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Bundesratsbeschluß betreffend
die Ursprungszeugnisse bei der Wareneinfuhr nach der Schweiz.
(Vom 14. Februar 1893.)
Der schweizerische Bundesrat, in weiterer Ausführung seiner Beschlüsse vom 27. und 28. Dezember 1892, wonach die aus Frankreich und den französischen Kolonien herstammenden Waren bei der Einfuhr in die Schweiz dem schweizerischen Generalzolltarif vom 10. April 1891, beziehungsweise den in Anwendung von Artikel 34 des schweizerischen Zollgesetzes vom 27. August 1851 festgesetzten Erhöhungen desselben unterworfen sind, beschließt: Art. 1. Für alle nach der Schweiz eingeführten Waren, welche, je nach ihrer Herkunft, verschiedenen Zollansätzen unterliegen, ist durch gehörig ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formular das Erzeugungs-, beziehungsweise Ursprungsland nachzuweisen. Das Zolldepartement wird ermächtigt, ausnahmsweise auch andere Belege als gleichwertig mit den Ursprungszeugnissen anzuerkennen, sofern aus denselben der Ursprung der Ware ganz zweifellos zu erkennen ist.
Art. 2. Für solche Waren dagegen, deren Zollansätze weder durch Handelsverträge noch durch den Differentialtarif gegenüber Frankreich eine Veränderung erlitten haben, sind besondere Ursprungsausweise nicht erforderlich.
Art. 3. Diejenigen Waren der unter Art. l genannten Gattung, für welche weder ein gültiges Ursprungszeugnis
297 noch sonstige von der Zollverwaltung als genügend erkannte Belege beigebracht werden können, unterliegen den Ansätzen des gegenüber Waren französischen Ursprungs zur Anwendung kommenden schweizerischen Höchsttarifs.
Art. 4. Unter dem ausdrücklichen Vorbehalte, daß Frankreich der Schweiz Gegenrecht hält, werden solche aus meistbegünstigten Staaten herkommende und mit Ursprungszeugnissen versehene Waren, welche im direkten Transit durch Frankreich und unter französischem Zollverschluß nach der Schweiz gelangen, zu den Ansätzen des Mindesttarifs zugelassen.
Das nämliche gilt bezüglich solcher Waren, welche direkt und unter zollamtlicher Verbleiung aus französischen Zollfreilagern nach der Schweiz eingeführt werden, sofern durch eine Bescheinigung der zuständigen französischen Amtsstelle oder durch andere genügende Ausweise nachgewiesen ist, daß die betreffende Ware aus einem Lande herkommt, welches von der Schweiz auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelt wird.
Art. 5. Die Bestimmungen von Art. 4 treten sofort, diejenigen von Art. l -- 3 mit 1. März 1893 in Kraft. Inzwischen ist die Zollverwaltung ermächtigt, wie seit 1. Januar, die Vorlage von Ursprungsnachweisen zu verlangen.
Art. 6. Das Finanz- und Zolldepartement wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
B e r n ; den 14. Februar
1893.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
Schenk.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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Formular der Ursprungszeugnisse.
D
Unterzeichnete *)
bescheinigt
auf Grund zuverlässiger Nachweisungen der Firma
in daß die von dieser letztern unter der Adresse
nach der Schweiz versandten Waren, nämlich : Zeichen und Nummer.
Art der Tarifgemässe VerWarenbezeichnung.
packung.
Erzeugnisse Amtlicher Stempel:
1
NettoBruttogewicht. gewicht.
.... a ) sind.
Unterschrift :
) Ortsbehörde, Handelskammer, Polizeibehörde, Zollamt oder schweizerisches Konsulat.
2 ) Angabe des Produktionslandes. Ist der Versender zugleich Erzenger der Ware, so ist dies anzugeben.
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Bundesratsbeschluß betreffend die Ursprungszeugnisse bei der Wareneinfuhr nach der Schweiz. (Vom 14. Februar 1893.)
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Jahr
1893
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
07
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
15.02.1893
Date Data Seite
296-298
Page Pagina Ref. No
10 016 049
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