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#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Industrie- und Landwirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Nacht- und Sonntagsarbeit in Fabriken.

(Vom-14. Januar 1893.)

Tit.

Es konnte nicht ausbleiben, daß die von den Bundesbehörden erteilten Bewilligungen für Nacht- und Sonntagsarbeit (s. Art. 13 und 14 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken, A. S. n. F. III, 241) mit der Zeit Ungleichheiten, veraltete und überflüssig gewordene Bestimmungen, zu weit gehende Erlaubnisse etc.

aufwiesen, deren Beseitigung wünschenswert wurde.

Wir sahen uns deshalb veranlaßt, in dieser Hinsicht eine genaue Untersuchung vorzunehmen, indem wir zunächst das eidgenössische Fabrikinspektorat beauftragten, die bisher erteilten Bewilligungen einer Durchsicht und Prüfung zu unterwerfen, mit den beteiligten Fabrikinhabern Rücksprache zu nehmen und uns Vorschläge für eine Revision einzureichen.

Mit Hülfe des so gewonnenen Materials unterbreiteten wir dem Bundesrat unsere Anträge, deren Resultat der B u n d e s r a t s -

116 b e s o h l uß betreffend N ach t- und S o n n t a g s a r b e i t in F a b r i k e n , vom 14. Januar 1893, ist, welchen wir im Auftrage der genannten Behörde Ihnen in der Beilage*) zu übermitteln die Ehre haben.

Dabei haben wir folgende Bemerkungen anzuschließen: 1. Diejenigen bereits erteilten Bewilligungen, welche sich auf andere als die im Buudesralslieschluß vom 14. Januar 1893 angeführten Industriezweige beziehen, bleiben unverändert f o r t b e s t e h e n , soweit nicht in einzelnen Fällen von uns anders verfügt wird.

2. Die durch den Beschluß bedingten Bewilligungen gelten für die schon bestehenden, wie für die dem Gesetz künftig noch zu unterstellenden Etablissemente der betreffenden Branchen und wurden g e n e r e l l gehallen, weil die Gleichartigkeit der in Betracht fallenden Verhältnisse es erlaubt und weil dadurch den Behörden wie den Fabrikiuhabern erhebliche Mühe erspart wird. Wie Ihnen bekannt, sind übrigens die Mühlen und Bierbrauereien früher schon analog behandelt worden.

3. Die neu redigierten Bewilligungen gehen in verschiedener Hinsicht weniger weit, als die den nämlichen Fabriken früher erteilten.

Unter anderm ist dies der Fall: a. Betreffend die Sonntagsarbeit bei der P a p i e r f a b r i k a t i o n ; jene wird nicht mehr gestattet, weil sie, auch nach Aussage von Fabrikanten, sehr wohl entbehrt werden kann; sie wurde in der Eingabe der Papierfabriken vom 7. Januar 1878 nicht, verlangt, von einem bedeutenden Teil der schweizerischen Papierfabriken nicht, von andern je nach dem Geschäftsgang betrieben. Es darf nicht länger angehen, daß nur MUS finanziellen Gründen dem Arbeiter sein Ruhetag entzogen werde.

Ferner fällt auch. die Nachtarbeit für die als Einzelmaschinen betriebenen Kalander dahin, weil sie technisch nicht erforderlich ist, nur selten besteht und in der Eingabe vom 7. Januar 1878 ebenfalls nicht verlangt wurde.

b. Betreffend die Sonntagsarbeit bei der C e r n e n t - und K a l k f a b r i k a t i o n . Für alle weitern Arbeiten, außer das Brennen, fehlt in dieser Industrie die techniscbe Notwendigkeit der Sonntagsarbeit, und es ist überhaupt kein stichhaltiger Grund vorhanden, sowie nicht billig, einzelnen Fabriken Sonntagsarbeit fernerhin zu gestatten, während andere sie entbehren.

*) Siehe Seite 107 hiervon

117

Für das Herbeischaffen von Steinen und das Verpacken kann Nachtarbeit ebenfalls umgangen werden; sie ist daher im Beschlüsse nicht vorgesehen.

c. Betreffend die Sonntagsarbeit in G i p s f a b r i k e n , welche als entbehrlich dahinfällt.

4. Die Verfügung vom 14. Juni 1883 betreffend die Hülfsarbeit in T e i g w a r e n f a b r i k e n (Kommentar S. 81) bleibt bestehen.

5. Die den S ä g e r e i e n allgemein bewilligte Nachtarbeit (mit Schichtenwechsel) wird es möglich machen, die bisher üblichen, allzu weit gehenden Überzeilbewilligungen zu vermeiden; die Kantons- und Bezirksbehörden sind dringend eingeladen, dieses Postulat zu befolgen.

6. Den Bundesratsbeschluß vom 14. Januar 1893 wollen Sie sämtlichen beteiligten Fabriken Ihres Kantons zustellen, mit dem Hinweis, daß alle frühem Bewilligungen für Nacht- und Sonntngsarheit, welche den Fabriken der im genannten Beschluß aufgezählten Industriezweige erteilt wurden, a u f g e h o b e n seien (Art. III des Beschlusses), und mit der Einladung, Ihnen den S t u n d e n p l a n (Arbeitseinteilung der Schichten) zu übermitteln ; ein Exemplar des letztern wollen Sie dem zuständigen eidgenössischen Fabrikinspektor zustellen lassen (Art. II, Ziff. 4); das gleiche Verfahren (Übermittlung des Beschlusses, Einverlangen des Stundenplanes und Zustellung an den Fabrikinspektor) ist auch bei später dem Gesetze zu unterstellenden Anstalten zu beobachten.

7. Endlich ersuchen wir Sie, darüber wachen zu wollen, daß die im Bundesratsbeschluß aufgeführten Bedingungen von den betreffenden Fabriken genau beobachtet werden.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 14. Januar 1893.

Schweizerisches Industrie- und Landwirtschaftsdepartement :

Deucher.

118

Bekanntmachung betreffend

die Interimsabfertigungen von Waren französischer Herkunft, a. Niederlagsverkehr.

Für die vom 1. Januar 1893 an zur Einfuhrverzollung gelangenden Niederlagsgüter hat der Zollbezug nach den Ansätzen des Differenzialtarifes stattzufinden.

b. Geleitscheinverkehr.

Vor dem 1. Januar 1893 ausgestellte e i n m o n a t l i c h e Geleitscheine erleiden hinsichtlich der Zollhinterlage keine. Änderung.

Verbleite Güter mit z w e i m o n a t l i c h e m Geleitschein unterliegen nach dem 1. Januar 1893 bei Verzollung zur Einfuhr den neuen Tarifansätzen.

Die Inhaber von z w o I f m o n a 11 i c h en Geleitscheinen für diejenigen Partiegüter, welche vom 1. Januar au hohem Zöllen unterworfen sind, haben diese Geleitscheine bis zum 10. Januar 1893 dem Zollamt, welches sie ausgestellt hat, mit der Erklärung zu übermitteln, ob und für welche Quantität der noch restirenden Waare Sicherstellung des höhern Zollansatzes geleistet und für welches Quantum die Eingangsverzollung zum bisherigen Satze verlangt werde.

Das betreffende Zollamt hat sodann für das zur Einfuhrverzollung angemeldete Quantum, sowie für bereits erfolgte Abschreibungen infolge Wiederausfuhr den Geleitschein zu löschen ; für den Rest ist ein neuer Geleitschein mit Sicherstellung des Differenzialzolles, jedoch mit Endefrist wie im alten Geleitschein, auszustellen.

Bezüglich derjenigen Geleitscheine, welche am 11. Januar noch nicht den betreffenden Zollämtern eingeliefert sind, hat ohne anders die Verbuchung der darauf haftenden Zollbeträge stattzufinden.

C. Im Freipaßverkehr bleiben die Zollhinterlagen unverändert.

Zur Abfertigung nach eidgenössischen Niederlagshäusern oder mit zwölf monatlichem Geleitschein werden vom 1. Januar 1893 an nur solche Waren französischer Herkunft zugelassen, hei welchen die Möglichkeit der Warensubstituirung absolut ausgeschlossen ist, d. h. welche entweder mit Zollblei oder mit Zollsiegel versehen

119 werden können. Alle französischen Waren, hei welchen diese Kennzeichnung nicht möglich ist, sind vom Lagerverkehr ausgeschlossen.

B e r n , den 29. Dezember 1892.

Eid g. Zolldepartement.

Bekanntmachung betreffend

die eidgenössischen Medizinalmaturitätsprüfungen.

Für diejenigen Kandidaten der Medizin (Aspiranten auf das Arztdiplom), Zahnheilkunde und Pharmacie, welche nicht einen vollgültigen Maturitätsausweis im Sinne der Verordnung für die eidgenössischen Medizinalprüfungen vom 19. März 1888 besitzen, werden im Frühling dieses Jahres Maturitätsprüfungen unter der Leitung der eidgenössischen Maturitatskommission stattfinden. Die Anmeldungen zu denselben sind bis spätestens den 1. Februar nächsthin an den Präsidenten der Kommission, Herrn Professor Dr. G e i s e r in Zürich, zu richten und mit folgenden Ausweisen zu begleiten : 1. einem Heimatschein; 2. einem Geburtsschein -- insofern das Alter des Kandidaten nicht aus einem andern der Anmeldung beigelegten Dokumente zu entnehmen ist; 3. mit möglichst vollständigen Zeugnissen über den zurückgelegten Bildungsgang. (Nachweise über die Leistungen des Kandidaten in den von ihm besuchten Schulen etc.)

In der Anmeldung ist auch anzugeben, in welcher Sprache der Kandidat die Prüfung abzulegen wünscht.

Das Maturitätsreglement, welches die nähern Bestimmungen über diese Prüfungen enthält, kann durch die Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden.

B e r n , den 6. Januar 1893.

Eidg. Departement des Innern.

120

Bekanntmachung.

Für die Lehrlinge, welche gegenwärtig auf Telegraphenbureaux I. und II. Klasse zum Telegraphendienste herangebildet werden, findet im Laufe des Monats April dieses Jahres in Bern ein Repetierkurs statt, auf den die Patentprüfung folgt. Zu diesem Kurse und zu dieser Prüfung können aber auch andere junge Leute männlichen Geschlechts zugelassen werden, wenn sie sich durch Zeugnisse und durch eine Vorprüfung ausweisen über: 1. Alter von 17 bis 25 Jahren; 2. Gute Sekundarschulbildung; 3. Kenntnis wenigstens zweier Landessprachen; 4. Guten Leumund; 5. Gute Gesundheit und gute Körperkonstitution; 6. Genügende Kenntnis der theoretischen und praktischen Télégraphie (für letztere wenigstens ein Jahr Dienst).

Bewerber hüben ihre schriftlichen Anmeldungen mit ihrer kurzen Lebensbeschreibung und den erforderlichen Zeugnissen bis spätestens zum 1. Februar 1893 portofrei an eine der Telegrapheninspektionen in Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. Gallen, Chur oder Bellenz einzusenden, welche auf frankierte schriftliche oder auf mündliche Anfrage weitere Auskunft erteilen wird.

B e r n , den 6. Januar 1893.

Das Post- und Eisenbahndepartement: Zemp.

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar bis Ende November Dezember

1892.

1891.

7126 684

7200 316

Zu- oder Abnahme.

-- 74 -J-36S

Januar bis Ende Dezember

7810

7516

+ 294

B e r n , den 14. Januar 1893.

[B. B. 92. V. 812.]

Eidg. Auswanderungsbureau,

Administrative Sektion.

121

1. Wochenbulletin über die Ehen, Geburten und. Sterbefälle in den Städten Zürich (103.271 Einwohner), Groß-Genf (78,777 Einw.), Basel (75.114 Einw.), Bern (47,620 Einw.), Lausanne (35,623 Einw.), St. Gallen (30.934 Einw.), Chaux-de-Fonds (27,511 Einw.), Luzern (21,778 Einw.), Biel (17,395 Einw.), Winterthur (17,125 Einw.), Neuenburg (16,772 Einw.), Herisau (14020 Einw.), Schaffhausen (12,637 Einw.), Freiburg (12,567 Einw.), Locle (11,707 Einw.), deren Gesamtwohnbevölkerung, auf die Mitte des Jahres 1893 berechnet, 522,851 beträgt. Man ging bei dieser Berechnung von der Annahme aus, daß die Bevölkerung sich während der letzten Jahre in dem gleichen Maße vermehrt habe, wie während der Periode 1880--1888.

1. Woche, vom 1. bis zum 7. Januar 1893.

Während dieser Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 obgenannten Städte 64 Ehen, 278 Geburten (mit Einschluß der Totgeburten) und 176 Todesfälle angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 11 Geburten und 33 Sterbefälle.

Die nachfolgende Zusammenstellung giebt uns die Zahl der ehelichen und unehelichen Geburten, der Totgeburten und der Kindersterblichkeit au.

Vom 1. bis zum 7. Januar.

Lebendgeburten.

Eheliche.

Der Wohnbevölkerung angehörend . . . .

Auswärtige Zusammen In einer Gebär- oder Krankenanstalt Geborene oder Gestorbene Wovon Auswärtige . .

Totgeburten.

Uahr von 1--4 Jahren

1

Unehe- Ehe- Uneheliche. liche. liche.

240 5

27 5

9

245

32

10

14 4

16 5

2

1

1 1

Gestorbene (ohne die Totgeburten) Ehe- Uneheliche. liche.

28 1

2 1

2

Eheliche.

16

Uuehe-j liebe.

--

1

29

3

16

4

1

4

1

1

--

--

Unter der üesaintza hl waren ve r kos t ç eldet Nach dem Alter ausgeschieden, verteilen sich die Sterbefälle (mit Ausschluß der Totgeburten) wie folgt :

Vom 1. bis zum 7. Januar.

Mäunlich Weiblich Zusammen

o--l lahr.

1-4

lanrtn.

' Dnbe5--19 20--39 40- 59 60-79 80 mihr ktumtes Jahrin. lahnn. IahTM. lahrin. und lahran. Alter.

19 13

7

9

13 9

12 15

25 22

24 32

2 5

2 --

32

16

22

27

47

56

7

2

122 Auf ein Jahr und 1000 Einwohner berechnet, ergiebt sich für obgenannte 15 Städte (mit Ausschluß der Sterbefälle der von auswärts gekommenen und hier nicht zur Wohnbevölkerung gezählten Personen) folgende Totalsterblichkeltsziffer : Während der an folgenden Tagen zu Ende gegangenen Woche

am

7. Januar

Wahrend der entsprechenden Woche im Jahre 1892 1891

1893 17.6 Sterbefälle auf 1000 Einwohner

31. Dezember 1882 18.* ,, ,, ,, ,, 24.

.

, 18.* ,, ,,. ,, 17.

,, ,, 16.4 ,, ,, Die Geburtenziffer betlägt 26.e auf 1000 Einwohner.

;

Todesursachen.

23.8

lft.6

1891

1890

16.i

21.8

17.7

19.1

16.7

17.8

181(3.

185(2.

1891.

Vom 4. bis Vom 1. bis Vom 3. bis 10. Januar.

9. Januar.

7. Januar.

Wovon Wovon Wovon Total. AusTotil. Aus- Total. Auswartige.

wärtige.

wärtige.

1. Pocken 3. Scharlachfieber 4. JDiphtheritis und Croup . .

6. Rotlauf 7. Typhus abdominalis. . . .

8. Kindbettfieber . . .

9. Dnrchfall der kleinen Kinder 1 0 . Lungentuberkulose . . . .

11. Andere tuberkulöse Krankheiten 12. Akute Krankheiten der Lunge 13. Organische Herzfehler . . .

14. Schlagfluß

1 2 18 2

4 5

1

1 1

1

9 4 16 4 4 3 3

1

2

1

7 16 9 26 14 7

1 2 1 2 5 1

7 29 6 22 7 8

7 1 2 1 1

9 43 8 24 17 4

2 5 2 2 2

15. Gewaltsamer Tod: Unfall . .

16.

,, ,, Selbstmord 17.

,, ,, Mord . .

18.

,, ,, Unbestimmte Todesursache .

3 1 1

2 1

7 4

1 1

6 2

4

19. Angeborene Lebensschwäche 20. Altersschwäche

11 8

1 2

13 11

1 1

17 6

21. Andere Todesursachen . . .

22. Ohne ärztliche Todesbescheinigung .

82

10

59

9

77

10

33

179

26

206

31

Zusammen

~2Ö9~

Alkoholismus 6 Fälle (5 männlich, 1 we iblich). - Syphi is 1 Fai 1.

Laut Angabe hatte in 49 Fällen eine Sektion stattgefunden.

Bei den Todesfällen infolge von infektiösen and tuberkulösen Krankheiten liegen folgende Angaben über die Wohnungsverhältnisse vor:

123 GUnstlge Verhältnisse.

Ungünstige Verhältnisse.

Unbekannt oder Sterbefälle Im Spital.

Keine Angaben.

In 12 Fällen.

In 6 Fällen.

In 20 Fällen.

In 11 Fällen.

Die gemeldeten Mängel werden den Gegenstand einer monatlichen oder vierteljährlichen Veröffentlichung bilden.

Nach dem Alter, Geschlecht und den Ortschaften ausgeschieden, verteilen sich die Sterbefälle infolge von akuten Krankheiten der Lunge, Lungenschwindsucht, andern tuberkulösen Krankheiten, infektiösen Krankheiten und Durchfall der kleinen Kinder (mit Einschluß der von auswärts Gekommenen) wie folgt: Sterbefälle infolge von akuten Krankheiten Lungenandern tuberkulösen infektiösen der Atmuugsorgane echwindsucht.

Krankheiten.

Krankheiten.

(Nr. 1 bis 8.)

Minnlich. Weiblich. Männlich. Waiblicb.

1 3 1 -- 4 6 1 3 5 4

Männlich. Wiibllch.

Groß Genf*) Basel

. . .

St Gallen Chaux-oe-Eonds. . .

Luzern Neuenburg . . . .

Winterthur . . . .

Biel Schaff hausen. . . .

Freiburg

2 8 5 2 2 2 2

2 3 2 2 2 2 1

2 2

1

1

1

1

2 1 2

1 1

1 1

--

1

-- 2

-- 7

--

1

-- 10

-- 14

8

von 9--12 Monaten.

Durchfall der kleinen Kinder (N

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1 o

J-g l

C-SI

>"° !

i

1

3 2

1 2

3

von 6--8 Monaten.

-- -7

--

von 3--5 Monaten.

-- 9

unter 1 Monat.

-- 4 2 --

Infektiöse Krankheilen.

1

2 4 2 1

Andere tuberkulöse Krankheiten.

|

Lungenschwindsucht.

Akute Krankheiten der Lunge.

Städte.

--

von 1--2 Monaten.

Minnlich. Weiblich.

on 0 bis 1 Jahr 5 3 1 ,, 4 Jahren -- -- 5 ,, 19 ,, 20 ,. 39 ,, 2 1 40 ,, 59 ,, 1 -- 60 , 79 ,, 4 8 ,, 80 und mehr Jahren -- 1 hne Angabe des Alters 1 -- Total 13 13 r

3 1

1

2 1

*) Genf mit Plainpalais, Eaux- fives md Pe tit-Sa connez

1

i -- -- 1

1 i 1

124

Morbidi tat.

Vom 1. bis zum 7. Januar 1893 sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden:

1. Pocken und modifizierte Blattern.

Keine Fälle.

2. Masern.

ZUrlch: 9 Fälle. -- Bern (Kanton): 36 Fälle, wovon 30 in Schwarzenbnrg und 6 in Jegenstorf. -- Neuenburg (Kanton): 23 Fälle, wovon 21 in Neuen Burg und 2 in Fleurier. -- Waadt: Einige Fälle in Lausanne.

3. Scharlach.

ZUrich: 5 Fälle. -- Bern (Kanton): 6 Fälle, wovon je 2 in Bern, Twann und rit. U r san n e. -- Neuenburg (Kanton) : l Fall in Colombier. -- Waadt : 5 Fälle. -- Groß-Genl: 2 Fälle.

4. Diphtheritis und Croup.

Schaffhausen (Kanton): 2 Fälle, wovon je l in Schaffhausen und Wilchingen. -- Zürich: 12 Fälle. -- Basel-Stadt: l Fall. -- Neuenburg (Kanton): 3 Fälle in Fleurier. -- Waadt: l Fall. -- Groß-Genf: 3 Fäüe.

6. Keuchhusten.

Basel-Stadt: 3 Fälle.

6. Varicellen.

Schaffhausen (Kanton): 5 Fälle in Schaff hausen. -- ZUrlch: 2 Fälle. -- Basel-Stadt: 3 Fälle.

7. Botlauf.

Schaffhausen (Kanton): l Fall in Schaffhausen. -- ZUrich: 3 Fälle. -- Basel-Stadt: l Fall.

8. Typhus.

Zürich: 3 Fälle. -- Basel-Stadt: 3 Fälle. -- Bern: l Fall. -- Neuenburg (Kanton) : 2 Fälle in Locle, von St. Immer kommend.

9. Infektiöses Kindbettfleber.

Keine Fälle.

Gesamtbestand der Kranken und Aufnahmen in 70 Krankenanstalten der Schweiz.

. . .

. . .

. . .

. . .

NidwftldfiTi

Glarus . . .

Zug . . . .

Freiburg . . .

Solothnrn . .

Baselstadt , .

Basel 1 and . .

Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell l.-Rh.

St Gallen . .

Graubünden Aargau . , .

Thurgau . . .

Tessili. . . .

Waadt .

Wallis Neuenburg . .

Genf . . . .

Total . . . .

1 1 --

1

2 --

--

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_

5 8

5 2

9 £i

--

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i Davon Stó Ortsfremde.

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1 3

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2 13

~ 2 1 7 5 3 1 5 2 2 1 1 4 6 4 66

1 55 4 117 7 -- 2 5 1 10 ±\J

n

1 1 ^_ 4 1

1

2

4

28 11 44 6 9 15 62 10 12 7 5 52

1 19 1 41 17 524

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Total de

·D

Aufnahmt

Alle übrigen Krankheiten.

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2

2

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-- -- -- --

7

3 1

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Akute Darmkrankheiten.

e'ä *j,

i

7 2

33

59 40 127 137 458 89 50 63 13 300 99 164 83 50 364 5 189 380 4231

·s 31

a

Ändere infektiöse Krankheiten.

Lungen- 1 Schwindsucht.

Andere tuberkulöse Krankheiten.

Akuter Gelenkrheumatismus.

Kotlanf.

-- --

·es §1 «5

Diphtheritis und Croup.

527 884 56 -- 34 -- 27

Scharlach.

Masern.

Zürich Bern .

Luzern Uri Schwyz

Aufnahmen.

Pocken.

Kantone.

OesamtbeU am 3l. De

·a a .

03 H

1893.

11 94 28 189 2 12 1 4 9 xi a*J ifi IO 1 1

5 4 4 5 7 3 3 --

5 11 11 106

10

33 19 77 14 19 28 1 87 19 19 8 8 68 2 42 76 856f

*si S °*

fleaumtbesti am 7. Janu

Aufnahmen vom 1. bis 7. Januar

535 963 55 36 29 QQ

tJO

60 \)\ß 38 135 138 478 95 53 78 12 311 106 164 82 50 396 7 208 404 ~4466

to W

126

Die neue Sterbekarte, seit zwei Jahren in den 15 bevölkertsten Ortschaften der Schweiz eingeführt, hat so befriedigende Resultate ergeben, daß sich die schweizerische Ärztekommission veranlaßt sah, heim Departement des Innern mit dem Gesuche um erweiterten Gebrauch derselben einzukommen. Im Einverständnis mit den kantonalen Regierungen hat nun das Departement beschlossen, vom 1. Januar 1893 an diese neue Sterbekarte in allen Kantonshauptorten und in den Civilstandskreisen mit einer Bevölkerung von 5000 bis 10,000 Einwohnern einzuführen. Die in diesen Rahmen fallenden Civilstandskreise sind folgende : Civilstandskreis.

Kantone.

ZUrich

. . . .

Bern

Uri Schwyz

Unterwaiden o. d. W.

Unterwaiden n. d. W.

Freiburg Solothurn

1 2 3 4 5 fi 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 90

Horgen Wädensweil Wald Wetzikoa Uster KODÌZ Burgdorf St. Immer Gsteig bei Interlaken ( 1 0 Gemeinden) Pruntrut Langnau Thun Sumiswald Herzogenbuchsee ( 1 4 Gemeinden) Altdorf (Kantonshauptort) Schwyz Einsiedeln Sarneu (Kantonshauptort) Stans (5 Gemeinden) Glarus

21

Zug

. . . .

. . . .

Baselland . . .

Appenzell l.-Rh. .

S t . Gallen . . .

GraubUnden Aargau Thurgau Waadt

. .

Wallis Genf

. .

. .

22 23 24 . 25 . 26 . 27 28 29 30 31 32 . 33 34

35 Sfi

. .

37 38 39 40 41 49

43

Murten (9 Gemeiden) Solothurn Ölten Liestal (2 Gemeinden) Appenzell (5 Gemeinden) Gossau Straubenzell Altstätten Borschach Tablât Wattwil Chur Aarau Frauenfeld (6 Gemeinden) Bellinzona (Kantonshauptort) Lugano Sainte-Croix Montreux (3 Gemeinden) Vivis Yverdon Sitten (2 Gemeinden) Carouge Total ·

Wohnbevölkerung, berechnet auf Mitte 1893.

5614 6,412 6,520 5,725 7,050 6,350 7,018 9,277 7,931 6,933 7,801 5,398 5,650 7,258 2,542 6,671 8,577 3,906 5,946 6,065 5,301 5,248 8,766 5,456 5,429 10,380 5,796 6,706 8,777 6,744 10,824 5,238 9,549 7,149 6,124 3,779 7,720 6,465 10,795 8,183 6,617 6,218 5,616 291,524

1

127

Angaben über

die Wohnungsverhältnisse der Kranken, welche im Jahre 1892 an tuberkulösen oder infektiösen Krankheiten gestorben sind.

Gesamtzahl der Sterbefälle infolge _L|

Städte.

Wohnungsrerhältuisse

J_,,

günstig

ungünstig

unbekannt oder in einem Spital verstorben

nicht angegeben

tuber- infek- uber- infek- tuber- infek- tuber- infek- tuber- infekkulöser tiöser culöse tiöse kulöse tiöse kulöse tiöse kulöse tiöse j

Krankheiten. (rankheiten. Krankheiten.

Krankheiten.

Krankheiten,

17 107 99 22 Zürich . . . 323 162 82 24 71 63 11 127 37 115 20 Genf . . . . 316 73 40 5 34 47 Basel . . . . 267 78 86 14 26 9 108 42 13 '7 141 37 52 26 Bern . . . . 260 81 50 11 17 6 37 4 Lausanne . . 176 36 37 74 18 28 8 St. Gallen . . 124 34 40 4 34 7 2 2 43 26 Chaux-de-Fouds 75 39 21 11 20 8 8 5 26 15 8 13 -- Luzern . .

89 24 33 11 18 5 25 Neuenburg . .

53 15 7 2 2 19 4 25 9 1 8 --1 27 67 20 22 13 10 Winterthur 5 80 20 32 7 24 5 14 Biel . . . .

5 10 3 37 15 17 Herisau . . .

2 1 12 3 6 6 5 4 Schaffhausen .

44 5 28 2 5 7 -- 1 2 9 18 Freiburg . .

47 40 11 9 11 4 16 9 25 10 Lode . . . .

8 3 8 2 3 -- 6 5 Total 1983 652 514 115 315 94 716 299 438 144 --v "" ' ITO "~24~ 16 W 38 °/o 1 Ausgeschieden nach dem Stärkeverhältnis der auf die Frage 10 eingelangten Antworten bezüglich der hygieinischen Verhältnisse der Wohnungen, lassen sich die Städte in folgende .Reihenfolge bringen : 1. St. Gallen mit 94 % Antworten, l 6. Bern mit 71 % Antworten.

2. Schaffhausen »u u/o 6. Freiburg 71 °/o 3. Lnzern v. Jjocie 69 »/o 89 °/o 8. Herisan 4. Biel 65% 83> 4. Lausanne 8. Genf 65°/o 83°/o 9. Chaux-de-Fonds 4. Winterthur 64% 83> 83 o/o 10. Nenenburg 4. Basel 50% 82°/o 5. Zürich Es ist anzunehmen, daß bei einer nicht unerheblichen Anzahl der in den Spitälern Gestorbenen ebenfalls zu Hause ungenügende sanitarische Verbältnisse vorhanden gewesen sein mögen. Diese Tabelle bietet Anlaß, trotz ihren Lücken, die Aufmerksamkeit der fokalen Gesundheitskommissionen auf sich zu lenken.

v

128

Die Kindersterblichkeit im ersten Altersjahr während den 15 letzten Jahren in der Schweiz.

Total der Lebendgeborenen.

0-1 | 1

1876--1880

438,208

34,239 10,627

Jahre.

Davon starben im Alter von Monaten

2 1

3

4 |

6

K

7150 5717 4877 4077 3489

1881--1885

411,725

29,221

9,036 6074 4909 3991 3506 2987

1886--1890

402,872

27,057

7,458 5364 4283 3753 3118 2824

Jahre.

Total der Lebendgeborenen.

1876--1880

438,208

2997

2715

2503

2123

1991

82,505

1881--1885

411,725

2619

2332

2097

2000

1820

70,592

1886-1890

402,872

2450

2244

2056

1822

1670

64,099

Davon starben im Alter von Monaten 7 8 9 1 10 | 11

Total -- 1l

Die Sterblichkeit im ersten Altersjahr infolge Gastroenteritis (Kinderdiarrhöe).

Jahr.

Total der Sterbefälle (ohne Totgeborene).

1876 1877 1878 1879 1880

66,819 65,353 65,311 63,651 62,223

1881 1882 1883 1884 1885

63,979 62,849 58,733 58,301 . 61,548

1886 1887 1888 1889 1890

60,061 58,939 58,229 59,715 61,805

Mittel.

64,671 (23,i °/oo Einwohner)

61,082 (21,! °/00

Einwohner)

59,750 (20,4

"/CO

Einwohner)

Zahl der Sterbefalle Infolge Kinderdiarrhöe.

°/o der Mittel. Sterbefalle.

?

3808 3808 3891 3909

3854

6,0

4012 3149 3155 3600 3348

3453

5,6

3108 3527 2791 3073 3000

3100

6,t

12&

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt für das Jahr 1893 ITr. 5 beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten: die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates; alle Botschaften nnd Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzentwürfen; die hundesrätlichen Kreisschreiben; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. : die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, das Wochenbnlletin des eidg. statistischen Bureaus, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft heigegeben: die Übersicht der Verhandlungen der eidg. Kate, die successiv erscheinenden Bogen der eidg. Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesheschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s. w.); die Staatsrechnung; die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande, und das Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern.

Seit Juli 1885 hat das Bundesblatt als besondere, ständige Beilage erhalten: d a s P u b l i k a t i o n s o r g a n f ü r d a s T r a n s p o r t - u n d T a r i f w e s e n d e r E i s e n b a h n e n auf d e m G e b i e t e d e r s c h w e i z e r i s c h e n .

Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur fllr ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahre's-Abonnemente jederzeit anzunehmen. Die im Lanfe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten nachgeliefert. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1893 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes nnd der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbnreau der
Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bnndesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, jn zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, nnd nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei gemacht werden, nnd zwar baben die -Reklamationen am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnnmmer oder des betreffenden tìesetzbogens an gerechnet, zu erfolgen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1892.

Schweiz. Bundeskanzlei.

130

Bekanntmachung.

Die vom 1. Januar 1893 ab gültige Gebrauchsausgabe des schweizerischen Zolltarifs, enthaltend die gegenüber den Vertragsstaaten zur Anwendung gelangenden Zölle, sowie die Differenzialzölle für Waren französischer Provenienz, nebst Erläuterungen und Specialentscheiden, kann bei der Oberzolldirektion in Bern, sowie bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf in deutscher, französischer oder italienischer Sprache bezogen werden gegen Einsendung von fünfzig Rappen per Stück, in bar.

B e r n , den 3. Januar 1893.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Der XII. Band der eidg. Gesetzsammlung, neue Folge, ist erschienen und kann beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei zum Preise von Fr. 4 broschiert bezogen werden.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes.

jYs 8, vom 10. Januar 1893.

Abhandengekommene Werttitel. Handelsregistereinträge. Fabrikund Handelsmarken.. Gold- und Silberabfälle. Schweizerische Emissionsbanken: Zweiganstalt der Thurgauischen Hypothekenbank; Wochensituation. Situation ausländischer Banken. Privatanzeigen.

N» 9, vom 11, Januar

1893.

Konkurse. Nachlaßverträge. Haudelsregistereinträge. Wochensituation der schweizerischen Emissionsbanken. Fabrik- und Handelsmarken. Handelsverträge : Schweden und Norwegen ; Portugal j Rumänien. Transportwesen. Privatanzeigen.

131 \° 10, vom 13. Januar 1893.

Abhanden gekommene Werttitel. Handelsregistereinträge. Fabrikuixd Handelsmarken. Zweiganstalt der Thurgauischen Hypothekenbank. Warensendungen nach Österreich-Ungarn. Post. Geschäftslage in Chile. Situation ausländischer Banken. Privatanzeigen.

M 11, vom 14. Januar 1893.

Konkurse. Nachlaßverträge. Schuldbetreibung. Abhanden gekommene Werttitel. Handelsregistereinträge. Amortisierte Wertpapiere. Patenttaxen der Handelsreisenden. Konsulatswesen. Eidgenössisches Anleihen. Situation ausländischer Banken. Privatanzeigen.

J\» 12, Tom 16. Januar

1893.

Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken Goldund Silberwarenkontrolle. Durchschnitts-Maximal- und MinimaiPositionen der Emissionsbanken. Warenausfuhr aus der Schweiz nach den Vereinigten Staaten von Amerika. Privatanzeigen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1893

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.01.1893

Date Data Seite

115-131

Page Pagina Ref. No

10 016 026

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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