654

Die Amtsdauer des Präsidenten und des Vizepräsidenten erstreckt sich vom 1. Oktober 1893 bis zum 31. Dezember 1894, diejenige der Mitglieder und der Ersatzmänner vom 1. Oktober 1893 bis zum 31. Dezember 1900 (Art. 230 des Gesetzes).

# S T #

Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates.

(Vom 13. Juni 1893.)

Der Bundesrat hat in Sachen des Rekurses von German B u t h e y und Etienne B o s o n in Fully gegen den Beschluß des Staatsrates von Wallis, vom 3. Januar 1803, betreffend die Gemeinderatswahlen in Fully vom 11. und 12. Dezember 1892, beschlossen : 1. Der Rekurs ist unbegründet und wird daher abgewiesen, soweit er sich auf das am 29. Dezember 1892 festgestellte Resultat der Wahlverhandlung vom 11. Dezember bezieht.

2. Der Rekurs ist dagegen begründet in Hinsicht auf die Wahlverhandlungen vom 12. Dezember 1892 und 15. Januar 1893.

Infolgedessen werden diese Verhandlungen und deren Ergebnisse als rechtsungültig erklärt, und es ergeht an die Regierung des Kantons Wallis die Einladung, die Stimmberechtigten der Gemeinde Fully zur Wahl von zwei Mitgliedern des Gemeinderates und des Präsidenten und des Vizepräsidenten dieser Behörde von neuem einzuberufen.

Der Bundesrat ging dabei von folgenden Erwägungen aus: 1. Die bundesrechtliche Praxis in Beschwerdesachen betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen wird durch folgende rechtliche Gesichtspunkte beherrscht:

655 Die politischen Bundesbehörden befassen sich nicht mit Beschwerden, welche bloß die von den KantonsÄehörden den Bestimmungen und Vorschriften der kantonalen Gesetze gegebene Auslegung und Anwendung betreffen, sondern nur mit Beschwerden, bei denen Rechte in Frage kommen, die Privaten oder Korporationen entweder durch das Bundesrecht oder durch das kantonale Vert'assungsrecht zugesichert sind.

Indessen kann auch die Anwendung der kantonalen Gesetze gegen Bundesrecht oder kantonales Verfassungsrecht verstoßen, z. B. dadurch, daß sie den Grundsatz der Rechtsgleichheit, der gleichen Behandlung der Bürger vor dem Gesetz verletzt, oder daß sie das Recht der freien Ausübung des Stimmrechts nicht zur Geltung kommen läßt.

Zu den bei Wahlen und Abstimmungen in Betracht fallenden verfassungsmäßigen Rechten gehören in allererster Linie die Stimmberechtigung und die Wahlfähigkeit der Bürger.

(Vergi, z. B. Bundesratsbeschlüsse vom 1. Juni 1883 in Sachen Glanzmann und Konsorten, Bundesbl. 1884, II, 762 ff.; vom 17. November 1891 in Sachen Häfliger und Konsorten, Bundesblalt 1891, V, 549; vom 16. Januar Ì892 in Sachen Saxer und Wili, Bundesbl. 1892, I, 463.)

2. Die von den Rekurrenten vorgebrachten Beschwerdepunkte beziehen sieh teils auf den am 11. Dezember 1892 stattgehabten I. Wahlgang der Gemeinderatswahlen in Fully, teils auf den tags darauf erfolgten II. Wahlgang und den durch Staalsi-atsbeschluß vom 3. Januar 1893 auf den 15. Januar angeordneten III. Wahlgang.

a. Die Wahlverhandlung vom U. Dezember Ì892.

Die Rekurrenteu haben die ziffernmäßige Richtigkeit des vom Regierungskommissär am 29. Dezember festgestellten Resultates dieses Wahlganges durch Unterzeichnung des Protokolls der kommissarischen Untersuchung anerkannt, wonach bei einem absoluten Mehr von 162 Stimmen von 7 vorzunehmenden Wahlen 5 zu stände kamen.

Roduit, Maurice, erhielt 157 Stimmen, 2 Stimmzettel wurden ihm nicht zugerechnet, da sie ohne Unterscheidung nur auf den Namen Roduit, Maurice, lauteten, während ein zweiter Burger dieses Namens in der Gemeinde wohnt.

Malbois, Etienne (Brançon), erhielt 154 Stimmen; 4 auf Malbois, Etienne, lautende Stimmzettel wurden dem Kandidaten nicht zugerechnet, da noch ein anderer Bürger dieses Namens in der Gemeinde wohnt.

656

Die Aussetzungen der Rekurrenteu gegenüber dem beiti) I. Wahlgang vorgeschriebenen Verfahren betreffen vorerst kantonalgesetzliche Formvorschriften, die eine Kontrolle der Parteien in Bezug auf das Vorgehen des Wahlbureaus zu sichern" bestimmt sind. Die bezuglichen Anbringen können jedoch von der Bundesbehörde nicht in Betracht gezogen werden. Abgesehen davon, daß innerhalb nützlicher Frist niemand dieserhalb bei den kantonalen Instanzen Einwendungen erhoben hat, ist das Wahlresultat durch eine amtliche Untersuchung im Beisein der Rekurrenten nachgeprüft und festgestellt und von den Rekurrenten selbst unterschriftlich anerkannt worden. Es ist nicht ersichtlich, daß durch die Nichtbeobachtung jener kantonalrechtlichen Formvorschriften ein verfassungsmäßiges Recht verleUt wurde.

Wenn die Rekurrenten weiter sagen, es seien entgegen bisheriger staatsrätlicher Praxis einzelne Stimmen den Kandidaten ihrer Partei, obgleich die Wähler ihre Stimme u n z w e i f e l h a f t diesen zugedacht hatten, nicht zugerechnet worden, so wäre dieser Einwurf an sich allerdings rechtlieh erheblich, indem er nicht bloß die Verletzung des verfassungsmäßigen Rechtssatzes der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze, sondern geradezu die Mißachtung des Willens der stimmberechtigten Wähler behauptet; allein es ist im vorliegenden Falle von dei- Inbetrachtnahme dieses Einwurfes deswegen abzusehen, weil ihm angesichts der amtlich festgestellten Wahlziffera eine entscheidende Bedeutung nicht zukommen kann und übriges nicht dargethan ist, daß die Verhältnisse im vorliegenden Falle thatsächlich gleich sind wie in den vom Staatsrat anders beurteilten frühern Fällen.

Ihre an s i c h gleichfalls rechtserhebliche Behauptung, daß 10 Personen an der Wahl unberechtigterweise teilgenommen haben, ist von den Rekurrenten nicht erwiesen worden; sie fällt daher dahin.

Die Thatsache, daß mehr Stimmzettel eingegangen sind, als Stimmende vorhanden waren, würde die Nichtigkeit des Wahlgangs nur dann nach sich ziehen, wenn durch jenen Umstand das Wahlresultat würde verändert werden, was in casu nicht der Fall ist.

Von keiner rechtlichen Erheblichkeit ist endlich die Thatsache, daß auf 2 Zetteln, die 8 statt 7 Namen trugen, 2 Nichtkandidaten gestrichen worden sind.

b. Die Wahlverhandlungen vom Ì2. Dezember 1892 und Ì5. Januar Ì893.

Der II. Wahlgang hat nach Vorschrift von Art. 37 des Walliser Wahl- und Abstimmungsgesetzes an dem auf den L Wahltag unmittelbar folgenden Tage stattgefunden.

657

Allein dieser II. Wahlgang erfolgte unter der Voraussetzung, daß im I. Wahlgange 6 Kandidaten das absolute Mehr erreicht hätten und gewählt worden seien, und daß sich unter ihnen Malbois, Pierre, der Bruder des Malbois, Etienne (de Brancon), befunden habe.

Diese Voraussetzung ist durch die am 29. Dezember vorgenommene kommissarische Untersuchung als irrig erwiesen worden.

Es sind im I. Wahlgang nur 5 Wahlen' zu stände gekommen, und im II. Wahlgange hätten 2 Wahlen stattfinden sollen, wobei als Konkurrenten wählbar gewesen wären Roduit, Maurice, Malbois, Etienne (Brançon), dessen Bruder Malbois, Pierre, u. a. m.

Auf Grund der Annahme, daß Malbois, Pierre, im I. Wahlgang gewählt worden sei, erschien die Kandidatur des Malbois, Etienne, gemäß Art. 23, litt, c, des Gesetzes im II. Wahlgange als ausgeschlossen, und es sind denn auch thatsächlich keine Stimmen ihm zugewendet worden.

Der Staatsrat hat, trotzdem ihm dieses Sachverhältnis durch den Berieht des Kommissärs vom 30. Dezember eröffnet worden, am 3. Januar den II. Wahlgang als rechtsgültig anerkannt und die Wahlversammlung nur zur Vornahme der Wahl eines siebenten Gemeinderatsmitgliedes auf 15. Januar 1893 einberufen, an welchem Tage dann auch Präsident und Vizepräsident des Gemeinderates gewählt wurden.

Die Rekurrenten ihrerseits protestierten gegen diese Wahlansetzung; sie erhoben am 11. Januar gegen den staatsrätlichen Beschluß vom 3. Januar beim Bundesrate Beschwerde, indem sie die Nichtigerklärung der Wahl Verhandlung vom 11. Dezember 1892 und eventuell die Nichtigerklärung des II. und III. Wahlganges vom 12. Dezember 1892 und 15. Januar 1893 verlangten.

3. Aus dem Gesagten erhellt, daß keine Rechtsgrilndo vorliegen, aus welchen dem rekurrentischen Begehren betreffend die Wahlverhandlung vom 11. Dezember 1892 entsprochen werden könnte, daß dagegen die Wahl Verhandlung vom 12. Dezember 1892 auf einer falschen thatsächlichen Voraussetzung beruhte, welche die Wahlberechtigung der Bürger in aktiver und passiver Richtung beeinträchtigt hat, indem die Stimmen der Wähler nur einem statt zwei Kandidaten zugewendet werden konnten und ein Kandidat irrtümlich als wahlunfähig erklärt war.

Es hat demzufolge bei dem II. Wahlgange eine auf das Wahlergebnis einwirkende Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Bürger stattgefunden.

658 Infolgedessen kann diese Wahlverhancllung und deren Resultat nicht als zu Recht bestehend betrachtet werden.

Erscheint aber der II. Wahlgang als hinfällig, so kann auch die Wahlverhandlung vom 15. Januar 1893, der auf den II. sich stützende III. Wahlgang, nicht aufrecht erhalten bleiben.

Nach Maßgabe des kantonalen Gesetzes (Art. 50, litt, c) und des Staatsratsbeschlusses vom Jahre 1880, betreffend die Gerneinderatswahlen von Ardon, wird in einem neuen Wahlgange auch die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Gemeinderates von Fully neuerdings vorzunehmen sein.

(Vom 22. Juni 1893.)

Der Bundesrat hat folgende Subventionen bewilligt: o. An den K a n t o n S c h a f f hau s en: 1. Für den Ankauf eines fahrbaren Desinfektionsapparates Fr. 1750 als 50 °/o des Kaufpreises von Fr. 3500.

2. Für die Korrektion der Wutach bei Wunderklingen 40 °/o der auf Fr. 13,600 veranschlagten Kosten, im Maximum mit Fr. 5440.

3. Für die Korrektion des gleichen Baches bei Schleitheim 40 °/o der auf Fr. 17,500 veranschlagten Kosten mit Fr. 7000 im Maximum.

b. An den K a n t o n G r a u b ü n d e n : 1. Für Erstellung eines Ablagerungsplatzes an der Haagvüfe, Gemeinde Trimrnis, 40 °/o der wirklichen Kosten, im Maximum mit Fr. 9600, als 40 °/o der Voranschlagssumrne von Fr. 24,000.

2. Für die Kanalisierung einer Strecke der Dorfrilfe von Trimmis 40 °/o der wirklichen Kosten, im Maximum mit Fr. 4400 als 40 % der Voranschlagssumme von Fr. 11,000.

c. An den K a n t o n W a a d t : Für die Verbauung des Wildbaches Pissot bei Villeneuve 40 °/o der wirklichen Kosten, im Maximum mit Fr. 16,800 als 40 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 42,000.

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Die Konzession der Union Suisse, société d'assurance contre le bris des glaces et vitres et contre les dégâts causés par les con duites d'eau, in Genf wird erneuert.

Das infolge Beförderung des bisherigen Inhabers vakante Kommando des Auszüger-Infanterieregiments Nr. 17 wird dem Herrn Oberstlieutenant Karl F i s c h in Aarau übertragen.

(Vom 23. Juni 1893.)

Nachdem die Referendumsfrist mit Bezug auf das am 24. März öffentlich bekannt gemachte Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesbl. I, 1107) am 22. dies unbenutzt abgelaufen ist, hat der Bundesrat in Anwendung von Art. 228 das Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den 1. Oktober 1893 festgesetzt.

(Vom 26. Juni 1893.)

An die internationale Ausstellung von Photographien und > photographischen Apparaten, welche vom 1. bis 31. August näehsthiu in Genf stattfinden wird, wird ein Beitrag von Fr. 1500 bewilligt.

Aus dem dem schweizerischen Kunstverein für das Jahr zugesicherten Bundesbeitrag von Fr. 12,000 sind nehmigung des Bundesrates von den Sektionen Basel und welchen der Verein den Buudesbeitrag zugewiesen hat, Ankäufe gemacht worden :

laufende mit GeLugano, folgende

Sektion Basel: Sandreuter, Hans, in Basel, .,,Sommeiiag"1.

Stabil, Adolf, von Wiiiterthur, ,,Überschwemmung'- 1 .

S e k t i o n Lugan o: Bieler, Ernst, in Genf, ,,Harmonie du soirtt.

Grob, Konrad, von Andelfingen, ,,Andächtig".

Rossi, Luigi, von Lugano, ,,A la recherche des huîtres u .

Ravel, Eduard, in Genf, ,,L'ange gardien a .

Menta, Eduard, von Genf, ,,Compatriotes'1.

Monte verde, Luigi, in Lugano, ,,Orangen"1.

Castan, Gustav, in Genf, ,,Bach in den Hochalpena.

660

Der Bundesrat hat die Anstellung folgender AuswanderungsUnteragenten genehmigt: Von der Agentur Louis Kaiser in Basel: Herr Bohner, Gottfried, in Biel.

,, FJury, Hans, in Saas (Graubünden).

,, Guy.ot, Eugène, in Chaux-de-Fonds.

Von der Agentur Rommel & de. in Basel: Herr Howald, Friedr., iu Bern.

,, Egger, Math., in Kapperswyl (St. Gallen).

Von der Agentur J. Leuenberger & de. in Biel: Herr Kühni, Robert, in Basel.

Von der Agentur Berta, Andreazzi & Tognazzini in Giubiasco: Herr Boscaeei, Natale, in Someo.

,, Bonetti, Giuliano, in Ascona.

,, Solari, Agostino, in Faido.

Von der Agentur Zwilcheribart in Basel: Herr Cuttat, Louis, in Porrentruy.

^Wahlen.

(Vom 22. Juni 1893.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Kreispostkassier in Bern: Herr Rudolf Wenger, von Kirchthurnen, Bureauchef in Bern.

Posthalter und Briefträger in Chesières: ,, Henri Amiguet, von Ollon, provisorischer Posthalter in Chesières.

Postcommis in Locle: Frl. Marie Wyß, von Büron, Postaspirantin in Aarburg.

661 Postcommis in Zürich: Postcommis in BuehsBahnhof:

Frl. Margaretha Meier, von Weiach, Postcommis in Neuenburg.

Herr Emil Künzler, von St. Margrethen, Postaspirant in Altstätten.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Chesières: Herr Henri Amiguet, provisorischer Telegraphist in Chesières. __ Telegraphist in Givrins: Frl. Augusta Wuischpard, von und in Grivrins.

(Vom 26. Juni 1893.)

Departement des Auswärtigen.

Statistiker der Handelsabteilung: Herr Dr. phü. Alfred Jonquière, von Bern.

Post- und Eisenbahndepartement.

Posthalter und Briefträger in Riaz: Frl. Alodie Duding, prov. Posthalter, von und in Riaz.

Tolegraphistin in Kemptthal : r Emilie Sträub, Postgehülfin, von und in Zürich.

Berichtigung.

in letzter Nummer des ßundesblattes soll es auf Seite 554 bei den "Wahlen (Post- und Eisenbahndepartement) vom 19. Juni 1893 heißen: Adjunkt der Telegrapheninspektion Zürich: Herr Hermann Richter, von Combes (Neuchâtel), I. Teleplwngohülie in Zürich (anstatt I. Telegraphengehülfe).

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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1893

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28.06.1893

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654-661

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