen großen Teil der Auslagen ist aber nicht sowohl die Stärke des Totalverkehrs, als vielmehr das Verhältnis, in welchem sich der Verkehr in den verschiedenen Lagerhäusern nach seinen einzelnen Gattungen gliedert. Um diese Gliederung wenigstens in groben Zügen

170

ersichtlich zu machen, haben wir in Kapitel VIII des vorliegenden Berichts zum erstenmal die Warenbewegung in Ein- und Ausgang nach der Fassung ausgeschieden.

Wird den beiden eben angeführten Umständen und einer Seihe anderer untergeordneter Paktoren Rechnung getragen, so zeigt sich beim Vergleich der Betriebskosten, daß die sechs im Jahre 1892 benutzten Depots drei deutlich voneinander getrennte Gruppen bilden.

Die erste Gruppe umfaßt die der Verwaltung gehörenden und mit eigenem Personal betriebenen Regiedepots Delsberg und Burgdorf.

Bei diesen sind die Kosten dermalen relativ am größten, weil die Alkoholverwaltung hier für die heutzutage zu dem ordnungsmäßigen Betrieb eines Spritlagers erforderlichen Installationen (Eisenreservoiro, Dampfpumpen, elektrisches Licht etc.) bedeutende Kapitalaufwendungen hat machen müssen, Aufwendungen, deren Amortisation his jetzt nur zum kleinern Teile vollzogen ist und daher die laufenden Auslagen noch in unverhältnismäßig starker Weise steigert.

Den Regiedepots gegenüber stehen die Depots, zu denen die Verwaltung nur im Verhältnis des Mieters steht und bei denen der Betrieb auf Rechnung derselben vom Eigentümer besorgt wird. Hier scheidet sich das einer Lagcrhausunternehmung gehörende Depot Aarau als zweite Gruppe von der dritten, durch die Bahndepots in Basel, Buchs und Romanshorn gebildeten Gruppe ab.

Die letztgenannten drei haben sehr primitive Einrichtungen.

Weder die Alkoholverwaltung, noch die Eigentümer haben in dieselben namhafte Kapitalbeträge hineingesteckt. Die Gebäude haben früher (zum Teil seit langem) andern Zwecken gedient, und es sind deren Erstellnngskosten wohl zu einem großen Teile schon aus den daherigen Einnahmen abgeschrieben worden. Diese drei Depots weisen denn auch, am Arbeitsaufwand gemessen, vergleichsweise die niedrigsten Betriebskosten auf.

In der Mitte zwischen der ersten und dritten Gruppe steht das Depot Aarau. Dieses hat weder so vollkommene Installationen wie die Kegiedepots, noch so unvollkommene wie die Bahndepots. Sowohl die Eigentümerin als die Alkoholverwaltung haben -- erstere für hanliche, letztere für technische Einrichtungen -- bei der Adaptierung des Lagerhauses zu einem Spritdepot nicht unbedeutende, zur Zeit ebenfalls erst zum kleinern Teil amortisierte Kapitalsummen auswerfen müssen.

Wir erblicken in den
geschilderten Verhältnissen nichts Anormales, werden aber, wie bereits gesagt, den oben wiedergegebenen Wunsch der nationalrätlichen Alkoholkommission trotzdem nicht aus dem Auge verlieren.

Über den Geldverkehr schließlich der einzelnen Depots bietet nachstehende Übersicht die erforderlichen Daten :

1892.

Erhobene Nachnahmen oder bezogene Zahlungen . . .

Frachten .

.

. . . .

Diversa

Zahlungen an dritte (eidg. Staatskasse, Spritbezüger etc.) für Rechnung der Alkohol Verwaltung .

Inventar .

Holzgebinde Assekuranz

Delsberg.

Burgdorf.

Aarau.

Basel.

Buchs.

Romanshorn.

EiniinLlirweri.

583,727. 58 137. 26 369. 10

528,193. 30 33,120. -- 305. 50

214,318. -- 2. -- -- . 65

544,775. 13 154. -- 11. 22

143,945. 79 52. 57 27. 32

146,629. 54 -- . 42 40. 29 ;

584,233. 94

561,618. 80 1 214,320. 65

544,940. 35

144,025. 68

146,670. 25

A.U.S»1aljeii.

341,639. 53 511. 38

354,081. 64 177. 05

148,041. -- 59. 25

502,424. 27 957. --

107,829. 83

89,550. 57 184. 35 604. 80

235,520. 20

18. 25 196,482. 63

54,357. 65

39,193. 44

30,430. 32

43,670. 10

522. --

2,073. 10

639. 84 86. 55

651. 82 272. 51

368. -- 3. -- 4,184. 75

2,991. 70 1,928. 95 2,421. 80

2,544. 20 1,503. 50 14. --

578,919. 50

553,757. --

207,013. 65

549,917. 16

142,321. 85

140,088. 30

Einnahmenüberschuß des Vorjahres Einnahmen

8,662. 13 584,233. 94

8,891 46 561,618. 80

.AJbse IllllSSi.

544. 65 14,263. 96 214,320. 65 544,940. 35

3,268. 57 144,025. 68

2,624. 62 146,670. 25

Ab : Ausgaben

592,896. 07 578,919. 50

570,510. 26 553,757. --

214,865. 30 207,013. 65

559,204. öl 549,917. 16

147,294. 25 142,321. 85

149,294. 87 140,088. 30

13,976. 57

16,753. 26

7,851. 65

9,287. 15

4,972. 40

9,206. 57

Ein- und Ausgangsspesen zu Lasten der Alkoholverwaltung . . .

Spesen zu Lasten der Spritbezüger Lager- und Verwaitungskosteu .

Bauausgaben .

.

74 32 45 97

171

Überschuß auf das nächste Jahr .

1

1,361.

221.

3,179.

1,315.

172

Die Z o l l v e r w a l t u n g berechnete für die Besorgung der ihr obliegenden Geschäfte der Alkoholverwaltung für sich und zu Händen der P o s t v e r w a l t u n g eine Aversalentschädigung von Fr. 50,000.

Hierzu kam aus dem gleichen Titel eine, pro 1891 nicht mehr zur Verrechnung gelangte Restanz des Vorjahres mit Fr. 6107. 14.

Endlich, ist unter der Kubrik Verwaltungskosten noch folgender Auslagen Erwähnung zu thun : Chemische Untersuchungen Fr. 1155. 15 Prozeßkosten u. dergl ,, 1181. 75 Kechnungs- und Geschäftsprüfung durch Kommissionen der eidgenössischen Bäte ,, 2102. -- Fr. 4438. 90 Die Kosten der chemischen Untersuchungen betreffen zum größern Teil Honorare an Kantonschemiker für Prüfung von gebrannten Wassern, aus Straffällen herrührend ; für den Rest Ausgaben für Weinanalysen an der Landesgrenze Die Prozeßkosten und ähnliche Auslagen beschlagen durchgehend Aufwendungen in Straffällen.

Die Bundesversammlung hat mit Bezug auf die Organisation der ALkoholverwaltung folgende drei Postulate aufgestellt : 1. Der Bandesrat -wird eingeladen, den Entwurf eines Organisationsgesetzes der Alkoholverwaltung vorzulegen, wobei auf einen von der übrigen Bundesverwaltung, soweit thunlich, abgetrennten und möglichst nach kaufmännischen Grundsätzen eingerichteten Betrieb Kücksicht zu nehmen sei.

2. Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen, ob nicht für die Alkoholverwaltung -- und unter welchen Formen -- eine ständige Aufsichtsbehörde einzuführen sei.

3. Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und zu berichten, ob und in welchem umfang der Kassadienst der Alkohol Verwaltung dieser letztern selbst zu übertragen sei, statt denselben, wie bis dahin, durch die eidgenössische Staatskasse besorgen zu lassen.

Diese Postulate enthalten zwei verschiedene Aufgaben. Die eine derselben bezieht sich auf die innere Einrichtung und Ausstattung der Alkoholverwaltung, die andere auf das Prinzip ihrer Organisation überhaupt.

173 Was die innere Gliederung und Ausrüstung der Verwaltung, die Administration im engern Sinne angeht, so wären die Verhältnisse abgeklärt genug, um diesbezüglich bestimmte Vorschläge machen zu können. Würde die Alkoholverwaltung also ohne weiteres als normales Glied der Bundesverwaltung zu betrachten sein, so wäre es schon jetzt möglich, Art. 10 des Alkoholgesetzes, welcher die Ausgestaltung der Administration dem Ermessen des Bundesrates anheimstellt, durch ein specielles Verwaltungsgesetz über die Diensteinteilung, die Beamtungen, deren Kompetenzen und Besoldungen etc. zu ersetzen.

Nun unterscheidet sich aber die Alkohol Verwaltung nach zwei Seiten hin von den andern Zweigen der Bundesverwaltung. Einmal liegt infolge der verfassungsmäßigen Zuteilung ihrer Reineinnahmen an die Kantone der Schwerpunkt ihrer fiskalischen Interessen nicht beim Bunde, sondern bei den Ständen. Sodann aber trägt die ganze Unternehmung ihrer Natur nach nicht sowohl administrativen als kommerziellen Charakter.

Beide Gesichtspunkte sind im Wortlaut der ohigen Postulate, mehr aher noch in der darüber stattgehabten Diskussion im Schöße ·der eidgenössischen Räte zum Ausdruck gekommen. Es steht, diesen Verhältnissen entsprechend, in erster Linie der Grundsatz der Organisation in Frage und nur in zweiter Linie die Verwaltungseinrichtung selbst.

Da die . letztere aber durch den erstem in mehrfacher Hinsicht bedingt ist, halten wir es nicht für zweckmäßig, vor erfolgter Lösung der Prinzipienfrage Anträge nach der verwaltungstechnischen Richtung hin einzubringen. Wir bemerken daher in letzterer Beziehung bloß, daß die innere Administration der Alkoholverwaltung dermalen noch Lücken aufweist, und daß die Ausfüllung dieser Lücken durch Schaffung der fehlenden Beamtungen, wenigstens soweit das Centralamt in Betracht fällt, so lange nicht durchführbar ist, als sich dieses Amt mit den jetzigen räumlich beschränkten Geschäftslokalen behelfen muß. Diese Bemerkung gilt, wie schon im vorletzten Berichte gesagt wurde, insbesondere für die Organisation eines eigenen Kassadienstes der Alkoholverwaltung. Da die zur Zeit benützten Geschäftsräume der letztern auch in andern Punkten Inkonvenienzen hieten, so werden wir Ihnen in der kommenden Dezembersession durch eine besondere Vorlage betreffend Errichtung eines eigenen Verwaltungsgebäudes
Propositionen unterbreiten, welche dahin zielen, unbeschadet der Regelung der grundsätzlichen Fragen, für den technischen Ausbau der Verwaltung Raum zu schaffen.

Aber auch mit Bezug auf das Prinzip der Organisation verzichten wir heute noch auf bestimmte Anträge. Wir begnügen uns damit, auf die darüber geäußerten Ideen orientierend einzutreten

174

und für deren Diskussion eine festere Basis zu schaffen, ohne zu diesen Ideen seihst schon jetzt Stellung zu nehmen. Wir gelangen zu diesem Verhalten einerseits durch die Erwägung, daß in der Sache, wie bereits gesagt, mehr die kantonalen als die eidgenössischen Interessen engagiert sind, andrerseits durch die Überzeugung, daß die Angelegenheit von großer Tragweite und noch der weitem Erdauerung hedürftig ist.

Bei der Behandlung der Postulate wurde wiederholt auf das Beispiel der kantonalen Staatsbanken hingewiesen, ein Institut, das in der That von verschiedenen Gesichtspunkten aus Analogien zur Alkoholverwaltung darbietet. Wenn wir nun in den Organisationsgesetzen der Banken von Appenzell A.-Kh., Baselland, Bern, Glarus, Graubünden, Luzern, Neuenburg, Nidwaiden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen, Solothurn, Thurgau und Zürich Umschau halten, so finden wir folgendes. (Die erst vor kurzem ins Leben getretene Staatsbank von Freiburg ziehen wir nicht eingehend in den Rahmen unserer Betrachtung;- wir bemerken bloß, daß auch dieses Geschäft eine dreiteilige Oberverwaltung hat.)

Alle die erwähnten Anstalten, mit Ausnahme derjenigen von Luzern, Nidwaiden und Obwalden, haben eine dreiteilige Oberverwaltung, nämlich, einen 7-, 9-, 11- oder ISgliedrigen Bankrat, einen aus Mitgliedern des Bankrates bestehenden l-, 3- oder ögliedrigen Bankausschuß and einen oder mehrere Bankdirektoren. Der Bankrat wird -- meist mit dreijähriger Amtsdauer -- entweder vom Kantonsrat (Appenzell A.-Kh., Glarus, Neuenburg, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn,.

Thurgau, Zürich) oder vom Kantonsrat und der Regierung (Baselland, Bern, St, Gallen) oder von der erweiterten Regierung (Standeskommission) allein (Graubünden) gewählt. (Wie sich das Verhältnis in Graubünden seit Annahme der neuen Verfassung, welche eine Standeskommission nicht mehr kennt, gestaltet hat, ist uns nicht hekannt.)

Die Bankräte von Baselland, Graubünden, St. Gallen, Solothurn, Thurgau und Zürich konstituieren sich selbst. In Appenzell A.-Bh., Bern, Glarus, Schaffhausen und Schwyz aber wird das Bankratspräsidiam vom Kantonsrat, in Neuenburg von der Regierung bezeichnet.

Abgesehen vom Ausschluß der unter sich verwandten oder der bei andern Geldinstituten oder Staatsverwaltungen angestellten oder beteiligten Personen sind die Wahlen in den Bankrat frei
in den Kantonen Baselland und Graubünden. In den Kantonen Neuenburg, Schwyz, Solothurn, Thurgau und Zürich dagegen sind überdies die Mitglieder der Kegierung von der Wahl in den Bankrat ausgeschlossen, während in den Kantonen Appenzell A.-Bh., Bern, Glarus, Schaffhausen und St. Gallen umgekehrt ein oder zwei Regierungsräte dem Bankrate von Amtes wegen angehören oder in denselben gewählt werden müssen.

175

Der Bankrat wählt unter seinen Mitgliedern den Bankausschuß selbst in den Kantonen Baselland, Glarus, Graubünden, St. Gallen, Solothurn und Thurgau. In Bern, Schaff hausen, Schwyz und Zürich wird der leitende Ausschuß vom Kantonsrate, in Appenzell A.-Rh..

und Neuenburg von der Regierung bestimmt. Der Präsident des Bankrates ist in der Eegei ex officio Präsident des Bankausschusses.

Baselland indessen schließt diese Amtskumulation ausdrücklich aus.

Die Amtsdauer des Ausschusses fällt mit Ausnahme des Kantons Graubünden, wo sie kürzer ist, überall mit derjenigen des Bankrates zusammen.

Für die Stände, welche die Begierungsräte von der Wahl in den Bankrat ausnehmen, gilt selbstverständlich dasselbe bezüglich des Bankausschusses. Bern überlädt die Leitung der Geschäfte dem vom Großen Eat gewählten Bankpräsidenten; St. Gallen, bei welchem die Wahl eines Begierungsmitgliedes in den Bankrat obligatorisch ist, schließt dieses Mitglied vom Bankausschusse aus. Dagegen ist die Beteiligung der Regierung an dem letztern in Appenzell A.-Eh.

und Schaffhausen ausdrücklich vorgeschrieben. Das Gesetz von Glarus spricht sich über das Verhältnis nicht aus. Bis jetzt hat thatsächlich auch in Glarus stets ein Mitglied der Regierung dem Bankausschusse angehört.

Die Direktoren werden in der Mehrzahl der beteiligten Kantone vom Bankrat gewählt. Schaffhausen überträgt deren Wahl dagegen dem Bankrat und der Eegierung, Neuenburg der Regierung, Appenzell A.-Eh. nnd Zürich endlich dem Kantonsrate.

Die Amtsdauer der Direktoren ist entweder derjenigen des Bankrates gleich oder unbestimmt. Einzelne Kantone, in denen letzteres der Fall ist, haben indessen ein Maximum von 6 Jahren festgesetzt.

Die Direktoren haben im Bankrat und im Bankansschusse in der Regel beratende Stimme; oft auch sind sie die Protokollführer dieser Organe.

Eine zweiteilige Oberverwaltung haben, wie bereits gesagt, nur Luzern, Nidwaiden und Obwalden. Luzern besitzt einen vom Eegierungsrat auf 4 Jahre ernannten fünfgliedrigen Bankrat. Der in gleicherweise gewählte Verwalter ist ex officio Mitglied des Rates.

Nidwaiden hat einen vom Kantonsrat auf 3 Jahre gewählten dreigliedrigen Bankrat und einen in gleicher Weise ernannten Direktor.

Obwalden kennt dieselbe Organisation ; nur hat der Bankrat 5 Mitglieder und blos zwei- statt dreijährige Amtsdauer. Nidwaiden hat unlängst ebenfalls dreiteilige Oberverwaltung eingeführt; das bezügliche Gesetz ist indessen noch nicht in Vollzug gesetzt.

176

"Was die Oberaufsicht über die kantonalen Staatsbanken angeht, so steht dieselbe in allen Kantonen, mit Ausnahme von Baselland, Bern, Luzern, Solothurn und St. Gallen, dem Kantonsrat zu. In Baselland, Bern, Solothurn und St. Gallen üben Kantonsrat und Eegierung die Oberaufsicht; in Luzern ist dieselbe der Eegierung allein übertragen.

Wenn wir uns nun die die Regel bildende Dreiteiligkeit der Administration der Kantonalbanken auf die Alkoholverwaltung angewendet denken, so ergeben sich folgende Organismen : 1. Der Alkoholrat, 2. der leitende Ausschuß dieses Rates, 3. die Direktion.

Hinsichtlich der Zusammensetzung des Alkoholrates lassen sich verschiedene Kombinationen denken. Die absolute Freigabe der Wahl würde den Vorteil bieten, daß der Berücksichtigung von Sachkundigen der größte Spielraum gelassen wäre. Wir können diesen Vorteil aber nicht sehr hoch anschlagen. Der Bundesrat und seine Departements sind schon jetzt befugt, für besondere Geschäfte Fachmänner beizuziehen. Wir haben von diesem Kechte indessen speciell bei der Alkoholverwaltung spärlichen Gebrauch gemacht, weil die Fachkundigen zu einem großen Teil bei direkt oder indirekt interessierten ·Privaten zu suchen sind, diesen aber der Blick auf das Ganze naturgemäß abzugehen pflegt. Bildet dieser Umstand schon bei der heutigen Organisation, wo es sich nur um eine Beratung der leitenden Behörde handelt, eine gewisse Inkonvenienz, so wäre dies in erhöhtem Maße der Fall, wenn die Oberleitung einem Gremium von Experten übertragen würde.

Die Schaffung eines besondern Alkoholrates kann unseres Erachtens neben einer anders gearteten Verteilung der Verantwortlichkeit im wesentlichen nur das Ziel verfolgen wollen, mit Bezug auf das speciell die Kantonsinteressen berührende Alkoholwesen eine größere geistige Décentralisation herbeizuführen. Es kann sich in der Hauptsache wohl nur darum handeln, in einfacherer und rascherer Weise, als es unter dem heutigen System möglich ist, über die Verhältnisse und Bedürfnisse der einzelnen Landesteile auf dem Laufenden erhalten zu werden, die Kenntnis der Voraussetzungen und Ziele der Alkoholgesetzgebung sicherer ins Land hinauszutragen und so die Vorurteile und einseitigen Auffassungen beseitigen zu helfen, welche einem neuen und eigenartigen staatlichen Gebilde notwendig entgegenstehen.

Diesem Gedankengange würde es offenbar am besten entsprechen, den Alkoholrat aus Mitgliedern aller Kantonsregierungen zusammen-

177 zusetzen. Dem Einwände, daß der Eat dadurch zu zahlreich und schwerfällig würde, wäre damit zu begegnen, daß die Mitgliederzahl beschränkt, aber durch ein zweckentsprechendes Erneuerungssystem dafür gesorgt würde, successive alle Stände an der Institution teilnehmen zu lassen. Schwerer schiene uns ein anderes Bedenken zu wiegen. Es handelt sich heim Alkoholmonopol nicht bloß um administrative Fragen, sondern einerseits um die organische Weiterentwicklung der Schöpfung im Wege der Bundesgesetzgebung und anderseits um periodisch wiederkehrende Bundesbeschlüsse zur Geschäftsführung (Budget und Jahresbericht). Nun haben freilich auch die Kantone verfassungsmäßig die Gesetzesinitiative in Bundessachen, und es brauchte der Verfassung nicht Zwang angethan zu werden, um die gleiche Befugnis direkt oder indirekt dem interkantonalen Alkoholrat zu übertragen. Dieses kantonale Vorschlagsrecht ist aber bis jetzt in der Praxis nicht eingelebt, und \veun es in Alkoholfragen durch den Alkoholrat oder auf Veranlassung desselben ausgeübt würde, so müßten die eidgenössischen Eäte zur Prüfung der gemachten Vorschläge jeweilen ihre eigenen Kommissionen niedersetzen. Das Gleiche gälte von vornherein für die Behandlung von Budget und Geschäftsbericht. Es würde damit ohne Not eine Doppelspurigkeit geschaffen, ganz abgesehen davon, daß die Gesetzgebungsarbeit der Bundesversammlung kaum gefördert würde, wenn diese der andauernden Fühlung mit der Verwaltung, über die sie legiferieren soll, verlustig ginge.

Diese Betrachtung führt darauf, daß es am zweckmäßigsten sein dürfte, den Alkoholrat aus Mitgliedern der beiden Abteilungen der Bundesversammlung zu bestellen. Dabei könnte durch ein entsprechendes Erneuerungsverfahren für eine möglichst ausgedehnte Anteilnahme der verschiedenen Landesgegenden gesorgt werden.

Fragen administrativer Natur könnten vom Alkoholrat der Bundesversammlung als solchem diskutiert und erledigt werden. Dagegen wären Angelegenheiten, die zur Aufstellung von Gesetzen oder Bundesbeschlüssen Anlaß böten, wohl der gemeinschaftlichen Besprechung, nicht aber der gemeinschaftlichen Beschlußfassung zu unterziehen, da in Sachen nach der Verfassung jeder der eidgenössischen Eäte abgesondert zu verhandeln hat.

Daß die Wahl der aus den beiden Abteilungen der Bundesversammlung zu entnehmenden Mitglieder
des Alkoholrates jenen Abteilungen zu überlassen sei, dürfte als gegeben betrachtet werden.

Das Gleiche gilt bezüglich der Zuteilung des Oberaufsichtsrechtes an die Bundesversammlung.

Die Konstituierung des Alkoholrates und die Wahl und Konstituierung des leitenden Ausschusses desselben aber würden wohl am zweckmäßigsten dem Alkoholrat selbst überlassen.

178

Die Wahl der Direktion und der übrigen Angestellton mit Beamtenqualifikation bliebe unserer Meinung nach am richtigsten dein Bundesrate anheimgestellt. Dabei wäre nicht ausgeschlossen, daß dem Alkoholrate oder seinem leitenden Ausschusse ein Vorschlagsrecht verliehen und die Kompetenz gegeben würde, über Wahl, Avancementetc. der Beamten leitende Grundsätze aufzustellen.

Hinsichtlich der Befugnisse der besprochenen dreiteiligen Oberverwaltung scheint uns eine erschöpfende Ausscheidung derselben an diesem Orte nicht erforderlich. Wir dächten uns die Kompetenzen,, abgesehen von den bereits erwähnten Wahlrechten, im großen Ganzen etwa wie folgt ' verteilt : Der Alkoholrat behandelt alle Angelegenheiten, die bundesgesetzliche Ordnung in Form von Gesetzen oder Bundesbeschlüssen erheischen.

Seine daherigen Schlußnahmen werden bei den eidgenössischen Katen eingebracht und nach der jetzt üblichen Art und Weise erledigt.

Der Alkoholrat erläßt alle allgemein verbindlichen Verordnungen zur Durchführung der einschlägigen Gesetze und bestimmt, soweit dieselben nicht gesetzlich geregelt sind, die Pflichten und Befugnisse der Direktion.

Der leitende Ausschuß besorgt die Vorbereitung aller dem Alkoholrat zukommenden Verhandlungsgegenstände ; er entscheidet über die Anträge der Direktion betreffend wichtige Amtshandlungen, insbesondere über die Wareneinkäufe; er erstattet dem Alkoholrat periodisch Bericht über die bedeutenderen Geschäftsereignisse.

Der Direktion endlich liegt, ini Rahmen der Gesetze und Verordnungen, die eigentliche verantwortliche Geschäftsführung ob ; sie begutachtet alle an die Oberbehörden zu weisenden Angelegenheiten und vollzieht deren Beschlüsse.

Wir wollen auf die in Frage stehende Organisation, dem eingangs eingenommenen Standpunkte entsprechend, nicht weiter eintreten, als es in obigem geschehen ist.

Wir betrachten als Tendenz des geschilderten Systems, wie bereits erwähnt, einerseits eine intensivere Annäherung an die Volkshediirfnisse, anderseits eine billigere Verteilung der großen Verantwortlichkeit, welche dem Bundesrat und seinen Organen in einer vorwiegend kantonale Interessen berührenden Einrichtung heute obliegt.

Diese unverkennbaren Vorteile wären indessen auf alle Fälle zu teuer erkauft, wenn es nicht gelänge, die besprochene Keforin in praxi von den Schwerfälligkeiten
möglichst fern zu halten, die im Gefolge zahlreicher Körperschaften aufzutreten pflegen. Rasches und zweckmäßiges Entschließen ist für eine Verwaltung, welche, wie die Alkohol-

179

Verwaltung, unter kaufmännischen Gesichtspunkten steht, Lebensbedingung.

Wir haben bei der Prüfung der Frage den Eindruck gewonnen, daß die erstrebten Hauptziele : Verteilung der Verantwortlichkeit bei ungeschmälerter Beweglichkeit im Handeln einerseits und zweckmäßige Heranziehung der kantonalen Organe zu der gestellten Verwaltungsaufgabe anderseits, auch ohne ein Abweichen von der normalen Gestaltung einer Bundesadministration zu erreichen wären. Wir denken dabei an die Schaffung einer zweiten Direktorenstelle und an die Abhaltung regelmäßiger Konferenzen zwischen der Direktion und den in Sachen zuständigen kantonalen Amtsstellen unter Leitung der Chefs des schweizerischen Finanzdepartements.

Noch bemerken wir, daß eine Eeorganisation im Sinne der Anregungen der Bundesversammlung eine Abänderung des Alkoholgesetzes ' bedingt, und daß es sich, falls eine solche durchgeführt würde, empfiehlt, bei gleichem Anlaß die gesetzlichen Garantien, welche der Eidgenossenschaft und ihren Organen gewährt sind, ausdrücklich auf ·die Monopol ver waltung anwendbar zu erklären.

Wir nehmen nach dem Gesagten mit Bezug auf das erste und dritte der gestellten Postulate vorläufig eine abwartende Haltung ein.

Was aber das zweite Postulat -- Schaffung einer ständigen Aufsichtsbehörde ohne Änderung des bestehenden Verwaltungssystems -- angeht, so glauben wir, daß das bereits kreierte Institut ständiger Alkoholkommissionen bei beiden Eatsabteilungen dem erstrebten Zwecke vollauf Genüge leistet. Diese Kommissionen sind befugt und in der Lage, in das Geschäftsgebahren der Alkoholverwaltung jederzeit und in beliebiger Ausdehnung Einsicht zu nehmen, und machen von diesem Rechte schon jetzt, im Interesse der beteiligten Verwaltung selbst, einen ausgiebigen, sich stets intensiver gestaltenden Gebrauch. Angesichts dieser unserer Auffassung scheinen uns eigentliche Anträge auch zu dem zweiton Postulate überflüssig zu sein.

IV. Aikoholometrie u. dgl.

Wir haben unter diesem Titel nur zu berichten, daß wir Herrn Professor Dr. Pernet am eidgenössischen Polytechnikum hinsichtlich der Einführung des Gewichtsalkoholometers an Stelle des Volumenalkoholometers um ein Gutachten angegangen haben, daß dieses Gutachten aber wegen der demselben vorauszuschickenden zeitraubenden Versuche bis jetzt noch nicht erstattet werden konnte.

180

V. Einkauf der Inlandsware.

Bericht der nationalrätlichen Kommission vom 1. November 1892.

B.-B1. 1892, Bd. V, S. 796/97.

Im Berichtsjahre wurden von Inhabern inländischer Brennlose folgende Mengen Rohspiritus abgeliefert:

Von

In

Hektoliter

der Periode

à 100°.

= Metercentner à 95/96°.

i

Zu

im ganzen.

Fr.

p. hl. per q.

Fr. Fr.

A. Spiritus zum Trinkkonsiim.

: Brenne- ï reien mit !

Winter- f betrieb J

vom 1. Jan.

Ms 15. Mai bis 3l. Dez.

Brenne- f reien mit ( vom 1. Jan.

Jahres- ( bis 31. Dez.

betrieb J Total

16,657,0839

14,178,63

1,283,921. 85 77.08 90. 55

7,375,2232

6,277,80

574,076. 80 77.84 91.45

24,032,3071

20,456,33

1,857,998. 65 77.31 90.83

2,623,n72

2,232,80

189,160. 40 72.11 84. 72

26,655,««

22,689,13

2,047,159. 05 76.80 90.23

vom 15. Sept.

1892

B. Mauvais goût zu technischen Zwecken.

Brenne- ) reien mit | vom 1. Jan.

Winter- f bis 3l. Dez.

betrieb J

88,0219

83,96

6,427. 25 73.02 76.56

C. Spiritus überhaupt.

Losbrennereien ubarhaupt

-t [ f J

1

1892

26,743,«G2

22,773,08

2,053,586. 30 76.79 90.18

Außerdem wurden von 5 inländischen Bierbrauereien auf Grund specieller Bewilligungen 300,374 Literprozente (26,16 q.) Moyen goût und 38,883 Literprozente (5,s6 q.) Mauvais goût, erstere zu Fr. 1308, letztere zu Fr. 232. 50 produziert. Das Erzeugnis -wurde mit den aus Straffällen u. dgl. herstammenden 12,88 q. Moyen goût (Wert Fr. 543. 20) zu technischen und Haushaltungszwecken verwendet.

Die Produktion der Losinhaber verteilt sich auf die 4 Größenklassen der Lose wie folgt:

»!

's

Grössenklassen.

·=£ N .2

Ablieferungsmengen.

Literprozente.

= Moterceutner à 95/96°.

Lieferungspreise.

Im ganzen.

Fr.

Per hl.

Fr.

Per q.

Fr.

"Winterbetriebe.

Lose von: 150 201 401 701

bis ,, ,, ,,

200 hl. . .

400 ,, . .

700 ,, . .

1000 ,, . .

33 8 16 3

Total

60

2,959,8925

5,508,09 2,853,90 9,649,88 2,528,4i

24,120,3290

20,540,28

6.470,9569

3,352,702» 11,336,7777

533,028.

258,533.

857,850.

215,014.

15 15 20 40

82.

77.

75.

72

37 11 67 64

96.

90.

88.

85.

77 59 90 04

1,864,425. 90

77. 30

90. 77

Jaliresl>etriel>e.

Lose von: 150 bis 200 hl. ". '.

701 ,, 1000 » . .

2 2

2,271,7769

299,06 1,933,74

28,458. 50 160,701. 90

81. -- 70. 74

95. 16 .83. 10

Total

4

2,623,1172

2,232,80

189,160. 40

72. 11

84. 72

Betriebe überhaupt

64

26,743,4462

22,773,08

2,053,586. 30

76. 79

90. 18

351,3403

181

Die Überschreitung der Loskontingente bei einzelnen der angeführten Klassen hängt mit der angesichts der günstigen Kartoffelernte pro 1892 ausnahmsweise gestatteten Mehrproduktion (v. S. 195 u. ff,) zusammen,

Rohspiritus.

Zusammen.

Moyen und Mauvais goût.

Geschäftsjahr.

Menge.

Übernahmspreis.

Menge.

Überaahmspreis.

Menge.

Übernahmspveis.

Metercentner.

Fr.

Metercentner.

Fr.

Metercentner.

JFr.

.

25,119,36

2,228,029. 94

136,79

8,521. 80

25,256,14

2,236,551. 74

1889

. . . .

19,132,77

1,710,570. 80

17,95

610. 25

19,150,72

1,711,181. 05

1890

. . . .

21,349,88

1,912,857. --

21,349,88

1,912,857. --

1891

. . . .

19,279,98

1,747,650. 25

47,39

3,644. 60

19,327,37

1,751,294. 85

1892

. . . .

22,689,18

2,047,159. 05

83,95

6,427. 25

22,773,08

2,053,586. 30

Total

107,571,11

9,646,267. 04

286,08

19,203. 90

107,857,19

9,665,470. 94

. .

67. 13

1887/88

. .

--

--

Durchschnitts-

89. 67

.

.

. .

89. 61

!

182

Die Produktion der inländischen Losbetriebe an Rohspiritus, Moyeu und Mauvais goût seit Einführung des Monopols bewegt sich in folgenden Zahlen :

B u n d .

e b a t s t l 45. Jahrg. Bd. IV

Diese Produktion repartiert sich auf die als Sitz von Brennereien in Betracht fallenden Kantone in nachstehender Weise: l

Metercentner.

°/o

· Kantone.

1887/88.

1889.

1890.

1891.

1892.

'

1887/92.

||

16

Aargau. .

Baselland .

Baselstadt .

Bern . .

Freiburg .

Luzern . .

Schaffhausen Solothurn .

St. Gallen .

Thurgau .

Waadt . .

Zürich . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

25,256. 14

19,150. 72

21,349.88

19,327.37

159. 76 171.40 -- 13,155.08 1,452 82 144. 48 1,292. 85 3,086. 40 -- 2,429. 52 151.63 729. 14

i

22,773.08

773. 20 2,182.69 1,068.81 64,070. 06 6,195.13 601.19 5,661.13 13,582.51 478.91 9,140. 05 645. 79 3,457. 72 107,857. 19

1

0,72

j

2,02 0,99

59,40 5,75 0,58 5,25 12,59

0,44 8,47 0,60

3,21

100,00

183

Zusammen

115.83 122.22 87.01, , 372. 50 259. 65 950.55 428. 59 -- -- -- 1,068.81 17,881.53 10,483. 50 11,989. 53 10,560. 42 1,290.75 1,341.04 1,303. 75 806. 77 131.30 124.70 93.37 107.34 1,125.39 856. 93 1,134. 77 1,251.19 2,060. 44 2,772.03 2,936. 94 2,726.70 139.83 113.32 67.96 157. 80 2,229.95 2,075. 61 833.-- 1,571.97 137.48 88.60 172.63 95.45 214. 44 830. 30 831.53 852. 31 288. 38

Winterbetriebe.

Buhstoffe.

Maßeinheit.

184

An Rohstoffen wurden im Geschäftsjahr verwendet : Jahresbetriebe.

Vom Vom Vom 1. Januar 15. Sept. bis L. Jan. bis bis 15. Mai 31. Dez. 31,'Dez.

1892.

1892.

1892.

Betriebe Überhaupt.

1892.

1891.

1890.

1889.

1889/92.

1

a. Einheimische.

Kartoffeln . . . .

Körnerfrüchte . . .

!

qu

5,667 3,165

64,255 292

1,650 2,483

71,572 5,940

·n ·n

39,768 1,441

200

3,585 11

43,553 1,452

112,099 15,653

82,031 17,520

b. Ausländische.

Mais Andere Materialien .

21,811 287,513 10,626 49,739 ii

13,174 27.513 40.384 i 124,624 269 '933 3^229 5,883 1 1

c. Unbestimmter Provenienz.

Koggen und Gerste zu Grünmalz . . .

Darrmalz . . . .

' Preßhefe . . . .

Brauereiabfälle . .

i |

i

·n n ·n

hl.

6,252 !

20 11 688 :

2,755 12 1 272

6,836 323 7 1,815

15,843 355 9 2,775

13,061 1,380 9 1,609

12,124 548 4 609

9,977 11 51,005 1,264 . 3,547 !

-- 22 i 4.993

An der Verarbeitung inländischer Rohstoffe participierten die Brennereien pro 1890, kantonsweise, wie folgt : Inländische Rohstoffe.

Zahl der Brennereien,

1

Sitz der Brennereien.

Knutone.

welche im Betrieb standen respektive Ablieferungen machten.

1892.

Aargau .

Baselland .

Bern Freiburg .

Luzern .

Schaffhausen Solothnrn .

i St. Gallen Thurgau .

Waadt .

Zürich

. . .

. . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1 1

38 4 ù

7 6 3

64

J

1891. ! 1890.

1

1891 und 1892

Kartoffeln.

Körnerfrüchte.

Metercentner.

1892.

1891.

1 2 38 4 1 2 7 1 6 1 3

1 2 38 4 1 2 8 1 6 1 3

780 441 43,892 4,621 542 3,541 10,798

5,001 618 1,338

16,471 265 1,427 2,125 668

66

67

71,572

112,099 '

425 1,338 81,119 7,327 934

!1 i i

1890.

1892.

1891.

1890.

|

]

160 884 56,425 5,987 335 1,672 | 12,596 ' 327 .

1,671 1,017 : 957 i

10 54 4,186 103 187

243 558 4,906 1,232 160

277 916

2,333 167 3,891

226 474 8,775 330 419 50 2,893 145 2,832

207

2,163

1,376

82,031

5,940

15,653

17,520

:

i ,

!

;

j

185

1

Zahl der Gemeinden,

(Juan t a in Metcrccntnern.

·i

AUS (1QI16I1

Kantone.

Kartoffeln.

1892.

Aargau . .

Baselland .

Baselstadt .

Bern . . .

Freiburg Luzern . .

Schaffhausen Solothurn .

St. Gallen .

Thurgau . .

Waadt . .

Zürich . .

Zusammen

1890.

1891.

395 45,479 4,943 1,155 5,979 7,499

1890.

1892. 1891. 1890.

153 29 137

1,678

1,545

202 108

594 172

56,049 3676 6,555 84 1,712 443 45 1,977 11,324 313

6,094

8,132

841 990 246

1,280

1,907

1,906

45

64 654 --

9 19 24 8 9 19 1 1 1 146 185 186 31 30 35 13 16 22 7 4 7 43 60 68 1 3 2 39 33 21 2 10 2 13 23 23

1,392

182

85,513 6,825 2,083

362 14,051

--

1891.

--

--

20 390 -- 650

2,523

82,031 5940

15,653

3,043

1,055

1,531

476 340

833 371

459 600

71,572

112,099

!

1892.

250

818 133 55

337 1,926

der Kohstoff stammte.

Körnerfrüchte.

( :

i

i

1,019

--

.

502 168

2,503

Von je 100 Gemeinden beteiligten sich durchschnittlich 1 0.

an der o| Rohstoff lieferung.

e 09 ·o C

i1

II ^s a 2 a IM

248 75 4 515 282 109 36 132 92 74 388 200

17,520 313 393 410 2155 Ì

i

1892. 1891. 1890.

3,6

9,7

7,7

12,o 25,a 25,o 25,o 35,9 36,i !

10,7

25,o 28,3 11,0

10,6

12,4

12,o

14,7

20,2

19,4

ll,i

32,6

45,5

19,4 51,6

1,0

2 )2

3,3

52,7

44,6

0,5

28,4 0,5

2,6

6,5

14,5

i

11,6

11,6

18,2

19,0 ;

1

186

Die in den Jahren 1890, 1891 und 1892 destillierten Rohstoffe inländischer Provenienz waren gemäß den über ihre Herkunft einverlangten Ursprungsscheinen in nachverzeichneten Gegenden erzeugt worden:

187 Hinsichtlich der Ausnützung der gegebenen Brennzeit sei folgendes angeführt : Jahresbetriebe.

Winterbetriebe.

Ä v> a S OQQ .

Sg

·*»CM csl.

03 ._<

oep

£-=§ ^«Ort

^1 i-H

·*·£

m

9 03 t> Zahl der thätigen Brennereien Gesamtzahl ihrer Eremitage Durchschnittszahl der Brenntage per Brennerei Verfügbare Kalendertage .

Von 100 Kalendertagen wurden durchschnittlich zum Brennen ausgenützt Das Verhältnis war in den entsprechenden Perioden der Geschäftsjahre: 1891 1890 1889

"a s gs <«;ll aS

O

03

t>2

SS'3

«T S
Sa. s ^ 0 o 0^ [> ^ fc> SiH

Ì N g »

S^ei

>-»

.0?

· ^ oo ^OTÄ

!

ao^», t>

57

61

61

60

3

2146

6291

8437

3304

863

38 107

103 136

138 243

55 107

288 366 ;

35,6i

75,73

56,79

51,40

78,69

48,60

77,77

64,87

74,07

57,44

35,5i 48,60

70,i4

41,12

42,06

77,78

59,50

41,12

76,7i

76,44

Außerdem wurden von einer Brennerei mit Winterbetrieb in der Zwischenperiode vom 15. Mai bis 15. September 1892 zum Brennen von Bierabfällen 32 Brenntage in Anspruch genommen.

188 Der von den Brennereien abgelieferte Rohspiritus erzeigte bei Normaltemperatur in Graden nach Tralles nachstehende Alkoholstärken :

!

Alkoholstärke bei Normaliemperatur.

Abgelieferte Literprozente.

1892.

Prozente der Totalablieferung.

1892.

1891.

1890.

j !

i 1 i

Unter 70°

'

1 1

70 75 80 85 90

bis ,, ,, ,, ,,

75° 80° 85° 90° 95°

über 95°

--.

--

0,86

0,09

0,22

1,85

331,544

0,13

10,109,502

3,78

5,43

55,144,265

20,62

23,82

67,376,216

25,19

20,83

17,54

120,083,374

44,90

44,92

47,7i

14,389,561

5,38

267,434,462

100,00

5,42

5,47

22,32 ; 5,62

100,00 1 100,oo 1

Unter den im vorletzten Berichte auseinandergesetzten Suppositionen geben wir auch hier wieder eine Statistik der Spiritusausbeute nach Betriebsarten und Brennloskategorien : Ausbeute an Spiritus (auf absoluten Alkohol reduziert) in °/° de* auf Kartoffeln umgerechneten Rohstoffes.

i

In den Brennereien 1 mit den niedrigsten Resultaten. [

Brennereiklassen.

1892.

In den Brennereien mit den höchsten Kesultaten.

l

: 1

|

Im Durchschnitt aller Betriebe.

Minimum.

!|

Maximum.

1891.

1890. ' 1892.

1891.

1890.

1892.

1891.

i 10,20 11,10

10,09

9,44 i

11,17

10,93 ;

11,28

10,95

11,49

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1890. !

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Betriebe von 150-- 200 hl.

201-- 400 ,, 401-- 700 ,, 701--1000 ,,

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Betriebe von 150-- 200 hl.

701--1000 ,,

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7,50 8,93 10,76 10,46

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: 12,86

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12,14

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11,97

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11,97

11,73

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£2. Jahrestoetriebe.

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3. Betriebe iiTberhaupt.

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190

Was die Viehfütterung mit Schlempe betrifft, so reproduzieren wir diese: unserer daherigen tabellarischen Aufstellungen beschlägt die Einzelbrennereien Darstellung der einschlägigen Verhältnisse bei den Winterbetrieben überhaupt Scblempeerzeagnng In Hektolitern.

gemischtem Material.

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Losinhaber mit Selbstverfütterung und Verkauf an Dritte.

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gemischtem Material.

Losinhaber mit SelbstverfDtterung.

Verkauft.

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Verkauft.

Einzelbrennereien mit Winterbetrieb.

Periode vom 15. September 1892 bis 2l. April 1893.

Aargau . . Kulm . . . .

Baselland Sissach . . .

Waldenbnrg .

1 Bern . . Aarberg . . .

Âarwangeu . .

Bern . . . .

Biel . . . .

Burgdorf. . .

Delsberg . . .

Fraubrunnen .

Konolfingen . .

Nidau . . . .

Scbwarzenburg Wangen . . .

Freiburg . Sense . . . .

Luzern . . Williaaa . . .

iSolothurn BucbeggbergKriegstetten Dorneck-Thierstein . . .

Thurgau . Frauenfeld . .

Waadt . . Avenches . .

Zürich . . Pfafflkon . .

1,540 1170 -

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6,375 -- 2,600 2,805 45 8,638 187 340 5,652 --

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-- -- 600 -- -- 3,225

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2064

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-

2124

1,900

512 24

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353 529 -- -- -- -- 850 -- -- --

288 2228 --

3,060 460

-

98 152 -

918

1,811

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1,118 1720 - -

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Einzelbrenn oreien überhaupt 59,800 3558 2228 5530 15,463 1874 353 792 1 18,327 246 1647 2545 2700 1500

!

i 1

191

Jahr nur die nachverzeichneten Daten betreffend die Winterbetriebe. Die erste lie zweite die Genossenschaftsbrennereien, die dritte eine zusammenfassende

Viehstand derselben an Rindvieh, Schweinen und Pferden.

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Wovon mit Schlempe gefüttert.

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Zählung vom 21. April 1893.

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192 Schleinpeerzeug'uiig in Hektolitern.

Sitz der Brennereien.

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Bern . .

. .

Buren Burgdorf .

Franbrnnnen . . .

Bern

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Schaffhausen .

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Thurgau

Zürich

. .

. . .

Pruntrut . .

Seftigen Wangen . .

. .

Saane Schleitheim . . .

Stein .

. .

Baisthal . .

. .

Bucheggberg - Kriegstettoo . . . .

Solothurn . . . .

Arbon Diessenhofen . . .

Frauenfeld . . . .

Steckborn . . . .

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Genossensehafts Brennereien überhaupt

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Schlempe von

Getreide.

LosInhaber mit Selbstverfütterung und Verkauf an Dritte.

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LosInhaber mit SelbstverfUtterung.

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Genossenschaft 'tsbrennereien mit Winterbetrieb.

Periode vom 15. September 1892 bis 21. April 1803.

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193 Viehstand derselben an Rindvieh, Schweinen und Pferden.

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Zahlung vom 21. April 1893.

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Schlempeerzcugung in Hektolitern.

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Winterbetriebe Überhaupt. -- Periode vom 15. September 1892 bis 21. April 1893.

Zahl des mit Schlempe gefütterten Viehes.

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193

Der Herbst 1892 brachte eine außerordentlich ergiebige Kartoffelernte. Infolgedessen stellte der Verein schweizerischer Brennlosinhaber unterm 22. September des Berichtsjahres das Gesuch: a. es seien diejenigen Losinhaber, welche in der Campagne 1891, bezw. 1891/92 mit Kücksicht auf die damalige Mißernte nicht ihr volles Kontingent produzieren konnten, zu ermächtigen, den in der gedachten Periode nicht erzeugten Teil in der Campagne 1892, bezw. 1892/93 nachzuliefern; b. es sei allen Losinhabern freizustellen, pro 1892/93, bezw. 1893 zwanzig bis dreißig Prozente über das Kontraktquantum hinaus vorzubrennen, in der Meinung, daß der Vorbrand nächstes Jahr bei dannzumaliger ungünstiger Inlandsernte in Abzug zu bringen sei.

Auf dieses Gesuch erließ unser Finanzdepartement 2S./29. September 1892 folgende Verfügung:

unterm

^Ad a. Es wird auf das Begehren nicht eingetreten, da die seiner Zeit pro 1891, bezw. 1891/92 getroffenen Abmachungen als abgeschlossene Sache zu betrachten sind und sich das Departement angesichts der einschlägigen Beschlüsse der eidgenössischen Räte nicht befugt erachtet, ohne specielle Ermächtigung der Bundesversammlung auf jene Abmachungen zurückzukommen.

,,Ad b. Denjenigen Inhabern von Winterbetrieben, welche ausschließlich inländisches Rohmaterial zu verarbeiten sich verpflichten, wird freigestellt, bis zu einem Vierteil ihres Vertragsquantums pro 1892/1893 à conto des Kontingents der Campagne 1893/1894 vorzubrennen.

Brenner mit Winterbetrieb, welche von dieser Befugnis ganz oder teilweise Gebrauch machen, sind gehalten, ihre letzte Ablieferung pro 1892/1893 in eigener Verantwortlichkeit und ohne Kosten für die Alkoholverwaltung bis längstens 15. September 1893 in den Kontrollreservoiren lagern zu lassen. Die Inhaber von Jaliresbetrieben werden ermächtigt, bis zu einem Sechsteil ihres Vertragsquantums pro 1893 à conto ihres Kontingents pro 1894 aus inländischem Rohmaterial vorzubrennen.a Darauf reichte der Verein schweizerischer Brennereiinhaber am 8. Oktober dieses Jahres das neue Gesuch ein, der Bundesrat möge, auf den Entscheid seines Finanzdepartements ad a zurückkommend, das verlangte Nachbrennen gestatten oder doch eventuell, d. h. bei mangelnder Kompetenz, der Bundesversammlung einen der Auffassung der Brenner entsprechenden Antrag vorlegen. Wir überwiesen dieses neue Gesuch den gerade in Bern versammelten Alkoholkommissionen des National- und Ständerates zur Begutachtung.

196

Gestützt auf das Gutachten und die Ermächtigung dieser Kommissionen traf sodann das Finanzdepartement am 4. November 1892 unter unveränderter Aufrechterhaltung seiner Verfügung über das Vorbrennen nachstehenden Entscheid über das Nachbrennen: ,,Diejenigen Losinhaber, welche nicht bereits durch den ursprünglichen Vertrag das Kecht hatten, ihr Kontingent pro 1891, bezw.

1891/1892 aus ausländischen Steifen herzustellen, werden ermächtigt, pro 1892. bezw. 18921893, zusammen 1400 Hektoliter absoluten Alkohols zu den normalen Kontraktpreisen aus inländischen Rohstoffen nachzubrennen. Bei der Verteilung dieses Quantums auf die einzelnen Betriebe ist das Verhältnis, in welchem der Losinhaber während der vorangegangenen Campagne einheimische Rohstoffe gebrannt hat, in billige Berücksichtigung zu nehmen. Mit der Benützung der eingeräumten Befugnisse anerkennen die Brenner, daß die ausnahmsweise gegebene Bewilligung zum Nachbrennen für die Entschließungen der Behörde in künftigen Jahren nicht bindend ist.a Bei Mitteilung dieses Entscheides an die Brenner wurde hervorgehoben, daß die Kommissionen der eidgenössischen ßiite sich nur im Interesse der schweizerischen Landwirtschaft zu gunsten des vom Brennereiverband gestellten Gesuches ausgesprochen hatten, und die Erwartung ausgesprochen, daß die Brennlosinhaber die ihnen zugestandenen Bewilligungen zum Vor- und Nachbrennen auch wirklich im Interesse der Landwirtschaft durchführen und nicht z. B. durch ungebührlichen Druck auf die Preise zu berechtigten Klagen Anlali bieten würden.

Anläßlich der Beratung des Budgets der Alkoholverwaltung pro 1893 gingen die eidgenössischen Eäte angesichts der abundanten Kartoffelernte in der Begünstigung der einheimischen Brennerei, bezw.

Landwirtschaft noch einen Schritt weiter, indem sie uns ermächtigten, über den bereits zugestandenen Yorbrand von lk, bezw. Ve des Loskontingents und über .den bewilligten Nachbrand von zusammen 1400 Hektolitern hinaus ausnahmsweise weitere 3000 Hektoliter als Zuschlagsbrand ans inländischem Eohmaterial erzeugen zu lassen. Diese neue Ermächtigung der Brennlosinhaber wurde von unserem Finanzdepartement an nachstehend vermerkte Bedingungen geknüpft: ,,1. Daß die Brenner den Zuschlagsbrand ausschließlich aus e i n h e i m i s c h e n K a r t o f f e l n gewinnen und für diese Kartoffeln jedem
ihrer Rohstofflieferanten mindestens Fr. 4. 50 per Metercentner loco Brennerei bezahlen. Die angelegten Kartoffelpreise sind auf den gewöhnlichen Ursprungsattesten zu bescheinigen und allfällige Transportauslagen besonders auszuweisen. Andere inländische Rohstoffe als Kartoffeln sind für den Zuschlagsbrand nicht zulässig;

197

,,2. daß dieselben sich für jeden Hektoliter Zuschlagsbrand einen nach der Losgröße abgestuften Abzug am Kontraktpreis für Spiritus gefallen lassen. Der Preisabzug wird indessen am Schluß der Campagne auf dem Wege der Bückerstattung ermäßigt, sofern und insoweit die Brenner ihren Rohstofflieferanten für die zum Zuschlagsbrand erforderlichen Kartoffeln im Durchschnitt einen höhern Preis als Fr. 4. 50 per Metercentner zu bewilligen in der Lage waren, und zwar in der Weise, daß für je v o l l e 10 C e n t i m e s Mehrbewilligung Fr. l des P r e i s a b z u g e s w e g f ä l l t . Dabei hat es aber die Meinung, daß die Alkoholverwaltung schließlich keinem der in Betracht fallenden Brennlosinhaber mehr als den Vertragspreis soll zu vergüten haben. Mit dem Zuschlagsbrand darf erst nach Erledigung des Vor- und Xachbrandes begonnen werden.

Der Vorbrand wird am Produktionsquantum pro 1893/94 in Abzug gebracht werden ; dagegen haben die Brenner bezüglich des Nach- und Zuschlagsbrandes keine Eeduktion der künftigen Erzeugung zu gewärtigen."

Die nachfolgenden Ziffern zeigen, in welchem Umfange von diesen verschiedenen Bewilligungen zu ausnahmsweiser Ausdehnung der Inlandsproduktion faktisch Gebrauch gemacht worden ist. Dabei begnügen wir uns, der Einfachheit und Übersichtlichkeit wegen, mit der Wiedergabe der Zahlen betreffend die Erzeugung der "Winterbetriebe in der Periode vom 15. September 1892 bis 15. Mai 1893, lassen also die an sich unbedeutende Produktion der Jahresbetriebe außer Betracht.

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f e e>NÌ | -& Die 0Mehrproduktiou : K g,"0 "^ " TM § beträgt '

Total

9,336

1906

25,65

14,500

18,657

4157

28,07

21,930

27,993

6063

27,65

7,430

!

I

198

Die außervertraglichen schlugen :

Bewilligungen an Winterbetriebe beHektoliter.

5485 1310 2930

Vorbrand Nachbrand Zuschlagsbrand

9725 Es sind sonach von dem zugebilligten Mehrquantum durch Erzeugung von 6063 Hektolitern cirka 62 °/o beansprucht worden.

Nach Anleitung der frühern Berichte teilen wir auch dieses Jahr wieder mit, daß für die Zeit nach 1892 Verträge über nachvermerkte Lieferungen abgeschlossen sind: Genossenschaften.

, Campagnen.

Einzelbrenner.

Betriebe Überhaupt.

Lieferungsquanta.

Lieferungspreise.

Im ganzen. Perllektl.

Hektoliter absoluten Alkohols.

' < '

Fr.

Fr.

1. "Winterbetriebe.

1893/94 1894/95 1895/96

14,500 800

7,555 350 150

!

22,055 1,150 150

|

i

1,720,071 90,750 12,450

77. 99 78. 91 83. --

S. Jahrestoetriebe.

1893 1894 1895

1,000 1,000 1,000

1,200 1,200 1,000

2,200 2,200 2,000

18,300

11,455

29,755

158,200 158,200 142,000

71. 91 71. 91 71. - Ì

2,281,671 76. 68 oder per Metercentner 1 90. 09 à 95/96 »

199 Nach Bremiereiklassen verteilt sich diese Gesamtvergehung über 1892 hinaus in folgender Weise: Zahl LieferungsLieferungspreise In der Franken.

: quanta.

Verträge. Hektoliter. Im ganzen. PerHektl.

Klassen.

i

Lose von 150 -- 200 hl.

,, ,, 201-- 400 ,, ,, ,, 401700 fl ,, ,, 701-1000 ,,

34 9 16 5

6,830 4,300 9,800 8,825

564,246 832,700 750,500 634,225

Total

64

29,755

2,281,671

82.

77.

76.

71.

61 37 58 87

76. 68

Aus diesen Aufstellungen erhellt, daß die meisten Losverträge am 15. Mai, bezw. 31. Dezember 1894 auslaufen. Über diese Termine hinaus dauern blos die folgenden Kontrakte: Lie erungsmeng an pro

1894/95.

Brennereien.

1895/96.

1895.

Winterbetriebe.

Jahresbetriebe. ,

Hektoliter.

Genossenschaft Berg . . .

Genossenschaft Stettfurt Geiser & Sträub, Langenthal Schürch, J. U., Heimiswyl .

Genossenschaft Hindelbank .

Meyer & Klipfei, Laufen .

.

.

.

.

·.

400 400 200 150

150

1000 1000 1150

2000

150 i

Die Brennverträge enthalten im allgemeinen auch mit Bezug auf die Dauer der jährlichen Brennzeit, die Provenienz der Kohstoffe, die Spirituspreise etc. übereinstimmende Abmachungen. Es besteht indessen eine Keibe von Abweichungen in einzelnen Fällen. Wir halten es für geboten, diese Ausnahmen von der Kegel hier in Kürze zur Darstellung zu bringen.

Bnndesblatt.

45. Jahrg. Bd. IV.

17

200

a. Brennzeit.

Während die Brenncampagne im allgemeinen auf die Zeit vom 15. September bis 15. Mai, also auf den Winter beschränkt ist, sind die drei Preßhefefabriken in Hindelbank, Laufen und Gutenburg (Jahreserzeugung zusammen 2200 hl.), sowie eine Brennerei in Bättwyl, welche im Sommer aus Brauereiabfällen 125 hl. Spiritus destilliert, befugt, das ganze Jahr hindurch zu arbeiten. Beide Ausnahmen sind durch Gründe industrieller und kommerzieller Art geboten.

Die nationalrätliche Alkoholkommission giebt in ihrem Berichte vom 1. November 1892 der Erwartung Eaum, daß die Begünstigungen der Brennereien mit Jahresbetrieb sowohl mit Bezug auf die Brennzeit, als auch mit Bezug auf die Bewilligung zur Yerwendung ausländischen Eohstoffs (s. litt, b hiernach) bei der Erneuerung der Brennverträge möglichst werden reduziert werden.

Wir glauben dem gegenüber hervorheben zu sollen, daß diesem Postulate in der Hauptsache bereits nachgelebt wird und daß es, will man nicht die Preßhefefabrikation unterdrücken, kaum angehen wird, die Spiritusbrennereien mit Preßhefeerzeugung wesentlich andern als den jetzt bestehenden Bestimmungen zu unterwerfen. Ein Grund zur Beseitigung der Preßhefefabrikation liegt aber nicht vor, nachdem auf dieselbe bei Erlaß der Alkoholgesetzgebung speciell Rücksicht genommen und inzwischen durch Erhöhung der Zölle auf französische Preßhefe für die Verstärkung ihrer Konkurrenzfähigkeit Sorge?-'getragen worden ist.

b. Rohmaterial.^

Die Kommission spricht in ihrem oben erwähnten Berichte ferner den Wunsch aus, es seien hei der Neuvergebung von Brennlosen Brennereien, welche ausschließlich inländisches Material brennen, in erster Linie zu berücksichtigen, und es sei das Brennen ausländischen Materials nur in Jahren mit schlechtem inländischen Ertrage zu gestatten. Wir betrachten diese Forderung angesichts des Wortlautes von Art. 2 des Alkoholgesetzes als selbstverständlich und haben derselben schon bisher nach Thunlichkeit Rechnung getragen.

Die große Mehrzahl der Brenner ist durch Kontrakt verpflichtet, inländische Kartoffeln oder Körnerfrüchte zu verarbeiten. Ausnahmen von dieser Vertragspflicht 'haben wir solchen Kontrahenten gegenüber bloß nach Maßgabe von Art. 20 des Brennereipflichtenheftes vom 23. Mai 1888, d. h. bei notorischen Mißernten zugelassen.

Einzelne wenige Brenner freilich sind ausnahmsweise vertraglich berechtigt, jederzeit ausländische Materialien zu verwenden.

201

Hierher gehören zunächst die Preßhefefabrikanten, welche aus technischen Gründen Mais oder andere fremde Materialien benützen müssen, bei denen eine Änderung des jetzigen Systems also der Unterdrückung der Preßhefeerzeugung gleichkäme. (Die Anstalten in Hindelhank, Laufen und Gutenburg sind befugt, 1js des Loskontingents aus Auslandsstoff zu produzieren.)

Sodann fallen unter diese Kategorie die Brennereien in Eschenz, Ramsen, Schleitheim (Jahresproduktion zusammen 1800 hl.), Hemmersweil, ßättwyl (Jahresproduktion zusammen 1100 hl.) und Ittingeu (Jahresproduktion 350 hl.). Die Betriebe in Eschenz, Kamsen und Schleitheim sind ohne weiteres zu jederzeitiger Verwendung ausländischer Stoffe autorisiert. Bei den beiden letzterwähnten reduziert sich der Übernahmspreis des Spiritus bei Produktion aus Gewächsen ausländischer Herkunft um Fr. 4 per Hektoliter. Die Losinhaber in Hemmersweil und Bättwyl dürfen 2/s, der Brenner in Ittingen 1 !a des Kontingents aus Auslandstoff herstellen. Alle diese Lose sind zu einer Zeit vergeben worden, da auf die stattgehabte öffentliche Ausschreibung überhaupt nicht ausreichende Offerten zur Erzeugung des inländischen Kontingents aus inländischem Rohstoff eingingen, die Verwaltung demnach dem Gesetze gegenüber nicht in der Lag« war, die nach jeder andern Hinsicht konkurrenzfähigen Angebote auf Verarbeitung ausländischer Eohstoffe abzuweisen. Wir hoffen und erwarten, daß die Alkoholverwaltung bei der im nächsten Jahr vorzunehmenden Wiederausschreibung der Lose nicht zum zweitenmal in diese Zwangslage werde versetzt werden.

Ein besonderes Verhältnis besteht rücksichtlich der Genossenschaftsbrennerei in Böse. Dieselbe hat das Kecht -- gegen einen Abzug von Fr. 3 per Hektoliter am Spirituspreis -- ausländisches Eohmaterial zu brennen, sobald der amtlich ermittelte Durchschnittspreis der Kartoffeln auf dem Markte Bern im Monat Oktober Fr. 5. 50 per Metercentner überstiegen hat. Eine Erneuerung dieser Specialabmachung ist nicht in Aussicht genommen.

Noch bemerken wir, daß die Kontraktpreise für Spiritus bei allen Betrieben, welche ohne weiteres für ihr ganzes Kontingent oder Teile desselben ausländisches Material verwenden dürfen, niedriger gehalten sind als diejenigen der entsprechenden Lose zur Verarbeitung von Inlandsstoff.

c. Garantierung von Minimalspirituspreisen.
Die Bewilligung, über die kontraktlichen Abmachungen hinaus ausländisches Eohmaterial verwenden zu dürfen, wird mit einer einzigen, unten namhaft gemachten Ausnahme sowohl bei Betrieben,

202 welche auf die ausschließliche Destillation von Inlandsrohstoffen verpflichtet sind, als bei Betrieben, welche vertraglich einen Teil des Kontingents aus ausländischem Produkt erzeugen dürfen, nur unter Reduktion des Spirituspreises erteilt. Bei den Brennereien in Graßwyl, Utzenstorf und Wynigen (Jahresproduktion zusammen 2400 hl.) soll diese Eeduktion laut Vertrag Fr. 1. 50, bei der Brennerei in Kleindietwyl (Jahresproduktion 700 hl.) Fr. 2, bei der Brennerei in Kose (Jahresproduktion 1000 hl.) Fr. 3 und bei den Brennereien in Ramsen und Schleitheim (Jahresproduktion zusammen 1400 hl.) Fr. 4 per hl.

Spiritus nicht übersteigen. Bei dem Betrieb in Ittingen (Jahresproduktion 350 hl.) ist freilich eine Herabsetzung des Vertragspreises unter besagtem Titel ausnahmsweise ausgeschlossen.

d. Limitierung der Preiszuschläge bei Produktionseinschränkungen.

Nach dem letzten Satz von Alinea 2 des Art. 32 des Brennereipflichtenheftes hat die Verwaltung die Spirituspreise bei Verminderung der Produktionsmenge gegebenenfalls, im Sinne einer Erhöhung, neu zu vereinbaren. Bei den meisten Brennereien ist nun vertraglich stipuliert, daß ein Preiszuschlag nur bei Produktionseinschränkungen von 20 oder mehr Prozenten des Losquantums Platz greifen müsse.

Bei dem Betrieb in 'Bonfol ist diese Grenze auf 25 Prozente festgesetzt.

e. Abstufung der Spirituspreise nach der Reinheit des Produkts.

Eine solche Abstufung besteht nur noch bei den 5 Brennereien in Buren, Dießbach, Rosé, Utzenstorf und Lohn zu Kecht. Bei Rosé ist dieselbe kontraktlich von vorneherein auf das Erzeugnis inländischer Herkunft limitiert. Die gleiche Beschränkung tritt in praxi bei den übrigen 5 Betrieben ein.

f. Verschiedenes.

Bei den G-enossenschaftsbrennereien in Kleindietwyl und Wynigen sind die aus Art. 18 des Alkoholgesetzes erfließenden Entschädigungsansprüche einzelner Genossenschafter für alte Brennereianlagen im Sinne von Art. 32 des Brennereipflichtenhefts vorbehalten worden.

Der Brenner in Lohn hatte auf den Ausschank und Kleinhandel von gebrannten Wassern jeder Art in seiner bei der Brennerei gelegenen Wirtschaft Verzicht zu leisten.

Noch haben wir beizufügen, daß wir für die im Jahre 1894 vorzunehmende Neuausschreibung, beziehungsweise Erneuerung der Lose eine Änderung des Pflichtenhefts planen, und daß bei dieser

203

Änderung insbesondere die Abstufung der Spirituspreise nach den effektiven Einstandskosten der Rohstoffe in Aussicht genommen werden soll.

Im Dezember 1890 hat die Bundesversammlung folgende Postulate beschlossen: ,,1. Der Bundesrat ist eingeladen, zu untersuchen und Bericht zu erstatten, in welchem Maße die schweizerische Landwirtschaft aus der Anwendung des Art. 2 des Gesetzes betreffend gebrannte Wasser (Herstellung des Vierteils des Bedarfs an gebrannten Wassern im Inlande) Nutzen ziehe."

,,2. Zugleich wird der Bundesrat darüber berichten, wie Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser hinsichtlich des dort erwähnten Vierteils des Bedarfs an gebrannten Wassern, das von inländischen Produzenten zu liefern ist, mit den Bestimmungen von Art. 6 desselben Gesetzes (Abgabe des denaturierten Alkohols aus den wohlfeilsten Vorräten und zum Selbstkostenpreis) in Übereinstimmung gebracht werden kann.u Zur Erledigung des zweiten dieser Postulate haben wir der Bundesversammlung unterm 29. Mai 1891 den Antrag unterbreitet, es sei der Inhalt des Postulates 2 durch nachstehende Interpretation der Art. 2 und 6 des Alkoholgesetzes zu erledigen : ,,a. es sei bei der Berechnung des in Art. 2 des Alkoholgesetzes der inländischen Produktion vorbehaltenen Vierteils des Bedarfs an gebrannten Wassern die Menge sowohl des im Inlande zum Trinkkonsum gelangenden Bon- und Peinsprits, als des zu technischen und Eaushaltungszwecken bestimmten denaturierten Alkohols zur Basis zu nehmen; ,,&. es seien hei Peststellung des Abgabepreises des zu technischen und Haushaltungszwecken bestimmten denaturierten Alkohols die Kosten inländischer Ware nur insoweit in Betracht zu ziehen, als es sich um die hei der Rektifikation von einheimischem Eohspiritus resultierenden Abfallprodukte handelt.11 Die Bundesversammlung trat aher auf diesen Antrag vorläufig nicht ein, beschloß vielmehr im Dezember 1891, es sei die Erledigung desselben his nach Eingang unseres Berichtes üher das oben wiedergegehene Postulat l (agrikoler Nutzen der Brennerei) zu verschieben.

Diesen Bericht erstatten wir nun im nachfolgenden. Wir bemerken dabei, daß uns der Inhalt desselben keinen Anlaß bieten

204

kann, unsern Antrag vom 29. Mai 1891 zu modifizieren, da dieser Antrag aus andern als Erwägungen landwirtschaftlicher Natur erflossen ist. Wir verweisen diesbezüglich auf die Ausführungen in Kapitel V unseres Geschäftsberichtes pro 1890. Erwähnt sei indessen immerhin, daß die Verhältnisse betreffend die denaturierten gebrannten Wasser inzwischen insofern eine Veränderung erfahren haben, als wir seit November 1891 die absolut denaturierten gebrannten Wasser bloß noch in der Form von 95grädigem denaturiertem Feinsprit zweiter Qualität, also nicht mehr in der Form von Abfallprodukten, abgegeben haben, daß aber auch diese Neuerung uns zu einer Modifikation des Antrags vom 29. Mai 1891 nicht zu bestimmen vermag.

"Was den Bericht über den Nutzen der Brennerei für die Landwirtschaft angeht, so können wir uns an dieser Stelle nicht in streng wissenschaftliche Erörterungen agronomischtechnischer Art einlassen.

Wir können dies um so weniger, als verschiedene der in Betracht fallenden Prägen kontrovers sind. Wir müssen uns hegnügen, das in dieser Sache von den meisten Kennern als gültig Erkannte in großen Zügen vorzuführen. Auch bedingt es die Macht der Thatsachen, daß wir den Schwerpunkt unserer Betrachtungen auf die Verhältnisse im Kanton Bern zu verlegen gezwungen sind, weil uns nur für diesen ziffermäßiges Material von einiger Brauchbarkeit zu Gebote steht. Übrigens hat vor wie nach Einführung des Monopols der größte Teil der hier in Betracht fallenden Branntweinproduktion jeweilen im Kanton^Bern stattgefunden.

Die Brennerei steht in der Hauptsache nach zwei Eichtungen hin in enger Beziehung zur Landwirtschaft. Die letztere liefert der Brennerei die zu verarbeitenden Rohstoffe und empfängt von ihr in einem Abfallprodukt der Destillation, der Schlempe, ein Produkt zurück, das sie zu gesteigerter Leistung befähigt.

Beide Beziehungen sind von uns bereits in frühern Berichten besprochen worden. In unserer Botschaft vom 20. November 1884 vertraten wir gegenüber den viel weiter gehenden Forderungen der Interessenten den Standpunkt, daß die Brennerei ihrem volkswirtschaftlichen Werte nach einen größern staatlichen Schutz nicht verdiene, als er durch die (damals und jetzt in gleicher Höhe) bestehenden Eingangszölle auf Spirituosen gewährt werde. Es ist, sagten wir damals, nicht richtig, daß wir zur Verwertung
unserer landwirtschaftlichen Produkte der Branntweinbrennerei bedürfen. ^Unsere landwirtschaftliche Produktion ist durchweg, mit einziger Ausnahme der Milch und der Milchspeisen, für den Bedarf so ungenügend, daß ihr Preis vollständig dem Nahrungswert entspricht (bei den Kartoffeln sogar denselben übersteigt) ; dnrch die Brennerei wird dieser Preis im allgemeinen gar nicht gesteigert, sondern höchstens derjenige der

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im speciellen Pali verwendeten Kartoffen, und dies nur durch eine künstliche Erhöhung des Branntweinpreises und auf Kosten des Konsumenten des Branntweins.u Was die Abfälle der Brennerei betrifft, so berechneten wir in der citierten Botschaft, daß wir, um für fernere 6000 Kühe, d. h.

für l °/o unseres Kuhbestandes in der Form der Schlempe Futter zu bekommen, 90,000 Hektoliter Sprit mehr erzeugen müßten. ,,Die Schlempe"1, führten wir aus, ,,kann nach der Natur der Sache nur einem so minimen Teil der Landwirtschaft Nutzen bringen, und es fügt die Brennerei dagegen der ganzen übrigen Bevölkerung, vorab der landwirtschaftlichen, einen solchen Schaden zu, daß wir dieses Argument gar nicht mehr gelten lassen können, wir müßten denn die Vermehrung der Kühe um l °/u höher veranschlagen, als die Erhaltung von Gesundheit, Arbeitskraft und Leben der Bevölkerung, während doch gerade diese Arbeitskraft den Hauptbestandteil unseres Nationalvermögens bildet, und in erster Linie durch eine richtige Volksernährung erhalten werden muß.a Diese Betrachtungen richteten sich vornehmlich gegen die von verschiedenen Seiten postulierte schutzzöllnerische Erhaltung und Ausdehnung einer staatlich möglichst wenig kontrollierten Kleinbrennerei, einer Betriebsform, welche wir in ihrer damaligen Gestaltung gerade als die wesentlichste Förderin des zu bekämpfenden Alkoholismus erkannt hatten ; sie sollten zeigen, daß gegenüber den Brennereibetrieben, welche unter dem Schütze des eidgenössischen Zolles nicht zu bestehen vermöchten, aus landwirtschaftlichen Interessen ein weitergehender Schutz sich kaum rechtfertigen lasse und daß eine Ausdehnung des staatlichen Schutzes, welche die Fortexistenz und die Entwicklung der bestehenden Kleinbrennerei in bisheriger Art und Weise garantiere, nur den demoralisierenden Einfluß der letztern auszubreiten drohe.

Wir standen mit dieser Auffassung nicht allein da. So haben -- um nur Eines anzuführen -- 28 National- und Ständeräte des Kantons Bern, also des in der Brennerei am meisten interessierten Landesteils, vier Tage vor der Volksabstimmung über die Verfassungsrevision von 1885 in einer Erklärung an das Berner Volk das einläßlich begründete Urteil abgegeben, die Brennindastrie habe kein Recht, einen höhern Schutz als den vorhandenen eidgenössischen Zoll anzusprechen.

Freilich blieb unsere
damalige Stellungnahme auch nicht ohne starke Anfechtung. Es wurde namentlich hervorgehoben, daß es möglich sei, durch geeignete gesetzliche Maßregeln die Schädigungen, welche das sanitarische. Wohl des Volkes durch das Bestehen der Kleinbetriebe erlitt, abzuhalten oder doch zu mildern, und daß daher eine Notwendigkeit zur Verdrängung der landwirtschaftlich rationellen

206

Kleinbrennerei durch die industrielle Großfabrik, wie sie sich dem Bundesrat als wünschenswert aufgedrängt hat, nicht vorliege.

Diese Vorstellungen, welche meistens von den großen landwirtschaftlichen Verbänden der Mittelschweiz ausgingen, waren, namentlich nach erfolgter Annahme der einer Bundesgesetzgebung den Weg eröffnenden Verfassungsrevision von 1885, nicht ohne Einfluß auf unser ferneres Verhalten in der Frage. Unter dem Eindrucke des Richtigen, das sie enthielten, gelangten wir in unserer Botschaft vom 8. Oktober 1886 dazu, anzuerkennen, daß in der schweizerischen Brennerei, sofern und insoweit dieselbe der Landwirtschaft zu nützen bestimmt sein solle, nicht ausschließlich auf fabrikmäßigen Großbetrieb hingesteuert werden dürfe, daß das agrikole Interesse vielmehr in der That eher den Bestand kleinerer, über das Land verteilter, eigentlich landwirtschaftlicher Brennereien erfordere, und daß es dasselbe Interesse wünschbar mache, der Landwirtschaft, wenn nicht eine kostenfreie, so doch eine möglichst billige Schlempe zu sichern.

Diese Änderung unseres Standpunktes begründeten wir in der eben erwähnten zweiten Botschaft wörtlich wie folgt: ,,Die Verfassungsartikel, welche dem Bunde das Eecht der Gesetzgebung über Fabrikation und Verkauf geben, hatten einen großen Teil der Bevölkerung in einigen specifisch agrikolen Kantonen nur deshalb zu Gegnern, weil sie befürchtete, es werde das zu erlassende Gesetz ihren in der Brennerei liegenden landwirtschaftlichen Interessen nicht gebührende Kücksicht tragen. Die damalige Übertreibung ihrer Ansprüche, die Zumutung, es solle von jeder Eegulierung und Einschränkung der Brennerei Umgang genommen und lediglich eine gehörige Erhöhung des Eingaugszolls auf fremden Spiritus ins Auge gefaßt werden, die Eücksichtslosigkeit, mit welcher der dringend nötig gewordenen Reform der Weg versperrt wurde, nötigte, der landwirtschaftlichen Opposition ernstlich entgegenzutreten und ihr zu zeigen, daß auf dem gegenwärtigen Boden die ausschließliche Erhöhung des Eingangszolls auf Branntwein nur eine Verschlimmerung der beklagenswerten Zustände herbeiführen könne, und daß der prätendierte landwirtschaftliche Nutzen mit den von ihrem System zu erwartenden Schädigungen viel zu teuer erkauft würde. Nachdem nunmehr durch Annahme der Verfassungsartikel die Möglichkeit gegeben
ist, die schädliche Gestaltung des Brennereigewerbes zu reformieren, wird unsere Stellung zu der Frage der Forterhaltung unserer inländischen Brennerei wesentlich verändert, und ist es uns erlaubt, diese Frage unbedenklich in Erwägung zu ziehen.tt Unsere neue Auffassung der Dinge veranlaßte uns, in dem Gesetzesentwurf, den wir der Bundesversammlung am 8. Oktober 1886 vorlegten, zu gunsten der agrikolen Brennerei einen namhaft großem

207

Schutz vorzusehen, als den Zoll von Fr. --. 20 per Grad und Metercentner brutto, wie wir ihn in der Botschaft von 1884 für die industrielle Brennerei in Aussicht genommen hatten, und zwar proponierten wir nun einerseits einen variabeln, zwischen Fr. --. 25 und Fr. --. 40 per Grad und q. brutto sich bewegenden Eingangszoll, anderseits einen nach der Größe der Brennerei abgestuften, von Fr. 3. -- bis Fr. 24. -- per Hektoliter betragenden Rabatt an der Inlandssteuer. Daneben brachten wir verschiedene Maßregeln in Vorschlag, durch welche die landwirtschaftliche Brennerei vor den Übeln moralischen Älißständen bewahrt werden sollte, welche sie vor der Reform charakterisiert hatten.

Bekanntlich ist unser Entwurf vom 8. Oktober 1886 nicht Gesetz geworden. An dessen Stelle ist das heute zu Kraft bestehende Monopol getreten.

Das Monopol ermöglicht es -- es muß dies anerkannt werden -- in noch höherem Maße, als ein gewöhnliches Steuergesetz, das Brennereiwesen von den schädlichen Wirkungen frei zu halten, welche im Gefolge der freien Brennerei und insbesondere der freien Kleinbrennerei regelmäßig aufzutreten pflegen. Beim Monopol kann deshalb mit noch geringern Bedenken, als selbst hei einem rationellen Steuergesetz, die Stellung der Brennerei zur Landwirtschaft, abgelöst von allen Nebenrücksichten, in Erörterung gezogen werden.

Bevor wir in diese Erörterung eintreten, scheint es uns angezeigt, wenigstens in approximativen Werten zu zeigen, wie sich der Schutz der Inlandshrennerei nach unsern Berichten von 1884 und 1886 gegenüber demjenigen, den dieselbe heute genießt, ziffernmäßig gestaltet hätte.

In unserer Botschaft von 1884 beschränkten wir, wie bereits mitgeteilt, unsere hierher gehörenden Vorschläge auf Beibehaltung des Grenzzolles von 20 Cts. per Grad und q. Bruttogewicht. Nach diesem Satz hätte ein Metercentner Sprit à 95/96 °, unter Annahme einer Tara von 20 %, eine Eintrittsgebühr von Fr. 22. 92 zu tragen gehaht.

In der Botschaft von 1886 nahmen wir, wie ebenfalls bereits angeführt, statt des Zolls von 20 Cts. einen solchen von 25--40 Cts.

an. Basieren wir unsere Betrachtung auf das Mittel der heiden letztern Zahlen, also 32 J /2 Cts , so gelangen wir für den Metercentner Sprit à 95/96° zu einem Zoll von Fr. 37. 24; diesem ist noch der in Aussicht genommene Eabatt an der Inlandssteuer zuzuschlagen.
Zur Berechnung des letztern setzen wir voraus, die Brennereien hätten sich unter der Herrschaft des im Jahr 1886 von uns proponierten Systems der Größe nach in gleicher Weise entwickelt, wie unter dem Monopol, nämlich in:

208

34 Betriebe mit einer Jahreserzeugung von je weniger als 301 hl. und einer Totalproduktion pro Jahr von . .

9 Betriebe mit einer Jahreserzeugung von je 301--400 hl.

und einer Totalproduktion pro Jahr von . . . .

5 Betriebe mit einer Jahreserzeugung von je 401--500 hl.

und einer Totalproduktion pro Jahr von . . . .

2 Betriebe mit einer Jahreserzeugung von je 501--600 hl.

und einer Totalproduktion prò Jahr von . . . .

9 Betriebe mit einer Jahreserzeugung von je 601--700 hl.

una einer Totalproduktion pro Jahr von . . . .

l Betrieb mit einer Jahreserzeugung von 801--900 hl.

und einer Totalproduktion pro Jahr von . . . .

4 Betriebe mit einer Jahreserzeugung von je 901--1000 hl.

und einer Totalproduktion pro Jahr von . . . .

6,130 hl.

3,500 ,, 2,350 ,, 1,200 ,, 6,250 ,, 825 ,, 4,000 ,,

64 Betriebe mit einer Jahresproduktion von zusammen . 24,255 hl.

Auf diesen Mengen hätte der Steuernachlaß, wie unsere Botschaft von 1886 ihn wollte, Fr. 15. 37 per hl. oder Fr. 18. 06 per q. à 95/96 ° betragen, der gesamte Schutz der Inlandsbrennerei sonach Fr. 37. 24 + 18. 06 = Fr. 55. 30 per q.

Unter dem Monopolgesetz ist dieser Schutz, roh ausgedrückt, gleich der Differenz zwischen den von der Monopolverwaltung für In- und Auslandsware bezahlten Preisen. Diese Differenz beläuft sich nach den bisherigen Kechnungsergebnissen auf Fr. 53. 68 per q. à 95/96°.

Es geht aus dem Gesagten hervor, daß die staatliche Begünstigung der Brennerei unter dem Monopolgesetz ungefähr gleich stark ist, als sie es unter unserm Vorschlag von 1886 gewesen wäre, und daß dieser Vorschlag, wie das Monopol, der Inlandsproduktion einen mehr als doppelt so großen Schutz gewährt, als wir ihn -- unter allerdings andern Verhältnissen -- 1884 vorgesehen hatten.

Nebenbei sei bemerkt, daß der bernische Brenner vor Erlaß des Monopolgesetzes -- eidgenössischer Zoll und Ohmgeld zusammengerechnet und Inlandssteuer abgezogen -- unter einem Schutzzolle von rund Fr. 60 per q. arbeitete, sich also noch etwas günstiger stellte, als unter den heutigen Verhältnissen.

Ist dieser offenbar weitgehende Schutz der Brennerei vom landwirtschaftlichen Standpunkte aus gerechtfertigt?

Die Landwirtschaft ist, wie wir gesehen haben, an der Brennerei in erster Linie als Lieferantin von Kohstoffen interessiert. Unter diesen Eohstoffen kommt für unsere schweizerischen Verhältnisse einzig die Kartoffel in Betracht.

209

10,000 Kilo Kartoffeln enthalten im Durchschnitt Wasser 7650 Kilo.

Stärkemehl 1840 ,, Lösliche stickstofffreie Stoffe . . .

75 ,, Stickstoffsubstanz 225 ,, Fett 20 ,, Eohfaser 80 ,, Mineralstoffe 110 ,, Diese Bestandteile zieht die Pflanze direkt und indirekt teils aus der Atmosphäre, teils aus dem Boden.

Wenn nun ein Land, welches in seinen agrikolen Verhältnissen Vorteil darin findet, mehr Kartoffeln zu erzeugen, als für die direkte Ernährung seines Bestandes an Menschen und Vieh erforderlich sind, den Überschuß zur Ausfuhr bringt, so exportiert es damit u. a.

Bodenkraft; es muß im Verkaufspreis der Kartoffeln die sämtlichen Produktionskosten derselben, bestehend in Arbeits- und Kapitalaufwand, und hierin insbesondere auch die Einbuße am Nährstoffkapital des Bodens einbringen.

Anders liegt das Verhältnis, wenn dasselbe Land seine überschießenden Kartoffeln auf Stärke (Stärkemehl, Sago, Dextrin etc.)

oder Spiritus verarbeitet und diese Produkte ins Ausland verkauft.

(Die Stärkefabrikation interessiert uns hier nicht; es sei bezüglich derselben immerhin bemerkt, daß die Schweiz große Quantitäten Stärke und Stärkeprodukte importiert, und daß die Frage, ob für Kartoffelüberschüsse in der Stärkefabrikation nicht ein ebenso lohnender Absatz zu finden wäre, als in der Spiritusbrennerei, der Prüfung wert ist.)

Die Gewinnung von Spiritus aus Kartoffeln besteht im wesentlichen aus der Umwandlung des Stärkemehls der Pflanze in gärungsfähigen Zucker (durch Beigabe gekeimter Gerste) und in Umsetzung des so gewonnenen Zuckers in Alkohol und Kohlensäure (durch Beisatz von Hefe). Die Kohlensäure kehrt in gasförmiger Form in die Atmosphäre zurück, der Alkohol wird tropfbar flüssig gewonnen. Die Elemente des Alkohols, respektive des Stärkemehls, um dessen Verwertung es sich nach dem eben Gesagten bei der Brennerei in der Hauptsache handelt, bezieht die Kartoffel nun aber immer wieder kostenfrei aus der Atmosphäre. Die andern wertvollen Bestandteile der Pflanze bleiben zu überwiegendem Teil im Abfallprodukt der Brennerei, in der Schlempe, zurück. Wird diese Schlempe dann zur Mästung ausgewachsener Tiere, d. h. im wesentlichen zur Produktion von Fett, verwendet, so fließen jene wertvollen Bestandteile -- da die Elemente des Fettes für den Kraftzustand der Felder ohne Bedeutung sind -- in Viehdünger fast vollständig wieder in das Land zurück.

210 Mit andern Worten : die Brennerei bewirkt dnrch die Produktion des für sie erforderlichen Rohmaterials unter den gemachten Voraussetzungen, selbst wenn das Fett der Masttiere exportiert wird, niemals eine Bodenerschöpfung.

Nicht ganz so günstig freilich liegt die Sache, wenn die Schlempe zur Aufzucht von Jungvieh oder zur Milcherzeugung verwertet wird und die Tiere oder deren Milchprodukte ausgeführt werden, weil in diesem Falle der Schlempe zur Erzeugung von Knochen, Muskeln, Milch etc. Bestandteile von einem gewissen Geldwerte entzogen werden.

Immerhin stellt sich im einen wie im andern Falle das Land, von dessen Kartoffelproduktion wir ausgingen, bei der zweiten der gemachten Suppositionen günstiger wie bei der erstem, sofern es aus dem exportierten Spiritus den Handelswert der zu dessen Erzeugung gehrauchten Kartoffeln, plus die Kosten der Brennereioperation, löst.

Was aber für die internationalen Beziehungen von einem ganzen Lande gilt, das gilt mutatis mutandis für die nationalen von der Wirtschaft des Einzelnen oder von der Ökonomie einzelner Landesgegenden. Solange es daher nicht möglich sein wird, der gebrannten Wasser für den Trinkkonsum und für technische Zwecke zu entrateli, so lange wird die Brennerei für die Landwirtschaft, welche überschüssiges Eohmaterial erzeugt, die Bedeutung behalten, daß sie für dieses Material überhaupt eine Verwendung schafft und daß diese Verwendung vor andern specifische Vorzüge bietet. Dabei dürfen außer den bereits erwähnten Vorteilen drei weitere nicht mit Stillschweigen übergangen werden. Einmal bringt die Brennerei die Kartoffeln, deren Transport -- des im Verhältnis zum Wert der Ware großen Gewichtes wegen -- in unverarbeitetem Zustande oft nicht lohnt, oder wegen der Gefahr des Verderbens nicht riskiert werden kann, in eine haltbare, verkehrsfähige Form. Sodann werden (nach Märcker) durch die alkoholische Gärung geringwertigere, stickstoffhaltige Verbindungen der Kartoffel in wertvollere übergeführt.

Endlicia repräsentiert die aus der Spiritusfahrikation abfallende heiße Schlempe ein Wärmekapital, das in der bäuerlichen Ökonomie vielfach lukrative Verwertung findet.

Es darf nach dem Mitgeteilten als feststehend gelten, daß die Benutzung der Kartoffel zu Destillationszwecken -in Ländern oder Landesteilen mit überschüssigem Eohstoff fast immer
volkswirtschaftlich gewinnbringend ist. Nun ist aber nicht jede volkswirtschaftlich gewinnbringende Thätigkeit auch privatwirtschaftlich lukrativ. Sofern sie aber letzteres nicht ist, wird sie vom Einzelnen in der Regel nicht ausgeübt werden, und es entgeht damit der Volkswirtschaft ein Gewinn. Auf diesem Widerspruch zwischen Volks- und Privatwirtschaft beruhen im wesentlichen die verschieden gestalteten Schutz-

211 maßregeln, welche der Staat seinen nationalen Industrien angedeihen läßt. Diese Maßregeln sollen bezwecken, das volkswirtschaftlich Nützliche im Interesse des Ganzen privatwirtschaftlich lohnend zu machen. Dabei ist selbstverständlich, daß der staatliche Schutz bei Gefahr der Verarmung im allgemeinen nicht weiter gehen darf, als zur Erzielung des besprochenen Effekts erforderlich ist.

Dem Obigen gegenüber stellen sich uns mit Rücksicht auf das Verhältnis zwischen der schweizerischen Landwirtschaft und der schweizerischen Brennerei folgende Fragen : Hat unser Land oder ein einzelner Teil desselben eine Überproduktion an Kartoffeln, für welche die Spiritusbrennerei die einzig gebotene rationelle Verwertung bietet? Wenn ja, a. hat diese Verwendung der überschießenden Kartoffeln einen günstigen Einfluß auf den Kartoffelbau überhaupt und damit auf den ganzen landwirtschaftlichen Betrieb? und b. ist dieser Einfluß und der Nutzen, welcher der Agrikultur aus der Schlempegewinnung zufließt, volkswirtschaftlich so viel wert, als die Opfer, welche wir zur Zeit von Staats wegen zur Erhaltung der Brennindustrie bringen?

Der Überschuß der Einfuhr von Kartoffeln nach der Schweiz über die Ausfuhr aus derselben betrug : Jahr.

Metercenlner.

1885 217,566 1886 291,529 1887 227,793 1888 330,574 1889 390,473 1890 374,951 1891 349,673 1892 297,587 Diese Zahlen beweisen deutlich genug, daß unser Land als Ganzes eine Kartoffelüberproduktion einstweilen nicht hat. Selbst in guten inländischen Erntejahren sind wir bis auf weiteres auf den ausländischen Markt angewiesen. Freilich lehrt diese Zifferreihe auch -- wenn wir sie im Licht der Thatsache betrachten, daß allein der Kanton Bern jahresdurchschnittlich 2 J /2 Millionen Metercentner Kartoffeln produziert -- daß das Kartoffeldeficit der Schweiz ein relativ minimes ist und daß es einer nur unbedeutenden Verstärkung des Kartoffelbaues bedürfte, um dasselbe aus der Welt zu schaffen. Die Gründe, aus welchen diese Ausdehnung der Kartoffelkultur nicht stattfindet, stehen hier nicht zur Diskussion. Wir haben uns bloß an das Faktum der vorhandenen Unterbilanz zu halten.

212 Der Kartoffelverkehr des auf den Linien der Eisenbahngesellschaften der Schweiz. Centralbahn, Jura-

gingen nach Ksinton

Von

folgenden Gegenden

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Meteroentner Kanton Bern Bezirk Aarberg .

Aarwangen .

Bern . . .

Biel . . . .

Buren . . .

Burgdorf . .

Courtelary Delsberg . .

Fraubrnnnen Interlaken Konolfingen .

Laufen . . .

Laupen Münster . .

Nenenstadt .

Nidau . . .

Oberhasle . .

Pruntrnt . .

Seftigen . .

Signau . . .

Thnn . . .

Trachselwald Wangen . .

10 ; 1.8 145

159,8 59,1 5,6 2839 7,, 36,8 2,8 -- ,3 121,6 1,9 12,6 100,» -- 14,6 1 3,, 385,8 328 5,' 105,s' 28,6 -- 114,8 28,8| 13,i 13,2 193,! 227,7 -- 10,»; 31,4 -- 302,4 18,5 3 3,3 23,6 --3,8 48,6 -- 1 48,4 737,8 21,7 4,8 --3,3 14,9 -- 1,0 138,1 -- 75,s

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313,2 11,8 2,6 a -- 617,i 0,2 13

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406,2 4,7 -- -- -- 36,7 -- -- 432,9 11,7 211,» 2,2 360,9 3,4 --4,9 9,8

--

2,0 ~6,D

-- -- -- --2,2 9,4 2,i 0,6 lO.ii -- 205,3 -- -- -- -- -- -- -- 12,6 --1,8 -- -- 105 --2 60,8 -- -- 107 -- -- --

Total Kanton Bern 223,* 543,3 639,7 406,1 183,4 335,8 6023,4 696,1 2 24,3 2324,3 61,1 600,8 Andere Kantone 117,, 157,i 676,5 54,4 --

17,4

235,i 531,7 107,5 --

0,2

Ausland

. . .

--

1746,4

58,6 --

7,o

1,0

487,7 1534,3 -- --

--

2,7

--

244,2 314,7

213 Jahres 1892 im Kanton Bern Simplon-Bahn (inkl. Brünigbahn), Eminent hai bahn und Langenthal-Huttwyl-Bahn.

folgenden Gegenden.

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Kartoffeln.

1,9

3 -- --9 -- .-- --2 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- ~~~

1186,8 27,8 7 394,4 196,2 38,e 96,8 291,4

3,9 18,4

1,1 2,3 0,6

14,s 3,i

3,5

135,i -- -- "0,8 -- 1,' 182,6 106,8 2 -- -- -- --0,8 -- -- 7,5 -- 18,8

0,9

117,7

1 -- 110,3

1,6

59,6

3,2

7,5

440,9

5,5

16

7,9

0,9

--

3,9

-- -- -- -- 394,7 -- 1 -- -- -- 21,6 -- --0,6 20,6 -- 3,1 -- 2 5,6 34,5 12,8

15,9 3429,3 35,8 78 472,2 12,6

--

860,9 1211,2

11,8

13,2

--

--

3,1 597,8 1,1 2,6 5488,7 5079,8Ü-- j[ 10568,5 5,c 4,6 40,2 6,5 385,9 6883,5 -- 1 7269,4 201 73,2 202,3 l,i 0,0 1392,7 425,e';-- 1818,i 7,3 -- 3,7 0,7 867,5 64,5!932 -- 41,* 1964,6 928,* 1036,i l,i -- -- -- -- 3373,9 313 78 3,8 5123,9 5970,2 11094,i .

-- -- 451 117,i -- -- 0,9 677,a 251,i 6,3 568,i -- 158,7 -- 934,e -- --0,7 1 2575,8 4933,2 -- -- -- 597,8 274,7 7509 -- -- -- 342,6 131,6 323,8 18,8 ;_ -- -- 8,5 761,4 424,6 "0,4 1,' 1928,6 1806,7 3735,2 14,8 1,2 178,e 2,5 78,2 0,8 257,6 -- 2 19,7 75,4 55,7 -- 22,2 -- -- 357,3 0,8 288,i 69,2 --2 -- 64,i 155 90,9 -- --0,4 6,7 -- 6,2 0,6 945,s 165,i 1110,4 -- 23,615,8 7,7 -- -- 4,9 -- l 1 802,8 112,9 797,9] -- -- -- ' :i g -- -- 5 1 --85,i -- 2,9 2,6 655,7Ü -- i 875 219,3 -- -- 221,6 3,5 86,5 L135 1582,9 121,6 ~3,5 14,6 343,6 1239,4j -- 3234,i 35,4 218 13 915,1 2319 -- I 335,7 216,1 5108,6 2185,5 134,8 32,6 24097,6 31331,9' 7,ii 55436,6 i · 11 22,8 -- 1259,9 395,o 102,9 -- 6164,8 10,5

0,8

402,8

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-- 1939,5 --

101,i --

--

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6463,3

1 |

i|

214 Wie steht es mit der Kartoffelerzeugung in einzelnen Landesteileu?

Wir können zur Besprechung dieser Frage aus eingangs mitgeteilten Gründen nur die bernischen Verhältnisse heranziehen. Was von diesen gilt, dürfte aber im großen ganzen auch für die angrenzenden Kantone der Mittelschweiz, also insgesamt für die Hauptsitze der Brennindustrie gelten.

Die kantonale Statistik giebt uns für die bernischen Kartoffelernten der letzten 8 Jahre folgende Hauptdaten:

I

Jahr.

Areal.

1 Hektaren.

l 1885 1886 1887 1888 ! 1889 1890 1891 1892

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

21,604,9 21,076,7 21,109,2 21,105,s 21,122,8 21,207,8 2l,321,o 21,321,0

Durchschnittsertrag per Hektare.

Ernteertrag im ganzen.

Metercentner.

1152,3 3,291,466 105,o 2,214,013 154,8 3,267,749

77,7 89,8 131,i 82,7 156,7

1,639,966 1,897,459 2,779,913 1,761,526 3,340,555

Durchschnittspreis per q.

Geldwert der Ernte.

Fr.

Fr.

4.90

15,104,395 12,853,676 14,665,193 12,586,840 12,485,324 14,093,646 13,307,883 14,984,405

5.80 4.50 7. 70 6.80 5. 10 7.60 4.50

Über die gesamte Ein- und Ausfuhr an Kartoffeln in den, beziehungsweise aus dem Kanton Bern fehlen uns ziffernmäßige Nachweise. Wir haben indessen immerhin aus den Angaben der großen Eisenbahngesellschaften, deren Linien den Kanton Bern durchziehen, für das Kalenderjahr 1892, d. h. für ein Jahr, dessen Herbst bezüglich der'Kartoffelgewinnung ein überaus günstiges war, die Tabelle auf S. 212/213 über den auf den Schienenwegen bewerkstelligten Kartoffelverkehr des Kantons Bern zusammengestellt. Die so ermittelten Zahlen bieten uns, wenn nicht ein vollständiges, so doch ein orientierendes Bild über die Bewegung der Ware auf bernischem Gebiet.

Aus der Übersicht auf Seite 212/213 ergiebt sich, daß 1892 aus dem Kanton Bern Kartoffeln exportiert wurden : nach andern Kantonen . . . . 31,331,9 q.

nach dem Ausland 7,i ,, Total 31,339,o q' Dagegen importiert: aus andern Kantonen 6,164,8 q.

aus dem Ausland 6,463,3 ,, Total 12,628,i q.

215

Es resultiert hieraus ein Ausfuhrüberschuß von 18,710,9 q.

Die Kantone, die Kartoffeln vom Kanton Bern empfingen, waren : Aargau 2,548,4 q.

Baselstadt 554,2 ,, Baselland 2,890,i ,, Freiburg 39,e ,, Genf 130,9 ,, Glarus 759,6 ,, Graubünden 711,7 ,, Luzern 6,349,2 ,, Neuenburg 5,000,i ,, Obwalden 359,6 ,, Schaffhausen 2,7 ,, Schwyz 2,316,9 ,, Solothurn 1,634,* ,, St. Gallen 1,323,9 ,, Tessin 322,3 ,, Thurgau 2,017,2 ,, Uri 1,021,4 ,, Waadt 277,9 ,, Wallis 3,2 ,, 2ug 88,3 fl Zürich 2,980,3 ,, Total

31,331,9 q.

Die Kantone dagegen, die Kartoffeln nach dem Kanton Bern sandten : Aargau 98,8 q.

Baselstadt 377,3 ,, Baselland 45,4 ,, Freiburg 2512,6 ,, Genf 113,4 ,, Luzern 467,7 ,, Neuenburg 1470,7 ,, Obwalden 17,7 ,, Schaffhausen 10,i ,, Schwyz l,i ,, Solothurn 193,4 ,, Tessin I n Waadt 846,4 ,, Wallis 0,3 ,, Zürich

8,0 ,, Total

Sundesblatt. 45. Jahrg. Bd. IV.

6164,8 q.

18

216

Es ist anzunehmen, daß alle Kartoffeln, welche 1892 aus dem Kanton Bern ausgeführt wurden, bernischen Ursprungs waren, während nicht ausgeschlossen ist, daß die Importe aus andern Kantonen nach Bern zum Teil aus dem Auslande stammten.

Im Kalenderjahr 1892 (Jahresbetriebe), beziehungsweise in der Campagne 1892/93 (Winterbetriebe) haben die Monopolbrennereien an inländischen Rohstoffen verarbeitet: Herkunftskantone.

Aargan Baselland Baselstadt Bern Freibnrg Luzern Schaffhausen Solothurn St. Gallen Thurgau Waadt Zürich Total

Kartoffeln.

q.

Körnerfrüchte.

q.

509 3,269 441 138,984 19,420 2,831 14,487 25,780 -- 10,951 2,599 1,085

880 66 216 3538 -- 866 15 626 72 422 -- 1332

220,356

8033

Zählen wir der oben gefundenen Mehrausfuhr an Kartoffeln aus dem Kanton Bern (18,711 q.) die pro 1892, beziehungsweise 1892/93, gebrannten bernischen Kartoffeln (138,984 q.) zu -- was freilich nicht ganz richtig ist, weil die in den betrachteten Perioden in andern Kantonen destillierten Kartoffeln bernischer Provenienz in der Mehrausfuhrziffer Berns bereits Inbegriffen sein können -- so gelangen wir zu einer Menge von 157,695 q. Diese Zahl repräsentiert grosso modo das Quantum Kartoffeln, das im Jahr 1892 im Kanton Bern über das Bedürfnis der Menschen- und Viehernährung hinaus gewonnen wurde, ein Überschuß, der nicht ganz 5 °.'o der Ernte beschlägt.

Die angeführten Ziffern sind, wir wissen es, der Kritik zugänglich. Wenn man denselben aber nicht jeden Wert absprechen will, so zeigen sie, daß im Kanton Bern hei ahundanter Ernte ein Kartoffelüberschuß vorhanden ist, daß dieser Überschuß aber immer nur einen verhältnismäßig kleinen Teil der Gesamternte ausmacht.

Verschieden allerdings sind die Verhältnisse in den verschiedenen!

Bezirken des Kantons gestaltet.

·

Landesteile, bezw.

Bezirke.

Erntemenge 1892.

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Oberland ' Emmenthal : Mittelland !

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Seftiçen" Schwarzenburg Laupen Bern . .

Franbrunneii . . .

. .

Burgdorf Oberaargau Aarwangen . .

. . . .

i Wangen Seeland . . . .

.

. .

Buren Biel Nidan Erlach . . .

Jura . . . .

. . .

Prnntrut Delsberg Übriger Jura

3,340,555

s

*

5,200 4,250 21,712 3,681 211 47 30

7,484 10,741 9,536 6,334 3,202 13,392 1,781 364 1,019 10,228 16,479 l,49ö 1,354 902 12,728

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18,711

5,128 63,898 2,421 2,471 572 28(5 14,325 25,188 18,635 25,541 11,951 13,590 39,934 17,258 648 9,847 32,174 7 4,483 2,004 2,251 228

138,984

- 5,200 - 878 -85,610 - 6,102 - 2,260 - 572 - 333 - 14,295 - 32,672 - 29,376 r 35,077 - 18,285 - 16,792 - 53,326 - 19,039 - 1,012 - 10,866 - 22,402 7 -11,996 - 509 - 897 - 674 - 12,728

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217

Kaiiton Bern

358,292 235,498 1,212,683 170,418 169,694 70,830 109,222 288,588 165,245 238,686 413,989 247,028 166,961 564,691 99,768 15,662 114,090 249,099 86,072 555,402 197,878 147,997 39,201 170,326

Ausfuhrüberschuss Überschoß der Überschuß der Gebrannte Kolonne 6 1 und gebrannte EisenbahnEisenbahneinfuhr über ausfuhr über Menge 1892, Menge zusammen.

beträgt | bezw.

(Überschüssige 1 die Ausfuhr die Einfuhr in °/° 1892/93.

Kartoffeln,) 1892.

1892.

der Kolonne 2.

Kartoffeln. -- Metorcentner.

218 Aus diesen Daten scheint mit ziemlicher Sicherheit hervorzugehen, daß Jura, Oberland und Emmenthal auch bei reicher Ernte keinen oder doch keinen namhaften Kartoffelüberschuß aufweisen, daß ein solcher aber in den übrigen Landesteilen Berns und zwar namentlich in den Ämtern Praubrunnen, Buren und Burgdorf vorhanden, jedoch -- mit Ausnahme der eben erwähnten drei Bezirke -- nicht so bedeutend ist, daß er nicht bei mittelmäßigen oder gar schlechten Ernten verschwinden müßte.

Diese Beobachtung wird durch die nachfolgende Statistik über die Produktivität und den Durchschnittspreis der Kartoffeln in den guten Erntejahren 1885 und 1892 bestätigt: Durchschnittsertrag per Hektare.

1885.

1892.

1885.

1892.

q.

q.

Fr.

Fr.

135,8 139,o 141,i 109,o llO.o 103,o 132,o 148,4

6,5 6,8 6,1 6,3 8,8 7,o 5,s 5,8

5,8 7,a 6,3 6,5 6,5 7,o 5,i 5,o

140,9

132,i

4,s

113,3 . . . . 158,7

105,o 145,s

5,3 4,3

5,o 4,i

162,!

173,*

4,s

4,2

125,5 133,9 132,7 184,o 193,7 176,s 169,3

150,4 140,o 112,5 208,4 207,2 180,3 201,i

4,8 4,7 4,2 4,o 4,5 4,o 4,o

4,6 4,4 4,i 4,o 4,3 3,o 4,o

172,5

180,«

3,9

e,i

165,2 182,3

188,6 169,9

3,8 4,o

4,o 4,i

162,9

177,8

4,5

4,s

179,6 198,o 165,3 184,o 169,8

4,s 5,3 4,5 3,9 4,4

4,i 5,3 4,e 4,o 4,7

Oberland 121,i Oberhasle 106,6 Interlaken 131,7 Frutigen 95,i Saanen 108,3 Obersimmenthal . . . 89,o Niedersimmenthal . . . 118,o Thun 137,7

Emmenthal Signau Trachselwald

Mittelland Konolfingen Seftigen Schwarzenburg . . . .

Laupen Bern Praubrunnen . . . .

Burgdorf

Oberaargau Aarwangen Wangen

Seeland Buren Biel Nidau Aarberg Erlach

Durchschnittspreis per Metercentner

163,5 171,7 165,7 157,s 173,1

4,3

219 Durchschnittsertrag per Hektare.

1885.

1892.

4-

Jura Neuenstadt .

Courtelary Freibergen

. .

Delsberg . . .

Laufen . . .

Kanton Bern . .

.

.

. .

.

.

. .

. .

. .

.

.

.

.

.

.

.

.

143,5 169,o 134,i 150,7 135,6 148,0 142,4 126,6 152.3

g-

125,0

Durchschnittspreis per Metercentner.

1885.

1892.

Fr.

Fr.

v

5,4 î

4,8 )"

172,2 142,4 124,2

V j U 5,5

6,0

6,3 W )D

5,7 "Î "

v 5 ,Bu

5,3

101,8

6,7

5,3

130,2

4,7 ·*·} *

4,5 )

117,3

4,8

4,6 )

J.JTE 4,4

4,4 J

4.9

e.B

107,4 156.7

V j V

Kann der konstatierte Kartoffelüberschuß einzelner Gegenden des Landes, speciell des Kantons Bern, zweckmäßiger in anderer Weise als zur Destillation verwendet werden?

Man wird hier angesichts der eidgenössischen Einfuhrziffern zunächst an eine vermehrte Ausfuhr nach denjenigen Landesteilen denken, welche ein Kartoffeldeficit aufweisen. Es scheint indessen, als sei der bestehende Export aus der Mittelschweiz nach andern Teilen des Landes einer wesentlichen Steigerung nicht mehr fähig, und zwar nicht sowohl wegen der Transportkosten und der noch primitiven Organisation des Handels, als vielmehr zum Teil wegen des zu hohen Grundpreises der Ware, zum andern Teil wegen der verhältnismäßig geringern Qualität derselben für Eßzwecke im Vergleich zu derjenigen der Auslandsprodukte. Jedenfalls kaiin dieses Aushülfsmittel nicht von einem Tag zum andern in Anwendung gesetzt werden. Das Gleiche gilt von der Ausnützung der Kartoffel zur Stärkefabrikation.

Naheliegender ist eine gesteigerte Anwendung der Frucht in der Viehfütterung.

Unser Landwirtschaftsdepartement läßt sich über diese Frage wie folgt vernehmen: ,,Ungewöhnlich große Kartoffelernten kommen nur in trockenen Jahren vor, und trockene Jahre sind naturgemäß ungünstige Futterjahre mit niedrigen Vieh- und Fleischpreisen.

Von 1880 his und mit 1892, somit während 13 Jahren, konnte die Verwaltung des hernischen Inselspitals nur einmal den nötigen Kartoffelvorrat unter dem Preise von Fr. 5 per q. beschaffen, nämlich im Jahre 1887, wo der Metercentner Fr. 4. 50 kostete und Brennkartoffeln franko Brennerei meistens um Fr. 4 per q. geliefert wurden. Im Herbst 1892 galten die Kartoffeln ins Inselspital abgeliefert Fr. 5 und für die Brennerei durchschnittlich Fr. 4.

220

Dem Geschäftsbericht des Militärdepartements und Mitteilungen der Pferderegieanstalt in Thun entnehmen wir, daß erstem im Jahre 1887 für das Heu Fr. 10. 04, letztere Fr. 11 bezahlen mußte. Im Jahre 1892 bezahlte das Oberkriegskommissariat den Metercentner Heu mit Fr. 9. 72, die Regieanstalt mit Fr. 11. 85. Gute Kartoffelernten, d. h. außergewöhnlich, billige Kartoffeln, gehen folglich parallel mit hohen Heupreisen, und das namentlich im Kanton Bern.

In geeigneter Mischung haben aber bei einem Heupreise von Fr. 10 per q. die Kartoffeln einen Futterwert von mehr als Fr. 4. 50, und sie leisten als Viehfutter alsdann um so größere Dienste, da es sich in solchen Jahren für den Landwirt darum handelt, das Viehkapital vor Entwertung und Verschleuderung und die Tiere vor Hunger zu schützen, der das Kapital nicht nur unproduktiv macht, sondern ebenfalls entwertet.

Die Brennerei kann diesen Dienst nicht leisten, weil durch die Gärung und die Destillation die Kohlehydrate (Stärkemehl), auf denen in futterarmen Jahren der Nährwert der Kartoffeln hauptsächlich beruht, ihnen entzogen werden. Dagegen sind trockene Jahre in der Kegel gute Getreidejahre, und sie liefern verhältnismäßig billiges Kraftfutter, das nötig ist, um mittelst Kartoffeln eine zweckmäßige Futtermischung, d. h. ein normales Nährstoffverhältnis, herzustellen.

Es ist nun klar, daß der über 250,000 Stück zählende Rindviehbestand und die Schweine des Kantons Bern in den Jahren, wo eine überreiche Kartoffelernte mit mehr oder weniger fühlbarem Futtermangel zusammentrifft, ein ungleich bedeutenderer Konsument ist und in höherem Grade preisbestimmend wirkt, als die 38 Brennereien, indem man ganz gut täglich 10 kg. Kartoffeln mit l kg. Ölkuchen auf 500 kg. Lebendgewicht Rindvieh verfüttern kann.

Nach den Analysen enthält sehr gutes Heu 7,4 °,'o verdauliches Eiweiß, 1,3 % verdauliches Fett und 41,7 °/o Kohlehydrate, oder (7,4 X 3) -|- (1,3 X 2) -j- (41,7 x 1) = 66,6 Nährwerteinheiten.

Die Kartoffeln enthalten durchschnittlich 2,i % verdauliches Eiweiß, 0,2 °/'o verdauliches Fett und 21,8 °/o Kohlehydrate, d. h. (2,i X 3) -j- (0,2 X 2) -)- (2l,s X 1) = 28,5 Nährwerteinheiten.

Gilt der Doppelcentner Heu Pr. 9, so stellt sich der Preis der Nährwerteinheit auf

·· = 13,5 Centimes. Der Futterwert der 00,5 Kartoffeln ist also in diesem Falle 28,5 X 13,5 = Fr. 3. 85. Steigt der Heupreis auf Fr. 10 und damit der Preis der Nährwerteinheit auf 15 Cts., so ist der Futterwert der Kartoffeln gleich Fr. 4. 28.

Dabei kommt für den Landwirt noch in Betracht, dal! beim Verfüttern der Kartoffeln der Dünger ihm zu gute kommt, dessen

221

Wert per Doppolcentner Kartoffeln mindestens 50 Eappen beträgt.

Beim Verfüttern ist demnach der Kilocentner Kartoffeln Fr. 4. 35 ·wert, sofern der Heupreis Fr. 9 beträgt, und Fr. 4. 78, wenn ein Kilocentner Heu Fr. 10 kostet."

Diese Ausführungen sind von entschiedenem Gewicht. Es kann denselben aber einmal entgegengehalten werden, daß schon jetzt jeweilen in Zeiten günstiger Kartoffelnernten und so speciell auch in den Jahren 1892/93 eine sehr bedeutende Menge Kartoffeln verfüttert wurde, und daß trotzdem in einzelnen Landesteilen ein Saldo für Export- und Brennereizwecke übrig blieb, ein Umstand, der vermuten läßt, daß die Verfütterung dort an den Grenzen des Bationellen angelangt sein dürfte. Sodann aber ist das Verfüttern vorwiegend ein Auskunftsmittel der hablichen Landwirte. Die kleinen Leute können sich meistens darauf nicht einlassen, weil sie im Herbst bares Geld brauchen, das sie im Verkauf der Kartoffeln und zwar am sichersten und einfachsten im Verkauf an die Brenner finden; dann aber auch, weil sie für ein zweckdienliches Verfüttern der Kartoffeln nach mehrfacher Eichtung hin nicht eingerichtet sind und sich dafür auch nicht wohl einrichten können. Mit Bezug auf den letztern Punkt haben wir freilich hervorzuheben, daß unser Landwirtschaftsdepartement die Verfütterung der rohen Kartoffeln für durchführbar hält und diese Verfütterungsweise, die keine besonderen Torkehren notwendig macht, auch bei den Kleinbauern für ebenso rationell erachtet, als die von dieser Klasse Landwirte anstandslos ausgeübte Verwertung der rohen Eunkel- und Stoppelrüben. Wir müssen aber auch bemerken, daß diese Ansicht unseres Departements in den landwirtschaftlichen Kreisen der Mittelschweiz als unzutreffend bekämpft wird.

Wir für uns ziehen aus der Würdigung aller in Betracht kommenden Momente den Schluß, zu dem wir bereits in unserem Berichte von 1886 gelangt sind: daß es sieh, bis weitere Erfahrungen das Gegenteil darthun, nicht empfiehlt, die inländische Brennerei zu unterdrücken, daß einzelne Gegenden unseres Landes in guten Erntejahren einen Überschuß an Kartoffeln haben, und daß sie diesen Überschuß aus verschiedenen Gründen einstweilen noch am besten in der in ihre ganze Ökonomie seit langem eingelebten Spiritusbrennerei verwerten. Wir finden eine gewisse Bestätigung für die Eichtigkeit dieses Schlusses
in der Hartnäckigkeit, mit der vorurteilslose Landwirte der beteiligten Landesteile, Landwirte, die in der Brennerei nicht direkt interessiert sind, für den Portbestand der letztern eintreten. Es ist uns verständlich, daß die Bevölkerungskreise, die schon durch kantonale Gesetzgebungen über den Branntwein, dann aber besonders durch das eidgenössische Monopol in der freien Verwertung ihrer Bodenerzeugnisse im Interesse des Gemeinwohls ge-

222

hindert werden, immer wieder verlangen, daß diese Verhinderung nicht weiter gehe, als es eben .jenes Gemeinwohl gebietet.

Wir sprachen oben von guten Erntejahren. In schlechten stehen die Verhältnisse anders, so sehr anders, daß es begreiflich erscheint, wenn der Vorschlag gemacht worden ist, es sei das laut Gesetz von der inländischen Produktion zu liefernde Kontingent (Vé des Bedarfs) nicht jedes Jahr, sondern durchschnittlich herzustellen. Mit andern Worten, es sei den Brennern in reichen Kartoft'eljahren so viel Spiritus abzunehmen, als sie zu dem vereinharten, auf einen bestimmten Kartoffelwert basierenden Preis zu erzeugen vermögen, in schlechten Jahren entsprechend weniger, doch so, daß im Jahresdurchschnitt der mehrjährigen Vertragsperiode nicht mehr als der gesetzliche Vierteil zur Ablieferung käme. Das Brennen von ausländischem Rohstoff -würde bei diesem System untersagt, während bekanntlich gegenwärtig in Jahren schlechter Inlandsernte jeweilen das Destillieren von fremdem Mais etc. erlaubt worden ist.

Der Vorschlag hat viel Bestechendes. Wir glauben indessen, daß derselbe hei den jetzt hestehenden Brennereiverhältnissen technisch und industriell schwer und jedenfalls nur unter erklecklichen Opfern durchzuführen wäre. Leichter erschiene uns die Durchführung, wenn wir nur mit wenigen großen Kegiehrennereien zu thun hätten.

Für heide Eventualitäten aber hat die Annahme des proponierten Systems den großen Nachteil im Gefolge, daß dessen Anwendung die Chancen der Verwaltung im Einkauf des Auslandsprits wesentlich verschlechtern und damit den Einnahmenü berschul.î des Monopols höchst wahrscheinlich empfindlich reduzieren würde. Angesichts dieser Perspektive können wir aber für das Projekt, so sehr es den specifisch agrikolen Rücksichten gerecht werden mag, nicht eintreten.

Die Besprechung desselben führt uns auf die Präge, in welchem Umfange -- de lege ferenda gesprochen -- die Inlandsbrennerei, deren Erhaltung als solche wir im vorhergehenden befürworten, vom Gesichtspunkt der Verwertung der Kartoffelüberschüsse aus betrachtet, fortzuführen sei. Diese Frage läßt sich bei dem Mangel bezüglicher statistischer Daten nicht direkt beantworten. Wir glauben indessen, nach einer Reihe von Jahren eine befriedigende indirekte Antwort dadurch zu erhalten, daß wir, wie wir es für die bevorstehende
Eevision des Brennereipflichtenhefts vorgesehen hahen, dem Brenner bestimmte Minimal- und Maximaleinkaufspreise für die Kartoffeln -- wir denken an Preisgrenzen von Fr. 4. 25 oder Fr. 4. 50 bis Fr. 5. 25 oder Fr. 5. 50 pro q. franko Brennerei -- vorschreiben. Es wird sich dann zeigen, welche Gegenden ein wirkliches Interesse an der Spirituserzeugung haben und in welchem Maße sie dieses Interesse durch Kartoffelverkäufe an die Brenner bethätigen. De lege lata

223

betrachtet, halten wir, wie früher auseinandergesetzt, bis auf weiteres bezüglich des Umfangs der Inlandsbrennerei an unserem Antrage vom 29. Mai 1891 fest.

Nachdem wir uns zur Ermöglichung einer rationellen Verwertungder Kartoffelüberschüsse für die Beibehaltung der Brennerei in einer gewissen Ausdehnung entschieden haben, erübrigt uns, in Kürze der Vorteile zu gedenken, die diese Beibehaltung außer der Sicherung eines Absatzes für jenen Überschuß darbietet.

Man nimmt vielfach an, daß die Preise, welche die Brenner für die Kartoffeln zahlen, den allgemeinen Preisstand des Artikels günstig beeinflussen und daß dieser günstige Einfluß seit Einführung des Monopols verstärkt worden sei. Wir haben indessen keine bestimmten Anhaltspunkte zu gunston dieser Annahme finden können.

Nach einer allerdings lückenhaften Erhöhung bei Landwirten und Brennern verschiedener Kantone haben die Preise, welche die letztern für Kartoffeln anlegen, seit dem Monopol im allgemeinen eine irgend nennenswerte Erhöhung nicht erfahren, scheinen überhaupt seit einer längern Keine von Jahren von ziemlicher Stabilität zu sein.

So schreibt ein Landwirt aus dem Amtsbezirk Bern, der von 1858 bis 1887 Brenner war, die Kartoffelpreise hätten in dieser Periode von 30 Jahren vergleichsweise wenig Änderungen erlitten. Er habe z. B. von 1880 bis 1885 immer zwischen Fr. 5 und Fr. 6 per q.

bezahlt, selten weniger, noch seltener mehr. Bei hohem Preisen als Fr. 6 habe man in der Eegel Körnerfrüchte, heziehungsweise Mehl gebrannt. (Zu bemerken ist, daß vor dem Monopol ein nicht kleiner Teil der Kartoffeln nicht zu festem Preis gekauft, sondern gegen ein bestimmtes Quantum Branntwein eingetauscht wurde.)

In reichen Kartoffeljahren bestimmen -- da die Brennerei bei uns dann nur wonige Prozente der Kartoffelernte beansprucht -- offenbar andere Paktoren, insbesondere der Wert der ausländischen Ware, der Wert der Kartoffel als Futtermittel etc., · den allgemeinen Preisstand, und zwar so ausschlaggebend, daß selbst die Anlegung höherer als der gewöhnlichen Preise durch die Brenner höchstens ganz lokal von Einfluß sein kann. In schlechten Erntejahren würde die Einwirkung der von den ° Brennern bezahlten Sätze auf die Preise überhaupt entschieden größer sein. In solchen Jahren wurden aber bis jetzt nur ganz ausnahmsweise und in relativ sehr
unbedeutender Menge Kartoffeln destilliert.

Wenn danach das Brennen der überschüssigen Kartoffeln eine preisorhöhendo Wirkung auf die Kartoffeln überhaupt nicht auszuüben scheint, also nach dieser Richtung der Landwirtschaft schwerlich einen namhaften Dienst leistet, so thut es dies doch nach einer andern Eichtung.

Wir lassen diesbezüglich, wie schon in unserem Bericht von 1886,

224 ·dem Vorstand der ökonomischen Gesellschaft des Kantons Bern das Wort, da wir dessen Ausführungen zu bemängeln keinen Anlaß haben.

,,Seitdem", schrieb derselbe unterm 23. März 1886 an den Bundesrat, ,,der Getreidebau infolge der leichten und billigen Zufuhr von Getreide aus Ungarn, Rußland und selbst Amerika unrentabel geworden, hat unsere Landwirtschaft immer mehr in der Viehzucht und in der Milchwirtschaft und demgemäß in einem intensiven Futterbau ihren Gewinn, ja ihre Existenzfähigkeit suchen müssen. Daher die Beschränkung des Getreidebaues auf das Maß des Streuebedürfnisses; daher die Pflege des Kunstfutterbaues an der Stelle der nicht genügenden Naturwiesen; daher der ausgedehnte Anbau der Kartoffel, als der für die Zubereitung des Bodens geeignetsten Vorfrucht, welche zugleich auch dem Landwirte einen angemessenen Erlös verschafft, solange er die Kartoffeln zu einem anständigen Preise zu verwerten sicher ist. Dieses wird ihm gegenwärtig ermöglicht durch die landwirtschaftliche Kartoffelbrennerei, welche im Kanton Bern je nach den Ernte- und daherigen Preisverhältnissen jährlich cirka 200,000 bis 250,000 Doppelcentner Kartoffeln verarbeitet, während in Fehljahren infolge des alsdann für die Brennerei zu hohen Preises der Kartoffeln dieselben meist für den Konsum auf den Markt kommen.

So kommt in schlechten Jahren der ausgedehnte Kartoffel bau der konsumierenden Bevölkerung zu gute, während in guten Jahren dessen Überschuß in der Brennerei seine Verwendung findet, und dem Landwirte wird auf diese Weise ein rationeller Wechsel der Kulturen, insbesondere ein intensiver Futterbau, ermöglicht. Die Unterdrückung aller und jeder landwirtschaftlichen Brennerei müßte hingegen auch den Kartoffelbau bedeutend beschränken und damit eine solche Störung in den ganzen gegenwärtig gepflegten Betrieb der Landwirtschaft bringen, daß uns scheint, die Bundesbehörden sollten vor einem derartigen Schritte füglich zurückscheuen. tt Auch diese Gründe führen uns dazu, anzuerkennen, daß die Verwertung der in günstigen Erntejahren sich erzeigenden KartoffelÜberschüsse in der Brennerei rationell, und daß es daher Pflicht des als Monopolinhaber in die Ökonomie des Einzelnen eingreifenden Staates ist, diese Verwertung möglich zu machen, -wenn die hierzu erforderlichen Opfer an die Gesamtheit nicht ubar das Maß des
Zulässigen hinausgehen müssen. Als äußerste Grenze des Zulässigen betrachten wir aher einen Schutz, der dem Wert der Kartoffeln entspricht. Denn wenn diese Grenze erreicht ist, so wird es für einen Staat in unsern Verhältnissen ebenso zweckmäßig, die Kartoffelüberschüsse einzelner Landesgegenden, statt deren Destillation zu ermöglichen, käuflich an sich zu bringen und dieselben an die kartoffelarmen Gegenden gratis oder gegen bloße Erlegung der Transportkosten abzugeben.

225

Die Winterbetriebe hatten in der Campagne 1892/93 folgende Spiritusausbeute : Ausbeute an Spiritus, auf absoluten Alkohol reduziert, in % des auf Kartoffeln umgerechneten Rohmaterials.

Brennereifelassen.

In den Brennereien mit den niedrigsten Kesuhaten.

Minimum.

Betriebe von 150--200 hl.

,, 201-400 ,, ·n ,, 401-700 ,, T) ,, 701-1000,, ·n Betriebe überhaupt . . .

In den Brennereien Im mit den Durchschnitt höchsten aller Betriebe.

Resultaten.

Maximum.

7,46

12,43

10,37

8,79

13,02

11,59

.

9,41

12,19

11,60

.

11,60

12,03

11,80

,

7,46

13,02

11,29

Nach diesen Ziffern wären zur Herstellung eines Metercentners Spiritus im Mittel rund 10 Va Metercentner Kartoffeln erforderlich, welche zu einem Preis von Fr. 4. 25 per q. einen Wer.t von Fr. 44. 62, zu einem Preis von Fr. 4. 50 einen Wert von Fr. 47. 25 repräsentieren. Diese Zahlen bedeuten nach dem oben Ausgeführten annähernd das Maxiraum des aus dem Gesichtspunkt der Verwertung der Kartoffelüberschüsse zuzubilligenden staatlichen Schutzes der Brennerei.

Nun beträgt aber der thatsächliche, aus den künstlich gesteigerten Übernahmspreisen für Inlandsware resultierende Schutz der Brennerei, wie früher schon bemerkt, Fr. 53. 68 per q., ist also um cirka Fr. 6 bis Fr. 9 per q. zu hoch. Dabei darf freilich nicht übersehen werden, daß die den Brennern von der Monopolverwaltung bisher bezahlten Spirituspreise um die Amortisatiousquote für Gebäude und Einrichtungen überhöht sind, daß die Amortisation später wegfällt und daß mit der daraus resultierenden Reduktion der Spirituspreise eine entsprechende Reduktion des staatlichen Schutzes Hand in Hand geht.

Immerhin können wir uns den geschilderten Umständen gegenüber schon jetzt dem Vorschlage anschließen, den die nationalrätliche Akoholkommission in ihrem Berichte vom 1. November 1892 niedergelegt hat, dahin gehend, es sei bei der bevorstehenden Erneuerung der Losverträge darauf Bedacht zu nehmen, daß der Preis des inländischen Sprites möglichst niedrig gestellt werden kann.

Ob die Herabsetzung der Preise durch eine allgemeine und gleichmäßige Reduktion derselben oder durch Ausmerzung der kleinen Einzellose zu gunsten größerer Genossenschaftsbetriebe oder in anderer Weise zu erfolgen habe, ist hier nicht zu erörtern.

226

Dem Gedanken einer Verminderung des bestehenden staatlichen Schutzes wird auch durch Erwägung des Nutzens der Schlempe, auf welchen wir zuletzt noch in Kürze zu sprechen kommen, nicht Abbruch gethan.

Bekanntlich stehen der Verfütterung der Schlempe, besonders an Milchtiere -- \velche bei uns die Kegel bildet -- gewisse, in unserm Berichte von 1886 ausführlich erörterte Bedenken entgegen.

Da diese Bedenken aber nur für eine irrationelle Schlempeverwertung Geltung haben und eine solche irrationelle Verwertung seit Einführung des Monopols zur Ausnahme geworden ist, brauchen wir uns mit diesem gegen die Nutzbarmachung der Brennereiabfälle überhaupt gerichteten Einwände hier nicht zu befassen.

Ebensowenig scheint uns in dem betrachteten Zusammenhang der Umstand von Gewicht zu sein, daß die Schlempefütterung nur einem kleinen Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung nützt. Wer die Ausnützung der verhältnismäßig unbedeutenden Menge überschießender Kartoffeln irr der Brennerei will, muß die darin begründete Thatsache, daß die Abfälle der Brennerei direkt nur wenigen dienen können, in den Kauf nehmen.

Über die Beteiligung der Viehbesitzer aber an der Schlempefütterung und über das Verhältnis des schlempegefütterten Viehstandes zum Viehstand überhaupt giebt die ebenfalls auf den Kanton Born beschränkte Übersicht Seite 227 Aufschluß. Dieselbe bezieht sich nur auf das Rindvieh, unter Weglassung der Schweine und Pferde. Letztere kommen hier so wie so kaum in Betracht.

Den volkswirtschaftlichen Wert der Schlempe haben wir im Eingang unserer Auseinandersetzungen gezeigt. Es kann sich danach für uns nur noch darum handeln, nachzuweisen, dali die Rücksicht auf die Schlempe als solche, d. h. ganz ahgesehen von der Frage, ob ein Rohstoffüberschuß überhaupt vorhanden sei oder nicht, einen höhern staatlichen Schutz nicht rechtfertigt, als die Rücksicht auf dio ^Nutzbarmachung der überflüssigen Kartoffeln.

Der staatliche Schutz darf offenbar rationellerweise den agronomischen Wert der Schlempe nicht übersteigen. Denn, sobald dies der Fall ist, wird es für die Allgemeinheit ebenso zweckmäßig, dem Auslande eine entsprechende Menge gleichwertiger Futtermittel abzukaufen. .

Der agronomische Wert der Schlempe liegt nicht ausschließlich in dem zahlenmäßig mehr oder weniger genau bestimmbaren Nährstoffwert derselben. Neben
diesen tritt vielmehr ein zweites wertbestimmendes Moment, welches sich kaum je in Zahlen fassen lassen wird. Dasselbe beruht auf dem eigenartigen physikalischen Verhalten,

Auf je 100 Auf je 100 im Jahre 1886 gezählte Viehstücke wurden 1892/93 im Jahre 1886 mit Schlempe gefüttert.

gezählte Viehbesitzer waren 1892/93 an Kälber Jungvieh Stiere Rinder Ochsen Stiere Ochsen der Schlempe- bis über über über von 1 bis von 1 bis Kühe.

Va his verfütterung Y!

Jahr.

1 Jahr.

3 Jahren.

2 Jahre.

1 Jahr.

2 Jahren.

3 Jahre.

beteiligt.

Kanton Bern.

Bezirke : Aarberg . .

Aarwangen . .

Bern Biel Buren . . .

Burgdorf . .

Delsberg . .

Fraubrunnen .

Konolfingen .

Nidau Pruntrut . .

Schwarzenburg Seftigen . .

Wangen . .

. .

. .

0,46 1,00 0,36 v

0,46

)"

2,02

1,22

2,76

0,65

--

2,52

1,44 )

1.07 ·*· i '

1,05 J 1.01 i. ,v *

0,94 }" v

0,34

0,92

.

.

.

.

.

.

.

.

0,60

.

.

.

.

.

.

.

.

5,80

23,07

1,63

2,63

19,23

4,26

5,55

6,85

11,42

0,45 0,84

0,22

1,81

2,70

--

1.76 1,^7

2,06

4,16

6,48

8,33

-- 1,25

0,45

0,23

--

--

6,06

9,62

1,61

0,12

2,43 ) 9,14 «* J l T=

1,59 2,26

3,03

33,33 13,33

2,05 )

7,01

1,04

5,71

--

1,16 1,01

0,59

1,47 2,24

11,11

0,09 0,06

-- 30,oo 25,oo

1,50

4.22 î 1,91

13,04

1,20

1,62

1,02

87,50

0,77

-- --

0,54

7,52

5,71

3,33

3,37

15,78

0,52

0,07

--

14,28 ~

227

In der Beurteilung der Fütterungsverhältnisse bei Stieren und Ochsen ist selbstverständlich deren meistens kleine absolute Zahl im Auge zu behalten. Für weiteres beziehen wir uns auf die Tabellen S. 190/194.

228 der flüssig beißen Beschaffenheit und der dadurch und durch die Schmackhaftigkeit der Schlempe bedingten Fähigkeit derselben, mittelst Verwendung zum Aufguß andere, geringenvertige Futtermittel (Stroh, Spreu, Eapsschoten, Heu minderer Güte etc.) zu höherer Ausnutzung zu bringen, bezw. die Tiere zu veranlassen, von diesen geringerwertigen Futterstoffen größere Mengen aufzunehmen. Dazu kommt noch die nährstoffsparende Wirkung der höheren Temperatur des Schlempefutters.

Für unsere Auseinandersetzungen genügt indessen die Berücksichtigung des in Zahlen ausdrückharen Futterwerts der Schlempe.

Dieser Wert wird verschieden hoch angeschlagen. Wir legen unserer Betrachtung die vergleichsweise hohen Ziffern zu Grunde, welche Professor Krämer 1886 aufgestellt hat.

Professor Krämer nimmt an, die Schlempe eines Metercentners Kartoffeln sei, an einem Heupreise von Fr. 10 gemessen, Fr. 2. 31 wert. Da zur Erzeugung eines Metercentners Spiritus 10 Va Metercentner Kartoffeln nötig sind, so knüpft sich an jeden Metercentner Inlandssprit ein Schlempewert von Fr. 24. 25, eine Zahl, die dem früher Ausgeführten gegenüber den ohen aufgestellten Satz genügend beweist.

Wir fassen unsere Darlegungen zum Schluß wie folgt zusammen : Es besteht in einzelnen Landesgegenden in guten Erntejahren ein Überschuß an Kartoffeln, der bis auf weiteres am besten der Brennerei zugeführt wird. Zur Ermöglichung der Brennerei darf ein staatlicher Schutz bis auf cirka Fr. 45 per q. Spiritus à 95/96° gewährt werden.

Dieser Satz ist dermalen überschritten, und es ist deshalb auf eine entsprechende Eeduktion Bedacht zu nehmen. Ebenso ist dahin zu wirken, daß die Brennerei nur in denjenigen Landesteilen fortexistiert, in denen sich Kartoffelüberschüsse einzustellen pflegen, die nicht in anderer Weise nützlicher abzusetzen sind.

VT. Einkauf der Anslandsware.

Bericht der nationalrätlichen Kommission vom 1. November 1892, B.-B1. 1892, Bd. V, S. 797.

Wie wir bereits im vorjährigen Berichte hervorgehoben haben, gewähren die Notierungen der Berliner Börse den zuverlässigsten Maßstab zur Beurteilung der Weltmarktlage des Spiritus. Die Monats-

22!-> durchschnittspreise des Exportspiritus in Berlin waren aber in den Jahren 1890, 1891 und 1892 für Locoware, ohne Faß, pro Hektoliter absoluten Alkohols in Mark die folgenden : Januar .

Februar .

März April Mai Juni Juli August .

September Oktober .

November Dezember .

. . .

. . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1890.

1891.

1892.

32,o 33,6 34,8 34,2 34,6 35,8 37,9 40,i 42,i 43,e 40,6 45,s

48,9 50,4 50,6 51,6 51,7 50,3 48,6 53,i 55,4 51,6 53,i 51,i

48,5 45,7 43,c 41.2 40,B 37,3 36,5 36,o 36,o 34,i 32,o 31,6

Aus diesen Ziffern erhellt, daß die Preise von Anfang 1890 bis zum Herbst 1891 eine nur selten unterbrochene, starke Aufwärtsbewegung durchmachten. Der Durchschnittspreis pro September 1891 ist um nicht weniger als 23,4 Mark (73 °/o) hoher, als derjenige pro Januar 1890. Mit dem Herbst 1891 beginnt ein nicht minder ausgesprochener Niedergang, so zwar, daß der Durchschnittspreis pro Dezemher 1892 sich wieder ziemlich genau mit demjenigen pro Januar 1890 deckt.

Charakterisiert sich das Jahr 1891 deutlich als eine Perioda hoher Preise, so trägt das Jahr 1892 in nicht schwächer hervortretender Weise das Gepräge einer Preisdepression.

Dasselbe Bild zeigen die nachstehenden Tabellen, welche neben den niedrigsten und höchsten Notierungen für Locoware auch die Bewegung der Terminkurse des Exportspiritus in den Jahren 1891 und 1892 ersichtlich machen. (Die Preise verstehen sich per Hektoliter absoluten Alkohols; für Locoware ohne Faß, für Terminwaremit der Verpflichtung zur Übernahme des Gebindes.)

230 E öl

£ -g toi '

Notierungen der · Berliner Spiritusbörse.

Niedrigster Preis j| Höchster Preis im Jahre 1891.

ili |ii 0

"c T/>

5

.*» "O '

* =

Locoware Zur Lieferung per: Januar 1891 .

Februar ,, .

März ,, .

April .

n Mai ,, .

Juni ,, .

.

.

.

.

.

.

Juli ,, . .

August ,, . .

!

September ,, . .

Oktober ,, . .

November ,, . .

Dezember ,, . .

Januar/Februar Februar/März März/April April/Mai Mai/Juni Juni/ Juli Juli/August August/September September/Oktober Oktober/November November/Dezember ' Dez. 1891/Januar Januar/Februar März/ April April/Mai Mai/Juni

.

.

.

.

.

.

. .

. .

. .

. .

. .

. .

1891 ,, ,, ,, n

,, ,, ,, ,, ,, ,, Ifc92 ,, ,, ,, ,,

Juni/Juli

,,

Juli/August

,,

August/September

.

.

.

.

.

.

,,

Mark.

am

45.50

30. Juni

Mark.

am

Mark.

59.40

18. Sept.

13.90

1

46.80 2. u. 3. Jan. : 52. 75 Î1. Januar 4b.-- 23. Febr. 52.45 5. Februar 49.40 2. März 49.90 31. März 50.15 25. April 52.65 11. April 50.30 30. Mai 52.05 5. Mai 44.60 30. Juni 50.85 12. und 15.

Juni 44.85 7. Juli 50.30 31. Juli 50. 70 1. August 56.05 15. Aug.

5Ü.20 30. Sept. 61.45 18. Sept.

49.25 27. Okt. 51.60 20. Okt.

50.75 2. Nov. 53.65 12. Nov.

49.85 29. Dez. 51.85 8. Dez.

46.80 2. u. 3. Jan. 51.90 31. Januar -- -- -- -- ---- -- 47.15 13. Januar 52.65 11. -- April 47.30 52 65 n n 44.60 30. Juni 52.90 T) 44.60 53.44.90 29. Juni 56.05 15. Aug.

42.90 55.05 18. Sept.

ÌÌ 41.10 53/70 19. Sept.

n 40.40 30. Juni 53.65 12. Nov.

40.85 16. Jnli 53.65 n 42.90 15. Mai 53.90 n

41.90 15. Juli 51.-- 29. und 30 Dezember 51.40 26. Okt. u 29. Dez.

51.90 15. und' 30 Dezember 51.90 30. Dez.

54.60 54.85

5.9ö!

4.45 0.50, 2. 50 i 1.75 ü.25 5.45 5.35!

11.25 2.35 a. 90 , 2.-- 5.10 -- -- 5.50 5.35 8.30 8.40 11.15 12.15 12.60 13.25!

12.80

n. -- :

12. Nov. 12.70 n

3.85

n

3.75

55.55

B

3.65

54.65

23. Nov.

2.75

55.15

Notierungen der Berliner Spiritusbörse.

Niedrigster Preis Höchster Preis im Jahr e 1892.

Mark.

Locoware Zur Lieferung per: Januar 1892 .

Februar ,, .

März ,, .

April ,, .

Mai ,, .

Juni .

Juli .

August .

September .

Oktober .

November .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

49.50 46.30 46.-- 41.55 41.76 36.80 36.85 35.96 35.07 34.20 31.75

2. n. 6. Jan.

15. Februar 1. März 21. April 6. Mai 1. Juni 4. Juli 24. August 12. Sept.

15. Okt.

10. Nov.

31.76 49.50 45. 40 45. 40 50.76 51.05 51.40 51.80

8. u. 9. Dez 2. u. 6. Jan.

3. Februar 3. März 5. Januar

33.20

1893 B

,, ,, ,,

Juni/Juli

,,

Juli/August August/September

,, ,,

Mark.

46.20 44.75 40.70 39.96 37.82 35.50 33.23 33.20 31.10 31. 26 30.60

August/September

Dez. 1892/Januar Januar/Februar März/April April/Mai Mai/Juni

am

49.90 7. Januar 18.80

30.30 46.10 45.16 41.50 39.96 37.82 35.50 33.23

September/Oktober ,, Oktober/November ,, November/Dezember ,,

Mark.

31.10 30. Dez.

Dezember ,, . . . .

Januar/Februar 1892 Februar/ März ,, März/ April ,, April/Mai ,, Mai/Juni ,, Juni/Juli ,, Ju] i/August ,, ,,

am

Differenz il zwischen niedrigstem 1 und höchstem Preis. [

231

30. Januar 17. Febr.

31. März 12. April 28. Mai 29. Juni 26. Juli 11. Aug.

22. Sept.

29. Okt.

23. und 28.

November 30. Dez.

28. Januar 1. Februar 26. März 12. April 28. Mai 29. Juni 26. Juli

11. Aug. 51.80

1.46 3.40 --.24 3.90 10.80 13.23 n 15.90 n 1., 5. und 6. 18.57 Januar 1., 5. und 6. 18.60 Januar 19. Februar 14.26 4. März 11.75 20. und 21. 9.10 April 5. Mai 14.72 15. Mai 12.77 10. August --.65 5.35 4. Juli 6. August 3.--

31.10 22. Sept. 45.36 31.15 31. Okt. 42.90 30.60 23. und 28. 39.70 November 30.13 30. Dez. 44.85 30.13 42.90 n 33.05 1. Oktober 33.70 31.65 31. Dez. 37.-- 32.-- 30. und 31. 35.-- Dezember 32.95 13. und 16. 35.20 13. Sept.

Dezember 33.35 13. Dez. 34.53 9. Dez.

33.36 30. Dez. 34.95 n

Bundesblatt. 45 Jahrg. Bd. IV.

3.30 1.55 5.30 1.59 3.94 1.30 3.62 2.?6 3.97 2.94 1.15

19

2.25 1.18 1.59

232

Im Jahre 1892 wurden an gebrannten Wassern aus dem Auslande effektiv Weinsprit.

Sleteroentner.

Aus Deutschland .

,, Österreich-Ungarn ,, Italien . . . .

Zusammen und zwar im Januar . . . .

Februar . . . .

März April Mai . .

Juni Juli August . . . .

September . . .

Oktober . . . .

November . . .

Dezember . . .

Total wie oben

5,193. 865

Fr.

10,016.16 647. 18 534,415.50

1,928. 85 741.02 749. 39B 699. 34 5 664.2l 401.40 828. 00 B 185. 526 5 1,327.9l 5 385. 26 5 720. 865 182. 75 464. 30 302.83 466.4l 5 1,507. 22 B 461. 77 1,004.54 409.42 353. 025 451.35 462. 09 B 5 859.33 382. 77 5 307,852.

85 5,276. 28 10,663. 34 534,415.50

5,276. 28

Ab : Vorräte auf das Jahr 1893 . . .

Bezug für 1892 . .

Metercentner.

82.42 5,276. 28 B 307,852.85 10,663.34

Verwendung von Sprit und Spiritus zu technischen und Haushaltungszwecken Hierzu : Zollauslagen .

Schmuggelware etc.

Vorräte aus dem Jahr 1891 . .

Fr.

Primasprit.

5

64. 65 -- 1. 29 -- 307,852. 85 10,662.05 534,350. 85

122,499. 15

247,551. 15

886. 025 77,880. -- 1,712. 51B 130,475.-- 6,162. 31 508,232. -- 12,374. 565 912,377.-- 1,112.63 5,049. 68

90,500. -- 2,322. 62 170,000. -- 417,732.-- 10,051. 945 742,377.--

233 bezogen : Rohspiritns.

Feinsprit.

Metercentner.

Fr.

Metercentner.

Fr.

942. 42 18,202. 445 8,978. 26 46,504. 12 80.55 67.96 B 64,787. 11 3,083,517. 77 9,988. 64 494,389.92

9,147.-- 9,068. 33B 5,749. 62 3,825. 27 5,259.57 4,607. 385 4,005. 508 2,584. 406 4,793. 975 6,404. 445 5,260. 195 4,081.41 64,787. II e 3,083,517. 77

Alkohol zu technischen und Haushaltungszwecken.

Metercentner.

Fr.

-- --

--

3,188.33 2,187.41 1,996.27 612. 55 1,451.11 175.43 377. 54 -

9,988. 64 494,389.92

-31,008.36 -- 1,475,997. 92 --692. 24 --34,265. 87 +31,701.89 +1,510,328.44 33,778. 756 1,607,519.85 9,296.40 460,124.05 31,701.89 1,510,328.44 784,259.15

215,835.55 39.04

266,295.85 1,851.20

3,194. 72 5 202,645.-- 36,973.48 2,594,424. -- 9,296.40 675,959.60

35,500. -- ' 751.69 32,492. 62 1,813,975.49

7,507. 985 530,000. -- 29,465. 49 B 2,064,424.-- 9,296.40 675,959.60

1,779.46 115,500.-- 30,713.16] 1,698,475.49

'

234

Zu Beginn des Jahres 1892 standen die Spirituspreise noch unter der Einwirkung der ausnehmend schlechten 1891er Ernte Europas in Getreide und Kartoffeln. Diese Wirkung wurde aber schon vor dem Herbste des Berichtsjahres durch entgegenstehende Einflüsse (und unter diesen namentlich durch die Zufuhr billigen überseeischen Maiskorns und die gesteigerte Verwendung wohlfeiler Melasse in der Brennerei) langsam, aber andauernd paralysiert. Der solchermaßen eingeleitete Preisrückgang fand sodann durch die günstigen Aussichten und den reichen Ertrag der Kartoffelernte des Herbstes 1892 eine weitere Entwicklung. Die Spekulation hat 1892 in der Preisgestaltung eine relativ untergeordnete Eolle gespielt.

Unter den besprochenen Verhältnissen konnten die Terminabschlüsse für unsere Spritbezüge pro 1893 und 1894, wie wir es für 1893 schon im letztjährigen Berichte vorausgesehen hatten, zu namhaft billigeren Preisen geschehen, als diejenigen für den Bezug pro 1892.

Wir verweisen in dieser Eichtung auf die Zusammenstellungen S. 237 und 241.

Über den Bezug ausländischer Holzgebinde giebt die nachstehende Übersicht Aufschluß; wir haben in dieselbe der Einfachheit wegen auch die (in der Hauptsache Petroltonnen beschlagenden) Paßkäufe im Inlande einbezogen.

Käufe im Auslande.

Gattungen.

Stücke.

Ankaufspreis.

Käufe im Inlande.

Stücke.

Ankaufspreis.

Fr.

Ganze Pässer Halbe Fässer Viertelfässer .

Specialfässer .

Petroltonnen .

Diverse . .

.

.

.

.

.

.

Stucke.

Fr.

338 14,538. 05 2 .

6 700 18,420. 15 .

2 . 1232 18,921. 25 1 36 1,298. 35 .

84 420.-- 779 .

.

Total

Käufe Überhaupt.

2390 53,597.80 790

Durchschnittspreise per Stück.

Ì

Ankaufspreis.

1892.

1891.

1890.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

42.32 27.41 16.73 46.45 4.65 29.--

44.92 26.56 16.25 22.52 4.32

43.071 26.-- 16.54 22.39 4.18

71. 70 340 14,609. 75 42.97 97.80 706 18,517.95 26.23 30.75 1234 18,952. -- 15.36 j_ 37 1,299. 35 35.12 3,531.35 863 3,951. 35 4.58 3,732. 60 3180

Hierzu: Wert der Vorräte aus dem Jahr 1891

. .

57,330.40

~^~

·-

1889. !

|

~

16,500.-- 73,830. 40 15,250.--

Ausgaben pro 1892

58,580. 40

235

Ab: Übertrag des Werts der Vorrät e auf das Jahr 1893 .

236 Von Einführung des Monopols bis Ende 1892 sind an gebrannten Wassern zum Trinkkonsum (exklusive Vorräte per Ende 1892) 240,114.391 q. im Auslande gekauft und bezogen worden. Über die einzelnen Sorten und deren Kostenwert giebt untenstehende Aufstellung die erforderlichen Daten. Die Preise verstehen sich loco schweizerisches Lagerhaus (inklusive Schweizerzoll).

Weinsprit Bezugsjahr,

Metercentner netto »95/96«

Kostenpreis im ganzen per q.

Fr.

Feinsprit

Primasprit Metercentner netto 495/90°

Kostcnprcls im ganzen per q.

Fr.

Fr.

Meter* centner netto

Sprit Überhaupt

Kostenpreis

Metercentner netto

im ganzen per q. 095/96«

à 95/98«

Fr.

Fr.

Fr.

Rohspiritus

Kostenpreis im ganzen

Fr.

Metercentner netto

1

Kostenpreis

)er q. à 95/96« im ganzen per q.

Fr.

Fr.

Fr.

2,162.7so

155,925. -- 72.09 10,510.«i«

703,658. -- 66.95 27.968.no 1,646,678. - 58.88 40.641.S.O

2,506,261. -- 61.67 1,991.»,. 118,102.07 59.29

1889 . . 3,035.«»

210,474. -- 69.33 8,731.3?o

550,108. -- 63.- 29,353.4
2,410,383. 88 58.62

1890 . .

4,418.s.s

297,586. -- 67.35 10.595.ou

029,674. -- 59.43 33,029..ii 1,815,981. 69 54.98 48,042.311

2,743,241. 69 57.10

1891 . .

5,327.i
449,251. -- 84.83 10,952.«io

820,302. - 74.90 36,710.35» 2,304,621. - 62.78 52,990.10»

3,574,174. -- 67.45

1892 . .

5,049.0»«

742,377. - 73.85 29,465.«= 2,064,424. -- 70.06 44,567.izo

3,224,533. - 72.35 9,296.10» 675,959. 60 72. 71

1887/88

417,732. - 82.72 10,051.,«

817.8SO

41,520. -- 50.77

645 aso

46,141.69 71. 50

1 1887/92 19,994.i.i 1,530,968. -- 76.57 50,841.iai 3,446,119. -- 67.78 156,526.Mt '9,481,506.57 60.57 227,362.831 14,458,593. 57 63.59 12,751.5«o ; 881,723. 36 69.15

il

i

Lieferungsjahr.

Zur Lieferung pro 1893 und 1894 waren bis Ende Juli 1893 (inklusive Vorräte per Ende 1892) 130,322,695 q. Sprit zum Trinkkonsum bestellt und zwar: I?rì m aspr it

W einsprit

Feirusprit

MeterMeterPreis MeterPreis centner loco Lagerhaus centner loco Lagerhaus centner netto netto netto à 95/96 °i im ganzen per q. à 95/96° ira ganzen perq. à 95/96° Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Sprit iitoei-haupt i

Preis loco Lagerhaus

Metercentner netto im ganzen perq. à 95/96° Fr.

Fr.

Preis loco Lagerhaus im ganzen perq.

Fr.

Fr.

1893 , . 5,200.ooo 381,282.-- 73.32 ll,200.ooo 757,532.-- 67.63 35,190.ooo 2,247,618.-- 63.87 51,590.ooo 3,386,432.-- 65.64 1894 . . 5,412.630 390,518.-- 72.15 15,122.«2o 1,004,068.-- 66.40 58,197.«5 3,491,122.-- 59.98 78,732.695 4,885,708.-- 62.05

1893/94

10,612.630

771,800.-- 72.72 26,322.620 1,761,600.-- 66.92 93,387.445 5,738,740.-- 61.45 130,322.695 8,272,140.-- 63.47

(Das Budget für 1894 ist noch nicht aufgestellt ; dasjenige pro 1893 sieht einen Preis von Fr. 65. 94 vor.)

Passen wir die Bezüge 1887/92 und die Bestellungen 1893/94 zusammen und nehmen wir für die Umwandlung der in der Periode 1887/92 erstandenen 12,751.ö6o q. Bohspiritus in Feinsprit eine Kektifikationsprämie von Fr. 5 per q. an, so ergiebt sich uns für die ganze Periode 1887/94 folgende Übersicht über die Käufe ausländischen Sprits zum Trinkkonsum:

237

1887/94 bo,606.775lÌ2,302,768.-- 75.24 77,164.370 5,207,719.-- 67.49 262,665.94i'il6,165,727.73 61.54 370,437.086 23,670,214.73 63.91

238

Wenn wir von der speciellen Marke ,,Kahlbaum Primasprit" absehen, betragen die seit 17. Januar 1888 bis heute unverändert gebliebenen Monopolverkaufspreise für Weinsprit (I) per Metercentner Fr. 175, ,, Primasprit (II) ,, ,, ,, 170, ,, Feinsprit (III) ,, ,, ,, 167.

Danach besteht zwischen der III. und der II. Qualität im Verkauf eine Preisdifferenz von Fr. 3, zwischen der II. und I. Qualität eine solche von Fr. 5. Vor dem erwähnten Datum war die Differenz Fr. 5 beziehungsweise Fr. 7.

Im Einkauf belief sich während der Periode 1887/1894 der Preisunterschied der III. und II. Qualität auf Fr. 5. 95, derjenige der II.

und I. Qualität auf Fr. 7. 75 per q. (Tabelle Seite 237).

Danach hat, soweit bis jetzt Erfahrungen vorliegen, die frühere Differenzierung der Verkaufspreise derjenigen der Einkaufspreise genauer entsprochen, als die heute gültige.

Ein gesetzlicher Zwang, das eine Verhältnis vom andern abhängig zu machen, besteht indessen nicht und wäre auch bei den vorkommenden bedeutenden Abweichungen (siehe vorstehende Tabellen, Seite 286 und 237) kaum in geordneter Weise durchführbar.

Wir haben denn auch im Jahre 1888 die Preisunterschiede der einzelnen Sorten im Verkauf, ohne Rücksicht auf die Gestaltung des Einkaufs, mit voller Bewußtheit verkleinert, weil die Pesthaltung größerer Differenzen unter Schädigung des Fiskus die Ausbeutung des Publikums durch gewissenlose Zwischenhändler fördern müßte.

Im übrigen geben uns die Einkaufspreise der verschiedenen Qualitäten des Trinksprits zu Bemerkungen keinen Anlaß. Die verhältnismäßig hohen Eohspirituspreise nahen wir bereits im Vorjahre besprochen.

Was den durchschnittlichen Einkaufspreis der gebrannten Wasser zum Trinkkonsum überhaupt betrifft, so sei darüber folgendes angeführt : Die nationalrätliche Kommission, welche im November 1886 einen Monopolentwurf vorlegte, der in allen entscheidenden Punkten mit dem heute geltenden Gesetze übereinstimmt, begleitete ihre Vorlage nicht mit einem ausgearbeiteten Budget. Der Bundesrat, der das Projekt der Kommission im Dezember 1886 unter einer Eeihe von Vorbehalten zu dem seinigen machte, fand keine Zeit mehr, der im gleichen Monat tagenden Bundesversammlung ein eigentliches Monopolbudget zu unterbreiten. Immerhin wurde den eidgenössischen Räten damals ein summarischer Voranschlag ausgeteilt, ein Voranschlag, der freilich im

239

Grunde mehr nur dazu bestimmt sein sollte, zu zeigen, unter welchen Voraussetzungen vom Monopolbetrieb derselbe Einnahmenüberschuß erwartet werden dürfe, der nach dem vom Bundesrate im Oktober 1886 eingebrachten Steuergesetzentwurfe in Aussicht genommen worden war.

In diesem summarischen Voranschlag war für den Einkauf des ausländischen Sprits zum Trinkkonsum ein Preis von Fr. 63. 16 per Metercentner loco Lagerhaus vorgesehen, ein Ansatz, der allgemein als viel zu niedrig angefochten wurde.

Heute dürfen wir mit Genugthuung auf die Thatsache zurückblicken, daß es bis jetzt möglich geworden ist, rund 3700 Eisenbahnwagenladungen Trinksprit zu durchschnittlich Fr. 63. 91, d. h. zu einem bloß l lk °/o höhern Preise, zu erstehen. "Wir können dies mit um so größerer Befriedigung konstatieren, als die Spirituspreise des Weltmarktes seit Einführung des schweizerischen Monopols gewaltige Bewegungen durchgemacht haben. So wiesen beispielsweise die Locopreise in Berlin während der gedachten Zeit folgende Schwankungen auf:

1888

1889

1890

1891

240

1887

1893

1892

niedrigste höchste niedrigste höchste niedrigste höchste niedrigste höchste niedrigste höchste niedrigste höchste niedrigste höchste Mo tiz

Notiz

No tiz

No tiz

Notiz

Notiz

No ;iz

Januar . .

36,6

37,4

30,7

33,o

32,9

34,3

31,4

34,4

47,2

52,5

45,9

49,9

31,5

33,3

Februar

36,3

38,2

29,6

31,7

33,5

34,2

33,1

34,0

48,8

52,8

45,i

46,6

33,1

34,7

37,7

38,9

28,e

30,5

32,8

34,6

33,8

34,7

49,5

51,6

40,7

46,2

34,8

36,i

33,4

34,*

35,6

33,9

34,6

50,4

53,o

40,3

42,o

35,2

37,o

März

. .

. .

38,8

40,7

30,3

Mai . . .

39,o

43,c

33,4

35,o

34,7

35,9

34,i

35,2

50,8

52,5

38,2

42,c

37,3

38,4

Juni . . .

43,i

68?4

32,5

34,5

34,7

35,s

34,5

36,8

e5,5

51,9

36,6

38,o

36,8

38,8

Juli . . .

64,i

68,5

32,5

34,3

35,2

36,9

37,o

38,6

46,0

50,8

35,i

38,5

35;T

37,i

August . .

64,i

79,o

32,2

34,2

36,3

37,9

38,7

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50,9

55,8

34,9

37,6

33,4

35,7

September .

64,8

69,e

33,2

36,6

34,9

38,7

40,8

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50,8

59,4

34,3

37,i

Oktober . .

36,3

37,8

32,e

34,o

32,i

35,4

40,7

45,6

50,5

53,o

32,2

35,6

November .

33,5

36,9

33,2

34,6

31,i

32,4

39,3

43,8

51,7

54.8

31,3

32,8

Dezember .

30,9

33,8

33,3

34,7

31,o

32,6

43,5

47,1

49,7

52,2

31,i

32,5

April

-- -- --

-- -- --

~

241

Zu technischen und Haushaltungszwecken sind seit der Durchführung des Monopols an Denaturierungsware im Auslande bezogen beziehungsweise bestellt worden :

Bezugs- beziehungsweise Lieferungsjahr.

Metercentner.

Preis loco schweizerisches Lagerhaus im ganzen

j

per q.

.

.

.

.

4,413.300 22,889.430 27,613.450 30,713.160

Fr.

170,084.

858,274.

1,316,253.

1,698,475.

06 71 32 49

Fr.

38. 54 37. 50 47. 67 55. 30

1889--1892 .

1893 . . . .

1894 . . . .

85,629.340 32,000.ooo 35,000.ooo

4,043,087. 58 1,607,488. -- 1,591,800. --

47. 22 50. 23 45. 48

152,629,840

7,242,375. 58

47. 45

1889 1890 1891 1892

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1889--1894

.

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(Das Budget pro 1894 ist noch nicht aufgestellt, dasjenige pro 1893 sieht einen Preis von Fr. 48. 40 vor.)

In den vorstehenden Übersichten haben wir die Beschaffungskosten der aus dem Auslande bezogenen gebrannten Wasser durchgehends loco schweizerisches Lagerhaus, d. h. unter Einbeziehung des eidgenössischen Zolles angegeben. Der Zoll beträgt dermalen für den iu Pässern importierten Sprit oder Spiritus zum Trinkkonsum 20 Centimes für jeden Grad reinen Alkohols (nach Tralles) und jeden Metercentner, für den Sprit zu technischen und Haushaltungszwecken aber Fr. 7 per Metercentner, ohne Rücksicht auf die Gradstärke.

Die nach dem Gewicht zu entrichtenden Zollgebühren werden gemäß dem Zolltarifgesetz nach dem Bruttogewicht der Waren bezogen.

Nun findet aber die Einfuhr von Sprit und Spiritus schon seit einer Reibe von Jahren zum weitaus überwiegenden Teil in großen, auf Eisenbahnwagen aufgesetzten Eisenreservoiren statt (vergi, die Tabelle Seite 284/289). Diese Reservoire gehen nach erfolgter Leerung an die

242

Herkunftsorte zurück ; es handelt sich also hei der gedachten Transportweise thatsächlich immer nur um Nettogewichtseinfuhren. Infolgedessen mußte behufs Durchführung der gesetzlichen Bruttoverzollung ein fiktives Taragewicht angenommen werden. Es geschah dies durch Bestimmung eines prozentualen Tarazuschlags zum Nettogewicht. Der Zuschlag betrug früher 15 °/o, ist aber kurz vor Einführung des Alboholmonopols auf 20 % erhöht worden. Auf dem in Eeservoirwagen eingeführten Sprit von 95/96 ° liegt danach zur Zeit ein Zoll von Fr. 22. 92, wenn Ware zum Trinkkonsum, von Fr. 8. 40, wenn Ware zu technischen und Haushaltungszwecken in Betracht fällt.

Im Schöße der ständerätlichen Geschäftsprüfungskommission ist die Frage aufgeworfen worden, ob die erwähnte Erhöhung des Tarasatzes in den thatsächlichen Verhältnissen begründet gewesen sei.

Wir können diese Frage bejahen. Ein Eeservoirwagen faßt durchschnittlich cirka 10,000 kg. Sprit. Sollte diese Menge in Holzgebinden der üblichen Größe importiert werden, so müßten hierfür 19 Ganzfässer im Gesamtgewicht von cirka 2100 kg. oder 38 Halbfässer im Gewicht von cirka 2500 kg. oder endlich 77 Viertelfässer im Gewicht von cirka 2700 kg. verwendet werden. Die effektive Tara betrüge in diesen Fällen 21 bis 27 Prozente des Nettogewichtes, überstiege also die fiktive noch um l bis 7 °/o. Zu annähernd demselben Ergebnis führt die Betrachtung der Thatsache, daß die auf den Bahnwagen befestigten Eisenkessel als solche, je nach der Konstruktion, ein Gewicht von 2200 bis 2800 kg. aufweisen.

Von den 56 ausländischen Firmen, mit denen die Alkoholverwaltung Ende 1891 in Geschäftsverbindung oder Korrespondenz stand, kamen beziehungsweise kommen im Laufe der Jahre 1892.93 in Wegfall: Schlobach & Cie. in Leipzig, Stengel, Wilhelm, in Leipzig.

Dagegen traten neu in die Reihen ein : Eulenburg, Max, in Hamburg.

Salvatore, De Salvo & Figlio, in Biposto.

Schnabek & Handel, in Lemberg.

Stumm & Cie., Carl, -in Nordhausen.

Raaber Spiritusfabrik und Raffinerie, Aktiengesellschaft in Raab.

Das Haus ,,Macholl, Gebrüder, in München" ist übergegangen auf die Firma: Deutsch-französische Cognacbrennerei und Weinspritraffinerie in München.

243

Die Seite 237 und 241 dargestellten Bestellungen pro 1893 und 1894 an gebrannten Wassern zum Trinkkonsum und zu technischen und Haushaltungszwecken (cirka 1973 Wagenladungen) sind bei 19 Firmen in Berlin, Breslau, Grünwinkel, Leipzig, München, Posen, Stettin, Kolin, Pardubitz, Prag, Wien, Budapest, Raab und Mailand gemacht worden.

VII. Fürsorge für Keiuheit der gebrannten Wasser; chemisches Laboratorium.

Bericht der nationalrätlichen Kommission vom 1. November 1892.

B.-B1. 1892, Bd. V, S. 797.

Im Laufe des Jahres 1892 sind hinsichtlich der Bonität der abgegebenen Trinksprite im ganzen 23 Reklamationen eingegangen.

Dieselben betrafen in 12 Fällen die Qualität des Sprits als solchen; in 11 Fällen wurde wegen trüber Beschaffenheit der Ware infolge Hinzutritts fremder Stoffe Klage geführt. Unter diesen Beschwerden wurden nur 2 gerechtfertigt befunden. Von den übrigen 21 wurden 17 abgewiesen, 4 dagegen ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung in gleicher Art wie die 2 begründeten durch Umtausch des beanstandeten Sprits (3 Fälle) oder durch Bezahlung entsprechender Vergütungen (zusammen Fr. 30 in 3 Fällen) erledigt.

Wie geringfügig die Zahl der Klagen ist, erhellt am besten aus dem Vergleich der gegebenen Ziffern mit der Anzahl der Trinkspritbestellungen. Letztere betrug im Berichtsjahr 16,605.

Die aargauische Finanzdirektion hat in Ausführung einer vom Großen Hat erheblich erklärten Motion von Stadtammann Strähl, Großrat in Zofingen, eine Untersuchung der im Kanton Aargau zum Ausschank gelangenden Trinkbranntweine auf ihre Eeinheit, ihren Alkoholgehalt, Preis etc. durchführen und ihren bezüglichen, sehr interessanten Bericht an den Regierungsrat unterm 23. Juni 1892 im Druck erscheinen lassen. Wir würden es sehr begrüßen, wenn die Regierungen aller derjenigen Kantone, in denen ein nennenswerter Branntweingenuß sich findet, derartige Berichte zur Veröffentlichung bringen würden.

Im Laboratorium der Alkoholverwaltung wurden im Jahre 1892 im ganzen folgende 1694 Untersuchungen ausgeführt:

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September Oktober .

November Dezember

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Total

24 3 29 19 --1 10 23 13 25 2 -- 3 15 1 -- --2 -- -- 21 -- 60 -- 101 150

7 72 8 4 112 8 11 94 12 9 64 8 12 64 16 7 43 13 5 41 5 3 48 10 8 80 11 7 67 22 6 49 13 9 73 9 88 807 135

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4 14 205 42 38 53

122 217 169 139 153 114 105 102 127 133 126 187

1694 ,

245

Diese Tabelle bietet zu folgenden erläuternden Bemerkungen Anlaß : Unter gemischtem Spiritus ist eine innige Mischung von Kartoffelrohspiritus und Kartoffelfeinsprit zu verstehen, welche so zusammengesetzt ist, daß sie (nach der Eösemethode bestimmt) nicht über l Va °/oo alkoholische Verunreinigung aufweist.

Bei der Untersuchung der 6 Schlempeproben handelte es sich lediglich um Festsetzung des in der Schlempe nach dem Brennen zurückgebliebenen Alkohols. Die 8 Fälle, die unter der Kubrik ,,Allgemeine Denaturierungskontrolle" angeführt sind, betreffen Analysen von Brennsprit, der aus den Depots Eomanshorn und Delsberg erhoben und auf seinen Gehalt an Pyridin, Holzgeist und Teeröl geprüft wurde.

Die Prüfung der Denaturierstoffe bezog sich auf die Beantwortung der Frage, ob der betreifende Stoff den an ihn zu stellenden Anforderungen auf Reinheit (Siedepunkt, Gehalt an fremden Bestandteilen, Wasser etc.) entspreche oder nicht.

In den 205 Fällen betreffend Renaturierung bestand die Aufgabe darin, zu untersuchen, ob die eingesandten Proben, die zumeist aus geringwertigen Cognacs, Rhums oder Absinthen bestanden, nicht etwa mit Hülfe von renaturiertem, d. h. durch teilweise Reinigung von Brennsprit hergestelltem Sprit, fabriziert worden waren.

Die technischen Untersuchungen beschlagen in der Hauptsache die Frage nach der Empfindlichkeitsgrenze des Nachweises einer Anzahl Denaturierstoffe und das leider noch ungelöste Problem der Auffindung eines allen Anforderungen entsprechenden Denaturierungsmittels.

Im Geschäftsbericht pro 1891 haben wir die Absicht geäußert, später in einem erschöpfenden Eückblicke die zur Sicherung einer guten Qualität des Trinksprits getroffenen Maßnahmen zu behandeln. Wir bringen diesen Beschluß an dieser Stelle soweit zur Durchführung, als wir ein allgemeines Interesse an der Sache glauben voraussetzen zu können.

In unserem Berichte pro 1890 haben wir unter Angabe der Unterscheidungsmerkmale auseinander gehalten : Kohspiritus, Branntwein, Sprit und Liqueure. Wir besprechen hier nur den Spiritus und insbesondere den Sprit, weil die Liqueure und Branntweine einstweilen den direkten Aufgaben der Monopolverwaltung ferner liegen als die andern Arten gebrannter Wasser.

246 Prüfung der Rohsprite.

In unserem Laboratorium sind in den Jahren 1890/92 hinsichtlich der Eeinheit der Eohsprite aus Kartoffeln und Körnerfrüchten an Hand der Bösemethode folgende Werte gefunden worden: Zahl Fuselgehalt, der Rohspiritus Mittel.

Analysen. Maximum. Minimum.

aus: Volumen %»·

Kartoffeln . . .

Kartoffeln und Eoggen Kartoffeln und Mais Kartoffeln, Roggen und Roggen .

. . .

Mais . . . .

Roggen und Mais . .

. . 142 . . 53 . .

9 Mais 9 . . 17 . . 68 . . 18 Total 316

4,83

6,8 6,8

0,96 1,00 1,80 2,96 0,99 2,50 4,20

6,8

0,90

3,86

5,2 6,8 5,3 5,6

6,2

8,31 3,62 4,15 4,47 4,89 5,15

Über die qualitative und quantitative Zusammensetzung der unter dem Sammelnamen Fusel zusammengefaßten Verunreinigungen sind bereits früher von einer großen Anzahl von Forschern, besonders von Eabuteau und Ekman über Kartoffelfuselöl, von Mulder und andern über Getreidefuselöl, Angaben gemacht worden.

Wir verweisen in Bezug auf die Zusammenstellung dieser Forschungsergebnisse namentlich auf die Arbeiten von Dr. Karl Windisch.

Nach den eigenen, sehr eingehenden Untersuchungen des letztern sind in l kg. (von Wasser und Äthylalkohol befreitem) Kartoffelfuselöl enthalten: Normalpropylalkohol 68,54 Gramm Isobutylalkohol 243,5 ,, Amylalkohol 687;e ,, Freie Fettsäuren 0,ii » Fettsäureester 0,20 ,, Furfurol und Basen 0,os ,, und in l kg. Kornfuselöl : Normalpropylalkohol 36,9 Gramm Isobutylalkohol 157,6 ,, Amylalkohol 798,5 ,, Hexylalkohol 1,38 ,, Freie Fettsäuren l,e o ,, Fettsäureester 3,06 ,, Terpen 0,83 ,, Terpenhydrat 0,48 ,, Furfurol, Basen und Heptylalkohol .

0,21 ,,

247

Untersuchungen über Bolisprite sind soit dem Bekanntwerden des von Stutzer und Eeitmair verbesserten Verfahrens von Eöse und seit der Veröffentlichung der grundlegenden Arbeiten von Geheimrat Dr. E. Seil häufiger als früher vorgenommen worden. Wir erwähnen neben den ausgezeichneten und eingehenden Studien des kaiserlichen Gesundheitsamtes in Berlin insbesondere die Arbeiten von Stutzer und Eeitmair, Mairliofer, Fresenius, Skala, Bardy, Szilagyi und Hohler. Dagegen finden sich Untersuchungen über Sprit in der Litteratur auch jetzt noch nur spärlich vor. Der bereits erwähnte ungarische Chemiker Szilagyi hat neben seinen Eohsprituntersuchungen 4 Spritsorten: Secundasprit, Feiasprit, Primasprit und Weinsprit aus der Raffinerie Grrunwald in Budapest quantitativ auf Pusel und qualitativ auf Aldehyde geprüft. Sodann haben Stutzer und Eeitmair im Jahre 1890 eine größere Arbeit über die Bestimmung des Fuselöls im Sprit publiziert, und in jüngster Zeit hat Mohler eine Anleitung zur Prüfung der im Handel vorkommenden gebrannten Wasser zum Gebrauch im chemischen Laboratorium der Stadt Paris ausgearbeitet und neben den Branntweinen, Marc, Cognac, Rhum und Kirsch, auch Eoh- und Feinsprit analysiert.

Im Geschäftsberichte vom Jahre 1890 haben wir selbst ebenfalls einiger Methoden zur Sprituntersuchung kurz erwähnt. Wir unternehmen es nun an diesem Orte, durch eingehendere Beleuchtung jener Methoden zur vorwürfigon Frage weiteres Material beiznbringen.

Während bei der Beurteilung des Eohspiritus die Prüfung auf Reinheit, d. h. die chemisch-physikalische Bestimmung der Gesamtmenge oder einzelner hervorragend beteiligter alkoholischer Verunreinigungen (Äther, Aldehyde, höhere Alkohole, Säuren, Ester und Basen) genügt, müssen für die zutreffende Wertung der Sprite, über die chemisch-physikalischen Analysen hinaus, auf dem "Wege der Degustation feste Anhaltspunkte zur Bemessung der Feinheit, d. h.

der nur der Sinnenprüfung zugänglichen Qualitätsanforderungen gesucht werden.

Prüfung der Sprite auf Reinheit im aligemeinen.

Durch die neuesten Piltrations- und Bektifikationseinrichtungen kann dem Rohspiritus der weitaus größte Teil seiner Verunreinigungen entzogen werden. Nur verschwindend kleine Mengen der verunreinigenden Nebenprodukte bleiben im rektifizierten Destillat, dem Sprit, zurück. Wird dieses rektifizierte
Destillat indessen in gen ü g e n d g r o ß e r M e n g e einer nochmaligen Eektifikation unterworfen und in den maßgebenden Momenten des Rektifikationsprozesses untersucht, so können in den einzelnen Fraktionen des letztern die Bundesblatt. 45. Jahrg. Dd. IV.

20

248

meisten der im Rohspiritus vorhanden gewesenen Arten von Verunreinigungen, speciell die Aldehyde, wie Acetaldehyd, Furfurol, ferner höhere Alkohole, Säuren, Säureester und Basen aufgefunden werden.

Die Säuren, die Aldehyde, die Homologen des Aethylalkohols, sowie die Ester sind fast in jedem derart geprüften Sprit nachzuweisen, während Furfurol und Basen seltener, letztere sogar bloß ausnahmsweise und wesentlich nur in schlecht rektifizierten Eüben- und Melassespriten zu ermitteln sind.

Quantität und Qualität der verunreinigenden Produkte werden abhängen: einmal vom verwendeten Rohstoff (Kartoffel-, Getreide-, Buben- oder Melassespiritus), sodann von der Art der Reinigung(einfache Rektifikation oder Rektifikation mit vorausgegangener Filtration), endlich auch von der größern oder geringern Sorgfalt, mit welcher die Keinigungsoperation vor sich gegangen ist.

Nach dem Gesagten ist eine vollständige Analyse der Sprite nach Analogie der bei der Untersuchung der Eohsprite gebräuchlichen Methoden durchzuführen. Dieselbe hat sich auf die Bestimmung der freien Säuren, der Säureester, der Basen und endlich der Aldehyde und Fuselöle zu erstrecken. Wegen der geringen Menge der in den Spriten vorhandenen Verunreinigungen muß jedoch das zu untersuchende Quantum beim Peinsprit selbstverständlich ein erheblich größere» sein, als beim Rohspiritus.

Von den die gebrannten Wasser begleitenden verunreinigenden Substanzen sind, wie aus den einleitend gegebenen Zahlen über die Zusammensetzung des Fuselöls der Kartoffel- und Getroiderohsprite hervorgeht, einzelne (wie höhere Fettsäuren, Fettsäureester und Basen) schon im Eohspiritus nur in verschwindend kleinen Mengen vorhanden. Durch die Reinigung des letztern werden diese Körper fast ganz entfernt, und es kann daher, falls sich bei der Vorprüfung durch Degustation nicht Verdachtsmomente für die Anwesenheit eines derselben ergeben, bei der Untersuchung der Sprite von einer bezüglichen Prüfung überhaupt Umgang genommen werden.

Das Hauptaugenmerk ist auf die Ermittlung der einen integrierenden Bestandteil des Vorbrand bildenden A l d e h y d e und E s t e r , sowie namentlich der den Nachbrand charakterisierenden F u s e l ö l e zu richten.

Bei der Untersuchung dreier Muster unserer Marke Feinsprit nach der angegebenen Weise (nochmalige Rektifikation und Prüfung der verschiedenen Fraktionen) haben wir z. B. folgendes Resultat gefunden : Feinsprit . . 0,1*0 °'oo Fuselöl auf absoluten Alkohol berechnet 7l

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249

I und II wurden bei der Degustation als gute, III als mittlerer Peinsprit befunden.

Für Primasprit erhielten wir bei der Untersuchung zweier Proben : Prima I 0,oea Vol.-%o Fusel n

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Im Herbste 1890 erschien, wie schon erwähnt, eine Arbeit von A. Stutzer und 0. Keitmair über die Bestimmung des Fuselöls im Sprit mittelst vorgängiger Rektifikation und Untersuchung bestimmter Fraktionen des Kektiflkats nach der Methode Eöse.

Wir erachteten es von Wichtigkeit, die in dieser Publikation enthaltenen Angaben, soweit dieselben durch unsere frühern Versuche nicht schon bestätigt waren, einer Verifikation zu unterziehen.

Wir können, gestützt auf unsere Erhebungen, sowohl die Detailangaben der genannten Autoren, wie auch ganz besonders die Schlußfolgerung derselben bestätigen, daß minimale, durch die Degustation nicht mehr erkennbare Mengen von Fuselöl bei Umrektifikation genügender Quantitäten noch mit ziemlicher Genauigkeit quantitativ bestimmt werden können.

Einzig bezüglich des Gangs der Untersuchung, wie ihn Stutzer und Keitmair angeben, bedingen unsere Zwecke eine Abänderung.

Die beiden Forscher schließen aus ihren Versuchen, daß es fehlerhaft wäre, eine Fuselbestimmung im Sprit vorzunehmen, ohne bei der Rektifikation des Untersuchungsobjektes Alkali beizugeben. Diese Beobachtung ist richtig, soweit es sich nur um die Bestimmung des Fuselöls nach der Kösemethode handelt. Nun enthalten aber gewisse Handelssprite, und besonders die aus Melasse hergestellten, häufig viele Vorbrandprodukte, wie Aldehyde und Ester; durch die Kektifikation mit Alkali würden die Ester zerstört und die Aldehyde zum Teil verharzt, ihre Bestimmung nach der Bösemethode folglich verunmöglicht. Wir halten es demgegenüber speciell für die Melassesprite durchaus für notwendig, die Kektifikation ohne Zusatz von Alkali vorzunehmen. Die Vorbrandprodukte rechnen wir, da sie wesentlich aus Aldehyden und Estern bestehen und diese beiden Körperklassen nach Seil bei der Beurteilung nach der Rösemethode eine annähernd gleiche Steighöhendifferenz bewirken, auf Acetaldehyd um.

In denjenigen Fällen, \vo es sich speciell nur um die Bestimmung der Aldehyde im Vorbrand handelt, können dieselben mit salzsaurem Metaphenylendiamin auf kolorimetrischem Wege in den ersten Fraktionen der Eektifikation annähernd quantitativ bestimmt werden. Um keinen Verlust an Aldehyd zu erleiden, kann man die Fraktionen dabei in aldehydfreien Sprit oder direkt in eine 2prozentige Lösung von salzsaurem Metaphenylendiamin einleiten.

250 Wir haben sowohl auf dio eine, wie auf die andere Weise einen zu Kontrollzwecken gemachten, bestimmten Zusatz von Aldehyd zu reinem Sprit, nach Verdünnung dieser Mischung mit der doppelten Menge reinen Wassers und nachheriger sorgfaltiger Rektifikation des so gewonnenen Kontrollproduktes in den 3--4 ersten Fraktionen sammeln und mit Hülfe des salzsauren Metaphenylendiamins auf kolorimetrischem Wege quantitativ bestimmen können.

Zur raschen Durchführung einer größern Anzahl von Sprituntersuchungen bei relativ geringer Menge der verfügbaren Substanz ist nun aber das bisher besprochene Verfahren der Umrektifikation nicht geeignet ; dasselbe gelangt daher auch im Laboratorium der Alkoholverwaltung nur in Ausnahmefällen zur Anwendung.

Die von uns in der Praxis angewandte Methode zur Untersuchung der Sprite auf Reinheit ist vielmehr weitaus einfacher, sie beschränkt sich, den Vorschriften des Gesetzes entsprechend, wesentlich darauf, n a c h z u w e i s e n , ob ein mit Hülfe der neuesten Einrichtungen der Technik hergestellter Sprit genügend gereinigt ist oder nicht.

Alle bis heute vorgeschlagenen industriellen Reinigungsverfahren zielen dahin, dem Kohspiritus, sei es durch chemische Mittel (Behandeln mit salpetersaurem Silber, naszierendem Wasserstoff, verdünntem Ätzkali, den Superoxyden des Wasserstoffs, Bleis, Bariums und Mangans, mit Pottasche, Soda, Chlorkalk und Zinkstaub etc.), sei es durch Ausschütteln mit Petroläther nach System Bang und Kuffin, sei es durch das Entfuselungsverfahren von Trauhe oder endlich durch die Filtration mittelst Kohle etc. etc., vorab einen Teil seiner Verunreinigungen zu entziehen und ihn für den eigentlichen Rektifikationsprozeß, der zur Erzielung eines guten Produkts unter allen Umständen stattzufinden bat, vorzubereiten.

Als das geeignetste Mittel zur Vorreinigung von Rohspriten müssen wir bis heute noch die längst bekannte Behandlung dieser Produkte mit Holzkohle ansehen.

Durch die Filtration des verdünnten Rohsprits durch Holzkohle werden demselben wesentlich die durch die Rektifikation schwer zu entfernenden, stark riechenden Stoffe entzogen. Beim Kartoffelrohsprit z. B. bleiben die den V) Kartofflergout a verursachenden alkoholischen Verunreinigungen, welche sich beim Verdünnen des Kohsprites mit Wasser größtenteils ausscheiden und das Blauwerden des
Branntweins verursachen, im Filter zurück. Das Filtrat riecht nur noch schwach nach Amylalkohol, enthält aher den größten Teil der im Eohsprit vorhanden gewesenen höhern Homologen des Äthylalkohols.

Beim Auswaschen der Filter durch hochgradigen Alkohol können wir den ,,Kartofflergout"" wieder zurückgewinnen. Unsere wenigen in

251

dieser Sichtung ausgeführten Versuche haben dargethan, daß der charakteristische Geruch und Geschmack des Kärtoffelbranntweines, des ,,Erdäpflers", nicht, wie vielfach angenommen wird, vom Amylalkohol, sondern wahrscheinlich größtenteils von höher siedenden Substanzen herrührt. Wir hoffen, durch weitere Versuche die wahre Natur der diesen eigentümlichen ,,Gout a bildenden Körper zu ergründen.

Vielleicht ist es möglich, dieselben zu isolieren. In diesem Falle wäre es nicht ausgeschlossen, daß wir an Stelle des bis jetzt zum Verkauf gelangenden Kartoffelrohsprits (mit 1.6 Vol. °/oo alkoholischer Verunreinigungen) ein weitaus reineres und der Geschmacksrichtung unserer Konsumenten trotzdem noch besser entsprechendes Produkt herstellen könnten.

Über das Prinzip der Eektifikation haben wir uns bereits in unserm Berichte pro 1890 ausgesprochen. Wir haben dabei angeführt, daß sich der zu rektifizierende Spiritus in vier Hauptfraktionen abscheiden läßt: in den Vorbrand, den Sprit, den Nachbrand und das Fuselöl. Zur Beurteilung der Beinheit eines Sprits genügt nun in der Eegel der Nachweis über die stattgehabte ausreichende Abtrennung der Vor- und Nachbrandprodukte vom eigentlichen Sprit.

Es ist also festzustellen, ob und in welchem Maße der Sprit noch Verunreinigungen enthält, welche den Vor- und Nachbrand des Kektifikationsaktes charakterisieren. .

Prüfung des Sprits auf das Vorhandensein der speciell dem Vorbrand eigentümlichen Verunreinigungen.

Im V o r b r a n d fanden Krämer und Pinner bei der Destillation eines nicht weiter genannten Eohspiritus neben viel Acetaldehyd auch Crotonaldehyd. Von andern Chemikern ist ferner in demselben nachgewiesen worden: Acroleïn, Äthylformiat, Essigsäureäthyläther, Acetal, Propionaldehyd, Isobutylaldehycl und Valeraldehyd.

Diese Verunreinigungen sind, wie bereits mehrfach erwähnt, nur in ganz minimalen Mengen im Sprit enthalten, und wir sind daher genötigt, bei der Untersuchung möglichst empfindliche Eeaktionen anzuwenden. Hierzu rechnen wir in erster Linie Prüfungsniethoden, die sich auf Farbenreaktionen stützen.

Da es sich in der administrativen Praxis beinahe ausnahmslos um rasche Erledigung der Untersuchung handelt, sind -wir nicht in der Lage, uns mit zeitraubenden quantitativen Analysen zu befassen, sondern müssen uns mehr mit qualitativen Prüfungsarten begnügen ; immerhin gestatten auch diese letztern in manchen Fällen durch Ver-

252

gleichung mit den Farbenreaktionen, welche Lösungen der betreffen den Substanzen von bekanntem Gehalt geben, eine rohe quantitative Bestimmung der fraglichen Verunreinigungen.

Der Vorbrand ist namentlich durch die Gegenwart von Aldehyden und Estern, also durch leicht flüchtige Bestandteile charakterisiert.

Die Aldehyde und speciell der Acetaldehyd sind denn auch in der That die einzigen Körper, die bei dem beschriehenen Nachweis von Vorbrandprodukten ernstlich in Betracht fallen können; sie zeichnen sich durch ihre große Reaktionsfähigkeit aus und es existiert daher auch eine ganze Eeihe von Verfahren zu deren Kenntlichmachung.

Zur qualitativen Bestimmung des Acetaldehyds wandte schon Lieoig die Eigenschaft dieses Körpers an, sich mit Kalilauge gelb zu färben ; eine bessere Methode beruht jedoch auf der vom nämlichen Chemiker angegebenen Einwirkung der Aldehyde auf ammoniakalische Silberlösung ; diese Reaktion ist sehr scharf, erfordert jedoch, abgesehen von ihrer Umständlichkeit, eine delikate Behandlung der Agentien.

Noch viel empfindlicher ist die von Schiff entdeckte und von U. Gayon zum Nachweis von Aldehyden empfohlene Kotfärbung einer durch schweflige Säure entfärbten Fuchsinlösung. Nach K. Windisch haften dieser Keaktion jedoch diverse Mängel an ; so giebt beispielsweise , wie auch Schmidt und Müller übereinstimmend fanden, der Äthylalkohol selbst unter gewissen Verhältnissen (Einwirkung der atmosphärischen Luft) eine wenn auch nur schwache Rotfärbung der Fuchsinlösung, ein Befund, den wir bestätigen können.

Ein weiterer Nachweis der Aldehyde besteht in deren Reaktion auf Diazobenzolsulfosäure. F. Penzoli und E. Fischer wiesen nach, daß die rotviolette, fuchsinähnliche Färbung, welche sich hei der Einwirkung auf dieses Reagens zeigt, allen Aldehyden eigen ist. Nach unsern Versuchen ist jedoch diese Prüfungsmethode ihrer Umständlichkeit wegen nicht besonders geeignet. Die ebenfalls vorgeschlagenen Reaktionen mit Hydroxylamin und Phenylhydrazin sind nicht empfindlich genug.

Empfehlenswerter ist der von W. Windisch proponierte Nachweis der Aldehyde mittelst alkalischer Kaliumquecksilherjodidlösung. Ani besten dient aber nach unserer bisherigen Erfahrung die vom nämlichen Chemiker in Vorschlag gebrachte Eeaktion mittelst salzsaurem Metaphenylendiamin. Dieselbe vereinigt neben genügender
Empfindlichkeit eine ungemeine Einfachheit und eignet sich daher vor allen andern speciell da, wo es sich, wie bei unserer Verwaltung, vorzugsweise um rasche Prüfung einer größern Keine von Untersuchungsobjekten handelt. Da diese Eeaktion in unserm Laboratorium fast ausschließlich zur Anwendung gelangt, lohnt es sich wohl der Mühe, hier etwas näher auf dieselbe einzutreten.

253

Versetzt man eiiie aldehydhaltige alkoholische Flüssigkeit mit salzsaurom Metaphenylendiamin, so färbt sich dieselbe alsbald gelb bis gelbrot und nach einiger Zeit zeigt sich eine schöne grüne Fluorescenz, dio nach und nach dunkler wird.

Zu Vergleichszwecken kann man sowohl die gelbe Färbung, die nach etwa 10 Minuten am intensivsten ist, als auch die Fluorescenzerscheinung, welche erst nach cirka 30 Minuten aufzutreten beginnt, benutzen. Dabei ist jedoch nicht außer acht zu lassen, daß auch salpetrige Säure auf Metaphenylendiamin unter Braunfärbung einwirkt.

Wenn man sich daher nur der zuerst auftretenden Gelbfärbung als Vergleichungsmittel bediente, so wäre man Irrtümern ausgesetzt, die nur zu vermeiden sein würden, wenn man auch das Eintreten der grünen Fluoresc'enz abwartete. Wir stützen uns deshalb bei unsern Beobachtungen ausschließlich auf die Fluorescenzerscheinung, wobei wir die Färbung cirka eine Stunde nach Beginn des Experiments beobachten. Der grün fluorescierende Körper (Ci4 Hie Na) ist zuerst von H. Schiff nnd A. Vanin isoliert worden.

Zur Vornahme der Reaktion bedienen wir uns einer jeweilen frisch bereiteten 10 %gen wässrigen Lösung von salzsaurem Metaphenylendiamin.

Von dorn zu ' untersuchenden Sprit werden 10 cm3 in einem Reagensröhrchen mit l cm3 Eeageusflüssigkeit versetzt. Eine Stunde später wird die entstandene Farbenreaktion beobachtet und durch Vergleichung derselben mit den Eeaktionen von Lösungen mit bekanntem Gehalt an Aldehyden annähernd quantitativ bewertet. Es verdient hervorgehoben zu werden, daß alle Sprite vor der Untersuchung auf die nämliche Gradstärke, 95 Vol.-°/o, eingestellt und, sofern dieselben in Holzfässern gelagert waren, umdestilliert werden.

Als äußerste Verdünnung, bei welcher nach Verlauf von einer Stunde noch eine hinreichend deutliche und vergleichbare Färbung entsteht, betrachten wir eine Lösung von 0,02 Vol.-°/oo Aldehyd. Von hier an aufsteigend kommen Lösungen von 0,os, O,OB , O,OT , 0,os, 0,i, 0,i5, 0,2, 0,4, 0,7, l,o, 1,6, 2,6 und 5,o Vol.-°/oo als Vergleichsobjekte zur Anwendung. Um die bei jeder neuen Untersuchung sich immer wiederholende Herstellung dieser Skala zu vermeiden, haben wir uns aus einer Mischung von Fluoresceïn-, Chrysoidin-, Methylorange- und Anilinblaulösungen die einzelnen Glieder obiger Skala in nach Ton und Farbe
möglichst entsprechenden Nuancen hergestellt, die betreffenden Flüssigkeiten in Mengen von je 11 cm3 in Glasröhren eingeschmolzen und die so hergestellte Reihe von Typen jeweilen zur Vergleichung benutzt. Eine absolute Übereinstimmung in Ton und Farbe ist bis heute noch nicht erreicht worden, weshalb auch an dieser Stelle Angaben über die Mengenverhältnisse der einzelnen Farbstoffe unterbleiben.

254

Nach dieser Methode wird seit 1890 von uns verfahren. Damals haben wir hinsichtlich des zulässigen Aldehydgehalts für unsere dritte Qualität, den Peinsprit, vorläufig eine Norm von 0,a Vol.-°,'oo aufgestellt, bezüglich unserer ersten und zweiten Qualitäten aber (Weinund Primasprit) die Abwesenheit von Aldehyd verlangt.

Im Jahre 1891 konnten wir diesen Anforderungen entsprechend von 65 Frohen Weinsprit 55 oder 84,e °/o, von 140 Frohen Primasprit 97 oder 69,o °'o und von 517 Proben Feinsprit 442 oder 85,n °'o als zu der betreffenden Marke gehörend taxieren.

Bei den 442 Feinspriten betrug das Minimum 0, das Maximum 0,s und das Mittel 0,021 Vol.-°/oo Aldehyd. Nachstehende Tabelle giebt bezüglich dieser Sorte eine gruppenweise Übersicht.

Zäh! der Proben absolut.

in °/o.

270 77 59 31 5

oder ,, ,, ., .,

Aitlehydbefund.

61,i 17,4 13,4 7,o l.i

. . . . .

0 oder Spuren, 0,02 bis 0,04 °.'oo, O,OB ,, 0,07 ,, 0,os ., 0,io ,, über 0,io ,,

100,o

442

0,021 °/oo.

Gestützt auf diese Untersuchungen gelangten wir noch vor Suhlu!,> des Jahres 1891 dazu, unsere Anforderungen an die Feinsprite etwas höher zu stellen und als Maximum für den Aldehydgehalt nur ö,s) ° oo anzunehmen.

Im Jahre 1892 ergab sich folgendes Resultat: Von 60 als "\Veiiisprit deklarierten Frohen wurden 48 oder 80 °,'o als solche befunden, von 99 Primaspriten 63 oder 63,e °'o, von 603 als Feinsprit deklarierten Proben endlich 569 oder 94,3 %. Die letztern zeigten im Minimum 0, im Maximum 0,i5 und im Mittel 0,oa °'oo Aldehyd oder nach Gruppen geordnet: 0 279 oder 49,o °o 0 bis Spuren von Aldehyd, 191 ,, 33,6 ,, 0,02 bis 0,04 °/oo Aldehyd, 59

,,

37 3

,, .,

10,4

,,

6,5 ,, 0,5 .,

0,07

,,

.,,

0,08 ,, 0,i über 0,i

,,

,, ,,

0,05

,,

T

569 100,0 0,02 %o.

Von den'442 untersuchten Feinspriten des Jahres 1891 zeigten also noch 5 oder l,i °/o einen Gehalt von über 0,i %o Aldehyd, während im Jahre 1892 von 569 Proben nur noch 3 oder 0,5 °,'o diesen hohen Gehalt aufweisen. Obschon uns bereits die Ergebnisse des

255 vierten Quartals 1891 eine Verschärfung unserer Anforderungen an den Feinsprit nahe legten, ließen wir eine solche ausdrücklich doch erst Ende 1892 eintreten. Seither verlangen wir, daß W e i n - und P r i m a s p r i t e keinen, F e i n s p r i t e im M a x i m u m nur einen G e h a l t v o n 0,i Vol.-'Yoo A l d e h y d a u f w e i s e n d ü r f e n .

Prüfung des Sprits auf das Vorhandensein der speciell dem Nachbrand eigentümlichen Verunreinigungen.

Der Nachbrand ist namentlich durch die Anwesenheit von hohem Alkoholen, höhern Fettsäuren und deren Ester, Basen und dem fast regelmäßigen Begleiter der höhern Alkohole, dem Purfurol, charakterisiert. Während aber der wesentlichste, fast nie fehlende Hauptbestandteil des Vorbrandes durch die leicht nachweisbaren Aldehyde gebildet wird, fehlt es beim Nachbrand an integrierenden und regelmäßig auftretenden Substanzen, die sich durch hohe Eeaktionsfähigkeit auszeichnen und daher leicht auffinden lassen.

Auch bezüglich der Bestimmung der Nachbrandsbestandteile sind indessen eine Keihe von Verfahren vorgeschlagen worden. Insbesondere verlegte man sich darauf, die im Nachbrand immer enthaltenen höhern Alkohole, speciell den Amylalkohol, entweder durch den Geruch oder durch Farbenreaktionen zu ermitteln.

Wir beschränken uns darauf, an dieser Stelle einige der wichtigsten dieser Verfahren anzuführen, bemerken indessen, daß -dieselben meistens*, nur für die Untersuchung der Kohsprite, d. h. derjenigen gebrannten Wasser vorgeschlagen wurden, in welchen die Nachbrandprodukte noch verhältnismäßig stark vertreten sind.

Nach Uffelmann und Betelli schüttelt man die zu untersuchenden gebrannten Wasser mit Chloroform, fügt Wasser bis zur Abscheidung des Chloroforms zu, hebt letzteres ab, läßt es vordunsten und prüft den Bäckstand auf seinen Geruch. Man kann auch durch Behandeln des Rückstandes mit Natriumacetat und Schwefelsäure etwa vorhandenen Amylalkohol in dessen Acetat überführen ; letzteres erkennt man noch in. den geringsten Spuren an seinem Geruch.

Otto und Marquardt oxydieren den Chloroformrückstand mit Kaliumpermaiiganat und Schwefelsäure zu Baldriansäure, einer durch ihren intensiven, nicht zu verkennenden Geruch charakterisierten Substanz.

Von den auf Farbenreaktionen sich stützenden Methoden zum Nachweis der höhern Alkohole ist die von Dumas zuerst vorgeschlagene, mit konzentrierter Schwefelsäure, die gebräuchlichste; sie ist von Savalle in Frankreich eingeführt worden, ebenso von Stenberg

256

in Schweden. Ihre Unzuverlässigkeit ist jedoch von Stutzer uud Eeitmair zur Genüge nachgewiesen worden.

Die Verfahren von Bang und Godefroy basieren auf dem nämlichen Prinzip.

Nach Bang wird dem Sprit vor der Behandlung mit Schwefelsäure das Fuselöl durch Schütteln mit Petroläther entzogen. Godefroy verwendet Benzol statt Petroläther. Hohler empfiehlt das Verfahren von Dumas auch zur kolorimetrischeu Bestimmung der homologen Alkohole nach Abscheidung der Aldehyde, des Furfurols und der Basen durch Anilinphosphat.

Nach unsern Versuchen sind jedoch alle diese Methoden zur Prüfung von nur einigermaßen gereinigten Spriten, abgesehen von andern Gründen, schon wegen ihrer geringen Empfindlichkeit nicht verwendbar.

Der einzige Körper, der im Nachbrand fast immer enthalten ist und dessen große Reaktionsfähigkeit einen sehr scharfen Nachweis gestattet, ist das Purfurol, eine Substanz, die nach neueren Versuchen nicht direkt bei der Gärung, sondern erst bei der Destillation alkoholhaltiger Flüssigkeiten entsteht.

Jorissen hatte zum Nachweis des Fuselöls einen Zusatz von Anilin und Salzsäure empfohlen; das Auftreten einer roten Färbung sollte die Anwesenheit von Amylalkohol anzeigen. Förster wies jedoch nach, daß die Kotfärbung einzig vom Furfurol herrührt.

Bei der Prüfung von vielen hunderten rektifizierter Sprite konnten wir nur in einer geringen Anzahl derselben Furfurot finden.

Es muß indessen zur teilweisen Erklärung dieser Erscheinung hervorgehoben werden, daß das Purfurol schon in gewissen Eohspriten, wie beispielsweise im Melasserohsprit, nur in geringer Menge vorkommt. Aus der Abwesenheit des Furfurols im rektifizierten Sprit kann daher kein Schluß auf eine genügende Eeinigung desselben gezogen werden.

Wir thun dies auch nicht, möchten aber die Reaktion dennoch nicht missen, indem es sich, wie unsere Versuche beweisen, in vielen Fällen gezeigt hat, daß Sprite, die einen nachweisbaren Gehalt an Furfurol enthielten, bei der Qualifikation sowohl vom chemischen wie vom degustativeu Standpunkt aus als gering ausfielen.

Auch haben wir vielfach da, wo Purfurol im Sprit vorhanden war, direkt durch Geruch und Geschmack oder nach Ausschütteln mit Chloroform den charakteristischen Geruch des Fusels des ursprünglichen Eohsprits konstatieren können.

In solchen Fällen wurden alsdann l--2 Liter des Sprits rektifiziert und der Nachlauf nach der Rösemethode geprüft. Die Furfurol-

'257 reaktion kann uns demnach immerhin einen Fingerzeig für eventuell weiter vorzunehmende Untersuchungen geben.

Zur Erhärtung des Gesagten diene folgendes: Von sämtlichen in den Jahren 1891 und 1892 als Wein- und Primasprit deklarierten 364 Proben sind nur 3 (0,s %) als furfurolhaltig befunden worden.

Von den 1120 deklarierten Feinspriten enthielten 32, oder 2,8 °/o, geringe Spuren von Furfurol Von diesen 32 Spriten mußten 26, oder 81 %; bei näherer Prüfung (Degustation und Eektifikation eines größern Quantums nebst Fuselbestimmung des Nachlaufs) als nicht zum Trinkkonsum geeignet bezeichnet werden. 4 weitere Proben mit relativ geringer Menge alkoholischer Verunreinigungen konnten noch als ,,mittlere"1 und 2 sogar als gute Peinsprite taxiert werden.

Diese letzten 2 sowohl, wie auch die oben erwähnten 3 Wein- und Primasprite waren alle in Holzfässern gelagert; es ist leicht denkbar, daß die letztern mangelhaft gelatiniert waren und infolgedessen Substanzen in den Sprit gelangten, die im stände sind, eine Furfuroloder furfurolähnliche Eeaktion hervorzurufen.

Wir erwähnen nur beiläufig, daß, in Analogie zum dem hei der Prüfung auf Aldehyd beobachteten Modus, auch bei der Untersuchung auf Furfurol eine Reihe von Vergleichungstypen zwischen 0,0005 und 0,i %o zur Festsetzung des Gehaltes diente. Als vergleichenden Farbstoff zur Fixierung der verschiedenen Nuancen der Keaktion benutzten wir versuchsweise eine verdünnte wässerige Lösung von Safranin.

Häufig können selbst sehr geringe Spuren von Verunreinigungen des Nachbrandes durch das Geruchsorgan erkannt werden. Wir möchten daher speciell zum Nachweis des Fuselöls im Sprit neben der Jorissenschen Eeaktion auf Furfurol die Uffelmannsche Ausschüttelungsmethode em'pfehlen.

Bei Wein-, Prima- und guten Feinspriten konnten wir freilich mit Hülfe dieses Prüfungsverfahrens keinerlei Anhaltspunkte für die Gegenwart von Verunreinigungen finden; für Peinsprite geringer Qualität hingegen gelang es uns oft, bei der Ausschüttelung von cirka 20grädigem Sprit mit Chloroform in neutraler, saurer oder alkalischer Lösung nach dem Verdunsten des Chloroforms einzelne Körper, wie Fuselöl, beziehungsweise Am}'lalkohol oder Ainylacetat in Kartoffelspriten, Morinsche Base in Melassespriten an dem ihnen eigenen Geruch zu konstatieren. Dieselbe Methode eignet sich,
nebenbei gesagt, zur Prüfung des Cognacs.

Diese Kesultate veranlaßten uns, zu untersuchen, wie weit es möglich sei, auf chemischem Wege Verunreinigungen nachzuweisen, die bei der Degustation Geruch und Geschmack des zu prüfenden Objektes wesentlich beeinflussen.

258 Unter der Voraussetzung, später eingehender über dieses Thema referieren zu können, fähren wir die einstweilen auf wenige Körper beschränkten Versuche hier an :

Substanz.

Rohfuselöl Amylalkohol Essigäther Amylacetat Base Morin

Grenze der Verdiinnuno, Grenze der Verdünnung, bei welcher3 nach Ausschütteln bei welcher noch Geruch von 200 cm verdünnten Sprits oder Geschmack bemerk- und Verdunsten des Chloroforms ein Geruch konstatiert bar sind.

werden kann.

l : 50,000 l : 50,000 l : 50,000 l : 100,000 l : 1,000,000

l: l: l: l: l:

20,000 20,000 10,000 500,000 1,000,000

Bei Eohfuselöl, Amylalkohol und Essigäther ist demnach der Nachweis mittelst einfacher Degustation empfindlicher als die chemische Prüfung mit Hülfe der Ausscliüttelung ; bei der Morinschen Baso besteht zwischen den beiden Prüfungsarten kein Unterschied, und einzig bei dem starkriechenden Amylacetat ist die Prüfung unter Zuhülfenahme des Chloroforms der einfachen Degustation in der Empfindlichkeit überlegen.

Wenn wir das über die Untersuchung auf Nachlauf Gesagte zusammenfassen, so können wir unsere Anforderungen in dieser Beziehung folgendermaßen präcisieren : Handelssprite dürfen, sofern sie nicht nachweisl i c h i n m a n g e l h a f t g e l a t i n i e r t e n H o l z f ä s s e r n gelagert h a t t e n , kein Furfurol enthalten. Bei der Aussc,,hütt e l u n g v o n 200 c m 3 auf c i r k a 20 °/» v e r d ü n nt 011 Sprits m i t 2 0 c m 3 C h l o r o f o r m soll b e i m V e r d u n s t e n des l e t z t e r n kein d e u t l i c h e r G e r u c h nach alkoholischen V e r u n r e i n i g u n g e n w a h r n e h m b a r s e i n . In Bezug auf die letztere Anforderung sind indessen noch weitere Versuche vorzubehalten.

Es bleibt uns noch übrig, über die Bestimmung der f r e i e n S ä u r e n einige Bemerkungen beizufügen. 50 cm3 des zu prüfenden Sprits werden mit einigen Tropfen Phenolphtalein versetzt und hierauf i'so-Xormalnatronlauge bis zur Kotfärbung zugesetzt. Es ist uns bei diesen Säurebestimmungen aufgefallen, daß bei reinem Sprit die Rotfärbung immer plötzlich und ohne Übergang auftritt, während bei anerkannt geringen Sorten vor dem Eintritt der roten Farbe vielfach zuerst eine deutliche Gelbfärbung zu beobachten ist. Die in den Jahren 1891 und 1892 auf Säure geprüften Sprite zeigten folgende Werte :

259 tu,,.;i....>,.i-,, SpiitinaiKe.

Weinsprit Primasprit Peinsprit .

.

.

.

Anzahl der Analysen.

.

.

.

°. 84 112 874

Zur Neutralisation der in 100 cm3 Sprit enthaltenen3 Säuren wurden verbraucht cm V» Normalnatron.

Minimum.

Maximum.

Mittel.

0,5 cm8 0,5 ,, 0,5 ,,

l,s cm3 2,s ,, 3,2 ,,

0,85 cm 3 0,ss ,, 0,9i ,,

Der Säuregehalt schwankt demnach nur innerhalb sehr naheliegender Grenzen, und wir abstrahieren daher für diesen Körper von der Aufstellung einer speciellen Qualitätsnorm.

Prüfung der Sprite auf Feinheit.

Wie wir bereits eingangs bemerkt haben, ist bei der Beurteilung der Qualität eines Sprits über die R e i n h e i t hinaus auch die F e i n h e i t in Betracht zu ziehen. Letztere wird, wie ebenfalls schon gesagt, wesentlich durch die Sinnenprobe, d. h. durch die Prüfung auf Farbe, Geruch und Geschmack ermittelt.

Unter einem völlig ,, f e i n e n " Sprit verstehen wir ein Produkt, das in unserer Eeinheitsprobe untadelhaft befunden worden ist und bei entsprechender Verdünnung mit reinem Wasser in der Sinnenprobe keine Färbung und keinen andern als den dem Äthylalkohol eigentümlichen (reinen) Geruch und schwach brennenden (neutralen) Geschmack zeigt. Bin vollständig feiner Sprit darf also -- bei Klarheit in der Farbe -- keine Nebengerüche und keine Nebengeschmäcke aufweisen.

Unsere Qualität Weinsprit entspricht diesen Anforderungen, während der Primasprit etwas, der Peinsprit deutlich von den besagten Eigenschaften abweicht.

Die Unterscheidung von Wein- und Primaspriten ist daher -- einerseits infolge ihrer nahezu übereinstimmenden Reinheit und anderseits in Anbetracht der geringen Differenz ihrer Feinheitseigenschaften -- eine keineswegs leichte und kann nur von sehr geübten Degustateuren mit Sicherheit getroffen werden. Hinsichtlich der Bestimmung der Feinsprite ist die Aufgabe weniger schwierig.

Was die Klassifikation der Feinheitsabstufungen innerhalb jeder der beiden Qualitäten Prima- und Feinsprit betrifft, so unterscheiden wir im allgemeinen, also abgesehen von noch weiter gehenden Abgrenzungsbezeichnungen in einzelnen Fällen, zwischen sehr guten, guten und mittelguten Primaspriten und zwischen sehr guten, guten, ziemlich guten, mittleren und mittelmäßigen Feinspriten. Die letzte dieser Bezeichnungen (mittelmäßiger Feinsprit) soll das Vorhandensein

260

deutlichen Nebengeruchs und deutlichen Beigeschmacks zum Ausdruck bringen. Untermittelmäßige Feinsprite werden zum Trinkkonsum nicht mehr zugelassen, mittelmäßige dem Lieferanten nur ausnahmsweise und vereinzelt ohne Deklassierung abgenommen.

Zur Vornahme der Sinnenprobe werden 10 cm8 Sprit in einem nach oben sich verengernden Glase mit 30 cm8 Wasser (am besten gutes Quellwasser) vermischt. Die so entstandene Mischung ist sofort auf Geruch und Geschmack und sodann auf Farbe und Klarheit zu prüfen.

Im Anschluß an das über die Feinheitsprüfung Gesagte möchten wir noch ein in letzter Zeit oft angewandtes und von uns bereits im Geschäftsbericht pro 1890 erwähntes Mittel zur Beurteilung der Sprite, nämlich d i e O x y d a t i o n s p r o b e m i t K a l i u m p e r m a n g a n a t , erwähnen. Eine Lösung dieses Körpers scheint zuerst von Böttger als Prüfungsmittel auf Fuselöl verwendet worden zu sein. Sehr eingehend hat sich Emil Barbet mit der Einwirkung des Kaliumpermanganats auf Sprite beschäftigt und die erhaltenen Resultate in einer Broschüre : Nouvelle méthode d'analyse usuelle et rapide des alcools niedergelegt. Zur Vornahme der Reaktion wendet Barbet verschiedene Methoden an, je nachdem das zu prüfende Produkt hoch- oder niedriggrädig ist. 94 oder mehr Grade enthaltende gebrannte Wasser werden von ihm in der Eegel unverdünnt untersucht, die niedrigergrädigen aber gewöhnlich auf 42 J /2 Grad herabgesetzt. Außerdem wendet Barbet je nach der Natur der Handelsware verschieden große und verschieden konzentrierte Lösungen des Eeagens an.

Das Kaliumpermanganat färbt die damit versetzten Sprite rotviolett. Durch die Oxydation der alkoholischen Flüssigkeit, welche das Eeagens bewirkt, tritt eine mehr oder minder rasch verlaufende Entfärbung der Mischung ein. Aus der Entfärbungsdauer schließt Barbet auf die Qualität des Sprits. Die Reaktion wird von ihm als beendigt betrachtet, wenn die Flüssigkeit eine ,,couleur saumon" angenommen hat.

Der französische Forscher hat den Einfluß des Kaliumpermanganats auf die verschiedenen, im Sprite konstatierten Verunreinigungen untersucht und gefunden, daß dieser Einfluß der vorhandenen Menge der Verunreinigungen proportional ist. Er kommt, gestützt auf seine Versuche an den fortlaufenden Fraktionen einer einzelnen Kektifikationsoperation, zu der Ansicht, daß das Kaliumpermanganat zur Beurteilung des Eektiflkationsverlaufes sehr gute Dienste leistet. Er hat weiterhin eingehend den Einfluß der Temperatur und der Ver-

261

dünnung des Sprits auf seine Methode geprüft und erkannt, daß Kälte die Reaktion verzögert, Wärme dieselbe beschleunigt und daß für die Nachlaufprodukte die Entfärbung bei niedrigem Alkoholgehalt (42.5 °/o) viel schneller eintritt, als bei hohem (94--96 Vol.-0), während für gewisse Vorlaufprodukte (Aldehyde) das Umgekehrte der Fall ist.

Die interessanten Arbeiten Barbets haben uns veranlaßt, die vorgeschlagene Eeaktion nach verschiedenen Seiten hin auf ihren Wert und ihre Anwendbarkeit bei der Prüfung und Beurteilung der Handelssprite zu untersuchen.

Die bezüglichen Versuche sind in folgender Weise ausgeführt worden : Ein cirka 80 cm3 fassendes cylindrisches Fläschchen mit engem Halse, welches bei 50cm3 8 Gehalt einen Eichstrich hat, wird mit dem zu prüfenden, auf+-15 ° C. temperierten, 95grädigen Sprite bis z u r Eiche gefüllt. Hierauf wird d e m Sprit l cm3 einer Lösung einmaliges Schütteln des Fläschchens erhält man eine homogene, rotviolette Flüssigkeit. Während der ganzen Dauer des Versuches ist streng auf Innehaltung der Normaltemperatur v o n + - 15 ° C. zu achten ; auch müssen sämtliche zu prüfende Sprite gleichmäßig auf 95 ° Alkohol eingestellt werden. Als Schluß der mit demZusatz..

des Reagens beginnenden Beobachtungsdauer wird der Moment beobachtet, in dem die rotviolette Farbe verschwunden ist und einem rostgelblichen Tone Platz gemacht hat.

Zuerst haben wir die Einwirkung des Kaliumpermanganats auf eine Reihe von l °/o alkoholischer Lösungen, insbesondere solcher Substanzen untersucht, welche in den verschiedenen Rohspriten sich zu finden pflegen. Unter diesen Substanzen bewirkten 8, nämlich: Acetaldehyd, Paraldehyd, Acetal, Furfurol, Isopropylalkohol, Allylalkohol, Äthylpropionat und Buttersäure, sofort oder innerhalb wenigen Sekunden eine Entfärbung; 9, als: Propylaldehyd, Valeraldehyd, Isobutylaldehyd, Methylformiat, Essigäther, Propyl- und Amylpropionat, Amylbutyrat und Propionsäure, in l--5 Minuten; 9, nämlich: Methylalkohol, Amyläther, Caprylalkohol, Propylformiat, Amylformiat, Äthylbutyrat, Propylbutyrat, Isobuttersäure und Caprylsäure, in 6 bis 10 Minuten; 16, als: Propylalkohol, Isobutylalkohol, Äthylformiat, Isobutylformiat, Methyl- und Amylacetat, Methyl- und Isobutylbutyrat, Methylisobutyrat, die Valerate des Äthyls, Butyls, Isopropyls und Amyls, Essigsäure, Valeriansäure,
Önantäther, in 11--20 Minuten, und endlich 6 Stoffe: Äthylisobutyrat, Capronsäure, Aceton, Amylalkohol, Propyl- und Isobutylacetat, in mehr als 20 Minuten. Der zur Herstellung der- Lösungen verwendete Sprit zeigte für sich allein 38 Minuten Entfärbungsdauer.

262

Es ist aus dieser Zusammenstellung ersichtlich, daß die Aldehyde, Acetal, sowie einige andere leicht siedende Körper, d. h. solch« Körper, welche hauptsächlich im Vorbrand der Eektifikation auftreten, eine besonders rasche Entfärbung verursachen, während Amylalkohol, d. h. der wesentlichste Bestandteil des Nachbrandes, eine bedeutend höhere Entfärbungsdauer zeigt.

In zweiter Linie haben wir die Permanganatreaktion auf kontinuierliche Reihen von Spritproben einzelner Roktifikationsoperationer, angewendet. Zu diesem Behufe wurde während des Verlaufes der Rektifikation in unserer Delsberger Fabrik jeweilen jede halbe Stunde eine Probe Sprit entnommen.

Die daherigen häufig vorgenommenen Experimente ergaben, daf.i sich die Entfärbungsdauer der Anfangsproben joder Eektifikation blo!> nach Sekunden bemißt; dieselbe steigt alsdann rasch, bleibt in der Mitte des Eektifikationsprozesses einige Zeit mehr oder weniger konstant, fällt gegen das Ende des Peinlaufs etwas und sinkt endlich gegen den Schlul.) der Eektifikation plötzlich wieder bis auf Null.

Die Eeaktion charakterisiert also wesentlich die Vorlaufprodukte. Wir haben beiläufig konstatieren können, da!> gewisse Betriebsvorkehren, wie das Anlassen vermehrten Dampfes, stärkerer Zufluß des Kühlwassers u. dgl., die Entfärbungsdauer sofort zu beeinflussen vermögen.

Ein in unserem Laboratorium ausgeführter Versuch im kleineu ergab ein ähnliches Kosultat. Ein Liter Feinsprit mit 8 Minuten 30 Sekunden Entfärbungsdauer wurde mit Hülfe einer Anderlinischen Fraktionsröhre bis auf restierende 50 cm3 rektifiziert. Die einzelnen Fraktionen zeigten nachstehende Entfärbungsdauern : Fraktion I II III IV V VI Total Cm8 50 100 200 200 200 200 950 Entfiirbungsdauer . . 30" 2'30" 12' 13' 15' 7' Durch Auflösen von Aldehyd in reinem Sprit haben wir eine Keihe von Mustern hergestellt, welche mit salzsaurem Metaphenylendiamin genau die nämlichen Farbentöne ergaben, welche bei der Aldehydprüfung der einzelnen Fraktionen einer Rektifikation resultierten. Diese Muster wurden der Kaliumpermanganatprobe unterstellt. Dabei zeigte sieb, daß die mit reinem Aldebyd hergestellten Proben eine bedeutend längere Entfärbungsdauer aufwiesen, als die entsprechenden Objekte der Eektifikation. Dieses Experiment bestätigt die auch aus andern Schlußfolgerungen abzuleitende Erscheinung,
daß im Vorbrand neben den Aldehyden noch andere Produkte, wie Ester etc., auftreten und auf das Kaliumperinanganat einwirken.

Neben dem Angeführten haben'wir auch konstatiert, daß Spritproben, die längere Zeit in Holzfässern gelagert und daraus or-

263 ganische, leicht oxydierbare Stoffe aufgenommen haben, nicht ohne weiteres mit Permanganat geprüft werden können. Dieselben sind vor Anhandnahme der Prüfung auf 42 Va ° zu verdünnen und abzudestillieren. Noch sei endlich erwähnt, daß unsere bei der Untersuchung des Einflusses der Temperatur auf die Eeaktion erhaltenen Eesultate nicht ganz miteinander übereinstimmen, und daß wir daher beabsichtigen, hierüber noch eingehendere Experimente anzustellen.

Nach den gemachten Erfahrungen möchten wir, was den Wert der besprochenen Prüfungsmethode mit Ealiumpermanganat anbelangt, unsere Ansicht dahin anssprechen, daß aus der Dauer der Entfärbung kein sicherer Schluß auf die Natur der den Sprit verunreinigenden Stoffe und auf die Menge eines einzelnen oder einer Gruppe dieser Stoffe gezogen werden darf.

Die Methode giebt uns nur einen Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage, in welchem ungefähren Maße ein Sprit leicht oxydierbare organische Stoffe enthält.

D i e E e a k t i o n l ä ß t also S c h l ü s s e n u r z u m i t B e z u g auf die G e s a m t h e i t aller auf K a l i u i n p e r m a n g a n a t einw i r k e n d e n Stoffe.

In diesem Sinne möchten wir die nun folgenden Angaben über die in den Jahren 1891 und 1892 mit Hülfe der Kaliumpermanganatreaktion geprüften Sprite aufgefaßt wissen.

Die untersuchten 103 Weinspritmuster wiesen im Minimum 24, im Maximum 90 und im M i t t e l 55 M i n u t e n Entfärbungsdauer auf oder nach Gruppen geordnet: l Sprit mit einer Dauer von 20 bis 29 Minuten = l,o %, 7 Sprite ,, ,, ,, ,, 30 ,, 39 ,, = 6,8 ,, 25 » ,, ,, ,, ,, 40 ,, 49 ,, =24,3 ,, 35 ,, -n -n n n 50 y, 59 ,, = 34 ,, 35 ,, ,, ,, ,, ,, 60 und mehr ,, = 34 ,, 160 Primasprite zeigten im Minimum 10, im Maximum 60 und im M i t t e l 32 M i n u t e n oder: 26 Sprite = 16,25 % eine Dauer von unter 20 Minuten, 43 -n = 26,87 fl ,, -n * 20 bis 29 Minuten, 43- ,, =26,87 ,, ,, ,, 30 ,, 39 ,, 37 ,, = 23,I8 w ,, ,, ,, 40 ,, 49 ,, 9 -n -- «>> 68 ,, ,, ,, ,, 50 ,, 59 ,, 2 ,, = 1,25 ,, ,, ,, ,, 60 und mehr Minuten.

1011 Feinsprite ergaben im Minimum eine sofortige Entfärbung, im Maximum eine Entfärbungsdauer von 65, im M i t t e l eine solche von 13 M i n u t e n oder nach Gruppen: Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. IV.

21

264 26 Sprite = 2,57 °/o unter 1 Minute Entfärbungsdauer, = 27,io ,, 1 bis 4 Minuten Entfärbungsdauer.

7) = 22,06 ,, 5 D 9 ,, ·n n 10 bis 14 ,, = 14,34 ,, ·n ·n = 8,90 ,, 15 ,, 19 ,, ·n ·n = 7,82 ,, 20 ,, 24 ,, n T) = 6,08 ,, 25 ,, 29 ,, ·n ·n 30 und mehr Min. Entfärbungsdauer.

= H^S 1> ·n

274 223 145 90 79 61 113 1011

100,00

Fassen wir diese Eesultate etwas näher ins Auge, so zeigt sich vor allem aus eine deutliche Abstufung der mittleren Ergebnisse bei jeder der drei Spritqualitäten.

Nicht dieselbe scharfe Unterscheidung tritt beim Vergleich der Einzelbeobachtungen auf. Es zeigen sich vielmehr Übergänge von einer Klasse zur andern. Dieselben erklären sich leicht, wenn wir bedenken, daß es Verunreinigungen, wie Aldehyde, Ester etc., giebt, welche in Spuren dem Sprit einen angenehmen Geruch und Geschmack verleihen und daher bei der Degustation nicht stören, auf Kalinmpermanganat jedoch sehr lebhaft einwirken, während höhere Alkohole, wie Amylalkohol etc., die schon in geringer Menge unangenehme Geruch- und Geschmacksempfindungen hervorrufen, die Permanganatlösung viel langsamer entfärben.

Auf die nämliche Ursache wird wohl auch die Erfahrung zurückzuführen sein, daß ein infolge seines Gehalts an Verunreinigungen chemisch gering taxierter Sprit zuweilen selbst von einem geübten Dégustateur als gut bezeichnet wird. Wir kennen Beispiele von Fällen, in denen Feinsprite, denen eine relativ erhebliche Quantität Vorbrandprodukte absichtlich zugesetzt wurde, selbst von gewiegten Degustateuren trotz diesem Zusatz als ,, s e h r g u t " qualifiziert wurden.

i:"*/";Ein weiterer Grund dafür, daß die oben gebotenen Zifferreihen eine schärfere Abscheidung im einzelnen nicht zeigen, liegt darin, daß verschiedene der untersuchten Sprite, insbesondere unter den Wein- und Primaspriten, in Holzfässern gelagert hatten und daß wir diesem störenden Umstände in den Experimenten der Jahre 1891/92 angesichts der verhältnismäßig geringen Bedeutung der Faßware nicht durchweg durch eine vorausgeschickte zweckdienliche Destillation Rechnung getragen haben.

Bei den mannigfachen Versuchen, die wir mit der Permanganatreaktion vornahmen, sind uns noch einige weitere Thatsachen aufgefallen, die wir an dieser §telle kurz erwähnen möchten.

265

Unter anderm machten wir die Beobachtung, daß eine längere Lagerung der Sprite für die schon beim Beginn der letztern guten Qualitäten eine ganz bedeutende, für die geringere Sorte dagegen gar keine oder nur eine unbedeutende Zunahme der Entfärbungsdauer zur Folge hat und daß bei der Destillation dieser gelagerten Sprite im Salzbade die Entfärbungsdauer in manchen Fällen wieder mehr oder weniger abnimmt.

Wir beobachteten ferner, daß die längere Einwirkung des direkten Sonnenlichtes auf die Sprite vor Beginn der Reaktion eine beträchtliche Abnahme der Entfärbungsdauer zur Folge hat. Da diese Erscheinung, wie wir durch Versuche nachweisen konnten, nicht durch bloßes Erwärmen hervorgerufen wird, so ist dieselbe wohl einzig den durch das Sonnenlicht verursachten chemischen Vorgängen zuzuschreiben.

Aus dem Mitgeteilten geht hervor, daß die Wirkung der Kaliumpermanganatreaktion von der Temperatur und Gradstärke des Sprits, von der mehr oder weniger guten Abtrennung seiner Vorbrandbestandteile, von der Dauer der Lagerung, vom Material des Lagerungsgefäßes, von der Einwirkung des Sonnenlichtes und von andern Einflüssen mehr abhängig ist. Die mit dieser Reaktion erhaltenen Eesultate sind daher mit Vorsicht aufzunehmen. Gestützt auf die über mehr als 1500 Objekte ausgedehnten Versuche glauben wir jedoch immerhin den Satz aufstellen zu dürfen: G e r i n g e S p r i t e z e i g e n in der O x y d a t i o n s p r o b e mit K a l i u m p e f i n a n g a n a t im allgem e i n e n e i n e k u r z e , g u t e S p r i t e eine lange E n t f ä r b u n g s dauer.

Wir kommen zum Schlüsse. Kekapitulierend führen wir an, daß wir alle zum Trinkkonsum bestimmten Sprite vor der Abgabe in den Verkehr auf Keinheit und Feinheit prüfen und uns in der Beurteilung des qualitativen Wertes derselben in jedem Einzelfalle auf das Gesamtergebnis der verschiedenen Untersuchungsmethoden stützen.

Die Degustation giebt uns dabei meistens nur über das Vorhandensein von verunreinigenden Stoffen überhaupt Auskunft. Durch die chemisch-physikalische Prüfung erhalten wir häufig Aufschluß über die Qualität und Quantität der einzelnen verunreinigenden Bestandteile. Wo uns die Sinnenprobe irre leiten kann, reicht uns die Chemie Mittel in die Hand, solche Irrtümer aufzudecken. Umgekehrt bietet uns die Sinnenprobe vielfach die Möglichkeit zur
Erkennung der Anwesenheit von äußerst geringen Mengen von verunreinigenden Substanzen, von Substanzen, die auf chemischem Wege einstweilen noch nicht konstatiert werden können.

Eine zutreffende Würdigung der Qualität ist daher nur aus der zusammenfassenden Betrachtnahme aller Untersuchungsergebnisse abzu-

266

leiten. Die einzelnen Verfahren ergänzen einander vielfach in zweckmäßiger Weise. Es wird die Aufgabe der weitern wissenschaftlichen und administrativen Entwicklung sein, die Lücken, die zu einer vollständigen Ergänzung noch bestehen, auszufüllen.

TIII. Verkauf von Spiritus und Sprit zu Trinkzwecken; Torräte an gebrannten Wassern und Holzgebinden; Warenbewegung.

Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 1892. B.-B1. 1892, Bd. III, S. 857.

Bericht der nationalrätlichen Kommission vom 1. November 1892.

B.-B1. 1892, Bd. V, S. 798.

In ihrem Berichte vom 1. November 1892 macht die nationalrätliche Geschäftsprüfungskommission die Anregung, die Alkoholverwaltung möge den Bestellern dadurch entgegenkommen, daß sie für Zahlungen nicht nur Checks auf Bern, sondern anch solche anf andere Schweizerplätze annehme.

Dem gegenüber ist hervorzuheben, daß die Verwaltung -- freilich ohne sich hierzu grundsätzlich zu verpflichten -- von jeher auch Bankchecks auf außerhernische Orte acceptiert hat, dabei aber selbstverständlich bezüglich der Effektuierung der Bestellungen die Verantwortlichkeit für alle Verzögerungen ablehnen mußte, die aus den notwendigen Erkundigungen über die Einlösbarkeit jener Checks entstehen konnten.

Verkauft wurden im Geschäftsjahre:

267

A. Gebrannte Wasser.

MeterHektoliter centner à 100° à 95/96» 4,752.145 Weinsprit, . . . zu Fr. 175. -- per q.

-- Primasprit Kahlbaum . . . . ,, ,, 173. -- ,, ,, 2,635.885 -- Primasprit an170.-- 7,839.3io derer Firmen .

167.-- 46,195.445 Feinsprit 143.25 hl. 11,238.1587 9,565.940 Rohspiritus Total 70,988.705 Weniger: Vergütungen für Qualitätsdifferenzen (30. --), Mindergrade (8.70), Manchi (99.73) nnd diverse Kückerstattungen (292.10) . . . . Fr. 430.53 abzüglich Frachtvergütungen . . ,, 21.43

Erlös Fr.

831,625. 37 456,004. 65 1,332,682. 70 7,714,639. 31 1,609,866.23 11,944,818.26

409.10 Bleiben 11,944,409.16 Der wirkliche Erlös beträgt indessen bloß 11,944,102.19 Die Differenz von 306.97 repräsentiert den Überschuß der Abrundungen über die Aufrundungen bei der Pakturiernng.

B. Holzgebinde.

Stückzahl.

Ganze Gebinde Halbe ,, Viertelsgebinde Specialgebinde Petroltonnen .

. 446 . 711 . 1270 .

36 . 934

Erlös.

Fr.

15,077. 85 16,873. 20 19,222.41 1,250. 20 4,670. -- 57,093. 66

Durchschnittserlös per Stück im Berichtsjahr, im Vorjahr.

Fr.

Fr.

35.22 33.81 23. 73 23.53 15.14 15.18 34.73 35.58

5.--

5.--

Ab: Vergütungen für 15.-- Minderwert . . .

Bleiben 57,078.66 Was den Verkauf nach Absatzgebieten betrifft, so reproduzieren wir die umstehende Übersicht unter denselben Vorbehalten, die wir in den frühern Berichten jeweilen gemacht haben. Die Ziffern geben ein Bild der geographischen Verteilung des V e r k e h r s der Alkoholverwaltung; sie repräsentieren nicht eine Statistik des V e r b r a u c h s der einzelnen Landesteile. Immerhin kommt ihnen mit Bezug auf die örtliche Verteilung des Konsums ein orientierender Charakter zu.

Die Berechnung des Kopfumsatzes basiert, wie in den vorangegangenen Jahren, auf den Bevölkerungszahlen von 1888.

1

resp.

i Bezirke.

ZUrlch. . .

Affoltern ,.

Andelfingen Bülach Dielsdorf .

Hinweil .

Borgen .

Meilen . .

Pfäffikon .

Uster . .

Winterthur Zürich . .

Bern . . .

Aarberg .

Aarwangen Bern . .

Biel . .

Bären . .

Burgdorf .

Conrtelary Delsberg .

Erlach .

Freibergen

_

Fvnnpf CAfJUI 1

'Weinsprit.

27,667,6 246Î5 129,5

-- 125,5 500,5 624,6

374 -- ;

KahlbaumPrimasprit.

Primasprit.

Peinsprit.

8,943 1,184,5

89,555,5 5,950

235,708 46,285,5

-- -- -- 508 -- 763

-- 2,094,6

3,258

2,727

--

1,897 23,770 69,863,e

3,760,5 18,430

-- 4,626,6

-- 1,043,6

32,374,6 1,452 3,675 621,6

-- 774 -- 391

A TiHp.rftr

2,411 5,141

-- -- 116 -- ~

128 1,265 12,967 20,783

-- 246

234

531

6,886 52,411,5 29,289 3,122

509

Rohspiritus.

249,9 125,2

-- -- -- -- -- -- -- -- 124,7

268

Inlandsabsatz.

Abgesetzte Quantitäten In Kilo à 95/96°.

W

i\an ion o

Total.

362,123,9 53,791,7 363,6 5,352,6 784,6 9,159,6 66,003 51,209 5,849

755

5,135 13,333,6 6,301,5 88,047 155,522,7 39,820,5 57,232,5 1,126,334,1 788,399 Z,060,259,i 49,431,» 4,217 15,442,5 29,772,4 499 21,970,6 129,874,8 158,014,3 376,620 106,463,6 226,983 8,388 821 125,626 26,277,0 159,317,9 28,742,6 39,954,» 2,163 5,374,« 33,633,6 156,354,6 191,241,« 632 39,548 41,158,6 1,334 276,6 144,654 141,946 1,818 -- -- 19,198,c 19,071,5 127,i 40,329 ~ 3,028 36,910

Ins Ausland.

Kilo.

87,4

-- -- -- -- -- -- -- -- -- 8,*

Im ganzen.

Per Kopf der Bevölkerung.

1892. 1891. 1890.

Kilo.

Kilo. Kilo. Kilo.

362,036,e 1,0 1,0 1,0 53,791,7 4,2 3,9 4* 363,5 0,o 0,0 0,0 5,352,5 0,3 784,5 0,0 0,0 0,o 9,159,6 0.» 0,» 66,003 2,1 2,i 2i 51,209 2,o 2,« 2,8 5,849 0,3 0,4 o<

o.» o!.

o;,

755

13,325,5 79,a 155,443,5 3,581,si 2,056,677,9 -- 49,431,9 158,014,2 18,» 376,601,1 159,317,9 39,954,9 -- 191,241,6 -- 41,158,6 -- 144,654 -- 19,198,6 -- ~ 40,329

0,0

0, 1,3 3,8 2,9

5s 5,i

8,6 4,o 6,4 1,6 10,3 2,9 3,7

0,0

Oo

1,* 3,'

3,8

o,2

2,9

o;V2

5,i

2,7 5,8 4,3

7,8

8,1

3,7 6,4

2,4

5,9

2,i 9,3 2,4 2,9

8,1 2,5

11,, 1,' 2^

Inlandsabsatz.

Abgesetzte Quantitäten In Kilo à 95/96°.

K (intono resp.

r* Bezirke.

Weinsprit.

KahlbaumPrimasprit.

Andoror Primasprit.

Feinsprit.

Kohspiritus.

Total.

Fvnnrt CApuri Ins Ausland.

Kilo.

Graubraunen Frntigen . .

Interlaken .

Konolfingen .

Laufen . .

Laupen . .

Münster . .

Neuenstadt .

Nidau" . . .

Oberhasle Pruntrut . .

Saanen . .

Schwarzenburg Seftigen . .

Signau . . .

Simmenthal.Nied.OberThun . . .

Trachselwald Wangen . .

--

--

-- 3,618,5

-- 3,462,5

-- -- -- 807

612 164 125 121

1,951

4,509

-- -- -- -- 127 -- 127 -- -- -- 2,383 -- -- 14,437 516,5 6,941,5

39,183 9,556,5 386,5

146 -- 129

117 -- 1,987

-- -- -- 797 264 -- 1,340 130 536

-- 551

1,485,5 648,6

~

381,6 2,445

125 --

--

22,584,6 3,131 51,105

--

23,171 377,6 56,401,8 9,31)7,7 2,784 21,635,5 53,714,7 8,265,6 47,561,6 1,684 275,832

12,371,6

123

5,544,3 4,930,7 15,785,5 13,665,7 538,e 14,552,i

-- -- -- 251

--

23,386,5 7,776,4 85,468

4,263,9 28,738

389

--95,6

3,763 2,131 13,838,5

-- 20,664 8,336,5 37,355

5,449,8 21,052,* 85,996,4

95,5 45,653,8 32,166,4 144,667,1

46,875 6,141,6 2,005,5

162,086,6 10,071,6 28,159,6

831,3 120,o 123,7

250,461,8 26,538,9 30,675,3 [

i

-- --

3,562,3

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- ~

Per Kopf der Bevülkerung.

1892. 1891. 1890.

Kilo. Kilo. Kilo.

Kilo.

23,171 1,8 2,o V 377,5 0,o 0,o 0,0 52,839,5 2,i 3,o 2,7 9,307,7 0,3 0,, 0,3 2,784 0,5 0,7 21,635,5 l,o 2,* 2,0 53,714,7 3,3 2,8 2,t 8,265,s 1,8 1,7 47,561,« 3,!

3,, 3,7 1,684 0,i 0,1 2 275,832 10,8 10,8 10,7 -- -- 23,386,5 0,4 2,t 7,776,i 0,3 0,. 0,4 85,468 3,9 3,* 3,4

0,1

v

o,

1,5

389 95,5 45,653,8 32,166,4 144,667,4

250,461,3 26,538,9 30,675,»

0,0

0,0

0,0

0,0

1,* --1,* 1.8,1» 1,1

1,5 1,3

8,1 1,' 1,0 1,8

6,9

1,6

1,« 2, 2

1,6

1,4 !

2,2

]

269

Luzern . . .

Entlebuoh .

Hochdorf . .

-- -- 1,153,5 263,6

10,799,6 254,6 42,623 3,501,6 2,620 5,725 39,121 1,267 32,619,6 1,684 273,589

Im ganzen.

Export 'Weinsprit.

KahlbaumPrhnasprit.

Anderer Primasprit.

Feinsprit.

77,311,5 29,881 16,663 9,792

Ins

Rohspiritns.

Total.

Ausland.

16,039 10,770 2,431

-- -- 837

12,357,6 17,696 8,674,5

Uri Schwyz . . .

127

1,563

3,067,6

Einsiedeln Gersau . .

Höfe . .

Kiißnacht March . .

Schwyz .

.

.

.

18,706,6

115 -- 247,5 5,980,6

.

.

--

12,363,5

Obwalden.

. .

Nidwaiden

. .

243,5

Glarus . . . .

6,449,5

Zup

8,818

.

.

.

.

.

.

.

.

2,048

8,427,5

124 244

9,326,5

21,229

78,267

-- -- -- -- -- 9,326,6

-- -- 372

777 -- 1,658

4,154,6 1,912 14,790,5

13,811,5 1,803 60,217,6

1,690,5

-- --

--

2,959

20,333

73,803

8,289 1,637,5 1,650,5

9,841,5 378,6

660

4,490,5

236,216,5 26,353 72,262 23,261

T

508 1

_ -- -- -- -- -- -- -- -- --

14,945

4,440,5 Ì ·*·)"

-- -- --

14,549,5

8,109

272,5

105,708 58,347 29,192,ä

-- -- 586,7

21,906

Im ganzen.

:

127,529

892 -- 2,277,5 23,946,6 3,715 96,698 11,847,6 22,149,6 44,686,5

2,673,4 ! 265,447,9 28,369 -- 74,544,6 : -- -- ; 28,655,6

·,!

Kilo.

Kilo. Kilo. Kilo.

105,708 1,9 2,4 2,i 58,347 1,9 1,8 1,8 29,192,2 0,9 ·0,8

o,.

14,549,5 127,529

-- -- -- -- -- -- -- -- --

87,334

!

; -

Per Kopf i der Bevölkerung.

1892. 1891. 1890.

Kilo.

Luzern . .

Sursee . . .

Willisau . .

Freiburg .

Broye .

Glane .

Gruyère

270

Inlandsabsatz.

Abgesetzte Quantitäten In Kilo à 95/96°.

Kantone resp.

Bezirke.

260,4

-- -- --

0,8

0,7

0,6

2,5

2,i 0,i 0,o

892

0,1

2,< 0,2

-- 2,277,5 23,946,5 3,715 96,698

(V 8,1

0,i

0,3

0,3

4,6


3,7

o,.

2 l' 0,i

7,9

11,847,6

0,7

0,7

0,7

22,149,5

1,'

1,'

1,'

44,686,5

1,S

1,2

',1

87,334

3,7 )

3,8

3,5

265,187,5 28,369

2,2 1,9

2,2

2 :

1,9

2,0 ;

74,544,5"

5,3

4,8

28,655,5

1,8 <'

'*

4,. :

1,*

1

"

1.Î

Abgesetzte Quantitäten In Kilo à 95/96°.

a«-nSnionB resp.

f Bezirke.

Inlandsabsate.

1*

1

;

Weinsprit.

KahlbanmPrimasprit.

Anderer Prima- Feinsprit.

sprit.

Rohspiritus.

Total.

Fvnnrf t Apun ins Ausland.

Kilo.

Sarine .

Lac . .

Sense .

Veveyse

.

.

.

.

.

.

.

.

Solothurn . .

Balsthal . .

Bucheggberg DorneoE . .

Olten . . .

Solothurn Baselsiadt

. .

Baselland . .

Ariesheim Liestal . .

Sissach . .

Waldenburg .

-- -- 1,256,5 -- -- -- 634,5 622 70,735,5

657 2,099,6 -- 1,584,6 -- --.

--

-- -- -- 1,313,5

3,356 -- 2,961,5 394,5 -- 378,5

-- -- -- -- --

-- -- -- 378,6

--

121,5

-- -- 121,6

-- 4,464,5

30,827 81,271 124 2,118,5

-- -- 28,642,5 2,568 6,125 -- 2,306,6 17,643

120,908,5 6,220,5 22,483 4,462 22,931,5 64,811,5

84,785

282,767

1,533,5 1,164,6 369

-- 4,821,5 -- -- -- 4,821,5

81,930,5 21,754 31,353,6 28,203 620 18,927

-- 2,568 -- 15,375,5

1,524,9 881,9 266,6 -- 114,425,7 3,463,3 36,812 -- 22,491,3 51,659,i 22,424

-- -- -- -- -- -- -- -- -- --

33,378,* 96,406,9 390,6 3,703 265,233,2 12,251,8 65,420 4,462 48,363,8 134,735,6 462,025 86,820 21,754 35,479,5 28,966,6 620 24,248,5 -- 2,568 -- 20,697

-- 260,4 -- -- -- -- -- -- -- 8,167,4 -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

Per Kopf der Bevölkerung.

1892. 1891. 1890.

Kilo.

Kilo. Kilo. Kilo.

33,378,4 l,i l,i l,i 96,146,5 6,3 6,9 6,8 390,e 0,0 0,o 0,0 3,703 0,1 0,i 265,233,2 3,o 2,9 2,9 12,251,8 0,9 l,i 3,7 3,» 2,«, 65,420 4,462 0,5 0,4 o,< 2,o 48,363,8 2,i 2,0 134,735,6 6,, 6,0 6,3

o,<

1.»

453,857,6

6,1

86,820 21,754 35,479,5 28,966,5 620 24,248,6 -- 2,568

1,1

-- 20,697 ,1i

6,5

6,s

1,8

V

1,5

0,9

1,0

0,9

2,«

2,5

2,7

1,8

1,8

0,0

0,i

0,o ;

0,6

0,6

0,5

-- 0,5

0,6

0,8

1,0

1,0

2,2

271

Schaffhausen Klettgau, Ober- .

,, Unter-.

Keyath . .

Schaffhausen

369,5 7,690

:

Im ganzen.

Weinsprit.

KahlbaumPrimasprit.

Anderer Prima- Feinsprit.

sprit.

Inlandsabsatz.

Rohspiritns.

Total.

Export Ins Ausland.

Kilo.

Schleitheim .

Stein . . .

Appenzell A.-Rh.

Hinterland .

Mittelland .

Vorderland .

Appenzell l.-Rh.

St. Gallen . .

Gaster . . .

Gossau . .

Rheinthal, Ober,, UnterRorschach .

St. Gallen .

Sargans . .

See ....

Tablât . . .

Toggenburg, Alt»

Neu-

n Ober,, UnterWerdenberg .

Wyl . . .

-- -- 383

383 -- -- -- 3,848

-- -- 120 277,5

-- 1,428,5 986 -- -- -- 669,5 -- -- 244 122,6

-- -- -- -- -- -- --

1,021

-- -- -- -- -- 123 -- -- -- -- -- 126 -- 772

-- -- 9,733 744 6,944 2,045

547 31,790,5

-- 261 -- 404 -- 10,419

1,017 1,614,5

-- 253 6,696 7-,477 2,388

-- 1,261

280,6

703 15,094,5 10,853 3,362 879,6 1,370 109,908,5

-- 1,570 31,719 6,804 6,216 28,494,5 1,138 9,491 4,645

125

2,794 1,410 9,151 2,509 3,842

280,6

-- --

703 25,334,7 11,980 10,306 3,048,7 1,917 146,568

124,3

-- -- 124,» -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

272

Abgesetzte Quantitäten in Kilo à 95/96°.

IKsnionQ fqninna resp.

Bezirke.

-- 1,831 31,839 7,485,5 6,216 40,465 3,141 11,105,5 4,645

378

i: :· i.

10,159,5 8,887 11,665 2,753 5,997,5

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

Im ganzen.

Per Kopf der Bevölkerung.

1892. 1891. 1890.

Kilo. Kilo. Kilo.

Kilo.

280,6 0,0 0,0

703

0,2

25,334,7 11,980 10,306 3,048,7 1,917 146,568

0,4

-- 1,831 31,839 7,485,6 6,216 40,465 3,141 11,105,6 4,645

378

-- 0,a

0,0

0,7

0,4 0,6 0,7

0,1

0,1

0,7 0)2

0,1

0,i

0,2

0,o

0,6

0,6

öi

0,1

0,0 0,0

1,6 0,4 0,4 1,6

1,6 0,6 0,7 1,6

0,5

1,8 0,4 0,4 1,*

0,,

0,1

0,7 0,8 0,0 0,8 0,7 0,6

0,3

0,, 0,0

10,159,6 1,0 8,887 0,0 11,665 0,6 2,753 1 0,, ü,i 5,997,6 | 0,6 0,6

0,4 0,4

0,1 0,2 0,4 0,0 0,7 1,0 0,6 0,1 0,7

Inlandsabsatz.

Abgesetzte Quantitäten in Kilo à 95/96°.

K 5l ntnno naiiiuiiu

resp.

Bezirke.

Fynnrt ins Ausland.

hAjJUI

Weinsprit.

KahlbaumPrimasprit.

Anderer Primasprit.

2,471

24,575

Feinsprit.

Kohspiritus.

Total.

l

1

Kilo.

GraubUnden . .

Albnla . .

Bernina . .

Glenner . .

Heinzenberg .

Hinterrhein .

Im Boden Inn . . . .

246 9,845

-- -- -- -- -- --

-- -- 121 272 -- -- 2,877

245

-- 1,421

1,233,6 2,650,6

-- -- -- -- 1,050 --

-- -- 17,062 --

3,685,5

28,581

143 261 27,977

--

10,916,5 1,028 2,305

-- 505 988,B 1,254,5 2,051,6

252

-- -- -- -- 2,162 -- 1,122,5

2,192

-- 2,051

664 2,185 750,5 1,024,6 8,642,5 501,5 1,189,5

--

66,502,5

_126 26,718 3,262

386 2,627 5,330 7,943 4,325 127,6

128 15,530

--

133,762 31,195,6 3,946 5,935 10,258 2,959,6 2,671 18,840

--

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 26,987

-- -- -- .

-- 120,4

-- -- --

139,211,6 507,5 1,565 26,963,6 3,787,6 1,123,5

246 15,349 9,188 9,176,6 9,026,6 270,5

389 61,619

-- 203,932 32,887,5 8,436 6,685,6 11,787,5 14,872,9 4,427 23,203,5

252

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

Kilo.

Kilo. Kilo. Kilo.

139,211,6 1,* 1,8 1,* 507,6 0,0 0,o 0,i 0,3 0,2 1,565 0,!

26,963,6 2,5 2,3 2,1 3,787,6 0,5 0,, 0,* 0,4 1,123,6 0,, 0,8 246 0,0 15,349 2,4 1,' 2^6 1,0 i 9,188 0,8 0,9 0,1 9,176,6 0,7
v

389 61,619

0,2

0,1

5,0

4,9

1,0

0,9

--

203,932 32,887,5 8,436 6,685,6 11,787,6 14,872,9 4,427 23,203,6

252

1,5

o,1,<

-- 4,9 1,0 1,5

4

0,3

0,7

0,,

0,3 0,5 0,6

0,8

0,3

0,,

0,2

0,» 0,3 0,7

1,0

1,5

l,«

0,7

0,0

0,0

0,2

!

273

Landquart, OberUntern Maloja . . .

Moësa . . .

Münsterthal .

Plessnr . .

Vorderrhein .

Aargau . . .

Aarau . . .

Baden . . .

Bremgarten .

Brigg . . .

Knlm . . .

Laufenburg .

Lenzburg . .

Muri . . .

45,663 381,5 1,565 124,6 253,6 737,6

Per Kopf Im der Bevölkerung.

ganzen. ; 1892. 1891. 1890.

Fvnnrt kAfiuri

Weinsprit.

KahlbanmPrimasprit.

Anderer Prima- Feinsprit.

sprit.

Kohspiritus.

Total.

ins Ausland.

Kilo.

Rheinfelden .

Zofîngen . .

Zurzach . .

Thurgau . . · Arbon . . .

Bischofszell .

Dießenhofen Prauenfeld .

Kreuzungen .

Münchweilen Steckborn .

Weinfelden .

Tassln. . . .

Bellinzona .

Elenio . . .

Levantina .

Locamo . .

Lugano . .

Mendrisio Kiviera . .

Valle Maggia Waadt. . . .

Aigle . . .

274

Inlandsabsatz.

Abgesetzte Quantitäten in Kilo à 95/96°.

Ksntono resp.

c Bezirke.

-- 2,405,5 126,6 1,513 -- 123 -- 128 877 258 -- 127 3,209

254 -- 1,372,5 387 926,6

-- 269 15,976 1,399

-- 401 -- 647 -- -- -- -- 647 -- -- -- 1,295,6

-- -- -- 1,295,6 -- -- -- --

44,854

125

1,148 12,355,5

120 8,861 1,374 1,073

120 1,029 1,968

-- 549 2,748 14,340,5 5,681,5

-- 2,268 2,779 125,5 3,486,5

7,929,6 41,618 8,409,5 28,667 5,315 3,535

374

2,105 5,260

377 412

11,289 113,014 20,858 1,177,5 1,271 3,095,5 41,515,5 44,583,5

-- --

513 --

25,742,5 2,984

315,512,o 20,500,4

-- 26,866,e -- -- _ -- -- -- -- -- -- 117 -- -- -- -- -- 117 -- -- 120,»

9,077,5 83,646,6 8,656 39,688 6,689 4,731

494

3,262 8,752

635 961 14,164 131,976 26,793,5 1,177,6 4,911,5 7,170 42,028 49,113,5

513 269 402,205,7 25,008,4

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

Im ganzen.

Per Kopf der Bevölkerung.

1892. 1891. 1890.

Kilo.

Kilo. Kilo. Kilo.

9,077,6 0,7 0,6 0,7 2,8 83,646,e 3,o 2,' 8,656 0,6 o,< 0,i 39,688 0,8 0,8 0,8 ü,689 0,1 0,8 0,3 0,2 0,* 4,731 0,3

494

3,262 8,752

635 961 14,164 131,976 26,793,5 1,177,5 4,911,5 7,170 42,028 49,113,5

513 269 402,205,7 25,008,4

0,!

0,!

0,0

0,5 0,0 0,0 0,9

0,5

0,4

0,2 0,9

0,2

1,0 1,8

1,1 1,9 0,0 0,0

1,0 1,5

o,2

0,1 0,5 0,8 1,0 2,8 0,1 0,0 1,6

l,s

0,,

0,1 0,0

0,8 0,8

2,9 --

1,0

1,1

0,8

0,2 0,7 0,8 0,5 3,8 0,0 0,0

1,0 :

0,,,

Abgesetzte Quantitäten in Kilo à 95/96°.

Kfintnnp i\mi tuile

resp.

Bezirke.

Aubonne . .

Avenches . .

Cossonay . .

Ech allons Grandson . .

Lausanne . .

La Vallée .

Lavaux . .

Morges . .

Moudon . .

Nyon . . .

Orbe . . .

Oron . . .

Payerne . .

Pays d'Enhaut .

Rolle . . .

Vevey . . .

Yverdon . .

Wal l i s . . . .

.

.

.

.

.

KahlbaumPrimasprit.

-- -- -- 130 503

-- -- -- 1,993 321

122 366 374 518 462

1,001

35,551

10,197

129 357 237 -- 253

1,038

-- 2,059

--

-- 4,918 -- 273 251 -- -- 130

Anderer Prima- Peinsprit.

sprit.

-- 511 4,190

--

-- 534 -- 119,6

1,175

7,964 1,378

117

3,392 1,973

1,028

741

-- -- -- -- --

-- -- -- -- --

-- -- -- -- --

369

_

2,902.5 2,533 10,881 21,737 92,459,5

-- -- -- --

322

998,5 50,576 2,074,6 25,913,6 5,765

Total.

Kilo.

3,268,6 2,907 13,522 il 23,023 139,208,6

451

__ --

1,866,5 59,921 2,074,5 26,439,6 7,708,3

-- -- 120,3

10,588

4,101 33,563 30,104 57,338,5 1,537

-- -- -- --

125 -- --

-- -- -- -- -- -- --

h

12,766,5

i 4,484 |t · 38,783 40,158 60,485,6 1,537

i

-- -- --

--

Im ganzen.

Kilo.

491

491

125

,

253 653

Kohspiritus.

Inlandsabsatz.

-- -- -- -- -- -- --.

-- -- -- -- -- --

.

-- -- -- -- -- -- -- -- --

3,268,6 2,907 13,522 23,023 139,208,6

451 1,866,6 59,921 2,074,6 26,439,6 7,708,8

125 12,766,5 4,484 38,783 40,158 60,485,6 1,537

Per Kopf der Bevölkerung.

1892. 1891. 1890.

Kilo. Kilo. Kilo.

0,o 0,i 0,i 1 0,6,

0,8

0,8

0,3

0,2

0,» !

1,* 1,5

0,8 1,6

l,i 1,6 3,3

3,4

0,0

0,0

0,1

3,, ,

0,1

0,1

Oi 3,< 0,i

0,5

1,6 0,5

0,6

i

0,0

0,1

0,5

1

1,2

0,9

0,!

4,1 0,i 1,9

1,1

3,9

1,6

0,0

0,7

0,5

1,*

2,4

2,*

2,2

0,5 2,6 1,9

0,6

0,5

0,4

0,2

0,2

0,2

-- -- -- --

0,0

275

Brig . .

Conthey .

Entremont Goms . .

Hérens .

Weinsprit.

P » cxpon ins Ausland.

resp.

Bezirke.

Inlandsabsatz.

Cvnnctt

LX p 0 rl

Weinsprit.

KahlbaumPrimasprit.

-- -- 1,255

128 -- --

-- -- 123 -- -- 19,832 525

-- 780 -- -- 120

And6r6r Prima- Feinsprit.

sprit.

Rohspiritus.

Total.

Ins Ausland.

Kilo.

Lenk . . .

Martigny . .

Monthey . .

Baron . . .

St-Maurice .

Sierre . . .

Sion . . .

Visp . . .

Neuenburg . .

Boudry . .

Chaux-de-Fonds .

Locle . . .

Neuchâtel .

Val de Kuz .

Val de Travers Genf . . . .

Ville . . .

Rive droite .

Rive gauche Schweiz . . .

Ausland . . .

Total

276

Abgesetzte Quantitäten In Kilo à 95/96 °.

Kflntnnn n an lull c

-- -- -- -- -- 613 128 --

881 6,787 11,006 10,261 1,257 25,321,5

288

-- -- -- -- -- -- -- --

1,009 6,787 12,261 11,041 1,993 25,449,5

408

-- -- -- -- -- -- -- --

Per Kopf der Bevölkerung.

Im ganzen.

1892. 1891. 1890.

Kilo. Kilo. Kilo.

Kilo.

1,009 6,787 12,261

0,i 0,5

1,»

11,041 1,993 25,449,6

--

1,2

-- 0,9

0,.

0,0

0,0

221,790,6 4,453 5,450

--

475,214,6 263,586,5 783,931

320

--

4,619,544,5 956,594

320

--

7,098,870,5 222,081

1,2

6,876,789,6 !{ --

1,8 0,0

9,o

8,8

4,9

4,*

4,1 4,6 6,5

4,8 4,6

7,0 0,*

o,< 34,,

31,o

S,' 10,"

11,0

0,4

5,9

0,1

1,1 1,2 2,3

320

';

0,6

0,i 2,2

i;»

--

0,9 --

242,2 1,148,623,7 114,930,e 1,033,693,1 9,* 828,982 57,322,6 4,3 22,!

45,569 57,345 -- 3,174 242,» 117,490,2 117,490,2 3,9 101,950 -- 79,127 1,509 79,127 363 67,297 4,4 -- -- 157,064,7 6,s 991 163,230 27,177 111,974 6,165,3 -- 4,277 502 4,277 0,t 2,847 928 -- -- -- -- 618,411,6 37,, 13,131 31,259 727,154,6 108,742,o 183,419,5 499,345 713.893,5 95,054 618,839,5 5,7 43,181,5 477,372,5 115,235,6 78,104 -- 77,074 114,976 411,196 646,166 74,150,« 572,015,6 10,8 42,920 -- -- 1,030 2,169 2,169 O.i 1,139 -- -- -- 65,558,5 20,903,o 44,654,9 259,6 -- 65,037,5 -- 261,5 475,214,5 263,586,5 783,931 4,619,224,5 956,594 7,098,550,5 222,081 6,876,469,5 2,3 77,777 6,798 6,674 9,958 23,088

0,0

0,1 2,5

1,0

408

0,0 0,5

--

2,3

--

-- '

277 Der kantonsweise Inlandsabsatz per Kopf betrug: 1889. 1890. 1891. 1892.

Zürich . .

Bern. . .

Luzern . .

uri ...

Schwyz . .

Obwalden .

Nidwaiden Grlarus . .

Zng . . .

Freibnrg .

Solothnrn .

Baselstadt .

Baselland .

Kilo.

Kilo.

Kilo.

Kilo.

1,0

1,0

1,0

1,0

3,,

3,8

3,7

3,8

1,6

1,6

1,8

1,* 0,, 1,*

0,6

0,7

0,8

2,1

2,4

2,5

0,5

0,7

0,7

0,7

0,9

V

1,'

1,'

0,9

1,'

1,2

1,8

3,6

3,8

3,7

2,o 2,*

2,1

2,2

2,»

2,9

2,9

5,8

6,2

6,6

2,e

1.»

1,6 1,*

3,0 6,1 1,»

1889. 1890. 1891. 1892.

Schaffhansen Appenzell A.Rhi .

Appenzell I.Rh. .

St. Gallen .

Graubünden.

Aargan . .

Thurgau . .

Tessin . . .

Waadt . .

Wallis . .

Neuenburg .

Genf . . .

Schweiz .

Kilo.

Kalo.

Kilo.

Kilo.

0,5

0,5

0,6

0,6

0,3

0,4

0,4

0,4

0,1

0,2

0,1

0,1

0,5

0,e

0,6

1,0

1,»

1,3

0,7

1,0

0,9

1,0

0,2

0,3

0,3

0,8

0,8

1,0

V

1,0

1,3

1,6

1,6

1,6

0,4

0,4

0,6

0,5

7,3

8,8

9,0

9,4

4,2

5,9

5,8

5,7

1,9

2,3

2,3

2,3

0,c

1,*

Bezirksweise ergiebt sich folgende Verteilung: Zahl der Bezirke.

Mit 0,o bis l,o ,, 2,o ,, 3,o ,, 4,o ,, 5,o ,, 6,0 ,, 7,o ,, 8,0 ,, 9,o ,, I0,o ,, Ilio ,, 12,o ,, 13,o ,, 14,o ,, über

einem Absatz 1 Kilo .

2 n .

3 n .

4 T) .

5 71 .

.

6 ,, 7 T) .

8 T) .

9 11 .

10 1 1 .

11 11 .

.

12 n 13 n .

14 ·n .

15 T> .

15 ·n .

1890.

1889.

per Kopf von . . . . . 1 1 5 106 30 . . . . . 3 0 17 . . . . . 14 . . .

3 8 .

.

. . .

5 7 .

.

1 .

.

. . .

5 . . .

4 4 . .

2 . . .

2 . .

. . . -- 2 . .

-- . . . -- . .

1 . . .

1 . .

1 2 . . . . .

-- -- . . . . .

-- . . . . . -- . . . -- . .

--1 1 . . . . .

181 181

1891.

1892.

102 31 20 8 6 2 5 2 1 1 2

103 32 15 9 6 4 5 -- 3 -- 3 -- -- -- -- 1 181

-- -- -- -- 1

181

278

Nach den v e r s c h i e d e n e n J a h r e s z e i t e n verteilt sich der Absatz gebrannter Wasser zu Trinkzwecken, wie folgt:

Weinsprit.

Primasprit.

Feinsprit.

Rohspiritus.

Monat.

Total 1892.

Per Per Per Per Kalender- Kalender- Kalender- Kalendertag 1892. tag 189t. tag 1890. tag 1889.

Metercentner & 95/96 °.

Januar . .

Februar .

März . .

April . .

Mai . . .

Juni . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

867,i95 417,71

Total

4752.145

454,92B 408,i45 401,06 B

317,28

310,26 360,396 390,7iB 416.735 406,425 5

501,30

932,22 6 959,995 847,8i B 862,606 871,88B 792,775 B

737,64 886,49 845,286 824,676 930,46 983,82

3,776,13 799,02 3,505,77 798,57 B 3,844,35 782,80» 3,338,605 808.152 3,581,5l 774,44 3,282,556 654,686 3,378,60 582,23 7 3,478,89 643,603 4,037,96 800,38G 938,42 B 4,404,536 4,940,1» 1,046,541 4,627,04 937,06«

10,475,i75 46,195,446 9,565,94

5,874,57 5,682,06 5,929,899 5,417,4o7 5,628,395 5,047,80' 5,008,7s2 5,368,788 6,074,34° 6,584,37 7,323,6!6 7,049,2s1 70,988,70B

189,50

186,49

191,29

190,80 183,14

180,68

201,36

181,67

173,54

168,84

165,85 163,53

195,93

161,57

173,19 202,« 212,40 244,ia 227,39 193,96

182,16

160,28

200,96

154,94

188,83

140,31 137,52

169,20 175,18 163,9i 161,75

141,45 117,59

120,00 146,31 169,05

151,84

166,49

185,74

196,27

230,82 249,59 223,68

215,00 230,2i 227,01

198,72

192,03

189,65

158,oi

215,45

194,60

279

Zum Schlüsse dieses Kapitels geben wir vier Tabellen über die Warenbewegung im Geschäftsjahre. Die erste dieser Übersichten giebt ein Bild der allgemeinen Bewegung mit Aufzeigung und Wertung der am Jahresschluß vorhandenen Vorräte der Verwaltung an gehrannten Wassern und Holzgebinden. Die zweite Übersicht stellt die Bewegung in den einzelnen Depots dar, mit Unterscheidung der verschiedenen Warenkategorien. Die dritte Übersicht zeigt, wie sich der Verkehr mit gebrannten Wassern in den verschiedenen Depots nach der Passung gestaltet hat, und zwar ohne Eücksicht darauf, ob die den Ein- und Ausgang vermittelnden Gebinde der Verwaltung oder Drittpersonen gehörten. Die vierte Übersicht endlich repräsentiert den Umsatz der Gebinde der Verwaltung im Detail.

Bnndesblatt. 45. Jahrg. Bd. IV.

22

280

Allgemeine Ware Käufe

Aus dem

Waren-Kategorie.

i

im Berichtsjahr.

Der

Vorjahre

Rektifi-

Im Inland inkl.

tragene SchmuggelVorräte.

ware etc.

2 3

kations-

Über-

Im

anstalt

Ausland.

Übergeben.

4

5

Aus der Rektifikationsanstalt zurück-

erhalten.

6

A.. Grel>ran.nt 886,035

5,276,385

Primasprit

1,712,616

10,663,810

Feinsprit

3,194,726

64,787,115

Sprit Überhaupt . . . .

5,793,266

80,726,7*0

--

2 605 66o

22,689,190

Alkohol zur Denaturierung

751,690

39,040

Fusel

111,690

89,8oo

9,988,640

23,911,o9c --

23,911,o9c

24 313 ico

-- fi99_iuo

fifid.Oflt

"B. Holzgetoincle de

;

Ganze Fässer zur Aufnahme vou Trinksprit

170

Ganze Fässer zur Aufnähme von Denaturierungsware . . . .

29

2

--

338

--

Halbe Fässer

312

6

700

Viertelfässer

339

2

1,232

1

36

779

84

Specialgebinde . . . .

Petroltonnen

202

--

--

--

--

--

--

--

--

281

ewegung pro 1892.

Übertrage von einer Kategorie in die andere.

(-- Ausgang, -P Eingang.)

Zusatz an DenaturierungsStoffen.

Manchi (-) Überschüsse (+)

Disponible Mengen.

7

8

9

10

In das Jahr 1893 Übertragene Wovon zum Vorräte.

Export.

Verkäufe im Berichtsjahr.

Total.

11

12

13

Wert derselben.

14

Fr.

rasser (Metercentner).

-

283,8ao

--

--

13,716

5,864,775

4,752,1«

-

435,235

--

--

13,295

12,797,796

10,475,176

-38,250,6io

--

+

60,510

53,703,130

46,195,«6

-38,099,196

--

-j-

33,6oo

72,366,ooo

61,422,766 2,220,810

56,880

17,325,820

9,565,940

422,MO -- 192,140

32,722,980

30,943,620

169,790

28,9io

- 6,411,930 ·31,701,890

--

--

--

+

2,660

-- -- --

-- -- --

1,112,680

90,500. --

2,322,620

170,000. --

7,507,986

530,000. --

10,943,235

790,500. --

7,759,380

680,000. --

1,779,160

115,500. --

140,880

2,500. --

ervpaltung (Stücke).

--

--

--

--

--

--

--

--

--

--

--

9

-- --

2

-- --

10

501

417

29

29

1,018

711

1,571

1,270

37

36

1,055

934

--

-- -- -- --

84

307 301 1 121

15,250.--

282

Warenbewegung pro 1892 in den einzelne Gebrannte Wasser (Metercentner).

Depots.

Weinsprit.

Centralverwaltung Eingang . . . .

(ehem. Laboratorium) Ausgang . . . .

Bestand Ende 1892 Verkehr Aarau . .

. . Bestand Ende 1891 Eingang . . . .

Ausgang . . . .

Bestand Ende 1892 Verkehr Basel

Buchs

Bargdorf . . . .

Delsberg . . . .

Romanshorn

. .

Depots überhaupt

-- -- --

Prima Kahlbaum.

Anderer Primasprit.

-- -- --

-- -- -- 5 95 äs 1,161,« l,122,o«

241,87B

371,86"

484,10

88,9*" 242,8o" 218,oo"

651,876

74,10 1,135,«»

OO Bestand Ende 1891 OÖ»82 Eingang . . . . 1,655,85" Aasgang . . . . 1,485,09 Bestand Ende 1892 209,t86 Verkehr 3,140,9l6 Bestand Ende 1891 115,«a Eingang . . . .

567,84 Ansgang . . . .

616,s7 Bestand Ende 1892 67,oo Verkehr 1,184,9i Bestand Ende 1891 155,12 Eingang . . . . 2,052,88 Aasgang . . . . I,842,i866 Bestand Ende 1892 366,4« Verkehr 3,895,oi" Bestand Ende 1891 334,40 Eingang . . . .

707,45 Ansgang . . . .

646.W Bestand Ende 1892 395,» Verkehr 1,354,oo Bestand Ende 1891 -- Eingang . . . .

-- Aasgang . . . .

-- Bestand Ende 1892 -- Verkehr -- Bestand Ende 1891 886,02" Eingang . . . . 5,468,u§ Ausgang . . . . 5,241,62 Bestand Ende 1892 1,112,68 Verkehr 10,709,64"

331,75 190,84*

263,19 368,si 85,72"

631,50 77,3s 81,48

122,os 36,75

203,49 292,90" 1080,795 6

933,8i 440,8s" 2014,11 168,63

1422,6i 1353,io 238,u 2775,7i

133,79"

Feinsprit

3,c: 3,,: --7, äl

450,ii 8,076,3i 6,524,4 2,002,1l

2,284,89 14,600,7: 46 13 1 334 « 2,142,54 7,388!* 1,750,17» 7,632,i 438,4»" ' 1,090,7.

3,892,7i6 15,020,3 18248 3607 1,470,00 3,306,7 3,661,6 1,456,«8 196,05 105,8 6,868,4 2,926,55 541,4 261,oa6 709,44 19,926,4 782,3» 16,512,4 188,n6 3,955,4 1,491,77 36,438,8 507,c 26,o>B 3,313,97 22,434,4 2,992,8." 22,588,2 347^4 353,8 6,306,8« 45,022,6 .

-- -- -- -- -- 1101,5."

-- -- -- -- 610,86

2937,00 8.797X 3019,5« 8,104,80 1019,oo» l,303,«i6 5956,58 16,902,»e>

2,417.» 2,417,o 4,835,8 3,194,7 63,553,7 59,240,4 7,607,o 122,794,1

283

Depots, nach den Warensorten ausgeschieden.

Gebrannte Wasser (Metercentner).

Rohspiritus.

Denaturierungssprlt.

Fusel.

Holzgebinde (Stücke).

*i Gebrannte :flö 'S.

M* =5 g Wasser r^ -S. o Überhaupt.

H

o §E

"S

Ü"'

--

--

3,63

-- -- --

-- -- --

-- -- --

3,63 7,26 1,158,66

-- -- -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- l,587,w 15,042,98 9,686,9!

6,943,48 !4,729,si 1,018,20

(4,668,76 14,871,05 815,90 3,539,80

-- -- 2,605,««

6

2,8l

2,8l6

--

5,69

1,07

i!«' 2,H

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

14,85 14,86 --

29,70 265,59 19,039,78 18,602,98 702,3* 37,642,71 486,io 12,336,68 11,745,66 l,077,ia 24,082,8« 751,69

-- -- -- -- 111,59

757,5» 728,8i 140,88

1485,77 -- -- -- -- 111,59 757,5s 728,ai

31,396,i76 4,557,96 30,367,«' 140,88 7,759,88 l,779,n 4,269,» 61,762,58 1485,77 19,711,68

9,81 3,7s 8,544,38 2,428,oo 18,358,io 1,610,49

11,450,88" ll,236,8o6 1,824,57 22,687,69 736,20 5,426,i2 5,756,64 405,78 11,182,66

2,838,57° 38,827,296 29,771,98B 11,893,87" 68,599,29 2,432,is 72,344,4466 71,783,oi 2,993,« 144,127,46 486,io 14,754,58 14,163,66 1,077,12 28,918,14 9,262,20* 152,620,67»6 141,259,9ü 20,622,95» 293,880,60

--

--

14 137 140 11 277 22 93 86 29 179 3 61 58 6 119 22 122 130 14 252 98 137 220 15 357 11 --2 9 2 170 550 636 84 1186

-- --

29 --29 --29 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --29 29

58 __ -- -- -- -- 29 29 58 --87

'/·



n = -S

ᤣ

.S J If l i *î O- c/>

2 1 1 3 54 197 233 18 430 33 199 164 68 363 80 292 310 62 602 83 171 187 67 358 56 221 190 87 411 6 --2 4 2 312 1082 1087 307 2169

--

--

--

--

--

59 362 402 19 764 70 351 385 36 736 59 703 714 48 1417 99 164 215 48 379 44 513 425 132 938 8 45 35 18 80 339 2138 2176 301 4314

-- --

-- --

-- -- 35 35 --70 --1 1 --2 _^ -- -- -- -- 163 100 204 59 304 39 764 740 63 1504 202 900 980 122 1880

2 1 1 3 156 696 804 48 1500 125 678 670 133 1348 142 1057 1083 116 2140 204 457 532 129 989 361 1000 1068 293 2068 64 809 779 94 1588 1052 4699 4937 814 9636

284

Warenbewegung pro 1892 in den einzelnen Depots, nach der Fassung ausgeschieden.

Die Ein- bezw. Ausgänge gebrannter Wasser lagerten bei Einbezw. Ansgang in: Depots.

Lagerreservoiren.

Kesselwagen.

ganzen Fassern.

halben Fässern.

Total.

kleineren Fässern.

Metercentn er.

l. Ein gang.

i. K äufe.

9,458,35 10,004,76 4,426,25 29,815,68 18,818,77 12,161,20 84,684,90

Aarau Basel Buchs Burgdorf Delsberg Komanshorn . . .

Depots überhaupt . .

137,885

75,76 5

119,62B

1,398,26 23,423,os

468,89 354,61 453,49 591,i45

5

419.085 206,68 620,78

25,354,54

1,943,605

1,550,305

269,88

5

126,485

6

B

184,28

9,791,i2B5 10,927,06 5,326,28 31,873,96B6 43,453,7l 12,161,20 113,533,35

2. Iieklassierungt
Aarau Basel Buchs Burgdorf Delsberg . . . .

Romanshorn . . .

Depots überhaupt . .

0,81B 5

101.49

6,854,385 3,270,42 2,417,90 12,644,5i5

1,83B

1,02 21,21

B

10,88

6,46

2,59

12,665

2,58 31.475

5

5,54

6,39

2,69

61,635

16,oi5

l,n 2C,80

1 40,00 B 8,10 6,901,ii6 3,280,5l 2,417,90 1 2,748,966

Die Ein- bezw. Ansgange gebrannter Wasser lagerten bei Einbezw. Ausgang in : Depots.

Lagerreservoiren.

ganzen Fässern.

Kesselwagen.

halben Fässern.

kleineren Fässern.

Total.

Metercentner.

3. Rektifikationsanstalt.

i

Delsberg

9,1 .155

an

1(\AA

\

10 Di

24 576 es

4. Reexpeditionen.

Delsberg .

Eomanshorn . . .

Depots überhaupt . .

563 oe

-- --

5

563,06B

2 12

32 26

5,16

1,29

37,42

3,41

597 44B 6,45

603,895

5. Diverses.

--

--

19 76

382 856

0 49 5

90 75 49 8B5

425 ss 169,08

0 08

1 75

5

1,137,675

3,68

--

4 54

--

5,06 B

1,75

1.51 0 46 6 0 96 0 61 6,82 13,89B

3,63

21,26

383,8i6 91,T4

52,2l B 436,09 B 169,08 1,157,785

285

Centralverwaltung . .

Aarau Basel . . . .

Buchs Burgdorf Delsberg Romanshorn . . .

Depots überhaupt . .

286

Die Ein- bezw. Ausgänge gebrannter Wasser lagerten bei Einbezw. Ansgang in: Depot«.

Lagerreservoiren.

Kesselwagen.

ganzen Fassern.

halben Fässern.

kleineren Fassern.

Total.

Metercentn er.

6. Eingänge überhaupt.

Cèntralverwaltung . .

Aarau Basel Bnchs Burgdorf Delsberg Romanshorn . . .

Depots überhaupt . .

3,63

20.065 484,85 90,76

6,904,2* 8,695,756 2,586,98 13,782,09

9,458,85 10,004,76 4,426,25 29,815,68 19,381,8s5 12,161,20 85,247,965

137,888

75,765

122,i6B

291,09 129,076 1,429,74 48,022,11

479,68 354,61 457,88 604,i7 5

191,166 B

5,16

50,014,66

425,B8 219.905 640,67 l,«»

1,971,8l

1,604,26

3,68

9,818,72 ll,450,8s6 5,426,12 38,827,295 72,344,44B 14,754,68 152,620,675

II Au sgang.

1. Ver kaufe.

Cèntralverwaltung . .

Aarau Basel . . . .

I Buchs Bnrgdorf .

Delsberg Eomanshorn . . .

Depots überhaupt . .

3,68 101,82

99,70 3,160,265 712,50 4,074,2s6

5,167,6*5 6,088,465 1,845,19 15,517,36 21,976,86 2,806,88 53,402,28

2,045,7i5 2,829,44B 2,293,68 4,240,485 6,308,40 1,069,06 18,786,68S

1,305,84 1,480,12 1,506,62 2,530,6l1 11,812,46*

7,058,64 25,697,885

3,63

8,519,10 10,499,8* 5,645,89 22,388,ao6 43,257,989 11,646,93 ' 101,961,isB

Die Ein- bezw. Aasgänge gebrannter Wasser lagerten bei Einbczw. Ausgang in: :

Depots.

Lagerreservoiren.

Kesselwagen.

ganzen Fässern.

halben Fässern.

kleineren Fässern.

m,,4._i

Total.

Metercentner.

2. Deklassierungen und ähnliches.

Aarau Basel . . .

Buchs Burgdorf.

Delsberg Bomanshorn . . .

Depots überhaupt . .

5

0,88

6

29,60

6,864,B8B 3,270,42 2,417,90 12,583,84B

--

-- 93,28

--

B

10,88

2,56 Î

-- -- --

25,77 5

2,59 *·)""

6,89

2,59

0,60 6,28B 5,54 8.16B 1,11

-- 125,446

18,675

21,60

1,88B

140,oo5 8,10 6,901,uB 3,280,5l 2,417,90 12,748,96B

3. Rektifikationsanstalt.

_

Delsberg

--

25,012,40

25,012,40

--

4. Reexpeditionen.

_

13,39 13,89

185,6i 360,77

10,54

14,85

546,28

26,58

14,85

5 2,84 îu

15,99

2,84 B

201,50 386,i6 13,39

2,845

603,89B:

287

Aarau Basel Burgdorf Delsberg Depots überhaupt . .

288

Die Ein- bezvv. Anggänge gebrannter Wasser lagerten bei Einbezw. Ansgang in: Lagerreservoiren.

Depots.

Kesselwagen.

ganzen Fässern.

halben Fässern.

kleineren Fässern.

Total.

Metercentner.

5. Dh> er ses.

Aarau Basel .

Buchs Burgdorf Delsberg Eomanshorn . . .

Depots überhaupt . .

20,71 0,065

9,04

187.675 51,41 B

91,865

204,06

0,57

O.io

97,44

452,oo5

4,649

21,io 395,46 103,05 96,6i4

13,99°

218,726

0,89 26,58

28,89

0,57

26,74 5

239,09

152,8iB 42,53

1,24

98,68

215,12

933,63

6. Ausgängt; überhaupt.

Centralverwaltung Aarau Basel Buchs Burgdorf . . . .

Delsberg Eomanshoru .

Depots überhaupt

. .

3,fi3 21,54B 58,495

287,88

9,04

. .

. .

. .

6,956,46 28,500,27 2,515,34 38,061,14

460,47 3,160,838 712,50 4,621,i35

5,167,54B 6,224,805 1,845,256 15,553,665 21,983,35 2,806,88 53,581,oo

2,045,7i 5 3,027,958 2,347,B5 B 4,257,92 B 6,310,99 1,069,06 19,059,20

1,309,57B 1,638,72 1,554,69 2,543,48'' 11,827,67 7,059,78 25,937,45

3,63

8,544,38 ll,236,8o5 5,756,54 29,771,995 71,783,oi6 14,163,66 141,259,925

Die Ein- bezw. AnsgSnge gebrannter Wasser lagerten bei Einbezw. Ausgang in: Depots.

Lagerreservoiren.

Kesselwagen.

ganzen Fassern.

halben Fässern.

kleineren Fässern.

Total.

Metercentner.

III. ÏVerkehr (Einjjang und Ausjfang).

Centralverwaltung . .

Aarau .

.

Basel . . . .

Buchs Burgdorf Delsberg Romanshorn . , Depots überhaupt . .

©

542,8*B 99,79

13,860,69 32,196,o2B 5,102,27 51,843,33

9,458,85 10,292,08 4,426,26 30,276,06 22,542,67 12,873,70 89,869,io

5,304,98 6,515,395 1,974,38 16,983,405 70,005,46 2,812,04 103,595,56

2,121,48

1,431,78

3,507,48B 2,702,06 5 4,715,755 6,915,i65 1,069,06 21,031,oi

1,829,88B i;980,22 5 2,763,89 12,468,1* 7,061,07 27,541,70

7,26

18,358,10 22,687,69 11,182,66

68,599,29 144,127,« 28,918,14 293,880,60

IV. Der Veri ehr nach den verschiedene n Fassungen i n °/o des Gesa mtverkehrs.

lOO.oo 100,oo 0,23

51,62

28,89

11,56

7,80

2,39

45,36

28,72

15,46

8,07 17,71

0,89

39,58

17,66

24,16

20,21

44,18

24,76

6,87

22,34

15,64

48,67

4,80

8,65

17,64

44,52

9,72

3,70

24,42

17,64

30,58

35,25

7,16

4,08

9,87

lOO.oo 100,oo ; 100,oo i 100,oo lOO.oo 100,oo lOO.oo |

289

Centralverwaltung . .

Aarau Basel Buchs Bnrgdorf Delsberg Romanshorn . . .

Depots überhaupt . .

7,26 41,61

290

Verkehr pro 1892 im Gebindelager der Verwaltung.

Eingang.

Depots.

·A

o

Einka uf im

Bestand am 1. Januar 1892.

'/i



M

5

p.

OS

l

/i



V« i n P.

o

Vi Vi V«

Aarau

43 54 59

26 28

Basel

22 33 70

52 124 146 35

Buchs

3 80 59 22 83 99

11

6

--

l

P.

1

V» 'A V»

è X
P.





öS



3

P.


1

202

26 28 97

85 140 168

--

40 -- --

«

40 75 165 --

1

39

11 132 247

120

9

113 171 164

39

--

1

«

163 136 217 490 --

8

Total 199 312 339

96

11 160 336

98 56 44

Bomanshorn . . . .

à

UmfUllungen.

0

Centralverwaltwng

Delsberg

Reexpedltlonen.

Inland.

Ausland.

1

38

700 1232 36 84 ! 2 6 1

i

1 61 29

3

16 1

l 2

71 ft

1 23 -- -- -- -- --

--

--

--

--

11

1779 162 141 395

_l

77 235 509

Ausgang.

Verkauf.

Depots.

VCentralverwaltiwg

*/·

V*

«j

!

P.

'A

Reexpeditionen.



p. Vi V* V« P. Vi £ 1



1
-4-s

114 205 293

2

9 89 192 35

Buchs

47 178 463

1

V* èS P.

v>

180 120 152

198

35

736

2

2

--

Total 446 711 1270 36 934

29

12

37

26

--

2

--

S P.


-- --

11

40 75 165

29 68 36

11 132 247

6 62 48

18 19

14 67 48

-- -- -- -- -- -- --

10 162 141 395 -- -- 77 235 509

15 87 132

-- --

1 58

4 18

63

84 307 301

1 121

9

A

9

V*

26 28 97

33 70 80 6 63 70 273

6

03 '/S

1

4 3--

94 117 135

Romanshorn . . . .

03



Bestand auf 31. Dez. 1892.

1

.

Basel

UmfUllungen.

Abgang.

291

292

IX. Monopolgebühren auf Qnalitätsspirituosen etc.

Bekanntmachung des Zolldepartements vom 22. Februar 1892, B.-B1.

1892, Bd. I, S. 771.

BEB. vom 23. September 1892, B.-B1. 1892, Bd. IV, S. 496.

BEB. vom 30. September 1892, B.-B1. 1892, Bd. IV, S. 518.

Auf denjenigen alkoholhaltigen oder zur Alkoholbereitung dienlichen Artikeln, welche kraft der bestehenden Gesetzgebung durch Private importiert werden dürfen, werden an der Landesgrenze folgende Monopolgebähren bezogen: 1. R o h s t o f f e , die zur B r a n n t w e i n b e r e i t u n g dienen, beziehungsweise dienen können.

per Metercentner, brutto.

Enzianwurzeln, frische Fr. 1. 50 Enzianwurzeln, getrocknete ,, 3. -- Kirschen, eingestampfte ,, 5. -- Pflaumen, eingestampfte ,, 3. 50 Trester (von frischen oder getrockneten Trauben), als solche importiert ,, 3. 50 Trester importierter frischer oder eingestampfter Trauben zur Weinbereitung . . ,, -- . 7 0 Trester importierter Trockenbeeren zur Weinbereitung ,, 4. 20 Weinhefe, flüssige ,, 7. -- Zwetschgen, eingestampfte ,, 3. 50 Diese Gebühren werden von der Alkoholverwaltung auf schriftliches Gesuch hin zurückerstattet, sofern und insoweit -- unter Beigabe der Frachtbriefe und der Quittungen über die Entrichtung von Zoll und Monopolgebühr -- durch amtliche Zeugnisse nachgewiesen wird, daß die mit Gebühr belegten Stoffe eine Behandlang erfahren haben, welche die Darstellung gebrannter Wasser aus denselben ausschließt. Die Art dieser Behandlung ist in den amtlichen Zeugnissen speciell namhaft zu machen.

2. B r a n n t w e i n e , L i q u e u r e , E s s e n z e n und E x t r a k t e zur B e r e i t u n g g e i s t i g e r G e t r ä n k e , W e r m u t w e i n e v o n mehr als ISVa G r a d e n , A l c o h o l a b s o l u t u s und F u s e l ö l e Pr. 80 per Metercentner, Bruttogewicht, ohne Eücksicht auf den effektiven Alkoholgehalt.

293

Alle nach der Gradstärke verzollbaren Qualitätsspirituosen (Alcohol absolutus ausgenommen), welche einen Alkoholgehalt von über 72 Graden aufweisen, bezahlen außer der Gebühr von Fr. 80 per q.

noch einen Monopolzuschlag von 80 Cts. per Grad und per Metercentner für jeden Grad über 72.

Auf Liqueuren bis zu 25 Graden Alkoholgehalt wird bis auf weiteres nur eine Monopolgebühr von Fr. 20 per q., brutto erhoben.

Die Monopolgebühr auf Fuselöl wird von der Alkoholverwaltung zurückerstattet, wenn ihr glaubwürdig nachgewiesen wird, daß die Ware nur zu technischen Zwecken gebraucht worden ist.

3. Auf W e r m u t w e i n von w e n i g e r als I8lk G r a d e n A l k o h o l g e h a l t wird keine Monopolgebühr zum Bezug gebracht.

Die Monopolverwaltung erhält indessen 25 °/o des Fr. 8 per q. betragenden Wermutzolles zugeschieden.

4. N a t u r w e i n e mit m e h r als 15 und K u n s t w e i n e mit m e h r als 12 G r a d e n A l k o h o l g e h a l t unterliegen für jeden weitern Grad einer Monopolgebühr von 80 Cts. per q., hrutto.

(Nach dem Inkrafttreten des mit Spanien abgeschlossenen Handelsvertrages wird dieser Besteuerungsmodus insofern modifiziert werden, als der Bezug der Monopolgebühr für Malaga-, Xeres-, Marsala-, Malvasia-, Moscato- und Vernaccia-Weine in Pässern erst bei Erzeugnissen mit mehr als 18 Graden Alkoholgehalt in Wirksamkeit tritt. -- Der Bund wäre befugt, alle aus Nichtvertragsstaaten stammenden Naturweine, wie die Kunstweine, schon bei einer Alkoholstärke von mehr als 12 Graden mit Monopolgebühr zu belegen; wir haben von diesem Kechte vorläufig nur gegenüber Portugal Gebrauch gemacht, indessen gegenüber Frankreich, dem einzigen Nicbtvertragsstaate mit namhaftem Weinhandel nach der Schweiz, für den aus verwaltungstechnischen Gründen entsprungenen Verzicht in einer entsprechend höheren Bemessung des Weinzolles Ersatz gesucht.)

Himbeerwasser, Himbeerweine, Heidelbeerweine und Johannisbeerweine werden als Kunstweine behandelt.

5. A l k o h o l haï t i g e W a r e n , w eiche weder zum T r i n k gebrauch noch zur H e r s t e l l u n g von Getränken dienen (Drogueriewaren, Parfümerien, Cosmetica, pharmaceutische Präparate, Frucht- und Beerensäfte, die sich nicht als Liqueure qualifizieren, in Alkohol eingemachte Früchte u. dgl.), 80 Cts. per Alkoholgrad und q., brutto.

(Nach den
Handelsverträgen mit Deutschland, Österreich-Ungarn, Italien, Spanien und Rumänien hätte der Bund das Eecht, die Gebühr auf den mit Alkohol hergestellten Produkten, die sich nicht als Getränke

294

charakterisieren, nach Maßgabe der bei der Fabrikation verwendeten Alkoholmenge zn beziehen. Der Bundesrat hat indessen auf die Ausübung dieses Rechtes bis auf weiteres Verzicht geleistet. Infolgedessen wird für die Berechnung der Monopolgehühr der effektive Alkoholgehalt der Ware im Moment der Einfuhr zur Grundlage genommen. Artikel, die mit Alkohol hergestellt werden, aher nach vollendeter Fabrikation keinen Alkohol mehr enthalten oder doch nur Spuren von solchem [Ameisenäther, Chloroform, Essigäther, transparente Glycerinseifen, Jodoform, Schwefeläther, Salol, Salpetergeist n. dgl.], bezahlen danach his auf weitere Verfügung überhaupt keine Monopolgebühr. Auf allen anderen hierher gehörenden Produkten aus Alkohol aher wird die Gebühr, wie bereits gesagt, bloß nach Maßgabe des ^tatsächlichen Alkoholgehaltes bestimmt.

Nach denselben Handelsverträgen wäre der Bund befugt, außer der Monopolgebühr von 80 Cts. eine zur Ausgleichung der Mehrkosten des schweizerischen Steuersystems hestimmte Ausgleichungsgehühr zu erheben. Auch diese Gehühr hat der Bundesrat bis auf weiteres nicht in Anwendung gesetzt.)

Auf alkoholhaltigen Erzeugnissen, zu deren Herstellung im Inlande denaturierte gebrannte Wasser verwendet werden, wird die Monopolgebühr von 80 Cts. per Grad und q. nicht erhoben, bezw.

zurückerstattet (Essig, mit denaturiertem Alkohol hergestellte Spirituslacke oder Schellackpolituren u. dgl.).

Sendungen der unter Kategorie 5 fallenden Fabrikate, bei welchen die genaue Angabe des Alkoholgehaltes in der Einfuhrdeklaration fehlt, werden in Anwendung von Art. 15 des Zollgesetzes als 100grädige Ware behandelt.

Anlehnend an diese gedrängte Darlegung des geltenden GebührenSystems geben wir zunächst -- unter den in frühem Berichten gemachten Vorbehalten -- auch für 1892 eine Statistik des monopolpflichtigen Imports der Privatpersonen nach Warenkategorien.

295 Art der Ware.

I. Rohstoffe

Erhobene Monopolgebühr.

Fr.

Importunants in abgerundeten Kilogrammen.

für Brennzwecke.

Enzianwurzeln, frische ,, trockene . . . .

Kirschen, eingestampfte . . . .

Trester, als solche importiert . .

,, von importierten Trockenbeeren Trester von importierten frischen Weintrauben Weinhefe, flüssige

194. 93 1,048.44 15.50 11,195.85

12,995 34,948 310 319,881

26,585.92

632,998

56,923.42 472.98

8,131,917 6,757

96,437.04

9,139,806

317.60 16.80 14.40 20. -- 7.20 75.20 17. -- 65.60 56.60 1,105. -- 182.60

397 21 18 100 9 94 21 82 283 1,381 913

22.40

28

591. 72 432.80 102.40 11.20 125.20 1,442.40 3.20 14.02.

1,419.20 --.80

2,958 541 128 14 157 1,803 4 18 1,774 l

U. Branntweine, Liqueur e, Essenzen zur Bereitung geistiger Getränke u. dgl.

Absinthe Alba Alkermes über 25 ° ,, unter 25 ° Alpenkränterbitteressenz . . . .

Angelika-Liqueur Ananascreme Anisbranntwein und-liqueur über 25° ,, -n -n unter 25° Anisette über 25 ° ,, unter 25 ° Apéritif ohne nähere Bezeichnung, über 25° Apéritif ohne nähere Bezeichnung, unter 25 ° Armagnac Aromatisierte Branntweine . . .

Arott Perron Arquebuse Arrak Artemisia glaciale Beerensäfte ohne nähere Bezeichnung Benediktiner Bergamotte Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. IV.

23

296 Art der Ware.

Erhobene Monopolgebühr.

Fr.

Birnenliqueure --. 80 Bitter ohne nähere Bezeichnung, über 25° 1,769.60 Bitter ohne nähere Bezeichnung, unter 25° --.40 Bitteressenz 1. 80 Bongout 118.12 Brandy 24. -- Branntweine ohne nähere Bezeichnung 172,292.64 Bravaiswein über 25 ° 1.24 ,, unter 25° . . . .

388.20 Bugeaudwein 20. -- Byrrh über 25 ° 78. 80 ,, unter 25 ° 1,681.80 Cacaoliqueur über 25 ° . . . .

121.60 ,, unter 25 ° . . . .

25.20 Campari 30.40 Cascarawein unter 25 ° . . . .

--. 80 Centaurea 3.20 Chartreuse 14,422.40 Chassingwein unter 25 ° . . . .

45. 60 China-China-Liqueur 9. 60 Chinaeisenbitter unter 25 ° . . .

160.40 Chinawein über 25 ° 24.40 ,, unter 25° 177.-- Chinin mit Eum --. 80 Citronenbranntwein, -liqueure und -essenzen über 25 ° 279. 12 Citronenbranntwein, -liqueure und -essenzen unter 25 ° . . . .

17.80 Cocaliqueur und -wein über 25 ° .

70. 40 ,, ,, ,, unter 25 ° .

75.60 Cognacbranntwein, -liqueur, -extrakt und -essenz 295,886.98 Curaçao und -extrakt über 25°. .

2,140.80 ,, ,, ,, unter 25 ° .

4. 20 Eiergrog unter 25 ° 4. -- Elisir 193. 77 Enzianbrannfrwein 34.40 Felsina . . . . ' 221. 12 Fenchelwasser 7.20

Importquanta in abgerundeten Kilogrammen.

l 2,212 2 2 148 30 215,366 2 1,941 25 99 8,409 152 126 38 4 4 18,028 228 12 802 31 885 l

348 89 88 378 369,859 2,676 21 20 243 43 276 9

297 Art der Ware.

Fernetbranntwein und -extrakt . .

Ferro China Bisleri Franzbranntwein Fruchtäther Fruchtliqueure und-essenzen über 25° ,, -n r, unter 25 ° Früchte, eingemachte, über 25 ° .

·,, ,, unter 25 ° .

Galiffet Gaulois Gilbertwein unter 2 5 ° Gin Goldwasser Grenadineliqueur Grog américain Guignolet über 25 ° ,, unter 25° Heidelbeerbranntwein . . . . . .

Himbeerbranntwein, -saft und -liqueur über 25 ° Himbeerbranntwein, -saft und- liqueur unter 2 5 ° Honigwein unter 25° Jamarliqueur Janin Johannisbeerliqueur, -saft und -essenz über 25 ° Johannisbeerliqueur, -saft und -essenz unter 25° Ingwerwein unter 25° Kinnh unter 25 ° Kirschbranntwein und -liqueur (Cherry brandy) Kornbranntwein Kümmel Liqueure, -extrakte und -essenzen, ohne nähere Bezeichnung, über 25 ° Liqueure, -extrakte und -essenzen, ohne nähere Bezeichnung, unter 25° Liqueurweine über 25 ° . . . .

,, unter 25 ° . . . .

Erhobene Monopol gebühr, Fr.

Importqnanta in abgerundeten Kilogrammen.

5,966.80 1.60 14. 76 8.51 170.88 7.20 54. 40 2.60 41. 60 1,640.80 3.40 43. 20 4. -- 24. -- 19.20 9. 60 37.-- 12.80

7,459 2 19 11 214 36 70 13 52 2,051 17 54 5 30 24 12 185 16

403. 80

505

136.-- --.60 38.40 112. --

680 3 48 140

1,934.33

2,418

1,372.60 32.20 20. --

6,757 161 100

1,891.20 321.36 1,516. 80

2,364 402 1,896

4,387.--

5,484

35.40 216. 80 75. 60

177 271 378

298 Art der Ware.

Liqueur des Boyards ,, des nés ,, jaune ,, murato ,, stomachique ,, supérieure Maiwein unter 25 ° Mandarineliqueur und -thee, über 25 ° ,, ,, unter 25 o Mandelgeist Manilleliquenr Maraschino Medizinalweine ohne nähere Bezeichnung, über 25° Medizinalweine ohne nähere Bezeichnung, unter 25 ° Mentillaliqueur Mokacreme Mont Serraliqueur Mugnierwein unter 25 ° . . . .

Münzbranntwein, -liqueur und -essenz über 25° Münzbranntwein, -liqueur und -essenz unter 25 ° Nelkenliqueur Nußwasser, -liqueur, -saft und -creme über 25 ° Nußwasser, -liqueur, -saft und -creme unter 25 ° Öl, ätherisches, ohne nähere Bezeichnung Orangenliqueur, -essenz und -wein .

Paglianosirup Pepsinwein über 25 ° unter 25 ° M Parfait d'amour Parfümessenz f ü r Getränke . . .

Patrie Piconbitter Punsch und -essenz über 25 ° . .

,, ,, ,, unter 25 ° . .

Erhobene Monopolgebühr.

Fr.

Importquanta in abgerundeten Kilogrammen.

63. 20 28.80 229.60 --.80 3.20 12. -- 2. -- 91. 20 --.80 16.80 2.40 1,095.20

287 l 4 15 10 114 4 21 3 1,369

--.80

l

82. 20 16. -- 1.60 70. 40 272. 80

411 20 2 88 1,364

301.52

377

7. 80 12. --

39 15

23. 20

29

15.10

76

20.24 47. 80 109. 60 44. 80 65.80 11. -- 37.60 12. -- 1,425.60 1,594. 40 9.40

25 60 137 56 329 14 47 15 1,782 1,993 47

79 36

299 Art der Ware.

Erhobene Monopolgebühr, Fr.

St. Eaphaelwein unter 25 ° . . .

23.20 Easpail 160. 80 Ratafià über 2 5 ° . . . .

564 -- ,, unter 2 5 ° . . . . . .

14.-- Rhum und Rhumessenz .

165 117. 87 Sagradawein unter 2 5 ° . . . .

Sequinwein unter 25 ° Sirup und Sirupliqueur über 25° .

,, ,, ,, unter 25° .

Sprit Suezliqneur . . . .

.

Thalheiraliqueur Theecreme Tresterbranntwein Tuberosenessenz . . .

Vanilleliqueur, -creme und -tinktur über 25 ° Vanilleliqueur, -creme und -tinktur unter 25 ° Val d'Emma Vichyliqueur Vialwein über 25 ° _ unter 25 ° Vin amer unter 25 ° Violetteliqueur Wachholderbranntwein Weinhefebranntwein Whisky Wischina unter 25 ° Weinessenz, -öl und -extrakt Zwetschgenbranntwein , -liqueur , -creme, Slivowitz über 25 ° . .

Zwetschgenbranntwein , - liqueur , -creme, Slivowitz unter 25 ° . .

44 80 3.40 4. 40 708. 80 4.40 5. 60 1 60 ' 19. 20 2.40 7 888. 25 5 60

Importquanta in abgerundeten Kilogrammen.

116 201

705 70 206 397 56 17 22 886 22 7 2 24 3 9 235 7

452. --

565

3. 20 -- . 80 16. -- 4. 32 3. 20 334. 20 4.80 1 244. -- -- .40 10. 40

16 1 20 5 16 1,671 6 1,555 769 22 972 2 13

148.--

185

20.40

102

717,964. 75

919,935

615.48 18,377. 60

300

Art der Ware.

Erhobene Monopolgebühr.

Fr.

Importqnanta in abgerundeten Kilogrammen.

111. Wermut.

Wermutliqueur und -extrakt über 25° Wermutliqueur, -extrakt und -wein unter 25° Wermut quina

3,869.--

4,837

488.-- 2. 80

2,440 3

4,359.80

7,280

32,076.27 20.07 1,043.32 76.93 4. -- 51.81 1.47 92.73 5. 60

40,097 25 1,305 96 20 64 2 116 28

33,372.20

41,753

Y. Pharmaceutische Produkte .

8,548.52

10,702

VI. Parfümerien, Cosmetica und drgl

27,114. 08

33,896

VII. Chemische Produkte, Droguen etc

13,221. 18

83,470

VIII. Essenzen und Extrakte, die nicht zur Getränkebereitung dienen

3,447.46

4,310

IX. Aversalentschädigungen und Diverses

93. 09

IV. Alkoholische Weine.

Naturwein ohne nähere Bezeichnung Kunstwein ,, ,, ,, Marsala Malagawein über 25° ,, unter 25 ° Madèrewein Monssierwein Portwein Sherry unter 25 °

Im ganzen warfen die Monopolgebühren folgende Erträgnisse ab :

A. An der Landesgrenze bezogene Gebühren.

Zollgebiete.

Monate.

Janaar Februar .

März . .

April . .

Mai . .

Juni . .

Juli . .

August · September Oktober .

November Dezember

Basel.

Schaffhausen.

Chur.

Lugano.

Genf.

Lausanne.

Oberzolldirektion.

Total.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr

1,956.08 1,581. 18 2,035. 48 3,095. 13 1,054. 01 976. 59 590. 23 557.15 947. 64 6,870. 57 4,652. 24 5,468. 03

10,012.91 10,417. 37 13,301. 51 9,536. 83 3,516. 78 3,017. 39 950.87 15,218.42 40,897. 66 6,002. 79 6,717.54

21,661. 16 9,621. 32 7,240. 77 12,499. 86 13,706.93 7,410. 80 10,067. 12 13,855. 60 16,557.07 33,895. 45 16,263. 56 31,572. 28

1,873.91 671.34 373.61 1,013.21 1,294.54 1,047.80 1,658.29 908. 74 2,304. 39 4,777.45 6,251.68 5,150.20

5,480. 17

33,339.63 15,036. 52 18,744.85 20,499. 72 19,991. 76 15,095.09 13,232. 53 12,377.61 14,574. 33 21,784. 70 22,567. 30 55,724.66

93,486. 51 29,175.56 -- 50,773. 05 13,849. 78 -- 55,796. 52 16,984. 44 -- -- 74,528. 60 24,119.17 64,462. 30 18,878. 23 -- 46,715.09 18,668. 03 -- -- 43,701.23 15,135.67 40,833. 11 12,183. 14 -- 69,320. -- 19,718.15 -- 133,012.41 -- 24,786. 58 -- 84,520. 96 28,783. 39 152,207.

04 42,775.63 4,798. 70

Total 194,351. 92 27,325. 16 29,784. 33 125,070. 24 262,968. 70 265,057.77 4,798.70 909,356. 82 301

302

B. Im Inland bezogene Gebühren.

1. Auf der inländischen Produktion monopolpflichtiger Qualitätsspirituosen . .

2. In Straffällen (vgl. Kapitel XIV)

Übertrag 909,356.82 984. 55 2,530. 60 8,515.15 Zusammen

912,871.97

weniger : C. Bückerstattungen.

Fr.

Für reexportierte monopolpflichtige und reimportierte monopolfreie Ware . 1,326. 67 2. Auf nicht zum Brennen verwendeten ausländischen Eohstoffen, Produkten ohne Alkoholgehalt, gebrannten Wassern zu technischen Zwecken etc. . . 17,344. 27 3. Eraft Exterritorialität 398. 61 4. Wegen Irrtümern bei Bemessung der Gebühr 85. 26

1.

19,154. 81 Bleiben pro 1892 gegen ,, ,, ,,

1891 1890 1889 1887/88

893,717. 16 822,327. 64 767,027.41 572,143. 16 629,866. 14

303

Mit Beschluß vom 17. Juli 1888 haben wir die aus dem Auslande importierten Trester von frischen und getrockneten Trauben unter den im Eingang dieses Kapitels sub Ziffer l dargelegten Voraussetzungen mit einer nach der möglichen Alkoholausbeute berechneten Monopolgebijhr von Fr. 3. 50 per q. brutto belegt. Unterm gleichen Tage verfügten wir die Besteuerung der Trester, die aus den zur "Weinbereitung importierten frischen Trauben erst in der Schweiz sich ergaben, und zwar in der Weise, daß wir von den eingeführten Trauben eine auf die Alkoholausbeute ihrer Trester basierte Gebühr von 70 Cts. per q. brutto erheben ließen. Am 23. September 1892 endlich führten wir nach gleichen Grundsätzen eine Gebühr von Fr. 4. 20 per q. brutto bezüglich derjenigen Trester ein, die aus den zur Weinbereitung (importierten Trockenbeeren im Inlande abfallen.

Alle drei Beschlüsse beruhen auf der analogen Anwendung von Art. 3 des Alkoholgesetzes, auf Art. 6 des Zolltarifgesetzes und endlich auf den mit dem Auslande abgeschlossenen Handelsverträgen.

Während aber die Anordnungen von 1888 zu keinen nennenswerten Beschwerden Anlaß boten, hatte die Maßnahme von 1892 mancherlei Anstände im Gefolge. Die verschiedenartige Wirkung dieser nach gleichen Prinzipien durchgeführten Besteuerungsakte liegt in folgenden Verhältnissen begründet.

Trester als solche werden in der Eegel bloß zu Destillationszwecken importiert ; auch die bei der Weinbereitung zurückbleibenden Trester frischer Trauben finden großenteils in der Brennerei Verwertung. Werden die Trester aber ausnahmsweise nicht gebrannt, so fällt es dem Importeur für beide Fälle nicht schwer, diese Thatsache amtlich konstatieren und sich nach Maßgabe des amtlichen Attestes die bezahlte Monopolgebühr zurückzahlen zu lassen. Ähnlich liegt die Sache hinsichtlich der von importierten Trockenbeeren abfallenden Trester, sofern und insoweit die betreffenden Beeren thatsächlich znr Weinbereitung gebraucht worden sind. Nun werden aber mehrere Sorten getrockneter Trauben importiert, die, ohne sich geradezu als Tafeltrauben zu qualifizieren, doch ihrer Natur nach ebensowohl zur Weinbereitung als zu gewissen Speisezwecken (Confiserie, Würzung von Würsten etc.) dienen können.

Der Zolltarif unterscheidet bei den frischen Trauben zwischen frischer) Trauben zum Tafelgenuß (Position Nr. 391)
und zwischen frischen und eingestampften Trauben zur Kelterung (Position Nr. 392).

Diese Unterscheidung kann schon bei der Einfuhr, je nach der Beschaffenheit der Ware, endgültig durchgeführt werden. Dadurch wird es in einfachster Weise möglich gemacht, von der Erhebung der Trestermonopolgebühr auf den frischen Trauben zu Speisezwecken, die gänzlich konsumiert werden und demnach überhaupt keine Trester zurücklassen,

304

Umgang zu nehmen und die Gebühr bloß für diejenige EinfuhrPosition in Anwendung zu setzen, für welche sie kreiert wurde, für die Trauben zur Weinbereitung. Nicht so bei den getrockneten Trauben.

Die Position 396, auf welche die Gebühr von Fr. 4. 20 bisher appliziert wurde, umfaßt zollpolitisch nicht nur ,,trockene Trauben zar Weinbereitnng a , sondern ,,trockene Trauben, zur Weinbereitung d i e n l i c h " , schließt also alle diejenigen Trockenbeeren zu Speisezwecken in sich, die nicht speciell unter Position 398«, ,,getrocknete Tafeltrauben (Malagatrauben und Sultaninen)*1, figurieren. So kommt es, daß in gewissen Fällen faktisch, der eigentlichen Intention zuwider, eine Trestermonopolgebühr auf Trockenbeeren zu Speisezwecken bezogen wird, eine Gebühr, deren Rückerstattung der Importeur nicht beanspruchen kann, weil er bei dem Nichtvorhandensein von Trestern einen amtlichen Nachweis über deren Nichtverwendung zu Brennzwecken selbstverständlich nicht zu erbringen in der Lage ist.

Wir gedenken gegen die Inkonvenienzen, die diese Umstände bedingen, nach Möglichkeit Eemedur zu schaffen, wobei uns der Gedanke am nächsten liegt, der Alkoholverwaltung unter Entlastung des Importeurs den Betrag der Monopolgebühr von Fr. 4. 20, nach Analogie unseres Beschlusses betreffend den Wermut, aus dem Zollertrag der Position Nr. 396 zuzuweisen.

X. Steuerrückvergütungen bei der Ausfuhr.

EBB. vom 16. Februar 1892, B.-B1. 1892, Bd. I, S. 703.

BEB. vom 16. Februar 1892, B.-B1. 1892, Bd. I, S. 705.

BRB. vom 8. März 1893, B.-B1. 1893, Bd. I, S. 839.

Die Verordnungen betreffend die Rückvergütung des Monopolgewinns auf exportierten Alkoholfabrikaten erzeigen sich nach mehr als einer Richtung hin revisionsbedürftig. Verschiedene Umstände, insbesondere die lange Krankheit des Direktors der Alkoholverwaltung, haben es verunmöglicht, die Revision im Berichtsjahre an die Hand zu nehmen. Dieselbe wird im letzten Quartal des Jahres 1893 erfolgen. Ihr Hauptziel ist die Verschärfung der bestehenden Kontrollmaßregeln, insbesondere bei der Wermutfabrikation ; sie wird indessen auch Gelegenheit geben, einigen bis jetzt nicht erfüllten Wünschen der Exportfirmen mit Bezug auf die Bestimmung der Schwundsätze etc.

nach Möglichkeit Rechnung tragen zu können.

305

Pur 1892 hatten 41 Häuser in den Kantonen Basel, Bern, Freiburg, Genf, Neuenburg und Zürich folgende Rückvergütungen zu beanspruchen :

Zum Satz pro 1891 ,, . 1892

Exportierte RUckMenge.

Vergütungen.

iLiter- _ Meterprozente ceutner.

Fr.

. . Fr. 83. -- per hl.

9,1957 = 7,82 762. 30 . . ,, 77.50 ,, ,, 2599,8*25=2212,99 201,487.50 Total

2609,0282 = 2220,si

202,249. 80 182,751.10

Die Differenz von

19,498. 70

Hiervon wurden pro 1892 ausgegeben erscheint erst in der Rechnung pro

1893.

Dagegen ist die Eechnung pro 1892 noch, mit Fr. 7260. 65 für Kückstände aus dem Jahre 1891 belastet, so daß sich die Gesamtausgabe im Berichtsjahr unter dem Titel ,,Bückvergütung des Monopolgewinns auf exportierten alkoholischen Erzeugnissen* auf Fr. 190,011.75 stellt.

^^^^^^···^^·^^»··^^···(·^·«···^····IH^VI

··«^··········^H

^ ^ · · · M « !

-- BHOH

1887/88.

1889.

1890.

1891.

1892.

1887/92.

. Warensorten.

Fr.

Literprozente.

Absinthe . . . . .

Wermut Magenbitter . . . .

Parfümerien . . . .

Kirsch, künstlicher, u. dgl.

Liqueure Kunstwein . . .

Medikamente . . . .

Künstliche Cognacs, Rums und Tresterschnäpse .

1316,4484

1298,216l

1427,0206

1408,0757

1448,7458

46,9828

256,6082

417,6870

975,8870

959,0874

170,1860

118,8995

39,6868

85,9818

42,4162

72,2890

61,8478

53,9587

47,0916

46,2094

11,1776

39,4790

55,8088

79,9682

54,6619

6,2128

19,4771

18,4235

18,4690

17,4680

6,6858

3,6692

8,2304

0,4596

1,8172

Total

1629,8309

1797,6660

2022,4860

Eückvergiitung

.

.

58,0686

--

8,4790

8,8250

31,7845

2631,4608

Rückvergütung.

6,898,516« 572,049.65 2,655,6424 219,957.27 31,939.32 406,4678 280,8459 23,770.27 240,9800 19,473.74 80,0399 6,817.20 58,0686 4,645.45 35,8894 2,965.74 34.0116

2609,0282 10,690,4609

Fr.

Fr.

Fr.

Fr Fr.

. 125,261.90 158,068.05 180,883.77 217,819.45 202,249.80

2,664.33

--

Fr.

884,282.97

306

Die rückvergütungsberechtigte Ausfuhr für die Zeit seit Einführung des Monopols beziffert sich mit nachstehenden Zahlen :

307

XI. Verkauf von gebrannten Wassern za technischen und Haushaltungszwecken.

Bericht der nationalrätlichen Kommission vom 1. November 1892.

B.-B1. 1892, Bd. V, S. 798.

BEB. vom 81. Januar 1893. B.-B1. 1893, Bd. I, S. 222.

Der Landesverbrauch an denaturiertem Alkohol belief sich Verkäufe j~ Verjüng.

pro ,, ,, ,,

1892 auf Metercentner . . . 30,944 1891 ,, ,, . . . 30,451 1890 ,, ,, . . . 24,548 1889 ,, ,, . . .

5,807

T?;,,«V.I,,.

Jiininnr TMter'

-n , -, ***

4,552 2,629 3,453 22,861

35,496 33,080 28,001 28,668

P

Die nationalrätliche Geschäftsprüfungskommission führt in ihrem Berichte vom 1. November 1892 die starke Steigerung, welche der Absatz an denaturierter Ware von 1890 auf 1891 erfahren hat, âlif Manipulationen zurück, durch welche denaturierter Sprit in gesetzwidriger Weise renaturiert, d. h. zum Trinkkonsum wieder tauglich gemacht wird.

Derartige Manipulationen sind in der That in mehreren Kantonen konstatiert worden (vergi. Kapitel XIV dieses Berichts) ; auch finden solche in gewissem Umfange sicher noch an andern als den bis jetzt bekannt gewordenen Orten statt, ohne daß es der Verwaltung gelungen wäre, deren Urheber ausfindig zu machen. Dagegen gereicht es uns zur Befriedigung, behaupten zu können, daß die wahrscheinlich aus einer sensationsbedürftigen Auslegung des obigen Kommissionalberichts hervorgegangenen Meldungen verschiedener Schweizerblätter, wonach dem Fiskus durch Grenzschmuggel und Eenaturierung jährlich Millionen Franken entzogen werden sollen, sich als arge Übertreibungen darstellen.

Was den Schmuggel betrifft, so haben wir uns bereits in frühern Geschäftsberichten dahin geäußert, daß derselbe laut den Ermittlungen der Zollbehörden von ganz unbedeutender Tragweite ist. Es kann überhaupt nicht eingesehen werden, welchen Vorteil die illegale Einfuhr von Spirituosen bieten sollte, da alle uns umgebenden Auslandsstaaten höhere Alkoholsteuern haben als die Schweiz.

Bezüglich der Renaturierung ist folgendes zu sagen.

Vor Einführung des Alkoholmonopols war der Unterschied zwischen dem Preise des reinen und demjenigen des denaturierten Sprits in vielen

308

Kantonen, insbesondere in allen Nichtohmgeldkantonen, so gering, daß viele Haushaltungen und Industrielle zur Vermeidung der Unannehmlichkeiten, welche der Gehrauch der Denaturierungsware unausweichlich mit sich bringt, zu häuslichen und gewerblichen Zwecken lieber reine als denaturierte gebrannte Wasser verwendeten. Denaturierter Sprit wurde eigentlich nur in solchen Kantonen in nennenswerter Menge gebraucht, welche auf der reinen Ware namhafte Ohmgelder erhohen.

Es darf nach dieser Hinsicht als charakteristisch gelten, daß vor dem Monopol von dem aus dem Auslande in die Schweiz importierten denaturierten Alkohol 'nahezu die Hälfte dem Kanton Bern, dem Kanton des höchsten Ohmgeldes, zugeführt wurde. Der Kanton Bern liefert uns auch die verläßlichsten Daten üher den Verkehr mit Denaturierungsware in der Zeit vor Inkrafttreten der eidgenössischen Alkoholgesetzgebung.

Den Gresamtverhranch des genannten Kantons an gebrannten Wassern zu technischen und Haushaltungszwecken vor dem Monopol kennen wir freilich nicht. Wir wissen nur, welcher Teil der Einfuhrmenge denaturiert war. Dieser Teil belief sich für das Jahr 1886 auf rund 3000 Metercentner. Betrachten wir -- was der Wahrheit sehr nahe kommen wird -- diese 3000 Metercentner als Gesamtkonsum Berns pro 1886 an Sprit zu technischen und Haushaltungszwecken, und nehmen wir an, der Bedarf dieses Kantons habe sich im letztgenannten Jahre zum Bedarf der Schweiz verhalten, wie der Absatz der Monopolverwaltung nach dem Kanton Bern pro 1891/92 zu deren Absatz in der Gresamtschweiz, so gelangen wir für 1886, also für die Zeit unmittelbar vor Durchführung des Monopolgesetzes, zu einem berechneten Landesbedarf von 19,000 Metercentnern.

Der dermalige Konsum des Kantons Bern erzeigt für keinen der 30 Bezirke etwas Anormales (vergi, die Tabelle Seite 312/313); bis jetzt ist auch in dessen Gebiet kein einziger Fall von Benaturierung zur Kenntnis der Behörden gekommen. Es darf danach vorausgesetzt werden, daß die Zunahme, welche der Verbrauch denaturierter Ware in diesem Kanton von 1886 bis 1892 erfahren hat, auf legalen Faktoren beruht. Diese Zunahme beträgt aber wenigstens 63% (1886: 3000 q. ; 1892: 4886 q. -}- die nicht bekannte Einfuhr Privater).

"Wenden wir dasselbe Verhältnis anf den Landesverbrauch an, so ergiebt sich uns für 1892 ein berechneter Konsum
von mindestens 30,970 Metercentnern. Der Effektivkonsum beläuft sich dermalen, wie schon angeführt, auf 35,496 Metercentner. Es könnte sonach, sofern und insoweit die gemachten Suppositionen überhaupt als zutreffende betrachtet werden dürfen, im Maximum eine Renaturierung von rund 4500 Metercentnern oder, auf Basis einer Monopolgebühr von Fr. 80 per q. berechnet, ein Steuerverlust von cirka Fr. 360,000 im Jahr in Präge kommen, eine Summe, welche allerdings immer noch erheblich

309

genug wäre, um die zuständigen Behörden bezüglich der Denaturierung und der Kenaturierung zu ganz specieller Fürsorge und Wachsamkeit zu veranlassen.

Die Alkoholverwaltung hat es sich denn auch in diesem Berichtsjahre stets besonders angelegen sein lassen, den einschlägigen Prägen unausgesetzte Aufmerksamkeit zuzuwenden. Wie wir bereits früher mehrfach zu betonen Gelegenheit hatten, ist indessen das Problem der Denaturierung ein äußerst schwieriges, ein so schwieriges, daß bis jetzt kein Staat eine durchaus befriedigende Lösung desselben zu finden berufen war.

Wir haben im letzten Geschäftsberichte für das laufende Jahr eine zusammenfassende und eingehende Darstellung aller mit der Denaturierung in Verbindung stehenden Verhältnisse in Aussicht gestellt, nehmen aber nach erneuter Erwägung der Sachlage von dieser Darstellung Umgang, weil wir in derselben Maßregeln zur Besprechung bringen müßten, welche nur mit Schaden für den Fiskus der allgemeinen Kognition zugänglich gemacht werden könnten; dabei versteht es sich von selbst, daß die Organe der Alkoholverwaltung den Kommissionen der Bundesversammlung zu jeder gewünschten Auskunft zur Verfügung stehen.

Unser Beschluß vom 31. Januar 1893 verfolgt in der Hauptsache den Zweck, die Kontrolle über die Verwendung des relativ denaturierten Sprits zu verschärfen. Wir haben dabei den Bezug solchen Sprits nicht obligatorisch in das Monopol einbezogen, den zur Verwendung relativ denaturierter Ware ermächtigten Industriellen vielmehr nach wie vor die Wahl gelassen, ihre Einkäufe bei der Alkoholverwaltung oder im Auslande zu machen.

Eine derartige Anordnung scheint uns durch die Passung von Art. 6 des Alkoholgesetzes nicht ausgeschlossen zu sein. Fiskalische Gründe zur Abschaffung des seit 1887 in Kraft stehenden Systems liegen nicht vor, da die Verwaltung an der denaturierten Ware keinen Steuergewinn machen darf. Die Hauptsorge der Administration ist die Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung des denaturiert bezogenen Alkohols. Diese Aufgabe wird aber bei ordnungsmäßiger Vornahme der Denaturierungsoperation und bei regelrechter Kontrollierung der in Betracht kommenden Gewerbebetriebe durch die fakultative Gestattung des direkten Warenbezugs nicht beeinträchtigt.

Die Freiheit des Bezuges liegt im Interesse der heimischen Industrie.

Wohl giebt die
Monopolverwaltung die denaturierte Ware zu den Selbstkosten ab. Dabei muß sie aber der Natur der Sache nach ihre Abgabepreise, ohne Rücksicht auf die Schwankungen der Weltmarktlage, für längere Perioden stabil erhalten. Hat nun der Gewerbetreibende die Option, bei der Verwaltung oder direkt im Aus-

310 land zu kaufen, so wird er die Momente, in denen letzteres billigere Ware abgiebt als die Verwaltung, ausnützen, im umgekehrten Falle aber von den Preisen des Monopols profitieren können.

Wie wir schon im Berichte pro 1891 zu bemerken Gelegenheit nahmen, hat die Zulassung des freien Bezugs namhafte Inkonvenienzen nicht im Gefolge gehabt. Wir halten deshalb dafür, es könne das bisherige System bis zum Eintritt solcher Inkonvenienzen beibehalten werden, und beantragen, es sei Ihr Postulat vom 23. Dezember 1891, lautend : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, zu untersuchen, ob nicht der Verkehr in relativ denaturiertem Sprit in das Monopol einzubeziehen sei", nach Maßgabe der obigen Ausführungen im Sinne der Bestimmungen von Art. 13, 14 und 15 unseres Beschlusses vom 81. Januar 1893 als erledigt zu betrachten.

Der Absatz an denaturierter Ware pro 1892 war folgender: Im ganzen 1892.

3Mona.te.

Per Tag 1892.

Per Tag 1891.

Per Tag 1890.

Metercentner.

Januar Februar . . . .

März . .

. .

April Mai Juli August .

September Oktober November Dezember

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Total

2,300,19 2,597,89 2,503,92 2,528,28 B 2,576,io 2,749,77 6 2,660,90B 2,586,77 2,752,66 2,562,895 2,621,955 2,502,22 B 30,943,52

74,2o

44,98

80,77

83,5i 73,6i 76,4i

84,27

88,36

67,84

83,10

84,60

75,88

91,66

86,94

73,20

85,84

82,62

72,68

83,44

81,86

67,66

91,76

89,05

85,74

82,67

93,29

89,68

48,24 53,44

87,40

79,51

80,72

81,65

74,26 77,91 65,66

84,55

83,48

67,26

311

Gelöst wurden aus dem Verkauf dieser Menge Fr. 1,853,896. 75 oder Fr. 59. 91 per q. Die direkten Beschaffungskosten beliefen sich auf Fr. 1,751,164. 05 oder Fr. 56. 59 per q. Die Differenz von Fr. 3. 32 per q. repräsentiert den in den direkten Beschaffungskosten nicht inbegriffenen Anteil, welcher von den in der Rechnung unausgeschiedenen Kosten der Centralverwaltung, der Lagerverwaltung, der Expertisen und Kommissionen, der Geldverzinsung und der Transportkosten auf den Verkehr mit denaturiertem Alkohol entfällt.

Von dem Gesamtquantum von 30,943,52 q. wurden 29,904,92 q.

absolut, 1038,60 q. relativ denaturiert.

Der Absatz der relativ denaturierten Ware fand nach folgenden Landesteilen statt: Aargau . . . Kilo 38,649,5 Schafihausen . . Kilo 384 Appenzell A.-Eh.

,, 155 Solothurn . . . ,, 8,352,5 Baselstadt . . .

,, 9,925,5 St. Gallen . . ,, 2,104 Baselland . . .

,, 1,335,5 Tessin . . . . ,, 124,5 Bern . . . . f l 9,929,6 Thurgau . . . ,, 150 Genf . . . .

,, 657 Waadt . . . .

,, 7,851 Glarus . . . .

,, 4,664 Zug . . . . ,, 1,132 Neuenburg . .

,, 469 Zürich . . . . ,, 17,977 Von cirka die äther für Als dienten :

dem nach dem Kanton Aargau verschickten Quantum ist Hälfte einem einzigen Hause zur Fabrikation von Essigdie eidgenössische Pulververwaltung geliefert worden.

Denaturierungsmittel für die relativ denaturierte Waare Essigsäure Terpentinöl Kampfer Methylviolett Pyridin Naphthalin Anilinblau Äthyläther Salpetersäure Fluorescin Essig Äther Kampferöl Essigäther

hei Kilo 21,276,5 ,, ,, 20,076,5 ,, ,, 18,137 ,, ,, 10,182 ,, ,, 9,540 ,, ,, 9,356 ,, ,, 5,100 ,, ., 4',206 ,, ,, 2,376 ,, ,, 1,263,5 ,, ,, 1,017 ,, ,, 797 ,, ,, 269 263,5 r n

Die absolut denaturierte Ware ging nach nachstehend verzeichneten Bezirken und Kantonen: Bnndeshlatt. 45. Jahrg. Bd. IV.

24

312

Kantone resp. Bezirke.

Sprit à 95/96 ».

Kilo.

!

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i

Zürich Affoltern Andelfingen Bülach DiGÎsdorf Hinweil Horgen

. . . .

. . . .

. . . .

Bern i !

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1892.

1891.

1890.

Kilo.

Kilo.

Kilo.

536,428 1,6 3,740 0,.

2,784 0,i 7,223 0,3 2,410 0,i 14,252 0,4 34,650 6,230 0,8 7,183 0,4 6,655 0,8 64,536 1,4 386,765 3,4 478,659 0,8 4,314' o.« 12,660 0,4 188,596 2,0 54,176 2,9 3,655 0,8 13,923 0,4 52,194 1,9 10,421 0,7 1,739 0,i 2,050 0,i 903 . O.o 1,467 0,i 18,143 0,7 3,238 0,i 688 0,1 1,182 O.i 9,862 0,6 4,331 0,9 17,530 1,785 0,2 27,842 1,0 293 0,0

1,1

Pfaffikon Uster .

Winterthur Zürich Aarberg Aarwangen Bern . .

Biel Buren Burgdorf Courtelary Delsberg Erlach .

Freibergen Fraubrnnnen Frutigen Interlaken Konolfingen Laufen Läupen Münster Neuenstadt Nidau .

Oberhasle .

Pruntrut .

Saanen

Per Kopf der Bevölkerung

.

. . . .

. . .

. . .

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313

Kantone resp. Bezirke.

Sprit à 95/96 °.

1892.

1891.

1890.

Kilo.

Kilo.

Kilo.

1,044 605 4,979 607

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0,o 0,o 0,i 0,o

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0,2

Kilo.

Schwarzenburg . . . .

Seftigen Simmenthal, Nieder- .

,, Ober- .

Thun Trachselwald . . . .

Wangen

Luzern Entlebuch Hochdorf Luzern Sursee Willisau

Uri

Schwyz Einsiedeln Höfe Kußnacht Schwyz

Obwaldsn Nidwaldon Glcirus . . . . .

fc ZUG «S Freiburo . .

. . . .

Broye Glane Gruyère

. . . .

Per Kopf der Bevölkerung

83,766 1,477 613 76,042 3,229 2,405

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0,5

0,5

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0,4

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18,241 2,575 1,234 156 1,671 2,974 9,631

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0,3

0,2

0,8

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0,2

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1,971

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4,568

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16,088

0,4

0,8

0,2

15,840

0,6

0,5

0,4

65,059 3,527 4,669 9,634 36,215

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0,4

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0,2

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0,8

0,2

0,4

0,4

0,3

1,2

1,2

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314

Kantone resp. Bezirke.

Sprit à 95/96 ».

1892.

1891.

1890.

Kilo.

Kilo.

Kilo.

8,554 1,466 994

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0,o 0,i

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0,o 0,o

72,207 2,687 2,976 878 27,579 38,087

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0,9 0,2 0,1

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1,2 2,4

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21,074 3,649 14,638 2,213 574

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0,1 0,i

Kilo.

Lac

Sense Veveyse

Solothurn Balsthal Bucheggberg Dorneck .

Ölten .

Solothurn

. . .

. . .

. . . .

Baselstadt Basel land . . . .

Ariesheim Liestal Sissach Waldenburg

Schaffhausen Klettgau, Oberï, Unter-

. . .

. . .

Schaffhausen Schleitheim Stein

Per Kopf der Bevölkerung

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O.i 0,i 0,o 1,7

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O.o 0,0

Appenzell A.-Rh Hinterland Mittelland Vorderland

34,667 24,206 6,581 3,880

Appenzell l.-Rh St. Gallen

3,034

0,2

0,2

206,664 1,358 4,240 6,385 10,597

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0,9

0,7

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Gaster Goßan Rheinthal, Ober- . . .

Unter- . . .

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O.i 0,8 0,6

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315 Sprit à 95/96°.

Kantone resp. Bezirke.

Per Kopf der Bevölkerung

Kilo.

St Gallen Sargans See .

Tablât . .

. .

Toggenburg, Alt- . . .

,, Neu- . . .

Ober-. . .

,, Unter- . .

Wvl

Gräublindsn Albula Bernina

. . .

.

Heinzenberg .

. .

Hinterrhein Imboden Inn Landquart, Ober- .

,, Unter- .

Maloja Moësa Münsterthal plessur .

. . . .

Vorderrhein Aaroau Aarau Baden Bremgarten Bruee Kulm Lenzhurg Muri .

. . . .

26,544 105,004 4,428 7,489 3,546 3,214 5,545 3,202 9,774 6,075 9,263 40,753

1892.

1891.

1890.

Kilo.

Kilo.

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125 922 9,708 1,073 5,492

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81,751 19,310 9,816 6,061 4,029 7,129 1,683 11,997 1,235

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316

Kantone resp. Bezirke.

Sprit à 95/96 ».

Kilo.

Eheinfelden Zofingen Zurzach

Thurgau Arbon Bischofszell Dießenhofen Prauenfeld . . . .

Kreuzungen .

Münchweilen . . . .

Steckborn Weinfelden

Tessin

. . . .

Bellinzona Blenio Leventina Locarne Lugano Mendrisio . . . .

Riviera Valle Maggia . . . .

Waadt Aigle Aubonne Avencb.es Cossonay Echallens Grandson Lausanne La Vallée Lavaux Morges Moudon Nyon

2,785 14,723 2,983 50,458 11,383 9,393 1,038 13,687 5,356 959 3,196 5,446 39,661 9,485 302 3,553 2,364 18,441 5,211 305

Per Kopf der Bevölkerung !

1892.

1891.

1890.

Kilo.

Kilo.

Kilo.

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317

Kantone resp. Bezirke.

Orbe Oron Payerne Pays-d'Enhaut . . . .

Rolle Vevey . .

.

Yverdon

Wallis. .

Briff Conthey Entreinont Groms Hérens Lenk .

Martigny Monthey .

St-Maurice Bierre .

Sion Visp

. . .

. . .

. .

. . . .

Neuenburg Boudry Chaux-de-Ponds . . . .

Locle Neuchâtel Val-de-Euz Val-de-Travers . . . .

Genf . . .

Yille Eive droite Kive gauche

Schweiz Ausland Total

Sprit à 95/96 ».

Per Kopf der Bevölkerung 1892.

1891.

1890.

Kilo.

6,136 2,997 11,791 610 3,203 69,234 17,252 14,818 751 271

Kilo.

Kilo.

Kilo.

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125 2,467 1,908

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0,1 0,1

0,0 0,1 0,1

2,776 445 5,818 257 275,643 8,006 126,495 43,426 67,267 4,564 25,885 334,734 307,525 1,240 25,969 2,990,341 151 2,990,492

0,4

0,3

0,3

0,o

0,0

O.o

0,6

0,6

0,4

0,0

0,0

2,5

2,7

0,6

0,6

0,4

4,3 2,4

4,8 2,3

4,0 2,0

2,9

3,3

2,4.

0,4

0,1

0,1

o,*

0,5

2,2

1,5

1,4

1,*

3,,

3,2

2,7

5,8

6,2

0,1

0,1

5,1 0,i

0,6

0,3

0,4

1,0

1,0

0,8

--

--

--

Anzahl der Kleinhandlungen.

12 22 2 3 2 3 7 2 2 2 8 !

2 2 ' 5 2 ' 5

;

4

!

2

Sitz derselben.

Kanton.

Durchschnittspreis pro Liter Flüssigkeit.

Dure hschnlttliche Grad stärke nach Tralles.

1889. 1890. 1892. 1889. 1890.

Zürich . .

Bern . .

Luzern Glarus . .

Zug . .

Freiburg .

Solothurn .

Baselstadt Baselland .

Schaffhausen St. Gallen .

Graubürjden Aargau .

Thurgau .

Tessin . .

Waadt . .

Neuenburg Genf . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Cts. Cts. Cts.

66 62 67 61 61 65 65 60 60 72 70 70 60 60 63 62 58 67 58 61 65 53 60 62 60 60 63 65 65 68 68 66 69 73 70 70 60 60 i 68 70 70 i 71 55 : 75 | 70 60 60 ! 61 45 52 56 55 50 ! 55

93.1

92.6 91.o 92.i 92.2

91.9

93.7 92.7 92.5 92.7

91.2

91.5

89.6 92.7 90.4 93.8 92.5 92.i

91.3

93e 92.i 92.i 89.6 93.2 93.1

91.9

92.6 91.6 90.6 92.i 91.5

1892.

i 1 [ '.

i

93.3 92.i 92.o 92.4 83-6

:

94.7 93.6 95.1 93.2 94.6 94.5 93.9 93.4 94.1 95.3 94.6 95.1

94.6 ; 94.9 95.0 91.7 94.4 ! 91.i

Dur chschn itispreis pro Llter à 93° 93° 95°

Differenz zwi sehen diesen Pre s en und den Mon opolpreisen v on 41 | 41 49 Centime }.

Zwischenhandelszuschläge In "/o der Monopolpreise.

1889. 1890. 1892. 1889. 1890. 1892. 1889. 1890. 1892.

Cts.

66 62 66 72 61 63 60 53 62 65 68 74 61 70 56 62 46 56

Cts. Cts.

62 67 62 66 60 60 70 72 61 63 59 67 62 66 60 61 61 63 66 68 67 69 70 70 ; 60 68 '· 70 71 ; 76 70 \ 61 63 i 53 i 56 ! 56 58

Cts.

Cts.

Cts.

25 21 25 31 20 22 19 12 21 24 27 33

21 21 19 29 20 18 21 19 20 25 26 29

18 17 11 23 14 18 17 12 14 19 20 21 19 22 21 14 7 9

20 · 19 29 29 15 35 21 : 20 5 ! 12

ft ' 15

61 52 60 76 49 53 47

28 50 57 65 79 48 71 36 50 11 37

52 52 45 72 48 43 52 47 48 61 64 70 46 70 85 48 28 37

38 34 !

22 46 29 36 34 25 29 38 41 !

!

i : t 1

43 39 45 43 29 33 17 !

318

Um die Verteuerung des von der Monopolverwaltung abgegebenen Brennsprits durch den Zwischenhandel einigermaßen kennen m lernen, hat die Alkoholverwaltung im Herbste 1889 in 87 Kleinhandlungen in diskreter Weise Detailbezüge gemacht. Bei denselben Geschäften fand im Herbst 1890 ein zweiter, im Winter 1892 ein dritter Bezug statt. Über die Hauptergebnisse dieser Enquete geben folgende Zahlen Aufschluß.

319

Firmen :

0 10 20 30 40 50 60 70 80 90

Mit einem Bruttonutzen von bis und mit 10 % verkauften ,, ,, ,, 20 "/o ,, ,, ,, ,, 30 °/o ,, ,, ,, ,, 40°/o ,, ,, ,, ,, 50 0,'o ,, . . . . .

,, ,, fl 60 «/o ,, ,, ,, ,, 70 °/o ,, ,, ,, ;, 80 % ,, ,, ; 90°/o ,, ,, ,, ,, 100 °/o .fl über 100 % ,,

1889.

1890.

1892.

3 2 13 6 23 7 8 12 5 6 2

-- 2 5 13 30 10 4 16 2 5 ^--

-- 5 26 21 25 4 5 -- l -- --

87

87

87

Der Alkoholgehalt bewegte sich in Stärken in Füllen: von ^ r, ,, ,,

80 und weniger Graden 80 bis und mit 85 Graden 85 ,, ,, ,, 90 ,, 90 ,, ,, ,, 95 ,, mehr als 95 Graden

v

.

.

.

1889.

1890.

-- l 15 71 --

l l 9 76 --

1892.

-- -- 7 47 33

87

87

87

Wie Sie wissen, wird der Brennsprit seit November 1891 statt, wie früher, in der Form von 93grädigem ,,Alkohol* nur noch" als 95grädiger Sprit in den Verkehr gebracht. Die Änderung bedeutet eine fühlbare Qualitätsverbesserung der für Haushaltungszwecke bestimmten gebrannten Wasser. Obige Übersicht zeigt, daß seit Einführung dieser Neuerung durchgehend ein wesentlicher Rückgang jdes Bruttonutzens der Zwischenhändler zu konstatieren ist. Möglicherweise hängt die Verbrauchssteigerung, von der im Eingang dieses Kapitels die Rede ist, in erklecklichem Maße mit den eben dargelegten Umständen zusammen.

Schließlich sei erwähnt, daß die Verwaltung im Berichtsjahre 28.91 Metercentner Fuselöl zu technischen Zwecken mit einem Gesamterlös von Fr. 1445. 50 abgesetzt hat. Der Beschaffungsaufwand für dieses Quantum war Fr. 7693. 65.

320

XII. Expropriation.

Bericht der nationalrätlichen Kommission vom l- November 1892.

B.-B1. 1892, Bd. V, S. 799.

Die Erstattung eines eigentlichen Schlußberichtes ist mit Rücksicht auf den nicht ganz erledigten Stand der Angelegenheit immer noch nicht möglich. Da aber die noch ungeregelten Fälle auf das endgültige Ergebnis einen nennenswerten Einfluß nicht ausüben werden, halten wir es für angezeigt, wenigstens nach der rechtlich-administrativen Seite hin abschließenden Bericht zu geben.

Die Befugnis des Gesetzgebers, die objektive Rechtsordnung zu ändern, ist unbestritten.

Dagegen ist die Frage kontrovers, ob ein einzelner Staatsbürger oder Gruppen von solchen ipso jure gehalten seien, einen Schaden zu tragen, der aus der Änderung der Rechtsordnung einzig ihnen auffällt und nicht gleichmäßig von allen übrigen Staatsbürgern mitgetragen wird.

Eine Kichtung verneint die Frage; sie will dem betroffenen Bürger nicht zumuten, daß er zu den übrigen, nach gleichmäßigen Grundsätzen verteilten Lasten des Gemeinwesens zu gunsten der durch die Änderung der Rechtsordnung benefizierenden Allgemeinheit noch eine supplementäre Belastung in Form eines erlittenen Schadens übernehmen solle. Dabei kommt es dieser Bichtung nicht darauf an, ob ein Eecht verletzt, sondern darauf nur, ob eine ökonomische Schädigung von Interessen eingetreten ist.

Eine andere Eichtung vertritt den entgegengesetzten Standpunkt.

Nach ihr entsteht ein Recht auf Schadloshaltung nie wegen eines Gesetzes, sondern erst kraft eines Gesetzes. Ein Geschädigter hat also nach ihrer Auffassung in Fällen der besprochenen Art nicht schon aus dem Begriffe des Rechts heraus eo ipso einen Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, eine Entschädigungspflicht des Gemeinwesens besteht vielmehr nur insoweit, als dieselbe durch das Gesetz selbst ausdrücklich geschaffen worden ist.

Eine dritte Anschauung will nur die w o h l e r w o r b e n e n , auf einem konkreten privatrechtlichen Erwerbstitel beruhenden, ein Vermögensstück bildenden Eechte schützen; nicht aber etwa diejenigen Befugnisse, welche kraft gesetzlicher Bestimmungen den Inhalt eines Rechtsverhältnisses bilden (gesetzliche Eechte). Die dritte der dargestellten Auffassungen wird -- offenbar nicht ganz ohne Berück-

321

sichtigung des Umstandes, daß die meisten Kantonsverfassungen die wohlerworbenen Eechte ausdrücklich garantieren -- vom Bundesgerichte geteilt.

Bei der Würdigung dieses bundesgerichtlichen Standpunktes ist indessen die Art und Weise nicht außer acht zu lassen, in der das gedachte Tribunal den Begriff der wohlerworbenen Kechte auifasst.

Das Eigentum z. B., sagt es, im subjektiven Sinne, als Recht an einer Sache, fällt unter die wohlerworbenen Privatrechte. Dagegen sind die den Inhalt des Eigentums in objektivem Sinne bildenden Befugnisse lediglich gesetzliche Eechte. Das Eigentum an einer Liegenschaft verleiht nicht das Recht vollkommener und ausschließlicher Herrschaft über dieselbe; es bleibt ihm gegenüber vielmehr das Eecht der Gesetzgebung gewährleistet, den Umfang und Inhalt des Privatrechts zu bestimmen, bezw. durch positives Gesetz die im allgemeinen Interesse erforderlichen Beschränkungen nach der positiven oder negativen Seite hin einzuführen (Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Januar 1876 in Sachen Huber. -- Bundesgerichtliche Entscheidungen II, S. 91).

Das frühere Bundesgericht vertrat eine andere Meinung. Es stellte in der Beurteilung der Entschädigungsansprüche von Privaten bei Einführung des Schießpulvermonopols folgenden allgemeinen Rechtsgrundsatz auf: ,,Wenn das Eigentum eines Bürgers dadurch entwertet wird, daß ihn der Staat in der Benützung desselben zum Vorteil des Fiskus beschränkt, so ist der Bürger berechtigt, einen Ersatz für solche Entwertung zu fordern, zumal der Staat dafür zu sorgen hat, daß nicht einzelne seiner Angehörigen von Verfassung oder Gesetzes wegen in eine schlechtere Stellung versetzt werden" (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 1850 in Sachen Marin contra Bundesrat und in Sachen Sträub contra Bundesrat).

Durch die Monopolisierung der Herstellung und der Einfuhr gewisser gebrannter Wasser ist in die Interessensphäre verschiedener Klassen von Staatsangehörigen mehr oder minder tief eingegriffen worden. Anläßlich der Beratung der einschlägigen Gesetzgebung war daher auch die Frage der Schadloshaltung der Betroffenen zu erörtern.

Bei dieser Erörterung machten sich, wie nicht anders zu erwarten, verschiedene Auffassungen geltend. Nur in einem Punkte scheint von vorneherein allgemeines Einverständnis gewaltet zu haben : in der Gewährung von
Entschädigungen überhaupt -- aus Gründen des Rechts, der Billigkeit oder der Politik -- und in der Beschränkung der Entschädigungen auf die Besitzer oder Eigentümer von Brennereien.

Schon bei Einführung des Pulvermonopols hat das Bundesgericht in dem oben bereits citierten Urteile den Bund von der Verpflichtung enthoben, diejenigen, welche ehedem den Pulververkauf als freies

322

Gewerbe betrieben hatten, für den ihnen durch die Regalisierung desselben entgangenen Gewinn schadlos zu halten. Beim Alkoholmonopol bestand nach allem, was wir wissen, von Anfang an Übereinstimmung darüber, daß andere Gewerbetreibende als die betroffenen Brenner weder für entgangenen Gewinn, noch für Entwertung von Eigentum auf Entschädigung sollten Anspruch machen können.

Die nationalrätliche Kommission, welche im Oktober 1886 das Alkoholmonopol in Vorschlag brachte, erachtete die Schadloshaltung derjenigen Brennereien, welche in ihrem ferneren Betriebe gestört oder unterdrückt würden, als ein Gebot der Billigkeit. Sie entschloß sich von diesem Gesichtspunkte aus, den Brennereibesitzern für denjenigen Schaden Ersatz zu gewähren, der ihrem Vermögen aus der erzwungenen Aufgabe des Brennereigewerbes erwachsen würde. Ihre daherige Proposition lautete : ,,Die Besitzer von der Bundesgesetzgebung unterworfenen Brennereien, welche vor dem 25. Oktober 1885 errichtet wurden und bis zu diesem Zeitpunkte im Betriebe waren, sollen unter Berücksichtigung der durch den letzten Absatz des Art. 32 der Bundesverfassung geschaffenen rechtlichen und faktischen Sachlage für die Aufgabe ihres Gewerbes schadlos gehalten werden."

Der Bundesrat stimmte dieser Erledigung der Frage nicht bei, wollte vielmehr -- ebenfalls ex aequo -- einen Entschädigungsanspruch nur anerkennen wegen Entwertung von Brennereigebäuden und Einrichtungen, d. h. von Sachen, deren bisherige bestimmungsgemäße Benutzung durch das Monopol für die Zukunft verunmöglicht werden sollte. Der Bundesrat schöpfte seine Ansicht im wesentlichen aus dem Inhalt des mehrerwähnten bnndesgerichtlichen Urteils von 1850, welches den Bund als pflichtig erklärt hatte, den aus der Entwertung der Gehäulichkeiten der privaten Pulvermüller entspringenden Schaden zu übernehmen, sei es, daß er die Gebäulichkeiten zu einem Preise, der ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entspricht, als Eigentum an sich ziehe, oder daß er den Minderwert ersetze, welcher aus dem Grunde der für die Pulvermüller erforderlich gewordenen ^Verwendung derselben für andere Zwecke eintrat. Der Bundesrat wollte also mit andern Worten dem Brenner durch Bestimmungen positiv-rechtlicher Natur dasjenige zubilligen, was das frühere Bundesgericht dem Pulvermüller aus allgemeinen Eechtsgrundsätzen heraus
zugestanden hatte.

Der bundesrätliche Vorschlag, der nachträglich auch die Zustimmung der nationalrätlichen Kommission erhielt, ist in der Hauptsache Gesetz geworden. Der Gesetzesartikel (18) lautet: ,,Die Eigentümer der bestehenden Brennereien werden von dem Bunde für den Minderwert entschädigt, welchen ihre zur Fabrikation

323

von gebrannten Wassern verwendeten Gebäude und Einrichtungen durch die Vollziehung des (den Inhalt des Monopols bestimmenden) Art. l dieses Gesetzes erleiden.

,,Bei der Ausmessung dieser Entschädigung darf der bisher durch die Brennerei erzielte Gewinn nicht in Eechnung gebracht werden.

,,Der Anspruch auf Entschädigung ist auf diejenigen Eigentümer Deschränkt, deren Brennereien vor dem 25. Oktober 1885 errichtet und bis zu diesem Zeitpunkte betrieben wurden, und welche überdies auf die durch Art. 32 bls der Verfassung gestattete Fabrikation verzichten.

,,Wo eine gütliche Verständigung über die Höhe der Entschädigung nicht stattfinden kann, hat die Ausraittlung derselben durch Schätzungskommissionen zu geschehen.

,,Diese Schätzungskommissionen sollen aus je 3 Mitgliedern bestehen, wovon das erste durch das Bnndesgericht, das zweite durch den Bundesrat, das dritte durch die Regierung desjenigen Kantons zu ernennen ist, in dessen Gebiet die zu entschädigende Brennerei sich befindet.

,,Gegen den Entscheid der Schätzungskommission kann jeder Beteiligte innerhalb 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides beim Bundesgericht Beschwerde führen.

,,Geschieht dies nicht, so ist der Entscheid der Schätzungskommission als in Eechtskraft erwachsen anzusehen.

,,Das von dem Bundesgericht und den Schätzungskommissionen einzuhaltende Verfahren wird durch eine besondere, von dem Bundesgericht aufzustellende Verordnung geregelt, für welche das Gesetz vom 1. Mai 1850, betreffend die Abtretung von Privatrechten, als Grundlage zu dienen hat."

Man ist vielleicht versucht, zu fragen, weshalb wir, angesichts dieser gesetzlichen Vorschriften, in der Einleitung des vorwürfigen Kapitels überhaupt dem Problem näher getreten sind, ob sich die Entschädigungspflicht des Gemeinwesens den Benachteiligten gegenüber nach allgemeinen Prinzipien von selbst verstehe, oder ob dieselbe erst das Produkt eines Gesetzes sei. Wir haben auf eine derartige Frage zu erwidern, daß sich Fälle präsentierten, in denen die Anwendbarkeit des citierten Artikels 18 des Alkoholgesetzes streitig wurde, Fälle also, die im Prozeß, das Fehlen positiv-rechtlicher Normen angenommen, nach den einleitend gegebenen allgemein-rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden waren. Wir werden auf die Angelegenheiten dieser Art später zu reden kommen. Zunächst behandeln wir die Durchführung von Artikel 18 selbst.

324

Diese Durchführung bot viele rechtliche und administrative Schwierigkeiten, Schwierigkeiten, die uns, in Verbindung mit dem Bestreben nach möglichst rascher Eegelung des ganzen Geschäfts, von selbst dazu gedrängt hätten, den Prozeßweg wo immer möglich zu vermeiden und thunlichst viele Fälle auf dem Wege gütlicher Verständigung zu erledigen, selbst wenn diese Verständigung nicht schon durch den Tenor des Gesetzes nahe gelegt gewesen wäre.

Der Abschluß von Verträgen bot nicht nur die Möglichkeit, die allgemeinen Interessen der Verwaltung besser zu wahren ; er erlaubte auch, offenkundige Härten, welche die strikte Anwendung des Gesetzes zur Folge gehabt hätte, zu mildern. Eine solche Milderung glaubten wir denen gegenüber, die zu einer gütlichen Abmachung Hand boten, um so mehr zulassen zu dürfen, als die ganze Entschädigungsfrage überhaupt von vorneherein unter den Gesichtswinkel der Billigkeit gestellt worden war.

Das Gesetz beschränkt das Recht der Entschädigung auf die Eigentümer der bestehenden Brennereien. Die Pächter von Brennereien hatten danach vom Bunde eine Schadloshaltung nicht zu beanspruchen ; sie konnten sich nur wegen einer eventuell eingetretenen Störung des Pachtverhältnisses nach Maßgabe des Obligationenrechts an die Verpächter halten.

Im fernem entsteht die Entschädigungspflicht des Staates nicht wegen der einem beliebigen Eigentümer aus dem Monopolgesetz erwachsenden Einschränkung der im Eigentum liegenden Befugnisse, sondern nur wegen des Verbots, für den Zweck der Branntweinfabrikation hergestellte und verwendete Anlagen in Zukunft ihrer Bestimmung gemäß zu nutzen. Von diesem Standpunkte aus haben wir z. B. die Forderungen zurückgewiesen, welche von Bierbrauern deswegen erhoben werden wollten, weil sie durch das neue Gesetz verhindert wurden, verdorbenes Bier oder Brauereiabfälle, d. li.

monopolpflichtig erklärte Rohstoffe, behufs Destillation an Brennereibesitzer zu verkaufen.

Keine Beschränkungen statuiert das Gesetz hinsichtlich der Art der Brennereien. Es war also de jure nicht zu untersuchen, ob die Gebäude und Einrichtungen früher zum Brennen monopolfrei gebliebener oder monopolpflichtig gewordener Stoffe gedient hatten. In Frage stand grundsätzlich nur, ob die Brennereianlagen durch Vollziehung des Monopols einen Minderwert erleiden werden oder nicht.

Eine Ausscheidung
der Betriebe nach der Natur der Rohstoffe wäre auch schwierig gewesen, weil Fälle denkbar sind und vorkommen, in denen technisch mit einer und derselben Einrichtung successive oder simultan monopolfreie und monopolpflichtige Materialien (z. B. inländischer Wein und Bier, inländisches Obst und Bierhefe,

325 in- und ausländische Weintrester etc.) gebrannt werden können. In praxi wurden freilich Entschädigungsbegehren für Brennereien, die ausschließlich oder vorwiegend monopolfrei gebliebene Stoffe destilliert hatten, sehr selten eingereicht, weil der unbedeutende Minderwert, den derartige Anlagen durch Einführung des Alkoholgesetzes erlitten haben konnten, durch den Umstand mehr als kompensiert .wurde, daß die Produkte eben dieser Anlagen durch die Monopolisierung der andern Brennereiprodukte eine Wertsteigerung erfuhren.

Des weitern sollten die Brennereieigentümer nach dem Gesetz nur insoweit Entschädigung empfangen, als Aufwendungen, die sie behufs Herstellung resp. Erwerb von Gebäuden und Einrichtungen zur Branntweinfabrikation gemacht hatten, durch die Monopolisierung eines Teils der letztern fruchtlos gemacht, also nur insoweit, als bestehende Fabrikationsanlagen der erwähnten Art eine Eigentumsentwertung erleiden würden. Durch diese Umschreibung der Entschädigungspflicht wurden einmal alle Ansprüche, die aus Verpflichtungen privat- oder öffentlichrechtlicher Natur wollten hergeleitet werden (Ersatz bezahlter Reugelder, Patente etc.), sodann auch alle Forderungen, die sich nicht auf die eigentlichen Fabrikationslokalitäten und -einrichtungen bezogen, ausgeschlossen.

Dieser Punkt ist derjenige, an welchem wir uns beim Abschluß von Verträgen am häufigsten und einschneidendsten veranlaßt sahen, der dura lex gegenüber die bereits erwähnte mildere Auffassung walten zu lassen.

So nahmen wir keinen Anstand, alle Gebäude und Einrichtungen, die dem eigentlichen Fabrikationsprozeß im weitesten Sinne des Wortes, von der Lagerung und Zubereitung des Rohstoffes his zur Destillation des zubereiteten Eohstoffes und bis zur Wegschaffung der Abfallprodukte, zu dienen bestimmt sind, in die Entschädigungspflicht einzubeziehen. Wir betrachteten also alle Installationen zur Magazinierung der Rohmaterialien, zur Feuerung und Kraftgewinnung, zur Malznnd Hefebereitung, zur Maischung, zur Abkühlung der Maische, zur Gärungsführung, zur Destillation, zur Messung und Lagerung des Alkohols, zur Herbeischaffung von Wasser, zur Ableitung der Schlempe, des Abwassers etc. als der Entschädigung unterworfen und beschränkten uns nicht auf eine Vergütung des Minderwerts der Destillationslokale und Brennapparate allein, wie
eine solche aus dem Text des Gesetzes, insbesondere aus der französischen Version, die von bâtiments et appareils servant à la distillation spricht, hätte hergeleitet werden können. Ein anderes Verfahren würde jede gütliche Verständigung mit den Brennereieigentümern von vorneherein verunmöglicht und uns damit aller Vorteile herauht hahen, welche vertragliche Abmachungen sonst boten.

326

In besondern Fällen gingen -wir zur Ermöglichung eines freundlichen Abkommens sogar noch einen Schritt weiter, indem wir die Vergütungen auch auf Installationen ausdehnten, die, wie Stallungen u. dergl., nicht sowohl der eigentlichen Fabrikation, als der Verwertung der Schlempe gedient hatten, oder indem wir uns -- wo Eücksichten der Billigkeit besonders laut sprachen -- selbst zur Anerkennung von Forderungen aus Verpflichtungen privat- oder öffentlichrechtlichen Charakters herbeiließen. Dagegen lehnten wir konsequent alle Ansprüche ab, welche aus der Entwertung von landwirtschaftlich genutztem Boden, Ackergeräten etc. wollten abgeleitet werden.

Die Zuerkennung einer Entschädigung für mit großen Kosten speciell zur Schlempeverwertung eingerichtete Stallungen, zu der wir uns in einem der bedeutenderen Expropriationsfalle entgegen dem Urteilsantrag des bundesgerichtlichen Instruktionsrichters verstanden, hat wiederholt den Gegenstand lebhafter Kritik gebildet.

Wir können uns zur Rechtfertigung unseres Verhaltens nicht nur darauf berufen, daß wir durch das gemachte Zugeständnis andere Vorteile erlangten, sondern wir dürfen auch darauf hinweisen, daß die eidgenössischen Schätzungskommissionen ohne Bedenken selbst Forderungen für Entwertung landwirtschaftlichen Grundbesitzes guthießen, und daß das Gesamtbundesgericht in andern wichtigen Fällen mit Bezug auf die der Entschädigungspflicht unterliegenden Objekte unsere liberale Interpretation des Gesetzes nicht nur billigte, sondern zum Teil über unsere praktische Bethätigung derselben hinausging, indem es, entgegen unserem Antrag, für in besonderen Gebäulichkeiten untergebrachte Bureauxräumlichkeiten eine Entschädigung zusprach.

^Grundsätzlich", sagt das Gericht in der Begründung seines Entscheides, ,,ist davon auszugehen, daß zwar Art. 18 des eidgenössischen Alkoholgesetzes den Brennereieigentümern einen Entschädigungsanspruch nicht für den Entzug der Befugnis zum Gewerbebetrieb, sondern nur für die infolge des Brennereiverbotes eintretende Entwertung der bestehenden Brennereianlagen gewährt; daß aber letzterer Entschädigungsanspruch nicht auf diejenigen Gebäude und Einrichtungen zu beschränken ist, welche speciell der Destillation des Branntweins dienten, sondern derselbe sich vielmehr auf die ganze gewerbliche, dem Brenneroibetrieb gewidmete Anlage
erstreckt. Zu einer einschränkenden Interpretation in letzterer Eichtung geben in der That weder der Text des Gesetzes (?), noch anderweitige Interpretationsmomente einen Anhalt. Nicht nur die der Destillation dienenden Eäumlichkeiten, sondern auch diejenigen Lokalitäten, welche für die Lagerung der Eohmaterialien und des Produktes, für die geschäftliche Leitung der Fabrikation, den Aufenthalt der Arbeiter

327

während der Fabrikation u. s. w. dienten, werden infolge der Monopolisierung der Branntweinfabrikation von einer Eigentumsbeschränkung, dem Verbot fernerer Benützung zu ihrem bestimmungsgemäßen Zwecke, betroffen.tt Was nun das Maß der den entschädigungsberechtigten Brennern zuzubilligenden Entschädigung für Minderwert betrifft, so stellt das Gesetz den Grundsatz auf, daß bei Ausmessung der Entschädigung der bisher durch die Brennerei erzielte Gewinn nicht in Rechnung gebracht werden dürfe.

Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung offenbar die Höbe der Entschädigungen beschränken; er wollte nicht, daß bei Feststellung der zu leistenden Vergütungen die zum Teil enormen Gewinne, welche die Besitzer namentlich der in den Ohmgeldkantonen gelegenen Großbetriebe unter dem weitgehenden Schutz der kantonalen Grenzzölle realisiert hatten, in Berücksichtigung fallen sollten. Er erstrebte also in anderer Weise und in anderem Umfange die Verwirklichung des Gedankens, welchen die nationalrätliche Kommission in ihrem bereits citierten Vorschlage von 1886 durch die Einschaltung der Worte : ,,unter Berücksichtigung der durch den letzten Absatz des Art. 32 der Bundesverfassung geschaffenen rechtlichen und faktischen Sachlage (Wegfall der Ohmgelder auf Ende 1890)* niedergelegt hatte.

War die Tendenz des Gesetzgebers aber eine klare, so war es bei weitem nicht in gleichem Maße die Art und Weise, in der er dieselbe in der angeführten Gesetzesbestimmung zum Ausdruck brachte.

Nach dieser Bestimmung sollte der zu entschädigende Minderwert augenscheinlich die Differenz zwischen dem Werte, der den entschädigungsberechtigten Objekten, unmittelbar vor der Monopolisierung des Alkohols, zu Brennereizwecken innewohnte, und dem Werte repräsentieren, der denselben Objekten nach Aufhebung der Brennereithätigkeit durch das Monopol, je nach der Verwendbarkeit zu andern Zwecken, zukam.

Es ist nun ohne weiteres klar -- und auch der Wortlaut der in Betracht fallenden Gesetzesstelle widersetzt sich dem nicht -- daß der zweite der besagten Werte nur unter Betrachtnahme der Vorteile bezw. des Gewinnes, den die Benützung der entschädigten Objekte zu andern als Brennereizwecken versprach, zutreffend zu bestimmen war; es konnte sich, kurz ausgedrückt, nur um die Bestimmung des künftigen Verkehrswertes des durch das Brennverbot
betroffenen Eigentums handeln.

Nach welchem Wertbegriffe aber war der erste der in Betracht fallenden Werte zu ermitteln, nachdem der Gesetzgeber durch AusBandesblatt. 45. Jahrg. Bd. IV.

25

328

schloß des Gewinnmomentes die Zugrundelegung des Verkehrsweges hier ausdrücklich untersagt hatte?

Wir entschieden uns mangels einer bessern Lösung der Frage im allgemeinen dafür, den sogenannten Bauwert, d. h. die Erstellungskosten weniger die Abnutzung, zur Basis zu nehmen. Wir sagen ,,im allgemeinen11, weil die ausnahmslose Durchführung der gewählten Berechnungsweise in allen Fällen, in denen der Bauwert infolge irrationeller Anlage wesentlich höher war als der Verkehrswert, zu offenkundiger Unbilligkeit geführt hätte. Es ging nicht an, den Eigentümer einer gut installierten Brennerei gegenüber dem Eigentümer eines verkehrt eingerichteten Geschäftes in der Schadloshaltung zu verkürzen.

Die Schwierigkeiten einer richtigen Durchführung des gesetzgeberischen Gedankens hinsichtlich der Bestimmung des Minderwertes haben uns ebenfalls und nicht in letzter Linie bestimmt, gütliche Abmachungen dem Prozesse vorzuziehen. Bei den gütlichen Unterhandlungen füllte der gesunde Verstand der Beteiligten in praktisch annehmbarer Weise die Lücken aus, welche das Gesetz hinsichtlich der Behandlung der geschilderten Specialfälle gelassen hatte.

Art. 18 des Gesetzes beschränkt den Anspruch auf Entschädigung auf diejenigen Eigentümer, deren Brennereien vor dem 25. Oktober 1885 (Datum der Annahme des dem Bund das Eecht zur Gesetzgebung im Alkoholwesen übertragenden Verfassungsartikels) errichtet und bis zu diesem Zeitpunkte betrieben wurden und welche überdies auf die durch Art. 32bi» der Verfassung gestattete Fabrikation verzichten.

Auch diese beiden Einschränkungen der Entschädigungspflicht boten in der praktischen Ausführung mancherlei Haken; auch sie eigneten sich, da sie ihrer nicht genügend scharfen Passung wegen der Behandlung als reine Kechtsfragen vielfach unzugänglich waren, mehr zu gütlicher Verständigung als zu richterlichem Austrag. Nur die Vereinbarung im Vertragswege konnte durch die Möglichkeit einer verschiedenen Berücksichtigung der thatsächlich verschiedenen Verhältnisse die Härten, Unsicherheiten und Unklarheiten vermeiden, zu denen eine strikte Anwendung des Gesetzestextes hätte führen müssen.

Die erste der beiden Einschränkungen verfolgt das Ziel, diejenigen Brennereieigentümer vom Entschädigungsrecht auszuschließen, die nach dem Übergang des Gesetzgebuhgsrechtes in Alkoholsachen an den Bund, sei es durch Errichtung neuer, sei es durch Wiederaufnahme des Betriebes bereits eingestellter Brennereien, auf Empfang von Entschädigungen spekuliert hatten.

329

Ist auch hier die Absicht deutlich erkennbar, so ermangeln andrerseits hier mehr noch als bei den früher besprochenen Verhältnissen die Kriterien, welche das Gesetz aufgestellt, ebensowohl der erforderlichen Präcision, als der billigen Kücksichtnahme auf die thatsächliche Lage der Brennindustrie.

Die Bestimmung des Begriffs der Brennerei und des Begriffs der vollendeten Errichtung einer solchen gab, obwohl theoretisch ebenfalls der verschiedensten Beurteilung unterworfen, in praxi zu geringern Diffikultäten Anlaß, als die Festsetzung des Begriffs ,,des Betriebs bis 25. Oktober 1885".

Die meisten Brennereien arbeiten, je nach der Gestaltung der Grünfutterverhältnisse, überhaupt nur vom Oktober oder November eines Jahres bis zum April oder Mai des folgenden Jahres. Sollte nun der Eigentümer einer Brennereianlage, deren Betrieb nach dem Usus früherer Jahre beispielsweise von Mitte Mai bis Ende Oktober 1885 eingestellt blieb, deswegen seines Entschädigungsanspruchs verlustig gehen ?

Wir verneinten diese Präge.

Sowohl die Organe unserer Verwaltung als die eidgenössischen Schätzungskommissionen gingen vielmehr von dem Grundsatze aus, daß die Eigentümer aller Brennereien, die am 25. Oktober 1885 in betriebsfähigem Zustande sich befunden und im Kalenderjahr 1885 oder in der Wintercampagne 1885/86 thatsächlich in Betrieb gestanden hatten, entschädigungsberechtigt seien, es sei denn, daß Thatsachen vorlagen, die eine spekulative Ausnützung der Entschädigungspflicht des Bundes durch absichtliche Wiederaufnahme einer vor 25. Oktober 1885 angeordneten Betriebseinstellung begründeten.

Nur so war es möglich, nicht bloß der specifischen Natur des Brennereibetriebs, sondern auch einer Keihe anderer Verumständungen (Einstellung des Betriebs einer Brennerei durch deren Pächter entgegen dem Willen des Eigentümers etc. etc.) gerechte Würdigung angedeihen zu lassen.

Die zweite der gedachten Einschränkungen ging nicht, wie man wohl annehmen könnte, auf eine Abhaltung von Entschädigungsforderungen aus; sie sollte vieltnehr in der Hauptsache verhindern, daß Brennereieigentümer, die eine Entschädigung für den Minderwert ihrer Gebäude und Einrichtungen empfangen hatten, diese Gebäude und Einrichtungen zur Destillation der monopolfrei gebliebenen Eohstoffe, d. h. zu einer Industrie weiter verwendeten, die durch das
Monopol eine gesteigerte Eentabilität erhielt. Man wollte, was gegeben werden sollte, nicht gewissermaßen doppelt geben.

Daneben suchte die Bestimmung einen sanitarischen Nebenzweck zu

330

verwirklichen. Die Apparate, die zur Erzeugung von Alkohol ans monopolisierten Stoffen, d. h. im wesentlichen aus Kartoffeln und Körnerfrüchten, dienen, können an und für sich auch zur Herstellung von Branntwein aus monopolfreien Stoffen (Obst, Obstabfällen etc.) benutzt werden. Das Produkt aus den letztern wird aber bei Verwendung jener Apparate aus mehrfachen Gründen ein schlechteres, als bei der Benutzung specieller Obstdestilliereinrichtungen. Einer solchen Verschlechterung des der Kontrolle des Bundes nicht unterliegenden Branntweins sollte u. a. durch die in Rede stehende Limitierung der Entschädigungsansprüche vorgebeugt werden.

Derselbe Gedankengang hat die Verwaltung veranlaßt, bei den gütlichen Abmachungen zur Schadloshaltung der Brennereieigentümer, wo immer sich die letztern hierzu bereit fanden, die käufliche Abtretung der alten Brennapparate an den Bund zum Zweck der sicherern Verunmöglichnng einer spätem Verwendung zu Brennereizwecken einzubedingen.

Der Verzicht der entschädigten Brenner auf das Destillieren monopolfrei gebliebener Stoffe stellt unseres Erachtens da, wo er vertraglich normiert wurde, d. h. in nahezu allen Fällen, ein privatrechtliches oder doch ein vorwiegend privatrechtliches Verhältnis zwischen Bund und Brennereieigentümer dar. Leider hat der Gesetzgeber versäumt, die Natur dieses Verzichtes genauer festzusetzen ; insbesondere hat er nicht gesagt, ob derselbe rein persönlicher oder dinglicher Natur sein solle.

Da aber ein persönlicher Verzicht keinerlei ernstliche Garantien für Einhaltung der seitens des entschädigten Brennereieigentümers übernommenen Verpflichtung geboten hätte, dieser sich derselben vielmehr durch wirkliche oder scheinbare Veräußerung der Brennereianlage etc. hätte entziehen können, mußten wir darauf Bedacht nehmen, den Verzicht des Entschädigten auch auf dessen Eechtsnachfolger auszudehnen und den so umschriebenen Verzichten dinglichen Charakter zu geben.

Die Notwendigkeit eines derartigen Vorgehens war für uns so einleuchtend, daß sie für sich allein genügt hätte, uns, selbst wenn damit eine relativ starke Erhöhung der Entschädigungen verknüpft gewesen wäre -- was thatsächlich nicht der Fall ist -- auf den Weg gütlicher Verständigung mit den Brennern hinzuweisen. Wir hätten es im Interesse des Ganzen nicht riskieren können, in einem Prozesse
über diese Frage mit unserer Auffassung von der Natur des besprochenen Verzichts ins Unrecht gesetzt zu werden. Durch die Dinglichmachung des Brennverzichts, wie sie mit Sicherheit einzig auf dem Vertragswege zu erreichen war, haben wir nach unserer Meinung nicht nur der bezüglichen Gesetzesbestimmung für die Dauer

331

des Monopols den einzig rationellen Inhalt gegeben, sondern wir haben auch die Stellung des Bandes gegenüber den entschädigten Brennern und deren Eechtsnachfolgern für die Eventualität der Aufhebung des Monopols, zu gunsten einer so oder anders gearteten Gewerbefreiheit, klar gestellt.

Von dieser Auffassung geleitet haben wir nicht davor zurückgeschreckt, Entscheide der Schätzungskommissionen und des Bundesgerichts, eben weil dieselben die Natur des Brennverzichts unentschieden ließen, unter materiellen Opfern durch vertragliche Abmachungen, welche neben dem persönlichen Verzicht die Dinglichkeit sicher stellten, zu ersetzen.

Dieses Bestreben erklärt es, daß schließlich unter allen den zahlreichen Entschädigungsansprachen nur drei übrig blieben, welche nicht im Weg gütlicher Vereinbarung ihre endgültige Erledigung fanden.

Die Sicherung der Dinglichkeit des Brennverzichts hatte nach kantonalem Kecht zu erfolgen. Es würde uns zu weit führen, hier auseinanderzusetzen, zu welchen verschieden gestalteten Maßnahmen dabei die untereinander abweichenden kantonalen Gesetzesbestimmungen in formeller und materieller Hinsicht Anlaß gaben. Es genügt uns, zu sagen, daß wir uns in allen Fällen, in denen die Konstituierung der Dinglichkeit nicht zu ermöglichen war, die Sicherung der besten anderweitigen Garantien zur Erreichung des erstrebten Zieles angelegen sein ließen. (Grundbuchliche Sicherung einer Konventionalstrafe etc.)

Es ist nun vorwiegend Sache der kantonalen Organe, den getroffenen Schutzmaßregeln im Interesse der kantonalen Fisci fortdauernd Nachachtung zu verschaffen.

Bemerkt sei nur noch, daß wir durch den vertraglich stipulierten dinglichen Verzicht den vom Gesetz geforderten Verzicht -- mag der letztere im Streitfalle wie immer bestimmt werden -- nicht ersetzen oder wegbedingen, dem gesetzlichen Verzicht vielmehr den dinglichen zur Seite stellen wollten. Bei den wenigen Fällen, in welchen die Dinglichkeit des Verzichts nicht vereinbart wurde oder der Natur der Sache nach nicht vereinbart werden konnte (Pachtverhältnisse), ist unserer Ansicht nach der vom Gesetz geforderte Verzicht als gültig anzusehen. Begriff und Umfang des letztern hat eventuell der Kichter zu bestimmen.

Wir haben bisher nur von denjenigen Entschädigungsansprüchen geredet, die nach Art. 18 des Alkoholgesetzes zu regeln waren. Es ist nun noch in Kürze derjenigen Fälle zu gedenken, bei denen die Anwendbarkeit des gedachten Artikels streitig wurde.

332

Am 20. Dezember 1887 kam auf unsern Antrag hin ein Bundesbeschluß zu stände, durch welchen festgesetzt wurde, daß die Bestimmung von Art. 32bls der Bundesverfassung, gemäß welcher das Brennen von Wein, Obst etc. nicht unter die Bundesgesetzgebung, also auch nicht unter das Monopol fallen soll, sich nur auf Stoffe inländischer Herkunft beziehe.

Unser Entwurf zu diesem Beschluß gab demselben in aller Form die juristische Natur der Interpretation. Die Bundesversammlung merzte indessen jeden ausdrücklichen Hinweis auf die Interpretationsqualität aus.

Bei Erledigung der neuen Entschädigungsansprüche, die infolge des Beschlusses von 1887 zur Anmeldung kamen, war nun zunächst zu entscheiden, ob der mehrgedachte Bundesbeschluß in der That lediglich eine authentische Interpretation der frühern Alkoholgesetzgebung oder aber ein neues Gesetz sei.

War der Beschluß als Auslegung anzusehen und als solche so zu behandeln, als ob sein Inhalt bereits im ursprünglichen Gesetze enthalten wäre, so hatte für die Entschädigungsansprachen Art. 18 des Alkoholgesetzes Geltung. Handelte es sich aber um eine Novelle, so waren die Forderungen mangels positivrechtlicher Vorschriften nach den im Eingang dieses Kapitels ausgeführten allgemeinen Eechtssätzen zu beurteilen.

Wir vertraten die erstere dieser beiden Möglichkeiten. Wir wollten damit nicht nur dem von Anfang an eingenommenen formellen Eechtsstandpunkte getreu bleiben, sondern es lag uns auch materiell daran, die durch den Beschluß von 1887 geschädigten Brenner nicht anders zu behandeln, als die durch das Gesetz von 1886 geschädigten.

Zur Erreichung dieses Bestrebens wäre es das Sicherste gewesen, ein neues, die Ansprüche der durch den Beschluß von 1887 in Mitleidenschaft gezogenen Brennereieigentümer unzweideutig regelndes Gesetz zu erlassen. Zahl und Wichtigkeit der in Frage kommenden Fälle waren indessen so unbedeutend, daß es uns widerstrebte, ihretwegen den ganzen Gesetzgebungsapparat in Funktion zu setzen. Wir suchten deshalb die eingehenden Forderungseingaben nach Maßgabe von Artikel 18 des bereits gegebenen Alkoholgesetzes zur Erledigung zu bringen.

Dabei entstand freilich eine Schwierigkeit rechtlicher Natur.

Artikel 18 beschränkt die Entschädigungspflicht auf die vor dem 25. Oktober 1885 errichteten Brennereien. Nun waren aber mehrere der durch den
Bundesbeschluß von 1887 betroffenen Betriebe erat später ins Leben getreten, also bei strenger Anwendung des Gesetzes von 1886 nicht entschädignngsberechtigt. Da indessen das Brennen

333

von ausländischem Wein etc. faktisch erst vom 20. Dezember 1887 und nicht schon vom 25. Oktober 1885 an der Bundesgesetzgebung unterstellt war, erschien es uns nicht unbillig, für die Znlassnng von Entschädigungsforderungen erstetes und nicht letzteres Datum als maßgebend zu betrachten.

Trotz dieses unseres Entgegenkommens war es in mehreren Fällen schwer, eine Verständigung mit den beteiligten Eigentümern der nach 1885 entstandenen Brennereien zu erzielen, da dieselben hartnäckig viel weitergehende Ansprüche (Anwendung des Expropriationsgesetzes etc.) erhoben.

Wir hätten es nun freilich diesen Ansprachen gegenüber zum Prozeß kommen lassen können. Das Bundesgericht hätte unseres Erachtens nach seiner eingangs dargelegten Auffassung -- sofern es sich unserem Vorgehen nicht hätte anschließen können -- zu einem vollständig abweisenden Bescheide gelangen müssen. Wir zogen es indessen vor, durch weitere, in ihrem Maße wohl noch zu rechtfertigende Konzessionen alle schwebend gebliebenen Fälle zu gütlichem Austräg zu bringen, nicht zum geringsten auch deshalb, weil nur dadurch die dingliche Sicherung des Brennverzichtes, auf die wir auch diesen Eeklamanten gegenüber Wert legten, ohne Umständlichkeiten und sicher erreicht werden konnte.

Wir haben unter dem Kapitel ,,Expropriation" bloß noch zweier Verhältnisse zu gedenken. In Vollziehung des Alkoholgesetzes ließen wir im Juli 1887 alle Brennapparate, in welchen bis dahin monopolpflichtig gewordene Rohstoffe gebrannt worden waren, in zweckentsprechenderj den Weiterbetrieb verhindernder Weise nnter Siegel legen.

Diese Vollziehnngshandlung hätte in jeder andern Jahreszeit eine bedeutende Schädigung der Brennindustriellen im Gefolge gehabt.

Da aber im Sommer, wie bereits mitgeteilt, die weitaus meisten Betriebe ruhten und wir es uns überdies angelegen sein ließen, mit den Inhabern aller größern Brennereien, die zur Zeit der Versiegelung arbeiteten, einen Portbetrieb auf Eechnung des Bundes vertraglich sicher zu stellen, so wurden bloß ganz vereinzelte Ersatzansprüche für eingetretenen Schaden angemeldet.

Es war zweifelhaft, nach welchen Rechtsgrundsätzen diese Ansprüche zu behandeln seien. Angesichts der ünerheblichkeit derselben gingen wir allen Zweifeln auch hier durch gütliche Verständigung mit den Geschädigten ans dem Wege.

Was endlich die Eegelung der Entschädigungsansprüche derjenigen Brenner angeht, die nach Art. 18 entschädigungsberechtigt waren, aber nach Maßgabe von Art. 2 des Gesetzes ein Brennlos

334

zugeteilt erhielten, so verweisen wir diesbezüglich auf Art. 32 des Brennereipflichtenheftes vom 28. Mai 1888. Wir bemerken bloß, daß die in diesem Artikel vorgesehene Inventarisierung der größern Zweckmäßigkeit wegen durch bestimmte vertragliche Vereinbarungen über die Höhe der Entschädigungssummen und die Höhe der daran vorzunehmenden Abschreibungen ersetzt wurde.

Der per 31. Dezember 1892 unter dem Titel ,,Expropriationsentschädigungentt in der Bilanz figurierende Betrag vonPr. 4,057,097.94 setzt sich zusammen wie folgt: Eigentliche Minderwertsentschädigungen . . . Fr. 8,286,046. 55 Kaufpreis für übernommene Apparate Fr. 640,493. -- Weniger: Erlös aus dem Wiederverkauf des Altmetalls derselben ,, 212,287. 70 ,, 428,205. 30 Gesamtentschädigung Fr. 3,714,251. 85 Entrichtete Zinse ,, 183,419. 80 Kosten des Expropriationsverfahrens . . . . ,, 159,426. 29 Total wie oben Fr. 4,057,097. 94 Wenn wir bezüglich der übernommenen Apparate eine Abnutzung von cirka 20 °/o in Eechnung setzen, so erhalten wir folgendes Bild über die Gestaltung der Entschädigung nach deren einzelnen Rubriken :

Entschädlgurgs-Rubrlken.

Ursprungliche Beschaffungskosten.

Abnutzung durch den Betrieb.

Jetztwtrt als Brennereieinrichtung (Banwert).

Wert nach Einstellung des Brenngewerbes.

Minderwert.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Minderwert in % des Jetztwertes.

Gebäude und Lokale . 2,647,271. 30

305,090. 60 2,342,180. 70

797,061.-- 1,545,119. 70

Feuerungs- und Kraftanlagen . . . .

727,746. 40

129,492. 90

598,253. 50

119,431.--

478,822. 50 80,03

Maischeinrichtungen

.

484,576. 80

394,626. 30

107,611.--

287,015. 30

. .

237,788.45

89,950. 50 45,704. 65

192,083 80

58,584. 55

254,587. 60 1,044,087. 60

311,031.95

733,055. 65

70,2i

Gäreinrichtungen

Destilliereinrichtungen (inkl. übernommene Apparate) . . . . 1,298,625. 20 Einrichtungen zur Ver77,598. 50 wertung der Schlempe 422,635.-- Gebinde

65,96

72,78

133,499. 25 69,60

60,691. 75

8,497. 20

52,194. 55

85,99

115,225. --

307,410. --

148,485. 80

158,924. 20

51,69

182,279. 60 143,341. 10

72,46 83,75

Total 6,368,608. 90 1,006,607. 45 5,362,001.45 1,647,749. 60 3,714,251. 85

69,26

Brunnen- und Wassereinrichtungen . . .

280,243. --

28,710.40

251,532. 60

69,253. --

Diversa,

192,124. 25

20,989. 05

171,135.20

27,794. 10

335

16,906. 75

336

Die Verwaltung hat mit den nach vertraglicher Abmachung entschädigten Brennern jeweilen eine 4 °/o Verzinsung der Minderwertssummen vom Datum des Brenn Verbotes bis zur Auszahlung der Entschädigungen stipuliert. Das Bundesgericht, beziehungsweise der bundesgerichtliche Instruktionsrichter dagegen hat in den von ihm getroffenen Entscheiden den Entschädigten 5 % Zins zugesprochen, und zwar nicht bloß auf der Entschädigungssumme, sondern auf der Summe des Bauwertes.

Wäre die Verzinsung allgemein nach diesem bundesgerichtlichen System ausgerichtet worden, so hätte die Alkoholverwaltung im ganzen nahezu Fr. 150,000 mehr auslegen müssen. Sie hat also durch die Pflege der gütlichen Abmachungen allein an Zins eine Summe erspart, die beinahe zur Deckung aller Kosten des Expropriationsverfahrens ausreicht.

XIII. Kleinhandel.

BEB. vom 8. April 1892. B.-B1. 1892, Bd. II, Kreisschreiben des Bundesrates vom 15. Angust Bd. IV, S. 233.

Bericht der nationalrätlichen Kommission vom B.-B1. 1892, Bd. V, S. 799.

BEB. vom 10. März 1893.

B.-B1. 1893, Bd. I,

S. 248-und 591.

1892. B.-B1. 1892, 1. November 1892.

S. 840.

Wir beabsichtigten, unter diesem Kapitel die Postulate zu erledigen, welche die Bundesversammlung hinsichtlich der Beaufsichtigung der Fabrikation des monopolfreien Branntweins und des Handels mit Branntwein überhaupt aufgestellt hat.

Da indessen die Anträge, die wir zu stellen hatten, durch die kürzlich im Laboratorium und in der Rektifikationsanstalt der Alkoholverwaltung gemachten Beobachtungen sehr wahrscheinlich materiell beeinflußt werden, haben wir uns entschließen müssen, unsern Bericht mit seinen Anträgen so lange zurückzuhalten, bis -die Tragweite jener Beobachtungen, soweit diese hier in Betracht fallen, vollständig klargestellt ist.

Bezüglich der behandelten Rekurse verweisen wir auf das Bundesblatt (1892, Bd. II, S. 591, und 1893, Bd. I, S. 840).

337

XIV. Strafbestimmnngen.

Bericht der nationalrätlichen Kommission vom 1. November 1892, B.-B1. 1892, Bd. V, S. 799.

Bundesgerichtliche Entscheidungen Bd. XVIII.

Am Beginn des Berichtsjahres waren von den in den Vorjahren bei der Alkoholverwaltung eingereichten Strafanzeigen noch 10 unerledigt, sei es, daß administrative oder gerichtliche Erkenntnisse überhaupt noch nicht stattgefunden hatten (5 Fälle), sei es, daß die rechtskräftig gesprochenen Bußen noch nicht einbezahlt waren (5 Fälle).

Zu diesen 10 Tendenzen kamen im Laufe des Geschäftsjahres weitere 31 Anzeigen hinzu. Von den solchermaßen sich ergehenden 41 Fällen sind 3 wegen ungerechtfertigter Vorzeigung oder mangels genügend belastender Thatsachen aus Abschied und Traktanden gefallen. Die übrigen 38 hatten bei Abfassung des vorliegenden Berichtes durch (ganze oder teilweise) Zahlung der von früher ausstehenden Beträge (4 Fälle), durch Suspension des Strafvollzuges (l Fall, vide unten), durch administrative oder gerichtliche Verhängung von Bußen (30 Fälle) oder endlich durch Freisprechung bezw. Aufhebung des Prozesses wegen Klagverjährung (2 Fälle) bis an einen noch heute hängigen Fall (Verkauf renaturierter Ware in Genf) ihre Eegelung gefunden. Von den 30 im Jahre 1892 festgesetzten Geldstrafen waren indessen bei Schluß der Bechnung 8 noch nicht durch Abführung der schuldigen Summen liquidiert.

Über die Natur der betreffenden 38 Übertretungen und über den Begehungsort derselben giebt umstehende Tabelle die nötige Auskunft.

338

Unerlaubtes Brennen monopolpflichtiger Stoffe.

Bier oder Kartoffeln Brauereiund abfällefür Körner- sich oder früchte. mit andern Stoffen.

Kantone.

Trockenbeeren oder TrockenAusbeerenländische trester für Weine.

sich oder mit andern Stoffen.

Ausländische Beeren.

Drusen mit Zuckerzusati.

Renaturierung denaturierter Ware.

Total.

Zahl der Fälle.

Ans dem Vorjahre übertragen Neu hinzugekommen: Aargau Baselstadt . . . .

Bern Freiburg Genf S t . Gallen . . . .

Tessin Waadt Zürich Total

--

8

--

--

5 --

-- --

--1

-- -- -- 1

19

--

--

--

-- -- __ _

-- --

2

10

-- 1

-- -- 1

1 -- 1

-- --1

-- -- --

-- --

5 1 1 4 7 5 1 1 3

9

3

1

1

4

38

3 5

5 --1

--

--

1

1

1 --

!

339

Bezüglich der im Berichtsjahre durch (ganze oder teilweise) Zahlung erledigten 26 Verfügungen ist Nachfolgendes hervorzuheben.

In einem Falle (Kanton Aargau) geschahen Bezug und Verteilung der Buße direkt durch Vermittlung der kantonalen Gerichtsstelle. Die dabei flüssig gemachten 2/s der Schuldsumme wurden unter den Kanton und die Verleidet repartiert ; auf den Best wurde von der beteiligten Gemeinde zu gunsten der Hinterlassenen des inzwischen verstorbenen Straffälligen Verzicht geleistet. (Gegen diesen Verzicht haben wir, da sich derselbe als Akt der Wohlthätigkeit gegenüber den am Straffall unbeteiligten Hinterlassenen darstellt, keine Einsprache erhoben.

Dagegen geschah solches seitens der Verwaltung in einem andern Falle (Kanton Bern), in welchem der Verzicht der Gemeinde den Straffälligen selbst begünstigt hätte, und bei welchem die offenkundige Absicht vorlag, den Vollzug einer rechtskräftig ausgesprochenen Buße teilweise illusorisch zu machen. Die zuständigen kantonalen Organe hatten übrigens in diesem zweiten Falle bereits vor Geltendmachung der bezüglichen Beschwerde der Bundesadministration dem Gesetze Nachachtung verschafft.)

In einem andern Falle (Kanton Thurgau) absorbierten die Kosten den bezogenen Bußenbetrag.

Hinsichtlich der restierenden 24 Erkenntnisse aber ergaben die stattgehabten Zahlungen nachverzeichnetes Resultat: Fr.

Saldoübertrag vom Vorjahre . . . . . .

712. 45 Im Berichtsjahre eingegangen 8652. 95 welche Summe verteilt wurde: an die beteiligten Kantone an die beteiligten Gemeinden an die Verleider 503. 55 an den Verleiderfond 2106. 85 an die Alkoholverwaltung (umgangene Monopolsteuer) .

Total wie oben Der Verleiderfonds hatte Ende 1891 einen Bestand von Hierzu kamen pro 1892: Bnßeneinlagen (vide oben) . . 2106. 85 Diversa 8 40 2115. 25 weniger : Küokerstattungen an Verleider 827. 20 Bestand Ende 1892

Fr.

gag* AQ 2610. 35 2610. 45 2610 40 1534. 20 9365 40 2140. 26

I O Q Q 05 3428. 31

340

Rücksichtlich der einzelnen Fälle sei noch folgendes mitgeteilt.

Die Inhaber einer Geschäftsfirma im Kanton Neuenburg waren in contumaciam zur Bezahlung einer Buße von Fr. 7000 und der Interventionskosten der Alkoholverwaltung im Belauf von Fr. 1000 gerichtlich verurteilt worden, Summen, für welche die gedachte Verwaltung in dem inzwischen über das Haus ausgebrochenen Konkurs eine entsprechende Forderung anmeldete. Auf ein Gesuch der KonkursVerwaltung wurde indessen mit der letztern, im Einverständnis mit der Eegierung von Neuenburg und der am Bußenertrag interessierten Gemeinde, eine Verständigung- getroffen, nach welcher die Alkoholverwaltung gegen Bezahlung der Interventionskosten seitens der Masse ihre Konkurseingabe zurückzog. Dabei wurde eine Erklärung des Konkursgerichts ausgewirkt, gemäß welcher die getroffene Verständigung nicht die Wirkung haben solle, das Strafnrteil als solches in irgend einem Punkt zu modifizieren. Letzteres bleibt vielmehr vollinhaltlich vollziehbar ; seine Durchführung ist aber infolge Landesflucht der Verurteilten suspendiert.

Bei einem im Kanton St. Gallen vorgekommenen Falle hatte sich der Übertreter bei Abfassung des Strafprotokolles schriftlich und ohne Vorbehalt dem Entscheid der zuständigen Behörde unterzogen.

Die bezügliche Anerkennung war nur durch den verzeigenden Beamten der Alkoholverwaltung, nicht durch einen Gerichts- oder Gemeindebeamten beglaubigt; der Übertreter hatte jedoch auf Ansinnen des Verzeigers seiner ersten Erklärung schriftlich eine zweite beigefügt, gemäß welcher seine Unterziehungsanerkennung die gleiche Gültigkeit haben solle, wie wenn dieselbe von einem Gerichts- oder Gemeindebeamten beurkundet worden wäre. Als der Fehlbare die Buße, zu der er durch das Finanzdepartement verurteilt worden war, nicht einzahlte, wurde gegen ihn auf dem Wege der Betreibung vorgegangen.

Der Betriebene erhob Kechtsvorschlag. Darauf verlangte die Alkoholverwaltung, gestützt auf Art. 14 des eidgenössischen Fiskalgesetzes vom 30. Juni 1849 und Art. 81 des eidgenössischen Betreihungsund Konkursgesetzes, definitive Rechtsöffnung. (Nach dem citierten Art. 14 stehen die beglaubigten Anerkennungsurkunden des Übertreters in ihrer Wirkung rechtskräftigen Urteilen gleich; nach Art. 81 des Betreibungsgesetzes wird die definitive Rechtsöffnung gewährt, wenn die
Forderung auf einem vollstreckbaren Urteile einer Behörde des Bundes beruht.) Die kantonalen Gerichte erster und zweiter Instanz sprachen indessen bloß die provisorische Kechtsöffnung aus (die in Art. 82 des Betreibungsgesetzes für den Fall vorgesehen ist, daß die Forderung nicht auf einem vollstreckbaren Urteile, sondern auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bescheinigten Schuldanerkennung basiert). Gegen die provi-

341

sorische Rechtsöffnung klagte der Betriebene -- Irrtum in der Strafsentenz behauptend -- auf Aberkennung der Forderung; er wurde indessen abgewiesen, in sämtliche Gerichts- und Expertenkosten und zu einer außergerichtlichen Entschädigung verurteilt.

Anläßlich einer Rekursbeschwerde aus dem Kanton Thurgau hat das eidgenössische Zassationsgericht entschieden, daß der Behandlung der an das Bundesgericht geleiteten Kassationshegehren gegen Erkenntnisse kantonaler Gerichte die Beurteilung der Sache durch sämtliche kantonale Instanzen vorherzugehen habe, daß also die Beurteilung von Kassationsbeschwerden durch das Bundesgericht in Fällen, in denen gleichzeitig Appellation eingelegt worden ist, so lange zu verschieben sei, his das kantonale Verfahren vollständig beendigt ist.

Ein Industrieller des Kantons Neuenburg, der sich durch Verwicklung in einen Strafprozeß benachteiligt glaubte, verlangte zweimal, daß den Beamten der Alkoholverwaltung, welche die Untersuchung geführt hatten, wegen Überschreitung ihrer Befugnisse ein strenger Verweis erteilt werde. Da sich für die Richtigkeit dieses Vorwurfes Anhaltspunkte nicht ergaben, lehnte unser Finanzdepartement das gestellte Begehren ah, bezw. verwies den Petenten auf den Gerichtsweg.

Eine kantonale Gerichtsstelle hatte eine wegen unerlaubtem Brennen von Bier ausgesprochene Buße wie die gewöhnlichen polizeigerichtlichen Bußen mit der kantonalen Staatskasse verrechnet. Der Anzeiger, ein Polizist, wendete sich darauf mit der Anfrage an die Verwaltung, ob dieses Verfahren zulässig sei oder ob nicht vielmehr ihm, nach Maßgabe von Art. 16 des eidgenössischen Alkoholgesetzes, ein Drittel der Buße als Verleideranteil zuzuscheiden sei. Die Alköholverwaltung erwiderte, es käme in der That von den wegen Übertretung des Alkoholgesetzes eingezogenen Bußen l!& dem Anzeiger zu. Wenn das berufene Straferkenntnis demnach wirklich infolge einer derartigen Übertretung stattgefunden habe, so möge sich der Petent, falls er noch Polizeiangestellter sei, zur Verfolgung seiner Ansprüche auf den Verleiderdrittel im Dienstwege an das kantonale Polizeidepartement, falls er aber ins Privatleben zurückgetreten sei, an den Kegierungsrat wenden.

In Fällen, in denen die Bußen wegen Verletzung des Alkoholgesetzes bezahlt werden, erlaubt dieses Gesetz nicht, die den Gegenstand der
Übertretung bildenden Waren zu konfiszieren. Diese Lücke der Gesetzgebung hat einen doppelten Nachteil. Einmal kann es, namentlich in den Kantonen, die eine strenge Lebensmittelpolizei nicht üben, vorkommen, daß gesundheitsschädliche Spirituosen oder doch Getränke von zweifelhaftem Genußwert dem Konsum nicht entzogen zu werden vermögen. Sodann aher können Übertreter, die im

'342 Rückfall betroffen werden, behaupten, die vorhandene, gesetzwidrig erzeugte oder beschaffte Ware stamme noch von den bereits früher abgewandelten Straffällen her, ohne daß es immer möglich ist, diese Behauptung auf das Maß ihrer Eichtigkeit zu prüfen. Um die mit diesem Stand der Dinge verbundenen Inkonvenienzen nach Thunlichkeit zu vermeiden, setzt sich die Alkoholverwaltung jeweilen direkt oder indirekt durch freihändigen Kauf in den Besitz der defraudierten gebrannten Wasser.

Verschiedene Specialfälle boten uns Veranlassung, zu prüfen, ob der Bundesrat, bezw. das Finanzdepartement befugt sei, gerichtlich ausgesprochene Bußen auf dem Gnadenwege zu ermäßigen oder zu erlassen. Wir haben die Frage verneint und dabei gleichzeitig uns dahin ausgesprochen, daß die Gestattung von Bußennachlässen überhaupt nur unter den in Art. 12 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 angeführten Voraussetzungen zulässig sei.

Die Durchführung der wegen Übertretung des Alkoholgesetzes angehobenen Prozesse ist im Berichtsjahre erstmals auf verschiedene Anstände gestoßen. Nicht nur sind unerwartete Freisprechungen erfolgt, nicht nur haben kantonale Gerichte statt des bei Verletzungen des Alkoholmonopols vorgesehenen, nach Maßgabe des Buudesgesetzes vom 30. Juni 1849 durchzuführenden summarischen Prozeßverfahrens die eigene kantonale Prozeßordnung angewendet, sondern es hat bereits die Einleitung der Klage wegen Übertretung der Fiskalgesetze des Bundes beim kantonalen Gericht zu Schwierigkeiten Anlaß geboten.

Wir gingen früher von der Ansicht aus, daß die Anbringung der gerichtlichen Klage einfach dadurch geschehe, daß die Bundesverwaltung, welche die gerichtliche Verfolgung verfügt, die sämtlichen Akten dem kompetenten kantonalen Gerichte zur Beurteilung zustellt, welches Gericht sodann nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze zu verfahren hätte. Allein das eidgenössische Kassationsgericht hat anläßlich einiger in der letzten Zeit im Kanton Genf anhängig gewordener Prozesse gedachter Art gegenteilig entschieden nnd erklärt, daß die Bundesverwaltung nicht berechtigt sei, beim zuständigen kantonalen Gerichte direkt seine Klagen anzubringen. Das Kassationsgericht begründet seine Auffassung (Alkoholverwaltung contra
Hantsch) wie folgt: ,,Aux termes de l'art. 16 de la loi fédérale du 30 juin 1849 sur les contraventions aux lois fiscales et de police de la Confédération c'est la législation cantonale qui doit être appliquée à de pareilles contestations, pour autant que cette loi fédérale ne contient pas de dispositions spéciales contraires.

343

Or, tel n'est point le cas en ce qui touche l'introduction de semblables actions pénales, d'où il suit que si, d'après les règles de la procédure pénale cantonale, le ministère public cantonal peut seul (comme dans le canton de Genève) intenter valablement la dite action, l'administration fédérale doit utiliser à cet effet cette magistrature.a Nach diesem Entscheid müßte die Bundesadministration jeweils vorerst an denjenigen kantonalen Beamten gelangen, der nach kantonalem Eecht befugt ist, die Strafklagen beim Gericht einzuleiten.

(Ob dieser Beamte auch das Eecht hat, darüber zu entscheiden, ob überhaupt der Klage des Bundes Folge gegeben werden soll, ist in den Urteilen des eidgenössischen Kassationshofes nicht gesagt.)

So entstünden 25 verschiedene Einleitungsverfahren. Es ist aber klar, daß ein solcher Zustand nicht haltbar wäre. Auch bei der Einleitung der Klage muß ein einheitliches Verfahren Platz greifen.

Nun kann nach Art. 19 des mehrcitierten Gesetzes von 1849 die Bundesanwaltschaft in dem Prozesse auftreten, wer auch der Kichter sei, der denselben beurteilt. Infolgedessen hat für die Zukunft die Bundesanwaltschaft die Einleitung der Strafklage bei den Gerichten und überhaupt die ganze Durchführung der Prozesse übernommen ; letzteres mit Rücksicht auf eine gleichmäßige Behandlung der Fälle, eventuell auch im Interesse einer wirksamen Weiterziehung an das Bundesgericht im Wege des Kassationsverfahrens. Der Bundesanwaltschaft steht es dabei selbstverständlich frei, für ihre Vertretung vor den kantonalen Instanzen besondere Bevollmächtigte zu bezeichnen; auch kann dieselbe Beamte der an dem Straffall interessierten Bundesverwaltung als Experten beiziehen. Durch diese Anordnung ist auch einzelnen der Wünsche Folge gegeben, welche das Bundesgericht in seinem Geschäftsberichte vom 13. März 1893 in den Worten niedergelegt hat : ,,Bei Beurteilung der erledigten Fälle hat sich neuerdings herausgestellt, daß Abschnitt III des noch unverändert in Kraft bestehenden Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849 mangelhaft redigiert ist, und es namentlich sehr wünschbar wäre, daß über die Anhängigmachung derartiger Strafsachen, in welchen der Angeklagte die gerichtliche Beurteilung verlangt, bei den kantonalen Gerichten,
über die Vertretung der Bundesverwaltung und die Rechte ihrer Vertreter vor diesen Gerichten einheitliche, bezw. klarere Vorschriften als die gegenwärtig in Kraft bestehenden erlassen würden. Auch bezüglich der Kassationsgründe lälSt das Gesetz nicht nur an Zweckmäßigkeit, sondern auch an Klarheit sehr zu wünschen übrig, so daß sich, trotz seines mehr als 40jährigen Bestehens, keine feste Praxis über seine Auslegung und Anwendung hat bilden können."

ßundesblatt. 45. Jahrg. Bd. IV.

26

344

Mit dem Inkrafttreten des Bnndesgesetzes vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege wird das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze insofern eine weitere Vereinfachung erfahren, als die Fälle solcher Übertretungen vom Bundesrate direkt dem Bundesstrafgericht zur Beurteilung zugewiesen werden können.

Bezüglich der von der Oberzolldirektion behandelten Fälle verweisen wir auf Titel IX des diesjährigen Geschäftsberichtes des Finanz- und Zolldepartements (B.-B1. 1893, Bd. I, S. 980 u. ff.).

In einem Falle betreffend Zollübertretung hat das eidgenössische Kassationsgericht einen Entscheid getroffen, welcher, da er die Auslegung des für Verletzungen des Alkoholmonopols ebenfalls maßgebenden eidgenössischen Fiskalgesetzes vom 80. Juni 1849 beschlâgt, auch für die Alkoholverwaltung von Bedeutung ist. Nach Art. 4 des erwähnten Gesetzes soll das Protokoll oder der Bericht über die Verrichtungen und Beobachtungen des Anzeigers und der beigezogenen Urkundspersonen bei Strafe der Nichtigkeit innert 48 Stunden, von Entdeckung der Übertretung an, abgefaßt werden. Ein Beklagter machte nun geltend, daß durch die Versäumung dieser Frist der Strafanspruch des Bundes überhaupt untergehe. Das eidgenössische Kassationsgericht entschied indessen, daß die Strafansprüche des Bundes während der ganzen Dauer der in Art. 20 leg. cit. normierten Verjährungsfrist bestehen und geltend gemacht werden können und daß die verspätete Aufnahme eines Protokolles oder Berichtes einzig die Folge hat, diesen Urkunden die ihnen sonst durch Art. 7 des mehrgedachten Gesetzes beigelegte Beweiskraft zu entziehen. Wird also ein Protokoll oder Bericht nicht 48 Stunden nach Entdeckung einer Übertretung errichtet, so bilden diese Aktenstücke nicht, wie im entgegengesetzten Falle, so lange vollen Beweis, bis das Gegenteil ihres Inhalts bewiesen worden ist; nicht mehr der Schuldige hat den Gegenbeweis gegen den Inhalt des Protokolls oder Berichts zu erbringen, sondern es muli vielmehr dem Schuldigen die Übertretung durch anderweitige Beweismittel nachgewiesen werden.

Bei Verfolgung der Gesetzesübertretungen müssen wir häufig die Beobachtung machen, wie wenig noch gewisse Vorschriften der doch auf Volksentscheiden beruhenden Alkoholgesetzgebung allgemein bekannt sind. Es sei zur Illustration des Verhältnisses
nur die Thatsache hervorgehoben, daß ein kantonales Gericht einem Übertreter n. a. mit der Begründung mildernder Umstände zubilligte, das Alkoholgesetz sei bloß im Bundesblatte, einem im Kanton fast unbekannten Organe, veröffentlicht worden.

Was die Verfügungen kantonaler Amtsstellen betrifft, so kamen der Alkoholverwaltung im Berichtsjahre deren 42 zur Kenntnis, und zwar aus den Kantonen :

345 Wovon noch aus dem das Jahr 1892 Jahr 1891 stammend, beschlagend.

-- 2 -- 9 -- 2 7 22

Tälle.

2 9 2

Neuenburg Schaffhausen Solothurn Waadt. .

29

In diesen 42 Fällen sind nachverzeichnete Bußen verhängt worden : Bußenbeträge Im einzelnen.

Übertretungen.

>ri

ä

A

£

Bußen-

E C fe

3

S

ia t-

8

"ea

£

£

&

£

S

1

3

2

40

1445. --

1

--

2

115.--

1

2

42

1560.--

im ganzen.

Fr.

Von Art. 8 .

1 32 Von Art. 7 und 8 des Alkoholgesetzes . -- --

--

82

1

1

1

1 -- 4

1

--

Die in der ersten Bubrik dieser Tabelle aufgeführte Buße betrug ursprünglich Fr. 20, wurde aber von der Regierung des betreffenden Kantons auf Fr. 5 reduziert.

Die Gebüßten waren wohnhaft: Im Kanton Baselstadt. .

5 Preiburg . .

l ·n ·n Genf . . .

16 ·n ·n Neuenburg l ·n n Solothurn . .

2 m n Tessin . . .

l ·n » Waadt . . .

6 T) 7l Wallis . . .

l lì ·n Zürich 5 n Auslande 4 Mehrfache Bestrafungen einer und derselben Person haben im Berichtsjahre nicht stattgefunden.

346

Seit Einrichtung eines bezüglichen Meldedienstes (Anfang Juli 1890) sind der Alkoholverwaltung von kantonalen Strafverfügungen zur Kenntnis gekommen: Im Jahre 1890 ,, ,, 1891 ,, » 1892 davon waren Freisprechungen

58 73 42 173 6 167

Von den restierenden 167 Straferkenntnissen betrafen: Einmal Gebüßte 125 Zweimal ,, 13 Dreimal ,, 4 Viermal ,, l Eine Beschwerde gegen ein wegen Übertretung von Art. 8 des Alkoholgesetzes ergangenes Strafurteil des Kreisgerichtes Uri haben wir insoweit begründet erklärt, als die Vollziehungsverordnung des Kantons Uri zum eidgenössischen Alkoholgesetz, gemäß welcher der Verkauf von gebrannten Wassern in Gefäßen von mindestens 40 Litern zu geschehen hat, um als freies Gewerbe zu gelten, mit der bezüglichen Vorschrift von Art. 8 des Alkoholgesetzes, welche nicht von ,, Gefäßen", sondern von ,,Quantitäten" spricht, nicht vereinbar ist.

Rücksichtlich der Einzelheiten dieses Kekursentscheides verweisen wir auf das Bundesblatt pro 1893, Bd. I, S. 840/44.

XY. Abrechnung mit den Kantonen und Octroi gemeinden.

Bezüglich der Beteiligung der Kantone und Octroigemeinden am Erträgnis des Monopols pro 1892 verweisen wir auf den Inhalt von Kapitel XVII hiernach.

Der Verteilungsmodus beruht auf Art. 32bl8, Alinea 4, der Bundesverfassung, Art. 6 der Übergangsbestimmungen zu der letztern und endlich auf dem Bundesgesetze vom 3. Juni 1891.

Gemäß diesen Erlassen ist die Beineinnahme des Alkoholmonopols für 1896 und die daran anschließenden Jahre unter die sämtlichen Kantone nach Verhältnis der durch die jeweilige letzte eidgenössische Volkszählung ermittelten faktischen Bevölkerung zu verteilen. Für 1887 bis und mit 1895 aber hat die Verteilung in der Weise zu geschehen, daß der Ertrag zunächst ebenfalls nach Maßgabe der

347

Volkszahl auf sämtliche Kantone und die beiden Octroigemeinden Genf und Carouge repartiert wird. Ergiebt sich bei dieser Eepartition für Kantone oder Gemeinden gegenüber den von denselben im Jahresdurchschnitt 1880/84 eingenommenen, seit Einführung des Monopols abgeschafften Eingangsgebühren auf geistigen Getränken ein Deficit, so ist der daherige Ausfall für 1887 bis und mit 1890 ganz, für 1891 zu 5/e, für 1892 zu 4/e, für 1893 zu 8/e, für 1894 zu 2/e und endlich für 1895 zu Ve aus der den übrigen Anteilhabern nach der Bevölkerung zugeschiedenen Summe zu decken und der verbleibende Kest unter diese ührigen Beteiligten im Verhältnis der Volkszahl neu zu repartieren.

An diesen Grundsätzen und speciell am Prinzip der Eepartition nach der Volkszahl ist im Berichtsjahre im Schöße der Bundesversammlung und in der Tagespresse, insbesondere von Vertretern der hernischen Piskalinteressen, lebhaft Kritik geübt worden. Es wurde geltend gemacht, daß die Verteilung nach dem Konsum der monopolisierten gebrannten Wasser die sachlich richtigere wäre und daß die jetzige Verteilung diejenigen Landesgegenden benachteilige, die vermöge ihres in natürlichen Verhältnissen begründeten größeren Verbrauches an die Gewinnung der Eeineinnahmen mehr beitragen als die andern.

Wir haben dem gegenüber in erster Linie darauf hinzuweisen, daß der Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung nach lier Volkszahl im Jahre 1885 mit vollem Bewußtsein in die Bundesverfassung aufgenommen worden ist (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 20. Novemher 1884).

Die Monopoleinnahme ist an die Stelle des kantonalen Eechts zur Besteuerung in- und ausländischer gebrannter Wasser getreten.

Dieses kantonale Kecht hätte nach Maßgabe der Verfassung von 1874, also ohne das Dazwischentreten der Verfassungsnovelle von 1885, für die Zeit nach 1890 allen Kantonen in gleicher Weise zugestanden werden müssen und nicht bloß einzelnen Kantonen auf Unkosten der übrigen.

Im weitern ist darauf aufmerksam zu machen, daß der Konsum der einzelnen Kantone an monopolisierten gebrannten Wassern gar nicht ermittelt ist und bei dem heute in Geltung stehenden Steuersystem überhaupt nicht ermittelt werden kann (vgl. Kapitel VIII des Geschäftsberichtes pro 1889).

Die Verbrauchsziffern, welche die Kritiker des bestehenden Verteilnngsmodus zur Unterstützung ihrer Auffassung anführen, betreffen einmal nur Spiritus und Sprit, nicht aber die sog. Qualitätsspirituosen.

Sodann sind auch für Spiritus und Sprit nur die Eisenbahn- oder

348

Dampfschiffstationen bekannt, an welche die Alkoholverwaltung ihre Sendungen, den Weisungen der Besteller gemäß, instradiert hat. Was weiter mit diesen Sendungen geschieht, darüber ist die Verwaltung nicht orientiert. In vielen Fällen wird der Kanton der Instradiernng freilich mit dem Kanton des schließlichen Konsums identisch sein; in vielen andern aber ist dies nicht der Fall. Letzteres gilt insbesondere für diejenigen Transporte von Sprit, der für die gewerbsmäßige Fabrikation von Absinth, Magenbitter etc. bestimmt ist.

Wenn wir die prozentualen Anteile der einzelnen Kantone an den Spiritus- und Spritsendungen der Alkoholverwaltung den prozentualen Anteilen der gleichen Kantone am Keinertrag gegenüberstellen, so zeigt sich, daß alle Kantone mit Ausnahme von Bern, Zug, Baselstadt, Genf, Schwyz und Neuenburg stärker am Reinertrag als am Bezug von Spiritus und Sprit beteiligt sind. Bei Genf und Schwyz ist die Disproportion am unbedeutendsten; stärker ist dieselbe bei Bern, Zug und Basel, am stärksten bei Neuenburg. Alle diese Kantone aber sind notorische Sitze von Exportindustrien. Die nachfolgende Tabelle zeigt das besprochene Verhältnis im Detail.

349 Öle Verwaltung sandte In Die unten verzeichneten den drei Jahren 1890/92 In Kantone waren am die unten verzeichneten Reinertrag des Monopols Kantone folgende Mengen In den Jahren 1887/92 Spiritus und Sprit zum mit nachstehenden Trinkkonsum.

Summen bateiligt.

Kantone.

Metercentner.

6

Uri Preiburg Solothurn Luzern Bern

Glarns Waadt Obwalden t Nidwaiden Aargau .

. . .

Zug

Wallis Total Ohmgeldkantone . .

Genf (inkl. Gemeinden G-enf Total Ohmgeld- und Octroikantone

. . . .

Total Nichtohmgeldkantone Ausland Gesamttotal .

16

133,958,n

3,7«

3,« 30,12 1,90 0,62 6,08 0,17 1,98 0,82 2,88 1,35 1,27 6,88 0,78 65,63

9,22

152,776,2285

Fr.

335,879.23 1,877,416. 15 1,315,077. 13 2,043,707.34 5,860,081. 24 870,414.97 296,181.68 2,239,690. 61 122,059. 60 1,145,430. 84 104,822. 06 1,567,654. 14 481,693. 36 171,981. 18 535,820. 38 706,713. 15 19,674,623.06

7,28 20,88

3,10 1,05 7,98

a« 4,08 0,S7 5,59 1,72 0,01 1,91 2,52

70,10

74,86

22,074,095. 18

78,66

5,12

7,,, A'" 0,86

21,S5

14,«s

51,328X

25,i6

5,994,000. 01

204,107,8l6»

fi'2° D,69 4,69

8,65

29,861,52

1,117,9s6

«/o Anteile.

2,399,472. 12

2,166,792.23 321,948. 84 242,052. 71 346,322. 78 82,465. 12 1,465,806.96 671,792. 77 696,818. 60

3,20

. . . .

3,93

18,818,08'

10,866,88»5 3,570,a6 693,«25 763,89 59,sj 4,395,406

Zürich Außerrhoden Innerrhodeu St. Gallen Thnrgan . .

Nenenburg

38V 8,016.«' 7,676,!*« 7,044,68» 61,465,71*6 3,884,i56 1,272,78 12,315,oi66 348,70 4,046,18*5 649,6i 5,868,67ä5 2,755,9s61 2,582,o9 14,052,10' 1,596,62*

»/o Anteile.

0,1»

76 i'0,.« 0,88 0,03 2,16 0,65

-- 100,oo

--

28,068,095. 19

1,» 0,2, 5,,2 2,39 2,48

--

100,00

350

XYI. Rechnung und Bilanz.

Botschaft des Bundesrates vom 9. Oktober 1891, B.-B1. 1891, Bd. IV, S. 499.

BEB. vom 30. Oktober 1891, B.-B1. 1891, Bd. IV, S. 697.

BB. vom 18. Dezember 1891, B.-B1. 1892, Bd. I, S. 93.

BB. vom 23. Dezember 1891, B.-B1. 1892, Bd. I, S. 96.

Bericht des Bundesrates vom 27. Mai 1892, B.-B1. 1892, Bd. III, S. 715.

Bericht der nationalrätlichen Kommission vom 1. November 1892, B.-B1. 1892, Bd. V, S. 796.

BB. vom 16. Dezember 1892. B.-B1. 1893, Bd. I, S. 7.

A. Betriebsrechnung.

1. Einnahmen.

a. Saldovortrag aus dem Vorjahre b. Verkauf von Sprit und Spiritus Frzum Trinkkonsum 11,949,165. 32 Ab : Vergütungen f. EeFr.

toursendungen . 4,140. 60 Gewichts- u. Qualitätsdifferenzen . 922.53 5,063.13

Fr.

152. 82

11,944,102. 19 c. Verkauf von denaturiertem Alkohol zu technischen und Haushaltungszwecken 1,856,727. -- Ab: Kabatte und Vergütungen für Gewichtsdifferenzen . .

2,830. 25 d. Verkauf von Fuselöl zu technischen Zwecken .

e. Verkauf von Holzgebinden . .

57,093. 66 Ab: Vergütungen für Minderwert 15. --

1,853,896.75 1,445. 50 57,078. 66

f. Monopolgebühren auf Qualitätsspirituosen und andern alkoholhaltigen oder zur Alkoholbereitung dienenden Artikeln Ab: Rückerstattungen . . . .

912,871. 97 19,154.81 893,717. 16 Übertrag 14,750,393.08

351 Fr.

Fr.

14,750,393.08

Übertrag g. Zinse und Kursdifferenzen : Zinse auf Werttiteln 19,425.-- Zinse auf Kontokorrent- Guthaben bei der Bundeskasse . 16,590. 20 86,015.20 Ab: Zinsvergütungen auf Hinterlagen von Exportfirmen 28. 90 35,986.30 Kursdifferenzen auf angekauften Checks

373. 03 36,359. 33

Total Einnahmen 14,786,752.41 2. Ausgaben.

a. Ankauf von ausländischem Sprit Fr.

and Spiritus zum Trinkkonsum: Wert der aus dem Vorjahre übertragenen Vorräte: Fr.

Weinsprit . .

77,880. -- Primasprit . . 130,475. -- Feinsprit . . 202,645. -- 411,000. -- Käufe im Geschäftsjahre: Weinsprit Ì g « 430,352. -- Primasprit l - g 781,902.-- Feinsprit (|^ 2,391,779.-- Rohspiritus j ^ J" 675,959.60 4,279,992. 60 4,690,992. 60 Ab: Wert der Vorräte Ende 1892: Weinsprit . .

90,000. -- Primasprit . . 170,000. -- Peinsprit . . 530,000. --

Fr.

7Qfi ^fift

-

3,900,492. 60

Übertrag

3,900,492.60

352 Fr.

Fr.

Übertrag 3,900,492.60 b. Ankauf von inländischem Spiritus zum Trinkkonsum: Wert des aus dem Vorjahre übertragenen Vorrates an Kohspiritus 235,000. -- Bezüge im Geschäftsjahre . . 2,047,159.05 Frachten 5,971.45 Kontrollspesen 44,500. 85 2,332,631.35 Ab: Übertrag auf die Fr.

Rubrik d: Wert des aus der Rektifikation erhaltenen Fuselöls 7,766.80 Übertrag auf die Eubr. e : Rektifikationsverllist 25,517.55 Wert des Vorrats an Eohspiritus Ende 1892 . 680,000.-- 7 1 Q O Ö , OK 713,284.35 If619>847> _ c. Ankauf von Alkohol zu Denaturierungszwecken : Wert der aus dem Vorjahre übertragenen Vorräte: Alkohol zur DeFr.

naturierung . 35,500. -- Denatnrierstoffe 17,400.-- 52900 Alkoholkänfe im Geschäftsjahre, Kosten loco Depot, verzollt (inkl. Schmuggelware etc.) . 1,778,475. 49 Kosten der im Geschäftsjahre gekauften Denaturierstoffe . .

65,438.56 1,896,814. 05 Ab: Wert der Vorräte Ende 1892: Alkohol zur DeFr.

naturierung . 115,500.-- Denaturierstoffe 30.150.-- -n<-CKI\ 145,650.- 1>7B1>164.05

Übertrag

7,271,008.65

353 Fr.

Übertrag d. Kosten des Fuselöls: Wert des aus dem Vorjahre übertragenen Vorrats . . . .

Lieferungen diverser inländischer Brennereien Übertrag ab Rubrik b : Wert des aus der Rektifikation erhaltenen Fuselöls

Fr.

7,271,003.65

2,850. -- 6,659. 75 7,766. 80 17,276. 55

Ab: Übertrag auf die Eubrik e: BektifikationsFrVerluste . . 7,082.90 Wert des Vorrats Ende 1892. . 2,500.-- _ e. Kosten der Rektifikation und Auslagen für Keinheitsprämien : Wert des aus dem Vorjahre übertragenen Vorrats an Kohlen in Delsberg Besoldungen, Anschaffung von Brenn- u. Betriebsmaterial etc.

Rektifikationsverlnste : Übertrag ab KuFrbrik b . . . 25,517.55 Übertrag ab Rubrik d . . .

7,082.90 Frachten Reinheitsprämien

9,582.90

7;693 65

29,000. -- 53,270. 99

32,600.45 44,806. 34 1,051.95 160,729. 73

Ab: Wert des Kohlenvorrats in Delsherg Ende 1892 . . .

25,250. -- 135,479. 73 Übertrag

7,414,177.03

354 Fr.

Fr.

7,414,177.08

Übertrag f. Ankauf von Holzgebinden: Vorrat Ende 1891 Käufe pro 1892

16,500.-- 57,330.40

Ab: Wert des Vorrats auf 1893 .

73,830. 40 15,250.-- 58,580.40

g. Verkehrsfrachten (Transport der gebrannten Wasser zn den Abnehmern und Beförderung der Leergebinde in die Depots der Verwaltung) . . .

h. Lagerspesen und Lagerverwaltung: Wert des aus dem Vorjahre übertragenen Vorrats an Brennholz Laufende Kosten Tilgung eines Teils der Ausgaben für Lagerhauseinrichtungen .

197,085.91

750. -- 134,989. 98 11,248. 54 146,988. 52

Ab: Berechnungen an Spritbezüger: Füllspesen . . 15,044.20 Faßreparaturen 722. 35 15,766. 55 weniger Vergütungen an Spritbezüger . . .

36. -- 15,730. 55

Wert des Holzund Kohlenvorrats Ende 1892 in Burgdorf u.

Delsberg . .

850. -- 16,580.55

i. Centralverwaltung k. Expertisen und Kommissionen l. Vergütung an die Post- und Zollverwaltung .

.

180,407.97 147,516.10 4,488.90 56,107.14

Übertrag 8,008,813.45

355 Fr.

8,008,313.45

Übertrag m. Verzinsung und Amortisation der festen Anleihe : Verzinsung Amortisation

Fr165,200.-- 590,000. -- .

n. ^Rückvergütung des Monopolgewinnes auf exportierten alkoholischen Erzeugnissen . . . .

o. Unterhalt und Vervollständigung Fr.

der Ausrüstung der Lagerhäuser, der Rektifikationsapparate, der Keservoirwagen und der Kontrolleinrichtungen 55,752. 25 Ab: Erlös aus einem Fr.

altenDampfkessel 1,201.25 Erlös aus 2 Plügelpumpen . . .

45. -- 1,246.25 Total Ausgaben

755,200.-- 190,011. 75

54,506. -- 9,008,031. 20

3. Abschluss.

Summa der Einnahmen 14,786,752. 41 Summa der Ausgaben 9,008,031. 20 Überschuß der Betriebsrechnung 5,778,721. 21 Wir beantragen folgende Verwendung dieses Überschusses : 1. Verteilung an die Kantone und Octroigemeinden laut Tabelle Seite 362/363 5,778,667. 98 2. Saldo-Vortrag auf das Jahr 1893 . . . .

53. 23 5,778,721.21 Dabei bemerken wir, daß wir den Kantonen und Octroigemeinden, vorbehaltlich der Genehmigung unserer Rechnungsstellung durch die Bundesversammlung, die Summe von Fr. 5,778,667. 98 bereits haben auszahlen lassen und zwar: Fr.

Fr.

im Monat Juni 1892 mit . . 1,915,000.-- ,, ,, Oktober ,, ,, . . 1,915,000.-- ,, ,, Februar 1893 ,, . . 1,948,667.98 5,778,667.98

356 B. Bilanz.

Aktiven.

Lagervorräte : Sprit laut Betriebsrechnung Kubrik 2 a Spiritus laut Betriebsrechnung Eubr. 2 b Sprit zur Denaturierung und Denatnrierstoffe laut Betriebsrechnung Eubr. 2 c Fuselöl laut Betriebsrechnung Rubr. 2 d Kohlen laut Betriebsrechnung Rubr. 2 e Holzgebinde laut Betriebsrechnung Bubrik 2 f Holz und Kohlen laut Betriebsrechnung Rnbrik 2 h

Fr.

790,500. -- 680,000. --

Fr.

145,650. -- 2,500. -- 25,250. -- 15,250. -- 850.-- 1,660,000.--

Wertschriften : Bestand Ende 1891 Ab: im Geschäftsjahr verkaufte and ausgeloste Obligationen . . .

582,310. 75 202,777.40 379,583.35

Lagerhaus b auten und Einrichtun gen : Bilanzwert Ende 1891 Bau- und Einrichtungskosten pro 1892 Fr.

Ab: Rückerstattung . . 2,000.-- Erlös aus verkauftem Altmetall . . .

328.45 Erlös aus verkauftem Kontrollapparat .

150. -- Abschreibungen pro 1892 11,248. 54

540,000. -- 462,745. 24 1,002,745. 24

13,726.99 989,018.25 Expropriationsentschädigungen : Entschädigungen bis Ende 1891 . . 4,037,950.89 Entschädigungen und Kosten pro 1892 19,147. 05 4,057,097.94 Kontokorrentguthaben bei den Lagerhäusern

62,047.60 7,147,697.14

357

Passiven.

Fr.

Guthaben der Bundeskasse

Fr.

1,232,347. 03

Anleihe: Stand Ende 1891 Ab: Amortisation pro 1892

. . .

4,720.000.-- 590,000.-- 4,130,000. --

Amortisations- und Reservefonds : Stand Ende 1891 1,180,000. -- Einlage pro 1892 .

590,000.-- 1,770,000.-- Verleiderfonds : Stand Ende 1891 Eingang an Bußen pro 1892

. . .

2,140. 26 2,115.25

Ab: Auszahlung eines Bußenanteils .

4,255. 51 827.20 3,428. 3 L

Depositen : Stand Ende 1891 Eingang pro 1892

6,524. -- 146. 35

Ab : Kückzahlungen pro 1892 . . .

6,670. 35 5,618. 65 1,051.70

Kontokorrent-Guthaben der Spritbezüger Saldovortrag auf neue Rechnung

10,816. 87 53. 23 7,147,697. 14

358

Die Ergebnisse der Betriebsrechnungen des Monopols seit dessen Einführung zeigen folgendes Bild: Ausgaben Abschreibungen auf Lagerhausu. RektifikationsEinrichtnngen.

Einnahmen.

Jahr.

laufende.

1887/1808 1889 1890 1891 1892 Total 1887/1892

. . . .

Fr.

10,645,379.

10,452,764.

13,593,897.

14,179,345.

15,376,599.

64,247,986.

60 66 53 39 59 77

Fr.

5,672,226.

5,093,898.

6,598,571.

7,531,430.

8,996,782.

33,892,910.

90 64 57 65 66 42

Fr.

15,311.

110,300.

334,191.

45,875.

11,248.

516,927.

32 53 62 92 54 93

EinnahmenÜberschuß.

Total.

Fr.

5,687,538.

5,204,199.

6,932,763.

7,577,306.

9,008,031.

34,409,838.

22 17 19 57 20 35

Fr.

4,957,841.

5,248,565.

6,661,134.

6,602,038.

6,368,568.

29,838,148.

38 49 34 82 39 42

Der Einnahmen-Überschuß pro 1887/1892 fand folgende Verwendung:

Jahr.

1887/1888 1889 1890 1891 1892 Saldo-Vortrag auf das Jahr 1893 . . . .

Verteil ung an Amortisation der festen Anleihe Ohmgeldkantone Nicht-Ohmvon und Octroigeldkantone.

Fr. 5,900,000.

gemeinden.

Fr.

236,000. -- 354,000. -- 590,000. -- 590,000. -- 1,770,000. --

Fr.

5,422,316.

3,662,543.

4,417,557.

4,215,233.

4,047,155.

21,764,806.

52 35 70 53 15 25

Fr.

884,564.

1,889,110.

1,798,101.

1,731,512.

6,303,288.

54 40 17 83 94

Total.

Fr.

5,422,316.

4,783,107.

6,660,668.

6,603,334.

6,368,667.

29,838,095.

53.

29,838,148.

52 89 10 70 98 19 23 42

359

XVII. Schlußerörterungen.

B.-B. vom 18. Dezember 1891, B.-B1. 1892, Bd. I, S. 93.

Bericht der nationalrätlicheri Kommission vom 1. November 1892, B.-B1. 1892, Bd. V, S. 800.

Wie liegenden brannter Wir

in den früheren Berichten, so besprechen wir auch im voran dieser Stelle in erster Linie den Landesverbrauch geWasser zum Trinkkonsum.

schätzen denselben pro 1892 mit nachfolgenden Zahlen: Hektoliter 50grädigen

Branntweins.

Verkäufe der Alkoholverwaltung (70,988,706 q.

à 95/96°) Einfuhr von Branntweinen, Liqueuren etc.

(9199,86 q., den Metercentner zu 120 Litern Branntwein gesetzt) Einfuhr von Wermut (72,so q., den Metercentner zu 30 Litern Branntwein gesetzt) . . .

Konsum moriopolfreien Branntweins (cirka 18,000 hl.) und Verbrauch der im Inland produzierten monopolpflichtigen Qualitätsspirituosen (cirka 2000 hl.)

166,796 11,039 22

20,000 197,857

Ab: Ausfuhr von Weingeist und Branntwein in Pässern (919 hl., den Hektoliter als 60grädig angenommen) Ausfuhr von Liqueuren etc. in Flaschen (2777 q., den Metercentner zu 140 Litern Branntwein gesetzt) Ausfuhr von Wermut (8793 q., den Metercentner zu 30 Litern Branntwein g e s e t z t ) . . . .

1,103 3,888 2,638 7,629

Bleiben als Inlandskonsum 190,228 oder bei einer mittleren Bevölkerung von 2,977,678 Seelen 6,39 Liter pro Kopf.

Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. IV.

27

360

Den Konsum in den unmittelbar vorangegangenen Jahren haben wir beziffert: pro 1891 auf 6,32 Liter, ,, 1890 ,, 6,27 ,, Angesichts der Unsicherheit einzelner derjenigen Paktoren, welche für die Schätzung des Kopfverbrauches in Berücksichtigung zu ziehen sind, darf angenommen werden, daß der Konsum seit einigen Jahren sich mit unbedeutenden Schwankungen, je nach dem Obstertrag, der allgemeinen ökonomischen Signatur des Jahres und dem Fremdenverkehr, um 6 Liter herum bewegt.

Hinsichtlich des Rückganges des Branntweinverbrauches seit Einführung des Monopols gelten danach unverändert die Betrachtungen, die wir an die Darstellung der Verhältnisse pro 1890 geknüpft haben (Bericht vom 29. Mai 1891J.

Bekanntlich war die Tendenz der aus der Verfassungsrevision von 1885 hervorgegangenen Gesetzgebung in der Hauptsache : Zurückdrängung des vorher in steter Steigerung begriffenen Konsums gebrannter Wasser zu gunsten des Konsums von Wein und Bier. Dieses Ziel darf heute als erreicht gelten.

361 Der Branutweinverbrauch hat eine Reduktion um cirka 25 °/o erfahren. Der Traubenweinverbrauch ist allem nach ziemlich stabil geblieben. Dagegen hat der Konsum der alkoholschwächsten Getränke, Bier und Mostwein, zugenommen. Bezüglich des letztern fehlen Ziffern. Der Bierverbrauch ist um cirka 25 °/o erhöht worden.

Das fiskalische Erträgnis des Monopols im Berichtsjahre beläuft sich nach Einstellung einer Anleihensamortisation von Fr. 590,000 auf Fr. 5,778,721. 21. Wie bereits mitgeteilt, haben wir von dieser Summe Fr. 5,778,667. 98 unter die Kantone und Octroigemeinden verteilt und den Saldo von Fr. 53. 23 auf neue Bechnung übertragen.

Über das Detail der Verteilung auf die bezugsberechtigten Stände und Gemeinden giebt die Tabelle Seite 362/363 Aufschluß.

Das Budget hatte einen Einnahmenüberschuß von Fr. 5,740,000 in Aussicht genommen. Die Aufstellung Seite 364/367 zeigt, in welcher Weise das Mehrerträgnis der Rechnung im Betrage von ; Pr. 38,721. 21 zu stände gekommen ist.

362 Volkszahl (am 1. Dezember 1888)

Gemeinden

and

folgender Gemeinden und Kantone.

Kantone.

der übrigen Schweiz.

Fr.

Gemeinden : j Genf

' Uri

52,638 5,703 Kantone: .

.

. .

1 Solothuru

Bern

.

Jahresdurchschnitt des Octroi- und Ohmgeldertrages pro 1880/84.

. . .

Glarus "Waadt Tessin .

. .

Nidwaiden Aargau l Baselland i Zug . . .

. . . .

Baselstadt Wallis

17,285 119,529 85,709 135,722

386,619. 02 23,994. 61

--

62,721.

356,151.

240,270.

375,521.

02 75 43 54

416,686

2,516,748

1,445,278. 37

539,405

--

1,074,191. 83

95b,991

1,977,343

--

96,235 33,794 251,297 15,030 126,946 12,520 193,834 62,154 23,123 74,245 101,837 1,947,006

Zürich Schwyz Schaffhansen Anßerrhoden . . .

Innerrhoden . . . .

St. Gallen Thnrgau Neuenhnrg Genf (exkl. Gemeinden Genf nnd Carouge)

339,056 50,378 37,876 54,192 12,904 229,367 105,121 109,037

Total

2,933,334

--

986,328

155,382.

45,897.

326.381.

19,359.

161,139.

13,678.

186,400.

51,454.

17,710.

47,373.

36,632.

99 50 40 50 10 11 85 52 -- 40 96

3,580,880. 53

--

--

--

--

48,397

363

Verteilung eines Monopolertrages von Fr. 1. 97 per Kopf der Bevölkerung.

Fr.

Nach Deckung von -/s des Déficits von zwei Octroigemeinden und fUnf Ohmgeldkantonen mit Fr. 424,111. 96 und nach Verteilung des Restes von Fr. 3,471,253. 75 unter die Übrigen 20 Kantone resultiert nachstehende Schlußrepartition Octroigemeinden und Ohmgeldkantone.

NichtOhmgeldkantone.

Pr.

Fr.

103,696. 86 11,234. 91

292,311. 63 19,741. 38

34,051.

235,472.

168,846.

267,372.

53,164.

315,925.

216,462.

339,471.

45 13 73 34

50 21 53 81

820,674. 42

--

1,062,627. 85

1,070,337. 17

--

--

189,582.

66,574.

495,055.

29,609.

250,083.

24,664.

381,852.

122,443.

45,552.

146,262.

200,618.

95 18 09 10 62 40 98 38 31 65 89

3,835,601. 82 667,940.

99,244.

74,615.

106,758.

25,420.

451,852.

207,088.

214,802.

32 66 72 24 88 99 37 89

168,941.

59,325.

441,155.

26,385.

222,855.

21,979.

340,278.

109,112.

40,592.

130,338.

178,776.

-- 91 85 45 38 51 04 34 23 76 15 30

4,047,155. 15

--

95,342. 09 5,778,667. 98

-- --

*

~

-- 595,217.

88,439.

66,491.

95,134.

22,653.

402.657.

184,541.

191,416.

62 30 86 83 16 03 41 --

84,961. 62

--

1,731,512. 83

co

05 *··

Vergleichung von Budget und Rechnung 1892.

A. Mehreinnahmen und Minderausgaben.

i. Einnahmen, welche im Budget nur pro memoria figurierten. " Saldovortrag aus dem Vorjahre.

A. 1. a

Rechnung.

Fr.

Budget.

Fr.

Differenz.

Fr.

Rechnung (R.)

152. 82

--

152. 82

2. Mehreinnahmen.

Verkauf von denaturiertem Sprit und von Fuselöl zu technischen und Haushaltungszwecken minus Ausgaben für Beschaffung von Sprit und Fuselöl zu technischen und Haushaltungszwecken R.

A. 1. c. und d. minus 2. c. und d. Budget (B.) A. 1. c. und d. minus 2. c. und d. . .

96,484. 55

85,000. --

11,484. 55

Monopolgebühren auf Qualitätsspirituosen und andern alkoholhaltigen oder zur Alkoholbereitung dienenden Artikeln minus Rückvergütung von Monopolgebühren jR. A. 1. f.

B. A. 1. f. minus 2. o

893,717. 16

770,000. --

123,717. 16

--

--

135,354. 53

Übertrag

Eechnung.

Fr.

Budget.

Differenz.

Fr.

Fr.

Übertrag

135,354. 53

3. Minderausgaben.

Ankauf von Holzgebinden minus Verkauf von Holzgebinden R. A. 2. f. minus I . e . B. A. 2. f.

minus 1. e . . . .

1,501. 74

7 780 --

6,278. 26

Beschaffung von Sprit und Spiritus zum Trinkkonsum R. A. 2. a., b. und e. B. A. 2. a., b und e .

5 655 319 33

5 694 500 --

39 180. 67

197,085. 91

211,900. --

14,814. 09

Verkehrsfrachten R. A. 2. g. B. A. 2. g. .

.

Zusammen

--

--

195,627. 55

B. Mindereinnahmen und Mehrausgaben.

i. Einnahmen, welche im Budget als solche figurieren, in der Rechnung dagegen an den entsprechenden Ausgabeposten abgezogen sind.

Kückerstattungen, Diversa und Aufrundung minus Verschiedenes B. A. 1. h. minus 2. r. . .

21,880. --

--

21,880. --

365

Übertrag

21,880. --

Übertrag

Rechnung.

Fr.

Budget.

Fr.

Differenz.

Fr.

--

--

21,880. --

--

11,248. 54

11,754,090. 44

11,793,300. --

39,209. 56

718,840. 67

706,000. --

12,840. 67

327,221. 57

294,000. --

, 33,221. 57

2. Ausgaben, welche im Budget nur pro memoria figurierten.

Tilgung eines Teils der Anschaffungskosten der Lagerhauseinrich.tungen R. A. 2. h. B. A. 2 h.

11,248. 54

3. Mindereinnahmen.

Verkauf von Sprit und Spiritus zum Trinkkonsum minus Rückvergütung des Monopolgewinnes auf exportierten alkoholischen Erzeugnissen und Vergütungen im Spritverkauf R. A. 1. b.

minus A. 2. n. B. A. 1. b. minus (A. 2. n.

+ 2. p.)

4. Mehrausgaben.

Verzinsung und Amortisation minus Aktivzinse.

R. A. 2. m. minus A. 1. g. ß. A. 2. m.

minus A. 1. g Verwaltung. R. A. 2. h., i., k. und 1. (minus Fr. 11,248. 54). B. A. 2. h., i., k. und 1. .

Übertrag

--

-

118,400. 34

w oe

Übertrag Unterhalt und Vervollständigung der Ausrüstung der Lagerhäuser, der Rektifikationsapparate, der Keservoirwagen und der Kontrolleinrichtungen. R. A. 2. o. B. A. 2. q Zusammen

Rechnung.

Fr.

Budget.

Fr.

Differenz.

Fr.

--

--

118,400. 34

54,506. -- --

Die Differenz zwischen den Mehreinnahmen und Minderausgaben von und den Mindereinnahmen und Mehrausgaben von

16,000. --

38,506. --

--

156,906. 34 Fr. 195,627. 55 156,906. 34 r Fr.

38.721. 21

repräsentiert die Mehreinnahme der Betriebsrechnung gegenüber dem Budget.

Diese Mehreinnahme rührt in der Hauptsache daher, daß die Monopolgebühren (wohl infolge der durch die Zollverhältnisse bedingten anticipierten Einfuhren) rund Fr. 124,000 mehr als bndgetiert abwarfen, während anderseits durch Einstellung einer Abschreibung an den Lagerhauseinrichtungen und durch Mehrausgaben für Verwaltung und Unterhalt der Depots etc. dem Budget gegenüber ein Mehraufwand von rund Fr. 83,000 erwuchs. Der Mehraufwand betrifft im wesentlichen die dringend erforderlich gewordene Umänderung der Dampfkesselanlage in Delsberg, die auf eine Reihe von Jahren vorausbezahlten Assekuranzspesen für die Lagerhäuser Delsberg und Burgdorf, erhöhte Aufwendungen infolge des Hinschieds eines Angestellten der Centralverwaltung^und stärkere Auslagen für Reisespesen.

co 05 -a

368

XYIIL Anträge.

BB. vom 23. Dezember 1891.

BB. vom 16. Dezember 1892.

B.-B1. 1892, Bd. I, S. 96.

B.-B1. 1893, Bd. I, S. 7.

Wir schließen unsern Bericht mit folgenden Anträgen: 1. es sei der Geschäftsführung und der Eechnung der Alkoholverwaltung pro 1892 die Genehmigung zu erteilen; 2. es sei das Postulat vom 23. Dezember 1891 betreffend den Verkehr in relativ denaturiertem Sprit als durch den Bundesratsbeschluß vom 31. Januar 1893 (B.-B1.1893, Bd. I, S. 222 u. ff.)

erledigt zu erklären.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 12. September 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Geschäftsführung und die Rechnung der Alkoholverwaltung pro 1892. (Vom 12. September 1893.)

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Jahr

1893

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.10.1893

Date Data Seite

151-368

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10 016 316

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