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Aus denVerhandlungen des Schweiz, Bundesrates.

(Vom 20. September 1893.)

Zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn wird vereinbart, daß von den im Grenzrayon liegenden Gütern, welche Bewohnern des andern Teiles angehören oder von solchen gepachtet sind, das geerntete Heu ungehindert und zollfrei über die Grenze ausgeführt werden darf, sofern durch ein Zeugnis der Ortsbehörden bescheinigt wird, daß das Heu von dem betreffenden, im Grenzgebiet liegenden Gute geerntet wurde.

(Vom 28. September 1893.)

Die Ancienne banque cantonale neuchâteloise en liquidation hat sich an das eidgenössische Finanzdepartement mit dem Ersuchen gewendet, ihr darüber Weisung zu erteilen, wie sie gegenüber den zur Zeit noch umlaufenden, beziehungsweise noch nicht eingelösten Noten ihrer Emission zu verfahren habe, nachdem dieser Schuldposten und dessen vorhandener Gegenwert das einzige Reliquat aus der im übrigen gänzlich durchgeführten Liquidation ihrer Aktiven und Passiven darstelle. Die Ancienne banque cantonale neuchâteloise ist eine der sieben ehemaligen Emissionsbanken, welche die Ermächtigung zur Ausgabe von Banknoten unter der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 8. März 1881, innerhalb der nützlichen Frist, d. h. bis 30. Juni 1892, nicht nachgesucht und damit -- nach Maßgabe von Art. 51, Abs. 2, desselben Gesetzes -- stillschweigend den gänzlichen Verzieht auf das Notenemissionsrecht erklärt haben.

Der Rückzug der Noten erfolgte auf Grund des in Ausführung der Übergangsbestimmungen des Banknotengesetzes erlassenen Regulativs vom 12. Juni 1882, unter Ablieferung der zurückgezogenen Noten an den Bund zur amtlichen Vernichtung.

Der Bundesrat, dem diese Frage unterbreitet worden ist, ist mit dem Finanzdepartement der Ansicht, daß der Bund sich jeder Einflußnahme in den Gang der Liquidation der Ancienne banque

126 neuchâteloise zu enthalten, im besondere ihr keinerlei Weisung über die schließliche Austragung der Soldverhältnisse gegenüber den Inhabern allfällig noch ausstehender Noten zu erteilen und demgemäß auch keinen Anspruch auf deren Gegenwert zu gunsten des schweizerischen Invalidenfonds zu erheben habe, wie solches durch das Banknotengesetz betreifend die nach Ablauf der Einlösungsfrist noch ausstehenden Noten derjenigen Banken, die sich unter das Gesetz gestellt haben, angeordnet ist.

Der ßundesrat hält vielmehr dafür, daß die Liquidation der Banken mit hinfälliger Emission und somit auch der Ancienne banque cantonale neuchâteloise nach den zutreffenden allgemein gültigen kantonalen und eidgenössischen Gesetzen durchzuführen sei, immerhin unter der Beobachtung der Bestimmungen des Regulativs vom 12. Juni 1882 über den Rückzug und die Vernichtung der Noten.

Am 8. und 28. September hat der Bundesrat zwei bei der Eisausbeutung vorgekommene Unfälle, sowie die betreffenden Geschäfte selbst in Anwendung von Art. 10 des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887 den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellt.

Frau R u c h o n n e t hat durch Herrn alt Bundesrat D r o z dem Herrn Bundespräsidenten zu Händen des Bundesrates, der gesetzgebenden Räte, des Bundesgerichtes und der Kantone den Dank der Familie aussprechen lassen für das ihr beim Hinscheide ihres Ehegatten, Herrn Bundesrat L. R u c h o n n e t , bezeugte Beileid.

Der Bundesrat hat sich auf gestellte Anfrage mit der Verlängerung der Ratifikationsfrist der Dresdener Sanitätskonvention bis 15. Januar 1894 und mit dem Inkrafttreten derselben am 1. Februar 1894 einverstanden erklärt. Gegen den beabsichtigten Austritt Montenegros und den Beitritt Liechtensteins zu besagter Konvention wird hierseits keine Einwendung erhoben.

Im VIII. Divisionskreise wurden bisanhin die Kommandos bei den Tessiner Bataillonen und bei dem französisch sprechenden Walliserbataillon in deutscher Sprache gegeben. Auf Antrag des

127 Militärdepartementes wird beschlossen, es seien die Kommandos des Infanterie-Exerzierreglementes in derjenigen der drei Landessprachen zu geben, welche im einzelnen Bataillon am stärksten vertreten ist.

Der Art. 12, Deckung emission

Bank in St. Gallen wird unter der nach Maßgabe von litt, b, und Art. 15 des Banknotengesetzes zu leistenden durch das Wechselportefeuille die Erhöhung der Notenvon 12,500,000 auf 13,500,000 bewilligt.

Dem Finanzausweis der Eisenbahn Yverdon-Ste. Croix wird die Genehmigung erteilt.

Zur Erneuerung des Lagers der für die Armee im Jahre 1886/1887 angeschafften wollenen Winterartikel wird das Militärdepartement ermächtigt, cirka 1la des Bestandes auf die Waßfenplätze behufs Abgabe zu dem auf 2la reduzierten Ankaufspreise an die Wehrmänner zu verteilen. Der Verkaufspreis wird bestimmt : für wollene, gestrickte Leibbinden zu 90 Cts.; für wollene, gestrickte Handschuhe zu 70 Cts.; für wollene, handgestrickte Socken zu Fr. 1. Der Elörs soll zur Anschaffung neuer Bestände verwendet werden.}

ff;-;5? Zur Teilnahme an der am 9. und 10. Oktober in St. Gallen stattfindenden 25jährigen Jubiläumsfeier, des schweizerischen Vereins für Straf- und Gefängniswesen wird auf ergangene Einladung Herr Professor Dr. Carl S t o o ß in Bern abgeordnet.

Die in Art. 5 der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Pruntrut nach Bonfol vom 26. September 1890 (E. A. S. XI, 105 ff.) festgesetzte, durch Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1892 (E. A. S. XII, 241) erstreckte Frist zur Einreichung der vorschriftsgemäßen finanziellen und technischen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird um zwei Jahre, d. h. bis 26. September 1895, verlängert.

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Die in Art. 5 der Konzession einer Eisenbahn von Beinwyl nach Reinach-Menziken vom 1. Juli 1886 (E. A. S. IX, 21 ff.) festgesetzte, laut Bundesbeschluß vom 26. September 1890 (E. A. S. XI, 120) auch für die Bisenbahn von Lenzburg nach Wildegg gültige und durch Bundesbeschluß vom 23. Juni 1892 (E. A. S. XII, 79) für diese letztere erstreckte Frist zur Einreichung der vorschriftsgemäßen finanziellen und technischen Vorlagen wird um ein weiteres Jahr, d. h. bis 26. September 1894, verlängert.

(Vom 3. Oktober 1893.)

Herr Minister Ä p l i in Wien hat am 30. September sein Abberufungsschreiben überreicht. Bis zur Ernennung eines Nachfolgers wird Herr Legationssekretär Du M a r t h e r a y als interimistischer Geschäftsführer die Geschäfte der schweizerischen Gesandtschaft besorgen.

Die Beatenbergbahn wird, gestützt auf Art. 21 des Eisenbahngesetzes, mit Rücksicht auf die eingetretene Betriebsunterbrechung eingeladen, dafür zu sorgen, daß bis 14. Oktober inklusive eine gehörige Fahrgelegenheit zwischen Beatenberg und einer hierfür geeigneten Eisenbahn- oder Dampfschiffstation erstellt und unterhalten werde.

Für diese Beförderung dürfen höchstens die Bahntaxen erhoben werden.

>Vahlen.

(Vom 28. September 1893.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postbureauchef in St. Gallen: Herr Arnold Ricklin, von Ernetschwyl, Postverwalter in Einsiedeln.

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(Vom 3. Oktober 1893.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postcommis in Bern :

Postcommis in Basel : Posthalter in Kerzers:

Herr Emil Berger, von Schwarzenegg, Postaspirant in Bern.

,, Friedrich Eberhard, von Urtenen, Postaspirant in Bern.

,, Ferdinand Michel, von Rapperswil (St. Gallen), Postaspirant in Bern.

,, Alfred Rolli, von Ütendorf, Postaspirant in Bern.

,, Max Fritschy, Postcommis in Zürich.

,, Gottfried Hoßmann, Stationsvorstand in Kerzers.

Posthalter und Telegraphist in Olivone : Frau Virgina Bolla, von und in Olivone.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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04.10.1893

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