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Schweizerisches

t ^ Band II.

Nro.

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44.

Samstag, den 18. August 1849.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Posiamt. Preis für

das Jahr 1849 im ganzen Umfange der Schweiz portofrei Frkn. 3.

Jnfexate sind srankirt an die Expedition einzusenden. Gebühr 1 Batzen per Zeile oder deren Raum.

Verhandlungen der Bundesversammlung, des National- und Ständerathes.

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Flüchtlingsangelegeheit.

Verhandlungen des Ständeraths

vom 8. August 1849.

Es erstattet die unter.m 1. August in Betreff des Bundesrathes vom 24. Juli niedergesetzte Kommission ihren Bericht.

(Die Anträge der Kommission sind wörtlich gleichlautend mit denjenigen der Kommission des Nationalrathes.

Wir verweisen daher auf S. 375 des Bundesblattes.)

Hievon ganz oder theilweise abweichend, wurden im Laufe der Berathung folgende Anträge gestellt: a. Als Amendement zu Art. 3 wurde vorgeschlagen , die Worte ,,über Aushingabe des von den Flüchtlingen

) Ex ist iu Nx. 43 des Bundesblattes erschiene...

Bundesblatt I. Bd. II.

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404 auf schweizerisches Gebiet gebrachten Materials an diejenigen, denen es gehort," zu streichen, und nach dem Worte " Truppen" einzuschalten: "und die Entfernung derselben"; und sodann als Zusatz aufzunehmen: "Nach Erledigung der dießfälligen Anstände ist der

Bundesrath ermächtigt, auch über die Aushingabe des von den Flüchtlingen auf schweizerisches Gebiet gebrachten Materials an diejenigen, denen es gebort, die sachgemäßen Maßnahmen zu tressen."

h. Jn Bezug auf die Reduktion oder Entlassung der aufgebotenen Truppen und die Herausgabe der von den deutschen Flüchtlingen in die Schweiz gebrachten Waffen wurde der Antrag gesteht: "1) Da nach Beilegung der Frage wegen Territorialverletzung durch hessische Truppen im Kanton Schaffhausen für die Schweiz dato keine Verwickelungen mit dem Auslande mehr existiren, fo wird der Grundsatz ausgesprochen, die wirklich unter den Waffen sich befindende schweizerische Armee fei unverzüglich anf eine Division von 5000 Mann zu reduziren. Dem Bundesrathe ist empfohlen, fobald die Umstände es erlauben, auch diese Division abzudanken.

Er behält jedoch die ihm unterem 30. Juni dieses Jahres eingeräumte Vollmacht in Bezug einer Trnppenaufstellung

bis auf 5000 Mann und in Bezug auf Deckung der daherigen Kosten.

,,2) Es solle serners der Grnndsatz ausgesprochen sein,

daß das durch die badischen Flüchtlinge in die Schweiz

gebrachte Kriegsmaterial nnd Pferde , gegen Vergütung der Kosten, die der ordentliche Unterhalt erforderte, beförderlich den reklamirenden Staaten ohne andere Bedingungen abhinzugeben sei. Der Bundesrath ist mit der

geeigneten Vollziehung dieses Befchlusses beauftragt.."

405 c. Betreffend die vom Bundesrathe unterm 16. vorigen Monats ausgesprochene Ausweisung der Führer der

Flüchtlinge, die gegenwärtig in der Schweiz befindlichen Flüchtlinge und die zu treffenden Maßnahmen gegen künf.^ tiges Eindringen^ von bewaffneten Flüchtlingen in der Schweiz wurde beantragt:

"1) Der Beschluß des Bundesrathes vom 16. Juli, die Führer der Flüchtlinge anbelangend, ist genehmigt und soll vollzogen werden.

"2) Der Bundesrath ist beauftragt, dafür zu sorgen, daß die übrigen Flüchtlinge bald möglichst, entweder in ihre Heimat oder in ein anderes sicheres Land , zurückkehren können.

"3) Der Bundesrath ist beauftragt, künftig dafür zu ^

sorgen, daß eine bewaffnete Armee nie wieder als Flüchtlinge in die Schweiz eindringt."

d. Gegenüber den Anträgen der Kommission wurde folgendes Dekret in Vorschlag gebracht: "Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, "nach Einsicht des Berichtes des fchweizerifchen Bundes-

rathes vom 29. Juli 1849 ; "In Betracht, daß der Beschluß des Bundesrathes vom 16. Juli 1849 einen schweren Eingriff in das Asylrecht enthält, welches bei dem Geiste der gegenwärtigen Einrichtnngen der Schweiz demselben heiliger sein sollte als jemals ; "daß, wenn, entgegen den üblichen Grundsätzen des Völkerrechts, der Fall vorhanden ist, zu Rückerstattung des Kriegsmaterials zu schreiten, dieß nur zu Gunsten der rechtmäßigen Eigentümer jenes Materials geschehen kann, nämlich an die Regierung des badischen Landes,

406 welche aus der allgemeinen Abstimmung hervorgegangen war,.

"daß die an unserer Gränze aufgestellten Truppen nicht mehr länger dafelbst verbleiben können; "in Betracht endlich, daß das Schweizervolk sicherlich vor keinem Opfer zurückschrecken wird, das zum Zwecke hat, seine Ehre und Würde unangetastet zu erhalten, -

beschließt : "Art. 1. Der Beschluß des Bundesrathes vom 16. Juli 1849 ist vom heutigen Tage an außer Wirksamkeit gesetzt.

"Art. 2. Das Kriegsmaterial wird nicht zurückerstattet bis zu einer spätern Schlußnahme der Bundesversamm-

lnng.

"Art. 3. Der Bundesrath hat die Entfernung der gegenwärtig an der Nordgränze der Schweiz aufgestellten Truppen zu verlangen; im Falle der Verweigerung hat der Buudesrath die Bundesversammlung einzuberufen, damit sich diefelbe mit diesem Gegenstande befasse.

"Art. 4. Der Bundesrath ist ermächtigt, die in eidgenössischen Dienst bernfenen Trnppen je nach den Umfänden zu vermehren, zu vermindern oder zu entlassen.

"Art. 5. Die am 30. Juni dem Bundesrath ertheilten Vollmachten zum Zwecke der Bestreituug außerordentlicher Ausgaben sind erneuert."

e. Endlich wurde beantragt, nach dem Art. .4 des Kommissionalantrages den Art. 1 des vorstehenden DekretsEntwurfes aufzunehmen.

Die Abstimmung hat folgende Resultate ergeben: 1) Für Fassung des Art. 3 des Kommissionalantrages nach dem Amendement litt. a ergab sich eine Minderheit .ron 7 Stimmen.

407 2) Für die Einschaltung nach Art. 4 des Kommissionalantrages nach dem Antrage litt. e, eine Minderheit von 4 Stimmen.

3) Für den Dekretsentwurs litt. d eine Minderheit von 5 Stimmen.

4) Für den Beschlussesantrag litt. b eine Minderheit von 3 Stimmen.

5) Für den Beschlnssesentwnrs litt. c ebenfalls eine Minderheit von 3 Stimmen.

Es wird sodann der Antrag der Kommission unver..indert zum Beschlusse erhoben.

Zur Behandlung kam sodann der Bericht und Antrag des Bundesrathes vom 4. August, betreffend die Unter-

stützung und Verkeilung der neulich in die Schweiz über-

getretenen deutschen Flüchtlinge.

Der Nationalrath hatte in dieser Sache unterm 7. August einen dem Vorschlage seiner Kommission gleichlauten-

den Beschluß gefaßt (s. S. 387).

Die Kommission des Ständerathes beantragt einfache Genehmigung dieses Beschlusses des Nationalrathes.

Der einzige in das Wesen des Vorschlages eingrei.sende Gegenantrag war derjenige, die Entschädigung au die Kantone auf 25 Rappen per Tag zu reduziren. Er blieb mit vier Stimmen in Minderheit.

Es ist also das benannte ...Dekret des Nationalrathes in allen Theilen angenommen worden (s. S. 387

und 388).

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Flüchtlingsangelegenheit.

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1849

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18.08.1849

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403-407

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