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Schweizerisches Bundesblatt.

45. Jahrgang. I.

Nr. 9.

1. März 1893.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Karl Stämpfli & die. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung einzelner Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 16. Juni 1882 betreffend Vergütung von Pferderationen im Friedensverhältnis.

(Vom 21. Februar 1893.)

Tit.

Wie im Geschäftsbericht unseres Militärdepartements für das Jahr 1890 erwähnt ist, soll an Stelle des Bundesratsbeschlusses vom 13. Mai 1879 betreffend die Festsetzung und Ausrichtung der Kompetenzen für Besoldung, Berittenmachung und andere Dienstverhältnisse des ständigen und außerordentlichen Instruktionspersonals (A. 8. n. F. IV, 84) eine neue bundesrätliche Verordnung über diesen Gegenstand erlassen werden. Dabei wird beabsichtigt, alle auf das Instruktionspersonal Bezug habenden Bestimmungen, also auch diejenigen des Bundesbeschlusses vom 16. Juni 1882 betreffend Vergütung von Pferderationen im Friedensverhältnis, soweit sie das Instruktionspersonal beschlagen, darin aufzunehmen.

Auch dieser Bundesbeschluß ist aber infolge von Entscheiden, welche Sie seit 1882 getroffen haben, revisionsbedürftig geworden.

Litt. B von Art. l desselben bestimmt, daß die Oberinstruktoren der Kavallerie und der Artillerie, sowie die Instruktoren I. und II. Klasse der Kavallerie zum Bezug von Fouragerationen nebst Pferdewartungskosten berechtigt seien für l Pferd während des ganzen Jahres und für ein zweites Pferd bis auf 240 Tage.

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Durch das Budget für das Jahr 1889 (Budgetbotschaft vom 22. Oktober 1888, Bundesbl. IV, 381) haben Sie mit Rücksicht auf die Vermehrung der Dienstzeit der Kavallerieinstruktoren infolge der Wintervorkurse die vorstehend erwähnte Bestimmung bereits dahin abgeändert, daß den Kavallerieinstruktoren auch für das zweite Pferd eine volle Jahresration ausgerichtet werden solle.

Unseres Erachtens ist es nur billig, daß in dieser Beziehung der Oberinstruktor der Artillerie gleich gehalten werde, wie die Instruktoren der Kavallerie.

Es ist sodann geboten, daß die vier Armeecorpskommandanten (Bundesgesetz über die Errichtung von Armeecorps vom 26. Juni 1891, A. S. n. F. XII, 357) in Art. l des mehrerwähnten Bundesbeschlusses vom 16. Juni 1882 ebenfalls als rationsberechtigte Offiziere ausdrücklich aufgeführt werden.

Im fernem halten wir es im Interesse der Instruktion für angezeigt, daß auch der Oberinstruktor der Sanitätstruppen berechtigt erklärt wird, das ganze Jahr ein Pferd zu halten und für ein solchesFourageration und Wartungsgebühr zu beziehen.

Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 16. Juni 1882 bestimmt: ,,Die Rationsvergütung wird alljährlich nach den Durchschnittspreisen der Fourage durch den Bundesrat festgesetzt. Das Oberkriegskommissariat hat die Rationsvergütungen monatlich, jedoch in provisorischem Betrage, auszubezahlen. Die definitive Abrechnung findet am Jahresschlüsse nach der durch den Bundesrat erfolgten Festsetzung der Rationsvergütung statt,"' Das hier vorgeschriebene Verfahren ist kompliziert; da aber erfahrungsgemäß die provisorischen Auszahluugen des Oberkriegskommissariates am Ende des Jahres durch den Bundesrat stets genehmigt werden, so ist nicht abzusehen, warum nicht der Bundesrat die Vergütung jeweilen schon am Anfang eines jeden Jahres definitiv festsetzen sollte. Wir beantragen, im vorliegenden Entwurf die Angelegenheit in diesem Sinne zu regeln.

In Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 16. Juni 1882 ist die Vergütung für die Pferdewartungskosten per Tag und per Pferd auf Fr. l festgesetzt, in der Meinung, daß sämtliche rationsberechtigte Offiziere, wenn sie im Instruktionsdienste oder auf Inspektionen sich befinden, überdies eine Wartungszulage von 50 Rappen für jeden Dienst- oder Reisetag beziehen sollen.

Wir sind diesfalls der Ansicht, es sollte die Pferdewartungsgebühr
einheitlich auf Fr. 1. 50 per Tag in und außer Dienst festgesetzt werden, da für die rationsberechtigten Offiziere die Auslagen außer Dienst die gleichen sind wie im Dienste selbst.

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Bei den Divisionsübungen sollte endlich auch den rationsberechtigten Offizieren die Bedientenentschädigung von Fr. 3. 50 per Tag ausbezahlt werden, weil bei diesen Übungen die Kosten für Bediente etc. wesentlich höhere sind, als im gewöhnlichen Instruktionsdienste.

Mit Rücksicht auf das Gesagte beehren wir uns, Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend Abänderung einzelner Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 16. Juni 1882 betreffend Vergütung von Pferderationen im Friedensverhältnis zur Beschlußfassung zu unterbreiten.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 21. Februar

1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bnndesbeschlnß betreffend

Abänderung einzelner Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 16. Juni 1882 betreffend Vergütung von Pferderationen im Friedensverhältnis.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, "nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 1893, beschließt: Art. I. Die Art. l, 2 und 3 des Bundesbeschlusses vom 16. Juni 1882 (A. S. n. F. VI, 482) erhalten folgende abgeänderte Fassung, und zwar: Art. 1. Im Friedens Verhältnis sind zum Bezug von Fouragerationen nebst Pferdewartungskosten für effektiv gehaltene diensttaugliche Reitpferde berechtigt: A. Zu einer Vergütung während des ganzen Jahres für ein Pferd: a. die Armeeeorpskommandanten ; b. die Divisionskommandanten; c. die Waffenchefs der Infanterie, Kavallerie, Artillerie und des Genies und der Chef des Stabsbureaus (Generalstabsabteilung) ; d. die Oberinstruktoren der Infanterie, des Genies und der Sanität;

425 e. die Kreisinstruktoren, der Schießinstruktor und die Instruktoren I. Klasse der Infanterie; f. die Instruktoren I. und IL Klasse der Artillerie.

B. Zu einer Vergütung während des ganzen Jahres für zwei Pferde: a. die Oberinstruktoren der Kavallerie und der Artillerie; b. die Instruktoren I. und II. Klasse der Kavallerie.

Art. 2. Die Rationsvergütung wird zu Anfang eines jeden Jahres unter Berücksichtigung der Durchschnittspreise der Fourage vom Bundesrate festgesetzt.

Art. 3. Für die Pferdewartungskosten wird per Tag und per Pferd ein Franken fünfzig Rappen vergütet.

Bei Anlaß von Divisionsübungen, an denen die in Art. l erwähnten Offiziere teilzunehmen haben, erhalten dieselben, gleich wie die berittenen Truppenoffiziere, drei Franken fünfzig Rappen als Pferdewartungsgebühr.

Art. H. Die Art. l, 2 und 3 des Bundesbeschlusses vom 16. Juni 1882 werden hiermit aufgehoben.

Art. III. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. IV. Der Bundesrat ist mit der weitern Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung einzelner Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 16. Juni 1882 betreffend Vergütung von Pferderationen im Friedensverhältnis. (Vom 21. Februar 1893.)

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01.03.1893

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