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Zweite Beilage

zu Nr. 13 des schweizerischen Bundes blattes.

Samstag, den 31. März 1849.

Einberufung der Bundesversammlung.

Der B u n d e s r a t h hat unter'm 26, März beschlossen, die Bundesversammlung auf den 16. April einzuberufen.

Traftanden der am 16. April 1849 zusammentretenden schweizerischen Bundesversammlung.

A. Bestellung des Büreau's.

1) Wahl des Präsidenten, Vizepräsidenten und der

Stimmenzähler. Anzeige von Aus- und Eintritten

einzelner Mitglieder.

B. G e s e t z e s e n t w ü r f e .

2) ©esetz ü-.'er die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrathes.

3) Gesetz über das Zollwefen.

4) Gefetz über das Postregale.

5) Gesetz öfcer die Organisation der Postverwaltung.

6) Gefetz über die Posttaxe.

7) Gesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege,

8) Gefetz über die Organisation des Strafverfahrens bei Uebertretung von Fiskal- und Polizeigesetzen.

9) Gesetz über die Aufstellung eidgenössischer Beamten und deren Besoldungen.

2 10) Gefetz über die Militärorganisation.

11) Gesetz über das Pnlvcrregale.

12) Uebrige Berichte und Anträge, welche der Bundesrati} in den Fall kommen dürfte, der Bundesversammlung vorzulegen.

c. Das Büdget. · 13) Vorlegung der Rechnungen der eidgenössischen Kriegsfonds und der eidgenössischen Zentralkasse vom 1. Januar bis 31. Dezember 1848.

14) Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben int

Jahr 1849.

D. V e r s c h i e d e n e s .

15) Anträge des Bundesrathes über ««gekommene Begnadignngsgefnche.

16) Bittschriften.

Entwurf eines

Bundesgesetzes über das Schieppnlverregale.

(28. März.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführnng des Art. 38 der Bundesverfassung, nach Einsicht des ...ßorfchlages des Bundesrathes, beschließt:

Art. 1. Vom 1. Juli 1849 an steht die Fabrikation und der Verkauf des Schießpulvers im Umfange der Eidgenossenfchaft ausfchließlich dem Bunde zu.

3 Slrt. 2. Ohne Patent darf von diesem Tage an Nie* niand weder Schießpnlver verfertigen, noch verkaufen.

Art. 3. Patente werden im Verhältniß zum Bedürfnis

·ertheilt.

Die Bewerber müssen von den Regierungen ihres Wohnortes empfohlen fein und Bürgfchaft leisten.

Art. 4. Die Patente können jederzeit zurückgezogen werden, wenn der Jnhaber die eingegangenen Verpflich.ungen nicht erfüllt.

Art. 5. Der Eidgenossenschaft steht sofort nach Erlassung dieses Gesetzes ausschließlich das Recht zu. Schießpulver einzuführen.

Art. 6. Zuwiderhandlungen (Art. 1, 2, 5) werden mit der Konfiskation bestraft und zudem mit einer Geldstrafe belegt, die bis auf den zehnfachen, in Wiederholungsfällen bis auf den dreißigfachen Werth der Waare steigen darf.

Art. 7. Polizeiliche Vorschriften über den Transport und die Ausbewahrung von Schießpulver stehen den Kantonen zu; die Beschränkungen jedoch sollen die Grenze

nicht überschreiten, welche die öffentliche Sicherheit erheischt.

Art. 8. Die Fabrikation und der Handel des Schieß-

Pulvers steht unter der Leitung eines Pulververwalters.

Art. 9. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt.

4 Kretsschreibeu î>es

schweizerischen Bundesrathes an die Regierungen sämmtlicher Kautone.

Verbot der Werbung für Sizilien.

Bern, den 28. März 1849.

G e t r e u e , liebe E i d g e n o f f e n !

Mehrere, fowohl fchweizerifche als fremde, Zeitungen berichten, es habe J. Th. Becker, Präsident des Vereines ,,Hilf-dir," mit den Abgeordneten der sizilifchen Regierung einen Vertrag abgeschlossen, lant welchem er sich verpflichtet, eine dentsch-helvetische Legion zu stellen, welche aus drei Bataillonen Jnfanterie, drei Kompagnien Scharf-

schützen und zwei Kompagnien Artillerie, größtentheils

unter dem schweizerischen Militär geworben, bestehen soll.

Die Legion würde von Becker selbst befehligt. Zwei andere dentfche Flüchtlinge, Karl Heinzen und Lommel, würden

bei der beabsichtigten Expedition höhere Offiziersstellen bekleiden.

Obgleich diefe Legion, wie versichert wird, anffardinischem Gebiet gebiidet werden und daselbst ihr Werbdepot haben soll, so trägt dennoch Beckers Vertrag, wenn er wirklich existirt, alle Merkmale einer militärischen Kapitulation an sich, wie solche durch Art. 11 der Bundesverfassung, welche in dieser Hinsicht für die Zukunft keinen Unterscheid kennt, unterfagt werden.

Die Werbung einer solchen Legion wird ferner verboten durch den vierten Artikel des Tagfatzungsbeschlusses

vom 13. Mai 1848, welcher also lautet: "Die Kantone ,,werden eingeladen, die nöthigen Maßregeln zu ergreifen, ,,damit auf ihrem Gebiet keine Werbungen von Freiwilli,,gen Behufs auswärtiger, nichtkapitulirter Militärdienste

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"Statt finden, und daß die Bildung bewaffneter Korpiî ,,zn auswärtiger Hüffeleistung unterbleibe."

Wenn diese Kapitulation, wie die öffentlichen Blätter melden, für die S4^^.£anl3el^ortNle und für die Legionärs Militärgvade, Beförderung, Gehalte, Sold nnd Pensionen stipulirt, sowie auch die Zusiche'rung des sizilischen und italienischen Bürgerrechtes enthält, -- so haben J. Th. Becker und Konsorten sich Befugnisse angemaßt, welche ihnen nicht zustehen und geben dadurch die Veranlassung, daß die Bürger irregeführt werden, indem dieselben zum Glauben verleitet werden, es habe diefe Kapitulation einen gesetzlichen, einigermaßen amtlichen Eharakter und biete eine Garantie sur die in derselben gegenseitig eingegangenen Versprechungen dar.

Fernere Mittheilungen, welche uns aus andern glaubwürdigen Duellen zugekommen, und welche geeignet sind, die oben erwähnten Thatsachen zu bestätigen, machen es uns zur Pflicht, Euere ernsteste Ausmerffamkeit auf diese Kapitulation und Bildung einer Legion zu lenken, welches beides mit der Verfassung und den Gesetzen des Bundes in direktem Widersprüche steht, mit der Neutralität der

Schweiz unverträglich und geeignet ist, ihre völkerrechtlichen Verhältnisse zu gefährden.

Es ist übrigens nothwendig, die Burger vor den Täuschungen zu bewahren, denen sie durch das Stillschweigen der Behörden ausgesetzt wären.

Der schweizerische Bundesrath ladet daher, in Slnwendung des Art. 11 der schweizerischen Bundesverfassung und des Art. 4 des Tagsatzungsbeschlusses vom 13. Mai

1848, sämmtliche Kantone ein, jede Werbung für die deutsch-helvetifche Legion, wenn Becker eine solche wirklich 'zu bilden sucht, oder Werbungen für irgend eine andere Legion dieser Art zu verhindern, überall, wo eine solche

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Werbung versucht werden sollte, einzuschreiten und die Dawiderhandelnden den bestehenden Gesetzen gemäß be= strafen zu lassen.

Wir benutzen diesen Anlaß, Euch, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutj zu empfehlen.

(Folgen die Unterschriften.)

Kreieschreibeu de«

schweizerischen Bundesrathes an die Regierungen särnmtlicher Kantone.

Ausweisung von ..îçmnjest usttd Sommel.

Ber«, den 28. März 1849.

G e t r e u e , liebe E i d g e n o s s e n !

Jhrhabt aus unserem heutigen Kreisschreiben, betreffend die dem J. Th. Becker zugeschriebene Kapitulation Behufs Bildung einer deutsch-helvetischen Legion in Diensten der sizilischen Regierung, ersehen, daß die beiden deutschen Flüchtlinge und Vorsteher der Gesellschaft "Hilf-dir," Karl Heinzen und Lommel, öffentlich bezeichnet werden, als dazu bestimmt, unter dem Oberkommando von Becter bei der erwähnten Expedition höhere Offiziersstellen zu bekleiden.

Es würden dieselben demnach sich zur Abschließung

einer durch Art. 11 der schweizerischen Bundesverfassung untersagten Kapitulation und zu einer dnrch Art. 4 des Tagsatzungsbeschlusses vom 13. Mai 1848 verbotenen Werbung behülflich erweisen.

Eine solche Verletzung der Verfassung und der Gesetze des Landes durch Fremde darf in der Schweiz nicht länger geduldet werden.

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Karl Heinzen ist wegen Veröffentlichung und Vercreitung gefährlicher Schriften bereits von den meisten Kan.tonen ausgewiefen worden; derselbe ist Hauptredaktor der nicht periodisch erst unter dem Titel R e v o l u t i o n , sodann unter demjenigen der E v o l u t i o n in Biel erschienenen Blätter, welche auf Umsturz der gefellfchaftlichen und politifchen Ordnung abzielende Grundfätze verbreiten.

Der schweizerische Bundesrath hat daher, in Anwendung des Art. 57 der Bundesverfassung verordnet, es sei

der deutsche Flüchtling Karl Heinzen aus dem Gebiete der Eidgenossenschaft auszuweisen. Die Kantone werden eingeladen, denselben sofort zu entfernen, falls er sich auf ihrem Gebiete befindet.

Jn Bezug auf Lommel werden die Kantone eingeladen, falls sich aus ferneren Nachrichten, die Euch zukommen werden, ergeben sollte, daß dieser Flüchtling an dem Unternehmen, welches dem J. Th. Becker zugeschrieben

wird, wirklich sich betheiligt habe, denselben gleichfall....

aus dem fchweizerifchen Gebiete fortzuweifen.

Wir benutzen übrigens diesen Anlaß, Euch, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in den Schutz des Allmäch* ligen zu empfehlen.

(Folgen die Unterfchriften.)

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Zweite Beilage zu Nr. 13 des schweizerischen Bundesblattes Samstag, den 31. März 1849.

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Jahr

1849

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.03.1849

Date Data Seite

258-258

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