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Schweizerisches Bundesblatt.

45. Jahrgang. III.

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Nr. 29.

12. Juli 1893.

Bundesratsbeschluß über

den Rekurs des Anton Brugger, in Freiburg, gegen einen Entscheid des Staatsrates von Freiburg, betreuend Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung durch das Verbot der "Wiedereröffnung einer Schmiede.

(Vom 4. Juli 1893.)

Der schweizerische Bundesrat hat über den Rekurs des Anton B r u g g e r , in Freiburg, gegen «inen Entscheid des Staatsrates von Freiburg, vom 23. August 1892, betreffend Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung durch das Verbot der Wiedereröffnung einer Schmiede, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements folgenden Beschluß gefaßt: A.

In thatsächlicher Beziehung wird festgestellt: I.

In seiner Sitzung vom 12. April 1892 hat der Gemeinderat der Stadt Freiburg dem von Anton Brugger, Wirt zur ,,Tête-Noire", vorgelegten Plane für die in seinem Hause Nr. 145 an der Lausannerstraße in Freiburg vorzunehmenden, die Einrichtung einer Schmiede bezweckenden Reparaturen die Genehmigung erteilt.

Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. III.

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Gegen diesen Beschluß erhob Advokat Ch. Egger, namens der Frau Gendre-Daler, welche Besitzerin des anstoßenden Hauses Nr. 144 an der gleichen Straße ist, Beschwerde heim Staatsrate des Kantons Freiburg. Andere Nachbarn, so die Eigentümer des Hotel zum Falken und einer der ersten Bierwirtschaften in der Stadt, der Vertreter des bischöflichen Palais, der Pfarrer von Saint-Pierre und dieRektoren des Kollegiums St-Michel und der Universität u. a. schlössen sich der von Advokat Egger eingereichten Beschwerde an.

Die Beschwerdeführer machten geltend, daß die Errichtung einer Schmiede eine vermehrte Feuersgefahr für die Nachbarhäuser in sich schließe und die Schlußnahme des Gemeinderates gegen den Art. 142, litt, a und &, des Gesetzes über die Gemeinden und Pfarreien verstoße, sowie daß durch dieselbe sowohl die Interessen der Beschwerdeführer als diejenigen der Stadt Freiburg geschädigt werden.

II.

Der Gemeinderat, welchem von der Beschwerde der Frau Gendre-Daler und Konsorten Kenntnis gegeben worden war, übermittelte dem Staatsrate mit Schreiben vom 22. Juni 1892 eine Gegeneingabe des A. Brugger, d. d. 15. Juni, mit dem Bemerken, daß er seinerseits sich über die Rekursangelegenheit nicht weiter auszusprechen habe und an der erteilten Genehmigung unbedingt festhalte.

A. Brugger verlangte in seiner Eingabe Abweisung der Rekursbeschwerde. Er bestritt dem Staatsrate die Kompetenz, sich mit der Angelegenheit zu befassen, indem er behauptete, derselbe könne seine Intervention nur dann eintreten lassen, wenn es sich um Gesetzesverletzungen handle, welche von den Unterbehörden begangen worden sind. Schlußnahmen, der Gemeinderäte, welche innert den Schranken des Gesetzes getroffen werden, habe der Staatsrat als Appellationshof keiner Prüfung zu unterziehen. Zur Begründung der aufgestellten Behauptungen berief sich Brugger auf die Antwort des Gemeinderates von Freiburg, vom 7. Oktober 1879, in Sachen des an den Bundesrat gerichteten Rekurses Fasel & Pontet, die Eröffnung einer neuen Schmiede in der rue du Lycée in Freiburg betreffend.

III.

Mit Beschluß vom 23. August 1892 erklärte der Staatsrat die Kekursbeschwerde der Frau Gendre-Daler und Konsorten für begründet. Er ließ sich dabei von folgenden Erwägungen leiten :

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Die Einrede, es sei der Staatsrat nicht kompetent, in Sachen zu entscheiden, ist unstichhaltig, denn es handelt sich um die Genehmigung eines Bauplanes, welcher die Errichtung einer Schmiede bezweckt. Die planierten Bauten haben nun Einsprachen gerufen, welche in Gemäßheit des Gesetzes über die Feuerpolizei in die Kognition des Staatsrates fallen. Frau Gendre-Daler beschwert sieh außerdem über Verletzung des Art. 142, litt, a und b, des Gesetzes über die Gemeinden. Daraus folgt, daß, selbst wenn man sich auf den Standpunkt des A. Brugger stellen würde, der Staatsrat berechtigt wäre, sich mit der Beschwerde zu befassen. Brugger ist schlecht beraten, wenn er den Präcedenzfall Fasel & Pontet aus dem Jahre 1879 anführt. Der Gemeinderat von Freiburg hatte damals nicht nur nicht die heutige Anschauung des A. Brugger geteilt, sondern gerade das Gegenteil behauptet. In seinem Antwortschreiben an Fasel, vom 23. April 1879, erklärte er: ,,Der Gemeinderat bedauert, Sie in Kenntnis setzen zu müssen, daß er, in Gemäßheit der ihm durch das Gesetz auferlegten Pflichten, sich der Errichtung einer Schmiede in dem fraglichen Gebäude widersetzt.

Selbstverständlich bleibt es Ihnen unbenommen, hiergegen Rekurs zu ergreifen.a Die Stelle, welche Brugger aus dem Schreiben des Gemeinderates an den Bundesrat vom Monat Oktober 1879 ausgezogen, hat keinerlei Bezug auf die Kompetenz des Staatsrates.

Um sich davon 2,11 überzeugen, genügt es, das Schreiben im Zusammenhang zu lesen. Im angeführten Falle ist die Kompetenz des Staatsrates, welcher, indem er durch seinen Entscheid vom 4. Juli 1879 sich über die der Beschwerde zu Grunde liegenden Verhältnisse aussprach und damit die Schlußnahme des Gemeinderates bestätigte, in keiner Weise bestritten worden.

Ein weiterer Einwand des Herrn Brugger, es können Frau Gendre-Daler und die übrigen Beschwerdeführer sich nicht an die Oberbehörde wenden, kann nicht in Betracht kommen. Prüft mau die Frage vom Standpunkte der Baupolizei aus, so muß man zugeben, daß die benachbarten Häuserbesitzer das Recht haben, gegen eine Neubaute Einsprache zu erheben. Betrachtet man dieselbe nach ihrer administrativen und polizeilichen Seite, hinsichtlich alles dessen, was den Verkehr, die Reinlichkeit, Sicherheit und öffentliche Ruhe berührt, so kann man niemand das Recht verweigern, die Intervention
der kompetenten Behörde anzurufen.

Das Haus Nr. 145, welches Anton Brugger jüngsthin käuflich erworben hat, ist an einem der frequentiertesten Orte der Stadt Freiburg gelegen. Die Hauptfassade, einschließlich des Teiles unter dem Gewölbe, wo die Schmiede eingerichtet werden soll, ist gegen die Lausannerstraße gelegen, während eine der Seitenfronten sich

726 längs der Museumsgasse erstreckt. Die Lausannerstraße bildet die Hauptpassage vom Bahnhof aus nach der Stadt, und die Museumsgasse wird benutzt von den Zöglingen des Kollegiums, den Studenten der Universität und allen Kirchgängern von St-Pierre. Die Straßenecke, wo die Schmiede hinkommen soll, befindet sich in der Nähe eines der schönsten Plätze und der wichtigsten Gebäude, so der bischöflichen Residenz, des Klosters der Ursulinerinnen, des Hôtel du Faucon, des Hôtel suisse und des Konvikts oder früheren Hôtel de Fribourg.

Art. 142 des Gesetzes über die Gemeinden und Pfarreien bestimmt : ,,Der Gemeinderat wacht sonderheitlich darüber: a. daß diejenigen Anstalten, Manufakturen und Werkstätten, welche einen ungesunden oder beschwerlichen Geruch verbreiten, in geziemende Entfernung von den Wohnungen verlegt oder nötigen Falls, daß die darin verrichteten Arbeiten so ausgeübt werden, daß sie den Nachbarn keine Unannehmlichkeiten oder Schaden verursachen ; b. daß die lärmenden Werkstätten an abgelegenen Orten errichtet werden. "· Es ist nun unbestritten, daß eine Schmiede als eine lärmende und einen unangenehmen Geruch verbreitende Werkstatt angesehen werden muß, und daß dieselbe höchst lästig wäre am Eingange zu einem der schönsten Plätze der Stadt, in der Nähe einer großen Anzahl von Gebäuden ersten Ranges, Gasthöfen, Schulen, Klöstern etc.

Die Arbeiten der genannten Schmiede erfordern eine beträchtliche Raumbenutzung außerhalb der Werkstatt durch das Aufstellen der Wagen und das Anhalten der Pferde, was einen Eingriff in die Verkehrssicherheit einer Landstraße bilden würde, indem dadurch nicht nur der Weg versperrt, sondern für die zahlreichen Personen, welche, sei es in der ungenügend breiten Lausannerstraße, sei es in der engen, immer mehr von den Zöglingen der verschiedenen Erziehungsanstalten benutzten Museumsgasse, zu verkehren angewiesen sind, eine wirkliche Gefahr herbeigeführt würde.

Diese Regeln hat der Gemeinderat von Freiburg mehr als einmal zur Anwendung gebracht. Er hat die Eröffnung einer Schmiede, welche Fasel und Pontet in der benachbarten, viel weniger als die Lausannerstraße frequentierten Straße von Varis einrichten wollten, verweigert, indem er erklärte, daß durch die Bewilligung nicht nur die Besitzer der Nachbarhäuser beeinträchtigt, sondern auch der Stadt selbst ein beträchtlicher Sehaden zugefügt würde, indem der Platz, auf welchem für die Vergnügungen der

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Einwohner eine vielbesuchte Parkanlage erstellt worden ist, infolge der Errichtung einer Schmiede erheblich an Wert verlieren müßte.

Der Gemeinderat fügte bei, daß die Errichtung einer Schmiede an jener Stelle drei bedeutenden Geschäften schaden würde, nämlich dem Hôtel de Fribourg, dem Hôtel des Charpentiers, gegenwärtigem Hôtel suisse, und der Bierwirtschaft Leimhacher (Vernehmlassungsschreiben des Gemeinderates an den Bundesrat vom 7. Oktober 1879).

In seinem Schreiben an den Präfekten des Saanebezirkes vom 20. Juni 1879 drückte sich der Gemeinderat folgendermaßen aus: ,,Anwendungsfälle dieses Gesetzes (es handelt sich um die Bestimmung des Art. 142, welcher ohne Abänderung dem alten Gesetze entnommen ist) sind in unserer Stadt gar nicht selten, und es kann sieh der Gemeinderat auf Präcedenzfälle berufen, welche für sich allein zu seiner Rechtfertigung genügen sollten. So hat z. B.

vor einigen Jahren ein gewisser Frölicher ebenfalls eine Schmiede in der rue des Etangs, beim Hause Bussy (gegenwärtig das Haus des Gemeinderates Romain de Weck), eingerichtet. Auf die Reklamationen der Nachbarn und aus den gleichen Gründen wie im vorliegenden Falle wurde der genannte Frölicher gezwungen, die schon eingerichtete Schmiede abzubrechen. Ebenfalls in Anwendung der nämlichen Gesetzesbestimmungen wurde ein Kupferschmied, der sich in der Museumsgasse eingerichtet hatte, auf Klagen von Nachbarn gezwungen, sein lärmendes Handwerk anderswohin zu verlegen.11 Angesichts der Stellungnahme des Gemeinderates im Jahre 1879 und der Sprache, die er damals führte, kann man, sagt der Staatsrat, nur erstaunt sein über seine Schlußnahme vom 12. April abbin betreffend die Eröffnung einer Schmiede im nämlichen Stadtteil.

Die damals angeführten Unzukömmlichkeiten müssen heute noch mehr hervorgehoben werden, da seither die Bevölkerung und der Verkehr in der Stadt Freiburg bedeutend zugenommen haben.

Anton Brugger führt die Thatsache an, daß vor 20 Jahren in dem von ihm erworbenen Hause schon eine Schmiede existiert habe. Die von ihm dem Art. 142 des Gesetzes gegebene Auslegung, es könne diese Bestimmung nur Anwendung finden auf Neubauten, keineswegs aber auf Gebäude, in denen früher schon eine Schmiede bestanden hat, kann nicht anerkannt werden. Die Gesetzesbestimmung enthält keinen Vorbehalt; sie stellt im Gegenteil den absoluten Grundsatz auf, daß lärmende Werkstätten an abgelegenen Orten errichtet werden sollen.

728 IV.

Gegen den Beschluß des Staatsrates ergreift Advokat E. Bielmann in Freiburg namens des Anton Brugger den staatsrechtlichen Rekurs an den Bundesrat.

In seinem Rekursmemovial vom 6. Dezember 1892 weist er in erster Linie darauf hin, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um die Eröffnung einer neuen, sondern um die Wiedereröffnung einer alten Schmiede handle, am gleichen Orte und im gleichen Gebäude, wo diese früher bestanden hat. Dieselbe bestand seit mehr als zwei Jahrhunderten ohne Unterbrechung bis zum Jahre 1877. Brugger genießt daher die Rechtswohlthat eines wohlerworbenen Rechtes, einer Servitut zu gunsten des Hauses, das sein Eigentum ist. Diese Servitut hat seit dem Jahre 1877 nicht durch Verjährung untergehen können, indem für eine derartige Verjährung gemäß Art. 2127 des freiburgischen Civilgesetzbuches 30 Jahre erforderlich sind. Die Art. 421, Ziff. 2, und 422 des genannten Civilgesetzbuches ordnen ausdrücklich das Specialrecht einer Schmiede, ebenso der Kataster, welcher dieses Recht erwähnt, gleichwie er auch der Wirtschaftsrechte etc. Erwähnung thut.

Obgleich dies ein dem Civilrechte angehörender Gesichtspunkt ist, so kann es doch auch dem Bundesrate als staatsrechtlicher Rekurs instanz nicht gleichgültig sein, daß während mehr als drei Jahren unter der Bundesverfassung von 1874 in den nämlichen Räumlichkeiten, in der nämlichen Straße der gleichen Stadt das Schmiedegewerbe ausgeübt worden ist. Von zwei Dingen eins. Entweder begründet das Recht auf eine Schmiede eine Servitut zu gunsten des Gebäudes, und dann kann es nur durch einen Eingriff in das Eigentum unterdrückt werden ; oder die Ausübung des Berufes eines Schmiedes ist wie die eines andern Handwerks zu beurteilen, und dann verletzt die Regierung von Freiburg gegenüber dem Rekurrenten den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit und der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze.

In der gleichen Lausannerstraße, zwei Häuser weiter unten, in Nr. 218, gleichfalls neben dem Hause der Hauptbeschwerdeführerin, gerade gegenüber der bischöflichen Residenz, befindet sich eine Schlosserwerkstätte mit 8--10 Arbeitern, mit Amboß und Eisenstangenschere auf offener Straße, mit a l l e m , was nur L ä r m v e r u r s a c h e n k a n n . Für diesen Handwerker Hertling existiert die Handels- und Gewerbefreiheit, nicht aber für Anton
Brugger, welcher in seinem Bauplane alle erforderlichen Maßnahmen vorgesehen hat, um einer Belästigung der Nachbarn vorzubeugen.

In der rue de Romont, der Straße, welche zum Bahnhof führt und eine der belebtesten und besuchtesten der Stadt ist, giebt

729 ·es z w e i S c h m i e d e n , eine neben der andern, die Häuser Vultia ·(jetzt Meyer) und Bernhardt (jetzt Delaquis), wovon die erste in vollem Betriebe, die zweite seit einem Jahre geschlossen, aber in Miete gegeben und seit einigen Tagen wieder eröffnet ist. Hier haben wir also eine Schmiede, bei welcher die ganz gleichen, um nicht zu sagen noch ungünstigem Verhältnisse zutreffen, und welcher gegenüber der Staat nichts einzuwenden hat, weil dieselbe nicht direkt die Interessen der Besitzer des Hôtel suisse berührt.

In Bezug auf die Kompetenzfrage und den Rekurs Fasel aus dem Jahre 1879 wird vom Rekurrenten geltend gemacht und näher ausgeführt, daß der Staatsrat durch seine Intervention eine förmliche Gesetzesverletzung begangen habe.

Der vom Staatsrat angerufene Art. 142 des Gesetzes Über die Gemeinden und Pfarreien sieht einen Rekurs an die Oberbehörde gar nicht vor, und was das ebenfalls citierte Gesetz über die Feuerpolizei anbelangt, so ist zu bemerken, daß die Feuerkommission der Stadt Freiburg dem Bauplane des A. Brugger unter einem einzigen Vorbehalt, welchem aber inzwischen Rechnung getragen worden ist, am 20. April 1892 die Genehmigung erteilt hat. Ebenso hat die kantonale Polizeidirektion, welcher in Gemäßheit der Verordnung vom 27. Mai 1890 über die Feuerpolizei ,,die Oberaufsicht und Leitung des Feuerpolizeiwesens übertragen ist, die sie unter der Mitwirkung der centralen Brandversicherungskommission ausübt", ihrerseits den Bauplan des Rekurrenten in Ü b e r e i n s t i m m u n g mit der Centralkommission genehmigt.

Es haben also sowohl der Gemeinderat als auch die Ortsfeuerkommission und die centrale Brandversicherungskommission in der Wiedereröffnung der in Frage stehenden Schmiede nicht den geringsten Übelstand erblickt und damit erklärt, daß das Projekt des Anton Brugger nicht den Bestimmungen des Art. 142 des Gesetzes über die Gemeinden unterstellt ist. Demnach fällt die Angelegenheit unter den Gesichtspunkt der verfassungsmäßigen Haadels- und Gewerbefreiheit.

Eine Schmiede verbreitet keinen ungesunden oder belästigenden Rauch, besonders die in Frage stehende nicht, bei welcher alle denkbaren Vorsichtsmaßregeln getroffen sind. Dieselbe ist auch nicht mehr als eine lärmende Werkstätte zu betrachten. Im Krdgeschoß gelegen, die ganze Vorderseite gegen die Lausannerstraße
durch einen Wagenschuppen in einer Tiefe von ungefähr 6 Meter abgeschlossen, kann die unter dem Hause des Brugger eingerichtete Schmiede niemand belästigen, den Verkehr nicht beeinträchtigen, überhaupt nichts bieten, was andern nachteilig wäre. Es giebt in der ganzen Stadt Freiburg keine einzige Schmiede, auch keiria

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Schlosser- oder Kupferschmiedwerkstätte, welche allen diesen Anforderungen in dem Maße entspricht, wie diejenige des A. Brugger.

Dies ergiebt sich schon aus der Thatsache, daß sie gegen die Lausannerstraße an der Stelle gelegen ist, wo diese Straße die größte Breite aufweist, wo fünf bis sechs große Wagen bequem sich kreuzen können, und \vo, wie die Ortspolizeibehörde es richtig zu würdigen wußte, keine Hemmung, keine Belästigung verursacht wird.

Die Einmischung des Kollegiums, des Konviktes und der Universität in diese Angelegenheit ist, gelinde gesagt, höchst sonderbar.

Denn die Seitenfront gegen diese Gasse ist drei Meter dick, sie hat weder Thüren noch Fenster, so daß man sich billig fragen muß, wie man sich zu der Behauptung versteigen konnte, die Arbeit im Innern der Schmiede könnte die Vorübergehenden belästigen t Die Einsprache seitens dieser Mitunterzeichner ist nicht ernst zu nehmen. Man wollte damit einfach den Besitzern des Hôtel suisse eine Gefälligkeit erweisen.

Die Einsprachen seitens der bischöflichen Residenz, des Gasthofes zum Falken und des Ursulinerinnenklosters sind in Anbetracht der Entfernung dieser durch die ganze Breite einer Hauptstraße von der Schmiede getrennten Gebäude noch viel weniger gerechtfertigt. Man weiß übrigens, wie es beim Sammeln von Unterschriften in solchen Fällen zugeht. So hat z. B. der Hochw. Bischof, dessen Unterschrift man besonders hervorhebt, nicht selbst unterzeichnet; derselbe hat im Gegenteil dem A. Brugger erklärt, daß er nicht willens gewesen sei, sich in diese Angelegenheit zu mischen.

Der Einwand, daß die Arbeiten der Schmiede durch Aufstellung von Wagen und Pferden außerhalb der Werkstätte die Landstraße sperren und den Verkehr stören würden, ist falsch. Gerade um diesen Übelständen vorzubeugen, hat Brugger längs der ganzen Vorderseite seines Besitztums eine Remise erstellen lassen, wie dies auf dem Bauplane ersichtlich ist. Er ist noch weiter gegangen, indem er sich verpflichtete, das Feuer im Sommer nicht vor 6 Uhr und im Winter nicht vor 7Va Uhr anzuzünden.

Die Rekursschrift führt sodann aus, daß der Staatsrat im Irrtum sich befinde, wenn er den Beschluß des Gemeinderates von Freiburg vom 12. April 1892 als im Widerspruche mit demjenigen au& dem Jahre 1879 in Sachen des Rekurses Fasel-Pontet stehend erklären will. Die Verhältnisse
liegen eben ganz anders, denn im Jahre 1879 handelte es sich um eine n e u e Schmiede und nicht um die Wiedereröffnung einer alten. Es handelte sich damals um eine Schmiede, welche direkt gegen die Straße gelegen war, und nicht um eine Werkstatt, welche, wie die hier in Frage stehende,

73t mit allen polizeilichen Vorsichtsmaßregeln eingerichtet worden ist.

Die Gemeindebehörde hat damals innert den Schranken ihrer Kompetenz gehandelt, in freier Würdigung der Sachverhältnisse, gerade so, wie sie im vorliegenden Falle gefunden hat, daß hinsichtlich der Schmiede des Anton Brugger nicht der Art. 142 des freiburgischen Gesetzes über die Gemeinden maßgebend sei, sondern daß der Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit zur Geltung kommen müsse. Indem der Staatsrat den Rekurs Gendre-Daler und Konsorten begründet erklärte, hat er allerdings nicht ein kantonales Gesetz, wohl aber den Art. 31, letztes Alinea, der Bundesverfassung verletzt. Aus diesem Grunde stellt der Rekurrent das Gesuch, der Bundesrat wolle den Entscheid des Gemeinderates von Freiburg vom 12. April 1892 gutheißen und die Schlußnahme des Staatsrates vom 23. August aufheben.

V.

In seiner Vernehmlassungsschrift vom 13. Januar 1893 fragt sich der Staatsrat des Kantons Freiburg zunächst, ob in Ansehung des Art. 31, lit. c, der Bundesverfassung der Bundesrat zum Entscheide in der vorliegenden Rekursangelegenheit kompetent sei.

Nach dem Wortlaute dieses Artikels sind die Kantone befugt zum Erlasse von Gesetzen, welche die Ausübung von Handel und Gewerbe betreffen, vorausgesetzt, daß solche Verfügungeu den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen.

IQ diesem Sinne drückt sich auch die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 17. Juni 1870 betreffend die Revision der Bundesverfassung aus, indem darin gesagt ist : ,,Die Gewerbepolizei, die mit der übrigen Polizei vielfach in engem Zusammenhange steht, kann wie diese füglich den Katonen auch fernerhin überlassen bleiben."· Dieses Recht der Kantone ist vom Natioualrate in seiner Sitzung vom 2. April 1883 in dem bekannten Rekurse der Berner Regierung gegen den Bundesratsbeschluß vom 27. Januar 1882 betreffend dio Zulässigkeit der kantonalen Vorschrift eines obligatorischen Brotgewichtes sanktioniert worden.

Die Berichterstatter der nationalrätlichen Kommission, Staub und Marmier, erklärten namens derselben, die Bundesverfassung von 1874 habe einerseits die Handels- und Gewerbefreiheit erweitert, zu einem nicht bloß im Verkehr von Kanton zu Kanton, sondern ganz allgemein geltenden Prinzip erhoben, andererseits dieselbe eingeschränkt,
insofern nicht nur polizeiliche, sondern Verfügungen jeder Art betreffend die Ausübung von Handel und Gewerben in die Kompetenz der Kantone gelegt worden seien; sie erklärten ferner,

732 daß die kantonalen Verfügungen unanfechtbar seien, wenn sie den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen, was nicht der Fall sei, wenn sie sich darauf beschränken, die Art und Weise der Gewerbeausübung näher zu bestimmen, und sich davor hüten, odiöse Privilegien zu schaffen.

Nachdem nun die Tragweite der Verfassungsbestimmung festgestellt ist, bleibt einfach noch zu untersuchen, ob der Art. 142 des freiburgischen Gesetzes über die Gemeinden und Pfarreien mit dem verfassungsmäßigen Grundsatze im Widerspruche sich befinde.

Daß dies nicht der Fall ist, liegt auf der Hand. Es handelt sich um Polizeimaßnahrnen, welche bestimmt sind, die Handels- und Gewerbefreiheit zu regeln und nicht in willkürlicher Weise zu beschränken, die Sicherheit und die öffentliche Gesundheitspflege zu schützen, nicht darum, odiöse Privilegien zu schaffen.

Der verfassungsmäßige Charakter des Artikels 142 ist anläßlich des Rekurses Fasel-Pontet vom Bundesrate formell anerkannt worden (s. Erwägungen l und 2 des bundesrätlichen Entscheides).

Über die Anwendung des kantonalen Gesetzes im einzelnen Falle hat die Kantonsbehörde zu entscheiden, wie es denn auch Bache der Kantone ist, Polizeigesetze zu erlassen.

In diesem Sinne hat sich der Bundesrat ausgesprochen, als er am 5. November 1879 wegen Inkompetenz den Rekurs Fasel-Pontet abwies.

Um die Unatichhaltigkeit der vom Rekurrenten aufgestellten Behauptungen darzuthun, will sich übrigens der Staatsrat einer näheren Auseinandersetzung der besonderen Gründe, welche ihn bei seiner Sohlußnahme geleitet haben, gerne unterziehen. (Der Staatsrat erörtert hierauf an der Hand der kantonalen Gesetzgebung die Frage seiner Kompetenz als Rekursbehörde im vorliegenden Streitfalle.)

Es erübrigt nun noch, zu untersuchen, ob es zulässig war, im Rekursfalle Brugger den Art. 142 des Gesetzes über die Gemeinden anzuwenden. Die Gemeindebehörde hat sich in verneinendem Sinne ausgesprochen. Die beteiligten Nachbarn haben den Rekurs an den Staatsrat ergriffen, welcher die Schlußnahme der Gemeindebehörde abwies.

Es dürfte wohl genügen, einfach auf den sowohl in rechtlicher, wie in thatsächlicher Beziehuag wohl begründeten Entscheid des Staatsrates zu verweisen, um in dieser Rekursaogelegenheit klar und unparteiisch orientiert zu sein.

Thatsache ist, daß, als Anton Brugger von den Gemeinderäten Gendre und de Weck das Haus Lottaz käuflich erwarb, er

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ganz sieher wußte, daß die frühere Sehmiede vor ungefähr zwanzig Jahren durch einen Kramladen ersetzt wurde, daß Brugger daher in Gemäßheit des vorgenannten Art. 142 sich der Gefahr aussetzte, mit einem Begehren um Eröffnung einer neuen Schmiede abgewiesen zu werden. Der Rekurrent versucht umsonst, zu beweisen, daß die zu eröffnende Werkstätte vermöge der besonderen Vorrichtungen keine der behaupteten Belästigungen im Gefolge haben werde.

In Bezug auf die litt, a und b des Art. 142 ist zu bemerken, daß es nicht angeht, zu unterscheiden da, wo das Gesetz selbst nicht eine Unterscheidung macht, ob die zu eröffnende Werkstatt wirklich eine von denjenigen ist, ,,welche einen ungesunden oder beschwerlichen Rauch verbreiten", ob dieselbe wirklieh in die Kategorie der ,,lärmenden Werkstätten11 gehört, welche an abgelegenen Orten errichtet werden sollen.

In der That werden die neuen Einrichtungen, so sinnreich man sich dieselben auch vorstellen mag, den ernsten Unannehmlichkeiten kaum vorzubeugen im stände sein, welche die Eröffnung einer Schmiede für die Nachbarn und das Publikum im allgemeinen im Gefolge hat, -- am engen Eingänge der frequentiertesten Straße von Freiburg, bei der Abzweigung des eingeengten Gäßchens zwischen dem Hôtel Suisse und dem Hause Brugger, welches zum Kollegium, zum Lyceum, zur Universität, zum Museum, zur Kantonsbibliothek und zur Pfarrkirche des Quartiers des Places führt, -- gegenüber einem Pensionate, der bischöflichen Residenz, in unmittelbarer Nähe des Hôtel Suisse und des Hôtel du Faucon und des Konviktes.

Die Erstellung einer Remise beim Eingange der Lausannerstraße, eine Baute, welche allen Regeln der Ästhetik Hohn spricht, ist nur ein schwacher Notbehelf, denn hauptsächlich an den Tagen, wo ein großer Andrang herrscht, wird man wohl oder übel gezwungen sein, Wagen, Pferde, Fuhrwerke für kürzere oder längere Zeit auf der Straße zu stationieren, was vom Standpunkte der öffentlichen Sicherheit aus gewiß mit Gefahren verbunden sein wird, und dies um so mehr, weil die ohnehin enge Straße dadurch ungangbar gemacht wird und das sehr starke Gefäll der Lausannerstraße gerade an dieser Stelle beginnt.

In ^ezug auf die vom Rekurrenten angeführte ungleiche Behandlung seitens des Staatsrates wird bemerkt, daß, wenn von einer solchen überhaupt gesprochen werden könne, dieselbe ohne Zweifel in der verschiedenartigen Erledigung der Rekurse Pontet und Brugger zu finden wäre.

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Im ersteren Falle handelt es sieh iu der That um die Errichtung einer Schmiede an einem wenig frequentierten Orte, nämlich in dem Gäßchen Varis, welches abseits des großen Verkehrs gelegen ist. Die Gemeindebehörde hat die Eröffnung der projektierten Werkstatt nicht gestattet, und sie hat damit klug gehandelt.

Der Bundesrat schützte den Beschluß des Staatsrates, welcher den Rekurs des betreffenden Handwerkers abwies. Im vorliegenden Falle aber bewilligt der Gemeinderat die Eröffnung einer Schmiede in den oben näher geschilderten Verhältnissen.

Was die Sehmieden Vultier und Bernhardt in der rue de Romont betrifft, so ist zu bemerken, daß dieselben zu einer Zeit eröffnet wurden, als die Verschönerungsideen und die Sorge um die öffentliche Sicherheit und Gesundheitspflege sich noch nicht in dem Grade entwickelt hatten, wie es heutzutage der Fall ist. Es ist ferner noch zu erwähnen, daß zur Zeit der Eröffnung dieser Schmieden die rue de Romont nur ein ganz finsteres Quartier außerhalb des Stadtumfanges war; der Eingang zur Stadt itn eigentlichen Sinne des Wortes war von dem Turme Jaquemaut, welcher zu oberst an der Lausannevstraße gelegen ist, bewacht. Die Vollziehungsbehörde ist übrigens damals nicht angegangen worden, in diesem Falle einen Entscheid zu treffen. Da man so sehr darauf hält, festzustellen, wie zweierlei Gewicht und Maß angewendet werde, so ist im weitern noch zu bemerken, daß, wenn dem Staatsrate die Frage vorgelegt werden sollte, derselbe die Eröffnung einer neuen Werkstatt dieser Art in der rue de Romont niemals gestatten würde. Es steht dieser Behörde nicht zu, die Schließung der Schmiede Vultier (die Schmiede Bernhardt besteht nicht mehr) anzuordnen, dieselbe würde übrigens gegen wohlerworbene Rechte verstoßen, deren Verletzung der Staatsrat niemals gutheißen könnte.

Gestützt auf das Angebrachte erwartet der Staatsrat, daß sein Entscheid vom 23. August 1892, welcher sich in der Hauptsache auf die gebieterischen Bestimmungen des Art. 142 des Gesetzes über die Gemeinden und Pfarreien stützt, Bestimmungen, welche in keiner Beziehung von dem durch den Art. 31 der Bundesverfassung garantierten Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit abweichen, seinem ganzen Inhalte nach aufrecht erhalten bleibe.

VI.

In einer nachträglichen Eingabe vom 10. Februar 1893 werden von Advokat E. Bielmann zum Teil die schon im Rekursmemorial vom 6. Dezember 1892 enthaltenen Gegenbemerkungen zum angefochtenen Entscheide wiederholt und gegenüber den neuen Anbringen des Staatsrates in seiner Vernehmlassung im wesentlichen folgendes bemerkt :

735 Der Bundesrat steht als Administrativbehörde über dem Staatsrate des Kantons Freiburg, wenn es sich um Fragen handelt, wo ein in der Bundesverfassung enthaltener Grundsatz in Betracht kommt.

Es ist nicht richtig, daß an der Stelle, wo die Schmiede Brugger eröffnet werden soll, die Straße sehr eng ist und ein starkes Gefalle hat. Ein Blick auf den Plan genügt, um sich vom Gegenteile zu überzeugen.

Unrichtig ist ebenfalls die Behauptung, daß der Staatsrat die Wiedereröffnung der Schmiede Bernhardt untersagt habe, indem das Amtsblatt vom 15. Dezember 1892 ein Inserat enthält, worin diese Schmiede zur Miete ausgeschrieben ist. Hiergegen ist weder von der Ortsbehörde noch von der Präfektur oder dem Staatsrate «eine Einsprache erhoben worden. Hier ist also zweierlei Maß und Gewicht vorhanden.

Es ist daher von Wichtigkeit, hier zu konstatieren, daß es sich im vorliegenden Falle um eine Frage der R e c h t s g l e i c h h e i t betreffend Handel und Gewerbe handelt und nicht urn einen Rekurs gegen ein von der kantonalen Behörde in Anwendung gebrachtes kantonales Gesetz.

Auf die Kompetenzfrage übergehend, bemerkt der Rekurrent, daß der Staatsrat im Unrecht sich befindet, wenn er für die Kantone die unumschränkte Kompetenz in Gemäßheit des Art. 31 der Bundesverfassung betreffend die Ausübung von Handel und Gewerbe behauptet, indem diese Kompetenz durch das letzte Alinea des genannten Art. 31 ausdrücklich eingeschränkt ist. Damit soll aber nicht behauptet werden, daß der Art. 142 des freiburgischen Gesetzes über die Gemeinden dem Art. 31 der Bundesverfassung entgegengesetzt sei. Es soll nur gesagt sein, daß der staatsrätliche Entscheid sowohl den citierten Art. 142, welcher s p e c i e l i der Gemeinde das Überwachungsrecht über die Anwendung desselben überträgt, als auch den Art. 31 der Bundesverfassung hinsichtlich der Handels- und Gewerbefreiheit verletzt und gleichzeitig einen Eingriff in die Rechtsgleichheit der Bürger enthält.

Nicht die Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni 1870 ist hier beweiskräftig, wohl aber der Beschluß des Nationalrates, welcher mit 57 Stimmen das letzte Alinea des Art. 31 der Bundesverfassung, welches fallen zu lassen vorgeschlagen war, annahm.

(Siehe Protokoll der Revision der Bundesverfassung, 1873--1874.)

Der vom Staatsrat angerufene Bericht der Nationalräte Staub und Marmier kann kaum in Betracht kommen; derselbe stellt im Gegenteil fest, daß das letzte Alinea des Art. 31 der W i l l k ü r

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der K a n t o n e e i n e S c h r a n k e s e t z t , und daß die Bundesbehörden das Recht haben, jederzeit zu intervenieren, wenn, wie diea im vorliegenden Falle zutrifft, o d i ö s e P r i v i l e g i e n g e s c h a f f e n werden wollen.

Im Rekursfalle Fasel-Pontet handelte es sich nur um die Frage, ob die kantonale Behörde bei der Eröffnung einer neue» Schmiede den Art. 138 des alten Gesetzes über die Gemeinden richtig angewendet habe. Es wurde damals nicht, wie heute, die ungleiche Behandlung vom Gesichtspunkte der H a n d e l s - u n d G e w e r b e F r e i h e i t a u s hervorgehoben.

VII.

Auf die Anfrage des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, was aus der Schmiede Bernhardt in der rue de Romont in Freiburg geworden sei und wie der Widerspruch zwischen der Angabe des Staatsrates, daß die frühere Schmiede im rekurrentischen Hause (Haus Lottaz) vor 20 Jahren durch ein Magazin ersetzt, und der Behauptung der Rekurrentschaft, daß dieSchmiede noch in den Jahren 1874--1878 betrieben worden sei, sich auflösen lasse, erwiderte die Direktion des Innern des Kantons Freiburg mit Schreiben vom 24. Juni 1893 : Das Haus Nr. 263 in der rue de Romont, in welchem sich die Schmiede Bernhardt befand, ist am 6. April 1891 an einen Herrn Delaquis, Negotiant in Freiburg, verkauft worden. Seither wird in demselben keine Schmiede mehr betrieben.

In Bezug auf die Zeit, seit welcher die Schmiede im Hause des Rekurrenten (früher Haus Lottaz) nicht mehr betrieben wird, giebt die Direktion des Innern zu, daß die ihr von sehr glaubwürdiger Seite gemachte Angabe irrig sein könne; sie fügt bei, daß dies rechtlich von keinem Belange sei, da Herr Brugger, als er das Haus kaufte, wissen mußte, daß in demselben seit vielen Jahren keine Sehmiede mehr betrieben wurde, daß er also Gefahr laufe, die Eröffnung einer neuen Schmiede untersagt zu sehen.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: 1. Es ist von der Bundesrekursbehörde nicht zu untersuchen., ob der Staatsrat des Kantons Freiburg nach Maßgabe der kantonalen Gesetzgebung kompetent war, in der Rekurssache einen Beschluß zu fassen. Sollte dies nicht der Fall sein, so hätte sich

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der Rekurrent in dieser Richtung entweder an die dem Staatsrat übergeordnete Kantonsbehörde oder wegen Verletzung des kantonalen Verfassungsrechts an das Bundesgericht zu wenden.

Der Bundesrat betrachtet die oberste kantonale Verwaltungsinstanz, die Kantonsregierung, als diejenige Behörde, gegen deren Entscheidungen ein Rekurs an ihn nach Maßgabe der Bundesgesetzgebung statthaft ist. Er hat auch im Jahre 1879 in einem dem vorliegenden sachlich ähnlichen Falle aus Freiburg ohne weiteres die Entscheidung des Staatsrates zum Ausgangspunkt seiner Beschlußfassung genommen.

2. Daß auf Seite der Anwohner einer Gebäulichkeit, in welcher eine mit geräuschvollem Betrieb verbundene industrielle Anlage errichtet werden will, die Aktivlegitimation zur Beschwerdeführung besteht, bedarf keiner nähern Begründung.

Übrigens bildet der bereits erwähnte Rekursfall aus dem Jahre 1879 auch in dieser Beziehung ein Analogen des gegenwärtigen Falles. Auch damals handelte es sich um die Errichtung einer Schmiede in einem Gebäude der Stadt Freiburg. Der Plan war von der Feuerschaukommission als reglementsgemäß befunden und vom Gemeinderat unter der Bedingung, daß kein Teil des Gebäudes auf das Trottoir herausragen dürfe, sowie unter Vorbehalt der Rechte Dritter genehmigt worden. Infolge der Einsprache mehierer Anstößer untersagte dann der Gemeinderat die Errichtung der Schmiede und der Staatsrat wies den gegen den Gemeinderatsbeschluß bei ihm erhobenen Rekurs ab.

3. Ob dem Besitzer des Hauses des -Rekurrenten ein dingliches Recht auf eine Schmiede zustehe, das ihm von der Verwaltungsbehörde nicht oder nur gegen Schadloshaltung aberkannt werden kann, ist eine Frage civilrechtlicher Natur. Der Bundesrat hat sich mit derselben nicht zu befassen.

In gleicher Weise entzieht sich der Beurteilung des Bundesrates die Frage, ob die Besitzer anderer Häuser der Stadt Freiburg, in welchen, trotz ihrer Lage in dicht bevölkerten und verkehrsreichen Stadtteilen, Schmiede-, Schlosser- und ähnliche Werkstätten bestehen, sich auf ein solches dingliches Recht berufen und dadurch die Verwaltungsbehörden hindern können, ihnen gegenüber die Vorschrift des Art. 142 des freiburgischen Gemeindegesetzes zur Anwendung zu bringen, zufolge welcher geräuschvolle Werkstätten in entlegene Gebiete der Ortschaft verlegt werden sollen.

4. Die administrative
Bundesrekursbehörde hat sich im vorliegenden Falle wie bei allen auf die Freiheit des Handels und der Gewerbe sich beziehenden Beschwerden einzig zu fragen, ob diesea

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verfassungsmäßige Grundrecht des Bürgers durch die angefochtene kantonalbehördliche Schlußnahtne verletzt sei.

Nun ist. wie die Parteien mehrfach erwähnt haben, durch Bundesratsbeschluß vom 5. November 1879 (vergi, von Salis, Bundesrecht, II, Nr. 554; Bundesbl. 1880, II, 615) in Sachen Fasel contra Freiburger Regierung erkannt worden, daß eine Gesetzesbestimmung, wie diejenige des Art. 142 (damals 138) des freiburgischen Gemeindegesetzes, zu den dem Grundsatze der Handels- und Gewerbefreiheit nicht widerstreitenden Verfügungen über die Ausübung von Handel und Gewerben gehöre, welche den Kantonen vorbehalten sind. Ob die Anwendung des kantonalen Gesetzes im konkreten Falle begründet sei oder nicht, das erklärte der Bundesrat bei dem gleichen Anlasse als eine dem Entscheide der kantonalen Behörden unterstellte Frage, indem die Vollziehung der kantonalen Gesetze, die mit der Bundesverfassung nicht im Widerspruche stehen, in der Kompetenz der Kantone liege.

Die Regierung des Kantons Freiburg beruft sich im Rekursfalle auf diesen Vorgang und verlangt, gestützt auf denselben, daß der Bundesrat die Kompetenz ablehne, über das Rekursbegehren einen materiellen Beschluß zu fassen.

Der Rekurrent hinwieder weist darauf hin, daß seit 1879 in die bundesrechtliche Praxis der Grundsatz eingeführt worden sei, daß die Gleichbehandlung der Bilrger ein wesentliches Element der Handels- und Gewerbefreiheit bilde. Und es ist richtig, daß der Bundesrat bei Anlaß der Beschlußfassung über eine Reihe von Rekursen betreffend die Anwendung des Wirtschaftsgesetzes im Kanton Freiburg am 8. Januar 1890 u. a. folgendes in seine allgemeinen rechtlichen Erwägungen aufgenommen hat : ,,Wenn zwar die Geltendmachung des Grundsatzes der Gleichberechtigung an und für sich vor das Bundesgericht und nicht vor den Bundesrat gehört, so ist anderseits zu beachten, daß die Gleichbehandlung der Bürger ein wesentliches Element der Handels- und Gewerbefreiheit bildet. Ein Bürger, der unter gleichen Umständen ungünstiger als ein anderer behandelt würde, könnte sich mit Recht darüber beschweren, daß die Gewerbefreiheit zu seinen Ungunsten verletzt worden sei.a In der weitern Ausführung dieser Sätze mit speciellem Bezug auf das Wirtschaftsgewerbe sagte der Bundesrat: ,,Ein Bürger, der trotz gleicher thatsächlicher Voraussetzungen einem Konkurrenten
geopfert würde, muß berechtigt sein, den in Art. 31 (der Bundesverfassung) aufgestellten Grundsatz für sich anzurufen. a (Vergi. Bundesbl. 1890, I, 374 und 375.)

Der Rekurrent will diese Sätze nicht bloß in Bezug auf das Wirtschaftsgewerbe, sondern überhaupt im Gebiete des Handels-

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und Gewerbewesens zur Anerkennung gebracht sehen. Im Rekursfalle liegt nach der Meinung des Rekurrenten eine Verletzung der Rechtsgleichheit zu seinem Nachteil namentlich deswegen vor, weil andere Schmieden und lärmende Werkstätten in der nämlichen Straße und in einer benachbarten, noch verkehrsreichem Straße geduldet werden, während der Rekurrent allen Nachteilen, die aus seiner Anlage entstehen könnten, vorzubeugen gesucht habe.

Der Bundesrat hat sich demnach zu fragen, ob den unter dem Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit geltend gemachten Anbringen des Rekurrenten überhaupt Berücksichtigung zu teil werden könne und, bejahendenfalls, ob ihnen die Bedeutung zukomme, welche ihr der Rekurrent beimißt, daß sie nämlich eine durch die Schlußnahme der Kantonsregierung zum Nachteil des Rekurrenten herbeigeführte Beeinträchtigung der Handels- und Gewerbefreiheit nachzuweisen geeignet seien.

5. Forscht man nach dem Rechtsgrunde, aus welchem in Hinsicht auf das Wirtschaftsgewerbe die Gleichbehandlung der Bürger als ein Element der Handels- und Gewerbefreiheit erkannt wurde, so liegt derselbe offenbar in dem Gedanken, daß diese Freiheit ohne die Konkurrenzfähigkeit ein leeres Wort, ein toter Buchstabe sei, daß aber nur bei gleicher Rechtsstellung eine wirtschaftliche Konkurrenzfähigkeit der Bürger bestehen könne. Wenn zwei das gleiche Gewerbe treibende Bürger ungleichen gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf die Zeit oder die Örtlichkeit oder die Mittel oder andere Bedingungen des Betriebes unterworfen werden, so wird deren Konkurrenzfähigkeit dadurch mehr oder weniger beeinflußt werden, und es kann die ungleiche Behandlung so weit gehen, daß die Konkurrenzfähigkeit des einen zum Vorteil des andern aufgehoben wird. Diese Wirkung ungleicher Behandlung .zweier Konkurrenten tritt natürlich in greifbarster Weise in die Erscheinung, wenn dem einen der Betrieb eines Gewerbes geradezu verboten wird, das der andere unter gleichen thatsächlichen Voraussetzungen und Verumständungen ausübt. Allein es kann, wie gesagt, die ungleiche Rechtsstellung der Bürger zu demselben Resultate führen.

Es ist nicht einzusehen, warum diese Sätze wohl auf das Wirtschaftsgewerbe, nicht aber auf andere Gewerbe anwendbar sein sollten. Sie enthalten in der That eine allgemeine, auf jegliches Gewerbe anwendbare Wahrheit. Insbesondere
kann deren Anwendbarkeit im Rekursfalle keinem Zweifel unterliegen.

In der That, wenn z. B. die Vorschrift des Art. 142 des freiburgischen Gemeindegesetzes in Bezug auf eine Schmiedewerkstätte angewendet, auf eine andere aber nicht angewendet wird, so ist BnndesWatt. 45. Jahrg. Bd. III.

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das eine Ungleichheit der Behandlung zweier Gewerbsleute, welche die Konkurrenzfähigkeit, d. h. die Gewerbefreiheit des einen zum Vorteil des andern schmälert, ja unter Umständen gänzlich aufhebt.

Denn es liegt auf der Hand, daß der Betrieb einer in belebtem, dichtbevölkertem Stadtquartier, an verkehrsreicher Straße gelegenen Schmiedewerkstätte einen weit größern Ertrag abwerfen wird als derjenige einer Werkstätte in einem abgelegenen Teile der Stadt, daß daher der Inhaber der letztern die Konkurrenz des Inhabers der erstem nicht auszuhalten vermag. Mit andern Worten: Der Inhaber der erstem erfreut sieh eines Maßes der Gewerbefreiheit, das dem Inhaber der letztern entzogen ist, und es erscheint demnach die Gewerbefreiheit diesem gegenüber grundsätzlich als verletzt.

Demgemäß ist der Frage näher zu treten, ob durch die Schlußnahme der Freiburger Regierung vom 23. August 1^-92 gegenüber dem Rekurrenten eine solche Verletzung der Rechtsgleichheit begangen worden sei, daß angenommen werden darf, er sei unter gleichen thatsächlichen Voraussetzungen und Verumständungeu einem oder mehreren Konkurrenten hintangesetzt worden.

6. Es ist dem Staatsrate beizustimmen, wenn er den Behauptungen des Rekurrenten wegen Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit infolge ungleicher Behandlung der Gewerbetreibenden die formelle Einrede entgegensetzt, es könne seine Schlußnahme schon deswegen nicht unter diesem Gesichtspunkte angefochten werden, da er nur auf Besehwerdeführung hin in die Lage komme., über einschlägige Geineiuderatsbeschlüsse sich auszusprechen. Sollten daher in der Stadt Freiburg Schmiede- oder andere lärmende Werkstätten unter gleichen thatsächlichen und rechtlichen Verumständungen, wie sie hier vorliegen, geduldet werden, so würde hieraus ein Grund abzuleiten sein, bei zuständiger Stelle dagegen Einsprache zu erheben und Abhülfe zu verlangen. Gegen den staatsrätlichen Beschluß können diese Verhältnisse nicht angerufen ·werden. Denn der Staatsrat hat vorliegend nur in Bezug auf eine einzige Werkstätte zu beschließen gehabt, und in diesem, wie in einem frühern Falle aus dem Jahre 1879, stellte er bei seiner Schlußnahme auf die nicht bestrittene Thatsache ab, daß eine Schmiede in einem Teile der Stadt errichtet werden wollte, der keineswegs zu dea abgelegenen, wenig bevölkerten, gezählt werden kann,
wo also gemäß Art. 142 des kantonalen Gesetzes ein behördliches Verbot der gewerblichen Anlage zulässig ist.

7. Nach den vorstehenden Erörterungen stellt sich der staatsrätliche Entscheid als eine den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigende Verfügung über Ausübung eines Gewerbes in Anwendung einer kantonalen Gesetzesbestimmung dar.

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Demnach wird beschlossen: 1. Der Rekurs ist unbegründet und wird daher abgewiesen.

2. Dieser Beschluß ist dem Staatsrate des Kantons Freiburg, für ihn und zu Händen des Gemeinderates der Stadt Freiburg, sowie dem Herrn Advokaten E. Bielmann in Freiburg zu Händen des Rekurrenten schriftlich mitzuteilen.

B e r n , den 4. Juli 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Rangier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluß über den Rekurs des Anton Brugger, in Freiburg, gegen einen Entscheid des Staatsrates von Freiburg, betreuend Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung durch das Verbot der Wiedereröffnung einer Schmiede. (Vom 4. Juli 1893.)

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