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Verordnung über

die Nachnahmen bei Postsendungen.

(Vom 14. August 1849.)

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft, in der Absicht, das schweizerische Postwesen mit besonderer Rücksicht ans den innern Geschäftsverkehr und dessen Erleichterung auszubilden, verordnet: Art. 1. Es ist unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen Jedermann gestattet, bei allen Postämtern der Schweiz Briefe oder Pakete, welche für das Jnnere der Schweiz bestimmt sind, mit Nachnahmen belastet auf.zugeben.

Art. 2. Der höchste Betrag einer Nachnahme auf einen Brief ist auf Fr. 20 bestimmt.

Auf Sendungen nach dem Auslande sind in der Regel keine Nachnahmen gestattet. Wohin solche ausnahmsweise stattfinden können , wird durch besondere Erlasse der Generalpostdirektion bekannt gemacht.

Art. 3. Die Angabe der Nachnahme ohne gleichzeitige Angabe des .wirklichen Werthes eines Poststücks, berechtigt nicht zu Entschädigungsforderungen.

Art. 4. Die besonderen Bedingungen, welche bei PostNachnahmen, sowohl auf Briefen als Paketen, eintreten, sind: a. Alle Sendungen mit Nachnahmen müssen bei der Aufgabe frankirt werden.

431 b. Für jede einzelne Sendung hat der Versender gegen die Gebühr von 5 Rappen einen Anfgabsschein zu löfen.

c. Der Werfender hat die Pflicht, wenn eine mit Nachnahme belastete Postsendung nicht bestellt werden kann oder vom Adressaten nicht angenommen wird, dem Aufgabspostamte die gewöhnliche Brief- oder Fahrposttaxe für den Rückweg zu vergüten.

Art. 5. An Porto und Provisionsgebühr ist für jede Sendung zu berechnen und als Frankatur zu bezahlen: a. Die gesetzliche Portotaxe nach dem Brief- oder Fahrposttarise.

b. Eine Provisions- oder Einzugsgebühr von Einem vom Hundert der Nachnahmssumme, wovon das Minimum jedoch auf 10 Rappen festgesetzt ist.

Es ist dem Versender unbenommen, zu dem Betrag der ursprünglichen Nachnahme auch die Gebühr für die Bescheinigung und den Betrag der Frankatur, sowie das tarismäßige Geldporto zuzu-

schlagen.

Art. 6. Die Ausbezahlung des Betrags der Nachnahmen findet an den Ausgeber des Nachnahmsstückes erst dann statt, wenn das absendende Postamt von dem Eingange der Nachnahme benachrichtigt ist, oder den Betrag derselben erhalten hat.

Diese Ausbezahlung .findet für Nachnahmen bis aus den Betrag von 20 Fr. durch das Ausgabsbüreau statt.

Nachnahmen über 20 Fr. werden vom Empsangsbüreau bei dem Adressaten baar bezogen und zu Handen des Nachnehmers an das Ausgabsbüreau zurückgesandt.

Bnndesblatt I. Bd. II.

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432 Art. 7. Bei jeder Postsendung mit Nachnahme hat der Aufgeber zu der Summe der Nachnahme seinen Namen zu setzen.

Art. 8. Bei Aushändigung des Nachnahmsbetrages oder des zurückkommenden Briefes oder Poststückes hat der Versender auf dem bei der Aufgabe erhaltenen Schein das Postamt gehörig zu bescheinigen.

Wenn ein solcher Schein verloren geht, so hat der Versender bei der Abgabe einen neuen Schein zu lösen,

welcher als Doppel zu bezeichnen ist.

Art. 9. Jeder Aufgeber eines Briefes oder Poststückes mit Nachnahme ist verpflichtet, spätestens binnen drei Monaten, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, den Betrag zu erheben. Für Ansprüche, welche später gemacht werden, hat die Postverwaltung nicht mehr Rede zu stehen.

Art. 10. Für jeden einzelnen Nachnahmegegenstand ist die Gebühr gesondert zu berechnen.

Art. 11. Wenn der Adressat die mit Nachnahme belastete Postsendung nicht sofort übernimmt und zugleich den Betrag der Nachnahme nebst der Frankaturtaxe, wo selbe dazu geschlagen worden, bezahlt, so ist der Gegenstand sogleich an das Aufgabspostamt zurückZusenden.

Wird eine Postsendung mit Nachnahme, wenn sie poste restante geschickt ist, nicht abgesordert, oder kann sie wegen Abwesenheit des Adressaten oder aus irgend einem andern Grunde nicht bestellt werden , so ist sie nach Ablauf von sieben Tagen an das Aufgabspostamt zurück...

zusenden.

433 Findet die Rücksendung eines mit Nachnahme beschwerten Gegenstandes nicht inner dieser vorgeschrieben neu Zeit statt, so ist das Bureau, dem derselbe ausgegeben wurde, nach Ablauf von einundzwanzig Tagen, vom Tagender Aufgabe an zu rechnen, berechtigt, solchen als eingelöst zu betrachten und den Betrag dem Aufgeber auszubezahlen , in welchem Falle der Nachnahmsbetrag zu Lasten desjenigen Bureau verbleibt, das die Rücksendung versäumte.

Art. 12. Der Ausgeber kann die Rücknahme eines solchen Gegenstandes niemals verweigern. Alle bei der Aufgabe bezahlten Gebühren (Art. 4) bleiben der Postkasse verfallen, welcher auch der Grund der Rücksendung sein mag.

Eröffnete Briefe oder Pakete werden zur Znrückfendung an den Aufgeber nicht mehr angenommen.

Art. 13. Gegenstände, welche leicht zerbrechlich oder dem Verderben unterworfen sind, dürfen nicht mit Nachnahmen belastet werden. Wenn es dennoch geschieht, so findet es auf Gefahr des Versenders statt. Die Post hastet aber für die dem Versender hieraus entspringenden Nachtheile in keiner Weise.

(Folgen die Unterschristen).

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Verordnung über die Nachnahmen bei Postsendungen. (Vom 14. August 1849.)

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23.08.1849

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