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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzessionsübertragung und Fristverlängerung für eine schmalspurige Eisenbahn von Gimel über Aubonne nach Allaman.

Vom 27. März 1893.)

Tit.

Mit Eingabe vom 14. Dezember 1892 reichten die Herren B. G r a n d und L. P e r r et, in Aubonne, ersterer als Präsident und letzterer als Sekretär eines Komitees für die Eisenbahn G i m e l A u b o n n e - A l l a m a n , das Gesuch ein um Verlängerung der in Art. 5 der Konzession für diese Eisenbahn, vom 9. Oktober 1890 (E. A. S. XI, 133 ff.), angesetzten, durch Bundesratsbeschluß vom 24. November 1891 (E. A. S. XI, 531) und Bundesbeschluß vom 30. Mai 1892 (B. A. S. XII, 40) erstreckten Frist um zwei Jahre, d. h. bis 31. Dezember 1894.

Zur Begründung dieses, am Platze des Konzessionärs, Herrn Charles Dreyfus, früher in Basel, nun in Genf, gestellten Gesuches führen die Petenten folgendes an.

Gemäß Konvention vom 19. Mai 1890 habe das genannte Komitee seine aus dem unterm 2. Februar 1888 eingereichten Konzessionsgesuche fließenden Rechte an Herrn Charles Dreyfus, Direktor der Wechsel- und Effektenbank in Basel, abgetreten, mit dem ausdrücklichen Vorbehalte, daß diese Konzession dem Komitee unentgeltlich zu retrocedieren sei, wenn Herr Dreyfus die Linie nicht inoert einer Frist von zwei Jahren vom Datum der Konvention, 19. Mai 1890 an gerechnet, erstellt haben sollte.

Da auf diesen Zeitpunkt von diesem nichts vorgekehrt worden sei, so habe das Komitee unterm 16. Mai 1892 seine durch den bezüglichen Vorbehalt eingeräumten Rechte geltend gemacht, jedoch,

159 auf ein Gesuch des Konzessionärs hin, demselben noch eine weitere Frist bis 15. Juli gì. J. gewährt, ohne daß diese Verlängerung zu einem andern Resultat geführt habe.

Bei dieser Sachlage habe das Komitee seine Aktionsfreiheit wieder gewonnen und auch bereits die Vornahme der notwendigen technischen Studien veranlaßt. Die Mitglieder des gegenwärtigen Komitees setzten sich zusammen aus Vertretern der Gemeinden Aubonne, Allaman und Montherod, und es sei auch in Unterhandlungen mit den Gemeinden Bière, St-Livres, Etoy, Lavigny und Saubraz eingetreten, um die Interessen aller Ortschaften des Thaies von Aubonne mit dem angestrebten Zwecke der Erstellung dieser Linie zu verknüpfen.

Um aber zu diesem Ziele zu gelangen, sei die Verlängerung; der Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen,, sowie der Gesellschaftsstatuten,- um weitere zwei Jahre notwendig..

Dem Gesuche lag die erwähnte Konvention, sowie ein Sehreiben des Herrn Dreyfus vom 29. Mai 1892 bei, worin derselbe die von den Petenten erwähnte Frist bis 15. Juli gleichen Jahres wünscht, sieh aber zugleich bereit erklärt, dem Komitee vollständig freie Hand zu lassen.

Das Gesuch wurde der Regierung des Kantons Waadt nebst Beilagen zur Vernehmlassung mitgeteilt und von ihr unterm 5. Januar dieses Jahres zur Bewilligung empfohlen.

Nach der angeführten Konvention trifft die Voraussetzung für die Geltendmaehung des Anspruches des Komitees auf Rückübertragung der Herrn Ch. Dreyfus erteilten Konzession zu. Für die beidseitige Verbindlichkeit dieses Retrocessionsaktes erachtete unser Eisenbahndepartement jedoch die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des bisherigen Konzessionärs zu demselben als notwendig, weshalb es diesen, unter Kenntnisgabe der Sachlage und unter Ansetzung einer peremtorischen Frist, einlud, sich über fraglichen Punkt vernehmen zu lassen, in der Meinung, daß, wenn innert dieser Frist eine Antwort seinerseits nicht einlangen sollte, sein Einverständnis mit der Rückübertragiing der Konzession angenommen würde.

Eine Rückäußerung des GenRnnten ist uns nicht zugekommen, weshalb wir diesen Punkt als erledigt betrachten.

Im fernem schien mit Bezug auf den Wortlaut von Art. 3 der mehrerwähnten Konvention, wonach das Komitee als Vertretung der interessierten Gemeinden zu betrachten ist, der Nachweis
unerläßlich, daß das gegenwärtige Komitee mit demjenigen, welches die Konvention abgeschlossen hat, identisch, beziehungsweise Rechtsnachfolger desselben und im einen wie im andern Falle überhaupt

160 noch zu handeln berechtigt sei, namentlich auch im Hinblick auf den Umstand, daß in dem Konzessionsgesuche für die Eisenbahn Rolle-Gimel behauptet wurde, daß die Gemeinden von Gimel, Saubraz, Essertines, St. Oyens, St. Georges, Marchissy, Pizy und Bougy beschlossen hätten, ihre Zustimmung zu dem Fristverlängerungsgesuche für Gimel-Aubonne-Allaman zu verweigern. Es wurden deshalb die Petenten eingeladen, hierüber die erforderliche Aufklärung zu geben. Dieselben kamen dieser Einladung nach, indem sie mit Schreiben vom 7. März abhin Auszüge aus den Sitzungsprotokollen des Initiativkomitees nebst zugehörigen Schreiben übermittelten, aus denen hervorgeht, daß das alte Komitee, aus Vertretern der Gemeinden Aubonne, Àllaman, Montherod, Gimel und Saubraz bestehend, unterm 25. Oktober 1892 mit Stimmenmehrheit den Beschluß faßte, die Verlängerung der Konzessionsfrist, sei es in eigenem Namen oder im Namen der interessierten Gemeinden, zu verlangen, daß hierauf seitens der Gemeinde Gimel die Erklärung abgegeben wurde, daß sie von dem Projekte der Eisenbahn Gimel-AubonneAllamau definitiv zurücktrete, weshalb auch die Delegierten dieser Gemeinde ihre Demission als Komiteemitglieder einreichten, und daß sich das Komitee infolgedessen unterm 11. Dezember 1892 neu konstituierte. Damit ist unseres Erachtens der hierseits gewünschte Nachweis in genügender Weise erbracht, und es kann deshalb die Berechtigung des Anspruches der Petenten auf die Herrn Dreyfus erteilte Konzession ohne Zweifel anerkannt werden.

Bei dieser Sachlage erscheint sowohl die Übertragung der Konzession als auch die gleichzeitige Verlängerung der schon mehrfach erstreckten Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen Vorlagen als gerechtfertigt, weshalb wir Ihnen nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 27. März 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

161 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

tïbertragung der Konzession und Fristverlängerung für die schmalspurige Eisenbahn von Gimel über Aubonne nach Allaman.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Komitees für die Eisenbahn Gimel-Au bonneAllaman vom 14. Dezember 1892; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 27. März 1893, beschließt: 1. Die unterm 9. Oktober 1890 Herrn C h. D r e y f u s iu Basel, nun in Genf, erteilte Konzession für eine schmalspurige Eisenbahn von G i m e l über A u b o n n e nach A l l a m a n , (E. A. S. XI, 133 ff.) wird an die Herren B. G r a n d und L s. P e r r e t in Aubonne, namens eines Komitees und zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, übertragen und zugleich die in Artikel 5 dieser Konzession angesetzte, durch Bundesratsbeschluß vom 24. November 1891 (E. A. S. XI, 531) und Bundesbesohluß vom 30. Mai 1892 (E. A. S. XII, 40) erstreckte Frist zur Einreichung der vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, um zwei Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 1894, verlängert.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlüsse» beauftragt.

Bnndesblatt. 45. Jahrg. Bd. II.

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1893

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29.03.1893

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158-161

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