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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates.

(Vom 13. Oktober 1893.)

.> Der schweizerische Bundesrat hat den Rekurs des Mathias Schädler, des Desiderius Sohn, Landwirt zu Hofstatt, in Einsiedeln, gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Schwyz vom 3. Mai 1893 betreffend Übertretung des Jaucheausfuhrverbotes für das Dorf Einsiedeln, gestützt auf folgende Erwägungen als unbegründet abgewiesen :

1. Die Prüfung der administrativen Bundesrekursbehörde kann sich im vorliegenden Falle auf die Frage beschränken, ob das Jaucheausfuhrreglement für das Dorf Einsiedeln vom 1. September 1888, auf Grund dessen der Rekurrent mit Buße belegt worden ist, dem Grundsatze der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 der Bundesverfassung) zuwiderlaufe.

Ob im konkreten Falle Gründe thatsächlicher Natur vorhanden gewesen, aus denen eine Freisprechung des Rekurrenten durch das erkennende Strafgericht hätte erfolgen sollen, entzieht sich der Untersuchung des Bundesrates.

2. Was der vom Rekurrenten ebenfalls angerufene Art. 69 der Bundesverfassung, welcher dem Bunde das Recht der Gesetzgebung über die gegen gemeingefährliche Epidemien und Viehseuchen zu treffenden gesundheitspolizeilichen Verfügungen verleiht, mit dem erwähnten Réglemente zu schaffen habe, ist nicht ersichtlich.

Ebensowenig können die Art. 3, 4, 5 und 6 der Bundesverfassung als solche im Rekursfalle für den Bundesrat in Betracht kommen; denn soweit ihnen ein besonderer, selbständiger Rechtsinhalt zukommt, ist nicht der Bundesrat, sondern das Bundesgericht die zum Schütze der von ihnen den Bürgern zugesicherten Rechte zuständige Behörde, soweit aber jene Artikel einen Zusammenhang mit Art. 31 der Bundesverfassung haben, genügt der Inhalt dieses

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letztern und die auf denselben sich beziehende bundesrechtliche Praxis vollkommen zur Würdigung der vom Rekurrenten geltend gemachten Gesichtspunkte.

3. Demgemäß stellt sich die eidgenössische Rekursbehörde in casu nur die Frage, ob die Vorschriften 'des mehrerwähnten Reglements von Einsiedeln als nach Art. 31, litt, e, der Bundesverfassung zulässige, d. h. den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigende Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerben sich darstellen.

Dabei könnte vielleicht die Vorfrage aufgeworfen werden, ob es sich im Rekursfalle überhaupt um die Ausübung einer gewerblichen Thätigkeit handle. Allein dieselbe wäre wohl unzweifelhaft zu bejahen, indem die Jaucheausfuhr als eine dem Gewerbe der Landwirtschaft dienende, zum Betrieb dieses Gewerbes vorgenommene Handlung erscheint, gleichviel, ob dasselbe im Einzelfalle in größerem oder geringerem Umfange betrieben werde.

4. Nach der feststehenden bundesreehtlichen Praxis ist die aufgestellte Rechtsfrage im Sinne der kantonsgerichtlichen Entscheidung zu beantworten. Denn es wird durch das angefochtene Reglement keineswegs etwa die Jaucheausfuhr verboten, sondern dieselbe nur im Sommer zu gewissen Stunden des Tages und an den Vorabenden von Sonn- und Feiertagen untersagt, und es geschieht dies sowohl im Interesse der öffentlichen Ordnung als im besondern Interesse der zur Sommerzeit von Fremden, insbesondere von Pilgern zahlreich besuchten Ortschaft Einsiedeln.

Damit hat die zuständige Gemeinde- bezw. Kantonsbehörde nichts anderes gethan, als was durch wiederholte Entscheidungen der Bundesbehörden als innerhalb des Rahmens des in Art. 31, litt, e, der Bundesverfassung enthaltenen Vorbehaltes fallend erklärt worden ist: sie hat eine Ordnungsvorschrift erlassen, welche die Handlungsfreiheit bezw. Gewerbefreiheit des einzelnen Bürgers in gewisse, durch öffentliche Interessen gebotene Sehranken verweist, gleichwie es durch das eidgenössische Fabrikgesetz geschehen ist, welches die Arbeiten zu bestimmten Zeiten untersagt.

Der schweizerische Bundesrat hat den Rekurs des Jakob L a v a t e r - H a h n in BirsfeJden gegen die Schlußnahme der Regierung von Basel-Landschaft vom 10. Mai 1893, betreffend Verweigerung der Übertragung eines Wirtschaftspatentes, gestützt auf folgende Erwägungen als unbegründet abgewiesen:

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1. Die Bestimmung von Art. 10 des basellandschaftlichen Wirtschaftsgesetzes vom 18. März 1889, welche die Übertragung eines Wirtschaftspatentes auf eine andere Person oder Lokalität von der Bewilligung des Eegierungsrates abhängig macht, widerspricht nicht dem in Art. 31 der Bundesverfassung gewährleisteten Grundsatze der Handels- und Gewerbefreiheit. Es würde sogar mit diesem Grundsatze vereinbar sein, die Wirtschaftspatente nicht übertragbar zu erklären.

2. Wenn der Rekurrent pro 1893 sein Wirtschaftspatent mit der ausdrücklichen Erklärung seitens der Behörde erhalten hat, daß dasselbe nicht übertragen werden dürfe, so kann demnach hierin nichts Bundesrechtswidriges erblickt werden.

Er hat auch hiergegen sich nicht beschwert, sondern das in solcher Weise ihm höchst persönlich erteilte Patent ohne weiteres entgegengenommen, glaubt nun aber, da ihm die von der Kantonsbehörde gesetzte Beschränkung lästig fällt, sie mit dem Hinweis auf den bundesverfassungsmäßigen Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit beseitigen zu können.

Er kann, wie aus Ziffer l hervorgeht, in diesem Bestreben nicht auf den Schutz der Bundesbehörde Anspruch erheben.

(Vom 24. Oktober 1893.)

Dem bolivianischen Konsul in Nyon, Herrn L. M a q u e l i n , Sohn, in Nyon, und dem dänischen Vizekonsul in Zürich, Herrn Azel Marins Angely P e t e r s e n , wird das Exequatur erteilt.

Die beiden Oberlieutenants, Herren Karl S c h l u m b e r g e r , von und ia Basel, und Albert M ü l l e r , von und in Zürich, werden zu Hauptleuten der Kavallerie (Guiden) befördert.

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(Vom 20. Oktober 1893.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postcommis in Winterthur: Herr Emil Keller, Postaspirant, von und in Winterthur.

Telegraphist in Villars s/Ollon: ,, Henri Dormona, Postablagehalter, von Ollon, in Villars s/Ollon.

(Vom 24. Oktober 1893.)

Departement des Innern.

Assistent an der Ingenieurschule des eidg. Polytechnikums: Herr Ingenieur Louis Potterat, von Chavannes-le-Chene (Waadt).

Gehülfen des statistischen Bureaus: ,, Daniel Hornung, von Plainpalais (Genf).

Friedrich Kneubühler, von Frauenw kappelen (Bern).

Post- und Eisenbahndepartement.

Postcommis in Chaux-deFonds: Herr Adolf Gall, von Ligerz, Postaspirant in Biel.

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25.10.1893

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