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Schweizerisches Bundesblatt.

45. Jahrgang. III.

Nr. 22.

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24. Mai 1893.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Organisation einer besondern Abteilung für Gesundheitswesen (schweizerisches Gesundheitsamt) beim eidgenössischen Departement des Innern.

(Vom 19. Mai 1893.)

Tit.

Das Bedürfnis nach fachmännischer Hülfe bei der Lösung der dem Bunde zufallenden Aufgaben auf dem Gebiete der Volksgesundheitspflege ist seit dem Inkrafttreten der jetzigen Bundesverfassung von Jahr zu Jahr ein dringenderes geworden. Schon 1879 hatten wir, diesem Bedürfnis nachgebend, eine aus fünf Ärzten bestehende eidgenössische Sanitätskommission für die Dauer von drei Jahren gewählt, deren Aufgabe darin bestand : a. alle vom eidgenössischen Departement des Innern ihr überwiesenen, in den Bereich des Art. 69 der Bundesverfassung fallenden Angelegenheiten vorzuberaten und zu begutachten ; &. in Sanitätssachen, soweit sie in die Befugnisse des Bundes fallen, die Initiative zu ergreifen und bei dem Departement des Innern diejenigen administrativen und legislativen Schritte anzuregen, welche ihr im Interesse des Landes geboten erscheinen.

Diese Behörde wurde indessen nach Ablauf ihrer Amtsdauer (1. März 1879 bis 1. März 1882) nicht wieder bestellt, da sie mangels einer gesetzlichen Begründung von den eidgenössischen Räten als nicht zulässig erkannt worden war.

Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. III.

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An ihrer Stelle zog das Departement des Innern in der Folge die aus Delegierten der schweizerischen Ärztevereine bestehende schweizerische Ärztekommission, welche ihren Rat und ihre Hülfe in entgegenkommendster Weise und unentgeltlich zur Verfügung stellte, als konsultatives Kollegium zu Rat in allen Fragen, zu deren Erledigung medizinische Fachkenntnisse nötig oder wünschbar waren.

Auf die Dauer erwies sich aber, angesichts der stets zunehmenden Aufgaben des Bundes auf dem Gebiete des Sanitätswesens, ein derartiges Verhältnis als nicht ausreichend. Die Durchführung des eidgenössischen Epidemiengesetzes vom 2. Juli 1886 und verschiedene andere Aufgaben machten die Anstellung eines ständigen Sanitätsbeamten zur dringenden Notwendigkeit. Da außerdem die schweizerischen Ärztevereine in einer einläßlichen Eingabe an das eidgenössische Departement des Innern den lebhaften Wunsch geäußert hatten, es möchte die Errichtung einer ständigen fachmännischen Vertretung für das schweizerische öffentliche Gesundheitswesen, wie ähnliche Vermittlungsstellen für Industrie und Handel, für Ackerbau und Arbeiterfragen bereits errichtet worden seien und sich bewährt haben, ungesäumt an die Hand genommen werden, so schlugen wir Ihnen in unserer Botschaft vom 22. Oktober 1888, betreffend das Budget für das Jahr 1889 (Bundesbl. 1888, IV, 332), die provisorische Anstellung eines Sanitätsreferenten beim eidgenössischen Departement des Innern vor, mit der ausgesprochenen Absicht, Erfahrungen zu sammeln, um Ihnen dann Anträge zur gesetzlichen Regelung der Frage stellen zu können. Unser Vorschlag fand Ihre Genehmigung, so daß wir auf 1. Juli 1889 die neue Stelle in der Person des Herrn Dr. med. F. Schmid besetzen konnten.

Wir haben nun cirka vier Jahre Erfahrungen gesammelt und reichlich Gelegenheit gehabt, uns zu überzeugen, wie notwendig und unentbehrlich die neue Beamtung ist.

Das Arbeitsprogramm derselben, wie es sich im Laufe dîeser Zeit gestaltet hat, umfaßt im wesentlichen folgende Punkte: 1. Berichterstattung und Begutachtung an das eidgenössische Departement des Innern über alle laufenden Geschäfte, welche das interkantonale wie das internationale Sanitätswesen betreffen.

2. Sorge für richtige Vollziehung des Epidemiengesetzes, insbesondere Begutachtung der subventionsberechtigten Entwürfe für Absonderungshäuser und Desinfektionsapparate; Kontrolle der in Betrieb gestellten ; Prüfung der Epidemienberichte und Kostenrechnungen.

3. Sammlung der inländischen und ausländischen Gesetze und Verordnungen über öffentliches Gesundheitswesen.

4. Sammlung der kantonalen (und städtischer) Sanitätsberichte der Schweiz.

5. Sammlung notwendiger Data über Morbidität (Infektions- und Volkskrankheiten), besonders mit Rücksicht auf Beruf, Wohnung und Ernährung.

6. Sorge für einen regelmäßigen Nachrichtendienst zwischen den einzelnen Kantonen, sowie zwischen der Schweiz und dem Auslande, mit besonderer Rücksicht auf Epidemien.

7. Materialsammlung und Vorbereitung für gesetzgeberische Arbeiten und für administrative Verfügungen im Gesundheitswesen.

8. Auskunfterteilung an die Sanitätsbehörden der Kantone und Vermittlung gegenseitiger Anregungen.

9. Statistik des schweizerischen Medizinalpersonals und womöglich auch des Krankenpflegepersonals.

10. Teilnahme mit beratender Stimme an den Verhandlungen des leitenden Ausschusses für die eidgenössischen Medizinalprüfungen.

11. Herausgabe eines regelmäßigen sanitär-demographischen Bulletins (in Verbindung mit dem eidgenössischen statistischen Bureau).

12. Zusammenfassende Berichterstattung über die Leistungen des Bundes und der Kantone auf dem Gebiete des Medizinal- und Gesundheitswesens.

Über die Thätigkeit und die Leistungen des Sanitätsreferenten geben unsere Rechenschaftsberichte pro 1889--1892, auf welche wir uns zu verweisen erlauben, kurze Auskunft. Zwei größere, im Auftrage unseres Departements des Innern von dem genannten Beamten herausgegebene grundlegende Arbeiten : ,,Das schweizerische Gesundheitswesen im Jahre ISSS" und ,,Systematische Übersicht der Gesetze, Verordnungen, Reglements, Vorschriften und sonstigen Bestimmungen betreffend das öffentliche Gesundheitswesen in der Schweiz", welche Arbeiten im In- und Auslande von der Fachpresse sehr günstig beurteilt wurden, sind Ihnen seiner Zeit zugestellt worden. Die Verbesserung unserer Mortalitätsstatistik, welche in ihrer jetzigen Organisation als die zweifelsohne weitaus vollkommenste bezeichnet werden kann, ist das gemeinschaftliche Werk des eidg. Sanitätsreferenten und des Direktors des eidg. statistischen Bureaus. (Näheres darüber in dem Aufsatz: Vorschläge zur Ver-

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besserung der schweizerischen Mortalitätsstatistik, vou Dr. Schmid, eidg. Sanitätsreferent, in der Zeitschrift für Schweiz. Statistik, 1891, Heft I, Seite 135 ff.)

Verschiedene größere, für die Entwicklung unseres Gesundheitswesens bedeutungsvolle Arbeiten, so ein Bericht über das Hebammenwesen in den verschiedenen Kantonen und Vorschläge zu einer zeitgemäßen Reorganisation desselben, Studien über die Impfverhältnisse bei den Pockenkranken und bei den Mitinsassen der Pockenwohnungen und über die Erkrankungshäufigkeit der letztern, als Beitrag zur Lösung der Impffrage, Vorschläge zur Verbesserung und einheitlicheren Gestaltung der Morbiditätsstatistik, Bericht über die Influenzapandemie der Jahre 1889/90 und 1891/92, mußten wegen Überhäufung mit laufenden Geschäften unvollendet liegen bleiben. Auch die so wichtige Berichterstattung über die Leistungen des Bundes und der Kantone auf dem Gebiete des Sanitätswesens (Gesetzgebung, öffentliche Gesundheitszustände, öffentliche Gesundheitspflege, Medizinalwesen und Krankenpflege) konnten nicht fortgesetzt werden. Ebenso war es nicht möglich, die Vorarbeiten zu einem eidgenössischen Lebensmittelgesetz so zu fördern, wie es wünschbar gewesen wäre.

Die Zahl der laufenden Geschäfte, welche dem Sanitätsreferenten von unserm Departement des Innern zur Berichterstattung und Begutachtung oder Erledigung überwiesen wurden, hat sich innerhalb der vier Jahre verdreifacht. In ungefähr gleichem Verhältnis hat der direkte Verkehr zwischen dem Sanitätsreferenten einerseits und den kantonalen und ausländischen Sanitätsbehörden anderseits zugenommen. Auch sind wir wiederholt in den Fall gekommen, denselben als Vertreter der Schweiz an internationale sanitäre Konferenzen uod hygieinische Kongresse abzuordnen.

Im fernem hat sich mehr und mehr das Bedürfnis geltend gemacht, durch persönliche Inspektionen eine richtige, in den verschiedenen Kantonen möglichst übereinstimmende Ausführung der Vorschriften des Epidemiengesetzes zu sichern, prophylaktische Maßnahmen zu fördern und namentlich auch die Erstellung von Absonderungshäusern und die Anschaffung von Desinfektionsapparaten anzuregen. Die drohende Choleragefahr des letzten Jahres steigerte dieses Bedürfnis in ganz akuter Weise; der Sanitätsdienst auf den Revisionsstationen an der Grenze und im Inlande und auf den
Krankenübergabestationen, sowie auf den sämtlichen Verkehrsanstalten (Eisenbahnen, Posten, Dampfschiffen) machte eine ganz specielle einheitliche Kontrolle nötig. Anderseits war gerade zu dieser Zeit, wie dies ja in Epidemiezeiten immer der Fall ist, die Zahl der täglich zu erledigenden, oft sehr dringlichen Geschäfte eine er-

hebliche, so daß ein einziger Beamter unmöglich nach beiden Richtungen hin genügen konnte.

Zudem haben gerade die Erfahrungen des letzten Sommers gezeigt, daß es trotz vielfachem, sehr gutem Willen und trotz vieler ganz tüchtiger Leistungen an manchen Orten mit der Mobilisierung gegen eine gemeingefährliche Seuche wie die Cholera noch ganz bedenklich aussieht. Solche Lücken in unserer Verteidigung bieten aber nicht nur für diese Orte allein, sondern auch für dns Ganze eine eminente Gefahr, und es liegt demnach im allgemeinen Interesse, wenn in dieser Beziehung durch persönliche Nachschau, Anregung und Belehrung ein mehreres geschieht.

Es ergiebt sich aus dem Gesagten mit Evidenz, daß die Schaffung einer besondern Beamtung für die schweizerische Volksgesundheitspflege nicht nur einem dringenden Bedürfnisse entsprach, sondern daß dieselbe, um allen Anforderungen, die an sie gestellt werden, zu genügen, unbedingt der Erweiterung bedarf. Eine Eingabe der schweizerischen Ärztekommission an das eidgenössische Departement des Innern, vom 29. Oktober 1892, äußert sich, nachdem sie der Thätigkeit des eidg. Sanitätsreferenten die vollste Anerkennung hat zu teil werden lassen, wörtlich in folgender Weise: ,,So wenig eine Epidemie Kantonsgrenzen respektiert, so gerne wollen wir Ärzte diese dennoch anerkennen, um wenigstens die sogenannten politischen Schwierigkeiten zu umgehen. Wir' halten es für unmöglich, den schweizerischen Sanitätsdienst so einheitlich zu gestalten wie das Militärwesen oder die Post, sondern glauben, daß die kantonalen Verwaltungen mit ihren zahlreichen althergebrachten Verschiedenheiten ganz wohl bestehen können wie bisher, daß sie aber für die Ausführung des eidgenössischen Epidemiengesetzes unter die einheitliche Oberleitung des Bundes gestellt werden sollen. Der Bund soll nicht nur mit seinem Gelde alle gemachten Fehler bezahlen, sondern auch mit seinem Geiste die gröbsten Fehler verhüten.

So kommen wir dazu, Sie zu bitten, die schweizerische Volksgesundheitspflege einen bescheidenen Schritt weiter zu führen und den eidgenössischen Sanitätsreferenten an die Spitze einer kleinen Abteilung für Gesundheitswesen zu stellen und ihm zwei BureauAngestellte zu gewähren, damit er selber sich dem ganz unerläßlichen Dienste der Initiative, Nachschau und Kontrolle ausgiebiger widmen könne als
bisher. Ein Beamter, der mit fachmännischer Einsicht und mit gewissenhafter Energie arbeitet, nützt unserer Volksgesundheitspflege gegenwärtig mehr als die strengsten Gesetze.-tt

Nun kommt aber noch folgendes hinzu. Durch den Beitritt zu der am 15. April laufenden Jahres in Dresden abgeschlossenen internationalen Konvention betreffend einheitliche Schutzmaßnahmen gegen die Cholera haben wir in Bezug auf die Administration unseres Seuchendienstes in der Schweiz Verpflichtungen gegenüber den ändern Vertragsstaaten übernommen, zu deren Erfüllung wir eines gut organisierten, mit genügenden Arbeitskräften versehenen Bureaus bedürfen.

Aus allen den angeführten Gründen beantragen wir Ihnen, durch Annahme des beiliegenden Beschlußentwurfes die Schaffung eines schweizerischen Gesundheitsamtes zu beschließen, welches, aus eiuem Chef, einem Adjunkten und einem Kanzlisten bestehend, an Stelle des Sanitätsreferenten als besondere Abteilung unserm Departement des Innern zugeteilt wird.

Über die Aufgaben dieser neuen Abteilung braucheo wir uns nach dem oben Gesagten nicht weiter zu äußern.

Es sei uns bloß noch gestattet, darauf hinzuweisen, daß der Ausbau unseres eidgenössischen Staatswesens ein Lebensmittelgesetz, Krankenkassen, Unfallversicherung und ähnliche Institutionen voraussichtlich in Bälde in sich aufnehmen muß, und daß hierdurch das Arbeitsprogramm des Gesundheitsamtes direkt oder indirekt eine erhebliche Erweiterung erfahren wird.

Für die Behandlung gewisser wichtiger Fragen und Maßnahmen kann es sich als nötig erweisen, das Gesundheitsamt durch Beiziehung von weiteren Sachverständigen (Ärzte, Tierärzte, Apotheker, Chemiker, Bakteriologen, Techniker etc.) zu verstärken, bezw. demselben eine aus Sachverständigen bestehende Kommission beizugeben.

Die Administration des Sanitätsdienstes in ändern Staaten verfügt zu diesem Behufe über eine ständige Kommission oder ein Kollegium ; so besteht in Frankreich das Comité consultatif d'hygiène publique, in Italien der Consiglio superiore di sanità, in Österreich der Oberste Sanitätsrat, in Preußen die Wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen, in Bayern der Ober-Medizinalausschuß, in Württemberg und Sachsen die Landes-Medizinalkollegien, in Baden der Ober-Medizinalrat, und für das Deutsche Reich ist neben dem Reichsgesundheitsamt, welchem im Jahre 1890 außer dem Direktor 5 ordentliche und 30 außerordentliche Mitglieder, ferner 5 etatmäßig angestellte und 10 diätarisch beschäftigte, sowie eine wechselnde .Zahl freiwilliger
technischer Hülfsarbeiter, 7 etatmäßig angestellteund 5 diätarisch beschäftigte Bureaubeatnte, 3 Kanzleisekretäre, 4 etatmäßig angestellte und 3 diätarisch beschäftigte Unterbeamte angehörten, in dem neuen Entwurf eines Reichsseuchengesetzes ein Reichsgesundheitsrat vorgesehen. Das Bedürfnis, eine ähnliche

«· ständige Kommission zur Verfügung zu haben, liegt z. Z. nicht vor; es genügt vollständig, wenn dem Gesundheitsamt iu den oben angedeuteten, jedenfalls nicht gerade häufigen Fällen eine von dem eidgenössischen Departement des Innern jeweilen ad hoc ernannte und je nach dem vorhandenen Bedürfnisse zusammengesetzte Kommission beigegeben wird. Auch-die schweizerische Ärztekommission teilt diese Anschauung, indem sie in ihrer bereits erwähnten Eingabe folgendes schreibt: ,,Wenn wir auch die in der Bundesversammlung 1879 aufgetauchte, nach 3 Jahren wieder abgelehnte Frage einer eidgenössischen Sanitätskommission berühren, bitten wir Sie, uns zu glauben, daß wir nicht pro domo reden, wenn wir sie bekämpfen.

Wir halten eine ständige eidgenössische Sanitätskommission nicht für die wissenschaftlich richtigste, und insbesondere auch nicht für die politisch empfehlenswerteste Beraterin eines schweizerischen Gesundheitsamtes, sondern ziehen derselben zeitweise, je nach den Gegenständen, die der Beratung bedürfen, berufene Sachverständige vor. Wenn das eidgenössische Departement des Innern der von 76--80 % aller schweizerischen Ärzte freigewählten Ärztekommission auch fernerhin wie seit 1874 die Beratung und Begutachtung von Fragen, wie seiner Zeit diejenigen des Fabrikgesetzes und des Epidemiengesetzes, anvertrauen und ihr die gütig angebotene Initiative auch ferner zugestehen will, wird sie sich redlich bemühen, ihre Schuldigkeit zu thun. a Kann also das Gesundheitsamt eines ständigen konsultativen Kollegiums entraten, so wird andererseits nötig sein, daß man ihm die Kompetenz erteilt, Fachmänner, bezw. wissenschaftliche Institute mit der Vornahme experimenteller Untersuchungen oder mit der Abgabe von Gutachten zu betrauen, wenn es derselben zur Lösung gewisser Aufgaben bedarf.

Was nun schließlich die Besoldung der Beamten der neuen Abteilung anbetrifft, so sehen wir folgende Gehaltsansätze vor: a. Für den Direktor Fr. 7000--8500 b. Für den Adjunkten ,, 5000--6500 c. Für den Kanzlisten ,, 2800--3500 Diese Besoldungen entsprechen denjenigen gleichartiger Bundesbeamter. Eine Herabsetzung der Ansätze wäre durchaus unthunlich, weil es uns in diesem Falle schwerlich möglich sein würde, die beiden ersten Stelle» mit so tüchtigen und bewährten medizinischen Fachmännern zu besetzen, als es die hohe Wichtigkeit der Aufgaben des Gesundheitsamtes erfordert.

8 Wir stehen in der Fürsorge für die Erhaltung und Förderungder Volksgesundheit, ,,des größten und vornehmsten aller Güter, des Kapitals, auf dem jegliche Arbeit und jeder wahre Fortschritt vor allem aus beruhen a , bedeutend hinter unsern Nachbarstaatea zurück und, es ist unsere Pflicht, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß dieser Vorsprung wieder eingeholt werde. Unsere jährlichen Auslagen für die Viehseuchenpolizei allein betragen gegen Fr. 150,000, während der Bund für die Volksgesundheitspflege (Verhütung und Bekämpfung der Menschenseuchen) mit Einschluß der MedizinalPrüfungen bis jetzt per Jahr nicht über Fr. 30,000 verausgabt hat.

Diese Summen stehen nicht im richtigen Verhältnis zu einander und zu der Größe und Wichtigkeit der betreffenden Aufgaben, und es ist gewiß nicht unbescheiden und ungerechtfertigt, wenn verlangt wird, daß für die Volksgesundheitspflege in Zukunft etwas mehr gethan werden möchte.

Wir glauben Ihnen die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Erweiterung der Administration des Sanitätsdienstes beim eidgenössischen Departement des Innern genugsam dargelegt zu haben und empfehlen Ihnen zum Schlüsse nochmals dringend die Annahme des beigefügten Beschlußentwurfes.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 19. Mai 1893.

Im Namen des Schweiz. BundesrateSj Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

(Entwurf.)

Bundesbeschlnß betreffend

Organisation einer besondern Abteilung für Gesundheitswesen (schweizerisches 'Gesundheitsamt) beim eidgenössischen Departement des Innern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenoissenschaft, in Ausführung von Art. 10, AI. 2, des Bundesgesetzes betreifend Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien vom 2. Juli 1886;.

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Mai 1893, beschließt: *· Art. 1. Beim eidgenössischen Departement des Innern wird eine besondere Abteilung für Sanitätswesen (schweizerisches Gesundheitsamt) errichtet.

Art. 2. Die Beamten dieser Abteilung sind: Ein ärztlicher Direktor mit einer jährlichen Besoldung von Fr. 7000--8500.

Ein Adjunkt mit einer jährlichen Besoldung von Fr. 5000 bis 6500.

Ein Kanzlist mit einer jährlichen Besoldung von Fr. 2800 bis 3500.

Für weiter nötig werdende Kanzleiaushülfe ist der Kredit auf dam Budgetwege nachzusuchen.

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Art. 3. Über die Befugnisse und Obliegenheiten des Direktors und des Adjunkten wird der Bundesrat innerhalb des Rahmens der Bundesgesetzgebung die nötigen Verordnungen erlassen.

Art. 4. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Organisation einer besondern Abteilung für Gesundheitswesen (schweizerisches Gesundheitsamt) beim eidgenössischen Departement des Innern. (Vom 19. Mai 1893.)

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1893

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24.05.1893

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