#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

45. Jahrgang. III.

Nr. 26.

# S T #

21. Juni 1893.

Specialbericht des

schweizerischen Eisenbahndepartementes über die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1889, betreffend die Hülfskassen der Eisenbahn- und Dampfschiffgesellschaften.

(Vom 13. Juni 1893.)

Tit.

Anläßlich der Behandlung des Berichtes über die Geschäftsführung des schweizerischen Bundesrates im Jahr 1891 ist im Nationalrat der Wunsch geäußert worden, das Eisenbahndepartement möchte zu Händen der eidgenössischen Räte einen ausführlichen Bericht über die Vollziehung des Hülfskassengesetzes ausarbeiten.

Das unterzeichnete Departement beehrt sich nun, dem Bundesrate zu Händen der Bundesversammlung den nachfolgenden Bericht über den vorerwähnten Gegenstand zu erstatten.

I. Rechtliche Grundlagen der Hülfskassen.

Bis zum Ende des Jahres 1878 bestanden keine gesetzlichen Bestimmungen über das Hülfskassenwesen. Am 20. Dezember 1878 wurde das Bundesgesetz, betreffend die Sicherstellung der Kranken-, Unterstützungs-, Pensions-, Depositen- und Ersparniskassen der Eisenbahnangestellten, sowie der von letztern geleisteten Kautionen, und am 28. Juni 1889 das Bundesgesetz betreffend die Hülfskassen der Eisenbahn- und Dampfschiffgesellschaften erlassen. Diese beiden Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. HI.

26

370

Gesetze, welche nur einzelne Bestimmungen über die Organisation und die Verwaltung der Hülfskassen enthalten, lassen die wichtige Frage, ob die Eisenbahn- und Dampfschiffgesellschaften zur Errichtung von Hülfskassen verpflichtet seien oder nicht, ganz unberührt. Dagegen legen die seit Dezember 1885 erteilten Eisenbahnkonzessionen den betreffenden Gesellschaften die Verpflichtung auf, Pensions- oder Kranken- und Unterstützungskassen für ihr Personal zu errichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern.

Es besteht also die Ungleichheit, daß die Bahngesellschaften, deren Linien seit Dezember 1885 konzediert worden, zur Errichtung von Hülfskassen oder zu entsprechender Versicherung des Personals verpflichtet sind, während die übrigen Bahngesellschaften und die sämtlichen Dampfschiffgesellschaften keine solche Verpflichtung haben. Dem gegenüber können wir aber mit Befriedigung hervorheben, daß die meisten unverpflichteten Gesellschaften Hülfskassen besitzen, welche sie aus eigenem Interesse freiwillig errichtet und gepflegt haben und fortbestehen lassen werden. Für die Forterhaltung der von den Gesellschaften freiwillig errichteten Hülfskassen ist ferner in der Weise vorgesorgt, daß im Sinne von Art. 7, Absatz 2, des Hülfskassengesetzes eine einmal eingerichtete Hülfskasse nur mit Bewilligung und unter der Aufsicht des Bundesrates aufgehoben und liquidiert werden darf.

Die organisierten Hülfskassen lassen sich nach ihrem Zwecke in folgende drei Kategorieen einteilen: 1. Pensionskassen oder Institute, welche die Invaliditäts- oder Alters- und Todesversicherung zum Zwecke haben; 2. Krankenkassen; 3. Sparkassen oder sogenannte Dienstalterskassen.

Die Anwendbarkeit des Hülfskassengesetzes auf die einzelnen Eategorieen von Hülfsinstituten, sowie einige der Kegelung bedürftige, aber vom Gesetz außer acht gelassene Punkte sollen in nachfolgendem des nähern erörtert werden. Zur Einleitung dieser Erörterungen schicken wir voraus, daß die Pensionskassen den sämtlichen Bestimmungen, die Krankenkassen und Sparkassen aber nur einzelnen Vorschriften des Hülfskassengesetzes unterworfen sind.

Nach Art. l des genannten Gesetzes sind die Statuten oder Vorschriften der Hülfskassen der Eisenbahn- und Dampfschiffgesellschaften für ihre Beamten, Angestellten oder Arbeiter dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen. Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf die Pensionskassen als auch auf die Krankenkassen und Sparkassen.

371 Die Statuten oder Vorschriften derjenigen Kassen, welche die Invaliditäts- oder-Alters- und Todesversicherung zum Zwecke haben, müssen den in Art. 2, Ziff. l--5, des Hülfskassengesetzes aufgestellten Bestimmungen entsprechen. Dagegen enthält das Gesetz keine Vorschriften darüber, wie die Statuten der Krankenkassen und der Sparkassen beschaffen sein sollen, weshalb die Prüfung dieser nicht auf Grund von Art. 2 des angeführten Gesetzes, sondern nach freiem Ermessen des Bundesrates stattzufinden hat. Nach welchen Grundsätzen die Prüfung der Statuten der Kranken- und Sparkassen stattfindet, werden wir zeigen, nachdem wir die gesetzlichen Normen betreffend die Statuten der Pensionskassen einer nähern Betrachtung unterzogen haben.

Die beiden ersten Ziffern in Art. 2 des Hülfskassengesetzes bestimmen, daß die Hülfskassen bei mäßigen Ansprüchen an die Versicherten dem Versicherungszweck entsprechen müssen und daß die vorgesehenen Einnahmen nach den Gesetzen der Versicherungstechnik genügen sollen, um die in Aussicht gestellten Leistungen der Kassen zu bestreiten. In diesen Bestimmungen liegt die Grundlage zur Organisation der Pensionskassen, deren Zweck darin besteht, den durch Krankheit oder Unfall zeitweilig erwerbsunfähig gewordenen Kassenmitgliedern eine angemessene, aber vorübergehende Unterstützung zu gewähren und den invalid gewordenen Mitgliedern, sowie den Witwen und Kindern verstorbener Mitglieder Pensionen auszurichten. Gesetzliche Vorschriften über die Höhe und die Zeitdauer dieser Unterstützungen und Pensionen bestehen nicht. Wenn jedoch der Versicherungszweck erreicht werden soll, so müssen die Zahlungen der Hülfskassen solange als nötig ausgerichtet und möglichst hoch, doch immerhin so bemessen werden, daß die Ansprüche an die Versicherten mäßige bleiben und daß der Barwert der künftigen Ausgaben einer Kasse den Barwert der künftigen Einnahmen mit Inbegriff des bereits vorhandenen Vermögens derselben Kasse nicht übersteige. Einen wichtigen Faktor für die Bemessung der Unterstützungen und Pensionen bilden die Beiträge, welche die Eisenbahn- und Dampfschiffgesellschaften ihren Hülfskassen gewähren. Gesetzlich sind die Gesellschaften zu solchen Leistungen nicht verpflichtet, wenn nicht etwa die Vorschriften betreffend Deckung eines allfälligen Déficits zur Anwendung kommen, und es können
auch die Bestimmungen der neuern Konzessionen, welche einzelnen Eisenbahngesellschaften die Errichtung von Hülfskassen zur Pflicht machen, nicht in dem Sinne aufgefaßt werden, als hätten die betreffenden Gesellschaften die nötigen Einnahmen der von ihnen errichteten Hülfskassen aus eigenen Mitteln aufzubringen. Wenn also nur dieo Bestimmungen des Hülfskassen-

372 gesetzes und der Eisenbahnkonzessionen in Betracht kämen, so wären die Gesellschaften berechtigt, ihre Beiträge an die Hülfskassen auf die Deckung allfälliger Déficits zu beschränken, insofern dabei die Ansprüche an die Versicherten in den Schranken des Gesetzes gehalten werden könnten. Nun kommen aber Umstände hinzu, welche die Sachlage vollständig ändern. Gemäß Art. 2, Ziff. 3, des Hiilfskassengesetzes dürfen den Versicherten, in welchem Alter sie auch einer Hülfskasse beitreten mögen, keine Leistungen vorgeschrieben werden, welche den wahrscheinlichen Barwert der von den Hülfskassen versprochenen Gegenleistungen übersteigen.

Wenn die Gesellschaften ihren Hülfskassen keine freiwilligen Beiträge gewähren wollten, so könnte dieser Gesetzesbestimmung nur dadurch entsprochen werden, daß die Beiträge der Versicherten genau nach dem Eintrittsalter dieser berechnet und abgestuft würden.

Statt dessen werden die Mitgliederbeiträge aber gewöhnlich für jedes Beitrittsalter gleich hoch angesetzt. Dieses von den Gesellschaften freiwillig eingeführte Verfahren entspricht aber den vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen nur dann, wenn die Beiträge dem denkbar niedrigsten Beitrittsalter der Versicherten angepaßt werden. Da jedoch, wie bemerkt, sämtliche Mitglieder die gleichen Beiträge bezahlen, so ergiebt sich auf diese Weise für die Hülfskassen ein Einnahmenausfall, welcher eben durch regelmäßige Beiträge der Gesellschaften gedeckt werden muß. Nicht viel besser würden sich die Gesellschaften stellen, wenn das System der gleichmäßigen Mitgliederbeiträge verlassen und statt dessen das versicherungstechnisch richtige System der nach dem Eintrittsalter berechneten progressiven Beiträge eingeführt würde, weil in diesem Falle die Gesellschaften genötigt würden, einen Teil der Beiträge zu bezahlen, welche ältere Mitglieder entrichten sollten, aber des hohen Betrages wegen nicht aufzubringen vermöchten. Welche Beiträge die Gesellschaften an die Hülfskassen zu leisten haben, um die Mitgliederbeiträge in den gesetzlichen Schranken zu halten, werden wir an anderer Stelle zeigen.

Von Wichtigkeit für die Reorganisation der Pensionskassen ist die Bestimmung in Art. 2, Ziff. 4, des Hülfskassengesetzes, daß die vor dem Erlasse dieses Gesetzes einer Kasse beigetretenen Mitglieder bezüglich ihrer noch zu bezahlenden
periodischen Beiträge und ihrer Rechte an die Kasse den Neueintretenden von gleichem Eintrittsalter gleichzustellen sind. Es ist dadurch im Princip festgestellt worden, daß die von den Hülfskassen versprochenen Leistungen und die den Versicherten vorgeschriebenen Beiträge nicht als unabänderliche Rechte und Pflichten angesehen werden dürfen.

Dagegen liegt es in der Natur der Sache und im Sinne der. vor-

373

genannten Bestimmung, daß bereits zugesprochene, beziehungsweise angetretene Unterstützungen und Pensionen ohne Einwilligung der Bezugsberechtigten nicht reduziert werden dürfen.

Gemäß Art. 2, Ziff. 5, des Hülfskassengesetzes hat jeder Austretende das Recht auf den Bezug einer Abgangsentsohädigung, welche in billigem Verhältnis zu den geleisteten Einlagen und dem von der Kasse getragenen Risiko zu bestimmen ist. Dieser Bestimmung wird am besten entsprochen, wenn die Abgangsentschädigungen so bemessen werden, daß sie den Beträgen gleichkommen, welche die Austretenden weniger hätten einlegen müssen, wenn ihre Leistungen an die Hülfskassen von Anfang an für die dem Austritt entsprechende abgekürzte Versicherungsdauer, anstatt für eine Versicherung auf die ganze Aktivitäts- oder Lebensdauer, berechnet worden wären.

Die vorstehend besprochenen Bestimmungen des Art. 2 des Hülfskassengesetzes beziehen sich nur auf die Kassen, welche die Invaliditäts- oder Alters- und Todesversicherung zum Zwecke haben.

Was die Krankenkassen und die Sparkassen anbetrifft, haben wir schon bemerkt, daß die Prüfung der Statuten dieser Institute nach freiem Ermessen des Bundesrates stattzufinden habe. Es wäre jedoch unrichtig, anzunehmen, daß hierbei nicht auch gewisse, der Sache angemessene Normen und Principien anzuwenden seien. Die Anforderungen, welche der Bundesrat bei der Prüfung und Genehmigung neuer Krankenkassenstatuten zu stellen im Falle ist, sind im wesentlichen folgende: Die Krankenkassen müssen bei mäßigen Ansprüchen an die Versicherten dem Versicherungszweck entsprechen , und es ist darauf zu sehen, daß die Mittel einer Kasse fortwährend genügen, um die versprochenen Leistungen zu bestreiten. Bei Festsetzung der Beiträge dürfen jedoch den Versicherten keine Leistungen vorgeschrieben werden, welche den wahrscheinlichen Barwert der von der Krankenkasse versprochenen Gegenleistungen übersteigen. Wenn die Mitgliederbeiträge für eine Versicherung auf Lebensdauer berechnet sind, so muß bei vorzeitigem Austritt von Versicherten eine der abgekürzten Versicherungsdauer entsprechende Abgangsentschädigung gewährt werden.

Von den übrigen Bestimmungen des Hülfskassengesetzes sind auf Krankenkassen und Sparkassen anwendbar Art. 5, Absatz l, Art. 6 und Art. 7, letzterer jedoch in dem Sinne, daß das Vermögen der Krankenkassen
nach dem Verhältnis der von den Versicherten bezahlten Beiträge oder einem den Umständen und Verhältnissen angemessenen Verfahren unter die Mitglieder verteilt wird. Bei den Sparkassen kann die Verteilung des Vermögens nur in der Weise stattfinden, daß jedem Teilnehmer das volle, auf seinen Namen eingetragene Guthaben ausbezahlt wird. Beim

374

vorzeitigen Austritt aus dem Sparkassenverband ist jedem Austretenden wenigstens das durch seine eigenen regelmäßigen Einlagen angesammelte Guthaben samt Zins und Zinseszins auszuzahlen.

II. Organisation der Bundesaufsicht über das Hülfskassenwesen.

Die das Hülfskassenwesen betreffenden Geschäfte umfassen: 1. Die Prüfung und Genehmigung .der Hulfskassenstatuten im Sinne von Art. l und 2 des Hülfskassengesetzes.

2. Die Prüfung und Genehmigung der im Sinne von Art. 3 desselben Gesetzes erstellten technischen Bilanzen.

3. Die Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnungen und Vermögensnachweise gemäß Art. 5 des genannten Gesetzes.

4. Die Überwachung der Kapitalanlagen im Sinne von Art. 6 des Hülfskassengesetzes und die Aufsicht über die Sicherstellung der Hülfskassenfonds (und der Kautionen) im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1878.

5. Die Wahrnehmung der Interessen der Versicherten bei einem Betriebs- oder Besitzwechsel oder beim Konkurs einer Unternehmung und die Aufsicht über die Liquidation von Hülfskassen im Sinne von Art. 7 des Hülfskassengesetzes.

6. Die Sorge für Ausführung der Konzessionsbestimmungen betreffend Errichtung von Hülfskassen oder Versicherung des Personals (inklusive Unfallversicherung).

7. Die Prüfung und Erledigung von Beschwerden, welche einzelne Versicherte gegen Verfügungen der Gesellschaften oder der Hülfskassenverwaltungen beim Eisenbahndepartement erheben.

Die abschließende Behandlung der sub Ziff. l--6 hiervor genannten Geschäfte findet jeweilen durch den Bundesrat statt. Die Prüfung und Erledigung von Beschwerden (Ziff. 7) wird dagegen in der Regel durch das Eisenbahndepartement besorgt. Es ist jedoch beizufügen, daß überall da, wo es sich um die Verletzung der von den Versicherten angeblich erworbenen Rechte handelt, die Beschwerdeführer auf den in dea Hülfskassenstatuten genannten Instanzengang oder auf den Rechtsweg hingewiesen werden, indem die Bundesbehörden nicht kompetent sind, solche Beschwerden von sich aus zu erledigen.

Die Vorbehandlung der das Hülfskassenwesen betreffenden Geschäfte wurde bis Ende 1890 vom administrativen Inspektorat be.sorgt, mit Ausnahme der versicherungstechnischen Arbeiten, welche

375

vom eidgenössischen Versicherungsami ausgeführt worden sind.

Seit dem 1. Januar 1891 ist das Hülfskassenwesen der Abteilung für .Rechnungswesen und Statistik zugeteilt, und es ist dieser Abteilung, deren Chef und Adjunkt mit der Versicherungstechnik vertraut sind, anfangs 1893 auch die Besorgung der die Hülfskassen betreffenden versicherungsteehnischen Arbeiten übertragen worden.

III. Stand der Hülfskassen beim Inkrafttreten des HülfsDas Hülfskassengesetz vom 28. Juni 1889 ist mit dem 1. Januar 1890 in Kraft getreten, Ende 1889 haben bei den schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffgesellschaften die Hülfskassen bestanden, welche wir nachstehend unter Angabe des Versicherungszweckes und des vorhandenen Vermögens verzeichnen. Zur Bezeichnung des Versicherungszweckes werden dabei folgende Abkürzungen gebraucht: P = 'Pensionskasse, d. h. Institut, welches die Invaliditäts- oder Alters- und Todesversicherung zum Zwecke hat; E = Krankenkasse ; S = Sparkasse (Dienstalterskasse) ; U = Unfallkasse ; F = Fonds zur Gründung .einer Unterstützungskasse oder Unterstützungsfonds (Institute ohne Statuten).

Unternehmung.

Centralbahn

Gotthardbahn

Jura-Bern-Luzern-Bahn Nordoslbahn

Versicherungs- Vermögen zweck.

Ende 1889.

Benennung der Hiilfskassen.

. .

Hülfskasse für die Beamten Krankenkasse für die ständigen Arbeiter . .

Krankenkasse für die Arbeiter der Hauptwerkstätte und des Fahrdienstes in Ölten . . .

Unterstützungs- und Pensionskasse für die Beamten und Angestellten Krankenkasse für die beim Bahnaufsichts- und Unterhaltungsdienst beschäftigten Arbeiter Krankenkasse für die beim Stations-, Magazins-, Depot- und Werkstättendienst beschäftigten Arbeiter Kranken- und Unterstützungskasse der beim Bau des zweiten Geleises beschäftigten Arbeiter .

Hülfs- und Pensionskasse für die Angestellten .

Krankenkasse für die Arbeiter und Bediensteten Pensions- und Hülfskasse für die Angestellten .

Krankenkasse für die Güter- und Werkstättenarbeiter .

.

.

Krankenkasse der Bahnarbeiter des Oberingenieurs für den Bahnbetrieb Übertrag

.

P K

Fr.

2,448,089 80,240

K

37,130

P

786,826

K

20,204

K

41,494

K P K P

9,558 821,289 99,377 2,266,330

K

44,894

K

19,119

. .

6,674,550

Benennung der^Hiilfskassen.

Unternehmung.

Versicherungszweck.

Vermögen Ende 1889.

P

Fr.

6,674,550 1,200,000

P

447,063

K

75,923

P

838,092

K F P

2,875 69,117

K P K S U F S K F

20,861 14,232 58,376 6,766 10,633 12,479 1,851

Übertrag Suisse Occidentale-Simplon .

Vereinigte Schweizerbahnen .

Toggenburgerbahn . . . .

Emmenthalbahn . . . .

Jura Neuchâtelois . . . .

Seethalbahn Tößthalbahn Wädensweil-Einsiedeln . .

Appenzellerbahn . . . .

Arth-Ri<*ibahn Ü5 Birsigthalbahn .

Pensionsfonds für die Angestellten Vorsichtskasse für die regelmäßigen Beamten und Angestellten Gegenseitige Unterstützungskasse der Angestellten und Arbeiter Unterstützungskasse für die Beamten und Angestellten Krankenkasse für die ständigen Arbeiter und Bediensteten Unterstützungsfonds Hülfskasse der Beamten und Angestellten .

Unterstützungs- und Vorsichtskasse für die Angestellten Hülfskasse für d i e Bahnangestellten . . . .

Hülfsverein der Angestellten Fonds zu einer Krankenkasse Dienstalterskasse f ü r d i e Angestellten . . . .

Unterstützungskasse für die Angestellten .

Fonds zu einer Krankenkasse Übertrag

.

. .

9,432,818

Bödelibahn Frauenfeld -Wyl .

Landquart-Davos .

Langenthal-Huttwyl Pilatusbahn . . .

Rigibahn Rorachach-Heiden .

Ütlibergbahn Waldenburgerbahn Lausanne-Ouchy .

Versicherungszweck.

Benennung der Hülfskassen.

Unternehmung.

. . .

. . .

. . .

. . .

. . .

Tramways suisses . . . .

Vevey-Chillon Zürcher Straßenbahnen Genfersee Luganersee Thuner- und Brienzersee .

Vierwaldstätter- undZugersee

Übertrag Hülfs- und Pensionskasse der Angestellten .

Fonds z u einer Unterstützungskasse . . . .

Fonds z u einer Unterstützungskasse . . . .

Hülfs- und Pensionskasse für die Angestellten .

Krankenkasse für die Angestellten Unterstützungskasse für die Angestellten .

Unterstützungskasse für die Angestellten . . .

Krankenkasse der Angestellten Fonds zu einer Krankenkasse * Gegenseitige Hülfskasse der Angestellten und Arbeiter .

.

.

. . . .

Gegenseitige Hülfsgesellschaft der Angestellten Fonds z u einer Unterstützungskasse . . . .

Krankenkasse für die Angestellten Vorsichtskasse f ü r d i e Angestellten . . . .

Unterstützunoskasse für die Angestellten .

Unterstützungsfouds der Beamten und Angestellten Unterstützungs- und Pensionskasse für die Angestellten Total

Fr.

9,432,818 20,677 1,605 14 192 2,200 47,831 5,459 7,859 602

P

F F P K K K K F

*

Vermögen Ende 1889.

K K F K K S K P

5,148 1,082 261 6,498 161,851 4,566 91,220

P

120,207

.

t

9,910,090

379 Über die allgemeinen Zustände bei den Hülfskassen vor der Durchführung des Httlfskassengesetzes läßt sich kurz folgendes sagen : Die in den alten Statuten der Pensionskassen versprochenen Leistungen waren in der Hauptsache dem Versicherungszweck entsprechend und so bemessen, daß eine Erhöhung derselben ohne Überlastung der Beitragspflichtigen nicht möglich gewesen wäre.

Einzelne Kassen gingen sogar über das Maß des Möglichen und über den eigentlichen Versicherungszweck hinaus, indem sie sich verpflichteten, arbeitsfähige Mitglieder ohne weiteres zu pensionieren, sobald diese das 50. oder 55. Altersjahr und das 20. oder 25. Dienstjahr zurückgelegt hatten. Ein für die Versicherten ungünstiges und zum Teil unbilliges Verhältnis, welches einer bessern Regelung bedurfte, lag nur in den Bestimmungen betreffend Abgangsentschädigungen. Vom Staudpunkt der bisher bezahlten Unterstützungen und Pensionen gaben die alten Statuten der Hüü'skassen nur zu unwesentlichen Aussetzungen Anlaß. Dagegen erschien die Vermögenslage der meisten Pensionskassen als eine kritische, indem nach den neueren Berechnungen die vorgesehenen Einnahmen bei weitem nicht genügt haben würden, um die in Aussicht gestellten Leistungen der Kassen auf die Dauer zu decken. Aus den technischen Bilanzen der Pensionskassen ergiebt sich, daß das vorhandene Vermögen einzelner Institute nicht einmal genügen würde, um daraus das Deckungskapital für die bereits im Pensionsgenusse stehenden Versicherten zu reservieren.

Ähnliche Verhältnisse, wie bei den Pensionskassen, bestehen, nur in kleinerem Maße, auch bei den Krankenkassen, indem Anhaltspunkte vorliegen, welche erkennen lassen, daß auch hier das nötige Deckungskapital nicht ganz vorhanden ist. Indessen ist die Gefahr der Leistungsunfähigkeit bei den Krankenkassen nicht so groß, wie bei den Pensionskassen, weil bei den Krankenkassen ein viel stärkerer Mitgliederwechsel stattfindet als bei den Pensionskasseu.

Aus diesem Grunde ist die Erstellung technischer Bilanzen der Krankenkassen vom Hülfskassengesetz nicht vorgeschrieben.

IV. Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des Hülfskassengesetzes.

Nachdem das Hülfskassengesetz von den eidgenössischen Räten beschlossen war, stellte die Präsidialverwaltung des schweizerischen Eisenbahnverbandes mit Eingabe vom 1. August 1889 an das Eisenbahndepartement das Gesuch, dasselbe wolle den Bundesrat veranlassen, den Termin für das Inkrafttreten des genannten Gesetzes

FfF*TM^'

380

nicht festzusetzen, ohne den Bahnverwaltungen vorher Gelegenheit zu geben, sich darüber auszusprechen. Zur Begründung dieses Gesuches wurde angeführt, daß mehrere Verwaltungen eben jetzt mit den für die Aufstellung neuer Statuten ihrer Hülfskassen unerläßlichen Berechnungen über den Bestand derselben beschäftigt seien, der Zeitpunkt der Fertigstellung dieser Rechnungen aber nicht nach ihrem Ermessen bestimmt werden könne, weil jene von außer ihrem Beamtenkreise stehenden Fachmännern gemacht werden müssen, die neuen Statuten aber nach der Auffassung des Gesetzes seitens der Verwaltungen wohl mit der Inkrafttretung desselben zur Vorlage bereit sein sollten. Das Departement erwiderte auf diese Eingabe unterm 7. August 1889, daß die Feststellung des in Frage stehenden Termins nicht vor Ablauf der Referendumsfrist stattfinden könne und die Eisenbahnverwaltungen also alle Gelegenheit haben, die ihnen gutscheinenden Vorstellungen beim Bundesrat anzubringen.

Mit einer zweiten Eingabe vom 8. Oktober 1889 hat die Präsidial verwaltung des Eisenbahnverbandes das Gesuch vom 1. August wiederholt und näher begründet. Diese erneuerte Eingabe lautet wie folgt: ,,An das schweizerische Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern.

,,Wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom Ì. August, mit welchem wir namens des schweizerischen Eisenbahnverbandes das Gesuch an Sie gerichtet haben, Sie möchten den h. Bundesrat veranlassen, den Termin für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Hülfskassen der Eisenbahn- und Dampfschiffgesellschaften vom 28. Juni d. J. nicht festzusetzen, ohne den Bahnverwaltungen vorher Gelegenheit zu geben, sich darüber auszusprechen ; sowie auf Ihre Antwort mit verehrlichem Schreiben vom 7. August, womit Sie die Verbandsverwaltungen darauf verwiesen haben, bezügliche Vorstellungen innerhalb der bis zum 11. Oktober laufenden Referendumsfrist beim h. Bundesrate anzubringen.

,,Inzwischen ist über die bezüglichen Verhältnisse, wie sie bei den einzelnen Verbandsverwaltungen bestehen, näher folgendes festgestellt worden : ,,Eine bereits abgeschlossene, auf Ende 1888 bezw. 1. Januar 1889 basierende Bilanz über den Stand der Hülfskasse besitzt z. Z.

nur die Centralbahn ; bei den übrigen Verbandsbahnen, bei welchen Hülfskassen auf breiterer Grundlage bezw. im Sinne von Art. 2
des neuen Bundesgesetzes vom 28. Juni d. J. bestehen, sind zwar die erforderlichen fachtechnischen Erhebungen im Gange und es steht deren Abschluß bei den meisten derselben in mehr oder

381 minder naher Aussicht. Die Jura-Bern-Luzern-Bahn gewärtigt denselben indessen erst gegen Mitte des künftigen Jahres. Allein die Anordnung der betreffenden Arbeiten geht bei den einzelnen Verwaltungen auf zwei Jahre und noch mehr zurück, so daß die bezüglichen Ergebnisse für den gegenwärtigen Zeitpunkt bezw. denjenigen des Inkrafttretens des fraglichen Bundesgesetzes nicht als absolut zutreffend werden betrachtet werden können. So haben sowohl die Gotthardbahn als auch die Emmenthalbahu schon im Jahre 1887 und die Nordostbahn im Jahre 1888 den Herrn Prof. Kinkelin in Basel mit der Abfassung eines Gutachtens betraut, ohne bis zur Stunde in den Besitz desselben gelangt zu sein.

,,Erst nachdem die Verwaltungen im Besitz dieses versicherungstechnischen Materials sein werden, wird an Hand desselben mit der Aufstellung der dem h. Bundesrat nach Art. l des Gesetzes einzureichenden Statuten, resp. mit der entsprechenden Revision der z. Z. in Kraft bestehenden Statuten begonnen werden können, welche Arbeit im günstigsten Falle ebenfalls mehrere Monate in Anspruch nehmen wird, zumal dieselbe bei den meisten Gesellschaften mehrere Beratungsinstanzen (Kommission der Beamten, Direktion, Verwaltungsrat) zu passieren hat.

,,Sollte nun aber der Art. 3 des fraglichen Bundesgesetzes dahin aufzufassen sein, daß die dem h. Bundesrat gleichzeitig mit den Statuten zu unterbreitende Bilanz sich auf die letzteren selbst zu gründen habe und auf einen Zeitpunkt nach Erlassung des Bundesgesetzes (beispielsweise auf 1. Januar 1890) abzuschließen sein werde, so müßten alsdann die Bilanzen sämtlicher Gesellschaften erst auf dieser Grundlage wieder umgerechnet werden.

Einzelne Verwaltungen würden mit diesen Arbeiten kaum vor Mitte des Jahres 1890 beginnen können, und die Durchführung derselben, bezüglich deren die Verwaltungen auf die Mitwirkung von Fachmännern angewiesen sind, dürften zum mindesten weitere sechs Monate, möglicherweise aber eine erheblich längere Zeit erfordern.

,,Wir wollten nicht unterlassen, Sie auf diese Verhältnisse aufmerksam zu machen, und gestatten uns schließlich, das ergebene Gesuch an Sie zu stellen, dieselben bei Ihrer Antragstellung über die Festsetzung des Zeitpunktes für den Beginn der Wirksamkeit des Bundesgesetzes vom 28. Juni d. J. in angemessene Berücksichtigung ziehen und unsere
Vorstellungen auch dem h. Bundesrate bekannt geben, sowie diesen ersuchen zu wollen, das mehrerwähnte Gesetz jedenfalls nicht vor dem 1. Januar 1892 in Kraft zu setzen.

.Der Präsident: (sag.) Wirth."-

BF*"-

382

Diesem Gesuche ist nicht entsprochen worden, indem der Bundesrat mit Schlußnah ine vom 1. November 1889 die Inkraftsetzung des Hülfskassengesetzes auf den 1. Januar 1890 angeordnet hat. Hierauf wurde vom Eisenbahndepartement unterm 31. Dezember 1889 das folgende Schreiben erlassen: ^An die Direktion der Vereinigten Schweizerbahnen, als Präsidialverwaltung des Schweiz. Eisenbahnverbandes, in St. Gallen.

·nWir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, daß der Bundesrat die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes betreffend die Hülfskassen der Eisenbahn- und Dampfschiffgesellschaften vom 28. Juni 1889 auf den 1. Januar 1890 verfügt hat. Damit ist die Eingabe vom 8. Oktober d. J., womit Sie angeregt hatten, das Gesetz nicht vor dem Jahre 1892 in Kraft zu setzen, in ablehnendem Sinne erledigt.

,,Wir sehen sehr wohl ein, daß die in Art. 2 und 3 geforderten Statuten und Bilanzen von verschiedenen Verwaltungen auf den 1. Januar 1890 nicht vorgelegt werden können. Hieraus folgt aber keineswegs, daß das Gesetz erst auf den Moment in Kraft gesetzt werden darf, in welchem die sämtlichen Bestimmungen desselben überall vollziehbar sind. Die Vorlage und Prüfung der bereits vorhandenen oder in Ausführung begriffenen Bilanzen und der auf diese begründeten Statuten wird dem Bundesrate die Möglichkeit verschaffen, zu erkennen, inwieweit dieses Material genügt, um «bschließlichen Maßnahmen zur Grundlage zu dienen oder in welchem Umfang dasselbe ergänzt oder auf neue Grundlagen gestellt werden muß.

,,Auch haben wir von der in Ihrem Schreiben enthaltenen Mitteilung Vormerkung genommen, daß wenigstens die Centralbahn eine auf versicherungstechnischer Grundlage beruhende Bilanz bereits besitzt, und die übrigen Bahnen, deren Hülfskassen dem Gesetze unterstehen, in der Lage sein werden, solche Bilanzen bis spätetens gegen Mitte 1890 der Bundesbehörde vorzulegen.

,,Wir gewärtigen in diesem Sinne die Vorlage der Statuten und Bilanzen.11 Den sämtlichen Eisenbahn- und Dampfschiffverwaltungen wurde eine Kopie dieses Schreibens zur Kenntnisnahme übermittelt.

Am 18. Februar 1890 wurde vom Departement das folgende Schreiben an sämmtliche schweizerische Eisenbahn- und Dampfschiffverwaltungen gerichtet: ,,Zum Zwecke der auf die Durchführung des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1889 betreffend die Hülfskassen der Eisenbahn- und

383

Dampfsehiffgesellschaften bezüglichen Arbeiten bedürfen wir u. a.

auch genauer Mitteilungen über die zur Zeit bestehenden Hülfsund Krankenkassen jeder Art, sowie über die Versicherung des Personals gegen Unfälle etc.

,,Wir sind zwar im Besitze der Statuten einer Anzahl solcher Kassen, sind aber nicht sicher, ob nicht einzelne dieser Statuten durch neue revidierte Ausgaben ersetzt worden sind. Wir ersuchen Sie deshalb um gefällige Übersendung von je 4 Exemplaren der zur Zeit gültigen Statuten, Réglemente und anderweiten Vorschriften bezüglich aller bei Ihrer Gesellschaft bestehenden Hülfsund Krankenkassen, Unterstützungsfonds etc. Im fernem ersuchen wir Sie um gefällige Mitteilung einer Abschrift aller Verträge betreffend die Versicherung Ihres Personals gegen Unfälle etc.

,,Mit Rücksicht darauf, daß das Hülfskassengesetz mit dem 1. Januar d. J. in Kraft getreten ist, gewärtigen wir, daß alle Gesellschaften, bei denen Hülfskassen bestehen, die Statuten, Bilanzen und Rechnungen derselben, soweit es noch nicht geschehen sein sollte, in möglichst kurzer Frist auf die vom Gesetz vorgeschriebenen versicherungstechnischen Grundlagen bringen.

,,Wir ersuchen Sie, uns mitzuteilen, auf welchen Zeitpunkt die Vorlage der revidierten Statuten und der im Sinne von Art. 3 des Gesetzes erstellten Bilanzen seitens Ihrer Gesellschaft wird stattfinden können.

,,Von den Rechnungen pro 1889, sowie von den nach Vorschrift des neuen Gesetzes erstellten Statuten, Rechnungen und Bilanzen der Hülfskassen bedürfen wir zur bierseitigen Prüfung und zur Vorlage an den Bundesrat wenigstens 6 Exemplare.tt Aus den Berichten, welche die Eisenbahn- und Dampfschiffverwaltungen auf das vorstehende Kreisschreiben erstattet haben, ergiebt sich, daß, mit Ausnahme der Bödelibahn und der Dampfschiffgesellschaft des Thuner- und Brienzersees, die Vorarbeiten für die Revision der Statuten derjenigen Hülfskassen, welche im Sinne von Art. 2 des Gesetzes die Invaliditäts- oder Alters- und Todesversicherung zum Zwecke haben, überall in Ausführung begriffen waren. Dagegen konnte keine Verwaltung bestimmte Mitteilungen darüber machen, auf welchen Zeitpunkt die Vorlage der revidierten Statuten und der im Sinne von Art. 3 des Gesetzes erstellten Bilanz werde stattfinden können. Da also zu gewärtigen war, daß die Revision und die Vorlage der
Hülfskassenstatuten der zeitraubenden versicherungstechnischen Vorarbeiten wegen nur successive stattfinden könne, wurde vom Departement zunächst die Frage geprüft, ob nicht der allgemeinen Revision vorgängig einzelne Bestimmungen der bisherigen Hülfskassenstatuten provisorisch abgeändert werden

384

könnten. Zu diesem Behufe wurden die Statuten der sämtlichen HUlfskassen einer nähern Prüfung unterzogen, um festzustellen, in welchem Umfange überhaupt eine Revision der einzelnen Statuten notwendig sei, um diese mit dem Gesetz in Übereinstimmung zu bringen.

Diese Untersuchung hat ergeben, daß eine Revision der bisherigen Statuten derjenigen HUlfskassen stattfinden müsse, welche im Sinne von Art. 2 des Gesetzes die Invaliditäts- oder Alters- und Todesversicherung zum Zwecke haben. Als dringend erschien indessen nur die Abänderung der bisherigen Bestimmungen betreffend Abgangsentschädigungen. Im Anschluß an diese Untersuchungen und mit Rücksicht auf einige inzwischen uns zugegangene Eingaben, in welchen sich ausgetretene Hülfskassenmitglieder darüber beschwerten, daß die in Art. 2, Ziffer 5, des Hülfskassengesetzes vorgesehenen Abgangsentschädigungen nicht ausgerichtet werden, obschon das Gesetz seit dem 1. Januar 1890 in Kraft bestehe, hat das Departement unterm 15. September 1890 das folgende Kreisschreiben an die Eisenbahn- und Dampfschiffverwaltungen, bei denen Pensionskassen bestunden, erlassen: ,,Nachdem das Bundesgesetz betreffend die Hülfskassen der Eisenbahn- und Dampfschiffgesellschaften, vom 28. Juni 1889, mit dem 1. Januar 1890 in Kraft getreten ist, und seither keine der in Art. 2 und 3 dieses Gesetzes vorgesehenen Statuten dem Bundesrate vorgelegt worden sind, vielmehr die Mehrzahl der betreffenden Gesellschaften erklärt hat, daß sie über den Termin, auf welchen die Vorlage erfolgen werde, sich noch nicht aussprechen können, und dieselbe jedenfalls erst im Laufe des Jahres 1891 zu gewärtigen sein werde, hat das Departement sich veranlaßt gesehen, die Frage zu prüfen, ob und wie weit nicht vorher schon die Grundsätze, welche in Art. 2 des Gesetzes niedergelegt sind, auf irgend eine Weise zur Geltung gebracht werden sollten und könnten.

,,Das Departement ist dabei zu dem Schlüsse gelangt, daß als dringlich in erster Linie die Fixierung der Abgangsentschädigung (Ziffer 5 des Art. 2) zu bezeichnen sei, weil hierüber die gegenwärtig bestehenden Statuten durchaus nicht in der vom Gesetz verstandenen Weise bestimmen.

,,Wir laden die Gesellschaften ein, binnen Monatsfrist uns die Vorschläge zur einstweiligen Regulierung dieses Punktes zugehen zu lassen."

Die Antworten, welche das Departement auf dieses Kreisschreiben erhielt, lauten im wesentlichen wie folgt:

385 Antwort der Centralbahn, vom i. Oktober Ì890.

,,Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, daß wir schon seit längerer Zeit mit der durch das neue Gesetz gebotenen Revision der Statuten unserer Hülfskasse beschäftigt sind, aber wider Erwarten die gesamten erforderlichen Änderungen Ihnen zur Zeit und auch in nächster Zukunft noch nicht vorlegen können, weil vorher noch zeitraubende, versicherungstechnische Berechnungen gemacht werden müssen. Dagegen anerkennen wir die Wünschbarkeit einer baldigen Änderung der Vorschriften der Statuten über die Abgangsentschädigungenj namentlich weil nach diesen Vorschriften in der Mehrzahl der Austrittsfälle gar keine Entschädigung bezahlt wird, während nach dem Gesetz eine billige Entschädigung auch bei freiwilligem Austritt oder bei verschuldeter Entlassung geleistet werden soll. Wir haben deshalb unserm Verwaltungsvate, in dessen Kompetenz die Änderung der Statuten der Hülfskasse fällt, vorgeschlagen, zunächst diesen Punkt, welcher ganz wohl unabhängig von den ändern Fragen behandelt werden kann, im Sinne des Bundesgesetzes" definitiv neu zu ordnen.

,,Unserem Antrage gemäß hat nun unser Verwaltungsrat beschlossen, den bisherigen Art. 20 unserer Hülfskassestatuten durch folgende neue Fassung zu ersetzen : ,,Art. 20.

,,Mit Ausnahme des in Art. 18 vorgesehenen Falles vergütet die Hülfskasse einem aus ihrem Verband austretenden Mitgliede als Abgangsentschädigung 60 °/o der von ihm geleisteten regelmäßigen monatlichen Einlagen (Art. 5 c), jedoch ohne Zinsberechnung.

,,Damit wird die bisherige Abgangsentschädigung von 50 auf 60 °/o der regelmäßigen Einlagen erhöht und der Abzug für die bereits geleisteten Unterstützungen fallen gelassen. Ferner soll diese Entschädigung ohne Rücksicht auf die Ursache des Austrittes in allen Fällen bezahlt werden, selbstverständlich mit Ausnahme des Falles, in welchem ein Mitglied einen haftpflichtigen, den Austritt nach sich ziehenden Unfall erleidet und für die Folgen des Unfalles aus der Gesellschaftskasse schon volle Entschädigung geleistet wird, ein Fall, für welchen überhaupt jede Pflicht der Hülfskasse gemäß Art. 18 der Statuten ausgeschlossen ist.

,,Wir sind der Ansicht, daß mit dieser Beordnung der Sache allen Anforderungen des Gesetzes und der Billigkeit Rechnung getragen ist, und erlauben uns daher, Ihnen zu Händen des Bundesrates den vorstehend erwähnten neuen Art. 20 zur Genehmigung vorzulegen und zu empfehlen."1 Bundcsblatt. 45. Jahrg. Bd. III.

27

386

Antwort der Gotthardbahn vom 25.127. Oktober Ì890.

,,Die Frage, ob freiwillig aus unserem Dienste austretenden Beamten die Ausrichtung einer Abgangsentsehädigung zu gewähren sei, hat uns seit dem i. Januar d. J. wiederholt beschäftigt, und wir haben uns schließlich entschieden auf den Boden gestellt, daß für diese Frage einzig und allein die gegenwärtig geltenden Statuten maßgebend seien, welche die Rückerstattung ausschließen.

,,Diesen principiellen Standpunkt glaubten wir aus folgenden Gründen einnehmen zu sollen : ,,Das Bundesgesetz vom 28. Juni 1889 ist vom Bundesrate auf den 1. Januar 1890 in Kraft gesetzt worden, und es ist ganz selbstverständlich, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes von diesem Termine an gelten müssen. Im oben angeführten Falle war aber nur die Frage streitig, ob die in Art. 2 aufgestellten, für die n e u e n Statuten maßgebenden und auch am 1. Januar in Gesetzeskraft getretenen Vorschriften schon vor Erlaß dieser neuen Statuten auch für die Zeit vom 1. Januar 1890 bis zum Inkrafttreten der neuen Statuten Gültigkeit haben sollen.

,,Diese Frage müssen wir aus folgenden Erwägungen entschieden verneinen : ,,In Art. l des Gesetzes werden die Eisenbahngesellschaften verpflichtet, die Statuten der Hülfskassen dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen, und in Art. 2 wird festgesetzt, welchen Bestimmungen diese Statuten zu entsprechen haben. Der Gesetzgeber wußte sehr wohl, daß die bestehenden Statuten diesen Bestimmungen nicht allerorten entsprechen und daß es sehr viel Zeit und Arbeit bedarf, dieselben mit Art. 2 in Einklang zu bringen.

Hätte er verfügen wollen, daß die Bestimmung des Art. 2 auch für die Zeit vom 1. Jaauar 1890 bis zur Einführung der bundesrätlich genehmigten Statuten gültig sein solle, so hätte er für die neu einzuführenden Statuten das Princip der Rückwirkung auf die alten nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen klar und deutlich aussprechen müssen.

,,Das hat der Gesetzgeber nicht gethan und auch nicht thun können, da im Streitfalle der Richter über diese Frage zu entscheiden hätte.

,,Der Art. 2 ist ohne große Arbeiten gar nicht durchzuführen und ohne Zweifel wird auch der Bundesrat nebst seinen Experten für Lösung seiner Aufgabe geraume Zeit brauchen. Überdies sind die zu entscheidenden Fragen höchst verwickelter Natur und konnte der Gesetzgeber nicht wünschen, die erst in der Zukunft zu lösenden Punkte rückwirkend zu erklären. Ein gegenteiliges Verfahren

387

würde einer ganz heillosen Verwirrung rufen. Sollte der Art. 2 rückwirkend sein, so müßten selbstverständlich nicht bloß die dem Versicherten günstigen, sondern auch die ihn belastenden Bestimmungen diese Kraft haben.

,,Nach Wahrung unserer grundsätzlichen Auffassung müssen wir nun allerdings gestehen, daß der Art. 2 des Bundesgesetzes schon mehrfach zu Mißverständnissen geführt hat und daß es als wünschbar erscheint, dieselben speciell für die Frage der Abgangsentschädigung zu beseitigen. Wir haben daher, nachdem für die neuen Statuten zu gunsten j e d e s aus unserm Dienste austretenden Mitgliedes der Unterstützungs- und Pensionskasse eine Abgangsentschädigung von 60 % seiner Einlagen festgesetzt war, für zweckmäßig erachtet, diese Bestimmung sofort einzuführen. Zu diesem Zwecke haben wir folgenden Beschluß gefaßt und auf 28. Oktober 1890 in Kraft gesetzt.

,,Beschluß b e t r e f f e n d A b ä n d e r u n g des § 23 der Statuten der Unterstützungs- und Pensionskasse für die Beamten und Angestellten der Gotthardbahn.

,,Der § 23 der Statuten der Unterstützungs- und Pensionskasse für die Beamten und Angestellten der Gotthardbahn vom 17. September/3. Dezember 1881 erhält folgende Fassung: ,,Entschädigung an austretende Mitglieder.

,§23.

,,Beim Austritt eines Mitgliedes der Unterstützungs- und Pensionskasse aus dem Dienste der Gotthardbahngesellschaft erhält dasselbe als Abgangsentschädigung 60 % seiner Einlagen ohne Zinsberechnung und nach Abzug allfällig erhaltener Unterstützungen zurück.

,,Mitglieder, welche von der Gotthardbahngesellschaft nach § 3 der Statuten Entschädigung für Unfälle erhalten haben, haben nur dann Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, wenn und insoweit die Entschädigungsleistung der Gotthardbahngesellschaft den Betrag der ihnen nach vorstehender Bestimmung zukommenden Abgangsentschädigung nicht erreicht.

,,Übergangsbestimmung.

,,Diejenigen Mitglieder, welchen die Entlassung vor Inkrafttreten dieses Beschlusses erteilt worden ist, haben Anspruch auf die Entschädigung von 75 °/o, insofern denselben nach dem § 23 der Statuten vom 17. September/3. Dezember 1881 eine solche zukommt.

388

,,Es versteht sich von selbst, daß dieser Beschluß der Entscheidung des Bundesrates in keiner Weise präjudizieren soll.

Schließlich erlauben wir uns noch beizufügen, daß wir Ihnen die neuen Statuten unserer Unterstützungs- und Pensionskasse demnächst übermitteln zu können hoffen.* Antwort der Jura-Simplon-Bahn vom 45. Oktober 4890.

,,Wir bringen Ihnen zur Kenntnis, daß die Direktion soeben einen Entwurf Statuten der Hülfskasse durchberaten und zur Vorlage an den Verwaltungsrat fertiggestellt hat, dessen Art. 22 wie folgt lautet: ,, R ü c k e r s t a t t u n g e n : Denjenigen Angestellten, die Mitglieder der Kasse sind, wird, wenn sie den Dienst der Gesellschaft verlassen, 60 °/o der nach Art. 4 einbezahlten regelmäßigen Beiträge zurückerstattet, jedoch nur, wenn weder ihnen selbst, noch ihren Hinterlassend! eine Pension oder eine Entschädigung, bestehend im Totalgehalt oder einem Teile desselben, zu gewähren ist.1* Antwort der Nordostbahn vom 2. Oktober 4890.

,,Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, daß wir beabsichtigen, die Abgangsentschädigung austretender Mitglieder der Pensions- und Hülfskasse der Beamten und Angestellten der Nordostbahn auf 60 °/o der Einlagen dieser Mitglieder, jedoch ohne Zinsberechnung, festzusetzen, und zwar gleichviel, ob der Austritt freiwillig oder unfreiwillig erfolgt, und ohne Anrechnung allfällig bezogener Beiträge.tt Antwort der Vereinigten Schweizerbahnen vom 34. Oktober 4890.

,,Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, daß unser Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 28. d. Mts. sich mit dieser Angelegeuheit befaßt, aber gefunden hat, es stehe die Frage der Abgangaentschädigung in so engem Zusammenhange mit der Revision resp.

der Neuaufstellung der Statuten der Unterstützungskasse, daß sie ohne dieselbe nicht wohl zum voraus entschieden werden könne.

Wir sind daher beauftragt worden, Sie zu ersuchen, sich mit der Festsetzung der Abgangsentschädigung gleichzeitig mit der Aufstellung der neuen Statuten einverstanden erklären zu wollen, immerhin in der Meinung, daß für die vom 1. Januar 1891 an eintretenden Abgangsentschädigungen die Bestimmungen der neuen Statuten nachträglich angewendet werden sollen. Indem wir Ihnen dieses Gesuch unseres Verwaltungsrates zu geneigter Entsprechung

^

389 zu unterbreiten uns beehren, sehen wir uns immerhin veranlaßt, schon jetzt zu bemerken, daß eine Abgangsentschädigung von 60 °/o der Einlagen der Betreffenden in die Unterstützungskasse, wie sie bereits von einigen Bahnverwaltungen in Aussicht genommen worden, der herwärtigen Verwaltung als entschieden zu hoch gegriffen erscheint, indem ein freiwillig oder aus eigenem Verschulden aus dem Dienste tretender Angestellter für das seitens der Unterstützungskasse getragene Risiko gar wohl einen größern Teil seiner Einlagen zu gunsten derselben zurücklassen darf."

Antwort der Emmenthalbahn, vom 44. Oktober Ì890.

,,Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, daß wir den betreffenden Art. 19 unserer Hülfskassestatuten wie folgt abzuändern beabsichtigen : ,,Die Hülfskasse vergütet einem austretenden Mitgliede als Abgangsentschädigung 60 °/o der von ihm geleisteten regelmäßigen Beiträge, jedoch ohne Zinsberechnung.

,,Ausgeschlossen hiervon sind diejenigen Fälle, in denen die Emmenthal bahngesellschaft nach Maßgabe der Haftpflichtgesetzgebung Entschädigung zu leisten hat."1 Die Dampf schiff Verwaltung des Thuner- und Brienzersees antwortete unterm 24. September 1890, daß sie das Regulativ des Unterstützungsfonds zur Vorlage an den Bundesrat eingesandt habe und inzwischen zu speciellen, auf Abänderungen gerichteten An·trägen keine Veranlassung finde.

Von den übrigen Empfängern unseres Kreisschreibens sind keine Antworten eingegangen.

Das eidgenössische Versicherungsamt, welchem wir die Vorschläge der Centralbahn, Gotthardbahn und Nordostbahn hinsichtlich der in Aussicht genommenen Abgangsentschädigung zur Prüfung überwiesen, hat sich hierüber wie folgt ausgesprochen: ,,Was die Höhe der Abgangsentschädigung (Prozentsatz der Einlagen) betrifft, so ist es enorm schwierig, eine feste Ziffer aufzustellen, nicht allein, weil die verschiedenen Hülfskassen ein ungleiches Risiko tragen, sondern auch, weil in ein uad derselben Hülfskasse jünger und älter eingetretene, ledige und verheiratete Mitglieder, obschon sie gleich hohe Prämien bezahlen, ihre Hülfskasse in verschiedener Weise belasten, auf welche Verschiedenheiten aber nicht Rücksicht genommen werden darf, solange man es bei der Festsetzung der Prämien auch nicht thut.

390

,,Nimmt man Rücksicht auf das Risiko und zugleich auf dea Umstand, daß die bezahlten Prämien ohnehin allenthalben zu klein waren, in manchen Fällen nicht einmal das getragene Risiko deckten, so muß man 60 °/o der Einlagen ohne Zins, zumal in diesem Übergangsstadium, als eine den Verhältnissen entsprechende Abfindung anerkennen.11 Am 15. November 1890 hat der Bundesrat den folgenden Beschluß gefaßt : ,,Mit Rücksicht auf eine Anzahl Eingaben, in welchen darüber Beschwerde geführt wird, daß die in Art. 2, Ziff. 5, des Bundesgesetzes betreffend die Hülfskassen der Eisenbahn- und Dampfschiffgesellschaften, vom 28. Juni 1889, vorgesehenen Abgangsentschädigungen nicht ausgerichtet werden, obschon das Gesetz seit dem 1. Januar 1890 in Kraft besteht, wird nach Einsicht eines Berichtes des Eisenbahndepartementes, ,,in Betracht: ,,1. Daß das Bundesgesetz betreffend die Hülfskassen der Eisenbahn- und Dampfschiffgesellschaften mit dem 1. Januar 1890 in Kraft gesetzt worden ist; ,,2. daß unter den Punkten, die in den Statuten dieser Kassen, welche die Invaliditäts- oder Alters- und Todesversicherimg zum Zwecke haben, geordnet werden müssen, eine billige Abgangsentschädigung an die austretenden Mitglieder verlangt ist; ,,3. daß die Vorlage der neuen Statuten noch nicht stattgefunden hat und noch längere Zeit anstehen dürfte, weil die in Art. 3 des Gesetzes verlangte begleitende Bilanz überall noch nicht hat fertiggestellt werden können ; ,,4. daß wenigstens eine Anzahl Verwaltungen selbst es als wünschenswert bezeichnet haben, daß unter diesen Umständen die Frage der Abgangsentschädigung für einmal separat geregelt werde und einzelne derselben bereits bezügliche Statutenänderungen zur Genehmigung vorlegen; ,,5. daß der Bundesrat unter den vorliegenden Verhältnissen diese vorläufige Regelung für alle Fälle verlangen muß; ,,6. daß bezüglich des Termins, von dem an die Regelung gelten soll, nur der 1. Januar 1890 in Betracht kommen kann, da jeder andere Termin willkürlich ausgewählt, bezw. der Willkür der Gesellschaften überlassen werden müßte, ,,beschlossen : ,,1. Der vom Direktorium der schweizerischen Centralbahn am !.. Oktober d. J. mitgeteilten Änderung des Art. 20 der Statuten

391

der Hülfskasse wird die Genehmigung erteilt, in der Meinung, .daß die Wirkung dieser Änderung vom 1. Januar 1890 an gelten -soll, und unter dem Vorbehalt erneuter Prüfung bei Vorlage der überhaupt revidierten Statuten.

,,2. Die von der Direktion der Gotthardbahn am 2S./27. Oktober d. J. mitgeteilte Änderung des § 23 der Statuten der Unterstützungs- und Pensionskasse wird unter demselben Vorbehalt, wie bei der Schweizerischen Centralbahn, und im nachstehenden Sinne ebenfalls genehmigt: ,,a. Daß erhaltene Unterstützungen nicht abgezogen werden dürfen; ,,b. daß die Wirkung der Statutenänderung mit dem 1. Januar 1890 beginnt.

,,3. Der Verwaltung der Dampfschiffunternehmung auf dem Thuner- und Brienzersee sei mitzuteilen, daß für einmal gegen die in ihren Statuten enthaltene Beordnung der Abgangsentschädigungen keine Einsprache erhoben werde.

,,4. Den Verwaltungen der übrigen von Art. 2 des genannten Gesetzes betroffenen Kassen ist zu eröffnen, daß vorbehaltlich erneuter Prüfung bei Vorlage der insgesamt revidierten Statuten der Hülfskassen eine Abgangsentschädigung von 60 °/o der von dem austretenden Mitglied geleisteten ordentlichen Einlagen, ohne Zinsberechnung, aber auch ohne Abzug erhaltener Unterstützungen, als angemessen betrachtet und die Einführung einer entsprechenden Bestimmung in die dermaligen Statuten gewärtigt wird, in der Meinung, daß dieselbe vom 1. Januar 1890 an zu gelten habe."

Dieser Beschluß wurde den betreffenden Verwaltungen zur Kenntnis gebracht. Gemäß Art. 4 des Hülfskassengesetzes wären sowohl die Gesellschaften als auch Gruppen von wenigstens einem Zehntel der Mitglieder der betreffenden Hülfskassen berechtigt gewesen, innert einer Frist von 30 Tagen gegen die Verfügung des Bundesrates Einspruch zu erheben. Eine solche Einsprache ist von keiner Seite erfolgt, weshalb die neuen Bestimmungen betreffend Abgangsentschädigung sofort mit rückwirkender Kraft vom l. Januar 1890 an bei allen Pensionskassen zur Anwendung gekommen sind.

Neben den vorbesprochenen Anordnungen zur Durchführung des Hülfskassengesetzes hat das Departement ein einheitliches Schema für die Jahresrechnungen und Bilanzen der Hülfskasseu aufgestellt.

Dieses Schema wurde mit Kreisschreiben vom 18. November 1890 (Eisenbahuaktensammlung n. F. XI, 218) den betreffenden Verwaltungen mit der Einladung übermittelt, die Rechnungen und Bilanzen pro 1890 und fernerhin nach demselben aufstellen zu lassen.

392

T. Versicherungstechnische Berechnungen.

Die Hauptaufgabe der Versicherungstechnik besteht darin, für jedes Mitglied, sowie für die Gesamtheit der Mitglieder einer Hülfskasse den Barwert der künftigen Unterstützungen und Pensionen und die zur Deckung dieser benötigten Beiträge zu berechnen. Die Differenz des Barwertes der künftigen Ausgaben und Einnahmen einer Hülfskasse bildet das sogenannte Deckungskapital, welches in verfügbaren Mitteln vorhanden sein muß.

Die Grundlagen für die versicherungstechnischen Berechnungen werden aus den statistischen Erhebungen über die Erankheits-, lavaliditäts- und Sterbensverhältnisse der Versicherten abgeleitet.

Das einzige statistische Material, welches zur Zeit über die erwähnten Verhältnisse beim Eisenbahnpersonal Auskunft giebt, ist dasjenige, welches im Auftrag des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen in den Jahren 1868--1889 von den Herren Dr. Wiegaud (1868 und 1869), G. Behm (1870--1883), Dr. H. Zimmermann (1884--18873 und Dr. Aug. Zillmer (1888 und 1889) gesammelt und veröffentlicht worden ist. Die eigentlichen Grundlagen für die versicherungstechnischen Berechnungen sind von Dr. H.

Zimmermann bearbeitet und in dessen Werken ,,Über Dienstunfähigkeits- und Sterbensverhältnisse" und ,,Beiträge zur Theorie der Dienstunfähigkeits- und Sterbensverhältnisse" (4 Hefte im Verlag von Puttkammer & Mühlbrecht in Berlin) dargestellt worden.

Neben dem vorerwähnten statistischen Grundmaterial, welches, wie bemerkt, nur über die Krankheits-, Invaliditäts- und Sterbensverhältnisse beim Eisenbahnpersonal Auskunft giebt, sind zur vollst äadigen Lösung aller versicherungstechnischen Aufgaben betreffend Hülfskassen noch einige weitere Angaben erforderlich, welche teils der allgemeinen Bevölkerungsstatistik, teils den Beobachtungen bei bestehenden Hülfskassen entnommen werden können.

Von einer Darstellung des statistischen Grundmaterials und der versicherungstechnischen Berechnungen muß hier Umgang genommen werden. Wir beschränken uns im nachfolgenden darauf, die Schlußresultate einiger Berechnungen zusammenzustellen, um an Hand derselben zu zeigen, welche Beiträge an die Hülfskassen nötig sind, um Unterstützungen und Pensionen von bestimmter Höhe ohne Gefährdung des finanziellen Gleichgewichtes ausrichten zu können. Für diese beispielsweise Berechnung der Beiträge haben wir die folgenden Unterstützungs- und Pensionsansätze angenommen :

393

Invalidenpensionen.

1. Fall. Wird ein Mitglied einer Pensionskasse invalid, so erhält es nach Eintritt der Invalidität eine lebenslängliche Pension von 25 bis 60 °/o der Besoldung, für welche der Beitrag an die Kasse zuletzt bezahlt worden ist. Die Pension wird nach der Zahl der z u r ü c k g e l e g t e n Dienstjahre bemessen, wie folgende Skala zeigt : Zahl der vollendeten Dienstjahre.

Pension in °/° der Jahresbesoldung.

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29

25 .

26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 52 54 56 58

30 und mehr

60

2. F a l l . Tritt die Invalidität oder der Tod im Verlaufe der ersten fünf Dienstjahre ein, so erhalten der Invalide oder die Hinterlassenen des Verstorbenen eine einmalige Abfindungssumme

^

394 von 50 bis 150 °/o der Jahresbesoldung, für welche der Beitrag an die Kasse geleistet worden ist, und /.war 50 %, wenn die Ausscheidung im ersten Dienstjahre stattfindet, 75 % im zweiten, 100 °/o im dritten, 125 °/o im vierten und 150 % im fünften Dienstjahre. Tritt die Dienstunfähigkeit im sechsten Dienstjahre oder später ein, so erhält der Invalide eine lebenslängliche Pension von 30 bis 60 °/o per Jahr wie im ersten Falle.

3. F a l l . Hier wird angenommen, daß ein In valider ohne Rücksicht auf die Zahl der Dienstjahre eine lebenslängliche Pension von 60 °/n der Jahresbesoldung erhalte, flir welche der Beitrag an die Kasse bezahlt worden ist.

4. F a l l . Der Invalide erhält, wie im ersten Falle, eine lebenslängliche Pension von 25 bis 60 % der Jahresbesoldung, für welche der Beitrag geleistet worden ist. Der Pensionsgenuß beginnt nach Eintritt der Invalidität, spätestens jedoch nach zurückgelegtem 55. Lebensjahre.

Witwenpensionen.

Es wird angenommen, daß die Witwe eines verstorbenen Mitgliedes einer Pensionskasse lebenslänglich die Hälfte der Pension erhalte, welche ihr Ehemann bezogen hat oder zu deren Bezug er bei eingetretener Invalidität berechtigt gewesen wäre.

Kinderpensionen.

Es wird angenommen, daß die Kinder eines verstorbenen Mitgliedes einer Pensionskasse bis zum zurückgelegten 17. Altersjahr des jüngsten den vierten Teil der Pension erhalten, welche ihr Vater bezogen hat oder zu deren Bezug derselbe bei eingetretener Invalidität berechtigt gewesen wäre.

Unterstützung in vorübergehenden Krankheitsfällen.

Es wird vorausgesetzt, daß die Gesellschaft den erkrankten Angestellten während zwei Monaten die volle Besoldung ausrichte, und daß demzufolge die Erkrankten erst mit Beginn des dritten Krankheitsmonats Anspruch auf Unterstützung durch die Hülfskasse erhalten. Für die nachfolgende Berechnung der Beiträge an die Kasse ist angenommen worden, daß diese den kranken Mitgliedern nach dem Aufhören der Dienstbesoldung auf die Dauer von 3 Monaten 75 °/o und während ferneren 3 Monaten noch 50 °/o der Besoldung als Unterstützung auszahle.

395 Die vorstehend genannten Unterstützungen und Pensionen erfordern, wenn der Zinsfuß zu 3 Va °/o gerechnet wird, folgende Beiträge (in Prozenten der beitragspflichtigen Besoldungen ausgedrückt) : Kotige Beiträge an die Peiisionskasson für die vorstehend genannten Pensionen und Unterstützungen, in °/° der Besoldungen.

Eintrittsalter in Jahren.

20 .

2 5.

3 0 .

3 5.

4 0.

. . .

. . .

. . .

. . .

. . .

I. Fall.

II. Fall.

III. Fall.

IV. Fall.

6,48

6,31

7,84

10,75

8,08

7,84

10,06

13,92

9,68

9,27

12,56

16,40

11,35

10,80

15,71

20,! 3

13,25

12,42

19,72

25,96

Aus diesen Zahlen ist sofort ersichtlich, daß Pensionen, wie sie im III. und IV. Falle vorgesehen sind, der hohen Beiträge wegen nicht gewährt werden können. Wenn wir die Beiträge hierfür dennoch berechnet haben, so geschah es, um die Unmöglichkeit solcher Pensionsansätze nachzuweisen. Die in den Fällen I und II vorgesehenen Pensionen und Unterstützungen entsprechen ungefähr dem Mittel aus den Ansätzen der bestehenden Hülfskassestatuten. Wir haben an anderer Stelle bemerkt, daß die Mitgliederbeiträge gewöhnlich für jedes Beitrittsalter gleich hoch angesetzt werden und beigefügt, daß dieses von den Gesellschaften freiwillig eingeführte Verfahren den gesetzlichen Bestimmungen nur dann entspreche, wenn die Beiträge dem denkbar niedrigsten Beitrittsalter der Versicherten angepaßt werden. Wir wollen nun' au einem Beispiel zeigen, wie die Beiträge festgesetzt werden müssen, damit keine Überforderung einzelner Mitglieder stattfindet. Zu diesem Zwecke nehmen wir die für den II. Fall vorgesehenen Unterstützungen an und setzen voraus, der Barwert der statutenmäßig versprochenen künftigen Pensionen und Unterstützungen mache für das mittlere Eintrittsalter aller Versicherten, welches für die Festsetzung der Durchschnittsbeiträge maßgebend ist, 9 °,o des Barwertes der beitragspflichtigen Besoldungen aus. Es ist also zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichtes nötig, daß die Beiträge an die Pensionskasse auf 9 °/o der beitragspflichtigen

396 Besoldungen angesetzt werden. Dieser Ansatz entspricht einem Eintrittsalter von 29 Jahren. Ein Beitrag von 9 °/o ist also für alle Mitglieder zu hoch, welche bei ihrem Eintritt weniger als 29 Altersjahre zurückgelegt haben. Soll bei dem allgemein eingeführten System der Durchschnittsbeiträge der Bestimmung in Artikel 2, Ziffer 3, des Hülfskassengesetzes Rechnung getragen werden, so dürfen die Beiträge der Mitglieder nur deu Prozentsatz ausmachen, welcher nach der versicherungstechnischen Berechnung dem denkbar niedrigsten Eintrittsalter, d. h. etwa dem 17. Altersjahre, entspricht. Werden die in der vorstehenden Zusammenstellung der Beiträge enthaltenen Zahlen durch Interpolation für die fehlenden Jahre ermittelt, so ergiebt sich für das Eintrittsalter von 17 Jahren eine Beitragsquote von rund 5,* °/o. Wenn aber bei einer nötigen Durchschnittsprämie von 9 °/o die Mitglieder ohne Rücksicht auf das Alter nur 5,4 °/o bezahlen, so ergiebt sich für die Kasse ein regelmäßiger Einnahmenausfall von 3,e °/o der beitragspflichtigen Besoldungen, welcher durch regelmäßige Beiträge der Gesellschaft gedeckt werden muß. Ungünstiger für die Gesellschaft gestaltet sich das Verhältnis, wenn die berechneten Durchschnittsprämien einem höhern als dem vorgenannten mittlern Eiutrittsalter von 29 Jahren entsprechen. Wäre z. B. das durchschnittliche Eintrittsalter 35 Jahre, so müßte die Gesellschaft die Hälfte der erforderlichen Beiträge auf sich nehmen.

In der Regel werden die regelmäßigen Beiträge der Gesellschaften so bemessen, daß auch die jüngsten Mitglieder einer Pensionskasse noch eine kleine Reduktion ihrer Beiträge erhalten.

Im allgemeinen läßt sich daher sagen, daß den Bestimmungen in Artikel 2, Ziffer 3, des Hiilfskassengesetzes, wonach den Versicherten keine Leistungen vorgeschrieben werden dürfen, welche den wahrscheinlichen Barwert der von der Hülfskasse versprochenen Gegenleistungen übersteigen, in allen Fällen vollständig entsprochen wird. Wir lassen hier noch eine kleine Zusammenstellung der statutarisch festgesetzten ordentlichen Beiträge folgen, aus welcher ersichtlich ist, in welchem Verhältnis die Beiträge verteilt werden :

397

Pensionskasse.

Beiträge In °/o Besoldung.

Centralbahn Gotthardbahn Jura-Simplon-Bahn (provisorische Statuten) Nord ostbahn Vereinigte Schweizerbahnen (provisorische Statuten) . . . .

Etnmenthalbahn . . · . . .

Seethalbahn Vierwaldstättersee . . . . .

Davon werden bezahlt von den von der VerGesicherten. sellschaft.

o/o

%

°/o

9 9

4 3

5 6

8 10

4 5

4 5

4Vi 4

4 l /2

9 8 6 Va 9

3»/4

3

4 3V* 6

Neben diesen regelmäßigen Beiträgen haben die Versicherten bei ihrer Aufnahme in eine Pensionskasse noch sogenannte Eintrittsgelder und bei Besoldungserhöhungen gewisse außerordentliche Beiträge zu bezahlen. Diese beiden einmaligen Auflagen ergeben aber, wenn man sie in regelmäßige periodische Beiträge umrechnet, meistens so minime Ansätze, daß sie ohne Belang sind.

Im Anschluß an das Vorstehende lassen wir hier noch einige Mitteilungen über die Beiträge an Krankenkassen folgen, wobei wir folgende Unterstützungsansätze annehmen: 1. F a l l . Die Gesellschaft bezahlt in Krankheitsfällen während des ersten Monats die volle Besoldung. Nach Entzug der Besoldung gewährt die Krankenkasse während 2 Monaten ein Krankengeld von Fr. 2 per Tag und die Hälfte hiervon während fernem 3 Monaten. Außerdem bezahlt die Krankenkasse auf die Dauer von 5 Monaten die Arzt- und Apothekerkosten, sowie die Kosten der Verpflegung in einem Spitale. In Todesfällen wird von der Hülfskasse ein Sterbegeld von Fr. 100 ausbezahlt.

2. F a l l . Die Gesellschaft bezahlt während einem Monate die volle Besoldung. Bei längerer Dauer der Krankheit übernimmt die Krankenkasse auf die Dauer von höchstens 11 Monaten die Arztund Apothekerkosten und die Kosten der Spitalverpflegung und

398 bezahlt außerdem die folgenden Krankengelder: Fr. 2 per Tag während der ersten 2 Monate; Fr. l per Tag während der folgenden 3 Monate und 50 Cts. per Tag während fernerer 6 Monate. In Todesfällen wird ein Sterbegeld von Fr. 100 ausbezahlt.

3. Fall. Die Gesellschaft bezahlt während der ersten 14 Krankentage die volle Besoldung. Nachher übernimmt die Krankenkasse auf die Dauer von höchstens ll*/2 Monaten die Spital-, Arzt- und Apothekerkosten und bezahlt außerdem per Tag die folgenden Krankengelder: Fr. 2 während der ersten 2Va Monate; Fr. l während der folgenden 3 Monate und 75 Cts. während fernerer 6 Monate.

Das Sterbegeld beträgt wie in den beiden ersten Fällen Fr. 100.

Die vorstehend als Beispiel gewählten Unterstützungsansätze erfordern, wenn der Zinsfuß zu SVa'Vo gerechnet wird und wenn die Beiträge in Krankheitsfällen auch geleistet werden, folgende Jahresbeiträge: Eintrittsalter Jahresbeiträge: Jahresbeiträge: in Jahren: 1. Fall.

3. Fall.

2. Fall.

20 . . Fr. 11 94 12. 20 18. 22 13. 09 13. 40 20. 25 .

30 .

14. 90 21. 22 11 14. 55 24. 96 35 .

16.

37 16.

75 n 40 . . . « 18. 58 19. 02 28. 31 Zur Berechnung dieser Beiträge sind die durchschnittlichen Ausgaben für Arzt- und Apothekerkosten, für Spitalverpflegung und für Badekuren etc. zu Fr. 2 per Krankheitstag geschätzt worden.

Aus den vorstehenden Beitragsansätzen ist ersichtlich, daß das System der Durchschnittsprämien nur dann angewendet werden kann, wenn die Gesellschaften diejenigen Beiträge auf sich nehmen, welche nötig sind, um die Beiträge der Versicherten dem niedrigsten Eintrittsalter anzupassen. Um diese Bedingung zu erfüllen, sollten die Gesellschaften wenigstens 25 °/o der nötigen Gesammtbeiträge an die Krankenkassen übernehmen.

Mit Bezug auf die Abgangsentschädigungen haben wir bemerkt, daß der betreffenden Bestimmung in Art. 2, Ziffer 5, des Eülfskassengesetzes am besten entsprochen werde, wenn die Abgangsentschädigungen so bemessen werden, daß sie den Beträgen gleichkommen, welche die Austretenden weniger hätten einlegen müssen, wenn ihre Leistungen an die Hülfskassen von Anfang an für die dem Austritt entsprechende abgekürzte Versicherungsdauer, anstatt für eine Versicherung auf die ganze Aktivitäts- oder Lebensdauer, berechnet worden wären. Wir haben diese Definition gewählt, weil sie nicht nur sachlich richtig, sondern auch allgemein verständlich ist.

11

^ 399 Nach versicherungstechnischer. Berechnung sind die Beiträge, welche bei abgekürzter Versicherungsdauer weniger hätten bezahlt werden müssen, gleich dem Anteil des Austretenden am Deckungskapital im Zeitpunkt seines Austrittes. Bei der Ausmittlung des Anteils eines Versicherten am.Deckungskapital ist zu berücksichtigen, welche Beiträge von der Gesellschaft für denselben geleistet worden sind. Bezahlt der Versicherte z. B. nur die Hälfte der seinem Eintrittsalter entsprechenden Beiträge, so wird er bei seinem Austritt auch nur die Hälfte seines rechnungsmäßigen Deckungskapitals beanspruchen können. Die andere Hälfte des Deckungskapitals, welche auf die Beiträge der Gesellschaft entfällt, verbleibt zu gunsten der übrigen Versicherten im Besitze der Hülfskasse. Außerdem muß sich der Austretende im 8inne von Art. 2, Ziffer 5, des Ilülfskassengesetzes noch einen mäßigen Abzug für das von der Kasse getragene Risiko gefallen lassen. Wenn die Beiträge der Versicherten nach dem Eintrittsalter abgestuft wären, so müßten die Abgangsentschädigungen je nach dem Eintrittsalter und der Zahl der Dienstjahre verschieden sein. Bei dem allgemein angenommenen System der ' Durchschnittsprämien kann bei der Festsetzung der Abgangsentschädigungen nur die Zahl der Dienstjahre in Betracht gezogen werden, so daß also der Betrag der Abgangsentscbädigungen von dem Betrag der einbezahlten Beiträge der Versicherten abhängig ist. Die Abgangsentschädigungen werden also in allen Fällen einen durch Berechnung zu bestimmenden Prozentsatz der von den Austretenden einbezahlten Beiträge ausmachen. Die vorgenommenen Berechnungen haben ergeben, daß die Abgangsentschädigungen bei den Kassen, welche die Invaliditäts- oder Alters- und Todesversicherung zum Zwecke haben, im D u r c h s c h n i t t 60°/o der von den Austretenden selbst einbezahlten Beiträge, jedoch ohne Zins, aber auch ohne Abzug allfällig erhaltener Unterstützungen, ausmachen müssen. Bei Krankenkassen, welche die Beiträge nach den Anforderungen einer Versicherung auf die ganze Aktivitäts- oder Lebensdauer berechnen und beziehen, muß die Abgangsentschädigung im Durchschnitt auf die Hälfte, d. h. auf 30°/o der von den Austretenden bezahlten Beiträge, ebenfalls ohne Zins und ohne Abzug für erhaltene Unterstützungen, angesetzt werden. Dagegen können ohne Gefährdung des
finanziellen Gleichgewichts keine Abgangsentschädigungen bezahlt werden von denjenigen Krankenkassen, bei denen die Beiträge von vorneherein so angesetzt werden, daß diese jeweilen nur zur Deckung der laufenden Unterstützungen und zur Bildung einer kleinen Reserve für Unvorhergesehenes genügen.

Ausführliche Mitteilungen über die von den Hülfskasseu bezahlten Pensionen, Unterstützungen und Abgangsentschädigungen und über die Beiträge an die Kassen finden sich in dem nachfolgenden Auszuge aus den Hülfskassestatuten.

400

TI. Revision der Hülfskassestatnten.

Die Durchführung der Bestimmungen in Art. 2, Ziffer l--5, des Hülfskassengeselzes hat eine Revision der Statuten sämtlicher Kassen, welche die Invaliditäts- oder Alters- und Todesversicherung zum Zwecke haben, nötig gemacht. Bei dieser Revision handelte es sich in der Hauptsache um die Herstellung des finanziellen Gleichgewichtes der einzelnen Institute und um die richtige Normierung der Abgangsentschädigungen. Die Herstellung des fin«nziellen Gleichgewichtes konnte nur durch eine Erhöhung der Beiträge oder durch eine Herabsetzung der Unterstützungen und Pensionen oder auch durch gleichzeitige Erhöhung jener und Reduktion dieser erreicht werden. Anlaß zu Änderungen mit Bezug auf die Unterstützungen und Pensionen gaben die folgenden Verhältnisse: 1. Nach den Bestimmungen einzelner Statuten stand arbeilsfähigen Mitgliedern der betreffenden Kassen das Recht zu, sich ohne weiteres pensionieren zu lassen, sobald sie das 50. oder 55. Altersjahr und das 20. oder 25. Dienstjahr zurückgelegt hatten.

Wir haben in den versicherungstechnischen Berechnungen nachgewiesen, daß solche Pensionen der hohen Beiträge wegen nicht mehr gewährt werden können. Es mußte daher bei der Revision der betreffenden Hülfskassestatuten die Aufhebung dieses Pensionssysteins verlangt werden. Von dieser Maßnahme wurden jedoch diejenigen Versicherten nicht betroffen, welche beim Inkrafttreten der neuen Statuten bereits in den Pensionsgenuß getreten waren. Die Aufhebung dieser Pensionen konnte natürlich nicht verfehlen, bei solchen Versicherten, welche die vorgeschriebenen Altersstufen bald erreicht hätten, das Gefühl zu erwecken, als seien sie in ihren Rechten gekürzt worden. Dem gegenüber ist daran zu erinnern, daß gemäß Art. 2, Ziffer 4, des Hülfskassengesetzes die vor dem Erlasse dieses Gesetzes einer Kasse beigetretenen Mitglieder bezüglich ihrer noch zu bezahlenden periodischen Beiträge und ihrer R e c h t e an die Kasse den Neueintretenden vom gleichen Eintrittsalter gleichzustellen sind. Die in Frage stehenden Pensionen konnten den Neueintretenden nicht mehr versprochen werden. Aus der'angeführten Gesetzesbestimmung folgt aber, daß Pensionen, welche an Neueintretende nicht gewährt werden können, den vor dem Erlasse des Gesetzes einer Kasse beigetretenen Mitgliedern auch nicht mehr zugesprochen
werden dürfen.

2. In den bisherigen Statuten einer Pensionskasse war die Bestimmung enthalten, daß die Hülfskasse in den unter das Haftpflichtgesetz gehörenden Fällen die Bezahlung der einem verunglückten Hülfskassenmitgliede, beziehungsweise dessen gesetzlich

401 unterstützungsberechtigten Hinterlassenen, zuerkannten Entschädigungen und Unterstützungen für die gleiche Zeitdauer, für welche die Eisenbahngesellschaft entschädigungspflichtig geworden ist, bis auf 70 °/o derjenigen Summe, für welche vom Verunglückten zuletzt die Einlage in die Unterstützungskasse geleistet worden ist, zu übernehmen habe und daß nur allfällige Mehrbeträge ausschließlich zu Lasten der Bahngesellschaft fallen. Als Entgelt für die von der Unterstützungskasse übernommenen Verpflichtungen in denjenigen Fällen, in denen der Bahngesellschaft eine gesetzliche Haftpflicht oblag, leistete diese der Unterstützungskasse vorab einen Beitrag zur vollständigen Deckung der bezahlten Haftpflichtentschädigungen.

Wenn dieser Beitrag den Betrag der sämtlichen Jahreseinlagen der Mitglieder nicht erreichte, so erhielt die Unterstützungskasse von der Gesellschaft einen weitern jährlichen Zuschuß in der'Höhe, daß dieser mit dem vorgenannten Beitrage für Haftpflichtentschädigungen zusammen der gesamten Jahreseinlage der Mitglieder gleichkam.

Im Zusammenhang mit dieser Einrichtung wurde die Pension, welche infolge eines im Dienste erlittenen Unfalles zu bezahlen war, je nach der Zahl der Dienstjahre auf 40 bis 70 °/o der beitragspflichtigen Jahresbesoldung des Verunglückten angesetzt. Neben diesen Ansätzen bestund eine besondere Skala für Unterstützungen infolge von Krankheit, Alter oder eines Unfalles außer Diens.t. Nach dieser Skala betrugen die Pensionen, je nach der Zahl der Dienstjahre, 30 bis 60°/o derjenigen Jahresbesoldung, für welche zuletzt die Einlage in die Unterstützungskaase geleistet worden war. Die Beibehaltung der von der Hülfskasse übernommenen Verpflichtung zur Bezahlung von Haftpflichtentschädigungen könnte zur Folge haben, daß die Beiträge der Gesellschaft an die Hülfskasse ganz auf die der Haftpflicht entspringenden Unterstützungen verwendet werden müßten, so daß die Beiträge für die nicht haftpflichtigen Unterstützungen und Pensionen unter Umständen ganz den Versicherten zur Last fallen würden. Gestützt auf das Haftpflichtgesetz vom 1. Juli 1875 haben wir verlangt, daß die Hülfskasse von der Verpflichtung zur Bezahlung der Haftpflichtentschädigungen entbunden, und daß der Beitrag der Gesellschaft an die Hülfskasse auch nach .Wegfall der Haftpflichtentschädigungen wenigstens
auf 100 °/o der Mitgliederbeiträge festgesetzt werde. Diesen Modifikationen gegenüber mußte die Aufhebung der für Unfälle im Dienste bestehenden besondern Pensionsansätze gestattet werden. Dementsprechend wurden die Pensionen in den neuen Statuten je nach der Zahl der Dienstjahre auf 25 bis 60°/o der beitragspflichtigen Jahresbesoldungen angesetzt, unter gleichzeitiger Verkürzung der Karenzzeit um 5 Jahre (vide Ziffer 3 hiernach). Im weitern wurde die Bestimmung in die neuen Statuten aufgenommen, daß in Haftpflichtfällen, in denen Bnndesblatt. 45. Jahrg. Bd. III.

28

402

die von der Bahngesellschaft zu bezahlende Entschädigung weniger ausmacht, als die ordentliche statutengemäße Unterstützung der Hülfskasse betragen würde, diese noch den Ergänzungsbetrag für die erwähnte statutarische Unterstützungssumme zu gewähren habe.

3. Gemäß den Bestimmungen einzelner Hülfskassestatuten erhielten die Versicherten, welche, innerhalb der ersten zehn Jahre infolge von Krankheit, Alter oder durch einen außer dem Dienste erlittenen Unfall gänzlich erwerbsunfähig wurden, eine kleine, einmalige Abfindungssumme. Obschon der Festsetzung einer mäßigen Karenzzeit für die Pensionsberechtigung ein gesetzliches Hindernis nicht im Wege steht, hielten wir die Anna'hme von zehn Ausschlußjahren ini Hinblick auf den Versicherungszweck als unstatthaft.

Wir haben deshalb verlangt, daß die Pensionsberechtigung bei allen Hülfskassen spätestens nach fünf Dienstjahren beginnen solle und daß die künftigen Aversalentschädigungen in dem Maße erhöht werden, daß sie im ersten Dienstjahre wenigstens 30 °/o und im fünften Dienstjahre mindestens 100 °/o der vom Entlassenen zuletzt bezogenen beitragspflichtigen Jahresbesoldung ausmachen.

Außer den Hervor erwähnten Fällen hat bei der Revision der Pensionskassenstatuten zum Zwecke der Herstellung des finanziellen Gleichgewichtes eine nennenswerte Veränderung der frühern Unterstützungs- und Pensionsansätze nicht stattgefunden.

Mit Bezug auf die Erhöhung der Beiträge, welche zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen den Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Kassen vorgenommen werden mußte, notieren wir hier folgende Zuschläge: C e n t r a l b a h n : Die ordentlichen Beiträge wurden von 8 °/o auf 9 °/o erhöht. Der Zuschlag von l °/o der Besoldungen ist ganz von der Bahngesellschaft übernommen worden.

G o t t h a r d b a h n : Die ordentlichen Beiträge der Gesellschaft wurden von 2 °/o auf 6 °/o der beitragspflichtigen Besoldungen erhöht.

J u r a - S i m p l o n - B a h n : Nach den Statuten der Vorsichtskasse für die Beamten der alten Gesellschaft S. 0. S. bezahlten die Mitglieder einen ordentlichen Beitrag von I1/a °/o der Besoldungen und die Gesellschaft einen solchen von Fr. 30,000 per Jahr.

Bei der Pensions- und Unterstützungskasse der Jura-Bern-LuzernBahn waren die ordentlichen Beiträge der Mitglieder auf 3 Va °/o der Gehalte, diejenigen der
Gesellschaft auf 90 °/o der Mitgliederbeiträge festgesetzt. Nach den neuen provisorischen Statuten betragen die Beiträge der Mitglieder und der Gesellschaft je 4 °/o der Besoldungen.

403

N o r d o s t b a h n : Die Beiträge der Mitglieder und der Gesellschaft waren schon in den alten Statuten (vom Jahr 1888) auf je 5 °/o der Besoldungen festgesetzt. Eine Erhöhung dieser Beiträge hat bei der neuesten Revision der Statuten nicht stattgefunden.

V e r e i n i g t e S c h w e i z e r b a h r i e n : In den alten Statuten waren folgende Mitgliederbeiträge vorgeschrieben : 4 °/o der beitragspflichtigen Besoldungen für das Lokomotiv- und Zugspersonal, 3 °/o für das übrige Personal und sodann 1la °/o Extrazulage für diejenigen Mitglieder, deren Jahreseinkommen mehr als Fr. 3000 ausmachte. In den neuen provisorischen Statuten sind die Beiträge der Mitglieder einheitlich auf 4 Va °/o der Besoldungen angesetzt.

Die Bahngesellschaft leistete nach den alten Statuten einen jährlichen Beitrag von wenigstens 100 % der Mitgliederbeiträge, wofür aber die Hülfskasse die Unfallentschädigungen zu bezahlen hatte.

Nach den neuen provisorischen Statuten ist der ordentliche Beitrag der Gesellschaft auf 4'/a % der Besoldungen festgesetzt und die Kasse gleichzeitig von der Haftpflicht entbunden worden. Die in den provisorischen Statuten angesetzten Beiträge w'erden bei der definitiven Statutenrevision voraussichtlich unverändert beibehalten werden.

E m m e n t h a l b a h n : Nach den alten Statuten waren die Mitgliederbeiträge je nach der Art der Beschäftigung auf 2, 2Va und 3 °/o der Besoldung angesetzt. Der Beitrag der Gesellschaft variierte je nach dem Ertrag der Prioritätsaktien von 10--25 °/o der Mitgliederbeiträge. In den neuen Statuten sind die Mitgliederbeiträge und die Beiträge der Gesellschaft einheitlich auf je 4 °/o der Besoldungen festgesetzt worden.

S e e t h a l b a h n : Nach den alten Statuten bezahlten die Mitglieder je nach der dienstlichen Beschäftigung einen Beitrag von 2, 2 Va oder 3 °/o der Besoldung. Der Beitrag der Gesellschaft war auf 50 °/o der Mitgliederbeiträge angesetzt. In den neuen Statuten sind die regelmäßigen Beiträge der Mitglieder und der Gesellschaft auf je 3^4 °/o der Besoldungen festgesetzt worden.

Damp'fschif f g e s e l l s c h a f t des Vierwaldstättersees : In den alten Statuten war der Beitrag der Mitglieder auf 2 °/o der Besoldungen angesetzt. Ein Beitrag der Gesellschaft war nicht vorgesehen. Nach den neuen Statuten bezahlen die Versicherten 3 °/o und die
Gesellschaft 6 °/o der Besoldungen.

Neben den vorerwähnten ordentlichen Beiträgen werden noch sogenannte Eintrittsgelder und außerordentliche Beiträge für Besoldungserhöhungen bezahlt. Bei einzelnen Kassen hat bei Revision der Statuten auch eine kleine Erhöhung dieser Leistungen stattgefunden.

404

. Ausführliche Mitteilungen über die zur Zeit geltenden Ansätze betreffend Beiträge an die Hülfskassen und die von diesen zu gewährenden Unterstützungen und Pensionen finden sich in den nachfolgenden Auszügen aus den einzelnen Statuten.

Bis jetzt (Ende Mai 1893) sind die. Statuten folgender Kassen, welche den Bestimmungen von Art. 2, Ziff. l--5, des Hülfskassengesetzes unterliegen, revidiert worden : 1. Die Statuten der alten Pensionskassen der Jura-Bern-LuzernBahu und der Suisse Occidentale-Simplon. Der Direktion der Jura-Simplon-Bahn mußte gestattet werden, die neuen Statuten der Hülfskasse, welche auf einer bereits im Jahr 1885 vorgenommenen versicherungstechnischen Bilanz beruhten, unter Ausschluß einiger Bestimmungen vom 1. Januar 1891 an bis zur Aufstellung einer neuen technischen Berechnung provisorisch in Anwendung zu bringen, weil die sofortige Vereinigung der Hülfskassen der beiden alten Gesellschaften zu einem einheitlichen Institute zur absoluten Notwendigkeit ge: worden war ; 2. die Statuten der Krankenkassen der Jura-Bern-Luzern-Bahn und der Suisse Occidentale. Der Jura-Simplon-Bahn wurde gestattet, die neuen Statuten der Krankenkasse bis nach versicherungstechnischer Konstatierung des finanziellen Gleichgewichtes zwischen den Einnahmen und Ausgaben vom 1. Januar 1891 an provisorisch anzuwenden; 3. die Statuten der Unterstützungs- und Pensionskasse für die Beamten und Angestellten der Gotthardbahn, vom Bundesrat genehmigt den 21. April 1891; 4. die Statuten der Hülfskasse für die Beamten der schweizerischen Centralbahn, vom Bundesrat genehmigt den 21. Juli ·1891 ; 5. *die provisorischen Statuten der Unterstützungskasse für die Beamten und Bediensteten der Vereinigten Schweizerbahnen, vom Bundesrat genehmigt den 21. Juli 1891; · 6. 'die Statuten der llülfskasse für die Beamten und Angestellten der Emmeuthalbahn, vom Bundesrat genehmigt den 21. Juli 1891; 7. die Statuten der Unterstützungs- und Pensionskasse für die Angestellten der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees, vom Bundesrat genehmigt den 15. Dezember 1891; 8. die Statuten der Hülfskasse für die Beamten und Angestellten der Seethalbahn, vom Bundesrat genehmigt den 13. September 1892;

405 9. die Statuten der Pensions- und Hülfskasse für die Beamten der schweizerischen Nordostbahn, vom Bundesrat genehmigt den 8. März 1893; 10. die Statuten der gegenseitigen Kranken- und Unterstützungskasse für die ständigen Arbeiter und Bediensteten der JuraSimplon-Bahn, vom Bundesrat genehmigt den 27. März 1893.

Diese Statuten treten an die Stelle der hiervor erwähnten provisorischen Statuten.

Außer den vorgenannten Statuten sind noch folgende Statuten, welche den Bestimmungen von Art. 2 des Hülfskassengesetzes nicht unterliegen, revidiert worden : 11. Die Statuten der Hülfs- und Pensionskasse für die Angestellten der Eisenbahn Langenthal-Huttwil. Da diese Peusionskasse des geringen Mitgliederbestandes wegen nicht fortbestehen konnte, so wurde dieselbe in eine sog. Dienstalterskasse umgewandelt. Die Statuten dieser Dienstalterskasse wurden vom Bundesrat unterm 16. Februar 1892 genehmigt; 12. die Statuten der Dienstalterskasse für die Angestellten der Appenzellerbahn, vom Bundesrat genehmigt den 3. März 1891; 13. die Statuten der Krankenkasse für die Angestellten und Arbeiter der Pilatusbahn, vom Bundesrat genehmigt den 13. Juli 1891.

Die bundesrätliche Genehmigung wurde ferner eingeholt: 14. Von der Direktion der-Tößthalbahn für die bisherigen Statuten des Hülfsvereins ihrer Angestellten (genehmigt den 8. September 1890); 15-, von der Betriebsdirektion der Arth-Rigibahn für die Statuten der Krankenkasse für die Angestellten (genehmigt den 10. Februar 1891); 16. von der Direktion der Rigibahn für die Krankenkasse für die Angestellten (genehmigt den 10. Februar 1891).

Einsprache gegen Entscheide des Bundesrates bei Anwendung von Art. 2, Ziffer 1 -- 5, und Art. 3 des Hülfskassengesetzes im Sinne von Art. 4 dieses Gesetzes wurde in einem einzigen Falle erhoben. Nachdem der Bundesrat den von der Direktion der JuraSimplon-Bahn vorgelegten Statuten der gegenseitigen Kranken- und Unterstützungskasse für die ständigen Arbeiter und Bediensteten der genannten Bahn unterm 27. März 1893 die nachgesuchte Ge-e nehmigung erteilt hatte, wurde von einer Gruppe von cirka }la der Mitglieder der genannten Kasse vermittelst Eingabe vom 2ft. und 29. April gleichen Jahres gegen die Genehmigung dieser Statuten

406

Einsprache erhoben und die Suspendierung der Inkraftsetzung der neuen Statuten, welche von der Bahnverwaltung auf den 1. Mai 1893 angeordnet war, verlangt. Die Rekurrenten haben geltend gemacht : 1. daß die in den neuen Statuten festgesetzten Beiträge ungerecht verteilt seien und zu schwer auf den Mitgliedern lasten; 2. daß die Beteiligung der Mitglieder an der Verwaltung der Kasse, welche nahezu null sei, namentlich mit Bezug auf die Wahl der Verwaltungskommission, erweitert werden müsse.

Mit Eingabe vom 29. April dieses Jahres hat die Direktion der Jura-Simplon-Bahn erklärt, daß sie im Falle sei, gegen den Bundesratsbeschluß vorn 27. März ebenfalls zu rekurrierea, und sich mit Rücksicht auf den Rekurs der Kassamitglieder je nach dem Verlaufe der Rekurscampagoe vorbehalten müsse: 1. die Art. 8, 9 und 10 der in Frage liegenden Statuten aufzuheben ; 2. die Verwaltung der Kasse in die Hände der Genossenschafter derselben zu legen; 3. eventuell jeden Beitrag an die Kasse zu verweigern.

Gestützt auf Art. 4 des Hülfskassengesetzes ist vom Bundesrat unterm 19. Mai dieses Jahres verfügt worden: 1. Der Rekurs der Kassenmitglieder k'ann nur soweit als zulässig erklärt werden, als er sich gegen Entscheide des Bundesrates bei Anwendung von Art. 2, Ziffer l--5 und Art. 3 des Gesetzes richtet. Dementsprechend kann der Bundesrat nur auf die Untersuchung der Frage eintreten, ob bei Festsetzung der Beiträge an die Kranken- und Unterstützungskasse und bei der Repartition dieser Beiträge unter die Kassamitglieder und die Bahngesellschaft eine Verletzung der in Art. 2, Ziffer l--5, enthaltenen Bestimmungen stattgefunden habe. Dagegen kann der Bundesrat wegen Inkompetenz auf denjenigen Teil des Rekurses nicht eintreten, welcher die Beteiligung der Versicherten an der Verwaltung der Kasse zum Gegenstande hat.

2. Dem Rekurse der Bahnverwaltung kommt zur Zeit nur die Bedeutung eines Vorbehaltes zu für den Fall, daß vom Bundesrat eine andere Repartition der Beiträge an die Kranken- und Unterstützungskasse verfügt werden müßte. Immerhin muß der Bahnverwaltung vermöge ihres Rekurses die Wahl eines Experten im ßinne von Art. 4 des Hülfskassengesetzes zugestanden werden.

3. Dem Begehren der rekurrierenden Kassamitglieder um Außerkraftsetzung der neuen Statuten kann wegen der damit vor-

407

bundenen Gefahr für die Finanzlage der Kasse nicht in dem Sinne entsprochen werden, daß die alten Statuten an die Stelle der neuen Statuten gesetzt werden. Es wird demgemäß der Direktion der Jura-Simplon-Bahn gestattet, die neuen Statuten bis zum Entscheide des Bundesrates über die erhobene Einsprache uoter dem Vorbehalte provisorisch anzuwenden, daß die noch festzusetzenden definitiven Ansätze ruckwirkend vom 1. Mai 1893 an zu gelten haben.

4. Gemäß Art. 4, Alinea 2, des Hülfskassengesetzes hat der Bundesrat über die vorliegende Rekursfrage das Gutachten einer Kommission von Sachverständigen einzuholen. Die Wahl von je einem Mitgliede. dieser Kommission steht der einsprechenden Gruppe von Versicherten und der ebenfalls einsprechenden Bahnverwaltung zu. Die Ergänzung der Kommission auf drei Mitglieder ist Sache 'des Bundesgerichtes. Der Natur der Sache entsprechend muß diese Expertenkommission aus Versicherungstechnikern zusammengesetzt werden. Die Gruppe der einsprechenden Kassamitglieder und die Bahnverwaltung werden dementsprechend eingeladen, spätestens bis Ende dieses Monats die ihnen zustehende Wahl von je einem Mitgliede der Kommission vorzunehmen und die getroffene Wahl, sowie deren Annahme durch die Gewählten, dem Eisenbahndepartement zur Kenntnis zu bringen. Das schweizerische Bundesgericht wird ersucht, ein drittes Mitglied der Kommission zu wählen, sobald die den beiden Rekurrenten zustehende Wahl vollzogen und demselben durch das Eisenbahndepartement zur Kenntnis gebracht sein wird.

5. Das Eisenbahndepartement wird beauftragt, sich mit der gewählten Expertenkommission in Verbindung zu setzen und derselben die Fragen vorzulegen, über welche ein Gutachten abzugeben ist.

Dieser Beschluß ist den Rekurrenten, sowie dem schweizerischen Bundesgerichte mitgeteilt worden.

Über die thatsächlichen Verhältnisse, welche einen Teil der Versicherten zu dem vorerwähnten Rekurse veranlaßten, sind folgende Mitteilungen zu machen: 1. Nach den frühern provisorischen Statuten erhielten die Mitglieder der Kasse in Krankheitsfällen die Unterstützungen, welche auch nach den neuen Statuten gewährt werden (vide den Auszug aus den entsprechenden Statuten unter Abschnitt X, Nr. 9 dieses Berichtes). Außerdem erhielten Invalide, welche wenigstens während zehn aufeinanderfolgenden Jahren im Dienste gestanden hatten, je nach der Zahl der darüber hinausgehenden Dienstjahre eine einmalige Unterstützung von 60--100 °/o des Jahreslohnes von

408

300 Arbeitstagen, von welchem der Beitrag an die Kasse zuletzt bezahlt worden war. Starb ein Mitglied im aktiven Dienste, so erhielten die Wittwe 50 °/o und die Kinder zusammen ebenfalls 50 °/o der Aversalentschädigung, welche der Verstorbene als Invalider bezogen hätte. Als Beitrag an die Beerdigungskosten erhielten die Hinterlassenen eines Verstorbenen die Summe von Fr. 100.

Nach den alten Statuten bezahlten die Versicherten ein Eintrittsgeld von zwei Taglöhnen und einen regelmäßigen Monatsbeitrag von 2 Va °/o der Löhne. Die Gesellschaft leistete einen Beitrag von l,5°/o der Gehalte.

Zur Herstellung des finanziellen Gleichgewichtes sah sich die Bahn ver waltung genötigt, die Unterstützungen an Invalide auf 40 bis 80 % der Löhne und die Beiträge an Beerdigungskosten auf Fr. 80 zu reduzieren. Von der Reduktion der Unterstützung wurden auch die Hinterlassenen eines Verstorbenen betroffen, indem die vorerwähnten 50 % nach den neuen Statuten nur noch von den reduzierten Invalidenunterstützungen berechnet werden. Außer dieser Reduktion der einmaligen Unterstützungen in Invaliditäts- und Todesfällen, mußten zur finanziellen Sicherstellung der Kasse die ordentlichen Beiträge an die Kasse von 4 °/o auf 4,8 °/o der Löhne erhöht werden. Die Erhöhung um 0,8 °/o wurde den frühem Beiträgen proportional unter die Mitglieder der Kasse und die Bahngesellschaft verteilt, so daß nun die Versicherten 3 °/o und die Gesellschaft 1,8 °/o der Löhne zu bezahlen haben. Gegen die Reduktion der Unterstützungen ist von den Versicherten keine Einsprache erhoben worden. Der angehobene Rekurs richtet sich nur gegen die Erhöhung der Mitgliederbeitrage und gegen die Bestimmungen der neuen Statuten betreffend Verwaltung der Kasse.

Zur Orientierung über diese beiden Punkte fügen wir folgendes bei: Wenn die nötigen Beiträge für die in den neuen Statuten vorgesehenen Unterstützungen nach dem Eintrittsalter abgestuft werden, so ergeben sich nach versicherungstechnischer Berechnung folgende Ansätze: Eintrittsalter In Jahren.

Beiträge in °/o der Löhne.

17

3,95

20 25 30 35 40 45

4,06 4,89 4,85 5,89 6,02 6,8i

·

409 Statt dieser Beiträge bezahlen die Versicherten, ohne Rücksicht auf das Eintrittsalter, ein Eintrittsgeld von zwei Taglöhnen und einen regelmäßigen nlonatlichen Beitrag von 3 °/o des beitragspflichtigen Lohnes. Die Bahngesellschaft bezahlt einen festen Beitrag von 1,8 °/o der Löhne. Der ßundesrat wird nun im Sinne von Art. 4 des Hülfskassengesetzes das Gutachten einer Kommission von Sachverständigen einholen und alsdann auf Grundlage des Gutachtens über die Festsetzung der Beiträge der Versicherten und der Gesellschaft endgültig entscheiden.

Die Bestimmung der neuen Statuten betreffend Verwaltung der Kasse lautet im wesentlichen wie folgt : ,,Die Krankenkasse wird durch ein unter der Aufsicht der Direktion der Gesellschaft stehendes Verwaltungskomitee von neun Mitgliedern unentgeltlich geleitet.

Dieses Komitee besteht : 1. aus einem Mitgliede der Direktion, welches von derselben ernannt wird und dem Komitee präsidiert ; 2. aus acht ändern von der Direktion der Gesellschaft aus den verschiedenen Dienstzweigen für die Dauer von drei Jahren bezeichneten und wieder wählbaren Mitgliedern.

Buchhaltung und Kasse werden von dem Buchhalter und Kassier der Gesellschaft unentgeltlich- geführt. Diese beiden Beamten haben in den Sitzungen des Komitee, zu denen sie einzuladen sind, beratende Stimme.

Die Direktion ernennt den Sekretär der Kasse; dessen Stelle ist mit derjenigen des Sekretärs der Hulfs- und Pensionskasse vereinbar."

Diese Bestimmungen über die Verwaltung der Kasse sind nicht neu; dieselben sind mit dem gleichen Wortlaut schon in den alten Statuten enthalten.

Über die zur Zeit noch ausstehenden technischen Bilanzen und Revisionsarbeiten ist folgendes zu berichten: 1. Die revidierten Statuten der Hülfskasse für die Beamten und Angestellten der Vereinigten Schweizerbahnen sind dem Eisenbahndepartement im Juni 1892 vorgelegt worden. Die Prüfung dieser Statuten mußte verschoben werden, weil die vorgeschriebene technische Bilanz und die zugehörigen versicherungstechnischen Nachweise fehlten. Am 5. April 1893 ist das zur abschließenden Prüfung der Statuten und der Bilanz benötigte Material vorgelegt worden und es kann nunmehr die Genehmigung der Statuten durch den Bundesrat demnächst stattfinden.

410

2. Die Direktion der Jura-Simplon-Bahn ist im Besitze einer auf Grund der provisorischen Statuten der Pensionskasse berechneten Bilanz per 31. Dezember 1890. Es hat nur noch eine Revision dieser Statuten und die nötige Abänderung der Bilanz nach Maßgabe der neuen Statuten stattzufinden. Die Bahnverwaltung hofft, dieses Geschäft vor Ablauf dieses Jahres zum Abschluß zu bringen.

3. Die Dampfschiffgesellschaft des Thuner- und Brienzersees hat im September 1892 den Entwurf zu neuen Statuten der Hülfskasse für ihre Beamten und Angestellten vorgelegt, jedoch ohne die vorgeschriebene technische Bilanz. Gestützt auf Art. 2, Ziff. l bis 5, und Art. 3 des Hülfskassengesetzes mußte gänzliche Umänderung dieser Statuten und die Vorlage einer versicherungstechnischen Bilanz verlangt werden. Eine neue Vorlage hat noch nicht stattgefunden. Die Erstellung der Bilanz auf Grundlage der in Aussicht genommenen Statutenänderung ist in Ausführung begriffen.

4. Bei der Bödelibahn bestand bis dahin eine Pensionskasse für die Angestellten. Die Statuten dieser Kasse waren den Statuten der Pensionskasse für die Angestellten der Jura-Bern-Luzern-Bahn nachgebildet. Da diese Kasse Ende 1891 nur 22 Mitglieder zählte, so ist es unmöglich, dieselbe weiter bestehen zu lassen. Wir haben der Bahnverwaltung vorgeschlagen, die Pensionskasse in eine sogenannte Dienstalterskasse umzuwandeln in der Weise, daß die im Sinne von Art. 7 des Hülfskassengesetzes auf jedes Mitglied entfallende rechnungsmäßige Reserve jedem Mitgliede auf Sparkassenconto gutgeschrieben werde. Auf Verlangen des Bundesrates ist eine auf 31. Dezember 1891 erstellte Bilanz dieser Kasse vorgelegt worden. Die Erledigung dieses Geschäftes wird voraussichtlich noch im Laufe dieses Jahres stattfinden.

YII. Versicherungstechnische Bilanzen.

Gemäß Art. 3 des Hülfskassengesetzes ist mit den Statuten der in Art. 2 genannten Kassen eine nach versicherungstechnischen Grundsätzen erstellte Bilanz dem Bundesrate vorzulegen. Im Sinne dieser Bestimmung wurden vorgelegt und vom Bundesrat geprüft und genehmigt: 1. Die Bilanz der Hülfskasse für die Beamten der schweizerischen Centralbahn, per 31. Dezember 1889; 2. die Bilanz der Hülfskasse für die Beamten und Angestellten der Gotthardbahn, per 31. Dezember 1889; 3. die Bilanz der Pensions- und Hülfskasse für die Angestellten der schweizerischen Nordostbahn, per 31. Dezember 1889;

-71

411

4. die Bilanz der Hülfskasse für die Beamten und Angestellten der Emmenthalbahn, per 31. Dezember 1889; 5. die Bilanz der Unterstützungs- und Pensionskasse für die Angestellten der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees, per 31. Dezember 1889; 6. die Bilanz der Hülfskasse für die Beamten und Angestellten der schweizerischen Seethalbahn, per 31. Dezember 1890; 7. die Bilanz der gegenseitigen Kranken- und Unterstützungskasse für die ständigen Arbeiter und Bediensteten der JuraSimplon-Bahn, per 31. Dezember 1890.

Außerdem wurden vorgelegt, aber noch nicht genehmigt: ' 8. Die Bilanz der Hülfskasse für die Beamten und Angestellten der Vereinigten Schweizerbahnen, per 31. Dezember 1890; 9. die Bilanz der Hülfs- und Pensionskasse für die Angestellten der Jura-Simplon-Bahn, per 31. Dezember 1890; 10. die Bilanz der Hülfs- und Pensionskasse für die Angestellten der Bödelibahn, per 31. Dezember 1891.

" Über die sub Ziff. 7--10 erwähnten Bilanzen ist speciell folgendes zu bemerken : Die Bilanz der Krankenkasse-für die Arbeiter der Jura-SimplonBahn wird abgeändert werden müssen, wenn der hiervor erwähnte Rekurs zu gunsten der Rekurrenten ausfällt.

Die Bilanz der Hülfskasse für die Beamten und Angestellten der Vereinigten Schweizerbahnen wurde dem Eisenbahndepartement erst am 5. April 1893 vollständig vorgelegt. Die Prüfung derselben ist dem Abschluß nahe. Die Zahlen dieser Bilanz, wie wir sie nachstehend mitteilen, werden wahrscheinlich eine kleine Veränderung erleiden.

Die Bilanz der Hülfs- und Pensionskasse für die Angestellten der Jura-Simplon-Bahn, welche auf Grund der provisorischen Statuten erstellt worden ist, hat den Statuten entsprechend auch nur einen provisorischen Wert. Diese Bilanz ist dem Departement übrigens nur zur Kenntnisnahme zugestellt worden.

Die Bilanz der Hülfs- und Pensionskasse für die Angestellten der Bödelibahn wird voraussichtlich nur dazu dienen, im Sinne von Art. 7 des Hülfskassengesetzes die rechnungsmäßige Reserve der einzelnen Versicherten zu ermitteln, indem aus den im vorhergehenden Abschnitt angegebenen Gründen eine Umwandlung dieser Kasse in eine sog. Dienstalterskasse wird stattfinden müssen.

412 Die nachfolgenden Zusammenstellungen enthalten einen Auszug aus den vorerwähnten technischen Bilanzen. Zur Erläuterung derselben schicken wir folgende Bemerkungen voraus: Der in Tabelle I angegebene Barwert der Beiträge der Gesellschaften bezieht sich nur auf die in den Statuten vorgesehenen ordentlichen Beiträge. Die außerordentlichen Beiträge für Verzinsung und Amortisation der Déficits sind also in dem genannten Barwerte nicht mitgerechnet worden.

Die künftigen Unterstützungen und Pensionen, welche an die im Zeitpunkt der Bilanzstellung bereits pensionierten Versicherten oder an deren Hinter! a ssene, also an solche Versicherte zu bezahlen sind, welche keine Beiträge mehr leisten, werden in der Zusammenstellung der Barwerte künftiger Ausgaben kurzweg als ,,Unterstützungen an Passive" bezeichnet, zum Unterschied der ,,Unterstützungen an Aktivea, worunter die Unterstützungen und Pensionen zu verstehen sind, welche an die im Zeitpunkt der Bilanzstellung noch im aktiven Dienste stehenden Mitglieder und nach deren Tode an die Hinterlassenen derselben bezahlt werden müssen.

Das Deckungskapital, welches in verfügbaren Mitteln vorhanden sein muß, ergiebt sich, wenn man den Barwert der künftigen Einnahmen von dem Barwert der künftigen Ausgaben in Abzug bringt.

Die Zeitpunkte, auf welche die Bilanzen sich beziehen, sind vorstehend bereits mitgeteilt worden.

Der Zinsfuß, welcher den Berechnungen der Barwerte zu Grunde gelegt wurde, ist für die einzelnen Kassen wie folgt angenommen worden : zu 4 °/o für die Pensionskassen der Centralbahn, Gotthardbahn, Vereinigten Schweizerbahnen, Emmenthalbahn und der Dampfschiffgesellschaft des Vierwald.stättersees ; zu 38/4 % für die Pensionskassen der Jura-Simplon-Bahn, der Nordostbahn und der Bödelibahn; zu 3 J /2 °/o für die Krankenkasse der Jura-Simplon-Bahn und für die Pensionskasse der Seethalbahn.

I. Barwert der künftigen Einnahmen, Bezeichnung der Hülfskassen.

1. Hülfskaase für die Beamten der Schweizerischen Centrälbahn 2. Unteratütznngs- und Pensionskasse für die Beamten und 3. Hülfs- und Pensionskasse für die Angestellten der JuraSimplon-Bahn (provisorische Bilanz) 4. Gegenseitige Kranken- und Unterstützungskasse für die ständigen Arbeiter und Bediensteten der Jura-SimplonBahn 5. Pensions- und Hülfskasse für die Angestellten der Nord6. Hülfskasse für die Beamten und Angestellten der Vereinigten Schweizerbahnen (noch nicht definitiv) . . . .

7. Hülfskasse für die Beamten nnd Angestellten der Emmen8. Hülfskasse für die Beamten und Angestellten der See-

Beiträge der Versicherten.

Beiträge der Gesellschaft.

Sonstige Einnahmen.

Gesamte Einnahmen.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1,616,420

2,017,407

3,633,827

796,971

1,593,942

2,390,913

2,626,172

2,626,172

626,271

375,762

2,633,327

2,633,327

946,007

946,008

1,892,015

53,619

53,620

107,239

31,492

31,493

62,985 24,105

9. Hülfs- und Pensionskasse für die Angestellten der Bödelibahn . . .

10. Unterstütznngs- und Pensionskasse für die Angestellten der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees . · ·

12,687

11,418

101,618

203,237

Znsammen

9,444,584

10,492,386

125,859

5,378,203 1,002,033

131,670

-- 257,529

5,398,324

304,855 20,194,499

II. Barwert der künftigen Ausgaben.

Bezeichnung der Hülfskassen.

Unterstützungen an Passive.

Unterstützungen an Aktive.

Sonstige Ausgaben.

Gesamte Ausgaben.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

2,916,886

5,651,407

8,568,293

. 471,211

3,305,342

3,776,553

1,510,735

10,013,172

11,523,907

1,188,781

1,188,781

2,856,105

8,397,279

11,253,384

2,025,118

3,339,726

5,364,844

14,467

216,336

230,803

79,595

79,595

1. Hülfskasse für die Beamten der Schweizerischen Central2. Unterstützungs- und Pensionskasse für die Beamten und 3. H ülfs- und Pension skasse für die Angestellten der Jura4. Gegenseitige Kranken- und TJnterstützungskasse für die ständigen Arbeiter und Bediensteten der Jura-Simplon-Bahn 5. Pensions- und Hülfskasse für die Angestellten der Nord6. Hülfskasse für die Beamten und Angestellten der Vereinigten Schweizerbahnen (noch nicht definitiv) . . . .

7. Hülfskasse für die Beamten und Angestellten der Emmen8. Hülfskasse für die Beamten und Angestellten der See9. Hülfs- nnd Pensionskasse für die Angestellten der Bödeli12,012

63,824

75,836

10. Unterstützungs- nnd Pensionskasse für die Angestellten der DampfscHifFgesellschaft des Vierwaldstättersees . .

42,690

543,363

586,053

Znsammen

9,849,224

32,798,825

42,648,049

Anmerkimg. Die ,,sonstigen Ausgaben" sind bei Berech nnng der Jüilfi nzen mit gleic h wertigen ,,so ästigen Einj nahmen" kompensiert worden.

III. Technische Bilanzen der Hülfskassen.

Bezeichnung: der Kassen.

1. Hülfskasse für die Beamten der Schweizerischen Centralhahn 2. Unterstützungs- und Pensionskasse für die Beamten^ nnda Angestellten der Gotthardbahn . . .

. .

3. Hülfs- und Pensionskasse~für die Angestellten der Jnra-Simplon-Bahn (provisorische Bilanz) 4. Gegenseitige Kranken- nnd Unterstützungskasse für die ständigen Arheiter nnd Bediensteten der Jura5. Pensions- und Hülfskasse für die Angestellten d e r Nordostbahn . . . .

6. Hülfskasse für die Beamten nnd Angestellten der Vereinigten Schweizerbahnen (noch nicht definitiv) . . .

7. Hülfskasse für die Beamten nnd Angestellten der Emmenthalbahn . . .

8. Hülfskasse für die Beamten und Angestellten d e r Seethalhahn . . . .

9. Hülfs- and Pensionskasse für die Angestellten d e r Bödelibahn . . . .

10. Unterstützungs- und Pensionskasse für die Angestellten der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees . . .

Zusammen

.A-lrtiven.

Datum der Total der Bilanz- Vorhandenes Deficit.

Aktiven.

stellung. Vermögen.

Passiven.

Deckungs- Reserven.

kapital.

Total der Passiven.

31. Dez.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1889

2,470,423

2,464,043

4,934,466

4,934,466

4,934,466

1889

786,826

598,814

1,385,640

1,385,640

1,385,640

1890

2,639,216

3,506,488

6,145,704

6,145,704

6,145,704

1890

181,641

5,107

186,748

186,748

186,748

1889

2,566,331

3,288,729

5,855,060

5,855,060

5,855,060

1890

838,092

2,634,737

3,472,829

3,472,829

3,472,829

1889

69,117

54,447

123,564

123,564

123,564

1890

18,622

18,622

16,610

1891

41,565

10,166.

51,731

51,731

51,731

1889

120,207

160,991

281,198

281,198

281,198

9,732,040 12,723,522 22,455,562 22,453,550

2,012 22,455,562

Fr.

2,012

Fr.

18,622

416

Aus den vorstehenden Bilanzen ist ersichtlich, welche Déficits von den Gesellschaften gedeckt werden müssen. Die Deckung umfaßt nicht nur die eigentliche Amortisation, sondern auch die Verzinsung der Déficits. Über den Ersatz der Fehlbeträge ist kurz folgendes zu berichten: Bereits gedeckt bezw. amortisiert sind die Déficits der Pensionskassen für die Beamten und Angestellten der Gotthardbahn und der Bmmenthalbahn. Zur Verzinsung und Amortisation von Hülfskassendeftcits sind jährlich die folgenden Beträge zu verwenden: von der Centralbahngesellschaft Fr. 180,000 von der Nordostbahngesellschaft ,, 250,000 von der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees ,, 13,000 Das Deficit der Krankenkasse der Jura-Simplon-Bahn wird bis zur nächsten Bilanzstellung von selbst verschwinden, wenn, wie die Bahnverwaltung angiebt, das durchschnittliche Eintrittsalter der Versicherten schon gegenwärtig kleiner ist als Ende 1890 und noch mehr abnehmen wird.

Noch nicht festgesetzt sind die Amortisationsbeträge zur Deckung der Pensionskassendeficits der Jura-Simplon-Bahn, der Vereinigten Schweizerbahnen, der Bödelibahn und der Dampfschiffgesellschaft des Thuner- und Brienzersees. Es ist jedoch zu erwarten, daß diese Angelegenheit zum Teil (Vereinigte Schweizerbahnen und Bödelibahn) schon in der allernächsten Zeit, zum ändern Teil (JuraSimplon-Bahn und Thunersee) aber noch im Laufe dieses Jahres .zur Erledigung gelange.

Mit Bezug auf die Höhe der vorstehend konstatierten Déficits ·der Hülfskassen müssen wir ausdrücklich hervorheben, daß die zur Zeit festgesetzten Beträge nur bis zur Aufstellung neuer Bilanzen, also während fünf Jahren, gültig.sind. Ergeben die folgenden Bilanzen größere oder kleinere Déficits als die vorliegenden Bilanzen, so treten die neu berechneten Fehlbeträge an die Stelle der bisherigen Déficits. Dagegen wird an den einmal festgesetzten Jahresquoten für Verzinsung und Amortisation der Déficits unverändert festgehalten werden, bis diese ganz getilgt sind.

Die nachstehenden zwei Tabellen enthalten eine Zusammenstellung der Hülfskassenrechnungen pro 1891 und die auf den 31. Dezember desselben Jahres berechneten technischen Bilanzen.

Beilage I.

Rechnungen der Hülfskassen pro 1891.

Unternehmungen.

Zu Seite '11 C.

Einnahmen im Jahr 1891.

Beitragspflichtige Mitglieder.

Vermögensbestand am Anfang dos Jahres 1891.

Beiträge der Mitglieder.

Beiträge der Gesellschaft.

i

2

3

4

Ausgaben im Jahr 1891.

Sonstige Einnahmen.

Im ganzen.

Unterstützungen jeder Art.

Kiickorstutlungcn.

Sonstige Aufgaben.

Im ^(inxiii).

s

7

H

0

in

1

Vormögonsbestand am En do dos Jahres 11)91.

Unterstützte Mitglieder.

u

n

!

Pensions kassen.

Anzahl.

1830 1012 3269 2511 1066 64 48

Centralbahn Gotthardbahn .

Jura-Simplon-Bahn Nordostbahn Vereinigte Schweizerbahnen Seethalbahn Sudostbahn Bödelibahn Vierwaldstätter- und Zugersee Thuner- und Brienzersee . . .

Zusammen

Centralbahn . ' Gotthardbahn . " ' ' . ' . · . .

Jura-Simplon-Bahn . . .

Vereinigte Schweizerbahaen Togeenbureerbahn .''».'

Jura NeuchtUelois . .

. Sudostbahn .

Tößthalbahn .

.

Appenzëllerbahn . . . . . . . .

1 Artìi-Rio-ìba'iW' Berner 'Überlandbahnen . . ' ßirsigthalbahn . . .

Frauenfeld- Wyl ; . . . . .

i Generospbaho ; '. . ; . .-. : ·"·' . .

Landqüftrt-Davos .

· '..'·· ; Langenthal-Huttwil . . . . . . .

Laiisannë-Echàllens . . :· .' . . : · Pilatusbûhn .

·-.-'-.·" Riaibahir . . . · ·" Rorschach-Heiden . . . · · · . . .

| Sissach-Gelterkiuden . . ';" Ütlibergbahn Waldenburgerbahn Ecluse-Plan Berner Tramway Tramways suissea Vêvey-Chillon . . .

Zürcher Tramways Genfersee Lu^anersee

.

.

. .

1,822,512

554,194

10,879,427

246 95 78 47 43 51 32

. .

. .

31

.

54 75 14 13 18

Zusammen

834,982

9974

23

. . .

13,500 27,319 4,462

22 152 ?

. .

. . .

1,244 8,295 2,462

Fr.

122,471 84,994 131,215 155,734 43,010 4,382 1,102 522 1,063 6,069 3,632

Fr.

166,399 64,853 250,760 234,666 100,271 3,864

2628 1043 1874 2339 629

. . .

. . .

2,168

Fr.

360,495 465,368 194,432 613,932 100,271 40,750 1,983

Fr.

2,833,779 1,176,213 2,639,216 2,999,872 838,092 100,763 18,622 7,145 25,824 140,621 99,280

117,127 56,814 181,641 68,955

3,115 24,721 64,834 14,048 13,273 3,313 3,396 2,387 56 175 2,953 2,316 3,876 52,333 5,891 8,262 864

Fr.

649,365 615,215 576,407 1,004,332 243,552 48,996 5,253 522 15,807 41,683 10,556

Fr.

322,400 45,857 136,908 348,655 218,528 2,001 232

Fr.

7,235 5.903 6J802 16,924 8,600 599 172

8,748 4,392

385 103

3,211,688

1,087,721

46,723

Fr.

9,206 63,780 5,832 1,618 425 1,200 180 100 66 178

Fr.

338,841 115,540 149,542 367,197 227,553 3,800 584 100 66 9,311 4,495

tfr.

3,144,302 1,675,888 3,066,082 3,637,007 854,091 145,959 23,291 7,567 41,565 172,993 105,341

Anzahl.

514 78 421 605 388 3 1

82,585

1,217,029

12,874,086

2037

4,286 705 8,746 5

65,571 22,255 65,920 37,606 14,717

1416 485 1145 774 350

4506

KI ankenkassen , Sparkasseri und Unter ätützungsfon ds.

10,223 10,655 72,131 61,285 13,899 21,550 2,875 38,109 81,032 2,505 24,589 11,344 54,669

51,253 21,335 45,099 40,787 10,608

4,671 644 153 946 367 7,070 1,334 524 330 262 184 74 303 138 723 1,655 2,550 232

5,573 7,000

8,459 4,088 5,022 2,362 1,323 2,356 .

923

2,538 700 1,450 500 511 507

507 2,089

1,220

1,420 1,713 561 259 855

1,713 195 108

38

6,398

780

580

76 35 94 124 84

1,574 857 6,958 161,002 5,902

1,859 1,098 2,418 18,392 1,317

256 549 535 8,000

9784

813,041

226,883

80,646

590

15

605

1,261 769 1,577 2,983 269

149 75 21,268 308

1,410 769 1,652 24,251 577

123,687 72,668 196,753 76,807 2,108 3,268 35,952 3,903 70,870 17,775 14,707 7,355 4,814 2,971 1,024 478 (5,196 11,53« 6,500 57,011 6,700 259 · 7,995 1,032 11 7,577 302 2,714 1,861 9,276 170,561 6,960

205,073

31,654

19,695

256,422

921,693

36,299 14,717

1,302

4,938 552 1,247

236

292 168 11 424 302 435 126 1,017 7,418 318

45,458 16,825 153 16,405 4,455 14,630 4,396 1,847 4,136 1,685 695 1,088 303 3,447 723 3,075 5,976 988 259 1,255 168 11 1,784 302 2,550 1,773 3,970 33,810 1,635

57,545

365,074

2,103 669

5,174 552 8,594 669 413 94 267 111 120

5,244

148 94

265 67

200

111 120

432 1,298 114 50

204 1,501 19

204 1,501 451 1,298 119

5

1,522

1,472

20 7

105 11 43 (i

2 14 5

21 38 4 1 15 17 16 35 ?

3

Beilage H.

Technische Bilanzen der Hülfskassen.

Za Seite 416.

Berechnet per Ende 1891.

Passiven.

Aktiven«

Unternehmung.

Bezeichnung der Kassen.

Hülfskasse für die Beamten Grotthardbalm .

.

Vorhandenes Vermögen.

Deficit.

Total der Aktiven.

DockungsKapltal.

Reserven.

Total der Passiven.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

tfr.

3 144 302

.

2218 859

5363161

5 363,161

5,363,161

1 675 888

1,675,888

1,675,888

3 066 082

3637 981

6 704,063

6,704,063

6,704,063

196,753

15932

212,685

212,685

212,685

6,666,344

6,666,344 3,594,217

1 675 888

_ Bediensteten . .

Nordostbahn

Pensions- und Hülfskasse für die Angestellten

3,637,007

3 029 337

6,666,344

Vereinigte Schweizerbahnen

Unterstütttungskasse für die Beamten und Angestellten

854,091

2740126

3,594,217

3,594,217

Emmenthalbahn

Hülfskasse der Beamten und Angestellten

145,959

145 959 23,291

145,959

Seethalbahn.

Hülfskasse für die Beamten und Angestellten

.

23,291

.

41,565

10166

51,731

51,731

Unterstützungs- und Pensionskasse für die Angestellten . . . .

172,993

161,170

334,163

334,163

Zusammen

12,957,931

11,813,571

24,771,502

24,769,491

Bödelibahn Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees

21,279

145,959

2,012

23,291 51,731

-- 2,012

334,163 24,771,502

417

VIII. Neue Hülfskassenstatuten.

Seit dem Inkrafttreten des Hülfskassengesetzes sind dem Eisenbahndepartement zu Händen des Bundesrates die folgenden Statuten neu errichteter oder noch zu errichtender Hülfskassen zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt worden: 1. die Statuten d'er Krankenkasse für die Angestellten des elektrischen Tramway Vevey-Chilien, genehmigt den 8. November 1890; 2. die Statuten der Krankenkasse fUr die Angestellten der Generosobahn, genehmigt den 6. Februar 1891 ; 3. die Statuten der Dienstalterkasse (Sparkasse) für die Angestellten der Eisenbahn Lausanne-Echallens, genehmigt den 12. April 1891.

Die Verwaltung dieser Bahn Beabsichtigte ursprünglich, eine Pensionskasse za errichten. Der zu diesem Zwecke vorgelegte Statutenentwurf konnte vom Bundesrat nicht genehmigt werden, weil eine Pensionskasse bei einem Unternehmen von so kleinem Umfange unter keinen Umständen lebensfähig wäre. Statt dessen ist sodann die vorgenannte Dienstalterskasse gegründet worden; 4. die Statuten der Dienstalterskasse für die Angestellten der Berner Oberlandbahnen, genehmigt den 12. Mai 1891 ; 5. die Statuten der Dienstalterskasse für die Angestellten der Appenzeller Straßenbahn, genehmigt den 16. Januar 1892; 6. die Statuten der Krankenkasse für die Angestellten und Arbeiter der Eisenbahn Landquart-Davos, genehmigt den 5. August 1892; 7. die Statuten der Dienstalterskasse für die Angestellten und Arbeiter der Eisenbahn Landquart - Davos, genehmigt den 5. August 1892; 8. die Statuten der Unterstützungskasse (Krankenkasse) für die Angestellten der Brienz-Rothhorn-Bahn, genehmigt den 16. September 1892; 9. die Statuten der Sparkasse für die Angestellten der Zürichbergbahn, genehmigt den 17. Januar 1893; 10. das Regulativ für die Dienstalterskasse der Zürichbergbahngesellschaft, genehmigt den 17. Januar 1893; 11. die Statuten der Dienstalterskasse für die Angestellten der Thunerseebahn, genehmigt den 14. Februar 1893; Bundesblatt 45. Jahrg. Bd. III.

29

pw* 'Ì! '

418 12. der Entwurf von Statuten für eine Dienstalterskasse für die Angestellten der Eisenbahn Sissach-Gelterkinden ; 13. der Entwurf von Statuten für eine Krankenkasse für die Angestellten der Birsigthalbahn ; 14. der Entwurf von Statuten für eine Krankenkasse und Dienstalterskasse für die Angestellten des Jura Neuchâtelois ; 15. der Entwurf von Statuten für eine Krankenkasse für die Angestellten der Genfer Schmalspurbahnen; 16. der Entwurf von Statuten für eine Krankenkasse für die beim Bahnaufsichts- und Unterhaltungsdienst der Südostbahn beschäftigten Arbeiter.

Die sub Nr. 12--15, genannten Statutenentwürfe bedürfen verschiedener Änderungen, weshalb dieselben nicht gutgeheißen werden konnten. Die abgeänderten Entwürfe sind dem Eisenbahndepartement bis dahin noch nicht zugegangen.

Die Genehmigung der sub Nr. 16 erwähnten Krankenkassestatuten kann eventuell erst ausgesprochen werden, nachdem entschieden sein wird, welche Hülfskasse für das übrige Personal der genannten Bahn zu errichten ist. Nach den Konzessionsbestimmungen ist nämlich die Südostbahngesellschaft verpflichtet, für das in ihrem Dienste stehende Personal eine Pensionskasse zu errichten.

Die Bahnverwaltung hat nun dem Eisenbahndepartement den Vorschlag gemacht, die Pensionskasse durch eine sogenannte Dienstalterskasse zu ersetzen. Wird eine Pensionskasse errichtet, so mag eine specielle Krankenkasse für die Arbeiter, welche an der Pensionskasse nicht teilnehmen können, als ein geeignetes Hülfsinstitut angesehen werden. Wird aber eine Dienstalterskasse errichtet, so muß daneben eine Krankenkasse für das gesamte Personal gegründet werden, und es hat in diesem Falle keinen rechten Sinn, für einen Teil des Personals eine besondere Kasse zu errichten.

Diese Angelegenheit bedarf noch der nähern Prüfung.

Von den Einwendungen, welche gegen die vorerwähnten neuen Statuten erhoben werden mußten, ist nur eine einzige erwähnenswert.

Ein Entwurf zu Statuten für eine Krankenkasse enthielt die Bestimmung, daß bei einer allfälligen Liquidation der Kasse die Bahngesellschaft einen bestimmten Teil ihrer Beiträge zurückerhalten solle. Da nach Art. 7 des Hülfskassengesetzes das Vermögen einer zu liquidierenden Hülfskasse ausschließlich den Versicherten zukommen soll, so erschien es uns als selbstverständlich, daß der gleiche Grundsatz auch auf die Liquidation der Krankenkassen anzuwenden sei. Aus diesem Grunde haben wir verlangt, daß die

419

Bahngesellschaft auf die Rückforderung von Beiträgen verzichte.

Die Bahnverwaltung hat auf dieses Begehren noch nicht géant1 wortet.

Was die noch ausstehende Vorlage der Statuten neu zu errichtender Hülfskassen anbetrifft, so ist zunächst zu beachten, daß eine gesetzliche Verpflichtung zur Errichtung von Hülfskassen nicht besteht. Von einer rückständigen Vorlage von Hülfskassestatuten kann daher nur dann gesprochen werden, wenn eine Gesellschaft nach den Konzessionsbestimmungen zur Errichtung einer Hülfskasse verpflichtet und dieser Verpflichtung noch nicht nachgekommen ist.

Um hier zu zeigen, wie es in dieser Beziehung steht, geben wir nachstehend eine Übersicht der Konzessionsbestimmungen betreffend Errichtung von Hülfskassen und teilen daneben mit, welche Hülfsinstitute bei den betreffenden Unternehmungen wirklich bestehen.

Zur Vereinfachung der Darstellung verwenden wir folgende Abkürzungen : P = Pensionskasse, K = Krankenkasse, S = Sparkasse (Dienstalterskasse), V = Versicherung bei einer Anstalt.

Als Krankenversicherung (Kv) gilt die Teilnahme der zu Versichernden an einer öffentlichen Krankenkasse.

Übersicht der konzessionsmässigen Verpflichtungen zur Errichtung von Hülfskassen -und der beiei den betreffenden Unternehmungen in Wirklichkeit bestehenden .Institute.

(Es werden nachstehend nur die Bahnen aufgeführt, welche bis Enfle 1892 eröffnet worden sind.)

Unternehmung.

Konzessionsmäßige Verpflichtung.

In Wirklichkeit bestehende Institute.

: ·.

K K K oder V

p p

Seethalbahn

> P und K der Jura-Simplon-Bahn.

K. und S 'des Jura Neuciiatelois p arbeitet vorgelegt.

K K P K

Saignelegier-Chaux-de-Fonds . . . .

Sihlthalbahn

Ecluse-Plan

oder oder oder oder

p K

V V V V

K oder V K oder V K oder V K K K K K P

oder oder oder oder oder oder

p

V V V V V V

K oder V

S Kv Gründungsfojids für eine K * Stafcutenentwurf für K vorgelegt.

K K S S und Kv der Berner Oberlandbannen

Statuten für 'S vorgelegt · die Bahngesellschaft unterstützt die Kranken selbst.

Statutenentwurf für S vorgelegt · Kv Statuten en t wurf für K vorgelegt Kv Kv und Gründnngsfonds für eine K.

Kv S Kv Kv und Gründungsfonds für eine K.

4 2 O

42t

Aus dieser Darstellung ist ersichtlich, daß die meisten Gesellschaften die in den Konzessionen vorgeschriebenen Hiilfskassen bereits errichtet oder die vorbereitenden Schritte zur Errichtung derselben gethan haben. Ausstehend sind gegenwärtig nur 4 Fälle.

Es ist jedoch zu erwarten, daß auch diese zur baldigen Erledigung gelangen. Von den Unternehmungen, welchen die Errichtung von Hülfskassen nicht vorgeschrieben ist, besitzen zur Zeit nur die folgender! keine Hülfsinstitute !

E i s e n b a h n l i n i e nie h in u n g e n.

Bulle-Romont (Personal des Bahnaufsichts- und Unterhaltungsdienstes).

Genève- Veyrier.

Glion-Rochers de Naye.

Ponts-Chaux-de-Fonds.

Tramelan-Tavannes.

Rigi-Scheidegg-Bakn.

Biel-Magglingen.

Gießbachbahn.

Gütschbahn.

Ragaz- Wärtenstein.

Territet-Glion.

D a m p f s c h i ff u n t e r n e h m u n g en.

Ägerisee.

Greifensee.

Jouxsee.

Neuen burger- und Murtensee.

Oberer Zürichsee.

-79 IX. Verzeichnis der Hülfsinstitute der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffgesellschaften.

*2 2

(Stand Ende Mai 1893.)

Abkürzungen : P = Pensionskasse.

K = Krankenkasse.

S = Sparkasse (Dienstalterskasse).

D = Unfallkasse.

F = Fonds zur Gründung einer Hülfskasse oder Unterstützungsfonds (Institute ohne Statuten).

ET = Krankenversicherung (Teilnahme des Personals an einer öffentlichen Krankenkasse).

Die im Entwurf vorliegenden Statuten sind in der Kolonne für das Datum mit einem * bezeichnet.

Unternehmung.

Centralbahn

Gotthardbahn

Bezeichnung der Hülfsinstitnte.

Hülfskasse f ü r d i e Beamten . . . .

Krankenkasse für die ständigen Arbeiter . .

Krankenkasse für die Arbeiter der Hauptwerkstätte und des Fahrdienstes in Ölten . .

Unterstützungs- und Pensionskasse für die Beamten und Angestellten Krankenkasse für die beim Bahnaufsichts- und Unterhaltungsdienst beschäftigten Arbeiter

Versicherungszweck.

P

Datum der Statuten.

7. XI.

1890

K

29. IX. 1885

K

1. X. 1888

P

5. XII. 1890

K

15. VII. 1884

Ver-

Unternehmung.

Bezeichnung der Hiilfsinstitnte.

Krankenkasse fUr die beim Stations-, Magazins-, Depot- und Werkstättendienst beschäftigten Arbeiter Kranken- und Unterstützungskasse der beim Bau des zweiten Geleises beschäftigten Arbeiter Jura-Simplon-Bahn . . .

Nordostbahn

Vereinigte Schweizerbahnen

Toggenburgerbahu . . .

HUlfs- und Pensionskasse für die Angestellten Kranken- und Unterstutzungskasse für die ständigen Arbeiter und Bediensteten beiderlei Geschlechts Pensions- und Krankenkasse arbeiter Krankenkasse ingenieurs

Hulfskasse für die Angestellten für die Güter- und Werkstättenfür die Bahnarbeiter des Oberfür d e n Bahnbetrieb . . . .

zweck.

Datum der Statuten.

K

10. IV. 1885

K P

9. III. 1888 7. XI. 1890

K P

9. XII. 1892 20. U. 1893

K

1. III. 1867

K

1. I. 1888

sicherungs-

Unterstützungskasse für die Beamten und Angestellten Krankenkasse für die ständigen Arbeiter und Bediensteten

K

Unterstützungsfonds

F

* 31. XII. 1869

Unternehmung.

Etnmenthalbahn

. . . .

Jura Neuchatelois . . . .

Bezeichnung der Hiilfsinstitute.

Hülfskasse der Beamten und Angestellten Unterstützungs- und Vorsichtskasse für die Angestellten

Seethalbahn . . .

Hülfskasge für die Beamten und Angestellten

Sudostbahn

Fonds zu einer Pensionskasse Krankenkasse für die beim Bahnaufsichts- und Unterhajtungsdienst beschäftigten Arbeiter

.

Hülfsverein d e r Angestellten

Tößthalbahn Appenzellerbahn

. . . .

. . . .

Versicherungszweck.

Datum der Statuten.

P

4. V. 1891

KS P

1888

17. HI

13. I. 1892

F K

*

K SU

21. VIII 1885 22. I. 1891

Dienstalterskasse für die Angestellten .

Krankenversicherung

S Kv

Dienatalterskasse für die Angestellten . . .

Krankenversicherung Unterstützungskasse für die Angestellten .

S Kv

26. XII. 1891

K

Berner Oberlandbahnen . .

Dienstalterekasse für die Angestellten . .

Krankenversicherung

S Kv

29. XII. 1877 7. IV. 1891

Birsigthalbahn

Kranken- und Unterstützungskasse für die Angestellton

Appenzeller Straßenbahn Arth-Rigibahn

K

*

Unternehmung.

Bödelibahn Brienz-Rothornbabn Frauenfeld -Wyl Generosohahn

. . .

. . . .

. . . . .

Landquart-Davos

Versicherungszweck.

Bezeichnung der Hiilfsinstitute.

. . . .

Hülfs- und Pensionskasse der Angestellten . .

Unterstützungskasse für die Angestellten . .

K

Fonds. zu einer Unterstützungskasse

. .

F

Unterstützungskasse für die Angestellten .

K

Krankenkasse für die Angestellten und Arbeiter Dieqstalterskasse für die Angestellten und Arbeiter

K

Langenthal-Huttwyl

. . .

Dienstalterskasse für die Angestellten .

Krankenversicherung . . . .

Lausanne-Echallens

. . .

Vorsichtskasse f ü r d i e Angestellten . . . .

Krankenversicherung

Pilatusbahn

P

. « . .

Krankenkasse für die Angestellten Nachtrag zu den Statuten derselben

Rigibahn .

Unterstützun^skasse für die Angestellten .

Rorschach-Heiden . . . .

Unterstützungskasse für die Angestellten .

Sihlthalbahn

Dienstalterskasse für die Angestellten .

Die Gesellschaft unterstützt die Kranken selbst

s S Kv S Kv K K K K S Kv

Datum der Statuten.

3. XII. 1888 VI. 1892 12. I. 1891 22. IV. 1892 22. IV. 1892 21. XII. 1891 16. III. 1891 24. II. 1891 14. DI. 1892 1. V. 1884 24. II. 1876 «

,--

Sissach-Gelterkinden

Versicherungszweck.

Bezeichnung der Hiilfsiiistitnte.

Unternehmung.

. . .

Thunerseebahn

F Kv

*

Dienstalterskasse filr die Angestellten .

8 K

Un'terstützungskasse der Angestellten

K

12. XI. 1892 8 IV 1885 *

Fonds z u einer Dienstalterskasse

. . . .

Ütlibergbahn Voies étroites Genève

. .

.

F

W^aldenburgerbahn .

Fonds zu einer Krankenkasse

Bürgenstockbahn

Krankenversicherung

Kv

Fonds zu einer Krankenkasse

F Kv

. . . .

Ecluse-Plan Lausanne-Ouehy

. . . .

Gegenseitige Unterstützungskasse der AngeK

Drahtseilbahn Lugano

Kv

Marzilibahn in Bern

Kv

Salvatorebahn

.

Zürichbergbahn . .

1. I. 1888

Kv

. . .

. .

Datum der Statuten.

Sparkasse für die Angestellten . .

.

Dienstalterskasse für die Angestellten . . .

8 S

7 XII 1892 7. XII. 1892

'Unternehmung.

Bezeichnung der Hiilfsinstitnte.

Berner Tramway

. .

Tramways suisses . . . .

Vevey-Chillon

Versicherungszweck.

Datum der Statuten.

Fonds zu einer Krankenkasse Krankenversicherung

F Kv

Gegenseitige Unterstützungskasse der Angestellten

K

1. IV. 1886

Unterstützungskasse für die Angestellten . .

K

11. m. 1890

K

2. IH. 1887

Zürcher Tramways

. . .

Krankenkasse f ü r d i e Augestellten . . . .

Bielersee

.

Krankenversicherung

Kv

Genfersee

Vorsichtskasse f ü r d i e Angestellten . . . .

K8

2. XII. 1880

Luganersee

Unterstützungskasse für die Angestellten .

K

Thuner- und Brienzersee

Hülfskasse für die Beamten und Angestellten

P

1. IV. 1886 *

Untersee und Rhein

Sparkasse der Angestellten

8

Vierwaldstätter- und Zugersee

Unterstützungs- und Pensionskasse für die Angestellten

P

10. VII. 1891 4

to -a

428

X. Auszug aus den Bestimmungen der Hfilfskassenstatuten betreffend Mitgliedschaft) Beiträge, Unterstützungen und Abgangsentschädignngen.

1. HUIfskasse fUr die Beamten der Schweizerischen Centralbahn.

(Statuten gültig seit 1. September 1891.)

Mitgliedschaft. Jeder Beamte, welcher durch seinen Anstellungsvertrag zum Beitritt verpflichtet wird, ist Mitglied der Hülfskasse.

Ausgeschlossen sind Neuangestellte, welche das 40. Jahr überschritten haben, oder deren Gesundheitszustand zu Bedenken Anlaß giebt.

Solchen kann das Direktorium den Beitritt ausnahmsweise unter besondern Bedingungen gestatten.

Beiträge der Mitglieder. Das Maximum des beitragspflichtigen Gehaltes beträgt Fr. 3600. Die Mitglieder haben als Beiträge zu entrichten : 1. ein Eintrittsgeld von 5°/o des Jahresgehaltes; 2. eine regelmäßige Einlage von 4°/o desselben; 3. als außerordentliche Beiträge: die drei ersten Monatsbetreffnisse irgend einer Gehaltserhöhung.

Beiträge der Bahngesellschaft.

Die Bahngesellschaft bezahlt an die Hülfskasse: 1. 5 °/o des Jahresgehaltes der Mitglieder; 2. eine Summe, welche gleich ist den von den Mitgliedern bei Gehaltsaufbesserungen gemachten Einlagen.

Unterstützungen. Die Kasse gewährt folgende Unterstützungen : 1. W ä h r e n d z e i t w e i s e r E r w e r b s u n f ä h i g k e i t : auf die Dauer von längsteas 4 Monaten, vom Zeitpunkt des Aufhörens der DienstbesolduDg an gerechnet, ein Krankengeld von 75 °/o der Summe, für welche zuletzt die Einlage geleistet worden ist, und 50 °/o für die folgende Zeit bis zum Wiedereintritt in den Dienst, eventuell bis zur Entlassung aus demselben und bleibender Überweisung an die Hülfskasse.

2. Nach der Dienstentlassung und b l e i b e n d e n Ü b e r w e i s u n g an die Hülfskasse: a. Wenn die Überweisung an die Hülfskasse innert der ersten 5 Dienstjahre zufolge eines im Dienst erlittenen, nicht haftpflichtigen Unfalles eintritt : eine lebenslängliche Unterstützung, welche jährlich 35 °/o desjenigen Jahresgehaltes betragen soll, für welchen zuletzt die Einlage geleistet wurde.

429 b. Wenn die Überweisung im Laufe des 6. Dienstjahres eintritt, ein» lebenslängliche Unterstützung, welche jährlich 36% des genannten Gehaltes betragen soll, und bei späterer Überweisung für jedes folgende Jahr je l °/o mehr, wobei jedoch die Unterstützung nie mehr als 60 °/o des in Betracht kommenden Jahresgehaltes betragen darf. Wenn indessen das betreffende Mitglied nur an der bisherigen, Beschäftigung, nicht aber an jeder Art des Erwerbes verhindert ist, so wird ihm je nach Umständen die Unterstützung entsprechend reduciert.

3. E n t s c h ä d i g u n g für Unfälle a u ß e r h a l b des Bet r i e b s d i e n s t e s : Wenn die Überweisung an die Hülfskasse innert den ersten 5 Dienstjahren stattfindet und nicht durch einen im Dienst erlittenen Unfall verursacht ist: eine Aversalentsehädigung von 50 bis 150 °/o des Jahresgehaltes, für welchen zuletzt die Einlage geleistet worden ist, und zwar 50 °/o für das erste und 25 °/o Zuschlag für jedes weitere Dienstjahr.

4. Im T o d e s f a l l e b e z a h l t die Kasse: a. Der Witwe lebenslänglich oder bis zur Wiederverehelichung : die Hälfte der Unterstützung, die deren Ehemann bezogen hat oder zu deren Bezug derselbe bei eingetretener Dienstunfähigkeit berechtigt gewesen wäre.

b. Den Kindern unter 18 Jahren zusammen die andere Hälfte, beziehungsweise jedem Kind Vio jener Pension, ohne daß jedoch der Gesamtbetrag der Witwen^ und Kinderpension die Unterstützung des verstorbenen Vaters übersteigen darf.

Wenn die Witwe stirbt oder sich wieder verheiratet, so fällt für die Kinder dieser Zehnteil weg und dieselben treten in den Bezug der im nachfolgenden Absätze festgesetzten Unterstützung elternloser Kipder ein.

c. Den hinterlassenen elternlosen Kindern die, Hälfte der Unterstützung de8 Vaters bis zum zurückgelegten 17. Altersjahr, wobei jeweilen der Unterstützungsanteil der Geschwister, deren Unterstützung aufhört, auf die Verbleibenden fällt.

Ausschluß von der Unterstützung. Unfälle infolge groben Selbstverschuldens oder mutwillig verursachte Krankheit heben die Unterstützungsberechtigung auf.

Abgangsentschädigung. Die Hülfskasse vergütet einem aus ihrem Verband austretenden Mitgliede, wenn demselben von der Bahnverwaltung auf Grund der Gesetze über die Haftpflicht nicht Entschädigung geleistet wurde, als Abgangsentschädigung 60°/o der von ihm geleisteten regelmäßigen monatlichen Einlagen, jedoch ohne Zinsberechnung.

430

2. Krankenkasse fllr die ständigen Arbeiter der Schweizerischen Centralbahn.

(Statuten gültig seit 1. November 1885.)

Mitgliedschaft. Zum Eintritt in die Krankenkasse ist, mit Ausnahme der Aspiranten und Volontärs, jeder zu dauerndem Dienst bei der Schweizerischen Centralbahn im Taglohn Angestellte verpflichtet, sofern er zur Zeit seines Eintrittes gesund und sofern er nicht bei der Krankenkasse der Hauptwerkstätte Ölten oder bei der Hülfskasse der Beamten der Schweizerischen Centralbahn beteiligt ist.

Beiträge der Mitglieder. Die Mitglieder haben eine Eintrittsgebühr von Fr. 4. 50 und monatlich einen Beitrag von Fr.) 1. 50 zu entrichten.

Tritt im Laufe des Monats eine Erkrankung oder der Dienstaustritt ein, so werden als Einlage 5 Cts. per Tag berechnet und dabei die Krankheitstage, sowie die Tage nach dem Austritt nicht mitgezählt.

Das Direktorium ist kompetent, nötigen Falls eine Erhöhung der Monatsbeiträge festzusetzen.

Beiträge der Gesellschaft. Die Bahnverwaltung unterstützt die Kasse mit einem jährlichen Beitrag von 25 °/o der periodischen Einlagen der Mitglieder.

Unterstützungen. Die erkrankten Arbeiter werden entweder in einem Spital frei verpflegt und erhalten eine Bafzulage von 50 Cts. per Tag; oder sie lassen sich zu Hause verpflegen und erhalten unentgeltlich ärztliche Behandlung und Medikamente und außerdem eine tägliche Vergütung von Fr. 1. 50. -- Diese Unterstützungen gelten nur für 3 Monate. Für eine notwendige Badekur wird freie Hin- und Herreise und für 4 Wochen ein Taggeld von Fr. 2. 50 gewährt.

Ist die Verwendung von Bruchbändern, Krücken und ähnlichen Hülfsmitteln notwendig, so vergütet die Krankenkasse die daherigen Kosten. In Todesfällen wird für Beerdigungskosten ein Beitrag von Fr. 40 gegeben.

Ausschluß von der Unterstützung. Wer aus eigener Schuld arbeitsunfähig wird, oder die ärztlichen Anordnungen nicht genau befolgt, oder ohne Erlaubnis des Arztes während der Unterstützungszeit Wirtshäuser besucht, verliert das Anrecht auf Unterstützung.

431 Abgangsentschädigung. Solche Mitglieder, welche wenigsten» 3 Jahresbeiträge entrichtet haben und ohne eigenes Verschulden aus dem Dienst entlassen werden, haben Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte ihrer periodischen Einlagen, unter Abzug jedoch der von der Kasse für sie bezahlten Unterstützungen.

3. Krankenkasse für die Arbeiter der Hauptwerkstätte und des Fahrdienstes in Ölten (Schweiz. Centralbahn).

(Statuten gültig seit 1. Oktober 1888.)

Mitgliedschaft. Jeder in die Hauptwerkstätte Ölten eintretendeArbeiter ist zum Beitritt zur Krankenkasse verpflichtet; ferner sind derselben die sämtlichen in Ölten beschäftigten Arbeiter des Fahrdienstes zugeteilt. Vorübergehend zur Aushülfe Angestellte und Arbeiter mit zweifelhafter Gesundheit können nicht beitreten.

Beiträge der Mitglieder. Es werden erhoben : Fr. 2 Eintrittsgeld und Fr. l Monatsbeitrag von Arbeitern mit höchstens Fr. 2. 50 Taglohn ; Fr. 4 Eintrittsgeld und Fr. 2 Monatsbeitrag von Arbeitern mit höherm Taglohn.

Unterstützungen. Die von der Kasse für die Dauer von höchstens 3 Monaten gewährten Unterstützungen bestehen : 1. in freier Verpflegung im Spital in Ölten, oder 2. in freier ärztlicher Behandlung inklusive Medizin, nebst einer Tageszulage von Fr. l für diejenigen, welche Fr. l Monatsbeitrag bezahlen, und Fr. 2 für diejenigen mit Fr. 2 Beitrag; 3. in einer Extrazulage von Fr. l per Tag bei notwendiger Bade- oder Luftkur; 4. in einem Beitrag von Fr. 40 für Beerdigungskosten.

Ausschluß von der Unterstützung. Arbeiter, welche durch Unvorsichtigkeit, Mutwillen oder liederlichen Lebenswandel krank, werden, können je nach Befund von der Unterstützung, namentlich von Geldbeiträgen, ausgeschlossen werden; ebenso diejenigen, welche die Anordnungen des Arztes nicht befolgen.

Abgangsentschädigung. Austretende oder entlassene Arbeiter verlieren mit dem Austritt jeden Anspruch an die Krankenkasse.

432

4. HUIfskasse fllr die Beamten und Angestellten der Gotthardbahn.

(Statuten gültig seit 1. Mai 1891.)

Mitgliedschaft.

Alle bei dem Betriebe im weitern Sinne und in den Werkstätten der Gotthardbahn mit Jahresgehalt Angestellten, welche nicht über 40 Jahre alt sind und deren gute Gesundheit durch ein ärztliches Zeugnis ausgewiesen ist, sind verpflichtet, der Hülfskasse als Mitglieder beizutreten.

Beiträge der Mitglieder. Das Maximum des beitragspflichtigen Gehaltes beträgt Fr. 3,600. Die Mitglieder haben zu entrichten: 1. einen Jahresbeitrag von 3 °/o des Gehaltes; 2. als Eintrittsgeld: 3 °/o vom Jahresgehalt, bei einem Alter bis inkl. 30 Jahren, 4 °/o ,, ,, v ,, von 31-35 ,, fl 5°/o T, ,, ,, ,, ,, ,, über 35 ,, 3. die vier ersten Monatsbetreffnisse einer Gehaltserhöhung als außerordentlichen Beitrag.

Beiträge der Gesellschaft. Die Gesellschaft leistet an die Kasse 6 °/o der beitragspflichtigen festen Gehalte der Mitglieder und ihrer Nebenbezüge, und 50 °/o der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge bei Gehaltserhöhungen.

Unterstützungen. Die Mitglieder, beziehungsweise deren Hinterlassene, haben folgende Ansprüche an die Kasse: 1. Bei v o r ü b e r g e h e n d e r E r w e r b s u n f ä h i g k e i t : Die Unterstützungen können bis 50 °/o des zuletzt bezogenen Gehaltes betragen. Diese Unterstützungen werden jeweilen für drei Monate bis höchstens zwei Jahre bewilligt. Hat die Hülfskasse während zwei Jahren Unterstützung geleistet, so darf die weitere Unterstutzung den sub Ziffer 2 hiernach normierten Pensionsbetrag nicht übersteigen. Die Verwaltungskommission ist berechtigt, für Kurkosten einen einmaligen Zuschuß bis auf Fr. 200 zu gewähren.

2. Bei b l e i b e n d e r A r b e i t s u n f ä h i g k e i t : Bei ein- bis fünfjähriger Dienstzeit eine Pension von 30 °/o derjenigen Summe, für welche das Mitglied bei der Hülfskasse beteiligt ist; bei sechsbis fünfzehnjähriger Dienstzeit je l °/o per Dienstjahr mehr, also bis 40 °/o ; bei sechzehn- bis vierundzwanzigjähriger Dienstzeit je 2 °/o per Dienstjahr mehr, also bis 58 °/o ; bei fünfundzwanzigjähriger Dienstzeit und darüber 60 °/o.

433

3. Im T o d e s f a l l e : a. Wenn ein verheiratetes Mitglied Frau und Kinder hinterläßt, so erhält die Frau bis zu ihrem Tode die Hälfte der Summe, welche ihrem Manne zukäme; die andere Hälfte erhalten die minderjährigen Kinder für so lange, als das jüngste nicht 17 Jahre zurückgelegt hat. Tritt der Tod der Witwe ein, ehe das jüngste Kind 17 Jahre alt geworden ist, so fällt die von ihr bis dahin bezogene Hälfte den minderjährigen Kindern zu, und zwar bis das jüngste Kind sein 17. Altersjahr zurückgelegt hat.

b. Wenn ein verheiratetes Mitglied eine Witwe entweder ohne Kinder oder mit Kindern hinterläßt, welche alle mehr als 17 Jahre zählen, so fällt der Witwe die Hälfte der ihrem Manne zukommenden Pension bis zu ihrem Tode zu.

c. Wenn ein verwitwetes Mitglied Kinder hinterläßt, von denen das jüngste nicht 17 Jahre zurückgelegt hat, so erhalten die minderjährigen Kinder diejenige Summe, welche ihrem Vater zukäme, für so lange, als das jüngste nicht 17 Jahre zurückgelegt hat.

d. Wenn ein unverheiratetes Mitglied unterstützungsbedürftige Eltern hinterläßt, so erhalten diese letztem, solange sie unterstützungsbedürftig sind, die Hälfte derjenigen Summe, welche dem Mitgliede selbst zukäme.

e. Die Hülfskasse bestreitet auch die landesüblichen Beerdigungskosten.

Ausschluß von der Unterstützung. Verehelicht sich ein unterstütztes oder pensioniertes Mitglied, so haben nach dessen Ableben weder die Witwe noch die aus dieser Ehe entsprossenen Kinder Anspruch auf Pension.

Abgangsentschädigung. Beim Austritt eines Mitgliedes aus dem Dienste der Gotthardbahn, beziehungsweise aus der Hülfskasse, erhält dasselbe als Abgangsentschädigung 60 % seiner Einlagen ohne Zinsberechnung zurück.

Mitglieder, welche von der Gotthardbahn Entschädigung für Unfälle erhalten haben, haben keinen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung.

Bnndesblatt. 45. Jahrg. Bd. III.

30

434

5. Krankenkasse für die beim Bahnaufsichts- und Unterhaltungsdienste der Gotthardbahn beschäftigten Arbeiter.

(Statuten gültig seit 1. Oktober 1884.)

Mitgliedschaft. Der Beitritt zur Krankenkasse ist obligatorisch für alle gesunden Arbeiter, welche bei der Abteilung des Bahnaufsichts- und Unterhaltungsdienstes der Gotthardbahn bethätigt werden und welche keiner ändern der bei der Gotthardbahn bereits bestehenden Kranken- oder Unterstützungskassen angehören.

Beiträge der Mitglieder. Die regelmäßigen Beiträge der Mitglieder betragen 5 Cts. per Arbeitstag. Dieselben können bei Bedürfnis bis auf 4°/o des Arbeitslohnes erhöht werden.

Beiträge der Gesellschaft. Keine Bestimmung.

Unterstützungen. Die Krankenkasse gewährt folgende Unterstützungen : 1. Freie Spital Verpflegung nebst einer Tageszulage von 30 Cts.

an Ledige und Fr. l an Verheiratete ; 2. bei Privatverpflegung freie ärztliche Behandlung nebst Medikamenten und eine Tageszulage von Fr. 1. 25; 3. für allfällige Badekuren wird statt den Tageszulagen ein Beitrag aus der Krankenkasse von Fr. 2. 50 per Tag für längstens einen Monat verabreicht.

Die Gehaltszulagen nach obigen Ansätzen werden nur für die ersten 3 Monate voll, für die folgenden 3 Monate nur noch zur Hälfte gewährt und nach 6 Monaten hören alle Ansprüche an die Krankenkasse auf.

Ausschluß von der Unterstützung. Mitglieder, welche durch selbstverschuldete Krankheit, infolge von Trunksucht und anderer Ausschweifungen oder infolge einer Rauferei, zu welcher sie Veranlassung gegeben haben, dienstuntauglich werden, verlieren alle Ansprüche auf die vorstehend bestimmten Unterstützungen. Mitgliedern, welche den ärztlichen Verordnungen nicht Folge leisten, können die Tageszulagen entzogen werden.

Abgangsentschädigung. Wer freiwillig oder infolge von Entlassung aus den Reihen der Arbeiter beim Bahnaufsichts- und Unterhaltungsdienste der Gotthardbahn austritt, hört auf, Mitglied der Krankenkasse zu sein (ohne Abgangsentschädigung).

435

6. Krankenkasse für die beim Stations-, Magazins-, Depot- und Werkstättendienst der Gotthardbahn beschäftigten Arbeiter.

(Statuten gültig seit 1. Mai 1885.)

Mitgliedschaft. Die Arbeiter, welche in regelmäßiger Weise bei dem Stations-, Magazins-, Depot- und Werkstättendienst der Gotthardbahn bethätigt werden und welche keiner ändern der bei der Gotthardbahn bereits bestehenden Kranken- oder Unterstützungskassen angehören, sind gehalten, dieser Kasse beizutreten.

Beiträge der Mitglieder. Das Eintrittsgeld beträgt Fr. 3. Die regelmäßigen Beiträge betragen monatlich 60% eines Taglohnes, können aber im Notfalle bis auf 75 °/o erhöht werden.

Beiträge der Gesellschaft. Die Verwaltung leistet je am Ende des Jahres Jla des Jahresbeitrages der Mitglieder.

Unterstützungen. Die erkrankten Mitglieder haben Anspruch auf folgende Leistungen der Kasse: 1. Freie Verpflegung im Spital, nebst einem Taggeld von 25 % des zuletzt bezogenen Lohnes für ledige und 50 % für verheiratete Mitglieder ; 2. bei Privatverpflegung: freie ärztliche Behandlung nebst Medikamenten und 75 °/o des Arbeitslohnes; 3. bei einem Kurgebrauch : 75 °/o des Arbeitslohnes nebst einer Extrazulage von Fr. 2 J /2 per Tag für die Dauer von längstens einem Monat; 4. Transportkosten nach dem Spital ; 5. bei Todesfällen bestreitet die Kasse die Beerdigungskosten.

Die sub Ziffer l und 2 vorgesehenen Taggelder werden nur für höchstens 3 Monate voll, für die folgenden 3 Monate noch zur Hälfte entrichtet. Nach 6 Monaten hören alle Ansprüche an die Krankenkasse auf.

Ausschluß von der Unterstützung. Mitglieder, welche durch selbstverschuldete Krankheit dienstuntauglich werden, verlieren alle Ansprüche auf die Unterstützungen. Mitgliedern, welche den ärztlichen Verordnungen nicht Folge leisten, können die Tageszulagen entzogen werden.

Abgangsentschädigung. Mitglieder, welche wenigstens 2 Jahre der Krankenkasse angehört haben, später aber durch Entlassung mit Ehren aus dem Dienste der Gotthardbahu scheiden, haben Anspruch auf die Rückerstattung der Hälfte ihrer Einlagen. Von dieser Hälfte sind jedoch die empfangenen Unterstützungen in Abzug

436

zu bringen. Freiwillig aus dem Dienste der Gotthardbabn austretende Mitglieder und solche Mitglieder, welche in ein definitives Anstellungsverhältnis bei der Gotthardbahn übergehen, haben keinen Anspruch auf irgend welche Rückerstattung gemachter Einlagen zu erheben.

7. Kranken- und UnterstUtzungskasse der bei dem Baue des zweiten Geleises der Gotthardbahn beschäftigten Arbeiter.

(Vorschriften vom 9. März 1888.)

Mitgliedschaft. Der Krankenkasse haben die sämtlichen gesunden, beim Baue des zweiten Geleises der Gotthardbahn verwendeten Arbeiter beizutreten.

Beiträge der Mitglieder. Die regelmäßigen Beiträge der Mitglieder betragen 3 °/o der ihnen jeweilen zukommenden Löhne.

Beiträge der Gesellschaft. Sofern die Geldmittel der Krankenkasse bei epidemischen Krankheiten und in ändern außerordentlichen Fällen nicht ausreichen, so haben die Bauunternehmer pro rata der von ihnen beschäftigten Arbeiter für das Fehlende einzustehen.

Unterstützungen. Die Arbeiter, welche im Dienste erkranken oder verletzt werden, haben auf eine Zeitdauer von 60 Tagen, von dem Tage ihrer Erkrankung, beziehungsweise Verletzung, an gerechnet, Anspruch auf folgende Leistungen der Krankenkasse: 1. Vollständige Verpflegung in einem Spital nebst einem Taggeld von 30 Cts. an Ledige und Fr, l an Verheiratete; 2. bei Privatverpflegung freie ärztliche Behandlung und Medikamente nebst Fr. 1. 50 Tageszulage; 3. allfällige Transportkosten ; 4. im Todesfalle werden die Beerdigungskosten bezahlt.

Ausschluß von der Unterstützung. Sollte ein Arbeiter infolge von Schlägereien, bei welchen ihn eine Verschuldung trifft, oder infolge eines ausschweifenden Lebenswandels krank oder dienstuntüchtig werden, so verliert er jeden Anspruch auf die in den Statuten vorgesehene regelmäßige Unterstützung.

Die Spitalzulagen und die Vergütungen in bar können auch solchen Arbeitern entzogen werden, welche den. ärztlichen Verordnungen nicht pünktlich Folge leisten.

Abgangsentschädigung. Wer freiwillig oder infolge von Entlassung aus den Reihen der bei dem Baue des zweiten Geleises der Gotthardbahn beschäftigten Arbeiter austritt, hört auf, Mitglied der Krankenkasse zu sein (ohne Abgangsentschädigung).

437

8. HUIfs- und Pensionskasse fUr die Angestellten der Jura-Simplonbahn.

(Statuten provisorisch gältig seit 1. Januar 1891.)

Mitgliedschaft. Alle gesunden, männlichen Angestellten dieser Gesellschaft, welche im Besitze eines Anstellungsvertrages sind und einen festen Jahresgehalt beziehen, sind verpflichtet, um Aufnahme in die Hülfs- und Pensionskasse nachzusuchen. Ausgenommen sind die vom Verwaltungsrate ernannten Beamten, welchen jedoch der Beitritt bis zum zurückgelegten 35. Altersjahre frei steht, und Neuangestellte im Alter von über 35 Jahren.

Beiträge der Mitglieder. Das Maximum des beitragspflichtigen Gehaltes beträgt Fr. 3000. Die Angestellten, welche der Hülfs- und Pensionskasse angehören, leisten an dieselbe einen Beitrag von im Maximum 4 % ihres Gehalts. Jedem neuen Angestellten wird während der 4 ersten Monate, außer den Monatsbeiträgen für das laufende Jahr, von seinem Gehalte ein Beitrag von 4 % (d. h.

monatlich l °/o) seines Jahresgehaltes abgezogen. Überdies fallen der Kasse die 3 ersten Monatsbetreffnisse irgend einer Gehaltserhöhung zu.

Beiträge der Gesellschaft. Die Gesellschaft leistet einen regelmäßigen Beitrag von 4 °/o der Besoldungen der Mitglieder und übernimmt bei gestörtem Gleichgewicht der Kassenbilanz das Deficit.

Unterstützungen. Die Kasse gewährt ihren Mitgliedern oder deren Hinterlassenen folgende Unterstützungen resp. Pensionen : 1. Bei v o r ü b e r g e h e n d e r A r b e i t s u n f ä h i g k e i t : Während der 4 ersten Monate nach Ablauf der 2, für welche die Bezahlung aus der Gesellschaftskasse erfolgt, 75 °/o des Monatsgehaltes, von welchem der letzte Beitrag geleistet wurde, und 50 °/o des nämlichen Gehaltes während 6 fernem Monaten.

2. Bei b l e i b e n d e r A r b e i t s u n f ä h i g k e i t : Vom ersten angetretenen bis zum zurückgelegten neunten Dienstjahre wird eine A Versalentschädigung für jedes angetretene Dienstjahr im Betrage von einem Fünftel des Jahresgehaltes bezahlt, von welchem der letzte Beitrag an die Kasse geleistet wurde. Nach dem zurückgelegten neunten Dienstjahre werden Jahrespensionen verabfolgt, und zwar für das zehnte angetretene Jahr 20 % des Gehaltes mit einem Zuschlag von 2 °/o für jedes weitere Jahr, im Maximum 70%.

Verhindert die Arbeitsunfähigkeit den Angestellten bloß an der Fortsetzung seiner bisherigen Dienstverrichtungen, nicht aber an einer ändern Beschäftigung, so wird eine nach den Umständen zu

438

bemessende Unterstützung verabfolgt, die jedoch höchstens 8/4 derjenigen Unterstützung betragen darf, welche er im Falle gänzlicher Arbeitsunfähigkeit erhalten hätte.

3. Im T o d e s f a l l e : Die Kasse zahlt an die Beerdigungskosten Fr. 100 und gewährt der Witwe und den Kindern folgende Unterstützungen : 1. Wenn der verstorbene Angestellte das neunte Dienstjahr noch nicht vollendet hatte : der Witwe und den Kindern zusammen, oder der Witwe, wenn sie die einzige Üeberlebende, oder den Kindern, wenn ihre Mutter gestorben ist, dieselbe Unterstützung, welche der Verstorbene als Invalider erhalten hätte.

2. Wenn der verstorbene Angestellte das neunte Dienstjahr zurückgelegt oder überschritten hatte: a. der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem Tode 40°/o der Pension, die der Verstorbene erhalten hätte ; b. dem Kinde, oder denjenigen Kindern, welche das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, zusammen, 40°/o der Pension, welche ihr verstorbener Vater erhalten hätte.

c. Ist nur die Witwen- oder nur die Kinderpension auszuzahlen, so beträgt diese 60°/o der Invalidenpension.

Ausschluß von der Unterstützung. Aller Anrechte an die Hülfskasse gehen verlustig: 1. Diejenigen Angestellten, welche freiwillig aus dem Dienste der Gesellschaft treten, sofern sie nicht 55 Alters- und 25 Dienstjahre zurückgelegt haben ; 2. diejenigen, welche durch grobe Vergehen ihre Arbeitsunfähigkeit verschuldet haben; 3. kriminell Verurteilte während ihrer Strafzeit.

Abgangsentschädigung. Den Angestellten, welche Mitglieder der Kasse sind, werden, wenn sie den Dienst der Gesellschaft verlassen, in der Regel 60 °/o der einbezahlten regelmäßigen Beiträge zurückerstattet.

9. Kranken- und Unterstützungskasse für die ständigen Arbeiter und Bediensteten beiderlei Geschlechts der Jura-Simplon-Bahn.

(Statuten gültig seit 1. Mai 1893.)

Mitgliedschaft.

Jeder gesunde ständige Arbeiter oder Bedienstete, welcher auf den Stationen, in den Werkstätten oder auf den von der Gesellschaft der Jura-Simplonbahn betriebenen Linien

439

arbeitet, ist gehalten, nach vierzehntägiger Probezeit, an der Krankenkasse teilzunehmen. Er muß wenigstens das 16. Altersjahr zurückgelegt und darf das 43. Altersjahr nicht überschritten haben.

Die Barrierenwärterinnen, Haltstellenvorsteherinnen, sowie die in den Bureaux beschäftigten weiblichen Angestellten werden, auch wenn sie im Besitze eines Anstellungsvertrages sind, den Arbeitern gleichgestellt; wenn sie gesund sind, haben sie der Krankenkasse ebenfalls beizutreten.

Beiträge der Mitglieder. Die Mitglieder entrichten ein Eintrittsgeld von zwei Taglöhnen und einen monatlichen Beitrag von 3 °/o des jeweiligen Monatsgehaltes.

Beiträge der Gesellschaft. Die Gesellschaft zahlt am Ende jeden Jahres einen jährlichen Beitrag von 1,8 °/o des Lohnes der Mitglieder.

Unterstützungen. Die Kasse gewährt folgende Unterstützungen: 1. Bei v o r ü b e r g e h e n d e r A r b e i t s u n f ä h i g k e i t : Während 12 Monaten werden die Arzt-, Apotheker- und Spitalkosten bezahlt, außerdem während der ersten 6 Monate 50 °/o und während der folgenden 6 Monate 25 °/o des Lohnes.

Bei notwendigen Badekuren bezahlt die Kasse die Kosten der Bäder und per Tag einen Beitrag von Fr. 4 an Ledige und Fr. 5. 50 an Verheiratete während höchstens 4 Wochen. In diesen Beiträgen sind inbegriffen Kostgeld, Wohnung, Lohn, Arzt- und Apothekerkosten.

2. Bei b l e i b e n d e r A r b e i t s u n f ä h i g k e i t : Nach dem zurückgelegten neunten Dienstjahre werden Aversalentschädigungen verabfolgt, und zwar für das zehnte angetretene Jahr 40 °/o des Jahreslohnes mit einem Zuschlag von 2 °/o des Gehaltes für jedes weitere Jahr, im Maximum 80 °/o.

3. Im T o d e s f a l l e : a. An Beerdigungskosten Fr. 80; · b. an den überlebenden Gatten die Hälfte der fixen Summe, welche sein Ehegatte erhalten hätte, wenn er unfähig geworden wäre, seinen Dienst fortzusetzen, und den Kindern des Verstorbenen, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, zusammen die andere Hälfte dieser Summe.

Ausschluß von der Unterstützung. In Fällen von Krankheiten, Tod, Verletzungen oder Gebrechen, welche sich ein Mitglied durch eigenes Verschulden zugezogen hat, werden keine Unterstützungen geleistet; ebenso wenn beim Dienstantritt vorhandene Krankheiten verheimlicht werden.

440

Abgangsentschädigung. In der Regel werden den Mitgliedern, die aus der Kasse austreten, 60 °/o ihrer in die Kasse bezahlten periodischen Einlagen rückerstattet, jedoch ohne Zins.

10. Pensions- und HUIfskasse für die Angestellten der schweizerischen Nordostbahn.

(Statuten gültig seit 1. April 1893.)

Mitgliedschaft. Der Beitritt ist obligatorisch für alle gesunden Angestellten mit festem Jahres- oder Monatsgehalt, mit Ausnahme der weiblichen Angestellten und der Neuangestellten, welche das 40. Altersjahr überschritten haben. Beamte und Angestellte, deren Gesundheitszustand oder Körperbeschaffenheit eine frühzeitige Invalidität besorgen lassen, können bei der Ernennung von der Kasse ausgeschlossen werden.

Beiträge der Mitglieder. Das Maximum des beitragspflichtigen Gehaltes beträgt Fr. 4000.

Die Mitglieder haben zu entrichten: \. Einen regelmäßigen Jahresbeitrag von 5 °/o der Besoldung.

2. Von Neuangestellten, welche das 30. Jahr überschritten haben, sind für die darüber hinausgehenden Altersjahre 8/6 der statutarischen Einlagen nachzuzahlen. Die Jahre, für welche diese Nachzahlung geleistet worden ist, zählen bei Bemessung der Ansprüche an die Pensions- und Hülfskasse als Dienstjahre.

3. Den Betrag der ersten drei Monatsbetreffnisse irgend einer Gehaltserhöhung.

Beiträge der Gesellschaft. Die Gesellschaft leistet einen Beitrag, welcher der Gesamtsumme der von den Mitgliedern geleisteten Beiträge gleichkommt.

Unterstützungen. Die Mitglieder haben von dem Zeitpunkte des Aufhörens der Dienstbesoldung an folgende Ansprüche an die Kasse : 1. Bei v o r ü b e r g e h e n d e r Arbeitsunfähigkeit: Während der Dauer der ersten drei Monate eine Unterstützung von 75 °/o der Summe, für welche zuletzt die Einlage geleistet wurde, und von 50 °/o dieser Summe während zweier weiterer Monate.

441

2. Bei b l e i b e n d e r A r b e i t s u D F ä h i g k e i t : a. Wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen außer Dienst erlittenen Unfall oder durch Krankheit vor zurückgelegtem fünften Dienstjahr herbeigeführt wird, eine Aversalentschädigung nach folgender Skala: 30 °/o des Jahresgehaltes, von welchem die Einlage in die Pensionskasse geleistet worden ist, wenn die Invalidität vor zurückgelegtem ersten Dienstjahre eintritt, 40 °/o, wenn sie im zweiten Dienstjahre, 55 °/o, ,, ,, ,, dritten ,, 75 °/o, ,, ,, ,, vierten ,, und 100 °/o, ,, ,, ,, fünften ,, eintritt.

b. Wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder durch einen in oder außer Dienst erlittenen Unfall nach zurückgelegtem fünften Dienstjahre herbeigeführt wird, eine Pension nach folgender Skala: 31 °/o des Jahresgehaltes, wenn die Invalidität im sechsten Dienstjahre eintritt, nachher bis und mit dem 25. Dienstjahre je l °/o per Jahr mehr und vom 26. bis 30. Dienstjahre je 2 °/o per Jahr mehr von derselben Summe, im Maximum 60 °/o.

c. Wenn die Arbeitsuafähigkeit durch einen im Dienste erlittenen Unfall vor zurückgelegtem fünften Dienstjahre herbeigeführt wird, eine Pension von 26 °/o im ersten Dienstjahre und für jedes weitere Dienstjahr bis und mit dem fünften' je l % mehr von derselben Summe.

3. Im F a l l e t e i l w e i s e r E r w e r b s u n f ä h i g k e i t : Diese Unterstützungen werden nach den Umständen bestimmt und können höchstens s/4 der im Falle gänzlicher Erwerbsunfähigkeit zu beziehenden Unterstützungen betragen.

4. Im T o d e s f a l l e : a. Wenn das betreffende Mitglied vor Ablauf des fünften Dienstjahres, infolge Krankheit oder eines außer Dienst erlittenen Unfalls, gestorben ist, so wird den {unterlassenen, Witwe und ehelichen, nicht über 18 Jahre alten Kindern, der dreifache Betrag der Einlagen des Verstorbenen ohne Zinsvergütung ausbezahlt.

b. Wenn das betreffende Mitglied infolge eines im Dienst erlittenen Unfalls oder nach Ablauf des fünften Dienstjahres infolge von Krankheit oder eines außer Dienst erlittenen Unfalls, oder während des Genusses einer Pension verstorben ist : «. der Witwe bis zu ihrer Wiederverehelichung oder ihrem Tode 40 % der Pension, welche der Verstorbene im Falle gänzlicher oder teilweiser Erwerbsunfähigkeit zu beziehen gehabt hätte;

442

ß. den ehelichen Kindern, solange sie das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, je 10 °/o, im Maximum 40 °/o dieses Betrages.

Ausschluß von den Unterstützungen. Des Anspruches auf die Unterstützungen und Pensionen geht verlustig: 1. Wer aus dem Dienste der Gesellschaft freiwillig austritt; 2. wer wegen Dieustvernachlässigung oder eines Dienstvergehens entlassen wird; 3. wer durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Trunkenheit Krankheiten oder Unfälle selbst verschuldet hat; 4. wer der Aufforderung der Verwaltungskommission der Pensions- und Hülfskasse zur Klageführung auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen betreffend Haftpflicht innert nützlicher Frist keine Folge leistet.

5. Der Selbstmord eines Angestellten hebt die Unterstützungsberechtigung für die Hinterlassenen ebenfalls auf.

Abgangsentschädigung. Den aus der Kasse ausscheidenden Mitgliedern werden 60 °/o ihrer Einlagen zurückbezahlt. Die Rückzahlung erfolgt ohne Zins und ohne Abzug erhaltener Unterstützungen.

11. Krankenkasse für die Arbeiter und Bediensteten der Schweizerischen Nordostbahn.

.'(Statuten gültig seit 1. April 1867.)

Mitgliedschaft. Alle gesunden Angestellten, welche nicht bei der Unterstützungskasse beteiligt sind, · namentlich die im Taglohn in Werkstätten und Güterschuppen thätigen Arbeiter, sind verpflichtet, der Krankenkasse beizutreten.

Beiträge der Mitglieder. Die Mitglieder bezahlen eine Eintrittstaxe im Betrage von zwei einfachen Taglöhnen und monatlich einen Beitrag von 5 Cts. per Arbeitstag, welcher Beitrag im Notfalle von der Direktion auf 7 Va Cts. erhöht werden kann.

Beiträge der Gesellschaft. Bei Kassadeficits wird die Direktion sich .bemühen, durch freiwillige Gaben das Fehlende aufzubringen, eventuell einen zinsfreien, aber wieder rückzahlbaren Vorschuß gewähren, d. h. wenn der Bestand der Kasse zur Bestreitung der statutenmäßigen Unterstützungen nicht hinreichen sollte.

Unterstützungen. Die Kasse gewährt den erkrankten Mitgliedern entweder freie Verpflegung im Spital nebst Taggeld von Fr. l an

443

Verheiratete und 50 Cts. an Ledige; oder freie ärztliche Behandlung und Medikamente in Privatpflege nebst einem Taggeld von Fr. 1. 50.

Die volle Unterstützung wird nur für die ersten 6 Monate gegeben, für weitere 6 Monate wird sie auf die Hälfte und für weitere 6 Monate auf ein Viertel reduciert. Für Kurgebrauch wird für die Dauer von 4 Wochen ein Taggeld von Fr. 2. 50 gegeben und die Kosten der Hin- und Herfahrt vergütet. Bei Todesfällen werden die Beerdigungskosten bezahlt und die Hälfte der Einlagen,.abzüglich geleisteter Unterstützungen, den Hinterlassenen zurückgegeben.

Ausschluß von der Unterstützung. Arbeiter, welche ohne Anzeige aus dem Dienste wegbleiben, oder infolge von Schlägereien oder ausschweifenden Lebenswandels dienstunfähig werden, verlieren jeden Anspruch auf Unterstützung; ebenso diejenigen, welche den ärztlichen Verordnungen nicht nachleben und namentlich unerlaubterweise Wirtshäuser besuchen.

Abgangsentschädigung. Wenn die Entlassung eines Arbeiters mit Ehren und Zufriedenheit stattfindet, so wird demselben, insofern er wenigstens zwei Jahre im Dienste der Gesellschaft gestanden, die Hälfte der von ihm geleisteten Beiträge zurückerstattet, von welcher Hälfte jedoch die empfangenen Unterstützungsgelder in Abzug zu bringen sind.

12. Krankenkasse fllr die bei dem Bau der Nordostbahn beschäftigten Arbeiter.

(Vorschriften vom 1. Januar 1888.)

Mitgliedschaft. Jeder Arbeiter, er mag im Taglohn oder Accord arbeiten, ist verpflichtet, der Kasse beizutreten.

Beiträge der Mitglieder. Jedes Mitglied zahlt alle 14 Tage einen Beitrag von 30 Cts., welcher im Bedürfnisfalle auch erhöht werden kann.

Beiträge der Gesellschaft. Keine Bestimmung.

Unterstützungen. Die Unterstützung wird höchstens auf die Dauer von 60 Tagen gegeben. Dieselbe besteht in freier Verpflegung und Behandlung in einer Anstalt, oder in freier ärztlicher Hülfe und einem täglichen Verpflegungsgeld von Fr. 1.

Das Verpflegungsgeld kann auch reduciert werden, wenn der Stand der Kasse dies notwendig macht.

Ausschluß von den Unterstützungen. Für Krankheiten, welche durch unordentlichen Lebenswandel entstanden sind, oder welche

444

ein Arbeiter mutwilligerweise sich selbst zugezogen hat, wird keine Unterstützung gewährt.

Abgangsentschädigung. Die Arbeiter haben bei ihrem Austritt keinen Anspruch auf ihre Einlagen, sondern diese verbleiben der Kasse.

13. HUIfskasse fllr die Beamten und Angestellten der Vereinigten Schweizerbahnen.

(Statutenentwurf vom 2. Juni 1892.)

Mitgliedschaft. Jeder gesunde Beamte und Angestellte mit einem festen Jahresgehalt ist vom Zeitpunkt seines Dienstantrittes an Mitglied der Hülfskasse. Ausgenommen von der Berechtigung des Beitrittes zur Hülfskasse sind jedoch Neuangestellte, welche das 40. Altersjahr überschritten haben.

Beiträge der Mitglieder. Das Maximum des beitragspflichtigen Gehaltes beträgt Fr. 4000. Die Mitglieder haben an die Hülfskasse zu entrichten: 1. Eine regelmäßige Einlage von 4 Va 0 /« des Gehaltes und der Nebenbezüge.

2. Ein Entrittsgeld von 10°/o des ersten Jahresgehaltes nebst Nebenbezügen, wenn der Dienstantritt vor dem zurückgelegten 25. Lebensjahre erfolgt, und von 15°/o bei höherem Alter.

3. Eine außerordentliche Einlage von */ia jeder Erhöhung des Gehaltes und der Nebenbezüge.

Beiträge der Gesellschaft. Die Gesellschaft zahlt am Ende jedes Jahres einen Beitrag, welcher der Summe der sämtlichen Einlagen der Mitglieder gleichkommt.

Unterstützungen. Die Hülfskasse gewährt folgende Unterstützungen : 1. Bei v o r ü b e r g e h e n d e r A r b e i t s u n f ä h i g k e i t : Die Kasse bezahlt bei Unfällen im Dienst alle bis zur Wiederherstellung, beziehungsweise bis zum Ableben des Verunglückten entstandenen Arzt- und allfälligen Kur- und Begräbniskosten ; außerdem in jedem Fall nach Ablauf der ersten 2 vom Erkrankungstage an gerechneten Monate bis auf weitere 3 Monate den Gehalt im Verhältnis von jährlich 80 °/o.

2. Bei b l e i b e n d e r A r b e i t s u n f ä h i g k e i t : a. Wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen außer Dienst erlittenen Unfall oder durch Krankheit oder Alter vor zurückgelegtem

445

fünften Dienstjahre herbeigeführt worden ist, so wird eine Aversalentschädigung nach folgender Skala bezahlt: 30 °/o des Jahresgehaltes, von welchem die Einlage in die Pensionskasse geleistet worden ist, wenn die Invalidität vor zurückgelegtem ersten Dienstjahre eintritt, 45°/o, wenn sie im zweiten Dienstjahre, 60 °/o, B ,, ,, dritten ,, 80°/o, ,, ,, ,, vierten ,, und 100°/o, ,, ,, ,, fünften ,, eintritt.

o. Wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen außer Dienst erlittenen Unfall, oder durch Krankheit oder Alter nach zurückgelegtem fünften Dienstjahr, oder durch einen im Dienste erlittenen Unfall herbeigeführt wird, wird eine Pension nach folgender Skala bezahlt: 25 °/o des Jahresgehaltes, wenn die Invalidität im ersten Dienstjahre eintritt, nachher bis und mit dem 24. Dienstjahr je l % per Jahr mehr, und vom 25. bis 30. Dienstjahr je 2 % per Jahr mehr von derselben Summe, im Maximum 60 °/o.

3. Im F a l l e t e i l w e i s e r I n v a l i d i t ä t wird eine Unterstützung bewilligt, welche nach der für die Unterstützungen bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit aufgestellten Skala vom Minderbetrage seines neuen Einkommens gegenüber dem bisherigen zu berechnen ist.

4. Im T o d e s f a l l e : a. Der Witwe: a. Die Hälfte der Unterstützung, die ihr Ehemann bezogen hat, oder zu deren Bezug er bei eingetretener gänzlicher Dienstunfähigkeit berechtigt gewesen wäre.

ß. Außerdem erhält die Witwe für jedes eheliche Kind bis zum zurückgelegten 17. Altersjahre einen Zehnteil des ihr zukommenden Unterstützungsbetrages. Wenn die Witwe stirbt oder sich wieder verheiratet, so fällt für die Kinder dieser Zehnteil weg ; dagegen treten sie in den Bezug der im nachfolgenden Absätze festgesetzten Unterstützung elternloser Kinder ein.

b. Den hinterlassenen elternlosen Kindern: die Hälfte der Unterstützung des Vaters bis zum zurückgelegten 17. Altersjahr, jedoch nicht weniger als 25 % der Summe, für welche vom Verstorbenen zuletzt die Einlage in die Hülfskasse geleistet wurde. Der Unterstützungsanteil der Geschwister, deren Unterstützung aufhört, soll auf die Verbleibenden fallen.

Ausschluß von den Unterstützungen. Alle Ansprüche auf die Unterstützungen fallen sowohl für die Mitglieder als für deren

446

Hinterlassene dahin, wenn die Erwerbsunfähigkeit eine Folge von Verletzungen ist, welche durch wissentliche Pflichtverletzung oder grobe Fahrlässigkeit des Betroffenen verschuldet oder durch Trunkenheit herbeigeführt worden sind. Das Gleiche gilt für Todesfälle infolge Selbstverschuldung.

Desgleichen fallen unter vorstehende Bestimmung Selbstmorde, Selbstmordversuche in zurechnungsfähigem Zustande, sowie absichtliche Selbstverstümmelung. Ausnahmsweise können dem betreffenden Angestellten oder seiner Familie die statutarischen Unterstützungen auch in Fällen dieser Art, unter besondern Umständen, bei mindestens löjähriger Dienstzeit mit tadellosem Verhalten, ganz oder teilweise bewilligt werden.

Anhaltend sittenloser oder verschwenderischer Lebenswandel, bezügliche Handlungen gegenüber der Hülfskasse oder der Bahnverwaltung, sowie kriminelle Bestrafung berechtigen zu gänzlichem oder teilweisem- Rückzug der bewilligten Unterstützung.

Abgangsentschädigung. Denjenigen Mitgliedern der Hülfskasse, welche aus dem Dienste freiwillig austreten oder entlassen werden, ohne Anspruch auf Unterstützung wegen gänzlicher oder teilweiser Erwerbsunfähigkeit oder auf eine daherige Entschädigung zu haben, werden 60 °/o der einbezahlten Einlagen zurückerstattet. Die Rückzahlung erfolgt nach dem ziffernmäßigen Betrage der geleisteten Einzahlungen ohne Zinsberechnung und ohne Abzug allfällig bezogener Unterstützungen.

14. Krankenkasse für die ständigen Arbeiter und Bediensteten der Vereinigten Schweizerbahnen.

(Statuten gültig seit 1. Januar 1870.)

Mitgliedschaft. Jeder gesunde in den Bahnhöfen und Werkstätten Angestellte, welcher nicht bei der Unterstützungskasse beteiligt ist, namentlich die im Taglohne stehenden Arbeiter, wie Werkstättenarbeiter, Wagenschieber, Spetter etc., ist verpflichtet, der Krankenkasse beizutreten.

Beiträge der Mitglieder. Jedes Mitglied bezahlt eine Eintrittsgebühr von 2 einfachen Taglöhnen und einen monatlichen Beitrag von 5 Cts. von jedem Tag, mit einziger Ausnahme der Sonntage.

Beiträge der Gesellschaft.

Der Verwaltungsrat wird die Krankenkasse mit einem jährlichen Beitrag von 50 % der Einlagen der Arbeiter unterstützen.

447

Unterstützungen. Die Krankenkasse bezahlt für die Dauer von 3 Monaten entweder freie Verpflegung in einem Spital nebst einer Barzulage von 50 Cts. per Tag, oder ärztliche Behandlung und Medikamente nebst Fr. 1. 25 Taggeld. Bei notwendigem Kurgebrauch wird freie Hin- und Herfahrt gewährt und ein täglicher Beitrag von 75 Cts. während längstens vier Wochen geleistet. Beerdigungskosten werden von der Kasse bezahlt.

Ausschluß von den Unterstützungen. Wenn ein Arbeiter ohne Anzeige aus dem Dienste wegbleibt oder durch eigene Schuld arbeitsunfähig wird, so verliert er jeden Anspruch auf Unterstützung, ebenso wenn er die ärztlichen Anordnungen nicht pünktlich befolgt und während der Unterstützungszeit Wirtshäuser besucht.

Abgangsentschädigung. Wenn ein Arbeiter entlassen wird oder--freiwillig aus dem Dienste tritt, so hört er auf, Mitglied der Krankenkasse zu sein und verliert mit seinem Austritt jeden weitern Anspruch an dieselbe.

15. HUIfskasse fllr die Beamten und Angestellten der Emmenthalbahn.

(Statuten gültig seit 1. August 1891.)

Mitgliedschaft. Alle gesunden im Dienste der Gesellschaft mit Jahresgehalt Angestellten, welche nicht über 35 Jahre alt sind, müssen der Kasse .beitreten. Ausnahmsweise kann auch solchen Angestellten der Beitritt gestattet werden, welche die genannte Altersgrenze überschritten haben.

Beiträge der Mitglieder. Das Maximum des beitragspflichtigen Gehaltes ist Fr. 3000. Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu entrichten : 1. einen jährlichen Beitrag von 4 % des Gehaltes; 2. eine Eintrittsgebühr von ebenfalls 4 °/o des Jahresgehaltes ; 3. die drei ersten Monatsbetreffnisse einer Gehaltserhöhung.

Beiträge der Gesellschaft. Die Gesellschaft leistet am Ende eines jeden Jahres eine Summe, welche gleich ist den von den Mitgliedern geleisteten Beiträgen, ohne Eintrittsgelder.

Bei Erkrankungen bezahlt sie den fixen Gehalt noch drei Monate lang.

Unterstützungen. Die Hülfskasse gewährt folgende Unterstützungen und Pensionen :

448

1. bei v o r ü b e r g e h e n d e r A r b e i t s u n f ä h i g k e i t : während der ersten drei Monate nach Aufhören der Dienstbesoldung 75 °/o des beitragspflichtigen Gehaltes; 2. bei b l e i b e n d e r A r b e i t s u n f ä h i g k e i t : nach Entzug der sub Ziffer l vorgesehenen Unterstützung die laut folgender Skala sich ergebende Pension, nach Procenten des beitragspflichtigen Gehaltes : im 1. bis vollendeten 5. Dienstjahr 25 °/o, » 6- * 10.

30«/o, ,, H. ,, ,, 15.

,, 350/0, ,,18. ,, ,, 20.

,, 450/0, ,, 21. ,, ,, 25.

,, 550/0, vom 26. Dienstjahr an 60 °/o ; 3. bei t e i l w e i s e r E r w e r b s u n f ä h i g k e i t : einen Betrag, der nach den gegebenen Umständen bestimmt wird, der jedoch höchstens 8/4 der für den Fall gänzlicher Erwerbsunfähigkeit vorgesehenen Leistungen ausmachen darf; 4. im T o d e s f a l l e : a. der Witwe lebenslänglich, beziehungsweise bis zu ihrer Wieder verehelichung 40 °/o des für das verstorbene Mitglied berechneten Betrages; b. den ehelichen Kindern, welche das 17. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, zusammen 40 °/o desselben Betrages ; c. den hilfsbedürftigen Eltern unverheirateter Mitglieder den Witwenanteil, solange die Bedürftigkeit dauert. Hinterläßt das verstorbene Mitglied keine Witwe, aber eheliche Kinder unter 17 Jahren, oder stirbt die Witwe, oder geht sie eine neue Ehe ein, so fällt der ganze Witwenanteil den bezugsberechtigten Kindern zu. Hinterläßt das verstorbene Mitglied keine ehelichen Kinder unter 17 Jahren, aber eine Witwe, so fällt dieser noch die Hälfte des Ktnderanteils zu. Wenn die bezugsberechtigten Kinder sterben oder das 17. Jahr überschritten haben, so fällt der Kinderanteil gänzlich dahin.

Ausschluß von den Unterstützungen. Eine Unterstützung oder Pension wird bei Unfällen, welche durch eigenes grobes Verschulden veranlaßt worden sind, nicht gegeben.

Abgangsentschädigung. Die Hiilfskasse vergütet einem austretenden Mitgliede als Abgangsentschädigung 60 °/o der von ihm geleisteten ordentlichen Beiträge ohne Zinsberechnung und ohne Abzug erhaltener Unterstützungen.

449

16. HUIfskasse fUr die Beamten und Angestellten der Schweizerischen Seethalbahn.

(Statuten gültig seit 1. Oktober 1892.)

Mitgliedschaft. Jeder Angestellte wird durch den Anstellungsvertrag zum Beitritt verpflichtet. Neuangestellte, welche das 35. Altersjahr überschritten haben oder deren Gesundheit zu Bedenken Anlaß giebt, können nicht beitreten.

Beiträge der Mitglieder. Das Maximum des beitragspflichtigen Gehaltes beträgt Fr. 2600. Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu entrichten: 1. ein Eintrittsgeld von 2 °/o des Gehaltes; 2. eine regelmäßige Einlage von 3 V* °/o des Gehaltes; 3. ein Monatsbetreffnis jeder Besoldungserhöhung.

Beiträge der Gesellschaft. Die Gesellschaft leistet einen Beitrag, welcher gleich ist den regelmäßigen Einlagen der Mitglieder.

Unterstützungen. Die Hulfskasse giebt folgende Unterstützungen : 1. Bei v o r ü b e r g e h e n d e r A r b e i t s u n f ä h i g k e i t : Auf die Dauer der ersten vier Monate 50 °/o der Summe, für welche zuletzt die Einlage geleistet worden ist, und für die folgende Zeit, bis zum Wiedereintritt in den Dienst, eventuell bis zur Entlassung aus demselben und bleibender Überweisung an die Unterstützungskasse, 30 °/o genannter Summe.

2. Bei b l e i b e n d e r A r b e i t s u n f ä h i g k e i t : a. Bis nach vollendetem 5. Dienstjahre 20 °/o der Summe, für welche zuletzt eingelegt worden; b. vom angetretenen 6. Dienstjahre an l °/o mehr per Dienstjahr bis zum Maximum von 40 °/o der Dienstbesoldung.

3. Bei t e i l w e i s e r A r b e i t s u n f ä h i g k e i t : Die Unterstützung wird je nach Umständen ermäßigt.

4. Im T o d e s f a l l e : a. Für jedes verstorbene Mitglied werden die Begräbniskosten bezahlt.

b. Stirbt ein verheiratetes Mitglied, so erhält: 1. die Frau bis zu ihrer Wieder verehelichung oder bis zu ihrem Tode die Hälfte der Summe, welche ihrem Manne im Invaliditätsfalle zugekommen wäre ; 2. für Kinder unter 16 Jahren fixiert die Kommission eine Unterstützung von 20 bis 50 °/o der Summe, welche ihrem Vater bei Erwerbsunfähigkeit zugekommen wäre.

Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. HI.

31

450 Ausschluß von den Unterstützungen. Mutwillig verschuldete Arbeitsunfähigkeit und Tod infolge verschuldeter Krankheit heben die Unterstützungsberechtigung auf.

Abgangsentschädigung. Die Hülfskasse vergütet einem austretenden Mitgliede als Abgangsentschädigung 60 °/o der von ihm geleisteten ordentlichen Beiträge, ohne Zinsberechnung und ohne Abzug erhaltener Unterstützungen.

17. HUIfsverein der Angestellten der Tößthalbahn.

(Statuten gültig seit 1. Januar 1886.)

Mitgliedschaft. Alle Angestellten und Arbeiter, deren Dienstverhältnis zur Bahngesellschaft durch Vertrag geregelt ist, sind verpflichtet, der Kasse beizutreten. Außerdem ist die Aufnahme in die Mitgliedschaft denjenigen Arbeitern gestattet, die nicht einen fixen Jahresgehalt beziehen, die sich aber zur statutarischen Beitragsleistung verpflichten.

Beiträge der Mitglieder. Die Mitglieder bezahlen monatlich an die Unfallkasse l °/o, an die Krankenkasse l % und an die Sparkasse 2 °/o ihres Gehaltes; ferner haben sie zu gunsten der Krankenkasse ein Eintrittsgeld von 5 % des Monatsgehaltes und das halbe Monatsbetreffnis einer Gehaltserhöhung zu entrichten.

Beiträge der Gesellschaft. Die Gesellschaft bezahlt an die Unfall- und Krankenkasse einen den Monatseinlagen der Mitglieder gleichkommenden Betrag.

Unterstützung en.

a.. U n f a i l k as s e: Die Beiträge der Mitglieder der Unfallkasse werden zur Unfallversicherung verwendet. Die Unfallversicherungsgesellschaft leistet daher an Stelle der Unfallkasse die durch die Versicherungsverträge ausbedungenen Entschädigungen.

b. K r a n k e n k a s s e : In Krankheitsfällen wird durch die Krankenkasse bezahlt: 1. die Kosten des Arztes und der Medikamente auf die Dauer von 90 Tagen; 2. der halbe Taglohn von dem Tage an, an welchem die Auszahlung der Besoldung des erkrankten Mitgliedes seitens der Gesellschaft aufgehört hat, bis auf die Dauer von weitern 60 Tagen; 3. bei Kurgebrauch einen Beitrag bis auf Fr. 50;

451

4. die Beerdigungskosten solcher Mitglieder, deren Krankheit innerhalb der Unterstützungsperiode einen tödlichen Verlauf nimmt.

c. S p a r k a s s e : Die Kasse zum Zweck der Kapitalbildung für den Alters- und Todesfall zahlt an Invalide und an Hinterlassene von Verstorbenen das volle Guthaben aus.

Ausschluß von den Unterstützungen. Unfälle, welche durch mutwilliges Selbstverschulden des Betroffenen verursacht, worden sind, schließen die Unterstützungsberechtigung aus. .

Rückzahlung. Die Mitglieder, welche freiwillig aus dem Dienst der Tößthalbahn austreten, erhalten aus der Kasse zum Zwecke der Kapitalbildung ihr Guthaben, jedoch abzüglich 10 °/o zu Händen der gemeinsamen Jahreskasse. Kein Abzug wird gemacht, wenn die Entlassung infolge Personalreduktion oder nach zurückgelegtem 25. Dienstjahre stattfindet, oder wenn das Mitglied im 50. Altersjahre seine Entlassung verlangt. Dagegen beträgt der Abzug 20 °/o, wenn ein Mitglied wegen eines Dienstfehlers, und 50 °/o, wenn es wegen eines Vergehens aus dem Dienst entlassen werden muß.

18. Dienstalterskasse fUr die Angestellten der Appenzellerbahn.

(Statuten gültig seit 19. März 1891.)

Mitgliedschaft.

Alle Angestellten und Arbeiter, deren Dienstverhältnis zur Bahn durch Vertrag geregelt ist, sind zum Beitritt verpflichtet. Außerdem ist die Aufnahme denjenigen Arbeitern gestattet, die nicht mit Vertrag angestellt sind, die sich aber zur statutarischen Beitragsleistung verpflichten.

Beiträge der Mitglieder. Das Maximum des beilragspflichtigen Gehaltes ist Fr. 3000. Das Eintrittsgeld beträgt 10 % und der ordentliche Beitrag 3 °/o des Jahresgehaltes. Außerdem werden bei einer Gehaltserhöhung ein MouatsbetrefFnis desselben, bei der Erhöhung von Nebenbezügen Fr. 15 und bei Beförderung von Arbeitern zu bessern Dienstleistungen Fr. 10 als außerordentliche Beiträge erhoben.

Beiträge der Gesellschaft. Die Gesellschaft leistet einen Beitrag, der im Maximum 1!t °/o aller direkten Transporteinnahmen des vorhergegangenen Geschäftsjahres betragen soll.

Unterstützungen. Angestellte, welche im Dienste der Appenzellerbahn invalid werden, haben Anteil am Jahresgewinn, solange sie ihr Guthaben stehen lassen, ohne zu weitern Einlagen verpflichtet zu sein. Ein teilweiser Rückzug der Guthaben ist Invaliden gestattet.

452

Im Todesfalle gelangt das ganze Guthaben ungeschmälert und ohne Rücksicht auf die Dienstzeit zur Ausbezahlung an die bezugsberechtigten Hinterlassenen des verstorbenen Mitgliedes. Ferner zahlt die Kasse an die Hinterlassenen eine A Versalentschädigung zur Bestreitung der Arzt- und Beerdigungskosten im Betrage von Fr. 100 bei einer Dienstzeit unter zehn Jahren und Fr. 150 bei mehr als zehnjähriger Dienstzeit; an die Hinterlassenen verstorbener Invaliden wird diese Unterstützung nur gegeben, wenn der Tod eine Folge des erlittenen Unfalles ist und innert vier Jahren nach diesem eingetreten ist.

Ausschluß von den Unterstützungen. Angestellte und Arbeiter, deren Entlassung seitens der Bähngesellschaft wegen Betrug etc. stattfindet, haben nur Anspruch auf Rückerstattung ihrer selbst gemachten Einlagen nebst 3 °/o Zins.

Rückzahlungen. Angestellte und Arbeiter, welche freiwillig oder nach vorausgegangener vertraglicher oder gesetzlicher Rundung aus dem Dienste treten, erhalten die von ihnen selbstgemachten Einlagen und, je nach der Zahl der Dienstjahre, 20--100 °/o der gutgeschriebenen Dividenden zurück. Dividenden- und zinsberechtigt sind nur solche Mitglieder, die länger als ein Jahr Mitglied der Kasse waren.

Das volle Guthaben erhalten auch diejenigen zurück, denen seitens der Bahn ohne ihr Verschulden gekündet wird.

19. Dienstalterskasse fUr die Angestellten der Appenzeller Straßenbahn.

(Statuten gültig seit 1. Januar 1892.)

Die Statuten der Dienstalterskasse für die Angestellten der Appenzeller Straßenbahn enthalten dieselben. Bestimmungen wie die Statuten der gleichnamigen Kasse der Appenzellerbahn, mit dem Unterschied, daß die außerordentlichen Beiträge der Mitglieder für Erhöhung der Nebenbezüge Fr. 10 statt Fr. 15 betragen.

20. UnterstUtzungskasse fUr die Angestellten der Arth-Rigi-Bahn.

(Statuten^gültig seit 15. Februar 1878.)

Mitgliedschaft. Jeder Angestellte, mit Ausnahme des Betriebschefs, ist zum Beitritt zur UnterstUtzungskasse verpflichtet. Hiervon ausgenommen sind Taglöhner, welche nicht für die Dauer einer ganzen Betriebssaison angestellt sind.

453

Beiträge der Mitglieder. Es wird ein monatlicher Beitrag von 2 °/o des Monatsgehaltes erhoben.

Beiträge der Gesellschaft. Sollten die gesamten Beiträge in einem Jahr zur Bezahlung der statutenmäßigen Unterstützungen nicht hinreichen, so wird die Bahngesellschaft das Mehrerfordernis aus den Betriebsergebnissen decken.

Unterstützungen. Die Mitglieder genießen folgende Unterstützungen : Freie Verpflegung und ärztliche Behandlung nebst einer Barzulage von der Hälfte des Gehaltes für die Dauer der ersten zwei Monate; für die fernere Zeit bis zu 2 Jahren beträgt diese Zulage nur noch ein Viertel des Gehaltes. In Todesfällen gehen die Beerdigungskosten ebenfalls zu Lasten der Kasse.

Ausschluß von den Unterstützungen. Keine Bestimmungen.

Abgangsentschädigung. Mitglieder, welche mit Ehren den Dienst verlassen, erhalten die Hälfte der Einlagen, nach Abzug allfälliger Unterstützungen, zurück.

21. Dienstalterskasse fllr die Angestellten der Berner OberlandBahnen.

(Statuten gültig seit 17. Juni 1891.)

Die Statuten der Dienstalterskasse für die Angestellten der Berner Oberland-Bahnen enthalten die nämlichen Bestimmungen wie die Statuten der gleichnamigen Kasse der Appenzellerbahn, mit dem Unterschiede, daß für Erhöhung der Nebenbezüge von den Mitgliedern kein Beitrag geleistet wird, und daß die Beiträge der Bahngesellschaft im Minimum lk % aller direkten Transporteinnahmen des vorhergegangenen Geschäftsjahres betragen. Für ·die Kontributionen der Mitglieder ist ein Gehaltsmaximum nicht bestimmt.

22. HUlfs- und Pensionskasse fUr die Angestellten der Bödelibahn.

(Statuten gültig seit 1. Januar 1889.)

Mitgliedschaft.

Alle gesunden, im Besitze eines Anstellungsvertrages sich befindenden und einen fixen Jahresgehalt beziehenden männlichen Angestellten sind verpflichtet, der Hülfs- und Pensionskasse beizutreten, ausgenommen Neuangestellte im Alter von über 35 Jahren, welche von der Kasse ausgeschlossen sind.

454

Beiträge der Mitglieder. Das Maximum des beitragspflichtigen Gehaltes beträgt Fr. 3000. Die Mitglieder leisten einen ordentlichen Beitrag von 3 Va °/o und ein Eintrittsgeld von ebenfalls 3 Va °/o des Jahresgehaltes; ferner einen außerordentlichen Beitrag von 8/ia jeder Gehaltserhöhung.

Beiträge der Gesellschaft. Die Gesellschaft unterstützt die Kasse mit 90 °/o der Summe der regelmäßigen Beiträge der Mitglieder und bezahlt an erkrankte Mitglieder den Gehalt für 2 Monate.

Unterstützungen. Die Kasse gewährt ihren Mitgliedern folgende Unterstützungen, bezw. Pensionen : 1. Bei v o r ü b e r g e h e n d e r A r b e i t s u n f ä h i g k e i t : Während der drei ersten Monate nach Aufhören der Dienstbesoldung 75 °/o des Monatsgehaltes und 50 °/o des nämlichen Gehaltes während zwei fernerer Monate.

2. Bei b l e i b e n d e r A r b e i t s u n f ä h i g k e i t : Vom ersten bis zum zurückgelegten neunten Dienstjahre wird eine Aversalentschädigung für jedes angetretene Dienstjahr im Betrage von Vo des Jahresgehaltes bezahlt. Nach dem zurückgelegten neunten Dienstjahre werden Jahrespensionen, berechnet auf Grund einer Pension von 20 % des Jahresgehaltes für das zehnte angetretene Dienstjahr, mit einem Zuschlag von 2 °/o für jedes weitere Dienstjahr, im Maximum 50 %, ausbezahlt.

3. Bei t e i l w e i s e r A r b e i t s u n f ä h i g k e i t : Die Unterstützung wird nach Umständen reduziert und darf höchstens 8/* der Unterstützung bei gänzlicher Arbeitsunfähigkeit ausmachen.

4. Im T o d e s f a l l e : a. Wenn der verstorbene Angestellte das neunte Dienstjahr noch nicht vollendet hat: den Hinterlassenen die Unterstützung, die der Verstorbene als Invalider erhalten hätte; b. wenn der verstorbene Angestellte das neunte Dienstjahr vollendet .hat: a. der Witwe 40 °/o der Invalidenpension, ß. den Kindern, welche das 17. Jahr noch nicht zurückgelegt haben, zusammen 40 °/o derselben Pensioa.

Hinterläßt der Verstorbene eine Witwe ohne Kinder, oder nur Kinder unter 17 Jahren, so beträgt die Witwen- oder Kinderpension 50 °/o der Invalidenpension.

Ausschluß von den Unterstützungen. Angestellte, welche freiwillig aus dem Dienste der Gesellschaft treten, oder welche wegen Dienstfehlern entlassen werden, und solche, die durch grobe Vergehen

455

die eine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehende Krankheit selbst verschuldet haben, haben keinen Anspruch .auf Unterstützung ; ebensp kriminell Verurteilte, während ihrer Strafzeit.

Abgangsentschädigung. Diejenigen Angestellten, welche infolge Aufhebung ihrer Stelle oder Verminderung des Personals den Dienst der Gesellschaft verlassen müssen, haben Anspruch auf Rückerstattung von 60 °/o ihrer Beiträge, ohne Zins und ohne Abzug erhaltener Unterstützungen.

23. Unterstützungskasse fllr die Angestellten der Brienz-Rothorn-Bahn.

(Statuten gültig seit 17. Juni 1892.)

Mitgliedschaft. Alle gesunden von der Betriebsdirektion fest Angestellten der Brienz-Rothorn-Bahn sind als solche auch Mitglieder der Unterstützungskasse.

Beiträge der Mitglieder. Die Mitglieder haben zu entrichten: 1. ein Eintrittsgeld von l °/o der Besoldung; 2. einen ordentlichen Beitrag von 2 °/o derselben; 3. einen außerordentlichen Beitrag von */i2 jeder Besoldungserhöhung.

Beiträge der Gesellschaft. Die Betriebskasse der Brienz-Rothorn-Bahn leistet an die Unterstützungskasse jeweilen am Ende eines Jahres einen ordentlichen Beitrag, welcher den regelmäßigen Beiträgen sämtlicher Mitglieder gleichkommt. Für die zwei ersten Monate einer Dienstverhinderung bezahlt die Betriebskasse den vollen Gehalt.

Unterstützungen. Die Kasse gewährt folgende Unterstützungen : 1. freie ärztliche Behandlung und Medikamente und allfällige Spitalverpflegung bis auf die Dauer von sechs Monaten; 2. nach Aufhören der Dienstbesoldung 75 % des Gehaltes für die nächsten zwei Monate und 50 °/o desselben für weitere zwei Monate; 3. im Todesfalle einen ganzen Monatslohn an die Hinterlassenen nebst Fr. 50 Beitrag an die Beerdigungskosten.

Ausschluß von den Unterstützungen. Unfolgsamkeit. oder Widersetzlichkeit gegenüber den Anordnungen des Arztes zieht den Verlust einer UnterstUtzungsberechtigung nach sich, ebenso selbstverschuldete Krankheiten und Unfälle.

456

Abgangsentschädigung. Austretende erhalten 50 °/o ihrer gemachten regelmäßigen Einlagen ohne Zins unter Abzug des Wertes der im laufenden Jahre bezogenen Unterstützungen zurück.

24. Krankenkasse flir die Angestellten der Generosobahn.

(Statuten gültig seit 1. März 1891.)

Mitgliedschaft.

Alle gesunden Angestellten der Gesellschaft, mit Ausnahme des Direktors, sind gehalten,, der Kasse beizutreten.

Beiträge der Mitglieder. Die Mitglieder haben als ordentlichen Beitrag 2 °/o und als Eintrittsgeld l °/o der Jahresbesoldung zu entrichten; [ferner bei jeder Besoldungserhöhung ein halbes Mouatsbetreffnis^derselben.

Beiträge der Gesellschaft. Die Gesellschaft leistet am Ende eines jeden Jahres einen Beitrag, welcher im Minimum gleich der Summe der Beiträge der Mitglieder ist. Bei Erkrankungen eines Mitgliedes bezahlt die Gesellschaft den vollen Gehalt an Jahresaogestellte bis^auf einen Monat, an ständige Arbeiter bis auf vierzehn Tage.

Unterstützungen. Die Krankenkasse gewährt folgende Unterstützungen!: Von (dem Tage an, wo das kranke, arbeitsunfähige Mitglied aufhört, den Lohn von der Gesellschaft zu beziehen, 1. während eines Monats die volle Besoldung und für zwei fernere Monate die Hälfte derselben ; 2. wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als vier Monate andauert, gewährt die Kasse während zwei Jahren: a. 35 °/o der Jahresbesoldung an Mitglieder, welche 15 bis 20 Dienstjahre zählen, b. 30 °/o der Jahresbesoldung an solche, welche 10--15 Dienstjahre zählen, c. 25 °/o der Jahresbesoldung an Angestellte, welche 5 bis 10 Dienstjahre zählen, d. 20 % der Jahresbesoldung an Angestellte, welche 5 Dienstjahre zählen; 3. ferner zahlt die Kasse die Arzt-, Apotheker- und Spitalkosten; 4. im Todesfalle bestreitet die Kasse die Beerdigungskosten und verabreicht, wenn der Verstorbene eine Witwe, minderjährige Kinder oder arme Eltern hinterläßt, diesen die Unterstützungen, die der Verstorbene noch erhalten hätte, wenn seine Krankheit länger gedauert hätte.

457

Ausschluß von den Unterstützungen. Die Unterstützungen werden nicht geleistet bei selbstverschuldeter Krankheit und an diejenigen, welche wegen Kriminalvergehens verurteilt werden.

Abgangsentschädigung. Bei unverschuldeter Dienstentlassung werden die Beiträge zurückvergtttet unter Abzug erhaltener Unterstützungen.

25. Krankenkasse flir die Angestellten der Schmalspurbahn Landquart-Davos.

(Statuten gültig seit 5. August 1892.)

Mitgliedschaft. Der Beitritt ist für sämtliche durch Vertrag Angestellte obligatorisch ; ebenso für die mit 14tägiger Kündigungsfrist angestellten Arbeiter, sofern diese nicht Mitglied einer ändern Krankenkasse sind.

Beiträge der Mitglieder. Die regelmäßige Einlage beträgt per Mitglied und Monat für die mit Vertrag Angestellten 70 Cts., für Arbeiter, welche mit 14tägiger Kündigung angestellt sind, Fr. 1. 25.

Die Eintrittsgelder sind nach dem Eintrittsalter berechnet und betragen im Minimum für die mit Vertrag Angestellten Fr. 2. 80, für Arbeiter, welche mit 14tägiger Kündigung angestellt sind, Fr. 5. 15.

Dieselben sind in monatlichen Raten bis zu höchstens Er. 3 einzuzahlen.

Beiträge der Gesellschaft. Die Gesellschaft leistet für jeden mit Vertrag Angestellten einen regelmäßigen Beitrag von 70 Cts.

per Monat, und für jeden Arbeiter, der mit 14tägiger Kündigung angestellt ist, einen solchen von 15 Cts. per Monat. Außerdem entrichtet die Gesellschaft für jedes neu eingetretene Mitglied ein nach seinem Eintrittsalter berechnetes Eintrittsgeld. Dieses beträgt im Minimum für mit Vertrag Angestellte Fr. 2. 90, für Arbeiter, welche mit 14tägiger Kündigung angestellt sind, 55 Cts.

Unterstützungen. Erkrankte Mitglieder haben auf die Dauer von 13 Wochen folgende Ansprüche an die Kasse: 1. freie ärztliche Behandlung und Medikamente; 2. eine tägliche Unterstützung von Fr. 2. -- ; 3. bei einem Kurgebrauch für 4 Wochen lang ein Taggeld von Fr. 3 und freie Hin- und Herfahrt; 4. freie Verpflegung in einem Spital, ohne Taggeld ; 5. bei länger als 13 Wochen dauernder Krankheit, oder bei Todesfällen kann die Kasseverwaltung eine einmalige Unterstützung bis höchstens Fr. 50 gewähren.

458

Ausschluß von den Unterstützungen. Bei selbstverschuldeter Krankheit oder bei Nichtbeachtung der ärztlicheu Verordnungen kann die Unterstützung reduziert oder ganz entzogen werden.

Abgangsentschädigungen. Der Austretende erhält als Abgangsentschädigung eine Summe, welche gleich ist dem Eintrittsgeld, welches derselbe hätte bezahlen müssen, wenn er das beim Austritt erreichte Alter schon im Zeitpunkt des Eintrittes gehabt hätte.

Die Abgangsentschädigung entspricht also dem aus den Beiträgen des Austretenden angesammelten Deckungskapital.

26. Dienstalterskasse fllr die Angestellten und Arbeiter der Schmalspurbahn Landquart-Davos.

(Statuten gültig seit 5. August 1892.)

Die Statuten der Dienstalterskasse für die Angestellten und Arbeiter der Schmalspurbahn Landquart-Davos enthalten die gleichen Bestimmungen wie die Statuten des gleichnamigen Institutes der Appenzellerbahn mit dem Unterschied, daß die Bahngesellschaft auf Ende jeden Jahres als regelmäßigen Beitrag eine Summe leistet, welche gleich ist den von den Mitgliedern bezahlten Beiträgen.

27. Dienstalterskasse flir die Angestellten der LangenthalHuttwil-Bahn.

(Statuten gültig seit 1. Januar 1S92.)

Die Statuten der Dienstalterskasse für die Angestellten der Langenthal-Huttwil-Bahn enthalten dieselben Bestimmungen wie die Statuten des gleichnamigen Institutes der Berner Oberland-Bahnen.

28. Sparkasse fllr die Angestellten der Eisenbahngesellschaft Lausanne-Echallens.

(Statuten gültig seit 21. April 1891.)

Mitgliedschaft. Jeder Angestellte wird durch den Anstellungsvertrag zum Beitritt verpflichtet.

Beiträge der Mitglieder. Keine Beiträge.

Beiträge der Gesellschaft. Die Gesellschaft leistet einen Beitrag, der im Minimum 'lk °/o aller direkten Transporteinnahmen des vorhergegangenen Geschäftsjahres betragen soll.

459 Unterstützungen. Im Todesfalle erhalten die Witwe und die minderjährigen Kinder zusammen oder, wenn der Veratorbene keine Witwe und Kinder hinterläßt, seine Eltern das volle Guthaben des verstorbenen Mitgliedes.

Ausschluß von den Unterstützungen. Keine Bestimmungen.

Rückzahlung. Bei unverschuldeter Entlassung oder bei freiwilligem Austritt nach 20 Dienstjahren wird das ganze Guthaben zurückbezahlt. Bei Entlassung wegen leichterer Vergehen oder bei freiwilligem Austritt nach 5--19 Dienstjahren werden 20--90 °/o des Guthabens zurückgegeben. Keine Abgangsentschädigung erhalten solche, welche wegen Betrug, Unterschlagung etc., seitens der Bahngesellschaft entlassen werden.

29. Krankenkasse flir die Angestellten und Arbeiter der Pilatusbahn.

(Statuten gültig seit 1. Juni 1891.)

Mitgliedschaft.

Der Beitritt zur Krankenkasse ist für sämtliche gesunde Bahnangestellte und ständige Arbeiter, mit Ausnahme des Betriebsdirektors und des Maschinenmeisters, obligatorisch.

Beiträge der Mitglieder. An regelmäßigen Einlagen bezahlen die Jahresangestellten 3 % des festen Gehaltes, und die Saisonangestellten und Arbeiter 2 % desselben.

Beiträge der Gesellschaft.

Qie Gesellschaft übernimmt die Deckung eines allfälligen Déficits der Jahresrechnung bis auf die Höhe von 50 °/o der regelmäßigen Mitgliederbeiträge.

Unterstützungen. Bei Erkrankung eines Mitgliedes bezahlt die Gesellschaft den Gehalt an die Jahresangestellten noch für 2 Monate und an die Saisonangestellten und Arbeiter während 20 Tagen. Die Krankenkasse gewährt freie ärztliche Behandlung und Medikamente und bezahlt vom Tage der Besoldungseinstellung an ein Krankengeld an die Jahresangestellten : während 2 Monateu 75 °/o des Gehaltes, während weiteren 2 Monaten 50 °/o des Gehaltes; und an die Saisonangestellten und ständigen Arbeiter während 40 Tagen 50 °/o des Gehaltes. Im Falle von Spitalverpflegung bezahlt die Kasse die Spitalkosten und dazu von der Gehaltseinstellung an, an Jahresangestellte während 2 Monaten 50 °/o des Gehaltes, während weiteren 2 Monaten 25 °/o des Gehaltes; an Saisonangestellte während 40 Tagen 25 °/o des festen Gehaltes.

Im Falle eines Kurgebrauches giebt die Kasse für die Dauer von höchstens 4 Wochen täglich Fr. 5 zur Bestreitung der ganzen

460

Verpflegung und bezahlt die Kosten der Bäder und diejenigen der Hin- und Rückfahrt.

Im Todesfalle zahlt die Kasse Fr. 30 an Beerdigungskosten.

Ausschluß von den Unterstützungen. Beim Diensteintritt verheimlichte oder selbstverschuldete Krankheit schließt jede Bezugsberechtigung aus, ebenso die Nichtbefolgung der ärztlichen Verordnungen.

Abgangsentschädigung. Angestellten, welche den Dienst verlassen, nachdem sie mindestens für 600 Arbeitstage Mitglied der Kasse waren, werden 50 % ihrer regelmäßigen Einlagen zurückerstattet, abzüglich allfällig erhaltener Unterstützungen.

30. UnterstUtzungskasse fUr die Angestellten der Rigibahn.j (Statuten gültig seit 1. Mai 1881.)

Mitgliedschaft.

Jeder gesundej Angestellte ist zum Beitritt verpflichtet, mit Ausnahme des Betriebsdirektors; Taglohnarbeiter sind davon ausgeschlossen. Die Kommission der Unterstützungskasse ist berechtigt, Taglohnarbeiter, die mindestens seit 8 Jahren im Dienste der Rigibahn gestanden haben, sowie Angestellte anderer Transportanstalten, unter den von ihr aufzustellenden Bedingungen in die Unterstützungskasse aufzunehmen.

Die ständigen Arbeiter derJRigi-Scheidegg-Bahn gehören unter einschränkenden Bestimmungen ebenfalls der UnterstUtzungskasse der Rigibahn an.

Beiträge der Mitglieder. Die Mitglieder haben einen ordentlichen Jahresbeitrag von 2 °/o (im Notfalle 3 °/o) des Gehaltes und eine Eintrittsgebühr von der Hälfte dieses Betrages zu entrichten.

Beiträge der Bahngesellschaft. Die Gesellschaft leistet einen der Summe der ordentlichen Mitgliederbeiträge gleichkommenden Betrag je am Ende der Betriebssaison.

Unterstützungen. Die Mitglieder der Unterstützungskasse haben Anspruch auf folgende Unterstützungen: 1. vom Tage der Besoldungseinstellung an während eines Monats den vollen Gehalt; 2. nachher während 2 Monaten den halben Gehalt; 3. wenn die Arbeitsunfähigkeit länger andauert, bis zu zwei Jahren :

461

bei 15--20 Jahren Dienstzeit = 35 °/o, ,, 10-15 ,, = 30 "/o, 5-10 ,, ,, =250/0, v bis zu 5jähriger Dienstzeit = 20 °/o der bisherigen Besoldung; 4. die Kosten für Arzt, Apotheke und Verpflegung; 5. im Todesfall erhalten: a. die Witwe, beziehungsweise die minderjährigen Kinder, die für den Fall der Arbeitsunfähigkeit angesetzten Unterstutzungen ; b. unterstützungsbedürftige Eltern, wenn eine Witwe oder Kinder nicht vorhanden sind, die Hälfte derselben Unterstützung.

Ausschluss von den Unterstützungen. Jeder Anspruch auf Unterstützung erlischt von selbst, wenn Krankheit oder Unfälle durch Selbstverschulden herbeigeführt worden sind, und wenn der Unterstützte eines Kriminalvergehens wegen verurteilt wird.

Abgangsentschädigung. Keine Bestimmungen.

31. UnterstUtzungskasse fllr die Angestellten der Rorschach-HeidenBahn.

(Statuten gültig seit 1. März 1876.)

Mitgliedschaft. Alle Beamten und Angestellten der RorschaehHeiden-Bahn sind als solche auch Mitglieder der Unterstützungskasse.

Beiträge der Mitglieder. Die Mitglieder haben zu entrichten : 1. ein Eintrittsgeld von l °/o des Gehaltes; 2. einen monatlichen Beitrag von 2 °/o des Gehaltes, im Minimum jedoch Fr. 2 per Monat und Mitglied; 3. das erste Monatsbetreffnis irgend einer Besoldungserhöhung.

Das Maximum des beitragspflichtigen Gehaltes beträgt Fr. 2000.

Beiträge der Gesellschaft. Der Gehalt der erkrankten Mitglieder wird für 2 Monate aus der Verwaltungskasse bezahlt.

Der Verwaltungsrat wird an die Kasse jeweilen am Ende eines Jahres einen noch zu bestimmenden Beitrag leisten.

Unterstützungen. Die Kasse zahlt während des dritten Monats den Gehalt und bestreitet die Hälfte der Arztkosten, wenn die

462

Krankheit über 14 Tage dauert. In schweren Krankheitsfällen wird aus der Kasse die volle Verpflegung im Spital bis auf die Dauer von 3 Monaten bezahlt.

Ausschluß von den Unterstützungen. Sittenloser Lebenswandel, sowie kriminelle Bestrafung berechtigen die Verwaltung zu gänzlichem oder teilweisem Entzuge einer Unterstützung. Außer dem Dienst sich zugezogene Krankheiten, durch Verletzungen bei Schlägereien etc., haben keinen Anspruch auf die Unterstützungskasse.

Abgangsentschädigung. Wer entlassen wird, hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen, noch auf weitere Rechte an die Kasse.

32. Dienstalterskasse der Angestellten der Thunersee-Bahn.

(Statuten gültig von der Betriebseröffnung an.)

Mitgliedschaft. Der Beitritt zur Kasse ist obligatorisch für alle diejenigen Angestellten und Arbeiter, deren Dienstverhältnis zur Banngesellschaft durch Vertrag geregelt ist.

Beiträge der Mitglieder. Die Mitglieder haben zu entrichten: 1. ein Eintrittsgeld von 10% eines Monatsgehaltes; 2. als monatlichen Beitrag 3 °/o desselben, und 3. ols außerordentlichen Beitrag das erste Monatsbetreffnis einer Gehaltserhöhung.

Beiträge der Gesellschaft. Die Gesellschaft bezahlt an die Kasse einen Beitrag von mindestens lk °/o der direkten Transporteinnahmen des vorhergegangenen Geschäftsjahres.

Den Angestellten wird bei Erkrankungen bis auf drei Monate der volle Gehalt, für weitere drei Monate die Hälfte desselben bezahlt.

Rückzahlung: a. Bei freiwilligem Rücktritt oder bei Kündigung seitens der Bahngesellschaft erfolgt Rückzahlung der eigenen Einlagen nebst 20--100 °/o der gutgeschriebenen Zinsen und Dividenden, je nach dem Dienstalter.

b. Im Invaliditätsfall werden für stehengelassene Guthaben die Dividenden ebenfalls gutgeschrieben, aber keine weitern Einlagen verlangt.

c. Im Todesfall wird das ganze Guthaben an die Bezugsberechtigten zurückbezahlt. Für die Arzt- und Beerdigungskosten

463

werden Fr. 100 bei zehnjähriger Dienstzeit und Fr. 150 bei längerer Dienstzeit vergütet; bei Invaliden jedoch mit der Bedingung, daß der Tod innert vier Jahren vom Unfall an eingetreten und daß der Tod eine Folge des letztern sei.

d. Angestellte oder Arbeiter, deren Entlassung seitens der Bahngesellschaft wegen Betrug, Unterschlagung oder Schädigung stattfindet, erhalten nur ihre selbstgemachten Einlagen nebst 3 °/o Zins zurück.

33. Krankenkasse der Angestellten der Ütlibergbahn.

(Statuten gültig seit 8. April 1885.)

Mitgliedschaft.

Jeder gesunde, mit fixem Gehalt im Dienst .der Ütlibergbahn stehende Beamte oder Angestellte ist zum Beitritt zur Krankenkasse verpflichtet.

Beiträge der Mitglieder. Es wird ein monatlicher Beitrag erhoben von Fr. 2. 50 für die 1. Klasse und Fr. 5. -- für die 2. Klasse.

Neu eintretende Mitglieder haben die ersten zwölf Monate die doppelten Monatseinlagen zu entrichten. Zur 1. Klasse gehören die Mitglieder mit einem Monatsgehalt bis und mit Fr. 125 und zur 2. Klasse diejenigen mit höherern Gehalt.

Beiträge der Gesellschaft.

Keir/e Bestimmungen.

Unterstützungen. Die Krankenkasse gewährt den Mitgliedern in Krankheitsfällen, vom Momente des Aufhörens der Dienstbesoldung an, während zwei Monaten ein Taggeld von Fr. 2. 50 denjenigen der 1. Klasse und Fr. 5 denjenigen der 2. Klasse. Für Beerdigungskosten werden Fr. 50 vergütet.

Ausschluß von den Unterstützungen. Wer Krankheiten oder Verletzungen durch Selbstverschuldung sich zuzieht, oder wer durch Nichtbeachtung der ärzlicheu Anordnungen die Besserung verzögert öder verunmöglicht, verliert jeden Anspruch auf Unterstützung.

Abgangsentschädigung. Austretende Mitglieder erhalten ihre Einlagen samt Zinsen, mit Abzug der allfälligen Unterstützungen, zurück.

464

34. Krankenkasse der Angestellten und Arbeiter der Gesellschaft Lausanne-Ouchy.

(Statuten gültig seit 1. Januar 1888.)

Mitgliedschaft. Jeder gesunde Angestellte und Arbeiter, der nicht über 50 und nicht weniger als 16 Jahre alt ist, ist verpflichtet, der Kasse beizutreten.

Beiträge der Mitglieder. Die Mitglieder bezahlen als ordentlichen Beitrag l lk °/o der Besoldung und als Eintrittsgeld den Betrag eines Taglohnes.

Beiträge der Gesellschaft. Die Gesellschaft leistet einen Beitrag, welcher gleich ist der Summe der ordentlichen Beiträge der Mitglieder, im Minimum Fr. 500.

Unterstützungen, Die Kasse bezahlt folgendes: 1. während eines Jahres die Arzt- und Apothekerkosten; 2. nach Aufhören der Besoldung durch die Gesellschaft, während sechs Monaten die Hälfte und während weitern sechs Monaten ein Viertel der Besoldung; 3. für den Fall, daß der Kranke in einem Spital verpflegt wird, die Spitalkosten im Betrage von Fr. 1. 50 per Tag; 4. im Todesfalle die Beerdigungskosten im Betrage von Fr. 60; 5. für die Dauer eines Kurgebrauches den ganzen Gehalt ohne irgend welche weitere Entschädigung.

Ausschluß von den Unterstützungen. Selbstverschuldete Krankheit verliert den Anspruch auf die Unterstützungen.

Abgangsentschädigung. Keine Bestimmungen.

35. Sparkasse fllr die Angestellten der ZUrichbergbahn.

(Statuten gültig seit 17. Januar 1893.)

Mitgliedschaft. Jeder Angestellte der Zürichbergbahn ist verpflichtet, der Sparkasse beizutreten.

Beiträge der Mitglieder. Die Mitglieder bezahlen als ordentlichen Beitrag Fr. 2. 50 per Monat und ein Eintrittsgeld von Fr. 2.

Beiträge der Gesellschaft. Die Gesellschaft leistet keine Beiträge.

Unterstützungen. Stirbt ein Mitglied, so erhalten dessen rechtmäßige Erben den vollen Betrag der Rechnung bis zum Todestag ausbezahlt.

465 Ausschluß von den Unterstützungen. Keine Bestimmungen.

Rückzahlung.

Zinsen zurück.

Austretende erhalten das volle Guthaben mit

36. Dienstalterskasse fUr die Angestellten der Zürichbergbahn.

(Regulativ gültig seit 17. Januar 1893.)

Mitgliedschaft.

Keine Bestimmungen.

Beiträge der Mitglieder. Die Mitglieder zahlen keine Beiträge.

Beiträge der Gesellschaft.

Die Gesellschaft leistet jährlich einen festen Beitrag von Fr. 30 für jeden definitiv angestellten Betriebsbeamten.

Unterstützungen. Stirbt ein Angestellter nach mehr als fünfjähriger Dienstzeit, so wird seinen nächsten Angehörigen die Dienstaltersprämie in derselben Weise ausbezahlt, wie beim vertragsmäßigen Austritte (vide Rückzahlung).

Ausschluß von den Unterstützungen. Angestellten, welche sich ihre Entlassung durch Pflichtverletzung zuziehen, können die Dienstaltersprämien ganz oder teilweise entzogen werden.

Dienstaltersprämien. Austretende erhalten je nach der Zahl der Dienstjahre 40 bis 100 °/o der Dienstaltersprämie. Wenn der Austretende noch .nicht 5 Dienstjahre zurückgelegt hat, so wird keine Prämie bezahlt.

37. Krankenkasse für die Angestellten der Gesellschaft Tramways suisses.

(Statuten gültig seit 1. April 1886.)

Mitgliedschaft.

Kasse sein.

Jeder gesunde Angestellte kann Mitglied der

Beiträge der Mitglieder. Die Mitglieder haben zu leisten : 1. als Eintrittsgeld Fr. 6 beim Eintritt im Alter bis 20 Jahren, Fr. 10 beim Eintritt im Alter von 20 bis 30 Jahren, Fr. 15 beim Eintritt im Alter von 30 bis 45 Jahren; 2. einen ordentlichen Beitrag von Fr. 2 per Monat; 3. einen außerordentlichen Beitrag von Fr. l bei jedem Todesfalle.

Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. III.

32

466

Beiträge der Gesellschaft. Keine Bestimmungen.

Unterstützungen. Die Kasse vergütet folgendes: Arzt- und Apothekerkosten auf die Dauer der Krankheit; ferner ein Krankengeld von Fr. 2 per Tag während vier Monaten, und von Fr. l per Tag während weiteren zwei Monaten, und für die folgenden sechs Monate Fr. 10 monatlich; im Todesfalle Fr. 50 für Beerdigungskosten.

Ausschluß von den Unterstützungen. Ein kranker Angestellter hat kein Aurecht auf Unterstützung, wenn die Krankheit durch Selbstverschuldung herbeigeführt wurde, .und solange er mit seinen Beiträgen im Rückstande, ist.

Abgangsentschädigung. Weder bei freiwilligem noch bei gezwungenem Austritt findet eine Rückzahlung der eingelegten Beträge statt.

38. Krankenkasse für die Angestellten der Société électrique Vevey-Montreux (Tramway Vevey-Chillon).

(Statuten gültig seit 27. Oktober 1890.)

Mitgliedschaft. Jeder gesunde, nicht über 40 Jahre alte Angestellte ist verpflichtet, der Krankenkasse beizutreten.

Beiträge der Mitglieder. Die Mitglieder bezahlen ein Eintrittsgeld von Fr. 10 und einen monatlichen Beitrag von Fr. 2.

Beiträge der Gesellschaft. Die Gesellschaft leistet einen jährlichen Beitrag von 50 °/o der regelmäßigen Mitgüederbeiträge.

Unterstützungen. Die Kasse zahlt während eines Jahres die Arzt- und Apothekerkosten, ferner während vier Monaten ein Krankengeld von Fr. 2 und während weiterer zwei Monate ein solches von Fr. l per Tag. Im Todesfalle werden die Beerdigungskosten bezahlt.

Ausschluß von den Unterstützungen. Selbstverschuldete Krankheit schließt die Unterstützung aus, ebenso unheilbare Krankheit.

Abgangsentschädigung. Keine Bestimmungen.

39. Krankenkasse fUr die Angestellten der Zilrcher Straßenbahn.

(Statuten gültig seit 2. März 1887.)

Mitgliedschaft. Der Beitritt zur Kasse ist für sämtliche ständigen Angestellten, mit Ausnahme des Betriebschefs und des Buchhalters, obligatorisch.

467

Beiträge der Mitglieder. Die Mitglieder bezahlen einen monatlichen Beitrag von 2 % des Lohnes und ein Eintrittsgeld von Fr. 2.

Beiträge der Gesellschaft. Die Gesellschaft leistet jährlich einen dem zehnten Teil der regelmäßigen Mitgliederbeiträge gleichkommenden Beitrag.

Unterstützungen. Erkrankte Mitglieder haben auf die Dauer von 75 Tagen nach Aufhören der Gehaltsbezüge folgende Ansprüche an die Kasse: 1. freie ärztliche Behandlung uud Medikamente; 2. ein Taggeld von Fr. 2, aber nie mehr als 2/s des Lohnes, oder 3. freie Spitalverpflegung nebst Fr. 2 Taggeld unter Abzug der Spitalkosten ; die diesbezüglichen Auslagen der Krankenkasse dürfen Fr. 2 per Tag nicht übersteigen; - 4. bei dauernder Krankheit oder Tod kann die Verwaltungskommission bis Fr. 50 extra Unterstützung zusprechen.

Ausschluß von den Unterstützungen. Die Nichtbefolgung der ärztlichen Anordnungen und selbstverschuldete Krankheit verwirken die Unterstützungsberechtigung.

Abgangsentschädigung. Jeder freiwillig austretende oder entlassene Angestellte verliert jeden Anspruch auf Unterstützung und auf die einbezahlten Beträge.

40. UnterstUtzungskasse flir die Angestellten der Dampfschiffgesellschaft des Genfersees.

(Statuten gültig seit 2. Dezember 1880.)

Mitgliedschaft.

Alle gesunden Angestellten, welche auf den Schiffen beschäftigt sind, sind verpflichet, der Kasse beizutreten.

Den übrigen Angestellten wird der Beitritt unter besondern Bedingungen gestattet.

Beiträge der Mitglieder. Die Mitglieder leisten einen monatlichen Beitrag von 5 °/o der Monatsbesoldungen. Außerdem zahlt jedes Mitglied bei seinem Eintritt und bei jeder Besoldungserhöhung einen Taglohn. Diese Einnahmen werden im Verhältnis von l : 3 auf die Kranken- und Sparkasse verteilt.

Beiträge der Gesellschaft. Die Gesellschaft zahlt während neun Tagen den erkrankten Mitgliedern die volle Besoldung.

Unterstützungen. Die Krankenkasse bezahlt in Krankheitsfällen außer den Arzt- und Apothekerkosten vom Tage der Be-

468

soldungseinstellung an während sechs Monaten die Hälfte und während weitern sechs Monaten den vierten Teil der Besoldung.

Im Falle der Spitalverpflegung übernimmt die Kasse außerdem die Spitalkosten bis zum Betrage von Fr. 1. 50 per Tag.

Im Todesfalle werden aus der Krankenkasse Fr. 60 Beerdigungskosten bezahlt.

Aus der S p a r k a s s e erhalten das volle Guthaben: 1. die Mitglieder, welche 55 Jahre alt sind und 25 Dienstjahre hinter sich haben ; 2. Mitglieder, welche wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden; 3. die Hinterlassenen von verstorbenen Mitgliedern.

Zum Teil wird das Guthaben auch an solche Mitglieder ausbezahlt, welche teilweise erwerbsunfähig werden.

Ausschluß von den Unterstützungen. Die Unterstützungen durch die Krankenkasse werden nicht geleistet bei selbstverschuldeter Krankheit.

Abgangsentschädigung und Rückzahlung. Die Krankenkasse giebt keine Abgangsentschädigungen.

Aus der Sparkasse erhalten : das volle Guthaben diejenigen, welche wegen Personalreduktion entlassen werden ; die Hälfte des Guthabens diejenigen, welche freiwillig den Dienst verlassen und wenigstens zwei Jahre bei der Kasse waren.

Keine Abgangsentschädigung erhalten diejenigen, welche freiwillig den Dienst verlassen und noch nicht zwei Jahre bei der Kasse waren, sowie diejenigen, welche wegen eines Dienstfehlers entlassen werden. Das Verwaltungskomitee ist berechtigt, den wegen Dienstvergehen Entlassenen unter Umständen ebenfalls einen Teil ihres Guthabens auszuzahlen.

41. Krankenkasse für die Angestellten der Eisenbahn- und DampfschiffGesellschaft des Luganersees.

(Statuten gültig seit 1. April 1886.)

Mitgliedschaft.

geteilt sind, sowie Werkstatt und am besoldung erhalten,

Die Angestellten, welche dem Fahrdienste zudie Angestellten und Arbeiter, welche in der Werft beschäftigt sind und eine fixe Monatssind verpflichtet, der Krankenkasse beizutreten.

469 Jedem anderen Angestellten der Gesellschaft wird der Beitritt gestattet.

Beiträge der Mitglieder. Die Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag von ! J /2 % der Monatsbesoldungen.

Beiträge der Gesellschaft. Sollten die Einlagen der Mitglieder nicht ausreichen, um die Kosten der Kasse zu bestreiten, so zahlt die Gesellschaft das Fehlende.

Unterstützungen. Erkrankte Mitglieder erhalten für den ersten Monat von der Gesellschaft die volle Besoldung. Nachher gewährt die Krankenkasse während eines Monats die volle und während weiteren zwei Monaten a/5 der Besoldung.

Ausschluß von den Unterstützungen. Die Unterstützungen werden nicht geleistet bei selbstverschuldeter Krankheit.

Abgangsentschädigung. Erfolgt der Austritt infolge Reduktion des Personals, Invalidität oder freiwillig nach zurückgelegtem 60. Alters- und 25. Dienstjahre, so erhält der Austretende die Einlagen unter Abzug der erhaltenen Unterstützungen zurück.

42. Unterstützungs- und Pensionskasse für die Angestellten der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees.

(Statuten gültig seit 1. Januar 1891.)

Mitgliedschaft.

Alle Angestellten der Gesellschaft, mit Ausnahme des Verwalters, der Brücken warte, welche nicht zugleich Matrosen sind, und der vorübergehend in Taglohn stehenden Arbeiter, sind zum Beitritt in die Anstalt verpflichtet.

.,,

Beiträge der Mitglieder. Die Mitglieder haben zu bezahlen : 1. als Eintrittsgeld den Beitrag für ein vorhergehendes Jahr und beim Beitritt nach dem 25. Altersjahr für jedes höhere Altersjahr Vs °/o des Gehaltes ; 2. einen ordentlichen Beitrag von 3 % der Besoldung ; 3. als außerordentlichen Beitrag 8 /i2 jeder Besoldungserhöhung.

Beiträge der Gesellschaft. Die Gesellschaft leistet je am Ende eines Jahres einen ordentlichen Beitrag in der Höhe von 6 % der Gesamtsumme der Mitgliederbesoldungen.

Unterstützungen. Die Kasse leistet folgendes: 1. bei vorübergehender Krankheit weiden während drei Monaten 75 °/o der Besoldung von der Betriebskasse bezahlt;

470

2. für die folgende Zeit, solange die Dienstunfähigkeit dauert, Unterstützungen nach folgender Skala: bis zu fünfjähriger Dienstzeit 20 °/o der Besoldung, nachher je 2 % per Dienstjahr mehr, im Maximum 60 °/o der Besoldung ; 3. im Todesfalle: a. der Witwe die Hälfte der Unterstützungen, welche der Verstorbene im Falle der Dienstunfähigkeit erhalten würde ; b. den minderjährigen Kindern die andere Hälfte derselben Summe; wenn nur minderjährige Kinder allein vorhanden sind, so beziehen diese die ganze Unterstützung; 4. die Beerdigungskosten werden von der Kasse bezahlt.

Ausschluß von den Unterstützungen. Die Unterstützungen werden nicht geleistet, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Selbstverschuldung herbeigeführt wurde; ferner, wenn ein Kassamitglied eines Kriminalverbrechens wegen verurteilt wird, oder wegen eines Dienstvergehens oder schlechten Lebenswandels seines Dienstes entlassen wird.

Abgangsentschädigung. Austretende erhalten 60 °/o ihrer Einlage ohne Zinsvergütung zurück.

43. Oienstalterskasse für die Angestellten der Sihlthalbahn.

(Statutenentwurf vom April 1893.)

Die Statuten der Dienstalterskasse für die Angestellten der Sihlthalbahn enthalten die nämlichen Bestimmungen wie die Statuten der gleichnamigen Kasse der Schmalspurbahn Landquart-Davos, mit dem Unterschiede, daß für Erhöhung der Nebenbezüge von den1 Mitgliedern ein einmaliger Beitrag von Fr. 10 an die Kasse ge leistet wird.

Bemerkung.

Nicht angeführt sind folgende Statuten, welche uns im Entwurf vorgelegt worden sind, aber ohne wichtige Abänderungen nicht genehmigt werden können : 1. die Statuten der Kranken- und Sparkasse der Angestellten des Jura Neuchatelois ; 2. die Statuten der Kranken- und Unterstützungskasse für die Angestellten der Birsigthalbahn ; 3. die Statuten der Krankenkasse der Genfer Sehmaispurbahnen ;

471

4. die Statuten der Hülfskasse für die Beamten und Angestellten der Dampfschiffgesellschaft für den Thuner- und Brienzersee ; 5. die Statuten der Dienstalterskasse für die Angestellten der Eisenbahn Sissach-Gelterkinden ; 6. die Statuten der Krankenkasse für die beim Bahnaufsichtsund Unterhaltungsdienst der schweizerischen Südostbahn beschäftigten Arbeiter.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 13. Juni 1893.

Schweiz. Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahn-Abteilung : Zemp.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Specialbericht des schweizerischen Eisenbahndepartementes über die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1889, betreffend die Hülfskassen der Eisenbahn- und Dampfschiffgesellschaften. (Vom 13. Juni 1893.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1893

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.06.1893

Date Data Seite

369-471

Page Pagina Ref. No

10 016 200

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.