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Schweizerisches Bundesblatt.

45. Jahrgang. Y.

Nr. 52.

13. Dezember 1893.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 6 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Baum 15 Rp. -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Karl Stampili & Oie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Subventionierung der schweizerischen Landesausstellung in Genf.

(Vom 1. Dezember 1893.)

Tit.

Die Idee, noch vor Ende dieses Jahrhunderts eine zweite schweizerische Landesausstellung abzuhalten, ist schon zu wiederholten Malen angeregt worden. Schon im Jahre 1885 hatte sich in Genf ein Initiativkomitee gebildet, um ein solches Projekt für das Jahr 1888 durchzuführen. Ein Garantiekapital von Fr. 300,000 war schnell gezeichnet, und eine große Zahl schweizerischer Industrieller hatte sich als Aussteller einschreiben lassen, als aus Opportunitätsgründen das Unternehmen doch vertagt wurde. Die Großindustriellen fanden nämlich die Frist zwischen der Ausstellung in Zürich vom Jahre 1883 und derjenigen in Paris vom Jahre 1889 zu kurz, um überdies noch an einer Ausstellung in Genf im Jahre 1888 teilnehmen zu können. Der Bundesrat gab aber die bestimmte Zusicherung, daß die Priorität einer Landesausstellung Genf gehören solle und sagte zudem seine volle Unterstützung zu, sofern eine Verschiebung auf das Jahr 1893 oder auf einen noch spätem Zeitpunkt stattfinde. Über die damaligen Verhandlungen haben wir in unserm Geschäftsbericht einläßliche Auskunft erteilt, so daß wir hier darauf verweisen. (Bundesblatt 1887, Bd. I, 8. 378).

Am 17. Oktober 1892 wurde in Genf der Plan einer Ausstellung in einer Versammlung von Vertretern der kantonalen Behörden, des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft und der Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. V.

27

410

Kunst wieder aufgenommen. Ein provisorisches Komitee, aus 47 Mitgliedern bestehend, wurde gewählt; dieses ernannte arn 31. Oktober gl. J. den Vorsteher unseres Industrie- und Landwirtschaftsdepartements zum Ehrenpräsidenten der Ausstellung und schritt gleichzeitig zu den nötigen Vorbereitungsarbeiten.

Auf den 21. Dezember wurde unter Mitwirkung unseres Industrieund Landwirtschaftsdepartements nach Bern eine Versammlung einberufen, zusammengesetzt aus Vertretern von eidgenössischen und kantonalen Behörden, Delegierten von Instituten, Vereinen und Korporationen, welche den verschiedensten Zweigen der schweizerischen Volkswirtschaft angehörten. Diese sehr zahlreich besuchte Versammlung beschloß mit Einstimmigkeit und Enthusiasmus eine schweizerische Landesausstellung in Genf im Jahre 1896.

Die Vorarbeiten wurden in Genf tüchtig gefördert, und am 22. Juni 1893 vereinigte sich jene Versammlung abermals in Bern, . konstituierte sich als ,,Schweizerische Ausstellungskommission"1 unter dem Präsidium des Chefs des schweizerischen Industrie- und Landwirtschaftsdepartements, nahm Kenntnis von dem, was bisanhin in Sachen gescheheo, stellte das Organisations- und die Ausführungsreglemente des Unternehmens fest und ernannte das definitive Centralkomitee, sowie dessen Präsidenten in der Person des Herrn Staatsratspräsidenten D u f o u r , welcher leider inzwischen dem Werke, das er mit großer Hingebung und Begeisterung unternommen, durch den Tod entrissen worden ist.

Die schweizerische Landesausstellung soll alle Erzeugnisse deiIndustrie, der Gewerbe, des Kunstgewerbes, der bildenden Künste^ der historischen Kunst und der Landwirtschaft der ganzen Schweiz, sowie die Urstoffe des Landes in sich vereinigen und das gesamte Unterrichtswesen, die volkswirtschaftlichen und socialen Wissenschaften zur Darstellung bringen. Sie soll ein übersichtliches Bild der Leistungsfähigkeit des Schweizervolkes auf diesen Gebieten geben, dadurch zu gegenseitiger Belehrung und zur richtigen Würdigung der eigenen Kräfte dienen, den Absatz der schweizerischen Produktion im Inland heben und dem Lande eine klare und vollständige Idee von der Bedeutung seiner verschiedenen Industrien zum Bewußtsein bringen.

Die Organe der Ausstellung sind folgende: 1. Die a l l g e m e i n e A u s s t e l l u n g s k o m m i s s i o n unter dem Vorsitze
des Chefs des schweizerischen Industrie- und Landwirtschaftsdepartements und bestehend aus Vertretern der Eidgenossenschaft und der Kantone, Vertretern von wissenschaftlichen Anstalten, Vereinen und Korporationen, durch Kooptation beige-

,411 zogenen Persönlichkeiten, Vertretern der Garantiegesellschaft und den Mitgliedern des Centralkomitees. Ihr liegt ob : Die Einladung der Interessenten zur Beteiligung an der Ausstellung; die Wahl des Centralkomitees und seines Präsidenten ; die Prüfung der Anträge des Centralkomitees bezüglich der endgültigen Organisation, des Budgets, des Zeitpunktes und der Dauer der Ausstellung, der Wahl des Platzes etc. ; die Wahl der Mitglieder der Jury und der Berichterstatter der verschiedenen Gruppen.

2. Das C e n t r ä l k o m i t e e besteht aus einem Präsidenten, 2 Vizepräsidenten und 20--30 Mitgliedern.

Dasselbe ist das ausführende Organ der allgemeinen Ausstellungskommission und letzterer allein verantwortlich. Sein Sitz ist in Genf; es bestellt sein Bureau, welches seine Beschlüsse ausführt und die laufenden Geschäfte erledigt; es ernennt eine bestimmte Anzahl ständiger Kommissionen, namentlich: eine Organisationskommission, eine Baukommission, eine Finaiizkommission, eine Publicitätskommission, eine Versicherungs- und Transportkommission.

Es ist speciell beauftragt mit der Prüfung der Anträge an die schweizerische Ausstellungskommission, mit der Finanzierung des Unternehmens, der Aufstellung des Budgets, der Genehmigung und Ausführung der Baupläne, der Versicherung und überhaupt jeder allgemeinen oder grundsätzlichen Anordnung, de^r Bestimmung der Befugnisse des Generaldirektors und des Generalsekretärs, sowie der Pflichten und der Löhnung der Angestellten.

3. Die G r u p p e n k o m i t e e s werden durch das Centrälkomitee ernannt und sind dazu bestimmt, die Aufgabe des Centralkomitees und des Generaldirektors zu erleichtern.

4. Der . G e n e r a l d i r e k t o r wird durch das Ceotralkomitee im Einverständnis mit dem Chef des schweizerischen Industrie- und Landwirtschaftsdepartements ernannt. Er sorgt für die Ausführung und die Überwachung aller die Ausstellung betreffenden Anordnungen.

5. Der G e n e r a l s e k r e t ä r wird durch das Centrälkomitee erwählt ; er ist mit der Korrespondenz betraut, führt die Protokolle und beaufsichtigt die Archive.

Die Ausstellung wird am 1. Mai 1896 .eröffnet und am 15. Oktober desselben Jahres geschlossen. Sie findet auf dem von dem Sta,at, der Stadt Genf und der Gemeinde Plainpalais unentgeltlich abgetretenen Platze statt und kann über einen Flächenraum von 150--200,000 Q m. verfügen. Der vorgesehene gedeckte Raum umfaßt 72,900 Qrn. Das Finanzerfordernis wird veranschlagt, wie folgt:

412 Ausgaben.

Bauten und Dekorationsarbeiten Allgemeine Kosten Jury, Experten, Kommissionen, Prämien .

Betrieb (Unterhalt, Aufsicht, Versicherung Installationskosten, Spedition Eröffnung, Empfangskosten, Festlichkeiten Publicitätskostem Subventionierung einzelner Gruppen . .

Verschiedenes und Unvorhergesehenes .

etc.)

. .

. .

. .

Fr. 1,500,000 250,000 100,000 300,000 100,000 150,000 100,000 65,000 20,000 Fr. 2,685,000

Einnahmen.

Subvention des der fl ,, dei' Bundesbeitrag Mietgelder und Eintrittsgelder

Kantons Genf Stadt Genf und von Gemeinden ändern Kantone Entschädigungen

Mutmaßlicher Überschuß der Ausgaben

Fr. · 250,000 250,000 ·n 50,000 ·n ,, 1,000,000 150,000 ,, 800,000 ,, Fr. 2,500,000 ,, 185,000 Fr. 2,685.000

Das Centralkomitee wird über ein Betriebskapital von Fr. 570,000 verfügen, welche Summe durch die Bevölkerung gezeichnet und von der Garantiegesellschaft zur Verfügung gestellt wurde.

Das Centralkomitee hat sich als Ausstellungsgesellschaft konstituiert und ist in dieser Eigenschaft im Handelsregister eingetragen.

Um das Land würdig zu repräsentieren, soll die Ausstellung nur anerkannt gute Leistungen aufweisen. Die angemeldeten Gegenstände werden deshalb einer Vorprüfung unterzogen. Andererseits werden nur Gegenstände zugelassen, welche nachgewiesenermaßen schweizerischen Ursprungs sind oder deren wesentlichste Bearbeitung in der Schweiz stattgefunden hat. Was die Ausstellung der bildenden Kunst betrifft, so sollen die Werke derjenigen Schweizer, welche im Auslande domiziliert sind, ebenfalls zugelassen werden.

Es sind 47 Gruppen vorgesehen :

413 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Uhrenmacherei.

Juwelen, Schmuckwaren, Email- und Goldschmiedearbeiten.

Wissenschaftliche Instrumente und Apparate.

Seidenindustrie.

Baumwollindustrie.

Wollindustrie.

Leinenindustrie, Flachs, Hanf, Jute und verwandte Pflanzenfasern.

8. Stickerei- und Weißwaren.

9. Bekleidung (konfektionierte Kleider, Strickwaren).

10. Lederindustrie.

11. Papierindustrie.

12. Strohindustrie.

13. Möbel und Hausgeräte.

14. Holzschnitzerei.

15. Kurzwaren.

16. Musikalische Instrumente.

17. Erziehung, Unterricht, Litteratur und Wissenschaft.

18. Gewerbliches Bildungswesen.

19. Vervielfältigungsverfahren.

20. Kartographie.

21. Gesellige und Berufs-Vereine.

22. Vereine und Anstalten für Wohlthätigkeits- und gemeinnützige Zwecke. Volkswirtschaftslehre.

23. Hotelindustrie.

24. Kunst der Gegenwart (XIX. Jahrhundert).

25. Historische Kunst.

26. Photographie.

27. Rohprodukte und deren erste Verarbeitung.

28. Chemische Industrie.

29. Maschinen.

30. Metallindustrie.

31. Kriegskunst. 31bi8 Waffenschmiedekunst.

32. Baumaterialien.

33. Ingenieurwesen.

34. Transportmittel und Verkehrswesen.

35. Hochbau und Einrichtung des Hauses.

36. Keramik und Cementindustrie.

37. Hygieine und Rettungswesen, Chirurgie, Arzneikunde.

38. Industrielle Elektricität.

39. Landwirtschaft.

40. Gartenbau.

41. Forstwirtschaft.

42. Nahrungs- und Genußmitte].

414

43. Alpenklub.

44. Lösch- und Rettungswesen.

45. Jagd und Fischerei.

46. Aquarium.

47. Schiffahrt.

Der Raum wird deo Ausstellern sowohl im Innern als auch im Freien unenigeltlich zur Verfügung gestellt. Wasser, Gas, Dampf und Betriebskraft für die Maschinen werden, soweit es die durch das Budget hierfür gewährten Mittel erlauben und sofern nicht mit dem Betrieb ein Erwerb für den Aussteller verbunden ist, unentgeltlich, geliefert. Übrigens werden im Jahre 1896 die großen Arbeiten, welche die Stadt Genf gegenwärtig in Chèvres zur Gewinnung neuer Kräfte aus der Rhone ausführen läßt, beendigt sein, und eine ansehnliche Zahl Betriebskräfte wird alsdann zur Verfügung stehen und für die Ausstellung nutzbar gemacht werden können. Es werden Auszeichnungen verliehen, deren Natur, Gestalt und Zahl später durch das Centralkomitee bestimmt wird.

Wir erachten es für überflüssig, die Berechtigung einei- Bundessubvention an die zweite schweizerische Landesausstellung weitläufig zu begründen. Die Eidgenossenschaft hatte es nicht zu bereuen, die Landesausstellung in Zürich finanziell unterstützt zu haben, denn der Erfolg war ein über Erwarten günstiger. Es handelt sich um ein großes Werk öffentlicher Wohlfahrt, welches die Gesamtheit des Landes und das allgemeine Gedeihen desselben in zu hohem Grade interessiert, als daß der Bund seine Unterstützung vorenthalten könnte. Außerdem haben wir schon oben auseinandergesetzt, daß das Unternehmen, so wie es geplant ist, jede wüoschbare Garantie bietet.

Verlangt wird eine Bundessubvention von Fr. 1,000,000 à fonds perdu. Die Summe erscheint auf den ersten Blick als etwas hoch gegriffen und es ist daher angezeigt, die Gründe, welche zu deren Gunsten sprechen, in einläßlicher Weise darzulegen.

Wir machen diesbezüglich folgende Erwägungen geltend : 1. Die Eidgenossenschaft hat für die Ausstellung in Zürich eine Subvention à fonds perdu von Fr. 430,000 ausgerichtet, wovon Fr. 30,000 für die Aufstellung einer schweizerischen Schulstatistik, überdies, mit Hinsicht auf den Bundesbeschluß betreffend Förderung der Landwirtschaft, Fr. 70,000 für Prämien. Die Gesamtsumme der e r t e i l t e n Subvention hat demnach in Wirklichkeit Fr. 500,000 betragen und diejenige der durch die Bundesversammlung v o t i e r t e n (siehe unten Ziffer 2) Subvention Fr. 600,000. Ergänzend fügen wir noch bei, daß die Bundessubvention an die allgemeine land-

415

wirtschaftliche Ausstellung in Neuenburg Fr. 80,000 betrug und diejenige an Bern pro 1893 (verschoben auf das Jahr 1895) sich auf Fr. 150,000 beläuft.

Nachdem seit der Ausführung jenes großen Werkes Jahre verflossen sind, erscheint der Zürich bewilligte Bundesbeitrag beinahe als bescheiden. Während der Bund die Beteiligung der Schweiz an internationalen Ausstellungen aufs weitherzigste unterstützt hatte, zeigte er sich der ersten Landesausstellung gegenüber etwas zurückhaltend. In der That hatten die großen internationalen Ausstellungen sich schon bewährt, während eine schweizerische Landesausstellung eine Neuerung war, die kühn erscheinen und zu Zweifeln bezüglich ihrer Lebensfähigkeit und ihres Erfolges berechtigen mochte. Die Situation ist nun eine andere, indem das Beispiel von Zürich beweist, daß eine Landesausstellung eine intensive Förderung durch den Bund verdient.

2. Die am 22. Dezember 1881 gewährte Bundessubvention erwies sich bald als ungenügend und am 23. Juni 1882 verlangte das Centralkomitee einen Zuschuß von Fr. 160,000. Wir empfahlen in unserer Botschaft vom 26. Juni 1882 (Bundesbl. 1882, Bd. III, S. 354 ff.) der Bundesversammlung dieses Gesuch. Letztere reduzierte jedoch die Summe auf Fr. 100,000 und unterstellte die Subvention überdies noch gewissen Einschränkungen, welche, nach Aussage des Ceutralkomitees, dieselbe illusorisch machten. Das Komitee verzichtete deshalb auf diese Subsidie und sah sich genötigt, die fehlende Summe anderswo aufzubringen.

., |g§ 3. Nach Maßgabe der im Dezember 1881 für Zürich angenommenen Grundlage, nämlich Fr. 100 für jeden Aussteller und Fr. 15 per m 2 bedeckten Raum zu berechnen, hätte die Bundessubvention Fr. 553,900 oder Fr. 560,235 und nicht Fr. 400,000 betragen sollen, da die Voranschläge thatsächlich, sowohl in Bezug auf die Zahl der Aussteller, welche 5539 anstatt 4000 betrug, als auch in Bezug auf die Bauten, welche zuerst auf 26,000 m 2 veranschlagt waren, in Wirklichkeit aber 37,349 m 2 umfaßten, überschritten worden waren.

4. Obgleich das unter Ziffer 3 berührte Verhältnis als niedrig berechnet bezeichnet werden kann, so ist es doch dasjenige, auf welches wir uns wiederum berufen, um die Subvention von l Million zu rechtfertigen. Es ist für die Genfer Ausstellung ein gedeckter Raum von 72,900 m 2 in Aussicht genommen, so daß sich nach
obigem Maßstab eine Summe von 72,900 X 15 = 1,093,500, rund l Million Franken ergiebt.

Durch die Erfahrungen von 1883 belehrt und den veränderten volkswirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragend, zugleich auch

416 über genügende Zeit für ihre Vorbereitungen verfügend, bereiten die Genfer, wie obige Zahl betreffend den in Aussicht genommenen Raum zeigt, sich vor, der zweiten schweizerischen Landesausstellung eine imposante Ausdehnung zu geben. Um eine annähernd richtige Idee von derselben zu geben, ist es am besten, die beiden Konkurrenzpläne für die Bauten vom 22. November 1881 und September 1893 miteinander zu vergleichen und die Ziffern hervorzuheben, welche eine erhebliche Steigerung verzeichnen.

Sîîirich.

Gruppen.

6 7 10 11 15 16 17 18 19 20 21 23 24 25 26 30

Grenf.

Gedeckter Raum.

m2.

Bekleidung 1200 Lederindustrie 100 Holzschnitzerei 300 Möbel und Hausgeräte. . . . 1000 Chemische Industrie . . . . 4 0 0 Rohprodukte und deren erste Bearbeitung 100 Keramik und Cementindustrie . 400 Baumaterialien 100 Hochbau und Einrichtung des Hauses 500 Inseuieurwesen 200 Transportmittel und Verkehrswesen 500 Metallindustrie .» 500 Waffen 50 Nahrungs- und Genußmittel . . 1000 Landwirtschaft 2500 Erziehung, Unterricht, Litteratur u n d Wissenschaft . . . . 1000

32 Wissenschaftliche Instrumente und Apparate 35 Photographie 36 Kartographie 37 Kunst der Gegenwart . . . .

38 Historische Kunst 39 Vereine und Anstalten für Wohlthätigkeits- und gemeinnützige Zwecke. Volkswirtschaftslehre 40 Gesellige und Berufs-Vereine .

*) Gewerbliches Bildungswesen.

Gedeckter Gruppen. Raum.

9 10 14 13 28

m".

1600

300 500 2000 550

27 36 32

250 800 300

35 33

2000 1000

34 30 31

3000 1500 1000 42 · 1500 4000 39

n

2500 18*) 1000

100 100 150 700 1000

3 26 20 24 Ì 25 J

350 1000 600 5000

100 50

22 21

500 500.

417

Die Gruppeneinteilung der Landesausstellung in Genf enthält ferner eine Specialgruppe (38) für industrielle Elektricität, welche in der zürcherischen Gruppeneinteilung nicht, figurierte. Das Konkurrenzprogramm vom September 1893 sieht für diese Gruppe eine Galerie von 6000 m 2 vor, welche auf das Doppelte ausgedehnt werden kann. Diese Anordnung ist im Hinblick, auf die hervorragende Entwicklung, deren sich die Elektrotechnik seit 1883 erfreut, und auf den ehrenvollen Rang, welchen die Schweiz in dieser Industrie einnimmt, wohl begründet.

Der Vergleich des oben erwähnten Budgets mit demjenigen von Zürich, vom 28. April 1882, zeigt ein ähnliches Bild. Die Baukosten waren auf diesem mit Fr. 641,584 verzeichnet, während Genf für diese Rubrik eine Ausgabe von Fr. 1,500,000 vorsieht.

Hat man in Zürich angenommen, daß Ausgaben und Einnahmen mit einer Ziffer von Fr. 1,240,534 sich die Wage halten würden, so schätzt man in Genf die mutmaßlichen Ausgaben auf Fr. 2,685,000 und die Einnahmen auf Fr. 2,500,000, was ein Deficit von Fr. 185,000 ergäbe.

5. In unserer Botschaft vom 26. Juni 1882, betreifend Nachtragssubvention, teilten wir mit, daß wir dem Centralkomitee der Ausstellung in Zürich als Grund unserer ursprünglichen Weigerung, bei der Bundesversammlung eine Erhöhung der von ihr früher bewilligten Subsidie zu beantragen, die relative Niedrigkeit der Leistungen der ändern Beteiligten (Stadt und Kanton Zürich, Private) bezeichnet hätten. Diese beliefen sich auf Fr. 247,834 (budgetiert), beziehungsweise auf Fr. 255,233 (effektiv), worunter der Beitrag des Kantons Zürich mit Fr. 80,000, die Beiträge der Stadt und Ausgemeiuden mit Fr. 47.000.

Obgleich die Bevölkerung Genfs derjenigen von Zürich um ungefähr 232,000 Seelen nachsteht, so beträgt doch die heute vom Kanton Genf, von der Stadt und den Gemeinden für die Landesausstellung zugesicherte Summe Fr. 500,000. Dieser ist noch beizufügen die unentgeltliche Abtretung des nötigen Terrains seitens des Staates und der Gemeinde Plainpalais, der vom Staat zu unternehmende Bau einer die Ausstellungsareale verbindenden Arvebrücke und einer zur letztern führenden Eisenbahnlinie vom Bahnhof Cornavin aus, sowie das oben erwähnte Garantiekapital von Fr. 570,000 (in Zürich Fr. 400,000). Man kann somit mit Recht behaupten , daß die pekuniären Opfer Genfs zu gunsten
der Ausstellung ganz beträchtliche sind , und daß es unbillig wäre, neue aufzulegen. Sie stehen auch analog im gleichen Verhältnis zur begehrten Bundessubvention, wie bei Zürich.

418 6. Untersuchen wir ferner, welche Beiträge die Eidgenossenschaft für große internationale Ausstellungen, an welchen die schweizerische Industrie beteiligt war, gewährt hat, so erhalten wir nachstehende Zusammenstellung "5 ·: .,,,...,,,,,,,, Ausstellungen.

Paris, 1867 . .

Wien, 1873 . .

Philadelphia, 1876 Paris, 1878 . .

Paris, 1889 . .

Chicago, 1893 .

Bedeckter Raum m dj(j Schwejz

.

.

.

.

.

.

Zahl der

Ausste|,er.

. 5230 m 2 . 7339 ,, .

624 ,, . 5314 . 6058 ,, . *8000 ,,

1015 966 379 1080 1045 128

Bundes-

beitrag .

427,908 375,000 233,114 344,380 605,000 260,000

Fr.

,, ,, ,, ,, ,,

Vergleichen wir ferner bei jeder dieser Ausstellungen das Verhältnis zwischen der gewährten Subvention einerseits und der Zahl der Aussteller und der Quadratmeter andererseits, so erhalten wir folgende Zusammenstellung: Bundesbeitrag.

Bundesbeitrag per 2 Ausstellungen.

Paris, 1867 . .

Wien, 1873 . .

Philadelphia, 1876 Paris, 1878 . .

Paris, 1889 . .

Chicago, 1893 .

per Aussteller.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

m bedeckten Raumes.

Fr.

Fr.

421. 58 388. 19 615. 07 318. 88 578. 94 2031. 25

81. 81 50. 09 373. 58 64. 80 99. 87 32. 50

Somit stehen die damaligen Bundesbeiträge weit über der für die Landesausstellung in Zürich (Fr. 100 per Aussteller und Fr. 15 per m2} angenommeoen Proportion, auf welcher unser Subventionsbegehren von l Million basiert ist.

Es ist hier nicht der Ort, zu untersuchen, ob die Schweiz ihre Interessen wahrt, wenn sie internationale Ausstellungen höher subventioniert, als die Landesausstellungen. Es genügt, darauf hinzuweisen, daß letztere der Kleinindustrie, dem Gewerbe und der Landwirtschaft viel zugänglicher sind, als cratere, daß sie den Ausstellern geringere Opfer auferlegen, daß diejenigen, welche sie besuchen und somit von der Bandessubvention Nutzen ziehen, zum großen Teil Schweizer sind, und daß das Geld, welches der Bund für ein auf seinem Territorium durch schweizerische ladustrielle * Hierin ist das große Panorama der Berner-Alpen von Herrn Henneberg, das als ein privates und selbständiges Unternehmen keinen Anspruch auf Subvention hatte, mit Inbegriffen.

419 begründetes Unternehmen ausgiebt, im Lande verbleibt. Jedenfalls ist es angezeigt, kein größeres Mißverhältnis zwischen den zwei verschiedenen Ausstellungsarten'zu schaffen, und es ist klar, daß, wenn der Bund z. B. zu gunsten der Ausstellung in Paris vom Jahre 1889 Fr. 605,000 ausgegeben, er ohne Verschwendung eine Million für diejenige von Genf im Jahre 1896 gewähren kann Die Eidgenossenschaft hat allerdings in der Zeit vor dem 1. Februar 1892, einer Zeit des relativen Freihandels, einen gewissen Schwerpunkt auf die internationalen Ausstellungen legen können.

Aber heute handelt es sich hauptsächlich darum, unserer Industrie und unserer Landwirtschaft, welche von mehreren der wichtigsten fremden Märkte verdrängt worden sind, Gelegenheit zu geben, auf dem Binnenmarkte eine Entschädigung zu finden. Dies ist eines der wesentlichsten Ziele der Ausstellung von 1896 und die Wahl Genfs, dieses wichtigen Konsumcentrums, welches gewöhnt war,.

seinen Bedarf zum großen Teil aus Frankreich zu beziehen, ist dazu angethan, die Erfüllung dieses Zweckes zu erleichtern.

Aus einer Vergleichung der Importziffern vor und nach der Ausstellung in Zürich geht hervor, daß letztere wohl viel zur Hemmung des Importes aus dem Auslande im Interesse der schweizerischen Produktion beigetragen hat.

7. Seit 1883 ist ein sehr bemerkenswerter Fortschritt in allen Zweigen der schweizerischen Volkswirtschaft zu verzeichnen, und es liegt kein Grund vor, der annehmen ließe, daß diese Entwicklung nicht in demselben Verhältnis bis zum Jahre 1896 andauern würde. Die Statistik des Handels, der Emissionsbanken, der Fabriken, der Landwirtschaft, der Eisenbahnen, der Post, des Telegraphen und Telephons liefert den klaren Beweis, daß jene Entwicklung fortbestehen wird.

Der Postverkehr z. B. hat sich innert 10 Jähren in folgender Weise entwickelt: 1880.

Einnahmen 15,513,439 Fr!

Briefe 66,063,129 Warenmuster 1,106,456 Fahrpoststücke 7,751,272 Geldanweisungen 2,081,234 Höhe der Geldanweisungen . 231,765,999

1890.

24,180,020 Fr.

90,455,285 2,610,385 14,434,496 3/701,714 385,388,126

Die Eisenbahnen haben in derselben Periode folgende 'Zahlen erreicht :

420 1880.

Wirkliche Baulänge in Kilom.

Reisende Fracht verkehr in Tonnen . .

Einnahmen

2,563 21,608,581 5,817,008 60,020,371 Fr.

1890.

3,101 32,378,357 9,389,847 92,795,189 Fr.

Die nationale Produktion vom Jahre 1896 wird demnach eine viel bedeutendere sein, als diejenige von 1883 und kann daher ein größeres Opfer seitens der Eidgenossenschaft beanspruchen.

8. Endlich erinnern wir noch ausdrücklich daran, daß die Ausstellung von 1896 sich von derjenigen von 1883 insofern unterscheiden wird, als erstere unter dem Schutz von Gesetzesbestimmungen stattfinden wird, welche die Erfindungsrechte der Aussteller garantieren.

Der Vorschlag zur Verfassungsrevision betreffend Einführung des Gesetzgebungsrechtes über den Schutz der Erfindungen war vom Volke am 30. Juli 1882 bekanntlich verworfen worden, was in den industriellen Kreisen eine große Enttäuschung zur Folge hatte ; es war sogar davon die Rede, auf die Ausstellung in Zürich zu verzichten. Das später angenommene Gesetz betreffend die Erfindungspatente, in Kraft getreten am 15. November 1888, bildet nun mit den internationalen und eidgenössischen Bestimmungen über andere Zweige des geistigen Eigentums, namentlich über die Fabrik- und Handelsmarken (26. September 1890) und über industrielle Zeichnungen und Modelle (21. Dezember 1888) ein Ganzes, das den Ausstellern von 1896 jede wünschbare Sicherheit verleiht.

Wir haben die Überzeugung, daß das von Genf unternommene Werk der Ehre und dem Interesse des Vaterlandes dienen wird und könnten daher die Bewilligung der vom Kanton Genf nachgesuchten Subvention von l Million Franken à fonds perdu für die zweite schweizerische Landesausstellung, die Prämien für die landwirtschaftliche Abteilung inbegriffen, warm empfehlen. Wenn wir dennoch dazu gelangen, Ihnen zur Zeit nur eine Summe von Fr. 900,000 zu beantragen, so geschieht es deshalb, weil wir, wio dies bei der Ausstellung in Zürich schon der Fall war, vorziehen, die Bestimmung der Prämiensumme für die landwirtschaftliche Abteilung im Sinne von Art. 16 des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884, betreffend die Förderung der Landwirtschaft, gesondert zu behandeln, indem wir uns vorbehalten, Ihnen hierüber zu gegebener Zeit eine separate Vorlage zu unterbreiten. Demgemäß legen wir einen im Sinne unseres Antrages abgefaßten Entwurf zu einem Bundesbeschlusse bei, in der Meinung, daß die Summe von Fr. 900,000

421

gleichmäßig auf das Budget von 1894, 1895 und 1896 verteilt werden solle.

Wir benutzen den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 1. Dezember 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

422

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Subventionierung der schweizerischen Landesausstellung in Genf.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 1893, i beschließt: Art. 1. Der schweizerischen Ausstellungskommission wird an die Kosten der schweizerischen Landesausstellung, welche vom 1. Mai bis 15. Oktober 1896 in Genf stattfindet, eine Bundessubvention von Fr. 900,000 bewilligt.

Art. 2. Es ist diese Summe in die Jahresbudgets von 1894, 1895 und 1896 gleichmäßig zu verteilen.

Art. 3. Die Festsetzung der überdies für Prämien der landwirtschaftlichen Abteilung bestimmten Summe bleibt späterer Beschlußfassung vorbehalten.

Art. 4. Dieser Beschluß tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Subventionierung der schweizerischen Landesausstellung in Genf. (Vom 1. Dezember 1893.)

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13.12.1893

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