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Bundesratsbeschluß betreffend

die Einfuhr aus den zollfreien Zonen von Gex und Hochsavoyen.

(Vom 9. Mai 1893.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t , nach Einsicht eines Antrages des Departements des Auswärtigen, des Zolldepartements und des Landwirtschaftsdepartements ; mit Rucksicht auf die besondern Verhältnisse der zollfreien Zone von Hochsavoyen und der Landschaft Gex zu der Schweiz; in Anwendung des Art. 34 des Zollgesetzes; in Abweichung von den durch Bundesratsbeschluß vom 28. Dezember 1892 aufgestellten Differentialzöllen, beschließt: Art. 1. Abgesehen von den in der Übereinkunft vom 14. Juni 1881 den Bewohnern der zollfreien Zone von Hochsavoyen eingeräumten Zollbefreiungen und Vergünstigungen dürfen, bis auf weiteres und bis zu den hiernach angegebenen Jahresmengen, die folgenden Erzeugnisse der zollfreien Zone von Hochsavoyen zu den Ansätzen des schweizerischen Konventional-, bezw. Gebrauchstarifs eingeführt werden:

843 Gebrauchstarif.

Nr.

Einfuhrmenge, hl.

455

656 aus 657 658 aus 659 aus 660 661 662 663 665 666

Naturvvein in Fässern

4,000

Stück.

Ochsen 1,500 Stiere 100 Kühe, geschaufelt 1,200 Rinder, geschaufelt 200 Jungvieh, ungeschaufelt, so weit nicht unter N r . 6 6 1 fallend . . . .

100 Mastkälber über 60 kg. Gewicht . 10,000 Kälber bis und mit 60 kg. Gewicht 3,000 Schweine über 60 kg. Gewicht. . 4,000 Schafe 3,000 Ziegen 400

Art. 2. Die nachgenannten Erzeugnisse der Landschaft Gex dürfen, bis auf weiteres und bis zu den angegebenen Jahresmengen, zu den Ansätzen des schweizerischen Konventional-, bezw. G-ebrauchstarifs eingeführt werden : Gebrauchstarif.

Nr.

Elnfuhrmenge.


132

133 134 136

Holzkohlen Bau- und Nutzholz, gemeines : -- roh oder bloß mit der Axt beschlagen : Laubholz Nadelholz -- Rebstecken -- in der Längenrichtung gesägt oder gespalten :

2,400

4,900 7,400 40

844 Gebrauchstarif.

Nr.

138 aus 139 aus 140 aus 141

Einfuhrmenge.

aus 150 ( 155 } -iKQHcn Kunsttischlerarbeiten. Möbel, Fässer, aus { 15o/lbU > 11R2/1 fi*i l Zimmerwerk und Schreinerarbeiten 172

q-

-- -- eichenes (Faßholz ausgenommen) .

-- -- Bretter, Latten : von Laubholz 15,500 -- -- Bretter, Latten: von Nadelholz -- -- Balken, Schwellen etc., andere als eichene Packkisten aus Holz 300 */\n 100

Korbflechterwaren, grobe, von ungeschälten, ungespaltenen Ruten 20 Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen : 189 -- nicht in Kübeln oder Töpfen, ohne Wurzelballen 10 190 Sohlenleder 400 aus 192 Kalb-, Schaf- und Ziegenfelle, gegerbte 100 aus 289/292 Eisenwaren, grobe, mit Ausschluß der Sehlosser'waren 200 aus 291/292 Werkzeuge für die Landwirtschaft u n d f ü r Zeugschmiede . . . .

200 aus 331 Steine, roh behauene 40,000 aus 333 Marmor von Thoiry, roh . . . .

500 346 Kalk, fetter, in Stücken oder gemahlen 600 427 Weichkäse 600 450 Bier in Fässern l ,,0,, 454 Obstwein J aus 455 Wein (.Naturwein) in Fässern . . 2,000 aus 623/630 Kleider und Weißwäsche . . . .

50

845 Gebrauchstarif.

Nr.

656 aus 657 658 aus 659 aus 660 661 662 663 665 666

Einfuhrmenge.

Ochsen .Stiere Kühe, geschaufelt Rinder, geschaufelt Jungvieh, ungesehaufelt, soweit nicht unter Nr. 661 fallend Mastkälber über 60 kg. Gewicht .

Kälber bis und mit 60 kg. Gewicht Schweine über 60 kg. Gewicht .

Schafe Ziegen

Stück 500 50 300 50 50 100 100 1,000 3,000 150

q694 aus 697 aus 709

Dachziegel, rohe Backsteine, rohe Töpferwaren, gemeine

11,000 35,000 2,500

Art. 3. Für die in den Artikeln l und 2 aufgezählten Erzeugnisse muß jeweilen durch ein nach den vom Zolldepartement festgesetzten Vorschriften ausgestelltes Ursprungszeugnis nachgewiesen werden, daß sie Produkte der zollfreien Zone von Hochsavoyen, bezw. der Landschaft Gex sind.

Art. 4. Die nachgenannten Erzeugnisse der Landschaft Gex werden in der Schweiz zollfrei zugelassen, sofern sie im Mavktverkehr, d. h. durch die Feilbietenden selber, sei es in Traglasten, sei es auf Karren oder Handwagen, in die Schweiz getragen oder geführt werden: Gebrauchstarif.

Nr.

368 373 385/386

Butter, frische.

Eier, frische.

Geflügel, lebendes oder getötetes.

846 Gebrauchstarif.

Nr.

aus 390 399 400 417 421 430

Obst, frisches.

Kartoffeln.

Frische Gemüse und Gartengewächse.

Brot.

Honig.

Milch, frische.

Diese Zollbefreiungen werden jedoch nur dann zugestanden, wenn das Gewicht jeder Einfuhr der genannten Erzeugnisse fünf metrische Centner nicht übersteigt. Für frische Butter beträgt das zulässige Maximum jeder zollfreien Einfuhr fünf Kilogramm.

Art. 5. Dieser Beschluß tritt am l. Juni 1893 in Kraft.

Das Zolldepartement wird mit der Ausführung desselben und insbesondere mit der Anordnung aller nötig erscheinenden Kontrollmaßregeln beauftragt.

B e r n , den 9. Mai 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bundesratsbeschluß betreffend die Einfuhr aus den zollfreien Zonen von Gex und Hochsavoyen. (Vom 9. Mai 1893.)

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Jahr

1893

Année Anno Band

2

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20

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.05.1893

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842-846

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10 016 147

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