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Staatsvertrag zwischen

der Schweiz und Österreich-Ungarn über die Regulierung des Rheines von der Illmündung stromabwärts bis zur Ausmündung desselben in den Bodensee.

(Vom

30. Dezember 1892.)

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft und

Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen etc. etc. und Apostolischer König von Ungarn, von dem Wunsche beseelt, zum Zwecke der Beseitigung der Überschwemmungsgefahr und der Versumpfung für die beiderseitigen Ufergebiete des Rheinstromes von der Illmündung stromabwärts bis zur Ausmündung desselben in den Bodensee, auf Grund des vereinbarten Generalprojektes nach technisch bewährten Grundsätzen, eine Regulierung auszuführen, haben beschlossen, hierüber einen Vertrag einzugehen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft: den Herrn A. O. A e p l i, seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät,

775 Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen etc. etc. und Apostolischer König von Ungarn: den Herrn Gustav Grafen K a l n o k y v. Köröspa tak, Allerhöchst Ihren wirklichen Geheimen Rat und Kämmerer, General der Kavallerie, Minister des Kaiserlichen Hauses und des Äußern, Ritter des Ordens vom goldenen Vließe etc.

welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und dieselben in guter gehöriger Form gefunden haben, über folgende Artikel übereingekommen sind.

Art. 1. Die von beiden Regierungen gemeinsam auszuführenden Werke der Rheinregulierung sind folgende: A. Auf gemeinsame Kosten auszuführende Werke : 1. der untere Durchstich bei Fussach; 2. die Normalisierung und Flußbettseintiefung in der Zwischenstrecke von der Einmündung des FussacherDurchstiches aufwärts bis zur Ausmündung des Diepoldsauer-Durchstiches ; 3. der obere Durchstich bei Diepoldsau; 4. die Regulierung der Flußstrecke von der Einmündung des Diepoldsauer-Durchstiches aufwärts bis zur 111mündung; 5. die infolge von obigen Werken neu herzustellenden Brücken, Straßen und Wege, sowie die an solchen bereits bestehenden Objekten infolge der Regulierung etwa vorzunehmenden Rekonstruktionen und Abänderungen ; 6. die zur Schaffung eines genügenden Durchflußprofiles für die Hochwasser nötigen Flutöffnungen bei den bestehenden Brücken, sowie die aus diesem Grunde nötigen Zurücksetzungen der Hochwasserdämnie.

. B. Auf alleinige Kosten der Schweiz auszuführende Werke : Der zur Ableitung der Tag-, Sicker- und Grundwasser vom Diepoldsauer-Territorium erforderliche Kanal bis zur Einmündung in den Koblacher-Biunenkanal.

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Art. 2. Für die Ableitung der von den beiden Durchstichen betroffenen Binnengewässer wird jede Regierung selbständig auf ihrem Gebiete die geeignete Vorsorge unter Einhaltung der im Art. 4 festgesetzten Bestimmung, betreffend die rechtzeitige Ausführung, treffen.

Von dem Üiepoldsauer-Territorium, welches zwischen dem alten und dem neuen Rheinlaufe zu liegen kommt, werden die dort befindlichen Tag-, Sieker- und Grundwasser zur geeigneten Zeit durch das alte Rheinbett hindurch auf österreichisches Gebiet, und zwar nach der hierfür im Regulierungsprojekte Art. 3, litt, a, festgestellten Trace, bis zur Einmündung in den auf Rosten der österreichischen Regierung herzustellenden Koblacher-Binnenkanal mittelst eines gemeinsam, jedoch einschließlich der Expropriationen und Grundeinlösungen auf alleinige Kosten der Schweiz herzustellenden Kanals (Art. l, litt. B) abgeleitet.

Art. 3. Als technische Grundlage für die Ausführung der im Art. l dieses Vertrages bezeichneten gemeinsamen Werke gelten die nachstehend aufgeführten Pläne und Normalien des vereinbarten Generalprojektes, welche integrierende Bestandteile des gegenwärtigen Vertrages bilden : a. Situationsplan des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee ; b. Längenprofil des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee; c. Normalquerprofile für die Ausführung der Durchstiche und für die Normalisierung des Durchflußprofiles in den beizubehaltenden Strecken des dermaligen Flußlaufes; d. Typen für die Rheinbrücken; e. Ausweis über die summarischen Kosten der gemeinsam auszuführenden Werke.

Bezüglich der im Art. 2, Alinea 2, bezeichneten Wasserableitung vom Diepoldsauer-Territorium bis zum KoblacherKanal ist die Trace in dem vorstehend sub a bezeichneten Situationsplane festgestellt.

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Über den neuen Rheinlauf werden folgende Brücken hergestellt: 1. zwischen Fussach und Hard, 2. zwischen Brugg und Haag, 3. bei Widnau, 4. bei Diepoldsau.

Art. 4. Die Bauzeit für die Durchführung"'der gemeinsamen Werke wird auf 14 Jahre festgesetzt, und es sind die im Art. l angeführten Herstellungen an den beiden Durchstichen im ersten Baujahre nach erfolgter Ratifikation dieses Vertrages gleichzeitig zu beginnen und derart zu fördern, daß der Fussacher-Durchsüch längstens im sechsten Baujahre und der Diepoldsauer-Durchstich nach erfolgter Ausbildung der Zwischenstrecke und Beschaffung der nötigen Vorflut im elften Baujahre eröffnet werden kann.

Zu diesem Zwecke sind auch die Arbeiten auf der Zwischenstrecke thunlichst frühzeitig zu beginnen und nach Maßgahe der sich vollziehenden Ausbildung des vertieften regelmäßigen Bettes in der Weise fortzusetzen, daß die durch den Fussacher-Durchstich zu erwartende Wirkung zur baldigsten Ausbildung des regulären Bettes in dieser Zwischenstrecke ausgenützt wird.

In ähnlicher Weise soll auch die Normalisierung der Flußstrecke vom Diepoldsauer-Durchstich aufwärts durchgeführt werden, .wobei jedoch auf thunlichste Regulierung der Geschiebsführung zu sehen ist.

Die beiderseitigen von beiden Regierungen selbständig auszuführenden Binnengewässer-Korrektionen sollen so rasch als möglich in Angriff genommen und während der oben angeführten Bauzeit derart gefördert werden, daß die Arbeiten an den beiden Durchstichen und die Eröffnung derselben keine Verzögerungen erleiden.

Art. 5. Bei der Bauvergebung und der Baudurchfilhrung soll dasjenige Verfahren eingehalten werden, welches unbeBnndesblatt. 45. Jahrg. Bd. I.

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schadet der rechtzeitigen und zweckmäßigen Durchführung die möglichsten Vorteile bezüglich der Baukosten gestattet.

Art. 6. Die Gesamtkosten für alle voa beiden Regierungen auf gemeinsame Kosten auszuführenden, Werke beziffern sich nach dem im Art. 3 erwähnten gemeinsam festgestellten Bauprojekte auf die Summe von Fr. 16,560,000.

Diese Kosten werden von beiden. Regierungep zu. gleichen Teilen derart getragen, daß von dein der Wirksamkeit dieses Vertrages folgenden Kalenderjahre ab je. zwölf Jahresraten im Betrage von Fr. 690,000 seitens jeder Regierung der gemeinsamen Rheinregulierungs-Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Diese Jahresraten sind jeweilig im Monat Januar bei der von der gemeinsamen Rheinregulierungs-Kommission zu bestimmenden österreichischen, beziehungsweise schweizerischen Zahlstelle einzubezahlen.

Wenn im Interesse des gemeinsamen Unternehmens ausnahmsweise Verhältnisse die Verwendung größerer Beträge notwendig machen sollten, so werden die beiden Regierungen, soferne sie hiermit einverstanden sind, auf Antrag der Rheinregulierungs-Kommission der letzteren a conto der Jahresraten die erforderlichen Vorschüsse erteilen.

Insbesondere erklären sich die Regierungen bereit, in demjenigen Jahre, in welchem der .Vertrag in Wirksamkeit tritt, nach Erfordernis einen Betrag bis zur Höhe von je Fr. 150,000 zur Bestreitung von Vorarbeiten a conto der ersten Jahresrate zur Verfügung zu stellen.

In den gemeinsamen Kosten sind inbegriffen die Auslagen für die Verwaltung, die Kosten der Bauleitung und jene für. die Expropriationen und Grundeinlösung Die Erhaltungsarbeiten au. den in den Strecken des bestehenden Flußlaut'es gemeinsam ausgeführton Regulierungsobjekten werden während der Bauzeit für Rechnung des ' Baufonds bewirkt ; bezüglich der an jedem der beiden

779 Durchstiche vorkommenden Erhaltungsarbeiten sind in der Zeit von sechs Jahren nach dem Tage der Durchstichseröffnung die Kosten für Rechnung des gemeinsamen" Baufonde? zu bestreiten.

Are. 7. Die bei der Ausführung der auf gemeinsame Kosten heraustellenden Werke al l fäll ig sieh; ergebenden, von den- beiden Regierungen als notwendig erkannten Mehrkosten; werden v,on. beiden Staaten zu gleichen Teile» getragen werden Insbesondere erklären sieh die beidea Regierungen bereit, in dem Falle, als sich die Notwendigkeit herausstellen sollte, behufs intensiverer Geschiebeführung eine weitere Konzentrierung des anfangs zweiteilig angelegten Rheinprofiles durchzuführen, derselben nach gemeinsamer Prüfung der Verhältnisse nachträglich zuzustimmen.

Art. 8. Die Instandhaltung und allfällige Räumung des Normalprofiles im Flußgerinne von der 111 bis zum Bodensee ist auch nach Vollendung der auf gemeinsame Kosten auszuführenden Werke seitens der beiden Regierungen gemeinschaftlich durchzuführen, und die Kosten hierfür sind angleichen» Teilen zu tragen. Ein einvernehmliches: Vorgehen: ist auch bezüglich der Erhaltung der gemeinsam hergestellten Werke in der Folge durch alljährlich gemeinsam: von Delegier! en beider Regierungen vorzunehmend Begehungen in der, Art zu> sichern, daß bei diesen Begehungen die im Bereiche der Flussstrecke und im; Überleitungskanal bei Die poldsau. gemachten! Wahrnehmungen konstatiert und..die zur Behebung von. Nachteilen nötigen- Maßnahmen: festgestellt, werden.

Im übrigen wird die: Frage der künftigen Erhaltungspflicht bezüglich der auf gemeinsame Rosten hergestellten Werke noch vor Ablauf der Bauzeit von jeder der beiden Regierungen für die auf dem betreffenden Gebiete befindliehen Anlagen selbständig gesetzlich geregelt werden.

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Die Erhaltung der bereits bestehenden Wuhren und Dämme, welche sich an das Regulierungssystem anschließen, wird auch während der Bauzeit auf jedem der beiden Staatsgebiete in der bisherigen Weise durch die hierzu Verpflichteten erfolgen.

Nach Erstellung des Überleitungskanales bei Diepoldsau hat die österreichische Regierung den Unterhalt desselben auf ihrem Gebiete zu besorgen. Die Schweiz leistet hierfür bei Übernahme des fertig erstellten Kanales als Vergütung einen von den beiden Regierungen auf Antrag der Rheinregulierungs-Kommission festzusetzenden Betrag.

Art. 9. Die Ausführung des gemeinsamen Werkes der Rheinregulierung und die Leitung aller damit in einem innern Zusammenhange stehenden Angelegenheiten wird einer aus 4 Mitgliedern und 4 Ersatzmännern bestehenden internationalen Rheinregulierungs - Kommission überantwortet, welcher die Überwachung und Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens in technischer, administrativer und finanzieller Hinsicht obliegt.

Die beiden Regierungen bezeichnen je 2 Vertreter und 2 Ersatzmänner für die genannte Kommission und treffen einvernehmlich die erforderlichen Anordnungen für den ersten Zusammentritt der Kommission.

Diese Kommission wählt alljährlich aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, wobei diese Wahl aus den schweizerischen und österreichischen Mitgliedern alternierend vorzunehmen ist.

Die Kommission hat im Laufe eines jeden Baujahres zur geeigneten Zeit an dem von ihr bestimmten Orte zusammenzutreten, um die zur ersprießlichen Durchführung des gemeinsamen Unternehmens erforderlichen Maßnahmen zu beraten und zu beschließen; sie ist berechtigt, die Beschlüsse im Rahmen des vereinbarten Projektes auch ausführen zu lassen und hierbei die Mitwirkung der kompetenten Behörden in Anspruch zu nehmen.

781 Jedes der vorgenannten Kommissionsmitglieder einschließlich des Vorsitzenden ist stimmberechtigt. Wenn bei Verhandlungsgegenständen, welche der Befugnis der Rheinregulierungs-Kommission unterstellt sind, ein Majoritätsbeschluß nicht zu stände kommen kann, so hat die Kommission den Gegenstand einem von den beiderseitigen Regierungen von vorneherein bezeichneten, einem dritten Staate angehörigen Techniker zur Entscheidung vorzulegen.

Die über die Verhandlungen der Kommission geführten Protokolle sind in zwei Exemplaren auszufertigen, wovon eines an den schweizerischen Bundesrat und eines an das k. k. Ministerium des Innern in Wien einzusenden ist.

Die Verwaltungskosten der Kommission mit Inbegriff der Diäten und Reisekosten der Kommissionsmitglieder werden gleichfalls, ebenso wie die Auslagen für die Besorgung der kurrenten Geschäfte und für die Leitung und Beaufsichtigung der Bauten, für Rechnung des gemeinsamen Regulierungsunternehmeos bestritten.

Die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder und die Gebühren' der Bauleiter werden auf Antrag der Rheinregulieruügs-Kommission von den beiderseitigen Regierungen einvernehmlich festgesetzt.

Art. 10. Für die Durchführung der nach den Beschlüssen der internationalen Rheinregulierungs-Kommission auszuführenden gemeinsamen Kogulierungswerke werden zwei Lokalbauleitungen aufgestellt, von denen der einen die Ausführung des auf schweizerischem Territorium befindlichen Diepoldsauer-Durchstiches, der anderen die Ausführung des auf österreichischem Territorium befindlichen Fussacher-Durchstiches obliegt.

Mit der Ausführung der Bauten in den übrigen Regulierungsstrecken werden seitens der Rheinregulierungs-Kommission in zweckentsprechender Verteilung diese Bauleitungen betraut werden.

782 Jede dieser Bauleitungen wird einem von der betreffenden Regierung bestellten Techniker als Bauleiter übertragen.

Von- den vorerwähnten Bauleitern werden gemäß der von der internationalen Kommission zu beschließenden Instruktion die zukommenden Geschäfte mit Unterstützung des ihnen nach Bedarf beizugebenden Personales besorgt.

Die Kommission prüft die von den Lokalbauleitungen zu verfassenden Detailprojekte und genehmigt dieselben.

Ebenso prüft und genehmigt die Kommission die jährlichen BauBnträge und verfügt deren Ausführung, sie genehmigt die Bau- und Lieferungaverträge, sowie die Bedingnisse für die Vergebung der Bauten und Materiallieferungen; dieselbe Kommission prüft auch die im abgelaufenen Baujahre ausgeführten Bauten, kollaudiert dieselben auf Grund der von den Bauleitungen vorgelegten Abrechnungen und liquidiert die Ausführungskosten nach Maßgabe des Befundes.

Die Kommission beschließt über die Notwendigkeit der Einlösung von Grundstücken, Bauten, Materialerzeugungsund Deponierungsplätzen etc., erteilt die zum Abschluß von Vergleichen über Entschädigungen im Enteignung-Stalle erforderliche Ermächtigung und genehmigt die bezüglichen Verträge.

Die Kommission ist berechtigt, Änderungen in den Details der gemeinsamen Werke zu beschließen, doch darf eine Überschreitung des für die Gesamtheit der Werke präliminierten Aufwandes hierdurch nicht stattfinden.

Im entgegengesetzten Falle, oder wenn bei der Ausführung wesentliche Abweichungen von den im gegenwärtigea Vertrage aufgeführten Grundlagen notwendig werden, ist die Zustimmung der beiderseitigen Regierungen einzuholen.

Mit Schluß jeden Jahres ist an beide Regierungen über den Fortgang der Arbeiten und über die finanzielle Gebarung Bericht zu erstatten.

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Art. 11. Den beiden Regierungen wird ausdrücklich das Recht gewahrt, durch speciell hierfür bezeichnete Organe jederzeit die freieste Einsichtnahme und Kontrolle über das gemeinsame Unternehmet! sowohl in technischer als in finanzieller Beziehung auszuüben.

Art. 12. Nach Vollendung der im Art. l bezeichneten gemeinsamen Werke und nach vollständiger Abwicklung der Geschäfte wird die Rheinregulierungs-Kommission aufgehoben.

Arti 13. Die zu den gemeinsamen Arbeiten erfordere liehen Baumaterialien âin'd thunlichst aus inländischen Bezugsorten zu entnehmen.

Es wird wechselseitig, vorübergehende Zollfreiheit für die aus dem Gebiete des einen auf das Gebiet des andern Staates zum Zwecke der Vornahme der infolge dieses Vertrages auszuführenden Rheinregulierungsarbeiten einzuführenden Maschinen, Gerätschaften, Werkzeuge u. dergl. unter der Bedingung zugestanden, daß diese Gegenstände gehörig erklärt, zollamtlich identifiziert, die Zollgebühren sichergestellt und die Gegenstände binnen angemessener Frist ins Ausland wieder ausgeführt werden.

Für die in der vorgezeichneten Frist nicht ausgeführten Gegenstände sind die entfallenden Zollgebühren zu entrichten.

Art. 14. Nach erfolgter Ableitung des Rheines durch den Fussacher-Durchstich hat das alte Rheinbett den beiderseitigen Binnengewässern, insbesondere aber dem schweizerischen Binnenkanal, als Rinnsal bis zum Bodensee zu dienen, und es ist dann durch die Rheinregulierungs-Kommission die benötigte Breite und die Richtung des erforderlichen Wasserlaufes, soweit es ohne erhebliche Kosten möglich ist, thunlichst in der Mitte desselben festzusetzen.

Die hierbei allfällig zum Zwecke der Erzielung eines gleichmäßigen Gefälles erforderliche Durchstechung von Furten und Regulierung des Kanales ist Sache der schweizerischen Eidgenossenschaft.

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Nach erfolgter Regulierung wird der Unterhalt der Ufer diesesWasserlaufes durch die betreffenden Regierungen besorgt.

Art. 15. Die Landesgrenze zwischen den beiden Staaten verbleibt auch nach Vollendung der beiden Durchstiche unverändert in der bisherigen, der Mitte des alten Rheinatromes entsprechenden Richtung.

Abmachungen betreffend die Zollgrenze, die Fischerei, die Schiffahrt, den Bezug von Sund, Kies und Steinen oder andere Verhältnisse werden, falb solche allfällig wünschenswert erscheinen, ausdrücklich speciellen Verhandlungen überwiesen.

Art. 16. Wenn sich die Regierungen über die Auslegung oder Anwendung einzelner Vertragsbestimmungen nicht einigen sollten, werden solche Anstände durch ein Schiedsgericht ausgetragen.

In dieses Schiedsgericht wählt jede der beiden Regierungen ein Mitglied und diese beiden Schiedsrichter den Obmann.

Der letztere daif keinem der beiden vertragschließenden Staaten angehören.

Wenn sich die Schiedsrichter über die Wahl des Obmannes nicht verständigen können, so entscheidet das Los zwischen den Vorsehlägen der beiden Schiedsrichter.

Art. 17. Die schweizerische Bundesregierung und die k. k. österreichische Regierung werden bestrebt sein, im Interesse der ferneren Erhaltung der regulierten Rheinstrecke in> jenen seitlichen Zuflüssen des Rheines, welche dem Rheine Geschiebe zuführen, unter Heranziehung der lokalen Faktoren, Verbauungen und Anlagen in den Flußgerinnen und Quellengebieten vorzunehmen, welche geeignet sind, das Geschiebe zurückzuhalten.

Die Bestimmung des Zeitpunktes und Umfanges der einzelnen Wildbachverbauungen bleibt zwar jeder Regierung überlassen, doch sollen diese Arbeiten thunlichst bald in

785 Angriff genommen und möglichst gefördert und mit jenen Zuflüssen, welche durch ihre Geschiebführung besonders nachteilig wirken, begonnen werden.

Art. 18. Gegenwärtiger Vertrag soll ratifiziert werden, der Austausch der Ratifikationsurkunden nach verfassungsmäßiger Genehmigung mögliehst bald in Wien stattfinden und die Wirksamkeit des Vertrages sogleich nach diesem Austausche eintreten.

Mit dem Tage, an welchem der gegenwärtige Vertrag in Kraft erwächst, sind die Bestimmungen des PräliminarÜbereinkommens vom 19. September 1871 über den gleichen Gegensland ihrem ganzen Inhalte nach aufgehoben.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu W i e n , den 30. Dezember (L. S.) A. 0. Aepli in. p.

1892.

(L. S.) Kâlnoky m. p.

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Erläuternder Bericht zu

dem von der technischen Subkommission vereinbarten Generalprojekt der Rheinregulierung von der Illimündung bis zum Bodensee.

Ì. Situationsplan. (Beilage a.)

Der Situationsplan der Rheinregulierung von der Illmündung bis zum Bodensee enthält die Richtung für den untern Fussacher-Durchstich und den obéra Diepoldsauer-Durchstich nach dem im Jahre 1888 vereinbarten Projekte.

Für die beiden Strecken, nämlich jene zwischen den beiden Durchstichen und jene oberhalb dem Diepoldsauer-Durchstiche bis zur Illmündung, sind die Linien eingezeichnet, auf welche die Wuhren vorgesetzt werden sollen, um eine Regulierung der Flußbettbreite vorzunehmen.

Die letztem Linien sind jedoch nur schematisch entworfen, und es wird der Rheinregulierungs-Kommission überlassen, dieselben in definitiver Weise unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse und Wahrung möglichster Ökonomie festzustellen.

Die festgesetzte Richtung der Ableitung der Tag-, Sicker- und Grundwässer vom Diepoldsauer-Territorium bis zum Koblacher-Kanal ist auf dem vorgenannten Situationsplan ebenfalls angegeben. Diese Ableitung hat, die Strecke durch das alte Rheinbett ausgenommen, in einem offenen Kanal mit entsprechendem Profil und Schutzstreifen zu geschehen.

II. Längenprofil. (Beilage b.)

Das Längenprofil zeigt neben der gegenwärtigen Terrainlinie die projektierte Flußsohle, sowie die entsprechenden Dammhöhen.

Die angenommenen Gefalle der Flußsohle betragen für den untern Durchstich 0,63 % für die Zwischenstrecke l °/oo, für den obern Durchstich 1,22 °/oo, für die Strecke von diesem aufwärts bis zum Frutzbach 1,3 %0 und oberhalb desselben bis zur Illmündung 1,5 %o.

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Die .mutmaßliche Vertiefung am obera Ende des FussacherDurchstiches beträgt demnach cirka 2 Meter, am obera Ende der Zwischenstrecke cirka 1,30 Meter und ober, am Diepoldsauer-Durchstich cirka 3,60 Meter.

II f. Normalprofile. (Beilage c.)

Das angenommene Normalprofil ist ein D o p p e l p r o fi l, nämlich ein inneres für Niedrig-, Mittel- und gewöhnliche Hochwasser und ein äußeres für die außerordentlichen Hochwasser.

Die Entfernung der auf 3,50 Meter Über die Projektsohle angelegten Wuhrkronen beträgt 120 Meter; die Breite der Vorländer 70 Meter und die Entfernung der auf 7,60 Meter, resp. 8 Meter über der projektierten Sohle auszuführenden .Dämme 260 Meter.

Die Gründe, welche für die Annahme dieses Profiles maßgebend waren, sind folgende: a. Bei Flußregulierungen ist man gegenwärtig Wohl im Stande, den Einfluß der Abkürzung des Laufes annähernd zu bemessen, nicht aber den einer regelmäßigen Einschränkung, die schon für sich allein eine sehr bedeutende Wirkung auszuüben vermag.

Kann man also die Flußsohle nicht künstlich fixieren, was bein) Rhein weder angemessen noch zulässig erscheint, so könnte man sich in der Höhenlage der angenommenen Sohle -- besonders in den obera Teilen der Regulierung -- irren, und dann käme man bei zu feiner Gliederung des Profils in den Fall, eine Umänderung der zwei innern Wuhrlinien, sowie der damit in Verbindung stehenden Rückanbindungen ausführen zu müssen, was eine sehr kostspielige Arbeit wäre, während man sich bei einem breiteren Profile leichter bedeutenderen Vertiefungen anschmiegen kann.

Diese Veränderung der Flußsohle wird aber noch erheblicher und unberechenbarer, wenn der Boden so schlecht ist, wie im Diepodsauer-Durchstiche, wo lokale Kolke von sehr namhafter Tiefe nicht ausgeschlossen sind.

b. Bei der starken Geschiebeführung des Rheins ist es angemessener, das innere Profil so anzunehmen, daß dasselbe die Hauptabfuhr von Wasser und Geschieben zu bewältigen vermag.

Das durch die Vorländer gebildete Profil dient dann als Sicherheit bei außerordentlichen Wasserständen.

Im fernem würde ein zu eng bemessenes Bett leicht der Verschotterung ausgesetzt werden.

788 c. Endlich ist nicht zu übersehen, daß, je feiner die Gliederung des Profils, desto größer die Gefahr der Zerstörung des innern Wuhrsystems ist, welches bei Durchbrechung der Verbindungen desselben mit den unmittelbar anschließenden Wuhren zu gefährlichen Zwischenströmungen Veranlassung geben könnte.

Es erschien daher geboten, zuerst das angenommene Doppelprofil zur Anwendung zu bringen, welches nach den bisherigen Erfahrungen am Rhein genügen dürfte, um den gewünschten Erfolg herbeizuführen ; nur im Falle, als sich die Notwendigkeit herausstellen sollte, behufs intensiverer Geschiebeführung eine weitere Konzentrierung des anfangs zweiteilig angelegten Rheinprofiles vorzunehmen, ist dieselbe nach gemeinsamer Prüfung der Verhältnisse und an der Hand der dann gemachten Erfahrungen durchzuführen.

Was dann noch "speciell die Zwischenstrecken anbetrifft, so wird, wie schon erwähnt, eine Regulierung der Wuhrlinien in der Weise vorgesehen, daß zu große Breiten auf 120 Meter reduziert werden sollen.

Die bestehende Überbreite der Vorländer wird belassen, mithin ein Vorsetzen der Hochwasserdämme nicht beabsichtigt; zu schmale Vorländer sollen aber erweitert werden, soweit die örtlichen Verhältnisse es gestatten.

Schweizerischerseits ist dies z. B. bei Monstein nicht möglich, indem zwischen Berg und Rhein die Eisenbahn, die Straße und der unterrheinthalische Binnengewässevkanal sich befinden.

Das Hochwuhr gegenüber und unterhalb der IllmUndung soll auch beibehalten werden, indem es hydrotechnisch begründet ist, gegenüber der Einmündung eines bedeutenden geschiebeführenden Zuflusses eine feste, hohe Wuhrlinie zu haben.

Was die Uferversicherungen anbetrifft, so soll bei schlechter Bodenbeschaffenheit der Steinwurf (Vorgrund) am Wuhrfuß auf eine Packwerklage aufgelegt werden, um zu starkes Versinken des Vorgrundes zu verhindern.

In beiden Durchstichen werden die Vorländer gleichzeitig mit Traversen versichert werden, die, in der Flußrichtung gemessen, in Entfernungen von je 200 Meter anzulegen sind.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß bedeutende Senkungen der Dämme an beiden Durchstichen, besonders aber am obern, Diepoldsauer-Durchstich wegen der eigenartigen außerordentlich schlechten Bodenbeschaffenheit stattfinden können.

789 IV. Typen der Rheinbrücken. (Beilage d.)

Hier ist zu bemerken, daß, um Ersparnisse zu erzielen, gedeckte hölzerne Brücken (Howe'sches System) mit hölzernen Jochen angenommen werden, indem schon eine Anzahl solcher Brücken am Rhein vorhanden sind.

Die Öffnungen im innern Flußgerinne sollen 25 bis 30 Meter Lichtweite erhalten.

Die Breite der Fahrbahn wird auf 4,50 Meter mit beidseitigen Trottoirs von 0,75 Meter Breite festgesetzt.

Die Unterkante der Konstruktion ist mit der regulären Dammhöhe gleich zu legen, mit einem Meter Sprengung in der Mitte. Die Maximalsteigung der Zufahrtrampen soll nicht mehr als 4 °/o betragen.

Solche Brücken werden erstellt: 1. Zwischen Fussach und Hard.

2. Zwischen Brugg und Haag.

3. Bei Widnau und 4. Bei Diepoldsau.

V. Ausweis über die summarischen Kosten der gemeinsam auszuführenden Werke.

Die Kosten der gemeinsam auszuführenden Bauten sind wie folgt veranschlagt : A. Fussacher-Durchstich.

a. Eigentliche Baukosten: Fr.

Fr.

1. Grundeinlösung und Expropriation . 1,100,000 2. Grundaushebung und Dammherstellung 2,330,000 3. Uferschutz 1,580,000 4. Wiederherstellung der Straßenkommunikationen 500,000 5. Eröffnung und Gangbarmachung des Durchstiches 200,000 Zusammen 5,710,000 b. Hierzu kommen: 1. Bauaufsicht und Kegie 350,000 2. Erhaltung der Werke während der Bauzeit (6 Jahre) 138,000 8. Unvorhergesehenes 240,000 728,000 Total

6,438,000

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B. Zwischenstrecke.

Fr.

1. Vorsetze» der Wuhre 2. Eventuelle: P l u t ö - f f f f l u n g e n : . , . . , .

8. Entlastung des Flußbettes . . . .

-Fr.

400,000 43,,000 150,000

Total

593,000

C. Diepoldsauer-purchsticb.


840,000 . §,, Errunäaushebwig; und DapanlxensteUung 5,000,000 3. Uferschntz 1,620,00,0 4. Wiederherstellung der Straßenkomraunikationen 477,000 5. Eröffnung und Gangbarmachung des Durchstiches 290,000 Zusammen 8,227,000 b. Hierzu kommen: 1. Bauaufsicht und Regie 350,000 2. Erhaltung der Werke nach der Bauzeit ( 6 Jahre) . . . . . . . .

222,000 3. Unvorhergesehenes 370,000 942,000 Total 9.,a 69,000 Ad 5 ist folgendes zu bemerken: In dem Posten von Fr. 290,000 i'st ein Betrag von Fr. 90,000 enthalten für- Auspumpen- der G'ewässer des.

Diepoldsauer-Territomüms während der Zeit;i welche der Eröffnung des Durchstiches- unmittelbar vorangeht.

D. Obere Streck«.

Vorsetzen d e r Wuhr.e . . . . . .

360,000 Rekapitulation.

a. Eigentliche Baukosten : 1. Die Durchstiche (A) (G)

5,710,000 8,227,000 13,937,000 Übertrag

13,937,000

791 Fr.

Übertrag 2., Zwischenstücke, ($) . ;. ., . . .

593,,QAQ ' Obere Strebe (jD.) ,. , , . . ,.

360)0,00 Zusamm«p -^ -v

Fr.

13,937,00,0

Total

14,890,000

b. Hierzu kommen : 1. Bauaufsicht und Regle . °. . . .

2. Erhaltung der Bauobjekte nach der Bauzeit, im ganzen 6 Jahre . . .

3. Unvorhergesehenes Total

953^0,00

700,000 360,000 610,000

Somit Gesamtbetrag

1,670,000 1.6,56.0,000

Hierbei ist zu bemerken, daß die Erhöhung der neuen .Kostenvoranschläge gegenüber dem, im Staats.ver,trags-Entwurfe angegebenen Betrage nur ganz unwesentlich auf die eigentlichen Baukosten, entfällt. Der Mehrbetrag rührt zum größten Teil davon her, daß : 1. für Bauaufsicht und Regie ein zu kleiner Betrag aufgenommen, 2. für die Erhaltung der gemeinsamen Werke nichts eingestellt, und daß 3. zur Anlage einer Reserve fijr nicht voraus zu bestimmende Ereignisse eine Summe von cirka 4 °/o der Baubetreffnisse beider Durchstiche eingesetzt worden ist.

Um nun die jährlich, von den beiden Regierungen auszuzahlende!)

Raten feststellen zu können, war .die Aufstellung eines generellen Bauprogrammes durchaus notwendig, w.obei ausdrücklich bemerkt wird, daß der Eheinregulierungskomniission volle Freiheit in der Bestimmung der Reihenfolge der auszuführenden Bauten belassen werden soll.

Hierbei ergab sich aber sofort das 'Bedürfnis, die Bauzeit von 12 Jahren, auf 14 Jahre auszudehnen, wobei jedoch die Anzahlungen wie im Staatsvertragsentw.urfe auf 12 Jahre ; verteilt bleiben sollen, so daß die, Jahresrate auf Fr.. l,.38ö,.000, somit auf Fr. 690,000 für jeden Staat, angesetzt werden muß.

Die Gründe hierfür sind folgende : Die Beträge für die Gruniie.inlösungen beider Durchstiche sind so bedeutend, daß hierfür in den, zwei ersten Baujahren beinahe die vollen Jahresraten in Anspruch genommen würden und dann nichts mehr für die eigentlichen Bauarbeiten übrig bliebe. Es müssen deshalb die Grundeihlösungen auf drei Jahre verteilt werden.

792 Nun muß aber auch für die Ausführung des untern FussacherDurchstiches in den ersten Jahren eine möglichst große Summe zur Verfügung stehen, wozu später noch gewisse Beträge filr die Zwischenstrecke hinzukommen; dies ist durchaus notwendig, um den Fussacher-Durchstich in der vorgesehenen Zeit, das ist im sechsten Jahre, zu eröffnen und die für die Eröffnung des DiepoldsauerDurchstiches erforderliche Vorflut zu schaffen.

Jedem Baue in schwierigem wasserreichem Terrain hat eine tiefgründige Entwässerung voranzugehen. Im Gebiete des DiepoldsauerDurchsticb.es, wo der Boden, wie hier wiederholt wird, außergewöhnlich schlecht ist, wird daher nach erfolgter Grundeinlösung sofort und gleichzeitig mit dem Beginn der Arbeiten am untern FussacherDurchstiche ein Entsumpfungsgraben ausgehoben werden, welcher successive zu erweitern und zu vertiefen ist.

Dieser Arbeit noch vorausgehend wird der schweizerische unterrheinthalische Binnenkanal begonnen und mit aller Energie zur Ausführung gelangen mllssen. Derselbe wird vermöge seiner weit tiefer liegenden Sohle die eigentliche Entwässerung des vorgenannten Terrains und zugleich das Schließen der Wuhr- und Dammlücken beim Zapfenbache am obern Ende des Diepoldsauer-Durchstiches ermöglichen, wodurch die große Gefahr einer Zerstörung der Arbeiten daselbst beseitigt wird.

Die außerordentlich tiefe Lage der neben und unterhalb befindlichen Ortschaften gebietet ganz besonders die allergrößte Vorsicht in der Bauausführung.

Das gleiche Verfahren ist auch auf österreichischem Gebiete notwendig, indem der Binnengewässerkanal daselbst ebenfalls der Entwässerung des obern Teiles des Fussacher-Durchstiches dienen muß und die Ableitung der Dornbirner-Ach eine Vorbedingung zur raschen Ausführung derselben ist.

Sobald dann die notwendige Vorflut geschaffen sein wird, sollen die Arbeiten am Diepoldsauer-Durchstich begonnen und mit aller Energie betrieben werden, so daß dessen Eröffnung in der Niederwasserperiode des elften Baujahres stattfinden kann, worauf die Vorsetzung der Wuhre in der Strecke oberhalb dem Diepoldsauer-Durchstich und die Ausbildung des Flußgerinnes erfolgen wird.

Dieses kurz skizzierte Bauprogramm entspricht einer technisch richtigen Aneinanderreihung der Arbeiten, wobei die einzelnen Bauobjekte mit thunlichster Beschleunigung, aber ohne Überstürzung, ausgeführt werden und noch besonders das Bestreben waltet, mit ·den jährlichen Anzahlungen auszukommen.

793 In Berücksichtigung aller vorerwähnten Vorkommnisse ist die technische Subkommission daher im Falle, folgende Anträge zu stellen : Bei alt Art. 2, neu Art. l : Auf Kosten der Schweiz allein wird ferner ausgeführt werden : Der zu der Ableitung der Tag-, Sicker- und Grundwässer des Diepoldsauer-Territoriums .erforderliche Kanal.

Bei Art. 5 a l t , jetzt n e u Art. 3 nach c: Im Falle sich die Notwendigkeit heraustellen sollte, behufs intensiverer Geschiebefiihrung eine weitere Konzentrierung des anfangs zweiteilig angelegten Rheinprofils durchzuführen, erklären sich alle Teile bereit, einer solchen nach gemeinsamer Prüfung der Verhältnisse nachträglich zuzustimmen.

Bei Art. 6 a l t , jetzt n e u Art. 4 : Die Bauzeit für die Durchführung der gemeinsamen "Werke wird auf 14 Jahre festgesetzt, und es sind die im Art. l angeführten Herstellungen an beiden Durchstichen im ersten Baujahre nach" erfolgter Ratifikation dieses Vertrages gleichzeitig zu beginnen und derart zu fördern, daß der Fussacher-Durchstich längstens im sechsten Baujahre, der Diepoldsauer-Durchstich nach erfolgter Ausbildung der Zwischenstrecke und Beschaffung der nötigen Vorflut im elften BauJahre eröifnet werden kann.

Zu diesem Zwecke sind auch die Arbeiten auf der Zwischenstrecke thunlichst frühzeitig zu beginnen und nach Maßgabe der sich vollziehenden Ausbildung des vertieften, regelmäßigen Bettes in der Weise fortzusetzen, daß die durch den Fussacher-Durchstich zu ·erwartende Wirkung zur baldigsten Ausbildung des regulären Bettes in dieser Zwischenstrecke ausgenützt wird.

In ähnlicher Weise soll auch die Normalisierung der Flußstrecke vom Diepoldsauer-Durchstich aufwärts durchgeführt werden, wobei jedoch auf thunlichste Regulierung der Geschiebsführung zu sehen ist.

In alt Art. 8, jetzt Art. 6, ist die Summe auf Fr. 16,560,000 zu erhöhen und die Jahresraten auf ,, 690,000 festzusetzen.

W i e n , am 16. November

1892.

(sig.)

,, ,, ,,

Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. 1.

A. v. Morlot.

Arth. Oelwein.

J. Schrey.

J.Wey.

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Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn über die Regulierung des Rheines von der Illmündung stromabwärts bis zur Ausmündung desselben in den Bodensee. (Vom 30. Dezember 1892.)

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1893

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1

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11

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15.03.1893

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774-793

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