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Schweizerisches

B undesblatt.

Band III.

Nro.

66.

Montag, den 17. Dezember 1849.

Ans den Verhandlnngen des Bundesrathes.

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Verordnung zum

Gesetz vom 30. Juni 1849 über das Zollwesen.

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschast,

in Vollziehung des Gesetzes vom 30. Juni d. I.

über das Zollwesen, verordnet: Art: 1. Der Zeitpunkt, in welchem das Bundesgesetz vom 30. Inni d. I. über das Zollwesen in Kraft tritt, wird später durch besondere Schlußnähme des Bundesrathes festgesetzt. Gleichzeitig treten auch die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung in Kraft.

Buudesblatt I. Bd. III.

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304 Art. 2. Wenn fremde in der Schweiz wohnende Gesandtschasten oder Konsuln Waaren kommen lassen, und

die ihnen durch Art. 2, Absatz 1, des Zollgesetzes, gewährte Zollfreiheit zu benützen wünschen, so haben sie dem Handels- und Zolldepartemente davon Kenntniß zu geben, unter Anzeige der Qualität und Menge der Waare, des Senders und der Eintrittszollstätte. Das Departement wird ihnen hierüber entsprechende Freipässe zustellen. Keine derartige Waare darf an der Grenze zollfrei behandelt werden, wenn sie nicht von einem solchen Freipaß begleitet ist.

Art. 3. Mit Ertraposten, Postwagen oder Privat...

wagen Reisende find beim Austritte in der Regel von der Zollbehandlung frei, ebenso anch beim Eintritte, insofern die Menge ihres Gepäckes oder andere Umstände nicht den Verdacht von Unterschleif erregen , in welchem Falle fie fich einer nähern Untersuchung desselben unverweigerlich zu unterziehen haben. - Das Gepäck von sremden Gesandten oder Konsuln, die in die Schweiz kommen, ist jedenfalls von der Durchsuchung befreit.

Art. 4. Als zollfreie Muster von Fabrikaten sind nur diejenigen zu betrachten, welche nicht zum Verkaufe geeignet find.

Art. 5. Wer die in Art. 2, Schlußsatz, des Zollgesezes in Ausficht gestellten Begünstigungen ansprechen

zu können glaubt, hat sein dießsälliges Gesuch nebst Belegen an die betreffende Direktion einzugeben, welche darüber an das Departement berichten , und den Entscheid seiner Zeit dem Bittsteller mittheilen wird.

Art. 6. Leere Säcke nnd Gesäße aller Art können zollsrei eingeführt werden, wenn der Eigentümer Bürgschaft leistet, daß diefelben binnen 1 Monat über die gleiche Zollstätte gefüllt wieder ausgeführt werden..

305 Die gleiche Vorschrift gilt im umgekehrten Falle auch

für die Ausfuhr.

Art. 7. Für alle im Art.2, Absatz 8 und Schlußsatz, ferner in Art. 3 , 4 und Schlußsatz von Art. 5 des Zollgesetzes erwähnten Fälle von Zollbefreiungen und Zollerleichterungen gelten folgende allgemeine Grundsätze : Die zur Wiedereinfuhr bestimmten Güter und Vieh haben bei der Ausfuhr den doppelten Ausfuhrzoll zu hinterlegen oder zu verbürgen, und empfangen dafür einen Freipaß, worin der Termin festgestellt wird, binnen welchem die zollfreie Rückkehr stattfinden kann. Kommt dann die Waare oder das Vieh rechtzeitig [bei der vorgeschriebenen Zollstätte an, so wird, nachdem dort deren oder dessen Identität erwiesen worden , gegen Rückgabe des betreffenden Freipasses die zurückgelassene Hinterlage

wieder erstattet, resp. die Bürgschaft gelöscht, und die Waare oder das Vieh zollfrei zur Einfuhr zugelassen.

Findet aber die Rückkehr nicht rechtzeitig über die vorgeschriebene Zollstätte statt , so ist die gemachte Hinterlage verfallen.

Art. 8. Ebenso haben die zur Wiederausfuhr bestimmten Güter oder Vieh bei der Einfuhr gegen Hinterlegnng oder Verbürgung des doppelten Einfuhrzolles einen Freipaß auf obige Weise zu lösen, und es wird damit im Falle der rechtzeitigen Wiederausfuhr über die vorgefchriebene Zollftätte ebenso verfahren, wie oben für die Wiedereinfuhr bemerkt worden ist , bei Strafe wie oben, int Falle des Ausbleibens.

Die näheren Vorschriften für die verschiedenen vorkommenden Fälle finden sich unter Art. 72 u. folg.

Art. 9. Eine Zugthierlast wird in den Fällen, welche fich nicht zu einer besondern Abwiegnng eignen , bei der

306 Ein- oder Ausfuhr sowohl zu Wasser als zu Land zu 15 Centner gerechnet.

Art. 10. Im Falle mangelnder Gewichtsangabe auf den Frachtbriefen wird eine Waaggebühr von 5 Rappen per Centner erhoben.

Art. 11. Im Falle zweideutiger oder ungenügender Angabe über die verschiedenartig tarifirten Waaren, welche im gleichen Frachtstücke enthalten sind., steht es dent Frachtführer frei , das Frachtstück auf seine Kosten und Gefahr unter Aufficht des Zollbeamten öffnen und unterfucheu zu lassen, um die Zahlung des höchsten Tariffatzes für das ganze Frachtstück zu vermeiden. In diefem Fall wird die Tara nach Verhältniß des Nettogewichts auf die einzelnen Waarengattungen vertheilt.

Art. 12. Die Beipackung für's Inland bestimmter Güter zu Transit- oder Niederlagsgütern in Einem Waarenstück ist unter keinen Umständen '.uläßig.

Art. 13. Int Falle von Zweifel oder Streit zwischen dem Einnehmer und dem Zollpflichtigen über den Zollsatz .von im Tarif nicht ausdrücklich benannten Artikeln wird der Einnehmer ein von ihm und dem ZollPflichtigen versiegeltes Muster an die Direktion einsenden, welche nach Umständen den Fall selbst entscheidet, oder eine Weisung des Departements einholt. Auf größern Plätzen muß dem Berichte jedenfalls auch ein Gutachten von Experten beigelegt werden. Bis zum endlichen Entscheide kann die Waare gegen Bürgschaft für den vom Einnehmer angesprochenen Betrag freigegeben werden.

Art. 14. Eine besondere Bekanntmachung enthält die Namen und Klasse aller Zollstätten und Landungs-

platze.

307 Art. 15. Auf den nach dem Ausland führenden Straßen ist, wo solches für nothwendig erachtet wird, die Grenze zu bezeichnen; ebenso sind alle Zollstätten mit Tafeln kenntlich zu machen.

Art. 16. Wo das Bedürfnis es erheischt, wird das Departement auch Grenzstätten zur Aufnahme von Niederlagsgütern ermächtigen, welche letztere in solchem ^alle gleich andern Niederlagsgütern behandelt werden.

Art. 17. Falls Niederlagshänser im Innern der Schweiz gestattet werden, so wird der Bundesrath gleichzeitig auch bestimmen, welcher Zolldirektion dieselben zugetheilt werden sollen.

Art. 18. Die Einfuhr zollpflichtiger Waaren vom

Auslande nach der Schweiz darf, ohne befondere Erlaubniß, nur während der Zollftunden und auf den direkt zu einer Zollstätte führenden Straßen stattfinden. Vom Ueberschreiten der Grenze an darf der Waarenführer eine solche Straße nicht verlassen , noch willkürlich sich auf selbiger aufhalten, oder die Ladung unter Dach stellen, oder irgend eine Veränderung an derselben vornehmen , außer mit Genehmigung oder im Beisein .eines Zollbeamten. Ebenso dürfen die mit zollpflichtigen Waaren beladenen Schiffe längs der fchweizerischen Wassergrenze nur an den dazu bezeichneten Landungsplätzen anhalten und anlanden , mit einziger Ausnahme von fällen dringender auszuweisender Gesahr oder höherer Gewalt. Solche Fälle müssen jedoch dem Vorsteher der nächftgelegenen Gemeinde, und in dessen Abwefenheit seinem Stellvertreter angezeigt, von ihm beglaubigt und dem nächsten Zollbeamten berichtet werden. Ohne dessen Erlaubniß und Gegenwart oder die Gegenwart seines Bestellten darf die Ladung nicht ausgeladen werden.

Art. 19. Wenn aus einer Nebenzollstätte eine^ g.e-

308 mischt aus Ein- und Durchfuhr- oder Niederlagsgütern bestehende Ladung anlangt, so dürfen dafelbst nur die Einfuhrgüter abgefertigt werden. Falls der Waarensührer nicht vorzieht, auch den Rest der Ladung zum Eingang zu verzollen, fo muß letzterer, je nach dessen Belieben, unter sicherer Begleitung, auf Kosten des .Waarenführers , entweder bis zur Grenze zurückgeschickt oder der nächsten Hauptzollstätte zur Abfertigung zugewiesen werden. Das Nämliche ist zu beobachten, wenn eine ganze Ladung Durchfuhr- oder Niederlagsgüter auf Nebenzollstätten anlangt. Die Durchfuhr von Vieh ist jedoch auch über Nebenzollstätten gestattet.

Art. 20. Die Gesuche betreffend die Erlaubniß zur Einfuhr von Gütern außer den festgesetzten Zollstätten, oder von Tranfit- oder Niederlagsgütern über Nebenzollstätten, find an die betreffende Direktion einzugeben, welche sie, mit ihrem Gutachten begleitet, an das De.partement übermitteln und den Bittstellern dessen Bescheid mittheilen wird.

Art. 21. Die Zollstunden zur Abfertigung von Gütern find folgendermaßen festgefetzt: Vom November bis Ende Februar von 7 Uhr Mor-

gens bis 7 Uhr Abends.

Vom 1. März bis 30. April ^ von 6 Uhr Morgens " 1. Sept. bis 31. Okt. ^ bis 8 Uhr Abends.

"

1. Mai bis 31. August von 5 Uhr Morgens

bis 9 Uhr Abends.

.^ür jede Zollstätte wird von der Direktion die Zeit festgefetzt, zu welcher über Mittag der Zolleinnehmer zur Abfertigung nicht verpflichtet ist. Diefe Zeit darf aber höchstens eine Stunde betragen.

Art. 22. Eine Tafel mit der Anzeige obiger Zoll^ stunden wird vor jeder Zollstätte ausgehängt.

. 309 Art. 23. Die Fahrpoften und Ertraposten sind an die Einhaltung der Zollstunden nicht gebunden. Auch Eilfuhren können mit befonderer Bewilligung der Direktion außer den Zollstunden abgefertigt werden, jedoch gegen eine Gebühr von 2 1/2 Btzn. für jeden Wagen, der bis 10 Zentner geladen hat, von 5 Btzn. für eine Ladung von über 10 bis 20 Zentner, und von 10 Btzn.

für eine Ladung über 20 Zentner. Einer gleichen Gebühr find auch andere Ladungen unterworfen, denen die Einnehmer in außerordentlichen dringenden Fällen die Abfertigung außer den Zollftunden gleichfalls gestatten können; jedoch haben sie davon sogleich die Direktion zu unterrichten , und es ist darauf zu achten , daß mit einer solchen Vergünstigung kein Mißbrauch getrieben werde.

Art. 24. Die Absertigung der Fuhren und Schiffe erfolgt in der Regel nach der Reihe ihrer Ankunft, und Abweichungen hievon dürfen nur mit Einwilligung der früher Angelangten stattfinden , mit Ausnahme jedoch der Eilfuhren, welche vorzugsweife mit Beförderung abzufertigen find.

Art.. 25. Auf jeder Zollstätte wird ein Exemplar des Zollgesetzes, des Zolltarifs, des Fiskalstrafgesetzes und der Zollordnung, sowie auch des alphabetisch geordneten und vervollständigten Zolltarifs zur Einficht

der Zollpflichtigen aufgelegt.

Ferner ein Befchwerdebuch, worin letztere ihre allfälligen Klagen gegen das Zollpersonal niederlegen können; wodurch jedoch direkte Beschwerden bei der Direktion nicht ausgeschlossen find. Das Beschwerdebuch ist auf Begehren der Direktion vorzuzeigen oder einzufenden.

Art. 26. Alle in gegenwärtiger Vollziehungsverordnung in Betreff der Waarenführer ertheilten Vor-

310 schriften erstrecken sich gleichfalls auf die Waarenträger, wenn gleich dieselben nicht ausdrücklich benannt find.

Art. 27. Bei seiner Ankunft an der Zollstätte hat der Waarenführer die Ausweife über feine Ladung dem Einnehmer vorzulegen. Diefelben müssen enthalten: Das Datum ihrer Ausstellung, das Zeichen, die Zahl, das Gewicht, die Verpackungsart, den Inhalt der Waarenftücke, den Namen und Wohnort des S enders, des Empfängers und des Waarenführers, die Bemerkung, ob die Waare zur Einfuhr oder Durchfuhr oder nach einem Niederlagshause abzufertigen sei.

Art. 28. Sollten die vorgelegten Ausweise nicht vollständige Auskunft über obige Punkte geben, so ist dem Waarenführer gestattet, selbige vor der Abfertigung auf der Zollstätte selbst noch nachträglich zu vervollständigen.

Art. 29. Den Viehtreibern, sowie den Führern von Gegenständen, welche nach Zugthierlasten berechnet sind, ist die Vorlegung von speziellen Ausweisen erlassen.

Art. 30. Wenn der Waarensührer nicht im Falle ist, seine Ausweise wie oben zu vervollständigen, so ist die Ladung in dessen Beisein und auf seine Kosten und Gefahr aus- oder abzuladen, zu untersuchen und das Nöthige zur Vervollständigung der Ausweise zu erheben.

Weigert sich dessen der Waarenführer, fo ist die Ladung auf seine Kosten bis zur Grenze zurückzubegleiten, oder, salls er auch dazu seine Einwilligung verweigert, so ist die Ladung auf der Zollstätte auf seine Gefahr fo lange unter Verschluß zu nehmen, bis vollständige Ausweife vorgelegt werden. Die betreffenden Kosten lasten auf der Waare. Die Begleitungskosten find in diesem, wie in allen andern ähnlichen fällen, auf 5 Batzen per Stnnde, Rückweg inbegrissen, festgesetzt.

311 Art. 3l. Wenn ein Waarenführer weder den Zoll für seine Ladung bezahlen, noch die für einen Geleitschein erforderliche Bürgschaft beibringen kann, so ist er auf seine Kosten bis zur Gränze zurückzubegleiten, oder die Waare mit seiner Einwilligung und auf feine Gefahr auf der Zollstätte so lange unter Verschluß zu nehmen,

bis er die nöthige Zahlung oder Bürgschaft beibringt.

Die betreffenden Kosten lasten auf der Waare.

Art. 32.

Nachdem der Einnehmer die ihm vom Waarenführer vorgelegten Ausweife genügend befunden oder vervollständiget, dieselben auf die Abfertigungskarte

eingetragen und die Richtigkeit diefes Eintrags durch den Waarenführer hat bescheinigen lassen, stellt er dem Letztern gegen Erlegung oder Verbürgung des betreffenden Zollbetrags die erforderliche Abfertigungskarte aus.

Art. 33. Dem Kontroleur liegt ob, sich von der genauen Uebereinstimmung derfelben mit der bezüglichen Ladung zu überzeugen und die Karte selbst in Betreff der richtigen Anwendung des Tarifs und der Berechuung zu revidiren.

Den richtigen Befund befcheinigt er auf der Karte, woraufhin der Waarenführer, außer dieser, auch seine dem Einnehmer vorgelegten Ausweise, von dem Letztern gestempelt, zurückempfängt und feinen Weg nach Vorschrift fortse^t. Bezweifelt hingegen der Kontroleur die

Richtigkeit des Inhalts oder Gewichts der Ladung, fo ist er verpflichtet und berechtigt zu einer nahern Untersuchung der verdächtigen Waarenstücke zu schreiten, und wenn fich dabei eine Unrichtigkeit oder Verheimlichung ergibt, so unterrichtet er hievon den Einnehmer, der sodann das Weitere nach Anleitung des Fiskalstrafgesetzes vorkehren wird.

Art. 34. Obige Vorschriften gelten im Allgemeinen

312 auch für die Abfertigung der Durchfuhr-, Niederlagsund Freipaßgüter bei ihrem Eintritte.

Art. 35. Die Abfertigungskarte besteht: Für die zur Einfuhr behandelten Güter in einer

Einfuhrzollquittung.

Für die zur Ausfuhr behandelten Güter in einer

Ausfuhrzollquittung, Für die zur Durchfuhr behandelten Güter beim Eintritt in einem Geleitfchein, beim Austritt

in einer Durchfuhrzollquittung.

Für die Niederlagsgüter : beim Eintritt in einem Geleitfchein, bei ihrer Einlagerung in einem Ni ed er lag sschein, bei ihrem Austritt in einer Einfuhrzollquittung oder einem neuen Geleitfchein.

Für die ganz oder theilweise zollfrei zu behandelnden Güter : in einem F r e i p a ß oder in einer F r e i p a ß quittnng.

Art. 36. Falls die in der nämlichen Zollquittung enthaltenen Waarenftücke an verschiedene Empfänger adresfirt find, so hat der Einnehmer, auf Verlangen des Waarenführers, auf jedem einzelnen Ausweise den darauf betreffenden Theil des bezahlten Zollbetrages anzumerken.

Art. 37. Die Ausweife für die Ausfuhr müssen die nämlichen Angaben enthalten wie diejenigen für die Einfuhr (Art. 27 u. ff.), und nötigenfalls auf die gleiche .Weise vervollständigt werden. Auch in Betreff der Abfertigung wird dabei das Gleiche beobachtet wie bei der Einfuhr (Art. 32 u. ff.)

Art. 38. In Betreff des Bezugs des Ausfuhrzolls

313 für Holz wird von jedem Direktor nach der ihm befonders ertheilten Anleitung verfahren.

Art. 39. Die Zollbeträge für die ^mit der Fahrpost reisenden Waaren werden durch die Post selbst einge^ zogen auf gleiche Weife wie die Portogebühren.

Art. 40. Die eingeführten Poftstücke ohne oder mit zweideutiger Inhaltsangabe werden nach Anleitung der

Artikel 14 und 15 des.. Zollgesetzes tarifirt.

Art. 41. Die ausgeführten Poststücke unter 50 Pfund und die durchgeführten Poststücke unter 25 Pfund find zollfrei; dieselben find jedoch nichtsdestoweniger auf die dem Zolldepartement zuzustellenden Postliften einzutragen.

Art. 42. Die Postverwaltnng haftet für die richtige und vollständige Ausfertigung der Postlisten, für den betreffenden Zollbetrag, sowie für die richtige und unverletzte Wiederausfuhr der zur Durchfuhr aufgegebenen Poststücke.

Art. 43. Es steht dem Waarenführer frei, für seine zur Durchfuhr angemeldeten Güter entweder den doppelten Einfuhrzoll baar zu hinterlegen oder dafür Perfonal^ bürgschaft durch eine oder mehrere im betreffenden Zollgebiete wohnende habhafte Bürger zu leisten.

Art. 44. Die Bürgschaft kann eine befondere sein für eine bestimmte Parthie Waaren, oder für einen bestimmten Betrag, oder aber auch eine allgemeine für alle von einem Fuhrmann oder für Rechnung eines Hauses während einer bestimmten Zeit abgefertigte Waaren. Solche allgemeine Bürgschaften müssen aber von Zeit zu Zeit erneuert werden, und gelten nur für eine ^bestimmte Zollftätte. Auch bedürfen dieselbeu der Genehmigung der Direktion. Die Bürgscheine werden nach beiliegendem Formular ausgestellt.

314 Art. 45. Der Einnehmer ist verantwortlich für den richtigen Eingang der verbürgten Gebühren.

Art. 46. Den mit Geleitfchein reisenden Waaren wird eine Frist gefetzt, binnen welcher sie bei der vorgefchriebenen Austrittszollstätte anzulangen haben. Es werden hiefür vier Stunden Weges auf den Tag gerechnet.

Art. 47. Bei der Ankunft von Durchfuhrgütern an der Austrittszollstätte untersucht der dortige Einnehmer vor allem deren Geleitschein, ob derselbe keine Radirungen oder unbeglaubigte Korrekturen enthält.

Kommen solche vor, so wird die Waare nicht abgefertigt, bevor die betreffende Eintrittszollstätte darüber vernommen worden ist. Rührt die Radirung von letzterer her, so ist der Direktion Anzeige davon zu machen. Rührt sie hingegen vom Frachtführer selbst her, so wird gegen letztere wegen verfnchter Zbllnnterschlagung nach Anleiiung des Fiskalstrafgesetzes vorgeschritten.

Art. 48. Der Einnehmer sieht ferner nach, ob die Ankunft der Waare binnen der im Geleitfchein bestimmten Frist stattgefunden hat. Hat eine Verfpätung stattgefunden, welche nicht genügend gerechtfertigt werden kann (Art. 46 und 52), so ist die Waare dem doppelten Eingangszolle versallen, und der Einnehmer der Eintrittszollstätte hievon zu berichten. Dem Waarensührer steht es in solchem Falle frei, über die Waare nach dem Inland zu verfügen, indem sie .durch Bezahlung der Strafe als zur Einfuhr verzollt betrachtet wird, oder aber sie gegen Entrichtung des Ausgangszolls nach dem Auslande zu führen.

Art. 49. Sodann untersucht der Kontroleur, ob die Waarenstücke keine Spuren von Verletzung oder von Oeffnung der Verpackung an sich tragen. Im Fall

315 eines Verdachts, daß der wirkliche Inhalt oder das Gewicht dent auf dem Geleitsfcheine angegebenen nicht entsprechen, wird die Ladung genau abgewogen, soweit nöthig auch geöffnet, und wenn der Verdacht sich begründet zeigt, wird sie angehalten, und damit nach Vorschrift des Fiskalftrafgefetzes verfahren.

Art. 50. Findet hingegen der Kontroleur die Ladung in Ordnung, so bescheinigt er solches auf dem Geleitfchein. Auf diefem bescheinigt der Waarenführer auch seine erfolgte Abfertigung, übergiebt ihn fodann dem Einnehmer, und bezahlt ihm die darauf vorgeschriebene Durchfuhrgebühr gegen eine entsprechende Quittung, auf welcher auch die Löschung des betreffenden Geleitscheins vorgemerkt ist.

Art. 51. Auf dem besagten Geleitfcheine befcheinigt der Einnehmer den erfolgten Austritt der Waare unter Angabe der Nummer und des Datums seiner dafür ausgestellten Durchfuhrzoll-Ouittung , und fendet ihn

sodann unverzüglich an diejenige Eintrittszollstätte zurück, welche ihn ausgestellt hat. Daselbst wird er dem Stammblatte, von welchem er abgelöst worden, wieder

angeheftet und der daselbst sicher gestellte Betrag, falls er verbürgt worden , auf dem Bürgfchaftsregifter gelöscht ; falls er hingegen baar hinterlegt worden, dem Eigentümer oder seinem Bevollmächtigten zurückerstattet, gegen Bescheinigung des Empfangs auf dem betreffenden Geleitschein und Vorweisung der entsprechenden Durchfuhrzoll-Ouittung.

Art. 52. Falls der Waarenführer ohne seine Schuld durch einen Unfall oder höhere Gewalt am zeitigen Eintreffen bei der im Geleitschein vorgeschriebenen AnstrittsZollstätte gehindert wird, so hat er sich hierüber von der Behörde des Orts, an welchem ihm der Aufenthalt be-

316 gegnet ist, ein beglaubigtes Zengniß ausstellen und es durch selbige vor Ablauf der im Geleitscheine vorgeschriebenen Reisezeit an die obgedachte Zollstätte einsenden zu lassen. Findet jedoch letztere bei Ankunst des Waarenführers Grund zur Vermnthung, daß die Ver-

spätung nicht genügend gerechtfertigt fei, fo hat sie die Ladung anzuhalten und die Direktion vom Vorfalle zu unterrichten, welche dann das Weitere nach Umständen verfügen wird.

Art. 53. Wenn nach Verflnß der vorgeschriebenen Reisefrift die mit Geleitschein reisende Waare noch nicht bei der vorgeschriebenen Anstrittszollstätte eingetroffen ist, so ist die hiefür gemachte Hinterlage oder Bürgschaft verfallen. Der Einnehmer, welcher den Geleitschein ausgestellt hat, wird sich, wenn letzterer über die gebührende Zeit ausbleibt, bei der vorgeschriebenen Austrittszollstatte darnach erkundigen und sobald er den Bericht empfangen hat, daß die Waare nicht vorschriftmäs.ig dafelbft eingetroffen ist, den Bürgen hievon berichten und zur Zahlung der verfallenen Zollgebühr binnen acht Tagen auffordern. Nach Verruß dieser Frist muß der Einnehmer , da er für den Bürgen laut Art. 45 verantwortlich ist , den fraglichen Betrag der Zollverwaltung in Rechnung bringen, gleichviel, ob er solchen empfangen habe oder nicht. Es ist dann seine Sache für den Eingang der Zahlung zu sorgen. Der Verfall und Einzug der Hinterlage wird auf dem Stammblatt des betreffenden Begleitscheins angemerkt und auch die Direktion davon unterrichtet.

Art. 54. Will eine mit Geleitschein reifende Waare für den innern Verbrauch bestimmt werden, so hat der Waarenführer die Eintrittszollstätte unter Einsendung des Geleitscheins , wovon er jedoch eine beglaubigte Ab.-

317 schrift zu seiner Legitimation zurückbehalten soll, hievon zu unterrichten. Der dortige Einnehmer wird dann den Einzug des Einfuhrzolls vom Bürgen beforgen oder den Ueberfchuß der ihm bezahlten Hinterlage zurückerstatten, in beiden Fällen gegen Ausstellung einer Ein-

fuhrzollquittnng.

Art. 55.

Wenn ein Waarenführer eine andere Rich-

tnng einschlagen will, als die ihm im Geleitschein vorgeschriebene, so muß er vor seiner Ankunft an Bestimmung unter Angabe der Gründe und Beilegung des Geleitscheines, wovon er jedoch, wie im vorigen Artikel,

eine beglaubigte Abschrift zurückbehält, bei derjenigen Direktion, unter welcher die ihm vorgeschriebene Austrittszollstätte steht, um eine solche Abänderung einkommen. Dieselbe wird auf dem Geleitschein, unter Beidrnckung ihres Stempels, die gewünschte Abänderung (zureichende Gegengründe vorbehalten) gut heißen und die Eintrittszollstätte von der gewährten Abänderung unterrichten.

Art. 56. Eine Trennung der im gleichen Geleitschein Gegriffenen Waarenstücke während der Reife ist nicht zulässig , außer mit besonderer Erlaubnis derjenigen Direktion, unter welcher die vorgeschriebene Austrittszollstätte steht. Der zu theilende Geleitschein, wovon der Waarenführer, wie obbemerkt, eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten hat, muß ihr zu diesem Ende eingesandt werden, worauf hin fie dem Waarenführer die verlangten neuen Geleitscheine zukommen lassen kann, indem fie hievon die Eintrittszollftätte nnterrichtet. Eine Theilung jedoch des Inhaltes eines mit Geleitschein reisenden Waarenstücks ist unter keinen Umständen gestattet.

Art. 57. Die Vergünstigung, Niederlagshäuser zu benutzen, erstreckt fich nur auf unverzollte Waaren. Aus-

nahmen hievon können vom Zolldepartement in Berücksichtignng besonderer Umstände , namentlich überflüssigen leeren Raumes und der Möglichkeit, verzollte oder einheimische und unverzollte Güter unter den gehörigen Sicherheitsmaßregeln von einander getrennt zu halten, gewährt werden. Ausgeschlossen find ferner : alle Gegenstände, welche zur Selbstentzündung geneigt oder einer Explosion sähig sind, ferner solche, deren Nähe andern lagernden Waaren nachtheilig werden kann, oder die bald in Fäulniß oder Gährung überzugehen pflegen.

Die .Waaren werden nur in guter Verpackung angenommen ; beschädigte Verpackungen müssen zuvor auf Kosten des Eigentümers ausgebessert werden.

Art. 58. Das Lagergeld und andere bezügliche Gebühren werden auf jedem Niederlagshause nach einem besonders zu erlassenden Tarife gemäß dem bei der Einlagerung ermittelten Gewicht erhoben.

Art. 59. Die Niederlagshäuser find vom 1. Oktober bis 31. März von 8-12 Vormittags und von 2-5 Nachmittags, vom 1. April bis 30. September von 7-12 Vormittags und von 2-6 Nachmittags offen zu halten. Zu jeder andern Zeit, sowie an Sonn- und Festtagen, find sie nur in dringenden Fällen zu öffnen.

Art. 60. In Betreff der Ausfertigung und Löfchung der Niederlagsgeleitfcheine gelten alle für die Aussertigung und .Loschung der Durchfuhrgeleitscheine ertheilten Vorschriften und die in den Niederlagen angelangten Güter sind daselbst, was die Geleitscheine anbetrifft, ganz auf die gleiche Weife abzufertigen, wie die

Durchfuhrgüter auf den Austrittszollstätten.

Art. 61. Nachdem die Ladung und deren Geleitschein bei der Ankunft im Niederlagshause vorfchriftmäßig untersucht, in Ordnung befunden und der Waaren-

319 führer abgefertigt worden ist , müssen die einzelnen .Waarenstücke genau abgewogen und in's Niederlagsregister eingetragen werden. Statt des zurückerstatteten und gelöschten Geleitscheines stellt nun der Einnehmer dem Adressaten, resp. Eigentümer der Waare, einen Niederlagsschein ans , gegen Erlegung einer Gebühr von 1 Btz.

per Waarenstück. Iedem einzelnen Eigentümer wird für die für feine Rechnung eingelagerten Güter ein eigenes Blatt auf dem Niederlagsregister eröffnet, worauf der Ein- und Austritt feiner Güter zu- und abgeschrieben wird.

Art. 62. Wenn der Adressat einer bei einem Niederlagshause angelangten Waare fich derselben nicht annehmen will, so wird sie einstweilen sür Rechnung der Zollverwaltung als Pfand der darauf haftenden Gebühren eingelagert, nachdem sie vorher im Beifein des Waarenführers genau unterfucht und über ihren Inhalt und Gewicht ein von Letzterm mit zu unterschreibendes Protokoll aufgenommen worden ist. Von dem Vorfalle wird die Direktion unterrichtet und der betreffende Geleitfchein vom Einnehmer in Verwahrung genommen gegen eine dem Waarenführer zuzustellende einfache Bereinigung über die Ablieferung der Waare.

Auf fein Verlangen kann Letzterem auch eine Abfchrift des aufgenommenen Protokolls mitgetheilt werden.

Art. 63. Falls ein Niederlagsfchein verloren ginge, so ist derselbe auf Kosten des Eigentümers nach den am Niederlagsorte gültigen gesetzlichen Vorschriften zu amortifiren, und bevor die Amortisation in Rechtskraft übergegangen ist, darf kein Duplikat ausgestellt und über die Waare nicht verfügt werden, außer in fällen, wo das Eigentumsrecht des Anfprechers auf unzweideutige Weise nachgewiefen ist und unter befonderer Bewilligung der Direktion.

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320 Die Ausstellung des Duplikats muß im Niederlage register angemerkt werden und ist der Erhebung einer neuen Niederlagsscheingebühr unterworfen.

Art. 64. Vierzehn Tage bevor die gesetzliche Iahressrist für die Einlagerung abgelaufen ist, hat der Einnehmer den Eigentümer aufzufordern, über feine Waare weiter zu verfügen. Sollte Letzterer diefe Frist unbenutzt verstreichen lassen, so ist die Waare zur Einfuhr zu behandeln.

Art. 65. Die Niederlagsscheine können unter Anzeige an den Einnehmer, der davon auf dent Niederlagsregister Vormerkung zu nehmen hat, und gegen Erlegung einer neuen Niederlagsscheingebühr, wie oben, beliebig an dritte Personen abgetreten und endosfirt werden. Der jeweilige eingetragene Befitzer derfelben wird von der Zollverwaltung als Eigenthümer der Waare betrachtet.

Art. 66. Auf Ansuchen des Besitzers eines Niederlagsscheines kann der Einnehmer gegen Rückerstattung desselben und Bezahlung der betreffenden neuen Gebühr auch einen nenen Niederlagsschein auf einen neuen Namen ausstellen, jedoch bloß unter der alten Nummer und Datum, und es ist hievon auf dem Niederlagsregister die nöthige Vormerkung zu nehmen.

Art. 67. Die Zollverwaltung bürgt für das Nichtabhandenkommen und für die durch erwiefene Nachlassigkeit des Zollpersonals verursachte Beschädigung der den Nied erlag shäusern anvertrauten Güter, mit Ansnahme jedoch der Naturereignisse und höherer Gewalt.

Aber sie bürgt nicht für das natürliche Verderben und Schwinden der Waare, für das Springen und Rinnen der Gefässe.

Art. 68. Wenn der Einnehmer bemerken sollte, daß eingelagerte Güter, besonders Flüssigkeiten, Schaden lei-

321 den, so hat er den Eigentümer sogleich davon zu berichten und zur Ausbesserung des Schadens im Laufe des Tages aufzufordern. Im Unterlassungsfalle hat er die Ausbesserung auf Kosten des Eigentümers selbst zu besorgen. Falls der Zustand der Waare, auch ungeachtet der erfolgten Ausbesserung, für andere daneben lagernde Waaren noch einen Nachtheil besorgen ließe, so hat er dem Eigentümer eine kurze Frist zu stellen, um über die Waare weiter zu verfügen. Wird aber auch diese Aufforderung nicht beachtet, so ist die Waare dem Eingangszolle versallen, und für den Einzug desselben das Nöthige anzuordnen.

Art. 69. Eine Bearbeitung der Waare, welche über

den Zweck ihrer Erhaltung hinausgeht, ist nicht zulässig..

Art. 70. Der Eigentümer kann, im Beisein des Einnehmers, Muster von seiner lagernden Waare entnehmen ; doch darf hierdurch das Gewicht derfelben nur unbedeutend vermindert und die Oeffnung im Waarenstücke muß in Gegenwart des Eigentümers sorgfältig wieder verfchlossen werden.

Art. 71. Dem Eigentümer einer im Niederlagshause befindlichen Waare steht es jederzeit frei, ganz oder theilweife darüber zu verfügen, fei es zur Einfuhr für den innern Verbrauch oder zur Durchfuhr nach dem Ausland, oder zur Ueberweifung an ein anderes Niederlagshaus. Iede theilweife Verfügung erfordert jedoch

eine völlige Zollabfertigung für das Ganze, d. h. nicht nur eine besondere Abfertigung des austretenden Theiles, fondern auch einen neuen Niederlagsschein für. den im Niederlagshanse verbleibenden Rest und die Erlegung der betreffenden Gebühr; die Theilnng darf nur unter Aufficht des Zollpersonales stattfinden. Die Abfertigung zur Einfuhr, Durchfuhr, oder nach einem andern..

322 Niederlagshause, geschieht gemäß der für diese Fälle im Allgemeinen ertheilten Vorschriften. Der Eigentümer muß den Niederlagsschein mit seiner darauf angemerkten Bescheinigung über die erfolgte Abfertigung seiner Waare aus dem Niederlagshause dem Einnehmer zurückstellen, ihm die betreffenden Niederlagsgebühren entrichten und im Falle der Durchfuhr oder Anweisung der .Waare an ein anderes Niederlagshaus, den betreffenden doppelten Zoll hinterlegen oder verbürgen, wogegen er dann von Letzterem die neue Abfertigungskarte empfängt.

Art. 72. In Betreff der Ausfertigung von Freipassen ist im Besondern noch Folgendes festgesetzt:

Die zollpflichtigen Waaren oder das Vieh, welche zu

.Land oder zu Wasser aus der Schweiz durch das Aus-

land wieder in die Schweiz geführt werden (Art. 2, Absatz 8, des Zollgesetzes) müssen, um bei ihrer Rückkehr nach der Schweiz die gesetzliche Zollfreiheit zu genießen, sich beim Austritt ans der Schweiz mit einem Freipasse versehen. Derselbe wird bei der Rückkehr an die schweizerische Gränzzollstätte abgegeben gegen eine FreipaßQuittung, wodurch die Löschung des Freipasses beschei-

nigt wird, und mittelst dessen der allfällig beim Austritte hinterlegte doppelte Aussuhrzoll wieder erhoben werden kann.

Art. 73. Waarensührer , welche mit inländischen Waaren zu Lande in der unmittelbaren Nähe von Grenzgewässern reisen, haben beider ersten von ihnen berührten schweizerischen Grenzzollstätte ihre Frachtbriefe stempeln zulassen, widrigensalls ihre Ladung von den Streifwachen als verdächtig angehalten und untersucht werden kann.

Art. 74. Mit Ausnahme allein des obigen Balles für den Grenzverkehr über das Ausland gilt als Regel,

223 daß alle ntit Freipässen reisenden Güter und Vieh über die gleiche Grenzzollstätte zurückkehren müssen, über welche sie ausgetreten find, und umgekehrt.

Art. 75. Die zum Zwecke der weitern Verarbeitung und Veredlung zollfrei in die Schweiz einzuführenden, und als veredeltes Fabrikat zollfrei wieder auszuführenden Stoffe und Erzeugnisse (Art. 2, Schlußfatz, des Zollgefetzes), bedürfen hierzu einer besondern Bewilligung, und das betreffende Gesuch ist an die Zolldirektion zu richten, welche darüber die Entscheidung des Zolldepartementes einzuholen hat.

Art. 76. Im .^alle der Bewilligung muß die einzuführende Waare mit einer vollständigen Faktur begleitet sein, auf welcher auch die Veränderung anzumerken ist, welche die Waare zu erleiden hat. Wenn der Einnehmer diese ^aktur mit der angemeldeten Waare übereinstimmend gefunden hat, wird er die Faktur auf das Freipaßregifter eintragen, und wenn es sich von Stoffen handelt, jedes einzelne Stück derfelben mit feinem Stempel versehen. Bei andern Artikeln hingegen wird er diejenigen analogen Sicherheitsmaßregeln treffen, die der Natur derselben gemäß sind. Bei der Wiederausfuhr des veredelten Fabrikates hat er , nachdem er sich von dessen Identität mit dem eingeführten Stoffe und Erzeugnisse überzeugt hat, dasselbe auf dem Register wieder abzuschreiben.

Art. 77. Obige Bestimmungen gelten gleichermaßen für die zum Zwecke der Veredlung zollfrei nach dem Auslande auszuführenden, und im veredelten Zustande zollfrei wieder nach der Schweiz einzuführenden Stoffe und Erzeugnisse.

Diefelben müssen überdieß noch mit einer Bescheinigung der Ortsbehörde des die Zollbefreiung anfprechen-

324 den Senders begleitet sein, daß die Waare das Eigenthum schweizerischer Einwohner sei.

Art. 78. Das zur Sommerung oder .Winterung in die Schweiz getriebene sremde Vieh (Art. 3 des ZollGesetzes) muß mit Gesundheitszeugnissen versehen sein.

Selbiges wird Stück für Stück mit seinen besondern Kennzeichen auf den Freipaß eingetragen, und nöthigenfalls an den Hörnern oder Hufen gezeichnet.

Art. 79. Ueber die während des Aufenthalts in der Schweiz abgestandenen oder verunglückten Stücke hat fich

der Eigentümer bei der Rückkehr mit gehörigen Ausweisen zu versehen.

Art. 80. Für die bei der Rückkehr mangelnden Stücke, worüber keine Ausweise vorliegen, ist der Ausführzoll;

sür die nicht als identisch erkannten Stücke ist der Aussuhr- und der Einfuhrzoll, für die übrigen hingegen der Durchfuhrzoll für größere Strecken zu erlegen, und von dem bei Empfang des Freipasses hinterlegten doppelten

Einfuhrzoll abzuziehen.

Art. 8l. Obige Bestimmungen gelten gleichfalls für das ans der Schweiz nach dem Ausland zur Sommerung oder Winterung getriebene Vieh. Selbiges muß bei der

Rückkehr ebenfalls mit Gesundheitszeugniß begleitet sein.

Für jedes nicht wieder eingeführte Stück , worüber kein Ausweis von Verunglückung vorliegt, muß der Ausgangszoll entrichtet werden , auch wenn ein anderes an seiner Statt eingeführt wird. Letzteres ist in solchem Falle überdieß auch noch dem Einfuhrzolle unterworfen.

Art. 82. Fremdes Vieh, welches auf einen fchweize-

rischen Markt getrieben wird (Art. 5, Schlußfatz, des Zollgesetzes), zu diesem Behufe einen Freipaß gelöst hat, und am gleichen oder am folgenden Tage wieder über die gleiche

Grenzzollstätte zurückkehrt, ist nur der Entrichtung des

225 Tranfitzolles für kurze Strecken unterworfen. Auf länger als zwei Tage wird aber in folchen Fällen kein Freipaß ertheilt. Ebenso ist das mit Freipaß auf fremde Märkte getriebene Schweizervieh bei feiner Rückkehr frei vom Aus- und Einfuhrzoll , und hat den erstern nur für die bei der Rückkehr mangelnden Stücke zu entrichten.

Art. 83. Schweizerifche, oder mit Schweizern gleichberechtigte Landkrämer undHaufirer haben für den Befuch fremder Märkte und Ortschaften gleichfalls einen Freipaß zu lösen, wenn sie bei ihrer Rückkehr den unverkauften Theil ihrer Waare zollfrei wieder einführen wollen. Es wird über ihre ausgeführte Waare ein genaues Verzeichniß aufgenommen und in das Freipaßregifter eingetragen.

Für die nicht wieder zurückgebrachte Waare haben sie den Ausfuhrzoll zu entrichten , welcher von der beim Austritt gemachten Hinterlage abgezogen wird. Für den Besuch schweizerischer Märkte hingegen dürfen keine Freipässe ausgestellt werden.

Art. 84. Kaufleute und Fabrikanten haben, wenn sie ihren auf fremde Messen gefandten Waaren die freie Rückkehr nach der Schweiz im Falle des Nichtverkaufes sichern wollen, solches auf dem Frachtbriefe ausdrücklich zu bemerken, und felbigen eine genaue Faktur des Inhalts der Waarenftücke beizuschließen. Dieselbe wird ins Freipaßregister eingetragen; die Waare wird gestempelt, mit einem Freipaß versehen, und bei der ganzen oder theilweisen Rückkehr gleich andern Waaren dieser Art nach den oben für den Marktbefnch ertheilten nähern Vorschristen behandelt.

Art. 85. Die Termine der Freipässe für die zur weitern Bearbeitung und Veredlung bestimmten Waaren werden nach Bedarf und Umständen für die einzelnen Fälle besonders feftgefetzt.

326 Art. 86. Für die auf entfernte große Messen gesandten Waaren wird der Termin in der Regel auf ein Iahr, für Landkrämer und nahe Märkte auf drei Monate; für die Sömmernng oder Winterung des Viehs auf sechs Monate; für den Marktbefuch desselben, je nach Umständen und der Entfernung des Marktes, auf zwei Tage bis zwei Monate festgesetzt. Nach Verfluß des vorgesteckten Termins tritt die durch obbefagte Artikel gewährte Zollbefreiung außer Kraft, und die gemachte Hinterlage oder Bürgschaft ist verfallen. Ausnahmen hievon wird das Zolldepartement nur unter befondern Umständen bewilligen.

Art. 87. Alle in Betreff der Ausfertigung, Bürgschaft und Löschung der Geleitscheine ertheilten Vorfchriften erstrecken sich auch auf die Freipässe.

Art. 88. Wenn die Stelle eines Oberzolldirektors nicht besetzt ist, fo werden die daherigen Gefchäfte durch das Zolldepartement beforgt.

Art. 89. Die zum Schutze der Grenze anzustellenden Landjäger dürfen nicht unter 25 Iahre alt fein ; sie müssen fertig lesen , schreiben und rechnen können , einer festen Gesundheit genießen und durch gute Moralitätszeugnisse empfohlen sein.

Art. 90. Die .Landjäger sind befugt und verpflichtet, die aus der That ertappten Schwärzer festzunehmen und zum nächsten Einnehmer zu führen. Sie sind verantwortlich für den Gebrauch der ihnen bloß zu ihrer Vertheidigung anvertrauten Waffen.

Art. 9l. Die von den Kantonen für die Grenzbewachung gelieferten Landjäger haben, während sie als Grenzwächter fungiren, einen eidgenöffifchen Schild mit einer für jedes Grenzgebiet fortlaufenden Nummer zu tragen. Sie sind als folche ausschließlich der Zollbehörde,

327 zunächst dem refp. Einnehmer untergeben und verpflichtet, dessen Befehle pünktlich zu befolgen.

Im Falle von Trunkenheit können die Landjäger fofort entlassen und dem betreffenden Kantone zur Verfügnng gestellt werden.

Alfo gegeben, Bern den 3. Oktober 1849.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, (Folgen die Unterschriften.)

Jnstruktion an die

^

Schweizerischen Zollbehörden über den Vollzug des Gesetzes über das Zollwesen vom 30. Juni d.J.

und der bezüglichen Vollziehungsverordnung des Bundesrathes.

(Vom 4. Oktober 1849).

Der B u n d e s r a t h der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Vollziehung des Gesetzes über das Zollwesen vom

30. Juni l. J.

verordnet: Art. 1. Von den zu Gunsten eines fremden Gesandten ausgestellten Freipässen wird das Handels- und Zolldepartement durch den betreffenden Zolldirektor dem Einnehmer der im Freipasse bezeichneten Grenzzollstätte Kenntniß geben. Solche mit einem unbedingten Freipasse verfehene Waaren find keiner Untersuchung auf der Grenzzollstätte unterworfen.

328 Art. 2. Da mit der Zollbefreiung für getragene zwei Pfund ein bedeutender Mißbrauch getrieben werden könnte, so haben die Einnehmer hierauf besonders zu achten und allfällige bedenkliche Beobachtungen ihrer respektiven Direktion anzuzeigen.

Art. 3. Wenn auf den Ausweisen das Gewicht nicht in Schweizerpfunden angegeben ist, so find für die Sendungen aus dem Zollverein Pfd. 100 zu Pfd. 100 Schweizer-

gewicht , aus Oesterreich Pfd. 100 zu Pfd. 112 Schweizer-

gewicht, aus Frankreich, Kilogr. 100 zu Pfd. 200 Schweizergewicht zu berechnen.

Art. 4. Die auf den Ausweifen in .^olge unvollständiger Angabe nöthigen Korrekturen und Zusätze hat der Einnehmer mit rother Dinte anzumerken und besonders zu unterzeichnen.

Art. 5. Bei Gegenständen, welche ihrer Natur nach nicht genau oder nur mit großer Umständlichkeit abgewogen werden können, darf Seitens der Beamten auch eine möglichst genaue Abschätzung des Gewichtes stattfinden.

Art. 6. Bei Berechnung des Zolls von geistigen Flüssigkeiten, wovon blos das Maß, nicht aber das Brut-

togewicht angegeben ist, sind 100 Schweizer-Maß Wein, Essig und Bier zu Psd. 360, 100 Maß Branntwein zu

,,

100 Maß Weingeist zu

" 300,

1 Bouteille Wein , Bier oder gebranntes Wasser zu ,, brutto zu berechnen.

340,

4

329 Art. 7. Wenn über den wahren Inhalt einer Ladung Zweifel obwalten, so ist der Einnehmer befugt, dieselben mittelst der hiezu notwendigen Werkzeuge uud Vorkehrungen aufzuklären. Solches hat jedoch mit der gehörigen Vorficht zu Verhütung von Schaden zu geschehen. Ein Gleiches wird auch im Falle der Abladung und Auspackung empfohlen.

Es ist ein besonderes Augenmerk auf die Körbe, Futtersäcke und Effekten der Fuhrleute zu richten, ob darin nicht etwa hochbelegte Gegenstände verborgen find.

Art. 8. Der Einnehmer wohnt, wenn die Zeit es ihm erlaubt, der Untersuchung der Ladung durch den Kontroleur bei und in Ermangelung desselben nimmt er fie selbst vor.

Ueber die vorgenommenen Abwägungen wird ein eigenes Register geführt, und in selbiges die bezogene Waaggebühr eingetragen.

Art. 9. Bei Ausfertigung der Zollquittungen, Geleitfcheine und Freipässe hat fich der Einnehmer genau an die im schweizerischen Zolltarif angegebenen Benennungen zu halten.

Art 10. Die Zollquittungen , gleichwie die Geleitscheine, Niederlagscheine und Freipässe werden laut Formular doppelt ausgefertigt.

Das eine Stück, das Stammblatt (talon) bleibt beim Einnehmer, das andere hingegen, der Abschnitt (coupon) wird vom Stammblatte etwas wellenförmig abgeschnitten und dem Zollpflichtigen zu seiner Abfertigung übergeben. Die Formulare dieser Doppelausfertigungen werden den Einnehmern von Seite ihrer Direktion in gebundenen, numerirten Heften zugesandt. Wenn alle Abschnitte eines Heftes abgetrennt find, so wird sel-

330 biges mit dem nächsten Monatsbericht an die Direktion zurückgeschickt.

Art. 11. Falls außer dem tarifmäßigen Zolle noch andere Gebühren erhoben worden sind, wie : Waaggebühr, Auspackungs- und Begleitungskoften, Abfertigungsgebühr außer den Zollstunden u. dgl., so find dieselben unter der Zollgebühr einzutragen. Es darf überhaupt kein Bezug irgend einer Art auf den Zollstätten stattfinden, ohne daß der Zollpflichtige dafür anittirt wird.

. Art. 12. Bei Abfertigung einer Ladung zur Ausfuhr ist hauptsächlich darauf zu fehen, ob dieselbe keinen von den über einen Batzen tarifirten Artikeln enthalte.

Art. 13. Ueber die mit der .^..hrpost reisenden Güter wird die Postverwaltung den betreffenden Einnehmern befondere Liften zustellen. Das Zolldepartement wird nrit dem Postdepartement eine befondere Uebereinkunft treffen rücksichtlich der Art und Weife , wie die Zollbeträge dieser Postlisten ausgewiesen und verrechnet werden sollen.

Art. 14. Die an die Einnehmer zur Sicherheit....leistung für Durchfuhr und Niederlagsgüter bezahlten baaren Hinterlagen hat derfelbe von feinen übrigen Geldern getrennt aufzubewahren und darüber auch befondere Buchung zu führen. Größere Beträge diefer Art kann er zur Erleichterung der Rückzahlung schon beim Empfang befonders verpacken, mit dem Namen des Eigentümers und der Nummer des Geleitfcheines bezeichnen und von dem Eigentümer versiegeln lassen.

Art. 15. Die Bürgschaftspapiere werden von den Einnehmern in forgfältige Verwahrung genommen.

Art. 16. Für jede der Bürgschaften für einen bestimmten Betrag, fowie für die allgemeinen Bürgfchaften wird auf einem Register eine besondere Rubrik er-

331 öffnet, und auf selbiger die jeweilen neu verbürgten Beträge, deren Verfallzeit, fowie die Löschung derselben infolge .der Rückkehr der betreffenden Geleitscheine, angemerkt.

Art. 17. Die mit Geleitschein oder ^reipaß abzufertigenden Getränke sind am Spundloch und den allfälligen übrigen Oessnnngen zu versiegeln und das Geschehene auf dem Geleitfchein anzumerken.

Art. 18. Der Einnehmer hat nachzusehen, ob die beim Austritte vorgewiesenen Geleitscheine auch vorschristmäßig ausgestellt worden find. Die allfällig darin bemerkten Mängel find der Direktion anzuzeigen, welche dem Fehlbaren nach Umständen eine angemessene Ordnungsstrafe auflegen wird.

Art. 19. Wenn die Abschnitte eines Geleitscheinheftes vollständig eingetroffen und wieder an ihre Stammblätter angeheftet worden sind, so ist dasselbe mit dent nächsten Monatsbericht an die Direktion zurückzusenden.

Art. 20. Zu Ende jedes Vierteljahres ist der Direktion ein Verzeichnis^ der dannzumal noch ungelöscht ausstehenden Geleitscheine einzusenden.

Art. 21. Wenn ein an die^ Eintrittszollstätte zurückzusendender Begleitschein daselbst durch Verschulden der Austrittszollstätte verspätet eingetroffen oder auf letzterer vergessen worden ist, so ist der Einnehmer der betreffenden Eintrittszollftätte gehalten , die Direktion hievon zu berichten, welche dem Fehlbaren eine angemessene Ordnungsfirafe auferlegen wird.

Art. 22. Die Niederlagsgüter werden bei ihrem Eintritt in der Reihenfolge der Ausstellung der Niederlagsscheine auf das Niederlagsregister eingetragen.

Art. 23. Auf demselben wird jedem Eigentümer .oder Adressaten für seine eingelagerten Güter eine be-

332 sondere detaillirte Rubrik eröffnet , und aus selbiger die wieder ausgegangenen Güter nach Maßgabe ihrer Abfertigung gelöscht, so daß jederzeit eine genaue Ueberficht der jedem Einzelnen zugehörigen Güter vorliegt.

Art. 24. Der Direktion ist vierteljährlich eine snmmarische Ueberficht der anfLager befindlichen Güter nebst Angabe ihrer Eigentümer einzureichen.

Art. 25. Die dem nämlichen Eigenthümer angehörigen Waaren find so viel als möglich beisammen zu lagern. Von der ihr angewiesenen Stelle darf keine Waare versetzt werden, anßer auf Anordnung des Einnehmers, der hiebei nach Möglichkeit und Billigkeit den

Wnnfch des Eigentümers berücksichtigen wird.

Art. 26. Die in den Niederlagshänsern angestellten Beamten und Bediensteten haben aus den Znstand der ihnen anvertrauten Waaren fleißig Acht zu geben, für deren Reinlichhaltung und sichern Verschluß, sowie für die Instandhaltung der Feuerlöschgeräthschaften zu sorgen, und fie haften für jeden ans ihrer Nachläßigkeit entfprungenen Schaden.

Art. 27. Der dem Einnehmer bei Verfügung über das Niederlagsgnt von dessen Eigenthümer zurückgestellte

Niederlag s fch ein wird gleich den zurückgekehrten Geleitscheinen feinem entsprechenden Stammblatte wieder angeheftet nnd darauf die Nummer und der Tag der ZollQuittung oder des Begleitfcheines bemerkt, wodurch er gelöscht worden ist. Sobald alle Abschnitte eines Geleitscheinheftes wieder angeheftet worden find, ist selbiges mit dem nächsten Monatsbericht an die Direktion zurückzusenden.

Art. 28. Die zwischen dem eingeführten Stoffe oder Halbfabrikate und dem wieder ansgeführten veredelten

Fabrikate sich allfällig ergebende Gewichtsdifferenz ist,

333 wenn die Identität der Waare außer Zweifel steht, als natürlicher Abfall zu betrachten und auf dem Freipaßregifter abzuschreiben. Nach Maßgabe der vorkommenden Fälle wird das Zolldepartement sowohl über die Stempelung als in Betreff des oben erwähnten Abfalls nachträglich besondere Verfügungen erlassen.

Art. 29. Zum Zeichnen des Viehs wird ein eiferner Stempel angewandt, und mit felbigem das eidgenöffifche Krenz und der Name der betreffenden Zollftätte eingebrannt.

Art. 30. Die Einnehmer haben befonders darauf zu achten, daß nrit den Freipässen für den Marktbefnch kein Mißbrauch getrieben werde. Im Falle die gleiche Perfon häufig Freipässe sich ausstellen ließe, ist auf diefelbe besondere Aufficht zu halten.

Art. 31. Der Zolldirektor jedes Grenzgebietes übermittelt die ihm zugekommenen Verordnungen und Befehle an die Hauptzollstätten seines Grenzgebietes, welche dieselben ihrerseits an die ihnen untergebenen Nebenzollstätten zu befördern haben. Er überwacht die pünktliche Befolgung derselben seitens seiner Untergebenen; die Fehlbaren wird er zurechtweisen und nötigenfalls beim Zolldepartement auf deren Bestrafnng antragen.

Art. 32. Zu diesem Ende wird er sich stets in vollständiger Kenntniß der auf den ihm untergeordneten Zollstätten vorfallenden Geschäfte halten, diefelben, wenn immer er es zweckmäßig findet, bei Tag oder bei Nacht, bereifen, um fich von der im Dienste waltenden Ordnung zu überzeugen, und allfälligen Mängeln oder Anständen abzuhelfen.

Art. 33. Auf solchen Besuchen wird er den Kassabestand der Einnehmer und deren Buchführung unterfnchen, wobei er auf den betreffenden Büchern am Fuße

334 der revidirten Posten den Tag und die Stunde seiner Anwesenheit anmerkt. Er hat fich zu überzeugen, daß die Zollgebühren richtig und genau bezogen werden, daß keinerlei Unterschleife dabei vorfallen; daß die Kautionen in Ordnung, die Einrichtungen in gutem Zuftande und die Angestellten auf ihrem Posten find. Geringere Versehen oder Verschulden wird er nach Umständen durch Belehrung, Erntahnung oder Ordnungsstrafen rügen. Gröbere Fehler wird er zunächst in der

Wirkung möglichst beseitigen, den Thatbestand genau aufnehmen und mit gutachtlichem Berichte dent Zolldeparlemente zur weitern Verfügung vorlegen. Er ist da-

bei ermächtigt, nöthigenfalls auf der Stelle die Versetzung von Beamten anzuordnen und für fchwere Vergehen auch die einstweilige Suspension der Fehlbaren auszusprechen , bis das Zolldepartement das Weitere verfügt.

Art. 34. Es ist dent Direktor im Allgemeinen, sowie allen seinen Untergebenen, ein verständiges umsichtiges Benehmen, namentlich gegenüber dem Publikum, zur Vermeidung unnötiger Konflikte und Mißstimmungen empfohlen , und er wird ein besonderes Auge darauf haben, daß alle feine Untergebenen ein Gleiches beobachten.

Art. 35. Der Direktor überwacht die Revisoren der Rechnungen der Zollstätten, und die richtige und zeitige Abführung ihrer Kassabestände an die v orgeschriebene Behörde.

Art. 36. Allmonatlich hat der Direktor an das Zolldepartement , nebst einer Zusammenstellung der von seinen untergebenen Zollstätten eingegangenen Rechnungen, auch einen übersichtlichen Dienstbericht über den Geschäftsverkehr auf seinem Grenzgebiete, die Erfolge der Grenzaufficht, die Mittel zur Hemmung wahrge-

335 nommenen Schleichhandels, sowie über das Benehmen seiner Untergebenen in und außer dem Dienste, über seine Dienftreifen und die auf denfelben gemachten Wahrnehmungen einzufenden.

Art. 37. Die Anzeige der allfällig in der Einrich-

tung und Ausübung des Dienstes beobachteten Mängel wird er mit Vorfchlägen zu deren Abhülfe begleiten.

Seine Entfcheidnngen über vorkommende Anstände, die in den erlassenen Gesetzen und Verordnungen nicht vorgesehen sind, wird er dem Zolldepartemente zur Prüfung und Genehmigung mittheilen.

Art. 38. Wenn und woher immer das Zolldepartement die Einsicht der Originale von Zollheften, Büchern u. s. w. verlangt, so müssen ihm selbige ans der Stelle eingefandt werden.

Art. 39. Der Direktor fchreibt die auf feinem Büreau und Grenzbezirk erledigt gewordenen Stellen zur Wiederbefetzung aus und übermittelt die eingegangenen Meldungen mit feinen Anträgen für die Wahl, oder wo letztere ihm felbft zusteht, nebst der Anzeige der von ihm getroffenen Wahlen und dem bezüglichen Berichte an das Zolldepartement.

Art. 40. Der .Direktor beeidigt und installiert alle Angestellten seines Grenzgebietes, ebenso auch die Bediensteten desselben entweder in eigener Person, oder per Delegation durch die Einnehmer und er hat alle seine Untergebenen von ihren Dienstobliegenheiten zu unterrichten oder unterrichten zu lassen.

Art. 41. Er ist ermächtigt, seinen Untergebenen Urlaub bis auf einen Monat zu bewilligen, unter Anzeige an das Zolldepartement. Für längere Urlaubsfristen hingegen hat er bei dem Departement einzukommen.

Bundesblatt I. Bd. III.

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336 Art. 42. Bei Ertheilung von Urlauben wird er darauf sehen, daß der Dienst auf keine Weise darunter leide. Für sich wird er in solchen Fällen seinen Stellvertreter dem Departement vorschlagen. In Unpässlichkeitsfällen oder kurzen Dienstreisen ersetzt ihn sein Sekretär von Amtswegen.

Art. 43. Im Falle längern Urlaubs, wenn ein besonderer Stellvertreter nöthig ist, kann nach Umständen dem Beurlaubten ein Gehaltsabzug zu Gunsten seines Ersatzmannes auferlegt werden.

Art. 44. Der Direktor wird den Grundsatz im Auge behalten, daß die Zollbeamten, namentlich die Einnehmer und Kontroleurs von Zeit zu Zeit, wenn solches dem Dienste förderlich scheint, versetzt werden sollen.

Er wird demnach vorkommenden Falls seine bezüglichen Anträge dem Departement eingeben.

Art. 45. Das Bureau eines Direktors besteht aus einem Sekretär, einem Schreiber, und, wo solches nöthig sein sollte, aus einem Rechnungsgehülfen (Revisor).

Art. 46. Der Sekretär besorgt unter der Leitung des Direktors die Büreauarbeiten.

Wo ihm zur Aushülfe ein Revisor beigegeben wird, hat letzterer insbefondere die Revidirnng der Zollhefte und Zollrechnungen, und die Fertigung der an das Departement einzusendenden Tabellen zu besorgen.

Art. 47. Der Sekretär revidirt ferner die Rechnungen der Zollstätten mit der pünktlichsten Genauigkeit; er zeigt dem Direktor die darin vorgefundenen Irrungen an und ist verantwortlich für diejenigen, welche späterhin, nach erfolgter Revifion, noch zum Vorschein kommen möchten.

Art. 48. Der Schreiber besorgt alle Kopien und Expeditionen.. er führt die untergeordneten Hülfsbücher

337 und hilft überhaupt den übrigen Angestellten in allen vorfallenden Arbeiten ans.

Art. 49. Die Büreaugefchäfte der Direktionen zerfallen in folgende Zweige : 1) Die Buchführung über die gesammten Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Grenzgebietes;

Die Ausfertigung der bezüglichen Rechnungsablagen und Berichte an das Zolldepartement.

2) Die Revision der Einnahmerechnungen, ihre Vergleichung mit den Stammblättern und Abschnitten

der Zollscheine und die Aufficht auf richtige Löfchung der Geleitscheine :.

Die Sorge für Verbesserung der entdeckten Irrthümer.

3) Die Entscheidung von Zweifeln oder Anständen über die Anwendung des Gesetzestarifes; Die Vorbereitung von Vorfchlägen zu Abänderungen derselben; Die Ausarbeitung von Berichten und Tabellen über die Handelsbewegung im Allgemeinen ; die Korrespon- .

denz mit dem Departement, den Einnehmern u. s. w.

4) Die Registri r un g der ein- und ausgehenden

Akten; Die Inordnunghaltung des Archivs; Die Besorgung und Ueberwachung des Magazins von Papier , Drucksachen und andern Gegenständen:, die Führung einer tabellarischen Ueberficht der Beamten, Angestellten und Bediensteten, sowie der Zollwächter, über ihren Ein- und Anstritt, ihre Versetzung oder Beförderung, Besoldung, Verhalten, Bestrafung u. s. w.

Die Aufzeichnung der vorgekommenen Zollübertretungen, deren Abmachung oder gerichtliche Verfolgung, den Einzug und die Vertheilung der Bußen u. s. w.

Der Direktor wird die Arbeiten , die er nicht selbst

338 besorgt, unter die Angestellten auf die ihm angemessen scheinende Weise vertheilen.

Art. 50. Die Direktionen halten folgende Bücher

und Register: Das Hauptbuch über die Einnahmen und Ausgaben aller ihrer Zollstätten ; Das Hauptzollregister über die Handelsbewegung auf denselben; Das Hauptstraffallregister ; Das Inventarbuch über das Mobiliar ; Das Magazinbuch über die an selbige abzuliefernden Gegenstände, Hefte u. s. w. ; Das Beamtenregister ;

Das Aktenregister; Das Kopirbuch; Das Urlaubsregister, nebst den übrigen Hülfsbüchern, wie sie das Bedürfniß des Dienstes nach und nach an die Hand geben wird.

Art. 51. Der Monatsbericht einer Direktion an das Departement wird enthalten : Eine tabellarifche Ueberficht der Einnahmen und Ausgaben der Zollstätten ihres Gebietes; Einen tabellarischen Auszug aus ihren Zollregistern; Die Anzeige der Resultate der über die Rechnungen der Einnehmer gepflogenen Revifion, Eine tabellarische Ueberficht der vorgekommenen und abgehandelten Straffälle nebst erläuternden Bemerkungen und Mittheilungen; Für die Vorbereitung desselben und die Revision der Einnehmerrechnungen ist der Direktion ein Monat Zeit gestattet. Verspätungen werden nach Umständen mit einer Ordnungsstrafe belegt.

Art. 52. Vierteljährlich folgen dann ferner:

339 Ein Auszug aus den von den Einnehmern eingegebenen Verhaltungsliften ihrer Untergebenen; Eine tabellarische Ueberficht : . der ungelöschten Bürgschaften, der ungelöschten Freipässe, der unerledigten Straffälle, der Magazinbeftände.

Art. 53. Alljährlich fodann noch : Eine tabellarische Uebersicht aller ihrer Untergebenen, Eine tabellarische Uebersicht aller Inventare.

Art. 54. An denjenigen Hauptzollstätten, wo zur Bewältigung der Arbeit noch andere Beamte außer dem Einnehmer und Kontroleur nothwendig sind, werden aus Antrag der betreffenden Direktion die weitern Aus-

hülfsbeamten angestellt und für diefelben nachträglich noch befondere Instruktionen erlassen. Ebenfo werden nachträglich auch befondere, dem Bestehenden möglichst angepaßte Instruktionen für den Dienst in denjenigen Kornhänfern erlassen, deren Beforgung die Eidgenossenfchaft übernehmen wird.

Art. 55. Die Einnehmer und Kontroleurs werden vom Bundesrathe ernannt in Folge ausgeschriebenen Konkurfes.

Ebenfalls in Folge ausgefchriebenen Konkurfes und auf den Vorfchlag des Einnehmers ernennt der Direktor die Bediensteten der Zollstätten seines Gebiets. Der Einnehmer haftet für diefelben, wogegen er sich von ihnen eine angemessene Kaution zu verschassen hat. Unter Bediensteten sind alle diejenigen Zollangestellten zu verstehen, deren Wahl nicht der Bundesrath selbst vor^nimmt.

Art. 57. Alle Angestellten und Bediensteten des Zollwesens haben die Vorschriften des Zollgesetzes und

340 der Zollordnung, soweit diese fie in jedem einzelnen Falle betreffen, sowie die von ihren unmittelbaren Obern empfangenen Befehle und Aufträge pünktlich auszuführen und dafür den vorgeschriebenen Amtseid zu leisten.

Art. 58. Die Beamten und Angestellten haben sich mit allen ihren Dienst betreffenden Gesetzen, Verordnungen und Instruktionen genau bekannt zu machen, fie sorgfältig aufzubewahren und genau zu vollziehen; die Bücher und Register, deren Führung ihnen obliegt, .täglich im Laufenden zu erhalten, dieselben sauber zu führen und bei der ihnen vorgesetzten Behörde zeitig um Erfetzuug der ihnen abgehenden Formulare einzukommen.

Es ist ihnen streng verboten, ihre Bücher und Register andern als ihren Vorgesetzten zu öffnen, oder an Dritte daraus oder über den Dienst überhaupt nähere Mittheilungen zu machen.

Art. 59. Dieselben sind verbunden und aufgefordert, ihren Vorgesetzten alle Mängel, die sie im Dienste beobachtet haben mögen, sowie ihre Ansichten und Vorschlage über deren Verbesserung mitzutheilen.

Art. 60. Es wird denselben eingeschärft, die Zoll-

Pflichtigen nicht nur mit Pünktlichkeit, sondern auch mit

.Freundlichkeit zu behandeln, sie über ihre Zollpflicht

nötigenfalls aufzuklären, vor Widerhandlungen zu warnen, und fie mit möglichster Beschleunigung und WillFahrigkeit abzufertigen, so weit es mit dem Dienstzwecke vereinbar ist.

Art. 61. Es ist keinem derselben gestattet, fich ohne Wissen und Genehmigung seines Vorgesetzten von seinem Amtsfitze zu entfernen. Iedes Urlaubsgesuch muß ausweisen, auf welche Art und Weise und ohne Beeinträch-

tigung des Dienstes oder des Fiskus die Geschäfte des Beurlaubten versehen werden sollen.

Krankheitsfälle

341 müssen durch bezirksärztliche oder andere sichere Zeugnisse beglaubigt sein. In Krankheitsfällen von kurzer Dauer wird die Stelle des Einnehmers vom Kontroleur versehen und umgekehrt, oder wo kein Kontroleur ist, durch den Landjäger.

Art. 62. Die Abwesenheiten der Beamten auf Urlaub find auf jeder Zollfiätte in einem besondern Register zu bemerken.

Art. 63. Im Falle des Ausbruchs von Feuer, bei Wassergefahr oder Zusammenrottungen auf der Zollstätte oder in deren Nähe find alle Zollangestellten und Bediensteten verpflichtet, sich augenblicklich auf die Zollstätte zur Hülfeleistung zu begeben, um den Schaden so viel möglich abzuwenden oder zu vermindern.

Art. 64. Der allfällig erlittene Schaden ist, unter Beiziehung des zuständigen Amtes, genau zu konstatiren und der Direktion anzuzeigen.

Art. 65. Der Einnehmer führt die verschiedenen Zollhefte und hält die betreffenden Formulare unter seinem Verschluß. Demnach besorgt er die Ausfertigung der Zollquittungen, Geleitscheine, Niederlagfcheine und Freipässe, den Einzug der Zollgebühr, die Korrespondenz und Ueberwachung der Rechnungsführung, die Löschung und Rücksendung der Geleitscheine, die Aufbewahrung der Zollhinterlagen und Bürgschaftstitel und

die bezügliche Rechnungsführung, die Aufnahme der

Protokolle von Uebertretungsfällen, die Ueberwachung seiner Untergebenen und der feiner Obhut anvertrauten Grenzstrecke.

Art. 66. Der Einnehmer ist verantwortlich für die klare, korrekte, pünktlich auf dem Laufenden gehaltene Rührung der Korrespondenz und aller Hefte, Bücher und Register seiner Zollstätte. Die in dieser Hinficht

342 nicht vollständig befriedigende Amtsführung seiner Untergebenen hat er auf angemessene Weife zu rügen, und falls dieß nicht genügt, der Direktion anzuzeigen.

Art. 67. Der Einnehmer ist verantwortlich sür die richtige Berechnung und Erhebung der Zollbezüge, für die Aufbewahrung und richtige Abführung derselben.

.^alls er sich beim Zollbezug zum Schaden der Zollverwaltung geirrt hat, wird ihm der Minderbetrag direkt belastet, und soweit seine Besoldung hinreicht, von Letzterer abgezogen, mit Vorbehalt des Zugriffs auf den Bürgen für das noch Mangelnde, wobei es dem Einnehmer überlassen bleibt, sich für feinen Irrthum bei den Zollpflichtigen zu erholen. Ebenfo hat er den allfälligen

Mehrbezug zum Schaden der Zollpflichtigen an selbige zurückzuvergüten.

Art. 68. Außer den von der Direktion besonders bewilligten Fällen ist es dent Einnehmer verboten, Zollbezüge ausstehen zu lassen, sich direkt oder indirekt mit Kaus- oder Fuhrleuten in irgend welche Akkorde oder Geschäfte einznlassen und die eingezogenen Zollbeträge auf irgend eine Weife anders als gemäß der empfangenen Vorfchrift zu verwenden, bei Strafe augenblicklicher Entlassung nebst gerichtlicher Verfolgung.

Art. 69. Der Einnehmer hat die Aufficht über das ihm anvertraute Inventar und foll für dessen beste Instandhaltung Sorge tragen. Alljährlich hat er hierüber eine vollständige Note aufzunehmen und der Direktion einzufenden. Es ist ihm unterfagt, Nothfälle ausgenommen, an den ihm anvertrauten Gebäuden und Efsekten irgend wefentliche Veränderungen oder Reparaturen vorznnehmen, oder irgend einen Theil der ihm zur Benutzung überlassenen Gebänlichkeiten zu untermiethen ohne besondere Bewilligung der Direktion.

343 Art. 70. . Die von ihm bemerkten Schäden oder Mängel an den Gebäulichkeiten hat er aber sogleich an die Direktion zu berichten, sowie seine Vorschläge über die nützlichste Verwendung allfällig leer stehender Lokalitäten.

Art. 71. Stempel und Siegel stehen unter der befondern Obhut des Einnehmers, und er hat zu überwachen, daß kein Mißbrauch damit getrieben wird.

Art. 72. Der Einnehmer hat vierteljährlich Bericht zu erstatten über das Betragen seiner Untergebenen. Er hat dieselben in Betreff ihrer Obliegenheiten zu unterweifen und ihre Fehler zu rügen.

Art. 73. Der Einnehmer öffnet und fchließt das Zollbüreau zu den vorgefchriebenen Stunden. Er wacht über die Einhaltung der Dienststunden seitens seiner Untergebenen.

Art. 74. Die Zollabfertigungen gehen allen übrigen Gefchäften voran. Abfertigungen bei Licht find mit besonderer Vorficht gegen Feuersgefahr vorzunehmen und im Falle wirklicher Gefahr lieber ganz zu unterlassen.

Die Geschäftsplätze im Bureau find so zu ordnen, daß sie einer raschen Abfertigung förderlich sind und zugleich einen freien Ausblick nach der Straße gewähren. Die gleichzeitig ankommenden Fuhren find so aufzustellen, daß kein Unterfchleif zwischen ihnen stattfinden kann.

Art. 75. Der Kontroleur hütet das Bureau während der Abwesenheit des Einnehmers und versieht mittlerweile dessen Stelle; er kontrolirt die ein- und ausgehenden Waaren, überwacht den Zollbezug und die

richtige Anwendung des Tarifs, besorgt die Abwägung der Güter und führt das Waagbuch, untersucht, ob die fuhrwerke und Schiffe keine heimliche oder nicht ange^ zeigte Ladung enthalten, berichtet den Einnehmer von den vorgefundenen Unregelmäßigkeiten und vidimirt die

344 Zoll- und Geleitscheine, Niederlagscheine und Freipässe.

Er führt die Zollbücher und Zollregister, fertigt die an die Direktion einzusendenden Geschäststabellen aus und besorgt überhaupt alle diejenigen Büreauarbeiten, welche der Einnehmer ihm auftragen wird.

Art. 76. Der Kontroleur ist pflichtig, den Einnehmer auf alle Mängel und Unregelmäßigkeiten , die er im Dienste bemerkt, aufmerkfam zu machen und dieselben auf Befragen auch der Direktion mitzntheilen.

Art. 77. Die Schreiber, wo folche vorhanden find, sowie die Bediensteten , helfen nach Anordnung des Einnehmers in allen Vorfallenheiten aus und beforgen die Kopiaturen.

Art. 78. Der Einnehmer erbricht die einlaufende Korrespondenz und besorgt die abgehende, welche in ein Kopierbuch einzutragen ist, wenn die Konzepte nicht vollständig gesammelt werden können. Ueber die Einund Ausläuse wird durch den Kontroleur ein Register geführt. Ieder Bericht oder Brief darf nur Einen Gegenstand behandeln und muß sich auf das Datum und die Nummer des beantworteten Aktenstücks beziehen.

Art. 79. Die an die Direktion einzusendenden Monats- und Vierteljahrsberichte müssen im Lause der ersten Woche des nächstsolgenden Monats ausgesertigt werden.

Die Berichte der Hauptzollstätten begreifen auch diejenigen der ihnen untergebenen Nebenzollftätten.

Art. 80. Zu diesem Ende haben die Nebenzollstätten ihre Berichte und Rechnungen am ersten Tage des nächstfolgenden Monats an ihre Hauptzollftätten einzufenden.

Art. 81. In Verspätungsfällen tritt zu Lasten des .Fehlbaren eine Ordnungsstrafe ein, und der Direktor wird nach Umständen einen eigenen Beamten auf die

345 .^

.

fahrlässige Zollfiätte schicken, um das Versäumte auf Kosten des Fehlbaren nachzuholen.

Art. 82. Die Rechnungsablagen und bezüglichen Berichte sind auch vom Kontroleur zu unterzeichnen.

Art. 83. Allwöchentlich hat der Einnehmer in Gemeinschaft mit dem Kontroleur einen Kassasturz vorzunehmen und der Befund desselben ist durch Letztern auf dem Kassabuch zu bescheinigen.

Art. 84. Der Einnehmer hat seine Kassa nebst derjenigen der ihm untergebenen Nebenzollstätten stets genau nach Befehl der Direktion an die ihm von selbiger vorgeschriebene Stelle abzuführen. Er ist für die richtige Ablieferung der Kassasendung an ihre Bestimmung verantwortlich. Jeder solchen Sendung find drei gleichlautende Bordereaux ihres Betrages beizulegen ; das eine derselben bleibt beim Empfänger des Geldes, die andern beiden werden von Letzterm nach richtigem Befund unterzeichnet und dem Einnehmer zurückgesandt, der das Eine davon an die Direktion einzusenden hat.

Art. 85. Eine Abschrift des Bordereau ist vor dessen Abwendung auf dem Kassabuch einzutragen. Von der

Absendung des Geldes hat der Einnehmer gleichzeitig

die Direktion zu unterrichten. Verspätungen in der Einsendung der Kassa werden zum erstenmal mit dem Gehaltsabzug einer Woche, im Wiederholungssalle mit Entlassung bestraft.

Art. 86. Iedem Einnehmer wird für die laufenden

kleinen Ausgaben der nöthige Kredit bewilligt. Diese

Ausgaben nebst den Besoldungen der Zollstätte hat er aus seiner Zollkassa zu bestreiteu und darüber die bezüglichen Quittungen seiner Monatsrechnung beizulegen.

Art. 87. Für außerordentliche, nicht vorgesehene

^ Ausgaben hat er die Ermächtigung der Direktion einzuholen.

Art. 88. Die auf den Grenz-Hauptzollstätten zu führenden Hefte, Bücher und Register sind folgende :

Hefte mit doppelter Ausfertigung: Das Einfuhrzoll-Ouittungsheft für Waaren, ,,

,,

,,

Vieh,

" Ausfuhrzoll-Quittungsheft für Waaren, V i e h ,

" Durchfnhrzoll-Ouittungsheft für Waaren, ,,

....

,,

,,

Vieh

auf grünlichem Papier.

Das Durchfuhrgeleitscheinheft für Waaren, ,,

..,

,,

Vieh,

,,

Riederlagsfcheinheft für Waaren auf röthlichem Papier.

Alle Freipaßhefte auf gelblichem Papier.

Alle diefe Hefte werden vom Einnehmer geführt.

Bücher und Register.

Das Kassabuch.

" Hinterlagenbuch.

" Zollregister.

,, Bürgfchaftsregister.

" ,, "

Freipaßregister.

Das Magazinbuch.

Jnventarbuch.

,, Waagbuch.

,. Straffallregister.

Diese werden vom Kontroleur geführt.

347

Hülfsbücher.

Das Briefkopierbuch (sofern die Konzepte nicht vollständig gesammelt werden).

Das Aktenregister.

,, Protokollkopierbuch.

" Urlaubsregister.

" Streifwachenregister.

Diese letztern werden auf größern Zollftätten durch den Schreiber geführt.

Art. 89. Auf den Niederlagshäusern fallen weg alle das Vieh betreffenden Hefte, die Ausfuhr- und Durchfuhrzoll-Ouittungshefte , alle Freipaßhefte, das Freipaßregister, das Magazinbuch und das Streifwachenregifter.

Art. 90. Es kommen dagegen hinzu: Das Niederlagsfcheinheft, das durch den Einnehmer, " Niederlags-Iournal,

" Niederlagsregifter, die durch den Kontroleur, wo ein folcher sich befindet, zu führen find.

Art. 91. Mit Ende jeden Monats werden die Einnehmer die ausgebrauchten Zollhefte, das Zollregifter , die Kassarechnung, die Hinterlagenrechnung,

die Postzoll-Listen , das Streifwachenregister an die Direktion einsenden.

Art. 92. Vierteljährlich werden dieselben ferner an die Direktion einsenden : Den Bericht uberdasBetragen aller ihr er Untergeben en.

348 Einen Auszug der offenen Parthien im Bürgschaftsregister.

,, " im Freipaßregifter.

,, " im Straffallregister.

Den Bericht über den Bestand ihres Magazins.

Endlich alljährlich einen Bericht über die Zu- und Abnahme ihres Inventars, die vollständige Liste aller ihrer Untergebenen, Besoldung u. s. w.

Art. 93. Iede solche Einsendung ist mit einem erläuternden Berichte und Bemerkungen über wichtige Vorfallenheiten zu begleiten.

Art. 94. Auf den Niederlagen fallen von obigen Einsendungen weg: die Postzolllisten, das Streifwachen -Register, die Auszüge ans dem Freipaß -Register, und es kommt dagegen bei den Vierteljahrsberichten hinzu: eine summarische Ueberficht der auf der Niederlage befindlichen Güter mit Angabe ihrer Eigentümer.

Art. 95. Die obbenannten Hefte werden von der Direktion paraphirt und nnmerirt, und fowie die übrigen Druckfachen, formulare, Schreibmaterialien u. f. w.

nach Bedarf an die Einnehmer der Hauptzollftätten geliefert, welche ihrerfeits das Nöthige an die ihnen untergebenen Nebenzollstätten abzugeben haben. Es wird über die Lieferung der besagten Hefte eine genaue Kontrolle geführt, und die Einnehmer find für deren sorgfältige Aufbewahrung verantwortlich, bei Strafe augenblicklicher Entlassung im Falle ihres Abhandenkommens, fowie nach Umständen auch gerichtlicher Verfolgung.

Art. 96. Die Zollhefte müssen rein und dentlich geführt werden, soviel möglich ohne Korrekturen, und es darf kein Blatt daraus gerissen werden. Int Falle

349 bei der Ausfertigung ein grober Irrthum vorgefallen wäre, so find Stamm und Abschnitt (talon et coupon) kreuzweis zu durchstreichen und mit rother Dinte darauf zu bemerken: "ungültig wegen Irrthum."

Art. 97. Unter der folgenden Rummer wird sodann eine andere Abfertigungskarte ausgestellt. Wird hingegegen ein grober Irrthum erst entdeckt, nachdem der Abschnitt schon vom Stammblatt losgetrennt ^worden, jedoch bevor der Zollpflichtige damit weitergereist ist, so wird er wie oben kreuzweis durchgestrichen und mit obiger Bemerkung wieder an das Stammblatt angeheftet. Ist aber der Zollpflichtige mit dem irrigen Abschnitte schon abgereist, so ist der Irrthum mit rother Dinte auf dem Stammblatte zu verbessern und der Einnehmer hat sogleich einen neuen berichtigten Abschnitt unter der folgenden Nummer auszustellen und denselben beim Zoll-

pflichtigen gegen den irrigen Abschnitt austauschen zu lassen, der sodann, wie bemerkt, seinem Stammende anzuheften ist.

Art. 98.. Geringere Irrungen hingegen darf der Einnehmer auf dem Stammblatte und Abschnitte korrigiren; doch muß die Korrektur durch seine Unterschrift am Rande beglaubigt sein, und selbige dars die ursprüngliche Schrift oder Zahl nicht unleserlich machen. Radirungen aber find unter allen Umständen streng verboten und dieselben verfallen einer schweren Ordnungsstrafe.

Art. 99. Die Quittungen, Geleitscheine und Freipässe erhalten auf jeder Zollstätte fortlaufende Nummern, welche jeweilen nach Weisung der Direktion neu beginnen.

Art. 100. In das Kassabuch und Hinterlagsbuch werden aus den Zollheften täglich und fummarifch die gemachten Einnahmen, fowie die vorgefallenen Ausgaben

350 eingetragen, und selbige müssen jeden Abend vollständig nachgetragen sein.

Art. 101. Das Zollregister enthält gleichfalls einen summarischen Auszug aus den Zollheften und Postlisteu über Gewicht, Qualität und Zollertrag der ein- ansoder durchgeführten Waaren.

Art. 102. In das Magazinbuch werben die von der Direktion eingehenden oder direkt eingekauften Gegenstände eingetragen, welche theils zum eigenen Verbrauch, theils zur Versendung an die Nebenzollstätten nach Maßgabe ihres Bedarfs bestimmt sind, und bei ihrem Uebergang in den eignen Verbrauch oder bei ihrer Verfendung an die Nebenzollstätten wieder aufdemfelben entlastet.

Art. 103. Auf das Inventarbuch hingegen kommen alle Gegenstände, welche zur bleibenden Einrichtnng und Ausrüstung der Zollftätten bestimmt find.

Art. 104. In Betreff der Führung der übrigen Bücher und Register ergibt sich das Nähere aus den betreffenden Formularen.

Art. 105. Die Nebenzollstätten stehen direkt unter den ihnen vorgefetzten Hanptzollftätten, korrefpondiren nur mit diesen und haben an sie ihre Rechnungen und Gelder einzusenden, sowie sie fich überhaupt sur alle ihre Vorfallenheiten an selbige zu wenden und deren Anordnungen pünktlich zu befolgen haben. Nur wenn fie glauben, sich bei deren Entscheidungen nicht beruhigen zu können, steht es ihnen frei, sich mit Uebergehung derselben unmittelbar an die Direktion selbst zu wenden.

Die allgemeine Zollordnung und Zollinstruktion gilt sür die Nebenzollstätten, in Betreff aller derjenigen Punkte, wo beiden die gleichen Dienstverrichtungen zugetheilt sind. also namentlich in Betreff der Abfertigung der

35l Güter zur Ein- und Ausfuhr und der bezüglichen Rechnungsführung, wobei jedoch zu bemerken, daß die dem Kontroleur übertragenen Verrichtungen auf den Nebenzollstätten dem Einnehmer selbst zufallen. Alle Vorschriften hingegen in Betreff der Durchfuhr und der Niederlagshäufer haben auf die Nebenzollstätten nur dann Bezug, wenn selbige ausdrücklich auch zu solchen Absertigungen ermächtigt worden sind.

Art. 106. Auf den Nebenzollstätten fällt in der Regel die Führung von Geleitfcheinheften und von Freipaßheften für Waaren weg, außer in den Fällen, wo sie ausnahmsweise zur Ausstellung derselben bevollmächtigt werden.

Art. 107. Das Verbot, neben der Zollbeamtung oder Bedienstung einen andern Berns zu treiben, erstreckt sich insbesondere auf Kramläden, Wirthfchaften, Fuhr- und Speditionsunternehmungen. Ausnahmen hievon in ganz besonders der Berücksichtigung werthen fallen kann nur der Bundesrath gestatten. Ueber andere minder bedenkliche Begehren solcher Art, wenn sie Beamte betreffen, entscheidet das Departement, und wenn sie Angestellte oder Bedienstete betreffen, die Direktion.

Art. 108. Es ist den Zollbeamten, Angestellten und Bediensteten bei Strafe augenblicklicher Entlassung und nach Umständen auch krimineller Verfolgung auf's strengste verboten, für irgend ein Dienstgeschäst oder eine Auskunft, oder die Verheimlichung einer Uebertretung weder direkt noch indirekt, weder für sich noch für oder durch die Seinigen , irgend ein Entgelt oder Gefchenk, es fei an Geld, Sachen, Dienstleistung oder Bewirthung, und habe Namen und Art wie es wolle, zu verlangen oder anzunehmen.

Bundesblatt I. Bd. III.

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Art. 109. Die Landjäger sind theils zur Ausführung von Streifwachen, zu Land und zu Wasser, längs der Gränze, und zwischenein zur Aushülfe an den Zollstätten, theils auch zur Bewachung einzelner wenig besuchter Grenzpunkte zu verwenden, in welch' letzterm Falle fie alle Obliegenheiten der Einnehmer auf Neben-

zollstätten zu erfüllen haben.

Art. 110. Die Streifwachen sind zwischen den benachbarten Einnehmern so zu verabreden, daß ihre resp.

Landjäger sich an vorher zwischen den Einnehmern einverstandenen abwechselnden Orten und Stunden zu tref..

fen und fich ihre Begegnnng auf dem ihnen mitzugebenden Rapportbuch gegenfeitig zu bescheinigen haben. Aus dem letztern ist gleichfalls die Stunde ihres Abgangs und ihrer Rückkehr zu bemerken; dasselbe ist auf der Zollstätte täglich in das Streifwachenregister einzutragen, und ein Auszug davon ist allmonatlich der Direktion einzusenden.

Art. 11l.

Als erschwerende Umstände in Straf-

fällen wird der Direktor in Berücksichtigung ziehen : Die Anwendung von Mitteln, um eine Waare zu verheimlichen oder anders darzustellen.

Die Vorlegung falscher Zeugnisse und Gewichtsangaben.

Die Verfälschung der Geleitscheine.

Die Zerstörung, Fortschassung oder Verlassung einer Waare.

Die Flucht und Verbergung des Waarenführers.

Die Vernichtung von Ausweispapieren.

Die wiederholten Rückfälle. ^ Die Anwendung von Drohungen oder Gewalt gegen die Zollbediensteten.

353 Den Charakter des Uebertreters als eidgenöffifcher Beamter oder Angestellter.

Art. 112. Im Allgemeinen ist beim Ausspruch des

Strafmaßes wohl zu beobachten, ob, nach Erwägung aller Umstände, die Zollübertretung absichtlich war, oder nur aus Fahrläßigkeit oder Unwissenheit entstanden ist, in welchen. letztern Falle eine billige Rückficht eintreten kann.

Art. 113. Die erft nach ihrer Begehung entdeckten Zollübertretungen, wobei man weder der Waare noch der Transportmittel habhaft werden konnte, find demungeachtet gleichfalls an die Direktion anzuzeigen , unter Einsendung eines Berichtes nebst Beweisstücken, Zeugenaussagen u. s. w.

Art. 114. Die über die Zollühertretnngen aufzunehmenden Protokolle und Berichte müssen enthalten: Tag und Stunde der Abfassung des Aktes, Namen und Wohnort des Verleiders oder Entdeckers der Uebertretung, dessen Erzählung des Vorgangs mit allen bezüglichen Einzelnheiten, die Beschreibung der betreffenden Waarenstücke oder Waare, die Erklärung des Zollübertreters, die Unterschristen des Verleiders und Uebertreters, des Einnehmers und Kontroleurs, oder, in Ermanglung des Letztern, diejenige eines andern Angestellten oder Bediensteten.

Art. 115. Die aufgenommenen Protokolle und Berichte sind vor ihrer Abfindung in ein eigenes Kopirbuch einzutragen.

Art. 116. Die besagten Protokolle hat der Einnehmer unverzüglich an die Direktion einzusenden, nebst der

354 Anzeige, wie er die sequestrile Waare untergebracht, oder gegen welche Kaution er fie freigegeben hat.

Art. 117. Bis ans den Betrag von Fr. 40 kann der Direktor von sich aus die Zollübertreter mit Bußen belegen, jedoch unter Anzeige an das Departement. Für höhere Beträge, oder wenn ihm der Fall verwickelt oder zweifelhaft scheint, hat er die Weisung des Departementes einzuholen.

So gegeben Bern, den 4. Oktober 1849.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes.

(Folgen die Unterschriften.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Verordnung zum Gesetz vom 30.Juni 1849 über das Zollwesen.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1849

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

66

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.12.1849

Date Data Seite

303-354

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10 000 231

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