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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die vom Bunde an die Kantone für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten pro 1894, sowie für die Kleiderreserven zu leistenden Entschädigungen.

(Vom 30. Mai 1893.)

Tit.

Wir beehren uns, Ihnen hiernach unseren Bericht betreffend die vom Bunde an die Kantone für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten pro 1894, sowie für die Kleiderreserven zu leistenden Entschädigungen zu unterbreiten.

A. Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten.

Um die Vorräte an hellblaumelierten Hosen bestmöglich aufzubrauchen, soll den Rekruten der Infanterie und der Genietruppe ein Paar dieser hellblaumelierten Hosen abgegeben werden. Als zweites Paar erhalten sie dunkelblaumelierte Hosen nach Ordonnanz 1892. Die Sanitäts- und Verwaltungstruppen sind, so lange der Vorrat an hellblaumelierten Hosen anhält, nur mit solchen auszurüsten.

Alle übrigen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstäude der Rekruten von 1894 bleiben die bisherigen, so daß der Tarif, dem die bisherigen Ansätze zu Grunde gelegt wurden, nur für das eine dunkelblaue Paar Hosen eine Erhöhung erleidet von Fr. 13. 25 auf Fr. 14. 50.

B. Reserve an neuen Bekleidungs- und Ausrüstnngsgegenständen.

Durch Bundesbeschluß vom 2. Dezember 1892 haben Sie den Wegfall der während mehreren Jahren ausnahmsweise beschafften

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zweiten Reserve beschlossen. Demgemäß haben wir nur die gesetzliche erste Reserve in Aussicht genommen, deren Bestand wir durch unsere Verfügung vom 7. April 1893 im Sinne der letztjährigen Botschaft vom 2. Dezember 1892 einer durchschnittlichen Rekrutenausrüstung entsprechend normirt haben.

Wir beantragen, für diese erste Reserve die gesetzliche Entschädigung von 4 °/o per 8 Monate zu vergüten.

C. Unterhalt der gebrauchten Bekleidnngs- und Ausrüstnngsgegenstände in Händen der Mannschaft nud in den Magazinen.

Für den Unterhalt der Reserven an gebrauchten Stücken haben Sie in den Jahren 1892 und 1893 eine Entschädigung von 10 °/o der Wertsumme der Rekrutenausrüstung festgesetzt.

Die Auszahlung des Betrages wurde an die Bedingung geknüpft, daß die kantonalen Militärbehörden den Ausweis leisten, daß sie den fraglichen Betrag auch wirklich für den Unterhalt der Reserven verausgabt haben, und daß die Inspektion der Kleiderreservebestände ein befriedigendes Resultat erzeige.

Wir haben bei der Ausrichtung der Entschädigung an der Erfüllung dieser Bedingungen strenge festgehalten und sind in der Lage gewesen, einer Reihe von Kantonen gegenüber von dem Rechte Gebrauch zu machen, die Entschädigung zu reduzieren.

Wir beantragen Beibehaltung der Entschädigung von 10 °/o mit der ausdrucklichen Einschränkung, daß das Betreffnis den Leistungen der einzelnen Kantone entsprechend zu bemessen sei.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 30. Mai 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die vom Bunde an die Kantone für die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1894, sowie für die Kleiderreserven zu leistenden Entschädigungen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 1893, beschließt: 1. Die vom Bunde an die Kantone auszurichtenden Entschädigungen für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1894 werden festgesetzt wie folgt: Für einen Füsilier Fr. 130. 35 Schützen 131 75 Dragoner (inklusive Beitrag für Reitstiefel) ·n 204. 45 Guiden (inklusive Beitrag für Reitstiefel) T) 204. 45 145 95 Kanonier der Feldartillerie 147. 75 ,, ,, Positionsartillerie . . . .

14fi 30 Parksoldaten Festungsartilleristen 143 80 Feuerwerker , 145. 75 Trainsoldaten der Batterien und Parkkolonnen 215. 90 Trainsoldaten des Armee- und Linientrains r> 214. 95 berittenen Trompeter der Artillerie . . n 195. 35 148 80 Geniesoldaten . .

Sanitätssoldaten . . .

. . . T) 144. 05 144.

Verwaltunassoldaten

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2. Die durch die Bundesbeschlüsse vom 10. Juni 1882 und 30. Juni 1883 festgesetzte Entschädigung für den Unterhalt einer kompleten ersten Jahresausrüstung als Reserve wird unverändert beibehalten.

3. Die zweite Ausrüstungsreserve fällt in der Folge aus.

4. Die Entschädigung von 10 °/o der Wertsuaime der Rekrutenausrüstung pro 1893 wird vom Bunde geleistet und deren Ausrichtung an die Erfüllung von Bedingungen geknüpft, deren Feststellung durch das schweizerische Militärdepartement auf Grund der bezüglichen Verordnung vom 2. Februar 1883 und der Ergebnisse der vorzunehmenden Inspektionen erfolgt.

5. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Bundesbeschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die vom Bunde an die Kantone für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten pro 1894, sowie für die Kleiderreserven zu leistenden Entschädigungen. (Vom 30. Mai 1893.)

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1893

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23

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31.05.1893

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111-114

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