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Schweizerisches Bundesblatt.

45. Jahrgang. III.

Nr. 34.

9. August 1893.

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Bundesratsbeschluß betreffend

Abänderung einzelner Vorschriften der Instruktion über die sanitarische Beurteilung der Wehrpflichtigen vom 2. September 1887.

(Vom 4. August 1893.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , auf den Antrag seines Militäirdepartements, beschließt: Art. 1. Die Instruktion über die sanirarische Beurteilung der Wehrpflichtigen vom 2. September 1887 wird abgeändert wie folgt: a. § 25, Ziff. l, Alinea l, hat zu lauten: ,,1. Der Entscheid der Kommission lautet: entweder auf Diensttauglichkeit, und zwar, wo nichts anderes verfügt wird, auf Diensttauglichkeit für jede Truppengattung; ist dieselbe nicht vorhanden, so ist entweder anzugeben , zu welchen bestimmten Truppengattungen der Betreffende untauglich ist (z. B. als Gewehrtragender) oder zu welcher er einzig als tauglich erachtet wird (z. B. zum berittenen oder Sanitätsdienst). Kann er aus andern Gründen bei diesen keine Verwendung finden, so fällt er unter die bleibend Untauglichen, und zwar entweder: A. nur für die Feldarmee oder B. auch für den Landsturm (s. § 110, l)."

Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. III.

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896 la Beilage 2 zur Instruktion über die sanitarisehe Beurteilung der Wehrpflichtigen (Kontrolle über die sanitarisehe Untersuchung, Formular I, A) wird die Anmerkung zu Rubrik 27 (bleibend untauglich) gestrichen und durch folgende ersetzt: ,,Leute, welche nur für die Feldarmee untauglich sind, werden hier mit A, die nach § 110, Ziff. l, auch vom Landsturm vollständig Ausgeschlossenen mit B bezeichnet."

Im Dienstbüchlein ist der Bezeichnung ,,bleibend untauglich" (,,exemption définitive", ,,scarto assoluto") stets beizufügen : ,,A a oder ,,Btt.

In allen Fällen von bedingter Diensttaugliclikeit wird der Vorsitzende vor dem Entscheid sich mit dem Aushebungsoffizier verständigen.

b. Ziff. 4 von § 41 hat zu lauten: ,,4. Besitzt ein Auge ganze Sehschärfe, so ist bei dem andern eine Herabsetzung derselben unter 1/a bis auf */s durch ein stationäres Gebrechen zulässig."1 c. Ziff. 5 von § 41 hat zu lauten: ^5. Die Grenzen, innerhalb welchen Myope und Hypermétrope in den Reihen der Handfeuerwaffentragenden (Infanterie und Kavallerie) aufgenommen werden dürfen, sind eine Myopie und eine manifeste Hypermétropie bis auf 4 D. Für alle andern Waffengattungen gilt das oben Gesagte."1 d. In § 112 ist in der Rubrik ,,Sehschärfe* bei Infanterie und Dragoner das Wort ,,rechts"1 zu streichen.

Art. 2. Das Militärdepartement ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

B e r n , den 4. August 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesratsbeschluß betreffend Abänderung einzelner Vorschriften der Instruktion über die sanitarische Beurteilung der Wehrpflichtigen vom 2. September 1887. (Vom 4. August 1893.)

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1893

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09.08.1893

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895-896

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