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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend die gegen den Futtermangel zu ergreifenden Maßnahmen.

(Vom 3. Oktober 1893.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, daß wir, auf Antrag des Landwirtschafts- und des Finanz- und Zolldepartements, deren Vorsteher mit den Abgeordneten der Kantonsregierungen am 25. und 26. September laufenden Jahres in Bern über die gegen den bevorstehenden Futtermangel zu ergreifenden Maßnahmen Beratung pflogen, heute nachfolgende Schlußnahmen gefaßt haben : 1. Wir erklären uns bereit, der Bundesversammlung zu beantragen, es seien den Kantonen 50 °/o derjenigen Kosten und Ausgaben aus der Bundeskasse zurückzuvergüten, die ihnen durch Ermäßigung der Futterpreise, durch Übernahme von Transportkosten und von Kosten der Geldbeschaffung zu gunsten bedürftiger Landwirte erwachsen.

Um die betreffende Botschaft an die Bundesversammlung erlassen und von letzterer die nötigen Kredite verlangen zu können, ist es unerläßlich, daß die Erhebungen der kantonalen Regierungen über den Notstand auf ihrem Gebiete und den Bedarf an einzuführenden Futtermitteln -- da wo dies noch nicht geschehen ist -- beendigt und uns bis spätestens den 15. November laufenden Jahres mitgeteilt werden, nebst Angabe darüber, wie hoch sich die kantonalen Leistungen, an welche Bundesbeiträge verlangt werden, belaufen mögen.

2. Für Mais bleiben die in der Bekanntmachung des Zolldepartements vom 25. Mai laufenden Jahres aufgestellten Bedingungen (Bundesbl. III, 142) unverändert fortbestehen, wobei indes zu bemerken ist, daß Bezüge von gebrochenem Mais oder von Maismehl von der Zollrückvergütung ausgeschlossen sind.

375 3. Bezüglich der übrigen Futtermittel ist darauf aufmerksam zu machen, daß alle Gesuche um Zollrückerstattung für Futtermehle durch die Kantonsregierungen uns, beziehungsweise dem Zolldepartement, direkt eingereicht und daß daherige Sendungen an die Adresse der Kantonsregierungen eingeführt werden müssen, daß ferner nicht für jede Futterart die Zollbefreiung von vorneherein zugestanden sei, sondern daß die Kantonsregierungen sich jeweilen darüber zu vergewissern haben, ob für andere Futtermittel, deren Beschaffung in Aussicht genommen ist, Zollrückvergütung bewilligt werde.

Für Futtermehle französischer Herkunft wird keine höhere ZollrUckvergütung gewährt, als für solche aus Vertragsstaaten.

4. Sie werden eingeladen, im Interesse der schweizerischen Müllerei darauf hinzuwirken, daß -- wo immer möglich -- nicht bloß Mehle, sondern die betreffenden Fruchtgattungen in ganzen Körnern eingeführt werden möchten. In solchen Fällen würde die Rückerstattung des Zolles auf der betreffenden Fruchtart bewilligt werden.

5. Sie haben dem Bunde gegenüber die Garantie zu übernehmen, daß die Rückerstattung nur solchen Bezügen zu gute kommt, die für Linderung der Futternot bestimmt sind.

6. Zur weitern Verhütung mißbräuchlicher Ausnutzung der Zollrückvergütungen wird festgesetzt, daß diese nur für solche Sendungen bewilligt werden können, die bis spätestens Ende Februar 189-4 zur Einfuhrverzollung gelangt sind.

Wir benutzen diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 3. Oktober

1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Riiigier.

Bnndesblatt. 45. Jahrg. Bd. IV.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend die gegen den Futtermangel zu ergreifenden Maßnahmen. (Vom 3. Oktober 1893.)

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Jahr

1893

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11.10.1893

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374-375

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