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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Beitritt Großbritanniens zu der am 15. April 1893 in Dresden abgeschlossenen internationalen Sanitätskonvention.

(Vom 2. Dezember 1893.)

Tit.

Sie haben in Ihrer diesjährigen Sommersession der von den Bevollmächtigten der folgenden 10 Staaten: Schweiz, Deutsches Reich, Österreich-Ungarn, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Montenegro, Niederlande und Eußland, am 15. April 1893 in Dresden abgeschlossenen Konvention, betreffend einheitliche Maßnahmen zum Schütze gegen die Cholera, Ihre Genehmigung erteilt.

Unsere in der diesbezüglichen Botschaft vom 16. Mai 1893 ausgesprochene Erwartung, daß innert der von der Konferenz festgesetzten Frist von 3 Monaten, während welcher den übrigen 9 an der Konferenz vertretenen Mächten das Protokoll zur Unterzeichnung ·offen stehen sollte, noch England, Dänemark und Schweden-Norwegen ihren Beitritt erklären würden, hat sich nur zum Teil erfüllt, indem einzig die Regierung Großbritanniens von dieser Befugnis Gebrauch machte. Dieselbe erklärte sich mit allen Bestimmungen der Konvention einverstanden, mit dem einzigen, für die ändern Staaten übrigens gänzlich irrelevanten Vorbehalte, daß die gesunden Passagiere der im Vereinigten Königreich Großbritannien und Irland anlangenden infizierten Schiffe nicht der in Titel 8 (Seeverkehr.

Maßnahmen in den Häfen.) der Anlage I zu der Konvention vorgeschriebenen, im Maximum 5 Tage dauernden, Beobachtung, sondera nur einer ärztlichen Überwachung an ihrem Wohnort unterworfen werden sollen.

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Auf geschehene Anfrage hin erklärten wir am 4. Juli laufenden Jahres, daß wir gegen den mit diesem Vorbehalt erfolgenden Beitritt Englands zu der Dresdener Sanitätskonvention nichts einzuwenden hätten, und da auch die übrigen beteiligten Staaten damit einverstanden waren, so -wurde der Eintritt des genannten Landes am 13./15. Juli 1893 zu London und Berlin vollzogen und darüber ein Protokoll aufgenommen, wovon uns die deutsche Gesandtschaft in Bern mit Note vom 14. August laufenden Jahres eine beglaubigte Abschrift übermittelte.

Indem wir im übrigen auf unsere bereits erwähnte Botschaft vom 16. Mai 1893 zu verweisen uns erlauben, empfehlen wir Ihnen die Ratifikation des vorliegenden Beitrittsprotokolls vom 13./15. Juli 1893 und fügen einen in diesem Sinne lautenden Beschlussesentwurf bei.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 2. Dezember 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsideut:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bnndesbeschluß betreffend

den Beitritt Großbritanniens zu der am 15. April 1893 in Dresden abgeschlossenen internationalen Konvention, betreffend einheitliche Maßnahmen zum Schutze gegen die Cholera.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht: 1. des Protokolls vom 13./15. Juli 1893 über den Beitritt Großbritanniens zu der am 15. April 1893 zwischen der Schweiz und neun europäischen Staaten abgeschlossenen Konvention betreffend einheitliche Maßnahmen zum Schutze gegen die Cholera ; 2. der bezüglichen Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 1893, beschließt: Art. 1.

Das genannte Beitrittsprotokoll wird genehmigt.

Art. 2. Der Bundesrat wird mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

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Beitrittsprotokoìl.

(Übersetzung des französischen Originaltextes.)

Die internationale Sanitätskonferenz in Dresden hat bei Unterzeichnung der Konvention in der Sitzung vom 15. April 1893 beschlossen, es solle denjenigen Mächten, deren Vertreter nicht im Falle gewesen sind, die Konvention zu unterzeichnen, das Beitrittsprotokoll geöffnet bleiben.

Gestützt hierauf hat Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Irland, in dem Wunsche, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, als Bevollmächtigte ernannt: Herrn S t r a c h e y , Allerhöchstihren Ministerresidenten in Dresden, Herrn Dr. T h o r n e T h o r ne, C. B., Chef der medizinischen Abteilung des Local Government Board in London, Herrn H. F a r n al l, C. M. G., Sekretär im auswärtigen Amte in London, welche, nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Erklärung abgegeben haben : Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Irland tritt der am 15. April 1893 in Dresden abgeschlossenen internationalen Sanitätskonvention und ihren Anlagen bei, unter dem Vorbehalt jedoch, daß in dem Vereinigten Königreich die von einem infizierten Schiffe kommenden gesunden Personen nicht einer Beobachtung unterworfen werden, sondern nur einer ärztlichen Überwachung an ihrem Wohnort.

243 Der Staatssekretär im kaiserlichen deutschen auswärtigen Amt, Herr Baron Marschall von Bieberstein, nimmt im Namen der Mächte, welche die Konvention unterzeichnet haben, diese Beitrittserklärung entgegen und konstatiert gleichzeitig, daß die Regierungen der Vertragsstaaten ihre Zustimmung zu dem obenerwähnten Vorbehalt erteilt haben.

Zu Urkund dessen wurde das vorliegende Protokoll ausgefertigt in London / Berlin am 13./15. Juli 1893.

(sig.)

(sigO (sig.)

(sig.)

6. Strachey.

R. Thorne Thorne.

H. Farnall.

Baron Marschall.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Beitritt Großbritanniens zu der am 15. April 1893 in Dresden abgeschlossenen internationalen Sanitätskonvention. (Vom 2. Dezember 1893.)

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06.12.1893

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