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# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Verabfolgung von Notportionen und Notrationen an die Truppen im Kriegsfall und betreffend die Magazinierung dieser Vorräte in Friedenszeit.

(Vom 29. Mai 1893.)

Tit.

Im Interesse der Kriegsbereitschaft der Armee ist es notwendig, daß beständig bedeutende Quantitäten an Nahrungsmitteln für Mannschaft und Pferde, besonders Fleischkonserven, Zwieback und Hafer, auf Lager gehalten werden.

Von diesen Vorräten soll bei der Mobilmachung ein Teil als Notportionen und Notrationen teils von Mann und Pferd nachgetragen, teils auf den Corpsfuhrwerken den Truppeneinheiten nachgeführt werden.

Es genügt aber nicht, daß dieser Teil der Verpflegungsvorräte, der zu Notportionen und Notrationen bestimmt ist, überhaupt vorhanden und an beliebigen Orten magaziniert sei, es muß derselbe gegenteils so aufbewahrt werden, daß er schon am ersten Mobilmachungstage an die Truppen abgegeben, eventuell durch die Corpsfuhrwerke den Truppeneinheiten zugeführt werden kann.

Um die Frage der Verabfolgung der Notportionen und Notrationen an die Truppen rechtzeitig endgültig lösen zu können, ist es notwendig, jetzt schon die Zusammensetzung der Notportion festzustellen und festzusetzen, wie viele Notportionen für den einzelnen Mann und wie viele Hafernotrationen für das einzelne Pferd zu berechnen und vorrätig zu halten seien.

Im weitern sind Anordnungen zu treffen bezüglich Verpackung und zweckentsprechender Magazinierung der fraglichen Vorräte in Friedenszeiten.

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Was die Zusammensetzung der Notportion betrifft, so sollte diese unserer Ansicht nach bestehen aus: l Ration Fleischkonserven zu 250 Gramm, l Ration Zwieback zu 250 Gramm und l Ration Suppenkonserven, Erbsen- oder Bohnenmehl zu 100 Gramm.

Die Zahl der Notportionen per Mann wäre auf 4 festzusetzen, wovon 2 durch den Mann im Tornister nachgetragen werden müssen, während die ändern 2 Rationen auf den Corpsfuhrwerken nachgeführt werden sollen.

Die 2 Notportionen, welche der Mann im Kriegsfalle zu tragen hat, sollen in einem beeondern wasserdichten Zwilchsack verpackt sich befinden; die 2 ändern Notportionen dagegen sollen, in Eisten verpackt, wenn möglich schon in Friedenszeit auf den Corpsfuhrwerken verladen sein.

Die Frage, in welcher Weise die Offiziere und die berittenen Truppen mit Notportionen versehen werden sollen, ist noch näher zu prüfen.

Die Zahl der Hafernotrationen sollte auf 2 Rationen zu je 5 kg. per Pferd festgesetzt werden, wovon eine Ration vom Manne im Futtersack mitzufuhren und die zweite auf den Kriegsfuhrwerken unterzubringen wäre.

Die Frage der Magazinierung der 4 Notportionen für die Mannschaft und der 2 Hafernotrationen für die Pferde kann dermalen nicht in der Weise gelöst werden, wie es im Interesse eines raschen Ganges der Mobilmachungsarbeiten wünschenswert wäre. Dieses würde den Neubau einer bedeutenden Anzahl von Magazinen auf den Corpssammelplätzen und die Anstellung eines zahlreichen Verwaltungspersonals erfordern, und hierauf glauben wir bei der gegenwärtigen Finanzlage des Bundes verzichten zu müssen.

Unter diesen Umständen bleibt kein anderer Ausweg übrig, als die Verpflegungsvorräte in den eidgenössischen und kantonalen Kriegsdepots einzulagern und die Kantone zu veranlassen, dem Bunde die nötigen Magazine zur Verfügung zu stellen.

Die Verwaltung der Vorräte hätten sodann unter der Leitung des Oberkriegskommissariates entweder die kantonalen Kriegskommissariate oder die Zeughausverwaltungen, je nach der Organisation der kantonalen Militärbehörde, zu besorgen.

Die zur Abgabe an die Mannschaft bestimmten 2 Notportionen wären in leicht zugänglichen Magazinen aufzubewahren und müßten derart magaziniert sein, daß sie leicht verteilt werden können.

Die auf die Corpsfuhrwerke zu verladenden 2 weitern Notportionen sollten womöglich bereits in Kisten verpackt auf den Fuhrwerken sich vorfinden.

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Der Hafer soll in Säcken aufbewahrt und es sollen geeignete Räumlichkeiten für die Magazinierung .in Aussicht genommen werden.

Auf denjenigen Depotplätzen, wo die eidgenössischen Magazine sich befinden, soll der Hafer in diesen Magazinen verbleiben ; doch soll immer das notwendige Quantum Hafer in gefüllten Säcken vorhanden sein.

Da, wo größere Truppenkonzentrationen bei der Mobilisierung :stattfinden, werden allerdings Hafermagazine neu erstellt werden müssen.

Für den nötigen Umsatz der Vorräte in den kantonalen und eidgenössischen Depots hat das Oberkriegskommissariat zu sorgen.

Die finanzielle Tragweite der ganzen Organisation zu bemessen, ist zur Zeit nicht möglich, denn es bedarf die Frage, in welcher Weise die Kantone für die Magazinierung und Verwaltung der Vorräte entschädigt werden müssen, noch weiterer Erhebungen und Verständigung.

Auf jeden Fall sollten die Kosten für Unterbringung, Besorgung und Verwaltung der Notportions- und Notrationsvorräte auf dem Budgetwege gedeckt werden, da bei einer Belastung der einzelnen Vorschußconti durch diese Ausgaben der Einheitspreis zu sehr gesteigert würde.

Sodann erscheint es angezeigt, bei den nicht unerheblichen Schwierigkeiten, welche der Ausführung der angestrebten Maßregel entgegentreten werden, in Bezug auf die Verhältnisse mit den Kantonen keinen bindenden Beschluß zu fassen, sondern die weitere Entwicklung der Unterhandlungen mit den kantonalen Behörden abzuwarten.

Dermalen dürfte es genügen, daß seitens der eidgenössischen Räte die Grundsätze festgestellt werden, unter denen die Notportionen und Notrationen an die Truppen abgegeben werden sollen.

Gestützt auf vorstehende Auseinandersetzungen erlauben wir uns, Ihnen, Tit., den nachfolgenden Beschlußentwurf zur Genehmigung zu unterbreiten und versichern Sie bei diesem Anlasse unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 29. Mai 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: llingier.

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(Entwurf).

Bundesbeschluß betreffend

die Verabfolgung von Notportionen und Notrationen an die Truppen im Kriegsfall und betreffend die Magazinierung dieser Vorräte in Friedenszeit.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 1893, beschließt: Art. 1. Die Notportion für den Mann im Felde ist folgendermaßen zusammengesetzt : 1. Fleischkonserven in Blechbüchsen zu l Portion von 250 Gramm Inhalt; 2. Zwieback in Tafeln zu 5 Gramm in Portionen zu 250 Gramm, portionsweise in einem Tuchbeutel verpackt ; 3. Suppentafeln von Erbs- oder Bohnenmehl, zu 100 Gramm per Portion, in Tafeln zu l oder 2 Portionen mit Pergamentpapierumschlag.

Art. 2. Der Bestand der Notportionen ist auf 4 Portionen per Mann für Auszug und Landwehr normiert. Hiervon sind 2 Portionen vom Mann im Tornister zu tragen und 2 Portionen in geeigneten Kisten auf den Corpsfuhrwerken nachzuführen.

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Art. 3. Zur Verpackung der vom Mann zu tragenden 2 Notportionen ist ein wasserdichter Zwilchsack zu verwenden, dessen Ordonnanz durch das Militärdepartement festgesetzt wird.

Art. 4. Für die Hafernotvationen der Pferde sind 2 Rationen zu je 5 kg. festgesetzt. Diese Rationen sind in Säcken zu 75 kg. gefaßt zur Verfügung zu halten.

Art. 5. Je eine Hafernotration ist für den berittenen Offizier mitzuführen und vom Reiter oder dem Trainsoldat, vom letzteren für 2 Pferde, im Futtersack mitzunehmen; die zweite Ration ist in Säcken zu 75 kg. auf den Corpsfuhrwerken nachzuführen.

Art. 6. Die Notportionen sind durch die kantonalen Militärbehörden in geeigneten Lokalen in unmittelbarer Nähe der Depots der Corpsfuhrwerke einzumagazinieren und es haben diese Amtsstellen für die Verwaltung und den guten Unterhalt der Vorräte Vorsorge zu treffen. Wenn thuulich, sollen je 2 Portionen auf den Korpsfuhrwerken verladen sein.

Art. 7. Auf denjenigen Plätzen, wo eidgenössische Hafermagazine sich befinden, ist der Hafer für die Notration in diesen Magazinen zu belassen. Das nötige Quantum soll in Säcken zu 75 kg. gefaßt in diesen Magazinen stetsfort zur Verfügung stehen. Da, wo keine eidgenössischen Hafermagazine bestehen, haben die Kantone für entsprechende Unterbringung der Hafervorräte in geeigneten Magazinen besorgt zu sein.

Zur Ermöglichung einer raschen Abgabe der Notration an die Mannschaft sind in den Depots zweckdienliche Einrichtungen zu treffen.

Art. 8. Das gesamte Magazinwesen und die Überwachung der Magazine, sowie die Führung des Rechnungswesens und der Inventare ist Sache des Oberkriegskommissariates, welches die diesbezüglichen Regulative nach Genehmigung derselben

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no durch das Militärdepartement zu erlassen hat. Das Oberkriegskommissariat hat für den nötigen Umsatz und die Ergänzung der Vorräte in den Kantonen und in den eigenen Magazinen zu sorgen.

Art. 9. Über die den Kantonen für diesen Dienstzweig zufallenden Ausgaben hat die eidgenössische Militärverwaltung entsprechende Entschädigung zu leisten und darüber mit den kantonalen Militärbehörden die nötigen Vereinbarungen zu treffen. Die erforderlichen Kredite sind auf dem Budgetwege zu verlangen.

Art. 10. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft ; der Bundesrat ist mit der weitern Vollziehung desselben beauftragt.

T a ri f.

Gî- e g' e n s t an cl.

Käppi, nach Ordonnanz von 1888, mit Garnitur, für Kavallerie nach Ordonnanz von 1883 .

Feldmütze mit Quaste Achselschuppen für Kavallerie, 1 Paar . .

Waffenrock mit Achselnummern Ärmelweste mit Achselnummern Tuchhosen, hellblaumeliert, für Fußtruppen Tuchhosen, dunkelblaumeliert, für Fußtruppen Stiefelhosen für Kavallerie Tuchhosen ,, _ Beitrag an die Reitstiefel *) Reithosen m i t Lederbesatz f ü r Train . . . .

Tuchbesatz für ein Paar Reithosen samt Aufnähen desselben Kaput mit Achselnummern Reitermantel mit Achselnummern Halsbinde Tornister, inkl. Ring für Schanzwerkzeug der Infanterie .

. . . .

Gamelle (Einzelkochgeschirr für Infanterie, Kavallerie und Genie) Brodsack .

Feldflasche Putzzeug für den Mann 3) Handschuhe, 1 Paar 1 f,,,, ,, n ...

f Sporen, 2 ,, } ü r alle Berltteneu · { Munitionssäckchen Kontrolle der kleinen Ausrüstung Entschädigung für das Jahr 1894

.

. .

FUsiliere.

Schlitzen.

Dragoner und Guiden.

Fr.

Fr.

Fr.

8.50 1.85

8.55 1.85

28.35

29.70

13.25 14.50

13.25 14.50

Kanoniere der Feldund Positionsartillerie.

Parksoldaten und Festungsartillerie.

Feuerwerker.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

8.65 1.85

8.65 1.85

8.45 1.85

8.65 1.85

26. 65 17.50

26.65 17.50

26.65 17.50

28.90

28.90

28.90

17.-- 1.85 5.50 27.70 19.60

Train der Berittene ArmeeBatterien Trompeter und und der ParkLinientrain.

Artillerie.

kolonnen.

Genie.

Sanität.

Verwaltung.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

8.40 1.85

8. 65 1.85

8. (55 1.85

8.40 1.85

8. 35 1.85

26. 65 17.50

26. 65 17. 50

26. 65 17. 50

28. 30 17. 50 13. 25 14.50

28. 05 17.50 26. 50

28. 05 17.50 26.50

77.20

77. 20

77. 20

6. -

G. --

.6.-- 32.20

31. 95

31. 95

39. 95 .60

39. 95 --.60

-- . 60

--.60

-- . 60 1

17.--

17.--

17.--

2. 90 4.50 2. 50 4. 75

1.10 4. 50 2. 50 4. --

41.45 20.25 15.-

31.95

31.95

32.20 39.70 --.60

--.60

-.60

17.--

17.--

2.90 4.50 2.50 4.15

2.90 4.50 2.50 4.15

--.20 --.10

--.20 --.10

--.10

130. 35

131.75

204. 45

2.90 4.50 4.60 2.20 1.50

2

32.20

32.20

-- . 60,,

--.60

--.60

39.95 --.60

17.--

17.--

17.--

20.--

20. --

) 1. 10 4.50 2.50 4.40

1.10 4.50 *) 2. 50 4.55

1.10 4.50 2.50 4.40

1.10 4.50 2.50 4. 90 2.20 1.50

1.10 4.50 2.50 4.90 2.20 1.50

1.10 4.50 2. 50 5. 05 2.20 1.50

--.10

--.20 --.10

--.10

-.10

--.10

-- . 10

-.20 -- . 10

--.10

-.10

145. 75

215. 20

214.95

195. 35

148. 80

144. 05

144. -

Feldart.-Kan, 4 145. 95 )146.

Pos.-Kan.

30

1.10 4. 50 1 2. 50 1 4.-- |

147. 75 *) Diese Entschädigung wird gemäß dem Kr eisschreiben des schwe izerischen 1 ffilitärdepar ements Nr. 8/8 vom 14 August 18 79 denjenig en Kavallei ierokrnten geleistet, w eiche sich 1 über den Besitz eines O r d o n n a n z m ä ß i g e n Paa res Reitstief el ausweise n, fällt dag egen bei B erechnung ( er Entschä ligung für Jnterhalt aiißer Betrac it. Dio En tschädigunf» wird nur j | Rekruten verabfolgt, deren Reitstiefel durch einen Fachmann als der Ordonn anz entspre chend bezei chnet werd(in.

2 ) Positionskanoniere erhalten statt der GameIle das Koc hgeschirr.

3 ) An die Stelle der Gewehrfettflasche, Ordonn anz 1875, ini Putzzeuge und des Ö fläschchens in der Pati ontasche tr eten zwei \^faffenfettbii jhsen, Mode 11 1882. Be zugsnueUe : kantonale Zeughausverwaltungen; die Waffenfettbüehsen sind gef Jllt zu liefer n. Schnhfe it- und Rienlenwichsebü chsen werdf m gefüllt den kantonale n Militärbeh Orden zu Hf indon der R ekruten abg egebon.

4 ) Die Pestungsartilleristen erhalten die Feldf asche vom Bunde; dei Einheitspr eis für die Ausrüstung der Festung;sartillerier<:kruten stel t sich sona ch auf Fr. 143. 80.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Verabfolgung von Notportionen und Notrationen an die Truppen im Kriegsfall und betreffend die Magazinierung dieser Vorräte in Friedenszeit. (Vom 29. Mai 1893.)

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Jahr

1893

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23

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.05.1893

Date Data Seite

105-110

Page Pagina Ref. No

10 016 176

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