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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Rekurs des Geschäftsagenten Ed. Buser-Saladin in Basel gegen den bundesrätlichen Entscheid in Sachen des Entschädigungsgesuches der Witwe Anna Buser, von Bättwyl, in Basel.

(Vom 14. November 1893.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 29. September 1893 legt der Geschäftsagent Ed. Buser-Saladin in Basel bei Ihnen Rekurs ein gegen unsern Entscheid vom 18. August 1893 in Sachen des Entschädigungsgesuches der Witwe Anna Buser, von Bättwyl, in Basel.

Wir beehren uns, Ihnen diesfalls folgenden Bericht und Antrag zu unterbreiten.

Nikiaus Friedrich Buser, von Bättwyl (Solothurn), geboren am 7. März 1859, wohnhaft gewesen in Basel, gewesener Soldat des Bataillons 51/1, erkrankte nach dem Wiederholungskurs Liestal -- 16. bis 3l. Oktober 1891 -- an Rheumatismus der Lendenmuskeln (Lumbago) angeblich am Tage nach der Entlassung aus dem Militärdienst, meldete sich aber erst am 18. November 1891 beim Arzte, Herrn Prof. Dr. Massini. Von diesem wurde Buser in den Spital gesandt. Hier erkrankte derselbe nach drei Wochen am Typhus, welcher Krankheit er am 30. Dezember 1891 erlag.

Zum Zwecke einer eingehenden Prüfung der Entschädigungsberechtigung der Hinterlassenen des verstorbenen Soldaten Buser

892 hat unser Militärdepartement über die bürgerlichen Verhältnisse der Familie Buser die nötigen Erhebungen veranstaltet. Ebenso hat unser Militärdepartement die Angelegenheit der Pensionskommission zur Begutachtung unterbreitet.

Gestutzt auf das Ergebnis dieser Erhebungen einerseits und auf das Gutachten der Pensionskommission anderseits haben wir uns veranlaßt gesehen, das zu gunstea der Witwe Anna Buser eingereichte Entschädigungsgesuch abzuweisen.

Dieser Entscheid fällt unter die Bestimmungen von Art. 12 des Bundesgesetzes über Militärpensionen und Entschädigungen vom 13. November 1874, da nach dieser Gesetzesvorschrift alle Beschlüsse betreffend die Bewilligung, Veränderung oder Zurückziehung einer auf den Vorschriften des genannten Gesetzes beruhenden Pension oder anderweitigen Entschädigung vom Bundesrate gefaßt werden. Gegen solche Beschlüsse erscheint indessen eine Weiterziehung an eine andere Instanz nicht zulässig. In dem Bundesgesetze über Militärpensionen und Entschädigungen vom 13. November 1874 ist nämlich das durch Alinea 2 des Art. 16 des frühern Pensionsgesetzes vom 7. August 1852 ausdrücklich gewahrte Rekursrecht an die Bundesversammlung fallen gelassen worden. In der bezüglichen Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 27. Mai 1874 (Bundesbl. 1874, Band I, Seite 986 ff.) wird dies wie folgt begründet: ,,Die Bundesversammlung ist gewiß nicht die richtige Behörde, um letztinstanzlich über oft sehr verwickelte Verhältnisse zu entscheiden, zu deren Beurteilung specißsch-techniache Detailkenntnisse erforderlich sind, und nur zu oft würden die Gründe reinster Humanität den Sieg über eine mehr realistische Erwägung der Dinge davontragen und so eine bedauerliche Ungleichheit zu gunsten derer schaffen, welche den Rekursweg zu betreten keinen Anstand nehmen. Sollte aber ein Rekurs gegen die bezüglichen Beschlüsse des Bundesrates dennoch, belieben, so wäre es vielleicht angezeigt, das Bundesgericht als Rekursbehörde zu bezeichnen.1* . Die Bundesversammlung hat dieser Ansicht beigepflichtet, indem sie den vom Bundesrate vorgelegten Entwurf eines neuen Pensionsgesetzes, in welchem das Rekursrecht an die Bundesversammlung nicht mehr aufgenommen war, sanktioniert hat.

Die Bundesversammlung ist sonach nicht kompetent, den vorliegenden Rekurs des Geschäftsagenten Buser-Saladin materiell zu behandeln.

Der Bundesrat, indem er sich auf diesen Boden stellt, begiebt sich nicht in Widerspruch mit sich selber, obgleich er sich in dem

893 Beschwerdefall des Soldaten Aug. Löw, in Basel (Bundesbl. 1893, Band III, Seite 17 ff.), nicht veranlaßt gesehen hat, die Kompetenzfrage aufzuwerfen; denn es entspricht der bundesrätlichen Praxis, im einzelnen Falle die Kompetenzfrage nicht ohne zwingenden Grund zu stellen, auch wenn das Gesetz dazu berechtigen würde.

Heute handelt es sich aber darum, zu verhindern, daß sich nach und nach eine Rekurspraxis bilde, welche mit dem Gesetze im Widerspruch steht.

Gestutzt auf diese Auseinandersetzungen gestatten wir uns, Ihnen den Antrag zu unterbreiten, die Bundesversammlung wolle den Rekurs des Geschàftsagenten Buser-Saladin in Basel wegen Inkompetenz abweisen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 14. November 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

894

Verordnung Nr. 3 zum

Bundesgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs.

Bundesratsbesohluss betreffend die Betreibungs- und Konkursstatistik.

(Vom 2l. November 1893.)

Der schweizerische Bundesrat, gestutzt auf Art. 15, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs, vom 11. April 1889*), beschließt: 1. Die kantonalen Aufsichtsbehörden und Nachlaßbehörden haben über die Vorgänge im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlaßverfahren statistische Erhebungen vorzunehmen.

2. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird zu diesem Zwecke den in Art. l genannten Behörden die nötigen Instruktionen erteilen. Das genannte Departement besorgt die Zusammenstellung und Bearbeitung der von den kantonalen Behörden eingesandten statistischen Angaben und stattet darüber dem Bundesrat jährlich einen Bericht ab.

3. Die mit den statistischen Originalaufnahmen betrauten Beamten beziehen vom Bunde eine durch den Bundesrat ira Rahmen des Budgets festzusetzende Entschädigung.

4. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

B e r n , den 21. November 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F. Bd. XI, Seite 532.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Rekurs des Geschäftsagenten Ed. Buser-Saladin in Basel gegen den bundesrätlichen Entscheid in Sachen des Entschädigungsgesuches der Witwe Anna Buser, von Bättwyl, in Basel. (Vom 14. Nov...

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22.11.1893

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