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II. Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Maßregeln betreffend den Handelsverkehr mit Frankreich.

(Vom 2. Juni 1893.)

Tit.

Den Beschlüssen und Maßregeln des Bundesrates betreffend die Handelsbeziehungen mit Frankreich, über welche wir Ihnen mit unserer Botschaft vom 13. März Bericht erstatteten und denen Sie Ihre Sanktion erteilt haben, sind seither zum Zwecke der notwendigen Regelung einiger ganz specieller Verhältnisse verschiedene neue Beschlüsse und Anordnungen gefolgt, über welche wir Ihnen hiermit Bericht erstatten.

I. Verkehr mit den zollfreien Zonen von Hochsavoyen und der Landschaft Gex.

Schon in der frühern Botschaft vom 13. März teilten wir Ihnen mit, daß wir eine Untersuchung darüber begonnen haben, ob und in welchem Maße den besonderen Verhältnissen der außerhalb der französischen Zolllinie liegenden, zollfreien Zonen von Hochsavoyen und der Landschaft Gex, unabhängig von der allgemeinen Frage unserer Handelsbeziehungen mit Frankreich, Rechnung getragen werden könnte. Wir bemerkten hierbei, daß dafür sowohl Billigkeitsrücksichten als auch Erwägungen politischer Natur geltend gemacht werden können, indem die Gegenden, um welche es sich handelt, von jeher in engeren Beziehungen zu der Schweiz gestanden und, was die Zone von Hochsavoyen betrifft, durch gemeinsame Neutralität mit uns verbunden sind.

235 Diese Angelegenheit ist sodann in Ihrer letzten außerordentlichen Session im Schöße Ihrer Zollkommissionen sowohl als auch im Plenum der Räte näher beleuchtet und erörtert worden; eine Opposition ist hierbei nicht zu Tage getreten, und Sie haben darauf den im Dezember und Januar getroffenen Maßregeln des Bundesrates die Genehmigung erteilt und denselben eingeladen, von den ihm durch Art. 34 des Zollgesetzes eingeräumten Befugnissen fernerhin den durch die Umstände hinsichtlich unserer Handelsbeziehungen mit Frankreich gebotenen Gebrauch zu machen.

Bei der Berührung der fraglichen Angelegenheit unterließen wir nicht, eines Umstandes Erwähnung zu thun, welcher der Anwendung eines milderen Zollregimes auf die Zonen anfänglich hindernd entgegenstand, nämlich der durch nichts motivierten Ausschlusses der daselbst niedergelassenen oder sich aufhaltenden Schweizer von den der französischen Bevölkerung gewährten Zollbegünstigungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Zonen in das französische Zollgebiet ; wir fügten in unserer Botschaft bei, daß wir der Untersuchung der ganzen Angelegenheit in dem Vertrauen näher getreten seien, daß Frankreich unseren berechtigten Begehren in letztgenannter Hinsicht entgegenkommen werde.

Die Ergebnisse unserer Untersuchung sowohl als auch die Haltung der französischen Regierung in der Frage der Behandlung der Schweizer in der Zone haben sich nun seither so gestaltet, daß es uns möglich war, zu einer Regelung dieser speciellen Grenzangelegenheit zu schreiten.

Vom französischen Ministerium des Auswärtigen wurde nämlich anfangs April Herrn Minister Lardy in Paris die Eröffnung gemacht, daß man keinen Anstand nehme, die in unserer Botschaft als ein Hindernis für eine günstigere Behandlung der Einfuhr aus den Zonen angedeutete différentielle Behandlung der dortigen Schweizer aufzuheben und uns also in diesem Punkte volle Satisfaktion zu geben.

In zollpolitischer Beziehung hatten wir in Erwägung zu ziehen, daß alle schweizerischen Erzeugnisse nach wie vor dem Zollkriege zollfrei in die Zonen eingeführt werden können und also daselbst gleich behandelt werden wie die Erzeugnisse der meistbegünstigten Nation.

Unter diesen Umständen mußten wir konstatieren, daß es nicht gerechtfertigt wäre, die Erzeugnisse jener Landesteile, welche vom französischen Zollgebiete völlig unabhängig sind, die den größten Teil ihres sehr bedeutenden Bedarfs an Industrieartikeln aus der Schweiz und nicht aus Frankreich beziehen und dafilr keinerlei

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Zölle erheben, mit den gleichen Kampfzöllen wie diejenigen Waren zu behaften, welche aus dem großen französischen Zollgebiete kommen, wo unsere meisten Waren prohibitiven Zöllen unterworfen sind.

Wir haben Ihnen in unserer Botschaft vom 13. März erklärt, daß wir in der Angelegenheit der Zonen ,,nur nach reiflicher Erwägung und ohne die andern Interessen, die wir zu wahren haben, aus den Augen zu verlieren, handeln werdena. Im Sinne dieser Erklärung war es bei der Erwägung der Frage, welche Behandlung an die Stelle des Differentialtarifs treten solle, unsere Hauptsorge, keine berechtigten Interessen unserer bedrängten Landwirtschaft zu verletzen. Wir haben uns demgemäß von dem Grundsatze leiten lassen, den Zonen keinerlei Begünstigung vor andern Grenzgebieten einzuräumen, und ließen uns deshalb weder von Rücksichten auf die für jene Gebiete teilweise günstigeren Verhältnisse unter den frühern Vertragsbeziehungen mit Frankreich, noch auf die weitergehenden Wünsche der Zonen beeinflussen.

Wir sind auf Grund unserer Erwägungen vielmehr zu dem Schlüsse gelangt, daß es in jeder Hinsicht am korrektesten und mit den Interessen unserer Landwirtschaft einerseits, wie mit dem Gebote der Billigkeit anderseits am ehesten vereinbar sei, diese zollpolitisch nicht zu Frankreich gehörenden Landesteile mit Bezug auf ihre hauptsächlichsten Handelsprodukte ebenso zu behandeln, wie sie uns, also auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation. Die Zonen zahlen deshalb unserem Beschlüsse gemäß die gleichen Zölle wie irgend ein anderes meistbegünstigtes Land. Wir haben uns mit andern Worten auf den Standpunkt gestellt, den Zonen, soweit es mit den nötigen Kontrollmaßregeln vereinbar ist, die Behandlung zu gewähren, welche wir keinem Lande verweigern, welches uns nicht ungünstiger behandelt als eine andere Nation oder welches, unsere Erzeugnisse nicht mit prohibitiv wirkenden Zöllen belegt.

Der Beschluß, welchen wir auf Grund aller Erwägungen am 9. Mai gefaßt haben, lautet, im Vergleich mit den frühern Vertragsbedingungen, dem Generaltarif und dem seit 1. Januar d. J.

angewendeten Differentialtarif, wie folgt: Der schweizerische Bundesrat, nach Einsicht eines Antrages des Departements des Auswärtige^ des Zolldepartements und des Landwirtschaftsdepartements; mit Rücksicht auf die besondern Verhältnisse der zollfreien Zone von Hochsavoyen und der Landschaft Gex zu der Schweiz; in Anwendung des Art. 34 des Zollgesetzes;

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in Abweichung von den durch Buridesratsbeschluß vom 28. Dezember 1892 aufgestellten Differentialzöllen, beschließt : Art. 1. Abgesehen von den in der Übereinkunft vom 14. Juni 1881 den Bewohnern der zollfreien Zone von Hochaavoyen eingeräumten Zollbefreiungen und Vergünstigungen dürfen bis auf weiteres und bis zu den hiernach angegebenen Jahresmengen die folgenden Erzeugnisse der zollfreien Zone von Hochsavoyen zu den Ansätzen des schweizerischen Konventional-, beziehungsweise Gebrauchstarifs eingeführt werden: Gebrauchstarif.

Nr.

Einfuhrmenge.

hl.

455 656 aus 657 658 aus 659 aus 660 661 662 663 665 666

Naturwein in Fässern (g 3. 50, G 6, D 25, a 3. 50)

4,000 Stück 1,500 100 1,200 200

Ochsen (g 15, G u. D 30, a 15) . . .

Stiere (g u. G 25, D 40, a 15) Kühe, geschaufelt (g 18, G 25, D 40, a 12) Rinder, geschaufelt (g 18, G 25, D 40, a 12) Jungvieh, umgeschaufelt, soweit nicht unter Nr. 661 fallend (g 12, G 20, D 30, a 5) 100 Mastkälber über 60 kg. Gewicht (g u. 0 10, D 20, a 5) .10,000 Kälber bis und mit 60 kg. Gewicht (g 5, G 6, D 12, a 3) 3,000 Schweine über 60 kg. Gewicht (g 5, G 8, D 12, a 5) 4,000 Schafe (g --. 50, G 2, D 4, a --. 50) 3,000 Ziegen (g n. G 2, D 4, a --. 50) . . .

400

Art. 2. Die nachgenannten Erzeugnisse der Landschaft Gex dürfen, bis auf weiteres und bis zu den angegebenen Jahresmengen, zu den Ansätzen des schweizerischen Konventional-, beziehungsweise Gebrauchstarifs eingeführt werden : Anmerlcwng. Die Zahlen in Klammern bedeuten: g den gegenwärtigen, ' gemäß dem vorliegenden Beschlüsse vom 9. Mai auch auf die Zonen anzuwendenden Gehrauohstarif, G den Generaltarif, D den Differentialtarif, gemäß Bnndesratsbeschluß vom 27. Dezember 1892, a den alten Gebrauchs-, beziehungsweise Vertragstarif.

233 Gebrauchstarif.

Nr.

Einfuhrmenge.

1Holzkohlen (g --. 10, G --. 20, D --. 50, a --.02) 2,400 Bau- und Nutzholz, gemeines: -- roh oder bloß mit der Axt beschlagen : 133 Laubholz } .

( 4,900 (g 134 Nadelholz ~: 15' G ~{ 20 > 7,400 136 -- Rebstecken j " 1; a ~' lö; ' ' ( 40 -- in der Längenrichtung gesägt oder gespalten : 138 eichenes (Faßholz ausgenommen) (g u. G --. 40, D 2, a --. 40) . .

aus 139 -- -- Bretter, Latten: von Laubholz (g --. 70, G l, D 2, a -. 70) . . 15,500 aus 140 Bretter, Latten: von Nadelholz (g --. 70, a l, D 2, a --. 70). . .

aus 141 -- -- Balken, Schwellen etc., andere als eichene (g --. 70, G l, D 2, a --. 70) aus 150 Packkisten aus Holz (g 1. 60, G 2, D 4, a 1. 50) 300 155 \ Kunsttisehlerarbeiten, Möbel, Fässer, Zim158/160 > merwerk und So.hreinerarbeiten (g 6--50, 162/165 J G 8--50, D 8--60, a 4--16) . . .

100 172 Korbflechterwaren, grobe, von ungeschälten, ungespaltenen Ruten (g 5, G 6, D 10, a 4) 20 Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen : ' 189 -- nicht in Kübeln oder Töpfen, ohne Wurzelballen (g l, G u. D 2, a frei) .

10 190 Sohlenleder (g u. G 16, D 40, a 8) . .

400 aus 192 Kalb-, Schaf- und Ziegenfelle, gegerbte (g u. G 8, D 20, a 8) 100 aus 289/292 Eisenwaren, grobe, mit Ausschluß der Schlosserwaren (g 3--12, G 3--15, D 6--20, a 3--7) 200 aus 291/292 Werkzeuge für die Landwirtschaft und für Zeugschmiede (g 10--12, G- 15, D 15--20, a 7) . .

200

132

1

239 Gebrauchstarif.

Nr.

Einfuhrmenge.

ClSteine, roh behauene (g u. G frei, D --.50, a frei) 40,000 aus 333 Marmor von Thoiry, roh (g --. 30, Gr u.

D -. 50, a -. 30) 500 346 Kalk, fetter, in Stücken oder gemahlen (g -. 20, G u. D --. 40, a --. 20) 600 427 , Weichkäse (g 4, G 10, D 25, a 4) . .

600 450 Bier in Fässern (g 4, G u. D 5, a 4) . \ QOQ 454 Obstwein (g, G u. a 1. 50) j aus 455 Wein (Naturwein) in Fässern (g 3. 50, G 6, D 25, a 3. 50) 2,000 aus 623/630 Kleider und Weißwäsche (g 65--175, G 120--300, D 300--600, a 30--150) .

50 Stück.

656 Ochsen (g 15, G u. D 30, a 15) . . .

500 aus 657 Stiere (g u. G 25, D 40, a 15) ...

50 658 Kühe, geschaufelt (g 18, G 25, D 40, a 12) 3<>0 aus 659 Rinder, geschaufelt (g 18, G 25, D 40, a 12) 50 aus 660 Jungvieh, ungeschaufelt, soweit nicht unter Nr. 661 fallend (g 12, G 20, D 30, a 5) 50 661 Mastkälber über 60 kg. Gewicht (g u. G 10, D 20, a 5) 100 662 Kälber bis und mit 60 kg. Gewicht (g 5, G 6, D 12, a 3) 100 663 Schweine über 60 kg. Gewicht (g 5, G 8, D 12, a 5) .

1,000 665 Schafe (g --. ko, G 2, D 4, a --. 50) .

3,000 666 Ziegen (g u. Ö 2, D 4, a --. 50) . . .

150 aus 331

694 aus 697 aus 709

Dachziegel, rohe (g -- . 50, G --. 60, D --. 60, 1. 20, a ---. 10) . . . .

Backsleine, rohe (g --. 25, G u. D - . 50, a --. 10) Töpferwaren, gemeine "(g 3, G u. D 4, a 2)

Bnndesblatt. 45. Jahrg. Bd. III.

17

111,000 35,000 2,500

240

Art. 3. Für die in den Art. l und 2 aufgezählten Erzeugnisse muß jeweilen durch ein nach den vom Zolldepartement festgesetzten Vorschriften ausgestelltes Ursprungszeugnis nachgewiesen werden, daß sie Produkte der zollfreien Zone von Hochsavoyen, beziehungsweise der Landschaft Gex sind.

Art. 4. Die nachgenannten Erzeugnisse der Landschaft Gex werden in der Schweiz zollfrei zugelassen, sofern sie im Marktverkehr, d. h. durch die Feilbietenden selber, sei es in Traglasten, sei es auf Karren oder Handwagen, in die Schweiz getragen oder gefuhrt werden : Gebrauchstarif.

Nr.

368 Butter, frische.

373 Eier, frische.

385/386 Geflügel, lebendes oder getötetes, aus 390 Obst, frisches.

399 Kartoffeln.

400 Frische Gemüse und Gartengewächse.

417 Brot.

421 Honig.

430 Milch, frische.

Diese Zollbefreiungen werden jedoch nur dann zugestanden, wenn das Gewicht jeder Einfuhr der genannten Erzeugnisse fünf metrische Centner nicht übersteigt. Für frische Butter beträgt das zulässige Maximum jeder zollfreien Einfuhr fünf Kilogramm.

Art. 5. Dieser Beschluß tritt am 1. Juni 1993 in Kraft. Das Zolldepartement wird mit der Ausführung desselben und insbesondere mit der Anordnung aller nötig erscheinenden Kontrollmaßregeln beauftragt.

Wegen der Gefahr einer mißbräuchlichen Einfuhr aus dem französischen Zollgebiete waren wir genötigt, eine jährliche Maximalquantität zu bestimmen, welche von jedem Artikel eingeführt werden darf, und außerdem für diese Einfuhren Ursprungszeugnisse zu verlangen. Die Quantitätsbestiminungen haben wir unter Berücksichtigung der möglichst genau ermittelten wirklichen Durchschnittseinfuhr der Jahre 1890/92 und, was das Pays de Gex anbelangt, des erloschenen Specialreglements zum Handelsverlrage von 1882 vorgenommen. Von einer Änderung der Ausnahmszölle für Schweine unter 60 kg. Gewicht und für frisches Fleisch haben wir aus sanitarischen Gründen Umgang genommen.

241 Gestützt auf Art. 5, litt, f., des Zollgesetzes von 1851 haben wir zu gunaten des Marktverkehrs der Landschaft Gex mit Genf die Zollfreiheit für Butter, Eier, Geflügel, Obst, Kartoffeln, Gemüse.,und Gartengewächse, Brot, Honig und Milch verfügt, unter der Bedingung, daß nicht mehr als 5 q. (von Butter 5 kg.) dieser Produkte auf einmal eingehen und daß die Ware durch die Feilbietenden selbst, sei es in Traglasten, sei es auf Karren oder Handwagen, in die Schweiz gebracht werden. Ähnliche Begünstigungen für den Marktverkehr genießt zur Zeit auch die zollfreie Zone von Hochsavoyen kraft der schon oben genannten Special-Konvention von 1881, und wir haben es für passend erachtet, die infolge ihrer geographischen Abgeschlossenheit von Frankreich noch mehr als die Zone von Hochsavoyen auf den Verkehr mit der Schweiz angewiesene Landschaft Gex nicht ungünstiger zu behandeln als die erstere. Der genannte Marktverkehr ist übrigens in unserm Zollgesetz von 1851, wie schon oben bemerkt, Art. 5, für Artikel erwähnter Art ausdrücklich vorgesehen.

Es hat sich nach der Publikation unseres Beschlusses vom 9. Mai vielenorts und namentlich in den landwirtschaftlichen Kreisen die Meinung verbreitet, daß es sich dabei um besondere Einfuhrbegünstigungen für die Erzeugnisse der Zonen handle, und es sind dem Bundesrate, im Hinblick auf die gegenwärtige Notlage der Landwirlschaft, Vorwürfe gemacht worden, weil man von den Wirkungen jenes Beschlusses eine förmliche Überschwemmung der Schweiz mit französischem Vieh befürchtete.

Aus unseren vorangehenden Auseinandersetzungen ist bereits ersichtlich, wie grundlos diese Befürchtungen sind. Mit ganz speciellem Bedacht auf die Interessen unserer bedrängten Landwirtschaft haben wir es unterlassen, den Zonen irgend eine Begünstigung einzuräumen, welche nicht schon für die Einfuhr über alle anderen Grenzen besteht, soweit sie nicht an der französischen Zolllinie liegen. Die Erzeugnisse der zollfreien Zonen haben also in Zukunft auf den schweizerischen Märkten unter den gleichen Bedingungen zu konkurrieren, wie diejenigen aus Italien, ÖsterreichUngarn und Deutschland, welche bisher günstiger behandelt wurden als die Zonen, obschon diese jährlich für viele Millionen Franken schweizerische Erzeugnisse aller Art, auch die landwirtschaftlichen, völlig zollfrei hereinlassen, während
diese letzteren in den genannten Ländern zum größten Teil hohe Zölle zu entrichten haben. Der Bundesratsbeschluß vom 9. Mai verfügt die Aufhebung dieser unterschiedlichen Behandlung, welche nach dem von französischer Seite bewiesenen Entgegenkommen hinsichtlich der Gleichstellung der Schweizer in den Zonen mit den Inländern durch nichts mehr gerechtfertigt ist, und deren fernere Aufrechterhaltung den Grund-

242 sätzea von Recht und Billigkeit um so mehr widersprechen würde, als es sich um Gebiete handelt, die uns nicht nur infolge des äußerst regen, altherkömmlichen und durch die unseren Erzeugnissen gewährte Zollfreiheit beständig geförderten Verkehrs, sondern speciell auch aus Gründen gemeinsamer Neutralität näherstehen.

Es liegt auf der Hand, daß von einem erheblichen hemmenden Einfluß unseres Beschlusses auf den Absatz von inländischem Vieh nur die Rede sein könnte, wenn es sich um eine unkontrollierte und unbeschränkte Einfuhr handeln würde. Es liegen uns Kundgebungen vor, aus welchen unverkennbar hervorgeht, daß thatsächlich die falsche Voraussetzung besteht, es werde nicht nur in der Zone aufgezogenes Vieh, sondern massenhaft auch solches aus dem großen französischen Zollgebiete zum allgemeinen Gebrauchstarif eingeführt werden können. Es ist dies nun aber nicht der Fall. In unserem Beschluß ist die Zahl der zu diesem Tarif zuzulassenden Tiere genau begrenzt; für deren Einfuhr sind Ursprungszeugnisse beizubringen, aus welchen glaubhaft hervorgehen muß, daß das Vieh aus den Zonen stammt, und wir können Ihnen die beruhigende Versicherung geben, daß auch sonst keine Maßregel versäumt werden wird, um mißbräuchliche Einfuhren aus dem französischen Zollgebiete zu verhindern.

Da es sich nach dem Gesagten nicht darum handelt, an der Grenze der Zonen niedrigere Zölle zu erheben als an den übrigen Grenzen, ausgenommen die französische Zoll-Linie, so könnte die Aufhebung unseres Beschlusses oder die Verschiebung der Inkraftsetzung desselben offenbar nicht verhindern, daß an Stelle des Viehes, welches die Zonen infolge der fortgesetzten Anwendung des Differentialtarifs weniger einfuhren würden, um so mehr Vieh aus den durch den Gebrauchstarif begünstigten Staaten zur Einfuhr käme, so daß die Sistierung des Beschlusses nicht sowohl dem inländischen, als vielmehr dem Vieh des übrigen Auslandes zu gute käme, für dessen Begünstigung vor demjenigen der Zone nach dem oben Gesagten keine Gründe vorhanden sind. Wir unterlassen es, auf weitere Einzelheiten einzutreten, wollen aber nicht ermangeln, schließlich noch auf die Thatsache hinzuweisen, daß in den Tagen der größten Futternot sehr wenig Vieh, aber dank der schweizerischen Zollfreiheit für diesen Artikel große Quantitäten Heu und Stroh tief aus dem Innern
der zollfreien Zonen von Hochsavoyen und Gex eingeführt worden sind und wesentlich dazu beigetragen haben, eine Erhöhung der Futterpreise ins Unerschwingliche zu verhindern. Es geht daraus einerseits die Thatsache hervor, daß eine eigentliche Futternot in der Zone nicht besteht und eine Masseneinfuhr von dorther nach der Schweiz nicht zu befürchten ist, ander-

243 seits, wie vorteilhaft unter Umständen die Zufuhr aus Gebieten, die sonst nur als Konkurrenten betrachtet werden, sein kann und wie wenig es gerechtfertigt wäre, den Verkehr mit solchen Gebieten nur dann zu erleichtern, wenn es gerade paßt, und für diejenigen Artikel, deren man dringend bedarf.

Wir wollen auch nicht unterlassen noch beizufügen, daß eine vom Staatsrate von Genf einberufene Versammlung, bestehend aus Landwirten aus dem ganzen Kanton und aus allen Maires der Landgemeinden, sich einstimmig für die Beibehaltung des bundesrätlichen Dekrets ausgesprochen hat. Diese Kundgebung dürfte um so bedeutsamer sein, als, wenn die geäußerten Bedenken begründet wären, die gesamte Landwirtschaft offenbar in erster Linie darunter zu leiden hätte.

II. Ursprungszeugnisse.

In der Botschaft vom 13. März haben wir den Beschluß des Bundesrates vom 14. Februar betreffend die Ursprungszeugnisse in extenso reproduziert. Nach Art. l desselben werden solche Zeugnisse für alle nach der Schweiz eingeführten Waren gefordert, welche, je nach ihrer Herkunft, verschiedenen Zollansätzen unterliegen.

Wie in der Botschaft hervorgehoben worden, hatte der Bundesrat vorerst in Erwägung gezogen, ob nicht die Ursprungszeugnisse nur für diejenigen Warenartikel zu verlangen seien, deren Nationalisierung in einem andern Lande vor der Einfuhr ntch der Schweiz gegenüber der direkten Einfuhr aus Frankreich Vorteil bietet, d. h. bei welchen der im Drittlande zu entrichtende Zollbetrag mit Hinzurechnung des schweizerischen Zolles nach Konventionaltarif sich niedriger stellt, als der für Waren französischen Ursprungs in Anwendung kommende schweizerische Differentialtarif; da aber für jedes Land ein besonderes Warenverzeichnis hätte aufgestellt werden müssen, kamen wir zum, Schlüsse, daß die Forderung der Ursprungszeugnisse überhaupt auf alle differentiell behandelten Waren auszudehnen sei.

Diesen Anforderungen wurde seitens dei' Importeure im allgemeinen nach Möglichkeit nachzukommen getrachtet, und die Regierungen unserer Nachbarländer insbesondere haben dazu beigetragen, daß den Vorschriften von seilen ihrer Landesangehörigen nachgelebt wird.

Freilich ließ sich nicht in Abrede stellen, daß mit der getroffenen Maßnahme eine sehr empfindliche Belästigung des Verkehrs eingetreten war, die sich besonders beim Postverkehr fühlbar machte.

244

Bald nach Bekanntwerden des bundesrätlichen Beschlusses wurden deshalb auf diplomatischem Wege Wünsche verlautbar, welche auf eine Milderung des vorgeschriebenen Verfahrens abzielten.

Mit Note vom 6. März stellte die k. und k. österreichischungarische Gesandtschaft das Ansuchen, daß auf die Vorlage von Ursprungszeugnissen für Postsendungen aus Österreich-Ungarn verzichtet werden möchte, indem die Provenienz durch die Begleitpapiere in hinreichender Weise sichergestellt scheine.

Ebenso wurde auch die kaiserlich deutsche Regierung durch Note ihrer Gesandtschaft vom 11. März bei uns vorstellig, daß bei denjenigen Waren, welche in Deutschland mit einem den schweizerischen Zollaufschlag für französische Waren deckenden Eingangszoll belegt sind, also in den Fällen, in denen die Verzollung französischer Waren in Deutschland vor ihrer Einfuhr nach der Schweiz eine Zollersparnis gegenüber der direkten Ausfuhr aus Frankreich nach der Schweiz nicht zur Folge haben würde, der Nachweis der Herkunft aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebietes als genügend erachtet und auf die Beibringung von Ursprungszeugnissen verzichtet werden möchte. Mit nachfolgender Note vom 20. März empfing sodann der Bundesrat ein Verzeichnis derjenigen Waren, für welche das vorstehende Begehren der kaiserlich deutschen Regierung gestellt war, umfassend 116 Positionen des schweizerischen Zolltarifgesetzes.

Wir trugen Bedenken, dem deutschen Import nach der Schweiz die verlangten Erleichterungen einzuräumen, ohne das nämliche gleichzeitig auch auf diejenigen Länder auszudehnen, welche mit der Schweiz auf dem Fuße der Meistbegünstigung verkehren. Im letztern Falle würden aber gerade jene Komplikationen geschaffen worden sein, welche wir von Anfang an vermieden haben wollten.

Dagegen haben wir uns überzeugen müssen, daß eine Gefahr der Umgehung des Differentialtarifs mittelst Instradierung französischer Waren im Transit durch Drittländer nicht hei allen differentiell behandelten Waren vorhanden ist, indem der Umweg über ein Drittland nur dann Vorteile bietet, wenn die Zolldifferenz einen größern Betrag repräsentiert, als die Mehrkosten des Transportes und der Reexpeditioneu, beziehungsweise der Speditionsvermittlung ausmachen.

Hierbei fällt ferner die Lage des Produktionsgebietes in Betracht, d. h. ob dasselbe nahe einer
Drittlandsgrenze gelegen, so daß der Umweg ein unbedeutender und das daherige Mehrbetreffnis der Transportspesen geringer wäre als die Zolldifferenz, oder aber, ob die Umgehungsdistanz gegenüber derjenigen der direkten Ein-

245

fuhr ab Versandort so beträchtlich differiert, daß durch den Umweg ein Vorteil gegenüber der direkten Spedition nicht zu erlangen ist.

Endlich bleibt auch die Beschaffenheit der Ware und der Wert derselben, verglichen mit der Zolldifferenz, zu berücksichtigen, indem z. B. bei groben Artikeln -- wir erwähnen bloß die rohen Ziegelwaren und ähnliche Massenartikel von schwerem Gewicht bei geringem Wert -- der Bezug auf weite Distanzen nach der Schweiz nicht konvenieren könnte.

Von diesen Gesichtspunkten ausgehend, haben wir eine Sichtung der Positionen des Gebrauchstarifs mit differentiellen Zöllen, für welche nach dem Bundesratsbeschlusse vom 14. Februar Ursprungszeugnisse erforderlich waren, vorgenommen und durch Beschluß vom 14. April 104 Positionen bezeichnet, für welche bis auf weiteres auf die Beibringung von Ursprungszeugnissen verzichtet werden kann, unter selbstverständlichem Vorbehalte der Anwendung der Strafbestimmungen bei Entdeckung unrichtiger Angabe des Herkunftslandes.

Mit Bezug auf den Postverkehr mußte in Berücksichtigung fallen, daß auf diesem Wege zumeist nur kleinere Warenmengen spediert werden, bei welchen die Ersparnis der Zolldifferenz durch vermehrte Transportgebübren, Muhewalt für Umspedition u. s. w.

in den meisten Fällen -- die Taschenuhren ausgenommen -- aufgewogen würde, und da ferner die Herkunft der Ware in der Regel aus den Postbegleitpapieren ersehen werden kann, beschlossen wir in der nämlichen Sitzung vom 14. April, 1. es sei in teilweiser Modifikation unseres Beschlusses vom 14. Februar 1. J. die Forderung von Ursprungszeugnissen für P o s t s t ü c k e bis auf 3, b e z i e h u n g s w e i s e 5 kg.

B r u t t o g e w i c h t (colis postaux) fallen gelassen, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, bei allfällig sich ergebenden Mißbräuchen auf diesen Beschluß zurückzukommen ; 2. es habe dieser Beschluß jedoch auf Taschenuhren und Bestandteile von solchen, sowie auf Waren ab einem ausländischen Zollfreilager nicht Anwendung zu finden.

Beide Beschlüsse traten sofort in Kraft.

Dieselben haben zur Milderung der Verhältnisse wesentlich beigetragen und dürften seitens der auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelten Staaten, welche einzig von der Forderung der Ursprungszeugnisse betroffen sind, wohlwollende Aufnahme gefunden haben.

246 Nachdem wir in Erfahrung gebracht hatten, daß die niederländischen Handelskammern und Polizeibehörden sich nicht mit der Ausstellung von Ursprungszeugnissen befassen, die Bürgermeisterämter sich auf die Légalisation der Unterschrift des Versenders beschränken und die Zollämter jede auswärtige Ware als holländischen Ursprungs deklarieren, sobald für dieselbe der niederländische Zoll entrichtet ist, beschlossen wir unterm 11. April, daß fernerhin nur die von den schweizerischen Konsulaten in Amsterdam und Rotterdam ausgestellten Zeugnisse zu berücksichtigen seien.

III. Behandlung von Transit- und Lagergütern.

In unserer Botschaft vom 13. März haben wir angedeutet, daß zur Zeit unserer Beschlußfassung über die Zollbehandlung von Waren, die Frankreich transitieren oder aus französischen Zollfreilagern herkommen, eine offizielle Erklärung der französischen Regierung über die Behandlungsweise der die Schweiz transitierenden oder aus schweizerischen Entrepots herkommenden Waren seitens der französischen Zollverwaltung noch nicht eingelangt war, daß jedoch dem betreffenden Beschluß (vom 14. Februar) eine Fassung gegeben worden sei, welche jederzeit die Anwendung der Reciproeität ermögliche.

Heute sind wir im Falle, mitzuteilen, daß die französische Zollverwaltung diese Reciproeität ausübt, indem sie ihre Zollbureaux angewiesen hat, für Waren, welche die Schweiz unter schweizerischem Zollverschluß transitieren oder mit dem Nachweis des Ursprungs aus einem von Frankreich auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelten Lande aus schweizerischen Niederlagshäusern kommen, die Ansätze des Minimaltarifs anzuwenden, mit Ausnahme immerhin derjenigen Artikel, welche den im Tableau D zum französischen Tarif'gesetz von 1892 vorgesehenen Zuschlagsgebühren (surtaxes applicables aux produits d'origine européenne importés d'ailleurs que des pays de production) unterliegen.

IV. Zollbehaudlung vou Taschenuhren und Taschenuhrenbestandteilen französischer Provenienz.

Wie wir bereits in unserer Botschaft vom 13. März über die Maßregeln betreifend den Handelsverkehr mit Frankreich ausführten, sahen wir uns veranlaßt, nachträglich folgende Ergänzung des Specialtiirifes für Uhren französischer Provenienz eintreten zu lassen:

247 Nr. des

franz.

Tarifes.

Wareugattung.

Zollansatz

p. 100 kg.

Fr.

ex 496 Galonné für Uhrenschalen . . . . . .

Bp_.

600.--

Nr. des

Schweiz.

Ge-

braucnstarifes.

ex 223Ì & 238 /

Uhrenschalenbestandteile : Ringe (Bügel), Kronen, Bügelknöpfe (Schalenknöpfe), Drücker für Springfedern: per Dtzd.

t 1. -- aus Gold aus Silber

--.30

aus unedeln Metallen

--.15

Uhrenbestandteile, nicht genannte: ex 223

vorgearbeitete

ex 238

fertige .

. . . .

p. 100 kg.

100. --

100. --

Sofort nach Erlaß dieses Dekretes ließen wir durch Vermittlung der schweizerischen Gesandtschaft in Paris anfragen, wie die UhrenSchalenbestandteile französischerseits verzollt werden, in der Absicht, sodann unsere eigene Zollbehandlung genau nach derjenigen Frankreichs zu richten. Ferner erfuhren wir im Verlaufe der Zeit, daß behufs Umgehung der Stückzölle für Gehäuse zu Taschenuhren (Fr. 2, Fr. l und 50 Rp. per Stück, je nach dem Metall) die Gehäuse iu zerlegtem Zustande unter der Bezeichnung ,,nicht genannte Uhrenbestandteile" zu Fr. 100 per q. einzuführen versucht werden. Die Bestandteile des Gehäuses sind: Das Mittelstück (carrure), der Boden (fond) und der Glasreifen (lunette). Wir trafen sofort die erforderlichen Maßregeln zur Abwehr dieser Mißbräuche und ließen, um, wenn möglich, zum System vollständiger Reciprocität zu gelangen, ebenfalls auf diplomatischem Wege in Paris anfragen, wie Frankreich die Gehäuse zu Taschenuhren in zerlegtem Zustande zollamtlich abfertige. Es ist uns bis zur Zeit nicht gelungen, eine authentische, erschöpfende, keine Zweifel über die Zollbehandlung zulassende Auskunft zu erhalten. Ähnlich verhält es sich mit dem Uhrenveredlungsverkehr von und nach Frankreich.

Vor dem wirtschaftlichen Bruche existierte zwischen Frankreich und der Schweiz und umgekehrt ein reger Reparatur- und Veredlungsverkehr mit Uhren und Uhrenbestandteilen. Die Hauptarten

248 dieses Verkehrs sind : Rohwerke zum Fertigmontieren (plantage et finissage), Gehäuse zum Kontrollieren (poinçonnage) oder zum Auffrischen (retouchage), beziehungsweise zum Gravieren, etc. etc.

Da schweizerischerseits auch nach dem 1. Januar d. J. dieser zollfreie Reparatur- und Veredlungsverkehr wie bisanhin aufrechterhalten , beziehungsweise bewilligt wurde, ließen wir durch Vermittlung der schweizerischen Gesandtschaft in Paris anfragen, ob Frankreich diesen Verkehr ebenfalls noch gestatte, worauf die Antwort eintraf: ,,Que depuis le 1 er janvier dernier aucune modification n'avait été apportée au régime des pièces d'horlogerie de fabrication française, réimportées en France après avoir été expédiées en Suisse pour y recevoir une main-d'oeuvre déterminée."Seither wurde indessen von verschiedenen Interessenten behauptet, daß Uhren, welche aus Frankreich nach der Schweiz im Reparaturverkehr versandt werden, bei ihrer Rückkehr der Bezahlung des französischen Zolles unterworfen werden. Wir haben diesfalls neuerdings auf diplomatischem Wege in Paris anfragen lassen, haben indessen bis zur Zeit noch keine Antwort erhalten.

Je nachdem dieselbe ausfällt, müssen wir uns in betreff der weitern Auf rech thaltun§f, beziehungsweise Aufhebung des Reparatur- und Veredlungsverkehrs mit Uhreninachereigegenständen volle Aktionsfreiheit vorbehalten.

V. Abstellung des Mißbrauches der durch Art. 2, litt, f, des Zollgesetzes eingeräumten Zollbefreiung für Postpakete bis 500 Gramm.

Gemäß Art. 2, litt, f, des Zollgesetzes vom 27. August 1851 (A. 8. II, 535) sind von der Entrichtung von Zollgebühren befreit: ,,Pakete mit zollpflichtigen Waren, welche durch die Post spediert werden und das Gewicht von einem Pfund (500 Gramm) nicht übersteigen.tt Bisher gab diese Bestimmung, soweit bekannt, zu Mißbrauch nicht Anlaß. Die Sachlage änderte sich aber mit Inkrafttreten der Differentialzölle. Man hatte bald herausgefunden, daß das Fraktionieren von Postsendungen in zollfreie Pakete von 500 Gramm für gewisse, mit hohen Zöllen belastete Warenartikel trotz den erhöhten Posttaxen eminenten Vorteil biete, und es wurden den Centralbehörden Fälle gemeldet, welche keinem Zweifel Raum ließen, daß dieses Auskunftsmittel bereits in weitere Kreise gedrungen sei.

249

Zur Illustration des Verfahrens mögen folgende Beispiele dienen : Angenommen, eine Postsendung im Gewichte von 5 kg., welche zum Ansätze von Fr. 600 per q. zollpflichtig ist, sei nach der Schweiz zu versenden. Als Poststück (colis postal) zahlt dieselbe a. Posttaxe Fr. 1. -- b. Zollgebühr 5 X 6 Fr ,, 30. -- Zusammen Fr. 31. -- Wird dieselbe dagegen in zehn Poststücke zu 500 g. fraktioniert, so ist einzig die Posttaxe mit Fr. 1. -- per Kollo oder Fr. 10. -- für die 10 Kolli zu entrichten, was einen Gewinn von Fr. 21. -- für den Zollpflichtigen ergiebt und für die Zollkasse einen Verlust von Fr. 30 bedeutet.

Weniger auffällig ist die Teilung in mehrere zollpflichtige Postpakete mit zollfreien Kilogrammbruchteilen bis auf je 500 g. *) ; allein auch hier liegt die Gefahr der Zollumgehung nahe, wie folgendes zweite Beispiel zeigen wird : Ein Pariserhaus hat eine Warenlieferung im Gewichte von 18 kg. 850 g. und zollpflichtig zum Ansätze von Fr. 500 per q.

per Post nach der Schweiz zu senden. Als Fahrpostsendung würde dieselbe folgenden Gebühren unterliegen : a. Porto Fr.

6. 15 b. Zoll ,, 95. -- Zusammen Fr. 101. 15 Statt dessen geschieht der Versand in 13 Poststücken zu je l kg. 450 g. mit folgenden Taxen : a. Porto, 13 X l Fr. . .

Fr. 13. -- b. Zoll, 13 X 5 Fr ,, 65. -- Zusammen Fr. 78. --, was für den Zollpflichtigen einen Gewinn von Fr. 23. 15, für die Zollkasse einen Ausfall von Fr. 30. -- ergiebt.

Da namentlich auf dem im ersten Beispiel angedeuteten Wege unser Höchsttarif illusorisch gemacht werden konnte, hatte der Bundesrat die geeigneten Mittel zu ergreifen, um dieser Gefahr wirksam entgegenzutreten. Gleichzeitig waren aber auch mit Bezug auf die Sendungen von Uhren und Uhrenbestandteilen aus *) Vergi. Geschäftsbericht pro 1892 (Bundesb). 1893, I, 956).

250

Frankreich schützende Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß solche dem Specialtarif unterworfene Sendungen, sei es als Poststücke bis auf. 500 g. oder als Muster ohne Wert oder per Briefpost, zollfrei nach der Schweiz eingehen.

Die Kompetenz zu seinem Vorgehen in Sachen schöpfte der Bundesrat auch hier, ohne auf Interpretationsfragen näher einzutreten, aus dem Art. 34 des Zollgesetzes. Sein daheriger Beschluß, erlassen am 14. April, lautet: Der schweizerische Bundesrat, im Hinblick auf den konstatierten Mißbrauch der durch Art. 2, litt, jf, des Zollgesetzes vom 27. August 1851 eingeräumten Zollbefreiung für Postpakete bis auf 500 Gramm Gewicht; gestutzt auf Art. 34 des nämlichen Gesetzes; ferner im Hinblick auf die bereits durch Bundesratsbeschluß vom 27./2S. Dezember 1892 erfolgte, von den eidgenössischen Räten unterm 29. März 1893 ratifizierte Umwandlung des Gewichtzolles für Uhren französischer Provenienz in einen Stückzoll.

beschließt : 1. In allen Fällen, wo zollpflichtige Waren in mehrere Postpakete von 500 Gramm und weniger abgeteilt nach der Schweiz versandt werden, in der offenkundigen Absicht, durch diese Manipulation die tarifgemäße Verzollung zu umgehen, ist das G e s a m t g e w i c h t der betreffenden Teilsendungen als zollpflichtig zu behandeln. Das nämliche hat zu geschehen, wenn mehrere Sendungen mit Bruchteilen über ein Kilogramm bis zu 500 Gramm zur Einfuhr gelangen, sofern die Absicht, durch Teilung in mehrere Pakete mit Kilogrammbruchteilen das zollpflichtige Gewicht zu vermindern, zu Tage liegt.

2. Uhrensendungen französischen Ursprungs werden nur noch als Fahrppststücke mit Inhaltsdeklaration befördert. Der Transport per Briefpost unter Einräumung der Zollfreiheit bis auf 500 Gramm ist suspendiert.

3. Wer auf die angegebene Weise den tarifmäßigen Zoll zu umgehen versucht, macht sich einer Zollübertretung im Sinne von Art. 50, litt, f, des Zollgesetzes schuldig und unterliegt den Strafbestimmungen dieses Gesetzes.

4. Das Zolldepartement wird mit der weitern Vollziehung beauftragt.

251

TI. Wirkungen der gegenseitigen Anwendung der Höchsttarife seit dem 1. Jannar 1893.

D i e - s c h w e i z e r i s c h e E i n f u h r a u s F r a n k r e i c h betrug bisher jährlich rund 180 Millionen Franken.

Davon wird ungefähr die Hälfte vom Zollkriege nicht beeinflußt, nämlich: für cirka Fr. 75,000,000 Roh- und Hülfsstoffe etc. o h n e Z o 11 e r h ö h u n g *) ; ,, ,, 5,350,000 neuerdings garantierter Absatz von Gex und H o c h s a v o y e n ; ,, ,, ,, 11,000,000 Einfuhr von Ölen und Seifen, Gries und Mehl und Bijouterie.

Zusammen cirka Fr. 90,000,000 Bei den hiernach folgenden Zusammenstellungen sind die Einfuhrziffern des I. Quartals 1893 dem Einfuhrmittel des I. Quartals der Jahre 1891 und 1890 gegenübergestellt, weil das Jahr 1892 als ein anormales sich nicht als Vergleichsfaktor eignet.

Wie schon am Schlüsse unserer Botschaft vom 13. März bemerkt, war im Hinblick auf die mit 31. Januar 1892 erlöschenden autonomen und Vertrags tarif e beider Länder und das Inkrafttreten mit 1. Februar von zum Teil sehr erheblichen beiderseitigen Zollerhöhungen (Schweiz: neuer Zolltarif vom 10. April 1891, modifiziert durch die Handelsverträge mit Deutschland und ÖsterreichUngarn; Frankreich: Minimaltarif von 1892) die Einfuhr aus Frankreich nach der Schweiz, wie auch die Ausfuhr aus der Schweiz nach Prankreich während des Monats Januar 1892 eine außergewöhnliche. Es wurden z. B. aus Frankreich nach der Schweiz eingeführt :

*) Wovon jedoch kaum die Hälfte der französischen Volkswirtschaft entstammt. Die Hauptposten sind : 20 Millionen Franken Seide, 16 Millionen Franken Edelmetalle, 7 Millionen Franken Kohlen, sodann Getreide, Eisen und andere Metalle, Bausteine, Bücher, Chemikalien, Sämereien und Pflanzen, Kartoffeln, Abfalle, Pferde, Talg, Hänte etc. etc.

Im Januar 1890.

Leder Lederwaren Metall waren Mehl etc Zucker . . . . .

Wein in Fässern .

,, ,, Flaschen .

Seifen, gewöhnliche .

Papier ßaumwollgewebe .

Wollgewebe Konfektion Quincaillerie etc

.

.

.

.

.

.

.

.

. .

q. netto ,, ,, ,, ,, hl.

q. netto ,, ,, ,, ,, ,, Wert Fr.

387 61 2,826 11,787 14,294 14,489 181 1,049 432 168 409 133 83,816

1891.

1892.

318 710 64 599 3,153 5,760 11,845 25,250 13,498 21J030 9,495 42,139 213 2,212 1,247 8,770 440 1,137 199 791 429 1,845 141 709 97,127 402,014

Für Öle und Seifen ist Frankreich (Marseille) nach wie vor Hauptlieferant geblieben, ebenso annähernd für Gries und Mehl.

Die Bijouterie wird durch Zollversehärfungen kaum berührt, teils wegen ihres hohen Wertes, teils wegen ihrer Eignung zum Schmuggel.

Es betrug die Einfuhr aus Frankreich in Franken: I. Quartal 1890/91.

Mittel.

I. Quartal 1893.

Differenz = °/o.

GewöhnlicheSeifen 246,250 270,750 + 24,500 =+10 % Öle 517,321 530,931 -j- 13,610 = -]- 256°/° Gries und Mehl . 1,354,000 1,054,000 --300,000=--22 °/o Februar und März:

Gries und Mehl .

Bijouterie . . .

952,000 131,000

852,000 -- 400,000=--10,5 °/o 100,000 -- 31,000= --24 °/o

Die^, andere Hälfte unserer Einfuhr aus Frankreich wird durch den Zollkrieg um nahezu .70 % reduziert; die Minusprozente schwanken im einzelnen Fall zwischen 48Va % (Vieh) und 99 % (Zucker).

Am besten orientiert darüber die nachfolgende Übersicht der Hauptposten. Am stärksten sind diejenigen Artikel betroffen, an deren ungehindertem Absatz Frankreich das größte Interesse hat und zu deren besten Abnehmern die Schweiz bisher gehörte:

253 I. Quartal I. Quartal 1890/91.

1893.

Mittel.

1 896 000 390000 12,000 Februar und Mär z: Zucker 1,313,000 190,000 Wein i n Fässern . . . . 2,279,000 Flaschenweine 248000 64,000 Vieh . . .

. . . 3,256 000 1 674 000 Fleisch») .

. . .

189000 297000 Februar und März : Fleisch 200,000 44,000 Total Konfektion Wollwaren Seidenwaren Baumwollwaren . . . .

Total Ohren Maschinen Metallwaren Quincaillerie

. . . .

Papier Gesamttotal

Differenz = >.

-- -- -- -- -- -- --

1 506 000 -- -- 79 1 °/o 1,301,000 = -- 99,i °/o 2,089,000 = -- 91,6% 184,000 -- -- 74 % 1 582 000 -- --48 B °/o 108000 37 % 156,000 = -- 78 °/o

7,976,000 2,507,000 -- 5,469,000 = - 68,6

1,446 000 2,136 000 2,295,000 619,000 166 000

405000 428000 975000 122,000 30000

-- 1 041 000 -- -- 72 % -- 1,708 000 -- -- 80 °/o -- 1,320 000 -- -- 57 6 % -- 497,000 = -- 80 »/o -- 136,000 -- -- 82 °/°

6,602,000 1,960,000 -- 4,702,000 = -- 1,249,000 842,000 1,476 COO 431000 539000 639,000 280000 20,094,000

%

70,6 »/O

177,000 313,000 523 000 185,000 188 000 200,000 100000

-- 1,072,000 -- -- 86 % -- 529,000 63 °/o -- 953,000 -- -- 64,5 °/o -- 246 000 -- -- 57 °/o -- 351,000 -- -- 65 "/o -- 439,000 -- -- 69 °/o -- 180000 -- -- 64,s %

6,153,000

-- 13,941,000 = -- 69,s8°/o

Den Vorteil an dem Verluste Frankreichs genießen: beim Zucker (-- 35,000 q. n.): P r a g (-}- 37,000 q. n.), nächstdem Egypten, Nordamerika und Italien; beim Wein (-- 90,000 hl.) : Italien (-J- 40,000 hl.) und Spanien (+30,000 hl.); bei Konfektion (-- 600 q. n.) : Deutschland (+ 500 q. n.), Italien und Belgien; bei Wollwaren (-- 1300 q. n.) : Deutschland (-{- 500 q. n.) und England (+ 200 q. n.); bei Seidenwaren (-- 65 q. n.): Deutschland, Italien, Holland; *) Für Fleisch sind die Zahlen des Februar und März maßgebend, da die betreifende Zollerhebung erst am 27. Januar eintrat.

254

beim Leder (-- 777 q. n.) : Nordamerika, Deutschland, England, Italien ; bei Maschinen (-- 4333 q. n.) : Deutschland (-f- 4852 q. n.).

Betreffend Vieh (insbesondere Schlachtvieh) ist zu konstatieren, daß einerseits die Gesamteinfuhr seit 1890 überhaupt eine Abnahme erlitten hat, anderseits müssen gerade in den Vergleichsmonaten von 1890 und 1891 anormale Einfuhren stattgefunden haben, welche uns nicht gestatten, für das I. Quartal 1893 vermehrte Einfuhren aus Italien und Österreich zu verzeichnen.

Bei den übrigen Artikeln hat ein Ersatz vom Auslande her nicht oder nur in unerheblichem Maße stattgefunden, sondern das Inland hat für den Bedarf gesorgt.

Der Einfluß des Zollkrieges auf den s c h w e i z e r i s c h e n E x p o r t n a c h F r a n k r e i c h ergiebt sich a u s nachstehender Tabelle (s. folgende Seite"), Hauptartikel enthaltend, die annähernd 9 /io des schweizerischen Exportes nach Frankreich ausmachen.

Der Rückgang im I. Quartal 1893 beträgt nahezu die Hälfte des Absatzes von 1890/91.

Am stärksten mitgenommen ist die ganze Baumwollindustrie (-- 75 bis -- 90 °/o) und der Export von Nutzholz (-- 86 °/o). Demnächst die Stickerei (Hauptnummer -- 72 °/o) und die Seidenindustrie (-- 65 °/o), die Wirkerei (Konfektion : -- 60 °/o) und die Uhrenindustrie (-- 56 °/o), etwas weniger der Export von Käse (-- 46 °/o) und Mehl (--43%); gar nicht oder nur unbedeutend haben die andern Milchprodukte, ferner Vieh, Cellulose, Teerfarben, Maschinen, Strohwaren, Schappe und Halbseidenband gelitten, wie aus nachstehender Tabelle ersehen werden kann.

Die Gelassenheit, mit der sich verschiedene der schwerstbetroffenen Hauptindustrien in den Maximaltarif schicken, erklärt sich zum Teil daraus, daß sie sich beim Minimaltarif nur wenig besser stellen würden, andernteils aber aus dem E r s a t z , den man a n d e r w ä r t s bereits gefunden hat; so für Maschinen, Uhren, Käse, rohe ßauinwollgewebe, Rohseide, Seidenwaren, elastische Gewebe, Strohwaren.

Dagegen ist offenbar infolge des Zollkriegs mit Frankreich der schweizerische Gesamtabsatz gesunken und ohne genügenden anderweitigen Ersatz geblieben bei rohen Baumwollgarnen, appretierten Baumwollgeweben (mit Ausnahme der Plattstichgewebe), bei Stickereien, bei Farbstoffextrakten, Brettern, Leder, Fleisch und Mehl, Chokolade, Wermut etc. etc.

Ausfuhr ' der Schweiz nach Frankreich.

Rohes Baumwollgarn . . .

Rohe Baumwollgewebe .

Fertige Baumwollgewebe Stickereien Rohseide und Schappe . .

Seidenwaren Konfektion Taschenuhren und Rohwerke Maschinen .

. . . .

Tannene Schnittwaren . .

Käse .

Rindvieh und Pferde . . .

Frisches Fleisch . . . .

Andere Hauptposten .

Total

I. Quartal

Mittel 1890/91.

[Differenz 1893.

= «/,,.

1890.

1891.

1893.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1,065,000 1,014,000 724,000 2,215,000 2,640,000 8,827,000 412,000 852,000 617,000 362,000 2,755,000 320,000 979,000 4,632,000

1,326,000 447,000 641,000 1,730,000 2,193,000 9,201,000 499,000 1,021,000 620,000 361,000 2,662,000 522,000 1,110,000 5,110,000

207,000 71,000 170,000 995,000 1,362,000 3,189,000 181,000 415,000 846,000 52,000 1,473,000 447.000 992,000 4,982,000

1,195,500 730,500 682,500 1,972,500 2,416,000 9,014,000 456,000 936,500 618,000 362,000 2,708,500 421,000 1,044,000 4,871,000

-- 988,500 -- 659,500 -- 512,500 -- 977,500 -- 1,054,000 -- 5,825,000 -- 275,000 -- 521,500 -|228,000 -- 310,000 -- 1,235,500 + 26,000 -- 52,000 -f 111,000

83 90 75 50 44 -- 65 -- 60 -- 56 + 37 -86 -46 + 6 -- 5 + 2V«

27,414,000 27,443,000 15,382,000 27,428,000

-- 12,046,000

-- 44

Realer Anteil der Schweiz (ob ne Berechnung der eingeführten Rohstoffe) . .

-- -- -- --

9,213,000 15,390,000 -- 6,137,000 -- 40

256

Nach dieser Darstellung der Sachlage empfehlen wir Ihnen die Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommene» Hochachtung.

B e r n , den 2. Juni 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft t Bingier.

257

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über Massregeln betreffend den Handelsverkehr mit Frankreich.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Bestimmungen des Art. 34 des Bundesgesetzes betreffend das Zollwesen, vom 27. August 1851 (A. S. II, 535) ; einer Botschaft des Bundesrates vom 2. Juni 1893, beschließt: Art. 1. Den vom Bundesrate in Anwendung von Art. 34 des Zollgesetzes gefaßten Beschlüssen a. vom 14. April 1893, betreffend die Abstellung des Mißbrauches der durch Art. 2, litt, f, des Zollgesetzes eingeräumten Zollbefreiung für Postpakete bis 500 Gramm ; b. vom 9. Mai 1893, beireffend die Einfuhr aus den zollfreien Zonen von Gex und Hochsavoyen, .

wird die Genehmigung erteilt und deren Vollziehung gutgeheißen.

Art. 2. Der Bundesrat wird fernerhin von den ihm nach Art. 34 des Zollgesetzes zustehenden Befugnissen den durch die Umstände hinsichtlich unserer Handelsbeziehungen mit Frankreich gebotenen Gebrauch machen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

II. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über Maßregeln betreffend den Handelsverkehr mit Frankreich. (Vom 2. Juni 1893.)

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1893

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24

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07.06.1893

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