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Schweizerisches Bundesblatt.

45. Jahrgang. III.

Nr. 31.

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26. Juli 1893.

Bundesgesetz über

das Zollwesen.

(Vom 28. Juni 1893.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Vollziehung der Vorschriften der schweizerischen Bundesverfassung über das Zollwesen und in Abänderung des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 27. August 1851 ; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates, vom 30. Mai 1892, beschließt: Erster Abschnitt.

Zollpflicht und Ausnahmen von derselben.

Art. 1. Alle Gegenstände, welche in die Schweiz eingeführt oder aus deren Gebiet ausgeführt werden, sind, unter Vorbehalt der in diesem Gesetze bezeichneten Ausnahmen, nach Maßgabe des Zolltarifgesetzes zollpflichtig.

Der Bundesrat ist befugt, unter außerordentlichen Verhältnissen Durchfuhrgebühren einzuführen und deren Ansätze festzustellen, wobei jedoch die Genehmigung der Bundesversammlung bei deren nächstem Zusammentritt vorbehalten ist.

Bandesblatt. 45. Jahrg. Bd. III.

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Art. 2. Für die Kontrolle der die schweizerische Zollgrenze überschreitenden Waren, auf welchen kein Zoll erhoben wird, ist eine statistische Gebühr zu entrichten, deren Höhe im Bundesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif bestimmt ist.

Für Postsendungen, sowie im Grenz- und kleinen Marktverkehr kommt diese Gebühr nicht in Anwendung.

Art. 3. Bei der Einfuhr sind zollfrei: a. Alle Gegenstände, welche im jeweiligen Zolltarifgesetz oder in der Folge durch Verträge mit ausländischen Staaten als zollfrei bezeichnet sind.

b. Alle Gegenstände, welche zum eigenen Gebrauche deibei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomatischen Vertreter des Auslandes dienen und nicht zur Wiederveräußerung bestimmt sind, insofern von dem betreffenden Staate Gegenrecht gehalten wird.

c. \. Gebrauchte Hausgeräte und Effekten, gebrauchte Fabrikgerätschaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden zur eigenen Benutzung; 2. Auf besondere Erlaubnis Ausstattungsgegenstände (neue Hausgeräte aller Art, sowie Kleidungsstücke, Wäsc'he und sonstige Effekten) von solchen Personen, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheiratung in dem Gebiete der Schweiz niederlassen \ 3. Gebrauchte Hausgeräte und Effekten, welche nachgewiesenermaßen als Erbschaftsgut eingehen.

Die Zollbefreiung ad l, 2 und 3 ist nur zu gewähren, sofern von dem betreffenden fremden Staate Gegenrecht gehalten wird.

d. Reiseeffekten (Kleidungsstücke, Wäsche u. dgl.), welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer etc. zu ihrem Gebrauche, auch gebrauchtes Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräte und Instrumente,

801 welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, auch andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen; Verzehrungsgegenslände zum Reiseverbrauch.

e. Wagen von Ausländern, einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Bahnverwaltungen, sowie ausländische Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingang über die Grenze zum Personen- und Warentransporto dienen und nicht in der Schweiz verbleiben; leer zurückkehrende Eisenbahnfahrzeuge inländischer Bahnverwaltungen; Pferde und andere Tiere, welche als Bespannungen von Reise- oder Lastwagen eingeführt werden und zur Wiederausfuhr bestimmt sind.

f. Armenfuhren mit ihrem Gepäck.

g. Alle zollpflichtigen Warensendungen, bei welchen der Zollbetrag weniger als 10 Rappen ausmacht; ferner die im Postverkehr eingehenden Warensendungen, deren Bruttogewicht 500 Gramm nicht übersleigt; alle von einer einzelnen Person eingebrachten, nach Gewicht zollpflichtigen Waren bis auf 250 Gramm Gesamtgewicht.

Die Anwendung dieser Bestimmung kann, wenn sich Mißbrauche zeigen, vom Bundesrate ganz oder teilweise sistiert werden.

h. Unverkäufliche Warenmuster (solche von Verzehrungsgegenständen ausgenommen), einschließlieh der Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben ohne Wert.

i. Leere Fässer, Säcke und andere Gefäße, welche in die Schweiz eintreten, um gefüllt an den Absender zurückgesandt oder für dessen Rechnung an eine andere Bestimmung im Auslande wieder ausgeführt zu werden, sowie solche, welche an den ursprünglichen Absender

802 in die Schweiz zurückkehren, nachdem sie gefüllt ausgeführt worden.

k. Kunstgegenstände für öffentliche Zwecke, ferner Naturalien, kunstgewerbliche Gegenstände, gewerblich-technische Instrumente, Apparate und Modelle, antiquarische und ethnographische Gegenstände, welche nachweislich für öffentliche Sammlungen und Unterrichtsanstalten eingehen.

l. Kriegsmaterial, welches vom Bunde zu Zwecken der Landesverteidigung eingeführt wird.

m. Tiere, Gerätschaften und andere Gegenstände, die von Inländern zur Bewirtschaftung auf ausländischem Gebiete, jedoch nicht über 10 km. von der Landesgrenze entfernt gelegener Grundstücke ausgeführt wurden und innerhalb einer bestimmten Frist wieder in die Schweiz zurückkehren ; desgleichen solche, welche von Ausländern zur Bewirtschaftung auf schweizerischem Gebiete, jedoch nicht über 10 km. landeinwärts gelegener Grundstücke eingeführt werden und nur vorübergehend in der Schweiz verbleiben ; im letztern Falle jedoch nur, wenn und insoweit von dein betreffenden fremden Staate Gegenrecht gehalten wird.

n. Die rohen Bodenerzeugnisse von denjenigen auf ausländischem Gebiete innerhalb der Grenzzone von 10 km. gelegenen Grundstücken, welche Einwohner der Eidgenossenschaft (Besitzer, Nutznießer oder Pächter) selbst bebauen oder auf eigene Rechnung durch Drittpersonen bebauen lassen.

o. Milch, Bier, frische Fische, Krebse, Frösche, Schnecken, frische Feld- und Gartengewächse, insofern diese Gegenstände für den Markt- oder Hausierverkehr bestimmt sind und von den Feilbietenden in die Schweiz getragen oder nur auf kleinen Handwägelchen geführt werden. Immerhin ist hierbei die Einhaltung der Zoll-

803 Straße und Anmeldung auf dem Grenzzollamte erforderlich.

p. Waren und Vieh schweizerischen Ursprungs, welche innerhalb der durch Verordnung festzusetzenden Fristen wegen verweigerter Annahme durch den Adressaten oder wegen Unverkäuflichkeit aus dem Auslande an den ursprünglichen Absender in der Schweiz zurückkehren.

Das Zolldepartemeut ist überdies ermächtigt, auch in ändern als den oben erwähnten Fällen für ins Ausland exportierte Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs, die vom Absender innert einer durch Verordnung zu bestimmenden Frist zurückbezogen werden, bei der Wiedereinfuhr Zollbefreiung zu gestatten, wenn der schweizerische Ursprung der Ware und deren Ausfuhr gehörig nachgewiesen werden können.

q. Gegenstände, welche aus der Schweiz durch das Ausland wieder in die Schweiz gehen.

In allen unter a--q hiervor ersvähnten Fällen bleiben die nähern Bestimmungen und Konlrolhnaßnahmen der Vollziehungsbehörde vorbehalten.

Art. 4. In außerordentlichen Fällen, wie z. B. bei verheerenden ElementarerL'iguissen u. s. w., ist der Bundesrat ermächtigt, ausnahmsweise diejenigen vorübergehenden Zollerleiehterungen eintreten zu lassen, \velche er als den Verhältnissen angemessen erachtet.

Art. 5. Der Bundesrat kann für solche Erzeugnisse, welche zur Veredlung oder zur Reparatur aus dem Auslande vorübergehend in die Schweiz eingeführt oder aus der Schweiz nach dem Auslatide gesandt und wieder nach der Schweiz zurückgeführt werden, weitere Ausnahmen im Sinne der Zollermäßigung oder der gänzlichen Zollbefreiung bewilligen.

Solche Bewilligungen sind jedoch nur zu erteilen, wenn be-

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sondere Interessen der Industrie es erfordern und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, sowie unter der Bedingung, daß die wesentliche Beschaffenheit der Ware durch die Veredlung nicht verändert wird. Die Frist für Wiederausfuhr bezw. Wiedereinfuhr im Veredlungsverkehr darf die Dauer eines Jahres nicht übersteigen.

Der Bundesrat wird auch die nähern Bestimmungen über den Veredlungsverlvehr erlassen.

"o" Art. 6. Betreffend das zur Sommerung oder Winterung in die Schweiz eingeführte oder aus der Schweiz ausgeführte Groß- und Kleinvieh erläßt der Buudesrat, unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse, besondere Vorschriften.

Vorbehalten sind überdies die Bestimmungen über die Sanitätspolizei.

Art. 7. DB, wo schweizerische Gebietsteile vom Auslande oder ausländische Gebietsteile von der Schweiz enclaviert sind, sowie bei außerordentlichen topographischen Verhältnissen, wird der Bundesrat zur Wahrung der Interessen der dabei beteiligten schweizerischen Laudesgegenden die erforderlichen besondern Bestimmungen treffen.

^e1Art. 8. Der Bundesrat wird die zur Sicherung des Grenzund Marktverkehrs allfällig noch erforderlichen weitern Begünstigungen eintreten lassen.

Zweiter Abschnitt.

Art der Berechnung der Gebühren.

Art. 9. Alle Waren, mit Bezug auf welche die Gebühr durch die Tarife nicht ausdrücklich für das Stück festgesetzt ist, sind nach dem Bruttogewichte zu verzollen.

Art. 10. Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Art. 3, litt, g, hiervor sind Bruchteile eines Kilogramms als ganzes Kilogramm zu zählen ; Bruchteile eines Rappens werden nicht berechnet.

805 Art. 11. Warenführer, von denen keine Gewichtsangabe erhältlich ist, haben für die dadurch erforderlich werdende Gewichtsausmittlung eine durch Verordnung festzusetzende Gebühr zu bezahlen.

Art. 12. Frachtstücke, deren Beschaffenheit eine Revision nicht zuläßt, oder bei welchen der Warenführer eine Revision nicht zugeben will, werden mit dem höchsten Zollansatze belegt.

Art. 13. Güter mit zweideutige]- Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Maßgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

Art. 14. Wenn Waren verschiedener Art, welche ·verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind und es erfolgt nicht «ine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte.

Dritter Abschnitt.

Einteilung der Zollgebiete.

Art. 15. Die schweizerische Eidgenossenschaft wird in 6 Zollgebiete eingeteilt, jedes unter einer Zollgebietsdirektion stehend, nämlich: E r s t e s Z o l l g e b i e t , mit dem Direktionssitz in Basel, umfassend die Kantone Bern, Luzern, Obwalden, Nidwaiden, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau mit Ausnahme der Bezirke Baden uud Zurzach.

Z w e i t e s Z o l l g e b i e t , mit dem Direktionssitz in Schaffhausen, umfassend die Kantone Zürich, Uri, Schwyz, Glarus, Zug, Schaff hausen, Thurgau und die aargauischen Bezirke Baden und Zurzaeh.

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D r i t t e s Z o l l g e b i e t , mit dem Direktionssitz in Chur, umfassend die Kautone Appenzell A.-Rli. und I.-Rh.r St. Gallen und Graubünden, mit Ausnahme des Bezirkes Moesa.

V i e r t e s Z o l l g e b i e t , mit dem Direktionssitz in Lugano, umfassend den Kanton Tessili und den bündnerischen.

Bezirk Moësa.

F ü n f t e s Z o l l g e b i e t , mit dem Direktionssitz in Lausanne, umfassend die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis und Neuenburg.

S e c h s t e s Z o l l g e b i e t , mit dem Direktionssitz in Genf, umfassend den Kanton Genf.

Der Bundesrat kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, mit Zustimmung der Bundesversammlung, die Zuteilung einzelner Landesteile an eine andere Gebietsdirektion verfügen.

Yierter Abschnitt.

Errichtung von Zollämtern und Niederlagshäusern.

Art. 16. Der Bundesrat bezeichnet die nötigen Hauptund Nebenzollämter und bestimmt deren Abfertigungsbefugnisse.

Das Zolldepartement setzt die Grenzen der für die Verzollung zugestandenen Landungsplätze fest.

Der Bundesrat kann, wo die Verhältnisse es im Interesse des Handels erforderlich erscheinen lassen, Zollämter irn Innern des Landes, sowie auch zollfreie Niederlagen bewilligen, letztere in solcher Form, wie sie diesen Interessen am angemessensten sind, ohne diejenigen der Zollverwaltung zu gefährden. Die Bewilligung von Zollämtern im Innern wird an die Bedingung geknüpft, daß von den betreffenden Interessenten ein vom Buudesrate festzusetzender Beitrag an die Kosten der erforderlichen Lokalitäten geleistet werde.

Für die Benutzung der Niederlagen sind besondere Gebühren zu entrichten, welche der Bundesrat festsetzt.

807 Art. 17. Die für den Zolldienst auf den Grenzstationen der schweizerischen Eisenbahnlinien benötigten Lokalitäten sind nach den Anforderungen des Bundesrates von den betreffenden Eisenbahnverwaltungen unentgeltlich einzuräumen.

Auf Verlangen hat die Bahnverwaltung die erforderlichen Wageinrichtungen dein Zolldienst unentgeltlich zur Verfügung zu stallen.

Fünfter Abschnitt.

Vorschriften flir die Ein-, Aus- und Durchfuhr.

1. A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n .

Art. 18. Die Bin- und Ausfuhr von zollpflichtigen Gegenständen darf nur bei Zollabfertigungsstellen geschehen.

Ausnahmen von dieser Regel bedürfen einer ausdrücklichen Bewilligung des Zolldepavtemeiits.

Art. 19. Sämtliche zollpflichtige Gegenstände, die weder zum Transite bestimmt sind, noch in ein Niederlagshaus oder nach einem Zollamte im Innern gebracht werden sollen, können sowohl bei Haupt- als bei Nebonzollämtern ein- oder ausgeführt werden.

Zollpflichtige Gegenstände dagegen, welche transitieren oder in ein Niederlagshaus bezw. nach einem Zollamte im Innern gebracht werden sollen, können nur bei Hauptxollämteru eingeführt, beziehungsweise ausgeführt werden. Das Zolldepartement ist in beiden Fällen befugt, Ausnahmen eintreten zu lassen.

Art. 20. Auf Verlangen des Warenführers (l)eklaranten) oder nach dem Ermessen der zuständigen Zollstelle können zur Durchfuhr oder zur Abfertigung nach einem Niederlagshause bezw. Zollamt im Innern deklarierte Frachtstücke und Wagenladungen verbleit oder unter sonstigeil Zollverschluß gelegt werden, gegen Sieherstellung des Zolles nach dem höchsten Tarifansat/e.

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Art. 2l. Die Zeit, während welcher die Zollämter zur Abfertigung gehalten sind, sowie die Abfertigungsordnung überhaupt werden durch Verordnung bestimmt.

Art. 22. Jeder Warenführer oder Warenträger bezw.

Warenempfänger ist gehalten, vor der Abfertigung und unter eigener Verantwortlichkeit für Richtigkeit dem Zollbeamten eine genaue Deklaration seiner Waren zu geben, nach welcher die zu bezahlenden Zollbeträge und allfällig weitern zollamtlichen Gebühren zu berechnen sind.

Art. 23. Den Zollbeamten steht das Recht zu, alle Waren einer Revision zu unterwerfen. Das Ab- und Wiederaufladen bezw. Aus- und Wiederverpacken der Waren ist Sache des Warenführers.

Das Zollpersonal ist berechtigt, einer allfällig vom Warenführer ausgehenden Vorrevision beizuwohnen.

Das Revisionsrecht erstreckt sich auch auf Land- und Wasserfahrzeuge, welche angeblich nichts Zollpflichtiges mit sich führen.

Für Postsendungen gelten besondere, durch den Bundesrat zu erlassende Bestimmungen.

Art. 24. Zollpflichtige Gegenstände, welche zu Wasser anlangen, dürfen nicht ausgeladen, und eingeladene nicht abgeführt werden, bis ein Zollangestellter sich von der Richtigkeit der Ladung überzeugt hat.

Art. 25. Über die Ware kann erst dann verfügt werden, wenn der Zoll dafür bezahlt oder annehmbare Sicherheit dafür geleistet worden ist.

Art. 26. Außer den Vorschriften über die Zollabfertigung hat der Warenführer (Deklarant) auch diejenigen der Handelsstatistik zu erfüllen. Das nämliche gilt hinsichtlich der Bestimmungen der landwirtschaftlichen Gesetzgebung,

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sowie der Vorschriften betreffend die Durchführung bestehender oder neu einzuführender Staatsmonopole, soweit dieselben bei der Zollbehandlung "o zu berücksichtigen sind.

2. A b f e r t i g u n g bei der Ein- und A u s f u h r .

Art.

gebühren Zollamte digenden

27. Der Ausweis über die Entrichtung der Zollbei der Ein- und Ausfuhr besteht in einer vom dem Warenführer, bezw. Deklaranten, auszuhänQuittung.

3. A b f e r t i g u n g für die D u r c h f u h r .

Art. 28. Zur Durchfuhr (Transit) bestimmte Waren Sendungen sind bei dem Eintrittszollamte ausdrücklich zur Transitabfertigung zu deklarieren. Für den Betrag der Einfuhrzoll- und der allfälligeu Monopolgebühren hat der Warenführer Hinterlage oder genügende Bürgschaft zu leisten. Der Warenführer erhält hierauf einen Geleitschein, der, behufs der Löschung, auf dem Austrittszollamte, unter gleichzeitiger Vorweisung der Ware und Entrichtung der statistischen Gebühren, abzugeben ist.

Art. 29. Eine mit Geleitschein abgefertigte Ware wird als dem innern Verbrauch übergeben betrachtet und die daherige Hinterlage verbucht, wenn der dafür ausgestellte Geleitschein nicht binnen der darin bestimmten Frist dem Zollamte, das denselben ausgestellt hat, gehörig gelöscht wieder zugestellt wird.

4. A b f e r t i g u n g n a c h N i e d e r ! ags h äusern o d e r Z o l l ä m t e r n im I n n e r n .

Art. 30. Güter, welche nach einem Niederlagshaus oder nach einem Zollamte im Innern instradiert werden sollen, sind bei dem Eintrittszollamte gleich wie die Transitgüter zur Geleitscheinabfertigung zu deklarieren, unter Angabe des

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Bestimmungsortes, der im Geleitschein vorzumerken ist.

Betreffend die Revision, die Sicherstellung des Zolles, die Vorweisung der Waren und des Geleitscheins beim Niederlagshause bezw. bei einem Zollamt im Innern gelten die gleichen Vorschriften wie bei Art. 28 hiervor Art. 31. Die Lagerungsfrist für Niederlagsgüter darf, Specialkonventionen vorbehalten, zwölf Monate nicht übersteigen, gleichviel ob dieselben während dieser Frist in einem oder mehreren Niederlagshäusern gelagert waren.

Güter, über welche nach Ablauf der Jahresfrist vom Eigentümer nicht verfügt worden ist, sind ohne weiteres zur Einfuhr zu verzollen.

Art. 32. Der Austritt aus dem Niederlagshause erfolgt: a. Durch den Bezug der Ware in den freien Verkehr; b. im gebundenen Verkehr durch Wiederausfuhr aus der Schweiz oder Überführung in ein anderes Niederlagshaus.

In den freien Verkehr tretende Waren unterliegen der Eingangsverzollung. Die Wiederausfuhr oder die Überführung in ein anderes Niederlagshaus geschieht mit Geleitschein wie für die Durchfuhrgüter.

Art. 33. Für die Zollämter im Innern gelten hinsichtlich der Zollabfertigung der daselbst anlangenden unverzollten Waren die nämlichen Vorschriften, wie für die Zollämter an der Grenze.

Warensendungen, welche innert der Frist von sechs Tagen nach ihrer Ankunft nicht zur Zollbehandlung augemeldet werden, sind der nächsten eidgenössischen Zollniederlage zuzuleiten.

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Sechster Abschnitt.

Organisation der Zollverwaltung.

l. D e r B u n d e s r a t.

Art. 34. Die oberste vollziehende Behörde ist der Bundesrat. Alle das Zollwesen betreffenden Maßregeln und Verfügungen gehen von ihm aus, soweit er nicht untergeordnete Behörden dnmit beauftragt.

Art. 35. Der Bundesrat ist befugt, für Waren aus solchen Ländern, mit denen die Schweiz nicht auf dem Fuße der Meistbegünstigung verkehrt, oder welche schweizerische Erzeugnisse mit besonders hohen Zöllen belegen, die Ansätze des Zolltarifs nach seinem Ermessen zu erhöhen.

Ferner kann der Bundesrat unter außerordentlichen Umständen, namentlich im Falle von Teuerung der Lebensmittel, vorübergehend die zweckmäßig erscheinenden Änderungen im Tarif vornehmen.

Unter den in Absatz l uud 2 erwähnten Verhältnissen kann der Bundesrat überdies weitere ihm geeignet scheinende Maßnahmen treffen.

Er hat indessen der Bundesversammlung bei ihrer nächsten Zusammenkunft von solchen Verfügungen Kenntnis zu geben, und dieselben können nur fortdauern, wenn die Bundesversammlung ihre Genehmigung erteilt.

Art. 36. Rekurse gegen Entscheidungen der untern Behörden über die Anwendung des Zolltarifs werden, nötigen Falls nach Einholung von Expertengutachteu, vom Bundesrate letztinstanzlich entschieden.

2. Das Z o l l d e p a r t e m e n t .

Art. 37. Die unmittelbare Oberaufsicht des gesamten Zollwesens steht dem Zolldepartemente zu. Es schlägt dem Bundesrate die in Zollsaehen zu erlassenden Verfügungen

812 vor, begutachtet die vom Bundesrate zu behandelnden Zollgeschäfte, sorgt für die Vollziehung der in diesem Verwaltungszweige erlasseneu Gesetze und Verfügungen und trifft selbst, innerhalb der Schranken der ihm angewiesenen Kompetenz, die erforderlichen Anordnungen.

3. O b e r z o l l d i r e k t i o n , G e b i e t s d i r e k t i o n e n und Zollämter.

Art. 38. Unter dem Zolldepartement steht zur Leitung des gesamten Zollwesens die Oberzolldirektion, und dieser letztern sind die Direktionen der sechs Zollgebiete (Art. 15) unterstellt.

Unter den Zollgebietsdirektionen steht der gesamte Zollabfertigungs- und Grenzbewachungsdienst des betreffenden Zollgebietes.

Die Zollabfertigungsstellen zerfallen in Hauptzollämter, mit Einschluß der eidgenössischen Niederlagshäuser, und Nebenzollämter.

Jedes Nebenzollamt ist einem Hauptzollamt untergeordnet.

Bei vorhandenem Bedürfnis kann das Zolldepartement neben den eigentlichen Zollämtern besondere Zollbezugsposten errichten, denen jedoch außer dem Bezug von Zollgebühren keine ändern Abfertigungsbefugnisse zustehen.

Art. 39. Das Personal der Zollverwaltung besteht aus Beamten und Angestellten.

Art. 40. Zur Kategorie der Beamten gehören : Bei der Oberzolldirektion : der Oberzolldirektor; die Abteilungschefs (Oberzollsekretär, Oberzollinspektor, Chef der Handelsstatistik) ; die Sekretäre, Revisoren, Registratur, Material Verwalter und Kanzlisten.

813 Bei den Zollgebietsdirektionen : die Gebietsdirektoren, Sekretäre, Kassiere, Revisoren und Gehülfen ; ferner die Grenzwachtehefs.

Bei den Zollämtern : die Zollamtsvorstände, Einnehmer, Kontroll bea in t en und Gehülfen.

Art. 41. Zur Kategorie der Angestellten gehören: die Kopisten und Abwarte bei den Direktivbcbörden ; die Zollbezüger, Zollaufseher und Grenzwäcbter einschließlich der Unteroffiziere alles vorübergehend als außerordentliche Aushülfe angestellte Personal.

Art. 42. Die Besoldungen der Zollbeamten und ständigen Angestellten werden durch ein besonderes Gesetz bestimmt. Für das außerordenlliche Aushülfspersonal bestimmt innerhalb der Schranken des jeweiligen Budgets das Zolldepartement die Entschädigungen.

Art. 43. Der Oberzolldirektion steht der Oberzolldirektor, jeder Zollgebietsdirektion ein Zolldirektor vor.

Jedes Zollamt steht unter einem Einnehmer, dem nach Bedürfnis ein oder mehrere Kontrollbeamte, sowie das erforderliche Gehülfen- und Aufseherpersonal beigegeben wird.

Zur Leitung von wichtigeren Hauptzollämtern kann der Bundesrat einen besondern Zollamtsvorstand ernennen, der dem Zolleinnehmer und den Kontrollbeamten übergeordnet ist.

·o*Art. 44. Der Oberzolldirektion liegt, neben der direkten Leitung des gesamten Zollwesens, insbesondere ob : die Vorbegutachtung der durch das Zolldepartement zu behandelnden Fragen, die Antragstellung für die Wahlvorschläge des Zolldepartements zur Besetzung von Beamtenstellen (Art. 49), sowie die selbständige Erledigung der ihr

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durch besondere Dienstinstruktion des Bandesrates zugewiesenen Geschäfte.

Art. 45. Die Obliegenheiten der Zollgebietsdirektionen und Zollamter werden ebenfalls durch eine besondere DienstInstruktion des Bundesrates festgestellt.

Art. 46. Kein Beamter oder Angestellter der Zollverwaltung darf ohne Bewilligung des Bundesrates oder der von diesem hierfür autorisierten Stelle neben seiner Beamtung, bezw. Anstellung ein anderes Amt bekleiden oder einen Nebenberuf betreiben, noch auf s?ine Rechnung betreiben lassen.

Art. 47. Die Zollverwaltung wird ihren Beamten und Angestellton in angemessener Weise die nötigen Ruhetage einräumen, bezw. Urlaube bewilligen.

Art. 48. Zollbeamte und Angestellte, denen Wertgegenstände oder Geld anvertraut sind, haben eine vom Zolldepartement zu bestimmende Sicherheit zu leisten.

4. A n s t e l l u n g und E n t l a s s u n g de r B e a m t e n und A n g e s t e l l t e n . Di s ci p l in a r s t r afe n.

Art. 49. Die Zollbeamten werden vom Bundesrate auf den Vorschlag des Zolldepartements für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Diese letztere geht jeweilen mit dem 31. März desjenigen Jahres zu Ende, in welchem die allgemeinen Erneuerungswahlen der eidgenössischen Beamten stattzufinden haben.

Neuwahlen, welche in der Zwischenzeit getroffen werden, haben bloß für den Rest der laufenden Amtsdauer Gültigkeit.

Wird eine Beamtung vor Ablauf der Amtsdauer aufgehoben, so ,hat der Bundesrat über eine allfällige Entschädigung an den betreffenden Beamten zu entscheiden.

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Art. 50. Die Ernennung und Entlassung der Angestellten erfolgt durch das Zoll département, welches diese Befugnis ganz oder teilweise an die Oberzolldirektion übertragen kann.

Art. 51. Die Versetzung der Zollgehülfen (Art. 40) und der Angestellten (Art. 41) steht der Oberzolldirektion zu.

Art. 52. Beamte und Angestellte der Zollverwaltung, welche, absichtlich oder aus Fahrlässigkeit, ihre Dienstobliegenheiten nicht gehörig erfüllen, oder sich sonstwie der Pflichtverletzung oder eines ungebührlichen Betragens schuldig machen, können ohne richterliche Dazwischenkunft mit einer Ordnungsbuße bis auf 70 Franken bestraft werden, wobei dem Vorsteher des Zolldepartements eine Kompetenz bis auf 70 Franken, dem Oberzolldirektor oder in dessen Abwesenheit, seinem Stellvertreter eine solche bis auf 50 Franken, und den Zollgebietsdirektoren eine solche bis auf 30 Franken eingeräumt wird. Die Bestraften haften überdies für jeden wegen pflichtwidriger Handlungen entstandenen Schaden.

Den Bestraften steht der Rekurs an die Behörde oder Stelle offen, welche derjenigen, die sie bestraft, zunächst übergeordnet ist.

Schwerere Vergehen, welche Beamte oder Angestellte der Zollverwaltung in ihrer amtlichen Eigenschaft verüben, werden nach Anleitung der Bundesgesetze über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten vom 9. Dezember 1850 und über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853 den kompetenten Gerichten zur Beurteilung überwiesen.

Art. 53. Der Bundesrat hat jederzeit das Recht, einen Zollbeamten durch motivierten Beschluß zu entlassen, wenn der Gewählte sich als untüchtig erzeigt, oder wenn er sich grober Fehler schuldig macht.

Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. III.

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Dei- Vorsteher des Zolldepartements, der Oberzolldirektor, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, und die Zolldirektoren sind auch ermächtigt, einen untergeordneten Beamten oder Angestellten provisorisch in seinem Dienste einzustellen, unter sofortiger Anzeige an die obere Behörde, der die endgültige Verfügung zusteht.

Siebenter Abschnitt.

Zollpolizei.

Art. 54. Der Bundesrat wird die zur bessern Sicherung der gehörigen Zollentrichtung, sowie zur polizeilichen Unterstützung des Zolldienstes erforderlichen Maßnahmen treffen und ein bewaffnetes Grenzwachteorps aufstellen. Dasselbe steht unter dem eidg. Militärstrafgesetz.

Die Grenzwachtmannschaft hat das Recht, in Ausübung des Grenzwachtdienstes Grundstücke jeder Art, mit Ausnahme von Wohnungen und mit solchen in direkter Beziehung stehenden Einfriedungen, zu betreten, vorbehaltlich der Entschädigung an den Eigentümer für nachgewiesenen Sehaden.

In Verfolgung eines flüchtigen Thäters und zur Verhinderung der Beseitigung von Beweisen einer begangenen Zollübertretung sind dagegen die Grenzwächter ohne weiteres befugt, Wohnungen und mit solchen in direkter Beziehung stehende Einfriedungen zu betreten.

Hausdurchsuchungen, welche erst zur Konstatierung eines Zollvergehens führen sollen, dürfen nur in Begleitung eines Gemeinde- oder Gerichtsbeamten des Ortes im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer oder polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849 vorgenommen werden.

Die Erstellung von Gebäulichkeiten und Einfriedungen mit weniger als zwei Meter Abstand von der Grenze ist verboten. Kantonale Bestimmungen im Sinne weitergehender Einschränkungen bleiben vorbehalten.

817 Grenzgebiete, sowie einzelne Grenzliegenschaften, deren territoriale Lage eine wirksame Überwachung hindert, können durch den Bundesrat aus der schweizerischen Zolllinie ausgeschlossen werden.

Die kantonalen Polizeiorgane sind verpflichtet, das Zollpersonal des Bundes in Ausübung seiner Funktionen nach Möglichkeit zu unterstützen.

Achter Abschnitt.

ZollUbertretung und ihre Bestrafung.

Art. 55. Eine Zollübertretung begeht: a. Wer zollpflichtige Gegenstände ein-, aus-oder durchführt oder aus den Niederlagshäusern bezw. Zollämtern im Innern abführt, ohne die Leistungen, welche das Gesetz hierfür vorschreibt, erfüllt zu haben.

b. Wer ohne Bewilligung zollpflichtige Gegenstände auf einer für den Zollverkehr nicht erlaubten Straße oder über einen zur Zollabfertigung nicht berechtigten Landungsplatz ein- oder ausbringt.

c. Wer, von einem Nebenzollamte oder Zollbezugsposten zu einem Hauptzollamte gewiesen, den vorgeschriebenen Weg nicht einhält.

d. Wer mit zollpflichtigen Gegenständen mehr als hundert Meter über ein Grenzzollamt hinaus- oder hineinfährt oder geht, bevor er von demselben abgefertigt worden ist.

e. Wer eine Ware ganz oder teilweise zur Verzollung anzumelden unterläßt.

f. Wer Waren, die mit Geleitschein transitieren, unterwegs mit ändern vertauscht, um erstere auf diese Weise zollfrei einzuführen.

g. Wer eine Ware unrichtig deklariert und dadurch den Zollbetrag verkürzt.

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h. Wer eine Gewichtsangabe macht, die um mehr als fünf Prozent zu niedrig ist und dadurch den Zollbetrag verkürzt.

i. Wer zollpflichtige Gegenstände vor oder nach den vorgeschriebenen Dienststunden in die Schweiz einführt oder aus derselben ausführt, ohne die von dem Bundesrate diesfalls zu erlassenden, die Zollentrichtung sichernden Vorschriften zu erfüllen.

Art. 56. Wer eine solche Zollübertretung begangen hat, ist das erste Mal mit einer Buße bis zum zwanzigfachen Betrage des umgangenen Zolles zu belegen. Im Rückfalle soll die Strafe angemessen verschärft werden, wobei bis auf den doppelten Betrag des Maximums der angedrohten Buße gegangen werden kann. Überdies ist die umgangene Gebühr zu bezahlen. Waren, deren Einfuhr verboten ist, sind zu konfiszieren, in welchem Falle jedoch die einfache Zollentrichtung durch den Beklagten nicht gefordert werden kann.

Die Zoll büßen werden auf administrativem Wege durch das Zolldepartement ausgesprochen.

Dem Zolldepartement ist gestattet, die Strafbefugnis für Zollübertretungen bis auf den umgangenen Betrag von Fr. 20 den ihm untergeordneten Direktivbehörden zu übertragen.

Wenn sich der Übertreter dem Straferkenntnis der Administrativbehörde nicht unterzieht, so ist der Fall nach Anleitung des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer oder polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849 durch das Zolldepartement dem kompetenten Gerichte zur Beurteilung zu überweisen.

Art. 57. Das Personal der Zollverwaltung ist befugt, solche Zollübertreter, welche keinen festen Wohnsitz im Inland haben und für die Bezahlung der verwirkten Buße weder Hinterlage noch genügende Bürgschaft leisten können,

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zu verhaften. Dieselben sind bis zu weiterm Entscheide der eidgenössischen Behörde der zuständigen kantonalen Behörde in Personalhaft zu übergeben.

Art. 58. Andere Widerhandlungen gegen die Zollvorschriften, als solche, welche bereits in diesem Gesetze durch Strafbestimmungen bedroht sind, sowie gegen Anordnungen des Zolldienstes überhaupt, werden mit Ordnungsbußen bis auf 30 Franken belegt, wobei dem Zolldepartement eine Kompetenz bis auf 30 Franken, der Oberzolldirektiou eine solche bis auf 20 Franken, und den Zollgebietsdirektionen eine solche bis auf 10 Franken eingeräumt wird.

Art. 59. Hehler oder Gehülfen bei Zollübertretungen unterliegen ebenfalls den Straf bestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 60. Von allen wirklich bezogenen Bußen kommt ein Dritteil dem Verzeiger zu, der zweite Dritteil fallt an den Kanton, in dessen Gebiet die Übertretung stattfand und die Untersuchung waltete ; den Rest bezieht die Bundeskasse. Hiervon ausgenommen sind die gemäß Art. 58 ausgesprochenen Ordnungsbußen, welche in ihrem vollen Betrage in die Bundeskasse fallen.

Neunter Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

Art. 61. Durch gegenwärtiges Gesetz wird dasjenige vom 27. August 1851 aufgehoben.

Art. 62. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 27. Juni 1893.

Der Präsident: L. Forrer.

Der Protokollführer: Bingier.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 28. Juni 1893.

Der Präsident: Eggli.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Der schweizerische Bundes rat beschließt: Das vorstehende ßundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 19. Juli 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Note. Datum der Publikation: 26. Juli 1893.

Ablauf der Einspruchsfrist: 24. Oktober 1893.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über das Zollwesen. (Vom 28. Juni 1893.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1893

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.07.1893

Date Data Seite

799-820

Page Pagina Ref. No

10 016 255

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