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#ST#

Bekanntmachungen von

Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Kreisschreiben des

schweizerischen Landwirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Verwendung der für das Jahr 1893 ausgesetzten Kredite für Rindvieh- und Kleinviehzucht.

(Vom 10. Januar 1893.)

Die für Förderung der Rindvieh- und Kleinviehzucht im Jahre 1893 zur Verfügung stehenden Bundesbeiträge sind nach den gleichen Grundsätzen berechnet worden, wie die letztjährigen.

Es erhalten somit für: Beiprämien der Zuchistiere.

Zürich . . .

Bern .

Luzern .

Uri . . . .

Obwaldeii .

Nidwaiden .

Glarus Zug . . . .

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Übertrag

Prämiierung von Zuchtfamilien.

Fr.

13,800 38,410 14,920 1 820 4,880 1,520 1,260 1,480 2.420

Fr.

4,432 12,908 4,290 610 1,533 518 373 565 522

80,510

25,751

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Übertrag Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel -Landschaft . , .

SchaffhauseD . . . .

Appenzell A.-Rh. . .

Appenzell I.-Rh. . .

St. Gallen Graubünden . . . .

Aareau Thurgau Tessio Waadt Wallis Neuenburg Genf Zusammen

Beiprämien der Zuchtstiere.

Fr.

80,510 14,690 5,090 630 3,190 1,050 3,100 1,290 13,320 6,980 8,700 6,450 4,710 12,560 17,870 2,870

Prämiierung von Zuchtfamilien.

Fr.

25,751 3,880 1,692 111 883 525 936 386 4,420 3,887 3,732 2,367 2,524 4,557 3,504 1,112

900

359

183,910

60,626

Den neu gegründeten Rindviehzuchtgenossenschaften werden -- innert den Grenzen des uns zur Verfügung stehenden Kredites -- wie bisher Beiträge von Fr. 100 bis Fr. 300 an die Kosten der Gründung in Aussicht gestellt.

Die Auszahlung dieser Bundesbeiträge wird an nachstehende Bediagungen geknüpft :

I. Beiprämien für Zuchtstiere.

1. Die bisherigen Leistungen der Kantone für die Prämiierung der Zuchtstiere dürfen nicht vermindert werden.

2. Der Gesamtbetrag der kantonalen Prämie und der eidgenössischen Beiprämie muß für den einzelnen prämiierten Zuchtstier mindestens Fr. 100 betragen.

3. Die Auszahlung der eidgenössischen Beiprämien darferst nach 10 Monaten, vom Tage der Prämiierung an gerechnet, erfolgen, sofern der amtliche Nachweis geleistet worden ist, daß die prämiierten Tiere innert dieser Zeit i m b e t r e f f e n d e n K a n t o n zur Zucht verwendet worden sind.

55 4. Die KantonsregieruDgen, die auf einen eidgenössischen Zuschuß zum kantonalen Prämien betrag Anspruch machen, haben dem unterzeichneten Departement wenigstens vier Wochen vor Abhaltung der Schauen Anzeige zu machen über die Orte und Tage, an denen die Zuchtstierschauen stattfinden.

Nach den Sehauen ist dem schweizerischen Landwirtschaftsdepartement sobald wie möglich mitzuteilen : a. Die Gesamtzahl der an den Schauen aufgeführten Zuchtstiere und Stierkälber; 6. ein Verzeichnis sämtlicher prämiierter Zuchtstiere und Stierkälber mit Angabe der Rasse und Farbe derselben und der Beträge der einzelnen kantonalen Prämien und eidgenössischen Beiprämien ; c. die Anzahl und der Gesamtbetrag der für Kühe und Rinder verabfolgten kantonalen Prämien, sowie Maximum und Minimum derselben.

II. Prämiierung von Zuchtbeständen.

1. Die zu prämiierenden Zuchtbestände, beziehungsweise Zuchtfamilien, müssen aus mindestens je drei, einem und demselben sohweizeriseheu Viehschlag angehörenden, konkurrenzfähigen Tieren bestehen. Um die Vergrößerung dieser E'amilien, beziehungsweise Bestände, und die Blutauffrischung zu ermöglichen, darf ein gewisser, von den einzelnen Kantonen zu bestimmender Teil jedes Bestandes auch aus zugekauften Tieren bestehen.

2. Die Beurteilung der Zuchtbestände erfolgt mittelst des Punktierverfahrens und an Hand der für jeden Hauptviehschlag aufgestellten und von unterzeichnetem Departement genehmigten Punktiertabelle. Konkurrenzfähig sind nur diejenigen Tiere, die eine von den Schaubehörden jeweilen festgesetzte Mindestpunktzahl erreichen.

3. Für die Berechnung der Prämien sind nur diejenigen Punkte maßgebend, welche über die festgesetzte Mindestpunktzahl erreicht werden. Die Gesamtzahl dieser das Minimum übersteigenden Punkte wird in die Summe des Prämienbetrages, der dem betreffenden Kanton zur Verfügung steht, dividiert und dadurch der Wert des einzelnen Punktes festgestellt.

Die Höhe der Prämie für jeden Zuchtbestand richtet sich somit genau nach der Zahl der das Minimum übersteigenden Punkte, die derselbe bei der Beurteilung erzielt hat.

56 4. Für jeden prämiierten Rindviehbestand muß ein Zuchtbuch geführt werden, aus dem die Abstammung, das Ergebnis der Beurteilung an den Schauen und, wenn immer möglich, auch dasjenige unparteiisch ermittelter Leistungen (Messungen, Gewichtsbestimmung, Milchmengen) jedes einzelnen Tieres ersichtlich ist.

Dieses Zuchtbuch ist vor den jeweiligen Schauen einzufordern und zu prüfen.

5. Die Prämien werden nach Jahresfrist unter der Bedingung ausbezahlt, daß bei der Schau des nächsten Jahres der betreffende Bestand wieder prämiiert wird, und daß die w e i b l i c h e n Tiere desselben durch einen prämiierten Zuchtstier belegt w o r d e n sind.

6. Die Kantone haben dem unterzeichneten Departement a. die Tage und Orte, an denen die Schauen abgehalten werden, mindestens 4 Wochen vor Beginn der letztern bekannt zu geben und ' b. das Schauprogramm zur Kenntnisnahme und Genehmigung einzusenden; c. vor Ablauf des Jahres Bericht zu erstatten über die Zahl, die Zusammensetzung und das Beurteilungsergebnis der vorgeführten und prämiierten Bestände und Familien unter Angabe der Namen und Wohnorte der betreffenden Viehzüchter.

III. Prämien für Eber und Ziegenböcke.

Der Bund wird hierfür den Betrag verwenden, welcher der betreffenden kantonalen Leistung entspricht. Unmittelbar nach Ablauf der Schauen ist dem unterzeichneten Departement ein Verzeichnis der prämiierten Eber und Böcke mit Angabe der Rasse, der Farbe, des Alters und der zuerkannten kantonalen und eidgenössischen Prämie, des Namens und des Wohnortes des Besitzers einzusenden. Die prämiierten Tiere dürfen vor Ablauf eines Jahres, vom Tage der Prämiierung an gerechnet, nicht der öffentlichen Zucht entzogen werden, und die zuerkannten eidgenössischen und kantonalen Prämien dürfen erst ausbezahlt werden, wenn die betreffenden Tiere an der Schau des nächsten Jahres zur Kontrolle vorgeführt worden sind.

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IV. Beiträge an die Kosten der Gründung von Zuchtgenossenschaften.

Den neu gegründeten Rindviehzuchtgenossenschaften können auch im laufenden Jahr Beiträge von Fr. 100 bis Fr. 300 an die Gründungskosten verabfolgt werden.

Die im eidgenössischen Handelsregister eingetragenen Genossenschaften, welche sich um derartige Beiträge bewerben, haben sich durch Vermittlung der betreffenden Kantonsregierung bei dem unterzeichneten Departement anzumelden. Der Anmeldung sind die Statuten, das Mitgliederverzeichnis und das Zuchtbuch der Genossenschaft beizulegen.

Die betreffenden Genossenschaften haben mit ihren im konkurrenzfähigen Alter befindlichen und im Zuchtbuch eingetragenen Tieren jährlich an den Prämiierungen der Zuchtfamilien teilzunehmen.

Die Höhe des Bundesbeitrages an die Kosten der Gründung richtet sich nach der Zahl und nach der Qualität der bei dieser Konkurrenz prämiierten Tiere.

Genossenschaften, welche sich vor dem fünften Jahre nach Empfang des Bundesbeitrages wieder auflösen oder deren Zuchten innert dieser Frist bei der Zuchtfamilienprämiierung nicht mehr prämiiert werden können, haben diesen Beitrag unter solidarischer Haftbarkeit der Genossen wieder dein Bunde zuriickzuvergüten.

Bemerkungen und Wünsche.

Wie die eidgenössischen, so sollten auch die kantonalen Prämien nur dann ausbezahlt werden, wenn die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Bei den Prämien für Eber und Böcke ist diese Auszahlung vorgesehen, weil derselben kaum ein in kantonalen Gesetzen begründetes Hindernis entgegenstehen dürfte. Vorzügliches männliches Zuchtmaterial ist beim Rindvieh und namentlich auch beim Kleinvieh verhältnismäßig so selten, daß die Prämiierung desselben dazu dienen soll, es · nicht nur für eine Zuchtperiode, sondern so lange wie möglich der öffentlichen Zucht zu erhalten. Dies bezweckt die vorgeschriebene Haltefrist, die bewirken soll, daß die vorzüglichsten Stiere, Böcke und Eber für das folgende Jahr wieder prämiiert werden. Käme die Prämie an der Schau selbst oder sofort nach Ablauf der Brunst- oder Zuchtperiode zur Auszahlung, so würde der größere Teil der prämiierten Tiere geschlachtet oder ins Ausland verkauft.

Um die E i n f ü h r u n g der v o r g e s c h l a g e n e n Ausz a h l u n g s w e i s e zu e r l e i c h t e r n , soll denjenigen Kan-

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t o n e n , die sie a n w e n d e n , der B e t r a g für die wegen Nichterfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen verfallenen Prämien innert den Schranken des zugesichert,en Kredites gleichwohl ausbezahlt werden, sofern d i e s e r Betrag zur E r h ö h u n g der .Prämien des n ä c h s t e n Jahres v e r w e n d e t wird.

Den betreffenden Berichten ist eventuell eine bezügliche Erklärung beizufügen.

Für die Prämien an Eber und Böcke wird kein Mindestbetrag vorgeschrieben, obwohl sich das unterzeichnete Departement nicht verhehlt, daß infolge der Zersplitterung der Prämiensummen, wie sie überall mehr oder weniger stattfand, für die Hebung der Kleinviehzucht wahrscheinlich nicht viel oder gar nichts erreicht wird.

Vorzügliche Eber sind so teuer und die Haltung der Ziegenböcke ist so unangenehm, daß nur entsprechend hohe Prämien die Einfuhr und die Erhaltung guten männlichen-Zuchtmaterials bewirken werden.

Den neu gegründeten Zuchtgenossenschaften wird nur in dem.

Falle der Höchstbetrag von Fr. 300 an die Gründungskosten ausbezahlt, wenn sie den Ausweis leisten, daß sie Stiere erster Klasse angeschafft oder zur Verfügung haben, denn ohne ganz vorzügliche Stiere sind die Zuchtgenossenschaften nicht im stände, ihren Zweck zu erreichen.

Sollte es aus irgend einem Grunde der einen oder andern Genossenschaft nicht möglich werden, im laufenden Jahre diese Bedingung zu erfüllen, so ist derselben zu empfehlen, erst im nächsten Jahre den Bundesbeitrag nachzusuchen.

Auch im laufenden Jahre erklärt sich das unterzeichnete Departement bereit, auf Verlangen Konferenzen und Kurse für Preisrichter und Experten zu veranstalten.

Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 10. Januar

1893.

Schweizerisches Landwirtschaftsdepartement : Deucher.

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Bekanntmachung betreffend

die Interimsabfertigungen von Waren französischer Herkunft, a. Niederlagsverkehr.

Für die vom 1. Januar 1893 an zur Einfuhrverzollung gelangenden Niederlagsgüter hat der Zollbezug nach den Ansätzen des Differenzialtarifes stattzufinden.

b. Geleitscheinverkehr.

Vor dem 1. Januar 1893 ausgestellte e i n m o n a t l i c h e Geleitscheine erleiden hinsichtlich der Zollhinterlage keine" Änderung.

Verbleite Güter mit z w e i m o n a t l i c h e m Geleitschein unterliegen nach dem 1. Januar 1893 bei Verzollung zur Einfuhr den neuen Tarif ausätzen.

Die Inhaber von z w ö l f m o n i a t l i c h e n Geleitscheinen für diejenigen Partiegüter, welche vom 1. Januar an höhern Zöllen unterworfen sind, haben diese Geleitseheine bis zum 10. Januar 1893 dem Zollamt, welches sie ausgestellt hat, mit der Erklärung zu übermitteln, ob und für welche Quantität der noch restirenden Waare Sicherstellung des höhern Zollansatzes geleistet und für welches Quantum die Eingangsverzollung zum bisherigen Satze verlangt werde.

Das betreffende Zollamt hat sodann für das zur Einführverzollung angemeldete Quantum, sowie für bereits erfolgte Abschreibungen infolge Wiederausfuhr den G-eleitschein zu löschen ; für den Rest ist ein neuer Geleitschein mit Sicherstellung des Diöerenzialzolles, jedoch mit Endefrist wie im alten Geleitschein, auszustellen.

Bezüglich derjenigen Geleitscheine, welche am 11. Januar noch nicht den betreffenden Zollämtern eingeliefert sind, hat ohne anders die Verbuchung der darauf haftenden Zollbeträge stattzufinden.

C. Im Freipaßverkehr bleiben die Zollhinterlagen unverändert.

Zur Abfertigung nach eidgenössischen Niederlagshäusern oder mit zwölf monatlichem Geleitschein werden vom 1. Januar 1893 an nur solche Waren französischer Herkunft zugelassen, bei welchen die Möglichkeit der Warensubstituirung absolut ausgeschlossen ist, d. h. welche entweder mit Zollblei oder mit Zollsiegel versehen

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werden können. Alle französischen Waren, bei welchen diese Kennzeichnung nicht möglich ist, sind vom Lagerverkehr ausgeschlossen.

B e r n , den 29. Dezember 1892.

Eidg. Zolldepartement.

Bekanntmachung betreffend

die eidgenössischen Medizinalmaturitätsprüfungen.

Für diejenigen Kandidaten der Medizin (Aspiranten auf das Arztdiplom), Zahnheilkunde und Pharmacie, welche nicht einen vollgültigen Maturitätsausweis im Sinne der Verordnung für die eidgenössischen Medizinalprüfungen vom 19. März 1888 besitzen, werden im Frühling dieses Jahres Maturitätsprüfungen unter der Leitung der eidgenössischen Maturitätskommission stattfinden. Die Anmeldungen zu denselben sind bis spätestens den 1. Februar nächsthin an den Präsidenten der Kommission, Herrn Professor Dr. Geiser in Zürich, zu richten und mit folgenden Ausweisen zu begleiten : 1. einem Heimatschein; 2. einem Geburtsschein -- insofern das Alter des Kandidaten nicht aus einem andern der Anmeldung beigelegten Dokumente zu entnehmen ist; 3. mit möglichst vollständigen Zeugnissen über den zurückgelegten Bildungsgang. (Nachweise über die Leistungen des Kandidaten in den von ihm besuchten Schulen etc.)

In der Anmeldung ist auch anzugeben, in welcher Sprache der Kandidat die Prüfung abzulegen wünscht.

Das Maturitätsreglement, welches die nähern Bestimmungen über diese Prüfungen enthält, kann durch die Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden.

B e r n , den 6. Januar

1893.

Eidg. Departement des Innern.

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Bekanntmachung.

Durch Bundesbeschluß vom 29. Januar 1892 (A. S. n. F. XII, 502) ist der Bundesrat ermächtigt worden, ein Anleihen bis auf die Höhe von Fr. 5,000,000 aufzunehmen und den Zeitpunkt der Emission, sowie alle übrigen Modalitäten zu bestimmen. In Ausführung dieses Bundesbeschlusses beschließt der Bundesrat die Errichtung eines neuen eidgenössischen Anleihens von Fr. 5,000,000 mit folgenden Modalitäten : Das Anleihen trägt das Datum vom 31. Dezember 1892.

Es wird eingeteilt in 5000 auf den Inhaber lautende Obligationen à Fr. 1000, verzinslich zu 3Va °/o per Jahr durch halbjährliche Coupons, verfallend je auf 30. Juni und 31. Dezember. Die Titel sind 10 Jahre lang unaufkündbar, vom 11. Jahre an beginnen regelmäßige Auslosungen, deren beliebige Verstärkungen der Debitor sich vorbehält. Bis in längstens 25 Jahren muß das ganze Anleihen zurückbezahlt sein. Über alles Weitere, so insbesondere auch über die Art und Weise der Begebung der Titel, wird der Bundesrat seiner Zeit die geeigneten Publikationen erlassen.

B e r n , den 30. Dezember 1892.

Eidg. Finanzdepartement.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gemäß den Bestimmungen des bezüglichen Bundesratsbeschlusses vom 16. Juni 1884 (A. S. n. F. VII, 459) und der Réglemente vom 16. März und 16. Juni 1885 (Bundesbl. 1885, II, 735, und III, 723) Herrn Henri D u b u i s, von Corbeyrier (Waadt), als wählbar an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet erklärt.

B e r n , den 5. Januar 1893.

Schweizerisches Industrie- und Landwirtschaftsdepartement, Abteilung Forstwesen.

Bundesblatt.

45. Jahrg. Bd. I.

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Bekanntmachung.

Für die Lehrlinge, welche gegenwärtig auf Telegraphenbureaux I. und II. Klasse zum Telegraphendienste herangebildet werden, findet im Laufe des Monats April dieses Jahres in Bern ein Repetierkurs statt, auf den die Patentprüfung folgt. Zu diesem Kurse und zu dieser Prüfung können aber auch andere junge Leute männlichen Geschlechts zugelassen werden, wenn sie sich durch Zeugnisse und durch eine Vorprüfung ausweisen über: 1. Alter von 17 bis 25 Jahren; 2. Gute Sekundarschulbildung ; 3. Kenntnis wenigstens zweier Landessprachen; 4. Guten Leumund ; 5. Gute Gesundheit und gute Körperkonstitution; 6. Genügende Kenntnis der theoretischen und praktischen Télégraphie (für letztere wenigstens ein Jahr Dienst).

Bewerber haben ihre schriftlichen Anmeldungen mit ihrer kurzen Lebensbeschreibung und den erforderlichen Zeugnissen bis spätestens zum 1. Februar 1893 portofrei an eine der Telegrapheninspektionen iii Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. Gallen, Chur oder Beilenz einzusenden, welche auf frankierte schriftliche oder auf mündliche Anfrage weitere Auskunft erteilen wird.

B e r n , den 6. Januar 1893.

Das Post- und Eisenbahndepartement: Zemp.

Bekanntmachung.

Die vom 1. Januar 1893 ab gültige Gebrauchsausgabe des Schweizerischen Zolltarifs, enthaltend die gegenüber den Vertragsstaaten zur Anwendung gelangenden Zölle, sowie die Dififerenzialzölle für Waren französischer Provenienz, nebst Erläuterungen und Specialentscheiden, kann bei der Oberzolldirektion in Bern, sowie bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf in deutscher, französischer oder italienischer Sprache bezogen werden gegen Einsendung von fünfzig Rappen per Stück, in bar.

B e r n , den 3. Januar 1893.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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52. Wochenbulletin über die Ehen, G-etourten und. Sterbefälle in den Städten ZUrlch (96,839 Einwohner), Groß-Geni (78,106 Einw.), Basel (73,958 Einw.), Bern (47,270 Einw.), Lausanne (35,124 Einw.), St. Gallen (30,160 Einw.), Chaux-de-Fonds (27,094 Einw.), Luzern (21,461 Einw.), Biet (16,937 Einw.), Wlnterthur (16,837 Einw.), Neuenburg (16,659 Einw.), Herlsau (13,783 Einw.), Schaffhausen (12,566 Einw.), Freiburg (12,546 Einw.), Locle (11,602 Einw.), deren Gesamtwohnbevölkerung, auf die Mitte des Jahres 1892 berechnet, 510,942 beträgt. Man ging bei dieser Berechnung von der Annahme aus, daß die Bevölkerung sich während der letzten Jahre in dem gleichen Maße vermehrt habe, wie während der Periode 1880--1888.

52. Woche, vom 25. bis zum 31. Dezember 1892.

Während dieser Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 obgenannten Städte 84 Ehen, 274 Geburten (mit Einschloß der Totgebarten) and 180 Todesfälle angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 31 Sterbefälle.

Die nachfolgende Znsammenstellung giebt uns die Zahl der ehelichen und unehelichen Geburten, der Totgeburten und der Kindersterblichkeit an.

Vom 25. bis

Lebendgeburten.

Totgeburten.

zum 31. Dezember.

liehe.

liehe.

liehe.

liehe.

Der Wohnbevölkerung 2 angehörend . . . . 223 25 10 Auswärtige 4 10 -- -- Zusammen 227 35 10 2 In einer Gebär- oder Krankenanstalt Geborene oder Gestorbene 17 3 -- 18 Wovon Auswärtige . .

2 -- 9 -- Unter der Gesamtzahl waren verkostgeldet

Gestorbene (olme die Totgeburten) von 0--1 Jahr «on 1--4 Jahren UneheEhe- Unehe.l Eheliche. liehe. liche. liche.

31 2 33 3 2 --

7 --

7 1

-- 3

14 5 19 7 5 --

-- -- --

-- -- --

Nach dem Alter ausgeschieden, verteilen sich die Sterbefälle (mit Ausschloß der Totgeburten) wie folgt: Vom 25. bis zum 31. Dezember.

Männlich Weiblich Znsammen

ÜDbo5--19 20--39 40--59 60-79 Von 80 kanntes Jahrin. Jahr»'. lahnn. iahrtn. und mihr Jahren. Alter.

0--1 Uhr.

Jahru.

24 16

10 9

6 5

14 16

28 19

24 31

1 8

40

19

11

30

47

55

9

1--4

-- --

64 Auf ein Jahr und 1000 Einwohner berechnet, ergiebt sich für obgenannte 15 Städte (mit Ausschluß der Sterbefälle der von auswärts gekommenen und hier nicht zur Wohnbevölkerung gezählten Personen) folgende Totalsterbllchkeltszlfler: Während der an folgenden Tagen zu Ende gegangenen Woche

am , » .

Wahrend der entsprechenden Woche im Jahre

31. Dezember 1892 18.4 Sterbefalle auf 1000 Einwohner 24. .

18.2 » n n n 17.

16.* » n » n 14.1 n r, n T 10. ,, Die Geburtenziffer beträgt 25.3 auf 1000 Einwohner.

Todesursachen.

1892.

1891.

3

3

1891

1890

16.i

21.8 19.4 17.8

17.7 16.7 15.2

19.c

1890.

Vom 26. bis Vom 27. Dei. bis Vom 28. Dez. bis 31. Dezember. 2. Januar 1892. 3. Januar 1891.

Wovon Wovon Wovon Total. AusTot»J. Aus- Total. Auswärtige wärtige.

wärtige.

1. Pocken 3.

4.

5.

6.

7.

Scharlachfieter Diphtheritis und Croup . .

Keuchhusten Rotlauf Typhus abdominalis . . . .

8 1 1 3 1

6 3 15 2 2 3

3

10 3

5

2

4 2

2

13 27 18 8 19

4 5

11 23 21 87

3 1 2

7 22 28 8 8

14. Gewaltsamer Tod: Unfall . .

15.

,, Selbstmord n 16.

,, Mord . .

B 17.

,, ,, Unbestimmte Todesursache .

6

1

1 3

2

4 3

1

18. Angeborene Lebensschwäche 19. Altersschwäche

12 7

1

9 6

1

18 7

2 1

20. Andere Todesursachen . . .

21. Ohne ärztliche Todesbescheinigung .

83

71

11

82

12

9. Dnrchfall der kleinen Kinder 10. Lungentuberkulose . . . .

11. Aknte Krankheiten der Lunge 12. Organische Herzfehler . . .

13. Schlagfluß

1

1

14

1

3 1 1

Znsammen 211 31 182 27 22 218 Alkohollsmus ist angegeben als Grand- ocer conco mitieren le Ursaclie des Todes in 18 Fallen (12 mannlich und 1 weiblich).

Laut Angabe hatte in 50 Fällen eine Sektion stattgefunden.

Bei den Todesfällen infolge von infektiösen und tuberkulösen Krankheiten liegen folgende Angaben über die Wohnungsverhältnisse vor:

65 Gllnstlge Verhältnisse.

Ungünstige Verhältnisse.

Unbekannt oder Sterbefälle Im Spital.

Keine Angaben.

In 7 Fällen.

In 3 Fällen.

In 28 Fällen.

In 14 Fällen.

Die gemeldeten Mängel werden den Gegenstand einer monatlichen oder vierteljährlichen Veröffentlichung bilden.

Nach dem Alter, Geschlecht und den Ortschaften ausgeschieden, verteilen sich die Sterbefälle infolge von akuten Krankheiten der Lunge, Lungenschwindsucht, andern tuberkulösen Krankheiten, infektiösen Krankheiten nnd Dnrchfall der kl einen Kinder (mit Einschluß der von auswärts Gekommenen) wie folgt:

Von 0 b i s 1 1 4 B n

n ·n

n n

5 20 40 60

19 39 59 79

Sterbefälle Infolge von akuten Krankheiten Lungenandern tuberkulösen infektiösen Krankheiten.

Krankheiten.

dei Atmungsorgane. Schwindsucht.

(Nr. 1 bis 8.)

Männlich. Weiblich. Mlnnllch. Weiblich. Minnlich. Weiblich. Mannlich. Weiblich.

1 1 Jahr 2 1 1 -- -- 1 6 3 Jahren 2 -- -- -- -- 2 ff

n n M

-- 1 2 2

80 und mehr Jahren -- Ohne Angabe des Alters -- Total 9

--

15

3

5

-- -- 8

-- -- 9

9

12

J-jj jl

1 2s*§ M1à S* SÌ jg.£a lf ss 3

·8S

5 Zürich») Groß-Genf**) . . .

Basel Bern Lausanne St. Gallen Chaux-de-Fonds . . .

3 4

5 7

4 1 2

3 4

Neuenburg Winterthur Biel Herisau .

Schaffhansen Freiburg .

Locle . .

1 1 1 1

.

. . . .

-- 4 --1

--

Si M g"

. . . .

. . . .

1 -- -- --

5 G 4 --

1

Städte.

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1 2 -- -- -- --

2 5 4 -- -- --

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Durchfall der kleinen Kinder

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*) Ohne Wipkingen and Wollis hofen.

**) Genf mit Plainpalais, Eiux-Vives und Petit-Saconnex.

--

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66

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Morfoidität.

Vota 25. bis zum 31. Dezember 1892 sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden: 1. Pocken und modifizierte Blattern.

GroB-Genf: l Fall von modifizierten Blattern, von auswärts kommend.

2. Masern.

ZU rieh*): 4 Fälle. -- Bern (Kanton): 49 Fälle in Münchringen und stark verbreitete Epidemie in Münchenbncbsee. -- Neuenburg (Kanton): 53 Fälle, wovon 23 in Neuen bürg, 20 in La Coudre, 6 in Flenrier und 4 in Couvet. -- Freiburg (Kanton) vom 15.--31. Dezember: 7 Fälle, wovon 2 in Freiburg, 3 in Vaulrnz und je l in Tour de Trême und Epagny.

3. Scharlach.

ZUrlch*): 7 Fälle. -- Basel-Stadt: l Fall. -- Bern (Kanton): 6 Fälle, wovon Ì in Bern. 4 in Jegenstorf und l in Thun. -- Neuenburg (Kanton): 2 Fälle in Colombier. -- Waadt: 5 Fälle. -- Groß-Genf: 2 Fälle.

4. Diphtheritis und Croup.

Schaffhausen (Kanton): 3 Fälle in Schaffhausen. -- Zürich*) : 15 Fälle. -- Basel-Stadt: 9 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): l Fall in Flenrier. -- Waadt: 2 Fälle. -- Groß-Genf: 3 Fälle.

5. Keuchhusten.

Basel-Stadt : 4 Fälle. -- Bern : 5 Fälle. -- Neuenburg (Kanton) : l Fall in Neuenburg. -- Waadt: 2 Fälle.

6. Varicellen.

ZUrlch*): 4 Fälle. -- Basel-Stadt: 6 Fälle. -- Bern: 3 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): l Fall in Chaux-de-Fonds. -- Groß-Genf: l Fall.

7. Hotlauf.

Zürich*): l Fall. -- Basel-Stadt: 2 Fälle. -- Freiburg (Kanton) vom 15.--31. Dezember: l Fall in Posieux.

8. Typhus.

ZUrlch*): l Fall. -- Basel-Stadt: 5 fälle. -- Bern: l Fall. -- Waadt: l Fall.

9. Infektiöses Kindbettüeber.

Keine Fälle.

*) Ohne Wipkingen und Wollishofen.

Gesamtbestand der Kranken und Aufnahmen In 70 Krankenanstalten der Schweiz.

1

1

2 __

1 1

--

2 5 --

1 1 4

* Ohne ,,Kinderspita 1 in Lausanr e".

--

--

-

2 23

!

2 7 1

3 7 2 i 1 2

1

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1

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1 6 t Davon 295 Or t-sfremd 3.

14 2

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5 10 1

3 1

1 1 1

7

1

1

-- 2 3 12

2 1 2 3 2 1 1 1 1

2 1

26

2 23

1 2 3 3 39

5 26 12 34 2 Q

1 2 1

1

--

3 2 3

1

1 3 1

34 66

-- 2

13

9

39 5 19 12 4 37 1 17 24 362

eesamtbesland am 3l. Dez.

£ E

Total der Aufnahmen.

«s

Unfälle.

1-3 S

sg s! t isf

Alle Übrigen Krankheiten.

111

Akute Darmkrankheiten.

12

ga-s

Andere tuberkulöse Krankheiten.

Akuter Gelenkrheumatismus.

Andere infektiöse Krankheiten.

Typhus abdominalis.

1

Rotlauf.

2

Diphtheritis und Group.

Keuchhusten.

Masern.

552 1000 64 34 -- 32 ?

60 34 -- 112 142 471 98 45 67 ?

297 "~~ 101 172 83 52 423 5 214 394 1 -- 4452 1

Scharlach.

Zürich . . .

Bern . . . .

Lnzern . . .

Uri.

. . .

Schwyz · . .

Nidwaiden . .

Glarus . . .

Zng . . . .

Freibnrg . . .

Solothnrn . .

Baselstadt . .

Baselland . .

Schaffhanseii .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell l.-Rh.

St Gallen . .

Granbünden Aargan . . .

Thnrgau . . .

Tessin. . . .

Waadt .

Wallis . ' . .

Neuenburg . .

Genf . . . .

Total . . . .

1892.

A. u t" n a li m e n.

Pocken.

Kantone.

Gesamtbestand am 24. Dez.

Aufnahmen vom 25. bis 31. Dezember

527 8 65 25 127 884 1 10 56 34 2 6 27 33 3 5?

8 9 40 5 16 4 34 127 137 3 19 5 67 458 3 89 12 4 50 13 2 63 14 13 1 2 11 69 300 99 3 10 164 1 21 83 2 15 50 5 4 47 *364 1 5 189 3 29 6 43 380 99 639f 4231 -a

68

Vergleichende sanitarische Statistik.

Entsprechende jährliche Sterblichkeitsziffer auf 1000 Einwohner.

Städte.

In den 15 schweizerischen Städten zusammen Freibnrgi. B.

Karlsruhe .

Mülhausen .

Straßbnrg .

Mainz . . .

Darmstadt .

Prankfurt a, M.

Stuttgart . .

Augsburg .

München . .

Bremen . .

Berlin . .

Kopenhagen Stockholm .

Wien . . .

Lyon . . .

Besançon . .

Paris . . .

Brüssel . .

London . .

Hamburg und Vororte .

Bevölkerung nach den Volkszählungen oder berechnet.

510,942

Während der 4 Wochen des Monats November.

30. Okt.

- 5. Nov.

14.o

Die 15

schweizerischen 6.-12. 13.-19. 20.-26.

Städte.

15.8

14.o

Zürich . .

Genf . . .

Basel . . .

Bern . . .

12.0 Lausanne St. Gallen .

13.8 20.4 Chauxdefonds 19.o Lnzern . .

27.8 Neuenburg .

10.5 Winterthur .

Biel . . .

18.2 17.8 Jlerisau . .

19.4 Schaffhausen Freiburg . .

14.4 Lode . . .

17.4 14.9

Während 1 des Monats 1 November. 1

(Siehe Seite 24 hiervor.)

16.8 16.7 13.7

9.1 51.306 21.3 13.3 14.7 14.i 10.7 13.2 77,680 23.4 79,152 17.7 14.5 15.8 lös 13.9 127,147 19.2 13.9 12.8 73,877 17.6 12.7 14.7 16.2 58,012 21.5 17.9 16.8 18.8 188,050 14.9 13.5 15.2 15.8 14.9 128,826 10.1 19.o 20.6 25.1 13.3 78,709 20.6 21.8 11.6 372,418 17.9 22.8 18.3 14.4 24.2 133,287 15.6 11.3 15.7 1,662,237 16.8 16.4 18.2 16.7 326,000 28.7 23.o 19.8 17.2 14.7 17.4 248,051 17.8 (Ohne die Orts19.9 1,406,933 19.4 19.7 20.0 fremden, welche in 17.9 12.0 438,077 17.» den 15 Städten 54,636 (1.-- 15.:) 25.0 (16.--30.:) 19.3 während dieses 17.9 18.7 Zeitraums gestorben 18.3 2,424,705 18.8 20.5 18.5 sind.) .

180,148 19.9 17.3 18.8 18.4 17.7 4,263,294 18.2 594,273

19.i

14.6

16.6

15.7

Bibliographie des Gesundheitswesens in der Schweiz, Verzeichnis der fUr die gemeinsame Bibliothek des eidg. statistischen Bureaus und des eidg. Sanitätsreferenten eingegangenen Geschenke. Zugleich als Empfangsanzeige und Dankesbezeugung.

Erster Bericht über die bernische Trinkerheilstätte ,,Nüchtern" bei Kirchlindach, abgelegt an der Hauptversammlung vom 24. März 1892 durch Herrn H. Marthaler, Pfarrer, Präsident der Direktion, umfassend die Zeh bis zum 31. Dezember 1891. Bern, Michel & Büchler, 1892. 8°. 36 Seiten,

69 Geschäftsbericht des Sanitätsrates des Kantons Luzern, umfassend die Jahre 1890--1891. Luzern, Buchdruckerei von Gebr. Käber, 1892. 4°. 21 Seiten.

63 Fälle von Giftschlangenbissen, die in der Schweiz beim Menschen znr Beobachtung gekommen. Separatabdruck aus dem Korrespondenzblatt für Schweizer Ärzte, Jahrg. X2.II (1892). 8°. 27 Seiten.

Variolo-Vaceine. Contribution à l'étude des rapports qui existent entre la, variole et la vaccine. Képonse à M. le professeur Chauveau par Ch.

Haccius, directeur de l'Institut vaccinal suisse. Genève, H. Georg, éditeur, et Paris, G. Masson, éditeur, 1892. 8°. 88 pages. Avec 15 planches.

Das schweizerische Bürgerrecht. Eine staatsrechtliche Studie von Dr. jnr.

Rieser. Bern, Buchdruckerei K. J. Wyß, 1892. 8°. 204 Seiten. Mit 2 Karten und 3 graphischen Beilagen.

Bericht über das Sanitätswesen im Kanton Schaffhausen für das Jahr 1891.

8°. 23 Seiten.

57. Übersicht der .Rechnungen der Ämter und Verwaltungen der Stadt Schaffhausen pro 1891, nebst dem Verwaltungsbericht des Kleinen Stadtrates.

4°. Der Bericht umfaßt 56 Seiten.

Mitteilungen aus dem orthopädischen Institute von Dr. A. Lüning und Dr.

W. Schultheß, Privatdocenten in Zürich. IV. ärztlicher Bericht über den Zeitraum von der Gründung des Institutes im Septemher 1883 bis Ende des Jahres 1890, erstattet von den Anstaltsärzten. Mit 5 in den Text gedruckten Abbildungen. 8°. 90 Seiten.

Du transport des blessés sur voies ferrées. Par le major Dr. Lonis Froelich, médecin-chef de la défense du Gothard. 8°. 27 pages. (Separatabdrnck aus der ,,Schweiz. Monatsschrift für Offiziere aller Waffen". J. Hubers Buchdruckerei, Frauenfeld.)

Geschäftsbericht des Stadtrates über die Gemeindeverwaltung der Stadt Zürich im Jahre 1891.

Übersicht der Rechnungen der Gemeindeverwaltung der Stadt, Zürich im Jahre 1891.

Trienniumsbericht über das Armenwesen des Kantons Zürich, umfassend die Jahre 1889--1891, erstattet auf Grund der Eingaben der GemeindeArmenpflegen und Bezirksräte durch die Direktion des Armenwesens.

Geschäftsbericht der Stadtschulpflege von Zürich über das Schulwesen der Stadt Zürich im Schuljahre 1891/92.

Compte rendu de la Direction de police du canton de Fribonrg. Année 1890.

Bericht und Amtsrechnungen des Verwaltungsrates der Genossengemeinde der Stadt St. Gallen.

Statistik der Todesfälle des Amtes
Oberhasli im Jahrzent 1876--1885, bearbeitet von Josef Renggli, Arzt in Meiringen.

Les logements de la classe peu aisée dans le ressort du comité de patronage des habitations ouvrières et des institutions de prévoyance pour les communes d'Anderlecht, Laeken, Molenbeck et Saint-Gilles. Enquêtes et rapports sur la situation matérielle et morale des ouvriers, Bruxelles, 1892.

Comité de patronage des habitations ouvrières et des institutions de prévoyance d'Anderlecht, Laeken, Molenbeck et Saint-Gilles. Réformes pratiques pour l'application de la loi du 9 août 1889 sur les habitations ouvrières.

Bruxelles, 1892.

70 Maison cantonale des aliénés de Genève. Rapport extrait du compte rendu du Conseil d'Etat pour l'année 1891. 8°. 15 pages. Genève, imprimerie Schira, 1892.

Compte rendu de la Direction de police du canton de Fribourg. Année 1891.

8°. 71 pages. (Santé publique P. 43.) Fribourg. imprimerie de l'oeuvre de St-PanI, 1892.

Geschichte der Hamburger Choleraepidemie von 1892. Nach Quellen geschildert von Herbert Harberts. 8°. 48 Seiten. Hamburg, 1892. Verlag und Druck von Poutt & v. Döhren.

Communication concernant l'épidémie de choléra de 1892, faite en séance du Conseil supérieur d'hygiène publique, le 13 octobre 1892, par Emile Beco, secrétaire général du Ministère de l'agriculture, etc. Bruxelles, 1892.

8°. 60 pages.

Eapport annuel du Comité de l'hôpital du Val-de-Travers, à Couvet. 32e année.

(1" juillet 1891 à 30 juin 1892.)

Rapport annuel du Comité de l'hospice de la Côte, à Corcelles. 28e année.

(!<" juillet 1891 à 30 juin 1892.)

IVoelich, Louis, Dp. Des procédés modernes pour reconnaître la simulation de la cécité ou de la faiblesse visuelle. 8°. 21 pages. Genève, 1891.

Imprimerie Aubert-Schuchardt.

Kinderspital in Basel XX1X. Jahresbericht über 1891. 8°. 45 Seiten.

Hospice du Samaritain à Vevey. 34° rapport. (1er août 1891 à 31 juillet 1892.)

8°. 29 pages.

Hôpital cantonal et maternité de Genève. Kapport pour l'année 1891. 8°.

80 pages.

Krankenhaus Wattwil Zweiter Jahresbericht. (1. Juli 1891 bis 30. Juni 1892.) 8°. 25 Seiten.

Kantonsspital zu St. Gallen. Achtzehnter Jahresbericht, vom 1. Januar bis 31. Dezember 1890. 8°. 35 Seiten.

-- Neunzehnter Jahresbericht, vom 1. Januar bis 31. Dezember 1891. 8°.

29 Seiten.

44. Rechenschaftsbericht des Kegierungsrates des Kantons Schwyz über das Jahr 1891. Medizin al wesen Seite 82--89.

Die Hauptergebnisse der thurgauischen Agrarstatistik vom Jahre 1890. 8°.

11 Seiten mit Tabellen. Frauenfeld, Huber & Cie., 1893.

Rilegger, J. Civilstandsverkehr in Luzern im Jahre 1892. 8°. 4 Seiten.

71

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt für das Jahr 1893 Fr.

S beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bnndesrates; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzentwürfen; die hundesrätlichen Kreisschreiben; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, n. a. : die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, das Wochenbulletin des eidg. statistischen Bureaus, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bnndesblatte werden auch in Zukunft beigegeben: die Übersicht der Verhandlungen der eidg. Kate, die successiv erscheinenden Bogen der eidg. Gesetzsammlung (Bnndesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s. w.); die Staatsrechnnng ; die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Anslande, und das Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern.

Seit Juli 1885 hat das Bundesblatt als besondere, ständige Beilage erhalten: d a s P u b l i k a t i o n s o r g a n f ü r d a s T r a n s p o r t - u n d T a r i f w e s e n d e r E i s e n b a h n e n auf d e m G e b i e t e d e r s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber n u r ' f U r ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonnemente jederzeit anzunehmen. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten nachgeliefert. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1893 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der
Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bnndesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblaties in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei gemacht werden, und zwar haben die Reklamationen am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnninmer oder des betreffenden tìesetzbogens an gerechnet, zu erfolgen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1892.

Schweiz. Bundeskanzlei.

72

Bekanntmachung.

Der XII. Band der eidg. Gesetzsammlung, neue Folge, ist erschienen und kann beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei zum Preise von Fr. 4 broschiert bezogen werden.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes.

As l, Tom 3. Januar 1893.

Handelsregistereinträge. Bekanntmachung der schweizerischen Oberzolldirektion. Post. Privatanzeigen.

As 2, Tom 4. Januar 1893.

Konkurse. Nachlaßverträge. Handelsregistereinträge. Schweizerische Emissionsbanken: Specifikation der gesetzlichen Barschaft; Wochensituation ; Generalsituation ; Verkehr der Centralstelle mit den Konkordatsbanken. Tarifentscheide des eidgenössischen Zolldeparte/nents. Fabrik- und Handelsmarken. Eidgenössische Goldund Silberwarenkontrolle. Situation ausländischer Banken. Privatanzeigen.

A» 3, Tom 5. Januar 1893.

Abhanden gekommene Werttitel. Handelsregistereinträge. Fabrikund Handelsmarken. Privatanzeigen.

M 4, vom 6. Januar 1893.

Handelsregistereinträge.

Eidgenössisches Anleihen.

Bin- und -Ausfuhr im Monat November 1892.

Waren-

A« 5, vom 6. Januar 1893.

Zweites Blatt.

Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregistereinträge. Erfindungspatentliste und Liste der Muster und Modelle.

Litterarisches und künstlerisches Eigentum. Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten. Situation ausländischer Banken. Telegramme.

Privatanzeigen.

73

NO 6, vom 7. Januar 1893.

Konkurse. Nachlaß vertrage. Abhanden gekommene WerttiteL Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken. Patenttaxen für Handelsreisende. Situation ausländischer Banken. Privatanzeigen.

7, vom 7. Januar 1893.

Zweites Blatt.

Handelsregistereinträge. Schweizerische Emissionsbanken : Notencirkulation im Jahresdurchschnitt 1871--1890 und 1891 und 1892; Notencirkulation und Barvorrat in den Jahren 1881--1890 und 1891 und 1892.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1893

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

02

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.01.1893

Date Data Seite

53-73

Page Pagina Ref. No

10 016 017

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