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Schweizerisches Bundesblatt.

45. Jahrgang. IV.

Nr. 42.

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4. Oktober 1893.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Kreditforderung für bauliche Anlagen im Munitionsdepot in Altdorf.

(Vom 3. Oktober 1893.)

Tit.

In Genehmigung unserer Botschaft vom 9. Dezember 1891, betreffend die Kriegsbereitschaft der schweizerischen Armee, haben Sie uns durch Beschluß vom 29. Januar 1892 ermächtigt, die Kontingentsbestände der Infanteriemunition auf 500 Patronen für jeden Gewehrtragenden des Auszuges und der Landwehr, 200 ,, für jeden Gewehrtragenden des Landsturms, und diejenigen der Artilleriemunition auf 500 Schuß für jedes Feldgeschütz und 400 ,, ,, ,, Positions- und Gebirgsgeschütz zu erhöhen, in der Meinung, daß der Vorrat an Infanteriemunition mit 1/5 bis */4 aus unlaborierten, aber zur raschen Laborierung vorbereiteten Bestandteilen bestehen könne und daß von den Beständen der Artilleriemunition1 /5 k b i 1 / 4 1 U unlaboriert im Rohgeschoßdepot liegen dürfe.

Zur Unterbringung dieser Munitionsbestände und in Berücksichtigung der Notwendigkeit der Errichtung eines möglichst central gelegenen Munitionsdepots haben Sie sodann durch das Budget pro 1893 die Erstellung von 12 Pulver- und 4 Geschoßmagazinen auf dem in der Nähe von Altdorf am Schächenbache gelegenen Landkomplex genehmigt.

Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. IV.

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116 Wir haben schon in der letztjährigen Budgetbotschaft darauf aufmerksam gemacht, daß diese Magazinierung die Errichtung einer Laborieranstalt zur Fertigstellung der unlaborierten Munition bedinge, wofür das vorhandene Areal und die dabei befindliche Wasserkraft ausgenützt werden könne. Nachdem die daherigen Vorarbeiten beendigt, die Pulver- und Gesehoßmagazine bereits fertiggestellt und mit der Einlogierung der Munition und deren Bestandteile begonnen worden ist, sind wir nun im Falle, ein bezügliches Kreditverlangen einzureichen. Will man einen regelmäßigen Austausch der fertigen und teilweise laborierten Munitionsvorräte, sowie dio Heranbildung eines Stocks guter Arbeiter ermöglichen, d. h. den mit Errichtung des Munitionsdepots in Altdorf gesuchten Vorteil rascher Fertigstellung unlaborierter Munition auch im Falle von Betriebsstörungen oder Unterbrach des Betriebes in der Munitionsfabrik Thun im Kriegsfalle ausnützen, so bedingt dies die Ausführung folgender Bauten: 1. einer Turbinenanlage, 2. eines Laboriergebäudes für Infanteriemunition, 3. eines Laboriergebäudes für Artilleriemunition, 4. eines Verwaltungsgebäudes und 5. eines Kistenschopfes.

So wünschenswert es nun auch wäre, alle diese baulichen Anlagen sofort erstellen zu lassen, so beschränken wir uns bei unserer heutigen Kreditforderung vorläufig auf das äußerst Dringliche, d. h.

auf die unter l, 2 und 5 genannten Bauten. Dabei ist in Aussicht genommen, im Bedarfsfalle die Artilleriemunition ebenfalls im Laboriergebäude für Infanteriemunition fertig zu stellen, zu welchem Zweck das letztere in seiner Einrichtung entsprechend angelegt wird.

Sofern nicht außergewöhnliche Fälle eintreten, kann damit der Bau eines Laboriergebäudes für Artilleriemunition auf Jahre hinaus verschoben werden.

Laut Plänen und Kostenberechnungen kommen diese Bauten zu stehen : 1. die Turbinenanlage, Erstellung des Kanals, der Röhrenleitung und des Turbinenhauses, Transmission, Pumpe zu Feuerlöseh' zwecken mit Hydrantenleitung, Quellwasserpumpe und elektrische Beleuchtungseinrichtung auf . . . . Fr. 105,000 2. das Laboriergebäude für Infanteriemunition auf ,, 169,000 3. der Kistenschopf auf ,, 13,300 Total um deren Bewilligung wir Sie hiermit ersuchen.

Fr. 287,300

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Wir benutzen diesen Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 3. Oktober 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

118 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Kreditbewilligung fUr bauliche Anlagen im Munitionsdepot in Altdorf.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3. Oktober 1893, beschließt: Art. 1. Der Bundesrat wird ermächtigt, für das Munitionsdepot in Altdorf eine Turbinenanlage, ein Laboriergebäude für Infanteriemunition und einen Kistenschopf erstellen zu lassen.

Art. 2. Dem Bundesrat wird auf Rechnung des Jahres 1894 ein entsprechender Kredit von Fr. 287,300 eröffnet.

Art. 3. Dieser Bundesbeschluß wird dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Kreditforderung für bauliche Anlagen im Munitionsdepot in Altdorf. (Vom 3. Oktober 1893.)

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1893

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42

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04.10.1893

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115-118

Page Pagina Ref. No

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