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Ans den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates.

(Vom 14. November 1893.)

Der schweizerische Bundesrat hat den Rekurs des J. K a u f m a n n , in Winikon, und Genossen gegen den Beschluß des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 1. Juli 1893 in Sachen der Streichung von vier angeblich nicht stimmberechtigten Bürgern vom Stimmregister der Gemeinde Winikon, anläßlich der Friedensrichterwahlen vom 2. Juli 1893, gestützt auf folgende Erwägungen als unbegründet abgewiesen.

1. Die dem Bundesrate im gegenwärtigen Rekursfalle vorgelegte Rechtsfrage dreht sich darum, ob bei der am 2. Juli 1893 vorgenommenen Wahl eines Friedensrichters fünf Bürger in der Gemeinde Winikon befugt waren, das Stimmrecht auszuüben. DieLösung der Frage, mag sie in diesem oder jenem Sinne erfolgen, ist ohne Einfluß auf das Schicksal jener Wahl, deren Gültigkeit außer Zweifel steht und von niemand angefochten worden ist. Indessen haben die Rekurrenten unzweifelhaft ein rechtliches Interesse daran, feststellen zu lassen, ob die fünf Bürger bei der Wahl vom 2. Juli 1893 als stimmberechtigt anzusehen waren. Aus dieser Feststellung wird sieh nämlich ergeben, ob dieselben unter gleiche» Verhältnissen für die Zukunft in Winikon als Stimmberechtigte anerkennt werden müssen oder nicht.

2. Die Wahl der Friedensrichter gilt nach Maßgabe des § l des luzernischen Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 29. November 1892 als eine kantonale Wahl, zum Unterschied von Gemeindewahlen.

Laut der luzernischen Kantonsverfassung (§ 27) und dem allegierten Gesetze (§ 5) ist bei kantonalen Wahlen nur derjenige allgemein stimmfähige Bürger stimmberechtigt, der in den letzten drei

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Monaten vor der-Wahl in seiner Wohngemeinde, d. h. in der Gemeinde, wo er sein Stimmrecht auszuüben hat, seinen ununterbrochenen gesetzlich regulierten Wohnsitz gehabt hat.

Zufolge § 2 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes hat die Regulierung des Wohnsitzes nach den Vorschriften der Gesetzgebung über das Niederlassungswesen zu erfolgen.

Das im Kanton Luzern zur Zeit bestehende Gesetz über Fremdenpolizei und Niederlassungswesen datiert vom 9. März 1859.

Dasselbe steht vielfach mit dem seit 1874 geltenden Bundesrechte nicht im Einklänge und erscheint daher als ein veraltetes und revisionsbedürftiges Gesetz. Wie der Regierungsrat des Kantons Luzern in seiner Vernehmlassung mitteilt, befindet es sich zur Zeit in Revision.

Es kann nicht auffallen, wenn sich bei der Anwendung eines solchen Gesetzes im Laufe der Zeit in den einzelnen Gemeinden eine verschiedene Praxis gebildet hat.

Angesichts der Verschiedenheit der im Kanton Luzern in Bezug auf die Regulierung des Wohnsitzes in einer Gemeinde bestehenden Praxis hat die Regierung die Erklärung abgegeben, daß sie die Regel befolgen werde, keinem Bürger, der bisher schon auf dem Stimmregister gestanden hat, wegen der Nichteinlage von Schriften das Stimmrecht zu entziehen.

3. Wenn diese Regel überall konsequent eingehalten wird, so liegt darin eine gewohnheitsrechtliche Übung, die sich aus dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung und Praxis erklärt und gegen welche von Bundesrechts wegen nichts einzuwenden ist.

Denn ob die Kantonsbehörden die zur Ausübung des Stimmrechts vorgeschriebene gesetzliche Regulierung des Wohnsitzes in einer Gemeinde schon durch die Thatsache erfüllt ansehen, daß die Wohnsitzbehörde den Bürger auf das Stimmregister gesetzt und zur Stimmabgabe zugelassen hat, oder ob sie hierfür die Hinterlegung eines Heimatscheines durch den Bürger verlangt, ist sowohl vom Standpunkte des Schutzes des Stirn mreehts der Bürger, als von demjenigen der Wahrung der Rechtsgleichheit aus unerheblich, sobald und solange in dieser Beziehung eine bestimmte, alle Stimmfähigen in einer Gemeinde gleich behandelnde Regel festgehalten ·wird.

Daß der Regierungsbesehluß vom 1. Juli 1893 in Hinsicht auf die Gemeinde Winikon in den genannten Richtungen kantonales Verfassungsrecht oder Bundesrecht verletze, ist im vorliegenden Fall weder behauptet noch bewiesen worden.

161 (Vom 21. November 1893.)

Der Bundesrat hat für die am 4. Dezember 1893 zur ordentlichen Wintersession zusammentretende Bundesversammlung folgende Traktanden festgesetzt : 1. Prüfung der Wahlakten neuer Mitglieder.

2. Wahl des Bureaus des Nationalrates und desjenigen des Ständerates.

3. Neubestellung des Bundesrates: a. Wahl der sieben Mitglieder des "Bundesrates für die XVI. Amtsperiode, vom 1. Januar 1894 bis 31. Dezember 1896; b. Wahl des Bundespräsidenten und des Vizepräsidenten des Bundesrates für das Jahr 1894.

4. Wahl des Kanzlers der Eidgenossenschaft für die XVI. Amtsperiode, vom 1. Januar 1894 bis 31. Dezember 1896.

5. Wahl der Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates.

6. Botschaft und Beschlußentwurf vom 19. Mai 1893 (Bundesblatt III, 69), betreffend die Vertretung der Schweiz im Auslande.

7. Botschaft und Beschlußentwurf vom 14. November 1893 (Bundesblatt V, 119), betreffend die Zusatzerklärung vom 20. September 1893 zur internationalen Übereinkunft vom 14. Oktober 1890 über den Eisenbahnfrachtverkehr.

8. Botschaft und Beschlußentwurf vom 14. November 1893, betreffend das Zusatzprotokoll vom 16i Juni 1893 zu dem am 13. April 1892 mit Deutschland abgeschlossenen Übereinkommen über den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz.

9. Übereinkommen betreffend eine teilweise und zeitweilige Revision des internationalen Münzvertrages vom 6. November 1885 (Rückzug der italienischen Silberscheidemünzen).

10. Bericht des Bundesrates vom 6. Oktober 1893 (Bundesblatt IV, 369), betreffend das die verfassungsmäßige Garantie des Rechts auf Arbeit postulierende Initiativbegehren.

1l. Botschaft und Beschlußentwurf vom 13. Oktober 1893 (Bundesblatt IV, 399), betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 20. August 1893 (Schlachten ohne vorherige Betäubung).

Bnndesblatt.

45. Jahrg. Bd. V.

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162 12. Botschaft und Beschlußentwurf vom 20. März 1893 (Bundesblatt I, 1019), betreffend die Erstellung einer Schulwandkarte der Schweiz. Bericht der ständerätlichen Kommission (Stößel) vom 18. November 1893 (Bundesblatt V, 1).

13. Botschaft und Beschlußentwurf vom 8. März 1893 (Bundesblatt I, 1000), betreffend die Gründung einer schweizerischen Nationalbibliothek. (Vergi. Traktandum Nr. 16.)

14. Berichte der Kantone über die Verwendung der zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten 10 % ihrer Einnahmen aus dem Reinertrage des Alkoholmonopols des Jahres 1892. Vorlage des Bundesrates vom 24. November 1893 (Bundesblatt V, 17).

15. Botschaft vom 2. Juni 1892 (Bundesblatt IH, 572), betreffend Erwerbung der Kasinoliegenschaft in Bern und Erstellung eines Parlamentsgebäudes daselbst, sowie betreffend die Durchführung neuer Baualignements am Bärenplatz und an der Inselgasse in Bern.

Iti. Botschaft und Beschlußentwurf vom 8. Dezember 1892 (Bundesblatt V, 764), betreffend Bewilligung des Kredites für Erstellung eines Gebäudes für das eidgenössische Staatsarchiv auf dem Kirchenfeld in Bern. Nachtragsbotschaft vom 16. Mär& 1893 (Bundesblatt I, 1015), betreffend Bewilligung des Kredites für die Erstellung eines Gebäudes zur Unterbringung des eidgenössischen Staatsarchivs und eventuell der Nationalbibliothek auf dem Kirchenfeld in Bern.

17. Botschaft und Beschlußentwurf vom 19. Juni 1893 (Bundesblatt III, 534), betreffend Bewilligung des Kredites für die Erstellung eines Post- und Telegraphengebäudes in Zürich.

18. Botschaft und Beschlußentwurf vom 9. September 1892 (Bundesblatt IV, 441), betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für den Bau einer Straße über den Schallenberg bei Thun.

19. Botschaft und Beschlußentwurf vom 19. Mai 1893 (Bundesblatt III, 11), betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Luaern für den Bau einer Straße von der Kantonsgrenze ßern-Luzern bei Schangnau bis nach Wiggen.

20. Botschaft und Beschlußentwurf betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Schwyz für die Verbauung und Korrektion des Rütibaches bei Reichenburg.

163 21. a.' Petitionen der schweizerischen Volksversammlungen vom 1. Mai 1892, sowie einer Volksversammlung in Siebnen (Schwyz) vom 8. Mai 1892, betreffend Erweiterung der Volksrechte, Besserstellung der Arbeiterbevölkerung, Abschaffung der politischen Polizei etc.

b. Petitionen der schweizerischen Volksversammlungen vom 1. Mai 1893, betreffend Verkürzung der Arbeitszeit, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, Schutz der Vereinsfreiheit etc.

22. Bericht des Bundesrates vom 19. Mai 1893 (Bundesblatt III, 17), betreffend die Beschwerde des Soldaten Aug. Löw, von Biel-Benkeo, in Basel, gegen den bundesrätlichen Entscheid betreffend Verweigerung einer Entschädigung für eine im Militärdienst aufgetretene Krankheit.

23. Bericht des Bundesrates vom 21. Juni 1893 (Bundesblatt III, 631), betreffend das Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Alkoholgesetzes bestraften Arthur Boffa, -von Campione (Italien), in Lugano.

24. Botschaft und Beschlußentwurf vom 21. November 1892 (Bundesblatt V, 349), betreffend die Besoldungen der Beamten des eidgenössischen Militärdepartements.

25. Botschaft und Beschlußentwurf vom 12. Mai 1893 (Bundesblatt II, 1014), betreffend die Bewaffnung, die Ausrüstung und den Unterricht des Landsturms.

26. Botschaft und Beschlußentwurf vom S.Dezember 1892 (Bundesblatt V, 757), betreffend die Organisation der Verteidigung und Verwaltung der Gotthardbefestigung.

27. Botschaft und Beschlußentwurf vom 29. Mai 1893 (Bundesblatt III, 105), betreffend Verabfolgung von Notportionen und Notrationen an die Truppen im Kriegsfälle und Magazinierung dieser Vorräte in Friedenszeit.

28. Botschaft und Beschlußentwurf vom 30. Mai 1893 (Bundesblatt III, 115), betreffend Errichtung und Organisation eines Verpflegungs- und Magazinbureaus als Unterabteilung des Oberkriegskommissariats.

29. Botschaft und Beschlußentwurf vom 19. Juni 1893 (Bundesblatt III, 539), betreffend Bewilligung eines Kredites für Landerwerbungen auf .dem sogenannten Galgenfeld bei Bern und Erstellung von Getreide- und Fouragemagazinen daselbst. -- Special bei-icht des Bundesrates vom 14. November 1893 (Bundesblatt V, 98), betreffend die Erstellung eines Getreide-

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Schuppens und von Fouragemagazinen auf dem sogenannten Galgenfeld bei Bern, als Ergänzung der Botschaft vom 19. Juni 1893.

Botschaft und Beschlußentwurf vom 30. Mai 1893 (Bundesblatt III, 119), betreffend die Errichtung einer Artillerieversuehsstation in Thun.

Botschaft und Beschlußentwurf vom 3. Oktober 1893 (Bundesblatt IV, 115), betreffend Kveditforderung für bauliche Anlagen im Munitionsdepot in Altorf.

Botschaft und Beschlußentwurf vom 31. Oktober 1893 (Bundesblatt IV, 467), betreffend die Vermehrung der Zahl der Instruktoren I. Klasse der Kavallerie von drei auf fünf.

Bericht des Bundesrates vom 19. Juni 1893 (Bundesblatt III, 544), betreffend die Petition des schweizerischen Typographenbundes und einer Anzahl weiterer Vereine, bezweckend die Ausrichtung einer Entschädigung durch den Bund an unbemittelte Familien von im Militärdienste befindlichen Wehrmännern.

Botschaft und Beschlußentwurf vom 14. November 1893 (BundesbkttIV, 883), betreffend die Errichtung von Maschinengewehrabteilungen und Zuteilung derselben an die Kavallerieregimenter.

Bericht des Bundesrates vom 14. November 1893 (Bundesblatt IV, 891), betreffend den Rekurs des Geschäftsagenten Ed. Buser-Saladin in Basel gegen den bundesrätlichen Entscheid in Sachen des Entschädigungsgesuches der Witwe Anna Buser, von ßättwyl, in Basel.

Botschaft und Gesetzentwurf betreffend die Organisation des Bundesheeres.

Botschaft und Beschlußentwurf vom 21. November 1893 (Bundesblatt V, 125), betreffend authentische Interpretation des Art. 2, litt. f,.der schweizerischen Militärorganisation vom 13. November 1874 (Dienstbefreiung des Eisenbahnpersonals).

Botschaft und Beschlußentwurf betreffend Bewilligung von Nachtragskrediten (zweite Serie) an den Bundesrat für 1893.

Botschaft und Beschlußentwurf vom 27. Oktober 1893 (Bundesblatt IV, 531), betreffend daa Budget für das Jahr 1894.

Bericht des Bandesrates über das Postulat Nr. 474, betreffend gesetzliche Regelung der Stellung derjenigen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche durch bloßen Bundesrats-

165 oder Departementsbeschluß oder auf dem Budgetwege eingesetzt sind und deren Funktionen einen bleibenden Charakter haben.

41. Botschaft und Beschlußentwurf vom 26. Mai 1893 (Bundesblatt III, 87), betreffend die fernere Gewährung eines Zuckerrückzolles beim Export von kondensierter Milch.

42. Bericht des Bundesrates vom 12. September 1893 (Bundesblatt IV, 151), betreffend die Geschäftsführung und die Rechnung der Alkoholverwaltung pro 1892.

43. Botschaft und Beschlußentwarf vom 10. November 1893 (Bundesblatt IV, 830), betreffend das Betriebsbudget der Alkoholverwaltung pro 1894.

44. Botschaft und Beschlußentwurf vom 20. November 1891 (Bundesblatt V, 413), betreffend Einführung des Zündhölzchenmonopols.

45. Botschaft und Beschlußentwurf vom 25. November 1892 (Bundesblatt V, 366), betreffend Einführung des Rechtes der Gesetzgebung über das Gewerbewesen.

46. Botschaft und Beschlußentwurf betreffend Subventionierung der schweizerischen Landesausstellung in Genf.

47. Botschaft und Beschlußentwurf betreffend Subventionierung der eidgenössischen Abteilungen der kantonalen Gewerbeausstellung in Zürich.

48. Botschaft und Gesetzentwurf vom 28. November 1892 (Bundesblatt V, 441), betreffend die Revision des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884 über die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund (A. S. n. F. VII, 605). Bericht der nationalrätlichen Kommission (Eschmann) vom 16. Mai 1893 (Bundesblatt III, 53).

49. Botschaft und Beschlußentwurf betreffend Maßnahmen des Bundes gegen die Futternot.

50. Botschaft und Beschliißentwurf vom 14. November 1893 (Bundesbl. V, 9), betreffend Revision des Art. 24 der Bundesverfassung (Erweiterung der Oberaufsicht des Bundes über die Forstpolizei).

51. E i s e n b a h n g e s c h ä f t e : a. Botschaft und Beschlußentwürfe vom 23. März 1893 (Bundesblatt II, 119), betreffend Konzession :

166 1. schmalspuriger Eisenbahnen von Langenthal über Önsiogen nach Baisthal, von Balsthal einesteils nach Mümliswil und über Langenbruck nach Waldenburg, andernteils über Hammer nach Gänsbrunnen, eventuell nach Münster (Schmalspurbahnen der Balsthaler Klus) 2. normalspuriger Bisenbahnen von Langenthal nach Önsingen und von Önsingen nach Balsthal.

b. Botschaft und Beschlußentwurf vom 27. März 1893 (Bundesblatt II, 158), betreffend Konzessionsübertragung und Fristverlängerung für eine schmalspurige Eisenbahn von Gimel über Aubonne nach Allaman.

c. Botschaft und Beschlußentwurf vom 22. August 1893 (Bundesblatt IV, 1), betreffend die Übernahme des Betriebes der Drahtseilbahn von Stans auf das Stanserhorn (Stanserhornbahn) durch die Firma Bücher & Durrer in Kägiswyl.

d. Botschaft und Beschlußentwurf vom 20. Oktober 1893 (Bundesblatt IV, 427}, betreffend Erneuerung der Konzession und Fristverlängerung für die Eisenbahn von Davos nach Samaden.

e. Botschaft und Beschlußentwurf vom 3. November 1893 (Bundesblatt IV, 495), betreffend Verweigerung der Konzession für eine normalspurige Eisenbahn von Nyon nach Crassier.

f. Botschaft und Beschlußentwurf vom 14. November 1893 (Bundesblatt V, 130), betreffend Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Wimmis nach Frutigen.

g. Botschaft und Beschlußentwurf vom 24. November 1893 (Bundesblatt V, 145), betreffend die Übernahme des Betriebes der schmalspurigen Eisenbahn von Yverdon nach Ste-Croix durch die Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn.

h. Botschaft und Beschlußentw.urf vom 24. November 1893 (Bundesblatt V, 141), betreffend die Übernahme des Betriebes der Strecke der Bödelibahn Därligen-Interlaken Bahnhof durch die Thunerseebahngesellschaft.

52. Botschaft und Beschlußentwurf vom 28. November 1893, betreffend Zusammenfassung der Rückkaufsbestimmungen der Eisenbahnkonzessionen zum Zwecke einheitlicher Ertragsberechnungen und Genehmigung der hierauf bezüglichen Vereinbarungen zwischen dem Bundesrat und einzelnen Bahngesellschaften.

167 53. Bericht des Bundesrates vom 7. Juni 1892 (Bundesbl. III, 473) zu den Motionen der Herren Comtesse und Genossen und des Herrn Curti (s. Übersicht der Wintersessiön 1892, Traktandum Nr. 38 und 39) über die Vollziehung des Gesetzes vom 27. Juni 1890 (A. S. n. P. XI, 713), betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Transportaustalten.

Bericht vom 21. Juni 1892 (Bundesbl. III, 1068) über die Eingabe des Verbandes der schweizerischen Sekundärbahnen zur Motion des Herrn Nationalrat Comtesse. Bericht des schweizerischen Eisenbahndepartements an die nationalrätliche Kommission betreffend die Motionen der Herren Comtesse und Curti über die Einvernahme des Betriebspersonals der Eisenbahnen und Dampfschiffgesellschaften. Vom 15. Juni 1893 (Bundesblatt III, 573).

54. a. Botschaft und Gesetzentwurf vom 14. Januar 1893 (Bundesblatt 1,77) zu einem neuen Bundesgesetze über das Postregal.

b. Postulat der nationalrätlichen Postregalkommission.

Der Bnndesrat wird eingeladen, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob nicht zur Deckung des aus der vermehrten Haftpflicht sich ergebenden Risikos von den Postreisenden eine Zuschlagsgebühr zur Transporttaxe von 5 bis 50 Centimes, je nach der Länge der Fahrt, zu beziehen sei, wobei dem Lokalverkehr schonende Berücksichtigung gewährt werden soll.

55. Botschaft und Gesetzentwurf vom 15. November 1892 (Bundesblatt V, 313), betreffend Ermäßigung der Telephoogebühren.

Zweiter Bericht vom 28. April 1893 (Bundesblatt II, 769).

56. Reorganisation und Besoldung der Beamten des Eisenbahndepartements.

57. Revision des Vertrages zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Baden, betreffend die Schiffahrts- und Hafenordnung für den Untersee und den Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen, vom 28. September 1867.

58. Motion von Herrn Nationalrat Hochstraßer und Mitunterzeichner, vom 10. Juni 1893.

Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob nicht Art. 308, Abs. l, des Obligationénrechts durch einen Zusatz des Inhalts zu ergänzen sei, daß die daherigen gesetzlichen Bestimmungen durch Vertrag nicht abgeändert werden können.

59. Interpellation von Herrn Nationalrat Jeanhenry und Mitunterzeichnern, vom 16. Juni 1893.

Die Unterzeichneten wünschen den Bundesrat darüber zu interpellieren, welche Maßnahmen er zu treffen gedenke, damit dem verfassungsmäßigen Verbot der körperlichen Züchtigung als Strafart (Art. 65 der B.-V.) durch die Schaff hanser Gerichte nachgelebt werde.

168 60. Motion der Herren Nationalräte Fonjallaz, Ceresole und Mitunterzeichner, vom 26. Juni 1893.

Der Bundesrat wird eingeladen, darüber Bericht zu erstatten, welche -- in seiner Kompetenz liegenden oder auf gesetzgeberischem Wege zu treffenden -- Maßnahmen er als angezeigt erachtet, damit die Weine schweizerischen Ursprungs für den internen Transport in den Mitgenuß der reduzierten Tarife gesetzt werden, welche die schweizerischen Eisenbahnen den ausländischen Weinen bewilligen.

Allfällig weiter hinzukommende Gegenstände.

(Vom 24. November 1893.)

Für die Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom 10. März 1891, betreffend Einsetzung einer eidgenössischen Maturitätsprüfung für Kandidaten der Medizin werden folgende Grundsätze als Leitpunkte aufgestellt: 1. Die von den auf dem Verzeichnis des Departements des Innern, vom 21. August 1889, aufgeführten Schulen in gehöriger Form ausgestellten Maturitätszeugnisse sind anzuerkennen, wenn sie Schüler betreffen, welche wenigstens die oberste Klasse der betreffenden Anstalt durchgemacht haben.

2. Kandidaten, welche ein bis zur Universität führendes Gymnasium vor dessen Abschluß verlassen, sollen, ausnahmsweise Fälle vorbehalten, zur eidgenössischen Maturitätsprüfung erst nach Ablauf desjenigen Zeitraumes, zugelassen werden, der noch zur Vollendung ihrer Gymnasialstudien an der verlassenen Schule notwendig gewesen wäre.

3. Kandidaten, welche zwar das Gymnasium vollständig absolviert haben, aber bei der Schluß-, beziehungsweise Maturitätsprüfung der Schule durchgefallen sind, sollen zur eidgenössischen Maturitätsprüfung erst nach Ablauf eines halben Jahres nach ihrem Austritt aus der Schule zugelassen werden.

Der Bundesrat wird den eidgenössischen medizinischen Prüfungsausschuß und die eidgenössische Maturitätskommission von diesen Punkten verständigen lassen.

Mit Zuschrift vom 9. November stellt der Regierungsrat des Kantons Glarus an den Bundesrat das Gesuch um Interpretation des Bundesratsbeschlusses vom 2. September 1886 betreffend Sonntagsarbeit in Bierbrauereien, indem vor Gericht in einem Klagefall die

169 Frage entstanden sei, ob dje Vornahme der Bierspediüon für Kunden an Sonntagen eine Übertretung von Art. 14 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken in vol viere.

Vom Bundesrat wird erwidert, daß der Bundesratsbesehluß betreffend Nacht- und Sonntagsarbeit in Fabriken vom 14. Januar 1893, wie der frühere vom 2.-September 1886, den Bierbrauereien Sonntagsarbeit ,,für das Speditionspersonala gestatt et, und unter Spedition sei jede übliche Beförderungsweise, geschehe sie beispielsweise durch die Eisenbahn oder durch Fuhrwerk, zu verstehen.

Durch Ziff. 3 des Kreisschreibens des B undesrates vom 3. Oktober wurden die Kantonsregierungen darauf aufmerksam gemacht, daß die Zollbefreiung resp. Zollrückvergütung nicht für jede Art von Futterstoffen von vorneherein zugestanden sei, sondern daß die Kantonsregierungen sieh jeweilen darüber zu vergewissern haben, ob für andere Futtermittel als Rohmais und Futtermehl Zollrückvergütung bewilligt werde. Unter Bezugnahme hierauf haben die Direktion der Landwirtschaft des Kantons Bern, das Departement für innere und volkswirtschaftliche Angelegenheiten des Kantons Thurgau, sowie der Staatsrat des Kantons Neuenburg an das Zolldepartement die Anfrage gerichtet, ob Zollvergütung auch für Hafer bezw. für Gerste und Roggen zugestanden sei. Der Bundesrat hat nun die Zollrückvergütung für Gerste und Hafer als nicht zulässig erklärt, dagegen dieselbe für den Roggen bewilligt, vorausgesetzt, daß daherige Sendungen an die Adresse von Kantousregierungen eingehen und daß von letztern oder von durch sie autorisierten Amtsstellen die ausschließliche Verwendung zur Linderung der Futternot bescheinigt werde.

Die in Art. 5 der Konzession einer elektrischen Bahn (teilweise Straßenbahn) von Aigle nach Leysin, vom 24. Juni 1892 (E. A. S. XII, 83 ff), festgesetzte Frist für die Einreichung der vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft wird um 18 Monate, d. h. bis 24. Juni 1895, verlängert.

Die in Art. 5 der Konzession einer Eisenbahn von Spiez über Wimmis nach Erlenbach, vom 27. Juni 1890 (E. A. S. XI, 65 ff.), angesetzte, durch Bundesratsbesehluß vom 28. Juni 1892 (E. A. S.

XII, 125) erstreckte Frist zur Einreichung der vorschriftsgemäßen

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technischen und finanziellen Vorlagen, «sowie der Statuten der Gesellschaft, wird um 18 Monate, also bis 27. Juni 1895, verlängert.

Zum schweizerischen Gesandten in Wien wird ernannt: Herr Dr. jur. Alfred de C l a p a r è d e , von Genf, zur Zeit schweizerischer Gesandter in Washington.

Als Gehülfe (Commis) des internationalen Postbureaus wird ernannt Herr Ernst Voûtât, von Sorvilier, Postcommis in Neuenburg, gegenwärtig aushülfsweise dem internationalen Postbureau zugeteilt.

(Vom 25. November 1893.)

Nachdem die k. und k. österreichisch · ungarische Regierung das von ihr erlassene Heuausfuhrverbot, gegen welches der Bundesrat gestützt auf Art. l des schweizerisch-österreichisch-ungarischen Handelsvertrages vom 10. Dezember 1891 (A. S. n. F. XII, 564) Reklamationen anbrachte, unterm 10. Novemher mit Wirksamkeit vom 15. gleichen Monats aufgehoben hat, wird der Bundesratsbeschluß vom 28. Juli dieses Jahres betreffend Erhebung eines Ausfuhrzolles von Fr. 50 per q. auf Heu, frischen und getrockneten Futterkräutern, Stroh und Häcksel, dessen Anwendung auf Sendungen nach Italien dieser Art die k. italienische Regierung nach Art. 2 des schweizerisch-italienischen Handelsvertrages vom 19. April 1892 (A. S. n. F. XII, 929) als unzulässig betrachtet, aufgehoben.

Dem Konsularagenten der Vereinigten Staaten in Vevey, Herrn William C u e n o d , wird das Exequatur erteilt.

(Vom 28. November 1893.)

Der Regierung des Kantons Waadt wird zu Händen des Verwaltungsrates des Kreises Montreux an die zu Fr. 10,421 veranschlagten Ankaufskosten der in einem Aubau der Wäscherei Weber in Trait befindlichen, bisanhin der Société d'hygiène de Montreux gehörenden Desinfektionsanlage ein Beitrag von Fr. 4000 zugesichert; der Regierung des Kantons W al lis an die Anschaffungskosten eines fahrbaren Desinfektionsapparates ein Beitrag von Fr. 600.

171 Der letzte internationale tierärztliche Kongreß, welcher in der Zeit vom 2. bis 8. September 1889 in Paris stattfand, beschloß, daß der nächste VI. internationale Kongreß in fünf Jahren und zwar in der Schweiz und in einer vom schweizerischen Bundesrate zu bezeichnenden Stadt abgehalten werden solle. -- Der Bundesrat hat nun die Stadt Bern hierfür bezeichnet und das Landwirtschaftsdepartement beauftragt, zum Zwecke der Organisation des Kongresses eine Kommission zu ernennen und die Oberaufsicht über die Vollziehung der notwendigen Anordnungen zu führen.

Der Bundesrat hat die Memoriale des Herrn E. B i n d e r , Präsidenten des radikal-liberalen Wahlkomitees, betreffend die Anfechtung der" Wahlen des Herrn R u t t y zum Nationalrat und des Herrn O d i e r zum Stäüderat, dem Staatsrate des Kantons Genf zur Einsicht übermittelt und ihn eingeladen, dem Bundesrate hinsichtlich der angefochtenen Ständeratswahl seine Vernehmlassung beförderlich einzusenden, und ihm anheimgestellt, über die Nationalratswahl zu seinem auf Grund des Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872 über den Rekurs bereits erstatteten Gutachten unter Bezugnahme auf die nachträgliche mit Belegstücken versehene Eingabe der Rekurrenten die ihm gutscheinenden formellen oder materiellen Bemerkungen oder Zusätze anzubringen unter ausdrücklichem Vorbehalte der weitern diesfälligen Verfügungen des Nationalrates.

"Wahlen.

(Vom 24. November 1893.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Lausaune: Herr Alois Crousaz, von Chavannes sur Moudon, Postaspirant in Lausanne.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Bémont (Neuenburg) : Frl. Marie Pipoz, von Charmey, Postgehülfm in Bémont.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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50

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.11.1893

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159-171

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10 016 373

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