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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Zusatz-Erklärung vom 20. September 1893 zur internationalen Übereinkunft vom 14. Oktober 1890 über den Eisenbahnfrachtverkehr.

(Vom 14. November 1893.)

Tit.

Die internationale Übereinkunft vom 14. Oktober 1890 über den Eisenbahnfrachtverkehr, die Sie auf Grund unserer Botschaft vom 29. November 18.90 genehmigt haben, hatte den Beitritt neuer Staaten nicht vorgesehen.

Im Hinblick auf die finanziellen und rechtlichen Folgen eines Beitrittes hatte man sich nicht, wie dies bei ändern internationalen Vereinbarungen der Fall ist, mit einer einfachen Anzeige an den Bundesrat begnügen wollen mit Bezug auf den Beitritt eines Staates und seiner Eisenbahnlinien.

Die Übereinkunft war kaum in Kraft getreten, als ein vom 16. Januar dieses Jahres datiertes Gesuch des Fürstentums Monaco an die schweizerische Gesandtschaft in Paris gelangte, das die Eintragung des auf dem Gebiete von Monaco liegenden Teilstücks der P.-L.-M.-Bahn unter die in der Übereinkunft vom 14. Oktober inbegriffenen Linien zum Gegenstand hatte.

Das Centralamt für den internationalen Eisenbahnfrachtverkehr brachte dieses Gesuch, welches wir ihm übermittelt hatten, den beteiligten Regierungen zur Kenntnis und schlug ihnen zugleich den

120 Zusammentritt einer diplomatischen Konferenz in Bern vor, um über das Begehren Monacos Beschluß zu fassen und bei diesem Anlasse zu prüfen, ob es nicht am Platze wäre, eine grundsätzliche Vereinbarung zu treffen mit Bezug auf die Form, in welcher der Beitritt zu der Übereinkunft von 1890 stattfinden könnte.

Da die Staaten diesem Vorschlage des Centralamtes beistimmten, so luden wir sie ein, sich an einer Konferenz vertreten zu lassen, die sich am 15. Juni und am 3. Juli dieses Jahres unter dem Vorsitz des Herrn Emil Frey, Vizepräsidenten des Bundesrates, den wir in Vertretung des verhinderten Vorstehers des Departements des Auswärtigen zu diesem Behufe abgeordnet hatten, in Bern versammelte und einen Entwurf zu einer Zusatz-Erklärung zu der internationalen Übereinkunft vom 14. Oktober 1890 ausarbeitete.

Dieser Entwurf bezieht sich auf den Beitritt solcher Staaten, die an der Übereinkunft vom 14. Oktober 1890 nicht teilgenommen haben. Dieselben haben sich zu diesem Zwecke an die schweizerische Regierung zu wenden, welche das Gesuch dem Centrala rate zur Prüfung unterbreiten und den zur Union gehörenden Staate die Vorschläge dieses Amtes mitteilen wird. Wenn eine Übereinstimmung zu stände kommt, teilt die schweizerische Regierung dem beteiligten Staate die Annahme seiner Beitrittserklärung mit und giebt auch den zur Union gehörenden Staaten Kenntnis hiervon. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tage rechtskräftig, an welchem die schweizerische Regierung diese Anzeige erlassen hat, und schließt ohne weiteres die Annahme aller Bestimmungen der Übereinkunft in sich. Die Zusatz-Erklärung soll ratifiziert werden, und der Austausch der Ratifikationen in Bern in der für die Übereinkunft selbst angenommenen Form stattfinden. Sie tritt mit dem Tage des Ratifikationsaustausches in Kraft und zwar für die gleiche Dauer wie die Übereinkunft.

Der vorliegende Entwurf ist von allen Regierungen, welche die Übereinkunft vom 14. Oktober 1890 unterzeichnet haben, angenommen und die hier mitfolgende Zusatz-Erklärung am 20. September dieses Jahres in Bern von Herrn Lachenal, Vorsteher des Departements des Auswärtigen, im Namen der Schweiz, und von den Vertretern Deutschlands, Österreichs und Ungarns, Belgiens, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs, der Niederlande und Rußlands unterzeichnet worden.

Wir schlagen
Ihnen hiermit vor, der Zusatz-Erklärung zur internationalen Übereinkunft vorn 14. Oktober 1890 Ihre Genehmigung zu erteilen und den Bundesrat mit der Vollziehung derselben zu beauftragen, soweit dies die Schweiz betrifft.

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Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 14. November 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

122 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Genehmigung der Zusatz-Erklärung vom 20. September 1893 zur internationalen Übereinkunft vom 14. Oktober 1890 Über den Eisenbahnfrachtverkehr.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 14. November 1893; in Anwendung von Art. 85, Ziff. 5, der Bundesverfassung, beschließt: Art. 1. Der am 20. September 1893 von dem Vertreter des schweizerischen Bundesrates und den Abgeordneten der Regierungen von Deutschland, Österreich und Ungarn, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und Rußland unterzeichneten Zusatz - Erklärung zur internationalen Übereinkunft vom 14. Oktober 1890*) über den Eisenbahnfrachtverkehr wird die Genehmigung erteilt.

Art. 2. Der Bundesrat ist mit dem Austausch der Ratifikationen und mit der Vollziehung der in dieser ZusatzErklärung enthaltenen Bestimmungen beauftragt.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Bd. XIII, S. 61.

123 Beilage.

Zusatz -Erklärung zur

internationalen Übereinkunft vom 14-. Oktober 1890 über den Eisenbahnfrachtverkehr.

Die Regierungen der Schweiz, von Österreich und Ungarn, Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und Kußland haben es für angezeigt erachtet, das Verfahren beim Beitritt zu der in Bern am 14. Oktober 1890 unterzeichneten Übereinkunft genau zu bestimmen, und infolgedessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen zu diesem Zwecke gehörig bevollmächtigten Vertreter folgende Vereinbarung getroffen : Die Staaten, die an der Übereinkunft vom 14. Oktober 1890 über den Eisenbahnfrachtverkehr nicht teilgenommen haben, können um ihre Aufnahme in diese Übereinkunft nachsuchen.

Sie haben sich zu diesem Zwecke an die schweizerische Regierung zu wenden.

Diese Regierung unterbreitet das Gesuch dem Centralamte zur Prüfung und teilt hierauf den zur Union gehörenden Staaten die Vorschläge dieses Amtes mit.

Kommt eine Übereinstimmung zu stände, so teilt die schweizerische Regierung dem beireffenden Staate die Annahme seiner Beitrittserklärung mit und giebt auch den zur Union gehörenden Staaten Kenntnis hiervon.

Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tage rechtskräftig, an welchem die schweizerische Regierung diese Anzeige erlassen hat, und schließt ohne weiteres die volle Annahme aller Bestimmungen der Übereinkunft in sich.

124 Die gegenwärtige Erklärung wird ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationen wird thunlichst bald in Bern in der für die Übereinkunft selbst angenommenen Form stattfinden.

Sie tritt mit dem Tage, an welchem der Austausch der Ratifikationen erfolgt, in Kraft und hat die gleiche Dauer wie die Übereinkunft.

Zur Beurkundung dessen haben die Unterzeichneten die gegenwärtige Vereinbarung getroffen und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in B e r n , in neun Exemplaren, am 20. September 1893.

Für Italien:

Für die Schweiz: (L. S.)

Lachenal.

Für Österreich un d Ungarn : (L. S.)

| Seiller.

Für Deutschland: (L. S.)

Busch.

Für Belgien :

(L. S.)

J. Jooris.

Für Frankreich : (L. S.) Emm. Arago.

(L. S.)

A. Peiroleri.

Für Luxemburg: (L. S.)

J. Franck.

Für die Niederlande.

(L. S.) Jan. Schölten.

Für Rußland: (L. S.) A. Hamburger.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Zusatz-Erklärung vom 20. September 1893 zur internationalen Übereinkunft vom 14. Oktober 1890 über den Eisenbahnfrachtverkehr. (Vom 14. November 1893.)

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29.11.1893

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