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Beilage

zu Nr. 12 des schweizerischen Bundesblattes.

Mittwoch, den28. März 1849.

Botschaft de«

schweizerischen Bundesrathes an die Bundesversammlung zu dem Borschlage eines Bundesgesetzes über die .Organisation der Postverwaltung.

Jn weiterer Ausführung des Art. 33 der Bundesverfassung haben wir den Vorschlag eines Bundesgesetzes über die Organisation der Postverwaltung entworfen und unterstellen denfelben hiemit Jhrer Prüfung und Gutheißung.

Die Botschaft, welche zu dem Vorschlage, betreffend das Bundesgesetz über das Postregal, unterm 13. d. M. an Sie erlassen worden ist, hat bereits manche Punkte, die wir in Bezug auf das vorliegende Gefetz näher zu erörtern hätten, mit Einläßlichfeit besprochen, fo daß wir uns mit Rücksicht hierauf kürzer fassen können, als es unter andern Umständen der Fall sein würde.

Die Eintheilung des Postgebietes.

Nach unfern Landesverhältnissen hatten wir unter vier Systemen, die wesentlich von einander abweichen, die Wahl. Wir konnten nämlich entweder eine Zentralpostverwaltung ausstellen, ohne alle Kreisverwaltungen, oder eine Zentralverwaltung mit untergeordneten Verwaltungen in den Kantonen,

oder eine Zentralverwaltung mit Beibehaltung der bestehenden Verwaltungen und Arrondissemente, oder eine Zentralverwaltung mit untergeordneter Postverwaltung in größern oder kleinern, immerhin jedoch neu zu bestimmenden Postkreisen.

Wir haben uns für das Letztere entfchieden, indem wir uns von der Unzweckmäßigkeit einer einzigen Zentralverwaltnng bald überzeugen mußten. Da nämlich, wo die Postadministration sich ausfchließlich nur mit dem Brief-

.postdienst befaßt, läßt sich ein folches System wohl rechtfertigen, und ebenfalls da, wo die Verhältnisse des Landes und seiner Bewohner gleichartiger sind, als dieß bei uns der Fall ist, und wo, selbst bei-großer Verschiedenheit der Verhältnisse, diese Art zu administriren durch alle übrigen staatlichen Einrichtungen unterstützt und erleichtert wird.

Allein bei der Verschiedenheit des Landes, der Jnteressen,

der Sprachen, der Gesetzgebung, bei der Vielartigkeit unseres Postwesens, welches Personen-, Brief- und Fahrpost mit allen ihren wichtigen Attributen und Unterabthcilnngen fein soll, möchte es in der That sehr bedenklich erscheinen, einen so umfangreichen und feinem Verkehr nach so außerordentlich großen Dienstzweig von einem Zentralpunkt aus nicht bloß leiten, sondern anch wirklich unmittelbar v e r walten zu wollen. So nachtheilig auch das kantonale Sonderleben im Postwesen in gewisser Beziehung aus die Entwicklung größerer Verbindungen gewirkt hat, so außerordentlich förderlich war dieser kleine Posthaushalt aus die i n n e r e Entwicklung des Postdienstes selbst, und es darf ohne Uebertreibnng behauptet werden, daß in seiner Vielseitigkeit, theilweise auch in seiner Wohlfeilheit das schwcizerische Postwesen ausgebildeter ist, als jedes andere und daß es namentlich verstanden hat, die besondern örtlichen Jnteressen zu berücksichtigen, nach ihrem wahren Werthe

zu erfassen und in sehr hohem Grade zu befördern. Die Eidgenossenschaft wird aber diefe Rücksichten ebenfalls wal* ten lassen und einzelne Jnteressen nicht weniger als die Kantone in ihrer Eigenthümlichkeit pflegen wollen. Steht dieß im ©rnndsatze sest, so muß es sogleich als Thatsache erscheinen, daß dieß am besten dadurch erreicht werden kann, daß neben der Zentralverwaltung noch untergeordnete Kreisverwaltungen ausgestellt werden. Wir konnten um so unbedenklicher dieser Ansicht beitreten, als einer der wichtigsten Zweige der Verwaltung, nämlich das Rechnungewesen, auf diefem Wege am ehesten einem möglichst hohen Grade von Vollkommenheit nahe gebracht werden kann. Sollte man anch glauben, daß durch ein einziges Zentralrechnungsbüreau die Gefchäfte wohlfeiler beforgt würden, als dieß durch die eilfPostkreisverwaltungen ge-

fchehen wird, fo ist doch gewiß, daß durch die Theilung der Arbeit diese genauer und schneller ausgeführt wird.

Wie bei kaum einer andern Administration ist aber namentlich bei der Post eine fchnelle und geregelte Abrechnung nicht bloß wünschbar, sondern geradezu unumgänglich nothwendig. Bei einem Zentralrechnnngsbüreau wären zwei Uebelstände kaum zu vermeiden: entweder verzögerte Rechnungsstellung oder eine Unzahl von Kontrolenrs; letztere wären sicherlich sehr kostspielig, ersterc aber müßte in der kürzesten Frist unerträglich werden.

Bei der Eintheilung des schweizerischen Postgebietes in die vorgeschlagenen eilf Kreise ging unser Streben dahin, wirklichen Jnteressen der Kantone, welche durch eine andere Eintheilung hätten als verletzt erscheinen können, soviel es thunlich war, Rechnung zu tragen. Wir haben den hervortretendsten postalischen Rücksichten, der postalischen Wichtigkeit der Kantone alle Aufmerksamkeit gewidmet und daher Gegenden zu einem Postkrcise verbunden, die

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gewisse Pofiinteressen und Poststraßen mit einander gemein paben und die durch die Slusmündung der Thäler in sich selbst das ..ßereinigungsmoment tragen. Wir haben zu diesem Ende diejenigen Kantone oder auch einzelne Theile von Kantonen miteinander vereinigt, welche durch Gleich-

artigkeit der Bedürfnisse, der Sprache des Verkehrs über$anpt zu einander hingewiesen find oder die schon seither unter der gleichen Verwaltung gestanden haben. Es hätte durchaus unzweckmäßig erfcheinen müssen, diefe ohne überwiegende Gründe auseinander zu reißen. So wird dei; waadtländische Bezirk Nyon aus örtlichen Gründen dem Postkreise Genf zngeschieden. Ferner werden die Landestheile des Kantons Bern, welche auf dem linken Ufer des Bielerfees und der Zihl gelegen sind, nach allen Beziejungen, betreffend Sprache, Verkehrsverhältnisse oder Kurse, offenbar naturgemäß mit dem Kanton Neueuburg verbunden. Ganz ähnlich verhält es sich mit dem V. Postkreis, in welchem ebenfalls verfchiedene Landestheile mehrerer Kantone mit Rücksicht auf die Gleichartigkeit der Verhältnisse und Bedürfnisse zu einem Ganzen vereinigt wer* den, nämlich die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschast, der größere Theil des Kantons Solothurn, und die auf dem linken Ufer der Aare liegenden Gemeinden der bernifchen Amtsbezirke Wangen und Aarwangen, nebst dem bernifchen Amtsbezirke Laufen.

Der VI. Postkreis umfaßt den Kanton Aargau und die auf dem rechten Ufer der Aare liegenden Gemeinden des folothurnifchen Amtes Olten. Von dem Kanton Schwyj sind drei Bezirke dem Postkreife Luzern, die drei andern hingegen dem Postkreife St. Gallen zugeschieden worden.

Hingegen wurde der Bezirk Sargans von St. Gallen losgetrennt und dem Postkreis El)ur zwgetheilt, während hin«

wieder das graubündnerische Hochgericht Misor undEalanca .mit dem Postkreise Bellinzona verbunden wurde.

Dieser allgemeinere Gesichtspunkt mußte uns von dein fcloß kantonalen Boden absehen lassen, und es hat uns derselbe hauptfächlich zur Richtfchnur gedient. Es war völlig unzuläfsig, nachdem nun einmal die Zentralisation des Postwesens verfassungsgemäß ausgefprochen ist, an dem bloß kantonalen Standpunkte einseitig fest zu halten ; vielmehr mußte di e Frage unbedingt in den Vordergrund treten, auf welche Weife die Bevölkerung, ganz abgefehen von der kantonalen Landesgrenze, postalisch am besten bedient und wie die Verwaltung selbst am zweckmäßigsten überwacht werden könne. Gewisse Uebelstände werden im Uebergange mit jeder Eintheilung verbunden sein; diese hätten sich jedoch ungleich vermehrt, wenn mehr oder weniger Postkreise gebildet worden wären.

Die Behörden.

Sie werden, Herr Präsident! Herren Nationalräthe!

bei Durchlesung unseres Gesetzesentwurses sogleich wahrgenommen haben, daß das Departementalsystem nach allen seinen Konsequenzen als leitendes Prinzip durch das Ganze sich hindurchzieht, entgegen dem Kommissionalsystem, da...: in srüheren Zeiten beinahe überall und in allen Dienstzweigen eingeführt war, und das auch gegenwärtig noch in mehreren Kantonen seine Geltung hat. Wir könnten uns zur Rechtfertigung unferes Vorschlages lediglich auf die Bnndesverfassung berufen, welche im Art. 91 aus-

drücklich festfetzt, daß die Gefchäfte des Bundesrathes nach Departementeu unter die einzelnen Mitglieder vertheilt werden sollen. Wir haben inzwischen nicht unterlassen, auch diese prinzipielle Frage einer nähern Prüfung zu unterstellen und erst nach einer einläßlichen Erörterung haben

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wir uns dann aber auch mit aller Bestimmtheit fur die vorliegende Verwaltungsweise entschieden.

Wenn von dem Departementalsystem gesprochen wird, so hat es keineswegs den Sinn, als ob Kommissionalberathnngen geradezu und unter allen Umständen ausgeschlossen wären, denn schon der Bundesrath, der als oberste leitende und vollziehende Behörde die wichtigern Verfügungen zu berathen hat, erscheint als Kommifsion und auch der Vorstand des Departementes selbst wird die wichtigern Angelegenheiten nicht ohne vorhergehende Berathung der Männer des Faches, die ausschließlich ihre Zeit diesem speziellen Verwaltiingszweige widmen, an den Bnndesrath bringen.

Eine solche Vorberathung bietet offenbar mehr Gewähr dar, als eine Kommifsion, die nur von Zeit zu Zeit einberufen wird, und dann sogleich die verschiedenartigen vorgelegten Gegenstände behandelt und durch das Sekretariat ausfertigen läßt. Die Erfahrung hat gezeigt, daß bei solchen Kommissionalberathungen meist doch nur dasjenige Mitglied entscheidet, das die größte Autorität genießt, oder auch nur seine Ansicht mit besonderer Gewandtheit zu vertheidigen weiß.

Handelt es sich um die Aufstellung allgemeiner Grundsätze, um die Gestaltung des Baues, um die eigentliche Gliederung der Verwaltung, so werden Männer einberufen, deren Kenntnisse und Erfahrungen bewährt sind und die als leitende und beaufsichtigende Organe in einem größeren Kreife bereits gewirkt haben. Bedarf man hingegen dee Rathes in einem untergeordneten Verhältnisse, z. B. bezüglich des Wagenbans, so wird man solche Experten fcerathen, die nach ihreni Berufe und nach allen ihren Lebensverhältnissen ein in das Detail gehendes und alles

Einzelne zergliederndes Urtheil abzugeben im Falle sind.

Wenn Anwendungen im Rechnungswesen getroffen werden sollen, so wird man diejenigen Beamten hören, welche in

der Komptabilität Erfahrung und Gefchick besitzen, und so geht es fort in jedem fpeziellen Zweige des Dienstes. Ein großer Vortheil des Departementalfystems liegt ferner darin, daß in demfelben der Grundsatz der Verantwortlichkeit klarer und bestimmter ausgesprochen ist. Diefe Verantwortlichkeit findet sich in geringerem Maße in der ständigen Kommission, bei der man nicht weiß, wer für oder gegen einen Antrag, eine Maßregel gestimmt hat.

Die Bildung einer ständigen Kommission im eidgenöfsischen Dienste hätte überdieß noch ihre bedeutenden äußern Schwierigkeiten; es würde sich fragen, wie eine folche Kommission zusammengesetzt werden solle. Aus Beamten

könnte dieß unmöglich geschehen, ohne gegen die Regeln der Diensthierarchie zu verstoßen. Aber eben so wenig .möchte es als zuläßig erscheinen, dieselbe aus Partikularen zu bestellen, welche fortwährend in kantonalen Verhältnissen leben und mehr besondere, lokale Jnteressen zu vertreten gewöhnt sind.

Auch gegen das Jnstitut der Kreiskommissionen müßten wir uns mit Entschiedenheit erklären. Nicht nur würden diese die allgemeine Verwaltung sehr erschweren, sondern es dürfte geradezu angenommen werden, daß ihnen der höhere, der eidgenöfsifche Gesichtspunkt, das Ueberfchauen der Postanstalt in ihrer Totalität abginge, daß mithin das Ganze über den Theilen verkümmert würde. Wären in der Kommission nur einzelne Kantone vertreten, so gäbe dieß den andern Kantonen leicht Veranlassung zu Eisersüchteleien. Es könnte der Argwohn entstehen, als ob nur einzelne, vorzngsweise die vertretenen Kantone begünstigt und die Jnteressen der andern vernachläßigt würden. ...Die Erfahrung hat übrigens zur Genüge dargethan, daß große Kommifsionen auf die Förderung der Geschäfte in der Regel nur einen nachtheiligen Einfluß

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ausüben, während hinwieder das Departementalfystem sich immer mehr Geltung verfo)affte und da, wo es bereits eingeführt ist, die Anerkennung der Sachverständigen genießt und nirgends mehr gerne an dasKollegialfystem vertaufcht würde.

Tit.

Wir haben in dem vorliegenden Entwurfe gesucht, die Bestimmungen, die der Gefetzeskraft bedürfen, kurz zusammenzustellen, ohne ausführliche Zufcheidnng der Kompetenzen, weil diefe letztern veränderlich sind, und wir nur dasjenige aufnehmen wollten, was bleibenden Werth hat. Es betrifft dicß hauptfächlich die Ausfcheidung derjenigen Kompetenzen, welche dem Bundesrathe gegenüber der Bundesversammlung eingeräumt werden sollen.

Sie sinden im Art. 3 die Bestimmung, daß der Bundesrath bevollmächtigt sein solle, über Postverträge mit dem Auslande zu unterhandeln, die hiefür nöthigen Abgeordneten zu bezeichnen und diefen die erforderlichen Jnstruktionen zu ertheilen. Die Gutheißung folcher Verträge soll zwar in der Regel der Bundesverfammlung zustehen, inzwifchen wird verlangt, daß die Bnndesverfamrnlung in einzelnen Fällen den Bundesrath damit foll beauftragen können. Jm Hinblicke auf Art. 74, Ziffer 5 der Bundesverfassung, welcher den Abfchluß von Verträgen mit denn Auslande unbedingt in die Befugnisse der Bnndesversammlnng verweist, sehen wir uns veranlaßt, unsern Vorschlag in wenigen Zügen näher zu begründen.

Die erwähnte Bestimmung der Bundesverfassung hat, auf Postverträge angewendet, keinen praktifchen Werth; sie dürfte hingegen unter Umständen mit wesentlich nach-

.·heiligen Folgen begleitet sein. Der Abschluß von Post-

»ertragen wird durch den einzigen Umstand, daß solche öffentlich zur Sprache gebracht werden müssen, bedeutend und meistens zum Nachtheile desjenigen Kontrahentm

erschwert, der damit vor die Publizität treten muß. Nicht gerade, daß die Schweiz die Öffentlichkeit vorzugsweife zu fcheuen hätte; allein auch sie kann in den Fall kommen, eine geheime Verhandlung wünschen zu müssen. Selten nämlich wird ein Postvertrag mit dem Auslande abge* schlössen werden können ohne gewisse postalische Konzessionen von beiden Seiten, deren öffentliche Behandlung darum keinem Theife konvenirt, weil dadurch ein Dritter zur Kenntniß von Dingen gelangt, die im Jnteresse von beiden Kontrahenten nie hätten bekannt werden follen.

Die Schweiz namentlich, die aus ihrer Lage und ihrer politifchen Stellung großen Nutzen ziehen könnte, läuft dadurch Gefahr, von ihrer günstigen Stellung gegen alle ihre Nachbarn keinen oder doch nicht den vollen Gebrauch machen zn können. Dieß ist der wichtigste Grund, warum wir eine Ermächtigung an den Bundesrath im Sinne des Art. 3 wünschen müssen, welcher dadurch nur wenig geschwächt wird, daß man Postverträge in geheimer Sitzung behandeln könne. Ein anderer Grund ist, daß durch die Ratifikation der Bundesversammlung unter allen Umständen die in der Regel so wünschbare baldige Vollziehung eines Vertrages einen sehr nachtheiligen Aufschub erleiden könnte. Wir wissen zwar wohl, daß durch provisorisch e Ausführung im Nothfalle diefem Uebelstande begegnet werden kann ; allein es ist dieß ein schlimmes Mittel, welches eben nur in einem Nothsalle angewendet werden darf, foll anders nicht der Bundesrath häusig sich großen Unannehmlichkeiten ausgefetzt fehen. Wir hoffen, daß Sie, Tit., um fo geneigter fein werden, auf diefe unsere Jdee, welche dem Wefen nach der Bundesverfassung keinen Eintrag thut, einzugehen, als Jhnen aus Erfahrung .bekannt ist, wie geringen Werth für die Großen Räthe der Kantone die Bestimmung der Kantonalverfassun-

1o gen hat, der zufolge die Postverträge diesen Kollegien zur amtlichen Genehmigung vorgelegt werden müssen.

Jn der Regel steht fest, daß die von der Eidgenossenschaft abzuschließenden Verträge ber Bnndesverfammlnng zur Sanktion unterstellt werden; die Ausnahme wird nur für einzelne befondere Fälle verlangt, welche an und für sich von delikater oder dringlicher Natur erscheinen.

Eine zweite Kompetenz will Art. 4 des Gefetzesvorschlages dem Bundesrathe einräumen. Derselbe schreibt nämlich vor : ,, Die Festsetzung der Grundsätze und der Tarife über die Posttaxe K. ist Sache der Gefetzgebnng; wenn jedoch die Bundesversammlung nicht vereinigt ist, kann der Bundesrath provisorisch notwendige Abänderungen vornehmen, hat aber bei'm nächsten Zusammentritte der Bundesversammlung die Gutheißung der vor= genommenen Abänderungen einzuholen."

Wie jeder andere Zweig der öffentlichen Verwaltung, so ist auch die Postadministration und diese in einem ganz besonder» Grade Gegenstand der Erfahrung. Man mag

mit aller Umsicht und Gründlichkeit bei Festsetzung der Tarife zu Werke gehen, so wird man über kurz oder lang ju der Ueberzeugung gelangen, daß überall das Richtige zum Voraus zu treffen nicht möglich sei und daß man sich nach den Lehren der Erfahrung richten müsse. Es wird daher hie und da verbessernd eingeschritten werden müssen, indem eine Stabilität in dieser Hinsicht von den nachtheiligsten Folgen für den öffentlichen Verkehr fein könnte. Nur aus diesem Grunde wird darauf angetragen, den Bundesrath zu ermächtigen, Veränderungen und Verbesserungen im Tarife vornehmen zu dürfen, und es wird der Bundesrath von solcher Berechtigung nur dann Gebrauch zu machen sich veranlaßt sehen, wenn das Jnteressc des Publikums oder des Aerars eine schnelle

11 Aenderung gebieterisch erheischt. Jmmerhin ist dabei einverstanden, daß für alle solche Modifikationen die Genehmignng der Bundesversammlung eingeholt werden soll.

Der Art. 5 räumt dem Bundesrath die Befugnißein, die erforderliche Verordnung über die Portofreiheit und gegen den Mißbrauch dieser Vergünstigung zu erlassen.

Es liegt in der Natur der Sache und entspricht auch allgemeiner Uebung, daß gewisse Beamte Anspruch auf Portofreiheit haben, allein die Frage, bis zu welchem Grade dieß ausgedehnt werden foll, bedarf einer genauen Erörterung und kann erst in Zukunft entfchieden werden, und es dürfte der vollziehenden Behörde ohne Bedenken die Bezeichnung derjenigen Beamten überlassen werden, welche auf die Portofreiheit Anfpruch haben follen.

Wir glaubten daher nur in Jhrem Willen zu handein, wenn wir das Einläßlichere einem von dem Bundesrathe zu erlassenden Réglemente vorbehielten.

Warum wir die Ausdehnung des Postregales auf die Extraposten zu beantragen im Falle gewefen sind, ist in unserer Botschaft vom 13. d. M. bereits weitläufiger auseinandergefetzt worden. Wir sprechen uns daher hier über die Nützlichkeit der Einführung derselben nicht mehr weiter aus, sondern beschränken uns, die Gründe anzugeben, welche uns bewegen haben, die Erlassung des Reglements in die Kompetenz des Bundesrathes zu stellen. Jst einmal das Extrapostwesen als Regale des Bundes anerkannt, fo ist Dasjenige, was als Beschränkung der Privatindustrie erscheint und deßwegen der Gesetzeskraft bedarf, ausgefprochen. Die Bestimmungen über die Anssührnng diefes Jnstitntes erfcheinen alsdann nur noch als Vollziehungsmaßregel, die um so weniger der Gesetzesfraft bedarf, als jeder Extrapostreifende die freie Wahl hat, ob er sich unter den dargebotenen Bedingungen der

12 Extrapost bedienen will oder nicht. So erscheint anch das Führen der Extraposten durch die Posthalter als Sache des Vertrages, der freiwilligen Verständigung. Die Hauptsache im Extrapostreglement sind übrigens die Tarise, und diese unterliegen, je nach der Oertlichkeit, den Haserpreisen und nach äußern Verhältnissen, so ost einer Verändernng, daß sie, ohne Jnfonvenienz, füglich nicht Gegenstand der Ge(etzgebnng fein können.

Wir haben uns enthalten, die Kompetenzen aufzuzählen, welche namentlich den untergeordneten Behörden zukommen follen, indem dieß in der Praxis sich leichter feststellen läßt, und haben uns darauf beschränkt, nur diejenigen Beamtnngen aufzuführen, welche eine gewisse allgemeine eidgenöfsifche Bedeutung haben. Aber auch hier haben wir nur einzelne Grnndzüge dargelegt, nm den Organismus zu zeichnen, den die Postanstalt künftig haben foll. Daß mit den eiff Postkreifen auch eilf Postdirektorenstellen verbunden sind, wird einer besondern Rechtfertigung nicht bedürfen. Unter diefem oder jenem Namen hätten wir folche.anch bei einer einzigen Zentralverwaltung als Vollziehungsbeamte neben der Generaldirektion haben müssen, zur Förderung des Rechnnngswefens aber und zu dessen Ueberwachung sind gewiß diefe die geeignetsten Beamten. Eine andere, eben fo wichtige, Aufgabe der Direktoren liegt darin, daß sie die befondern Verhältnisse ihres Kreifes genau kennen und dahin wirken sollen, daß von Seite der Generaldirektion nach vorhandenen oder sich entwickelnden Partikularinteressen besondere Anordnungen und Verfügungen getroffen werden. Jn

dieser Stelle liegt die Fortbildung des so schön entwickelten und ausgebildeten schweizerischen Postwesens, und nur durch sie kann die Gefahr der Stabilität, welche fo gerne 6ei großen Administrationen eintritt, vermieden werden.

13 Durch noch so gute und noch so viele ambulante Jn...

spektoren, von der Generaldirektion ausgehend und z« derselben zurückkehrend, könnte das Gleiche gar nicht oder doch nur zum kleinern Theile erreicht werden. Auch die Kantonalregierungen könnten weder diese, noch die ehemaligen Postkommissionen, wie sie beinahe in allen Kantonen bestanden haben, ersetzen.

Mit der Zentralisirnng des Postwesens war auch die Ausstellung einer Zentralpostverwaltung gehoben. Durch die Generaldirektion wird das ganze Postgetriebe in Bewegung gefetzt und in regelmäßigem Gange erhalten. Der Oberpostinfpektor ist der Jngenieur, der dafür sorgt, daß die einzelnen Theile der sehr komplizirten Maschine gut erhalten, dienstfähig und dienstbar seien. Dem Oberpostkontroleur liegt die Ueberwachung der Rechnungsrevision und die Stellung der Rechnungen ob, woraus nothwendig folgt, daß derfelbe beständig am (Sitze der Zentralverwaltung anwesend sein muß und daß er höchstens in besondern Rechnnngsangelegenheiten sich nur momentan entfernen kann und foll. Jn der That wird die Rechnungscontrolle nur dann eine Wahrheit, wenn der Oberpostkontroleur sich ganz feinem Dienste widmen kann ; durch fein Bureau muß die Generalpostdirektion das Kontrollamt, welches fcisher die Postkommifsionen ausgeübt haben, gut und vollständig erfetzen.

Der Oberpostfekretär endlich ist der Ehef des Zentralpostbüreau's und kann auch kein ambulanter Beamter fein, indem er mit laufenden Arbeiten, mit Anordnungen und

Ausfertigungen im vollesten Maße befchäftigt sein wird.

Zum HL Abschnitt übergehend bemerken wir, daß wir nur die nöthigsten Bestimmungen über die Wahl und die Entlassung, die Befugnisse und Obliegenheiten der Postfceamten und Postangeftellten aufgenommen haben. Eine...-

14 befondern Begründung bedarf wohl der im Art. 22 enthaltene Vorschlag nicht, dein zufolge die wählende Behörde jederzeit das Siecht der Entlassung haben foll, wenn der Gewählte sich als untüchtig erweist oder wenn er sich

grober Fehler fchuldig macht. Nicht minder berechtigt erscheint die nach Art. 23 eingeräumte Befngniß, nach welcher ohne richterliche Dazwifchenkunft wegen nicht gchöriger Erfüllung der obliegenden Pflichten eine mäßige Ordnnngsbuße oder auch nach Umständen Dienstentlassung -verfügt werden kann. Besondern Werth aber glaubten wir darauf legen zu follen, daß Beamte und Angestellte der Postverwaltung die ihnen anvertrauten Gelder nicht zu andern Zwecken verwenden, daher wir dann anch die fragliche Vorfchn'ft dahin ausgedehnt haben, daß ihnen verboten wird, diese Gelder mit ihrer Privatkasse zu vermischen. Es liegt diese Vorschrift im Jntercsse einer strikten und vollständigen Ordnung. Daß die Postbeamten und Angestellten, denen Geld oder Werthgegenstände anvertraut werden, gehörige Sicherheit zu leisten haben, versteht sich wohl von selbst, und es bedarf daher der betreffende Antrag einer {.-(.sondern Begründung nicht.

Jndem wir nun die Ehre haben, den Gesetzesentwurf über die Organisation der eidgenöfsifchen Postverwaltung Jhrer Würdigung zu unterstellen, benutzen wir den Anlaß u. f. w.

Bern, den 22. März 1849.

(Folgen die Unterfchriften.)

15 Die Regierung des Kantons Graubünden macht nnter'm 23. d. M. dem Bnndesrath folgende Mittheilung:

,,Bezüglich des Ueberfalles, den ein Transport Schweizer-Rekruten für die kapt'tulirten Regimenter in Neapel am 19. d. M. in Eleven, wo gerade Markttag war, erlitten hat, ist von hierfeitiger Polizeikommission in Splügen derjenige von gestern dativte Bericht an unsere Kantonalpolizeidirektion eingegangen, welchen wir uns fceeilen, einer hohen Bundesbehorde, als Nachtrag zu unserm vorläufigen, vom 21. d.M. durch die beigebogene Abschrift zur Kenntniß zu bringen."

Dieser Bericht lautet also :

"Wohllöbliche Polizeidirektion!

"Es ist Thatsache, daß der letzte hier durchmarschirte Transport Rekruten, die nach Neapel bestimmt waren, letzten Montag, Abends 4 Uhr circa, in Eleven einzog, und als er kaum das Gasthaus zur Sonne bezogen hatte, von einer Menge von Männern aus Eleven und Umgegend -- es war gerade Markt daselbst -- überfallen und mißhandelt wurde. Der Transportführer erklärte, wenn man ihn nicht weiter ziehen lassen wolle, fo werde er die Rückreise antreten; man solle ihm nur so viel Zeit gönnen, bis die Mannschaft, die müde fei, etwas gegessen habe. Aber auch dieß wurde nicht gestattet. Die MißHandlungen wurden immer ärger, und die Mannfchaft ergriff die Flucht. Nun wurden sie von einem starken Pöbelhaufen mit Steinen verfolgt. Das Straßenpflaster vor dem Gasthofe war indessen aufgerissen worden.

Verschiedene erhielten noch Messerstiche. Dem Transportfuhrer wurde fein Säbel entrissen und damit auf die Rekruten eingehauen. Die Flucht rettete ihnen das stark bedrohte Leben. Zwei wurden noch vor dem Gasthaufe

16 des Herrn Tini in Oltremaira, Vorstadt gegen Eampodolano zu, besinnungslos niedergeschlagen. Der menfchcnfreundlichen Bemühung des Herrn Tini gelang es, diese zwei Mißhandelten zu retten, indem er sie den Händen der wüthenden Mißhandler entriß und sie in fein.Haus schleppte.

Einer, der eine Wunde im Rücken hat, wahrscheinlich durch ein kleines Rebmesser beigebracht, liegt noch in Eampodolcino, im Gasthofe zum Maltheferkreuz. Er foll vom dortigen Arzte behandelt werden. Von Getödtcten will Niemand etwas wissen, obschon die Geflüchteten bestimmt angaben, daß einer, ein Zürcher, mit des Wachtmeisters Säbel vor ihren Angen durchbohrt worden sei.

Dieser Zürcher aber ist einer von den zwei durch Herrn

Tini Geretteten, die beide letzte Nacht in Splügen übernachtet haben und keine Wunden tragen. Nach Angabe des Transportsührers dürste jetzt nebst dem in Eampodolcino liegenden, noch einer fehlen. Ueber diefen konnte

ich noch keine Erkundigung einziehen. Fehlt wirklich noch Einer, fo dürfte er wohl fchwerlich mehr zu sinden fein, ,, Bestimmt anzunehmen ist, daß diefer mörderifche Ueberfall nicht fo von ungefähr erfolgt, fondern förmlich verabredet war.

"Jch würde Jhnen anch fchon gestern dießfälligen Bericht eingefandt haben, glaubte es aber für gerathener,

zuerst bestimmtere Erkundigungen abzuwarten.

Splügen, den 22. März 1849.

Der Polizeikommissär :

(Sig.) Hunger."

Das Schreiben der Regierung von Granbünden fchließt dann folgendermaßen: "Wir haben demselben noch beiznsügen, daß auch der letzte der vermißten Rekruten später hier angelangt ist, nachdem es ihm gelungen war, sich

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zuerst bei einem in Eleven niedergelassenen Bündner z« verbergen und dann durch das Bergell zu entkommen.

Der Transport, der nun glücklicherweise gar keinen Tobten zählt, ist mit Ausnahme der schwer Verwundeten gestern hier angelangt und heute zurück nach dem Depot in Lnzern instradirt worden."

Berichtigungen.

Jn der Extrabeilage »orn 24. März ist unter den ktheiligten Kantonen, welchen der Bundesratl) die Mittheilung der erwähnten Thatsache zu machen beschloß, der Kanton B e r n ebenfalls anzuführen.

Nachträglich wird noch zu Nr. 2, Seite 54, fcerichtigend bemerkt, daß vor der Anführung der 4 unter der Rubrik ,,Mexikanische Freistaaten," stehenden Bezirke die Rubrik "Brasilien" hätte stehen sollen, von welchem Lande jene 4 Provinzen Theile sind.

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Beilage zu Nr. 12 des schweizerischen Bundesblattes. Mittwoch, den 28. März 1849.

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26.03.1849

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242-242

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