415

#ST#

Bekanntmachungen von

Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1892 und 1893.

1893.

1892.

Monate.

Januar

. . .

Fr.

Fr.

4,026,252.52

2,160,694. 02

Mehreinnahme,

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

März . . . .

1,865,558. 50 -- 511,608. 33 2,238,299. 66 2,749,907. 99 -- 2,578,717. 53 3,621,382. 75 1,042,665. 22 --

April . . . .

2,475,022. 40

Februar . . .

1

1893.

Mai . .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober .

November Dezember

.

.

.

.

, .

.

.

. 2,750,984. 41 . 2,708,030. 95 . 2,775,130. 66 . 2,648,062. 14 . 2,963,569. 19 . 3,432,380. 37 . 3,167,526 08 . 4,268,757. 27

-- Total 36,032,733. 18 Auf Ende März 8,843,269. 71 8,531,984. 76

Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. II.

-- --

-- 311,284. 95

28

416

Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 31. August 1891 (Bundesbl. 1891, IV, 339) und unter Hinweis auf Art. 11, Ziff. 4, des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen, zufolge welchem es den letzteren untersagt ist, Personen zu befördern, denen die Gesetze des Einwanderungslandes den Eintritt verbieten, wird im nachfolgenden eine Übersetzung des neuesten Gesetzes der Vereinigten Staaten von Amerika über die Einwanderung veröffentlicht.

B e r n , den 5. April 1893.

Eidg. Departement des Auswärtigen, Abteilung Auswanderungswesen.

Gesetz vom 3. März 1893 Erleichterung der Vollziehung der Vereinigten Staaten Gesetze betreffend die Einwanderung und die ausländischen Kontraktarbeiter, Abschnitt 1.

Der Senat und das Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten, zum Kongreß versammelt, haben beschlossen was folgt: Der Kapitän oder kommandierende Offizier eines Dampf- oder Segelschiffes, welches Einwanderer an Bord führt, hat dem Einwanderungsinspektor des Ausschiffungshafens eine Liste zu übergeben, welche zur Zeit und am Orte der Einschiffung zu erstellen ist. Diese Liste soll angeben : den vollen Namen, das Aller, das Geschlecht, den Civilstand, den Beruf jedes Einwanderers, ob er des Lesens und Schreibens kundig, die Nationalität, den letzten Wohnort, den Landungshafen in den Vereinigten Staaten, die allfällig weiter als bis zum Ausschiffungshafen gehende Reisebestim-

417

mung, ob der Passagier in letzterem Falle ein Fahrbillet bis zum Orte seiner Bestimmung besitzt; ob der Einwanderer seine Überfahrt selbst bezahlt oder ob diese Überfahrt von anderen Personen, einer Korporation, einer Gesellschaft, einer Gemeindebehörde oder einer Regierung bezahlt worden ist; ob er im Besitz von Geld ist, bejahenden Falls, ob er über 30 Dollars oder weniger verfügt, und wie viel er besitzt, wenn sein Barvorrat weniger als 30 Dollars beträgt; ob er sich zu Verwandten begiebt, bejahenden Falls, was für Verwandte, ihr Name und ihre Adresse; ob der Einwanderer schon früher in den Vereinigten Staaten gewesen, wenn ja, wann und wo; ob er je im Gefängnis oder in einem Armenhause war, oder unterstützt worden; ob er Polygamist ist; ob er in irgend einer Weise die vertragliche Verpflichtung übernommen, in den Vereinigten Staaten Arbeit zu verrichten ; ob er physisch und geistig gesund, verunstaltet oder ein Krüppel ist, und bejahenden Falls, aus welcher Ursache.

Abschnitt 2.

Die Namen der Einwanderer sollen in übersichtliche Listen eingetragen werden und keine Liste soll mehr als dreißig Namen enthalten. Um bei seiner Ankunft leicht identifiziert zu werden, soll jeder Einwanderer oder jedes Familienhaupt eine Karte erhalten, auf welcher sein Name und eine Nummer oder ein Buchstabe verzeichnet sind, welch' letztere die Liste und seine Nummer auf dieser Liste angeben. Jede Liste muß vor Abfahrt des Schiffes vom Kapitän vor dem Konsul oder Konsularagenten der Vereinigten Staaten am Abfahrtshafen unterzeichnet und beschworen werden.

In der beschworenen Bestätigung hat der Kapitän zu erklären, daß er sowohl selbst alle io den Listen eingetragenen Einwanderer besichtigt und geprüft, als auch durch den Sehiffsar7.t ärztlich untersuchen lassen hat, und daß er, gestützt auf seine persönliche Untersuchung und den Bericht des Arztes, nicht glaube, daß unter seinen Passagieren sich ein Blödsinniger, Geisteskranker, ein Almosengenössiger oder eine Person befinde, von der vorauszusehen, daß sie der öffentlichen Wohllhätigkeit zur Last fallen werde, oder die an einer ekelhaften oder gefährlichen ansteckenden Krankheit leide, oder welche wegen schwerer gemeiner oder anderer Verbrechen oder Vergehen, die von moralischer Verworfenheit zeugen, bestraft worden ist, oder ein Anhänger der Vielweiberei oder eine Person, welche nach den Vereinigten Staaten sich begebe, um Kontraktarbeit zu verrichten, und daß somit nach seinein besten Wissen und Gewissen die in den Listen enthaltenen Angaben über jeden Passagier getreu und wahr seien.

418

Abschnitt 3.

Der Schiffsarzt hat die Listen vor der Abfahrt der Schiffe ebenfalls zu unterzeichnen und vor dem Konsul oder Konsularagenten unter Berufung auf seine professionelle Erfahrung und seine persönliche Qualifikation ala Arzt und Chirurg zu beschwören und zu erklären, daß er eine persönliche Untersuchung aller Passagiere, deren Namen in den Listen eingetragen sind, vorgenommen hat, und daß die letztern nach seinem besten Wissen und Gewissen hinsichtlich aller Angaben über den geistigen und körperlichen Zustand dieser Passagiere getreu und wahr sind. Wenn kein Arzt die Überfahrt auf einem Schiffe, welches Einwanderer an Bord hat, mitmacht, so kann die Untersuchung des geistigen und körperlichen Zustandes der Passagiere und die Bescheinigung der Listen von einem kompetenten, vom Schiffseigentümer angestellten Arzt vorgenommen werden.

Abschnitt 4.

Falls der Kapitän oder der kommandierende Offizier eines Schiffes dem Einwanderungsinspektor die obigen Vorschriften entsprechenden Listen zu übergeben unterläßt, hat er dem Zolleinnehmer des Ausschiffungshafens 10 Dollars für jeden Auswanderer zu bezahlen, welcher zwar in den Vereinigten Staaten zu landen berechtigt ist*), in betreff dessen aber die Listen die vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, widrigenfalls die Zurückweisung des Auswanderers in gleicher Weise wie die gesetzlich zum Landen nicht berechtigter Personen erfolgt.

Abschnitt 5.

Es ist die Pflicht eines jeden Einwanderungsinspektors, bei der Ankunft von Einwanderern nach Maßgabe des ersten Abschnitts des Einwanderungsgesetzes vom 3. März 1891 behufs speeieller Untersuchung alle Personen zurückzuhalten, deren Berechtigung zum Eintritt in die Vereinigten Staaten ihm nicht klar und zweifellos scheint. Alle diese speciellen Untersuchungen sollen von mindestens vier als Inspektoren fungierenden Beamten veranstaltet werden. Die letztern bezeichnet der Schatzamtssekretär oder der Einwanderungssuperintendent. Keinem Einwanderer kann auf Grund einer solchen speciellen Untersuchung die Landung gestattet werden, wenn nicht mindestens drei jener Inspektoren günstig für ihn entscheiden ; gegen den die Landung gestattenden Beschluß kann der die abweichende Ansicht vertretende Inspektor bei dem Einwanderungssuperinten*) d. h. dessen Einwanderung sonst nichts entgegensteht.

419

dentea appellieren, dessen Entscheid der Revision des Schatzamtssekretärs unterliegt (s. Abschnitt 8 des Einwanderungsgesetzes vom 3. März 1891).

Abschnitt 6.

Der 5. Abschnitt des Gesetzes vom 3. März 1891 betrefiead die Ergäuzung der verschiedenen Gesetze über die Einwanderung und die Einfuhr ausländischer Kontraktarbeiter in die Vereinigten Staaten wird dahin amendiert, daß anstatt der Worte ,,second pròviso"1 (zweite Bedingung, zweites Lemma), da wo sie zuerst im Abschnitt vorkommen, ,,first provisoa (erste Bedingung, erstes Lemma) zu setzen ist (s. Bundesbl. 1891, IV, 343). Der 8. Abschnitt desselben Gesetzes wird hiermit dahin abgeändert, daß die ärztliche Untersuchung bei der Ankunft von Einwanderern, welche darch Chirurgen (surgeons) des Marinespitaldienstes vorzunehmen war, nunmehr durch irgend einen ordentlichen Medizinalbeamten (by any regulär medicai officerà) des Marinespitaldienstes, der hierfür vom Schatzamtssekretär bezeichnet worden, vorgenommen werden darf.

Civilärzte dagegen sollen nur in besonderen Fällen verwendet werden.

Abschnitt 7.

Keine schriftliche oder mündliche Bürgschaft oder G-araatie, daß ein ausländischer Einwanderer nicht der öffentliehea Wohlthätigkeit zur Last fallen werde, darf von irgend einer Person, Gesellschaft, Korporation, Wohlthätigkeits- oder Hülfsgesellscihaft angenommen werdendes sei denn, daß die Erlaubnis zur Annahme in jedem einzelnen Falle vom Ein wanderungssuperin tend enten infolge schriftlicher Ermächtigung des Schatzamtssekretärs erteilt worden ist.

Abschnitt 8.

Alle Dampfschiff- und sonstigen Transportgesellschaften, sowie die Schiffsreeder, welche sich mit der Beförderung von Einwanderern nach den Vereinigten Staaten regelmäßig befassen, haben zweimal im Jahr dem Sekretär des Schatzamtes eine Beseheinigung des Inhalts einzureichen, daß sie die Geschäftslokale aller ihrer Agenten mit einem Exemplare des Gesetzes vorn 3. März 1891 und aller spätem Gesetze der Vereinigten Staaten über die Einwanderung versehen habea. Die in Rede stehenden Exemplare des Gesetzes müssen in großen Buchstaben in der Sprache des Landes gedruckt sein, in dem die Agenten wohnen, und an leicht sichtbarer Stelle in den Geschäftslokalen der letztern angebracht werden. In dieser Bescheinigung haben die Schiffahrtsgesellschaften des fernem dur-

420

zuthun, daß sie ihre Agenten angewiesen haben, vor dem Verkauf der Billets die Aufmerksamkeit der Personen, welche auszuwandern beabsichtigen, auf den Inhalt dieser Gesetze zu lenken. Falls eine Sehiffsgesellsehaft es während 60 Tagen unterläßt, eine derartige Bescheinigung einzureichen, oder einen falschen Ausweis einschickt, so wird sie in eine Buße von 500 Dollars im Maximum verfällt.

Abschnitt 9.

Nach dem 1. Januar 1893 sollen alle Privilegien für Geldwechsel, für die Beförderung von Personen und Gepäck, für Wirtschaften (Restaurants) auf Ellis-Island nur auf dem Wege öffentlicher Bewerbung und nach Maßgabe der vom Schatzamtssekretär aufzustellenden Bedingungen erteilt werden.

Abschnitt 10.

Gegenwärtiges Gesetz findet keine Anwendung auf Chinesen und tritt für alle Schiffe, welche von ausländischen Häfen nach einem Hafen der Vereinigten Staaten kommen, 60 Tage nach seiner Promulgation in Kraft.

Genehmigt den 3. März 1893.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 29. März 1893 sucht der Verwaltungsrat der Regionalbahn Saignelegier-Chaux-de-Fonds um die Bewilligung nach zur Verpfändung im zweiten Range ihrer cirka 26 Kilometer langen Linie von Saignelégier nach Chuux-de-Fonds nebst Betriebsmaterial und Zubehörden, im Sinne des Verpfändungsgesetzes, für ein Anleihen von Fr. 325,000, welches zur Vollendung und Verbesserung der Bahn, sowie zur Vermehrung des Rollmaterials dienen soll.

Diesem Pfandrecht geht dasjenige im ersten Range für eine Summe von Fr. 370,000 vor.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 27. April 1893 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 11. April 1893.

3

[ /i]

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

421

13. Wochenbulletin über die Ehen, Geburten und Sterbefälle in den Städten Zürich (103,271 Einwohner), Groß-Genf (78,777 Einw.), Basel (76,514 Einw.), Bern (47,620 Einw.), Lausanne (35,623 Einw.), St. Gallen (30,934 Einw.), Chaux-de-Fonds (27,511 Einw.), Luzern (21,778 Einw.), Biel (17,395 Einw.), Winterthur (17,125 Einw.), Neuenburg (16,772 Einw.), Herisau (14,020 Einw.), Schaffhausen (12,637 Einw.), Freiburg (12,567 Einw.), Locle (11,707 Einw.), deren Gesamtwohnbevölkerung, auf die Mitte des Jahres 1893 berechnet, 524,251 beträgt. Man ging bei dieser Berechnung voa der Annahme aus, daß die Bevölkerung sich während der letzten Jahre in dem gleichen Maße vermehrt habe, wie während der Periode 1880--1888.

13. Woche, vom 26. März bis zum 1. April 1893.

Während dieser Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 obgenannten Städte 73 Ehen, 318 Geburten (mit Einschluß der Totgeburten) und 216 Todesfälle angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 19 Geburten und 42 Sterbefälle.

Die nachfolgende Zusammenstellung giebt uns die Zahl der ehelichen und unehelichen Geburten, der Totgeburten und der Kindersterblichkeit an.

Vom 26. März bis zum 1. April.

Lebendgeburten.

Totgeburten.

Gestorbene

(ohne die Totgeburten)

von 1 --4 Jahren

von 0--1 Jahr Eheliche.

Unehe- Ehe- Uneheliche. liche. liche.

Der Wohnbevölkerung angehörend . . . . 277 2 28 11 9 1 | Auswärtige 9 Zusammen 286 37 11 3 In einer Gebär- oder Krankenanstalt Geborene oder Gestorbene 1 21 15 3 Wovon Auswärtige . .

1 7 8 Unter der Gesamtza hl wa ren vcirkostf eldet

Ehe- Uneheliche. liche.

Ehelich«.

C'nohelichc.

50 4

6

i

19 5

1

1

54

7

:

24

1

7 4 5

1 1 2

,

"

5

--

Nach dem Alter ausgeschieden, verteilen sich die Sterbefälle (mit Ausschluß der Totgeburten) wie folgt: Vom 26. März bis zum 1. April.

Männlich "Weiblich ;

Zusammen

3nbe0--1 1--4 5--19 20--39 40--59 60-79 und 80 rnihr lanntes Jahr. latino. Jahrin. lahrin. Jahrin. Jahrin. Jahren.

Alter.

29 32

15 10

14 5

22 16

26 23

38

3 9

--

61

25

19

38

49

54

12

--

16

422 Auf ein Jahr und 1000 Einwohner berechnet, ergiebt sich für obgenannte 15 Städte (mit Ausschluß der Sterbefälle der von auswärts gekommenen und hier nicht zur Wohnbevölkerung gezählten Personen) folgende Totalsterbllchkeitsziffer : Während der an folgenden Tagen zu Ende gegangenen Woche

Während der entsprechenden Woche im Jahre 1892 189t

25.6

am 1. April 1893 21.5 Sterbefälle auf 1000 Einwohner 21.1 ,, 25. März ,, 15.8 22.2 n ,, 20.7 18,6 n n . 18. ,, 21.5 19-2 n n n ,,11.

,, Die Geburtenziffer beträgt 30.s auf 1000 Einwohner.

1893.

Pocken Masern Scharlachfieber Diphtheritis und Group

25.9 27.3 1891.

i

Vom 26. Merz Vom 27. März Vom 29. März bis 1. April.

bis 2. April.

bis 4. April.

Wovon Wovon Wovon Total. Aus- Total. Aus* Total. Auswärtige.

wartige.

wärtige.

Todesursachen.

1.

2.

3.

4.

1892.

21.3

1

. .

6. Rotlauf . .

. . . . .

7. Typhus abdominalis . . . .

8 Kindbettfieber 9. Durchfall der kleinen Kinder 1 0 . Lungentuberkulose . . . .

11. Andere tuberkulöse Krankheiten 12. Akute Krankheiten der Lunge 13. Organische Herzfehler . . .

14. Schlagfluß .

. . . . .

15. Gewaltsamer Tod: Unfall . .

16.

,, ,, Seihstinord 17.

,, ,, Mord . .

18.

,, ,, Unbestimmte Todesursache .

19. Angeborene Lebensschwäche 21. Andere Todesursachen . . .

22. Ohne ärztliche Todesbescheinigung .

Znsammen

6

1

2

17 2

4 1

3 2

1

1

11 32 17 30 6 2

6 7 3 2

8 4 1

19 13 89

258* * Wovon 2 Fülle in Petit-Saconnex.

Alkoholismus 10 Fälle (7 männlich, 3 w eiblich).

1

8 35 9 37 18 14 3 3

1 1

8 9

14

82

42

234

1

1

3 6 2 1 1 1

3 3 8 5 1 2 1

X

4 41 7 40 5 15

6 2 3

4 6 1

2 2

4

2 1 1

18 10 11

2

102

27 ~28Ö~

3

10 34

Laut Angabe hatte in 68 Fällen eine Sektion stattgefunden.

Bei den Todesfällen infolge von infektiösen und tuberkulösen Krankheiten liegen folgende Angaben über die Wohnungsverhältnisse vor:

423 GUnsiige Verhältnisse.

UngUnstige Verhältnisse.

Unbekannt oder Sterbefälle im Spital.

Keine Angaben.

In 19 Fällen.

In 11 Fällen.

In 30 Fällen.

In 15 Fällen.

Die .gemeldeten Mängel werden den Gegenstand einer monatlichen oder vierteljährlichen Veröffentlichung bilden.

Nach dem Alter, Geschlecht und den Ortschatten ausgeschieden, verteilen sich die Sterbefälle infolge von akuten Krankheiten der Lunge, Lungenschwindsucht, andern tuberkulösen Krankheiten, infektiösen Krankheiten nnd Durchfan der kleinen Kinder (mit Einschluß der von auswärts Gekommenen) wie folgt : Sterbefälle infolge von akuten Krankheiten Langenandern tuberkulöseD infektiösen der Atmungsorgane. Schwindsucht.

Krankheiten.

Krankheiten.

(Nr. 1 MB 8.)

MJonlich. Weiblich. Männlich. Weihlich. Mannlich. Weiblich. Mlnnllch. Wilblich.

1 -- --

-- --5

1 1

-- 1 1

5 2 1 -- --

14

22

10 Infektiöse Krank- 1 beiteli.

|

4 -- --

10 8 3 -- --

LungenBchwindsucht.

Städte.

4 1

Andere tuberkulöse Krankheiten.

5 2 1 1 2 3 2 -- 16

Akute Krankheiten der Lunge.

Von 0 bis 1 Jahr 1 ,, 4 Jahren 5 ,,· 19 ,, 20 ,, 39 ,, 40 ,, 59 ,, 60 ,, 79 ,, ,, 80 und mehr Jahren Ohne Angabe des Alters Total

5 1 1 -- -- -- 9

3 --2 1 --1 1 -- 8

3 10 1 -- -- -- -- -- 14

5 6 --1 -- -- -- --

12

Durchfall der kleinen Kinder W .

a

S

II

1

II

II ag g|

II oa"S ao II £&

!§ 9

^

Zürich Groß-Genf*) . . .

Basel | Bern Lausanne St. Gallen . . .

Chaux-de-Eonds . . .

Neuenburg . . . .

Winterthnr . . . .

Biel . .

Herisau Schaff hausen . . . .

Freiburg Locle . .

,

4 2

4 ti 1 2 1 3 1 2 2 2

4 6 6 7 2 1

3 2 1 1 3 1

8 4 1 4 3 1

3 1

1

2

1

3 1

1

1 1

1 1

2 1

*) Genf mit PlainpaMs, Eaux- Tives md Pe tit-Sa con nei

--

--

__ -- i

3

1

1

1 ;

1 1

424

Morbidität.

Vom 26. März bis zum 1. April 1893 sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden: 1. Pocken und modifizierte Blattern.

Keine Fälle.

2. Masern.

ZUrlch : 13 Fälle. -- Bern (Kanton) : l Fall in Biel. -- Neuenburg (Kanton) : 3 Fälle in Fleurier. -- Waadt : Epidemien in verschiedeneu Ortschaften.

-- Freiburg (Kanton) 16.--31. März: 23 Fälle in verschiedenen Ortschaften.

3. Scharlach.

Zürich 5 Fälle. -- Bern (Kanton): 5 Fälle, wovon 4 in Bern und l in Biel. -- Neuenburg (Kanton) : 3 Fälle, wovon 2 in Neuenburg und l in Lode.

-- Waadt: 8 Fälle. -- Groß-Genf : 3 Fälle. -- Freiburg (Kanton) 16.--31. März: 2 Fälle, je l in Belfaux und Cutterwyl 4. Diphtheritis und Croup.

Zürich: 8 Fälle. -- Basel-Stadt: 5 Fälle.-- Bern: 9 Fälle, wovon 8 von auswärts. -- Waadt : 4 Fälle. -- Groß-Genf : 9 Fälle, wovon 2 von auswärts. -- Ölten : 2 Fälle.

5. Keuchhusten.

ZUrich: 2 Fälle. -- Basel-Stadt: 4 Fälle.

6. Varicellen.

Zürich 3 Fälle. -- Basel-Stadt: 2 Fälle. -- Bern: l Fall. -- Groß-Genf : Einige Fälle. -- Freiburg (Kanton) 16.--31. März: l Fall in Alterswyl.

7. Hotlauf.

ZUrich: 4 Fälle. -- Basel-Stadt: l Fall. -- Bern: 2 Fälle. -- Freiburg (Kanton) 16.--31. März : 2 Fälle in Freiburg.

8. Typhus.

Zürich: 2 Fälle. -- Waadt: 2 Fälle. -- Groß-Genf: l Fall. -- Freiburg (Kanton) 16.--31. März: 2 Fälle, je l in Freiburg nnd Bulle.

9. Infektiöses Kindbettfleber.

Waadt: l Fall.

Gesatntbestand der Kranken nnd Aufnahmen in 70 Krankenanstalten der Schweiz.

--

6 10 2

7 3

4 4

7 12

1 6

69 9l 15

2 4

1

2 3

1

--

--

1 1

3 1

1

1 9 1 1

2 3 1 1 3 1

2

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1 ^^

3 23

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2

4 ' Ohne Kimle rspital i n Lau sannp.

1 7 2

1

--

2 4 i 1

3

4i -- 14 Ohne HOpi tal But mi in Genf.

12 35

3 42

5 6 48

1 3

2 1 7

4

1 2

1

1 4

4

-- 1 4

1

[· Davor 395 0 rtsfremd e.

2 4 5

7 6 64

29

1

6 3 15 10 42 11 9 12

38 8" 16 8 6 5 64 6 2 14 39 16 487

1

h!

Ki

112 177 20 2 7 1 5 8 6 12 2 20 6 26 5 76 16 1 15 21

592 1005 68 34 35 32 68 48 118 1 146 523 91 47 98 11 338 101 166 97 63 »418 12 229 2 396 4736

Unfälle.

Ändere infektiöse Krankheiten.

Lungenschwindsucht.

Andere tuherknltise Krankheiten.

Akuter Galenkrheu~ matismus.

13

Total der Aufnahmen.

4 5

Alle Übrigen Krankheiten.

--

4

--

__

i

9

Akute Darmkrankheiten.

1 2

n\Sä

.s!

r-t t-

Zürich . . . 597 Bern . . . . 916 -- 68 Luzern . . .

Uri 36 32 Schwyz . . .

27 Nidwaiden . .

Glarns . . .

70 Z u g . . . . 51 Freiburg . . . 143 Solothurn . . 146 -- Baselatadt . . 531 86 Baselland . .

Schaffhausen .

49 Appenzell A.-Rh.

98 Appenzell l.-Rh.

12 St Gallen . . 369 Graubünden 42 Aargau . . . 157 Thurgan . . .

96 Tessin. . . .

75 Waadt . . . 466 Wallis . . .

12 Neuenbnrg . . 185 Genf . . . . 430 Total . . . . 4694

Typhus ahdominalis.

PH

-es &% MJS

Rotlauf.

1

Diphtheritis und Cronp.

P


Scharlach.

A u f n a h m e n.

Masern,

Kantone.

Gesomtbestond am 25. März.

Aufnahmen vom 26. März bis 1. April 1893.

11 23

7 3 5 1

55 18 30 14 10 5 91 6 4 38 8 79 88 858f

426

Vergleichende sanitarische Statistik.

Städte.

In den 15 schweizerischen Städten zusammen Freiburg i, B.

Karlsruhe .

Mülbausen .

Straßbnrg .

Mainz . . * Darmstadt .

Frankfurt a. H.

Stuttgart . .

Augsourg .

München . .

Bremen . .

Berlin . .

Kopenhagen Stockholm .

Wien . . .

Lyon . . .

Besançon . .

Paris . . .

Brüssel . .

London . .

Hamhurg und Vororte .

Bevölkerung Während der 4 Wochen nach den des Monats Februar.

Auszählungen oder 29. Jan.

berechnet! - 4.Fel>r. 5-11 12.-18. 19.-25.

524,551

19.i

21,7

18.7

Die 15 schweizerischen Städte.

21.1 Zürich . .

Genf . . .

Basel . . .

23.e Bern . . .

22.0 Lausanne 25.2 St. Gallen .

17.7 Chauxdefonds 25.6 Luzern . .

20.3 Neuenburg .

17.6 Winterthur .

19.8 Biel . . .

27.7 Herisau . .

22.6 Schaffhausen Freiburg . .

18.5 Lode . . .

21.6

Während 1 des Monats 1 Februar. |

Entsprechende jährliche Sterblichkeitsziffer auf 1000 Einwohner.

(Siehe Seite 360 hiervon)

19.9

22.8 16.2

17.7 21.1 16.7 52,820 12.8 11.0 19.8 80,204 14.9 19.6 23.2 21.8 80,579 34.2 21.1 20.9 17.i 129,450 21.7 20.1 22.9 15.9 18.o 75,024 16.6 23.8 13.2 14.8 59,031 15.9 12.!

14.o 14.5 193,144 16.4 17.9 17.i 131,082 21.8 21.0 23.9 16.7 80,654 16.8 27.7 17.5 386,202 18.9 18.3 19.8 21.c 34.8 15.i 134.7UO 17.o 24.6 17.6 1,714,938 17.9 19.7 21.3 19.8 334,000 21.c 21.9 19.7 24.7 22.9 248,051 20.3 (Ohne die Orts20.9 22.2 24.i fremden, 1,435,931 21.3 welche in 22.4 438,077 20.2 25.3 den 15 Städten 54,636 (1.-- 15.:) 29.0(16.--28.:) 27.7 während dieses 21.1 22.6 · 21.8 Zeitraums gestorben 2,424,705 23.6 20.5 sind.)

180,148 26.3 25.1 19.6 19.7 19.i 4,305,551 20.3 18.8

612,933

18.9

17.8

16.6

19.2

Bibliographie des Gesundheitswesens in der Schweiz.

Verzeichnis der fUr die gemeinsame Bibliothek des eidg. statistischen Bureaus und des eldg. Sanitätsreferenten eingegangenen Geschenke. Zugleich als Empfangsanzeige und Dankesbezeugung.

Amtlicher Medizinal bericht des Kantons Zürich über das Jahr 1890. Winterthur, 1892. in 8°. 88 Seiten.

Irrenheilanstalt Burghölzli. Rechenschaftsbericht für das Jahr 1891. Zürich, 1892. In 8°. 26 Seiten.

427 Schwesternhaus vom roten Kreuz in Fluntern-Zürich. Zehnter Bericht über diese Anstalt zur Ausbildung von Krankenpflegerinnen. 1891/92. Zürich, 1892. In 8°. 21 Seiten.

Jahresbericht der Insel- und Außerkrankenhauskorporation pro 1891. Bern, Buchdruckerei Michel & Büchler. 8°. 60 Seiten.

Hôpital du district de Courtelary à St-Imicr. Rapport r médical sur la marche de l'établissement pendant l'année 1892, par Je D Schätzel. (Manuscrit.)

Kantonsspital von Uri. Rechnung pro 1891. Aus dem Bericht üher die Amtsrechnungen des Kantons Uri. Pag. 60--66. Altdorf, 1892.

Statistische Mitteilungen des Kantons Baselstadt. Bericht über den Civilstand, die Todesursachen und die ansteckenden Krankheiten im Jahre 1891.

Basel, Buchdruckerei J. Frehner, 1892. 4°. G9 Seiten.

Jahresbericht über den Kantonsspital zu St. Gallen, vom 1. Januar bis 31. Dezember 1890.. St. Gallen, Druck der M. Kälinschen Offizin, 1891. 8°.

35 Seiten.

Jahresbericht über den Kantonsspital in St. Gallen pro 1891. St. Gallen, Buchdruckerei M. Kälin, 1892. 8°. 29 Seiten.

Gemeindekrankenhaus Wattwil. Bericht über die Gründung und den Bau desselben. Mit Plänen und Ansichten. St. Gallen, 1893. Gr.-8°. 24 Seiten.

Ospizio della beata vergine in Mendrisio. Conto - Reso per l'anno 1891.

Bellinzona, 1892. ln-8°. 32 pag.

Hôpital du Locle. 37° rapport (1er janvier à 31 décembre 1892). Locle, imprimerie Conrvoisier. 7 pages. 4°.

Gesetzgebung, Verordnungen etc. über das Gesundheitswesen.

Basel-Stadt.

Verordnung Über den Milchverkauf.

(Vom

18. Februar 1893.)

Der Kegierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschließt in Ausführung des Gesetzes betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebranchsgegenständen vom 8. Januar 1883 was folgt : § 1. Für den gewerbsmäßigen Verkauf von Milch im Kanton BaselStadt ist eine Bewilligung des Sauitätsdepartements erforderlich. Diese Bewilligung kann für den Verkauf in der Stadt nur an solche erteilt werden, welche die Milch von wenigstens, vier Kühen gemischt abgehen können.

§ 2. Die Vollmilch (ganze Milch) muß mit unverändertem Gehalt zum Verkauf gebracht werden, wie sie sich von gesunden, normal gefütterten Kühen ergiebt.

§ 3. Milch von kranken Küchen, namentlich von solchen, welche an Husten (Tuberkulose) oder an Krankheiten des Euters und der Geschlechtsorgane leiden, darf nicht in den Handel gebracht werden ; ebenso nicht Milch, welche fremde Bestandteile enthält.

428 § 4. Die Milch von Kühen während der ersten 10 Tage nach dem Kalben, ehenso Milch, welche abnormen Geruch, Geschmack oder Farbe hat, darf nicht verkauft werden.

§ 5. Milch mit mehr als V<*°/°"Säuregehalt ist vom Verkauf auszuschließen.

§ 6. Um das Sauerwerden der Milch zu verhüten, sind die Milchverkäufer verpflichtet, dio Milch vor dem Versand möglichst abzukühlen.

§ 7. Die Vollmilch muß eia specifisches Gewicht von 1,028--1,033, einen Fettgehalt von mindestens 3 °/o> einen Trockensnbstanzgehalt von mindestens 12°/o besitzen.

§ 8. Der Verkauf von teilweise, sowie von ganz entrahmter Milch ist gestattet unter Einhaltung folgender Vorschriften : 1. Teilweise entrahmte Milch darf nur in Gefäßen in den Handel gebracht werden, welche die deutliche, nicht ahnehmbare Aufschrift ,,Marktmilch" besitzen.

Die Marktmilch muß ein specifisches Gewicht von 1,030--1,036, einen Fettgehalt von mindestens 2,3 °/o, einen Trockensubstanzgehalt von mindestens 11% hahen.

2. Ganz entrahmte Milch darf nur in Gefäßen in den Handel gebracht werden, welche die deutliche nicht abnehmbare Aufschrift ,,Magermilch" besitzen.

Die Magermilch muß einen Trockensubstanzgehalt von mindestens 9 °/o besitzen.

§ 9. Die Milchgefäße dürfen nicht aus Zink-öder Kupfer bestehen. Sie müssen stets in größter Sauberkeit gehalten und wohl verschlossen sein. Sie sind täglich mit heißem Wasser oder Dampf auszubrühen und wieder abzukühlen, bevor sie zur Aufnahme von Milch verwendet werden.

§ 10. Die für den Milchverkauf bestimmten Lokale dürfen nur mit Bewilligung des Sanitätsdepartements als solche verwendet werden.

Bäume, welche den einzigen Zugang in ein Haus, eine Wohnung oder in einzelne Wohn- oder Schlafräume bilden, ehenso Bäume, welche als Wohnoder Schlafräume dienen, oder durch welche anstoßende, direktes Licht entbehrende Schlaf- oder Arbeitsräume Luft und Licht beziehen, dürfen nicht zum Milch verkauf verwendet werden.

Die Lokale für Milchyerkaaf sollen im übrigen geräumig, angemessen kühl, vom Freien her ventilierbar und reinlich gehalten sein.

Neben der Milch dürfen in demselben Räume keine übelriechenden oder die Reinheit der Luft in anderer Weise beeinträchtigenden Gegenstände aufbewahrt werden.

Ebenso müssen die für den Transport der Milch dienenden Fuhrwerke reinlich gehalten und dürfen nicht auch für Beförderung
übelriechender Gegenstände, Abfallstoffe u. dgl. verwendet werden.

§ 11. Zuwiderhandlungen gegen die -Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen der Beurteilung des Polizeigerichts auf Grund des § 97 des Polizeistrafgesetzes, sofern nicht § 169 a des Strafgesetzes in Anwendung kommt.

§ 12. Die Bestimmungen dieser Verordnung über den Gehalt der Milch treten sofort, die übrigen Bestimmungen treten mit dem 1. April d. J. in Kraft.

429

Bekanntmachung.

Nach Mitgabe des Bundesratsbeschlusses vom 14. Februar abhin, betreffend die Ursprungszeugnisse bei der Wareneinfuhr nach der Schweiz, werden aus meistbegünstigten Staaten herkommende und mit Ursprungszeugnissen versehene Waren, welche in direktem Transit durch Frankreich und unter französischem Zollverschluß nach der Schweiz gelangen, unter dem Vorbehalt, daß Frankreich Reciprocität beobachtet, zu den Ansätzen des Mindesttarifs zugelassen.

Um daher Anständen bei der Verzollung von Waren, die Prankreich bloß transitiert haben und deren Zulassung zum Konventionaltarif beansprucht wird, vorzubeugen, empfiehlt es sich, solche Waren beim Übergang auf französisches Gebiet unter f r a n z ö s i s c h e n B l e i v e r s c h l u ß legen z,u lassen und zu diesem Zweck dem Absender oder dem Speditor z. B. io Bordeaux, Marseille, Havre etc. diesbezüglich genaue Instruktion zu erteilen. Die betreffende Ware bleibt dann gemäß einer mit der französischen Zollverwaltung getroffenen Vereinbarung unter französischem Zollverschluß bis zur schweizerischen Zollabfertigung und wird gegen Vorlage des vorgeschriebenen Ursprungsausweises ohne weiteres zum Ansätze des Konventionaltarifes zugelassen.

B e r n , den 3. April

1893.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Das eidgenössische Departement des Auswärtigen bringt den Interessenten zur Kenntnis, daß mit ihrem nationalen Passe versehene Ausländer nur während sechs Monaten von dem Tage an, an welchem sie die Grenze überschritten haben, in Rußland Aufenthalt zu nehmen berechtigt sind. Diese Berechtigung gilt auch nur für einen e i n m a l i g e n Aufenthalt.

Wenn sie w i e d e r nach Rußland kommen, haben sie sich gleich bei i h r e r A n k u n f t mit einer neuen Aufenthaltsbewilligung zu versehen. Im Unterlassungsfalle erfolgt Buße.

B e r n , den 23. März 1893.

Eidg. Departement des Auswärtigen, Politische Abteilung.

430

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes, JV« 83, Tom 4. April 1893.

Abhanden gekommene Werttitel. Patentschriftensammlung.

Waren-Ein- und Ausfuhr im Jahre 1892.

As 84, vom 4. April 1893.

Zweites Blatt.

Handelsregistereinträge. Erfindungspatentliste für die II. Hälfte März 1893. Fabrik- und Handelsmarken. Eidg. Gold- und Silbervvarenkontrolle. Privatanzeigen.

J6 85, vom 5. April 1893.

Konkurse. Liste der Muster und Modelle für die II. Hälfte März 1893. Litterarisches und künstlerisches Eigentum. Wochensituation der schweizer. Emissionsbanken, vom 1. April 1893.

Bekanntmachung betreffend Ursprungszeugnisse. Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika. Situation ausländischer Banken.

Privatanzeigen.

JVs 86, Tom 6. April 1893.

Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken. Verkehr der Centralstelle mit den Konkordatsbanken im März 1893. Zweiganstalt der thurgauischen Kantonalbank. Geschäftsverkehr mit Griechenland. Ausstellung in Lyon. Privatanzeigen.

JV« 87, vom 8. April 1893.

Konkurse. Nachlaßverträge. Abhanden gekommene Werttitel.

Handelsregistereinträge. Toggenburger Bank. Einnahmen der Zollverwaltung. Situation ausländischer Banken. Privatanzeigen.

As 88, vom 10. April 1893.

Handelsregistereinträge. Bank in Schaffhausen, in Schaffhausen.

Fabrik- und Handelsmarken. Privatanzeigen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1893

Année Anno Band

2

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16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.04.1893

Date Data Seite

415-430

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10 016 123

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