392

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Bekanntmachungen von

Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes Bekanntmachung betreffend

den Übertritt Dienstpflichtiger in die Landwehr und den Landsturm und den Anstritt ans der Wehrpflicht.

(Vom 28. November 1893.)

Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Dienstzeit der Offiziere, vom 22. März 1888; die bundesrätlichen Verordnungen vom 15. September 1876 und vom 12. März 1889 ; die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Landsturm, vom 4. Dezember 1886: die Vollziehungsverordnung vom 5. Dezember 1887; die Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 25. Juni 1888 betreffend Beschränkung der Eigentumsverhältnisse beim Übertritt in den Landsturm durch Beschluß des-Bundesrates vom 20. Juni 1892; die Abänderung der Verordnung über Organisation, Ausrüstung, Aufgebot, Kontrollführung und Verwendung des Landsturmes vom 5. Dezember 1887 durch Beschluß des Bundesrates vom 8. Juli 1892; die Verordnung betreffend die Abgabe der Bewaffnungs-, Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstände der Unteroffiziere nnd Soldaten, vom 28. November 1893, werden folgende Anordnungen getroffen:

393

I. Übertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1893 treten in die Landwehr: a. die Hauptleute, welche im Jahre 1855 geboren sind; b. die im Jahre 1859 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1893 treten in die Landwehr: a. die Unteroffiziere aller Grade und die Soldaten der Infanterie, der Artillerie, des Genies, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1861; b. die Unteroffiziere, Trompeter (inklusive Stabstrompeter) und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1861 geboren sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Die Hufschmiede, Sattler und Krankenwärter der Kavallerie, welche im Jahr 1861 geboren sind.

Zum Erlass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der MilitärOrganisation notwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbüchlein der zum Uebertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens den 15. Dezember einzusenden.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eiseubahndetackements wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillouen zugeteilt.

II. Übertritt in den Landsturm.

A. Offiziere.

§ 3. Mit dem 31. Dezember 1893 treten in den Landsturm : o. die Hauptleute, Oberlieutenants und Lieutenants des Jahrganges 1845; b. die Stabsoffiziere (Majore, Oberstlieutenants und Obersten), welche das 48. Altersjahr vollendet haben, sofern von ihnen ein entsprechendes Gesuch bis Ende Februar 1893 gestellt worden ist.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 4. Mit dem 31. Dezember 1893 treten in den Landsturm : die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1849.

III.

Austritt aus der Wehrpflicht.

§ 5. Mit dem 31. Dezember 1893 treten aus dem Landsturm and somit aus der Wehrpflicht: a. die Offiziere aller Grade des Jahrganges 1838, wenn sie sich auf eventuell erfolgte Anfrage seitens der Wahlbehörde nicht zu längerer Dienstleistang bereit erklärt haben; b. die Unteroffiziere und Soldaten aller Abteilungen des Jahrganges 1843.

Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. V.

26

394

IV. Abgabe dev Bewaffnuugs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 6. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme : a. der Dragoner und Gtiiden, welche die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver) und die vollständige Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben ; 6. der berittenen Unteroffiziers und Trompeter der Artillerie, welche den Revolver zurückzugeben haben.

§ 7. Bei Anla'i der nächsten Besammlung ist die übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen und dar entsprechenden Nummer ihrer Einl.eit zu versehen.

§ 8. Kavalleristen, weiche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdierst erfüllt zu haben, oder solche, die nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstjferdes sind, werden bezüglich dar vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 dar Militärorganisation behandelt.

§ 9. Mit Bezug1 auf die Abgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen, sowie der Bewaffnung der in den Landsturm odar aus der Wehrpflicht tretenden Mannschaft gelten die Bestimmungen der eingangs citierten Verordnung vom 28. November 1893.

§ 10. Sämtliche Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstämde in Händen der Wehrpflichtigen sind als anvertrautes Eigentum des Staates zn betrachten, welches weder veräußert noch verpfändet werden darf (Art. 159 M.-O.), und es gelten für iiese Gegenstände während der ganzen Dauer der Landsturmpflicht die Bestimmungen dar Artikel 144 bis und mit 161 der Militärorgamsation.

In Ausnahmefällen entscheidet das Militärdepartement über die Abgabepflicht.

V. Allgemeine Bestimmungen.

§ 11. Den Offizieren ist der Übertritt in die Landwehr oder in den Landsturm, sowie die Entlassung aus der Wehrpflicht, durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntnis zu bringen.

§ 12. Die Bewaffnung»- und Ausrüstungsgegenstäude (inkl. Pferdeausrüstnngen), welche der in die Landwehr übergetretenen oder aus derselben austretenden Mannschaft abgenommen werden, sind der administrativen Abteilung der Kriegsrnaterialverwaltung zur Verfügung zn halten ; derselben ist zum Zwecke der Kontrollierung eine nach Waffengattungen geordnete Übersicht der betreffenden Mannschatten einzusenden.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die Kreiskommandanten den Übertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben im Dienstbüchlein bescheinigen und die neue Einteilung entsprechend vormerken.

In gleicher Weise ist mit der Einteilung der in den Landsturm Übertretenden zu verfahren.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kanlone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von dem Kreiskommandanten die auf den Übertritt in die Landwehr und den Austritt ans derselben

395 bezüglichen Mutationen den Kontrolleführern sofort mitgeteilt werden. Bei eidgenössischen Trnppencorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 15. Bezüglich Kontrollführung und Rapportwesen beim Landsturm wird auf die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Dezember 1887 und auf die Abänderung dieser Verordnung durch Bnndesratsbeschluß vom 8. Juli 1892 verwiesen.

§ 16. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrollen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 17. Die Kantone haben diese Anordnungen den Beteiligten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen und in den Publikationen für den Übertritt in die Landwehr diejenigen Corps speciell zu bezeichnen, in welche die Übertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 28. November 1893.

Schioeiserisches Militär département : E. Frey.

Bekanntmachung.

Es werden hiermit die schweizerischen Konsulate und Hülfsgesellschaften im Auslande, sowie unsere Mitbürger vor Individuen gewarnt, welche unter der Angabe, sie seien Redaktoren oder Korrespondenten von schweizerischen Zeitungen, und unter falschen Namen das Mitleid oder die Leichtgläubigkeit unserer Landsleute ausbeuten und auf diesem Wege nicht unbedeutende Geldsummen erhalten.

Der letzte dieser Gauner soll sich vor kurzem in Brüssel aufgehalten haben, wo er sich als ein Herr Mi z on und Redaktor der ,,Tribune de Genève1* ausgab.

B e r n , den 14. November

1893.

Departement des Auswärtigen, Politische Abteilung.

396

Wichtige Anzeige betreffend

die Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer ebenfalls in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters, Einem am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetze gemäß, werden diie in Frankreich geborenen Kinder einer ebenfalls in Frankreich geborenen M u t t e r in Frankreich unwiderruflich als französische Staatsangehörige betrachtet, falls sie nicht binnen Jahresfrist, von dem Erlaß des erwähnten Gesetzes an gerechnet, die französische Staatsangehörigkeit ablehnen, und zwar gilt dies auch für den Fall, daß der V a t e r des betreffenden Kindes Schweizerb ü r g e r und seihst nicht in Frankreich geboren ist. -- Diese Bestimmung findet auf die gegenwärtig großjährigen Personen Anwendung, mit Bit Schluß derjenigen, die nicht in Frankreich wohnen, . Zur Erfüllung der Optionsförmlichkeiten wende man sich unverzüglich an da« eidgenössische Departement des Auswärtigen in Bern, an die StaatskauzJeien der verschiedenen Kantone, an die schweizerische Gesandtschaft in Paris oder an die ändern schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate im Ausland.

B e r n , den 28. Juli 1893.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

Bekanntmachung.

Die Zollstätte Locle (Bahnhof) ist für die Einfuhr von Pflanzen geöffnet worden.

B e r n , den 4. Dezember 1893.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

397

47. Wochenbulletin über die Ehen«, Gretourten und Sterbefälle in den Städten ZUrlch (103,271 Einwohner), Groß-Genf (78,777 Einw.), Basel (76,514 Einw.), Bern (47,620 Einw.), Lausanne (35,623 Einw.), St. Gallen (30,934 Einw.), Chaux-dc-Fonds (27,511 Einw.), Luzern (21,778 Einw.), Biel (17,395 Einw.), Winterthur (17,125 Einw.), Neuenburg (16,772 Einw.), Herlsau (14,020 Einw.), Schaffhausen (12,637 Einw.), Freiburg (12,567 Einw.), Locle (11,707 Einw.), deren Gesamtwohnbevölkerung, auf die Mitte des Jahres 1893 berechnet, 524,251 beträgt. Man ging bei dieser Berechnung von der Annahme aus, daß die Bevölkerung sich vfährend der letzten Jahre in dem gleichen Maße vermehrt habe, wie während der Periode 1880--1888.

47. Woche, vom 19. bis zum 25. November 1893.

Während dieser Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 obgenannten Städte 128 Ehen, 297 Geburten (mit Einschluß der Totgeburten) und 170 Todesfälle angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 18 Geburten und 37 Sterbefälle.

Die nacbfolgende Zusammenstellung giebt uns die Zahl der ehelichen und unehelichen Geburten, der Totgeburten nnd der Kindersterblichkeit an.

Vom 19. bis zum 25. November.

Der Wohnbevölkerung angehörend . . . .

Auswärtige Zusammen In einer Gebär- oder Krankenanstalt Geborene oder Gestorbene Wovon Auswärtige . .

Lebendgeburten.

Totgeburten.

Gestorbene (ohne die Totgeburten)

1 Jahr von 1--4 Jahren Ehe.

llclie.

Uneheliche.

246 9

34 9

255

43

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16 7

EheUneheliehe. liche.

15

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1

Eheliche.

uneheliche.

25 5

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30

4

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1 1 2

Unter der Gesamtza hl waren v« rkostç eldet

Ehe- | Unchelicho. | liehe.

19

1

2 21

1

7 2

1

Nach dem Alter ausgeschieden, verteilen sich die Sterbefälle (mit Ausschluß der Totgeburten) wie folgt:

Vom 19. bis zum 25. November.

Männlich "Weiblich Znsammen

o--l

5--19 20--39 40--59 60-79 lahren. lahrtn. Jahren. lahnn.

80 Unbeund mihr kanntes lahren. Alter.

fahr.

1--4 Jahris.

23 11

15 7

10 9

17 12

34 15

20 20

9 5'

34

22

19

29

49

40

14

-- --

398 Auf ein Jahr und 1000 Einwohner berechnet, ergiebt sich, für obgenannte 15 Städte (mit Ausschluß der Sterbefälle der von auswärts gekommenen und hier nicht zur Wohnbevölkerung gezählten Personen) folgende Totalsterblichkeltsziffer : Wahrend der entsprechenden Woche im Jahre 1891 1892

Während der an folgenden Tagen zu Ende gegangenen Woche

am 25. November 1883 16.9 Sterbefälle auf 1000 Einwohner 16.4 ,, n n n , 18. .

16.1 n u n n .11,, 4 n

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14.8 14.0 15.8

15.2 17.4 18.7 16.4

14.o

Die Geburtenziffer beträgt 27.s auf 1000 Einwohner.

1892.

1893.

Todesursachen.

1.

2.

3.

4.

Pocken Masern Scharlachfieber Diphtheritis uni Croup

1

5

13

6. Rotlauf . .

. . . .

7. Typhus ab domi aalis . . . .

8. Kindbettfieber

2 5

9. Durchfall der i leinen Kinder 10. Lungentuberkulose . . . .

11. Andere tuberkulöse Krankhaften 12. Akute Krankheiten der Lnnge 13. Organische Herzfehler . . .

! 14. Schlagfluß

12 22 11 12 8 7

15. Gewaltsamer Tcd: Unfall . .

16.

,, ,, Selhstmord 17.

,, ,, Mord . .

6 1 -- -- 13 15

,,

p

1 1

. .

18.

1801.

Vom 19. bis Vom 20. bis Vom 22. bis 26. November. 26. November. 28. November.

Wovon Wovon Wovon Total. AueTotal. AusTotal. AQBwartige.

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Unbestimmte Todesursache .

19. Angeborene LebensschwSche 20. Altersschwäche

6

2

4 4

2

1

i

2 2 1 1 1 2 -- -- -- 1 1

19 74 -- -- Znsammen ~2Ö7* ~3T~

21. Andere Todesui-sachen . . .

3 1

12 23 8 14 8 6 4 1 1 -- 6 4

5 2 1 2

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86

113

178~

y.i

22. Ohne ärztliche Toc esbescheinigimg .

6 24 4 18 ä 6 7 3 -- 12 8

73 -- 174

2 4 1 3 -- -- -- 1

14 -- 27

* Wovon 3 Falle in I'etit-Saconnei.

Alkoholismus 7 Fälle (männlich).

Laut Angabe hatte in 65 Fällen eine Sektion stattgefunden.

ßei den Todesfällen infolge von infektiösen np.d tuberkulösen Krankheiten liegen folgend» Angaben über die Wohnungsverhältnisse vor:

399

»aal vas. HS'· "^- *·«-1 In 10 Fällen.

In 9 Fällen.

In 27 Fällen.

In 13 Fällen.

Die gemeldeten Mängel werden den Gegenstand einer monatlichen oder vierteljährlichen Veröffentlichung bilden.

Nach dem Alter, Geschlecht und den Ortschaften ausgeschieden, verteilen sich die Sterbefälle infolge von akuten Krankheiten der Lunge, Lungenschwindsueht, andern tuberkulösen Krankheiten, infektiösen Krankheiten und Durchfall der kleinen Kinder (mit Einschluß der von auswärts Gekommenen) wie folgt: Sterbefälle Infolge von akuten Krsntkeiten Lungenandern tuberkulösen infektiösen der Atmungsorgane. Schwindsucht.

Krankheiten.

Krankheiten.

(Nr. l bis 8.)

Männlich. Wilbllch. Mannlich. Walbllch. Männlich. Wiibllch. Mannlich. Wilblich Von 0 bis l Jahr 2 -- -- -- -- -- 2 1

l ,, 4 Jahren 31 5 B 1 9 B l 2 0 ,, 3 9 ,, -- 40,59,, 3 6 0 B 7 9 B __ 80 und mehr Jahren -- Ohne Angabe des Alters -- Total~ 9 1

-- l l -- -- 3

J



2 -- -- 2 5 2 10 l -- _ -- -- -- -- 17 5 o»

11 13 l -- i i l l -- -- .

-- -- 5 6

_ l -- -- 16

85 23 3 1 _ _ -- -- 10

1

. s . -a ,| S | l

Durchfall der kleinen Kinder

|l Ij || |J J 342| TI 2|3| f * f j j il il il il i* Zürich 2 Groß-Genf*) ...

-- Basel 4 Bern l Lausanne -- S t . Gallen _ Chaux-de-Eonds. . . -- Luzern -- Neuenburg . . . . l Winterthnr . . . .

l Biel 2 Herisau -- Sehaffhansen. . . . -- Freiburg l Locle --

4 l 4 l 3 l 3 l -- -- _ i 2 l -- 2 -- l l l 2 -- -- -- -- l l-- 2 --

4 -- -- 4 -- -- 5-- ' 2 l l l l -- -- i _ _ -- -- -- l -- -- 2 -- -- 2 -- -- -- -- l 2 -- -- 2 -- -- i _ _ -- -- --

*) Oenf mit Pliinpalais, Eaux-Vives und Petit-Saconnex.

-- -- 2 -- -- -- -- -- l-- l -- l -- _ -- -- -- -- -- i _ _ _ -- -- -- -- -- -- -- -- l -- -- -- -- -- -- -- -- -- _ _ -- -- -- -- -- -- -- -- _ _ _ -- -- -- -- --

400

Morbidität.

Vom 19. bis zum 25. November 1893 sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden : 1. Pocken und modifizierte Blattern.

Freiburg (Stadt): l Fall.

2. Masern.

ZUrlch: 16 Fälle. -- Basel-Stadt: 195 Fälle. -- Bern: l Fall.

3. Scharlach.

ZUrlch : 5 Fälle. -- Basel-Stadt : 3 Fälle. -- Bern : l Fall. -- Neuenburg (Kanton): 7 Fälle, wovon 2 in Chaux-de-Fonds, 2 in Neuenburg und je l in Fleurier, Colombier und Couvet. -- Waadt: 3 Fälle.

4. Diphtheritis und Croup.

Schaffhausen (Kontern) : 12 Fälle in Schaffhausen. -- ZUrich : 11 Fälle. -- Basel-Stadt: 9 Fälle. -- Bern (Kanton): 2 Fälle in Biel. -- Neuenburg (Kanton): 10 Fälle, wovon 3 in Chaux-du-Milieu, 3 in Couvet, 2 in Neuenburg und 2 in Lode. -- Waadt : 7 Falls. -- Groß-Genf : 2 Fälle.

5. Keuchhusten Zürich 4 Fälle, -- Basel-Stadt: 2 Fälle. -- Bern (Kanton): l Fall in Biel. -- Neuenburg (Kanton): l Fall in Colombier.

6. Varicellen.

ZUrich: 5 Fälle.

7. Botlauf.

Schaffhausen (Kanton): l Fall in Stein. -- ZUrich : 5 Fälle. -- Basel-Stadt: 6 Fälle. -- Bern : l Fall. -- Neuenburg (Kanton) : 5 Fälle in Fontainemelon.

8. Typhus.

ZUrich: 4 Fälle. -- Basel-Stadt: 3 Fälle. -- Bern: l Fall. -- Groß-Genf: 5 Fälle. -- Ölten : l Fall.

9. Infektiöses Kindbettfieber Kein Fall.

Gesamtbestand der Kranken nnd Auf nahmen in 70 Krankenanstalten der Schweiz.

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Zürich , . . 640 1 1 2 Bern . . . . 971 62 Lnzern . . .

Uri 24 15 Sohwyz . . .

25 Nidwaiden . .

55 ölarus . . .

Zug . . . . 29 Freiburg . . . 127 1 Solothurn . . 138 4 ßaselstadt . . 392 87 Baselland . .

-- 42 Schaffhansen .

78 2 Appenzell A.-Rh.'

8 Appenzell l.-Rh.

St Gallen . . 279 78 Graubünden -- Aargau . . . 145 -- 86 Thurgan . . .

Tessin. . . .

59 Waadt . . . 381 -- Wallis . . .

7 Neuenburg . . 179 Genf . ? . . 390 1 I Total . . . . 4295 2 8 2

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Total der II Aufnahmen.-

Kantone.

Gesamtbestana am 18. Nov.

Aufnahmen vom 19. bis 25. November 1893.

6 92 570 31 184 991 4 13 62 1 2 25 5 20 1 3 25 12 58 12 30 1 19 109 5 155 30 7 396 80 10 88 1 11 37 3 24 82 1 9 2 63 271 1 13 76 2 27 159 12 88 1 10 58 12 417 87 1 7 3 46 188 6 83 405 87 840* 4326

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Stertoefälle.

Civilstandskreis.

1

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1 II

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

27.

28.

29.

30.

31.

32.

33.

34.

35.

36.

37.

38.

39.

40.

41, 42.

43.

Wald Wetzikon . . . .

Wädensweil . . .

Uster Köniz . . . .

Burgdorf . . . .

St-Imier . . . .

Gsteig bei Intorlaken Porrentruy ,, . .

Langnau . . . .

Thun Sumiswald m. Wasen Herzogenbuclisee .

Altdorf Einsiedeln . . . .

Samen Zug . . . .

Solothurn . . . .

Ölten . . . .

Liestal Appenzell . . . .

Straubenzell Altstätten .

Rorschach .

Tablât "Wattwil .

Chnr

. . .

. . .

. . .

. . .

Frauenfeld . . .

Bellinzona . . . .

Ste-Croix mit les Granges Montreux . . . .

Vevey Tverdon . . . .

Caronge Total

2 5 5 3 2 1 6 7 W 9 5 5 3 4 3 10 7 3 4 3 4 5 11 11 10 9 4 10 7 3 5 2 11 15 9 1 8 8 3 12 10 4 11 270

6 3 3 3 1 3 8 7 2 3 4 10 2 4 3 9 6 3 2 2 5 1 10 7 7 4 6 6 9 4 8 2 8 11 6 2 4 1 16 11 3 3 4 222

Davon Ortsfremde. |j

Sterbefalle in den 43 mittelgrossen Civilstands-

8 8 8 6

l 14 14 12 12 9 15 5 8 6 19 13 6 6 5 9 6 21 18 17 13 10 16 16 7 13 4 19 26 15 3 12 9 19 23 13 7 15 492

Nach dem Alter: 1 E

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2 1 1 1 2 5 2 5 2 1 1 1 1 1 3 2 2 3 1 1 2 5 4 2 1 4 3 4 1 7 1 1 4 6 4 1 5 0 1 2 1 1 2 1 3 4 1 P 3 2 124 24 38 75 92 ÏÏ2 ~27~

403

kreisen der Schweiz im Monat August 1893.

Wohnungsverhältnisse der Kranken, welche an tuberk. oder Infekt. Krankheiten gestorben sind.

Wohnungsverhältnisse unbekannt oder in einem nicht ungllnstlg günstig Spital angegeben gestorben < tuberk. infekt. tuberk. infekt. tuberk. infekt. tuberk. infekt.

1 -- ·-- -- 1 -- --1 --1 - -- 1 --1 1 --2

-- --1 --2 1 --1 -- -- --1 -- -- --2 1 2 --1 1 3 -- -- -- -- 25

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-- -- -- 2 1 -- --2 -- -- 1 -- -- -- 20

_ -- -- -- -- -- -- -- --1 -- -- -- --1 -- -- -- -- -- --3

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6,520 5,725 5,614 6,412 7,050 6,350 7,018 9,277 7,931 6,933 8,539 8,577 5,650 7,258 2,542 6,671 8,577 3,906 5,946 6,002 5,301 5,248 8,766 5,456 5,429 10,380 5,796 6,706 8,777 6,744 10,824 5,238 9,549 7,149 6,124 3,779 7,720 6,465 10,795 10,105 6,617 6,218 5,616 297,300

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

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1«.

19.

20.

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40.

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43.

404 Über die mangelhaften Wohnungsverhältnisse der Kranken, welche an tuberkulösen oder infektiösen Krankheiten gestorben sind, geben die Ärzte Auskunft wie folgt : 1. Tuberkulöse Krankheiten. Kleine, nicht gehörig zu ventilierende Wohnräume (Tuberculosis universalis). -- Wohnverhältnisse sehr schlecht; enge, dunkle, schlecht ventilierte Kammer als Wohn- und Schlafraum (Phthisis pulmonum). -- Local étroit, mal aéré (Tuberculosis intestinalis). -- Dunkle Wohn- und Schlafräume (Phthisis pulmonum). -- Wohnung feucht und ungenügend groß (Tub erculosis universalis). -- Wohnung sehr schlecht, Schlafraum zu eng (Phthisis pulmonum). -- Wohnräume eng, schlecht gelüftet und feucht (Phthisis pulmonum). -- Wohnung etwas unreinlich, schlecht gelüftet (Tuberculosis ossium). -- Conditions sociales et hygiéniques très précaires (Phthisis pulmonum}. -- Wohnung eng, dunkel, schlecht ventiliert. Schlafräume eng, dunkel und feucht (Phthisis pulmonum). -- Wohn- und Schlafräume befriedigend, aber Ventilation von jeher schlecht gehandhabt (Phthisis pulmonum).

2. Infektiöse Krankheiten. Wohnungs- und Ernährungsverhältnisse sehr schlecht, unreinlich. Sodbrunnen mit zeitweise trübem Wasser. Lokalepidemie (Typhus abdominalis). -- Sehr armselige Verhältnisse (Morbilli). -- Les conditions sanitaires de l'habitation laissent à désirer au point de vue des latrines. -- Conditions déplorables de l'habitation; in 3 Fällen (Scarlatina).

Das Alter der Verstorbenen war : Akute Krankheiten der Atmungsorgane.

Unter 1 Jahr

M. | W.

3 1 2 1

-

1--4

20-39

40--59

M. W.

M. W.

M. W.

60--79

M.

M.

W.

3

2

-

1

7 S 2 4 4 1 12 H 7 Andture tuberki löse Kran (heilen.

ll-

-

5-- 119

1

3 | 6

_

2

-1 1

1 j 3 4 Lurgensc.hwin dsucht.

4

80 u. darüber

W.

_

M.

2

-

--

W.

1

3 | 6 2 3 2 An tlere Infekt ionsk rankh eiten

3

-1-

--

7:

1

_

--

4

4

2

3

3

-

Alkoholismus ist angegeben als Haupt- oder als koukomitierende Ursache in 29 Fällen im Aiser von : 20--39 Jahren: 7 Fälle (ß m., l w.) ; 40--59 Jahren : 15 Fälle (12m., 3w.); 60--79 Jahren: 7 Fälle (6 m., l w.).

Syphilis 2 Fälle (m.).

405

Inhalt des schweizerischen IHandelsamtsblattes.

JV« 249, vom 28. November 1893.

Abhanden gekommene Werttitel.

Handelsregistereinträge.

Schweizerische Emissionsbanken : Specifikation der gesetzlichen Barschaft; Woehensituation. Transporteinnahmen der schweizerischen Eisenbahnen im Oktober 1893.

Italienische Zölle. Ausfuhrzoll auf Heu. Konsulatswesen. Situation ausländischer Banken. Telegramme. Privatanzeigen.

UV» 250, vom 29. November 1893.

Konkurse. Nachlaßverträge. Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken.

Zollzahlungen in Österreich-Ungarn. Internationale Kunstausstellung in Antwerpen. Situation ausländischer Banken. Privatanzeigen.

JV» 251, vom 1. Dezember 1893.

Abhanden gekommene Werttitel.

Handelsregistereinträge.

Fabrik- und Handelsmarken. Ausfuhr von Kirschwasser und Absinth nach Italien. Weltausstellung in Chicago. Spanische Handelsverträge. Situation ausländischer Banken. Privatanzeigen.

JV» 252, vom 2. Dezember 1893.

Konkurse. Nachlaß vertrage. Abhanden gekommene Werttitel.

Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregistereinträge. Gold- und Silberwarenkontrolle. Münzübereinkunft. Viehseuchen. Situation ausländischer Banken. Privatanzeigen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1893

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.12.1893

Date Data Seite

392-405

Page Pagina Ref. No

10 016 397

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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