548 # S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Zollbefreiung von Mehl zu Fütterungszwecken.

(Vom 19. Juni 1893.)

Getreue, liebe Eidgenossen l Nachdem wir im Hinblick auf die außerordentliche Trockenheit dieses Frühjahrs und den dadurch bewirkten Futtermangel durch Beschluß vom 19. Mai abbin für Rohmais zur Viehfütterung Zollbefreiung haben eintreten lassen, ist von zwei Kantonsregierungen das Gesuch gestellt worden, es möchte die Zollbefreiung auch auf M e h l zu F ü t t e r u n g s z w e c k e n ausgedehnt werden.

Wir wären geneigt, diesem Gesuche mittelst Rückvergütung des erhobenen Zolles bis auf weiteres zu entsprechen, wenn die Sendungen direkt unter der Adresse einer Kantonsregierung eingehen und von dieser bei Vorlage des Zollrückvergütungsbegehrens die Erklärung abgegeben wird, daß die eingeführte Ware ausschließlich zur Viehfütterung bestimmt sei. Eine Ausdehnung der Zollbefreiung auch auf andere Bezüger wäre nicht thunlich, indem die Bundesbehörde alle Gewähr seitens der Kantonsregierung dafür haben muß, daß solche Sendungen einzig zur Viehfiltterung verwendet werden.

Sofern Sie daher in den Fall kommen sollten, solche Bezüge unter den oben angeführten Voraussetzungen zu bewerkstelligen, so laden wir Sie ein, sich wegen Rückerstattung des ausgelegten Zolles jeweilen an unser Zolldepartement zu wenden.

Wir benützen diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 19. Juni 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Zollbefreiung von Mehl zu Fütterungszwecken. (Vom 19. Juni 1893.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1893

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.06.1893

Date Data Seite

548-548

Page Pagina Ref. No

10 016 211

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.