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Schweizerische Bundesversammlung,

Die gesetzgebenden Räte der Eidgenossenschaft sind am 5. Juni, zur ordentlichen Sommersession zusammengetreten.

Als neues Mitglied ist erschienen: im S t ä n d e r a t e : Herr B l u m e r , Leonhard, von und in Engi (Glarus).

Im N a t i o n a l r a t e eröffnete Herr Präsident B r o s i die Session mit folgender Ansprache: Meine Herren Nationalräte!

Seit Ihrer letzten Session im März abbin ist uns einer unserer Kollegen durch den Tod entrissen worden.

Am 26. Mai abbin starb in seinem Heimatort St. Prex (Kanton Waadt) Herr Nationalrat Jules Colomb im Alter von 77 Jahren.

Herr Colomb war während 25 Jahren bis zu .seinem Tode Gemeindepräsident von St. Prex, in welcher Stellung er sich durch seine Gewissenhaftigkeit und Rechtschaffenheit große Verdiensteum die Gemeindeverwaltung erworben hat. Er war der leutselige und liebevolle Ratgeber für alle, die sich in ihren Angelegenheiten an ihn gewandt haben. Vater Colomb wurde deshalb von der ganzen Gemeinde ohne Unterschied der Parteiangehörigkeit hoch geschätzt und geachtet, und die Gemeinde, welche seinen Todesfall tief betrauert, wird ihm für immer ein liebevolles und treues Andenken bewahren.

Im politischen Leben finden wir Colomb zuerst im Jahre 1845, wo er an der damaligen demokratischen Bewegung im Kanton Waadt als junger Manu einen lebhaften und thätigen Anteil genommen hat. Die Gesinnung, welche ihn dort in den politischen.

Kampf führte, hat er bis zu seinem Tode unentwegt und unverändert festgehalten.

26Î Im Jahre 1849 erfolgte seine Wahl in den Großen Rat, welchem er als Vertreter des Kreises Villars-sous-Yens angehörte bis zum Jahre 1889, mit Ausnahme der Zeit, wo er wegen seiner Beamtung als Kreiskommandant in diese Behörde nicht wählbar war. Im, Jahre 1884 war er Mitglied des Verfassungsrates.

Im Jahre 1847 hat Colomb als Aidemajor im Bataillon Bolens den Feldzug gegen den Sonderbund mitgemacht und avancierte später zum Bataillonskommandanten. Als Offizier erfreute er sich wegen seiner humanen Gesinnung, die ihn in allen Lagen leitete,, stets der Anhänglichkeit und Liebe seiner Soldaten und aller seiner Untergebenen.

Die politische Wirksamkeit des Verstorbenen sollte aber die Grenzen seines Heimatkantons überschreiten. Im Jahre 1879 hat ihn die Hochachtung und Verehrung, welche seine Mitbürger in der Côte dem anspruchslosen und bescheidenen Mann entgegenbrachten , in den Nationalrat berufen, welches Mandat er bis zu seinem Tode beibehalten hat.

Colomb gehörte nicht zu den Männern, welche durch ihre parlamentarische Beredsamkeit glänzen und Einfluß ausüben. Aber er hat in allen seinen Stellungen als schlichter und Uberzeugungstreuer Bürger an allen öffentlichen Fragen im engern und weitern Vaterland stets thätigen Anteil genommen und hat sich nie gescheut, zu seinen Überzeugungen zu stehen und denselben Ausdruck zu geben.

Seine politischen^Gesinnungsgenossen betrauern an seinem Grabe einen charaktervollen Mann, treuen Anhänger und zuverlässigen Freund, der Kanton Waadt einen guten, intelligenten und für da» öffentliche Wohl stets besorgten Mitbürger, wir, die Mitglieder des Nationalrates, einen liebenswürdigen und loyalen Kollegen und guten Eidgenossen.

Meine Herren Nationalräte ! Ich bitte Sie, sich zu Ehren de» Andenkens an den Verstorbenen von Ihren Sitzen zu erheben.

Meine Herren Nationalräte !

Noch im Laufe Ihrer gegenwärtigen Session tritt das Bundesgesetz über die Reorganisation der Bundesrechtspflege in Kraft, und die Vereinigte Bundesversammlung wird vor Schluß ihrer Sitzungen das neue Bundesgericht wählen. Es ist dies für unsere schweizerischen Rechtszustände ein so bedeutungsvoller Akt, daß er heute an dieser Stelle wohl der Erwähnung verdient. Der Hauptpunkt dieser Reorganisation besteht darin, daß das durch die Bundesverfassung von 1874 zu einem ständigen Gerichtshof erhobene Bundesgericht erweitert und seine Kompetenzen sowohl in Staats-

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rechtlicher als in ci vi l rechtlich er Beziehung ausgedehnt werden. In letzterer Hinsicht ist hervorzuheben, daß durch die Reduktion der Summe, welche die Appellation an das Bundesgericht gestattet, die kantonale Rechtsprechung bei Anwendung eidgenössischer Gesetze in Zukunft in weit größerm Umfang, als bisher, der Oberprüfung ·des Bundesgerichts unterstellt wird. Diese Neuerung involviert nicht bloß formal eine erhöhte Kompetenz unseres obersten schweizerischen Gerichtshofes, sondern sie bedeutet in That und Wahrheit ein Stück Rechtseinheit. Es genügt nicht, daß in einem Lande das nämliche 'Gesetzbuch besteht, sondern die Auslegung und Anwendung des Gesetzes muß auch in oberster Instanz in die Hand des nämlichen Richters gelegt werden, damit allen Bürgern in allen Fällen bei gleichen thatsächlichen Verhältnissen auf gleiche Weise Recht gesprochen wird. In dieser Richtung haben wir somit heute einen bedeutsamen Fortschritt auf dem Wege zur Rechtseinheit zu verzeichnen. Allein es geht aus dem Geschäftsbericht des Bundearates für das Jahr 1892 hei1 vor, daß man an maßgebender Stelle bereits weitere Schritte gethan hat. Wissenschaftliche Vorarbeiten, welche die Unifikation des Strafrechts und des gesamten Civilrechts vorbereiten sollen, sind teils fertig, teils eingeleitet, so daß wir in nicht ferner Zeit eine Revision der Bundesverfassung in Sicht haben, ·durch welche dieser durchgreifenden Rechtsunifikation der Weg geöffnet werden soll.

Das Hauptverdienst bei diesen Bestrebungen zur Schaffung eines nationalen Rechts gebührt unstreitig dem gegenwärtigen Chef des «idgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, welcher diese schwierige Materie mit ebenso viel Sachkenntnis als Hingebung und Energie AH die Hand genommen und, soweit es die gegenwärtige Bundesverfassung gestattet, auch glücklich durchgeführt hat. Ich glaube den Gefühlen von Ihnen allen Ausdruck zu geben, wenn ich mein großes Bedauern darüber ausspreche, daß dieser verdiente Staatsmann dermalen erkrankt und leidend ist. Wir dürfen aber hoffen, daß ihm in Bälde die ersehnte Gesundheit und Kraft wieder beschieden sein wird, welche ihn in den Stand setzt, das Werk, das er sich zur Lebensaufgabe gestellt hat, fortzusetzen und dessen Vollendung "o zu sehen.

Im S t ä n d e r a t e lautete die Eröffnungsrede des Herrn Präsidenten S c h a 11
e r wie folgt : Hochgeehrte Herren Ständeräte!

Die abgelaufene Periode unserer gesetzgebenden Versammlung wird durch keines jener großen Ereignisse gekennzeichnet, welche

265 im Volksleben Geschichte machen. Gleichwohl wird sie unserer Erinnerung eingeprägt bleiben, sei es durch die wichtigen Verhandlungen der eidgenössischen Räte, sei es durch die wirtschaftliche Notlage, welche wir gerade gegenwärtig durchmachen, sowie durch die Kundgebungen des öffentlichen Lebens in unserem teuren Vaterlande.

Nach den Erinnerungsfesten von Schwyz und Bern im Jahre 1891 wollte auch die Stadt Basel ihren Bewohnern und den Eidgenossen die hervorragendsten Ereignisse ihrer Geschichte in das Gedächtnis zurückrufen. Und sie hat dieses mit einer Poesie, einer Begeisterung und einer Großartigkeit gethan, welche auf alle diejenigen, welche diesen glanzvollen Tagen beizuwohnen das Glück hatten, einen tiefen Eindruck hervorbrachten.

Kaum hatten die Festlichkeiten in Basel ihren Abschluß gefunden, so empfing Glarus die schweizerischen Schützen bei einem jener Volksfeste, welche mehr als alle anderen geeignet sind, die Liebe zum Vaterlande auflodern zu machen und alle Eidgenossen in dem gegenseitigen Gefühle der Achtung und der Liebe einander nahe zu bringen.

Endlich haben bei der unlängst stattgefundenen Begegnung in Luzern die eidgenössischen Behörden, als getreue Dolmetscher des nationalen Gefühles, auf schweizerischem Boden Seine Majestät, den Kaiser von Deutschland, und Ihre Majestät, die Kaiserin, mit jener republikanischen Einfachheit empfangen, welche keineswegs die dem Oberhaupt eines mächtigen Reiches schuldige Ehrfurcht ausschließt. Diese Begrüßung konnte und sollte keinen politischen Charakter haben, aber sie ist gleichwohl ein neuer Beweis dafür, daß das Schweizervolk auf die Erhaltung seiner freundschaftlichen Beziehungen zu den Nachbarstaaten einen hohen Wert legt.

Getreu ihren Überlieferungen der Gastfreundschaft ist die Schweiz auch im Laufe des Jahres 1892 der Sammelpunkt verschiedener internationaler Kongresse gewesen. So tagte am 22. August in Bern der Weltkongreß für Schiedsgerichte und allgemeinen Frieden unter dem Vorsitze des Herrn Bundesrat Ruchonnet; am 29. des gleichen Monats war Bern zum Versammlungsort der interparlamentarischen Schiedsgerichtskonferenzen unter dem Ehrenvorsitz des Herrn Bundesrat Droz erkoren, und am 5. September versammelte sich in Genf das Institut für internationales Recht mit dem Wahlspruch: .,,Justitia et pacea. Dieser Kongreß übertrug
der Schweiz die ehrenvolle Aufgabe, die nötigen diplomatischen Schritte zu thun für die Schaffung einer internationalen Vereinigung behufs Veröffentlichung von Verträgen. Wir köunen uns durch diese großen Beweise von Hochachtung seitens hervorragender, den allgemeinen

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Interessen der Völker und der Staaten sich widmender Männer nur im höchsten Grade geehrt fühlen.

Leider wird der Rückblick auf das vorige Jahr getrübt durch die Erinnerung an den Tod einer nur allzugroßen Anzahl unserer Kollegen, deren Gedächtnis wir bereits in feierlicher Weise geehrt haben. Es sind dies die Herren v. Chastonay, Ryniker, Zürcher, Roth, Paschoud, Stnrzenegger und vor kurzer Zeit noch Herr Colomb.

Ein ebenfalls sehr fühlbarer Verlust war der Rücktritt des Herrn Bundesrat Droz, welcher zu einer andern Amtstätigkeit berufen wurde, die für ihn selbst ein nach 17 Jahren hingebender Dienste für das öffentliche Wohl reichlich verdienter Ruheposten geworden ist. Herr Droz ist indessen in der Bresche gestanden, solange die Schweiz die Hoffnung hegen durfte, ihre Handelsbeziehungen mit Frankreich aufrecht erhalten zu können.

Das Jahr 1892 war in der That der Wendepunkt bezüglich unserer Handelsverträge mit den uns benachbarten Großstaaten.

Nicht ohne gerechtfertigte Befürchtung hat die schweizerische Handelswelt dem Ablauf unserer Handelsverträge entgegengesehen, namentlich im Hinblick auf die schutzzöllnerischen Bestrebungen, die in den meisten europäischen Staaten sich geltend machten.

Nach mühevollen Verhandlungen wurde am 28. Januar 1892 mit dem Deutschen Reiche und am gleichen Tage mit Österreich-Ungarn ein Handelsvertrag abgeschlossen. Sehr schwierig waren die Verhandlungen mit dem Königreich Italien; aber schließlich führten sie doch zu einem am 18. Juni 1892 abgeschlossenen Handelsvertrage. Ein Bundesbesehluß vom 24. gleichen Monats regelte in provisorischer Weise die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Spanien. Gestützt auf diese Vorarbeiten beauftragte der Bundesrat Herrn alt Bundesrat Welti, in Madrid einen Handelsvertrag abzuschließen, der von den eidgenössischen Räten am 21. und 22. Dezember 1892 genehmigt wurde. Auch erinnern wir an den am 3. März 1893 mit Rumänien abgeschlossenen Handelsvertrag.

Frankreich allein, getreu seiner neuen Schutzzollpolitik, zeigte sich bei den Schlußverhandlungen als gänzlich unzugänglich. Am 21. Juni 1892 gab uns der Bundesrat von der damaligen Sachlage Kenntnis, und obwohl schon in diesem Zeitpunkt die vorhandenen Schwierigkeiten als sehr bedeutend sich herausstellten, gelang es unsern Unterhändlern dennoch, am darauffolgenden
23. Juli ein Handelsabkommen zu treffen, welches den frühern modus vivendi aufrecht erhielt, so daß beide Länder fortfuhren, gegenseitig die niedrigsten Zölle in Anwendung zu bringen.

Am 21. und 22. Dezember 1892 genehmigten die schweizerischen Räte das Handelsabkommen vom 23. Juli 1892 mit allen

267 Zuaatzartikeln, aber unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Reduktionen des französischen Tarifs, welche damit in Wechselbeziehung stehen, auch uns bewilligt werden Im entgegengesetzten Falle wurde der Bundesrat eingeladen, vom 1. Januar 1893 an auf alle Waren französischer Herkunft bei ihrem Eintritt in die Schweiz den Generaltarif anzuwenden, unbeschadet der Maßregeln, welche der Bundesrat kraft des Art. 34 des Zollgesetzes vom Jahre 1851 zu ergreifen ermächtigt ist. Um den Abschluß eines neuen Vertrages zu erleichtern, hatte unser Land während beinahe eines Jahres zum ausschließlichen Vorteil der französischen Ausfuhr und ohne auch nur im geringsten Gegenrecht zu erhalten, den französischen, fast gänzlich prohibitiven Minimaltarif sich gefallen^ lassen, ohne daß dieser Langmut Rechnung getragen worden wäre. Das französische Parlament hat unser Entgegenkommen damit beantwortet, daß es itf rücksichtslosester Weise das Handelsabkommen verwarf, welches beide Regierungen so große Mühe hatten, abzuschließen, und damit war die Schweiz gezwungen, den ili r aufgedrungenen Kampf um ihre wirtschaftliche Existenz aufzunehmen.

Durch Botschaft vom 13. März 1893 setzte uns der Bundesrat von den Maßregeln in Kenntnis, die er infolge der ihm von uns erteilten Vollmacht zur Anwendung gebracht hatte.

Es ist uns zur Stunde noch nicht möglich, alle Folgen der neuen Ordnung der Dinge vorauszusehen. Das Schweizervolk hat sie bis jetzt mit Ruhe und Mut ertragen, aber alle seine Wünsche richten sich auf die Rückkehr zu einem Zustande, welcher den zweifellosen Interessen beider Länder und der Freundschaft, die ihre Bevölkerung verbindet, angemessen ist. Inzwischen fahren wir fort, der Sorgsamkeit des Bundesrates bezuglich der allgemeinen Handelsinteressen der Schweiz unser vollstes Vertrauen entgegenzubringen.

Bezüglich der gesetzgeberischen Aufgaben sind die eidgenössischen Räte keineswegs uuthätig geblieben. Sie haben eine ganze Reihe von Gesetzen, welche seit langer Zeit in Beratung standen, zum Ziele geführt: so das Bundesgesetz betreffend Auslieferungen (vom 22. Januar i892); das Gesetz über die Patenttaxen der Handelsreisenden (vom 24. Juni 1892); das Gesetz über die Bundesrechtspflege (vom 22. März 1893); das Gesetz betreffend den Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen. Die Revision des Gesetzes
über das Zollwesen wird voraussichtlich in 'dieser Session vollendet werden, und wir hegen den aus naheliegenden Gründen berechtigten Wunsch, daß der Gesetzesentwurf bezüglich Förderung der Landwirtschaft durch den Bund noch im Laufe der gegenwärtigen Amtsperiode in Beratung gezogen werde. Auch ist zu hoffen, daß der

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Bund das verfassungsmäßige Recht zur Gesetzgebung über das Gewerbewesen erhalten werde. Auf all diesen Gebieten darf der Gesetzgeber auf die Sympathien des Schweizervolkes rechnen.

Weniger wird dies der Fall sein in Bezug auf Monopolfragen und ganz besonders bezüglich des Zündhölzchenmonopols. In dieser Beziehung bestehen sehr auseinandergehende Meinungen, und sollten die Verfassungsartikel 31, litt, f, und 34ter von beiden Räten angenommen werden, so werden sie jedenfalls die Prüfung des Referendums bestehen müssen.

Und während wir uns mit den Abänderungen der Bundesverfassung beschäftigen, muß ich mein aufrichtiges Bedauern darüber aussprechen, daß das durch Beschluß vom 29. Juli 1891 gewährleistete Initiativrecht uns in allererster Linie dazu führt, uns mit einer Polizeifrage zu befassen, welche der Souveränität der Kantone hätte überlassen werden sollen.

Mit weit größerer Befriedigung sehen wir die Eidgenossenschaft ihre Wohlthaten an die von Überschwemmungen heimgesuchten Gegenden austeilen und dadurch die Verbauung unserer Wildbäche und Flüsse ermöglichen. Wir denken dabei an die Ilfis und den Schonbach, die Thur, den Flon, die Gürbe, die Beckenrieder und Niederurner Wildbäche und besonders an die Rheinregulierung ;, dieses großartige, von mehreren Generationen ersehnte Werk wurde von den beteiligten Bevölkerungen mit Begeisterung begrüßt.

Geehrte Herren ! Fahren wir fort, von den Mitteln der Eidgenossenschaft einen so edeln Gebrauch zu machen ! Erstellen wir auch in den verschiedenen Städten der Schweiz, in Lausanne, Neuenburg, Solothurn, überall, wo das Bedürfnis es erheischt, Postgebäude, welche den Anforderungen der Bevölkerung entsprechen und dem Auslande einen hohen Begriff von unserer einsichtigen Verwaltung geben. Vollenden wir auch, sobald es thunlich ist, das Parlamentsgebäude, welches die beiden Bundesrathäuser miteinander verbinden soll ; geben wir unsern reichen Archiven eine anständige Einrichtung; vollenden wir schließlich das von unsern Vätern begonnene Werk, ohne zu vergessen, daß uns jeder Luxus durch die Einfachheit unserer Sitten und die Beschränktheit unserer finanziellen Mittel untersagt ist.

Die ehen angestellten Erwägungen finden ganz besonders auf unsere Mililärausgaben 'Anwendung. Diese Ausgaben lasten schwer auf dem eidgenössischen Budget und zwar seit einer
Reihe von Jahren.

Nach der Anschaffung von schweren Feldgeschützen und Geschützen für die Positionsartillerie kam die Umänderung der Gewehre; auf die Befestigung des Gotthard folgte diejenige von St. Moritz; nach den

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Geehrte Herren! Diese Empfehlungen sind uns gestattet; sie sind uns diktiert durch die aufrichtigste Liebe zum Vaterland und durch den sehnlichsten Wunsch, dasselbe glücklich und blühend zu sehen. Fahren wir also fort, die Interessen des Vaterlandes zu besprechen und zu beraten mit jener Erhabenheit der Ansichten und jener Unabhängigkeit des Charakters, welche dem Vertrauen, entsprechen, das unsere Auftraggeber in uns setzen.

Die Bureaux beider Räte wurden folgendermaßen neu bestellt r.

\. N a t i o n a l r a t .

Präsident:

Herr P or r er, Ludwig, von Bäretsvveil, in Winterthur.

Vizepräsident : ,, C o m t e s s e , Robert, von La Sagne, in Neuenburg.

Stirnmenzähler : ,, T h e i i n , Adrien, von Bioley-Orjulaz, in.

La Sarraz, bisheriger.

,, Gr o o d, Wilhelm, von und in Mela, bisheriger..

,, M o s e r , Johann, von und in Klein-Andelfingen, bisheriger.

,, C u e n a t , Henri, von Coeuve, in Pruntrut,.

bisheriger.

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2. S t ä n d e r a t.

Präsident:

Herr E g g l i, Friedrich, von Rüthi bei Buren, iu Bern.

Yizepräsident: ,, M u n z i n g e r , Oskar, von Ölten und Solothurn, in Solothurn.

Stimmenzähler: fl H o h l , Joh. Jak., von Heiden, in Herisau.

,, H i l d e b r a n d , Joseph, von Cham, in Zug.

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1893

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.06.1893

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