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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Kon-zession einer Zahnradbahn von der StationJamn zum Col de Jaman.

(Vom 16. März 1893.)

Tit.

Unterm 12. November 1892 reichte das Direktionskomitee der Eisenbahngesellschaft Glion-Naye im Namen und für Rechnung der letztern ein K o n z e s s i o n s g e s u c h ein für den Bau und Betrieb einer Z a h n r a d b a h n von der S t a t i o n J a m a n ihrer Linie zum Col de Jaman.

Der Zweck dieses Projektes sei die Verbindung der Bahn Glion-Naye mit der konzessionierten Linie Montreux-Jaman-Montbovon, wodurch der Besuch der Felsen von Naye sowohl den von Thun durch das Simmenthal als auch den von Freiburg, Romont und Bulle kommenden Touristen erleichtert werde. Das Projekt entspreche von diesem Gesichtspunkte aus einem Bedürfnis und werde deshalb vom Publikum günstig aufgenommen werden.

Die Linie zweigt von der Bahn Glion-Naye bei der Station Jaman, welche zu diesem Zwecke um 200 m. mehr nach Süden verlegt würde, ab und würde bei der vorgesehenen Kopfstation Col de Jaman der Linie Montreux-Montbovon an diese anschließen, eventuell würde der Anschluß an einem andern Punkte vorbehalten, wenn die letztere Bahn mittelst Tunnel unter dem Col de Jaman durchgeführt werden sollte.

1046 Die Länge der Bahn beträgt 2150 m., die Spurweite 80 cm., die Maximalsteigung nach dem technischen Bericht 250 %o, nach dem Längenprofil 220 °loo, die Höhendifferenz 236 m., der Minimalradius nach dem Bericht 60, nach dem Längenprofil 80 m. Je nach dem Ergebnis der nähern Studien sollen reine Zahnradlokomotiven oder solche gemischten Systems, im übrigen aber dieselben Betriebsnormen wie auf der Linie Glion-Naye zur Anwendung kommen.

Der summarische Kosfcenvoranschlag berechnet für Organisation und Verwaltung Fr. 21,500 Zinsen und Gründungskapital ,, 49,020 Expropriation ,, 17,200 Unterbau ,, 215,000 Oberbau .

,, 96,750 Hochbau ,, 30,000 Telegraph, Signale ete ,, 7,000 Rollmaterial w 107,500 Mobiliar und Gerätschaften ,, 5,400 Unvorhergesehenes ' ,, 20,630 Total

Fr. 570,000

oder rund Fr. 265,000 per km. der Bahnlänge.

Die Regierung von Waadt, welcher das Gesuch zur Vernehmlassung mitgeteilt wurde, sieht sich zu keinen Einwendungen gegen die Erstellung dieser kleinen Linie veranlaßt, ersucht aber um Berücksichtigung der seitens der Gemeinde Les Planches (Montreux) formulierten Vorbehalte betreffend das neue Projekt in der zu erteilenden Konzession. Diese Vorbehalte gehen dahin : 1. Die Linie solle spätestens ein Jahr nach derjenigen von Montreux-Jaman-Montbovon dem Betriebe übergeben werden, widrigenfalls die Konzession den Inhabern zu entziehen und der Gemeinde Les Planches zu Händen der Unternehmung Montreux-Jaman-Montbovon zu übertragen sei.

2. Die Tarife und Fahrpläne sollen derart erstellt werden, daß der Verkehr nicht zum Nachteil der letztern Bahn auf diejenige Glion-Naye abgelenkt werden könne.

3. Die Eisenbahn Glion-Naye habe die Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung der mit der Aufsicht in den Bergen und in den Gemeindewaldungen betrauten Gemeinde- und Polizeibeamten auf ihrem ganzen Netze zu übernehmen, da der Bau der Eisenbahn auf dem Gemeiodegebiet einer vermehrten Überwachung gerufen habe.

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Wir unsererseits sehen uns nicht in der Lage, Ihnen diese Vorbehalte ganz oder teilweise zur Berücksichtigung empfehlen zu können. Dieselben bezwecken zum Teil die Rücksichtnahme auf eine zwar konzessionierte, aber noch nicht zur Ausführung gelangte Unternehmung, eine Berücksichtigung, welche sich nur aus besondern Verhältnissen, wie z. B. aus der gleichzeitigen Bewerbung um die Konzession für das projektierte Verbindungsstück eventuell herleiten ließe;, in vorliegendem Falle aber durch nichts gerechtfertigt erscheint, abgesehen davon, daß die für die neue Linie festgesetzten Fristen zur Einreichung der vorschriftsmäßigen Vorlagen und zur Ausführung des Baues nicht ungebührlich lang bemessen sind. Im fernem verlangt das Konzessionsgesuch die gleichen Taxen, wie für die Linie Glion-Naye, was sich ohne weiteres aus den gleichartigen Verhältnissen bei dieser und der neu projektierten Linie rechtfertigt, und was endlich die Fahrplanfrage anbelangt, so ist diese nicht in der Konzession zu regeln, sondern später unter Berücksichtigung, aller einschlagenden Verhältnisse zu lösen. Schon von diesen praktischen Gesichtspunkten aus müssen die beiden ersten Vorbehalte als thatsächlich hinfällig betrachtet werden. Was endlich den dritten, von der Gemeinde Les Planches gemachten Vorbehalt betrifft, der Konzessionspetentin anläßlich ihres Gesuches eine Verpflichtung zum unentgeltlichen Transport der Aufsichts- und Polizeibeamten der Gemeinde nicht nur für die neue Linie, sondern auch für die Bahn Glion-Naye aufzuerlegen, so muß mit Bezug auf letztere darauf hingewiesen werden, daß für eine derartige Maßnahme jede rechtliche Grundlage ,fehlt, und daß auch bezüglich des neuen Teilstückes kein Grund vorliegt, welcher die Aufnahme einer solchen Ausnahmebestimmung rechtfertigen könnte.

Aus den Konzessionsvoriagen ergiebt sich, daß die projektierte Bahn in allen wesentlichen Punkten -- bezüglich Baunormen,.

Betriebssystem, Baufrist, Zeit des Betriebs, Taxen etc. -- gleich gehalten werden soll wie die Bahn G-lion-Naye und eigentlich als bloße Erweiterung dieser letztern zu betrachten ist, so daß es als der Sachlage entsprechend erscheint, die Konzession unter den für die Zahnradbahn von Glion zu den Felsen von Naye vom 17. Juni 1890 (E. A. S. XI, 16 ff.) aufgestellten Bedingungen -M erteilen,mit der einzigen Abänderung,
daß die in Art. 5, Alinea l, derselben festgesetzte Frist zur Eiüreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der abgeänderten Statuten, auf 24 Monate, vom Datum des neuen Konzessionsaktesan gerechnet, bestimmt würde.

Wir teilten den dementsprechend redigierten Konzessionsentwurf sowohl den Konzessionspetenten, als auch der Regierung

1048 von Waadt zur Vernehmlassung mit, in der Meinung, daß in diesem Falle bei allseitigem Einverständnis von den in Art. 2 des Eisenbahngesetzes vorgesehenen konferenziellen Verhandlungen Umgang genommen werden könnte, und es wurde denn auch beidseitig in diesem Sinne die Zustimmung zu nachstehendem Beschlußentwurf erklärt, welchen wir Ihnen hiermit ebenfalls zur Annahme empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 16. März 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

1049 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Konzession einer Zahnradbahn von der Station Jam Col de Jaman.

zum

D i e B u n d e s v e r s a m mlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Eisenbahngesellschaft Glion-Rocher de Naye, vom 12. November 1892 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 16. März 1893, beschließt: 1. Der Eisenbahngesellschaft G l i o n - R o c h e r s de N a y e wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer Zahnradbahn von der Station Jam ihrer Linie zum Col de J a m a n unter den in der Konzession einer Zahnradbahn von Glion zu den Felsen von Naye vom 17. Juni 1890 (E.A, 8. XI, 16 ff.) enthaltenen Bedingungen erteilt, mit der Abänderung, daß die in Art. 5, Alinea l, bestimmte Frist zur Einreichung der vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der abgeänderten Statuten auf 24 Monate, vom Datum des gegenwärtigen Konzessionsakt an gerechnet, festgesetzt wird.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung des gegenwärtigen, Beschlusses beauftragt.

Bnndesblatt. 45. Jahrg. Bd. I.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer Zahnradbahn von der Station Jaman zum Col de Jaman.

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1893

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22.03.1893

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