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Schweizerisches Band II.

Nro. 29.

Donnerstag, .den 7. Juni 1849.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Iahr 1849 im ganzen Umsange der Schweiz p o r t o f r e i Frtn. 3.

Jnferate sind frankirt an die Expedition einznfenden. Gebühr 1 Batzen per Zeile oder deren Ranm.

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Verhandlungen der Bundesversammlung, des National- und Ständerathes.

Berathungen über

die Frage der Auflösung der Militärkapitulationen.

(Fortsetzung.)

b. Behandlung im Nationalrath.

(23., 24. und 25. Mai.)

Dieselbe Frage kam im Nationalrathe den 23., 24.

und 25. Mai zur Sprache. Die zur Begutachtung derselben aufgestellte Kommission theilte sich in drei Anträge, welche, mit ihrer Begründung am 24. Mai, folgendermaßen lautend mitgetheilt wurden: 1. Bericht der ersten Minderheit von z w e i Mitgliedern. (Berichterstatter Herr Michel.)

Tit. Die Kommission, welche Sie seiner Zeit ausgeschossen haben zu Prüfung und Würdigung der in vielseitig einBundesblatt I. Bd. II.

5

^

^

38 gegangenen Petitionen ausgesprochenen Wünsche für Auf.hebung der Militärkapitulationen mit der Krone von Neapel, legt Ihrer hohen Behörde drei Minderheitsanträge vor, die sich bereits in Händen der Mitglieder des Nationalrathes befinden. ^ Der Kommifsion wurde eine große Zahl von Petitionen übergeben, enthaltend 15,659 Unterschriften, und zwar aus dem Kanton Waadt . . . .

4500

,, " ,, ,,

,, ,, ,, ,,

,, ,, ,, ,,

Genf . . . . 4226 Bafel-Land . . . 1523 Basel-Stadt mit Umgebung 819 Neuenburg . . . 3()41

,,

,,

,,

Bern

.

.

.

.

401

,, ,, ,, Freiburg .

vom Grütli-Verein . .

.

.

.

.

.

.

130 521

Zusammen 15,161 Ferner von Genua, Venedig, Befancon und

Algier

...

...

498

Zusammen 15,659 Außerdem petirten die Volksvereinsfektionen Bern, Konolfingen, Aarberg, Aarwangen, Fraubrunnen, Laupen und Buren, sowie der Hülfsverein des Amtsbezirks Bern, alle jedoch ohne weitere Unterschristen , nur von den Vorständen signirt.

Je aus den betreffenden Kantonen sind im Allgemeinen die Petitionen ihrem Jnhalte nach gleichlautend ; daher wird es genügen, einige derfelben auszugsweife anzufuhren.

I. P e t i t i o n aus dem Kanton Waadt. "Die

italienischen Ereignisse legen der Schweiz die Pflicht aus zu Aushebung der Militärkapitulationen , damit nicht ferner

3.)

die Söhne einer freien und republikanischen Nation das Blut der Märtyrer der Freiheit vergießen.

" Es fei nicht Neutralität gehalten , wenn der Reaktion

und dem Despotismus Kräfte und Unterstützung geschickt werden; im Interesse der Schweiz liege es auch nicht, um uns herum den Absolutismus und die Tyrannei zu begünstigen.

,,Die mit der Zurückberufung der Regimenter verbundenen Opfer können nur aus einem höhern Standpunkte , welcher diefe Frage beherrsche, gewerthet werden. Ein Volk lebe nicht von Tag zu Tag , sondern es gehöre der Geschichte an. Denn es könnten Zeiten kommen, wo die Schweiz der Unterstützung von denjenigen Völkern bedürftig wäre , deren dringendste Forderungen sie jetzt mißkenne.

Auch sei zu bedenken , daß die Lage vieler Schweizer in Jtalien die Anshebung der Regimenter ersordere. Petenten verlangen: 1) daß jede Werbung für Neapel strenge untersagt werde; 2) daß die kapitulirten Regimenter unverzüglich zurückberufen werdend II. P e t i t i o n der Glieder des schweizerifchen

Hülfsvereins im Amtsbezirk Bern. ,,Die frühere, aristokratische Regierung hat die Kapitulation hauptsächlich abgeschlossen, um den Söhnen der patrizischen Familien einträgliche Stellen zu verschaffen. Es müsse jeden freien Schweizer mit höchster Entrüstung erfüllen , daß Taufende von Schweizern, denen anderswie geholfen werden könnte, sich gebrauchen lassen, um Völker zu unterdrücken, die sich bestreben , von ihrem Drucke sich zu befreien , alfo das Gleiche thun , wofür nnfere heldenmütigen Vorfahren ihr Leben und Blut einfetzten. Ferners haben die Völker zu jeder Zeit ein Recht zu Aufhebung folcher gegen alle Menschenwürde streitenden Kapitulationen.^ Verlangt

sogleich Aufhebung derselben.

40

^

III. Petition der sreiburgifchen patriotischen Assoeration. ,,Ein Vertrag hört aus eine Nation zu binden, wenn, nach ihrer Uebereinkunft , die Umstände sich wesentlich geändert haben. Das Gouvernement von Sizilien habe die Kapitulation nicht streng gehalten, und die Kapitulation habe den kapitulirenden Ständen das Recht zur Aufhebung vorbehalten." Verlangt, daß dem Uebel, welches aus dieser Kapitulation entstehe, vermittelst einer allgemeinen Maßregel gesteuert werde.

. IV. Petition der Volksvereinssektion von Fraubruunen. Verlangt in erster Linie, ohne vorgreifende Anerkennung einer Entfchädigungspflicht , in zweiter, auf jede mögliche Weife die Rückberufung der Truppen. Geldopfer sollen nicht zurückschrecken.

V. P e t i t i o n des V o l k s v e r e i n s

zu Konol-

fingen. ,,Schon die Klugheit erheische die Aushebung der Militärkapitulationen ; denn bereits im Frühling 1848 habe Frankreich die Aufhebung der Militärkapitulationen nachgesucht. Der Staatsorganismus in der Schweiz habe

sich geändert, deßhalb sei die Schweiz nicht schuldig, frühere Verträge zu halten, die mit den neuen Institutionen im Widerspruch stehen. Die Erfahrung lehre ferner, daß Könige und Fürsten Verträge am wenigsten halten, wenn sie nicht in ihren Kram dienen. Sie hätten in jüngster Zeit freie Verfassungen versprochen, aber nicht gehalten.

Die Ehre der Schweiz sei der oberste Grundsatz für die Beurtheilung , und nicht der Grundfatz eines Zivilvertragest Ferner lagen der Kommission vor: der Jhnen bekannte Befchluß des Ständerathes, sammt den darauf bezüglichen Akten, worunter namentlich der Befchluß des Standes Genf namhaft zu machen ist, dahil.. gehend, daß, nach

41 Einsicht des Art. 11 und der §§. 6 und 7 des Art. 74 der Bundesverfassung beschlossen werde, es soll 1) die

Abdankung in Neapel unverzüglich stattfinden; 2) soll von dem König von Neapel die Entschädigung je nach der Dienstzeit der abgedankten Truppen gesordert werden ; .3) soll die Rekrutirung augenblicklich aufhören.

Soweit die allgemeine Uebersicht von Seite der Kommission. Von hier an bleibt es jeder einzelnen Minderheit überlassen, ihren Antrag zu begründen , weßhalb ich .mir die Freiheit nehme, mit Kürze und nur mitBerück-

sichtigung der Hauptpunkte in die Begründung des ersten Minoritätsantrages einzutreten. Hiebei kann ich vorerst nicht unterlassen, den Ausdruck meines Gefühles hinzuhalten. Jn den vielen taufend durch die Bittschriften laut gewordenen Stimmen tritt die erfreuliche Wahrnehmung hervor, daß unser Volk festhält am erwachten Selbstbewußtfein, an der wirkfamen Erkenntniß des unschätzbaren Gutes einer freien Verfassung. Naturgemäß muß es wünschen , daß andere Völker des gleichen Glückes theilhaftig werden. Die mit scharfen Zügen bezeichnete Erbitterung jener Volksstimmen über Verwendung und Zweck der Schweizertruppen in Neapel leitet auf eine

edle Ouelle zurück; diefes ausgesprochene Volksgefühl, das nicht nur im Kreise der Petenten, sondern zweifels.ohne bei'm größern Theile des Schweizervolkes vorwaltet, niuß deßhalb mit zarter Schonung behandelt werden.

Die Sympathien unsers Volkes für alle guten und freisinnigen Bestrebungen anderer Nationen sind zu ehren, und zu rechtfertigen ist der Schmerz über die, wenn auch .glanzvollen , Waffenthaten der Schweizer in Neapel , ..welche mitwirkten , Messina und Catania in Trümmer zu legen. Wahrlich , einer bessern Bestimmung wären die Raffen tapferer Schweizer werth.

42 Inwiefern nun aber die Realisirung der in den Petitionen ansgefprochenen Wünfche und die Anwendung der behnfs dessen vorgeschlagenen Mittel möglich sein wird --

die Lösung dieser Frage bildet die Aufgabe der hohen Versammlung. Und leider, wenn wir ans dem Bereiche der Jdeen auf den Boden des Staatsrechtes übertreten, stellen sich, nach der Ansicht der ersten Minderheit, unüberwindliche Hindernisse entgegen.

Der Bund ist von sich aus dermalen nicht berechtigt, die von den einzelnen Kantonen mit Neapel abgeschlossenen Kapitulationen auszuheben. Es ist von Niemanden behauptet worden, daß die kapitulierenden Kantone vermöge der Bundesakte von 1815 zum Abschluß der Kapitulationen , welche jeweilen , auch in Gemäßheit der Bestimmungen desselben Bnndesvertrages , von der Tagsatzung genehmigt worden, nicht befugt gewefen wären. Hat nun diese Urkunde den einzelnen Kantonen das Recht zum Abschlusse von Militärkapitulationen mit auswärtigen Staaten eingeräumt, so solgt hieraus konfe....uenterweife , daß auch nur ihnen das Recht der Auflöfung zusteht.

Wenn die Tagsatzungen die Prüfung und Genehmimung der Kapitulationen vornahmen, und sich auch im Interesse der einzelnen Stände oder Privaten als diploniatische Behörde verwendeten , so bedarf es wohl künstlicher Deduktionen , um dadurch eine Befchränkung in .Beziehnng des fraglichen Rechtes der Kantone ausfindig zu machen. Die Tagsatzungen haben sich aber auch mit dem Materiellen der Kapitulationen nie besaßt, insoweit nämlich dieses Materielle die ausdrücklich vorgeschriebenen Bestimmungen im Art. 8 unberührt ließ.

Es fragt sich weiter: hat die neue Bundesverfassung

43 eine über den Vertrag von 1815 ans gehende Befngniß in Beziehung der bereits zur Zeit der Gültigkeit desfelben abgeschlossenen Militärkapitulationen in die Hände der Bundesversammlung gelegt^ Der Art. 11 der neuen Bundesverfassung enthält einfach das Verbot, daß keine Militärkapitulationen abgefchlossen werden dürfen ; der bereits abgeschlossenen und noch bestehenden Kapitulationen wird in der ganzen Bundesverfassung mit keiner Silbe gedacht. Aus letzterm Umstande, und da es feste Rechtsregel ist, daß kein Gefetz rückwirkende Kraft hat, es werden denn die Fälle ausdrücklich bezeichnet, welche derselben unterworfen fein follen, - analog dessen ja auch die neue Bundesverfassung die Gegenstände fpeziell bezeichnet, welche sie ihrem Gebiete zngefchieden wissen will -- muß letztere Frage auf das Bestimmteste verneint werden. Die kapitulirenden Kantone nehmen fomit gegen-

wärtig die gleiche Rechtsstellung gegenüber der Eidgenossenschaft ein , wie zur Zeit des Bestandes des Bundesvertrages von 1815.

Die Kompetenz der Tagsatzung zu Auslösung ^der Militärkapitulationen will begründet werden mit Art. 8 des Fünszehnerbnndesvertrages , welcher derselben das Recht einräumt , alle Maßregeln für die innere und

äußere Sicherheit der Schweiz zu ergreifen , folglich müsse die Tagsatzung auch besngt sein, Militärkapitulationen aufzuheben, wenn dieß zur Rettung der Ehre und

Unabhängigkeit der Schweiz oder zu Aufrechthaltung der Neutralität erforderlich gewefen wäre. Die neue BundesVerfassung habe im Art. 74, Nr. 6 und 7, der jetzigen

obersten Bundesbehörde die gleiche Ermächtigung eingeräumt, indem es heißt, sie (die beiden Räthe) beschließen die Maßregeln für die innere und äußere Sicherheit der

44 Schweiz, für die Behauptung ihrer Unabhängigkeit und Neutralität.

Diesem Raisonnement geht im Allgemeinen

an Richtigkeit wohl Nichts ab; allein die weiter daraus geschöpste inhaltsschwere Anwendung ans den vorliegenden Fall kann nicht am Platze sein, indem, trotz des besten Willens, nicht einzusehen ist, daß das Fortbestehen der

neapolitanischen Militärkapitulation unmittelbar die äußere oder innere Sicherheit, die Unabhängigkeit oder Neutrali-

tat der Schweiz gefährden follte.

Es ist nicht zu läugnen , Tit. , daß die Schweiz durch den fortbestehenden Dienst der Schweizerregimenter in Neapel, entgegengehalten ihren freien politischen Jnstitutionen, in eine schiefe Stellung versetzt ist, und daß namentlich die Nachbarstaaten, welche mit ihren innern Verhältnissen nicht bekannt sind, solchen Widersprnch kaum zu lösen vermögen, und deßhalb mit der Entziehung ihrer Sympathien drohen, und was mehr ist, daß derselbe das

moralische Gesühl des freien Schweizers verletzt. Allein all' diesen Betrachtungen gegenüber steht mit Riesengröße der abgeschlossene Vertrag der Kantone , und ihre noch fortdauernde Berechtigung, denselben ansrecht zu erhalten.

Angesichts eines förmlichen, in guten Treuen abgefchlossenen und von den obersten Landesbehörden einstimmig

sanktionierten Vertrages ist und bleibt es unmöglich , den sraglichen Dienst als eine Nentralitätsverletzung zu qualifiziren. Der Eidgenossenschaft kann aber auch mit Recht ^keine Verantwortlichkeit aufgebürdet werden , wenn die Schweizertruppen von ihrem vertragsmäßigen Befehlshaber mißbraucht werden follten; das freie Dispositions; recht desfelben über die Truppen liegt eben im Begriffe

.der Kapitulation und ist das Unheil.

Tit.

Es muß auch entschieden in der Politik eines

45 kleinen Staates, um so mehr einer Republik , liegen, die.

Feste und Stärke auf dem Fundament des Rechtes zu suchen und zu wahren. Das Festhalten am gegebeneu Worte unter widerwärtigen Umständen und gegen eigenes Interesse hat bei den Völkern stets Ehre gebracht.

Ein anderer Hauptpunkt für die Entscheidung der Rückberufung der Regimenter ist die Frage, wer prästirt

die kapitulationsmäßig zugesicherten Entschädigungen^ Man darf ohne Bedenken von der Voraussetzung ausgehen, daß es unter keinen Umständen und zu keinen Zeiten in dem . Willen der Bundesversammlung liegen könne , die Kapitnlation zu künden, bevor die Truppen in ihren Rechtens erworbenen Jnteresseanfprüchen sichergestellt sind.

Diesen Ansprachen seinen Schutz zu verleihen ist der Staat eben so sehr verpflichtet, als jedem andern Privatrechte.

Jm Falle einer Kündigung der Kapitulation, sei es durch den Bund oder durch die Kantone, sind solgende ^Eventualitäten in' s Auge zu fassen: a. Der Gegenkontrahent, der König, bestreitet das Recht der Kündigung und entläßt die Trnppen nicht.

Folgen nun letztere, fei es gänzlich oder theilweife, dem Rufe ihres Landes , dann wird der König sich jeder Ent-

schädigungspflicht entschlagen, weil eine solche Abberufung ^nach dem Jnhalte der Kapitulation bis nach Verfluß der-

selben unzuläßig ist.

b. Bleiben die Trnppen hingegen im Dienste des Königs aus diesem oder andern Beweggründen , dann hat

die Kündung des Vertrages ihren Zweck gänzlich verfehlt^ der Zustand der Trnppen wird prekärer gemacht; sie werden ohne oder wenigstens bei zweifelhaft gültiger

Kapitulation in die gänzliche Willkür der Krone von Neapel fallen, und die Eidgenossenschaft wird wenig

46 Rnhm ernten , wenn die eigenen Bürger gegebenen Befehlen nicht Folge leisten. Sollte nun aber wirklich die Abberufung und Rückkunft der vier Regimenter zur Thatsache werden, Tit., könnten Sie einen festen Glauben an die Möglichkeit einer kapitulationsmäßigen Entfchädigung fassen^ Woher wäre auf längere Jahre hinaus eine

Summe von 500,000 bis 700,000 Franken zu schöpfen .^ Vertheilen Sie diese auf die ganze Eidgenossenschaft, auf die kapitulierenden Kantone, überall würde eine folche Mitgift, eine fo enorme, allen Vortheiles entblößte, Belästignng mit Unwillen angesehen werden, znmal, wie bekannt, die Finanzverhältnisse der Eidgenossenfchaft und der meisten Kantone, befonders der kapitulirenden , mit Ausnahme vielleicht von Bern und Solothurn, der Art sind, daß sie eher zum Nehmen als zum Geben sich eignen.

Die Schweiz vermag nicht, die Verpflichtung des Königs von Neapel zu übernehmen für Soldaten, die nicht im Falle waren, bis dahin der Schweiz unmittelbar zu nützen.

Es ist wohl voranszufehen, daß eine allfällige Nichtannahme der Wünsche und Verlangen der Petenten ab Seite der Bundesversammlung eine große Mißstimmung erzeugen wird : aber der praktische nnd patriotische Sinn der

Schweizerbürger wird bei der vorliegenden Sachlage sich zu beruhigen wissen, um so mehr, als die Besorgniß,

daß die vier Schweizerregimenter das künftige Schicksal Jtaliens entscheiden werden, in ein zu weites Feld gestellt ist, und das Vergangene nicht mehr geändert werden kann.

Andere Wirkungen und Kollisionen der verschiedensten Art dürfte die Ueberbindnng der Verpflichtungen des Königs von Neapel an die ärmern kapitulirenden Stände, die, was mit Gewißheit anzunehmen ist, ihre freie Ein-

willigung zu Auflösung der Kapitulation zurückhalten,

47 hervorrufen. Hüten wir uns , einen neuen Zankapfel in das kaum begonnene neue Staatsleben zu werfen.

Die völlige G e w i ß h e i t , Tit., daß auf dem Wege der Unterhandlung mit den meisten kapitulirenden Kantonen nach einem ersprießlichen Erfolg vergebens gestrebt wird; die U e b e r z e u g u n g sodann, daß unter obwaltenden Verhältnissen der Bund von sich aus das fragliche Recht nicht besitzt, liegen dem ersten Minoritätsantrage zu Grunde.

A n t r a g der ersten Minorität: "Der Nationalrath erkennt: er befinde sich nicht im Falle, ans das vorliegende Begehren einzutreten , und schließt sich somit dem Beschlusse

des Ständerathes an."

(Folgen die Unterschriften.)

2. Bericht der z w e i t e n Minorität.

erstatter Herr Dr. Frei.)

(Bericht-

"Tit.! Wie Sie der autographirten Vorlage entnehmen, weicht vom Befchlusse des Ständerathes vom 16. dieß sehr wesentlich ab die zweite Minderheit Jhrer Kommission.

Diese Minderheit nämlich hält dasür, es sei auf das vorliegende Begehren um Aufhebung der Militärkapitulationen ohne Weiteres einzutreten; und sie erlaubt sich andurch, den in diesem Sinne gestellten Beschlussesantrag zu motiviren, wie folgt: I.

Ob es der Bundesversammlung überhaupt zustehe,

diese Angelegenheit als Bundessache, gemäß Art. 74 der Bundesversassung , zu behandeln und dießfalls irgendwie einzuschreiten^ Darüber dürfte, unseres Erachtens, zur Zeit gewiß kein ernsthafter Zweifel mehr walten. Blicken

wir, bezüglich dieser Kompetenzfrage (die nur möglichst kurz zu erörtern ist), allererst auf die der Gegenwart un.mittelbar vorangegangene Periode zurück, und wir finden,

48 daß die ganze s. g. Restauration hindurch, - ja vom Sturze der Vermittlungsakte (29/31. Dezember 1813) weg

bis 1830 und von 1830 bis 1848 die Bundesgewalt den Standpunkt festhielt: daß zwar wohl der Abschluß von Militärkapitulationen, in den Schranken des Bundespactes, Sache einzelner Kantone sei, nicht aber der kapitulirte Militärdienst, seinem ganzen Wesen, seinem vollen Umsange nach. Es ergibt sich aus den Tagsatzungsprotokollen, daß fortwährend die oberste Bundesbehörde, gegenüber den kapitnlirt habenden Kantonen fowohl, als auch gegenüber den kapitulirten Truppen felbst, sich eine gewisse, bald mehr bald minder ausgedehnte A u t o r i t ä t zu vindiziren wußte, ja. wir möchten fagen: eine Art von Hoheits- oder doch Oberhoheitsrecht. An Nachweifen hiefür fehlt es uns durchaus nicht. So übte die Tagsatzung gewissermaßen die höhere Werbpolizei, als sie Anno 1828 gegen den Herrn

von Salis -Soglio, welcher unbesugt im Kanton Schwyz eine Kompagnie für Sizilien privatim anwarb, ein Verbot erließ. Bei der dießfälligen äußerst interessanten Dis-

kussion (am 8. August 1828, vergleiche fraglichen Abschied Seite 114) wurde zwar allseitig zugegeben: das Abschließen von einzelnen Kapitulationen sei rein Sache der Kantone, allein ebenso entschieden gingen alle Gesandtschaften von der Ansicht aus, daß es Fälle gebe, wo sowohl die " N a t i o n a l e h r e " (sic) als die Wahrung der "Neutralität" (sic) etwelche regulirende Dazwischenkunft des Bnndes gebieterisch hervorrufen könne. - Dann

sorgte die Tagfatzung selbst sür das ökonomische Vedürfniß sowohl der angeworbenen und dienenden Söldner als auch der nach absolvirtem Dienste in die Heimath Zurückgekehrten, z. B. für zweckmäßige Erhebung der Werb- und Pensions-

gelder (vergl. d. Konklufum von 1816); -- sie forgte sür gehörige eidgenössische Verwaltung der Invaliden-

49 fonds, als worüber -- bis in die letzte Zeit -- der Tagsatzung periodische Rechnung abgelegt wurde. Diese oberste Bundesbehörde trat auch nicht selten als Sachwalter auf

sür einzelne Reklamanten, die auswärts als Militärs gedient und eben daher noch gewisse Forderungen zu stellen hatten, z. B. vor einigen Jahren noch sür einen^Herrn Kommandanten Abyberg ans Schwyz. Man ist beim Durchlesen der langen Reihe von Abschieden oft versucht zu glauben, die im kapitulirten Dienste abwefenden Alpensöhne hätten der Tagsatzung fast mehr am Herzen gelegen, als die im Lande zurückgebliebenen alle. Wie rührend empfahl sie z. B. Anno 1816 die fämmtlichen französifchen Schweizerregimenter speziell dem " Schutze und dem Wohlwollen des ,,,,Monsienr frère du Roi,^ als neu bestellten Generalobersten jener Truppen" (diefe

so schmeichelhafte Verwendung bei des Königs leiblichem Bruder eintreten zu lassen, das wurde fogar einstimmig

beschlossen)! - Aber, Tit., die Machthaber der Eidgenossenschaft befchränkten sich nicht bloß auf Verwendungen und Empfehlungen. Wie in frühern Jahrhunderten, fo geschah es noch im neunzehnten, daß von der Bundes-

behörde direkt die Strafgesetzgebung für alle kapitnlirten Schweizerregimenter ausging , und noch heute wird bei unfern Truppen in Neapel die Kriminalrechtspflege ausdrücklich im Namen der schweizerischen Kon-

söderation ausgeübt. - Dieses Alles, Tit., beruht aber nicht bloß auf Zufall oder augenblicklicher Laune, sondern hängt genau zusammen mit der rechtlichen Stellung, welche im Allgemeinen der Bund damals den kapitulirten Regimentern gegenüber stets eingenommen hat; er betrachtete dieselben von jeher als nicht nnr den kontrahirenden Kantonen, sondern auch ihm und zwar ihm unmittelbar untergeordnet. Er sah die in auswärtigem

50 Kapitulationsdienste stehenden Schweizerfoldaten als die Seinigen an und glaubte sie unter väterlichen Schutz nehmen zu müssen. - Auch als ein Ausfluß der fraglichen Superiorità der Bundesstelle erklärt sich dann ferner die Zenfnr, welche der Bund mitunter fchon in Bezug auf das Verhalten der auswärtigen Regimenter zur Anwendung gebracht hat. Wir weifen hier auf das in noch frischem Andenkenstehende,vom Mai v. J. datirte Präeedens in Neapel hin, wobei der Vorort von der Tagsatznng den bestimmten und gemessenen Auftrag erhielt, hinsichtlich gewisser Exzesse, die den neapolitanifchen Schweizerregimentern waren zur Last gelegt worden, eine "genaue Unterfnchnng" veranstalten zu lassen. Die eidgenössische Kompetenz zu dieser Schlußnahme vom 30. Mai ward nur von einem einzigen Stande angefochten, nämlich von Solothurn, das sich darnm der Abstimmung enthielt.

Diese Zenfurgewalt des Bundes kann aber, wie die Erfahrung lehrt, sich noch um ein Bedeutendes weitererstrecken. Der eben berührte Beschluß der Tagsalzung enthielt noch eine zweite Verfügung, die nämlich: "Der "Vorort sei eingeladen, mit denjenigen Kantonen, welche

"die Kapitulation mit Neapel abgeschlossen, sich in's Ein"verständniß zu setzen, um wo möglich aus dem Wege ,,der Unterhandlung eine Auflösung der bestehenden Ka,, pitulationen zu erzielen." - Etwas erstaunt frägt man hier: wie denn, ohne dem damals noch entschieden vorwiegenden Grundsatze der Kantonalsouveränetät zu nahe zu treten, die Tagsatzung ein derartiges Ansinnen zu stellen

vermochtet Allein der Grund liegt lediglich eben in der vorhin angedeuteten, praktisch wohl ausgebildeten, Obergewalt des Bundes. Vermöge dieser Autorität, ohne Zwei-

fel, legte sich denn fchon etliche dreißig Jahre früher der Bund ein noch viel nachhaltigeres Attribut bei, nämlich

51 die Befugniß der unbedingten Rückberufung von kapitnlirten Schweizerregimentern. So begegnen wir denn in den eidgenössischen Abschieden der Restaurationszeit z w e i verschiedenen, sehr denkwürdigen Verfügungen solchen Jnhalts. Beide betreffen den Kapitulationsdienst in Frank-

reich, die eine datirt vom 15. April 1814 (vergl. Abschied v. 1814, I. Bd., S. 295), die andere vom 28. März 1815 (Litt. c., Bd. IlI. A, S. 731.) Jn beiden Fällen bestand die Rückberufung nicht etwa in einer simpeln ,,Einladung" an die Kantone, die Angehörigen zur Heimkehr zu bestimmen; nein! Sie bestand in dem fehr kategorifchen Befehle, den Dienst, worin die Angeworbenen bisher gestanden, sofort zu verlassen. Auch wurde angehängt : betreffend das persönliche Loos der Rückbernfenen , zumal in ökonomischer Hinsicht, so werde diefes einen Gegenstand s p ä t e r e r Verhandlnngen abgeben, also: man werde nachgehends davon sprechen. Bemerkenswert ist anch die Strenge, womit die damalige oberste Bundesbehörde gegen die Ungehorsamen einschritt, und wir erlauben uns hier an das Tagsatzungskonklusum vom 24.

August 1815 zu erinnern (vergl. Abschied 18 14/15, IH. Bd.

A, S. 783 und 784). Dieses einmüthige Konklnsum erklärt eine gewisse Anzahl renitenter Jndividuen (ein Herr

Stoffel, aus Thurgau, an der Spitze), "als des Schwei-.

,,zernamens und z w a r des J n d i g e n a t s unwürdig." Allein hier wird man wohl fragen: auf welchem rechtlichen Boden stund denn die Behörde, als sie dergleichen Maßregeln ergrifft Stützt sich die fragliche Schlnßnahme

vom 15. April 1814 und die vom 28. März 1815 etwa anf einen Artikel einer Bundesverfassung? Mit nichtenl Es gab damals gar keine Bundesverfassung (denn die Mediationsakte war, wie man weiß, fchon in den paar

letzten Tagen des Jahres 1813 förmlich außer Kraft ge-

52 setzt und so eigentlich über Bord geworfen worden), und die ganze regellose Bundesgewalt ruhte in den Händen der bekannten ,,eidgenössischen Versammlung", das heißt, eines Kongresses von Kanton s deputationen, die vornehmlich nur ihre Kantonsinteressen verfochten. Die kapitulirten Schweizerregimenter hatten, rein positivrechtlich betrachtet, durchaus keine über ihnen stehende Bundesbehörde mehr, sowie denn damals die ganze Kapitulation s angelegenheit faetifch so ziemlich wieder das geworden war, was sie vor 1798 gewesen, nämlich vorzugsweise Kantonssache. - Aber die allegirte Schlnßnahme vom 24. August 1815, wann ist denn diese erschienen? Antwort: als bereits der 1815ner Bund Beides, angenommen und eingeführt worden. Und eben diefer Bund vom 7. August 1815, sagt er etwas von einer Befugniß zu folchen außerordentlichen, zu solch' exorbitanten Maßregeln, zumal gegenüber dem Kapitulationsdienste ? Wir kennen dießfalls nur das dürstige fünfte Alinea des Art. VIlI, so lautend: ,,Militärkapitulationen und Verträge über ökonomische ,, und Polizeigegenstände mögen von einzelnen Kantonen mit ,, auswärtigen Staaten geschlossen werden. Sie sollen .c."

Die Bundesbehörde -- Repräsentantin eines in seiner konstitutionellen Grundlage sehr schwachen Staatenvereines diese muß also sür ihr Einschreiten ganz andere Motive gehabt haben, als nur Gefetzesbuchstaben. Glücklicherweise sind diese Gründe irgendwo förmlich benrknn-

det worden, nämlich im eidgenössischen Abschiede.

Da

heißt es denn in dem angeführten Befchlusse: die ,,dépu,,tés des 19 cantons de la Suisse réunis en Diète

,,générale"(wie sie sich hießen) vom 15. April 1815: ,, Considérant qu'il est du devoir de la Diète et ,,que L'HONNEUR NATIONAL lui prescrit d'empêcher par ,,les .moyens en son pouvoir , que les troupes suisses

53 ...susnommées .ne soient entrainées dans les hostilités ,,envers les puissances amies de leur patrie. " etc. -sollen die Truppen ihres Eides gegen den Kaiser entbunden und alle einzelnen Krieger sofort zurückberufen

sein! (Vergl. Abschied 18 14/15, I. Bd., S. 294 u. 295.)

Und in Ansehung des erwähnten Konklusums, vom 24.

August 1815, drückt sich das einschlägige Kommissionsgutachten so aus:

,,Bei der Wiedererscheinung Napoleon

,,Bonaparte's, war es der Wurde und dem Jn,,teresse der Schweizernation.und ihrer Stellung im ,, europäischen Staatenfystem angemessen, sich auf eine un"zweideutige Weise auszusprechen, um über ihre Gesin,,nnngen und Politik keinen Zweifel übrig zu lassen."

(Zu diesem Ende Frankreich u. f. w.)

Rückberufung

der Truppen aus

Alfo, Tit., die Nationalehre, die Würde und das moralifche Jn te r e f f e der Schweizernation,

ihre

Stellung im europäischen Staatensystem, - - d a waren die Triebfedern zum Einfchreiten, das war die Legitimation der Bundesbehörde zu zwei feierlichen Abberufungsakten.

Eine andere Norm kannte sie nicht, wie sie denn überhaupt von Gesetzen entblößt war. -- So viel über die Vergangenheit, so viel namentlich über die Epoche, welche zwischen der Mediation und der Gegenwart liegt. Heben

wir nunmehr die Verhältnisse desjenigen Zeitabschnittes hervor, worin wir jetzt leben, des Abschnittes, welcher mit Einsührung der Bundesverfassung vom 12. September 1848 anhebt, und beleuchten wir mit wenigen Worten die ausgeworfene Kompetenzfrage von dem Standpunkt des neuen urkundlichen Bundesrechtes aus.

Die Frage löst sich bald und löst sich gründlich, sowohl durch den Wortlaut als durch den Geist des neuen Hauptgrundsatzes. Man findet bald eine Direktion, Bundesblatt t. Bd. II.

6

54 die uns reichlichen Ersatz bietet für die vage , notdürftige,

bald zu enge, bald zu weite Bestimmung im letzten Alinea des Artikels VHI vom erloschenen 1815er Bundesvertrage.

Wir sind aus einem Staatenbund in einen Bundesstaat übergetreten. Wir haben eine organisirte Bundesgewalt und diefe hat ihre Träger. Das Mandat dieser Repräsentanten wird nicht mehr von Kantonalbehörden speziell vorgezeichnet, sondern lediglich durch das Hauptgrundgefetz, durch den Bundeseid selbst. Jene Norm nun legt den Bnndesbehörden die Pflicht auf: "die Ehre der fchweizerifchen Nation zu erhalten und zu fördern," - "die

Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen Außen und die gemeinsame Wohlsahrt der Eidgenossenschaft zu fördern." Von diesem Standpnnkte, Tit., ging, wie wir sehen, die frühere Tagfatznng ans, wenn sie in Sachen des Kapitulationswesens verhandelte und versügte. Die srühere Tagsatzung war di eß fall s auf keine wirklich bestehende Satznng verpflichtet, wohl aber sind wir es.

Wir können nicht annehmen nnd dürfen nicht voransfetzen, daß Jemand behaupten werde, hinsichtlich der Militärkapitulationen komme weder die "Ehre der fchweizerifchen Nation", noch die ,,Unabhängigkeit des Vaterlandes nach Außen", noch die "gemeinsame Wohlfahrt der Eidgenossen" irgendwie in Betracht. Und demnach - gestützt aus

Art. 73 und 74, Nr. 1 -- tragen wir kein Bedenken, das im Eingang Gefagte zu bestätigen, d. h. die Kompetenzfrage unbedingt zu bejahen, und erlanben uns, nur noch beizufügen, daß, wenn es unfern Vorfahren in der Restaurationszeit vergönnt war, für die Kompetenz zu einer großen politischen Handlung in der Nationalehre und in den heiligsten Jnteressen der Nation den Anhaltspunkt zu suchen, es auch uns, der Bundesversammlung von 1849, nicht verwehrt fein darf, auf eine (wie das

.55 .nritgetheilte alte eidgenössische Gutachten sagt) "unzweiHeutige Weise uns auszusprechen, um über unsere Ge.sinnungen und unsere Politik den jetzigen Mächten (Puissances), nämlich den Völkern, keinen Zweifel

,übrig zu lassen."

II. Uebergehend nun auf das qnästionirte, an die Bundesversammlung sowohl durch den Stand Genf, als .durch viele Taufende von Eidgenossen gestellte Begehren selbst, bekennt sich die zweite Kommifsionsminderheit zu .der Ansicht, es habe der Bund nicht bloß das Recht, sondern die Pflicht, vollständig zu entsprechen. Wir haben .die schon im Vorausgeschickten wohlbegründete Ueberzeu.gung, es sei für die fchweizerifche Eidgenossenschaft ein .Gebot der Ehre, nunmehr den kapitulierten schweizerischen

Söldnerdienst der Krone Neapels schnellmöglichst abzuschaffen. Mag es mit seinem Ursprunge, mit den einge.gangenen Stipulationen, mit den daran geknüpsten maSeriellen Vortheilen und mit Anderm mehr eine Bewandtniß haben, welche es nur immer wolle, immerhin bleibt so viel wahr, daß es eine arge, ja! eine schmähliche Jnkonfequenz ist, wenn man für sich zu Haufe felbst den Grundsatz der Volkssouveränität nicht nur proklamiert, sondern streng gehandhabt wissen will, daneben gleichwohl aber dem Söldnerdienst zur Unterdrückung dieses gleichen Prinzips in andern Staaten offiziellen Vorschub leistet.

Und ebenfo unläugbar ist es, daß die hochgepriesene, durch den §. 90, Nr. 9 der Bundesverfassung fanktionirte

- Neutralität vollends nur noch als ein klägliches .Zerrbild erscheint, woferne die schweizerische Bundesbe-

.hörde es länger dnldet, daß unter den Auspizien schweizerischer Regierungen kapitulationsmäßig gebildete und .beständig durch neue ebensalls kapitnlationsmäßige WerJungen ergänzte s c h w e i z e r i s c h e Truppenkorps unter

56 schweizerischem Banner für den schnödesten Absolutismus g e g e n die Demokratie in's Feld zieht, während doch ein

Tagsatzungsdekret vom 13. Mai 1848 (vergl. Abschied 1847, S. 25) alle Kantone einladet, ,,die nöthigen Maßregeln zu ergreifen, damit auf ihrem Gebiete keine Werbungen von Freiwilligen behufs auswärtiger nicht kapitulirter Militärdienste stattfinden und daß die Bildung bewaffneter Korps zu auswärtiger Hülfleistung unter-

bleiben So weit jenes Dekret.

Bemerkten wir soeben, die gedachten Auxiliartruppen sührten das s c h w e i z e r i s c h e Banner, so glaube man nicht etwa, wir hätten hier nur eine bloß figürliche Ans-

drucksweife gebraucht; nein! wir folgten hier lediglich dem Texte der neapolitanifchen Kapitulation vom 7. Oktober

1825 (s. Schnells Handbuch, I. Thl., S. 575), welche im Art. 23, §. 2 für jede Regimentsfahne "das weiße

eidgenössische Kreuz" als unerläßlich vorfchreibt, ein Punkt, der übrigens gar nicht fo geringfügig ist, als er im ersten Moment scheinen möchte, znmal, wenn man erwägt, wie einen harten Kampf es vor etwa 10 Jahren in der Tagsatznng kostete, bis diefe sich entschloß, für die Fahnen der einheimischen Armee jenes eidgenössische Kreuz als Embleme zu gestatten. Unläugbar ist es serner, daß.

die Schweiz durch längeres Dulden jenes kapitulirten Militärdienstes gerade keinen Anspruch auf Achtung Seitens anderer zivilisirter Nationen sich erwirbt. Ja, man hat fchon viel geredet von dem Hasse der Völker, die unser theures Vaterland dadurch, nah und ferne, auf sich ladet. (Man hat in gleichem Sinne befonders noch der mannigfachen Gefahren erwähnt, denen zunächst unfere so zahlreich in Jtalien etablirten Landsleute persönlich schon preisgegeben waren, oder in nächster Zukunft noch aus-

57 gesetzt werden könnten.) Indessen wollen wir diesem letzt er n Umstande hier kein besonderes Gewicht beilegen; denn offenbar hätte ein solcher Betrachtgrund für viele Eidgenossen etwas mehr oder minder Verletzendes. Allein das dürfen wir Schweizer nicht vergessen, das dürfen wir nicht übersehen, daß es neben dem Völkerrechte noch eine Völkermoral gibt - das schöne Gesetz der Freundschaft und der Humanität unter den Völkern, dieses Gesetz, welches jedem Volke dem andern gegenüber die .heiligsten Gewissenspflichten auferlegt. Diese Völkermoral aber - mit dem Völkerrechte Hand in Hand gehend -sie beruht zunächst auf dem alten und ewigen Satze: w a s

du nicht haben willst, daß man dir thüe, das thue..auch Audern nicht. Die praktische Wichtigkeit dieser. Regel für die obfchwebende Frage bedarf wohl keiner weitern Ausführung. .

^ Genug.. Jeder Unbefangene sieht klar ein, wie sehr durch ein hartnäckiges Fortbestehenlasseu jener MilitärKapitulationen die Schweiz in den Augen eines jeden Unbefangenen und vor jedem vernünftigen Volke so eigentlich kompromittiert erscheinen muß.

Es ist .jedoch

III. gegen die Aufhebung dieses beinahe allseitig anerkannten Uebels schon mehrfach eingewendet worden, sie wäre mit verschiedenerlei, theils mehr theils minder wesentlichen Nachtheilen verbunden.

Hierüber glaubt die zweite Kommissionsminderheit nur Einiges erläuternd anbringen zu sollen.

Daß die Aufhebung etwa ein durch die Bundesversassung den betheiligten Kantonen garantiras Recht verletzen oder gefährden würde, d a v o n könnte wohlmcht die Rede sein. Schief wäre namentlich die Behauptung, daß dabei dem Art. 11 etwelcher Eintrag geschehe. Seinem

58

einfachen Sinn und Wortlaut gemäß will nämlich dieser.

Artikel die Möglichkeit eines Verbotes auch der jetzt bestehenden Kapitulationen gewiß nicht ausschließen. Er enthält kein sogenanntes: ,,bis hieher und nicht weiter."

Hätte der Gesetzgeber dieses gewollt, er würde sich ohne Zweifel auch in entsprechender Weise ausgedrückt, zumal eine Art von Garantie für die bestehenden Konventionen ertheilt haben; allein diefes hat er unterlassen. -- Daß die Tagfatzungskommission , welche den Bundesvertrag von 1815 revidirte, überhaupt den Militärkapitulationen nichts weniger als hold gewesen, erhellt zur Genüge ans ihren Protokollen (vergl. S. 14 und 15 der in Ouart gedruckten Protokolle).

Anderseits haben sich verschiedene Bedenklichkeiten kund-

gegeben in dem Sinne, daß durch eine plötzliche Kündignug der Kapitulationen gewisse v e r t r a g s m ä ß i g erworbene Rechte von Einzelnen empsindlichst verletzt würden, was denn wiederum nicht unbeträchtliche Entschädigungsansprüche zur Folge haben würde, Ansprüche, deren Besriedignng unabweisbar demjenigen Theil zur Last fiele, welcher ohne allen Fug das Vertragsverhältniß mit einem Schlag zerstört hätte. Wenn man also die Kapitulationen vernichte, so müsse allererst bestimmt sein, wie und durch wen die entlassenen Militärpersonen schadlos zu halten seien.

Treten wir hierauf etwas näher ein.

Daß bei diefen Kapitulationen einzelne Verträge wirk-..

lich abgeschlossen wurden , läugnet gewiß Niemand. Es sind aber wohl zu trennen.

a. Verträge, die Neapel mit den neun betreffenden Kontonsregierungen eingegangen ist, und

b. Neapels Verträge .mit der geworbenen Mannschaft.

5.)

Was die erstern angeht, so ist das Verhältniß ein sehr simples. Die Kantonsregierung g e s t a t t e t auf ihrem Kantonsgebiet den Werbern des Königs das Enroliren nach den Vorschriften der Kapitulationen und verpflichtet sich, wirklich angeworbene Individuen, die hintenher ausreißen, wo möglich zu arretiren und bei'm Transporte derselben Vorfchub zu leisten, gleichwie überhaupt zur

Erfüllung der Bedingungen der Organisation behülflich zu sein. Zu Mehrerem aber ist keine Kantonsregierung verpflichtet.

Dagegen verpflichtet sich der König , den angeworbenen Militärs , welche ihm

dienen, refp. deßfalls zu seiner Disposition sich gestellt haben, - zu speziellen ökonomischen Leistungen, und darin bestehen dann die Verträge der zweiten Kategorie.

Den kapitulirt habenden Kantonen selbst verspricht er überdieß noch gewisse Handelsvortheile und Verkehrsbegünstigungen. Hiernach aber beantwortet sich ohne alle Schwierigkeit die Frage: an wen die enrolirten Militärs

in Bezug aus Sold , Retraite - und Reformgehalt , Kleidung u. dgl. mehr sich überhaupt bezüglich einschlägiger Reklamationen zu wenden und zu halten habend - Die Frage ist unschwer zu lösen, sagen wir. Wie im gemeinen Leben, so auch im kapitulierten neapolitanischen

Kriegsdienst hält man sich ausschließlich nur an den, mit welchem man kontrahirt hatte. Wird also bei einer allgemeinen Aufhebung der Kapitulationen durch den Bund die Mannschast bei Letzterm reklamiren dürfen^ Mit nichten ; denn der Bund hatte sich nie und nimmer etwas zu leisten anheischig gemacht; er war von Anbeginn außer allen zivilistischen Vertragsverhältnissen geblieben (und es wäre ossenbar aus der Luft gegriffen , wenn man behaupten wollte, die Tagfatzung habe, gemäß Bundespakt von 1815, Art. 8, irgend eine Garantie ausgesprochen.)

60 Der Bund ist weder Hauptfchuldner noch Bürge. Aber kann die entlassene Mannschast ihre Entschädigungssorderungen an die Kantonsregierung stellen, in deren Staatsgebiet seiner Zeit die Anwerbung stattgefunden hattet Ebenfo w e n i g . . Diefe hat sich wohl gehütet, irgendwo oder irgendwie deßfalls gegen die Mannschast ein Versprechen oder eine Verbindlichkeit einzugehen.

Sie hat überhaupt gegen jene keinerlei peknniäre Verpflichtung. Aber wen soll der arme Entlassene mit seiner Klage behelligen, wofern er überhaupt noch ein Klagerecht hat? An Niemanden, als an - feinen Kontrah ente n, und dieser ist die neapolitanische Regierung; einmal hat letztere schon durch den Akt der Anwerbung im Allgemeinen dem Angeworbenen . gegenüber sich verpflichtet - insbesondere aber noch durch die Art. 5,

§. 2 und Art. 23, §. 7. Diese lauten also: Art. 5, §.2. "Der Retraite- und Reformgehalt, als Belohnung für die dem König geleisteten treuen Dienste ist persönlich und lebenslänglich. Das Recht zum Retraite- und Reformgehalt verliert man nur durch die Annahme von Anstellungen und Befoldungen von einer fremden Regierung , bevor zwanzig Dienstjahre verflossen sind, oder durch entehrende Verurteilungen."

Art. .23, §. 7. ,, Wenn unvorgesehene Umstände die Abdankung der Schweizerregimenter , im Ganzen oder theilweife , vor Ablauf gegenwärtiger Kapitulation nothwendig machen follten , . oder wenn zu dieser Zeit die

königliche Regierung allein sich weigern würde, dieselben zu erneuern, so werden die Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten , aus denen sie bestehen , einen Reformgehalt erhalten, bestehend in jährlichen halben Zahlungen für jeden Grad; es wird überdieß jedem Individuum, welches

61 während zehn Jahren gedient hat, die Bezahlung als Retraite, und denen, die weniger als zehn Jahre gedient haben, eine Jahrbesoldung unter dem Titel von Entschädigung, nebst kostenfreier Reife zu Wasser von Neapel nach Genua , bewilligt werden."

.

Tit. Diese beiden berührten Paragraphen nun lauten zn bestimmt, als daß hier noch eine Meinungsverschiedenheit entstehen könnte. Jndessen will behauptet werden, die eine wie die andere Disposition setze immerhin voraus, daß die. Kapitulation im Ganzen noch wirklich fortbestehe, und habe diefe einmal zu existiren aufgehört - was eben bei einer Vernichtung von Bundeswegen der Fall fei - fo könnten keinerlei Anfprüche oder Reklamationen mehr darauf basirt werden. Allein, Tit., diese Behauptung ist eine sehr gewagte. Nicht nur wird sie durch .den angesührten Text der Kapitulation nirgends unterstützt, sondern sie steht noch damit in positivem Wider-

sprnche. Das Difpositiv drückt sich nämlich sehr bündig und ganz absolut dahin aus: daß, wenn der Angeworbene seines Ortes gethan habe, was nnr immer von ihm abhing, namentlich, wenn er sich als Militär gemäß Vor-

schrist zur Versügung des Königs gestellt habe, so werde und müsse letzterer ihm auch bezahlen, was ihm die Kapitulation zu bezahlen auferlegt. Die bedienstete, oder bedienstet gewesene Militärperson soll durch jene Artikel gegen alle ihr nachtheiligen nicht selbst verschuldeten, schlimmen Eventualitäten geschirmt sein; der Diener soll nur in zwei Fällen Besoldung , Reform oder Retraite verlieren können, nämlich, wenn derfelbe e n t w e d e r vor Umfluß der ...Dienstzeit den Dienst verließe, um in einen andern zu treten, oder eine infamirende Strafe verwirkt hätte.

.

Nun wird aber noch weiter apponirt : Wenn Seitens

^2 der Schweiz plötzlich das ganze Kapitulationsverhältniß rechtswidrigerweife über den Haufen geworfen werde, so könne man doch dem König nicht mehr zumuthen, daß er den, seinem Dienste entzogenen, Schweizern noch länger Wort halte. Allein da ist zu erwiedern erstlich, durch

dieses Alles würden die zwischen dem König und dem Schweizersöldner kontraktlich einmal bestehenden Verhältnisse im Mindesten nicht berührt, und für's Andere, daß gerade hier eine von den Eventualitäten sich verwirklicht, gegen die der König feinen Diener durch den Vertrag in wirkfamster Weife zu fchützen beabsichtigte.

,,Du, Soldat, hast den Vertrag nicht gebrochen, follst ,, auch nicht ökonomisch unter den Folgen dieses Bruches ,, leiden" - wird der König sagen müssen. -- Uebrigens glaubt die Kommissionsminderheit unwiderlegbar nachgewiesen zu haben , daß der Bund , indem er die Kapitulationen aushebt, durchaus in den Schranken seiner Kompetenz bleibt. Dem Bundesstaate kann das Recht kaum bestritten werden, in Fällen, wo das Staatswohl es er.heischt, über Verträge von einzelnen Bundesgliedern mit auswärtigen Mächten hinwegzusehen, gerade wie der Staat da , wo es sich um Durchführung einer großen politischen Maßnahme handelt, auf entgegenstehende Privatverhältnisse (wie gerade Verkommnisse und Verträge von Einzelnen unter sich) auch keine Rücksicht zu nehmen braucht.

Ja. Es kann oft nöthig werden, einen Vertrag von Bundesgliedern völlig außer Kraft zu setzen, zumal wenn Gründe sich ergeben, wodurch irgend ein Gegenstand, der streng genommen, Kantonalfache wäre, den ganzen Bund auf verderbliche Weife affizirt. Dann verfügt die Bundes-

desgewalt darüber. Als Beifpiele dienen dießfalls das Flüchtlingskonklnsnm von 1836, die Jesuitenaustreibung von 1847. Und wenn der Staat sür nöthig erachtet, die

6^ Ausfuhr eines Artikels, z. B. Waffen, Munition sür einige Zeit zu verbieten oder die Aussubr, durch hohe Zölle namentlich, zu erschweren, muß er da auch erst denPrivatmann sragen, ob er nicht etwa bezüglich jener Waare mit einem auswärtigen Kausmann oder mit einer auswärtigen Administration in einem Lieserungsvertrag stehe, ob er (Partikular), etwa zufolge eingegangener Verpflichtung dergleichen Waaren und Fabrikate in's Ausland verkauft und zollfrei zu liefern verfprochen habe^ Wird der Prohibirende oder den Ausfuhrzoll erhöhende Staat dann, wenn der Partikular eben eines Vertrages halber ihm Schwierigkeiten macht, ihn dann noch allerst puncto Entschädigung zufrieden stellen und sich etwa deßfalls in einen Prozeß einlassen müssen^ Schwerlich. - Die Anwendung aber von dem so eben Gesagten auf unser Thema, diese ergibt sich von selbst.

Anmit, Tit., endet die gegenwärtige Begründung des zweiten Minderheitsantrages der Kommission. Einige Punkte sind hier, da der französische Vortrag sie besser beleuchtet, geflissentlich übergangen worden. Wolle die hohe Versammlung nunmehr auch den letztern anhören.

(Folgt die Unterfchrift).

Bericht des Berichterstatters in französischer Sprache,

.Hrn. Eytel, zu Gunsten des gleichen Antrages.

Tit. Die Kommission, welche von Ihnen den Auftrag erhielt, über die Frage der Kapitulationen Bericht zu erstatten, hat sich in drei Minderheiten getheilt. Die beiden Mitglieder derfelben, welche dem Antrage des Stande^ Genf und den Begehren der zahlreichen an die Bundesverfammlung gerichteten Petitionen günstig sind, haben anmit die Ehre, Jhnen die Gründe, aus welche sie ihre Ansicht stützen, auseinanderzusetzen.

64 Jn seinem Berichte vom 20. Februar 1849, drückt sich das politische Departement des Bundesrathes aus, wie

solgt.

,,Ueber das Verwersliche und Gefährliche dieferKapitulationen ist unter uns nur Eine Stimme, und es wäre daher eine unnütze Beschäftigung, die Angelegenheit von diefer Seite zu beleuchtend Nach diefer wichtigen Erklärung sagt das Departement, gestützt aus die Bestimmungen des Bundesvertrages von 1815, es liegen die Kapitulationen, deren Aushebung verlangt wird, in der absoluten Kompetenz der Kantone, und schließt dahin, daß in dieser Sache die Eidgenossenschast nichts thun könne. Es läge demnach die Schweiz unter dem Drucke eines wahren Uebels, ohne irgend ein Mittel zu besitzen, sich davon zu besreien; sie befände sich in einer jener außerordentlichen und verhängnisvollen Lagen, welche ein Volk zu ertragen gezwungen ist, ohne aus derselben herauskommen zu können. Es liegt im Allgemeinen nicht im Charakter der politischen Lagen, daß dieselben durchaus keinen Horizont darbieten, und wenn man diejenige, in der wir uns befinden, mit einiger Sorgsalt betrachten will, so wird man sich bald überzeugen, daß sie nicht so sehr beunruhigend ist.

Wir wollen uns hier nicht über die bedauerlichen Folgen verbreiten, die jene Verträge, kraft welchen Monarchen während Jahrhunderten den Muth, die Treue und Hingebung der in ihre Dienste gelockten schweizerischen Soldaten gebrauchten und mißbrauchten, stets nach

sich gezogen haben. Cs gehört dieses Gemälde der Geschichte an , welche darüber schon bittere und blutige Blätter eingegraben hat. Und wenn sie einst die Ereignisse zu beschreiben haben wird, deren Schauplatz Jtalien während der Jahre 1848 und 1849 gewesen, so wirdsieaus-

65 zeichnen müssen , daß die kapitulierten Schweizer einen heldenmüthigen Mnth bewiefen, um zu Gunsten des Defpotismns die Freiheitsbestrebungen eines Volkes zu ersticken.

Daran ist uns aber gelegen, zu zeigen, daß während der Periode von 1815 bis 1830, der Zeitraum, in welchem die gegenwärtigen Kapitulationen abgefchlossen wurden, die monarchice Reaktion ihr Netz über die Völker aus-

gespannt hatte; daß sich damals die allgemeine Stimmung Europa's natürlicherweise in den Tendenzen der schweizerischen Regierungen fühlbar machte, und daß eben unter dem Eindrucke jener Tendenzen jene Art von Lehensverschreibung schweizerischer Soldaten an einen absoluten Fürsten noch einmal gesetzlich erklärt wurde. Es sind daher

die Kapitulationen das Erzeugniß einer politischen Richtung, welche eine Reihe von Revolutionen in der Schweiz bereits zerstört hat, und welche aus dem öffentlichen Recht .Europa's verschwinden zu machen, die .Aufgabe anderer ungleich mühsamerer Revolutionen ist, welche zur gegenwärtigen Stunde vollbracht werden. Denn - welches ist die dermalen herrschende Jdee^ Wäre es vielleicht die, daß die Fürsten, kraft ihrer Krönung, ein heiliges Recht auf den Gehorsam der Völker haben, daß die monarchische Regierungsform die normale , die regelmäßige Form fei überall, wo sie besteht oder bestanden hat.^ Nein - keineswegs -

.die Lehre vom göttlichen Rechte hat ihre Zeit gehabt. Ein anderes Recht ist an dessen Stelle getreten, es ist das

. Recht der Völker, das Recht der Maßen, das wahrhaft heilige Recht, welches über allen Institutionen steht; denn auf die Fürsten läßt sich das Wort des Hohenpriesters anwenden: es ist besser, ein einziger Mensch sterbe, und daß die Masse des Volkes gerettet werde.

Wir halten demnach dafür, daß, wenn unsere Vorfahren ihre den Fürsten gemachten Versprechen halten

66 mußten , wir dagegen unfere Pflichten gegenüber den Völkern nicht vernachläßigen sollen.

Man täusche sich nicht: die Völker nähern sich einander;

die Bande ihrer Sympathien knüpfen sich täglich fester, und überall fühlen sie das Bedürfniß, die Herrfchaft des Friedens und der Ordnung auf die feste Basis der Demokratie zu gründen.

Man wird anf diese Betrachtungen ohne Zweisel erwidern, die Eidgenossenschaft, da sie sich neutral erklärt habe , solle sich wohl hüten , ans solche Ansichten einzngehen. Dann, aber, Tit., möge diese fo sehr gepriefene Neutralität wenigstens nicht eine hinkende bleiben! Dann .soll man nicht der Sache der einen wirkliche Hülfleistung gewähren, während man jede Sympathie für die Sache der andern zum Schweigen bringt.

Oft hört man fagen, die Eidgenossenfchaft habe mit dieser Sache nichts gemein, die kapitulierten Kantone allein hätten die moralifche Verantwortlichkeit zu tragen. Aber glaubt man denn im Ernste, daß im Ausland dieser Unterschied gemacht werdet Weit entfernt davon , werden die neapolitanifchen Regimenter mit dem Namen Schweizerregimenter bezeichnet. Tragen sie nicht die eidgenössische Fahne? Sind sie nicht einer ihnen von der hohen Tagsatzung oktroyirten Kriminalgesetzgebung unterworfen? Und wird nicht die Gerechtigkeit im Namen der Eidgenossenschaft verwaltet? Man wird daher nicht behaupten, die .letztere könne sich der Verantwortlichkeit, welche ihr Europa auflegt, entheben.

Wir braucheu, Tit., nicht auf den Stand der össent-

lichen Meinnng zu dringen: es hat sich diefelbe in zahlreichen Petitionen ausgesprochen.

Wir werden Sie auch nicht an den Schutz erinnern, welchen wir unfern im Auslande niedergelassenen Mitbür-

67 gern schuldig sind. Ein jeder von Jhnen hat das Bewußt-

sein dieser Schuldigkeit.

Da nunmehr die vorausgehenden Betrachtungen in unsern Augen ein allgemeines Jnteresse der Eidgenossenschaft bei Aufhebung der Kapitulationen^ darthun, fo wird dadurch felbst die Kompetenz der Eidgenossenschaft bestimmt.

Sobald dieses Jnteresse besteht, besonders aber wenn es durch die Wirkung der Ereignisse ein dringendes wird, fo kann die eidgenössische Kompetenz nicht mehr in Frage gestellt werden.

Man entgegnet in Beziehung auf die Kompetenz, es seien die Kapitulationen durch den Bundesvertrag von 1815 unter die Kantonalfouveränetät gestellt, es feien diefelben im Sinne jenes Vertrages abgeschlossen worden und muß-.

ten daher auch diesem gemäß beurtheilt werden. Allein dieser Beweisgrund ist kraftlos, denn man weiß znr Genüge, daß der Bundesvertrag von 1815 Bestimmnngen enthielt, welche in letzter Auslegung, die Kantonalfonveränetät den Forderungen. des eidgenöfsischen Rechts und den eidgenössischen Jnteressen unterordnen hießen. Es war dieß insonderheit der Fall bei der Klosterfrage, bei der Jefuitenfrage und bei der Sonderbundsfrage. Wir haben indessen, neben jenen Bestimmungen des Bundesvertrages, in der Angelegenheit, die uns beschäftigt, Vorgänge, welche keinen Zweifel über die Kompetenz übrig lassen.

Jn den Jahren 1814und 1815, einem Zeitpnnkt, in welchem die Mediationsverfassnng bereits anfgehört hatte, Gemeingefetz der Eidgenossenschaft zu fein, rief die Tagsatzung, ohne dazu speziell durch irgend eine Bestimmung des öffentlichen Rechtes besugt zu sein, die in Frankreich dienenden Trnppen zurück; sie rief dieselben aus dem nämlichen Hauptbeweggrunde zurück, welchen wir auch gegen.värtig aufstellen, die Ehre der Schweiz.

68 ,,Jn Betracht," fagte die h. Versammlung, ,,daß es

,,Pflicht der Tagsatzung ist und daß die Ehre des Landes "ihr gebietet, durch alle in ihrer Gewalt stehenden Mittel ,,zu verhindern, daß die obbenannten schweizerischen Trup,,pen zu Feindseligkeiten gegen die ihrem Vaterlande be,,freundeten Mächte hingerissen werden."

(Siehe Tagsatzungsbeschluß. vom 15. April 1814).

Man zwang also die Schweizer, ihren dem Kaiser geleisteten Eid der Treue zu brechen, aus dem Gründe, weil die Ereignisse daraus, wie man sagte, eine Ehrensache machten. Und .wir wüßten nicht, daß man sich damals so sehr über diese Maßregeln aufgehalten, noch daß den zurückberufenen Truppen die Ausbezahlung der Pensionen, auf welche sie Anspruch hatten, vorlänfig garantirt worden wäre. Jm Gegentheil wurde erklärt, daß wenn irgend.

etwas über diesen Punkt zu bestimmen sei, man sich später damit beschäftigen werde.

Seither befchäftigte sich die Tagsatznng noch zu ver-.

schiedenen Malen mit Anständen in Betress der Kapitulationen, fei es um von fremden Regierungen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen und insbesondere die Ausbezahlung der erlangten Pensionen zu verlangen, sei es um andere Maßregeln von mehr oder minder bleibendem Interesse zu treffen.

^ Endlich erklärte die Tagsatzung ihre Kompetenz in einer

neuerlichen Angelegenheit. Den 30. Mai 1848 saßte sie den folgenden Beschluß: ,, 1) Der Vorort ist eingeladen, vor Allem den wahren Sachverhalt über das Benehmen der kapitulirten Schweizerregimenter im Dienste des Königs von Neapel bei den Ereigniffen des 15. Mai genau zu untersuchen und der Tagsatzung oder den eidgenössischen Ständen Bericht zu erstatten.

^

^ ,,2) Im Weitern ist der Vorort eingeladen, sich mit denjenigen Kantonen, welche die Kapitulation mit Neapel abgefchlossen haben, ins Einverständniß zu fetzen, um wo .möglich auf dem Wege der Unterhandlung eine Auflöfung der bestehenden Kapitulation zu erzielen."

Dieser Beschluß löste die Schwierigkeit, indem er der Eidgenossenschaft eine unmittelbare Wirkung aus die Kapitulationen ertheilte; dieses suhlte man wohl, auch protestirte deßhalb der Stand Solothurn, welcher die Ansicht der Majorität nicht theilte, in solgender Weise: ,,Die Ge-

sandtschast des Standes Solothurn hat sich der Abstimmung enthalten, aus dem Grunde, weil sie die Tagsatzung sür nicht kompetent erachte, unter den vorliegenden Umständen gegen die kapitulirten Regimenter einzuschreiten, oder ein solches Einschreiten durch die Kantone zu veranlassen."

Wir behaupten daher, Tit., es sei die eidgenössische Kompetenz erworben, sei es in Betracht der Natur des Gegenstandes selbst, sei es in Folge der vorgängig von

der eidgenössischen Behörde gefaßten Beschlüsse.

Die Einwürfe, welche man uns entgegenhält, beschränken sich indessen nicht alle auf den Jdeenkreis, den wir eben durchlaufen haben.

Man erfchrickt ob jenen Banden von Männern, welche ohne Berns, ohne Arbeit auf dem fchweizerifchen Gebiete umherfchweifen werden! Sollte man nicht glauben, sie würden das Vaterland verfchlingen ? Was uns betrifft, so können wir nicht begreifen, wie es möglich ist, daß diejenigen, welche nie versiegen in Lobpreifungen der von unsern Landsleuten in Neapel und Sizilien bewiesenen Bravour, deren Rückkehr in's Vaterland so sehr scheuen.

.llebrigens werden die Kapitulationen früher oder fpäter ein Ende nehmen und alsdann wird jenen Männern, aus Bundesblatt I. Bd. II, 7.

70 welchen man zugleich Helden und Ungeheuer macht, die schweizerische Grenze wohl geössnet werden müssen. Es wäre nicht das erste Mal, daß Soldaten in großer Anzahl an ihren Heerd zurückkehren , und man hat nicht .bemerkt, daß bei der Lizenzirung, welche auf .die französische .Revolution im Juli 1830 ersolgte, die Schweiz der geringsten Gefähr ansgefetzt worden wäre.

Man will ferner den aus dem Rechte der kapitulierten Schweizer, Pensionen zu erhalten, abgeleiteten Einwurf als ein unübersteigliches Hinderniß aufrichten und man sagt: "wenn die Kapitulationen ausgehoben werden, so

wird die königlich neapolitanische Regiernng ihre Versprechen nicht mehr halten; es muß daher vor Allem die Eidgenossenschaft die dießfälligen Verbindlichkeiten auf sich . nehmen."

Wir verkennen nicht, daß der König von Neapel wahrscheinlich diese Gelegenheit ergreisen wird, sich seiner pekuniären Verbindlichkeiten gegenüber den Schweizerregimentern zu entledigen; wir wollen sogar behaupten nnd die Crsahrnng berechtigt uns dazu, daß die von fremden Regierungen gegebenen Versprechen diefer Art beinahe niemals gehalten worden sind. Nnn läßt aber nichts darauf schließen, daß der König von Neapel gewissen.haster in Bezahlung seiner Schuld sei, als ein anderer.

Zugleich aber glauben wir, daß, .wenn er es seiner Konvenienz angemessen findet, irgend einen Grnnd zu erhaschen, um sich derselben zu entziehen, so ist diefer Grund bereits gefunden. Jn der That, denn vom Tage an, wo der fchweizerifche Bundesrath beschloß, den Kantonen den Rath zu ertheilen, sie würden wohl daran thnn, die Werbung zu verbieten, ermuthigte er dieselben in positiver Weise, von dem Kapitulationsvertrage abzuweichen; dieser übrigens sehr natürliche Beschluß nun wird die Weigerung

71 der neapolitanischen Regierung rechtfertigen. (S. Beschluß des Bundesrathes vom 24. März 1849).

Diese Seite der Frage kann indessen noch aus einem andern Gesichtspunkte untersucht werden. Entweder bedarf der König von Neapel wirklich der in seinem Dienste stehenden Truppen, oder er verlangt nichts Besseres, als sie heimzuschicken. Bedarf erderfelben, fo wird er mit ihnen unterhandeln, um sie zu behalten, nachdem die Kapitulationen aufgehoben fein werden, und in diefer Voraussetzung werden die Regimenter beim Stipuliren ihre Rechte auf die verbrochenen Pensionen geltend machen. Bedarf er derselben nicht, fo werden ihm die Vorwände nicht fehlen, um den Verträgen auszuweichen, wenn ihre Zeit ausgelaufen sein wird. Wir sind daher der Ansicht, daß unter den gegenwärtigen Umständen das wohlverstandene Jnteresse der kapitulirten Regimenter den unmittelbaren Bruch dieser unheilvollen Verträge erheische.

Wenn wir nun die Frage der Ansprüche der SchweizerRegimenter an die neapolitanische Regierung aus dem .privatrechtlichen Gesichtspunkt betrachten, so finden wir in dem Wortlaute der Kapitulationen zwei Bestimmungen, welche bedentfam sind. Es lautet nämlich der ^. 2 des

Art. 5 wie folgt: "Der Ruhe- und Reformgehalt, als Belohnung t r e u e r dem K ö n i g e g e l e i s t e t e r Dienste, ist per-

sönlich und lebenslänglich. Das Recht auf den Ruhe- und Reformgehalt g e h t nur durch die Annahme v o n Stellen u n d G e h a l t e n , welche v o n einer f r e m d e n Regierung vor 2 0 J a h r e n D i e n stes a n g e b o t e n werden, oder durch infamirende S t r a f e n verloren."

Diefe Klaufel enthält offenbar den Grundsatz, daß dem kapitulirten Soldat durch Umstände, welche nicht von

72 seinem Willen abhangen, sein ^Sold und seine Pension nicht entzogen werden kann.

Der §. 7 des Art. 23 serner lautet folgendermaßen.

,,Wenn durch unvorhergesehene Umstände die Auflösung der Schweizerregimenter, ganz oder theilweise, vor dem Ablaufe der gegenwärtigen Kapitulation nothwendig würde, oder wenn zu jener Zeit die königliche Regierung allein die Erneuerung derfelben ablehnen würde, so werden die Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, aus welchen diefelben bestehen, einen Reformgehalt, bestehend aus dem halben jährlichen Sold für jeden Grad, erhalten, und es wird im Weitern einem jeden Individuum, welches

während zehn Jahren gedient, der Sold als Ruhegehalt ausbezahlt werden, und denjenigen, welche weniger als zehn Jahre Dienst haben, ein Jahresgehalt oder Sold als Gratifikation nebst freier Reise zu Wasser von Neapel nach Genua."

Aus diesen Paragraphen erhellt deutlich, daß der Bruch des Vertrages sowohl aus der Schweiz eigentümlichen, als dem Königreich Neapel eigentümlichen Umständen hervorgehen kann; ferner geht daraus hervor, daß der Bruch vor dem Ablaufe des bestimmten Termins stattfinden kann, ohne daß deßwegen die Kapitulirten ihrer persönlichen Rechte beraubt werden. Mit andern Worten, es bleibt die neapolitanifche Regierung in jenen beiden Voraussetzungen der Schuldner.

Es ist indessen vorauszusehen , daß , da die Schweiz

kein Mittel besitzt, die neapolitanifche Regiernng zu zwingen, ihren Verpflichtungen nachzukommen, diefe letztere von uns oben angeführten Klauseln eine andere Aus-

legung wird geben wollen. Soll aber deßhalb die Eidgenossenfchast an die Verpflichtungen gebunden sein, welche

73 .zu erfüllen sich jene weigern würdet Nicht im Geringsten..

Man kann dieß nicht behaupten, ohne in eine sonderbare .Begriffsverwirrung zu verfallen. Die Eidgenossenfchaft

hat nicht unterhandelt; sie hat die Folgen der Kapitula.tionen nicht garantirt; sie hat lediglich das Abschließen derselben geschehen lassen. . Wenn daher nicht alle dieWenigen Vorsichten getroffen worden sind, damit die den Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten günstigen Klauseln ihre Vollziehung erhalten , so muß mansichin dieser Beziehung 1) an diejenigen Kantone, welche die Kapitulationen mit Neapel eröffnet haben, und 2) an diejenigen Männer halten , welche sich ohne Garantie allen Wechfelfällen einer solchen Unternehmung ausgesetzt haben. Sind es übrigens nicht die kapitulirten Kantone, welche alle Vortheile derselben genossen habend Sind nicht ihren Angehörigen Rang und hohe Besoldungen zugefallen .^ Es ist daher billig, daß dieselben hinwiederum die unvortheilhasten Folgen davon ertragen. Unter diesen Umständen der Eidgenossenfchaft die Lasten zumuthen wollen, wäre das Nämliche, als wenn man zu Gunsten der Jesuiten den Grundsatz einer denselben aus dem eidgenössischen

Fiskus zu leistenden Entschädigung aufstellten wollte, weil sie sich in Folge von mit den Kantonen abgeschlossenen Verträgen in denselben niedergelassen hatten. Eben diese Behauptung war im Jahre 1847 der letzte Rettungsbalken der der Schweiz feindlichen Diplomatie; denn Sie werden sich erinnern, Tit., daß ein gewisser Botschafter zu verstehen gab, daß wir die Jefuiten nicht fortschicken könnten, ohne denfelben Schadensersatz zu leisten.

Wir glauben daher, die Eidgenossenschaft fei, streng genommen, zu nichts verpflichtet.

Es mögen gegenüber mehrern unserer Mitbürger,

^4 welche sich gegenwärtig in neapolitanischen Diensten befinden, Humanitätspflichten zu erfüllen sein. Warten wir indessen, um diefe zu ermitteln, wenigstens bis man weiß, ob dieselben, nach einmal aufgehobener Kapitulation, es vorziehen werden, in jenem .Dienste zu verbleiben, oder in ihre Heimath znrückzukehren. Das Vaterland ist nicht herzlos. Es vermag feine Kinder zu ernähren und ihnen Arbeit zu geben.

Bevor wir diesen Bericht schließen, müssen wir noch ein paar Worte über eine im Schooße der Kommission vertretene Zwischenmeinung sagen. Es geht diese Meinung dahin, den Bundesrath einzuladen, die erforderlichen Unterhandlungen einzuleiten, znm Zwecke, die Anfkündung der noch bestehenden Kapitulationen zu bewirken, und über das Ergebniß derfelben Bericht zu erstatten. Dieser Anirag ist identisch der nämliche , welcher am 30. Mai 1848 von der h. Tagsatzung angenommen wurde. Was waren die Folgen jenes ersten Beschlusses.^ daß nichts geschah, durchaus nichts. Ein Jahr ist seither verflossen und wir stehen auf dem nämlichen Pnnkt. Wir glauben sogar, man sei rückwärts geschritten, und wir finden den Beweis hiezu in zwei Umständen: Der erste besteht darin, daß trotz jenem Beschlusse .

vom 30. Mai 1848, der Bundesrath sich znm Grundsatze der.Jnkompetenz der Eidgenossenschaft hinzuneigen scheint.

Der zweite darin, daß der Bundesrath, nachdem die republikanische Regierung von Rom das Anerbieten ge-

macht, Beiträge zur Entschädigung an die kapitulirten Regimenter zu leisten, diesen Anträgen keine Folge gegeben hat, und glaubte, sich darauf beschränken zu sollen, dieselben den Regierungen der betheiligten Kantone zu übermitteln.

Der Antrag, von dem wir sprechen, ist daher in unsern

75 Augen ein vortreffliches Mittel, zu nichts zu gelangen und alles auf unbestimmte Zeit zu vertagen.

Wir halten dafür, es fei wichtig, daß ein bestimmter Entschluß ^gefaßt werde, welcher den Zweck, den man sich vorsetzt, erreiche. Es fcheint uns,. es folle in diefer Absicht die Bundesversammlung offen ihre Ansicht über einen Staub der Dinge, den Jedermann bedauert, aussprechen.

Die Minorität schlägt daher in erster^Linie vor, zu erklären , daß Angesichts der europäischen Ereignisse die Kapitulationen mit der Würde und Ehre der Eidgenossenschaft unverträglich seien. Schon diese Erklärung wird einen moralischen Eindruck hervorbringen, der nicht zu .beurtheilen ist.

Es ist serner von Wichtigkeit, daß die betheiligten Kantone aufgefordert werden, diesem ersten Beschlusse der eidgenössischen Behörde Geltung zu verschassen. Deßhalb schließen wir in zweiter Linie dahin, daß dieselben aufgefordert werden, fofort ihre Kapitulationen aufzuheben.

Allein selbst diese zweite Schlußnahme wäre ungenügend, wenn wir nicht eine andere von einigermaßen vorübergehendem Charakter fassen würden, welche als Einleitnng zur Vollziehung der vorhergehenden dienen wird.

Wir beantragen daher, daß die Werbung gänzlich untersagt werde.

Endlich ist klar, daß der Bnndesrath mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt werden foll. Dieß ist der Jnhalt des vierten Paragraphen.

Schließlich, Tit. hat Jn Betracht , daß , in der letzten Zeit, die kapitulirten Schweizertruppen in Neapel dazu verwendet wurden, die Freiheit der Völker zu unterdrücken, und dieselben noch gegenwärtig bei einer Expedition verwendet werden, welche

76 zum Zwecke hat, die repnblikanifchen Jnstitntionen, welche

sich das römische Volk gegeben, zu zerstören; daß, unter den Verhältnissen, in denen sich Europa befindet, im Bestand dieser Kapitulationen eine schwere Verletzung der internationalen Rechte und Pflichten, sowie der Neutralität der Eidgenossenschast liegt; daß, wenn es auch während der Geltung des Bundesvertrages vom 7. August 1815 in der Kompetenz der Kantone lag, Kapitulationen abzuschließen, die Eidgenossenschaft sich dennoch niemals des Rechtes begeben hat, in dieser Hinsicht diejenigen Maßregeln zu ergreifen , welche die Ehre, die Würde und die allgemeinen Jnteressen der Schweiz erheischen würden, eines Rechtes, von welchem die eidgenössische Tagsatzung bei verschiedenen Vorfällen Gebrauch gemacht hat; daß die Aufhebung der Kapitulationen von der öffentlichen Meinung lebhaft gewünscht wird; daß endlich, nachdem der eidgenössische Vorort und nach ihm der Bundesrath durch Beschluß der Tagfatzung vom 30. Mai 1848 beauftragt worden waren, behufs Aufhebung jener Kapitulationen zu unterhandeln, genannter Befchlnß ohne Erfolg geblieben, die zweite Minorität der Kommission die Ehre, den folgenden Beschluß zu beantragen: Art. 1. ,,Unter den gegenwärtigen Umständen werden

die Militärkapitulationen als mit der Würde und Ehre der schweizerischen Eidgenossenschaft unverträglich erklärt.

Art. 2. "Die Kantone Bern, Luzern, Uri, Schwyz..

Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Graubünden, Wallis

und Appenzell Jnner-Rhoden, welche mit der königlich neapolitanischen Regierung Kapitulationen abgeschlossen haben, follen aufgefordert werden, dieselben fofort aufzuheben.

77 Art. 3. "Die Werbung für den Dienst des Königs von Neapel ist auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenfchaft untersagt.

Art. 4. "Der Bundesrath ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Befchlnsses beauftragt^ (Folgt die Unterschrift.)

Bericht der d r i t t e n Minorität (Berichterstatter

Herr Siegfried).

Tit.

Nicht erst im gegenwärtigen Moment und im laufenden Jahre hat die Frage der Auflösung der noch bestehenden Militärkapitulationen die Bundesbehörden beschäftigt, sondern es wurde dießfalls gerade vor einem Jahr schon in der Tagsatzung Verhandlung gepflogen. Als nämlich am 15. Mai 1848 die Schweizerregimenter in Neapel den

königlichen Sieg erfochten hatten und über diefelben lebhafte Klagen von Rohheit bis in die Schweiz gedrungen waren,

faßte die Tagsatzung am 30. gleichen Monats folgende Schlußnahme : 1) Der Vorort ist eingeladen , vor Allem den wahren Sachverhalt über das Benehmen der kapitulirten Schweizerregimenter im Dienste des Königs von Neapel bei den Ereignissen des 15. Mai genau zu untersuchen und der Tagfatzung oder den eidgenössischen Ständen Bericht zu erstatten.

2) Jm Weitern ist der Vorort eingeladen, sich mit denjenigen Kantonen , welche die Kapitulationen mit Neapel abgeschlossen haben, in's Einverständnis zu setzen, um wo möglich auf dem Wege der Unterhandlung eine Auflöfung der bestehenden Kapitulationen zu erzielen.

Der erste Theil diefer Schlußnahme wurde vollzogen

78 und infolge dießfalls erstatteten Berichts durch die ordentliche Tagsatzung von 1848 als erledigt erachtet, indem sich die bedeutendsten der angebrachten Beschwerden durch die stattgehabte Untersuchung nicht als begründet hierausstellten.

.

.

Bezüglich des zweiten Theiles jener Schlnßnahme ist.

dagegen nie bekannt geworden, ob und wie dem daherigen Auftrag der Tagfatzung Folge geleistet worden fei, und es darf daher füglich verlangt werden, daß dieser Auftrag

nicht unerledigt. bleibe. Hat übrigens schon die Tagsatznng unter dem peinlichen Eindrucke der Maiereignisse des vorigen Jahres in Neapel sich im Gesühle der Ehre und Würde der Schweiz veranlaßt gefunden, die Frage über Auflösung der kapitulirten Regimenter in Neapel in ein-

läßliche Erörterung zu ziehen , um wie viel mehr ist bis heute das Gefühl hervorgetreten, daß Alles verfucht werden müsse , um diesem sremden Kriegsdienste von Schweizern ein Ende zu machen, da derselbe seither auch das nach Freiheit ringende Brudervolk Neapels in Messina und Catania hart traf, und nun vollends noch zum Sturze der römischen Republik mitverwendet werden soll.

Es erscheint unter solchen Umständen als Pflicht, die seit einem Jahre ungefördert gebliebene Angelegenheit mit Beförderung an die Hand zu nehmen.

Jn Bezug nun auf die Art und Weife der Behand-

lung dieser Angelegenheit, so hält die dritte Minderheit der Kommission dafür, daß mit Rücksicht auf die aus den Kapitulationen den Militärs zustehenden Ansprüchen einer-

seits und im Hinblick auf die Rechtsstellung der kapitulirenden Kantone anderseits vor Allem auf dem Wege der . Unterhandlung von Seite der Bundesbehörde eingeschritten werden müsse , gleichwie auch die Tagfatzung sich auf

79 diesen Standpunkt gestellt hatte. Scheint auch gegenwärtig wenig Ausficht vorhanden zusein, daß auf diesem Wege

die Frage allseitig befriedigend gelöst werden könne, so nöthigt dagegen nichts, sofort gebietend und entscheidend von Bundes wegen einzuschreiten und dadurch die Rechts.stellung der kapitulirenden Kantone völlig zu ignoriren, so wie anderweitige Verletzungen zu begehen. Unmöglich erscheint es übrigens auch nicht, daß, je nach dem Gang der Zeitereignisse, ein ernstes und umsichtiges Dazwischentreten des Bundes^ eine allseitig befriedigendere Lösung der Angelegenheit herbeiführen könnte.

Sollte aber auf diesem natürlichen und rechtlichen Wege nichts ausgerichtet werden können, so werden die Bundesbehörden bei dannzumaliger vollständiger Kenntniß

aller dießsälligen Verhältnisse und mit Zurathziehung .der Zeitumstände im Vaterlande und außer demselben ^ zu erwägen haben , wiesievom lediglich gemeinfchweizerischen Standpunkte aus die Angelegenheit endlich erledigen sollen und können.

Die dritte Minderheit wünscht alfo, daß, unpräjndizirlich für die Zukunft, die Sache ungefähr in der Weife beförderlich vom Bundesrath an die Hand genommen werde, wie im vorigen Jahre die Tagfatzung den Vorort beauftragt hatte. Dabei glaubt sie jedoch keinerlei Direktionen über die vorzunehmenden Unterhandlungen vorschlagen, sondern die Art und den Umfang derfelben lediglich dem Ermessen des Bundesrathes anheimstellen zu sollen. Ein ernstliches Andiehandnehmen und allernächstes Besprechen der Sache mit den betheiligten Kantonen wird bald zeigen, welche fernere Maßregeln gerathen und möglich seien zur Förderung derselben.

Die dritte Minderheit glaubt, daß aus diesem Wege

80 der für die Schweiz widerwärtigen und ärgerlichen An-

gelegenheit die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt und eine bestmögliche Löfung herbeigeführt, dagegen auch alle Ueberstürzung und unnöthige Gefährdung vermiedener wichtiger Interessen von Kantonen und Militär verhütet werde.

Immerhin bliebe alfo auf zu gewärtigenden Bericht und Antrag des Bundesrathes hin der Bundesverfammlung jede Entscheidung in der Sache vorbehalten.

Die dritte Minderheit begnügt sich, diese Andeutungen ihres Standpunktes angegeben zu haben, dafür haltend, daß längere Abhandlungen eines bereits viel besprochenen und in mündlicher Berathnng wohl noch weitläufiger zu erörternden Gegenstandes überflüssig sind, und stellt un-

maßgeblich folgenden Antrag: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, beförderlich die geeigneten Unterhandlungen zu pflegen , um eine Auflöfung der noch bestehenden Militärkapitulationen zu erzielen zu suchen und über die daherigen Ergebnisse Bericht, fo wie angemessene, fachbezügliche Anträge der Bnndesversammlung vorzulegen.^

Bern, den 19. Mai 184.^.

(Folgt die Unterschrift.)

Jm Lauf der Diskussion wurden im Wesentlichen noch

folgende Anträge gestellt: 1) Statt des Art. 2 im zweiten Minderheitsantrag nachfolgendes Dispositiv aufzunehmen: ,,Der Bundesrath ist beauftragt, zu unterfuchen, was für eine Entschädigung an die kapitulirten Regimenter durch die Eidgenossenschaft zu verabfolgen sei und darüber dem Nationalrath... die geeigneten Anträge zu hinterbringen.

81 2) Als eventueller Antrag auf den Fall hin, daß der erste Minderheitsantrag nicht beliebt würde : ,,Die fchweizerifche Bundesversammlung, unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Gegenwart und in Anbetracht, daß es nach Art. 3, 5 und 11 der Bundesverfassung dem Bunde nur im Einverständniß mit den betreffenden Kantonen zusteht, zur Zeit der Annahme der Bundesverfassung bereits bestandene Militärkapitulationen aufzuheben, beschließt: ,,1) Der Bundesrath wird angewiesen, mit den Kantonen Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Freiburg,

Solothurn, Graubünden, Wallis und Appenzell J.-Rh.

in dem Sinne zu unterhandeln: a. daß dem Bunde das Recht der Aufhebung der Militärkapitnlationen mit der Krone Neapel übertragen wird ; b. daß der Bund diejenigen Verpflichtungen übernimmt, welche gegenüber den Regimentern durch Aufhebung der Kapitulationen entfpringen.

"2) Der Bundesrath wird nach dem Schlusse der Unterhandlungen der Bundesversammlung einen bezüglichen Gefetzesvorfchlag einbringen."

2) Ein Vorschlag, das Dekret in folgender Fassung zu erlassen: ,,Die fchweizerifche Bundesversammlung, erwägend , daß der Fortbestand der Militärkapitulationen der Kantone Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Freiburg,

Solothurn, Bünden, Wallis und Appenzell J.-R. mit dem Königreiche Neapel mit der schweizerischen Nationalehre unverträglich ist, Daß insbesondere die in der jüngsten Zeit erfolgte Verwendung der kapitnlirten Schweizertruppen zu einem .Angriffskriege gegen einen selbstständigen, der Schweiz

82 befreundeten Staat die volkerrechtlichen Beziehungen der Letztern gefährdet, befchließt: 1) Die Militärkapitulationen der Kantone Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Freiburg, Solothurn,

Bünden, Wallis und Appenzell J.-R. mit dem Königreiche Neapel sind aufgelöst.

2). Jede Werbung für den Kapitulationsdienst von Neapel hat von nun an aufzuhören.

3) Der Bundesrath wird fofort die nöthigen Schritte thun um die Rükehr der bereits im Dienste stehenden Truppen zu erwirken und insbefondere g e g e n eine f e r n e r e V e r w e n d u n g d e r f e l b e n zu Bekriegung eines der Schweiz b e f r e u n d e t e n S t a a t e s alle ihm zu G e b o t e stehenden Mittel ergreifen.

4) Er wird auch dafür beforgt fein, für bereits erworbenen Retraite- und Reformgehalte die Jnteressen der Betressenden ^u wahren und in dieser Beziehung, nöthigensalls besondere Anträge an die Bnndesverfammlung bringen."

^ Zn sagen: ,,Unter den gegenwärtigen Umständen seien die Militärkapitulationen als mit der Politik und den Sympathien der schweizerischen Eidgenossenschast unverträglich erklärt," statt des Art. 1 des zweiten Minderheitsantrages.

4) Der Art. 2 des gleichen .Antrages ist zu streichen.

5) Dem Dekrete folgende Fassung zu geben:

,,Der Nationalrath befchließt, 1) Die von einzelnen Kantonen mit dem König von Neapel abgeschlossenen Militärkapitnlationen sind

wegen ihrer schimpflichen und die Eidge-

83 noffenschast g e f ä h r d e n d e n Bestimmung als

ungültig und nichtig erklärt.

2) Der Bundesrath ist beauftragt, die möglichen Verwendungen eintreten zu lassen, daß die unter der eidgenössischen Fahne im Dienste des Königs von Neapel stehenden Truppenkorps unverzüglich aufgelöst, und die Schweizer zurückberufen werden.

^ 3) Alle Werbungen für den Dienst des Köntgs von Neapel sind im ganzen Umfange ^^Eidgenossenschaft verboten."

7) Dasselbe folgendermaßen abzufassen: Die schweizerische Bundesversammlung beschließt:

1) Die Militärkapitulationen sind als mit der Würde und der Ehre der schweizerischen Eidgenossenschast unver-

träglich erklärt.

2) .Der Bundesrath ist beaustragt, sofort die geeigneten Unterhandlungen einzuleiten, um die Auflöfüng der noch bestehenden Militärkapitulationen zu bewerkstelligen.

3) Der Bundesrath ist .ferner beauftragt, die Auflösung der Militärkapitulationen im Namen der schweizerischen Eidgenossenschaft auszusprechen und zu vollziehen, falls Gefahr drohen sollte, daß kapitulirte Schweizertruppen in Neapel zur Intervention in einem andern Staat

und zum Nachtheil des Grundsatzes der sreien Selbstkonstituirung verwendet werden wollten.

4) Alle Anwerbungen für auswärtige Militärdienste sind im Gebiete der ganzen Eidgenossenfchaft untersagt.

Jn der Abstimmung .wnrde der unter Zisser 7 erwähnte Vorschlag, nachdem .sein Art. 2 durch den Vorschlag der dritten Minderheit ersetzt worden war, in seinen übrigen Dispositiven angenommen. Es lantet somit der von dem . Nationalrath gesaßte Beschluß solgendermaßen :

84 Die schweizerische Bundesversammlung beschließt: 1) Die Militärkapititulationen sind als mit der Würde und der Ehre der schweizerischen Eidgenossenschaft unver-

träglich erklärt.

2) Der Bundesrath ist eingeladen, beförderlich die geeigneten Unterhandlungen zu pflegen, um eine Auflöfung der noch bestehenden Militärkapitulationen zu erzielen, und über die daherigen Ergebnisse Bericht, sowie angemessene, sachbezügliche Anträge der Bundesversammlung vorzulegen.

3) Der Bundesrath ist serner beaustragt, die Auflösung der Militärkapitulationen, im Namen der schweizerischen Eidgenossenschaft auszufprechen und zu vollziehen,

falls Gefahr drohen sollte, daß kapitulirte Schweizertruppen in Neapel zur Intervention in einem andern Staate zum Nachtheile des Grundsatzes der freien Selbstkonstituirung verwendet werden wollten.

4) Alle Anwerbungen für answärtigen Militärdienst sind im Gebiete der ganzen Eidgenossenschaft nnterfagt.

Neue Beratungen des Ständerathes.

Kommissionalberichte.

Der erwähnte Beschlnß des Nationalrathes veranlaßte den Ständerath diese Sache noch einmal an die Hand zu nehmen, und sie, unterm 2. Juni, wieder an die bestellte Kommission zu nochmaliger Erdauerung zurückzuweisen.

Folgendes sind die Berichte der auch diesel Mal sich wieder in^ eine Mehrheit und Minderheit theilenden Kommission.

85 (Zweiter Bericht der Mehrheit der Kom- .

miffion. Berichterstatter Herr Blume r.)

,,^it..

.

Ihre Kommission hat den Beschluß des Nationalrathes vom 25. d. M., betreffend die Militärkapitulationen, den Sie ihr zur Begutachtung überwiesen haben, einer sorgsältigen Prüsnng nnterworsen. Die Mehrheit derselben, welche früher auf Tagesordnung in diefer Angelegenheit antrug, ist auch jetzt wieder darin einig, daß demselben, so wie er vorliegt, die Genehmigung des Ständerathes nicht ertheilt werden könne. Schon dem äußern Ansehen dieser Behörde wäre es nach unserer Ansicht nicht zuträglich, wenn sie sich bei der zweiten Berathung dieser Frage auf einen Standpunkt verfetzen würde, welcher demjenigen, der sie bei ihrem ersten Befchlusse leitete, so ganz ent-

gegengesetzt wäre. Es liegt in der That zwischen dem einfachen Uebergehen zur Tagesordnung, welches der

Ständerath am 16. d. M. mit großer Mehrheit beschloß, und der sofortigen Aufhebung der Militärkapitulationen, wie sie im Sinne des Dekretes des Nationalrathes liegt, eine Kluft, welche die in letzterer Behörde gewaltete Diskussion nicht auszufüllen vermag. Wenn demnach schon die sehr große Verschiedenheit zwischen den Beschlüssen beider Räthe, welche sich auf den ersten Anblick darstellt, uns nicht zu verstatten fcheint, denjenigen des Nationalrathes anzunehmen, so werden wir in dieser Ansicht nur um so mehr bestärkt, wenn wir auf den Inhalt desselben näher eintreten. Offenbar fehlt es diesem Beschlusse ganz an innerm Znsammenhange, und es lassen sich die einzelnen Bestimmungen desselben auf ganz vermiedene leitende Ideen znrückführen. Während nämlich Art. 2 nur eine vorbereitende Bedeutung hat und den Bundesrath nur beauftragt, die nöthigen Unterhandlungen einzuleiten, um Bundesblatt I.. Bd. II.

8

^ die Aufhebung der noch bestehenden Militärkapitulationen wo möglich anzubahnen, jedenfalls aber diejenigen Materialien zu sammeln, welche zu einer gründlichen Berathnng der Frage, ob diese Verträge durch die Bundesbehörden aufzuheben seien, durchaus ersorderlich sind, - gehen

hingegen die Art. 3 und 4 des Dekretes viel weiter und haben, wie bereits angedeutet worden ist, ihrem Inhalte nach ganz die. nämliche Tragweite, wie wenn mit dürren Worten die Militärkapitulationen von Bnndeswegen als aufgelöst erklärt worden wären. Denn der Fall, in welchem der Bundesrath nach Art. 3 diese Auflöfung aussprechen und vollziehen soll, ist in diesem Augenblicke bereits eingetreten, indem wenigstens nach Zeitnngsnachrichten, an deren. Glaubwürdigkeit zu zweifeln wir keinen Grund haben , eine Abtheilung der kapitulirten Schweizertrnppen zur Wiederherstellung der Herrschaft des Papstes gegenüber der römischen Republik verwendet wird. Auch durch den Art. 4, welcher alle Anwerbungen für auswärtige Kriegsdienste nicht etwa bloß für den Augenblick einstellt, fondern für alle Zukunft förmlich untersagt, werden die Kapitulationen bereits anfgehoben, denn diefe Verträge sind es ja gerade, welche bis zu ihrem Ablaufe die betheiligten Kantone verpflichten, Werbungen für den neapolitanischen Kriegsdienst auf ihrem Gebiete zu verstatten.

Wenn demnach nicht geläugnet werden kann , daß in diesen Artikeln des nationalräthlichen Beschlusses bereits eine förmliche Aufhebung der Militärkapitulationen liegt, so versteht es sich nach Allem, was wir darüber in unserm ersten Berichte gesagt haben und was wir heute noch vollständig bestätigen müssen, von selbst, daß wir deren Annahme Jhnen, Tit., nicht empfehlen können. Ohne in Wiederholungen eintreten zu wollen, beschränken wir uns hier auf die kurze Bemerkung, daß nach unserer in keiner.

87 Weise wankend gewordenen Ueberzeugnng die Bundesver...

sammlung durch einen Aufhebungsbeschluß in die Alternative verfetzt würde, entweder durch die Nichtanerkennung

einer .Entschädigungspflicht den kapitulirten Truppen gegenüber eine Unbilligkeit zu begehen und zugleich ihrem Beschlusse jede Aussicht auf praktischen Ersolg zu benehmen, oder aber der Eidgenossenschaft eine bedeutende finanzielle Last aufzuladen. Wir haben indessen auch noch andere Gründe, welche uns veranlassen, namentlich dem Art. 3 des Dekretes des Nationalrathes unsre Zustimmung zu verweigern. Vorerst sind die Ausdrücke desselben so weit und unbestimmt gefaßt, daß der Bundesrath sich in bedeutender Verlegenheit besinden dürfte, wenn er in vorkommenden Fällen darüber zu entscheiden hätte, ob nun gerade Gefahr drohe, daß der König von Neapel eine Intervention in einem andern Staate und zwar unter

Mitwirkung der kapitulirten Schweizertruppen beabsichtige, oder ob z. B. es auch eine derartige Intervention und ein Eingriff in das freie Selbstkonstituirungsrecht der Völker wäre, wenn die Jnfel Sizilien oder irgend ein anderer

Theil des Königreiches sich losreißen, eine Zeit lang als selbstständiger Staat sich behaupten würde und dann vom Könige mit Gewalt wieder unter seine Herrschast zurückgeführt werden wollte. Sodann will uns bedunken, .daß, nachdem einmal durch die Verträge es dem Könige von Neapel nicht verwehrt ist, die kapitulirten Truppen auch gegen andere .Staaten zu gebrauchen, in dem berührten Art. 3 vielmehr eine Intervention von unserer Seite zu Gunsten der. römischen Republik gefunden werden könnte, welche vor einer etwas strengern Auslegung des Neutralitätsgrundfatzes, für den sich nun einmal die entfchiedene Mehrheit des Schweizervolkes bekannt hat, kaum bestehen dürfte..- Ans allen diefen Gründen wird man es wohl

begreiflich finden, wenn wir nicht darauf antragen kön-

neu, Art. 3 und 4 des nationalräthlichen Beschlusses zu genehmigen^ allein man wird uns vielleicht fragen, weßhalb wir einstimmig auch dem Art. 1 nicht beipflichten wollen, der doch nur einen Grundsatz enthalte, von welchem ebenfalls mit ziemlicher Sicherheit angenommen werden könne, daß er den Ansichten der Mehrheit unfers Volkes entspreche. Wir antworten darauf einfach, daß diefer Grundsatz einerseits hier in einer so schroffen Form ausgesprochen ist, daß er doch wohl bei Weitem nicht allgemeine Billigung finden würde, anderseits derselbe in gewissem Sinne bereits im Art. 11 der Bundesverfassung seinen Ausdruck gefunden hat und es daher überflüssig ist , ihn hier zu wiederholen , wenn man nicht die weiter gehende praktifche Folge der sofortigen Aufhebung der

Militärkapitulationen daran knüpfen will.

Bis hierher hatte der Berichterstatter die Ehre, Ihnen, Tit., die Ansichten der gefammten Mehrheit der Kommission vorzutragen, welche dahin schließt, den Beschluß des Nationalrathes, so wie ervorliegt, nichtzugen eh m ig e n. Ueber die Frage indessen, was anstatt desselben von Seite des Ständerathes zu versügen sei, hat sich die frühere Mehrheit in zwei Minderheiten getrennt.

. Zwei Mitglieder nämlich, die Herren Vizepräsident Steiger

und Ständerath B rosi, wollen an dem frühern Beschlösse, über diese Angelegenheit ein fach zur Tages ordnung überzugehen, unverändert festhalten, während zwei andere, Herr Ständerath R üttimann und der Berichterstatter, Ihnen, Tit., beantragen, den zweiten

Artikel.des Dekretes des Nationalrathes als

sü r sich bestehenden Beschluß anzunehme n. Folgendes sind die Erwägungen, von denen die zweite Minderheit sich hat leiten lassen.

8 .

.

)

Nach der Ansicht derfelben ist es im Wesen des Zwei^ammersystemes begründet, daß die beiden Räthe, wenn sie in einer Sache auseinander gehende Beschlüsse gefaßt haben, einander gegenseitig soweit entgegenkommen sollen, als mit ihrer Ueberzengung vereinbar ist, .um einen übereinstimmenden Entscheid der Bundesversammlung zu Stande zu bringen. Dieses Verfahren ist bisanhin stetsfort beobachtet worden bei den Gesetzentwürfen, welche uns vorgelegt wurden, und es liegt gewiß eben so sehr im Wunsche des Schweizervolkes, wie im Interesse der Ruhe unsers Vaterlandes, daß die vorliegende politische Frage, welche an Wichtigkeit immer mehr gewonnen hat, nicht ganz unerledigt hängen bleibe, fondern auf irgend eine Weife, wenn auch nur durch einen vorläufigen Beschluß , von der Bundesversammlung entschieden werde. Wir sind weit entfernt, Jhnen, Tit., irgend etwas vorzuschlagen, was mit den Ansichten, von denen der Bundesrath in feiner ersten Berathung ausgegangen ist, in grundsätzlichem Widerfpruche stände, und was daher mit Recht den Vorwurs der Jnkonfequenz uns znziehen könnte. Daß die Aufhebung der Militärkapitulationen wünfchenswerth wäre, weil dieselben, namentlich unter den dermaligen politischen Verhältnissen Jtaliens mancherlei Nachtheile mit sich bringen

und die Schweiz überhaupt in eine schiefe Stellung gegenüber andern Völkern versetzen, wurde bereits in unserm ersten Berichte und ebenso in der Diskussion des Ständerathes beinahe von allen Seiten anerkannt. Den Bedenken aber, welche uns damals veranlaßten, auf das an die Bundesversammlung gestellte Begehren nicht einzutreten, und die theils darin bestanden, daß diese Angelegenheit

zunächst die betheiligten Kantone angehe, theils darin, daß der Eidgenossenschaft niemals die volle Entfchädigungspflicht gegenüber den kapitnlirten Truppen auferlegt wer-

^l) den dürfte, wird dadurch Rechnung getragen, daß der Bundesrath einstweilen bloß zu Unterhandlungen eingeladen wird. Wir denken uns unter diefen vor Allem aus Anfragen an die betheiligten Kantone, ob sie die Aufhebung der Militärkapitulationen wünfchen und die Kompetenz des Bundes, in dieser Sache zu handeln, anerkennen, ob und in welchem Maße sie an die Entschädigung der kapitulirten Truppen beitragen würden. Auch die nichtbetheiligten Kantone dürsten angefragt werden, ob sie geneigt wären zu diesem Zwecke Beiträge zu leisten. Sodann wären namentlich genaue und sichere Erkundigungen darüber einzuziehen , welche Rechte aus Retraite- und Resormgehalte als wohlbegründet anzusehen wären und wie

hoch sich die dafür zu leistende Entschädigungssumme belaufen würde. Endlich dürfte auch noch wenigstens der Verfuch gemacht werden, auf dem Wege der Uebereinkunft mit dem Könige von Neapel die Auflöfung der MilitärKapitulationen zu erzielen. Nach allen diefen Vorarbeiten, über deren Ergebniß der Bundesrath Bericht zu erstatten hätte, würde sich die Bundesverfammlung erst im Falle befinden, mit voller Sachkenntniß abzusprechen, die verlangte Aufhebung entweder zu beschließen oder abzulehnen.

Wir glauben alfo, es dürfe der Ständerath, nachdem einmal der Nationalrath mit fo entschiedener Mehrheit sich dafür ausgesprochen hat, die Sache nicht ganz von der Hand zu weisen, demselben unbedenklich so weit ent-.

gegenkommen, daß der Bundesrath beauftragt werde, Unterhandlungen zu pflegen und nachher Bericht und Anträge zu hinterbringen. Der Grund, der von uns selbst früher gegen die Fassung eines derartigen Befchlusses angeführt worden ist, daß dadurch eine gewisse Agitation, welche mit Bezug auf diese Frage eingeleitet worden, wach .er-.

halten würde, muß nun wegfallen, da die fo weit aus-

.)1 einander gehenden Beschlüsse der beiden Räthe, wenn es bei denselben verbliebe, am wenigsten geeignet sein dürften, eine ruhige Stimmung in der Schweiz herbeizuführen.

Die^ erste Minderheit hat hingegen ihre Motive wörtlich folgendermaßen eingegeben: - ,,Die erste Minderheitsiehtin jedem Eintreten in den Beschluß Ziffer 2 nur eine unstatthaste Verschiebung oder Umgehung der schwebenden Frage, oder eine Vertagung derselben auf unbestimmte Zeit, welche die Mehrheit des Nationalrathes kaum befriedigen wird und dem Ständerath selbst für die Zukunft - hat ersicheinmal in Etwas beigelassen - die notwendige Freiheit raubt, wieder in seine erste Stellung, nämlich zur einfachen Tagesordnung zurückzukehren. Sie sieht langen, unfrnchtbaren Erörterungen, Znweifnngen und Rückweifnngen entgegen, wenn man diese Bahn betritt. Der Agitation gegen die Kapitulationen, gegen den Stände-, refpektiv den Bundesrath, wird dadurch in keiner Weise begegnet. Die Frage der Kapitulationenaushebung stellt sich der ersten Minderheit, nämlich in der Gestalt, wie sie eingebracht uud beregt worden ist, als eine vorzugsweise politische dar undsiewünscht ihr mit allen ihren Konsequenzen, in Bezug aus die innere und äußere Politik der Schweiz, von Vorne zu begegnen. Sie birgt sich hiebet keineswegs, daß eine einsache Tagesordnung auf mancher Seite Mißmuth erregen wird; sie ist aber überzeugt, daß .die Kraft der Behörden und der gesunde Sinn des Schweizervolkes denselben niederzuhalteu. wissen wird. Uebrigens erachtet die erste Minderheit, die anzubahnenden Unterhandlungen werden ohne

allen Erfolg bleiben. Der König von Neapel wird es dürfte darüber kaum ein Zweifel walten - zu solchen Unterhandlungen keine Hand bieten. Die Mehrheit der

92 kapitulirenden Kantone wird sich ebensowenig herbeilassen, es wäre denn, daß die eidgenössischen Kassen reichliche

Entschädigung übernähmen. Sie selbst besitzen nämlich, wenn anch hin und wieder den Willen, doch die Kraft nicht, die daherigen ökonomifchen Folgen weder theilweife noch ganz zu tragen. Die Unterhandlungen mit Kantonen, welche keine Kapitulationen geschloffen haben, entbehren aller rechtlichen Veranlassung und Begründung und werden zu keinen namhaften Geldbeiträgen führen. Wer will auch diese uuter allen Umständen, namentlich dem gegenwärtigen Finanzzustande gegenüber, den Kantonen zumuthen. So sieht denn die erste Minderheit beinahe mit Gewißheit voraus, daß ans den Unterhandlungen mit den Kantonen von Seite des Bundesrathes bei etwelchem Drängen der Parteien am Ende eine schwere Entschädigungslast auf die Eidgenossenschaft hervorgehen wird, welche weder gerecht ist, noch vom Schweizervolk gerne übernommen wird, und die überdieß dem gegenwärtigen Zustand der eidgenössischen Kassen keineswegs entspricht.

Sie glaubt daher, das einfache, wohlüberlegte Stehenbleiben beim ersten Beschluß des Ständerathes fei

^en Verhältnissen der Würde und Stellung des Ständerathes, sowie der unverkümmerten Erhaltung des Zweikammersystems selbst angemessen.^ Bericht der Minderheit der Kommission.

(Berichterstatter Herr Briatte.)

Tit.

Die dritte Minderheit Jhrer Kommission stimmt dem vom Nationalrathe gefaßten Beschluß, betreffend die Militärkapitulationen, bei, und sie hat die Ehre, bei Jhnen darauf anzutragen, demselben ebenfalls Jhre Genehmigung zu ertheilen.

.

^

Die Minorität will nicht auf's Neue in die einläßliche Besprechung einer Frage eintreten, welche in beiden Räthen bereits schon so weitlänfig erörtert worden ist^ sondern sie wird sich darauf beschränken, die Gründe anzugeben, welche sie veranlassen, den erwähnten Beschluß mit einer geringen Abänderung in dessen Artikel 1 anzunehmen, sowie jene Gründe auseinanderzusetzen, welche nach dem Dafürhalten der Minorität den Ständerath vermögen follten, nicht zur Tagesordnung zu schreiten.

Die Minorität wird keineswegs suchen, die Einwendungen zu widerlegen, welche gegen den Beschluß des Nationalrathes selbst von Solchen erhoben werden können,

welche sür die Aushebung der Militärkapitnlationen geneigt sind; die Minorität gibt zu, daß man sehr gegründete Einwendungen gegen denselben anbringen kann, und wenn ihr die Wahl ossen stünde, so würde sie in mehrern Punkten eine andere Abfassung vorziehen.

Allein jene Einwendungen beziehen sich mehr auf die Form, als auf das Wefen der Sache selbst. So hätten mehrere Personen, und besonders die dritte Minorität Ihrer Kommission , bei allem ihrem Willen für Aufhebung der Militärkapitulationen, doch gewünscht, daß die Frage über die zu bezahlenden Entfchädignngen vorher entfchieden worden wäre; sie würden gerne mit Erklärung der Aufhebung der Militärkapitulationen zugewartet haben, bis man in dieser Beziehung verschiedene Erkundigungen eingezogen gehabt hätte. Indessen sind sie im Grund mit dem Nationalrath über die Aufhebung der MilitärkapituNationen einig.

Der Beschluß schweigt über die Entschädigungsfrage, so daß über diesen Punkt noch nichts vorgegrissen ist und derselbe seiner Zeit noch immer erörtert werden kann. Wie bereits gesagt worden, betreffen die erhobenen Ein-

94 wendungen nur die Form.^ deßwegen glaubt die Minderheit auf keine wesentlichen Abänderungen eines Beschlusses antragen zu sollen, der durch die bedeutende Mehrheit eines der obersten Räthe des Schweizervolkes gefaßt worden ist.

Sie beschränkt sich darauf, eine kleine Abänderung im

Art. 1 des Beschlusses vorzuschlagen. Dieser Artikel lautet wie folgt: ,,Die Militärkapitulationen sind mit der Würde und Ehre der Eidgenossenschaft unverträglich erklärt."

Da diefe Abfassung glauben lassen könnte, man habe auf das, was während Jahrhunderten stattgefunden, Deinen Tadel werfen wollen, und da die Minorität glaubt, es sei hier nicht der Ort, über Thatsachen, die einer frühern Zeit angehören, ein Urtheil zu fällen, fondern es handle

sich bloß darum, über Das, was gegenwärtig besteht, abzusprechen, so hat die Minorität gesucht, diesen Gedanken in den im Art. 1 enthaltenen Erwägungsgründen auszudrücken. Deßwegen hat sie die Ehre, anzutragen, daß nach dem Worte ,,sind" eingeschaltet werde: ,,unter den gegenwärtigen Umständen/^ Es ist nunmehr die Frage zu untersuchen, ob der Ständerath aus seinen srühern Beschluß zurückkommen könne. Von dem Gesichtspunkte ausgehend, welcher die Schlnßnahme der Majorität geleitet hat, nimmt die Minderheit keinen Anstand, hierauf bejahend zu antworten.

In der That hat die große Majorität diefer Versammlung die Kompetenz der Bundesbehörden keineswegs bestritten^ sie hat bloß gefunden, daß die obwaltenden Umstände nicht von der Natur feien, um den Bund zur

Einmischung in diese Angelegenheit zu ermächtigen. Diese Anschauungsweise konnte in dem Zeitpunkte, wo die erste Berathung der Sache stattfand, festgehalten werden; allein seitdem haben sich Ereignisse zugetragen, durch welche der

.)5 Stand der Dinge verändert. wird und welche die Einmifchung des Bundes vollkommen begründen.

Für's Erste die auswärtigen Ereignisse; der in die Länge gezogene Krieg, den die römifche Republik zu Auf-

rechthaltung ihrer Unabhängigkeit gegen die Truppen eines Königs zu bestehen genöthigt ist, in dessen Dienst sich Regimenter aus Schweizerkantonen befinden; die Einmifchung der Russen in den Krieg, den Ungarn für die Sache seiner Freiheit führt; die Befchlüsse der Nationalversammlnng von Frankreich rücksichtlich der Dazwischenkunft in die Angelegenheiten der römischen Republik, alles dieses sind Ereignisse, welche einen ungeheuren Einfluß ans den Gang der Begebenheiten ausüben dürften, ^von deren Strudel auch die Schweiz mit fortgerissen werden könnte. Dann die Vorfälle im Jnnern, und zu diesen muß man den fraglichen Beschluß des Nationalrathes rechnen: es ist eine sehr bezeichnende Thatsache, daß sich eine so beträchtliche Mehrheit gefunden hat, um eine derartige Schlußnahme über eine Sache zu fassen, von .welcher man glaubte, daß die schweizerische Bevölkerung wenig Theil daran nehme.. Wenn man das Resultat der Abstimmung, die durch Namensaufruf stattfand, in Betracht zieht, so sieht man, daß alle Gegenden der Schweiz ihren

Antheil dazu geliefert haben, um die Aufhebung der Militärkapitulationen auszufprechen ; hieraus darf man schließen, daß dieß eine Frage ist, welche in gleichem Maße nahezu die ganze Bevölkerung beschäftigt.

Sollte es der Würde des Ständerathes zuwider sein, von seiner Schlußnahme zurückzukommen und zu derjenigen des Nationalrathes die Hand zu reichen ^ Die Mi-

norität glaubt es nicht. Die Würde besteht nicht darin, seine Meinung ohne alle Rücksicht festzuhalten; wenn genügende Gründe dazu vorliegen, einen Beschluß abzuän-

96 dern, so liegt eben so viel oder mehr Ehre darin, dieses zu thun, als auf feiner Ansicht zu beharren. Jm vorliegenden Falle handelt es sich überdieß keineswegs darum, eine Schlußnahme zu ändern, indem thatfächlich gar keine solche gefaßt worden ist. Sie haben bloß befchlossen, Tit., sich mit der Frage, in dem Augenblicke, wo sie Jhnen vorgelegt worden ist, nicht zu befassen. Gegenwärtig kömmt dieselbe, von andern Umständen begleitet, an Sie zurück, welche Umstände nicht bloß eine von Ihrer Seite zu fafsende Schlußnahme rechtfertigen, fondern gewissermaßen es Jhnen zur Pflicht machen, eine folche zu fassen.

Genügt es, wie eine Minderheit der Kommission beantragt, nur den zweiten Artikel des vom Nationalrath gefaßten Beschlusses anzunehmend Die dritte Minorität kann dieß nicht glauben. Eine derartige Schlußnahme hätte gefaßt werden können, als der Ständerath sich zum erstenmal mit diesem Gegenstande beschäftigte; es wäre

dieß eine Einleitung zu Behandlung der Sache, ein Anfang zu Aushebung der Militärkapitulationen gewefen.

Heute aber genügt diese Schlußnahme nicht; es ist keine Hoffnung dazu vorhanden, daß dieselbe auch vom Nationalrathe gesaßt werden würde, da diese Behörde schon darüber verhandelt bat und sich damit nicht hat befriedigen wollen. Durch die Annahme dieses Antrages würde man eine Konzession machen; man würde anerkennen, daß der Stand der Dinge von der Art ist, daß er das Einschreiten des Bundes nöthig mache. Warum aber, Tit., sollte man die vollständige Konzession nicht gleich von Anfang machen, da man implicite doch zugesteht, daß man durch die Ereignisse noch hiezu gebracht werden könnte^ Bei allen Dingen muß man auf deren Ausgang Bedacht nehmen und die Konsequenzen seiner eigenen Handlangen in's Auge fassen. Wenn der Ständerath auf der

97 Tagesordnung beharrt und die beiden Räthe über diese Frage sich nicht verständigen können, so ist dieselbe dadurch keineswegs beseitigt; sie wird im Gegentheil eine neue Bedeutung gewinnen, und früher oder später wird man genöthigt sein , dieselbe zu lösen. Derjenige der beiden Räthe, der gewußt haben wird zu erkennen, auf welcher Seite die öffentliche Meinung steht, wird auch derjenige sein, der am besten verstanden hat, seine Würde zu wahren. -- Für Jene, welche die Kompetenz des Bundes anerkennen, kann die Wahl nicht zweifelhast sein; sür sie ist der Angenblik gekommen, die Aushebung der Militärkapitulationen auszusprechen ; ist man bis zu diesem Punkte gekommen, so hat die Form wenig Wichtigkeit.

Aus den angegebenen Gründen hat die dritte Minorität die Ehre, beiJhnen, Tit., darauf anzutragen, den vom Nationalrathe gefaßten Befchluß über die Militärkapitulationen, mit dem beim ersten Artikel vorgeschlagenen Amendement, anzunehmen.

Bern, den 1. Juni 1849.

Berichtigung.

Jn Nr. 29, S. 84. Anfangs der Beratungen des Ständerathes ist zu lesen, statt: 2. Juni, 29. Mai.

9.)

Aufforderung.

^Nachdem die k. sächsische Regierung bei dem schweizerischen Bundesrath über den Ausenthalt oder das Ableben des Schlossergesellen Karl Wilhelm Wagner aus Pulsniz, Königreich Sachsen, Nachforschungen gewünscht hat, und es sich ergeben, daß derselbe zu wiederholten Malen in

Biel sich ausgehalten , und zu Ende des Jahres 1837 von da nach Vivis abgereist ist, von jener Zeit an aber nichts mehr von sich hat hören lassen, so wird gedachter Karl Wilhelm Wagner hiemit aufgefordert, von seinem gegenwärtigen Ausenthaltsorte der unterzeichneten Kanzlei zu Handen seiner Anverwandten Kenntniß zu geben, und

gleichzeitig werden die Polizeibehörden sämmtlicher Kantone ^eingeladen, Erkundigungen in Beziehung auf den erwähnten Vermißten einzuziehen und der Bundeskanzlei

von allfälligen Entdeckungen sosort gefällige Mittheilung zu machen.

.

Bern, den 4. Brachmonat 1849.

Die schweizerische Bundeskanzlei, in deren Namen: Der eidgenössische .Kanzler,

Schieß.

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Verhandlungen der Bundesversammlung, des National- und Ständerathes.

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07.06.1849

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