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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung von Nachtragskrediten für das Bundesgericht pro 1893.

(Vom 23. Juni 1893.)

Tit.

Mit dem 22. Juni ist die Referndumsfrist für das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 unbenutzt verstrichen und es hat der Bundesrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf den 1. Oktober 1893 festgesetzt.

Dadurch wird aber der Bundeskasse schon für das laufende Jahr eine entsprechende Mehrausgabe erwachsen. Diese rührt her von der Vermehrung der Mitgliederzahl und der Erhöhung der Besoldungen sowohl der Richter als des Kanzleipersonals, ferner von der Schaffung der Stelle eines zweiten Sekretärs und der jedenfalls notwendig werdenden Vermehrung der Zahl der Weibel, endlich von dem Umstände, daß. in der Zeit zwischen dieser Wahl des neuen Gerichtshofes und dem Amtsantritt desselben die dem gegenwärtigen Kollegium nicht angehörenden Mitglieder, sowie eventell auch das interimistische Sekretariat durch Taggelder und Reiseentschädigungen, wie die Mitglieder eidgenössischer Kommissionen, zu entschädigen sind. Außerdem legt das neue Gesetz der Bundesgerichtskasse Ausgaben auf, welche dieselbe bisher nicht zu tragen hatte, nämlich die Taggelder und Reiseentschädigungen des Gerichtspersonals für Augenscheinnahme in Civilprozessen und die Honorierung armenrechtlicher Anwälte.

Zur Deckung dieser sämtlichen Mehrausgaben beehren wir uns, Ihnen das nachfolgende Nachtragskreditbegehren zu unterbreiten:

63.1)

Zweiter Abschnitt.

Allgemeine Verwaltung.

E. Bnndesgericht.

1. Gerichtshof.

o. Gehalt des Präsidenten und der Mitglieder .

. Fr. 19,500

Durch das neue Organisationsgesetz ist die Zahl der Bundesrichter von 9 auf 14 vermehrt und deren jährliche Besoldung auf Fr. 12,000 festgesetzt worden.

Der Präsident erhält außerdem, wie übrigens schon bisher, eiüe Zulage von P'r. 1000. Die jährliche Ausgabe für die Besoldung des Präsidenten und der Mitglieder wird somit in Zukunft 14 X 12,000 -j- 1000 Franken oder Fr. 1H9,000 betragen, was für die drei letzten Monate dieses Jahres eine Summe ausmacht von . . Fr. 42,250 Die im Voranschlage pro 1893 für den jährlichen Gehalt des Bundesgerichts vorgesehene Summe beläuft sich bloß auf Fr. 91,000, so daß uns für die Besoldungen des letzten Quartals nur der vierte Teil dieses Betrages zur Verfügung steht, d. h ,, 22,75ß und wir deshalb eines Nachlragskredites von . .

bedürfen.

.

Fr. 19,500

2. Gerichtskanzlei.

b. Gehalt des Kanzleipcrsonals

Fr. 2250

Das Bundesgericht berechnet die Mehrausgabe im Jahre 1893 für Besoldung des Kanzleipersonals infolge Anstellung eines neueu Sekretärs und eines neuen Kanzlisten auf diese Summe.

3. Allgemeine Ausgaben.

e. Taggelder und Reiseentschädigungen der neu gewählten Bundesrichter in der Zwischenzeit zwischen der Wahl und dem Amtsantritte Fr. 120U Zur Deckung der Auslagen, welche durch Besammlung des neueu Gerichtshofes in der Zwischenzeit zwischen der Wahl und

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dem Amtsantritte (Taggelder und Reiseentschädigungen an die dem gegenwärtigen Kollegium nicht angehörigen Mitglieder u. s. w.)

entstehen werden, erscheint dem Bundesgericht der obige Betrag als ausreichend.

f. Augenseheinnahme in Civilprozessen und Honorierung armenrechtlicher Anwälte Fr. 1000 Das Bundesgericht glaubt für die Taggelder und Reiseentschädigungen des Gerichtspersonals bei Augenscheinnahmen in Civilprozessen und für Honorierung armenrechtlicher Anwälte während des letzten Quartals eine Summe von Fr. 1000 in Aussicht nehmen zu sollen. Der Natur dieser letzten Auslage nach läßt sich deren Betrag nicht genau vorher bestimmen, sondern wird stets ein schwankender bleiben.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 23. Juni 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesratea, Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Bingier.

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(Entwurf.)

Bnndesbeschlnß betreffend

Bewilligung von Nachtragskrediten für das Bundesgericht pro 1893.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1893, beschließt: Es werden dem Bundesrate für das Jahr 1893 folgende Naoh.tragskredite bewilligt : Zweiter Abschnitt.

Allgemeine Verwaltung.

E. Bundesgericht.

1. Gerichtshof.

a. Gehalt des Präsidenten und der Mitglieder . . Fr. 19,500 2. Qeriohtskanzlei.

b. Gehalt des Kanzleipersonals .

3. Allgemeine Ausgaben.

«. Taggelder und Reiseentschädigungen der neugewählten Bundesrichter f. Augenscheinnahme in Civilprozessen und Honorierung armenrechtlicher Anwälte

,,

2,250

^

1,200

,,

1,000

Fr. 23,950

Bnndesblatt. 45. Jahrg. Bd. III.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung von Nachtragskrediten für das Bundesgericht pro 1893. (Vom 23. Juni 1893.)

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1893

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28.06.1893

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634-637

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