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Schweizerisches Bundesblatt.

45. Jahrgang. IV.

Nr. 45.

25. Oktober 1893.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession und Fristverlängerung für die Eisenbahn von Davos nach Samaden.

(Vom 20. Oktober 1893.)

Tu.

Durch Bundesbeschluß vom 27. Juni 1889 (B. A. 8. X, 149) wurde Herrn W. J. H o l s b o e r in Davos zu Händen einer zu bildenden -Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer schmalspurigen Eisenbahn von D a v o s nach S a m a d e n erteilt und durch Bundesratsbeschluß vom 23. Dezember 1891 (E. A. S. XI, 560) die in Art. 5 dieser Konzession festgesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen und der Gesellschaftsstatuten bis zum 27. Juni 1893 verlängert.

Innert dieser Frist wurden von dem Konzessionär weder die verlangten Vorlagen noch ein Gesuch um nochmalige Fristerstreckung eingereicht, so daß die Konzession auf den genannten Zeitpunkt erloschen ist.

Mit Eingabe vom 21. August kommt nun Herr Holsboer nachträglich um eine Fristverlängerung von zwei Jahren ein, mit dem Bemerken, daß, abgesehen von anderweitigen Hindernissen, die andauernde Finanzkrisis eine Finanzierung von Eisenbahnen, und besonders einer Linie wie Davos-Samaden, zur Unmöglichkeit gemacht habe; in Anbetracht der seiner Zeit für die Projektverfassung gebrachten bedeutenden Opfer hoffe er, daß diesem Gesuche entsprochen werde.

Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. IV.

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428 Wir teilten dasselbe zunächst zur Vernehmlassung der Regierung von Graubünden mit, welche unterm 31. August abhin erklärte, daß sie gegen die gewünschte Verlängerung, beziehungsweise Erneuerung der Konzession nichts einzuwenden habe. Wir können Ihnen auch unsererseits die Wiedereinsetzung des Petenten in seine konzessionsmäßigen Rechte empfehlen, da im vorliegenden Falle für die Erstellung dieser Linie keine Konkurrenzgesuche vorliegen, deren Berücksichtigung für den Fall einer Versäumnis des bisherigen Konzessionärs in der Einhaltung der Fristen in Erwägunggezogen werden könnten, weshalb wir Ihnen die Erneuerung der Konzession und gleichzeitige Fristverlängerung im Sinne des nachstehenden Beschlußentwurfes beantragen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 20. Oktober

1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

429 (Entwurf.)

Bnndesbeschluß betreffend

Erneuerung der Konzession und Fristverlängerung für eine schmalspurige Eisenbahn von Davos nach Samaden.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i g e hen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1. einer Eingabe des Herrn W. J. Holsboer in Davos, vom 21. August 1893; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 1893, beschließt: 1. Die Herrn W. J. H o l s b o e r in Davos durch Bundesbeschluß vom 27. Juni 1889 (E. A. S. X, 149) verliehene Konzession zum Bau und Betrieb einer schmalspurigen Eisenbahn von Davos nach Samaden wird unter den in dem genannten Beschlüsse enthaltenen Bedingungen erneuert, in der Meinung, daß die in Art. 5 angesetzte und durch Bundesratsbeschluß vom 23. Dezember 1891 (E. A. S. XI, 560) erstreckte Frist zur Einreichung der vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten neuerdings verlängert werde, und zwar bis zum 27. Juni 1895.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

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Bundesratsbeschluß über

den Rekurs des Sigmund Berger, aus Zürich, gegen die Schlußnahme der Regierung von Nidwalden vom 23.

und 30. Januar 1893, betreffend Entzug des Gewerbepatentes.

(Vom 17. Oktober 1893.)

Der schweizerische Bundesrat hat über den Rekurs des Sigmund B e r g e r , aus Zürich, gegen die Schlußnahme der Regierung von Nidwaiden vom 23. und 30. Januar 1893, betreffend Entzug des Gewerbepatentes, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements f o l g e n d e n B e s c h l u ß gefaßt: A.

In thatsächlicher Beziehung wird festgestellt: I.

Unterm 18. Januar 1893 erteilte die Polizeidirektion des Kantons Nidwaiden dem Sigmund Berger, aus Außersihl, ein Hausieroder Gewerbepatent Nr. 1740 zum Ausverkauf von Woll- und Baumwollwaren, gültig für den 23., 24., 25., 26., 27. und 28. Januar 1893. Die bezahlte Taxe betrug Fr. 30.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession und Fristverlängerung für die Eisenbahn von Davos nach Samaden. (Vom 20.

Oktober 1893.)

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Jahr

1893

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45

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25.10.1893

Date Data Seite

427-430

Page Pagina Ref. No

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