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Ans den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates.

(Vom 25. April 1893.)

Der schweizerische Zieglerverein hat beim Bundesrate das Gesuch gestellt, es möchte Artikel II, Ziffer 3, des Bundesratsbeschlusses vom 14. Januar 1893, betreffend Nacht- und Sonntagsarbeiten in Fabriken (Bundesbl. 1893, I, 107), auf den Brennbetrieb der Ziegeleien nicht Anwendung finden.

Die Bestimmung des erwähnten Bundesratsbeschlusses, welche die Ziegler nicht durchführen zu können angeben, lautet: "Am Sonntag, in den Fabriken mit Sonntagarbeitsbewilligung je am zweiten Sonntag, müssen für jeden Arbeiter 24 unmittelbar aufeinanderfolgende Stunden frei bleiben. Dasselbe gilt für die gesetzlichen Festtage."

Der Bundesrat hat befunden : Diese Vorschrift ist nichts als eine Ausführung von Artikel 14 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken selbst, wonach in denjenigen Anstalten, welche ihrer Natur nach Sonntagsarbeit erfordern, ,,für jeden Arbeiter der zweite Sonntag frei bleiben muß". Selbstverständlich ist diese Bedingung des Gesetzes stets an diejenigen Bewilligungen geknüpft worden, welche die Bundesbehörden auf Grund der Artikel 13 und 14 (ununterbrochener Betrieb) zu erteilen im Falle waren, und der Bundesratsbeschluß vom 14. Januar 1893 hat somit keiu neues Regime geschaffen, sondern einfach den Begriff ,,Sonntag" dahin präcisiert, daß unter ihm ein ganzer Tag von 24 aufeinanderfolgenden Stunden verstanden sein solle, was eigentlich selbstverständlich ist.

Der Bundesrat ist demnach gar nicht befugt, in Abweichung vom Gesetze, das keine Ausnahme zuläßt, dem Ansuchen der Petenten zu entsprechen.

Die schriftlichen Ausführungen des Fabrikinspektorats, sowie die stattgehabten mundlichen Verhandlungen haben übrigens ergeben, daß es auch den Ziegeleien möglich ist, ohne allzu große Opfer und Schwierigkeiten den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, in welcher Richtung wohl am zweckmäßigsten jeder

810 Arbeitgeber für sein Geschäft je nach den besondern Umständen die zu treffenden Einrichtungen studiert und sich darüber mit dem Fabrikinspektor berät. Immerhin erscheint es angemessen und billig, eine Frist zu gewähren, während welcher die Petenten die nötigen Vorkehren treffen können, um nachher ihre Betriebe in gesetzlicher Weise zu führen.

Er hat daher folgendes beschlossen: 1. Das Gesuch des schweizerischen Zieglervereins wird abgewiesen.

2. Dem Verein wird für die Einreichung der in Artikel II, Ziffer 4, des Bundesratsbeschlusses vom 14. Januar 1893 vorgesehenen Stundenpläne eine Frist bis 1. August 1893 gewährt.

3. Das Industrie- und Landwirtschaftsdepartement wird ermächtigt, allfällig von anderer Seite einlaufenden Gesuchen um eine ähnliche Fristansetzung von sich aus zu entsprechen.

(Vom 28. April 1893.)

Herrn Oberst G r a f , in Zürich, wird die nachgesuchte Entlassung von der Stelle eines Instruktors I. Klasse der Infanterie unter bester Verdankung seiner langjährigen guten Dienste auf den 31. Mai 1893 erteilt.

^Wahlen.

(Vom 28. April 1893.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Inspektor des VI. Telegraphenkreises in Chur: Herr Heinrich Brodbeck, von Uster, Adjunkt der Telegrapheninspektion, in Zürich.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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1893

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2

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19

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.05.1893

Date Data Seite

809-810

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