273

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltigsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1892 und 1893.

1893.

Monate.

1892.

Fr.

Januar Februar März .

April .

Mai .

Juni .

Juli .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1893.

Fr.

4,026,252.52 2,160,694. 12

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

--

1.865,558. 40

-- --

1,865,558.40

2,238,299. 66 2,578,717. 53 2,475,022.40 2,750,984. 41 2,708,030. 95 2,775,130. 66

Augast . . .

September . .

2,648,062. 14

Oktober . . .

3,432,380. 37

November

. .

3,167,526 08

Dezember

. .

4,268,757. 27

2,963,569. 19

Total 36,032,733. 18

--

Auf Ende Januar 4,026,252. 52 2,160,694.12

--

274

4. Wochenbulletin über die Ehen, öetourten und Sterbefälle in den Städten ZUrlch (103,271 Einwohner), Groß-Genf (78,777 Einw.), Basel (76,514 Einw.), Bern (47,620 Einvr.), Lausanne (35,623 Einw.), St. Gallen (30,934 Einw.), Chaux-de-Fonds (27,511 Einw.), Luzern (21,778 Einw.), Biel (17,395 Einw.), Winterthur (17,125 Einw.), Neuenburg (16,772 Einw.), Herlsau (14,020 Einw.), Schaflhausen (12,637 Einw.), Freiburg (12,567 Einw.), Locle (11,707 Einw.), deren Gesamtwohnbevölkernng, auf die Mitte des Jahres 1893 berechnet, 524,251 beträgt. Man ging bei dieser Berechnung von der Annahme aus, daß die Bevölkerung sich wahrend der letzten Jahre in dem gleichen Maße vermehrt habe, wie während der Periode 1880--1888.

4. Woche, vom 22. bis zum 28. Januar 1893.

Während dieser Woche sind dem eidg. statistischen Bnrean von den Civilstandsbeamten der 15 obgenannten Städte 81 Ehen, 282 Geburten (mit Einschluß der Totgeburten) und 191 Todesfälle angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 13 Geburten und 29 Sterbefälle.

Die nachfolgende Zusammenstellung giebt uns die Zahl der ehelichen und anehelichen Geburten, der Totgeburten und der Kindersterblichkeit an.

Vom 22. bis zum 28. Januar.

Lebendgeburten.

Eheliche.

Totgeburten.

Gestorbene

(oliue die Totgeburten)

von 0--1 Jahr von 1--4 Jahren Unehe- Ehe- Unehe- Ehe- Unehe- Ehe- Uneheliche. liche. liche. liche. liche. liehe. liche.

Der "Wohnbevölkerung angehörend . . . . 243 31 8 1 Auswärtige 7 5 Zusammen 248 1 38 8 In einer Gebär- oder Krankenanstalt Geborene oder Gestorbene 21 1 22 2 Wovon Auswärtige . .

1 6 5 Unter der Gesamtza hl wa ren ve rkostg eldet

36 2

5

16 3

38

5

19

4 2 1

2

6 3

--

--

--

3

Nach dem Alter ausgeschieden, verteilen sich die Sterbefälle (mit Ausschluß der Totgeburten) wie folgt: unbe1--4 5--19 20--39 40--59 60-79 80 mehr kanntes Jahren. Jahrin. Jahren. Jahrin. Jahrin. und Jahren. Alter.

Vom 22. bis zum 28. Januar.

O--l

Männlich . . . · . .

Weiblich

29

7

15

27 23

21 34

4

12

3 3

18

14

9

1

43

19

6

33

50

55

13

1

Zusammen

lahr.

275 Auf ein Jahr und 1000 Einwohner berechnet, ergiebt sich für obgenannte 15 Städte (mit Ausschluß der Sterbefalle der von auswärts gekommenen und hier nicht zur Wohnbevölkerung gezählten Personen) folgende Totalsterblichkeltszlffer : Während der entsprechenden Woche im Jahre-

Während der an folgenden Tagen za Ende gegangenen Woche

am 28. Januar » 21. ,, . 14. ,, 7' · n n

1893 19.o Sterbefälle auf 1000 Einwohner n

19-8 20.8 17.6

n n ,,

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n n

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1882

1891

15.7

22.2

17.7 14.8

21.9

15.6

23.8

21.6

Die Geburtenziffer beträgt 27.i auf 1000 Einwohner.

1S93.

1891.

1892.

Vom 22. bis Vom 24. bis Vom 25. bis 30. Januar.

31. Januar.

28. Januar.

Wovon Wovon Wovon Total. AusTotil. Ans* Total. Auswärtige.

wartige.

wartige.

Todesursachen.

1. Pocken 1

4. Diphtheritis und Group

. .

6. Kotlauf . .

. . .

7. Typhus abdominalis . . . .

8. Kindbettfieber 9. Durchfall der kleinen Kinder 10. Lungentuberkulose . . . .

11. Andere tuberkulöse Krankheiten 12. Akute Krankheiten der Lunge 18. Organische Herzfehler . . .

14. Schlagfluß

12 4

5

1 2

7 3 1 2 1

2

7 5 14 3 1 3 2

2

5 30 12 22 16 7

7 1 2

8 20 4 25 8 7

3 2

2 1

1 4

1

4 1

17 6

1

1 9 10

1 1

11 7

80

10

63

11

82

12

Znsammen 21 220* ~2iT 175 * Wovon 1 Fall in Petit-Saconnex.

Alkoholismus 5 Fälle (männlich). -- Syp hilis 3 1"alle, wo von 2 K Inder.

235

21

15. Gewaltsamer 16.

,, 17.

,, 18.

,,

Tod: Unfall . .

,, Selbstmord ,, Mord . .

,, Unbestimmte Todesursache .

19. Angeborene Lebensschwäche 21. Andere Todesursachen . . .

22. Ohne ärztliche Todesbescheinigung .

"1

2 1 2

7 25 10 29 11 13

1

2 1 1 1 1

Laut Angabe hatte in 55 Fällen eine Sektion stattgefunden.

Bei den Todesfällen infolge von infektiösen und tuberkulösen Krankheiten liegen folgende Angaben über die Wohnungsverhältnisse vor:

276 Günstige Verhältnisse.

Ungünstige Verhältnisse.

Unbekannt oder Sterbefälle Im Spital.

Keine Angaben.

In 13 Fällen.

In. 10 Fällen.

In 25 Fällen.

In 13 Fällen.

Die gemeldeten Mängel werden den Gegenstand einer monatlichen oder vierteljährlichen Veröffentlichung bilden.

Nach dem Alter, Geschlecht und den Ortschaften ausgeschieden, verteilen sich die Sterhefälle infolge von akuten Krankheiten der Lunge, Lnngenschwind«ueht, andern tuberkulösen Krankheiten, infektiösen Krankheiten und Durchfall der kleinen Kinder (mit Einschluß der von auswärts Gekommenen) wie folgt : Sterbefälle Infolge von akuten Krankheiten Lungenandern tuberkulösen infektiösen der Atmungsorgane. schwindsucht.

Krankheiten.

Krankheiten.

(Nr. 1 Ms 8.)

Mannlieh. Wtlbüch. Männlich. Weiblich. Männlich. Wiibllch. Männlich. Wilblich.

-- 2 4 2 Von 0 bis 1 Jahr 8 1 1 3 5 5 , 1 ,, 4 Jahren 1 2 -- 1 -- -- 2 1 , 5 ,, 19 ,, 2 2 -- 2 . 20 ,, 39 ,, 1 9 5

2 1

Zürich .

.

. .

Groß-Genf*) . . .

Basel Bern Lausanne St. Gallen Chaux-de-Fonds . . .

Nenenburg . . . .

Winterthur . . . .

Biel Herisau Schaff bansen. . . .

Freiburg

6 1

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--

1

--

9

17

13

4

8

10

9

4 1 3 1 3 2 1 1 1 1

Infektiöse Krankheiten.

Städte.

4 2

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-- -- Aiate Krankheiten der Lungo.

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,, 80 und mehr Jahren 1 Ohne Angabe des Alters -- Total 13

1 4

Andere tuberkulöse Krankheiten.

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. 40 ,, 59 ,, . 60 ,, 79 ,,

4 6 5 2 2

2 1

6 1

1 2 2 2 1

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5 2 1

Dnrchfall der kleinen Kinder

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*) Genf mit Plainpalais, Saux-"V ÌV63 ü nd Pe tit-Sa( onnex

--

277 Morbidität.

Vom 22. bis zum 28. Januar 1893 sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden: 1. Pocken und modifizierte Blattern.

Keine Fälle.

2. Masern.

ZUrlch : 3 Fälle. -- Bern (Kanton) : Verbreitete Epidemie in Hindelbank. -- 'Neuenburg (Kanton) : 12 Fälle, wovon 8 in Neuenbnrg und 4 in Fleurier. -- Waadt: Zahlreiche Fälle im Kanton.

3. Scharlach.

Zürich : 8 Fälle. Eine'Hausepidemie mit 3 Fällen. -- Basel-Stadt : l Fall. -- Bern: 8 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): 2 Fälle in Fontainemelon. -- Waadt: 15 Fälle. -- Groß-Genf: 5 Fälle.

4. Diphtheritis und Croup.

ZUrlch: 20 Fälle. Zwei Hausepidemien von je 5 Fällen. -- Basel-Stadt: ·9 Fälle. -- Waadt: 6 Fälle. -- Groß-Genf: 2 FäUe.

5. Keuchhusten.

ZUrich: l Fall. -- Basel-Stadt: 6 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): l Fall in Neuenbnrg.

6. Varie eilen.

ZUrlch: 8 Fälle. -- Basel-Stadt: 9 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): l Fall in Fontainemelon.

7. Botlauf.

ZUrich: 4 Fälle. -- Basel-Stadt: l Fall.

8. Typhus.

Neuenburg (Kanton): l Fall in Eplatures. -- Waadt: 2 Fälle. -- Groß·Genf: 5 Fälle, wovon 3 von auswärts kommend.

9. Infektiöses Kindbettfieber.

ZUrlch: l Fall. -- Basel-Stadt: l Fall.

10. Influenza.

Neuenburg (Kanton): 3 Fälle in Fontainemelon.

Bnndesblatt. 45. Jahrg. Bd. I.

20

Gesamtbestand der Kranken und Aufnahmen in 70 Krankenanstalten der Schireiz.

IsS -3 <»

Sürich . . . .

Bern . . . .

Luzern . . .

Uri.

. . .

Schwyz . . .

Kidwaiden . .

jlarus . . .

Zug . . . .

Freiburg . . .

Solothurn . .

-Baselstadt . .

Base II and . .

Schaffbauseu .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell l.-Rh.

St Gallen . .

Graubünden Aargan . . .

Thnrgan . . .

Tessin. . . .

Waadt .

Wallis . . .

xNeuenbnrg . .

Genf . . . .

Total . . . .

580 1097, 63 38 32 32 69 43 144 156 497 106 63 89 12 350 107 192 87 68 439 9 217 422 4912

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11 18 4

1

3 7 83

5 3 §2

19

21 39 525

1 4 4 8 3 2 1 9 1 2 5

Gesamtbestand am 2S. Januar.

A u t" n a li m e ».

À ä

Total der 1 Aufnahmen.

Kantone.

Gegamtbestand am 21. Janaar.

Aufnahmen vom 22. bis 28. Januar 1893.

109 588 169 1093 24 77 5 40 3 32 3 33 69 9 41 11 35 *122 32 159 505 85 15 101 64 16 89 19 4 14 356 81 14 110 176 20 88 13 14 68 84 443 1 8 39 219 73 434 878f 4929

279 Gesetzgebung über das Gesundheitswesen.

Basel.

Beschluß des Regierungsrates betreffend Ausübung des Berufes eines Zahnarztes.

(Vom 28. Dezember 1892.)

Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt, unter Aufhebung der Verordnung betreffend die Patentierung von Zahnärzten vom 16. Februar 1884, beschließt: Wer im Kanton Baselstadt den Beruf eines Zahnarztes ausüben will, hat sich beim Sanitätsdepartement über die in § l des Gesetzes betreffend Ausübung des Berufs der Medizinalpersonen vom 26. Mai 1879 festgesetzten Requisite auszuweisen.

St. Gallen.

Verordnung betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln.

(Vom 5. August 1892. In Anwendung mit 1. Oktober 1892.)

A. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Alle zum Verkauf bestimmten Lebensmittel jeder Art unterliegen der Kontrolle durch die Ortsgesundheitskommissionen.

Art. 2. In Ausführung der Lebensmittelkontrolle sind die Gresundheitskommissionen oder deren Organe jederzeit berechtigt, in alle Lokale einzutreten, wo Lebensmittel bereitet, aufbewahrt oder zum Verkaufe ausgebpten werden, und befugt, Muster derselben zur Untersuchung durch die zuständigen Amtsstellen wegzunehmen. Ebenso sind sie berechtigt, von den im Umherziehen (Hausieren) oder auf öffentlichen Straßen und Plätzen feilgebotenen oder verkauften Lebensmitteln Muster zu demselben Zwecke wegzunehmen.

Über die Art der Probefassung, das Quantum der zu entnehmenden Muster, die Einhüllung und Versiegelung derselben etc. wird das Nähere durch eine besondere Instruktion für die Gesundheitskommissionen bestimmt.

Art. 3. Über jede amtliche Probefassung wird von den betreffenden Mitgliedern der Gesundheitskommission oder deren Organen auf vorgeschriebenem Formular ein Passungsrapport erstattet, welchen der Inhaber der Ware zu unterzeichnen hat.

Art. 4. Dem Besitzer der Ware ist für die erhobene Probe ein Empfangsschein mit Wertangabe auszustellen. Wenn keine Beanstandung der Ware erfolgt, so ist er berechtigt, die Rückvergütung des angegebenen Wertes der Probe durch die Polizeikasse zu verlangen, insofern der Gesamtwert einer Probefassnng mehr als einen Franken beträgt.

280 Art. 5. Die amtliche Kontrolle hat sich auch auf die Bereitung von Lebensrnitteln, die hierzu benützten Lokale und Geräte, sowie auf das Material auszudehnen, welches zur Einhüllung und Verpackung von Lebensmitteln dient.

Art. 6. Die Beanstandung eines Lebensmittels als nicht reell oder nicht gesund muß in der Regel auf eine im Kantonslahoratorium vorzunehmende chemische, physikalische oder mikroskopische Untersuchung begründet werden.

Zu diesem Zwecke werden die Gesundheitskommissionen gemäß bezüglichen Instruktionen entweder die gefaßten Proben samthaft an das Kantonslaboratorium übermitteln oder aber dieselben einer Vorprüfung unterstellen, um diejenigen auszuwählen, welche dem Laboratorium abgeliefert werden sollen.

Der abschließlichen Prüfung durch die Gesundheitskommissionen ohne Begutachtung durch das Kantonslaboratorium unterstehen in der Regel: Wasserzusatz und Abrahmung der Milch, der ßeifezustand des frischen Eßobstes, sowie das Brot in Bezug auf Gewicht, richtiges Ausbacken und unverdorbenen Zustand. In zweifelhaften oder streitigen Fällen ist auch hier die Untersuchung durch den Kantonschemiker vorzunehmen.

Art. 7. Wenn zu befürchten ist, daß über eine Ware vor dem Eintreffen des° Gutachtens des Kantonschemikers, bezw. vor dem Entscheide der zuständigen Behörde verfügt würde, so hat die Gesundheitskommission dieselbe vorsorglich unter Amtssiegel zu legen oder nötigenfalls sich sonstwie derselben in geeigneter Weise zu versichern.

Art. 8. Die Gesundheitskommissionen haben über die von ihnen ausgeführten Probefassungen und über das Resultat der bezüglichen Untersuchungen dem Gremeinderate spätestens innert Monatsfrist Kenntnis zu geben.

Die Resultate sämtlicher Leben smitteluntersuchungen sind durch die amtlichen Publikationsorgane regelmäßig zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

Art. 9. Die Gesundheitskommissionen haben sich bei der Reihenfolge der von ihnen auszuführenden Lebensmitteluntersuchungen nach den lokalen Verhältnissen und Bedürfnissen zu richten. Jedenfalls muß die Kontrolle von Brot, Milch, Fleischwaren, Butter nnd Speisefetten, als allgemeinen Konsumartikeln, jeder andern vorausgehen.

Art. 1U. Alle Waren, welche als Nahrungs- nnd Genußmittel in den Handel gebracht werden und in dieser Eigenschaft der Lebensmittelkontrolle unterstellt sind, müssen im Groß-
und Kleinverkehr so deklariert werden, daß der Käufer und Konsument durch diese Bezeichnung über ihren Ursprung, ihre Zusammensetzung und Qualität genügend aufgeklärt wird.

Insbesondere müssen künstliche Ersatzmittel oder Surrogate von Lebensmitteln auf Rechnungen und Fakturen, wie im Detailverkau^ in der in dieser Verordnung festgesetzten Weise und mit solchen Namen bezeichnet werden, welche die Natur dieser Waren als künstliche Ersatzmittel sofort erkennen lassen.

(Fortsetzung folgt.)

281

Zahl der vom 6. November bis zum 31, Dezember 1892 gemachten Autopsien.

(Siehe Bundesbl. 1892, IV, 951.)

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5 Neuenburg . .

8 W interthur . .

5 3 Biel . . . .

1 Herisau . . .

Schaffhausen .

8 Freiburg . . . 10 6 Locle . . . .

Total 181

12 2 7 13 5 3 2 1 1 1 1 -- 1 -- · -- 49

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Städte

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Zürich . . . 23 Genf . . . . 23 Basel . . . . 20 Bern . . . . 18 Lausanne . . 16 St. Gallen . .

8 Chaux-de-Fonds 8 Luzern . . . 11 Neuenburg . .

7 Winterthur 8 Biel . . . .

5 Herisau . . .

6 Schaffhausen .

1 Freiburg . . .

5 Locle . . . .

5 Total 164

Total 6. November bis 3. Dezember.

38 19 24 13 8 8 9 '5 3 9 4 4 2 5 5 156

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9 6 8 8 3 1 1 1 2 6 1

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38.3 33.3 45.7 40.o 8.8

22.6 14.3

29.2 10.5 6.2 18.7 3.7 7.7

27.3

Total 4. Dezember bis 31. Dezember.


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282

Gefängnis

Bulletin Nr. 11 a.

Bestand. der Gefängnisbevölkerung und Verurteilte.

Nr.

Kantone.

Zuchthaussträflinge.

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1 Zürich . . .

2 Bern . . .

3 Luzern . . .

4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

Uri

. . . .

Schwyz .

Obwalden . .

Nidwaiden . .

Glarus . . .

Zug . . . .

Freiburg . .

Solothurn . .

Basel-Stadt .

Basel-Land Seh äff hausen .

AppenzellA.-Rh.

Appenzell l.-Rh.

St. Gallen. .

Graubünden .

Aargau . . .

Thurgau . .

Tessin . . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg . .

Genf . . .

Schweiz

. .

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Gefängnissträflinge.

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Bemerkungen siehe Bulletin Nr. 11 b.

* Auf nachträglich erhaltene Angaben hin richtig gestellte Zahlen.

283

Statistik.

November 1892.

Bewegung- während des Monats.

12

36 331 -- -- -- -- 1 -- -- 1 -- -- -- -- -- 1 10 31 -- -- 50 144 -- --:

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Bußenabverdiener.

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Zuwachs.

Total der Verurteilten.

Verurteilte.

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-- --

t Die meisten der hier aufgeführten Militärs wurden wegen wahrend des letzten Kurses «der am Tage der Entlassung begangener Disciplinarfehler bestraft.

284

Bulletin Nr. ii b.

Gefängnis-

Bestand der Gefängnisbevölkerung und Nicht Verurteilte.

Nr.

Kantone.

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1 2 3 4 5

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Zürich . . . 68 152 Bern . . . 186 337 15 93 Luzern Uri. . . .

1 7 9 12 Schwyz .

-- Obwalden 6 Nidwaiden .

4 1 1 4 Glarus . .

Zug ...

5 15 24 40 Freiburg .

Solothurn . . 10 50 Basel-Stadt . 22 67 Basel-Land . 12 18 Schaffhausen 11 28 Appenzell A.-Rh.

8 8 1 4 Appenzell l.-Rh.

St. Gallen . 14 87 Graubünden .

6 4 Aargau 47 38 Thurgau . . 20 47 Tessin . . . 31 14 Waadt . . 70 115 Wallis . . 10 7 Neuenburg . 26 52 Genf . . . 26 29

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Bettler und Vaganten.

Transportgefangene.

Untersuchungsgefangene.

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7 133 136 10 347 348 22 260 268 32 352 349 28 28 2 101 101 .

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Schweiz . . 627 1235 1203 200 1947 1961 170 2621 2569

Männer 536 1044 1010 187 1786 1797 152 2425 2388 Weiber 91 191 193 13 161 164 18 196 181

285

Statistik.

November 4892.

Bewegung während des Monats.

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Polizeiarrestanten.

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890 973 286 7 93 9

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22 56 207 300 285 114 146 84 953 4 347 250 187 628 12 271 353

21 56 228 298 259 118 135 89 7 942 9 346 248 199 631 11 262 383

6502 5867 635

6509 5895 614

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52

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Wovon 1 in Luzern.

Wovon 4 in St. Gallen.

Wovon 2 in Luzern und 1 in St. Gallen. ') u. ·) In Luzern.

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") Wovon 2 im Thurgau.

'") Wovon 1 in St. Gallen.

Diese Gefangenen Bind in den Anstalten, in welchen sie ihre Strafe ahbttssen, nicht mitgerechnet, sondern den Verurteilten desjenigen Kantons zugezählt, in welchem sie bestraft wurden.

Einigen Kantonen war es noch nicht möglich, vollständige Angaben über die Orts- und sogar Bezirksgefängnisse zu machen.

Eine gewisse Anzahl vonBettlern und Vaganten, sowie vou Transportgefangenen sind, indem sie verschiedene Kantone oder verschiedene Bezirke eines Kantons passierten, in der Bewegung der Gefangnisbevölkerung zweifelsohne zwei- oder mehreremal gezählt worden.

Unter den Transportgefangenen (d. h. Untersuchungsgefangene und Verurteilte, welche von einem Gefängnis in ein anderes Übergeführt werden, auch über die Grenze geführte und Transitgefangene) 'befinden sich höchst wahrscheinlich auch solche Individuen, welche in die Kategorie der Bettler und Vaganten gehören.

* Wovon 11 bestraft.

286

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 13. Dezember 1892 sucht der Verwaltungsrat der Regionalbahn Neuchâtel-Cortaillod-Boudry um die Bewilligung nach zur Verpfändung im ersten Range ihrer 11,145 ktn. langen Linie von Neuchâtel nach Boudry, samt Betriebsmaterial und Zubehörden, im Sinne des Verpfändungsgesetzes.

Die Verpfändung geschieht zum Zwecke der Sicherstellung ·eines zur betriebstüchtigen Vollendung der Bahn, zur Bildung eines Betriebsfonds und zur Deckung von allfällig später noch nötig werdenden Ausgaben zu verwendenden Anleihens von Fr. 200,000.

Dasselbe begreift das ursprunglich vorgesehene Anleihen von Fr. 100,000, für welches seitens der Gesellschaft unterm 25. August 1892 ein Pfandbestellungsbegehren gestellt und dessen Publikation durch Bundesratsbeschluß vom 9. September abbin veranlaßt wurde, in sich.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 10. Februar 1893 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung bei dem Bundesrate schriftlieh einzureichen sind.

B e r n , den 27. Januar 1893.

[2/a]

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Die schweizerische Gesandtschaft in Washington macht die Interessenten .darauf aufmerksam, daß nach dem Pensionsgesetz der Vereinigten Staaten vom 27. Juni 1890 die Pensionsberechtigten erst von dem Tage an, wo ihr Gesuch auf dem Pensionsamt in Washington eingetragen wird, auf den Bezug der Pensionsrückstände Anspruch haben und nicht schon vom Inkrafttreten des erwähnten Gesetzes an.

Die Pensionsberechtigten werden daher gut thun, ihre Gesuche möglichst bald einzureichen.

B e r n , den 4. Februar 1893.

Schweiz. Departement des Auswärtigen, Politische Abteilung.

287

Bekanntmachung betreffend

Kautionsherausgabe an die Transportversicherungs-Gesellschaft Union Marine Insurance Company Limited in Liyerpool.

Die obgenannte Gesellschaft hat auf die Konzession des Bundesrates zum Geschäftsbetriebe in der Schweiz Verzicht geleistet und sucht um Rückgabe der hinterlegten Kaution von Fr. 20,000 nach.

Diese Kaution haftet dem Staate und den \7ersicherten als Faustpfand für die Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft. Allfällige Einsprachen gegen Herausgabe der Kaution sind bis zum 2. März 1893 der unterzeichneten Amtsstelle einzureichen. Erfolgt keine Einsprache, so wird nach Ablauf der angegebenen Frist die Rückgabe der Kaution ohne weiteres stattfinden.

B e r n , den 2. September 1892.

[3/s]

'

Schweizerisches Industrie- und Landwirtschaftsdepartement /Abteilung VersicherungswesenJ.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und Ì50 französische'), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte.

Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

288

AVamwng-.

Im Inseratenteil verschiedener schweizerischer Blätter findet sich in letzter Zeit eine Annonce, durch welche dem Publikum eine Ersparnis von 50 % auf den Lebensversicherungsprämien in Aussicht gestellt wird.

Eingezogene Erkundigungen haben ergeben, daß es sich um die Offerte der ,,Réserve Mutuelle .des Etats-Unis in New York" handelt, welche sich im Jahre 1888 um die eidgenössische Konzession beworben, dieselbe aber wegen ungenügender technischer Grundlagen nicht erhalten hat.

Wir machen darauf aufmerksam, daß fragliche Gesellschaft gemäß Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens nicht berechtigt ist, in der ^Schweiz Versicherungen abzuschließen, und es wird hiermit jedermann gewarnt, sich durch die erwähnten Anpreisungen irgendwie verlocken zu lassen.

Diejenigen, welche bereits das Opfer ihrer Leichtgläubigkeit geworden sein sollten, werden in ihrem eigenen Interesse gebeten, ihre Policen, sowie die deren Abschluß vorausgegangene Korrespondenz: ohne Verzug dem eidgenössischen Versicherungsamte einzusenden.

B e r n , den 18. Januar

1893.

Schweizerisches Industrie- und Landwirtschaftsdepartement, Abteilung Versicherungswesen.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes.

JV» 23, Tom 3l. Januar

1893.

Abhanden gekommene Werttitel. Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregistereinträge.

Schweizerische Emissionsbanken: Corrigenda; St. Gallische Kantonalbank in St.

Gallen. Gold- und Silberabfälle. Fabrik- und Handelsmarken.

Situation ausländischer Banken. Privatanzeigen.

289 Y« 24, vom 1. Februar 1893.

Konkurse. Nach laß vertrage. Abhanden gekommene Werttitel.

Handelsregistereinträge. Schweizerische Emissionsbanken : Specifikation der gesetzlichen Barschaft; Wochensituation. Zollbehandlung von Warensendungen aus Tunis. Versicherungswesen. Situation ausländischer Banken. Privatanzeigen.

JV» 25, vom 2. Februar 1893.

Abhanden gekommene Werttitel. Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften.

Handelsregistereinträge.

Fabrik- und Handelsmarken. Neuenburger Kantonalbank. Tarifentscheide des eidgenössischen Zolldepartements ini Januar 1893. Privatanzeigen.

M 26, vom 3. Februar 1893.

Abhanden gekommene Werttitel.

Handelsregistereinträge.

Fabrik- und Handelsmarken. Crédit agricole et industriel de la Broyé à Estavayer. Ausweiskarten für Handelsreisende. Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten. Post. Situation ausländischer Banken.

A» 27, vom 3. Februar 1893.

Zweites Blatt.

Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregistereinträge. Eidgenössische Gold- und Silberwarenkontrolle. Appenzell A.-Rh. Kantonalbank in Herisau. Specieller Ausweis der Emissionsbanken mit beschränktem Geschäftsbetrieb. Union Marine Insurance Company Limited in Liverpool.

JV° 28, vom e. Februar 1893.

Konkurse. Nachlaß vertrage. Handelsregistereinträge. Erfind ungspatentliste und Liste der Muster und Modelle für die II. Hälfte Januar 1893. Fabrik- und Handelsmarken. Ausweiskarten für Handelsreisende. Verkehr der Centralstelle mit den Konkordatsbanken im Januar 1893. Konsulatswesen. Privatanzeigen.

As 29, vom 6. Februar 1893.

Handelsregistereinträge.

Thurgauische Hypothekenbank in Frauenfeld. Rückruf von Banknoten. Fabrik- und Handelsmarken.

Situation ausländischer Banken. Privatanzeigen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1893

Année Anno Band

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06

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.02.1893

Date Data Seite

273-289

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10 016 045

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