816
# S T #
Kreisschreiben des
Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Frist für Einreichung von Entschädigungsforderungen für die Bekämpfung gemeingefährlicher Epidemien im Jahre 1893.
(Vom 23. Dezember 1893.)
·
Getreue, liebe Eidgenossen Ì Gemäß Art. 13, Alinea 2, des Reglements vom 4. November 1887 betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an Kantone und Gemeinden zur Bekämpfung gemeingefährlicher Epidemien (A. S. n. F. X, 353) steht dem Bundesrat das Recht zu, die Frist zu bestimmen, binnen welcher die Eingabe daherig Forderungen stattzufinden hat. Von dieser Befugnis Gebrauch machend, haben wir heute beschlossen, daß Entschädigungsforderungen an den Bund für Kosten erwähnter Art, welche im Jahr 1893 entstanden sind, also für die Kosten der diesjährigen Choleraschutzmaßnahmen und der Bekämpfung der im Jahr 1893 abgelaufenen Pockenepidemien, bis spätestens Ende Januar 1894 eingereicht werden sollen. Eingaben, welche nach dem 31. Januar 1894 einlangen, werden unberücksichtigt bleiben.
Indem wir uns beehren, Ihnen vorstehenden Beschluß zur Kenntnis zu bringen, benutzen wir diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 23. Dezember 1893.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Schenk.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft :
Ringier.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Frist für Einreichung von Entschädigungsforderungen für die Bekämpfung gemeingefährlicher Epidemien im Jahre 1893. (Vom 23. Dezember 1893.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1893
Année Anno Band
5
Volume Volume Heft
54
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
27.12.1893
Date Data Seite
816-816
Page Pagina Ref. No
10 016 441
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.