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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Frist für Einreichung von Entschädigungsforderungen für die Bekämpfung gemeingefährlicher Epidemien im Jahre 1893.

(Vom 23. Dezember 1893.)

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Getreue, liebe Eidgenossen Ì Gemäß Art. 13, Alinea 2, des Reglements vom 4. November 1887 betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an Kantone und Gemeinden zur Bekämpfung gemeingefährlicher Epidemien (A. S. n. F. X, 353) steht dem Bundesrat das Recht zu, die Frist zu bestimmen, binnen welcher die Eingabe daherig Forderungen stattzufinden hat. Von dieser Befugnis Gebrauch machend, haben wir heute beschlossen, daß Entschädigungsforderungen an den Bund für Kosten erwähnter Art, welche im Jahr 1893 entstanden sind, also für die Kosten der diesjährigen Choleraschutzmaßnahmen und der Bekämpfung der im Jahr 1893 abgelaufenen Pockenepidemien, bis spätestens Ende Januar 1894 eingereicht werden sollen. Eingaben, welche nach dem 31. Januar 1894 einlangen, werden unberücksichtigt bleiben.

Indem wir uns beehren, Ihnen vorstehenden Beschluß zur Kenntnis zu bringen, benutzen wir diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 23. Dezember 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Frist für Einreichung von Entschädigungsforderungen für die Bekämpfung gemeingefährlicher Epidemien im Jahre 1893. (Vom 23. Dezember 1893.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1893

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

54

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.12.1893

Date Data Seite

816-816

Page Pagina Ref. No

10 016 441

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