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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Genehmigung des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn über die Regulierung des Rheines von der llmündung stromabwärts bis zur Ausmündung desselben in den Bodensee.

(Vom 26. Mai 1893.)

Tit.

In der Botschaft zum Bundesbeschluß vom 27. März 1893, betreifend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Rheinregulierung von der Illmündung bis zum Bodensee und die rheinthalische Binnengewässerkorrektion, haben wir Ihnen einläßlich Kenntnis gegeben von den mit ÖsterreichUngarn in dieser Angelegenheit gepflogenen Unterhandlungen, sowie über den zwischen diesem Staate und der Schweiz abgeschlossenen Staatsvertrag, welcher im Wortlaut der Botschaft vom 8. März beigegeben war (zu vergi. Bundesbl. I, 774).

Nach Art. 11 genannten Bundesbeschlusses vom 27. März 1893 tritt die Zusicherung der Bundesbeiträge erst in Kraft, nachdem von Seiten des Kantons St. Gallen die Ausführung der beiden Unternehmen gesichert und der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich vom 30. Dezember 1892 ratifiziert sein wird.

Der Ratifikation des Staatsvertrages, durch welchen die Eidgenossenschaft gegenüber Österreich-Ungarn für die Rheinregulierung bestimmte Verpflichtungen übernimmt, muß die Erklärung des Kantons St. Gallen, daß er seinerseits gegenüber dem Bunde alle Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. III.

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Verpflichtungen, welche nach dem Vertrage über die Rheinregulierungder Eidgenossenschaft obliegen, übernehme (Art. l des Bundesbeschlusses vom 27. März 1893), vorangehen.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wurde der Regierung von St. Gallen eine Frist bis Ende Mai 1893 gesetzt.

Nun liegt von selten des Kantons St. .Gallen der Beschluß vom 16. Mai 1893 des Großen Rates vor, laut welchem der Kanton alle demselben in dem genannten Bundesbeschlusse überbundenen Verpflichtungen, sowie auch den Bau und Unterhalt der bisherigen Teilstrecke der Rheinkorrektion von der Tardisbrücke bis zum Monstein übernimmt.

In finanzieller Beziehung leistet der Kanton St. Gallen 20 °/o an die Kosten der Rheinregulierung, welche nach Art. 2 des Bundesbeschlusses auf Fr. 8,636,500 berechnet worden sind, und übernimmt, nebst seinem Anteil an allfälligen Mehrkosten, den Unterhalt der in obigem Artikel erwähnten Werke, soweit derselbe nach Maßgabe des schweizerisch-österreichischen Staatsvertrages der Schweiz obliegt, ferner die Vergütung, welche nach Art. 8, Absatz 4, dieses Staatsvertrages für den Unterhalt des Diepoldsauer Überleitungskanales auf österreichischem Gebiete an die österreichische Regierung zu bezahlen ist, und schließlich den Bau und Unterhalt der bisherigen Rheinkorrektionsstrecke Tardisbrücke-Monstein.

Von diesen Leistungen des Kantons übernimmt die st. gallische Staatskasse die Kosten der technischen Oberaufsicht und der technischen Vorarbeiten fflr die Binnengewässerkorrektion, sämtlicheLeistungen der Rheinkorrektionsrechnung für die oberwähnten Objekte der Rheinregulierung, wovon die Jahresraten an die Rheinregulierungskommission jeweilig im Januar auszubezahlen sind, den vom Großen Rate zu bestimmenden Beitrag an die allfälligen Mehrkosten, 25 °/o der Unterhaltungskosten der gesamten Rheinkorrektion, soweit deren Unterhalt dem Kanton St. Gallen obliegt, einen Betrag von Fr. 1.500,000 von der Schuld des Rheinperimeters und endlich einen Beitrag an die Katasterfuhrung über den Perimeter.

Mit Ausnahme der nach Art. 6 des Staatsvertrages vom Baufonds der Rheinregulierung zu bestreitenden Erhaltungsarbeiten, umfaßt der Unterhalt der Rheinkorrektion diejenigen Arbeiten, welche die Erhaltung aller der Rheinkorrektion mittelbar oder unmittelbar dienenden Einrichtungen, oder den Ersatz oder die
Ausbesserung aller durch die gewöhnliche Abnutzung verursachten Mängel bezwecken.

Die Wuhrpflicht der Gemeinden, Korporationen und Privaten und die denselben zufallenden finanziellen Leistungen werden in,

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einläßlichster Weise geregelt und der Regierungsrat ermächtigt, die erforderlichen. Anleihen aufzunehmen.

Da nun diese Bestimmungen den Vorschriften von Art. 11 des Bundesbeschlusses vom 27. März 1893 vollständig entsprechen, und die Regierung des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 19. Mai abhin den verlangten Ausweis für die Sicherung des Unternehmens der Rheinregulierung und der Binnengewässerkorrektion geleistet hat, so liegt kein Hindernis mehr vor, dem zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossenen Staatsvertrage vom 30. Dezember 1892 über die Regulierung des Rheines von der Illmündung stromabwärts bis zur Ausmündung desselben in den Bodensee die Genehmigung zu erteilen und den Bundesrat mit der Auswechslung der Ratifikationsurkunden zu beauftragen.

Wir erlauben uns daher, Ihnen den nachfolgenden Bundesbeschlußentwurf zu unterbreiten und denselben zur Genehmigung zu empfehlen.

Im übrigen benutzen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 26. Mai 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kan/Jer der Eidgenossenschaft: Ringier.

is-·.

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(Entwurf.)

Bnndesbeschlnß betreffend

den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn über die Regulierung des Rheines von der IllmUndung stromabwärts bis zur Ausmündung desselben in den Bodensee.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung von St. Gallen, vom 19. Mai 1893; des von den Bevollmächtigten der Schweiz und Österreichs unter Ratifikationsvorbehalt abgeschlossenen Staatsvertrages über die Rheinregulierung, vom 30. Dezember 1892 ; einer bezüglichen Botschaft des Bundesrates, vom 26. Mai 1893, beschließt: Art. 1. Es wird dem genannten Vertrage die Genehmigung des Bundes erteilt.

Art. 2. Der Bundesrat ist mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden, sowie mit der Vollziehung dieses Staatsvertrages beauftragt.

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1893

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23

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31.05.1893

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