Schweizerisches Bundesblatt.

#ST#

Inserate.

Nro.27.

Freitag, den 9. November 1849.

Amtliche Anzeigen.

Ausschreibung der Zollbeamtungen.

Folgende Zollbeamtungen werden hie.nit zu freier Bewerbung ausgeschrieben. Die Bewerber haben ihre Anmeldungen bis und mit dem 20. dieses Monats in frankirten Briefen an den Direktor desjenigen Zollgebiets, unter welchem die nachgesuchte Stelle steht, einzugeben.

Die Stellen werden bis Ende 1850 bestellt und mit den

beigesetzten Summen besoldet, zahlbar in solchen Geldsorten.

und zu solchem Cours, wie sie bei den betreffenden Zollstätten angenommen werden.

Erstes Zollgebiet.

. (Anmeldung bei Herrn Zolldirektor Hoffmann-Mexian, Sohn, in Basel.)

I.

Zolleinnehmer:

JnGoumois, Jahresgehalt: Fr. 150.. - Damvant,Fr.900.. Fahy, Fr.

Fr. 150; Fr. 2400; Basel, für

800. - Boueourt, Fr. 900.. - Beurnevaifin, - Mieeourt, Fr. 600; - Bafel, Obereinnehmer, - Bafel, für die französische Eisenbahn, Fr. 1800; die deutsche Eisenbahn, Fr. 1400; - Bafel, für

den Kanal und Güter per Achse, Fr. 1400; - Rheinfelden, Fr. 800 ; - Säckingerbrüeke, Fr. 400 ; - Laufenburg, Fr. 700;Klein-Döttingen, Fr. 400; - Koblenz, Fr. 800; - Zurzach, Fr. 300; - Burg, Fr. 300; - Kaifers.uhl, Fr. 200.

Bundesblatt II.

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68 II. Kontrolleure.

Jn Damvant, Jahresgehalt: Fr0 800, - Boneourt, Fr. 800 . Mieeourt, Fr. 550, ; Bafel, Obereontrolleur , Fr. 1800, -

Bafel, für die franzostsche Eisenbahn, Fr. 1600, - Basel.

für die deutsche Eisenbahn, Fr.

1200.. - Basel, für den

Kanal 1e., Fr. 1200. - Rheinfelden, Fr0 600; - Lausenhurg, Fr. 600. - Koblenz, Fr. 600.

III. Gehülfen: Jn Boneourt, Jahresgehalt: Fr. 500, - Basel, Sekretär

des Obereinnehmers, Fx. 1400.. - Gehülfe.. Fr. 900. - Ge,..

.hülfe des Obereontrolleurs, Fr. 900.

Zweites Zollgebiet.

(Anmeldung bei Hrn. Zolldirektor K. F. Ziegler in Schasshausen.)

I. Zolleinnehmex.

Jn Wasterkingen , Jahresgehalt: Fr. 150, - Hüntwangen,

Fr. 360, - Rafz, Fr. 500, -Rheinau, Fr. 150, -Durst-

graben, Fr. 360, - Neunkirch, Fr. 750, - Schleitheim,

Fr. 500, - Bargen, Fr. 700, - Hofen, Fr. 360, - Thayngen, Fr. 400, - Dorflingen, Fr. 400, - Schaffhaufen,

Fr. 1400, - Dießenhofen, Fr. 400, - Hemmishofen,Fr.280;Stein, Fr. 800 , - Steckborn, Fr. 400, - Gottlieben, Fr. 360;-

Tägerweilen, Fr. 900, - Emmishofen, Fr. 360. - Kreuzlingen, Fr. 700, - Bottigkofen, Fr. 360, - Uttwyl, Fr. 600, ^

Romanshorn, Fr. 700, - Arbon, Fr. 400, - Zürich, Nie-

derlagshaus, Fr. 1200.

II. Kontrolleure.

Jn Neunkirch, Jahresgehalt. Fr. 600 , - Bargen, Fr. 600, ..

Schasshausen, Fr. 1200, - Stein, Fr. 700, - Tägexweilen,

Fr. 800, - Romanshorn, Fr. 600, - Zürich, Niederlagshans, Fr. 800.

III.

Gehülfen:

Jn Schaffhausen, Gehülfe, Fr. 800, Gehülfe, Fr. 600.

6 .

)

Drittes Zollgebiet.

(Anmeldung bei Hrn. Zolldirektor Sulser in Chur.)

I. Zolleinnehmer: Jn Rorschach, Jahresgehalt Fx. 1400, - Rheineck, Fr. 800, St Margarethen, Fr. 360.. - Monfiein, Fr. 600; - Haag,

Fr. 150, - Trübbach, Fr. 800.. - St. Luziensteig, Fr. 600, ..

Martinsbruck, Fr. 700; - Münster, Fr. 360, - St. Maria, Fr. 360; - Ofen, Fr. 250.. - Brusio, Fr. 900.. - Casta.

segna, Fr. 600, - Splügen, Fr. 1200. - Chl.x, Niederlage haus, Fr. 1200.

II. Kontrolleure.

JnRoxfchach, Jahresgehalt Fr. 1200.. -Rheineck, Fr. 650. -

Trübbach, Fr. 650, - St. Luziensteig, Fr. 500 . - Martinsbruck, Fr. 600; - Brusio, Fr. 500, - Splügen, Fr. 700, - Chux, Niederlagshaus, Fr. 800.

^

Viertes Zollgebiet.

(Anmeldung bei Hrn. Zolldirektor J. A. V e la di ni in Lugano.)

I. Zolleinnehmex:

JnGandria, Jahresgehalt Fr. 400; - Lugano, Fr. 800.. Arogno, Fr. 360.. - Seudellate, Fr. 360, - Monte,

Fx. 360, - San Simone, Fr. 400. - Chiasso, Fx. 1200, Seseglio, Fr. 360, - Brusata, Fr. 500, - Stabbio, Fr. 500. - Ligornetto, Fr. 360, - Arzo, Fr. 360. Moreote, Fr. 700, - Figino, Fr. 360, - Ponte-Tresa,

Fr. 700.. - Cremenaga, Fx. 360, - Termini, Fr. 360, -

Astano, Fr. 360, - Dirinella, Fr. 400, - Maghino, Fx. 1,200; - Carena, Fr. 360, -Bedretto, Fr. 360, -

Loe..xno, Fr. 800, - Aseona, Fr. 500; - Brissago, Fr. 500.

II. C o n t x o l l e u r e :

Jn Lugano, Jahresgehalt Fr. 700; - Chiasso, Fr. 900, Moreote, Fr. 500; - Ponte Tresa, Fr. 600; -Magadino, Fr. 900; - Loearno, Fr. 700.

III.

Gehülfen:

Jn Classo, Ja.hxesgehalt Fr. 600;

Magadino, Fr. 600;

70 Fünftes Zollgebiet.

(Anmeldung bei Hrn. Zolldirektor Sigismund De.Laharpe in Lausanne).

I. Zolleinnehmex:.

Jn Gondo, Jahresgehalt Fr. 800.. - Burg de St. Pierre, Fr. 400; -. Martigny, Fr. 200.. - Boveret, Fr. 800,

- Vevey, Fr. 1000, - Cully, Fr. 150, Lutry, Fr. 150, Ouchy, Fr. 900, - Morges, Fr. 800, - Rolle, Fr. 400.. -

Vesenaz, Fr. 700.. - Chêne, Fr. 700, - Carouge, Fr. 1000,.

- Genf, Obereinnehmer, Fx. 1700, - Genf am Hafen, Fr.

1000.. - Meyrin, Fr. 1000, - Grand Saeonnex, Fr. 950,

- Versoix, Fr. 800. - Coppet, Fr. 800.. - Nyon, Fr.

800.. - Crasfier, Fr. 400, - St. Cergues, Fr. 800, -

le Brassus, Fr. 600, - le Pont, Fr. 200, - Vallorbe,

Fr. 600, - Bal.aigues, Fr. 1000, - Ste. Crolx, Fr. 600, - Verriers, Fr. 1400, Cols des Roches, Fr. 600. - les Brenet..., Fr. 250.

II. Contxolleure: Jn Gondo, Jahresgehalt Fr. 600, - Boveret, Fx. 600,

- Vevey, Fr. 800, - Ouchy, Fr. 800, - Morges, Fr. 650; - Genf, Fr.. 1,500, - Nyon, Fr. 600, - Ballaigues, Fr.

800, - Verrières, Fr. 1200.

III.

Gehülfen:

Jn Verena.., Jahresgehalt Fr. 500; - Chêne,, Fr. 500; - Carouge, Fr. 700, - Carouge Visitata, Fr. 500, Genf, Fr. 1,400; - Genfer Visitator, Fr. 500, - Meyrin, Fr. 700; - Meyrin Visttator, Fr. 500, - Grand Saeonnez,

Fr. 500; - Verfoix, Fr. 500; - Coppet, Fr. 500; St. Cergues, Fr. 600, - Verrières, Fr. 1000; - Verriers Vifitator, Fr. 500.

Ferner find zu besehen , folgende minderbedeutend... Zolleinnehmerstellen. Es wird für dieselben eine Besoldung von fünfzig Schweizerfranken jähr ich als Fixum ausgeworfen, nebfi einer Provision von 3 % von allen das Fixum übersteigenden Eiunahmen. Es steht aber der Zollverwaltung frei, statt dessen auch sofort von allen Einnahmen .ine Proviston zuzusagen, welche bis auf 7 % derselben gehen darf.

71 Diese Zollein nehmereien, für welche die gleichen Annieldungsfristen gelten, find : Jm ersten Zollgebiet..

Biaufond, les Prelats, Noirmont, l...... Piquerez, Soubey, Oeourt, Gxandfontaine, Büre, Montignez, Lugnez, Bonfol, Kharmoille, Bourignou, Pleigne, Roggenburg, Burg, Klein

Lützel, Rodersdorf, Flühen, Benken, Schönenbuch, Allschwhl, Klein Hüningen, Riehen, Bettingen, Kaiferaugft, Oberwallbach, Mumpf, Sisseln, Etagen, Klemme, Jüppen.

Jm z w e i t e n Zollgebiet:

Eglisau, Wilchingen, Trafadingen, Unter Hallau, Beggingen, Altorf, Barzheim, Buch, Ramsen, Efchenz, Mammexn, Berlingen, Mannenbach, Erwatingen, Altnau, Keswyl, Horu.

Jm d r i t t e n Zollgebiet: Steinach, Staad, Au, Kriefern., Montlingen, Oberried, Büchel, Salez, Burgerau, Compatsch (Sa aun), Manas, Pufchlav.

Jni fünften Zollgebiet: Zumloch, Binnen, Champery, Monthey, St. Gingoulph,

Villeneuve, Khillon, la Tour de Peilz, St. Saphorin, Cully, St. Sulpiee, St. Prer.

Ausschreibung.

[1] Die schweizerifche Postvexwaltung bedarf für den Anfang des künftigen Jahres 10 neue Postwagen, nämlich: 1) Ein zwölfplätzigex Wagen (zu 5 Pferden), Coupé zu drei, Jnterieux zu sechs und Kabriolet zu drei Plätzen.

2) Zwei neunplätzige Wagen (zu 4 Pferden), Coupé zu drei, Jnterieur zu sechs Plätzen, Kondukteurfitz hinten.

3) Zwei sechsplätzige Wagen (zu 3 Pferden), Coupé zu zwei, Jnterieur zu vier Plätzen, Kondukteurfitz hinten.

4) Ein sechsplätziger Wagen (zu 2 Pferden), Cabriolet zu zwei, Jnterieur zu vier Plätzen.

5) Ein viexplätziger Wagen (zu 2 Pferden), Berline zu vier

Plätzen.

6) Drei einspännige Char-à-bancs mit drei Plätzen uud einem Postillonfitz.

72 Diejenigen Wagenfabrikanten, die den Bau eines oder mehrerer von diefen Wagen übernehmen wollen, werden hie.mit eingeladen, bei dem Knrsinfpektor oder bei den Postdirektoren Einsicht von dem Baubetriebe zu nehmen und ihre Angebote bis zum 15. November verschlossen mit der Aufschrist .. Angebot für den Bau der ausgeschriebenen Postwagen .. dem Postdepartemente in Bern einzusenden.

Bern, den 15. Oktober 1849.

Für das Postdepartement:

Raeff.

Privatanzeigen.

[.] Ein großes, sehr sauber möblirtes Zimmer nebst Be.-

dienung, Gerechtigkeitsgasse Nr. 127, im zweiten Stockwerk gegen die Straße (in der Nähe des Rathhaufes).

Druck und Expedition der Stämpslischen Buchdruckerei in Bern.

Beilage zum Bundesblatt.

Entwurf eines Bundesgesetzes über die

Militärorganisation der

Schweizerischen

Eidgenossenschaft,

wie derselbe

aus den Beratungen der vom Tit. .Nationalrath niedergefetzten Kommission hervorgegangen ist.

Die Bundesversammlung der fchw e i z e r i f c h e n Eidgenossenschaft, gestützt auf die Art. 18, 19 und 20 der Bundes.verfassung, und nach Einficht des Vorschlags des Bundesrathes, beschließt: Gesetz uber die Militärorgauisation der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Erster Titel.

Dienstpflicht.

Art. 1. Ieder Schweizer ist wehrpflichtig (Art. 18 der Bundesverfassung).

Art. 2. Ieder Schweizer, der die zur Ersüllung der Wehrpflicht erforderlichen Eigenschaften befitzt, ist Beil. z. J. 1849. Bd. III.

1

verpflichtet, vom angetretenen 20sten bis zum vollendeten

44sten Altersjahre Militärdienste zu leisten.

Art. 3. Die Festsetzung der Ausnahmen und der

Ausschließungen von der allgemeinen Militärpflicht ist der Kantonalgefetzgebung vorbehalten. Ein Bundesgesetz wird bestimmen, welche eidgenössische Beamte und Angestellte vom Militärdienste befreit find.

Diefe Fälle sollen möglichst beschränkt werden.

Art. 4. Ein besonderes Reglement wird die Eigenschaften bestimmen, welche erforderlich find, um in den eidgenösfischen Militärdienst zu treten.

Art. 5. Die Stellvertretung für den Militärdienst ist untersagt.

Art. 6. Bei jedem eidgenössischen Aufgebot leistet die dazu berusene Mannschaft der Eidgenossenschaft den Kriegseid nach folgender Eidesformel: ,,Es schwören die S t a b s o f f i z i e r e , d i e Oberund U n t e r o f f i z i e r e und Gemeinen: "Der Eidgenossenfchaft Treue und Wahrheit zu leisten; für die Verteidigung des Vaterlandes Leib und Leben aufzuopfern; die Fahne niemals zu verlassen; die Militärreglemente und Kriegsordonnanzen getreulich zn befolgen; den Befehlen ihrer Obern genauen und pünktlichen Gehorfam zu leisten; strenge Mannszucht zu beobachten und alles zu thun, was die Ehre und Freiheit des Vaterlandes erfordern."

Hierauf wird nachgesprochen: ,,Das schwöre ich bei Gott dem Allmächtigen, so wahr mir seine Gnade helfen möge."

Zweiter Titel.

Zusammensetzung des Bundesheeres.

I. Abschnitt.

Bestand und Eintheilung.

Art. 7. Das Bundesheer, welches aus den .Kontingenten der Kantone gebildet wird, besteht : a) aus dem Bundesauszug, wozu jeder Kanton aus 100 Seelen schweizerischer Bevölkerung 3 Mann zu

stellen hat; b) aus der Reserve, deren Bestand die Hälfte des .Bundesauszuges beträgt.

In Zeiten der Gefahr kann der Bund auch über die übrigen Streitkräfte (die Landwehr) eines jeden .Kantons verfügen.

Art. 8. Der Bundesauszug wird nach dem Verhältniß von 3 Mann auf 100 Seelen schweizerischer Bevölkerung zusammengesetzt.

Der Eintritt in den Bundesauszug soll nicht vor dem vollendeten 20sten Altersjahre stattfinden, und der Austritt aus demselben spätestens mit vollendetem 35sten Altersjahre erfolgen.

Die Dauer der Dienstzeit im Bundesauszuge beträgt wenigstens 8 Jahre.

Den Kantonen bleibt überlassen, sür die Offiziere eine längere Dienstdauer festzusetzen.

Art. 9. Der Bestand der Bnndesreserve soll wenigstens der Hälfte des Bestandes des Bundesaus-

zuges gleichkommen.

Die Reserve besteht : .

a) aus der Mannschaft, welche aus dem Bundesauszug ausgetreten ist;

I)) aus der sämmtlichen übrigen Mannschaft, fofern sie nicht vom Militärdienste befreit oder ausgeschlossen ist.

Diejenige Mannschaft, welche in die Bundesreserve eintritt, ohne im Bundesauszuge gedient zu haben, soll erneu hinreichenden Unterricht erhalten.

Der Austritt aus der Bundesreserve erfolgt spätestens mit dem vollendeten 40sten Altersjahr.

Art. 10. Die L a n d w e h r besteht aus der Mannschaft, welche aus der Bundesreserve austritt.

Die Wehrpflichtigen dienen in der Landwehr bis zum vollendeten 44ften Altersjahre.

Art. 11. Das Bundesheer besteht aus folgenden Waffenarten: a) Genietruppen: Sappeure, Pontonniere; b) Artillerie: Kanoniere, Train , Parkfoldatel..; c) K a v a l l e r i e : Dragoner, Guiden; d) Scharfschützen; e) Infanterie: Jager, füsiliere.

Art. 12. Jn jedem Kantone sollen die Kontingente stets vollständig in Bereitschaft gehalten werden, und es soll dafür gesorgt sein, daß der Abgang beim Bundesheere aus der gleichen Mannschastsklasse ersetzt werden .konne.

Art. 13. Den Kantonen bleibt überlassen, die Bereitschastskehr der je in einem Kanton aufgestellten taktischen Einheiten jeder Waffengattung .auf den Fall hin anzuordnen, wo das Bundesheer. nur theilweise oder fueeeffive in den eidgenösfischen Dienst berufen wird..

Art. 14. Der Bestand der taktischen Einheiten der verschiedenen Waffen ist in den Tafeln 1, 2, 3, 4, 5 und 6 enthalten.

Art. 15. Die Mannschaftsskala, welche das Kontingent für jeden Kanton enthält, ist alle 20 . Jahre einer Revifion zu unterwerfen, (Art. 19 der Bundesverfassung).

Art. 16. Die Beiträge der Kantone an jede der verschiedenen Waffengattungen und an die Bedienung der beweglichen Feldspitäler, der Büchsenschmieden, der .Feldposten, und des Verpflegungsdienstes find durch ein besonderes Gesetz zu bestimmen.

II. Abschnitt.

Eidgenössischer Stab.

Art. 17. Der.eidgenössische Stab zerfällt in folgende befondere Zweige : a) der Generalstab, I)) der Geniefiab, c) der Artilleriestab,

d) der Iustizstab,

e) der Kommissariatsstab.

Art. 18. Der Generalstab besteht aus: 40 Obersten, 30 Oberfilieutenanten, 30 Majoren, und aus einer unbestimmten Anzahl von Hauptleuten und .Oberlieutenanten.

.llnter den oben aufgezählten Offizieren des General-

stabs sol.l sich 1 Oberst für die Kavallerie, 1 Oberst

für die Scharsschützen, nebst der entsprechenden Zahl .v...... O b e rstli e n t e n an n t e n , Majoren Und Snbalternoffi.zieret dieser beiden Waffen befinden.

Art. 19. Der Geniestab besteht aus: 2 Obersten, 3 .Oberstlieutenanten, 4 Majoren, und aus einer unbestimmten Anzahl Subalternoffizieren.

Art. 20. Der Artilleriestab besteht aus: 3 Obersten, 10 Oberftlieutenanten, 15 Majoren, und einer unbestimmten Anzahl von Hauptleuten und .Oberlieutenanten.

Art. 21. Der Justizstab besteht aus: 1 Oberauditor mit Oberstrang, Chef des Stabes, 3 Beamten mit Oberstenrang, 8 Beamten mit Oberstlieutenantsrang , 4 Beamten mit Majorsrang, und einer unbestimmten Anzahl von Iustizbeamten mit Hauptmannsrang.

Art. 22. Der Kommissariatsstab umfaßt solgende Abtheilungen: a) DasKriegskommifsariat, bestehend aus: dem Oberkriegskommissär mit Oberstenrang, der erforderlichen Anzahl von Kriegskommissariatsbeamten der ersten Klasse mit Oberstlieutenantsrang , der zweiten Klasse mit Majorsrang , .der dritten Klasse mit Hauptmannsrang, der vierten Klasse mit Oberli.eutenantsraug ,

und der fünften Klasse mit ersten Unterließenantsrang ; h) das Medizinalpersonal, bestehend aus: dem Oberfeldarzt mit Oberftlieutenants- oder Oberftenrang ; 9 Divisionsärzten, wovon 3 den Oberstlieutenantsrang bekleiden können, die übrigen mit Majorsrang ; einem Stabsarzt und einem Stabsapotheker mit Hauptmannsrang ; der erforderlichen Anzahl Ambülaneenärzten der ersten Klasse mit Hauptmannsrang, der zweiten Klasse mit Oberlieutenantsrang, der dritten Klasse mit ersten Unterlieutenantsrang; ^ c) das V e t e r i n ä r p e r s o n a l , bestehend aus: dem Oberpferdarzt mit Hauptmanns- oder Majorsrang , und einer unbestimmten Anzahl Stabspferdärzten mit Oberlieutenants- oder ersten Unterlieutenantsrang ; Art. 23. Dem eidgenössischen Stab find zugetheilt: die erforderliche Zahl von S t a b s se k r e t ä r e n mit Adjutant- Unteroffiziersrang.

III.

Abschnitt.

Erneunungen und Entlassungen.

Art. 24. Jn der Regel werden die Offiziere und Un^ teroffiziere der taktischen Einheiten nach den Bestimmungen der Militärgesetze ihres Kantons ernannt und befördert.

Die Ernennung von Offizieren des Genie, der Artillerie und der Kavallerie kann nur nach vorausgegangenem Unterricht in einer der entsprechenden eidge^ösfi-

^ schen Militärschulen stattfinden. Ein Reglement wird hierüber das Nähere bestimmen.

Ausnahmsweise steht in Kriegszeiten und sür besonders ausgezeichnete Thaten das Recht der Ernennung und Beförderung von Offizieren in den taktifchen Ein-

heiten dem Oberbefehlshaber zu. (Art. 1 18)

Ein befonderes Reglement bestimmt die für die Offiziere und Unteroffiziere erforderlichen Eigenschaften und Kenntnisse.

Ar t. 25. Die Ernennung und Beförderung derOffiziere des eidgenösfischen Stabes geschieht durch den Bundesrath..

Den Kantonen steht das Recht zu, Vorschläge für alle Grade des eidgenöffifchen Stabes einzureichen.

Die nämliche Befugniß hat der Oberbefehlshaber des Bundesheeres.

Eben dasselbe Recht steht auch den Chefs der speziellen Zweige für Vorfchläge in ihren betreffenden Stabsabtheilungen zu.

Wenn Stabsoffiziersftellen in Erledigung gekommen

find, so hat der Bundesrath, Fälle von Dringlichkeit vorbehalten, den Kantonen von der Anzahl der vorzunehmenden Ernennungen Kenntniß zu geben.

Art. 26. Für die Ernennung in den Generalstab, den Genie- oder den Artilleriestab sind folgende Bedingungen aufgestellt : a) Für die Erlangung des Grades eines Subalternoffiziers : daß der Betreffende wenigstens 2 Iahre in dem Grade gedient habe, welcher demjenigen, den er erlangen will, unmittelbar vorangeht.

b) Für den Grad eines Majors: daß er wenigstens 8 Jahre effektiven Dienst als Offizier zähle, wovon wenigstens 2 Jahre als Hauptmann.

c) Für den Grad eines Oberstlieutenants: daß er

10 Iahre effektiven Dienst als Offizier aufweise, und davon wenigstens 2 Jahre als Kommandant oder in einem höhern Grade.

d) Für den Grad eines Obersten: daß er 12 Jahre effektiven Dienst als Offizier zähle, wovon 4 Jahre als Kommandant oder in einem höhern Grade.

Art. 27. Zur Ernennung in den Geniestabkönnen sich auch Aspiranten .anmelden, welche noch nicht als Offiziere brevetirt find. .Sie müssen aber vorher einen vollständigen Lehrkurs diefer Waffe genossen, oder eine Prüfung über die geforderten Kenntnisse zur Zufriedenheit bestanden haben.

Art. 28. Die Beförderungen im eidgenössischen Stabe bis und mit dem Grade eines Hauptmanns haben nach dem Dienstalter statt. Diejenigen zu den höhern Graden geschehen nach freier Wahl, je aus den Offizieren des unmittelbar darunter stehenden. Grades, sofern die lelztern wenigstens 2 Iahre in demselben gedient haben.

Art. 29. In Abweichung von den Bedingungen in den Art. 26 und 28 können Ernennungen und Beförderungen in Berücksichtigung ausgezeichneter Dienste oder ganz besonderer Fähigkeiten stattfinden.

Art. 30. Durch Annahme des Brevets verpflichtet sich jeder eidgenösfische Offizier . einem von kompetenter Behörde an ihn gerichteten Rufe zu entfpr.echen.

Art. 31. Den eidgenösfischen Offizieren ist der Austritt aus dem Stabe zu gestatten, sofern ihr dießfälliges Begehren im Laufe des Monats Ianuar eingereicht wird und nicht e.in Truppenaufgebot nahe bevorsteht.

Ein eidgenösfifcher Offizier, der .erst nach vollendetem fünfzigsten Altersjahre ans dem Dienste tritt, behält die Ehrenberechtigungen seines Grades.

^ Art. 32. Von jeder erfolgten Ernennung und ^ntlassung soll stets dem Kanton, dem der Ernannte oder Entlassene angehört, sogleich Kenntniß gegeben werden.

Dritter Titel.

Materielles.

I. Abschnitt.

Bewaffnung, Ausrüstung und Bekleidung.

Art. 33. Den Kantonen liegt die Bewaffnung und persönliche Ausrüstung ihrer Mannschaftskontingente nach Vorschrift des Reglements über Bewaffnung und Ausrüstung ob.

Art. 34. Die Bundesreserve soll bewaffnet sein wie der Bundesauszug; doch sind Steinschloßgewehre einstweilen zugelassen.

Art. 35. Die Landwehr soll mit kalibermäßigen

Gewehren versehen sein.

Art. 36. Die Ausrüstungsgegenstände, mit welchen

die Korps beim Eintritt in den Dienst versehen sein sollen, werden von den Kantonen gemäß den betreffenden Reglementen geliefert.

Art. 37. Die Bekleidung, die Unterfcheidungszeichen und die Personalausrüstung der Truppen aller Waffen soll den bestehenden Reglementen entsprechen.

Art. 38. Die Bundesreserve soll wenigstens mit kleiner Uniform und Kaput versehen sein.

Art. 39. Die Bestimmungen über die militärische

Bekleidung und Ausrüstung der Landwehr werden den .Kantonen überlassen.

11 II. Abschnitt.

Geschütze und Kriegssuhrwerke.

A. Geschütze.

Art. 40. Das Geschütz zerfällt in fünfKlassen, nämlich .

1. Geschütz für die. bespannten Batterien.

2. Ergänzungsgeschütz für die bespannten Batterien.

3. Geschütz für die Gebirgsartillerie.

4. Raketenbatterien.

5. Pofitionsgeschütz.

Dasjenige der ersten Klasse, in Batterien eingeteilt, .wird von denjenigen Kantonen geliefert, welche die Mannschaft zur Bedienung desselben zu stellen haben; dasjenige der zweiten, dritten und vierten Klasse liefert die Eidgenossenschaft ; und dasjenige der fünften Klasse soll theilweise von den Kantonen, theilweise von der Eidgenossenschaft geliefert werden.

Art. 41. Die Gefammtzahl der Geschütze sür die bespannten Batterien wird im Verhältniß von ungefähr zwei Geschützeu auf je tausend Manu des Bundesheeres

festgesetzt.

Art. 42. Dasselbe besteht aus: Batterien von vier Zwölfpfünder-Kanonen ; Batterien von vier langen VierundzwanzigpfünderHaubitzen; Batterien von vier Achtpfünder-Kanoneu und. zwei

Vierundzwanzigpfünder-Haubitzen ; Batterien von vier Sechspsünder-Kanonen und zwei Zwölfpfünder-H aubitz en .

Art. 4.3. Die Gebirgs- .und Raketeu-Batterien bestehen in.

12 zwei Batterien zu vier Gebirgshaubitzen und z.vei

Raketengestellen ; fünf Batterien zu acht Raketengestellen.

Art. 44. Das Ergänzungsgefchütz ist in folgendem Verhältnisse zu derZahl der befpannten Geschütze zu stellen: für die Zwölfpfünder-Kanonen und langen Vierund-

zwanzigpfünder-Haubitzen 1/6.

für die Gebirgsartillerie 1/4.

für alle übrigen Geschütze 1/5.

Art. 45. Das Positionsgeschütz besteht aus: 48 Stück Zwölfpfünder-Kanonen.

70 Stück Sechs- oder Achtpfünder-Kanonen.

. 32 Stück Vierundzwanzigpfünder-Hanbitzen.

10 Stück Fünfzigpfünder-Mörser.

.Daran hat die Eidgenossenschaft zu liefern: 30 Stück Zwölfpfünder-Kanonen.

20 Stück Vierundzwanzigpfünder-Haubitzen.

10 Stück Fünfzigpfünder-Mörfer.

Den Rest liefern die Kantone in einem durch ein besonderes Gefetz zu bestimmenden Verhältniß.

B. Kriegsfuhrwerke.

Art. 46. Zu den bespannten Batterien find die Kaissons und Vorrathslaffeten von den betreffenden Kantonen in folgendem Verhältniß zu liefern : a) Auf jede Zwölfpfünder-Kanonen-Batterie : in die Linie : 6 Kaissons und 1 Vorrathslaffette ; in die Divifionsparks : 2 Kaissons und 1 Vorraths-

laffete..

in die Depotparks: 2 Kaissons.

b) Auf jede lange Vierundzwanzigpfünder-HaubitzBatterie: in die Linie: 6 Kaissons und 1 Vorrathslaffette;

13 in die Divifionsparks : 3 Kaissons und 1 Vorraths-

laffete; ..

in die Depotparks : 2 Kaissons..

c) Auf jede Achtpfünder-Batterie : in die Linie: 4 Kaissons für Kanonen, 2 Kaissons für Haubitzen, 1 Vorrathslaffete für Kanonen; in die Divifionsparks: 1 Kaisson für Kanonen, 2 Kaissons für Haubitzen, 1 Vorrathslassete für Haubitzen; in die Depotparks : 1 Kaisson für Kanonen, 1 Kaisson für Haubitzen.

d) Auf jede Sechspfünder-Batterie : in die Linie: 4 Kaissons für Kanonen, 2 Kaissons für Haubitzen, 1 Vorrathslassete für Kanonen; in die Divifionsparks : 1 Kaisson für Kanonen, 1 Kaisson für Haubitzen, 1 Vorrathslaffete für Haubitzen; in die Depotparks : 1 Kaisson für Kanonen, 1 Kaisson für Haubitzen.

Art. 47. Im Fernern haben die Kantone zu liefern : Zu jeder bespannten Batterie : 1 Rüstwagen, 1 Feldschmiede, 1 Fourgon.

Art. 48. Für die Gebirgs- und Raketen-Batterien liefert die Eidgenossenschaft : a) Auf jede Gebirgs-Batterie :

in die Linie: 40 Munitionskisten für Gebirgshanbitzen und ein Raketenwagen oder die entsprechende Anzahl Kisten ;

in die Divifionsparks : 1 Kaisson für Gebirgshanbitzen und 1 Raketenwagen ;

in die Depotparks : 2 Vorrathslaffeten für Gebirgs-

hanbitzen.

b) Auf jede Raketen-Batterie : in die .Linie: 4 Raketenwagen; i.n die Divifionsparks : 2 Raketenwagen.

14 Art. 49. Die erforderliche Anzahl von Rüftwagen, Feldschmieden, Feuerwerkerwagen, Holzwagen, Wagen mit Vorrathsrädern und Kaissons verschiedener Art sür die Divisions- und Depotparks, sowie auf je zwei bespannte Batterien 1 Vorrathslaffete in die Depotparks, liefert die Eidgenossenschaft.

Art. 50. Die für das Pofitionsgeschütz erforderliche Anzahl Kaissons wird von der Eidgenossenschaft und von den Kantonen im Verhältniß der zu stellenden Geschütze geliefert, und zwar auf jedes fchwere Geschütz 2, und

auf jedes leichte Gefchülz 1 Kaisson.

Art. 51. Die Kantone haben zu liefern: a) Für jede Sappeurskompagnie: 2 Sappeurwagen ; b) Für jede Scharfschützenkompagnie :

in die Linie : 1 Halbkaisson, in dieDivifionsparks : je für 2 Kompagnien 1 Halbkaisson, in die Depotparks: ebenso.

c) Für jedes Infanteriebataillon: in die Linie: 1 Kaisson und 1 Fourgon,

in die Divifionsparks : 1 Kaisson, in die Depotparks : je für 2 Bataillone 1 Kaisson.

Es ist gestattet, für 1 Kaisson je 2 Halbkaissons zn liefern.

d) Für die Kavallerie im Ganzen :

9 Halbkaissons in die Divisionsparks.

a) b) c) d)

Art. 52. Von der Eidgenossenschaft werden gelieferte das Kriegsbrückenmaterial, die erforderlichen Feldschmieden sür die Kavallerie, die nöthige Zahl von Ambülaneewagen, für jede Abtheilung des Generalstabes und jeden Divisions- und Brigadestab einen .fourgon sür den Transport der Büreangeräthschaften.

15 C.

Befpannung der Geschütze und Kriegsfuhrwerke.

Art. 53. Die Zahl der zur Befpannung der verschiedenen Geschütze und Kriegsfuhrwerke erforderlichen Pferde ist festgesetzt nach Inhalt der Tafel 7.

Die Ueberficht des erforderlichen Bestandes von Reitund Zugpferden zu jeder befpannten Batterie, sowie der Saumthiere für die Gebirgsbatterien nebst der Verwendnng derselben enthält Tafel 8.

Die sämmtlichen Pferde find von den Kantonen zn stellen und je nach dem Dienste, zu welchem sie verwendet werden follen, mit Reitzeugen, .......rainpferdgefchirren oder Packsätteln zu versehen.

III.

Abschnitt.

Munition.

Art. 54. Die Kantone haben die Munition für ihre Kontingente nach folgendem Verhältniß zlt stellen: a) Für die Handfeuerwaffen : für jeden Infanteristen des Bundesheeres 160 Patronen, fürjeden Scharffchützen des Bundesheeres 320 Schüsse, sürjeden Kavalleristen des Bundesheeres 40 Patronen, sür jeden berittenen Artilleristen, für jedes Feuergewehr der Sappeur-, Pontonnier- und Parkkompaguien 20 Patronen ; der Mehrbedarf wird aus den Infanterielaissons der Divifionsparks bezogen.

Die Zündkapseln sind im Verhältniß von 2 Stück

ans .jede Patrone oder jeden Schuß zu liefern; b) Für das Geschütz der bespannten Batterien.

aus jede Zwölfpfünderkanone 400 Schüsse, aus jede Acht- oder Sechspfünderkanone 500 Schüsse, auf jede Haubitze 400 Schüsse.

16 Auf jedes Stück Positionsgeschütz liefern die betrefsenden Kantone: 150 Schüsse.

Art. 55. Für das Ergänzungsgeschütz, fowie für das von der Eidgenossenschaft zu stellende Positionneschütz liefert Letztere die Munition in dem im vorigen

Artikel angegebenen Verhältniß.

Im Fernern dann: auf jedes Raketengestell 200 Schüsse.

auf jede Gebirgshaubitze 200 Schüsse.

Art. 56. Ein Reglement wird das Verhältniß fest-

setzen, nach welchem die Munition auf die Mannfchaft, die Kriegsfuhrwerke und die Parks vertheilt werden soll.

Ebenso wird dasselbe das Verhältniß der Kartätschenschüsse, der Kartätfchgranaten Und der Brandgranaten zu den Kugelschüssen feststellen.

Art. 57. Von der gesammten Munition, sowohl für die Handfeuerwaffen als die Geschütze, soll stets die Hälfte verfertigt und zum Verpacken bereit, und für die andere Hälfte alles Erforderliche vorhanden fein.

Sämmtliche Munition soll den eidgenössischen Vorschrifteu gemäß verfertigt fein.

Vierter Titel.

Unterricht und Inspektion.

Erster Abschnitt.

Unterricht.

Art. 58. Die Kantone sorgen für den vollständigen Unterricht der Infanterie .und der Scharfschützen ihrer

1.

Kontingente, nach den Vorschriften der eidgenössischen Reglemente.

Die weitere Ausführung diefes Grundsatzes ist den Kantonen überlassen, nach folgenden nähern Beftimmungen: ^ 1) Der Unterricht der Rekruten soll alle Dienstzweige umfassen, welche für den Soldaten vorgefchrieben find.

Zur Vollendung diefes Unterrichtes ist erforderlich, daß die Rekruten der Infanterie in Schulbataillonen mit den erforderlichen Cadres geübt werden.

Für den Rekrutenunterricht find wenigstens 28 Tage zu verwenden.

2) ZU einem Wiederholungsunterricht sollen die Infanteristen und die Scharfschützen des Bundesau s z u g e s in der Regel alljährlich , dieErstern, soweit die Lokalverhältnisse es immer gestatten, mindestens zu halben Bataillonen; die Letztern kompagnieweise, auf .wenigstens 3 Tage zusammengezogen werden, mit einer Vorübung für die Cadres von gleicher Dauer.

Wo dieser Wiederholungsunterricht nur je das zweite Jahr stattfindet, soll derselbe doppelt so lange andauern.

3) Der Wiederholungsunterricht für die Infanteristen nnd Scharfschützen der Reserve soll in der Regel alljährlich wenigstens 2 Tage dauern, mit einer Vorübung sur die Cadres von wenigstens 1 Tag.

Wo dieser Wiederholungsunterricht nur je das zweite Jahr stattfindet, soll er von doppelter Dauer sein.

4) Jm .Zie l schieß en sind die Scharfschützen und von den Jnfanteristen wenigstens diejenigen des Bundesauszuges alljährlich zu üben.

5) Die .Landwehr foll in der Regel alljährlich wenigstens 1 Tag, und wo es nur je das zweite Jahr gefchieht, auf 2 Tage zufammengezogen werden.

Beil. z. I. 1849. Bd. III.

^

18 6) Die Aspiranten auf Offiziersstellen sollen in Militärschulen oder in werden.

besondern Kursen unterrichtet

. Art. 59. 1) Der Unterricht der Rekruten für das

Geniekorps, die Artillerie und die Kavallerie foll alljährlich auf einer angemessenen Zahl von Plätzen und mit Zuziehung der erforderlichen Cadres stattfinden.

Die Dauer desselben ist: Für die Rekruten des Geniekorps 42 Tage; " " " der Artillerie (Kanoniere und Trainmannschaft) 42 Tage; Für die Rekruten der Parkkompagnien 30 Tage; " " " " Kavallerie 35 Tage.

Die zu diesem Unterricht berufenen Offiziere und Aspiranten der Kavallerie erhalten einen Vorunterricht von 7 Tagen.

Sämmtliche Rekruten sollen den nöthigen Unterricht in der Soldatenschule in ihren Kantonen erhalten haben, ehe fie in die eidgenössischen Unterrichtskurse eintreten.

2) Der W i e d e r h o l u n g s u n t e r r i c h t für diese.

Korps des B u n d e s a u s z u g e s soll bei den Genietruppen und bei der Artillerie je das zweite Jahr stattfinden; bei der Kavallerie alljährlich und zwar Schwadronenweise; bei den Guiden jedoch kompagnieweise.

a. Die Dauer dieser Uebungen soll bei dem Geniekorps. und der Artillerie für die Cadres 4 Tage und für das Ganze 10 Tage betragen.

Ausnahmsweise darf indessen bei diesen Truppen ebenfalls ein jährlicher Wiederholungsunterricht stattfinden, in welchem Fall die oben angewiesene Unterrichtszeit aus die beiden Jahre vertheilt werden soll.

b. Für die Kavallerie beträgt die Uebnng 8 Tage;

^

bei den Guiden 4 Tage.

Die Reiter, deren Pferde dienstuntauglich oder.

verkaust wordensind, sollen zum Einüben der neuen Pferde (Remonte) aus die Dauer von 10 Tagen vor dem jährlichen Wiederholungsunterricht ein-.

berufen werden.

3) Die Dauer des Wiederholungsunterrichts der R e s e r v e soll bei den Genietruppen und der Artillerie für die Cadres 4 Tage, sür das Ganze mindestens .

die Hälfte der Zeit betragen, welche sür den Bundesauszug vorgeschrieben ist.

Die Kavallerie wird alljährlich wenigstens komvagnieweise aus einen Tag .zur Inspektion zusammengezogen..

Bei Vorausficht eines aktiven Dienstes soll sie zu einem Wiederholungsunterricht einberufen werden.. .

Art. 60. Für den höhern Militärnnter.richt und eine weitere militärische Ausbildung der Offiziere de....

eidgenöffischen Stabes , des Medizinalpersonals, der Osfiziere und der Aspiranten auf Offiziersftellen bei den Genietruppen und der Artillerie findet, mit Zuzug der erforderlichen Cadres, die Abhaltung einer Militärschule statt. In diese Schule können auch Offiziere der Bataillonsftäbe des Bundesauszuges einberufen werden.

Art. 61. Für das Geniekorps, die Artillerie und.

Kavallerie bestellt die betreffende eidgenössische Behörde die erforderlichen Jnstruktoren.

Der Bund übernimmt ferner für die übrigen WaffenGattungen die Bildung von Jnstruktoren sür jeden Kanton nach Verhältniß der zum Kontingent zu stellenden Mann-

schaft. .

Art. 62. Behufs Erlangung einer möglichst entsprechenden Ausbildung sämmtlicher Truppen werden ^

^ .das zweite Jahr g r o ß e r e Zusammenzüge von allen .Waffengattungen angeordnet oder ein Lager abgehalten.

Art. 63. Da wo Kantone zu solchen Zusammenzügen sich verständigen, darf eine Betheiligung bei den Kosten von Seite des Bundes eintreten, sofern die höhern Komnlando's eidgenösfischen Stabsosfizieren übertragen werden.

. Art. 64. Der Bund übernimmt die Kosten des in

den Art. 59, 60, 61 und 62 bezeichneten Unterrichtes, .wobei jedoch den Kantonen die Lieferung der Pferde für die betreffenden Waffengattungen obliegt, mit Ausnahme

der Fortbildungsschule (Art. 60), wo die Lieferung der Pferde Sache des Bundes ist.

Art. 65. Der Bund kann Kantonen, welche über ihr Kontingent hinaus in den Spezialwaffen organifirte Korps befitzen und denselben in den eidgenösfischen Militärschulen Unterricht ertheilen lassen wollen , den Zutritt zu diesem Unterricht gestatten. Ein Reglement wird die Bedingungen für diefe Zulassung festsetzen.

II. Abschnitt.

Ueberwachung und Inspektion.

Art. 66. Der Bundesauszug und die Bundesreserve, sowie das Kriegsmaterial der Kantone, find der Überwachung und Inspektion ..von Seite des Bundes .unterworfen.

Art. 67. Die Ueberwachung des Unterrichts und die Inspektion betreffend die Infanterie und die Scharfschützen in den Kantonen wird durch eidgenöffifche Obersten ausgeübt. Zu diesem Behufe werden wechfelsweife mindestens zehn Obersten je auf die Dauer von wenigstens zwei Iahren hiemit beaustragt.

21 Soweit es den speziell-technifchen Theil dieser Wasse .betrifft, sollen die Inspektionen der Scharfschützen durch den Chef oder durch einen Offizier dieser Waffe vorgenommen werden. ^ Art. 68. Die Jnspektion der Kavallerie wird in den eidgenössischen Militärschulen oder bei den periodischen größern Zusammenzügen dieser Waffe vorgenommen..

Art. 69. Die Jnspektion der Genie- und Artillerietruppen findet in den eidgenösfischen Militärschulen durch den Jnspektor der betreffenden Waffe oder durch einen

Offizier dieses Stabes statt.

Art. 70. Die Jnspektionen des Materiellen und der Munition in den Kantonen, welche in einer von dem .Bundesrathe zu bestimmenden Reihenfolge stattfinden sollen, Werden durch den Jnspektor der Artillerie oder einen .Offizier dieses Stabes vorgenommen.

Art. 71. Die Jnspektoren find befugt, von den Kontrollen und Etats der Kantone über das Personelle.

und Materielle Einficht zu nehmen.

Art. 72. Ein Reglement wird die nähern Bestimmungen über die Ausübung dieser Ueberwachung und Jnspektion festsetzen.

fünfter Titel.

Kriegsverwaltung und Rechtspflege.

I. Abschnitt.

Kriegsverwaltung.

Art. 73. Sobald eine eidgenössische Bewaffnung angeordnet wird , soll in jedem Kanton ein Kantonskriegs-

22 Kommissariat ausgestellt werden, wenn es nicht bereits geschehen ist. Die Kantonskriegskommissariate stehen für Alles, was aus ihre Kantone Bezug hat., mit der eidgenössischen .Kriegsverwaltung in Verbindung. ....ln sie gelangen die Weisungen und Anleitungen des OberKriegskommissärs in Allem, was den ....idgenösfischen Dienst

Betrifft.

A. Besoldung.

Art. 74. Jeder im eidgenössischen Dienste stehende Militär erhält von dem Bunde die sür seinen Grad .oder Rang Und seine Waffe durch die Faseln 10, 11, .12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 vorgeschriebene Besoldnng.

Rach zwei Monaten Dienst im Felde erhält jeder .Militär vom Feldweibel abwärts täglich eine Zulage von suns Rappen.

Abweichungen von den Besoldungstafeln finden überdieß in den durch die Reglemente besonders bestimmten fällen statt.

Art. 75. Die Besoldungen, welche in den Tafeln vder Reglementen nicht festgesetzt find , werden jedesmal von dem Bundesrathe für die Dauer eines Feldzuges .oder eines anderweitigen eidgenosfischen Dienstes bestimmt.

Es werden keine in die Formation der Corps nicht aufgenommenen Anstellungen befoldet.

Art. 76. Ieder Militär vom Feldweibel abwärts hat von seinem Solde in einem Verhältnisse und zu den .Zwecken, welche die Reglemente bestimmen, einen De.kompte stehen zu lassen.

Art. 77. Bei einem eidgenosfischen Ausgebote wer.den den Kantonen für die Besammlung, sowie sür die

23 Entlassung ihrer Kontingente je zwei Tage Sold für .die bei der Ein- und Austrittsmusterung anwesende Mannschaft vom Bunde vergütet.

Diese Vergütung findet jedoch nicht .statt, wenn eid.genosfische Gruppen bloß zum Unterricht zusammengezogen werden.

B. Verpslegung.

Art. 78. Die im eidgenösfischen Dienste stehenden Gruppen erhalten von dem Bunde die reglementarische Verpflegung.

Jm Falle der Verpflegung durch Einquartirung vder Requisition leistet der Bund den betreffenden Genieinden eine durch die Reglemente bestimmte Vergütung.

Jm Falle des Art. 77. wird den Kantonen sür je zwei Besammlungs- und Entlassungstage auch die Verpflegung vergütet Und zwar nach dem gleichen Maßstabe, Welcher sür die Verpflegungsvergütung an die Gemein-

den gilt.

Ar t. 79. Der Bundesrath ist ermächtigt, bei Vorausficht eines aktiven Dienstes den Eombattanten des eidgenössischen Stabes, welche beritten sein sollen und

wirklich ein eigenes Pserd befitzen, eine tägliche Pferdration zu vergüten.

C. Gesundheitspflege.

Art. 80. Bei jeder Truppenaufstellung werden die erforderlichen Spitäler und Feldlazarethe eingerichtet.

..Die Kantone weisen dafür die zweckdienlichen Lokale an. Der Bund beftreitet alle Einrichtungs- und Ausrüstungskosten.

24 l.). Fuhrleiftungen.

Art. 81. Die Gemeinden find verpflichtet, alle.

durch die Reglemente vorgefehenen Fuhren zu leisten.

Schiffe jeder Art und Eifenbahnen können zu militärischen Transporten requirirt werden.

Für die Fuhren nnd Requisitionen bezahlt der Bund eine Entschädigung, welche die Reglemente bestimmen..

Art. 82. Die Gemeinden haben unentgeltich die erforderlichen .Lokale anzuweisen: für die Büreaur der Stäbe, für die Wachtftuben und Arreftzimmer nebft den

nöthigen Geräthen ; die Plätze zum Aufführen und Aufstellen der Artillerieparks und einzelnen Kaissons, sowie die .Lokale für Werkstätten der Büchfenschmiede der Kompagnien, Hufschmiede, Schlosser und .diejenigen sür die übrigen Handwerker.

E. Unte r h alt der Bewaffnung und Ausrüstung.

Art. 83. Die Kantone find verpflichtet, jeden Abgang an Materiellem, namentlich an Waffen, Munition, Pferden, Fuhrwerken u. dgl. zu ersetzen.

Art. 84. Bei dem Eintritte eines Korps in eidgenöffischen Dienst ist alles Unbrauchbare und Schadhafte in Bewaffnung, Ausrüstung, an Geschützen und Kriegsfuhrwerken zurückzuweisen oder sogleich auszubessern.

Der Ersatz oder die Ausbesserung findet aus Rechnung der Kantone statt.

Art. 85. Für den ordentlichen Unterhalt der Wassen und Ausrüstung, und für den Abgang an Pferden, Geschützen, Kriegsfuhrwerken und Munition während dem Dienste, bezahlt der Bund an die Kantone oder Korps eine Entschädigung nach den Bestimmungen der Reglemente.

25 Art. 86. Bei außerordentlichen Beschädigungen, wie bei Gefechten und Bergmärschen, kann vom Bund für Reparaturen an Kavallerie- und Trainpferdausrüstung, an Waffen, Geschütz und Kriegsfuhrwerken eine Vergütung geleistet werden.

Art. 87. Im Falle ein Kanton auf Ansuchen hin, zu einer Bewaffnung mehr als seinen kontingentmäßigen Antheil leistet, so bezahlt ihm der Bund für dieses Mehrere eine billige Entschädigung und ersetzt ihm jeden Abgang daran vollständig.

Art. 88. Alle aus Muthwillen oder Vernachläsfigung verursachten Beschädigungen fallen auf Kosten des betreffenden Militärs. Der Bund leistet den Kantonen sür solche Fälle keine Entschädigung. Denselben bleibt aber der Rückgriff gegen die Fehlbaren offen.

E. Entschädigungen für Zerstörung und Beschädigungen von Eigenthum.

Art. 89. Zerstörungen und Beschädigungen von öffentlichem oder Privateigentum, welche in Folge kompetenter militärischer Anordnung entstehen, werden von dem Bunde nach Maßgabe der Reglemente vergütet..

Eigentümer und Unternehmer von Straßen und Brücken, welche ohne vorheriges Einverständniß mit dem Bundesrathe Anlagen und Bauten ausführen, durch welche das eidgenöffifche Militärsyfiem gefährdet wird,.

verlieren hiedurch den Anspruch auf Entschädigung..

G.

Militärpensionen.

Ar t. 90. Militärs, welche im eidgenösfischen Dienste verstümmelt werden, so. wie Wittwen und Waisen von Gebliebenen erhalten vom Bund eine Unterstützung..

Die nähern Bestimmungen bleiben einem Reglement oder

26 besondern Beschlüssen der Bundesversammlung vorbehalten.

II. Abschuitt.

Rechtspflege.

Art. 91. Die Rechtspflege wird nach den StrasBesetzen sür die eidgenösfischen Truppen verwaltet.

Art. 92. Diesen Gesetzen ist jeder Militär unter.worfen, der im eidgenössischen Dienste steht, oder sich in denselben begiebt, oder aus demselben entlassen ist, so lange er die Uniform nicht abgelegt hat.

Sechster Titel.

Militärbehörden und Oberbefehl des Bundesheeres.

I. Abschnitt.

Bundesbehörden.

A. Bundesversammlung.

Art. 93. Die Bundesversammlung trifft die gesetzlichen Bestimmungen über Organisation des eidgenösfischen Wehrwesens, über Unterricht der Truppen und uber .Leistungen der Kantone und die Verfügungen über das Bundesheer.

Sie trifft die Festsetzung der eidgenöffischen Mannschasts- und Geldfeala (Bundesverfassung, Art. 74).

Art. 94. Die Bundesversammlung beschließt die Aufstellung von Truppen und bestimmt die Anzahl der Letztern. Sie ordnet die Entlassung derselben an.

^ Sie .kann übrigens in dieser Beziehung dem Bundesrath vder dem Oberbefehlshaber außerordentliche Vollmachten ertheilen..

Art. 95. Die Bundesversammlung ernennt den .Oberbefehlshaber des Buudesheeres und den Chef des .Generalstabes. (Art. 74, Ziffer 3 der Bundesverfassung).

Behufs dieser Ernennung kann fie vom Bundes.rathe die Einreichung von Vorschlägen verlangen.

Sie ertheilt dem .Oberbefehlshaber seine Verhaltungs-

.befehle und beeidigt ihn.

B. Bundesrath.

Art. 96. Der Bundesrath leitet und beaufsich.tigt die Vollziehung der eidgeuösfischen Militärorganisation; er untersucht die Militärorganisationen der Kan.tone und genehmigt fie, wenn sie mit der eidgenössischen Militärorganisation nicht im Widerspruch stehen. (Art.

20, Ziffer 4, der Bundesverfassung).

Art. 97. Es liegt dem Bundesrath ob, genaue Kenntniß von dem Stande nnd der Beschaffenheit der personellen und materiellen Streitmittel der Eidgenossenschaft und der Kantone zu nehmen. Die Kantone find

verpflichtet, dem Bundesrathe alljährlich bis zu Ende

Januars die Etats einzureichen.

Art. 98. Der Bundesrath besorgt die erfordert.chen Anordnungen für den Militärunterricht., und trifft die militärischen Wahlen, die nicht durch die BundesVerfassung der Bundesversammlung vorbehalten sind.

Art. 99. Der Bundesrath veranstaltet die aus

.Militärtopographie und Statistik, sowie überhaupt aus Sammlung wissenschaftlicher Hülfsmittel bezüglichen Arbeiten.

28 Art. 10l). Er entwirft die Reglemente nnd erläßt die Instruktionen, welche zur Durchführung der Militärorganisation, der Instruktion, der Bewaffnung , der Ausrüstung und Kleidung der Truppen erforderlich find, und legt Crstere der Bundesversammlung zur Genehinigung vor.

Art. 101. Der Bundesrath vollzieht die Bundes-

beschlüsse rücksichtlich der Aufstellung einer Armee; ihm liegt Alles ob, was aus das Aufgebot, die Ergänzung, die Ablösung nnd Entlassung der .Gruppen Bezug hat.

Art. 102. Der Bundesrath vertheilt das Personelle Und Materielle der Ausstellung aus die Kantone; wobei das Verhältniß der Kontingentsseala, oder, wo dieses nicht anwendbar, die Kehrordnung so viel wie möglich

zu befolgen ist.

Art. 103. Der Bundesrath übt, wenn kein Ober-

befehlshaber bestellt ist, die Rechte und Pflichten desselben aus.

Art. 104. Der Bundesrath entscheidet .bei Streitigkeiten über Besoldung, Vergütung, Einquartirung, Verpflegung, Requisition von Transportmitteln u. dgl.

nach Maßgabe der hieraus bezüglichen reglementarischen Vorschristen.

C. Militärdepartement.

Art. 105. Dem Militärdepartement liegtob: 1) Die Organisation des Wehrwesens .überhaupt.

2) Die Anordnung und Beaufsichtigung des dem Bunde obliegenden militärischen Unterrichts.

3) Die Ueberwachung der den Kantonen obliegenden militärischen Pflichten und .Leistungen gegen den Bund, so wie der Kantonal-Gesetzgebung über das Wehrwesen..

29 4) Fürsorge für die Vervollkommnung des Wehr-

wesens und der Vertheidigungsmittel.

5) Anschaffung, Aufbewahrung und Unterhaltung des vom Bunde anzuschaffenden Kriegsmaterials.

6) Herstellung, Beauffichtigung und Unterhaltung der eidgenössischen Befestigungswerke.

7) Die topographischen Arbeiten der Eidgenossenschaft, fowie der Kantone, foweit diefe dem Bunde zur Ausführung oder zur Beauffichtigung zustehen, nebst nebst dem Stich der Karte der Eidgenossenschaft.

8) Wahlvorschläge in den eidgenössischen Stab.

Der jeweilige Entscheid geht vom Bundesrathe als Behörde aus.

I). Militärbeamte.

Art. 106. Unmittelbar unter dem Militärdepartemente stehen : a) ein Inspektor des Genie; b) ein Inspektor der Artillerie; c) der Oberst der Kavallerie;

d) der Oberst der Scharsschützen; ....) der Ob..rauditor;

f) ein Oberkriegskommissär.

Art. 107. Der Inspektor des Genien besorgt Alles, was aus seine Waffe Bezug hat; er beaufsichtigt und stellt die Befestigungen der Eidgenossenfchaft her; er beaufsichtigt auch die topographifchen Arbeiten der Eidgenossenschaft. Jn Friedenszeiten hat er die Geschäfte zu Besorgen, welche dem Chef des Generalstabs in Kriegszeiten obliegen. Er hat die Marschrouten für die aufgebotenen Truppen bis zu ihrem Einrücken in die .Linie auszufertigen.

30 Art. 108. Der Inspektor der Artillerie besorgt Alles, was auf seine Waffe Bezug hat; er sorgt sur die Vervollkommnung der Vertheidigungsmittel. und wacht über die Anschaffung, den Bau, die Aufbewahrung und den Unterhalt des Kriegsmaterials der Eidgenossenschaft und der Kantone.

Art. 109. Der Oberst der Kavallerie und der.

Oberst der Scharfschützen besorgen Alles, was auf ihre Waffe Bezug hat und sorgen für die Vervollkommnung derselben.

Art. 110. Dem Oberauditor liegt die nächste

Ausficht über die Justizpflege bei den eidgenössischen

Truppen nach Maßgabe des Militärstrafgefetzbuches ob..

Art. 111. Der Oberkriegskommissär besorgt nach Anleitung der einschlagenden Reglemente Alles, was auf die Kriegsverwaltung Bezug hat.

Er ertheilt den Unterricht über die Komptabilität au alle ihm untergeordnete Kommissariatsbeamten. Der Gesundheitsdienst steht unter seiner Oberleitung. Er kann als bleibender Beamter noch mit andern Verrichtungen der Militärverwaltung beauftragt werden.

Der Oberkriegskommissär hat genügende Sicherheit

zu leisten.

Art. 112. Der Oberfeldarzt hat die Aufsicht und Leitung der Gesundheitspflege bei den Truppen..

Er ertheilt den Spital- und Feldärzten die erforder-

lichen technischen Anleitungen bezüglich ans die Ausübung

ihrer Pflichten.

Art. 113. Die Amtsdauer aller eidgenössischen Militärbeamten ist auf drei Iahre festgesetzt. Sie find nach dem Ablaufe ihrer Amtsdauer wieder wählbar.

31 II. Abschnitt.

Oberbefehl des Bundesheeres..

Art. 114. Die Kommandanten der größern Abtheilungen aller Waffen werden in der Regel aus dem eidgenöffischen Stabe gezogen. Ausnahmsweise können sie auch aus andern Offizieren gewählt werden. In Ermangelung eines bestellten Kommandanten sührt von den Chefs der vereinigten Theile der erste im Grade und Dienstalter das Kommando.

Art. 115. Bei Aufstellung des Bundesheeres werden die Stäbe nach den in der Anleitung für den eidgenössischen Generalstab enthaltenen Vorschriften zusammengesetzt.

Art. 116. Der Oberbefehlshaber verordnet alle militärischen Maßregeln, welche er zur Erreichung des ihm bezeichneten Endzweckes für notwendig und dienlich erachtet.

Er theilt die ihm zur Versügung gestellten Streitkräfte in Brigaden, Divisionen oder Armeekorps ein und bestimmt deren Stärke; er erläßt die Armeebefehle; er übt über alle ihm unterstellten Individuen, nach Anleitung der bestehenden Militärgesetze und Reglemente, die höchste Militärgewalt aus.

Art. 117. Er ernennt die Oberkommandanten des Genie's, der Artillerie und Kavallerie; die Armeekorps-, Divisions-, und Brigadekommandanten und den Generaladjutanten. Er ernennt ferner seine Adjutanten.

... Art. .118. Für besonders ausgezeichnete Thaten hat er das Recht der Ernennung und Beförderung von .Offizieren.

Ebenso steht ihm auch das Recht der Entlassung

beglich solcher .Offiziere zu, die sich als unfähig

32 erweifen, die mit ihrer Stelle verbundenen Pflichten zu erfüllen.

Art. 119. In dringenden fällen hat der Oberbefehlshaber das ..^echt, außerordentliche Verpflegungen anzuordnen und dem Oberkriegskommissär die Bewilligung zu ertheilen, Requisitionen an Lebensmitteln und Courage auszuschreiben.

Art. 120. Der Chef des Generalftabes wird durch die Bundesversammlung erwählt, und ist die zweite Person in der Armee. Alle Unterabtheilungen des Generalfiabes stehen unter seinen unmittelbaren Befehlen.

Er ^ist in Verhinderungsfällen des Oberbefehlshabers

sein Stellvertreter.

In Verhinderungsfällen des Ehefs des Generalftabes wird dessen Stelle durch den Generaladjutanten vertreten.

Art. 121. Ein besonderes Reglement bestimmt die Verrichtungen der verschiedenen Glieder des Generalstabes der Armee.

Siebenter Titel.

Verhältnis der eidgenössischen Militärverwaltung zu derjenigen der Kantone.

Art. 122. Die Militärverordnungen der Kantone dürfen nichts enthalten, was der eidgenössischen Militär.organisation und den den Kantonen obliegenden bundesgemäßen Verpflichtungen entgegen ist, und müssen zu djeßfälliger Prüfung dem Bundesrathe vorgelegt werden (Art. 20, Ziffer 4 der Bundesverfassung).

^ Art. 123. Die Eidgenossenschaft ist berechtigt, bei einer Truppenaufstellung über alles in den Kantonen vorhandene Kriegsmaterial, seiner Bestimmung gemäß, zu verfügen.

Art. 124. Wenn ein Kanton die Instruktion oder die Ausrüstung seiner Truppen oder das Materielle ver-

nachläßigt, so ist der Bund berechtigt, das Mangelnde auf Kosten des betreffenden Kantons zu ergänzen.

Art. 125. Im Fall einer eidgenösfischen Bewaffnung darf im Bereiche der eidgenöffifchen Kantonnemente ohne Bewilligung des eidgenösfischen Truppenkommando's , keine Besammlung oder Bewegung von andern .Gruppen stattfinden.

Art. 126. Wenn eine Verminderung im Dienste stehender Truppen vorgenommen werden soll, so wird bei Bezeichnung der zu entlassenden Korps auf das Verhältniß der Anzahl der von den verschiedenen Kantonen gestellten Truppen, und der Dauer des von denselben während dieser Truppenaufstellung geleisteten Dienstes, soviel möglich Rücksicht genommen.

Art. 127. Wenn eine Truppenaufstellung drei Monate lang gedauert hat, so soll der Bund die bei derselbe.n verwendeten Truppen ablösen lassen, wenn die Kantone, welchen jene Truppen angehören, dieß verlangen und eine Ablösung nicht ohnehin sehr nahe bevor.steht.

Art. 128. Die Militärs und andere im eidgenössi-

scheu Militärdienste stehende Personen, sowie die für diesen Dienst erforderlichen Militäreffekten, Armeefuhrwerke, Requisitionsfuhren, Lebensmittel und Getränke, sind von Bezahlung irgend einer Abgabe und namentlich der Weg- und Brückengelder und jeder Art .oon Zöllen und Konfumogebühren befreit.

Bdsbl. Beil. z. Jg. 1849. Bd. III.

3

34 Art. 129. Es dürfen keine öffentlichen Werke errichtet werden, welche die militärischen Interessen der Eidgenossenschaft verletzen.

Wo durch Zerstörung schon bestehender Befestigung^ werke die Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes und die Verteidigung des fchweizerischen Gebietes gefährdet würde, steht der Bundesversammlung das Recht zu, dieselbe zu untersagen.

Art. 130. Die Kantone, Gemeinden, Korporativ neu und Privaten find verpflichtet, das erforderliche

Eigenthum gegen volle Entfchädigung zu Kriegszwecken abzutreten oder zur Benutzung zu überlassen.

Art. 131. In der Regel soll der Wehrpflichtige in dem Kantone Dienste leisten, in welchem er niedergelassen ist.

Ausnahmsweise kann einer mit Bewilligung der Behörde des Kantons, in dem er niedergelassen ist, in einem andern Kantone Dienste thun. In dieser Beziehung find namentlich solche zu berücksichtigen , die nächst der Grenze ihres Heimathkantons niedergelassen find.

Die Bewilligung, in einem andern Kantone Dienste zu thun, kann nicht verweigert werden , wenn der Pflichtige bereits einer Waffe angehört , die der Kanton , in dem er niedergelassen ist, nicht befitzt.

Art. 132. Ieder Wehrpflichtige, der aus Grund einer theilweisen oder gänzlichen Entlassung aus dem Militärdienst besteuert wird , hat die Steuer in demjenigen Kantone zu bezahlen, in dem er niedergelassen ist.

35 Achter Titel.

Schlus.bestimmungen.

Art. 133. Die Rechte und Pflichten, welche in den noch in Kraft bestehenden Gesetzen, Reglementen, Verordnungen und Beschlüssen dem eidgenöffischen Kriegsrath zugeschriebenfind, stehen dem Bundesrathe zu oder liegen ihm ob.

Art. 134. Bis nach erfolgter Volkszählung und Revifion der Mannschafts- und Geldskala bleiben die Bestimmungen des bisherigen allgemeinen eidgenösfischen Militärreglements über den Bestand des Bundesheeres und die .Leistungen der Kantone an Personellem und Materiellem aller Waffengattungen in Kraft. Unmittelbar nachher find dieselben durch ein neues Gesetz festzustellen.

Die übrigen Bestimmungen des allgemeinen Militärreglements find mit Annahme des gegenwärtigen Gesetzes aufgehoben.

Die übrigen eidgenössischen Militärreglemente, soweit dieselben mit gegenwärtigem Gesetz nicht in Widerspruch stehen, bleiben in Kraft.

Im Falle der Revifion follen diese Reglementier .Berathung durch die Bundesversammlung unterstellt werden.

^ Tafel 1.

.Bestand und Bildung einerKompagnieGenietruppen.

Sap-

Grade.

peure.

Erster Unterlieutenant. . . .

Zweiter Unterlieutenant . . .

Arzt

.

.

Feldweibel

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Total

Pontonniere.

1 1 1 1 1

1 1 1 1 1 1 1 4 ^1 3 77

1 1 4 8 1 3 77

100

100

Bemerkungen.

Zwei Drittheile der Mannschast der Pontonnierkom.pagnien sollen ans Flußschiffleuten, und ein Drittheil der Mannschaft, sowohl der Sappeur- als der PontonnierKompagnien, sollen der Mehrzahl aus Holzarbeitern und daneben aus einigen Arbeitern in Eisen bestehen.

3^

Tafel 2.

Bestand und Bildung der Artilleriekompagnien.

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Grade.

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.

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Arzt

. . . . .

Pferdarzt . . . .

Adjutant-Unteroffizier

Feldweibel . . .

Fourier . . . .

Kanonierwachtmeister Trainwachtmeister .

Oberfeuerwerker Kanonierkorporale .

Trainkorporale . .

Feuerwerker . . .

Kanoniergefreite .

Traingefreite. .^ .

Frater . . . . .

Hufschmied, wovon 1 Gefreiter . .

Schlosser .

Wagner .

Sattler .

Trompeter Tambouren Kanoniere Trainfoldaten

..

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Total

.^ '^ .^.

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........

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Hauptmann . . .

Oberlieutenant . .

I. Unterlieutenant .

II. Unterlieutenant .

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.

...^ ^

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13

7 1

2 1 1 1 4 40 44 ---

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1 1 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 5 7 1 1 5 7 4

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1

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4 14 8 1 2 1 1 2 4 60 53 --.

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1 2 1 1 1 1 1 1 1 6

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1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1.

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12 5 1

1 1 1 1 1 5 2 4 1 5 5 4 -^ 8 4 10 1 1

2 1 1 1 4 50 50

1 -1 1 1 3 2 ^^ 2 47 35 27 14

1

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6 2 --

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--

138 175 152 80 60 60

38

B e m e r k u n g e n zu T a f e l 2.

1) Bei den bespannten Batterien sollen der Pferdarzt, der Adjutant-Unteroffizier, der Feldweibel, der Fourier, der Trainwachtmeister, die Trainkorporale und die Trompeter beritten sein.

2) Unter den 35 Gemeinen einer Parkkompagnie sollen sich wenigstens 2 Hufschmiede, 6 Schlosser oder Mechaniker, 2 Wagner, 2 Schreiner oder Zimmerleute, 2 Sattler und wo möglich auch 1 Seiler und 1 Flachmaler befinden.

3) Bei den übrigen Artilleriekompagnien sollen sich außer den etatsmäßig angestellten 5 Arbeitern noch mehrere andere solcher Handwerker und wo möglich . auch einige Zimmerleute besinden.

39 Tafel 3.

Bestand und Bildung der Kavalleriekompagnien.

Grade.

Dragoner. Guiden.

Oberlieutenant . . . . . .

Erster Unterlieutenant . . .

1 1 1 1

1 ..

Wachtmeister

. . . . . .

Hufschmied

.

.

.

.

.

.

.

Sattler

.

.

.

.

.

.

.

.

Total

1 1 1 2

1 2 6 1 1 1 4 56

4 1 1 21

77

32

Bemerkungen.

1) WennzweiDragonerkompagnienzu einerSchwadron vereinigt sind, so befehligt der ältere Hauptmann die Schwadron.

2) Zweien Dragonerkompagnien, zu einer Schwadron vereinigt, wird ein Arzt beigegeben, mit Oberlieutenantsrang.

3) Der Oberlieutenant einer Guidenkompagnie kann zum Hauptmannsgrad, und der Unterlieutenant zum Oberlieutenant befördert werden.

40 Tafel 4.

Bestand und Bildung einer Scharfschützenkompagnie.

Anzahl.

Grade.

Feldweibel . . . . . . . . . .

Wachtmeister

. . . . . . . . . . . .

Frater

.

.

.

Büchsenschmied

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Total

1 1 1 1 1 1 5 10 1 1 4 74 101

41 Tafel 5.

Bestand und Bildung eines Bataillonsstabes.

Grade.

Kommandant Major

.

.

.

Anzahl.

. . . . . . . . .

1

.

1

.

.

.

.

.

.

.

.

Aidemajor, mit Hauptmanns- oder Lieutenantsgrad . . . . . . . .

Ouartiermeister, mit Hauptmanns- oder Oberlieutenantsgrad . . . . . .

Fahnenträger, mit Lieutenants- oder Adjutantunteroffiziersgrad . . . . .

Feldprediger, mit Hauptmannsrang . .

Bataillonsarzt, mit Hauptmannsrang . .

Unterärzte, mit ersten Unterlieutenantsrang Adjutantunteroffizier . . . . . . .

Stabsfourier . . . . . . . . . . .

Tambourmajor . . . . . . . . .

Waffenunteroffizier, mit Wachtmeistersrang Wagenmeister, ,, ,,

1 1 1 1 1 2 1 1 1 1 1

Büchsenmacher,

,,

,,

2

Schneidermeister, Schustermeister,

,, ,,

,, ,,

1 1

Provos

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Total.

1

19

Bemerkungen.

1) Bataillonen, welche aus Mannschast beider Glaubensbekenntnisse zusammengesetzt sind, können zwei Feldgeistliche mitgegeben werden.

2) Unter der Zahl der bei den Kompagnien eingetheilten Offiziere wird ein Waffenoffizier bezeichnet.

3) Bei jedem Bataillon sollen unter den Spielleuten der Kompagnien ein Tambour- und ein Trompeterkorporal aufgestellt sein.

4) Wenn dem Bataillon die Mitführung einer Feldmusik gestattet wird, fo soll deren Stärke 21 Mann nicht übersteigen , der Kapellmeister mit Adjutantunteroffiziersrang Inbegriffen.

42

Tafel 6.

Bestand und Bildung der Jäger- und FüsilierKompagnien.

Jäger.

Grade.

Erster Unterlieutenant . . .

Zweiter Unterlieutenant . . .

Schützenwachtmeister . . . .

Schützenkorporale . . . . .

Total

1 1 1 1 1 1 4 1 8 2 1 .I 4 77 24 128

Füsiliere.

1 1 1 1 1 1 4 8 1 1 3 77

100

43 Tafel 7.

Bespannung der Geschütze und Kriegssuhrwerke.

^

I. Batteriesuhrwerke.

a. Geschütze: Zwölfpfünder-Kanonen . . . . . . . .

Vierundzwanzigpfünder lange Haubitzen . .

Achtpfünder- und Sechspfünder-Kanonen . .

Vierundzwanzigpfünder kurze Haubitzen . . .

........

8 8 6 6 6

l... Vorrathslaffeten, der bespannten Batterien . . . . . . .

4

Zwölfpfünder-Haubitzen

c. Kaissons und übrige Kriegsfuhrwerke.

Jeder

Kaisson

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Jeder Raketenwagen . . . . . . . . .

Rüstwagen der befpannten Batterien . . .

Vorrathswagen der Raketenbatterien . . . .

Feldschmiede der bespannten Batterien . . .

6 4 4 4 4

H. Für die Divisionsparks bestimmte Artilleriesuhrwerke, sowie Linienund Parkkaissons der übrigen Waffen.

a. . Vorrathslaffeten.

Für Zwölfpfünder-Kanonen . . . . . .

Für Vierundzwanzigpfünder lange Haubitzen .

Für Achtpfünder- und Sechspfünder-Kanonen .

Für Vierundzwanzigpfünder kurze Haubitzen .

4 2 4 Für Zwölfpfünder-Hanbitzen . . . . . . 42

b. Kaissons und übrige Kriegsfuhrwerke.

Jeder Artillerie- und ganze Jnsanteriekaisson .

Jeder Raketenwagen . . . . . . . . .

4 4

44 ^ ^

^

^ .

.

.

.

.

.

^

Jeder Halbkaisson für Scharfschützen, Kavallerie ^

^

Feuerwerkerwagen . . .

.....

Artillerie-Schanzzeugwagen . . . . . . .

Savveur^aaen

. . . . . . . . . . . .

.

^

^

^

.^

III. Fourgons.

Fourgon einer Abtheilung des Generalstabes .

Fourgon eines Divisionsstabes . . . . .

2 21

Bemerkung.

Alle in dieser Tafel nicht benannten Fuhrwerke werden durch Requisitionspferde bespannt.

45

a. Reitpferde derOffiziere.

Hanptmann . . . .

Oberlieutenant . . .

Erster Unterlieutenant .

Zweiter Unterlieutenant

.

.

...

.

.

.

.

.

Arzt

.

.

.

.

.

.

Total der Offizierspferde jeder Batterie . .

b. Reitpferde der Unteroffiziere.

Pserdar^t . . . . . . .

Adjutantunteroffizier . . .

Trainwachtmeister . . . .

Trainkorporale . . . . .

Total der Reitpferde der Unteroffiziere und Trompeter jeder Batterie

1 1 1 1 1

1 2 ^1 1 1

1 2 1 1 1

5

^

6

1 1 1 1 1 4 4

1 1 1 1 1 4 4

13

13 80

84

98

103

d. Saumthiere . . . .

Total der Pferde u. Saumthiere jeder Batterie . .

8psündern.6pfünder Kanonenbatterie.

Pferde.

Hanbitzbatterie.

nnd24psünder lange

1 2psünder Kanonen-

Befpa.rnte Batterien.

Gebirgsbatterie.

Tafelt.

Bestand der Pferde und Saumthiere jeder Batterie.

-

^ ^

44 .^

^

46 Tafel 9.

Bestand des Materiellen der bespannten Batterien.

.

.

.

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.....

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.

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.

.

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.

.

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.

.

.

.

Materielles.

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.

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^

^

^

Gefchütze: Kanonen . .

Haubitzen . .

Kaissons : für Kanonen.

für Haubitzen Vorrathslaffeten: für Kanonen.

für Haubitzen Rüstwagen . .

Feldfchmiede

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. ..

Fourgon . . . . .

Total der Fuhrwerke

Schüsse : für Kanonen . . .

für Haubitzen . .

4 -

6 --

1 1 1 1 14

-

562

-

4

.

.

.

-

6

^^

1 1 1 1 14

--

378

4 2

4 2

4 2

4 2

1 ---

1 ---

1 1 1

1 1 1

16

16

486 132

700 244

Bemerkung.

Die Vorrathslaffeten sind auch mit Munition auszu^rüsten.

47 Tafel 10.

Besoldungsetat des eidgenössischen Generalstabs.

^

Sold.

^.

Oberbefehlshaber, täglich . . 40 Chef des Generalstabes . . ^16 Oberst ^) in allen Abtheilungen des eidgenössischen Stabes . 12 ^ ^ Hauptmann . . . . . .

Oberlieutenant . . . . .

4 Erster Unterlieutenant . . .

3 Zweiter Unterlieutenant . .

3 ^ Stabssekretär . . . . . .

Major

.

.

.

.

.

.

.

--

8 3

8 4 4 2^ 2 2 2 2

3 3 ^

.

.^

Fouragerati

.

^

.

.

^

.

.

.

.

.

.

.

Mundportio

Grade.

^ ^

..

^ .

.

.

.^

^

.^

5

.^

2 2 2 ^

Bemerkung.

Wenn ein .eidgenöfsifcher Oberst zum Kommando einer Division oder der Artillerie berufen wird, so erhält er während der Dauer seiner Anstellung eine tägliche Zulage von Frk. 4.

48 Tafel 11.

Besoldungsetat der Kriegskommissariats-, Justizund Medizinalbeamten.

Rang.

.^ .

^ .

.

.

.

.

^

^ ^

.

^

^

Mnndportio

^ ^

^ ^

Fouragerati

So ld.

.

^

Die Kriegskommissariatsbeam-

ten ^) erhalten den Sold nach ihrem Rang (Taf. 10).

Die Justizbeamten erhalten den Sold nach ihrem Rang(T.10).

Oberfeldarzt . . . .

.

10 Divisionsarzt . . . . 7 5 5 Stabsapotheker . . . . .

5 Oberpferdarzt . . . . . .

Stabspferdarzt . . . . . 3 Stabsarzt

.

.

.

.

.

.

.

5 5 5

3 2 2 2 2 2

2 2 1 1 2 1

Bemerkung.

Die Kommissariatsbeamten erhalten nur in dem Falle Pferderationen, als sie bei den Truppenkorps angestellt sind oder denselben in Aufträgen folgen müssen.

49 .^asel 12.

Besoldungsetat der Genietruppen.

Sold

Pontonnier^ und Sappeurkompagnien.

.^ ^ ^

.^

.

.

^

.^

Grade.

^ ^ .

^ .

.^ .

.

^

^

.....

^

^

.

^

.

^

^

Hauptmann, täglich .

Oberlieutenant . . .

Erster llnterlieutenant .

Zweiter Unterlieutenant

. .

.

. .

. .

Ar.^t

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

4 3 2 2 ^ .

Wachtmeister

Korporal . . . . . . .

Pontonnier, Sappeur . . .

Bdsbl. Beil. ^. Jg. 1^. Bd. III.

.

.

.

^

^

--

5 2 6 2

--

^-

-

^ .

^

9 .

^

7 ^5

5 4 3

^

^^

^^

5

2 1 1 1 1 1.

1 1 1 1 1

1

5l)

^asel 13.

Besoldungsetat der Artillerietruppen.

Sold.

.^ .^ .^

Grade.

.^ ^.

^

^

.^.

.^

.^ ^ .^

^^

.t^ ^ ^

.

^ .

.

^ .

^ .

.

^ .

.

.

.

.

.

.

.

.

^

.

.

^ .

^

.

^

^

Hauptmann, täglich .

Oberlieutenant . .

Erster Unterlieutenant Zweiter Unterlieutenant Arzt

.

.

.

.

.

.

Pferdarzt .) . . .

Adjutantunterofsizier 1) Feldweibel.) . . .

.Courier 1^) ....

Kanonierwachtmeister Trainwachtmeister .^) Oberfeuerwerker .

Kanonierkorporal .

Trainkorporal ^) .

Feuerwerker . .

Kanoniergefreiter .

Traingefreiter . .

Hufschmied als Gefreiter

Schlosser .

Wagner Sattler . .

Trompeter -) Tambour .

Kanonier .

Trainsoldat

4 3 2 2 3 1 1

--

--

--

--

5 2 6 2 2 5 5 9 .7 6 7 7 5 5 4 4 4 5 5 4 4 4 4 4 4 3 .^

--

--

-

5 5 5 5

5 5

2 1 1 1 ^1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 ^1 1 .]

1 1 1 1

1 1 1 1 1

1

--

^-

--

51 Bemerkungen.

1) Der Pferdarzt, der Adjutantunteroffizier, der Feldweibel, der Fourier, der Trainwachtmeister, die Trainkorporale und die Trompeter erhalten bei bespannten Batterien eine Fourageration.

2) Die Besoldung der ltneingetheilten Trainmannschast ist für jeden Grad derjenigen des nämlichen Grades der Artillerietruppen gleich.

52 ^afel. 14.

Besoldungsetat einer Kompagnie Kavallerie.

^old

.

.^ ^

.

^

^

Grade.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

^

.^

.^

^

.

^

..^

^

^

.

.

^ ^

.

^

Hauptmann, täglich .

Oberlieutenant . .

Erster Unterlieutenant Pferdarzt . . . .

Feldweibel . . . .

Courier . . . . .

Wachtmeister . . .

Korporal . . . .

Frater . . . . .

Hufschmied . . . .

Sattler . . . . .

Trompeter . . . .

.

.

.

.

.

.

.

Reiter

.

.

.

.

.

.

4 3 2 1 1 -

.

^ .

.

.

^

^.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

^

5 2 7 5 8

7 (.

.^

^ ^ .^

.^

5^ ^ ^ ^ .^

5

^

2 2 2 1 1 1 1 1 1 1^ 1 1

1

^^ 3 2 2 1 1 1 11 1

1^ 1 1

1

.

^

Tafel 15.

Besoldungsetat eiue^ Scharsschützeu^lpagnie.

^old.

.

.

^

^ .

.

^

Erster Unterlieutenant . . ..

Zweiter Unterlieutenant . .

4 2^ 2

Wachtmeister . . . . . .

^

Hauptmann, täglich . . . .

^ ^ ^ .

.

.

.

.

.

.

.

.

^ .

^

.

^

^

^

7 3 8 ^5 ^[ ^ 3 3

^

-

.

.

-

2 1 1 1 1

.^

^ ^ ^

.^

Scharfschütz . . . . . .

Mnndport

.^

Grade.

^ ^ ^

1 1 1 1 1 1 1

^ ^afel 16.

Besoldungsetat des großen und kleinen Stabes eines Bataillons Jnsanterie.

Sold.

^

.^ .

^

^ .

.

^

Grade.

^^

^

Kommandant, täglich Maior

.

.

.

.

.

.

.

Aidemajor, nach seinem Ouartiermeister, nach seinem Grad Fahnenträger, nach seinem Grad Feldprediger, mit Haupt.^ mannsrang Bataillonsarzt,mitHaupt mannsrang . . .

Unterarzt, mit ersten Unterlieutenantsrang Adjutantunterosfizier Stabsfourier .

Tambourmajor Waffenunteroffizier Wagenmeister .

Büchsenmacher -) Schneidermeister Schustermeister

8 ^

4 4 2 1 1 .

.

--

--

.

.

.

-

.

.

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.

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.

^ ^

^

^ ^

.

.

^

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.

^

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.

^

^^

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--

--

5 5 7 5 5 5 4 4 3

--

--

--

--

.

-

-

^

^

^

^

3 ^ ^

2 ^ .^

2 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 -

.

-

--

-

.

.

.

.

.

-

.

.

--

--

^

--

^

^

-

.

-

--

.

.

.

.

-

--

^ .

^

Bemerkungen.

1) Wenn dem Bataillon die Mitführung einer Feld-

musik gestattet wird, so erhält der Chef derselben Sold

und Verpflegung wie der Adjutantunterosfizier , und die Musikanten wie Spielleute.

2) Die Büchsenschmiede, welche die Kantone für die Gewehrreparaturwerkstätten zu stellen haben, beziehen die nämliche Besoldung wie jene, die den Jnfanteriebatail-

lonen zugetheilt sind.

^ . ^.sel 1^.

Besoldungsetat eiuer Kompanie Jnfauterie.

.^old.

.^

.^

Grade.

.

.

.

.

.

^

^

.^

^

^

.^-

.

^

^

^

^

^ ^

Hauptmann, täglich . ^. . .

Oberlieutenant . . .

Erster Unterlieutenant .

Zweiter Unterlieutenant Feldweibel . . . . .

.

.

.

.

.

.

.

.

Wachtmeister . . . . . .

Korporal ^) . . . . . .

Frater

.

.

.

.

.

.

.

.

Tambour oder Trompeter . .

Jäger oder Füsilier . . . .

4 ..

2 2 ^ ^ ^ ^^ ^ --

^ .

.

7 3 7 6 5 4 4 3 3 3

.5

2 1 1 1 ^ .]

^

5

1 1 ] 1 1 1

Bemerkung.

^) Der Tambour- und der Trompeterkorporal beziehen an Sold 4 Batzen 5 Rappen.

^ Tafel 18.

Besoldungsetat des Personellen der Ambülaueeu.

Besoldung.

.^ .

.

.

.

Stelle.

.l

^ .^ .

^ .

....^

.

^ .

^

^

.

^

.

^

^

^

Ambülaneenarzt erster Klasse, mit Hauptmannsrang . .

Ambülaneenarzt zweiter Klasse, mit Oberlieutenantsrang .

Apotheker . . . . . . .

Ambülaneenarzt dritter Klasse, mit ersten Unterlieutenants-

Apothekergehülfe, mit zweiten

Unterlieutenantsrang . . .

Krankenwärter erster Klasse .

Krankenwärter zweiter Klasse .

4 3 3

2

2

1 1

2 5 2 1 6

1 1 1 1

.

.

.

^

Jnhalt.^erzeichniß.

Erster^itel. Dienstpflicht.

.

Art. Seile.

1^ ^ 1.

Zweiter Titel. Zufammeus^un^ des Bunde^heeres.

I. Abschnitt. Bestand und Eintheiluna,

.

.

..

.

II. Abschnitt. ^dgen.^scher ^tab III. Abschnitt.

^--.

1^.

.^.

1^--- ^

.^

^4........

^.

Ernennungen und

Entlassungen

.

.

^

.

32.

Dritter Titel. Materiellem I. Abschnitt^ Bewaffnung, Aüs^ustün^.und Bekleidung

.

3-- 3..). 10.

II.^ Abschnitt.^ Geschutz.e und. Kriege suhrwerke.

.

.

.

.^0^-^3.^ 11.

III.. Abschnitt. Munition . .

.

54-- 57.^ 15.

Vierter Titel. Unterricht ^ und Jnspektion.

I. Abschnitt. Unterricht .

II. Abschnitt.

.

Ueberwach..^. und

Jnspektion.

. . .

Fünfter Tit^ K^ie^^.^er.v.a^t u n ^ .u.^d Rech t sp sl^^e.^^ I. Abschnitt. Kriegsverwaltung

II. Abschnitt. Rechtspfle^

^.^^ ^. 1^.

^^- .^.^. .^0^ 73.-^. .)0.

.

21.

^1-- ..^ ..-^.

Art.

Seite.

Sechster Titel. Militarbehorden und Oberbefehl des Bundesheeres.

I. Abschnitt. Bundesbehörden .

II. Abschnitt. Oberbefehl des Bun-

93--113. 26.

114--121. 31.

Siebenter Titel. Verhältnis der eidgenössischen Militärverwaltung zu derjenigen der Kantone

122-132.

32..

133-134.

35.

Achter Titel. Schlußbestim m ungen

.

.

.

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.

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Tafeln.

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3.

4.

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Bestand und ..Bildung einer Kompagnie Genietruppen.

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der Artillerie.-Kompagnien.

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,, ., der Kavallerie-Kompagnien.

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.. ' einer Kompagnie Scharfschützen.

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., " eines B a ta i llo n sstabe s.

...

,, ,, der Jnfanterie-Kompagnien.

..Bespannung der Gefchütze und Kriegsfuhrwerke.

Bestand der Pferde und Saumthiere jeder Batterie.

Bestand des Materiellen der bespannten Batterien.

,. ...0. Besold u n gs et . t des eidgenössischen Generalstabes.

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., der Kriegsko m m issa ri a ts -, Justiz- und ,.,12.

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Medizinalbeamten.

der Genietruppen.

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e i n er Ko mp a gn i e Ka va ll eri e .

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einer Kompagnie Scharfschützen.

eines Bataillonsstabes.

einer Kompagnie Jnsanterie.

.. 18.

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der Artillerietru.ppen.

des Personellen der Ambülancen.

Beilage zum Bundesblatt.

Nr. 2.

Buudesgesetz über den

Geschäftsverkehr zwischen dem Nationalrath, Ständerath und Bundesrath, sowie über die Form der Erlassung von Gesetzen und Beschlüssen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einficht des Vorschlages des Bundesrathes,

beschließt: l.

Geschäftsverkehr zwischen dem National...

und Ständerath.

Art. 1. Der National- und Ständerath versammeln sich jährlich einmal zur ordentlichen Session am ersten Montag des Novembers.

Sie können entweder durch einen Beschluß des Bundesrathes, oder, wenn ein Viertheil der Mitglieder des Nationalrathes oder fünf Kantone es verlangen, außerordentlich einberufen werden.

Art. 2. Vor der Versammlung der beiden Räthe treten deren Präsidenten zusammen, um sich über die bei jedem Geschäfte zu ergreifende Initiative zu besprechen.

Jn der ersten oder zweiten Sitzung legt jeder von ihnen

Bdsbl. Beil. z. Jg. 1849. Bd. III.

^

^ dem Rathe, welchem er vorsteht, das Refultat der Besprechung zum Entscheide vor.

Wenn die Beschlüsse der beiden Räthe nicht übereinstimmen, so findet, nach gegenseitiger Mittheilung, eine zweite Berathung statt, und wird auch hier keine Uebereinstimmung erzielt, so wird, insoweit dieses der Fall ist, die Frage der Initiative als Kompetenzstreit behandelt und sofort von der vereinigten Bundesverfammlung entschieden.

Art. 3. Das gleiche Verfahren findet statt, wenn während der Dauer der Versammlung neue Verhandlungsgegenstände einkommen.

Art. 4. Jeder der beiden Räthe behandelt die vorkommenden Geschäfte nach dem von ihm festgesetzten Reglemente oder nach der angenommenen Uebung.

Art. 5. Jst ein Gesetz oder Beschluß berathen, so wird derselbe, wie er aus der Berathung hervorgegangen ist, durch den Präsidenten und Sekretär unterzeichnet und mit einem Begleitschreiben innerhalb zweier Tage dem

andern Rathe mitgetheilt.

Art. 6. Wenn der letztere dem Vorschlage in allen Theilen beipflichtet , so sendet er ihn mit der Erklärung seiner Zustimmung , die durch den Präsidenten und Sekretär auf dem Vorschlage selbst beizusetzen ist, an den andern Rath mit Begleitschreiben zurück.

Art. 7. Wird dagegen der Vorschlag verworfen oder modifizirt , fo sind die Gegenanträge , mit kurzer Angabe der wesentlichen Gründe, dem ersten Rathe zu überfenden, welcher nochmals darüber eintritt und feine Beschlüsse aus dieselbe Weife dem andern mittheilt.

Art. 8. Dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis einer der beiden Räthe erklärt, auf feinen abweichenden Ansichten

61 definitiv zu beharren. Jn diesem Falle ist der Gegenstand erledigt, bis er aus die für die Gesetzgebung vorgeschriebene Weise wieder angeregt wird , und die Akten bleiben bei dem Rathe, welcher die Jnitiative ergriff.

Art. 9. Jst auf anderm Wege eine Verständigung zwischen den beiden Räthen nicht zu erzielen, so kann ein Berathnngsgegenstand einer gemeinsamen Kommission überwiesen werden. Die Anträge derselben werden sodann zuerst in demjenigen Rathe behandelt, an welchem die Reihenfolge der Berathung der Hauptfache ist.

Art. 10. Beide Räthe verständigen sich über die Zahl der Mitglieder der Kommission und jeder von ihnen hat eine gleiche Zahl zu wählen. Der Präsident wird von der Kommission bestimmt.

^ Art. 11. Wenn nach Art. 80 der Bundesverfassung die beiden Räthe zur Behandlung einzelner Geschäfte zufammentreteu , so besorgt der Präsident des Nationalrathes die Einladung. Für die Form der Berathung, sowie für die Wahlen, gilt in diefen Fällen das Reglement des Nationalrathes.

H. .^eschästsverkehr mit dem Bundesrath.

Art. 12. Der Bundesrath übersendet alle Mittheilungen, welche für die Berathung der Bundesverfamm-

lung bestimmt sind, gleichzeitig an die Präsidenten der beiden Räthe. Sind indessen zahlreiche Akten damit verbunden, so sind dieselben einstweilen auf der Kanzlei zu belassen zur Verfügung desjenigen Rathes, der die Jnitiative ergreift.

.Art. 13. Jeder Berathungsgegenstand kann dem Bundesrathe vorerst zur Berichterstattung überwiesen

62 werden. Auch sind die Kommissionen der beiden Räthe befugt, ein Mitglied des Bundesrathes behufs Ertheilung von Auffchlüssen in ihre Sitzungen einzuladen.

Art. 14. Beschwerden, welche nach Art. 74, Ziffer 15 der Bundesverfaffung gegen den Bundesrath erhoben werden, sollen demselben mitgetheilt werden, ehe sie zur Verhandlung kommen.

Art. 15. Interpellationen, welche an den Bundesrath gerichtet werden wollen, sind von dem Präsidenten des betreffenden Rathes auf die Tagesordnung zu setzen, und es steht fodann dem Bundesrathe frei, dieselben sofort oder in einer der nächsten Sitzungen zu beantworten.

Art. 16. In jeder ordentlichen Sitzung werden von dem Bundesrathe der Geschäftsbericht , die Rechnungen des vorhergehenden Jahres und das Büdget sür das künftige Jahr vorgelegt. Die beiden ersten werden jeweilen bis zum 1. Mai den von den beiden Räthen zur Prüfung niedergesetzten Kommissionen eingegeben.

Art. 17. Alle Beschlüsse der Bundesversammlung sind dem Bundesrathe zur Kenntnißnahme und zur Voll-

ziehung mitzutheilen. Dieses geschieht durch denjenigen Rath, welcher die Jnitiative ergriffen hat.

III. Form der Erlassung von Gesezen und

Beschlüssen.

Art. 18. Alle Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse sind im Bundesblatte anzunehmen. Die erstern, und soweit die letztern von allgemeiner Bedeutung sind, auch diese, werden überdieß auf Kosten der Eidgenossenschaft in sämmtlichen drei Nationalsprachen gedruckt und den Kantonsregierungen zur beförderlichen Bekanntmachung zugestellt.

^ Art. 19. Der Bundesrath erläßt die erforderliche Bollziehungsverordnung und macht dieselbe, so weit es nöthig ist, ebenfalls durch den Druck bekannt.

Art. 20. Wenn der Termin, an welchem ein Gefetz, eine Verordnung oder ein Befchluß in Kraft treten soll, in denselben nicht bestimmt ist, so wird derselbe durch den .Bundesrath in der Vollziehungsverordnung festgesetzt und zwar in der Regel in dem Sinne, daß die Rechtskrast genau oder annähernd mit der Bekanntmachung eintreten soll.

Art. 21. Die Kantonsregierungen haben dem Bundesrath die geschehene Promulgation sofort mitzutheilen, und der eidgenössische Kanzler hat eine Kontrolle über diese Anzeigen zu sühren.

Beilage zum Bundesblatt.

Nr. 3.

Gesetzesvorschlag über das

Eidgenössische Münzwesen.

(Vom Bundesrathe beruhenden 7.und 8.November 1849.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r s c h w e i z e r i schen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Ausführung der im Artikel 36 der Bundesverfassung enthaltenen Vorschriften,

nach Einsicht des Vorschlages des Bundesrathes, befchließt: Art. 1. Fünf Grammen Silber, neun Zehntheile (9/10) fein , machen die fchweizerifche Münzeinheit aus, unter dem Namen F r a n k e n .

Art. 2. Der Franken theilt sich in hundert (100) Rappen (Centimes.)

Art. 3. Die schweizerischen Münzsorten sind: a. in Silber.

Das Fünssranken stück, das Zweifrankenstück, das Einfrankenstück,

das Halbfrankenstück (50 Rappen).

.l. Beil. z. Ig. 1849. Bd. III.

7

^

b. in Billon.

Das Viertelfrankenstück (25 Rappen).

c. in Kupfer.

Das Zehnrappenstück (ein Batzen), das Fünfrappenstück, das Zweirappenstück,

das Rappenstück.

Art. 4. Die Silbersorten enthalten so vielmal das Gewicht und den Feingehalt der Münzeinheit als ihr Nelrnwerth es ausspricht.

Die Billonmünze wird zu 300/1000 fein ausgeprägt und enthält auf den Franken vier (4) Grammen fein Silber nebst neun und ein Drittheil (9 1/3) Grammen Kupfer.

Die Kupfersorten sollen aus reinem Kupfer bestehen und an Gewicht die gleiche Zahl Grammen enthalten, als ihr Nennwerth Rappen ausspricht.

Art. 5. Die erlaubte Fehlergrenze im Feingehalt der schweizerischen Münzen ist festgesetzt: Für die sämmtlichen Silbermünzen ans zwei Taufendtheile (2/1000) nach Innen und nach Außen, d. h. an Minder- oder Mehrgehalt.

Für die Billonmünzen auf sieben Tansendtheile (7/1000) nach Jnnen und nach Außen.

Vorkommende Abweichungen nach Jnnen sollen stets durch entsprechende Abweichungen nach Außen wieder ausgeglichen werden.

Art. 6. Die erlaubte Fehlergrenze im Gewicht nach Jnnen und nach Außen, d. h. an Minder- oder Mehrgewicht, ist festgesetzt:

^ a. bei den Silbersorten.

Für das Fünffrankenstück auf drei Tausendtheile (3/1000), ,, ,, Zweisrankenstück aus süns Tausendtheile (5/1000), ,, ,, Einfrankenstück ans fünf Tausendtheile (5/l000), ,, ,, Halbfrankenstück aufsiebenTausendtheile (7/1000).

b. bei den Billonsorten.

Für das Viertelfrankenstück auf zwölf Taufendtheile (12/1000).

c. bei den Kupfersorten.

Für sämmtliche Münzen auf zwölf Taufendtheile (12/1000).

Bei den Silber- und Billonsorten ist die Abweichung nur auf dem einzelnen Stück gestattet; bei den Kupfersorten gilt dieselbe für je zehn Franken an Nennwerth oder 1000 Grammen an Gewicht.

Alle Abweichungen nach Jnnen sollen durch entsprechende Abweichungen nach Außen wieder gut gemacht werden.

Art. 7. Die Größe der Silbersorten soll mit derjenigen der entsprechenden französischen Sorten überein.stimmen.

Art. 8. Niemand ist gehalten, andere Münzen anzunehmen, mit Ausnahme solcher Silbersorten, die sowohl im Gewicht als im Feingehalt in genauer Uebereinstimmung mit dem durch das gegenwärtige Gesetz aufgestellten Münzsystem geprägt und, nach vorheriger Untersuchung, von dem Bundesrathe als diesen Bedingungen entsprechende Zahlungsmittel anerkannt sind.

Verträge in bestimmten fremden Münzsorten oder Währnngen sind ihrem Wortlaut nach zu halten.

Art. 9. Den öffentlichen Kassen der Eidgenossenschaft ist es unterfagt, andere als gesetzliche Münzsorten an Zahlung zu nehmen.

68 Art. 10. Es soll Niemand gehalten sein, mehr als fünf Franken an Wertb in Billon, oder mehr als zwei Franken an Werth in Kupfermünze an Zahlung zu nehmen.

Art. 11. Der Bundesrath bezeichnet in jedem Kauton diejenigen Kassen, denen die Verpflichtung obliegt, jeweilen schweizerische Billon - und Kupfermünzen gegen grobe Silbersorten einzuwechseln, jedoch nicht in Beträgen unter fünfzig Franken.

Art. 12. Die Bundesverfammlung fetzt jeweilen die Summen und die Sorten der stattzufindenden Ausprägungen fest.

Art. 13. Der Bundesrath wird mit der Zeit besorgt fein, abgenutzte fchweizerische Münzstücke einziehen, einschmelzen und in der Zirkulation durch neue, vollwichtige ersetzen zu lassen. Zu diesem Ende soll, nach Verfluß der ersten zwanzig Jahre nach jeder Ausmünzung, alljährlich ein angemessener Kredit eröffnet werden.

69

Gesetzesvorschlag für die

Ausführung der schweizerischen Münzreform.

(VomBnndesratheberathenden8.und9.November1849.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschast, in weiterer Ausführung des Bundesgesetzes über die eidgenössische Münzreform vom ....

nach Einficht des Vorschlags des Bundesrathes

befchließt: Art. 1. Die in Ausführung des Bundesgesetzes vom . . . vorzunehmende Reform des schweizerischen Münzwesens soll durch den Bundesrath bewerkstelligt werden.

Der fich ergebende Verlust auf den einzuschmelzenden Kantonalmünzen fällt den Kantonen zur Last und zwar jedem für diejenigen Münzen , die unter seinem Stempel geprägt worden find.

Der Gewinn, welchen die neuen Prägungen, nach Abzug aller und jeder Unkosten, herausstellen werden, soll unter die sämmtlichen Kantone vertheilt werden, nach dem Maßstab der eidgenösfischen Geldskala vom

Iahr 1838.

70 Art. 2. Es sollen nachfolgende Summen und Sorten neuer schweizerischer Münzen, nach Vorschrift des vorgedachten Gesetzes, ausgeprägt und in Umlauf gefetzt werden.

a. Silberforten.

Stückzahl.

Summen im Nennwerth.

Sorten.

500,000 Fünsfrankenstücke 500,000 Zweifrankenftücke 2,500,000 Einfrankenftücke 3,000,000 Halbfrankenftücke (Fr. 7,500,000).

b.

Billonmünzen :

8,000,000 Viertelfrankenftücke (Fr. 2,000,000).

c.

Fr. 2,500,000 " 1,000,000 ,, 2,500,000 " 1,500,000

Fr. 2,000,000

Kupfermünzen :

12,000,000 20,000,000 12,500,000 5,000,000

10 Rappenftücke Fr. 1,200,000 5 Rappenstücke " 1,000,000 2 Rappenstücke ,, 250,000 1 Rappenftücke " 50,000 (Fr. 2,500,000).

64,000,000.

Fr. 12,000,000

Art. 3. Die Prägung findet statt in drei fueeessiven Raten: 1ste Rate, die gröbern Silbersorten Zweifrankenstücke.

Fünf- und

2te Rate, die kleinern Silberforten - Ein- und Halbfrankenstücke.

3te Rate, die Billon- und Kupferforten.

71 Die Bundeskasse leistet für die Prägungen die erforderlichen Vorfchüsse.

Art. 4. Die Prägung kann, nach dem Ermessen des Bundesrathes, in einer zu errichtenden fchweizerifchen Münzstätte, oder auch ganz oder theilweise in auslän-

dischen Münzstätten bewerkstelligt werden.

Art. 5. Die sämmtlichen gegenwärtig vorhandenen und in Umlauf befindlichen schweizerischen Münzen jeder Art sollen inner festzusetzenden Terminen eingelöst und, nach Verfluß der betreffenden Termine, eingeschmolzen, sowie außer Knrs gesetzt werden.

Die Einlösung geschieht nach beiliegendem Tarife.

Art. 6. Der Bundesrath besorgt diese Einlösung und die Bundeskasse leistet die hiezu erforderlichen Vor-

schüsse.

Art. 7. Diese Vorschüsse bestehen zuerst aus dem Produkt der neuen Prägungen und, zur Ergänzung, iu gesetzlich erklärten auswärtigen Münzsorten. Für Bruchtheile, welche in solchen Münzsorten nicht darzustellen sind, können, bei den beiden ersten Einlösungsraten, dannzumal noch kursierende Schweizerscheidemünzen zu den Tarifansätzen gegeben werden.

Art. 8. Die Mittel zu den Vorschüssen für Prägungen und Einlöfungen sind nöthigensalls durch ein spezielles und temporäres Anleihen auszubringen.

Art. 9. Der Bundesrath ist zur Kontrahirung eines solchen Anleihens bis auf vier Millionen Franken neuer Währung ermächtigt.

. Art. 10. Das Anleihen ist aus dem Produkt der Münzliquidation abzuzahlen und es .wird über die letztere besondere Rechnung geführt.

72 Art. 11. Die Verlustbetreffnisse der Kantone an den vorzunehmenden Einschmelzungen ihrer Münzen sind zum voraus annähernd auszumitteln. Der Bundesrath hat alsdann mit den Kantonen über die Deckung jener Betreffnisse in Unterhandlung zu treten, vorbehältlich definitiver Abrechnung nach dem Schlusse der .Liquidation.

Art. 12. Die Deckung ist sofort zu leisten und besteht entweder ganz oder theilweise in baar, oder in Obligationen der Kantone zu Gunsten der Eidgenossenschaft.

Art. 13. Diese Obligationen können auf sueeesfive, gleichmäßige Termine bis auf zehn Iahre ausgestellt werden. Sie find zu 4 % verzinslich und dieser Zinsfuß gilt für alle gegenfeitigen Abrechnungen der Münzliquidation.

Art. 14. Die Zinsen zu Lasten der Kantone, auf ihren Verlustbetressnissen an jeder Einlösungsrate, sangen jedesmal mit der Mitte des festgefetzten Einlöfungstermines zu laufen an.

Art. 15. Der Bundesrath wird bei Konvenienz die im Art. 12 erwähnten Kantonalobligationen verwerthen zum Zwecke der Abzahlung des Münzanleihens.

Art. 16. Sowie die Prägung der ersten Rate vollendet ist, sollen, vermittelst der neuen Münzen, die in Zirkulation befindlichen Goldsorten und groben Silbersorten bis zum Schweizerfranken abwärts und einschließlich, eingelöst werden.

Art. 17. Ein gleiches geschiht nach bewerkstelligter Prägung der zweiten Rate, vermittelst welcher die Sil-

berscheidemünzen bis zum 21/2 Batzenstück einschließlich einzulösen sind.

Art. 18. Die Einlösung der kursirenden Billon-

73 und Kupfermünzen findet vermittelst des Produktes der dritten Prägungsrate statt.

Art. 19. Ergibt sich beider Einlösung, daß eine Rate der neuen Münzen einen stärkern Betrag ausmachte, als die in Umlauf befindlichen alten Sorten, zu deren Einwechslung die erstere bestimmt ist, so ist der Ueberschuß sosort zur Einziehung von Sorten der nachfolgenden Rate zu verwenden, welche dannznmal in den eidgenöffischen Kassen vorhanden sein, oder denselben eingehen werden.

Art. 20. Wenn hingegen die Summe der neuen Prägungen zur Einlösung der entsprechenden alten Sorten nicht hinreicht, so soll das zu diesem Zwecke Mangelnde nach Art. 6 des gegenwärtigen Gesetzes ergänzt werden.

Art. 2l. Die Einlösung der Kantonalmünzen geschieht ohne Rücksicht auf deren Ursprung durch die Kantone nach den besondern Vorschriften des Bundesrathes.

Art. 22. Für die Einlösung einer jeden Rate wird ein Termin von zwei Monaten gestellt und zu gehöriger Zeit ausgeschrieben, mit dessen Eintritt der Kurs der alten Münzen nach dem beigefügten Einlösungstarif,.

in gesetzliche Kraft für Iedermann tritt, jedoch ohne rückwirkenden Einfluß auf freiere Verträge.

Art. 23. Nach Verfluß des ersten Monats des Einlöfungstermines ist, außer den oben erwähnten eidgenöffifchen Kassen, Niemand gehalten, die jedesmal zur Einlösung ausgeschriebenen alten Geldsorten zu irgend einem Kurs an Zahlung anzunehmen.

Nach Verfluß des zweiten Monats sind jene Sorten gänzlich, mithin auch sur die genannten Kassen, außer Kurs gesetzt.

Bdsbl. Beil. z. Jg. 1849. Bd. III.

8

74 Art. 24. Die neue Währung tritt mit der Epoche der Ausgabe der dritten Prägungsrate in Kraft. Bis dahin sollen, vom ersten Ianuar 1850 an, bei sämmtlichen eidgenössischen Kassen folgende Werthungen fremder kurfirender Münzsorten gelten : Der Brabanter- oder Kronenthaler 40 Batzen; Der Fünffrankenthaler 35 Batzen;

Der süddeutsche Gulden 143/4 Batzen; Das franzöfifche Zweifrankenstück 14 Batzen:

Das französische Einfrankenstück 7 Batzen; Das österreichische Zwanzigkreuzerstück 6 Batzen; Die Sorten neuer schweizerischer Prägung sollen den ihrem Rennwerthe entsprechenden französischen Silbersorten gleich zu halten sein.

Das sranzöfische Halbfrankenstück 31/2 Batzen; Die fchweizerifchen Gold- und groben Silbersorten, sowie die Silberscheidemünzen alten Gepräges find anzunehmen nach dem Kurse des angefügten Einlöfungstarifs. Die schweizerischen Billon- und Kupfersorten nach ihrem dermaligen Nennwerte.

Diese Werthungen haben jedoch keine Anwendung auf die Verzinsung oder Heimzahlung bereits bestehender Kapitalanlagen, Schuldforderungen oder Verträge der eidgenössischen Finanzverwaltung.

75 Entwurf zu einem Einlosnngs- Tarife.

Goldsorten, grobe so wie reine Silbermünzen und Silberfcheidemünzen sollen bei der Einlösung nach alter Währung , zu den nachstehenden Ansätzen berechnet werden.

Der Gegenwerth ist in Sorten neuer Währung zu vergüten, für Brnchtheile , welche in den neneu Sorten nicht darzustellen sind, darf kuxsixende alte Scheidemünze gegeben werden.

Goldsorten.

Fr. Rp.

Dublonen, von Bern u. s. w. . . . . . 16 -Mehrfache nach Proportion.

Dukaten, von Bern u. s. w. . . . . . 8 10-Frankenstücke von Luzern . . . . . 1l) 20-Frankenstücke von Genf . . . . . . 14 10-Frankenstücke von Genf . . . . . . 7 Grobe Silbersorten.

10-Frankenstücke von Genf . . . . . .

4-Frankenstücke , (Neuthaler) aller Kantone .

7 -4 -

2-Guldenthaler (1 Gld. in prop.) von Zürich

3 20

2-Guldenthaler (1,2/3, 1/3 Gld. in prop.) von Basel

.

.

.

.

.

.

.

2-Frankenstücke, aller Kantone

.

.

.

.

.

3

. . . . .

-

2 --

21 -Batzenstücke von Neuenburg . . . . . 2 1-Frankenstücke, aller Kantone . . . . .

1 --

Silberscheidemünzen.

8-Batzenstücke (1/2 Gld.) von Zürich . . .

8t)

5-Batzenstücke, aller Kantone . . . . . - - 50 15-ß-Stücke von Glarus . . . . . . . - 45

4-Batzenstücke (1/4 Gld.) von Zürich . . . - 40 15-Kreuzerstücke von St.Gallen .. . ..

..

.

-

37

10-ß-Stücke von Luzern . . . . . . . - 33 21/2-Batzenstücke, aller Kantone . . . . . . - 25

76 Billon und Kupfermünzen werden in neuer Währung berechnet und ausschließlich gegen neue Sorten eingewechselt.

Fr. Rpn.

Neue

Rappen.

3-Batzenftücke von Bafel . . 42 70 Stück 30 2-Batzenstücke von Zürich, Uri und Schw^z . . . . 28 70 ,, 20 5-ß-Stücke von Luzern . . 23 1^ ,, 2 30 6-Kreuzerstücke von St. Gallen 20 10 ^ 2 10 1-Batzenstücke aller Kantone (Glarus und Neuenburg ausa.)

.

.^...^,^.^

.

.

.

.

.

.

1-Batzenstücke von Neuenburg u. 3-ß-Stücke von Glarus ^-Batzenstücke aller Kantone (Neuenburg ausg.) . .

^-Batzenstücke von Neuenburg 1-ß-Stücke von Zürich . .

1-ß-Stücke von .Lnzern . . .

1-ß-Stücke von Glarus . .

3-Soldiftücke von Tessin . .

1-Kreuzerstück von allen Kantonen . . . . . .

2-Rappenstücke von allen Kantonen

.

.

.

.

.

.

14 70 ^ ..^ .

.

.

.

.

^

07 06 05 04 04 09

von Genf, nach Nennwerth.

-

70 ,, 5 ^0 ,, 1 30 4^ ,^ 2 25 ^ ,, - 90 ^5 ,, 1 10 ^ - 90

03 10 .

.

.

^

^.^

- 35

- 28 02 02 20 ,, - 45 ^^

25, 10, 5, 4, 2, 1 Centimes

10

13 10 ,, 1 30

^

1-Bluzgerstücke v. Graubünden ./^-Krenzerftücke von allen ..^antonen . . . . . .

1-Rappenstücke von allen Kantonen . . . . . .

6-Denaristücke von Tessin . .

3-Denaristücke von Tessin . .

,,

^

^

01 ^^ 20 ^^,, 0l 10 ,, - 14 01 l0 ,, - 15 10 ^ - 07 .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

,

.^.^

77 Gesetzentwurf über die .

Dauer und die Kosten der Niederlassung^ Bewilligung.

(Vorschlag des Bundesrathes vom 10. November 1^49).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft.

in Ausführung des Art. 41, Zisser 3 der Bundesversassung und nach Einsicht eines Berichts und Antrags des^ Bundesrathes verordnet: Art. 1.. Es ist den Kantonen freigestellt, die Dauer der Niederlassnngsbewilligungen zu bestimmen.

Art. 2. Die Gebühren , welche ein Schweizer für die Bewilligung und die fpätern Erneuerungen derselben zu entrichten hat, dürfen für ein Jahr den Betrag von sechs Franken nicht übersteigen, sei es, daß der Niedergelassene am nämlichen Orte verbleibe, oder feinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde desfelben Kantons verlege.

Art. 3. Jn dieser Summe sind alle Gebühren enthalten, welche für die Bewilligung oder deren Erneuerung an den Staat, an Bezirksbeamte oder an die Gemeinden zu entrichten sind.

Art. 4. Die jährlichen Leistungen der Niedergelassenen an den Staat oder an die Gemeinde werden nach Art. 41,

78 Ziffer 4 der Bundesverfassung durch die Gese^gebung der Kantone bestimmt, mit der Beschränkung jedoch, daß die Niedergelassenen anderer Kantone denjenigen des eigenen

Kantons gleichzustellen sind.

Art. 5. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1850 in Kraft, unter folgenden nähern Bestimmungen : 1) Wo Gebühren bezogen werden, welche unter dem im Art. 2 festgefetzten Maximum stehen, dürsen dieselben vor dem Ablauf der Niederlassungsbewilligungen nicht erhöht werden.

2) Da wo die Kantonsgesetzgebnng es den Niedergelassenen freistellt, Niederlassungsbewilligungen für ein oder mehrere Jahre zu nehmen, verbleibt es bei den Bestimmungen derfelben bis zu deren Ablauf:

Art. 6. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung de^ gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.

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Jnserate.

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Bundesblatt

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1849

Année Anno Band

3

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59

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

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09.11.1849

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148-148

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10 000 208

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