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Bekanntmachungen von

Departements und aniern Verwaltungsstellen les Bondes, Kreisschreiben des

schweizerischen Industrie- und Landwirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Eichung von Blechkannen für den Detailverkauf von Petroleum.

(Vom 16. Mai 1893.)

Tit.

Es ist an uns die Anfrage gestellt worden, ob Blechkannen, welche für den Detail- (Hausier-) Verkehr mit Petroleum dienen sollen, geeicht sein müssen, und ob, neben den nach Art. 19 der Vollziehungsverordnung Über Maß und Gewicht vom 22. Oktober 1875 zulässigen Größen von l und 2 Litern, nicht auch Gefäße von 4 Liter eingeführt werden dürfen. In den bestehenden Vorschriften ist die Eichung von verschließbaren kleineren Blechkannen nicht vorgesehen; da sie aber zur Abmessung einer bestimmten Menge von Petroleum dienen sollen, so muß deren Eichung unbedingt verlangt werden. In vielen Fällen sind jedoch Gefäße von 2 Liter zu klein, solche von 5 Liter zu groß, während die gewünschte Größe von 4 Liter zweckentsprechend erscheint.

Wir glauben daher dem Ansuchen um Gestattung der Eichung von Blechkannen und zwar auch solcher von 4 Liter entsprechen zu sollen. Mit Rücksicht darauf, daß hoffentlich bald die Arbeiten für eine neue Verordnung über Maß und Gewicht, in welcher auch bezügliche Vorschriften aufgenommen würden, zum Abschluß gelangen werden, gestatten wir provisorisch, d. h. bis zum Erlaß -der

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erwähnten Verordnung durch den Bundesrat, zu genanntem Zweck die Eichung von Blechkannen von l, 2 und 4 Liter, sofern dieselben folgenden Bedingungen entsprechen: a. Die Kannen müssen aus genügend starkem Blech angefertigt werden, so daß sie beim Transport keine Formänderung erleiden können.

b. Dieselben haben die Form eines Cylinders, auf welchen ein Kopfstück fest aufgelötet ist ; letzteres besitzt eine trichterförmige Vertiefung, an deren Grund die durch eine Schraube verschließbare, zur Füllung des Gefäßes dienende Öffnung sich befindet, deren oberer Rand auch den Meßraum begrenzt. An dem Kopfstück ist ein verschließbares Ausgußrohr so angebracht, daß dessen Verbindung mit dem Gefäß sich oberhalb des Meßraumes befindet.

c. Am obern und untern Rand des cylinderförmigen Teiles des Gefäßes sind Verstärkungsringe aus genügend starkem Bandeisen anzubringen, und ebenso ist die Bodenfläche durch zwei kreuzweise gestellte Streifen von Bandeisen zu verstärken. Der obere Ring soll die Fuge zwischen dem cylindrischen Teil und dem Kopfstück bedecken, der untere Ring muß so befestigt sein, daß er über die eigentliche Gefäßwand und den Boden vorsteht.

d. Die Gefäße sollen deutlich die Bezeichnung ihres Inhalts: l, 2 oder 4 Liter tragen ; sie erhalten die nötigen Handhaben.

e. Die Abweichung vom wahren Inhalt darf höchstens Vioo betragen, d. h.

bei l Liter 2,5 cm 8 ,, 2 ,, 5 ,, v, 4 ,, 10 ,, Die Eichmeister haben folgenden Bestimmungen nachzukommen : 1. Die Prüfung auf die Richtigkeit des Inhalts geschieht, nachdem die Gefäße in üblicher Weise benetzt worden sind, durch Übergießen der entsprechenden Probemaße. (Für solche Eichstätten, welche häufig in den Fall kommen werden, Gefäße von 4 Liter zu prüfen, können eventuell auch Gebrauchsprobemaße von 4 Liter aus Kupfer bei der eidgenössischen Eichstätte bestellt werden.)

2. Die Eichzeichen sind auf Zinntropfen anzubringen, welche sich in den Fugen oberhalb und unterhalb des obern Verstärkungsringes und an der Verbindungsstelle des Bodens mit der Gefäßwand befinden. Auf einem Zinntropfen soll auch die Jahreszahl der Eichung aufgeschlagen sein. Die sämtlichen Eichzeichen sind so anzubringen, daß der obere Ver-

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Stärkungsring weder vom cylindrischen Teil der Gefäßes noch vom Kopfstück, und ebenso der Boden nicht vom Gefäß entfernt werden kann, ohne daß Zerstörung der Eichzeichen die Folge wäre.

3. Die Eichgebühr beträgt für die Prüfung und Bezeichnung eines Gefäßes, wenn 25 Gefäße oder weniger gleichzeitig zur Eichung gebracht werden, 25 Rappen. Werden mehr als 25 Gefäße gleichzeitig zur Eichung gebracht, so wird für die diese Anzahl überschreitenden Gefäße die Eichgebühr auf je 15 Rappen festgesetzt.

Wir beehren uns, Sie zu ersuchen, diese Vorschriften den Eichmeistern zur Kenntnis zu bringen.

Mit vollkommener Hochachtung!

B e r n , den 16. Mai 1893.

Industrie- und

Schweizerisches Landwirtschaftsdepartement:

üeucher.

Bekanntmachung.

Nach einer Mitteilung des schweizerischen Generalkonsulats in Rio de Janeiro hat der Vorstand des brasilianischen Advokatenverbandes beschlossen, am 7. August 1893, anläßlich des 50. Jahrestages der Gründung dieses Verbandes, eine Ausstellung juridischer Werke einheimischer und fremder Verfasser zu veranstalten.

Zu diesem Zwecke erläßt der genannte Verband eine Einladung zur Teilnahme an dieser Ausstellung, was hiermit den schweizerischen Verfassern und Verlegern zur Kenntnis gebracht wird.

Die Ausstellung beginnt am 7. August und dauert bis zum 7. September 1893.

Die für die Ausstellung bestimmten Werke müssen vor dem 1. Juli in Rio de Janeiro sich befinden, B e r n , den 15. Mai 1893.

Departement des Auswärtigen, Politische Abteilung.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 28. April 1893 sucht die Traversthalbahn um die Bewilligung nach zur Verpfändung im zweiten Range ihrer 9,9 km. langen Linie von Travers nach St. Sulpice, und der 3,i*6 km.

langen Zweiglinie von Fleurier nach Buttes, nebst Betriebsmaterial und Zubehörden, im Sinne des Verpfändungsgesetzes.

Die Verpfändung erfolgt zum Zwecke der Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 50,000, welches zur Deckung von Baukosten und Rollmaterialanschaffungen dienen soll.

Dem Pfandrecht geht dasjenige I. Ranges auf der Linie TraversSt. Sulpice für ein Anleihen von Fr. 150,000 und dasjenige I. Ranges auf der Linie Fleurier-Buttes für ein Anleihen von Fr. 50,000 vor.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit 1. Juni 1893 auslaufenden Frist, innert welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 9. Mai 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Die Bundeskanzlei.

[%]

Bekanntmachung.

Es ist erfahrungsgemäß sehr empfehlenswert, behufs sicherer Bestellung von Sendungen (insbesondere von Drucksachen) an die diplomatischen und konsularischen Vertreter der Schweiz in den südamerikanischen Republiken die Adressen in spanischer Sprache zu schreiben. Dieselben lauten : Für die Gesandtschaft in Buenos Aires: Légation de Suiza, en Buenos Aires.

Für Generalkonsulate : Consulado generai de Suiza, en Für Konsulate : Consulado de Suiza, en Für Vize-Konsulate: Vice-Consulado de Suiza, en B e r n , den 13. April

1893.

Schweiz. Departement des Auswärtigen, Politische Abteilung.

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19. Wochenbulletin über die Ehen, Greburten und St«rt>efälle in den Städten Zürich (103,271 Einwohner), Grott-Gonf (78,777 Euro.), Basel (76,514 Einw.), Bern (47,620 Einw.), Lausanne (30,623 Einw.), St. Gallen (30,934 Einw.), Chaux-de-Fonds (27,511 Einw.), Luiern (21,778 Einw.), Blei (17,395 Einw.), Winterthur (17,125 Einw.), Neuenbur« (16,772 Einw.), Herlsau (14,020 Einw.), Schaffhausen (12,637 Einw.), Freiburg (12,567 Einw.), Locle (11,707 Einw.), deren Gesamtwohnbevölkernng, £,«f die Mitte des Jahres 1893 berechnet, 524,201 beträgt. Man ging bei dieser Berechnung von der Annahme aus, daß die Bevölkerung sich während der letzten Jahre in dem gleichen Maße vermehrt habe, wie während der Periode 1880--1888.

19. Woche, vom 7. bis zum 13. Mai 1893.

Während dieser Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 obgenannten Städte 131 Ehen, 286 Geburten (mit Einschluß der Totgeburten) and 229 Todesfälle angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 17 Geburten und 44 Sterbefälle.

Die nachfolgende Zusammenstellung giebt uns die Zahl der ehelichen und unehelichen Geburten, der Totgeburten und der Kindersterblichkeit an.

Vom 7. bis zum 13. Mai.

Lebendgeburten.

Totgeburten.

Gestorbene

(ohne die Totgeburten) im 0--1 J*br voll --4 Jahren

Eh«, Unehe- Ehe- unehe- Ehe- Unehe- Ehe- Unehft* liehe. lich«. liohe. liche. liche. liche. Hohe. liehe.

Der "Wohnbevölkerung 1 angehörend . . . . 250 23 12 1 26 Auswärtige 7 9 1 1 Zusammen 257 32 13 1 27 1 In einer Gebär- oder Krankenanstalt Geborene oder Gestorbene 20 15 2 3 Wovon Auswärtige . .

5 1 1 6 Unter der Gesamtza hl wa ren ve rkostj eldet 1 1 Nach dem Alter ausgeschieden, verteilen sich die Sterbefälle schluß der Totgeburten) wie folgt: Vom 7. bis zum 13. Mai.

"Weiblich Zusammen

16 2 18

T 2

1

1

--

(mit Aus-

Unbe0--1 1-4 5--19 20--89 W-- 59 60-79 uni80 mihr kanntes lihr. lahrii. lihrii. lihm. llhru. Uhn«. lihrin.

Alter.

15 13

10 9

6 13

25 17

42 27

28 53

3 11

1

28

19

19

42

69

81

14

1

40 Auf ein Jahr und 1000 Einwohner berechnet, ergiebt sich für obgenannte lö Städte (mit Ausschloß der Sterbefalle der von auswärts gekommenen und hier nicht zar Wohnbevölkerung gezählten Personen) folgende Totalsterbllchkellszlffer : Wahrend der u folgenden Tagen in Ende gegangenen Woche

am » , .

Wahrend der entsprechenden Woche im Jahre 1892 1891 * f-t ·» f\ 22.8 Sterbefälle auf 1000 Einwohner 10.« i».«

13. Mai 1893 24.9 .

o - » » 29. April 28.6 n u n n 22. ,, 27.4 .

,, Die Geburtenziffer beträgt 27.3 auf 1000 Einwohner.

Todesursachen.

2. Masern . . . .

3. Scharlachfieber 4. Diphtheritis und Croup . .

5. Keuchhusten . . .

.

6. Rotlauf 7. Typhus abdominalis . . . .

8. Kindbettfieber

22.4 26.i 20.7

21.5

17.« 21.9

1893.

1892.

1891.

Vom 7. bis Vom S. big Vom 10. bis 13. Mal.

14. Mal.

16. Mal.

Wovon Wovon Wovon Total. Ans- Total. Aus- Total. Auswärtige.

wlrtige.

wärtige.

2 5 1 5 1 2 1 2

1

1

2

4 2

2

1

1

3 2 6 2

4

3 2

9. Durchfall der kleinen Kinder 10. Lungentuberkulose . . . .

11. Andere tuberkulöse Krankheiten 12. Akute Krankheiten der Lunge 13. Organische Herzfehler . . .

14. Schlagflnß

8 43 12 23 6 9

8 1 4 1

9 33 13 21 5 12

2 6 6 1 2 1

12 45 14 29 6 5

15. Gewaltsamer Tod: Unfall . .

16.

,, ,, Selbstmord 17.

.

. Mord . .

18.

,, ,, Unbestimmt« Todetursache .

12 4 1

6 1

8 4 1

2

4 7 1

19. Angeborene Lebensschwäche 20. Altersschwäche

11 11

21. Andere Todesursachen . . .

22. Ohne ärztliche Todetbescheinigung .

Znsammen

113

18

87

16

60

8

273*

44

222

40

223

34

1

8

5 2 1 1 2 2 1

1

14 7

16 6

* Wovon 2 Fälle in Petit-Saconnex.

Alkoholismus 12 Fälle (männlich). -- Syp lllls 8 F iUe, wov on 1 Hin d. - Infl uenza 2'l Falle.

Laut Angabe hatte in 75 Fällen eine Sektion stattgefunden.

Bei den Todesfallen infolge von infektiösen und tuberkulösen Krankheiten liegen folgende Angaben über die Wohnungsverhältnisse vor:

41 GUnstlge Verhältnisse.

Ungünstige Verhaltnisse.

Unbekannt oder Sterbefalle Im Spital.

Keine Angaben.

In 11 Fällen.

In 11 Fällen.

In 31 Fällen.

In 21 Fällen.

Die gemeldeten Mängel werden den Gegenstand einer monatlichen oder vierteljährlichen Veröffentlichung bilden.

Nach dem Alter, Geschlecht und den Ortschaften ausgeschieden, verteilen eich die Sterbefälle infolge von akuten Krankheiten der Lunge, Lungenschwindsucht, andern tuberkulösen Krankheiten, infektiösen Krankheiten und Durchfall der kleinen Kinder (mit Einschluß der von auswärts Gekommenen) wie folgt : Sterbefälle infolge von akuten Krankheiten Langena.ndern tuberkulösen infektiösen der Atmungsorgane. echwindsucht.

Krankheiten.

Krankheiten.

Zürich Groß-Genf*) . . .

Basel Bern Lausanne St. Gallen Chaux-de-Fonds . . .

Neuenbnrg .

Wmterthnr .

Biel . .

Herisau . .

Schaff hausen.

Freibnrg . .

Lode . . .

. . .

. . .

. .

. . .

.

3 2 2 2 3 2 1 3 1

i

Männlich. Wilbllth.

1 1 1 1 1 2 7

2 3 3

1

--

-- -- -- --

5

4

5 1 1 6

1

10

1 4

1

1 1

3

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--

1

1

1

3| l1?

1

3 2 1 1

2 6 1 4 1 1

von 9--12 Monaten.

von 6--8 Monaten.

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1

-- 3 1

Durchfall der kleinen Kinder

i! sl 1 -!

fl !" 1 g§?s 9 6 7 4 2 3 2 2

(Nr. 1 bis S.)

Mlinllth. Wliblieh.

1 --2 1 --1

von S--5 Monaten.

Städte.

Ändere tuberkulöse II Krankheiten. j|

Akute Krankheiten II der Lnnge.

||

Minnlich. Wilblich. Mannlieh. Wilbllch.

Von 0 bis 1 Jahr 2 1 -- -- 1 ,, 1 ,, 4 Jahren 1 --2 --5 » 5 » 19 » -- --3 n 20 ,, 39 ,, 10 5 --1 11 7 . 40 ,, 59 .

-- 11 1 2 2 . 60 . 79 .

,, 80 und mehr Jahren 1 -- Ohne Angabe des Alters Total 9 14 25 18

2 1

*) Q«nf mit Pliinpalais, Eaui-Afina i nd Petit-Sac/onnex

1

42

Miorbidität.

Vom 7. bis zum 13. Mai 1893 sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden: 1. Pocken und modifizierte Blattern.

Keine Fälle.

2. Masern.

Zürich : 16 Fälle. -- Basel-Stadt : 3 Fälle. -- Bern (Kanton) : l Fall in Biel.

3. Scharlach.

ZUrlch: 9 Fälle. -- Basel-Stadt: 2 Fälle. -- Bern (Kanton): 13 Fälle, wovon 12 in Bern und l in Biel. -- Neuenburg (Kanton) : l Fall in Fontainemelon. -- Groß-Genf: 7 Fälle.

4. Diphtheritis und Group.

Schaffhausen (Kanton): 4 Fälle in Schaffhansen. -- ZUrlch: 11 Fälle. -- Basel-Stadt: 4 Fälle. -- Bern: 5 Fälle, wovon 2 von auswärts. -- Neuenburg (Kanton) : l Fall in Fleurier.

5. Keuchhusten.

ZUrlch: 2 Fälle. -- Basel-Stadt: 3 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): l Fall in Motiers.

6. Varioellen.

Basel-Stadt: 7 Fälle.

7. Botlauf.

Schaffhausen (Kanton) : 2 Fälle, je l in Gächlingen und Unterhallau. -- ZUrich : 6 Fälle. -- Basel-Stadt : 7 Fälle. -- Bern : 2 Fälle. -- Groß-Genf : 2 Fälle.

8. Typhus.

Schaffhausen (Kanton): 2 Fälle in Neuhausen.

9. Infektiöses Kindbettfleber.

Schaffhausen (Kanton) : l Fall in Löhningen.

10. Influenza.

Schaffhausen (Kanton): Viele Fälle. -- Neuenburg (Kanton): 4 Fälle in Fontainemelon. -- Ölten: Viele Fälle.

Gesamtbestand der Kranken und Aufnahmen in 70 Krankenanstalten der Schweiz.

Zürich . . .

Bern . . . .

Luzern . . .

Uri. . .

Schwyz . . .

Kidwaiden . .

Glarus . . .

Zng . . . .

Freiburg . . .

Solothnrn . .

Baselstadt . .

Baselland . .

Schaffhansen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell l.-Rti.

St Gallen . .

Graubünden Aargan . . .

Thnrgau . . .

Tessin. . . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenbnrg . .

Genf . . . .

Total . . . .

621 1069 78 33 30 27 60 53 141 165 540 97 47 84 10 348 97 183 97 72 349 12 219 446 4870

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55 46 10 1 3 3 4 4 16 15 55 3 6 14 1 41 8 20 13 10 61 2 20 38 449

0?

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P

9 94 19 122 5 19 1 4 5 1 4 1 6 3 10 39 2 25 3 89 5 1 18 4 20 1 10 70 1 16 2 29 1 19 1 16 5 92 1 3 3 53 4 93 77 852*

am 13. Hai.

A u f n a h m e n.

jq S 'S es

flesamtbeitand

1893.

Total der Aufnahmen.

Kantone.

eeiamtbettan* am 6. Mal.

Aufnahmen vom 7. bis 13. Mai

614 )627 77 37 28 24 55 49 147 162 541 96 53 87 10 335 95 183 93 76 a )425 14 227 436_ 4491

1

Zahl der Todesfälle in der Schweiz infolge infektiöser Krankheiten während den letzten zehn Jahren, Krankheiten.

1882.

1883.

1884.

1885.

22 316 250

24 243 220

64 247 157

426 150 390

Group und Diphtherie . .

Rotlauf

2313 184

1504 119

1705 145

918

441

Typhus abdomiualis . . .

Pnerperalfieher

866 431

665 301

Total

5300

3517

4329

Pocken Scharlach

1886.

1889.

1890.

1891.

Jährliche Durchschnittszahl.

1887.

1888.

182 99 341

14 163 451

17 270 249

3 429 470

32 400 481

26 533 594

81 285 360

1468 179

1100 161

975 148

818 166

1070 161

990 124

1337 161

1328 155

607

643

987

366

499

734

586

724

651

1008 396

599 436

531 339

445 349

450 385

481 340

441 253

349 340

583 357

4291

3740

2911

2854

3688

3307

4064

3800

Gesamtzahl der Todesfälle (ohne Totgeborene) . . 62,849 58,733 58,301 61,548 60,061 58,939 58,229 59,715 61,805 61,183 60,136

>

8.*

6.0

7.4

7.0

6.2

4.9

4.9

6.j

5.*

6.6

6.»

45

Sanitätspolizei.

Choleramassregeln.

Oirkular des Departement des Innern der schweizerischen Eidgenossenschaft an sämtliche Kantonsregierungen.

(Vom 10. März 1893.)

Mit Kreisschreiben vom 25. Februar 1890 haben wir Ihnen Planskizzen und Normalien für den Bau und die Einrichtung von Krankenasylen in mehreren Exemplaren zugestellt und Sie unter Hinweis auf die vom Bunde gewährten Beiträge (Art. 5 des Reglements vom 4. November 1887, betreffend Ausrichtung von Bundesbeiträgen an Kantone und Gemeinden zur Bekämpfung gemeingefährlicher Epidemien) eingeladen, die Gemeinden Ihres Kantons, in erster Linie die größeren und exponierteren, welche noch kein Absonderungshaus besitzen, auf die Notwendigkeit der vorsorglichen Erstellung solcher aufmerksam zu machen. Wir fühlten uns hierzu um so eher verpflichtet, als eine erhobene Enquête ergeben hatte, daß nur wenige Gemeinden unseres Landes über genügende Lokalitäten zur Unterbringung und Isolierung ansteckender Kranken verfügten.

Noch im gleichen Jahre (Kreisschreiben vom 28. Juni 1890) haben wir die Mahnung wiederholt und gleichzeitig die Wichtigkeit der Anschaffung von Dampf-Desinfektionsapparaten, an deren Kosten der Bund laut Art. 11 des allegierten Reglements die Hälfte vergütet, betont. Auch seither wurde unsererseits keine Gelegenheit versäumt, die Bedeutung dieser prophylaktischen Maßnahmen hervorzuheben. Nichtsdestoweniger ergeben die Berichterstattungen über den Stand der Choleraprophylaxis im vergangenen Jahre, daß von den 10 Grenzuntersuchungsstationen nur 4 über ständige Absondernngshäuser und nur 3 über Desinfektionsapparate verfügten, und daß von den übrigen 97 als Krankenübergabestationen bezeichneten Ortschaften nur 22 ständige Isolierspitäler und nur 10 Desinfektionsapparate mit strömendem oder gespanntem Wasserdampf besaßen. Im ganzen befinden sich zur Stunde, wenn wir von den Kantonen Baselstadt, Genf und Zug absehen, welche für den ganzen Kanton dienende Isolierspitäler und Desinfektionsanlagen erstellt haben, unter den übrigen 2984 Gemeinden der Schweiz nur 39 im Besitz von ständigen Absondernngshäusern, und nur 13 verfügen über Desint'ektionsapparate zur Verwendung bei'r Cholera.

Es ist also, im Hinblick auf die zweifellos nächsten Sommer wieder auftretende Choleragefahr, gewiß hohe Zeit, daß Kantone und Gemeinden unserer wiederholten
Mahnung Gehör schenken und die E r s t e l l u n g von Abs o n d e r u n g s h ä u s e r n , sowie d i e A n s c h a f f u n g v o n D e s i n f e k t i o n s a p p a r a t e n energisch an die Hand nehmen; an der kräftigen Unterstützung von Seiten des Bundes wird es nicht fehlen.

In erster Linie ist daran festzuhalten, daß nur ein s t ä n d i g e s Abs o n d e r n n g s h a u s eine frühzeitige und daher erfolgreiche Isolierung erster Seuchenfälle gestattet, nnd daß überall, wo sich die Mittel dazu finden, auf Erstellung eines solchen zu dringen ist. Die von uns anfangs dieses Monats einberufene, aus kantonalen Medizinalbeamten, aus Mitgliedern der schweizerischen Ärztekommission und aus Bakteriologen bestehende Expertenkonferenz zur Besprechung der Choleraschutzmaßnahmen hat sich einstimmig

46 dabin ausgesprochen, es sollten sämtliche Krankenübergabestationen mit ständigen Absondernngshäusern und mit Desinfektionsapparaten ausgerüstet sein. Wir teilen diese Ansicht voll nnd ganz nnd hoffen zuversichtlich, daß Sie für die Verwirklichung dieses Postulates mit allem Nachdruck eintreten werden.

Wir haben Ihnen seiner Zeit das vom Bundesrate aufgestellte Verzeichnis der Krankenübergabestationen (Bundesblatt 1892, IV, 310 ff.) übermittelt.

Sollte es sich nun herausstellen, daß zur leichtern Durchführung vorerwähnten Postulats oder auch aus ändern Gründen (Fehlen eines Arztes am betreffenden Orte n. dgl.) eine Abänderung dieses Verzeichnisses wünschbar wäre, so ersuchen wir Sie, Ihre daherigen Vorschläge so bald als möglich an uns gelangen zu lassen.

Trotz aller Bemühungen für die Erstellung möglichst zahlreicher ständiger Absonderungshäuser nnd Desinfektionsanlagen wird es aber immer noch eine sehr große Anzahl namentlich kleinerer und ärmerer (Gemeinden geben, welche weder ein Absonderungshaus, noch einen Desinfektionsapparat besitzen.

Um nun auch diese Gemeinden in den Stand zu setzen, auftretende Epidemien möglichst rationell und erfolgreich zu bekämpfen, sollten die Kantonsregierungen einige transportable Krankenbaraken (sog. Döckeische Baracken, wie sie z. B. die Firma L. Strohmeyer & Cie. in Kreuzungen erstellt) und fahrbare Desinfektionsapparate *) anschaffen nnd an central gelegenen Punkten magazinieren, damit sie, wenn in dieser oder jener umliegenden Gemeinde eine Epidemie ausbricht, sofort zur Hand sind.

Wir machen Ihnen schließlich noch die Mitteilung, daß Herr Dr. F.

Schmid, eidg. Sanitätsreferent in Bern, jederzeit gerne bereit ist, den mit der Auswahl, beziehungsweise Anschaffung von Desiniektionsapparaten oder transportabeln Baracken beauftragten Behörden Auskunft und Rat zu erteilen.

*) Sehr zweckmSssige, solide nnd preiswttrdige fahrbare und stabile Dampfdesinfelttions»pparate liefert neuerdings die Firma öebrttder Sulzer in Winterthur.

Bibliographie des Gesundheitswesens in der Schweiz.

Verzeichnis der fllr die gemeinsame Bibliothek des eldg. statistischen Bureaus und des eldg. Sanitatsreferenten eingegangenen Geschenke. Zugleich als Empfangsanzeige und Dankesbezeugung.

Mürset, Alfred, Dr., Sanitätsmajor. Der heutige Stand des schweizerischen Samariterwesens. Bern, 1892. In-8°. 43 Seiten.

Widmer, Strafanstaltsdirektor. Die Speiseordnung für die gesunden Strafgefangenen der Strafanstalt Luzern. 1892. Eine Tabelle.

Wyser, Otto. Die Einführung der obligatorischen Fortbildungsschule für Mädchen im Kanton Solothurn. Solothurn, 1891. In-8°. 23 Seiten.

47

Bekanntmachung.

.

In Vervollständigung der Bekanntmachungen auf Seite 171, 352 und 429 des zweiten Bandes des Bundesblattes von 1893, betreffend den A u f e n t h a l t von F r e m d e n in R u ß l a n d , hat das eidg.

Justiz- und Polizeidepartement mit Kreisschreiben vom 1. Mai 1893 den kantonalen Staatskanzleien folgendes zur Kenntnis gebracht: 1. Die russischen Aufenthaltsbewilligungen werden stets für ein Jahr ausgestellt und haben daher eine entsprechende Gültigkeit.

Es steht dies in Übereinstimmung mit der Mitteilung in dem Kreisschreiben der Bundeskanzlei vom 18. Juli 1889 (Bundesbl. 1889 III, 939), auf das verwiesen wird.

2. Der nach Rußland reisende und mit einem visierten Passe versehene Ausländer kann sich in dem russischen Gebiete während sechs Monaten vom Überschreiten der Grenze an gerechnet aufhalten, ohne eine Aufenthaltsbewilligung nehmen zu müssen. Dies gilt jedoch nur für einen ersten Aufenthalt. Bei einem zweiten hat der Ausländer, sobald er.an seinem Bestimmungsort in Rußland angelangt ist, um eine Aufenthaltsbewilligung nachzusuchen und wird ihm keine sechsmonatliche Frist mehr eingeräumt.

3. Der nationale Paß eines Fremden ist in Rußland so lange gültig, als er nicht abgelaufen ist; jedoch muß derselbe bei jeder Rückkehr nach Rußland mit einem neuen Visum einer russischen Gesandtschaft oder eines russischen Konsulates im Auslande versehen sein.

B e r n , den 1. Mai 1893.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

fc.

Der eidgenössische Staatsisal entier für 1803 ist soeben erschienen, und kann so lange Vorrat zum Preise von Fr. 1. 50 bezogen werden beim

Drucksachenbureau der Bundeskanzler NB. Postmarken können als Bezahlung nicht angenommen werden.

48

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und Ì50 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaue, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte.

Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember

1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domiziliert waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikels des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Konsnlar-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität oeibehalten wollen, -- alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntnis gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassnngs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879.

Die scbweiz. Gesandlschaft in Italien.

49 Indem der schweizerische Bundesrat die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glauht er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsnlarvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optieren. (Siehe Artikel 5 des citierten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civilgesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optieren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Inhalt des schweizerischen Handeisamtsblattes,

JV» 118, vom 16. Mai 1893.

Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken. Wochensituation der schweizerischen Emissionsbanken vom 13. Mai 1893.

Privatanzeigen.

Bundesblatt.

45. Jahrg. Bd. III.

4

50

% 119, TOTO 17. Mai 1893.

Konkurse, Nachlaßverträge. Abhanden gekommene Werttitel.

Handelsregistereinträge.

Fabrik- und Handelsmarken. Situation ausländischer Banken. Telegramme. Privatanzeigen.

No 120, vom 20. Mai 1893.

Konkurse. Nachlassverträge Abhanden gekommene Werttitel.

Handeisregistereinträge. Einfuhr in den freien Verkehr im April 1893. ZollrückVergütung für Mais. Naturalisierung der Waren in eige Deutschland. Situation ausländischer Banken. Privatanzeigen.

No 121, Tom 22. Mai 1893.

Handelsregistereinträge.

Erfindungspatentliste und Liste der Muster und Modelle für" die 1. Hälfte Mai 1893. Fabrik- und Handelsmarken. Rückruf von Banknoten. Ausstellung in Antwerpen.

Vertretung der Schweiz im Anstände. Situation ausländischer Banken.

Privatanzeigen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1893

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.05.1893

Date Data Seite

35-50

Page Pagina Ref. No

10 016 169

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