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Bundesgesetz enthaltend

Abänderungen zum Bundesgesetz vom 29. Juni 1888 betreffend die Erfindungspatente.

(Vom 23. März 1893.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Art. 64 der schweizerischen Bundesverfassung ; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 25. November 1892, beschließt : Art. I. Das Bundesgesetz vom 29. Juni 1888 betreffend die Erfindungspatente (A. 8. n. F. X, 764) wird in folgenden Punkten abgeändert-.

1. Die Bezeichnung ,,eidgenössisches Amt für gewerbliches Eigentum" wird durchweg ersetzt durch ,,eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum".

2. Das letzte Alinea des Art. 9 erhält folgende Fassung : ,,Die Klage auf Hinfälligkeit des Patentes in den Fällen von Ziffer 3 und 4 kann von jedermann, der ein Interesse nachweist, bei dem für die Nachahmungsklaga zuständigen Gerichte (Art. 30) angehoben werden."

3. Das letzte Alinea des Art. 10 erhält folgende Fassung : ,,Die Nichtigkeitsklage steht jedermann zu, der ein Interesse nachweist, und ist bei dem für die Nachahmungsklage zuständigen Gerichte (Art. 30) anzuheben."

4. Das zweite und das dritte Alinea des Art. 16 erhalten folgende Fassung:

166 ,,Dieses provisorische Patent sichert dem Inhaber desselben während der Dauer von drei Jahren, vom Datum des Gesuches an gerechnet, einzig das Recht auf ein definitives Patent, ohne Rücksicht darauf, ob die Erfindung inzwischen in die Öffentlichkeit gedrungen sei. Ein Klagrecht wegen Nachahmung oder Benutzung der Erfindung steht jedoch dem Inhaber nicht zu.

,,Der Inhaber eines provisorischen Patentes hat vor Ablauf dieser drei Jahre durch Leistung des in Ziffer 3 des Art. 14 geforderten Ausweises ein definitives Patent auszuwirken, widrigenfalls jenes Patent dahinfällt. a 5. Im ersten Alinea des Art. 20 wird, im französischen Text, das Wort ,,suivie"1 durch ,,ainsi que" ersetzt.

6. Das letzte Alinea des Art. 25 erhält folgende Fassung: ,,Bloß fahrlässige Übertretung wird nicht bestraft; die Civilentschädigung bleibt jedoch vorbehalten.11 7. Das erste Alinea des Art. 26 erhält folgende Fassung: ,,Die Civilklage steht jedermann zu," der ein Interesse nachweist.1* Das letzte Alinea desselben Artikels soll im französischen Text folgendermaßen lauten : ,,L'action sera prescrite lorsqu'il se sera écoulé plus de deux ans depuis la dernière contravention", und im italienischen Text: ^L' azione sarà prescritta dopo scorsi più di due anni dal!' ultima contravvenzione".

8. Das erste Alinea des Art. 29 erhält folgende Fassung: ,,Wer rechtswidrigerweise seine Geschäftspapiere, Anzeigen oder Erzeugnisse mit einer Bezeichnung versieht, welche zum Glauben verleiten soll, daß ein Patent besteht, wird auf amtliche oder private Klage hin mit einer Geldbuße von 30 bis 500 Franken, oder mit Gefängnis in der Dauer von 3 Tagen bis zu 3 Monaten, oder mit Geldbuße und Gefängnis innerhalb der angegebenen Begrenzung bestraft."

167 Art. II. Die Bestimmungen von Art. I, 4, sind auf alle provisorischen Patente anwendbar, die im Zeitpunkte, in welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, noch nicht zwei Jahre gedauert haben.

Art. III. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Stäuderate, B e r n , den 20. Dezember 1892.

Der Präsident: Schaller.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 23. März 1893.

Der Vizepräsident: L. Forrer.

Der Protokollführer: Ringier.

Der schweizerische Bundesrat beschließt: Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 27. März 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

N o t e . Datum der Publikation: 29. März 1893.

Ablauf der Einspruchsfrist: 27. Juni 1893.

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Bundesgesetz enthaltend Abänderungen zum Bundesgesetz vom 29. Juni 1888 betreffend die Erfindungspatente. (Vom 23. März 1893.)

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29.03.1893

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