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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Maßregeln betreffend den Handelsverkehr mit Frankreich.

(Vom 13. März 1893.)

Tit.

Wir haben die Ehre, Ihnen über die seit Ihrer letzten Dezembersession getroffenen Maßnahmen hinsichtlich der handelspolitischen Be-, Ziehungen zu Frankreich in folgendem unsern Bericht zn unterbreiten.

I. Rückblick auf die Situation gegen Ende des Jahres 1892.

Das am 23. Juli vorigen Jahres in Paris abgeschlossene Handelsübereinkommen mit Frankreich, nebst Annexen und Zollermäßigungen, wurde nach Einsichtnahme unserer Botschaft am 9. Dezember vom Nationalrate und am 16. Dezember vom Ständerate genehmigt. Infolge der ungünstigen Berichte und der Haltung der französischen Zollkommission beschloß der Ständerat gleichzeitig, daß vom 1. Januar an auf französische Erzeugnisse der schweizerische Generaltarif anzuwenden sei, -wenn die Inkraftsetzung des Uebereinkommens bis zum 31. Dezember nicht gesichert sein sollte. Unterm 20. Dezember erstatteten wir Ihnen eine Nachtragsbotschaft, in welcher wir die teilweise falschen Voraussetzungen berichtigten, von welchen die genannte Kommission mit Bezug auf die in unsern Unterhandlungen mit andern Staaten angenommenen Zölle für unsere Exportartikel ausging und in welcher wir ferner die Wünschbarkeit hervorhoben, Frankreich einen letzten Beweis unseres Entgegenkommens zu geben und zu diesem Ende auch eine bloß p r o v i s o r i s c h e Inkraftsetzung

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des Übereinkommens und der Zollermäßigungen in Aussicht zu nehmen für den Fall, daß die französische Regierung auf eine diesbezügliche Anregung hin geneigt sein sollte, vom Parlament die Ermächtigung hierfür zu verlangen, um dadurch eine ruhigere Beratung zu ermöglichen. Die französischerseits uns nahegelegte bedingungslose weitere Verlängerung der provisorischen Meistbegünstigung für die französischen Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr in die Schweiz konnte hingegen, ohne mit der öffentlichen Meinung in der Schweiz in Widerspruch zu geraten, nicht in Berücksichtigung gezogen werden, nachdem die Schweiz den größtenteils prohibitiven Minimaltarif während nahezu einem Jahre zum einseitigen Vorteil des französischen Exports nach der Schweiz ohne irgendwelche Repressalien zu ergreifen erduldet hatte, um den Abschluß eines neuen Vertrages zu begünstigen ; es konnte von der Verlängerung eines solchen Provisoriums um so weniger die Eede sein, als die successive einlangenden Nachrichten üher die Beratungen der französischen Zollkommission keineswegs zu der Hoffnung berechtigten, daß bei längerein Zuwarten ohne Anwendung unseres General tarifes in Bälde ein günstiges Votum des französischen Parlaments erfolgen werde.

In Zusammenfassung Ihrer frühem Beschlüsse und der neu hinzugekommenen Gesichtspunkte kam dann unterm 22. Dezember folgender Bundesbeschluß zu stände : Art. l. Die vorbehaltene Genehmigung in Bezug auf: 1. das am 23. Juli 1892 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene Handelsübereinkommen ; 2. das Eeglement betreffend die Landschaft Gex, vom gleichen Datum; 3. den Zusatzartikel, vom gleichen Datum, zur Übereinkunft Detreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen, vom 23. Februar 1882; 4. die Litterar-Ühereinkunft, vom gleichen Datum; 5. die Ermäßigungen des schweizerischen Zolltarifs, welche in der Note des schweizerischen Gesandten in Paris, vom gleichen Datum, erwähnt sind, wird unter der Bedingung erteilt, daß die Ermäßigungen des französischen Zolltarifs, welche hiefür die Gegenleistung bilden, in gleicher Weise zugestanden werden.

Art. 2. Die dem Bundesrate durch Beschluß vom 29. Januar dieses Jahres erteilten und am 24. Juni abhin erneuerten Vollmachten werden bis zum 31. Dezember 1892 verlängert.

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Art. 3. Der Bundesrat wird ermächtigt, bis zu dem Zeitpunkte, ·wo der Austausch der Ratifikationen stattfinden kann, das Abkommen samt Beilagen, die Tarifermäßigungen inbegriffen, provisorisch in Kraft' zu setzen, unter der Bedingung, daß von der französischen Regierung Gegenrecht gehalten werde.

Art. 4. Wenn bis zum 31. Dezember 1892 das provisorische oder definitive Inkrafttreten des Übereinkommens mit seinen Beilagen, die Tarifermäßigungen inbegriffen, nicht gesichert ist, wird der Bundesrat vom 1. Januar 1893 an den schweizerischen Generalzolltarif auf die französischen Erzeugnisse beim Eingang in die Schweiz anwenden, unvorgreiflich der Befugnisse, welche ihm durch Art. 34 des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom Jahre 1851 zustehen.

Art. 5. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Wir bringen nun zunächst zu Ihrer nähern Orientierung folgende Einzelheiten in Erinnerung : Als äußerste Frist für die Batifikation der Übereinkunft ist in derselben der 31. Dezember 1892 angesetzt. Als diese Frist vereinbart wurde, ging man selbstverständlich beidseitig von der Annahme aus, daß die Zeit vom 23. Juli, dem Tage das Abschlusses der Übereinkunft, bis zum Ende des Jahres für deren parlamentarische Beratung in Prankreich sowohl als auch in der Schweiz vollauf genügen werde. Die französische Eegierung hatte denn auch, ihrem Versprechen gemäß, nicht ermangelt, die Übereinkunft und die Tarifvorlage, welche nach den in Paris ausgewechselten Erklärungen die Voraussetzung der Übereinkunft bildete, dem Parlamente schon bei seinem Zusammentritt, um Mitte Oktober, zu unterbreiten.

Die Zollkommission begann jedoch ihre Beratungen erst drei Wochen später, am 5. November, und es gingen die Beratungen mit einer Langsamkeit von statten, welche die rechtzeitige Beschlußfassung des Parlaments gefährdete und in eigentümlichem Widerspruch zu der Easchheit stand, mit welcher seiner Zeit die Revision des französischen Zolltarifs zum Zwecke der E r h ö h u n g desselben behandelt worden war. Während die sämtlichen 720 Positionen des letztern von der gleichen Kommission in cirka 14 Wochen durchberaten worden ·vyaren, kam über die Handelsübereinkunft und die damit verbundene, nur 55 Positionen umfassende Tarifvorlage erst nach 6 Wochen ein Beschluß zu stände.

Der Bericht der Kommission wurde der Kammer am 19. Dezember vorgelegt. Derselbe lautete zwar für Genehmigung des Übereinkommens und für artikelweise Beratung des Tarifentwurfs, jedoch

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nur um zu dem Schlüsse zu kommen, daß die vereinbarten Ermäßigungen, mit Ausnahme derjenigen für Uhren und einige wenige andere Artikel (Musikdosen, elektrische Bogenlampen, Farbholzextrakt und Schokolade) abzulehnen seien.

In der französischen Kammer begann die Debatte erst am 23. Dezember, d. h. am Tage nach Ihrer eingangs erwähnten Beschlußfassung und am Vorabend der voraussichtsgemäßen Vertagung des französischen Parlaments.

Die Kammer genehmigte nac.h Anhörung des Kommissionsberichterstatters Meline ohne Diskussion die Übereinkunft selbst, welche hinsichtlich der Zölle nur die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation stipuliert.

Was hingegen die Tarifvorlage betrifft, welche die prohibitive Tendenz des französischen Minimaltarifs hinsichtlich der wichtigsten Exportartikel der Schweiz einigermaßen einschränken sollte und deren unveränderte Annahme erklärtermaßen schweizerischerseits die Bedingung für die Annahme der Übereinkunft war, so führte die Beratung darüber nach zweitägiger, durch andere Angelegenheiten unterbrochener Debatte zu dem bedauernswerten Eesultate, welches Ihnen bekannt ist. Die Gegner der Vorlage beriefen sich hauptsächlich auf die Konsequenzen, welche deren Annahme für die Unterhandlungen mit anderen Staaten nach sich zöge, und trotz dem Mehrheitsantrage der Kommission, trotz der energischen Verteidigung des Abkommens durch den inzwischen zurückgetretenen Handelsminister Jules Röche, trotz dessen Befürwortung durch den Minister des Auswärtigen, Kibot, wurde von der Kammer das Eintreten auf die artikelweise Beratung in schroffer Weise mit 338 gegen 193 Stimmen in globo abgelehnt; ebenso wurden die von mehreren Gegnern der Tarifermäßigungen proponierten, motivierten Eesolutionen zurückgewiesen, durch welche der Schweiz das Bedauern der Kammer, auf die Vorlage nicht eintreten zu können, bezeugt werden sollte.

Unsere eingangs erwähnte Anregung, das Übereinkommen nebst den Zollermäßigungen p r o v i s o r i s c h in Kraft zu setzen, hatte in Paris keinen Erfolg gehabt, und es hatte die französische Regierung von der Kammer keine Vollmacht in diesem Sinne verlangt.

Nach dem folgenschweren Beschlüsse der Kammer wurde das Parlament vertagt, und da unter diesen Umständen der Senat keine Gelegenheit hatte, sich vor dem Katifikationstermin (31. Dezember) auch seinerseits
auszusprechen, so bedeutete die Weigerung der Kammer die völlige und endgültige Verwerfung der Vereinbarung und die Unmöglichkeit einer provisorischen sowohl als auch einer definitiven Inkraftsetzung der Übereinkunft und der Zollermäßigungen zu der anberaumten Frist.

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II. Die Anwendung des Artikels 34 des Zollgesetzes.

Ihrem Beschlüsse vom 22. Dezemher gemäß hatte der Bundesrat in diesem Falle vom 1. Januar an auf französische Erzeugnisse den s c h w e i z e r i s c h e n G e n e r a l t a r i f anzuwenden und überdies zu untersuchen, ob nicht außerdem besondere Maßregeln zu ergreifen seien, kraft der ihm in Art. 34 des Zollgesetzes von 1851 (A. S. II, 535) zugestandenen Befugnisse.

Dieser Artikel lautet : ,,Insbesondere ist der Bundesrat befugt, unter außerordentlichen Umständen, namentlich im Falle von Teuerung der Lebensmittel, bei größern Beschränkungen des Verkehrs der Schweizer von seiten des Auslandes u. s. w. besondere Haßregeln zu treffen und vorübergehend die zweckmäßig erscheinenden Änderungen im Tarife vorzunehmen. Er hat indessen der Bundesversammlung bei ihrer nächsten Zusammenkunft von solchen Verfügungen Kenntnis zu geben, und dieselben können nur fortdauern, wenn die Bundesversammlung ihre Genehmigung erteilt."

Der Bundesrat war mit Bezug auf die Ergreifung besonderer Maßnahmen im Sinne dieses Artikels nicht unvorbereitet. Im Hinblick auf Art. l des französischen Tarifgesetzes *) konnte er keinen Augenblick darüber im Zweifel sein, daß Frankreich von dem Zeitpunkte an, mit welchem die Anwendung des schweizerischen Mindesttarifs gegenüber den Waren französischer Herkunft aufhören würde, die schweizerischen Waren seinem Generaltarif unterstellen werde, und es mußte von jeher einleuchten, daß in diesem Falle der schweizerische Generaltarif sich nicht als ebenbürtiges Kampfmittel erweisen werde.

Während nämlich der letztere keine Zollansätze enthält, die auch nur im entferntesten als prohibitiv gelten könnten, bewegen sich die Ansätze des französischen Generaltarifs bekanntlich in so hohen Ziffern, daß der Export nach Prankreich für eine Reihe schweizerischer Artikel, wie Holz, Schuhwaren, Uhren, Maschinen, landwirtschaftliche Erzeugnisse nnd Vieh, Tabakfabrikate, Textilstoffe, Stickereien etc., teils äußerst erschwert, teils geradezu unmöglich gemacht ist.

Nachdem die Schweiz, wie bereits früher bemerkt, beinahe ein Jahr lang bewiesen, wie sehr ihr daran gelegen, auch mit dem westlichen Nachbar zu einem Handelsübereinkommen zu gelangen, und, von diesem Bestreben geleitet, ebensolang die kommerziellen Schädigungen ertragen, welche der Ungleichheit
der beidseitigen Tarife für ihre *) Le tarif minimum pourra être appliqué aux marchandises originaires des pays qui feront bénéficier les marchandises françaises d'avantages corrélatifs et qui leur appliqueront leurs tarifs les plus réduits.

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Landwirtschaft, ihre Industrie und ihren Handel entspringen mußten, nachdem sodann das französische Parlament unser Entgegenkommen mit einer schroffen Ablehnung des zwischen beiden Regierungen mühsam vereinbarten Handelsabkommens beantwortet und uns dadurch den Kampf um unsere ökonomische Existenz förmlich aufgezwungen, blieb uns nichts anderes übrig, als diesen Kampf aufzunehmen, nicht als Eepressalie gegen ein Zollregime, dessen Einführung wir aufs höchste bedauern, sondern notgedrungen und von der Überzeugung geleitet, daß einzig die konsequente Durchführung des Zollkrieges die Wiederannäherung der beiden Länder und die Wiederaufnahme der frühern kommerziellen Beziehungen ermöglichen und fördern wird.

Da aber bei bloßer Anwendung unseres Generaltarifs die Waffen zu ungleich gewesen wären und eine vollkommene Niederlage auf schweizerischer Seite mit Sicherheit in diesem Falle vorausgesehen werden mußte, weil der schweizerische Export nach Prankreich durch den französischen Generaltarif sozusagen prohibiert wird, während der schweizerische Generaltarif den französischen Import nach der Schweiz kaum zu beeinträchtigen vermocht hätte, galt es von Anfang an, als man sich auf die eventuelle Verwerfung des Handelsühereinkommens.

gefaßt machen mußte, als ausgemacht, daß der französische Generaltarif die Anwendung des Art. 34 des Zollgesetzes im Interesse der Selbsterhaltung zur Folge haben müsse.

Der Bundesrat hatte sich denn auch schon geraume Zeit, bevor die französische Kammer, ihren ablehnenden Beschluß faßte, mit dieser Frage beschäftigt und durch die zuständigen Departements die Aufstellung eines den Verhältnissen angemessenen Höchsttarifs vorbereiten lassen.

Die daherigen Maßnahmen des Bundesrates waren daher nicht übereilte, wie man in gewissen Kreisen Prankreichs anzunehmen geneigt war, sondern wohl überlegte.

Wohl waren wir uns bewußt, daß bei dem uns aufgenötigten Kampfe auch schweizerischen Interessenten und Gebietsteilen zeitweilig Wunden geschlagen werden ; wir vertrauen aber auf das Solidaritätsgefühl und die Opferwilligkeit unserer Bevölkerung, welche bis jetzt die beste Stütze der Bundesbehörden in ihrer schwierigen Lage war.

Über die Art und Weise, wie der Artikel 34 des Zollgesetzes im vorliegenden Falle angewendet werden sollte, machten sich verschiedene Ansichten geltend. Es
wurden Stimmen laut, welche vollständige Eeciprocität befürworteten, d. h. die Aufstellung eines Differentialtarifs mit den französischen Maximalansätzen ; von anderer Seite machte sich auch die Meinung geltend, daß an der durch das Tarifgesetz gegebenen, vom Volke sanktionierten allgemeinen Grund-

800

läge nicht gerüttelt, sondern lediglich ein entsprechender Zuschlag zu den bestehenden Ansätzen des Generaltarifs von 50, 100 oder mehr.

Prozenten festgesetzt werden sollte.

Weder das eine noch das andere Verfahren schien uns zweckentsprechend : die Eeciprocität deshalb nicht, weil die Produktionsund Konsumationsverhältnisse Prankreichs ganz andere sind als diejenigen der Schweiz und daher ein nach den französischen Bedürfnissen zugeschnittener Tarif nicht gleichzeitig auch den von jenen ganz verschiedenen schweizerischen Verhältnissen angemessen sein kann, ganz abgesehen davon, daß in Kolltechnischer Hinsicht eine Anpassung des schweizerischen an den französischen Tarif, infolge der Verschiedenartigkeit ihrer systematischen Anlage, eine absolute Unmöglichkeit gewesen wäre ; ebenso schien uns mit einem mehr oder minder erheblichen, gleichmäßigen Zuschlag zum Generaltarif der Zweck nicht erreichbar, weil dadurch die einen Artikel zu hoch,, die andern zu niedrig belastet worden wären.

"Wir gelangten bei unsern Untersuchungen zum Schlüsse : 1. daß für Rohstoffe und Fabrikate, welche uns als notwendige Hülfsstoffe zu dienen haben, oder für deren Bezug wir ausschließlich auf Prankreich angewiesen sind, eine Zollerhebung nicht einzutreten habe ; desgleichen für notwendige Lebensbedürfnisse der Grenzbevölkerung, soweit es Gegenstände betrifft, welche bisher aus nächster Nähe bezogen wurden und deren Beschaffung von weiterher mit großen Kosten verbunden wäre; 2. daß dagegen Zollerhöhung einzutreten habe für alle andern aus Frankreich importierten Artikel, welche der französische Maximaltarif mit höhern Zöllen belastet, als der schweizerische Generaltarif, und für deren Bezug die Schweiz nicht auf Frankreich angewiesen ist.

Auf diesen Grundsätzen beruhen die auf 1. Januar 1893 dekretierten Erhöhungen des schweizerischen Generaltarifs für Waren französischen Ursprungs, wobei auf den französischen Generaltarif ganz besonders Eücksicht genommen wurde, jedoch ohne daß der Bundesrat sich hätte entschließen können, hinsichtlich der höchstverzollbaren Waren, wie z. B. der Gewebe, der Konfektion, der Stickereien etc., dem französischen Tarif nahe zu kommen.

Wir lassen nun unsere Beschlüsse vom 27. und 28. Dezember 1892 im Wortlaut folgen:

801 I. Beschluß vom 27. Dezember Ì892 betreffend die Zollbehandlung französischer Waren bei der Einfuhr in die Schweiz vom i. Januar 1893 an.

Der schweizerische Bundesrat, in Ausführung des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1892, lautend: (Siehe den Wortlaut dieses Beschlusses auf Seite 2 dieser Botschaft) ; in Erwägung : 1. daß die französische Deputiertenkammer, nach Genehmigung des Textes des Handelsübereinkommens vom 23. Juli 1892 mit Anlagen, in ihrer Sitzung vom 24. d..M. es ablehnte, in die Beratun'g der Zollermäßigungen einzutreten, welche der schweizerische Gesandte namens des Bundesrates mittelst Note vom 22. Juli als in Wechselbeziehung mit den übrigen Teilen des Übereinkommens stehend erklärte, daß das französische Parlament sich hierauf vertagte, wodurch das provisorische oder definitive Inkrafttreten der Übereinkunft auf den 1. Januar 1893 zur Unmöglichkeit wurde; 2. daß nach dieser Sachlage weder dem Handelsübereinkommen und dem Reglement betreffend die Landschaft Gex, noch dem Zusatzartikel zur Übereinkunft vom 23. Februar 1882 betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen, sowie der Litterar-Übereinkunft weitere Folge gegeben werden kann ; 3. daß nach dem Wortlaute des französischen Zolltarifgesetzes vom 11. Januar 1892 und nach den vom Handelsminister der Bepublik dem schweizerischen Gesandten in Paris abgegebenen Erklärungen von dem Augenblicke an, wo die Schweiz französische Erzeugnisse einer anderen Behandlung als derjenigen der meistbegünstigten Nation unterwerfen sollte, der französische Generaltarif angewendet werden müßte ; daß unter diesen Umständen der schweizerische Generaltarif, welcher nur dazu bestimmt ist, den Handelsvertrags-unterhandlungen als Grundlage zu dienen, nicht als Äquivalent für den französischen Generaltarif mit seinem prohibitiven Charakter angesehen werden kann, beschließt : 1. Der Ratifikationsaustausch betreffend das Handelsübereinkommen vom 23. Juli 1892 und die demselben beigefügten Übereinkünfte findet nicht statt.

2. Vom 1. Januar 1893 an werden die aus Prankreich und den französischen Kolonien herstammenden Waren hei der Einfuhr in die

802

Schweiz dem schweizerischen Generalzolltarif vom 10. April 1891, sowie den vom Bundesrate in Anwendung von Art. 34 des schweizerischen Zollgesetzes von 1851 festgesetzten Erhöhungen unterworfen.

Sendungen aus Frankreich, welche am 31. d. M. in der Schweiz anlangen und vor Mitternacht unter eidgenössische Zollkontrolle treten, genießen noch die Ansätze des Konventionaltarifs.

3. Der Bundesratsheschluß vom 30. Januar 1892, welcher sich auf die Vollmacht der Bundesversammlung vom 29. gleichen Monats stützte und durch welchen verfügt wurde, daß die in der Beilage F zum schweizerisch-französischen Handelsvertrage vom 23. Februar 1882 zu Gunsten der Einfuhr aus der Landschaft Gex vereinbarten Zollerleichterungen vom 1. Februar 1892 an auf Zusehen hin und bis auf weiteres in Kraft bleiben, ist aufgehoben.

Die Bestimmungen von Ziffer 2 des vorliegenden Beschlusses finden vom 1. Januar 1893 an auf alle aus der Landschaft Gex in die Schweiz eingeführten Waren Anwendung.

4. Vom genannten Tage an kann für diejenigen Warengattungen, die durch weitere Publikationen der eidgenössischen Zollverwaltung bezeichnet werden, die Vorweisung von Ursprungszeugnissen verlangt werden.

5. Das schweizerische Finanz- und Zolldepartement wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

II. Die Beschlüsse vom 28. Dezemher 1892 mit den Nachträgen vom 20. und 27. Januar 1893 lauten:

803

a.

Erhöhungen des schweizerischen Generaltarifs für die Einfuhr von Waren aus Frankreich und den französischen Kolonien vom l, Januar 1893 an.

Nr. des Generaltarifes.

Warengattung.

per q.

Kategorie u. Unemikauen.

12 13 14 15

Zollansatz Fr. BD.

A. Apotheker- und Drogueriewaren; Parfumerien.

Pharmaceutische Präparate, wie z. B. Pulver, Pastillen, Pflaster, Pillen, Salben, Tinkturen, ätherische Öle und Essenzen, etc.: in Enerosrjackune:, d. h. teilunesfähie für den Detailverkauf 150. -- in Detailpackung; 150. -- Parfumerien und kosmetische Mittel : in Ensrospackung, d. h. teilunasfähig für den Detail verkauf 150. -- in Detailpackune 150.

33

B. Chemikalien für gewerblichen Gebrauch.

Stärke (Amlung) aller Art, Dextrin, Stärkegummi: in EnerosDackune. d. h. offen in Fässern.

Kisten, Säcken, etc 10, in Detailnackuns:. d. h. in Schachteln. Paketen, etc 10.

Sorenematerialien. Dvnamit. etc.. Snrensscnnüre; Munition für Handreuerwanen. . 100.

Leim: gereinigt fGelatine!: Fischleim . . . 15,

39 40

C. Farbwaren.

Bleiweiß und Zinkweiß: nicht abgerieben abgerieben

22 23 27

8.

8,

804 Nr. des Generaltarifes.

Zollansatz per q.

Warengattnng.

Fr. Kp.

42 43 44 45

Künstliche Farben aus Steinkohlenteer und andere nicht genannte bunte Farben . .

60.-

Farben, zubereitete: in Schachteln, Flaschen, Muscheln, Töpfchen, Stengeln

60.--

Firnisse und Lacke aller Art, mit Ausnahme von Ölfirnis Ölfirnis

40.-- 40.--

Kategorie III. Glas.

Hohlglas und Glaswaren : aus halbffrünem Glas, sowie solche aus gewöhnlichem farblosem (sog. weißem) Glas : nicht geschliffen, oder nur mit abgeschliffenem Boden, einçeriebenem Stöpsel

12.--

56

Glasflüsse, Email, Glasperlen

20.

57

Soieselalas, unbelegtes, ieder Größe

58 59

Spiegelglas, belegtes, und Spiegel : unter 18 dm2, mit der Rahme gemessen .

von 18 dm 2 und darüber, mit der Rahme eemessen o

51

i

. . .

t--1

25. -- 25. -- 50.

Kategorie IV. Holz.

61 aus 62

63 64

Holzkohlen Bau- und Nutzholz, gemeines: roh oder bloß mit der Axt beschlagen ; Reifholz ; Rebstecken in der Längenrichtung gesägt oder gespalten (Schnittwaren, Schindeln, etc.), ausgenommen Fourniere : eichenes ; Faßholz, rohes anderes

--.50

1. --

2. -- 2. --

805 Nr. des Generaltarif es.

Warengattung.

Zollansatz per q.

Fr. Ep.

73

Grobes Verpackungsmaterial aus weichem Holz (Packkisten, Packfässer u. dgl.), für trockene Gegenstände; Holzwolle . .

4_

Holzwaren : vorgearbeitete, gehobelte, nicht zusammengesetzte; Holzdraht zur Zündhölzchenfabrikation ; Riemen oder unverleimte Bodenteile für Parketterie; Besen aus Reisig

6.-

Schreiner- und Drechslerarbeiten, Möbel und Möbelteile (Korbflechterwaren ausgenommen), fertige: aus Ebenistenholz, acht oder imitiert oder mit Ebenistenholzfournieren

60.--

83

Leisten (Stäbe) zu Rahmen : verziert (ornamentiert"), bemalt, lackiert.

bronziert, vergoldet, g e s c h n i t z t . . . .

35.--

85

Rahmen für Spiegel und Bilder: verziert (ornamentiert"), bemalt, lackiert.

bronziert, vergoldet, g e s c h n i t z t . . . .

60.

75

aus 80

86

90

93 94

,

Korbflechterwaren : grobe : von ungeschälten, uneesnaltenen Ruten .

feine: roh, gebeizt, gefirnißt, lackiert, gefärbt, poliert, etc. : mit Textilstoffen ausseschlaaen. eefiittert oder gepolstert

150.--

Bürstenbinderwaren : grobe, in Verbindung: mit Holz oder Eisen, nicht lackiert, nicht poliert feine

40.

125.

10.--

806 Nr. des Generaltarifes.

Zollansatz per q.

Warengattung.

Fr. Bp.

Kategorie Y. Landwirtschaftliche Erzengnisse.

aus 95

Blumen, frische

50. --

Kategorie VI. Leder, Lederwaren, Schuhwaren.

100 101 102 103

104 105 106

107 108

Sohlenleder, Zeugleder und Riemenleder, Kalbleder, braun und gewichst

40

Übrige Ledersorten aller Art, Kopf- und Bauchleder (collets und flancs lissés) . .

20,

Vorgearbeitete Bestandteile von Lederwaren, Schuhwaren ausgenommen

100,

Lederwaren, fertige, ausgenommen Reiseartikel (siehe Kat. XVII)

150,

Schuhwaren : vorgearbeitete Bestandteile aller Art . . 100 Lederschuhe, grobe 150 Lederschuhe, feine, sowie Schuhwaren aus Halbseide, Seide oder Sammet, mit Ledersohle 150 aus andern Geweben mit Ledersohle . . 150, aus Geweben aller Art, ohne Ledersohle, sowie alle andern nicht besonders nannten Schuhwaren 80

Kategorie VII. Litterarische, wissenschaftliche, technische und Kunstgegenstände.

113

Instrumente, musikalische, auch zerlegt

. .

40.

114

Bestandteile für musikalische Instrumente, Saiten aller Art, Klaviaturen, etc.

40.

807 Nr. des

Zollansatz

Generaltarif es.

Warengattung.

117

Elektrische Apparate aller Art und anderweitig nicht genannte Bestandteile von solchen .

per q.

Fr. Ep.

aus 124 Blumen, getrocknete

20.-- 50.--

Kategorie TIII. Mechanische Gegenstände.

A. Uhren.

aus 125 126

Vorgearbeitete Uhrenbestandteile und Rohwerke für Stand- und Wanduhren . .

Gewiehtuhren und fertige Bestandteile.

.

50.-- . 100. --

127

Uhren mit Federtrieb. Taschenuhren ausgenommen, Musikwerke und fertige Bestandteile 100. -- 128 Taschenuhren und fertige Bestandteile: Uhrenschalenbestandteile : Ringe (Bügel), Kronen, üügelknöpte (öenalenknöpfe), Drücker lür öürinefedern : n. T)t.zH.

aus!25i .... r , _ , j * dus

,, 128 r

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aus Silber aus unedeln Metallen uiiiGiiucoiaiiui'Ciic, ui^iit geiictiiuLC; .

aus 125 aus 128 Nr. des frati 7,

Tarifes.

aus 496 497

vorgearbeitete fertige

*-· --

--. au --. 15 rerlOOkff

100.-- 100. --

Uhrwerke zu Taschenuhren, ohne Gehäuse: Galonné für Uhrenschalen 600. -- Werke und Gangwerkträger fporte-échappementsj, roh vorgearbeitete oder fertige, ohne p- Dtzd.

Spur des Einsetzens der Hemmung . . .

1.50

808 Nr. des franz.

Tarifes.

Zollansatz p. Dtzd.

Warengattung.

Fr. Rp.

498

499

Werke und Ganswerkträger mit eingesetzter Hemmung oder mit opur des Jìmsetzens der Hemmung, weder vergoldet, versilbert noch vernickelt : mit Cylinder-Hemmung mit Anker- oder anderer Hemmung . .

10. -- 15. --

Uhrwerke, ganz fertige, vergoldet, versilbert, vernickelt: m i t Cylinder-Hemmung . . . . . .

mit Anker- oder anderer Hemmung . .

36. -- 54. --

Taschenuhren, fertige, ohne kompliziertes System : 5UU

mit goldenen b-enausen: mit Cvlinder-Hemmung mit Anker- oder anderer Hemmung .

oer Stück 6. -- .

7. --

500biB

mit silbernen Gehäusen: mit Cylinder-Hemmung mit Anker- oder anderer Hemmung .

.

2. -- 3. --

.

2. -- 2. 50

500ter

mit Gehäusen aus unedlem Metall 1 ): mit Cylinder-Hemmung mit Anker- oder anderer Hemmung .

Taschenuhren, komplizierte (Repetieruhren), Chronographen, Uhren mit unabhängigem Sekundenzeiger, Taschenchronometer, ohne Unterschied des Hemmungssystems : 501 501bta 501 *«r

mit goldenen Gehäusen mit silbernen Gehäusen mit Gehäusen aus unedlen Metallen1i .

20. -- 15. -- 10. --

*) Gehäuse aus unedlen Metallen, mit goldenen, silbernen, vergoldeten oder versilberten Verzierungen, werden wie goldene, beziehungsweise silberne Gehäuse behandelt.

809 Nr. des franz.

Tarifes.

Warengattnng.

Zollansatz er Stück Fr. Bp.

502

Pedometer, etc. : wie die fertigen Taschenuhren ohne kompliziertes System, mit CylinderHemmung (Nr. 500 zu Fr. 6. --, 500M" zu Fr. 2. --, 500«»' zu Fr. 2. -- per Stück).

503

Gehäuse zu Taschenuhren : aus Gold aus Silber aus unedlen Metallen 1 )

Nr. des Generaltarifos.

129

130 133 135

136

2.-- 1.-- --.50

B. Maschinen und Fahrzeuge.

Maschinen aller Art, mit Ausnahme von Lokomotiven; fertig gearbeitete Maschinenteile; Druckwalzen und Druckplatten, gravierte; eiserne Konstruktionen (Brücken, Balken) und Bestandteile von solchen, soweit sie nicht besonders taxiert sind Lokomotiven Treibriemen aller A r t ; Kratzen und Kratzenbeschläge Fuhrwerke und Schlitten zürn Persooentransport; Kinderwagen und -Schlitten, Krankenfahrstühle . ".

Fahrräder (Velocipede)

per q.

12.-- 20.-- 60.--

60. 200.--

Kategorie IX. Metalle.

C. Eisen.

154

Eisen, geschmiedet, gewalzt, gezogen : Eisenbahnschienen, Stabeisen (Rund-, Quadrat-, Flach-, Faconeisen)), Eisenblech : hiernach nichtspeciell genannt; Wellrohre, rohe

2.--

*) Gehäuse aus uuedlen Metallen, mit goldenen, silbernen, vergoldeten oder versilberten Verzierungen, werden wie goldene, beziehungsweise silberne Gehäuse behandelt.

Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. I.

55

810 Nr. des öeneraltarifes.

155

156

157 159 160

161 162

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165

166

Warengattung.

Eisen hahnschienen, weniger als 15 kg. per laufenden Meter wiegend: Façoneisen, dessen Querschnitt eine größte Dimension von weniger als 6 cm h a t ;' Rundeisen O unter 1lh cm. Dicke, Walzdraht, soweit er nicht unter Nr. 156 fällt; Quadrat- und Flacheisen voti weniger als 36 cm 2 Querschnittfläche; dekapierte lileche, unter Vorbehalt der nötigen Kon troll maßregeln Walzdraht in Ringen, roh, über 5 mm. und unter 11 mm. Dicke Eisenblech unter 3 mm. Dicke (dekapiertes ausgenommen) : roh Draht (gezogenes Rundeisen): roh verbleit, verzinnt, verzinkt, verkupfert, vernickelt Eisengußwaren: ganz grobe, rohe, ohne Ornamentierung andere Waren aus Schmiedeisen, schmiedbarem Eisenguß, Stahl, Blech, Draht: ganz grobe, rohe: vorgearbeitete Werkzeuge; Pflugscharen; Wagenachsen; Ambosse; Röhren, genietete, gelötete, galvanisierte aller Art ; Zahnstangen ; Zugstangen ; Weichen und Kreuzungen; etc. . . .

gemeine, auch in Verbindung mit Holz : roh, abgedreht, gefeilt, mit Grundfarbe (Mennig, Bleiweiß oder Zinkweiß) übertüncht, geteert , · ganz oder teilweise lackiert, gefirnißt oder bronziert, ausgenommen Mutterschrauben *J .

abgeschliffen, verzinnt

*) Für diese wird der Ansatz des Generaltarif es beibehalten.

Zollansatz per q.

Fr. Rp.

3.

3.

3.

8.

10.

5.

12.

6.--

15.

20.

811 Nr. des Generaltarifes.

Warengattung1.

Zollansatz

per q.

Fr. Bp.

aus 167

feine: ganz oder teilweise vernickelt, auch in Verbindung mit andern Materialien .

168

Messerschmied waren

80.-- 100. --

169

Waffen aller Art, ausgenommen Geschützröhren; fertige Waffenbestandteile

120. --

0. Kupfer.

175

176

Kupfer- oder Messingwaren, vorgearbeitete ; Gewebe aus Kupfer- oder Messingdraht; vorgeformte Bronzewaren; Nieten, Schrauben, Schwielen, Stifte ; Draht mit Kautschuk- oder Guttapercha-Umhüllung . . . . . . .

20.^

Kabel aller Art für elektrische Leitungen, auch mit Armatur von Blei, Eisen etc.; Kupferdralit mit Kautschuk- oder GuttaperchaUmhfillung: mit Draht oder Garn umsponnen oder umflochten

30.--

E. Nickel.

181

Waren aus Nickel oder aus Nickellegierungen, Neusilberwaren

120.--

H. Edle Metalle.

193

Plattierte, im Feuer oder auf elektro-chemischem Wege vergoldete oder versilberte Waren . (Christofle, etc.)

150.

aus194 Gold- und Silberschmiedwaren ; Bijouterie, echt 500.

812 Nr. des Generaltarifes.

Wnrengattung.

Zollansatz per q.

Fr. Rp.

Kategorie X. Mineralische Stoffe.

aus 198 Bausteine, bossierte oder roh behauene, sowie rohe Savonnieres und andere ähnliche weiche Steine

203 212 215

Portlandcement, Schlacken undPuzzolancemente

--.50 1.40 1.--

Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten: roh, nicht geschliffen, nicht poliert, nicht ornamentiert; gesägte Steinplatten . .

1.50

Dachschiefer

aus 216 Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten

aus Marmor und Granit : poliert, geschliffen^ ornamentiert; vorgearbeitete Statuenkörper . .

5.--

Kategorie XI. Nahrung»- und Genußmittel.

223

Schweineschmalz

7.

224

Butter, frisch

12.

225

Butter , gesotten, gesalzen : Margarinbutter, Kunstbutter

20.

227

Kakaopulver, Schokoladeteig, Schokolade . .

100.

231

Eßwaren, feine, und alle anderweitig nicht genannten Konserven und Gegenstände des feineren Tafelgenusses: Zuckerwaren und Zuckerbäckerwaren

80.

235 236

Fleisch : frisch geschlachtetes gesalzenes, geräuchertes. Pleischkonserven ; Speck, gedörrter

35.

35.

237

Geflügel, lebendes

10.

238

Geflügel, getötetes; Wildpret

16.

813 Nr. des Generaltarifes.

Warengattnng.

Zollansatz

per q.

Fr. Bp.

241 242 243 263 264 278 279 281 282 283 284 288 290

Früchte, Obst: Obst, genießbare Beeren: frisch . . . .

Weintrauben, frische und eingestampfte Kastanien, frisch oder getrocknet . . .

Käse : Weichkäse Hartkäse Tabak : fabrizierter Tabak: Rauch-, Schnupf- und Kautabak Èigarren und Cigaretten Zucker : Melasse und Sirup, roh oder gereinigt . .

Roh- und Krystallzucker ; Stampf- (Pilé-) Zucker; Abfallzucker; Traubenzucker (Stärkezucker) in fester Form . . .

in Hüten, Platten, Blöcken geschnitten oder fein gepulvert . . . .

Preßhefe Wein (Naturwein) in Fässern bis &uf 15 ° Alkoholgehalt

1.--

16.-- 1.-- 25.-- 25.-- 150.-- 300.-- 7.--

15.-- 20.-- 25.-- 30.-- 25.-- Kunstwein

291

Wein (Naturwein) in Flaschen, etc.

50.-- 40.-- Kunstwein

292

293

Schaumweine in Flaschen

80.-- 80.--

Weingeist, Alkohol, Branntwein und andere geistige Getränke, wie Cognac, Rhum, Àrrak, etc., welche nicht unter die sogenannten Liqueurs fallen, d. h. nicht aror matisiert, nicht versüßt sind : in Fässern, für jeden Grad reinen Alkohols, mit dem Alkoholometer von Tralles gemessen

--.80

814 Nr. des Greneraltarifes.

Zollansatz per q.

Warengattung.

Fr. Ep

294 295

in Flaschen oder Krügen, ohne Unterschied des Slärkecrades

50. --

Liqueurs. Wermut, in Fässern, Flaschen oder Krügen

50. --

Kategorie XII. Öle und Fette.

aus 296 aus 296 297

Fette Öle, nicht medizinische, aller Art: in Fässern, ausgenommen Olivenöl: Pflanzenwachs Olivenöl in Fässern · in Flaschen oder Blechgefässen, etc. . .

aus 298 Thraa in Fässern : Degras und andere Rückstände von tierischen Fetten : Walrat . .

300 aus 301

Seifen : gewöhnliche t; transoarente

o. -- 5. -- 25. -- 3. -- 6. -- 50. --

Kategorie XIII. Papier.

303

jaus 304 aus 304

306 307

Druckpapier, Schreibpapier und Postpapier, liniert und unliniert, Packpapier, Lösch-, Fließ- und Filtrierpapier, Pergamentpapier, Seidenpapier, Zeichnungspapier, Pauspapier: einfarbig; Wachs- und Teerpapier . .

14.--

Andere Papiere aller Art, ausgenommen Glas-, Rost- u n d Schmirgelpapier . . . . . .

35.--

Etiketten, Formulare, Afh'chen, Prospekte, Umschlagbogeu, etc. : bedruckt oder lithographiert; Enveloppen aller Art . . . .

150.--

Pappendeckel, weißer, und Preßspäne; Pappendeckel, mit, Papier überzogen; Kartenpapier

15. --

Buchbinder- und Cartoonagearbeiten

. . .

150.--

815 Nr. des Generaltarifes.

Warengattung1.

Zollansatz per q.

Fr. Bp.

Kategorie XIV. Spinnstoffe.

A. Baumwolle.

320

Gewebe : glatte, geköperte: gebleicht, buntgewebt, gefärbt, bedruckt 100.--

321

sammetartige, gemusterte, Piqués, Basins, Damast, Brillantes: roh (d. h. aus rohem Garn) . . . . 150.-

322

gebleicht, bunteewebt, gefärbt, bedruckt: 150.broschierter Tüll

325 326

Decken (Bett- und Tischdecken, etc.): ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit: gebleicht, bunt, gefärbt, bedruckt. . . 80.

mit Posamentierarbeit oder genähtem Saum 120.

328

Bänder und Posamentierwaren

329

Stickereien und Spitzen

338

Garne : auf Spuhlen, in Knäueln oder kleinen Stränachen, für den Detailverkauf hergerichtet 100.--

120.

.' 300.

B. Flachs, Hanf, Jute, Ramie, etc.

341 342

Gewebe: roh oder gebaucht, von 14--22 Fäden auf 60.-- 5 mm. im Geviert roh oder gebaucht, von über 22 Fäden auf o mm. im Geviert, sowie alle gebleichten bunten, gefärbten, bedruckten Gewebe, 120.-- Tüll ausgenommen

816 Nr. des Generaltarifes.

Zoll·nsatz per q.

Warengattung.

Fr. Bp.

344 345 346 347

120.-- 300.--

Bänder und Posamenüerwaren Stickereien und Spitzen . .

Seilerarbeiten : Stricke, Taue andere Seilerarbeiten . . .

15.-- 30.--

C. Seide.

357

Näh-, Stick-, Cordonnet-, Posamentierseide und Florettseide; roh und gefärbt: a. nicht für den Detailverkauf hergerichtet . 150.-- b. auf Spuhlen, in Knäueln oder kleinen Strängchen, für den Detailverkauf hergerichtet 300.-- Gewebe, roh, weiß, gefärbt, bedruckt, appretiert :

358 359 360 361 362 363

366 367

aus reiner Seide und Florettseide

.

. . 400. --

aus Halbseide

250.--

Shawls (Umschlagtücher), Schärpen, etc., aus Seide oder Halbseide 300.-- Bänder und Posamentierwaren aus Seide oder Halbseide 300.-- 400.-- Stickereien und Spitzen Alle unter Nr. 358--362 genannten Waren in Verbindung mit edlen Metallen . .

D. Wolle, rein und gemischt.

Garne : roh: einfach oder doubliert; Watte . . . .

drei- oder mehrfach gezwirnt . . . .

500.--

20.

25.

817 Nr. do« Generaltarif es.

Zollansatz per q.

Warengattung.

Fr. Ep.

368 369 370

372 373 374 375

Garne: gebleicht, gefärbt: einfach oder doubliert drei- oder mehrfach gezwirnt . . . .

45. -- 60.--

auf Souhlen. in Knäueln oder kleinen Stränechen, für den Detail verkauf hergerichtet

120. --

Gewebe : roh: Streichgarngewebe Kammearnsewebe

100. -- 100. --

gebleicht, gefärbt, bedruckt: Streichgarngewebe Kammgarngewebe

250. -- 250. --

377

Filztücher

140.--

378 379

Decken (Bett-, Tischdecken, etc.) : ohne Näharbeit mit Näharbeit

80. -- 140. --

380 381

Bodenteppiche : grobe, ohne Fransen oder Näharbeit andere

382

Shawls (Umschlagtücher), Schärpen, etc. .

383

Bänder und Posamentierwaren

250. --

384

Stickereien und Spitzen

300. --

385

Filzstoffe

386 387

Filzwaren, ohne Näharbeit : roh .

schleicht, aefärbt. bedruckt

.

.

80. -- 140.--

. 250.--

40. -

60.-- 100. --

818 Nr. des Generaltarifes.

Wareugattnng.

Zollansatz per q.

Fr. Rp.

E. Kautschuk und Guttapercha.

aus 391

Elastische Gewehe aller Art aus Kautschuk, in Verbindung init Baumwolle, Wolle, Seide, etc

120.

aus391 Kautschuk und Guttapercha, aufgetragen auf Gewebe oder aut andere otone, und andere nicht genannte Kautschuk- und Guttaperchawaren

80.

G. Konfektionswaren.

Kleidungsstücke, Leibwäsche und andere nicht besonders genannte Kcmfektionswareii, zugeschnitten oder fertig: 397 aus Baumwolle 300.

398 aus Leinen, Jute, Ramie, etc 300.

399 aus Seide oder Halbseide 600.

400 aus Wolle oder Halbwolle 350.

401 · Spitzenkleider und sestiukte Kleider aller Art 600.

Wirkwaven, mit oder ohne Näharbeit: 402 aus Baumwolle 200.

403 aus Leinen 200.

404 aus Seide oder Halbseide 500. · 405 aus Wolle oder Halbwolle 250.

406 Pelzwerk,'' fertig^ oder _ . zugeschnitten ^ _ . und abge.v .

paßt, Besatzstreifen, etc., Kontektionsartikel aus Stoffen jeder Art, mit Pelz- oder Federbeaatz 500.

Hüte aller Art, fertig geformt: 408 nicht ausgerüstet (.ungarniert) 200.

409 ausgerüstet fearniertl 400. ·

819 Nr. des Generaltarifes.

Zollansatz per q.

Warengattung.

Fr. Ep.

Regen- und Sonnenschirme: 411

baumwollene

80. --

412

wollene und halbwollene, leinene

413

seidene und halbseidene

.

.

.

120. -- 200. --

Kategorie XV. Tiere und tierische Stoffe.

A. Tiere.

per Stück

422

Zuchtstiere, Kühe und Rinder, geschaufelt

.

40.

423

Jungvieh, unaeschaufelt, soweit nicht unter Nr. 424 fallend

30.

424

Mastkälber über 60 kg. Gewicht

20.

425

Kälber bis und mit 60 kg. Gewicht

aus 426

. . . .

. . .

Schweine über 60 kg. Gewicht

12.-- 12. --

427

Schafe

4. --

428

Ziegen

4. --

Kategorie XVI. Waren ans Thon, Stein zeug etc.; Topterwaren.

Auuuvvareii :

aus 455

Falzziegel, roh

aus458

Falzziegel: gedämpft, geschiefert, etc.

per q,

l. 20 .

.

2.50

Kategorie XVII. Verschiedene Waren.

470

Feine Quincaillerie- und Galanteriewaren aller Art, nicht besonders genannte . . . . 300.--

820 Nr. des Generaltarif es.

Zollansatz

Warengattuug.

per q.

Fr. Ep.

471 472

Gemeioe Quincaillerie- und Kurzwaren (Mercerie) aller Art, nicht besonders genannte

100. --

Lampen aller Art, fertige, sowie fertige Bestandteile von solchen, mit Ausnahme der Glascylinder

40. --

473

Reiseartikel (Koffer, Taschen, Riemzeug, etc.)

150. -- aller Art

474

Bureaubedürfnisse, Schreib- und Zeichnungamaterialien , Malergeräte : nicht anderswo genannt : Siegellack -

475

Spielzeug aller Art Zollamtlich verbleite W^aren

50.-- 60.-- 600. --

SB. Einsichtlich derjenigen Tarifpositionen, welche in vorstehendem Tarif nicht besonders aufgeführt sind, gilt der schweizerische Generaltarif vom 10. April 1891 (eidg. Gesetzsammlung n. P. XII, 457).

b.

Zollbehandlung der französischen Uhrmachereigegenstände bei der Einfuhr in die Schweiz vom 1. Januar 1893 an.

Der schweizerische Buudesrat, auf den Antrag seines Departements des Auswärtigen, beschließt : Art. 1. Die Klassifizierung der französischen Uhrmachereigegenstände ist mit Bezug auf die Uhrwerke, die Taschenuhren und die Uhrgehäuse völlig die gleiche wie die französische Klassifizierung (die Zusatznoten des französischen Tarifs inbegriffen).

821 Art. 2. Es werden genau die nämlichen Zollausätze angewendet, wie diejenigen, welche Frankreich jetzt oder in Zukunft auf die gleichartigen schweizerischen Erzeugnisse anwendet.

Dabei wird in folgender Weise verfahren : a. Die Gepäckstücke mit Uhrmachereigegenständen, Postpakete und Muster ohne Wert inbegriffen, werden von den eidgenössischen Zollbureaux an das Kontrollatnt in G e n f geschickt, wenn die Adressaten in Genf oder im Joux-Thal (Waadt) wohnen, an das Kontroiamt in La C h a u x - d e - F o n d s , wenn die Adressaten in der übrigen Schweiz wohnhaft sind.

Die zu beziehenden Gebühren werden durch Zollbeamte bestimmt, die diesen beiden Kontrollämtern ad hoc beigegeben werden, und zwar auf Grundlage der vom Kontrollamte festgesetzten Klassifizierung; hierauf werden die Gepäckstücke, belastet mit den Zollgebühren, der Taxe für die Stempelung, der Frankatur und allfälligen weitern Kosten, an die Adressaten abgeschickt.

o. Die beiden vorhin erwähnten Kontrollämter stempeln die in diesen Gepäckstücken allfällig enthaltenen Uhrgehäuse gemäß den für die Stempelung geltenden Bestimmungen.

c. Nur die Zollbureaux haben die Berechtigung, den Kontrollämtern von Genf und La Chaux-de-Fonds Uhrwerke, Taschenuhren und Uhrgehäuse ausländischer Herkunft vorzulegen. Ausländische Fabrikanten, inländische Besteller, sowie auch Vertreter oder Agenten derselben sind hierzu nicht' berechtigt.

d. Schalenmacher, Fabrikanten oder andere in der Schweiz wohnhafte Personen, welche in eingeschmuggelte goldene oder silberne Uhrgehäuse ausländischer Herkunft ihre Marke aufdrücken, um sie mit dem gleichen Rechte wie die Gehäuse schweizerischer Fabrikation unsern Kontrollämtern vorlegen zu können, oder welche sich die eine oder andere der den genannten Bureaux erteilten Befugnisse anmaßen, werden nach Maßgabe der im eidgenössischen Zollgesetze enthaltenen oder in den für diesen Fall erlassenen besondern Bestimmungen bestraft.

e.. Die Kontrollämter von Genf und La Chaux-de-Fonds stempeln fertiggestellte Gehäuse ausländischer Herkunft nur dann, wenn diese von dem zugehörigen fertiggestellten Uhrwerk begleitet sind.

f. Wenn ein schweizerischer Adressat fertiggestellte Uhrwerke ohne die dazugehörigen Gehäuse aus dem Ausland zugeschickt erhält, so hat er den Beweis zu leisten, daß die zu diesen Uhrwerken gehörenden Gehäuse regelrecht kontroliert sind, und die Faktura des Schalenmachers vorzuweisen.

822

g. Wer den Kontrollämtern von Genf oder La Chaux-de-Fonds Uhrgehäuse zur Stempelung vorlegt, hat dieselben mit der Faktura des Fabrikanten der Gehäuse einzubegleiten.

h. Uhrgehäuse aus geringerwertigem Metall können einen besondern Ursprungsstempel erhalten.

Art. 3. Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1893 in°Kraft.

Es sei uns gestattet, zu diesen Beschlüssen folgendes zu bemerken : a. Allgemeines.Bei Durchsicht der den Mitgliedern der h. Bundesversammlung ausgeteilten vergleichenden Zusammenstellung wird man finden, daß die vom Bundesrate festgesetzten Differentialzölle nicht ins Maßlose gehen, sondern namentlich bei den Fabrikaten größtenteils weit hinter den Maximalansätzen Prankreichs zurückbleiben.

Abgesehen von den Taschenuhren, Uhrwerken und Uhrenschalen, auf die wir hiernach zurückkommen werden, beziffert sich der höchste Zollansatz des Differentialtarifs auf Fr. 600.

Demselben sind einzig Seidenkonfektion, sowie Spitzen- und gestickte Kleider unterworfen, d. h. ausgesprochene Luxusartikel. Sodann folgen : mit Fr. 500: Gold- und Silberschmiedewaren, echte Bijouterie, Seidengewebe etc. in Verbindung mit edeln Metallen, seidene und halbseidene Wirkwaren, Pelzwerk und Konfektion mit Pelzbesatz ; mit Fr. 400 : Seiden- und Florettseidengewebe, seidene Stickereien und Spitzen, ausgerüstete Hüte aller Art; mit Fr. 350 : wollene Konfektion ; mit Fr. 300 : Cigarren und Cigaretten, baumwollene und leinene Stickereien und Spitzen ; Seide auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen für den Detailverkauf; seidene und halbseidene Shawls und Schärpen, Bänder und Posamentierwaren ; wollene Stickereien und Spitzen; Baumwoll- und Leinenkonfektion; feine .Quincaillerie ; mit Fr. 250: halbseidene Gewebe; Wollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt ; wollene Shawls, Schärpen etc. ; Bänder und Posamentierwaren ; Wirkwaren ; mit Fr. 200: Fahrräder; baumwollene und leinene Wirkwaren; nicht ausgerüstete Hüte ; seidene und halbseidene Schirme ; u. s. w.

823 Bei Aufstellung des vorliegenden in wiederholten und einläßlichen Detailberatungen vorbereiteten Differentialtarifes hatte der Bundesrat nicht etwa die Absicht, ein Prohibitivsystem zu schaffen, sondern lediglich die schweizerischen Zölle in dem Maße zu erhöhen, daß die Bezüge aus Frankreich gegenüber denjenigen aus Vertragsstaaten nicht mehr Konvenienz bieten. Die Mehrzahl der oben erwähnten Artikel ist durch den französischen Generaltarif bedeutend höher belastet, als dies durch unsere Differentialzölle geschieht, während allerdings bei andern Warengattungen der schweizerische Zoll dem französischen Generaltarif nahe gebracht oder, wie beim Wein, den Parfümerien, dem friscli geschlachteten, gesalzenen und geräucherten Fleisch, sogar höher gestellt worden ist. Wir verweisen im übrigen auf die oben erwähnte vergleichende Zusammenstellung, da eine besondere Begründung für jede einzelne Position zu weit führen würde.

Auf einzelne Artikel, welche seither zu Petitionen wegen zu hoher oder zu geringer Belastung Veranlassung gaben, werden wir hiernach zurückkommen.

b. Der Specialtarif für Uhren und Uhrenbestandteile.

Zu besserem Verständnis der bezüglichen Maßnahmen sind wir genötigt, auf die Entstehung der Uhrenpositionen im gegenwärtigen Zolltarif zurückzugreifen.

Im bundesrätlichen Entwurfe eines neuen bezw. revidierten Zolltarifgesetzes vom 2. Mai 1890 war für Taschenuhren und fertige Bestandteile ein Zoll von Fr. 100 vorgesehen, mit der Bemerkung in der bezüglichen Botschaft, daß diesem Vorschlage nur ein provisorischer Charakter beigemessen werden könne, da wir uns für den Zoll auf Uhren nach der Zollgesetzgebung des Auslandes zu richten hätten, womit speciell der Zolltarif Frankreichs gemeint war.

Im Nationalrate wurden die Anträge des Bundesrates wesentlich modifiziert, so namentlich durch Aufnahme besonderer Positionen für Uhrengehäuse, während der Stänijerat, in Anbetracht, daß die vom Nationalrate gefaßten Beschlüsse nicht den Gesamtinteressen der Uhrenindustrie, sondern nur einzelner Branchen derselben entsprechen, den Antrag des Bundesrates zum Beschlüsse erhob, um durch Schaffung einer Differenz gegenüber dem Nationalrate Veranlassung zu einer Begleichung der Gegensätze zu bieten.

Nach den hierauf gepflogenen Verhandlungen der Société des industries du Jura beschloß der Nationalrat Zustimmung zum Beschlüsse des Ständerats, bezw. zu den Anträgen des Bundesrates, mit einem Vormerk zu Protokoll, lautend:

824

.,,Für den Fall eines unbefriedigenden Resultates der Verhandlungen betreffend die Erneuerung der Handelsverträge wird die Erwartung ausgesprochen, es werde der Bundesrat zu geeigneter Zeit der Bundesversammlung Bericht und Anträge hinterbringen über diejenigen Modifikationen an einzelnen der beschlossenen Ansätze des Zolltarifs-- wie z. B. auch derjenigen betreffend die U h r e n i n d u s t r i e -- welche er für notwendig erachten wird.11 Über die Verhandlungen, welche mit Prankreich hinsichtlich der französischen Zölle gepflogen worden sind, haben wir in unserer Botschaft vom 2. Dezember 1892 einläßlich Bericht erstattet und auf die Ungeheuerlichkeiten hingewiesen, welche diesfalls im französischen Minimaltarif vorkommen, deren Milderung jedoch durch die Verhandlungen so weit möglich war, daß die zugestandenen Ermäßigungen für unsere Industrie als annehmbar erachtet wurden, wenn auch die letztere sich nicht in allen Punkten befriedigt erklären konnte.

Als nun das Handelsabkommen von der französischen Kammer abgelehnt und der Bundesrat genötigt wurde, gemäß den Beschlüssen der Bundesversammlung seine Maßnahmen za treffen, konnten gegenüber den Ansätzen des französischen Generaltarifs, welche noch um 40--100 und mehr Prozente höher stehen, als diejenigen des Minimaltarifs, die Interessen unserer Uhronindustrie nur durch Anwendung der Reciprocità! gewahrt werden. Zugleich hatte aber auch der Bundesrat zu geeigneten Mitteln zu greifen, um die Vollziehung dieser Malinahmen zu sichern und der Umgehung derselben nach Möglichkeit vorzubeugen. Dies geschah, nach Anhörung des eidgenössischen Specialkommissärs für die Kontrolle der Gold- und Silberwaren, durch seine hiervor in extenso reproduzierten Beschlüsse vom 28. Dezember 1892, auf welche wir uns erlauben, zu verweisen.

Sollte -- worüber von unserer Zollverwaltung besondere Aufzeichnungen stattfinden -- versucht werden, französische Uhrmachereigegenstände auf Umwegen durch andere Länder zum gewöhnlichen Zolle nach der Schweiz einzubringen, so müßte der Bundesrat sich vorbehalten, das einstweilen bloß gegenüber Frankreich angewendete Verfahren auf alle andern Länder auszudehnen, welche solche Gegenstände nach der Schweiz einführen, eine Maßregel, der vertraglich kein Hindernis im Wege steht, da wir für Taschenuhren und deren Bestandteile Autonomie
behalten haben.

c. Reklamationen und nachträgliche Eingaben die Differentialzölle betreffend.

Die Beschlüsse des Bundesrates und deren prompte Vollziehung haben, nach den diesbezüglichen Kundgebungen in der Presse u. s. w.

825

zu schließen, bei der schweizerischen Bevölkerung im allgemeinen Zustimmung gefunden. Immerhin "wurden auch vereinzelte Stimmen laut, welche bei der einen oder andern Position einen höhern Ansatz gewünscht hätten, und in einzelnen wenigen Eingaben ist der eine oder andere Ansatz als zu hoch befunden worden.

Im fernem langten, zumeist aus der Westschweiz, verschiedene Gesuche ein, welche die Zulassung bereits im Jahre 1892 bestellter, jedoch erst 1893 lieferbarer französischer Waren zu den bis 31. Dezember angewendeten Zollansätzen bezweckten. Auf solche Begehren konnte der Bundesrat, wollte er den Differentialtarif nicht zum vorneherein illusorisch machen, unmöglich eintreten. Der schweizerischen Handelswelt konnte nicht unbekannt geblieben sein, daß die Handelsbeziehungen mit Frankreich vertraglich noch nicht geregelt sind, daß die bisherige gegenseitige Behandlung auf dem Fuße der Meistbegünstigung nur ein auf Zusehen hin vereinbartes Provisorium war und daß bei der Stimmung des französischen Parlaments keine Garantien für Annahme des Vertragswerks bestanden.

Wer daher unter solchen unsichern Verhältnissen so unvorsichtig gewesen ist, mit französischen Geschäftshäusern Käufe abzuschließen, ohne mit Röcksicht auf die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer Zollerhöhung einen ausdrücklichen Vorbehalt zu inachen, hat nun ohne anders auch die Polgen dieser Unvorsichtigkeit auf sich zu nehmen.

Ebenso haben wir beschlossen, bis auf weiteres auf Gesuche um Abänderung des durch Beschluß vom 28. Dezember 1892 aufgestellten Höchsttarifs nicht einzutreten, es sei denn, dalS es sich um offenhare Irrtümer oder Auslassungen handeln würde.

Solche Änderungen, bezw. Ergänzungen sind seit Inkrafttreten des Differentialtarifs verfügt worden mit Bezug auf Uhrenschalenbestandteile, Galonnés für Uhrenschalen, Uhrenhestandteile, nicht genannte (fournitures d'horlogerie), ferner betreifend den Zoll für andere weiche Bausteine als solche von Savonnières und betreffend den Fleischzoll.

Der Differentialtarif vom 28. Dezember 1892 enthielt insofern eine Lücke, als daselbst nur die nach Dutzend und nach der Stückzahl verzollbaren TJhrenbestandteile enthalten sind. Wir sahen uns daher veranlaßt, nachträglich und nach Anhörung unseres Specialexperten folgende Ergänzung des Specialtarifs für Uhren eintreten zu lassen : a. Uhrenschalenbestandteile (Einge oder Bügel, Kronen, Bügeloder Schalenknöpfe, Drücker für Springfedern) : Bundesblatt. 45; Jahrg. Bd. I.

56

826 per Dutzend

aus Gold aus Silber aus unedeln Metallen ö. Galonné für Uhrenschalen (Applikationen von Gold auf Silber) gemäß Nr. 496 -des französischen Generaltarifs c. andere nicht genannte fertige Uhrenbestandteile Belassung nach Generaltarif zu d. vorgearbeitete Uhrenbestandteile, Erhöhung von Fr. 16 auf

Fr.

,, ,,

1. -- --.30 --. 15 per q-

,,

600. --

,,

100. --

,,

100. --

Da außer den Steinen von Savonnieres, namentlich aus den Steinbrüchen in Courson, Charentenay (Yonne), de St-Paul-trois-Chateaux, Tarascon, Estaillade de l'Ardeche, Injoux und Bellegarde, weiche Steine in großen Mengen nach der Schweiz geliefert werden, gaben wir der Position ,,aus l98a des Differentialtarifs folgende Passung: Bausteine, bossierte oder roh behauene, sowie rohe Savonnièresund andere ähnliche weiche Steine 50 Cts.

Die Ansätze für frisches, sowie für gesalzenes und geräuchertes Fleisch. Fleischkonserven und Speck waren zuerst von Fr. 6 bezw.

Fr. 8 auf bloß Fr. 10 bezw. Fr. 12 erhöht worden, welche Erhöhung derjenigen von Fr. 25 auf Fr. 40 für Kühe und Binder angemessen war. Infolge der Wahrnehmung jedoch, daß die Einfuhr lebender Kälber und Schweine aus Frankreich erheblich zurückging, der Fleischimport dagegen in gleichem Maße zunahm, sahen wir uns, einerseits um der Umgehung des erhöhten Zolles für Mastkälber entgegenzutreten, anderseits wegen der Schwierigkeit, die Einfuhr frischen Fleisches sanitätspolizeilich gehörig zu überwachen, genötigt, eine Erhöhung der beiden Positionen für frisches und gesalzenes, geräuchertes Fleisch etc. auf Fr. 35 zu verfügen.

Der Bundesrat hatte hierzu um so weniger Bedenken, als die schweizerischen Agrikulturkantone im stände sein werden, jährlich cirka 250,000 Mastkälber von guter Qualität zu liefern, und daß es daher nur der Äuffnung dieser Bezugsquellen hedarf, um die Alimentation der in Frage kommenden Grenzkantone sicherzustellen.

Die nach Publikation des Differentialtarifs eingelangten Petitionen um weitere Z o l l e r h ö h u n g e n betreffen namentlich folgende Artikel:

827 Nr. des Generaltarifes.

ans 52 12, 104--108 165/167 u. 184/185

Trockenplatten für Photographie; Korkfahrikate ; Schuhwaren; Blechwaren (Haushaltungsartikel) und Zinkornamente ; 174 Kupfer, rein oder legiert, gehämmert, gewalzt, gezogen, in Stangen, Blech, Bohren, Draht; 191/192 Edelmetalle, gewalzt, Gold- und Silberdraht und -faden, Bondellen; aus 241 Tafelobst; 249 frische Gemüse; aus 270 Kochsalz; aus 304 chemisch präparierte Papiere für Photographie.

Z o l l e r m ä ß i g u n g e n wurden nachgesucht für :

Nr. des Generaltarifes.

aus 387 u. 408 424 426

Hutstumpen aus Pilz und ungarnierte Filzhüte; Mastkälber ; Schweine.

Die Eingaben für Zollermäßigungen stammen aus dem Kanton Genf.

Der Bundesrat ist nicht im Falle, auf Grund dieser Eingaben Änderungen an dem von ihm aufgestellten Höchsttarife zu beantragen, da es sich hinsichtlich der nachgesuchten Zollerhöhungen nicht um Hauptimportartikel handelt und eine nachträgliche Erhöhung bei den wenigsten der angeführten Warengattungen wirklich begründet erscheint.

In betreff der Zollerhöhung für Salz hat unser Zolldepartement dem petitionierenden Verein der vier schweizerischen Eheinsalinen erwidert, daß das Salz kein Handelsartikel, sondern kantonales Eegal sei, und eine Zollerhöhung sonach einzig die kantonalen Finanzen treffen wurde, ohne den schweizerischen Salinen für ihren Export von irgend welchem Nutzen zu sein. Auch sei keine Bestimmung der eidgenössischen Gesetzgebung bekannt, aus welcher der Bund die Befugnis herleiten könnte, die Kantone zur Aufhebung des mit ausländischen Salinen eingegangenen Vertragsverhältnisses zu veranlassen, oder auch nur sich in diese rein kantonalen Angelegenheiten einzumischen.

Ebensowenig können wir aber zur Zeit Zollermäßigungen befürworten, zumal die Motivierung der bezüglichen Gesuche nicht derart ist, daß die Notwendigkeit auch nur einigermaßen überzeugend nachgewiesen wäre.

828

Auf die hiervor erwähnten Eingaben aus Genf, Zollermäßigung für Schweine und Mastkälber betreffend, welche Eingaben der dortige Staatsrat in besonderer Zuschrift an den Bundesrat zu möglichster Berücksichtigung empfohlen hatte, erteilten wir der. genannten Behörde unterm 10. Februar folgende Antwort: ,,Mit Zuschrift vom 31. vorigen Monats haben Sie uns zwei Gesuche, die sich auf die gegenwärtigen Zollverhältnisse zwischen der Schweiz und Frankreich beziehen, zur Prüfung unterbreitet und sich hierdurch zu allgemeinen Bemerkungen über die Lage veranlaßt gesehen, in die der Kanton Genf durch den Abbruch der Handelsbeziehungen mit Frankreich und die demselben folgenden Maßregeln versetzt worden sei.

.,,Als wir die verschiedenen Beschlüsse faßten, gegen die man sich heute beschwert, waren wir uns wohl bewußt, daß daraus allgemeine ziemlich beträchtliche Übelstände sich ergeben würden. Diese Übelstände machen sich nicht nur im Kanton Genf und in den zollfreien Zonen bemerkbar, sondern auch -- mehr oder weniger -- sowohl auf beiden Seiten der schweizerisch-französischen Grenze ihrer ganzen Ausdehnung nach, als auch in den Produktions- und Handelscentren heider Länder. Sie sind die leidige Folge einer Wirtschaftspolitik, für welche die Schweiz nicht verantwortlich ist. Wir sind es gewiß in erster Linie, die diese Sachlage bedauern, und würden sehr gern dazu beitragen, sobald als möglich die frühern gnten Verkehrsbeziehungen wiederherzustellen ; aber wir glauben nicht, daß der Zeitpunkt schon gekommen ist, um auf die Gesuche und Beschwerden, die Sie uns unterbreitet haben, einzutreten.

,,Indem wir vom 1. Januar 1893 an den schweizerischen Généraltarif auf die französischen Waren anwandten und außerdem von den Befugnissen Gebrauch machten, die uns Artikel 34 des Gesetzes von 1851 erteilt, haben wir nnr der einstimmigen Einladung und der ausdrücklichen Erwartung der eidgenössischen Räte entsprochen, und diesen kommt es jetzt zu, sich über die von der vollziehenden Behörde nach reiflicher Prüfung getroffenen Maßnahmen auszusprechen.

,,Was zunächst die Vieh- und Fleischzölle anbelangt, so ist zu bemerken, daß Genf nicht das einzige bedeutende Gemeinwesen ist, das seine' Vorräte hauptsächlich von Frankreich her bezog. Das Gleiche war bisher, wenn auch in geringerem Maße, im Kanton Neuenburg und im Berner Jura
der Fall. Die Thatsache, daß dieses Vieh aus der freien Zone herkommt -- eine Thatsache, die wir, obwohl sie von den Gesuchstellern in ihrer Eingahe nicht ausdrücklich erwähnt wird, zngeben wollen, da diese Eingahe sich nicht auf alles Vieh französischer Herkunft im allgemeinen beziehen kann -- rechtfertigt für sich allein nicht eine Abweichung von der Kegel, da das

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wechselseitige Interesse beider Länder seinen Ausdruck schon in dem Übereinkommen vom 14. Juni 1881 gefunden hat, welches unter dem einzigen Vorbehalte der in Artikel 11 enthaltenen Bestimmungen in Kraft bleibt.

,,Was die in dem Übereinkommen betreffend die Landschaft Gex vom 23. Februar 1882 vorgesehenen Erleichterungen anbelangt, so haben Sie sich mit uns davon überzeugen können, daß es die französische Regierung ist, -welche dessen Aufhebung herbeigeführt hat; denn diese hat den Handelsvertrag gekündet, von welchem dasselbe einen integrierenden Bestandteil bildete. Wenn wir unterm 30. Januar 1892 die Aufrechthaltung dieser Erleichterungen beschlossen haben, so geschah dies nur auf Zusehen hin und in der Voraussicht, daß eine neue Handelsühereinkunft zu stände kommen werde. Da diese Hoffnung sich nicht erfüllt hat, und da die uns von der Bundesversammlung erteilte Vollmacht nur bis zum 31. Dezember 1892 verlängert worden ist, haben wir jene besonderen Vergünstigungen, zu denen die Schweiz durch die Verträge nicht verpflichtet war, und die bis jetzt einverstandenermaßen einen der Punkte gebildet hatten, welche durch eine Handelsübereinkunft zwischen beiden Ländern zu regeln sind, nicht länger aufrechthalten können.

T,Dies ist der Standpunkt, auf den wir uns gestellt haben. Mit Rücksicht auf die in jeder Hinsicht eigentümliche Lage jedoch, worin .sich der Kanton Genf einerseits und die Landschaft Gex nebst der freien Zone Hochsavoyens, die zum neutralisierten Gebiete gehört, anderseits befinden, 'gedenken wir diesen besondern Verhältnissen unsere ganze Aufmerksamkeit zu widmen und diese wichtige Frage nach allen Richtungen hin zu prüfen.

,,Das Ziel, welches wir verfolgen, liegt übrigens völlig klar vor Augen. Wir sind weit davon entfernt, gegenüber den Einwohnern der Landschaft Gex und der freien Zone irgend welche feindselige Absichten zu hegen, und wir wünschen, daß der Zeitpunkt, und zwar hoffentlich bald, kommen werde, wo ein den wirklichen Interessen der beiden Länder und der ihre Bewohner verbindenden Freundschaft entsprechender Zustand wiederhergestellt werden kann.

Dann wird man uns bereit finden, zu einer neuen Übereinkunft Hand zu hieten, in welcher uns übrigens auch die Zusicherung gegeben werden sollte, daß die ungleiche Behandlung, welcher die schweizerischen Grundbesitzer und
Pächter in der freien Zone in mancher Hinsicht ausgesetzt sind, verschwinden und einem auf gerechter und völliger Gegenseitigkeit beruhenden Verfahren Platz machen werde.

Bindern wir Sie bitten, den Unterzeichnern der beiden Eingaben von vorstehendem Kenntnis zu geben, benutzen wir etc."1

830

Wie Sie aus unserer Antwort an den Genfer Staatsrat ersehen, halten wir die Möglichkeit nicht für ausgeschlossen, daß den besonderen Verhältnissen der Landschaft Gex und der freien Zone von Hoch-Savoyen, nnabhängig von der allgemeinen Frage unserer Handelsbeziehungen mit Frankreich, Rechnung getragen werden könnte. Wir können uns nicht verhehlen, daß sowohl Billigkeitsrücksichten als auch Erwägungen politischer Natur hierfür geltend gemacht werden können, indem die Gegenden, um welche es sich handelt, von jeher in engeren Beziehungen zu der Schweiz gestanden u n d , was die Zone von Hochsavoyen anbetrifft, durch gemeinsame Neutralität mit uns verbunden sind.

Ohne anderseits zu verkennen, daß Gründe von zum Teil ähnlicher Natur Frankreich Veranlassung geboten hätten, die Nachbarrepublik in rücksichtsvollerer Weise zu behandeln, haben wir. immerhin über die Frage, welche Erleichterungen eventuell in unsern Zollverhältnissen mit den freien Zonen von Gex und Hoch-Savoyen eintreten könnten, eine nähere Untersuchung angehohen. Sohald diese letztere beendet ist, werden wir erwägen, unter welchen Bedingungen und in welchem Maße das gegenwärtige Eegiine gemildert werden könnte, im Vertrauen darauf, daß Frankreich auch unsern berechtigten Begehren betreffend die Behandlung der Schweizer in den Zonen entgegenkommen werde. Sie dürfen jedoch versichert sein, daß wir nur nach reiflicher Erwägung, und ohne die andern Interessen, die wir zu wahren hahen, aus den Augen zu verlieren, handeln werden.

III. Die Yollziehungsmaßnahmen.

Die amtliche Publikation der vom Bundesrate am 27. und 28. Dezember 1892 gefaßten Beschlüsse erfolgte am 28. Dezember im Handelsamtsblatt und am 30. Dezember im Bundesblatt. Die Zollstellen wurden noch rechtzeitig mit den nötigen Instruktionen versehen, so daß diese Beschlüsse mit dem 1. Januar 1893 auf der ganzen Linie in Anwendung gebracht werden konnten.

Die Vollziehung derselben hat bis jetzt keine besondern Schwierigkeiten veranlaßt. Den zur Klassifikation der Uhrenmachereigegenstände vom Bundesrate bezeichneten eidgenössischen Kontrollämtern in Genf und La Chaux-de-Fonds ist ein specieller Zollabfertigungsdienst beigeordnet worden, und durch eine besondere Vollzugsinstruktion haben die beteiligten Verwaltungen (Zoll und Post) das von den Organen des Zoll- und Postdienstes zu befolgende Verfahren festgestellt (Postamtsblatt 1893, Seite 1--3).

Zur bessern Überwachung der schweizerisch-französischen Grenze wurde das Grenzwachtcorps nm 132 Mann verstärkt und wirksamere

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Überwachung des Genfersees wegen des Schmuggels vom savoyischen Ufer her angeordnet. Ebenso sind die nötigen Vorkehren getroffen, um im Lagerverkehr der Substituierung französischer Waren vorzubeugen.

Der G-renzbevölkerung wurden ferner durch Bekanntmachung des Zolldepartements die eidgenössischen Strafbestimmungen betreffend die Zollübertretungen in Erinnerung gebracht, mit dem Beifügen, daß der Verleideranteil bei Zollbußen nicht nur Beamten und Angestellten der Zollverwaltung, sondern überhaupt jedem Verzeiger von Zollübertretungen zukomme, wenn die Anzeige ein rechtskräftiges Urteil gegen den Beklagten zur Folge habe.

Noch größere Gefahr aber als der direkte Schmuggel bietet die Spedition französischer Waren auf Umwegen durch solche Länder, welche von seiten der Schweiz auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelt werden, sei es, daß solche Warensendungen diese Länder bloß transitieren, sei es, indem sie durch Zollentrichtung daselbst nationalisiert werden, was namentlich in Ländern wie Holland und England möglich ist, wo keine oder nur geringe Zollgebühren erhoben werden.

Diesem Verkehr durch Drittländer haben wir von Anfang an unsere volle Aufmerksamkeit zugewendet. Infolge der internationalen Verträge über Eisenbahnanschlüsse, Zolldienst auf internationalen Bahnhöfen etc. waren unsere Zollorgane in den Stand gesetzt, sich bei dem korrespondierenden auswärtigen Zollamte Gewißheit darüber zu verschaffen, ob eine Ware aus dem freien oder aus dem gebundenen Verkehr des betreffenden Nachbarlandes herstammt, und demgemäß bei transitieren den Waren, deren Ursprung zweifelhaft erschien, besondere Ursprungsausweise einzuverlangen.

Es wurde vielseitig erwartet, daß der Bundesrat schon vom Tage der Inkraftsetzung der Differentialzölle an für solche Waren, welche je nach ihrer Herkunft verschiedenen Zollansätzen unterliegen, die Vorweisung von U r s p r u n g s z e u g n i s s e n verlangen werde.

Wenn dies nicht geschah, so liegt der Grund in erster Linie in dem Umstände, daß bei der mit dieser Maßregel unvermeidlich verbundenen Belästigung des Verkehrs es geboten erschien, alle hierbei in Betracht fallenden Verhältnisse vorerst sorgfältig zu erwägen.

Wir stellten uns zunächst die Frage, ob die Ursprungszeugnisse allfällig nur für diejenigen Warenartikel zu verlangen seien, deren Nationalisierung
in einem andern Lande vor der Einfuhr nach der Schweiz gegenüber der direkten Einfuhr zum Ansätze des Differentialtarifs Vorteil bietet. Da aber jedes Land andere Zölle hat, so bätten auch länderweise verschiedene Warenverzeichnisse aufgestellt werden müssen, was nicht nur für die Verkehrsinstitute, sondern auch für

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den Zolldienst störend gewesen wäre.. Wir hielten es deshalb für zweckmäßiger, die Ursprungszeugnisse für a l l e differentiell behandelten Waren zu verlangen.

Sodann ergab sich die weitere Präge, ob diese Forderung nicht auf solche Länder zu beschränken sei, welche als Transitländer für die nach dem Höchsttarif zollpflichtigen Waren konvenieren können, und ob nicht Produkte aus entferntem Ländern ohne Ursprungszeugnisse zum Mindesttarif zuzulassen seien.

Diese Frage wurde dahin entschieden, daß die Forderung von Ursprungszeugnissen eine allgemeine sein müsse, und daß es nicht statthaft sei, dieselbe nur auf benachbarte Länder zu beschränken.

Bei den modernen Speditionsverhältnissen dürfte es nämlich kaum mehr vorkommen, daß z. B. eine Warensendung aus Rußland, Dänemark, der Türkei u. s. w., oder aus überseeischen Ländern, mit direkten Begleitpapieren versehen nach der Schweiz importiert wird. Schon der Prachtsätze und der Kombination der Sammelladungen wegen unterliegen solche Sendungen mehrfachen Eeexpeditionen, so daß das schweizerische Zollamt, über welches die Ware von der letzten Reexpeditionsstelle aus eingeht, das Ursprungsland nicht mehr ausmitteln kann. Erhalten wir an der Grenze eine aus einem deutschen oder italienischen Seehafen herkommende Ware, so wird in der Eegel, abgesehen von den Specialerzeugnissen eines Landes, zollamtlich nicht konstatierbar sein, ob dieselbe russischen, französischen oder amerikanischen Ursprungs ist.

Erst nach Abschluß dieser Voruntersuchungen und nachdem wir die Gewißheit erlangt hatten, daß der französische Export nach der Schweiz unter Benutzung von Freilagern und des Transitverkehrs von Drittländern die différentielle Zollbehandlung zu umgehen anfing, sahen wir uns zu der Forderung von Ursprungszeugnissen genötigt, und faßten dann unterm 14. Februar 1893 folgenden Beschluß : Art. 1. Für alle nach der Schweiz eingeführten Waren, welche, je nach ihrer Herkunft, verschiedenen Zollansätzen unterliegen, ist durch gehörig ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formular das Erzeugungs-, beziehungsweise Ursprungsland nachzuweisen. Das Zolldepartement wird ermächtigt, ausnahmsweise auch andere Belege als gleichwertig mit den Ursprungszeugnissen anzuerkennen, sofern aus denselben der Ursprung der Ware ganz zweifellos zu erkennen ist.

Art. 2. Für solche Waren
dagegen, deren Zollansätze weder durch Handelsverträge noch durch den Differentialtarif gegenüber Frankreich eine Veränderung erlitten haben, sind besondere Ursprungsausweise nicht erforderlich.

833 Art. 3. Diejenigen Waren der unter Art. l genannten Gattung, für welche weder ein gültiges Ursprungszeugnis noch sonstige von der Zollverwaltung als genügend erkannte Belege beigebracht werden können, unterliegen den Ansätzen des gegenüber Waren französischen Ursprungs zur Anwendung kommenden schweizerischen Höchsttarifs.

Art. 4. Unter dem ausdrücklichen Vorbehalte, daß Prankreich der Schweiz Gegenrecht hält, werden solche ans meistbegünstigten Staaten herkommende und mit Ursprungszeugnissen versehene Waren, welche im direkten Transit durch Frankreich und unter französischem Zollverschluß nach der Schweiz gelangen, zu den Ansätzen des Mindesttarifs zugelassen.

Das nämliche gilt bezüglich solcher Waren, welche direkt und unter zollamtlicher Verbleiung aus französischen Zollfreilagern nach der Schweiz eingeführt werden, sofern durch eine Bescheinigung der zuständigen französischen Amtsstelle oder durch andere genügende Ausweise nachgewiesen ist, daß die betreffende Ware aus einem Lande herkommt, welches von der Schweiz auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelt wird.

Art. 5. Die Bestimmungen von Art. 4 treten sofort, diejenigen von Art. l--3 mit 1. März 1893 in Kraft. Inzwischen ist die Zollverwaltung ermächtigt, wie seit 1. Januar, die Vorlage von Ursprungsnachweisen zu verlangen.

Art. 6. Das Finanz- und Zolldepartement wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. *)

*) Formular der

Ursprungszeugnisse.

1

D Unterzeichnete ) bescheinigt auf Gruud zuverlässiger Nachweisungen der Firma in daß die von dieser letztern unter der Adresse nach der Schweiz versandten Waren, nämlich : Zeichen Art der und Verpackung.

Nummer.

Erzeugnisse Amtlicher Stempel:

Tarifgemäße Warenbezeichnung.

2

Nettogewicht.

Bruttogewicht.

) sind.

Unterschrift:

') Ortsbehdrde, Handelskammer, Polizeibehörde, Zollamt oder schweizerisches Konsulat.

a ) Angabe des Produktionslandes. Ist der Versender zugleich Erzeuger der Ware, so ist dies anzugeben.

834

Im Zusammenhange mit der Präge betreffend die Ursprungszeugnisse hatte der Bundesrat auch bezüglich der Zollbehandlung von solchen Waren zu entscheiden, welche Prankreich transitieren oder aus französischen Zollfreilagern (Entrepots) herkommen. Es lag diesfalls in unserer Absicht, das nämliche Verfahren zu beobachten, welches im umgekehrten Falle, wo die Schweiz transitierende oder aus eidgenössischen Niederlagshäusern herkommende Waren nach Frankreich eingeführt werden, von der französischen Douane zur Anwendung kommt. Eine unter der Hand an eine französische Zollagentur gerichtete Anfrage wurde dahin beantwortet, daß die über schweizerisches Gebiet transportierten Waren aus Deutschland, Österreich u. s. w. nur dann zu den Ansätzen des französischen Minimaltarifs zugelassen werden, wenn sie die Schweiz direkt transitieren.

daß dagegen der französische Generaltarif zur Anwendung komme, wenn dieselben vorher nach einem eidgenössischen Niederlagshaus verbracht und erst von hier aus nach Frankreich instradiert worden seien.

Auf eine gleiche Anfrage berichtete uns die schweizerische Gesandtschaft in Paris, daß nach einem Cirkular der Generaldirektion der französischen Douane vom 1. Februar 1892 für Waren aus solchen Ländern; denen der Minimaltarif zugestanden ist, letzterer nur dann in Anwendung kommen soll, wenn der Import nach Frankreich entweder direkt erfolgt oder aber im Transit durch solche Länder, welche ebenfalls den Minimaltarif mitgenießen; daß dagegen die Vergünstigung der Minimalzölle dahinfalle, wenn solche Waren vorher ein Land transitieren, das dem französischen Generaltarif unterworfen ist. Indessen, berichtete die Gesandtschaft weiter, werde die französische Douane unter Zollverschluß die Schweiz transitierende Waren österreichischen Ursprungs als direkt importiert behandeln, und ebenso erkläre die Generaldirektion der Zölle sich bereit, Waren ans eidgenössischen Niederlagshäusern zum Minimaltarif zuzulassen, wenn durch eine Erklärung der zuständigen eidgenössischen Verwaltungsstelle bezeugt werde, daß dieselben aus einem den französischen Minimaltarif genießenden Lande herkommen und das eidgenössische Freilager bis zur Keexpedition nach Frankreich nicht verlassen haben.

Um eine bestimmte Basis für unsere Beschlußfassung zu erhalten, ließen wir durch unsere Gesandtschaft bei der
französischen Eegierung um eine offizielle ministerielle Erklärung ersuchen ; da solche aber in dem Augenblicke, da wir in betreff der Ursprungszeugnisse Beschluß faßten, noch nicht eingelangt war, sahen wir uns veranlaßt, der Bestimmung über die französischen Transit- und Entrepôt-Waren eine Passung zu geben, welche jederzeit die Anwendung desjenigen Verfahrens ermöglicht, welches in Frankreich zur Anwendung kommt.

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Wir beschlossen nämlich (s. Art. 4 hiervor), daß 1. die aus meistbegünstigten Staaten herkommenden und mit Ursprungszeugnissen versehenen Waren, welche im direkten Transit durch Frankreich und unter französischem Zollverschluß nach der Schweiz gelangen, sowie 2. die direkt und unter zollamtlicher Verbleiung aus französischen Zollfreilagern nach der Schweiz eingeführten Waren, deren Herkunft aus einem von der Schweiz auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelten Lande durch eine Bescheinigung der zuständigen französischen Amtsstelle oder durch andere genügende Ausweise nachgewiesen ist, zu den Ansätzen des schweizerischen Mindesttarifs zugelassen werden sollen, unter dem ausdrücklichen Vorbehalte, daß Frankreich der Schweiz Gegenrecht hält, und mit der bestimmten Absicht, eventuell für alle Frankreich transitierenden oder aus französischen Zollfreilagern stammenden Waren, unbekümmert um ihren wirklichen Ursprung, den Höchsttarif zur Anwendung zu bringen, falls Frankreich die Bestimmungen des hiervor erwähnten gedruckten Erlasses der Generalzolldirektion, d. d. 1. Februar 1892, wörtlich vollziehen sollte.

Mit der Einführung der Ursprungszeugnisse wollten wir keineswegs den Verkehr belästigen, sondern es ist damit lediglich beabsichtigt, der Zollverwaltung die Mittel an die Hand zu geben, um der fraudulösen Umgehung unseres Höchsttarifs zu begegnen.

.Diese Maßregel wird daher auch im Auslande nicht als eine vexatorische angesehen werden können, sondern als eine notgedrungene, wie sie eben die uns aufgezwungene Anwendung von Differentialzöllen zur Folge nahen mußte.

Die Form der Ursprungszeugnisse betreffend machen wir speciell auf den Umstand aufmerksam, daß die Angabe des E r z e u g u n g s l a n d e s gefordert ist, da für uns der Grundsatz gilt und gelten muß, daß eine bloß zum Zwecke der Umgehung unseres Differentialzolles erfolgte Nationalisierung einer Ware in einem von der Schweiz auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelten Lande die Anwendung des schweizerischen Konventionaltarifs nicht zur Folge haben könne.

Von der Forderung der Eonsularbeglaubigung der Ursprungszeugnisse wurde für einstweilen Umgang genommen. Als zuständige Amtsstelien für Aushingabe solcher Zeugnisse sind auf dem bezüglichen Formular bezeichnet: die Ortsbehörden, Polizeibehörden, Handelskammern, Zollämter und
schweizerischen Konsulate. Ursprungszeugnisse von österreichisch-ungarischen Ortsbehörden oder Zollämtern ausgestellt bedürfen überhaupt gemäß Vertrag des Konsularvisums nicht. Für Waren aus England sollen die Ursprungszeugnisse von einer englischen Handelskammer ausgestellt werden.

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Wir vertrauen hierbei auf die Zuverlässigkeit der ausgestellten Zeugnisse, nachdem wir uns in diesem Sinne bei den Kegierungen der als Transitländer in Frage kommenden Staaten hierfür besonders verwendet haben.

Nach frühern Erfahrungen ist gerade die konsularische Beglaubigung mit den damit verbundenen Gebühren eine Verkehrsbelästigung, indem die Ursprungszeugnisse oft aus größern Entfernungen nach den Konsulatssitzen gesandt werden müssen, wodurch Verzögerungen in der Warenspedition eintreten. Für den Postverkehr wäre diese Maßregel geradezu ein Hindernis.

Freilich muß sich der Bundesrat auch in dieser Hinsicht weitere Entschließung vorbehalten, falls die Ursprungszeugnisse des einen oder andern Landes sich als unzuverlässig erweisen sollten.

Bei Vollziehung der Vorschriften betreffend die Ursprungszeugnisse ist den Zollorganen möglichste Nachsicht, wo solche immer gerechtfertigt erscheint, anempfohlen worden.

Für Waren, welche ohne oder mit ungenügenden Ausweisen zur Verzollung angemeldet werden, ist die nachträgliche Beibringung oder Ergänzung unter der Bedingung gestattet, daß inzwischen über die Ware gegen Sicherstellung des höhern Zolles verfügt werden kann.

Eine von den Zollmaßregeln unabhängige und rein gesetzmäßige Folge der Verwerfung des Handelsübereinkommens war die Belegung der französischen H a n d e l s r e i s e n d e n mit den Ausnahmetaxen, welche nach dem Bundesgesetze vom 24. Juni 1892 die Reisenden von Häusern derjenigen Länder zu entrichten haben, mit welchen keine Vereinbarung im Sinne der Gleichstellung ihrer Reisenden mit den schweizerischen besteht.

Wir haben nicht ermangelt, der französischen Eegierung durch Vermittlung unserer Gesandtschaft in Paris hiervon Mitteilung zu machen, und erhielten dagegen die Zusicherung, daß man uns die französischerseits zu treffende Verfügung über die Behandlung schweizerischer Reisender in Frankreich seiner Zeit ebenfalls zur Kenntnis bringen werde.

Einem französischen Gesetze vom 15. Juli 1880 gemäß wurde im Laufe des Monats Jannar für letztere die Anwendung der gleichen Taxen beschlossen, welche das schweizerische Gesetz für französische Reisende bedingt; zn unserm Bedauern wurde jedoch diese Verfügung, die an sich nichts Befremdendes hat, plötzlich, und ohne daß wir davon in Kenntnis gesetzt wurden, in rigorosester Weise angewendet,

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so daß laut Mitteilungen der Presse da und dort schweizerische Reisende, welche sich gerade auf französischem Gebiete befanden, in Verlegenheit gerieten.

Über die Wirkung der gegenseitigen Anwendung der Höchsttarife kann nach so kurzer Zeit ein verläßliches Urteil nicht abgegeben werden. Wir konstatieren einstweilen bloß, daß die Zolleinnahmen im Januar 1893 gegenüber dem gleichen Monat des Jahres 1892 um Fr. 1,865,558. 40 zurückgeblieben sind, wobei jedoch in Betracht gezogen werden muß, daß infolge der Inkraftsetzung des neuen Tarifs auf 1. Februar 1892 die Wareneinfuhr im Januar 1892 eine außerordentlich starke war. Der Monat Februar des Jahres 1893 erzeigt hinwieder eine Mehreinnahme von Fr. 511,608. 33 gegenüber dem gleichen Monat des Vorjahres.

Eine Vergleichung der Warenbewegung von und nach Frankreich muß ebenfalls späterer Berichterstattung vorbehalten bleiben.

Wir empfehlen Ihnen nunmehr die Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes und benützen im übrigen den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 13. März

1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

838

(Entwurf.)

,,

Bnndesbeschlnß betreffend

die Handelsbeziehungen mit Frankreich.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Bestimmungen des Art. 34 des Bundesgesetzes betreffend das Zollwesen vom 27. August 1851 (A. S. II, 535); einer Botschaft des Bundesrates vom 13. März 1893, beschließt: Art. 1. Den Beschlüssen des Bundesrates vom 27.

und 28. Dezember 1892, mit Nachträgen vom 20. und 27. Januar 1893 a. betreffend die Zollbehandlung französischer Waren bei der Einfuhr in die Schweiz, vom 1. Januar 1893 an (A. 8. n. F. XIII, 233), b. betreffend die Erhöhung des schweizerischen Generaltarifs für die Einfuhr von Waren aus Frankreich und den französischen Kolonien, vom 1. Januar 1893 an (A. S. n. F. XIII, 236), c. betreffend die Zollbehandlung der französischen Uhrenmachereigegenstände bei der Einfuhr in die Schweiz, vom 1. Januar 1893 an (A. 8. n. F. XIII, 254), wird die Genehmigung erteilt und deren Vollziehung gutgeheißen.

Art. 2. Der Bundesrat wird fernerhin von den ihm durch Art. 34 des Zollgesetzes eingeräumten Befugnissen den durch die Umstände hinsichtlich unserer Handelsbeziehungen mit Frankreich gebotenen Gebrauch machen.

Art. 3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Maßregeln betreffend den Handelsverkehr mit Frankreich. (Vom 13. März 1893.)

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1893

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15.03.1893

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